SB220493
Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf
31. August 2023Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220493-O/U11/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 31. August 2023 (Nachtrag zum Urteil vom 28. August 2023) in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Mai 2022 (GG220025)
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Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 28. August 2023 wurde das vorliegende Verfahren in der Sache erledigt (Urk. 55).
2. In Dispositivziffer 3 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 des Dispositivs mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft werde. Der Beschuldigte befand sich 72 Tage in Haft (Urk. 12/1+9). Die Anrechnung der Haft wurde im schriftlich eröffneten Dispositiv offensichtlich vergessen, was es folglich von Amtes wegen zu berichtigen gilt. 72 Tagessätze der Geldstrafe gelten demnach bereits als durch Haft geleistet (vgl. Art. 51 StGB).
2. In Dispositivziffer 3 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 des Dispositivs mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft werde. Der Beschuldigte befand sich 72 Tage in Haft (Urk. 12/1+9). Die Anrechnung der Haft wurde im schriftlich eröffneten Dispositiv offensichtlich vergessen, was es folglich von Amtes wegen zu berichtigen gilt. 72 Tagessätze der Geldstrafe gelten demnach bereits als durch Haft geleistet (vgl. Art. 51 StGB).
3. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO ist ein offensichtlich unvollständiges Dispositiv eines Entscheides von Amtes wegen zu berichtigen, weshalb über die erwähnte Haftanrechnung mittels Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 28. August 2023 zu befinden ist.
4. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels Parteiaufwand sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteilsdispositivs des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. August 2023 (Geschäfts-Nr. SB220493) wird wie folgt berichtigt: " 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 72 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten."
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2. Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2023 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle -- 3 of 3 --