SB220468
Fahrlässige Körperverletzung
5. April 2023Deutsch33 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220468-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 5. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Juni 2022 (GG220012)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2022 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'661.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 407.10 Auslagen Fr. 330.– Zeugenentschädigung Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln (3/4) auferlegt. Die verbleibenden Kosten von einem Viertel (1/4) werden auf die Gerichtskasse genommen.
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Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung durch RA Dr. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 24; Prot. II S. 16)
1. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei angesichts des Freispruchs eine Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe der einzureichenden Honorarnote zuzusprechen.
3. Etwaige Zivilforderungen seien abzuweisen und es sei von einem Kostenersatz an den Privatkläger abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates evt. des Privatklägers. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
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Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Juni 2022 meldete der Beschuldigte am 8. Juni 2022 Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 25. August 2022 zugestellt (Urk. 30/3), worauf er am 14. September 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 33).
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Juni 2022 meldete der Beschuldigte am 8. Juni 2022 Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 25. August 2022 zugestellt (Urk. 30/3), worauf er am 14. September 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 33).
1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 37). Auch der Privatkläger stellte einen Bestätigungsantrag (Urk. 38).
1.3. Am 7. September 2022 und am 4. April 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 32 und Urk. 45). Sodann wurde, da der Beschuldigte trotz Aufforderung keine Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse eingereicht hat, am 17. März 2023 beim Steueramt Schönenberg ein aktueller Steuerregisterauszug eingeholt (Urk. 43; vgl. die entsprechende Androhung in Urk. 35 Dispositivziffer 3).
1.4. Am 16. November 2022 wurde auf den 5. April 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte sowie sein erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wie auch der Privatkläger in Begleitung seiner Eltern als Zuschauer erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.).
2. Prozessuales
2.1. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Dispositivziffer 1) und damit zusammenhängend den Strafpunkt (Dispositivziffern 3 und 4, vgl. Urk. 33; Art. 399 Abs. 4 lit. a und b StPO) und die Kostenverlegung (Dispositivziffer 6). Den Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 2), die Kosten-- 4 of 24 -festsetzung und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5+7) focht er ausdrücklich nicht an (Urk. 33 S. 2; Prot. II S. 16). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 2) und die Kostenfestsetzung und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 und 7) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
2.2. Der für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB notwendige Strafantrag liegt bei den Akten (Urk. 2).
3. Sachverhalt
3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 15. Februar 2020, um ca. 16.30 Uhr, mit seinem VW Touareg vom Kreisverkehr bei der B._____/C._____-strasse herkommend auf der C._____-strasse in Richtung D._____ gefahren sei und beabsichtigt habe beim Einkaufszentrum E._____ in ein Parkfeld zu fahren. Aufgrund der stehenden Fahrzeugkolonne des Gegenverkehrs habe der Beschuldigte auf Höhe der Zufahrt zum E._____ bis zum Stillstand angehalten, bevor er mit Schritttempo (5 km/h) das Abbiegemanöver nach links auf den Parkplatz eingeleitet habe. Zum gleichen Zeitpunkt sei der siebenjährige Privatkläger mit einem E-Scooter mit unbekannter Geschwindigkeit auf dem Trottoir von D._____ herkommend in Richtung F._____ gefahren und in der Folge mit der Front des VW Touareg kollidiert. Da der Beschuldigte den Privatkläger nicht habe heranfahren sehen und auch das Kollisionsgeräusch nicht gehört habe, habe er nach der Kollision nicht sofort angehalten, sondern den Privatkläger auf Brusthöhe mit dem rechten Hinterrad des VW Touareg überrollt. Der Privatkläger habe dabei erhebliche körperliche Verletzungen erlitten (vgl. die detaillierte Aufzählung in der Anklageschrift, Urk. 18 S. 2 f.), welche jedoch folgenlos ausgeheilt seien. Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsdarstellung wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einerseits vor, infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Privatkläger nicht heranfahren gesehen zu haben, weshalb es zur Kollision gekom-- 5 of 24 -men sei. Sodann soll der Beschuldigte infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Privatkläger überrollt haben, da er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Kind spätestens im Moment der Kollision gesehen hätte und sofort hätte bremsen und so das Überrollen des Kindes sowie dessen Verletzungen hätte vermeiden können.
3.2. Der Beschuldigte bestritt im bisherigen Verfahren weder die Kollision an sich noch dass er mit seinem rechten Hinterrad den Privatkläger überrollt hat, was zu dessen in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen führte. Er bestritt jedoch sinngemäss, dass es ihm überhaupt möglich gewesen wäre, das Kind rechtzeitig zu bemerken und die Kollision sowie das Überrollen zu vermeiden (so die Verteidigung, vgl. Urk. 23 S. 3 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend darauf geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte die Kollision bei pflichtgemässem Verhalten jedenfalls hätte verhindern können. Die Vorinstanz sah es aber als erwiesen an, dass er bei genügender Aufmerksamkeit das Kind kurz vor der Kollision bemerkt hätte und damit auch die Kollision selbst hätte bemerken müssen und das Fahrzeug infolgedessen hätte stoppen können, bevor das Kind mit dem rechten Hinterrad überrollt wurde (Urk. 31 S. 16 ff.). Dies bestreitet der Beschuldigte nach wie vor (Prot. II S. 10 ff.) und ist somit im Berufungsverfahren zu überprüfen. Wie dabei grundsätzlich vorzugehen ist bzw. welche Beweiswürdigungsregeln dabei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 31 S. 6 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3. Als sachliche Beweismittel liegen die biomechanische Beurteilung von Dr. sc. techn. G._____, Dipl.-Ing. ETH, Dozent für … ETH Zürich, vom 4. November 2021 (fortan Gutachten, Urk. 10/7), der Fahrzeugprüfbericht des technischen Verkehrszuges der Kantonspolizei Zürich betreffend den vom Privatkläger gefahrenen E-Scooter (Urk. 3), medizinische Unterlagen zum damaligen Zustand des Beschuldigten (Urk. 6/1-4), medizinische Akten betreffend den Privatkläger (Urk. 7/2, 5-7), der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) sowie Unterlagen des Unfallfotodienstes (Plandokumentation, Fotodokumentation; Urk. 9/1, 2 und 4) bei den Akten. Zudem machten der Beschuldigte -- 6 of 24 -(Urk. 4/1-3) und die Zeugen H._____ und I._____ (Urk. 5/1-4) bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft formelle Aussagen. Der Beschuldigte wurde überdies vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung durch das Gericht befragt (Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Der Privatkläger selbst sowie sein Vater wurden lediglich anlässlich der Tatbestandsaufnahme polizeilich befragt, was im Sinne einer Zusammenfassung Eingang in den Polizeirapport gefunden hat (Urk. 1 S. 6). Diese Aussagen stellen zufolge Nichteinhaltung der strafprozessualen Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 78 Abs. 5 StPO, Art. 143 StPO und Art. 147 StPO) kein Beweismittel dar und können höchstens zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Was das biomechanische Gutachten angeht, hat die Verteidigung vor Vorinstanz verschiedene Kritikpunkte angebracht, die alle darauf zielen, Zweifel an der Richtigkeit zu säen (Urk. 23 S. 4 ff.). Indessen hat sich die Vorinstanz damit bereits im Einzelnen äusserst detailliert und zutreffend auseinandergesetzt und diese Zweifel entkräftet. Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Gutachter sehr wohl auf Grösse und Kleiderfarbe des Privatklägers (korrekt) eingegangen ist. Diesbezügliche Kritik steht im Widerspruch zur klaren Aktenlage. Soweit die Verteidigung rügt, dass für das Gutachten von einem falschen Automodell (VW Touareg I statt II) ausgegangen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Höhe der Sitzposition bzw. die Grösse der Scheiben vorliegend nicht so wesentlich ankommt, da – wie noch zu zeigen sein wird – die Sichtbarkeit des Privatklägers (in voller Körpergrösse) durch die Frontscheibe des Fahrzeugs kurz vor der Kollision jedenfalls gegeben war. Selbst wenn die Masse zwischen den Fahrzeugmodellen somit leicht abweichen sollten, ändert dies am Blick durch die Frontscheibe jedenfalls nichts derart Wesentliches, dass das Gutachten insofern ergänzt werden müsste (was der Beschuldigte im Übrigen innert Frist auch nicht verlangt hat). Auch der mutmassliche Widerspruch betreffend Kollisionspunkt rechts oder links im Frontbereich des Touaregs ist nur ein scheinbarer und erklärt sich aus der jeweils eingenommenen Blickrichtung (des Beschuldigten oder des Privatklägers), zumal insgesamt spurenmässig klar -- 7 of 24 -erstellt ist und ausser Diskussion steht, dass die Kollision im linken Frontbereich des Fahrzeugs passierte. Selbst ein Verschreiber des Gutachters wäre demnach nicht geeignet, das Gutachten insgesamt in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter hat sodann, ausgehend von verschiedenen Fahrtgeschwindigkeiten des Privatklägers, verschiedene Varianten durchgespielt und visualisiert. Dies trägt auch dem Argument, dass der Privatkläger kein einheitliches Tempo gefahren sein könnte, hinreichend Rechnung, zumal es hierbei bloss auf die letzten Meter vor der Kollision ankommt. Was mit "objektiver Reaktionsaufforderung" (nur) gemeint sein kann, und dass diese in der gegebenen Situation beim (vortrittsberechtigten) Trottoirbenützer jedenfalls später war als beim trottoirquerenden (vortrittsbelasteten) Autofahrer, hat die Vorinstanz absolut überzeugend dargelegt und auch darauf hingewiesen, dass Kinder überdies aus entwicklungspsychologischen Gründen den Verkehr schlechter einschätzen können, als dies von Erwachsenen erwartet werden kann (ganz zu schweigen von ihrer grössenbedingt eingeschränkten Übersicht). Dass der Gutachter die grundsätzlich unverwertbaren Äusserungen des Privatklägers bei seinen Berechnung berücksichtigt hat, ändert am Gehalt des Gutachtens nichts, da er im Ergebnis zufolge fehlender Plausibilität nicht darauf abgestellt hat (fehlende Balance bei einem Tempo von bloss 2 km/h; vgl. Urk. 10/7 S. 8). Dass es noch weitere Unfallrekonstruktionsmöglichkeiten gegeben hätte, die allenfalls zu einem noch genaueren Ergebnis geführt hätten, vermag das vorliegende Gutachten ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, da solches für die Beweisführung gar nicht nötig ist. Verbleibt die Kritik an der Positionierung des Privatklägers im Bereich des Trottoirs für die Simulationen. Das Gutachten ging von einer Fahrspur des Privatklägers leicht rechts der Trottoirmitte (aus seiner Blickrichtung her gesehen) aus (vgl. Urk. 10/7 S. 7, wo im Text von "ungefähr in der Mitte" gesprochen wird, im dazugehörigen Bild der Privatkläger dann aber leicht nach rechts versetzt positioniert ist). Diese Positionierung beruht nicht auf einer restlos gesicherten Grundlage. Jedoch lassen die vorhandenen Spuren, welche erst im Bereich des Parkplatzes, mithin rechts neben dem Trottoir zu finden sind (so insb. Kratzspuren auf dem Boden sowie die Endlage des Trottinetts, vgl. Urk. 8 S. 8 und Urk.9/1 Bild 11-13 sowie Urk. 9/2), darauf schliessen, dass die Kollision jedenfalls nicht bereits am -- 8 of 24 -linken, an die Strasse anschliessenden Trottoirrand stattgefunden hat. Kommt hinzu, dass der Zeuge H._____, welcher durch das Kollisionsgeräusch auf den Unfall aufmerksam wurde und sogleich seinen Blick dem Geschehen zuwandte, auf Frage, wo genau es zur Kollision kam, kaum zwei Stunden nach den Ereignissen erklärte "gerade Anfangs der Einfahrt des E._____-Parkplatzes" (Urk. 5/1 S. 3). Er schilderte sodann, wie das Kind teils unter dem Auto, teils neben dem Auto hinunterrollte und schliesslich vom hinteren rechten Rad überrollt wurde. Ein Mitgeschleift-Werden schilderte er demgegenüber nicht (vgl. a.a.O., S. 4). Auch der Zeuge I._____ positionierte den Unfall bei seiner polizeilichen Aussage als "direkt bei der Einfahrt" (Urk. 5/3 S. 2). Insgesamt erweist sich damit die Annahme, dass die Kollision mittig bis rechtsseitig des Trottoirs geschah, als faktenbasiert und hinreichend begründet, womit auch diese Kritik der Verteidigung ins Leere zielt. Insgesamt ist damit festzustellen, dass kein Anlass besteht, das Gutachten in fachlicher Hinsicht als ungenügend zu verwerfen, was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr tat. Vielmehr ist es schlüssig und nachvollziehbar, wobei auf den eigentlichen Inhalt nachfolgend bei der Würdigung näher einzugehen ist.
3.4. Soweit die Verteidigung die Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen von H._____ und I._____ in Frage stellt (vgl. Urk. 46 S. 13 f.), ist darauf hinzuweisen, dass ein Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen erst nach eröffneter Untersuchung, nicht aber im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei den polizeilichen Einvernahmen von H._____ und I._____ am 15. Februar 2020 um 18.21 Uhr (mithin ca. 2 Stunden nach dem Unfall, vgl. Urk. 5/1+5/3) handelte es sich um die ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt nicht eröffnet. Mit ihrer falschen Rechtsauffassung, wonach Aussagen ohne Teilnahmerechte in späteren Konfrontationseinvernahmen wiederholt werden müssten, verkennt die Verteidigung, dass der Wiederholung von Aussagen in einer Konfrontationseinvernahme zwar bei vorhergehender Verletzung von Teilnahmerechten Bedeutung zukommen kann, dies vorliegend aber nicht zutrifft. Hindernis-- 9 of 24 -se betreffend die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen von H._____ und I._____ sind deshalb keine ersichtlich, zumal die Verteidigung zu Recht nicht in Frage stellt, dass das Konfrontationsrecht im späteren Verfahren wirksam gewährt wurde und sie dabei Gelegenheit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 5/2+5/4). Auch die übrigen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
3.5. Aus den medizinischen Unterlagen über den Beschuldigten geht hervor, dass dieser damals grundsätzlich fahrfähig war (Urk. 6/1-4), während die medizinischen Unterlagen über den Privatkläger dessen durch den Unfall erlittene Verletzungen belegen (Urk.7/2, 5-7). Die Fotodokumentation des Unfallortes zeigt sodann, dass der Trottoirrandstein im Bereich der Parkplatzeinfahrt abgeschrägt war, sodass bei der Auffahrt auf das Trottoir nur eine leichter Absatz zu überwinden war (Urk. 9/1 Bilder 9-11, 14-158 und 18). Weiter zeigen die Bilder, dass der Übergang vom Trottoir zum Parkplatz eben verlief (Urk. 9/1 Bilder 11 + 12) und dass sich im ganzen Bereich der Einfahrt keine Steine oder ähnliche Hindernisse befanden, über welche der Beschuldigte bei der Fahrt von der Strasse auf den Parkplatz hätte hinüberfahren können/müssen, was einen spürbaren Rumpler hätte erklären können (Urk. 9/1 Bilder 11, 13, 17 und 18; vgl. insbesondere auch die Plandokumentation Urk. 9/2). Wenn die Verteidigung moniert, dass dem Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (zunächst) die falschen Bilder vorgehalten wurden, so blieb dies ohne Nachteile für den Beschuldigten, zumal der Irrtum jeweils erkannt und richtiggestellt wurde, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 12). Der Unfall ereignete sich am 15. Februar 2020 um ca. 16.30 Uhr (vgl. Urk. 1 S. 1 und 4). Die ausrückenden Polizisten rapportierten zu den Lichtverhältnissen "Tag" und zur Witterung "schön" (Urk. 1 S. 11). Sonnenuntergang ist Mitte Februar in der Schweiz erst um ca. 17.45 Uhr, mithin ist auch von grundsätzlich guter Sicht auszugehen, womit es von nachrangiger Bedeutung ist, dass der Privatkläger eher dunkel gekleidet war (vgl. Urk. 9/4).
3.6. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der beiden Zeugen H._____ und I._____ angeht, so imponieren letztere als zufällige Augen-
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zeugen gänzlich unabhängig und damit unbelastet. Aber auch beim Beschuldigten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm von vornherein jede Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre, auch wenn seine Interessenlage durch seine Verfahrensposition beeinflusst sein kann. Ohnehin aber kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
3.7. Dass der Privatkläger von der gegenüberliegenden Strassenseite hergekommen und hinter dem Fahrzeug des Zeugen I._____ auf die E._____-seitige Strassenseite gewechselt hätte, wie dieser in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erstmals geltend machte, ist aufgrund der situativen Verhältnisse zu verwerfen. Denn nicht nur hat der Beschuldigte selbst keine solche Beobachtung gemacht, obwohl der Privatkläger diesfalls die Strasse vor ihm überquert hätte, als er vor der Gegenfahrbahn angehalten und eine Lücke abgewartet hat. Vielmehr entzieht bereits die Wohnadresse des Beschuldigten dieser Annahme jede Basis, denn der Privatkläger ist in der J._____-matte … in D._____ wohnhaft, welche sich auf derselben Strassenseite wie der E._____-parkplatz befindet (erster Abzweiger von der C._____-strasse links nach dem Parkplatz in Fahrtrichtung K._____-strasse) und kam von zuhause her, wo er – offenbar unerlaubterweise – das E-Trottinett der Mutter behändigt hatte (Urk. 1 S. 6). Dies deckt sich auch mit der tatnahen polizeilichen Aussage des Zeugen I._____, als er geltend machte, der Privatkläger sei "von unten auf dem Trottoir" gekommen (Urk. 5/3). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beschuldigten betrug, basierend auf seinen eigenen Aussagen und denjenigen der Zeugen sowie in Übereinstimmung mit dem Spurenbild (insb. Abbiegeradius für Fahrzeugendposition) und der Anklageschrift,
5 km/h, erreicht nach Anfahren aus einer Halteposition (vgl. Urk. 10/7 S. 7). Zur Fahrtgeschwindigkeit des Privatklägers liegen verschiedene Aussagen vor. Während der Zeuge I._____ in seiner ersten Einvernahme eher von einer moderaten Geschwindigkeit von ca. 5 km/h ausging (bei der Staatsanwaltschaft schätze er dann 10 km/h bzw. ein "normales" Tempo, wobei er sich anlässlich jener Einvernahme aufgrund der seit dem Unfall verstrichenen Zeitspanne von über einem Jahr an zahlreiche Details nicht mehr erinnern konnte, weshalb diese Aussage -- 11 of 24 -allgemein unsicherheitsbehaftet erscheint), sprach der Zeuge H._____ zunächst von einem Hervorschiessen des Privatklägers, was er aber sogleich relativierte und sich sodann auf ein "eher zügiges" Tempo festlegte. In der späteren Einvernahme vermochte er sich nicht mehr genau zu erinnern. Da der Beschuldigte den Privatkläger erst nach dem Unfall bemerkte, kann er zur Ermittlung von dessen Fahrgeschwindigkeit nichts beitragen. Gemäss dem Gutachten sind sowohl ein sehr tiefes Tempo von ca. 2 km/h aber auch eine 20 km/h überschreitende Geschwindigkeit als unrealistisch auszuschliessen, da dabei entweder die Balance gefehlt oder aber das nachfolgende Unfallgeschehen andere Spuren hinterlassen hätte (vgl. zu den Aussagen der Zeugen und des Gutachtens die Zusammenstellung im angefochtenen Urteil, Urk. 31 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage zu schliessen, dass die genaue Geschwindigkeit des Privatklägers nicht ermittelt werden kann. Diese kann aber zumindest auf zwischen 5 km/h und 20 km/h eingegrenzt werden, wovon auch der Gutachter in seiner Versuchsanordnung (Simulationen mit 5 km/h, 10 km/h und 20 km/h) ausgegangen ist, wobei offenbar eine Simulation mit 13 km/h für die Kollisionsgeschwindigkeit des Privatklägers eine (besonders) gute Übereinstimmung mit dem Spurenbild ergab, wodurch eine zusätzliche Plausibilität der Annahmen erreicht wird (vgl. Urk. 10/7 Anhang "Multibody-Simulation"). Sodann ergaben alle vom Gutachter geprüften Varianten, dass der Beschuldigte den Privatkläger spätestens kurz vor der Kollision, welche sich links frontal und damit direkt vor der Position des Fahrzeuglenkers (vgl. Urk. 10/7 S. 6 Bild/Simulation 1) ereignete, hätte sehen können (Urk. 10/7 S. 8 ff.). So hätte der Beschuldigte den Privatkläger, sofern dieser schnellstmöglich (20 km/h) unterwegs gewesen wäre, erstmals ca. 1.2 Sekunden vor der Kollision geradeaus durch die Frontscheibe erblicken können (Urk. 10/7 S. 8 Bild 3). Bei einem (sehr realistisch erscheinenden) Tempo von 10 km/h war die Sichtbarkeit ab
2.2 Sekunden vor der Kollision gegeben. 1.5 Sekunden vor der Kollision hätte sich das Opfer praktisch genau vor dem Auto befunden (Urk. 10/7 S. 9 Bild 4). Sollte der Privatkläger mit bloss 5 km/h unterwegs gewesen sein, wäre er spätestens ab 2 Sekunden vor der Kollision durch die Frontscheibe sichtbar gewesen (Urk. 10/7 S. 10 Bild 5).
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Zum Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h, wie sie für den Beschuldigten zum Kollisionszeitpunkt vorlag, hält das Gutachten fest, dass dieser bei einer Reaktionszeit von einer Sekunde zwischen 1.5 - 1.58 m lag (gesamte Anhaltezeit somit 1.16 - 1.28 Sekunden; Bremsverzögerung zwischen 8.5 m/s2 und 5m/s2; vgl. Urk. 10/7 S. 8 in Verbindung mit Anhang "Berechnung Anhalteweg"). Zum eigentlichen Unfallhergang hielt der Gutachter – aber auch bereits der Spurenbericht des FOR (Urk. 8 S. 9) – fest, dass aufgrund der Spuren erstellt sei, dass das Kind, nachdem es vom Frontbereich des Fahrzeugs getroffen wurde, aus seiner Sicht gesehen nach rechts vom Trottinett stürzte, worauf es vom Fahrzeug überfahren wurde. Dabei streifte das linke Vorderrad den Kopf oder die Kopfbedeckung des Privatklägers. Hernach wurde er überfahren, wodurch Wischspuren am Unterboden des Fahrzeugs verursacht wurden und schliesslich wurde er vom rechten Hinterrad im Brustbereich überrollt (Urk. 10/7 S. 6 und 11). Dies entspricht auch der Darstellung in der Anklageschrift. Gemäss dem Zeugen H._____ verursachte die Kollision ein auch bei geschlossenen Autoscheiben gut hörbares Geräusch ("Knall"), welches ihn veranlasste, zum Unfallgeschehen hinüber zu schauen (Urk. 5/1 S. 3 f.). Der Beschuldigte bemerkte aber weder den Privatkläger vor der Kollision noch die Kollision selbst und das nachfolgende Überrollen des Kindes nahm er zwar als "Rumpeln" wahr (Urk. 4/1 S. 4), jedoch veranlasste ihn auch dies nicht anzuhalten und nachzuschauen, was passiert war. Vielmehr fuhr er ungebremst weiter auf den Parkplatz zu und hielt das Fahrzeug erst an, als ihn Drittpersonen dazu aufforderten. Gemäss seinen Aussagen fokussierte er sich beim Abbiegen nach vorne auf den Parkplatz, wo es Fussgänger und Fahrzeuge gehabt habe (Urk. 4/1 S. 4). Abgelenkt sei er nicht gewesen, aber er habe es als etwas stressig empfunden, da es sehr viel Verkehr gehabt habe und die Situation sehr unübersichtlich gewesen sei. Es habe viel Verkehr gehabt und auf dem E._____-Parkplatz sei auch sehr viel los gewesen (Urk. 4/1 S. 5; ähnlich in Urk. 4/2 S. 2 und 3 und Prot. I S. 7 und 10).
3.8. Zusammenfassend ist in Bestätigung der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger spätestens kurz vor der Kollision über seine Frontscheibe hätte sehen können, unabhängig von dessen konkret nicht exakt be-
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stimmbaren und damit unbekannten, aber jedenfalls zwischen 5 - 20 km/h liegenden Geschwindigkeit (Sichtbarkeit zwischen 1.2 und 2.2 Sekunden vor der Kollision über die Frontscheibe gegeben). Sodann hätte er auch die Kollision selbst sehen können. Dass dies nicht der Fall war, kann nur mit fehlender auf das Geschehen auf dem Trottoir bzw. frontal geradeaus gerichteter Aufmerksamkeit erklärt werden, da in diesem Zeitpunkt (kurz vor der Kollision) weder seine Sicht verdeckt war noch aus den Akten eine andere Erklärung greifbar ist. Aufgrund seiner eigenen Ausführungen liegt aber nahe, dass er seine Aufmerksamkeit primär auf das Geschehen auf dem hinter dem Trottoir liegenden E._____-Parkplatz gerichtet hatte, während er das Trottoir querte.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben (Urk.18). Dass der Privatkläger aufgrund der Kollision mit dem vom Beschuldigten gesteuerten Fahrzeug die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen erlitten hat, steht ausser Diskussion: Wenn die Verteidigung die Kausalität der Verletzung durch das Überrollen in Zweifel zieht (Urk. 46 S. 23), setzt sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen betreffend die erwiesenermassen tiefe Geschwindigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision (vgl. ebd. S. 17), bei welcher keine Kräfte gewirkt hätten, die zu einem vergleichbaren Verletzungsbild hätten führen können. Ebenso wenig ist in Frage zu stellen, dass diese Verletzungen objektiv als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind (dies in Abgrenzung zu Verletzungen, die blosse Tätlichkeiten oder aber schwere Körperverletzungen darstellen).
4.2. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und -- 14 of 24 -vermeidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetzliche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen sowie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, 21. Aufl., Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beachten ist, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, was bedingt, dass er seine volle Aufmerksamkeit der Strasse und der weiteren Verkehrssituation widmet (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VRV). Die Aufmerksamkeit ist vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (OFK/SVG-G IGER, 9. Auflage 2022, SVG 31 N 9). Das Trottoir ist grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG), wobei für Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln gelten (Art. 50a Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 41 Abs. 2 VRV ist der Führer eines Fahrzeugs, wenn das Trottoir benützt werden muss, gegenüber den Fussgängern und den Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet und hat ihnen den Vortritt zu lassen. Allerdings geltend Elektro-Scooter, anders als normale Trottinette, nicht als fahrzeugähnliche Geräte. Vielmehr sind sie den Regeln für Radfahrer unterstellt (vgl. Art. 42 Abs. 4 VRV) und ihre Benützung ist für Kinder unter 14 Jahren (sofern ein Mofa-Fahrausweis vorliegt) bzw. unter 16 Jahren verboten (Art. 6 VZV).
4.3. Sorgfaltspflichtverletzung Vorliegend querte der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug VW Touareg, nachdem er zunächst auf seiner Fahrbahn angehalten und die Bildung einer genügend grossen Lücke auf der Gegenfahrbahn abgewartet hatte, diese sowie das Trottoir auf seinem Weg auf den angrenzenden E._____-Parkplatz in einem Zug. Dies ist -- 15 of 24 -allerdings von untergeordneter Bedeutung, da ihm die Staatsanwaltschaft nicht vorwirft, vor dem Befahren des Trottoirs (nachdem seine Sicht durch die auf der Gegenfahrbahn wartenden Fahrzeuge nicht mehr verdeckt war) keinen zusätzlichen Sicherheitsstopp eingelegt zu haben. Indessen übersah er beim Queren des Trottoirs den von rechts auf einem Elektro-Scooter mit einer Geschwindigkeit von zwischen 5 bis 20 km/h herannahenden Privatkläger, worauf es zunächst zu einer Kollision frontal links und hernach zu einem Überrollen des Kindes mit dem rechten Hinterrad kam. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, war das Kind spätestens 1.2 Sekunden vor der Kollision durch die Frontscheibe in seiner gesamten Grösse sichtbar. Sodann war die Kollision gemäss der glaubhaften Schilderung von H._____ auch grundsätzlich hörbar, wobei vorliegend nicht erstellt wurde, ob die Hörbarkeit im Wageninnern des Beschuldigten allenfalls aufgrund von guter Geräuschdämmung – auf welche Möglichkeit die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 46 S. 18) – oder laufender Musik eingeschränkt oder aufgehoben war. Indes erweist sich dieser Umstand nicht als massgeblich: Der Beschuldigte sah den Privatkläger weder vor noch anlässlich der Kollision, welche er insgesamt nicht bemerkte, sondern ungebremst weiter auf den Parkplatz des E._____ zufuhr. Auch das Überrollen des Kindes, welches er als Rumpeln wahrnahm, veranlasste ihn nicht, anzuhalten. Indem der Beschuldigte das Kind auf dem Elektrotrottinett trotz grundsätzlich gegebener Sichtbarkeit überhaupt nicht wahrnahm, liess er offensichtlich die beim Queren eines Trottoirs gebotene Aufmerksamkeit missen, ist doch dabei immer damit zu rechnen, dass sich vortrittsberechtigte Fussgänger oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte auf dem Trottoir befinden bzw. nähern können, wobei beide Kategorien durchaus auch in höherem als Schritttempo unterwegs sein können. Dass seine Aufmerksamkeit statt auf das Trottoir beim Queren bereits auf den – gemäss seinen Aussagen – sehr belebten Parkplatz gerichtet war, vermag dies allenfalls zu erklären, aber nicht zu rechtfertigen. Wie unaufmerksam der Beschuldigte tatsächliche war, zeigt sich auch exemplarisch daran, dass er selbst den spürbaren Rumpler beim Überfahren des Kindes nicht zum Anlass nahm, die -- 16 of 24 -Fahrt zu stoppen und nachzuschauen, was ihm unter die Räder geraten war, selbst wenn dem Beschuldigten die unterbliebene Wahrnehmung des Überrollens an sich nicht zum Vorwurf gemacht wird (vgl. Urk. 46 S. 11). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm durch das Strassenverkehrsrecht auferlegte Pflicht, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr bzw. hier dem Trottoir und den Trottoirbenützern zu widmen, verletzt hat.
4.4. Voraussehbarkeit Für die Frage, ob die Verletzungen des Opfers voraussehbar waren, ist darauf abzustellen, ob das Verhalten des Beschuldigten geeignet war, diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Massstab der Adäquanz). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- und Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Dass ein Kind auf einem Trottinett bei einer Kollision mit einem Personenwagen, durch die es zu Fall gebracht und hernach vom Fahrzeug überrollt wird, Körperverletzungen erleiden kann, ist als grundsätzlich vorhersehbar und damit adäquat kausal anzusehen. Zu prüfen ist aber hier zusätzlich, ob die Tatsache, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Kollision mit einem Elektroscooter statt einem normalen Trottinett unterwegs war, diese Kausalkette unterbrach. Dies ist zu verneinen. Zwar war ihm das Fahren mit diesem Gerät gesetzlich verboten und haben Elektroscooter-Fahrer grundsätzlich die Strasse zu benützen, jedoch hätte der Unfall gleichermassen mit einem fahrzeugähnlichen Gerät, sprich einem normalen Trottinett, geschehen können. Auch mit diesen werden (auch von Kindern) problemlos höhere als Schrittgeschwindigkeiten erreicht (inkl. die vom Gutachter als besonders realistisch angesehene Geschwindigkeit von bis zu 13 km/h), zumal sich hier, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die Annahme eines sehr hohen, mit reiner Muskelkraft allenfalls nicht erreichbaren Tempos im Endeffekt zuguns-- 17 of 24 -ten des Beschuldigten auswirkt. Jedenfalls vermag das Fehlverhalten des Knaben den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten (fehlende Aufmerksamkeit) und deren Folgen nicht zu unterbrechen.
4.5. Vermeidbarkeit Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, war die Kollision bei Annahme einer Kollisionsgeschwindigkeit des Privatklägers von 20 km/h für den Beschuldigten angesichts einer gesamten Anhaltezeit (Reaktionszeit und Bremsweg) von
1.3 Sekunden nicht vermeidbar (Sichtbarkeit diesfalls erst 1.2 Sekunden vor dem Aufprall). Bei einer tieferen Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers wäre allerdings für ein Bremsmanöver vor der Kollision genügend Zeit geblieben. Nachdem die konkrete Geschwindigkeit allerdings nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte, ist zugunsten des Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass die Kollision auch bei pflichtgemässer sofortiger Reaktion (Einleitung einer Vollbremsung) nicht zu vermeiden gewesen wäre (so bereits die Vorinstanz in Urk. 31 S. 16 ff.). Jedenfalls – und zwar in allen simulierten Varianten – vermeidbar wäre allerdings das Überrollen des Kindes gewesen, wenn im Zeitpunkt der Kollision sofort gebremst worden wäre, da das Fahrzeug innerhalb einer Distanz von ca.
1.5 m (maximale Bremsverzögerung von 8.5 m/s2 ) bis 1.58 m (Bremsverzögerung von 5 m/s2 ) hätte zum Stillstand gebracht werden können (Urk. 10/7 S. 12 in Verbindung mit Anhang "Berechnung Anhalteweg"). Dieser Schluss leuchtet sofort ein, ist diese Distanz doch deutlich kürzer als ein üblicher Achsabstand bzw. Abstand Front links/Hinterrad rechts eines Personenwagens. Erst durch das Überrollen wurden sodann die zahlreichen Verletzungen des Privatklägers (insb. Leberriss Grad II, mehrfache Rippenbrüche rechts und links, Bruch linkes Schlüsselbein) verursacht (vgl. vorne Ziff. 4.1.).
4.6. Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu bejahen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Beschuldigte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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5. Strafzumessung und Vollzug
5.1. Wer fahrlässig die Verletzung eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28).
5.2. Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er die ihm im Strassenverkehr obliegende pflichtgemässe Aufmerksamkeit gegenüber vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern (hier einem auf dem Trottoir generell vortrittsberechtigten Kind) missachtete, eine wichtige Verhaltensnorm verletzte. Aufgrund seiner Unachtsamkeit bemerkte er den Privatkläger weder vor noch anlässlich der Kollision und überrollte ihn hernach mit dem rechten Hinterrad seines Personenwagens. Aufgrund der Schilderung des Beschuldigten, dass er seine Aufmerksamkeit auf den belebten Parkplatz gerichtet hatte, ist von einer gewissen situativen Überforderung auszugehen, nicht aber von Leichtfertigkeit. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er das Kind vor oder zumindest anlässlich der Kollision bemerken und entsprechend darauf reagieren bzw. bremsen können, so dass jedenfalls das Überrollen des Kindes und damit dessen gravierendere Verletzungen hätten verhindert werden können. Die Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Geschehnisse auf dem Trottoir dauerte allerdings nur wenige Sekunden, weshalb von einer minderschweren Pflichtverletzung und jedenfalls nicht von einem rücksichtslosen Verhalten zu sprechen ist. Das Verschulden kann so-- 19 of 24 -mit insgesamt als eher leicht qualifiziert werden, womit eine Strafe im Bereich von drei Monaten bzw. 90 Tagen angemessen erscheint.
5.3. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Ausführungen Anlass und sind strafzumessungsneutral zu werten (vgl. dazu auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil, Urk. 31 S.38). Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits gelöscht (vgl. aArt. 369 Abs. 3 StGB sowie Art. 70 Abs. 3 lit. a Strafregistergesetz), weshalb daraus nichts mehr abzuleiten ist. Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten aber durchaus zugutegehalten werden, dass er den Unfall bereut (vgl. bspw. Urk. 4/2 S. 5 und 6; Prot. II S. 10) und seine Lehren daraus gezogen hat (Prot. I S. 13 und 16), was zu einer leichten Strafreduktion führt. Insgesamt ist die Strafe damit – mit der Vorinstanz – auf 80 Tage festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe ist als Strafart die Geldstrafe zu wählen, da keine Gründe im Sinne von Art. 41 StGB vorliegen, die die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen würden.
5.4. Nachdem der Beschuldigte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Aufforderung hin keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichte, wurde ein aktueller Steuerregisterauszug samt Kopien der Steuererklärungen eingeholt. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 184'987.– erzielte (Urk. 43, Beilage S. 2). Die Vorinstanz ging demgegenüber, basierend auf den Steuerregisterzahlen der Jahre 2014-2018 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 173'100.– aus (vgl. Urk. 31 S. 39; dies betrifft allerdings das steuerbare Einkommen, mithin nach Berücksichtigung aller Abzüge). Heute erklärte der Beschuldigte dazu, sein Einkommen bewege sich im selben Rahmen wie im Jahr 2021 (Prot. II S. 8). Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse, ist der Tagessatz neu auf Fr. 350.– festzusetzen, womit der Belastung durch Zwangsabgaben (Krankenkassenprämien, Steuern; vgl. BGE 134 IV 60) hinreichend Rechnung getragen wird.
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5.5. Als Ersttäter ist dem Beschuldigten, in Bestätigung der erstinstanzlichen Anordnung, der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen, zweijährigen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB).
6. Kosten- und Entschädigungsregelung
6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auch die den Teilfreispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung angemessen berücksichtigende erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.
6.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG).
6.4. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung für erbetene Verteidigung ist ihm bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO).
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung), 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädigungsregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 350.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerschaft − die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Rechtsmittel:
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Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Dharshing -- 23 of 24 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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