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Entscheid

SB220523

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

15. August 2023Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

Verfahrensgang

1. Gegen B._____ wurde in drei Dossiers Anklage erhoben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2022 (Urk. 148) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen (Dossier 3). Vom Vorwurf der Sachbeschädigung (ebenfalls Dossier 3), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 1 und 2) und der Drohung (Dossier 2) wurde er freigesprochen.

2. A._____, Privatkläger im Dossier 1 (nachfolgend Privatkläger), liess gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung anmelden (Urk. 139) und beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufungserklärung einreichen (Urk. 151).

3. Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger im Dossier 2 und 3 erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung.

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4. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ und des Privatklägers in Begleitung von Rechtsanwältin Mag. iur. X2._____ (in bewilligter Substitution von Rechtsanwalt lic. iur. X._____) statt. Der Beschuldigte ist nicht erschienen (Prot. II S. 3; vgl. Urk. 163).

Erwägungen

II.

Berufungsumfang / Kognition

1.

1.1 Der Privatkläger liess folgende Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: 2 Lemma 1 / Dossier 1 (Freispruch betr. Dossier 1) und 9 (Zivilforderungen). Demnach ist das Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 (Schuldspruch betr. Dossier 3), 2 teilweise (Freisprüche im Dossier 2 und 3), 6-7 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände), 8 (Vernichtung Spurenasservate), 10 (Schadenersatzpflicht betr. Dossier 3), 11 (Kostenfestsetzung) und 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertretung).

1.1 Der Privatkläger liess folgende Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: 2 Lemma 1 / Dossier 1 (Freispruch betr. Dossier 1) und 9 (Zivilforderungen). Demnach ist das Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 (Schuldspruch betr. Dossier 3), 2 teilweise (Freisprüche im Dossier 2 und 3), 6-7 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände), 8 (Vernichtung Spurenasservate), 10 (Schadenersatzpflicht betr. Dossier 3), 11 (Kostenfestsetzung) und 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertretung).

1.2 Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der obgenannten Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

1.3 Folgende Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten, gelten aufgrund der Anträge des Privatklägers aber als mitangefochten und sind nicht rechtskräftig geworden: 3 (Strafe), 4 (Vollzug), 5 (Probezeit), 12 (Kostenauflage) und 13-

14 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung).

2. Die Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da der Privatkläger Berufung erhob, kann das angefochtene Urteil nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

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III.

Sachverhaltserstellung

1. Gemäss Anklageschrift (Urk. 64) kam es am 8. Juni 2018 kurz nach Mitternacht im Zug der Linie S… auf der Fahrt vom Hauptbahnhof Zürich in Richtung Zürich-D._____ zwischen B._____ (Beschuldigter) und A._____ (Privatkläger) zu einer zunächst verbalen, dann auch tätlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte in einem unbekannten Zeitpunkt ein nicht näher bekanntes Messer mit einer nicht näher bekannten Klingenlänge (circa 8-9 cm) hervorgenommen. Der Privatkläger habe bemerkt, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Er habe Verteidigungsstellung eingenommen, einen Faustschlag in Richtung des Beschuldigten ausgeführt und diesen am Oberarm getroffen. Daraufhin habe der Privatkläger mit dem rechten Bein in Richtung des Beschuldigten getreten, worauf der Beschuldigte im Moment der Trittbewegung das Messer in den rechten Oberschenkel des Privatklägers gestochen habe. Der Privatkläger habe eine circa 6 cm tiefe Stichverletzung im mittleren Oberschenkel (Innenseite) erlitten, wobei es zu einer Verletzung der oberflächlichen Blutgefässe und einer starken venösen Blutung gekommen sei. Bei einer leicht tieferen Stichverletzung wäre die Arterie femoralis superficialis verletzt worden, was zu einer lebensgefährlichen Blutung geführt hätte. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich im Bein lebenswichtige Blutgefässe befänden, deren Verletzung zu einem lebensgefährlichen Blutverlust führe, und habe eine solche Verletzung mit seiner Stichverletzung zumindest in Kauf genommen.

2.

2.1 Die Vorinstanz erachtete den äusseren Anklagesachverhalt als erstellt mit der Ausnahme, dass der Privatkläger nicht Verteidigungs-, sondern Angriffsstellung eingenommen habe. Im Wesentlichen führte sie dazu Folgendes aus: Der Beschuldigte sei weitgehend geständig. Seine Aussagen stünden in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen und den Videoaufnahmen. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenngleich es einige Unge-- 8 of 27 -reimtheiten darin habe. Dagegen stünden die Aussagen des Privatklägers teilweise in diametralem Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen. Seine Begleiterin (E._____) habe keinen Hund mitgeführt und der Beschuldigte habe dieser keine Ohrfeige verpasst und auch kein Bier bei sich gehabt, mit dem er herumgespritzt hätte. Ebenso wenig habe er dem Privatkläger gegen das Schienbein getreten oder einen Scheinangriff ausgeführt. Es treffe auch nicht zu, dass das Messer im Bein des Privatklägers stecken geblieben sei, von der Polizei habe herausgezogen werden müssen und niemand interveniert habe (Urk. 148 S. 17 f.). Erstellt sei indessen, dass E._____ auf den Beschuldigten mit Schlägen gegen dessen Kappe losgegangen sei. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin an den Hals gegriffen, womit die Auseinandersetzung mit ihr beendet worden sei. Dann sei der Privatkläger erschienen. Dieser sei sehr aggressiv aufgetreten und habe sich in Angriffs-, nicht in Verteidigungsposition begeben. Zunächst habe er einen Faustschlag gegen den Beschuldigten ausgeführt. Der Beschuldigte sei zurückgewichen, habe aber nicht fliehen können, da er sich in einem Viererabteil des Zugs befunden habe und der Weg durch den Privatkläger und zwei schlichtende Personen versperrt gewesen sei. Anschliessend habe der Privatkläger mit seinem rechten Bein einen Tritt gegen den Beschuldigten ausgeführt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Moment der Trittbewegung dem Privatkläger das Messer, welches er in der rechten Hand gehalten habe, bewusst in die Innenseite des rechten Oberschenkels gestochen habe. Der Privatkläger habe eine circa 6 cm tiefe Stichverletzung erlitten. Dabei seien die oberflächlichen Blutgefässe verletzt worden und es sei zu einer starken venösen Blutung gekommen (Urk. 148 S. 18-20). Entgegen den Behauptungen des Privatklägers bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits vor dem ersten Faustschlag das Messer stetig in der Hand gehalten habe. Zum einen sei es lebensfremd, dass sich der Privatkläger bei einer Bedrohung mit einem Messer mit den Fäusten in eine Verteidigungsposition begeben habe, zumal er sich vom Beschuldigten problemlos hätte entfernen können. Zum andern sei auf den Videoaufnahmen -- 9 of 27 -erkennbar, dass die schlichtende Person in diesem Zeitpunkt nicht einmal eine Armlänge vom Beschuldigten entfernt gestanden habe. Wenn der Beschuldigte tatsächlich ein Messer in der Hand gehalten hätte, hätte sich die schlichtende Person wohl mehr auf den Beschuldigten konzentriert und etwas Abstand von ihm genommen (Urk. 148 S. 19).

2.2 Der Privatkläger zog den äusseren Sachverhalt insofern nicht in Zweifel, als dass der Beschuldigte ihm am 8. Juni 2018 eine Verletzung mit einem Messer zufügte. Er liess indes zusammengefasst ausführen, dass die Annahme der Vorinstanz, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, nicht vertretbar sei. Vom Beschuldigten werde keine solche geltend gemacht und dessen Aussagen offenbarten gravierende Inkonsistenzen bzw. seien eindeutig vom Ziel geprägt, eine angebliche Notwehrlage zu begründen. Auch die weiteren Aussagen der Beteiligten könnten nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen. Zudem sei anhand der Videoaufnahme ersichtlich, dass einzig er, der Privatkläger, gewisse Aggressionen gegenüber dem Beschuldigten gezeigt habe, wobei er nicht im eigentlichen Sinne auf den Beschuldigten losgegangen sei. Alle anderen Personen hätten schlichtend eingegriffen, was für den Beschuldigten auch erkennbar gewesen sei. Schliesslich lasse sich eine Verletzung aus Versehen mit der Videoaufnahme nicht in Einklang bringen. Der Beschuldigte habe – nachdem er kurz zuvor den Kick abgewehrt und mit seiner linken Hand den Fuss des Privatklägers gehalten habe – mit der rechten Hand gezielt in das Bein des Privatklägers gestochen (Urk. 164 S. 3-5 i.V.m. Prot. II S. 5-8, 11).

2.3 Der Beschuldigte erachtete den Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz erstellt wurde, als zutreffend sowie mit den Videoaufnahmen übereinstimmend. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Videoaufnahmen offenbarten, wie sich die Situation tatsächlich abgespielt habe, und bestätigten, dass der ihm klar überlegene Privatkläger der Katalysator der Auseinandersetzung und Aggressor gewesen sei, was auch durch dessen Nachtatverhalten unterstrichen werde. Anders als der Privatkläger habe er sich rein defensiv bzw. abwehrend verhalten und keine Möglichkeit gehabt, die Situation zu verlassen. Für ihn sei -- 10 of 27 -auch nicht erkennbar gewesen, wer sich mit ihm solidarisiere (Urk. 166 S. 2-

4 i.V.m. Prot. II S. 10 f.).

3. Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel und stellte die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigende Interessenlage der Parteien und Zeugen zutreffend dar (Urk. 148 S. 8-17). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.

4.1 Wie die Vorinstanz festhielt, stimmen die Aussagen des Privatklägers mit den Aussagen der Zeugen und den Videoaufnahmen in zahlreichen Punkten nicht überein. So trifft die Aussage, dass der Beschuldigte der Punkerin (E._____), die ihn angebettelt hatte, Ohrfeigen ausgeteilt habe (Urk. 1/4/2 F/A 26 f.), nicht zu. Ebenfalls unzutreffend ist die Aussage, dass die Frau einen Hund bei sich gehabt habe, der Hund in die obere Etage des Zugs gestiegen sei und der Täter wegen dem Hund reklamiert habe (Urk. 1/4/1 F/A 21; Urk. 1/4/2 F/A 26). Weiter trifft nicht zu, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen roten Pass gezeigt habe, nachdem dieser aus dem Bein geblutet hatte (Urk. 1/4/1 F/A 18). Auf den Aufnahmen ist nicht auch nur andeutungsweise erkennbar, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung "untendurch" einen Kick ins Schienbein verpasst (Urk. 1/4/1 F/A 18) oder einen Scheinangriff mit einem Messer oder einer Flasche ausgeführt hätte (Urk. 1/4/2 F/A 32, 38). Auch die Zeugen konnten diese Anschuldigungen nicht bestätigen. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Beschuldigte mit einem Messer herumgespielt und Leute mit Bier bespritzt hätte und das Messer hernach von der Polizei aus dem Bein des Privatklägers hätte herausgezogen werden müssen (Urk. 1/4/2 F/A 29, 32).

4.2 Die Zeugin E._____, welche den Beschuldigten kurz vor dem Vorfall angebettelt und gegen dessen Kappe geschlagen hatte, wollte sich an nichts mehr erinnern (vgl. Urk. 1/5/6 F/A 12 ff.). Aus der Zeugeneinvernahme lässt sich somit nichts zu Gunsten des Privatklägers ableiten.

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Der Zeuge F._____, der dem Beschuldigten im Zugsabteil zunächst gegenüber sass, sagte aus, dass dieser zu Beginn des Vorfalls von einer randständigen Frau angebettelt worden sei und sie ihn geschlagen habe, nachdem er zu ihr gesagt habe "Ist das dein Scheissernst?" (Urk. 1/5/5 F/A 15). Er (der Zeuge) sei aufgestanden und weggelaufen. Dabei habe er "irgendwie aus dem Augenwinkel" gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe (Urk. 1/5/5 F/A 16). Er habe das Messer aber erst gesehen, nachdem die Randständige den Beschuldigten geschlagen habe (Urk. 1/5/5 F/A 28). Diese Zeugenaussagen bestätigen lediglich, dass der Beschuldigte ein Messer zur Hand nahm, jedoch ergibt sich daraus nicht, in welchem Zeitpunkt er zum Messer griff. Der Zeuge G._____, welcher zu schlichten versuchte, sagte aus, der Beschuldigte sei nicht aggressiv gewesen, als er mit ihm in den Zug eingestiegen sei. Wenn er aggressiv gewesen wäre, wäre er nicht zu ihm hingegangen, um ihm zu helfen (Urk. 1/5/1 F/A 41). Der Privatkläger sei beim Vorfall dagegen sehr laut gewesen. Der Beschuldigte habe in normalem Ton gesprochen (Urk. 1/5/2 F/A 25-26). Der Privatkläger sei mit den Fäusten zum Kampf bereit gestanden (Urk. 1/5/2 F/A 38). Er (der Zeuge) habe aber weder einen Faustschlag noch ein Messer gesehen (Urk. 1/5/2 F/A 18, 38). Diese Zeugenaussagen sprechen zu Lasten des Privatklägers dafür, dass er selbst und nicht der Beschuldigte der Angreifer gewesen war.

4.3 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen Notwehr geltend, anerkannte den Sachverhalt im Übrigen aber weitgehend. So gab er ohne Umschweife zu, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu haben, als dieser mit dem rechten Bein gegen ihn getreten hatte (Urk. 1/3/1 F/A 23-27). Seine Aussagen stimmen mit den Videoaufnahmen und den Aussagen der Zeugen im Wesentlichen überein. Eine Ungereimtheit betrifft allerdings den Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte das Messer hervorgeholt hatte. Dieser gab an, das Messer aus dem Rucksack genommen zu haben, kurz bevor der Privatkläger auf ihn losgegangen sei. Er habe das Messer zunächst in seinem schwarzen Pullover verstaut, den er im -- 12 of 27 -Zeitpunkt des Vorfalls getragen habe. Das Messer sei "zu" gewesen. Als die Punkerin und der Privatkläger begonnen hätten, auf ihn einzuschlagen, habe er das Messer aus dem Pullover genommen. Er habe in dem Moment keine andere Verteidigungsmöglichkeit gesehen (Urk. 1/3/2 F/A 61 ff.). Auf den Videoaufnahmen ist dagegen erkennbar, dass der Beschuldigte keinen schwarzen Pullover, sondern ein trägerloses weisses T-Shirt trug. Unklar ist zudem, in welchem Augenblick der Beschuldigte das Messer zur Hand nahm und welche Art Messer er bei sich hatte. Er gab an, dass man das Messer nur mit beiden Händen habe öffnen können. Auf den Videoaufnahmen ist indessen nicht zu sehen, dass der Beschuldigte, wie er angab (Urk. 1/3/2 F/A 61), kurz vor dem Angriff des Privatklägers damit beschäftigt gewesen wäre, ein Messer mit beiden Händen zu öffnen. Dies lässt die Vermutung zu, dass der Beschuldigte in Tat und Wahrheit ein – verbotenes – Springmesser auf sich trug, das sich per Knopfdruck mit einer Hand öffnen liess, und dass er dieses in Tat und Wahrheit in seiner Hosentasche auf sich getragen hatte. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Beschuldigte das Messer im Nachgang zum Vorfall "entsorgte", indem er es angeblich auf die Gleise warf (Urk. 1/3/2 F/A 29). Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, da ein strafrechtlich relevanter Verstoss gegen das Waffengesetz nicht angeklagt wurde.

4.4 Vor diesem Hintergrund treffen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum äusseren Sachverhalt zu. Aufgrund der Aussagen der Parteien ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Stichverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels beibrachte, als dieser mit seinem rechten Bein einen Tritt gegen den Beschuldigten ausführte. Allerdings war der Privatkläger derjenige, welcher angriff, indem er dem Beschuldigten zuerst einen Faustschlag und anschliessend den besagten Tritt verpasste. Dies ergibt sich zum einen aus den Aussagen des Beschuldigten, welche teilweise vom Zeugen G._____ bestätigt wurden. Zum andern lässt sich die Angreiferposition des Privatklägers auch sehr deutlich in den Videoaufnahmen ersehen. Dieser hob die Fäuste vor sein Gesicht und nahm dabei eine regelrechte "Boxerstellung" ein. Wenn der Beschuldigte, wie der Privatkläger angab, tatsächlich bereits zu Beginn der Auseinandersetzung mit -- 13 of 27 -einem Messer "herumgespielt" hätte, hätte der Privatkläger kaum die Fäuste bis vor das Gesicht hochgezogen, sondern er hätte in erster Linie seinen Torax zu schützen versucht. Weiter ist gestützt auf die Videoaufnahmen erstellt, dass es dem Beschuldigten wegen den herumstehenden Personen nicht möglich war, das Viererabteil im Zug umgehend zu verlassen und sich aus der bedrohlichen Situation zu befreien. Offen bleibt aber, in welchem Augenblick der Beschuldigte das Messer hervorholte und wie er es öffnete.

5. Die Feststellungen der Vorinstanz zum inneren Sachverhalt, i.e. zum Wissen und Wollen des Beschuldigten in der konkreten Situation, sind nachfolgend bei der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts zu prüfen.

IV.

Rechtliche Qualifikation

1.

1.1 Die Vorinstanz qualifizierte die dem Privatkläger zugefügte Stichverletzung als einfache Körperverletzung, da in keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Zu Gunsten des Beschuldigten sei anzunehmen, dass er nicht gewusst habe, dass Messerstiche in den Oberschenkel potentiell lebensgefährlich sein könnten, und dass er eine lebensgefährliche Verletzung demnach auch nicht in Kauf genommen habe. Ein strafrechtlich relevanter Versuch einer schweren Körperverletzung falle deshalb ebenfalls ausser Betracht. Hingegen habe der Beschuldigte dem Privatkläger den Messerstich bewusst und gewollt versetzt. Somit habe er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit direktem Vorsatz erfüllt (Urk. 148 S. 22-23).

1.2 Der Privatkläger hielt dagegen seinen Standpunkt aufrecht, dass der Beschuldigte sich einer versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Dieser habe bewusst zugestochen und es sei allgemein bekannt, dass besonders die Innenseiten der Oberschenkel durch ihre nah an der Oberfläche liegenden grossen Oberschenkel-Arterien gefährdet seien. Bei Treffern in diesem sensiblen Bereich sei ein grosser Blutverlust zu erwarten. Auch sei in -- 14 of 27 -diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich das Bein zum Zeitpunkt des Stichs in Bewegung befunden habe (Urk. 164 S. 5-6 i.V.m. Prot. II S. 8-9).

1.3 Der Beschuldigte folgte der Ansicht der Vorinstanz und verneinte das Vorliegen einer versuchten schweren Körperverletzung. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr für den Privatkläger bestanden und er habe Letzteren zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zu verletzen versucht, sondern nur beabsichtigt, sich gegen den Kick zu verteidigen. Das Messer habe sich einzig im Aktionsradius der Extremitäten des Privatklägers bewegt und die Stichbewegung sei auch einzig gegen die ihn angreifende Extremität gerichtet gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich beim Bein um einen weniger sensiblen Bereich des Körpers handle, bei dem eine Stichverletzung keine ernsthaften Konsequenzen haben würde (Urk. 166 S. 4-5).

2.

2.1 Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259). Diese Strafrechtsrevision sieht namentlich Verschärfungen der Strafdrohungen bei Körperverletzungsdelikten vor. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2.2 Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 8. Juni 2018. Der Strafrahmen für schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 23. Juni 1989 liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe, während der Strafrahmen nach Art. 122 Abs. 1 StGB in der neuen Fassung zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt. Das alte Recht ist demnach das mildere. Somit ist der vorliegende Vorfall nach altem Recht zu beurteilen.

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3.

3.1 Eine schwere Körperverletzung liegt unter anderem vor, wenn der Täter das Opfer lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 aStGB). Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand führt, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird (BGE 131 IV 1 E. 1.1; BGer, Urteile 6B_633/2015 vom 12.1.16 E. 1.4.2;6B_953/2013 vom 17.3.14 E. 1.3). Die Lebensgefahr muss nicht zwingend zeitlich unmittelbar und akut sein, solange die Verletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einen tödlichen Verlauf nimmt (BGE 131 IV 1 E. 1.1). Es genügt jedoch nicht, dass die Verletzung, wie etwa bei einem Beinbruch, die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt (STE-FAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, in: Praxiskommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N. 2; vgl. in diesem Sinn auch BGE 139 IV 214 E. 3.4 betreffend einer HIV-Infektion, die mit modernen Medikamenten behandelt werden kann).

3.2 Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin habe für den Privatkläger zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden. Im Operationsbericht sei vermerkt, dass lediglich eine oberflächliche Vene verletzt gewesen sei (Urk. 1/9/3 S. 6). Ein Bericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich bestätigte, dass der Privatkläger nicht in Lebensgefahr war. Der Blutverlust habe durch rettungsdienstliche Massnahmen und durch eine Notfalloperation kontrolliert werden können. Ohne ärztliche Versorgung wäre es aber zu einer Ausbreitung der Infektion mit möglicherweise systemischen Folgen (Blutvergiftung etc.) gekommen (Urk. 1/9/5 S. 2). Bei diesem ärztlichen Befund durfte die Vorinstanz schliessen, dass die Stichverletzung den Privatkläger nicht in Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB brachte. Dass es ohne ärztliche Versorgung möglicherweise zu einer tödlichen Blutvergiftung gekommen wäre, ändert daran nichts. Diese Gefahr besteht theoretisch bei jeder Wunde, die sich infiziert und nicht versorgt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Blutvergiftung war vorliegend jedenfalls nicht erheblich.

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Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger keine schwere Körperverletzung zufügte, mithin handelte es sich bei der Stichwunde im Oberschenkel um eine einfache Körperverletzung, indes wurde diese durch Zuhilfenahme eines Messers verursacht, weshalb es sich um eine qualifiziert einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 aStGB handelte.

4.

4.1 Ein Versuch einer schweren Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter zwar den Vorsatz hat, eine solche Straftat zu begehen, und seine Tatentschlossenheit manifestiert, den objektiven Straftatbestand aber nicht gänzlich erfüllt (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

4.2 Auf die Frage, welche Verletzungen bei einem Messerstich in den Oberschenkel hätten entstehen können, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keine Ahnung, er sei kein Arzt (Urk. 1/3/1 F/A 46). In der Schlusseinvernahme wiederholte er, er kenne die Anatomie des Beines nicht. Er wisse nicht, welche Adern sich dort befänden (Urk. 1/3/3 F/A 8). Weiter äusserte der Beschuldigte, dass er den Privatkläger nicht habe verletzen wollen. Er habe sich lediglich verteidigt (Urk. 1/3/1 F/A 11). Er habe nicht gezielt auf den Privatkläger eingestochen. Wenn er gezielt gestochen hätte, hätte der Privatkläger eine Wunde am Oberkörper, nicht am Bein (Urk. 1/3/1 F/A 25). Es sei nie seine Absicht gewesen, jemanden derart zu verletzen (Urk. 1/3/2 F/A 69).

4.3 Die Vorinstanz erwog, die Stichbewegung des Beschuldigten sei in einer unkontrollierten Situation erfolgt. Dennoch hätten keine anderen Körperteile als das Bein getroffen werden können (Urk. 148 S. 23). Die Videoaufnahmen bestätigen diesen Befund. Es kann daher angenommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich nicht direkt vorsätzlich schwer verletzen wollte, ansonsten er die Stichbewegung gegen dessen Oberkörper ausgeführt hätte. Ob dem Beschuldigten, wie er zu Protokoll gab, tatsächlich nicht -- 17 of 27 -bewusst war, dass ein Messerstich ins Bein potentiell lebensgefährlich sein kann, lässt sich nicht feststellen. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies nicht wusste und demnach auch nicht in Kauf nahm, den Privatkläger in Lebensgefahr zu bringen. Die Vorinstanz schloss demnach zu Recht, dass der Beschuldigte betreffend den Straftatbestand der schweren Körperverletzung weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich handelte. Ein Versuch kann ihm deshalb ebenfalls nicht zur Last gelegt werden.

5. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger den Messerstich in der Absicht, sich zu verteidigen. Die Beibringung des Messerstichs erfolgte demnach mit direktem Vorsatz. Damit erfüllte der Beschuldigte mit dem Messerstich ins Bein des Privatklägers den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifiziert einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 aStGB.

V.

Rechtfertigungsgründe

1.

1.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte erst zugestochen habe, nachdem er von E._____ und anschliessend vom Privatkläger angegriffen worden sei. Er habe nicht fliehen können und habe mit einem weiteren Angriff des ihm körperlich überlegenen, aggressiv auftretenden Privatklägers resp. mit einer Verletzung am eigenen Körper rechnen müssen. Unter diesen Umständen sei die Abwehr gegen den Privatkläger mit einem Messerstich angemessen gewesen. Der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt (Urk. 148 S. 26-27).

1.2 Der Privatkläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei in keinem Zeitpunkt derart aggressiv gewesen, dass der Einsatz eines Messers zur

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Selbstverteidigung gerechtfertigt gewesen wäre. Auf den Videoaufnahmen sei zu erkennen, dass es sich beim Fusstritt in Richtung des Beschuldigten um einen dilettantischen Kick gehandelt habe. Der Beschuldigte sei weder getroffen noch ernsthaft in seiner körperlichen Integrität bedroht worden. Zudem sei der Beschuldigte dem Privatkläger nicht schutzlos ausgeliefert gewesen. Es hätten sich noch andere Personen vor Ort befunden, die sogar schlichtend eingegriffen hätten. Es habe daher keine Notwehrsituation bestanden (Urk. 77 S. 3). Bei diesen Depositionen blieb der Privatkläger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 164 und vorstehend Erw. III.2.2). Im Hinblick auf die Argumentation der Vorinstanz erwiderte er namentlich erneut, dass der Beschuldigte im Moment des Messerstichs den Kick bereits abgewehrt und seinen Fuss gehalten habe, wobei die Situation durch die Anwesenheit von anderen, schlichtenden Personen zusätzlich entschärft worden sei, weshalb keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Es sei auch nichts passiert, was den Beschuldigten hätte glauben lassen können, dass er, der Privatkläger, auf ihn losgehen würde. Zudem wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, das Geschehen zu verlassen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Angriff angedauert oder ein weiterer Angriff unmittelbar bevorgestanden habe, seien die Grenzen betreffend Angemessenheit der Abwehrhandlung überschritten worden. Ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB wäre ebenfalls zu verneinen (Urk. 164 S. 6-7 i.V.m. Prot. II S. 9).

1.3 Der Beschuldigte brachte dagegen im Wesentlichen vor, von einem unmittelbar drohenden Angriff seitens des Privatklägers ausgegangen zu sein. Eine Flucht sei nicht möglich gewesen und er habe einem aggressiven, unkontrollierten sowie körperlich überlegenen Privatkläger gegenübergestanden. Die Gegenwehr habe deshalb kurz und effektiv sein müssen. Seine Reaktion sei in der Situation angemessen gewesen, weshalb sie straflos zu bleiben habe (Urk. 166 S. 5-6 i.V.m. Prot. II S. 11; vgl. auch vorstehend Erw. III.2.3).

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2.

2.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund. Eingriffe in die Rechtsgüter eines Angreifers sind straflos, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss eine Notwehrlage gegeben sein. Diese besteht aus einem rechtswidrigen Angriff durch menschliches Handeln auf ein rechtlich geschütztes Gut. Der Angriff muss im Gange sein oder unmittelbar bevorstehen. Dies ist der Fall, wenn Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, insbesondere dann, wenn es bei weiterem Zuwarten für eine Verteidigung zu spät sein könnte (BGer, Urteil 6B_269/2023 vom 30.6.23 E. 2.1). Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (BGer, Urteil 6B_402/2022 vom 24.4.23 E. 2.2). Ist der Angreifer ausser Gefecht gesetzt, entfällt die Notwehrsituation (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 15 N. 7 ff.). Zweitens muss die Abwehr gegen den Angreifer gerichtet sein und nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGer, Urteile 6B_269/2023 vom 30.6.23 E. 2.1; 6B_402/2022 vom

24.4.23 E. 2.2).

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Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGer, Urteile 6B_402/2022 vom 24.4.23 E. 2.2;6B_521/2022 vom 7.11.22 E. 3.1.3). Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E 4.2 m.w.H.). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

2.2 Der Privatkläger war von Anbeginn an in aggressiver Stimmung. Dies bestätigten die Zeugen und ist auch auf den Videoaufnahmen erkennbar. Zudem war der Privatkläger alkoholisiert und stand unter Drogeneinfluss. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er zuvor 3 Bier à 5 dl getrunken, Xanax, Methadon und Valium konsumiert und wahrscheinlich auch noch Kokain intus gehabt (Urk. 1/4/1 F/A 14). Beim Eintreffen des Rettungsdienstes versuchte er gar, die Sanitäter zu beissen (vgl. Urk. 1/9/2 S. 1; Urk. 1/9/3 S. 2). Vor diesem Hintergrund war das Verhalten des Privatklägers für sein Gegenüber schwierig einzuschätzen bzw. vorherzusagen. Auf den Videoaufnahmen ist erkennbar, dass es zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zunächst zu einem kurzen Wortwechsel kam, der Privatkläger sich darauf in "Boxerstellung" brachte und einen gezielten Schlag gegen den Kopf des Beschuldigten ausführte. Anschliessend teilte der Privatkläger mit dem rechten Bein einen Tritt in Richtung des Beschuldigten aus. Zwar wurde der Beschuldigte davon nicht getroffen, jedoch konnte dies für die Einschätzung der Gefahrenlage nicht zentral sein.

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Dem Beschuldigten war es nicht möglich, das Viererabteil des Zugs umgehend zu verlassen, da ihm der Privatkläger und zwei schlichtende Personen den Weg versperrten. Eine Abwehr von Fusstritten mit blossen Händen wäre zur Selbstverteidigung nicht effektiv gewesen. Zudem musste der Beschuldigte aufgrund des aggressiven Verhaltens des Privatklägers mit einer weiteren Eskalation der Auseinandersetzung rechnen. Dabei konnte er sich auf Hilfe fremder Personen keinesfalls verlassen. Ein Zweikampf wäre für den Beschuldigten riskant gewesen, da ihm der Privatkläger von der Grösse und Statur her überlegen war. Unter diesen Umständen ist das Handeln des Beschuldigten, mithin dem Privatkläger mit dem Messer ins Bein zu stechen, um nicht selber an Leib und Leben geschädigt zu werden, noch als vertretbar zu erachten. Das Verteidigungsmittel und die Vorgehensweise des Beschuldigten waren in Anbetracht der Aggressivität des Privatklägers, dessen körperlicher Überlegenheit, dessen bereits erfolgten Angriffshandlungen und der fehlenden Möglichkeit zur Flucht aus dem Viererabteil des Zugs in der konkreten Situation angemessen. Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr handelte. Der Freispruch ist somit zu bestätigen.

VI.

Strafe / Widerruf Da die Berufung des Privatklägers im Schuldpunkt abzuweisen ist und es beim vorinstanzlichen Freispruch in Dossier 1 bleibt, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe und die angeordnete Verlängerung der Probezeit ohne Weiterungen zu übernehmen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe ist nicht aufzuschieben und die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2017 angesetzte Probezeit von

3 Jahren ist mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre zu verlängern.

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VII.

Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz trat auf die zivilrechtlichen Begehren des Privatklägers mit der Begründung nicht ein, dass der Beschuldigte freigesprochen worden sei (Urk. 148 S. 32).

2.

2.1 Bei Freispruch der beschuldigten Person entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilansprüche, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2.2 Der Beschuldigte wurde gestützt auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr freigesprochen. Der Privatkläger hat sich die erlittene Stichverletzung aufgrund seines aggressiven Verhaltens selber zuzuschreiben. Indes ist der Sachverhalt mit Blick auf die einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage des Privatklägers mit der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

VIII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang – es bleibt auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Freispruch in Dossier 1 – ist die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss den Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt. Demnach hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung, zu tragen. Diese sind jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter dem Vorbehalt des Rückgriffs auf den -- 23 of 27 -Privatkläger bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diese können dem Privatkläger nicht auferlegt werden (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5).

3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 161 und Urk. 167 zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg).

4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'300.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 165 zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Juli 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch betr. Dossier 3), 2 teilweise (Freisprüche im Dossier 2 und 3), 6-7 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände), 8 (Vernichtung Spurenasservate), 10 (Schadenersatzpflicht betr. Dossier 3), 11 (Kostenfestsetzung) und 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2017 angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre verlängert.

5. Der Privatkläger A._____ wird mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12-14) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– die weiterer Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung, Fr. 4'300.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Privatkläger 2 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 2 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (A._____) (übergeben)  die Privatklägerin 1 (H._____)  den Privatkläger 3 (C._____) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten -- 25 of 27 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (A._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betr. Disp.-Ziff. 2 und 3  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betr. Disp.-Ziff. 4  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betr. Geschäfts-Nr. SB170253-O gemäss Disp.-Ziff. 4  die I._____ Krankenversicherung AG, z. Hd. J.____, [Adresse], betr. Aktenzeichen …  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

10. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. August 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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