SB220477
Mehrfache Pornografie
13. März 2023Deutsch24 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220477-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz und sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 13. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Lüthi, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2021 (DG210001)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. März 2021 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 39 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Satz 1 und 2) und Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten A._____ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
6. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − HP Workstation xw 4200, Asservatnr. A012'665'304 − Laptop ThinkPad, Asservatnr. A012'665'337 − 2 externe Harddisc schwarz / Datenträger, Asservatnr. A012'665'393 − Sony Fotokamera (ohne Speicherkarte Sony [A013'700'679]), Asservatnr. A012'665'406 − 6 CDs mit Schutzhülle / Datenträger, Asservatnr. A012'665'439 − Festpl. Seagate / Datenträger, Asservatnr. A012'665'440 − Ipad 3, Asservatnr. A012'665'451 − Apple Iphone XS, Asservatnr. A012'665'484 − Apple Iphone 4SE, Asservatnr. A012'665'519 − HP Tablet, Asservatnr. A012'665'542 − Festpl. Seagate / Datenträger, Asservatnr. A012'665'564 -- 2 of 18 -− BlackBerry, Asservatnr. A012'665'586 − Laptop Microsoft inkl. Pen und Ladekabel, Asservatnr. A012'665'611 − Micro SD Card, Datenträger, Asservatnr. A012'665'622 − USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'644 − USB Stick SanDisk / Datenträger, Asservatnr. A012'665'655 − Micro SD Karte 16 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'666 − USB Stick Lexar 32 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'677 − Nano Simcard / Datenträger, Asservatnr. A012'665'688 − USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'699 − USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'702 − USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'713 − USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'724 − USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'735 − D2._____ Zubehör für Computer, Asservatnr. A012'665'746 − Netzwerkspeicher D1._____, Asservatnr. A012'665'757 − SAN Disk Extreme 16 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'768 − SAN DISK Extreme 64 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'779
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr des Vorverfahrens Fr. 6'770.00 Auslagen Polizei Fr. 3'360.00 Auswertung Datensicherung (Ergebnisbericht Kapo) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. [Mitteilung]
10. [Rechtsmittel]."
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2, Urk. 52 S. 2) "1. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend Pornographie im Sinne von Art. 194 Abs. 4 Satz 2 StGB sei aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 194 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen.
2. Die Strafe sei unter Berücksichtigung des Antrages 1 angemessen zu reduzieren.
3. Das erstinstanzlich angeordnete Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sei aufzuheben.
4. Die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gegen den Beschuldigten sei aufzuheben.
5. Die Kostenfolgen seien für beide Instanzen ausgangsgemäss zu verlegen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 39 S. 3 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde am 16. Dezember 2021 von der Vorinstanz gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er -- 4 of 18 -innert Frist Berufung an und erklärte Berufung (Urk. 34 und 41; vgl. auch Urk. 38/2). Mit Verfügung vom 19. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 28. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 45). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 47). Am 13. März 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Zu dieser ist der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 4).
1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 39 S. 3 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde am 16. Dezember 2021 von der Vorinstanz gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er -- 4 of 18 -innert Frist Berufung an und erklärte Berufung (Urk. 34 und 41; vgl. auch Urk. 38/2). Mit Verfügung vom 19. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 28. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 45). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 47). Am 13. März 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Zu dieser ist der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, soweit es den Schuldspruch im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB betrifft, 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-- 5 of 18 -schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 15 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt teilweise eingestanden (vgl. dazu u.a. Urk. 6 F/A 9 und 27; Urk. 7 F/A 7, 10 ff. und 41; Prot. I S. 11 ff.). Er ist namentlich geständig, im Zeitraum vom 26. Oktober 2018 bis 24. April 2019 ca. 15'100 Filme und ca. 743'700 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern sowie ca. 9 Filme und ca. 901 Bilder mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern über das Filesharing-Programm "B._____" heruntergeladen, gespeichert, teilweise angeschaut und kopiert zu haben. Zusätzlich anerkannte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Januar 2021, dass die mittels dem Filesharing-Programm "B._____" heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse anderen Nutzern des Programms zur Verfügung gestellt wurden (Urk. 7 F/A 41). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis sowie den Befragungen des Beschuldigten vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, weshalb darauf abzustellen und der diesbezügliche Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist. Demgegenüber stellt der Beschuldigte in Abrede, dass er durch den konstanten Einsatz des Filesharing-Programms "B._____" billigend in Kauf genommen habe, die von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse in Verkehr gebracht und sie einer ihm unbekannten Anzahl von Drittpersonen zur Verfügung gestellt zu haben (Urk. 6 F/A 9, 34 f. und
68 ff.; Urk. 7 F/A 41; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 41 S. 3 Rz 5.; Urk. 51 S. 5 ff.). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob das eingeklagte eventualvorsätzliche Zurverfügungstellen bzw. Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse anhand den erhobenen Beweismitteln erstellt werden kann. Soweit die Verteidigung anlässlich der Beru-- 6 of 18 -fungsverhandlung sodann geltend machte, der Beschuldigte habe gar keine kinderpornographischen Inhalte sondern bloss inhaltslose Fragmente solcher Dateien verbreitet (Urk. 52 S. 3 f.), ist darauf ebenfalls nachfolgend einzugehen.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 39 S. 5-7 E. II.3. und S. 8 E. II.5.1.), darauf ist zu verweisen. Sie hat sodann zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten gemacht (a.a.O., S. 7 f. E. II.4.). Mit ihr ist indes erneut darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist (a.a.O., S. 5 f. E. II.3.1.).
4. Erstellung der bestrittenen Sachverhaltselemente Was die Erstellung der bestrittenen Sachverhaltselemente betrifft, hat die Vorinstanz unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung sowohl die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten als auch die relevanten Beweismittel – namentlich den von der Kantonspolizei Zürich erstellten Ergebnisbericht vom 8. Dezember 2021 (Urk. 25 = 29A), deren Verfasserin C._____, Informatikerin bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik, zudem vor Vorinstanz als Zeugin befragt wurde (Prot. I S. 32 ff.) – einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 39 S. 8-14 E. II.5.), worauf vorab – mit der nachfolgenden Einschränkung – verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher lediglich als punktuell korrigierende und im Übrigen als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschuldigte innert ca. sechs Monaten ca. 15'100 Filme und ca. 743'700 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern sowie ca. 9 Filme und ca. 901 Bilder mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern über das Filesharing-Programm "B._____" herunterlud. Der Beschuldigte hätte mittels Veränderung der Standardeinstellungen den gleichzeitigen Upload (vgl. Urk. 25 S. 4 f.) einschränken können. Er hatte indes die Standardeinstellungen nicht verändert (a.a.O. S. 7 f. und Prot. I S. 32 f.). Bei der vorliegenden enor-- 7 of 18 -men heruntergeladenen Datenmenge bestehen deshalb keine ernsthaften Zweifel daran, dass ein relevanter Teil der kinderpornografischen Dateien – und nicht nur inhaltslose Fragmente der Dateien – von anderen Benutzern bezogen wurde. Aus dem eingangs erwähnten Ergebnisbericht geht hervor, dass beim allerersten Starten der Software "B._____" sowie nach jedem Neustart des vom Beschuldigten eingesetzten D1._____ (Netzwerkspeicher) ein Hinweisfenster angezeigt wird, welches dem Lesenden mitteilt, dass es sich bei diesem Programm um eine Peerto-Peer Filesharing Anwendung handelt: "Please read the following terms and then click „I agree‟ before installing the BT software (hereafter referred to as the „Software‟: The Software is a peer-to-peer file sharing application distributed with no intent to be used to share any illegal or infringing content or software. D._____ hereby expressly disclaims all warranties and conditions, express or implied, including but not limited to any implied warranties and conditions of merchantability, fitness for a particular purpose, non-infringement and any responsibility for harm resulting from the Software or any other software or content you download using the Software. Please download and use on your own responsibility. Do you agree?" Folglich musste der Beschuldigte diesem Hinweis durch das Anklicken des Button "I agree" mindestens einmal aktiv zustimmen (vgl. Urk. 25 S. 3 f. und Abb. 2). Dazu liess er einwenden, er habe den Inhalt dieses Hinweises, sofern er überhaupt einmal erschienen sei, nicht zur Kenntnis genommen, was er damit begründen liess, dass man ja eh überall "Ja" anklicken müsse, wenn man das Programm benutzen und zur Sache kommen wolle, weshalb der Inhalt des angezeigten Hinweises sowieso von niemandem gelesen werde (Urk. 31 Rz 40; Urk. 52 Rz 15 ff.). Tatsächlich ist notorisch, dass Installationshinweise oftmals ohne zu lesen akzeptiert werden. Ebenfalls notorisch ist, dass Netzwerkspeicher regelmässig dauerhaft (im Standby-Modus) laufen und nicht bei jeder Nutzung des Computers neu gestartet werden. Ein Neustart des vom Beschuldigten eingesetzten D1._____ (Netzwerkspeicher) ist entsprechend nicht erwiesen, weshalb auch nicht erstellt ist, dass der Hinweis mehr als einmal erschienen ist. Dennoch ist der Einwand unbehelflich, da – mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 10-14 E. II.5.7-5.10) – aus dem Ergebnisbericht ersichtlich wird, dass der Beschuldigte bei jedem Neustart des -- 8 of 18 -Programms in die "All" Ansicht gelangte, die auch die Standardansicht darstellt (Urk. 25 S. 12 Abb. 12), und dem Beschuldigten bereits in der "All" Übersicht permanent zahlreiche Informationen bezüglich eines Uploads bzw. eines Teilungsprozesses angezeigt wurden (in der Menüliste die Begriffe Downloading und Seeding inkl. sich verändernde Zahlen, die Begriffe Down- und Upload, grüner und roter Pfeil mit sich verändernder Datenmenge, etc.; vgl. dazu Urk. 25 S. 14 ff.), welche vom Beschuldigten, der nicht nur zwei, drei Mal sondern bei unzähligen Gelegenheiten auf der Plattform war, nicht übersehen werden konnten. Dem mit Computer arbeitenden (Architekt), englischsprechenden Beschuldigten musste selbst mit durchschnittlichen Informatikkenntnissen (Urk. 51 S. 5; Prot. I S. 9) bewusst gewesen sein, was Upload bedeutet und insbesondere dass Upload Verbreiten bedeutet. Gegenteiliges anzunehmen wäre völlig lebensfremd. Dass der Beschuldigte "seeding" oder "uploading" als Verschieben auf einen anderen eigenen Datenträger verstanden haben könnte, ist überdies eine reine Mutmassung der Verteidigung (Urk. 52 Rz 24 f.), die der Beschuldigte selbst so gar nie geltend gemacht hat. Ferner ist angesichts der der Vielzahl von Filesharing Programmen und deren Verbreitung anzunehmen, dass auch nicht besonders computeraffine Personen zumindest eine grobe Vorstellung von einer solchen Software und deren Funktionsweise (das Teilen bzw. Tauschen von Dateien) haben. Die Erklärungen des Beschuldigten, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass durch sein Handeln Dateien geteilt und verbreitet würden, sind daher als Schutzbehauptungen einzustufen. Im Ergebnis bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel daran, dass vom Beschuldigten das Verbreiten der von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse billigend in Kauf genommen wurde, womit der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist.
5. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der Einwände der Verteidigung wie auch der Vorbringen des Beschuldigten eine einlässliche und zutreffende Würdigung des eingeklagten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 39 S. 15-23 E. III.), darauf kann verwiesen werden.
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6. Ergebnis Der Beschuldigte ist – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zum Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) gemacht (Urk. 39 S. 23-25 E. IV.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist dazu festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein -- 10 of 18 -beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4;6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1;6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht abschliessend geklärt werden konnte, welche Handlungen der Beschuldigte wann und wie oft vornahm. Auf Grund der ausserordentlichen Vielzahl der Dateien (gesamthaft ca. 759'720 Dateien; vgl. dazu auch sogleich unter E. III.2.1.) würde sich zudem eine je einzelne Würdigung faktisch als nicht realisierbar erweisen. Daher ist eine einheitliche Strafzumessung für den gesamten Anklagevorwurf vorzunehmen und die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigen.
2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe
2.1. Tatkomponente Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht (Urk. 39 S. 25-27 E. IV.2.3), darauf kann vorab verwiesen werden. Zur objektiven Tatschwere ist teilweise rekapitulierend und ergänzend festzuhalten, dass die Zeugin C._____ anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz eindrücklich ausführte, dass es von der Menge an strafbaren Daten her einer der grössten wenn nicht der grösste Fall im Kanton Zürich gewesen sei (Prot. I S. 37). Auch wenn der Verteidigung zuzustimmen ist, dass der prozentuale Anteil der kinderpornografischen Dateien an der gesamten heruntergeladenen Datenmenge nicht besonders gross ist (ca. 10% der Bilder und ca. 30% der Videos; vgl. Urk. 3), handelt es sich dennoch um eine vergleichsweise sehr grosse Menge an heruntergeladenen kinderpornografischen Dateien. Die sichergestellten Dateien zeigen unter anderem verschiedenste massive sexuelle Übergriffe auf Kinder, die teilweise kaum älter als drei Jahre sind. Durch seine Tat trug der Beschuldigte in hohem Masse mittelbar zum Missbrauch zahlloser Kindern bei. Auch wenn der Aufwand für das Beschaffen von illegaler Pornografie nicht mehr so gross ist wie noch vor einigen Jahren, war das Herunterladen dieser Menge an strafbaren Daten dennoch mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Vor diesem Hin-- 11 of 18 -tergrund erscheinen die vorinstanzliche Qualifizierung des objektiven Tatverschuldens als mittelschwer und die von ihr festgelegte Einsatzstrafe im Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens in der Höhe von 36 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu streng. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass sich die subjektive Tatschwere insbesondere aufgrund des teilweise eventualvorsätzlichen Handelns leicht strafmindernd auswirkt. Zutreffend erwog die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte primär zu seiner Lustbefriedigung gehandelt habe, auch wenn er, wie er unwiderlegbar geltend macht, wohl primär an Jugendlichen und weniger an jüngeren Kindern interessiert war und entsprechend vorwiegend im "Grenzbereich" zwischen Legalität und Illegalität nach pornografischem Material suchte. Im Ergebnis erweisen sich die Tatschwere und damit das Verschulden – mit der Vorinstanz – als erheblich, weshalb eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens als angemessen erscheint und die für die objektive Tatschwere festgesetzte Einsatzstrafe um 4 Monate auf 32 Monate zu reduzieren ist.
2.2. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 28-31 E. IV.2.4.). Gemäss den anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten haben sich seine persönlichen Verhältnissen nicht wesentlich (bzw. für die Strafzumessung relevant) verändert (Urk. 51 S. 1 ff.). Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Wegen seines Nachtatverhaltens, namentlich des aufgrund der erdrückenden Beweislage nur geringfügig zu berücksichtigenden Teilgeständnisses des Beschuldigten sowie der von ihm gezeigten Einsicht und Reue, reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um weitere sechs Monate, was angemessen ist. Sodann kam sie dem Beschuldigten aufgrund der ihm gestellten günstigen Legalprognose mit zwei weiteren Monaten entgegen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
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3. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten zu bestrafen.
4. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum (Art. 44 Abs. 1 StGB) auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 39 S. 31 E. V.). Dies ist zu übernehmen. Einer anderen Beurteilung stünde das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. IV. Tätigkeitsverbot Hinsichtlich des Tätigkeitsverbots kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 32 f. E. VI.). Zusammengefasst ist lediglich festzuhalten, dass vorliegend klarerweise nicht von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgegangen werden kann und selbst die Verteidigung von einer gewissen Rückfallgefahr ausgeht, sollte die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Freundin enden (Urk. 52 Rz 58-61). Das Tätigkeitsverbot erweist sich im Übrigen auch als verhältnismässig, zumal der Beschuldigte, wie er selber ausführte, keiner Tätigkeit mit Kindern nachgeht und auch nicht beabsichtigt, eine solche aufzunehmen (Urk. 51 S. 13). V. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgese-- 13 of 18 -hen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 39 S. 33-35 E. VII.1.-3.2.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt (a.a.O., S. 35 f. E. VII.3.3. f.). Zwar trifft eine Landesverweisung die Freundin des Beschuldigten möglicherweise hart, zumal sie Chinesin ist und nicht gesagt werden kann, ob sie andernorts bspw. im Herkunftsland des Beschuldigten (Niederlande) ohne Weiteres eine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Dies ist jedoch kein gewichtiges Argument für ein Absehen von einer Landesverweisung. Der Beschuldigte und seine Freundin haben keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn sie ihre Beziehung nicht gemeinsam in einem anderen (europäischen) Land weiterführen könnten, erscheint es zumutbar, dass sich der Beschuldigte bspw. während fünf Jahren im grenznahen Ausland niederlässt und sie so einen Modus finden, ihre Beziehung weiterzuführen. Im Übrigen überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials für Kinder die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klar. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägungen (a.a.O., S. 37 E. VII.4.) kann ebenfalls verwiesen werden. Da der Beschuldigte Holländer ist, kommt eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht in Frage. VI. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 […] Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB. 2.-5. […]
6. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - HP Workstation xw 4200, Asservatnr. A012'665'304 - Laptop ThinkPad, Asservatnr. A012'665'337 - 2 externe Harddisc schwarz / Datenträger, Asservatnr. A012'665'393 - Sony Fotokamera (ohne Speicherkarte Sony [A013'700'679]), Asservatnr. A012'665'406 - 6 CDs mit Schutzhülle / Datenträger, Asservatnr. A012'665'439 - Festpl. Seagate / Datenträger, Asservatnr. A012'665'440 - Ipad 3, Asservatnr. A012'665'451 - Apple Iphone XS, Asservatnr. A012'665'484 - Apple Iphone 4SE, Asservatnr. A012'665'519 - HP Tablet, Asservatnr. A012'665'542 - Festpl. Seagate / Datenträger, Asservatnr. A012'665'564 - BlackBerry, Asservatnr. A012'665'586 - Laptop Microsoft inkl. Pen und Ladekabel, Asservatnr. A012'665'611 - Micro SD Card, Datenträger, Asservatnr. A012'665'622 - USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'644 - USB Stick SanDisk / Datenträger, Asservatnr. A012'665'655 - Micro SD Karte 16 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'666 - USB Stick Lexar 32 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'677 - Nano Simcard / Datenträger, Asservatnr. A012'665'688 - USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'699 - USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'702 - USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'713 -- 15 of 18 -- USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'724 - USB Stick Santiago Calatrava / Datenträger, Asservatnr. A012'665'735 - D2._____ Zubehör für Computer, Asservatnr. A012'665'746 - Netzwerkspeicher D1._____, Asservatnr. A012'665'757 - SAN Disk Extreme 16 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'768 - SAN DISK Extreme 64 GB / Datenträger, Asservatnr. A012'665'779
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr des Vorverfahrens Fr. 6'770.00 Auslagen Polizei Fr. 3'360.00 Auswertung Datensicherung (Ergebnisbericht Kapo) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. [Mitteilung]
10. [Rechtsmittel]."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten A._____ lebenslänglich jede berufliche
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und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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