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Entscheid

SB220466

Angriff

6. Dezember 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220466-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Jeker und lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Beschluss vom 6. Dezember 2022 in Sachen Staatsa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220466-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Jeker und lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese

Beschluss vom 6. Dezember 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatkläger

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Angriff

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 (GG220120)

Erwägungen:

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen. Die Vorinstanz sprach ihm eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug zu und entschied über die sichergestellten Gegenstände (Urk. 24). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Juli 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 25A/1; Urk. 27), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat diejenige Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen.

Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 31/1; Urk. 32). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 19. September 2022 ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011, S. 217).

Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 31/1; Urk. 32). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 19. September 2022 ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011, S. 217).

3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Privatkläger A._____ nachträglich das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2022 zugestellt mit dem Hinweis, dass er innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe, sofern er gegen dieses Urteil Berufung erheben möchte (Urk. 36; Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung des Privatklägers einging, ist seinerseits vom Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels auszugehen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, wie im vorliegenden Fall, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche entsprechend ihrer Honorarnote vom 8. Oktober 2022 auf Fr. 691.65 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 34), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 691.65 (amtliche Verteidigung).

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, unter Hinweis auf Urk. 35).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Dezember 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese