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Entscheid

SB220525

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

5. Dezember 2023Deutsch81 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1.

Verfahrensgang

1.1. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB sowie des mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1 betr. Dossier 1) sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit 38 Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Weiter entscheid es über die Zivilansprüche der Privatkläger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 64 S. 98 ff.).

1.1. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB sowie des mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1 betr. Dossier 1) sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit 38 Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Weiter entscheid es über die Zivilansprüche der Privatkläger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 64 S. 98 ff.).

1.2. Gegen das im Dispositiv schriftlich zugestellte Urteil (Prot. I S. 48) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 65; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2022 -- 7 of 56 -wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1–3 sowie 5 und 6 (der Privatkläger 4 verzichtete durch Rückzug des Strafantrages sowie der Zivilklage auf Stellung als Privatklägerschaft) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 68). Der Privatkläger 5 und die Staatsanwaltschaft erklärten fristgerecht die Erhebung der Anschlussberufung (Urk. 70 und 71). Am 25. August 2022 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung (Urk. 73), welches nach erfolgter Stellungnahme der amtlichen Verteidigung (Urk. 78) mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2022 abgewiesen wurde (Urk. 80).

1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Dezember 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 5 statt (Prot. II S. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 6 ff.).

2. Gegenstand der Berufung

2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.).

2.2. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1, 1. und

2. Strich (versuchte schwere Körperverletzung gemäss Anklageschrift Ziff. 2 betr. Dossier 2 und mehrfacher Angriff gemäss Anklageschrift Ziff. 4 betr. Dossier 3 sowie Ziff. 6 und 7 betr. Dossier 4 und 5) an und beantragt stattdessen einen Schuldspruch des mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB gemäss Anklageschrift Ziff. 6 und 7 betr. Dossier 4 und 5. Hierfür sowie für den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1, 3. Strich (mehrfacher Raufhandel gemäss Anklageschrift Ziff. 3 und 5 betr. Dossier 3) beantragt er eine Bestrafung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens 9 Monaten. Weiter beantragt er ein Absehen von der Landesverweisung und damit auch von der Ausschreibung im SIS, die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers 5 sowie die -- 8 of 56 -entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 65 S. 2 f.; Urk. 89 S. 1 f.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Dauer der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung (Urk. 71 S. 1; Urk. 86 S. 1).

2.4. Der Privatkläger 5 beantragt die Bestätigung der Dispositivziffer 1 hinsichtlich Dossier 4 (Schuldspruch des Angriffs) sowie der Dispositivziffer 11 betreffend Dossier 4 bzw. die Verpflichtung des Beschuldigten, ihm eine Genugtuung von Fr. 3'000.– (zuzüglich Zins) zu bezahlen (Urk. 70 S. 2; Urk. 87 S. 2).

2.5. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dispositivziffer 1, 3. Strich (Schuldspruch betr. mehrfachen Raufhandel, Anklageschrift Ziff. 3 und 5 betr. Dossier 3), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, Anklageschrift Ziff. 1 betr. Dossier 1), 9 (Vormerknahme des Rückzugs der Zivilforderungen des Privatklägers 4) und 13 (Kostenaufstellung), was mittels Beschluss festzustellen ist. Ferner ist vom Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers 5 Vormerk zu nehmen. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. II. Prozessuales

1. Verwertbarkeit der Einvernahmen

1.1. Die amtliche Verteidigung macht auch vor Berufungsinstanz die Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen des Beschuldigten, die er ohne Beisein eines Anwalts getätigt habe, geltend (vgl. Urk. 89 Rz. 9-15). Mit den entsprechenden Argumenten hat sich die Vorinstanz hinsichtlich jeder einzelnen Einvernahme ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt und es ist auf die betreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 64 S. 7-11); es handelte sich jeweils um neue polizeiliche Ermittlungsverfahren. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 2 (Ziffer 2 der Anklageschrift) insbesondere anhand der Videoaufnahme erstellen lässt und die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. September 2019 (Urk. D1/4/3) – deren Unverwertbarkeit mangels Verteidigung geltend gemacht wird (vgl. Urk. 89 Rz. 9) – auch vor Berufungsinstanz zur -- 9 of 56 -Erstellung des Sachverhaltes nicht relevant ist. Wenn die Verteidigung für die Unverwertbarkeit der bei der Jugendanwaltschaft getätigten Aussagen des Beschuldigten plädiert (vgl. Urk. 89 Rz. 14 f.), ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach diese zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind (Urk. 64 S. 9-11).

1.2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen von G._____ ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 14). Ergänzend ist festzuhalten, dass – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 89 Rz. 16 ff.) – die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Juni 2021 nicht so durchgeführt wurde, dass dem Zeugen lediglich seine am 12. Oktober 2019 bei der Polizei deponierten Aussagen vorgehalten worden wären, welche er anschliessend lediglich bestätigt hätte. Dass die Staatsanwältin teilweise Bezug nahm auf die bei der Polizei gemachten Aussagen, welche der Zeuge zuvor als richtig bestätigt hatte, macht die Einvernahme nicht unverwertbar. Ausserdem war die amtliche Verteidigerin an der betreffenden Einvernahme anwesend (Urk. D3/6/3 S. 1). Dies gilt auch für die Aussagen von H._____, I._____, J._____ und K._____ (vgl. Urk. 89 Rz. 19).

2. Zum Alter des Beschuldigten

2.1. Mit Eingabe vom 22. November 2023 übermittelte die amtliche Verteidigung dem hiesigen Gericht ihren Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 samt Beilagen sowie die darauf gestützt durchgeführte Dokumentenprüfung des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend "FOR") vom 17. Juli 2023, wonach dieses bezüglich des Passes des Beschuldigten von einem amtlichen (echten) Dokument ausgehe. Betreffend den Beschuldigten seien keine Überschreibungen oder Korrekturen festgestellt worden (Urk. 83 samt Beilagen 1 und 2). Mit ihrem Schreiben vom 20. März 2023 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gab die Verteidigung an, der Stiefvater des Beschuldigten habe ihr den afghanischen Pass betreffend den Beschuldigten per Briefpost zugeschickt. Sie stellte den Antrag, der von ihr eingereichte Pass sei von den Strafverfolgungsbehörden auf seine Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dieser erschüttere die "Überzeugungskraft" des Gutachtens des Instituts für -- 10 of 56 -Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 1. Dezember 2020 zusätzlich. Der beantragte Beweis sei daher zu erheben, andernfalls zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Pass echt und inhaltlich richtig und der Beschuldigte damit am tt. Dezember 2002 geboren worden sei (Beilage 1 zu Urk. 83).

2.2. Der Beschuldigte kam 2015 mit seiner Mutter, dem Stiefvater, zwei Halbgeschwistern und dem Onkel (vgl. Urk. D1/12/10 F/A 22, Prot. I S. 23) als Flüchtling aus Afghanistan in die Schweiz. Bei der Einreise wurde als Geburtsdatum des Beschuldigten der tt. Dezember 2005 erfasst, wobei diesbezüglich von der Mutter und vom Stiefvater des Beschuldigten geltend gemacht wird, es sei beim Ausfüllen der Formulare durch einen Mann zu diesem Fehler gekommen; sie seien Analphabeten gewesen und hätten leidlich ihre Namen überprüfen können (vgl. Urk. D1/12/8 F/A 26 ff.; Urk. D1/12/10 F/A 26 ff.). Der Beschuldigte und seine Familie stellen sich auf den Standpunkt, der tt. Dezember 2002 sei das richtige Geburtsdatum des Beschuldigten (Prot. I S. 19; Urk. D1/12/10 F/A 30; Prot. II S. 9 f.). Bei den Akten liegen zwei afghanische Dokumente, welche als Geburtsdatum des Beschuldigten den tt. März 2007 (Urk. D1/12/6) bzw. den tt. Dezember 2002 (Urk. D1/12/7) aufführen. Neulich wurde vom Staatssekretariat für Migration der tt. Dezember 2002 als Geburtsdatum registriert (vgl. Prot. I S. 8 und 10 sowie Urk. 36).

2.3. Wie die Vorinstanz festhielt, wurde, da der Beschuldigte bei den Behörden mit Jahrgang 2005 erfasst war, den aufgetretenen Problemen mit Kindesschutzmassnahmen begegnet (vgl. Urk. D1/13/22). Der Verlaufsbericht der Jugendanwaltschaft See/Oberland beginnt mit einem Eintrag vom 17. September 2019 (Urk. D1/13/26). Die aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten eingeleitete Strafuntersuchung wurde entsprechend durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland an die Hand genommen. Am 26. November 2020 gab die Jugendanwaltschaft See/Oberland beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau ein Altersgutachten in Auftrag (Urk. D1/12/4). Das Gutachten vom 1. Dezember 2020 (Urk. D1/12/5) kam zum Schluss, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 1. Mai 2018 das 18. Lebens-- 11 of 56 -jahr vollendet hatte. Da damit der Beschuldigte bei sämtlichen vorliegend zur Anklage gebrachten Delikten volljährig gewesen war, stellte die Jugendanwaltschaft See/Oberland mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Ersuchen um Verfahrensübernahme (Urk. D1/14/4). Diesem Ersuchen wurde mit Übernahmeverfügung vom 18. Februar 2021 entsprochen (Urk. D1/14/6).

2.4. Festzuhalten ist in dieser Hinsicht, dass das Gutachten vom 1. Dezember 2020 (Urk. D1/12/5) fachgemäss anhand verschiedener Parameter das Alter des Beschuldigten beurteilte und im Ergebnis, dass der Beschuldigte am 1. Mai 2018 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon volljährig war, derart eindeutig ist, dass die Angaben im eingereichten afghanischen Reisepass nicht als zuverlässig angeschaut werden können. Die Zuverlässigkeit der Ausweisschriften vermindert aber auch der Umstand, dass bei den Akten zwei afghanische – ebenfalls mit amtlichen Stempeln versehene – Dokumente vorliegen, welche als Geburtsdatum des Beschuldigten den tt. März 2007 (Urk. D1/12/6) bzw. den tt. Dezember 2002 (Urk. D1/12/7) angeben. Schliesslich wurden gemäss Dokumentenprüfung des FOR vom 17. Juli 2023 am eingereichten afghanischen Reisepass Änderungen festgestellt – die sich zwar, wie die Verteidigung richtig vorbringt, nicht auf den Eintrag des Beschuldigten beziehen, aber dennoch Fragen nach dem Grund aufwerfen (Urk. 83 Beilage 2 S. 1). Damit ist auf das Gutachten abzustellen und festzuhalten, dass der Beschuldigte am 1. Mai 2018 und damit zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten volljährig war. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Allgemeines

1. Hinsichtlich der Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 17-20).

2. Die nachfolgende Prüfung folgt dem Aufbau des vorinstanzlichen Urteils.

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B. Dossier 2 (Ziffer 2 der Anklageschrift)

1. Sachverhalt

1.1. Beim Sachverhalt gemäss Dossier 2 geht es im Wesentlichen darum, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe am 16. Juni 2019 im Rahmen eines vorgängig vereinbarten Kampfes zwischen zwei Dreiergruppen gegen den Geschädigten L._____ mehrere Faustschläge sowie einen Ellenbogenschlag gegen den Nacken ausgeführt und diesen zweimal mit dem Fuss gegen den Kopf gekickt, wobei L._____ eine Prellung unter dem Auge erlitten habe. In subjektiver Hinsicht hält die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe anlässlich der Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten L._____ um die Entstehung von lebensgefährlichen und schweren Verletzungsfolgen für diesen gewusst und dies gewollt beziehungsweise zumindest in Kauf genommen.

1.2. Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in einer anderen Sache fand die Polizei auf dem Mobiltelefon von M._____ drei Videofilme, welche eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen von jeweils drei jungen Männern zeigen (Urk. D2/1 S. 6), wodurch dieses Verfahren ins Rollen kam. Die Sequenzen zeigen aus verschiedener Perspektive, wie zwei Gruppen von jeweils drei jungen Männern auf einem Waldweg aufeinander zugehen und es dann zu gegenseitigen Kampfhandlungen kommt (vgl. Urk. D2/7). Die Hände der Protagonisten sind bandagiert. Es hat mehrere Zuschauer, die die Kämpfenden anfeuern, ihnen Hinweise zurufen oder die vorliegenden Filmaufnahmen (aus verschiedenen Blickwinkeln) erstellen. Die Anklageschrift schildert die heftigsten Schläge des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten L._____, welche im Rahmen der Kampfhandlungen zwischen den beiden Gruppen stattgefunden haben.

1.3. Nachfolgend werden die durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten und weiterer Beteiligten wiedergegeben und teilweise ergänzt (vgl. Urk. 64 S. 25 ff.).

1.3.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2019 (Urk. D1/4/3) zugegeben, an diesem Kampf beteiligt gewe-

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sen zu sein. Zum Hintergrund des Kampfes erklärte er, sie hätten auf Facebook Videos von Russen gesehen, wie sie kämpften. Sie hätten das spannend gefunden und dann mit diesen Kollegen abgemacht. Die drei Gegner seien aus N._____ gewesen, sie hätten diese einmal in Zürich kennengelernt. Sie hätten gemeinsam beschlossen, dass sie auch einen solchen Kampf, wie sie das in den Videos gesehen hätten, machen könnten. Dem Beschuldigten wurden die Videoaufnahmen vorgehalten. Zu den Vorbereitungen führte der Beschuldigte aus, sie hätten alle Bandagen um die Hände gelegt und einen Zahnschutz getragen. Sie hätten diese Sachen, weil sie Kampfsport trainieren würden. Für den Kampf seien keine Regeln vereinbart worden und es habe auch keinen Schiedsrichter gegeben. Zu den verschiedenen Faustschlägen führte der Beschuldigte aus, er habe gleich aufgehört, als sich der Gegner nicht mehr gewehrt habe. Den Kick habe er mit seinem schwachen Bein ausgeführt. Er habe den Körper oder so treffen wollen, habe dann aber den Kopf getroffen. Weshalb er so auf die Gegner losgehe, könne er nicht sagen. Das komme von selber, das passiere einfach im Stress. Wenn man kämpfe, dann sei einem nicht bewusst, dass man das mache, dann passiere es einfach. Auf die Frage, wie gefährlich denn ein Kick ins Gesicht sei, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, es sei wie eine Faust. Er räumte ein, dass er beim Ansetzen eines Kicks nicht abschätzen könne, wo der Schlag wirklich enden werde. Es stimme schon, dass es gefährlich werden könne, wenn man eine Person direkt im Gesicht treffe. Damals habe er sich das aber nicht so überlegt (Urk. D1/4/3 F/A 20 ff.). Auf die Frage, wieso er sich nach dem ersten Schlag vom Gegner abgewendet habe und im Uhrzeigersinn auf den Geschädigten losgegangen sei, welcher mit O._____ am Kämpfen gewesen sei, antwortete er mit: keine Ahnung, es sei einfach so passiert (Urk. D1/4/3 F/A 31). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2021 (Urk. D1/4/13 S. 6 ff.) wurde dem Beschuldigten die Videoaufnahme erneut vorgehalten, weil er sich zuvor nicht mehr an diesen Kampf erinnerte. Er bestätigte wiederum, dass dieser Kampf abgemacht gewesen sei. Es sei abgemacht worden, dass sie, wenn einer auf dem Boden liege, maximal zweimal kicken würden. Sonst sei alles erlaubt gewesen, ausser Würgen. Kicks gegen den Kopf seien erlaubt gewesen, auch Ellenbogenschläge. Für sie sei es wie ein Training gewesen.

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Am Schluss habe keiner schlimme Verletzungen gehabt. Sie seien nachher zusammen trinken und essen gegangen. Er habe mit dem linken Bein getreten, nicht so heftig, einfach normal, nicht mit voller Wucht. Er habe gegen den Kopf getreten, weil es ein Training gewesen sei, der andere habe lernen müssen, sich zu schützen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. September 2021 (Urk. D1/4/25 S. 3 f.) sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 29-31) machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass es keine Schlägerei oder ein Kampf, sondern ein Training unter Kollegen gewesen sei. L._____ habe er nicht gegen den Kopf, sondern gegen die Schulter getreten. Dieser selbst habe das so ausgesagt. Er habe nicht in Kauf genommen, dass L._____ schwere, möglicherweise lebensgefährliche Kopfverletzungen erleide (Prot. II S. 15 f.).

1.3.2. Die weiteren Beteiligten, M._____, O._____, L._____, P._____ und Q._____, bestätigten – soweit sie nicht die Aussagen verweigerten – die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich beim Kampf um einen abgemachten Kampf gehandelt habe, welcher durch Videos von Russen inspiriert gewesen sei. Als Regeln sei eigentlich nichts abgemacht gewesen bzw. es sei abgemacht worden, dass, wenn jemand "stopp" sage, dann genug sei, oder dass, wenn jemand auf dem Boden liege und sich nicht mehr wehren könne bzw. nicht mehr möge, man dann auch aufhöre bzw. höchstens ein- oder zweimal weiterschlage. Auch unfaire Schläge zwischen die Beine seien nicht erlaubt gewesen. Schläge gegen den Kopf oder Nacken aber schon (vgl. Urk. D2/4 F/A 22 ff., Urk. D2/5 F/A 10 ff., Urk. D2/6/1 F/A 10 ff., Urk. D2/6/3 F/A 10, Urk. D2/6/5 F/A 16 ff., Urk. D2/6/6, Urk. D2/6/7). Der Geschädigte L._____ sagte aus, es sei für ihn eine Motivation gewesen, für diesen Kampf zu trainieren und abzunehmen, und er habe bis zum Kampf ca. 6 Kilo abgenommen (Urk. D2/4 F/A 14). P._____ gab an, auch Fusstritte seien -- 15 of 56 -erlaubt gewesen, ebenso Fusstritte gegen den Kopf und Schläge mit dem Ellbogen, diese auch gegen den Kopf (Urk. D2/6/6 F/A 16 ff.).

1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lassen sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ohne Weiteres anhand der Filmaufnahmen erstellen. Die Filmaufnahmen bilden das Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln ab. Es ist deutlich zu sehen, dass der Beschuldigte in Richtung des Kopfes von L._____ kickt. L._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 an, er habe keine Fusstritte gegen den Kopf erhalten, sondern auf die Schulter (Urk. D2/5 F/A 17 ff.). Erstellt ist anhand der Videos jedenfalls, dass der Beschuldigte in Richtung des Kopfes von L._____ gekickt hat; dass er ihn getroffen hat, kann nicht erstellt werden. In subjektiver Hinsicht werden dem Beschuldigten lediglich die Fusstritte gegen den Kopf von L._____ zum Vorwurf gemacht. Er habe um die Möglichkeit von lebensgefährlichen oder schweren Verletzungsfolgen gewusst und solche Verletzungsfolgen auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Demgegenüber begeht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer einen Menschen in einer anderen Weise an Körper und Gesundheit schädigt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Geschädigte L._____ auf die Stellung eines Strafantrags ausdrücklich verzichtet hat (Urk. D2/2), womit die Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung als ein Antragsdelikt nicht in Frage kommt. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines Ver-- 16 of 56 -suchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB und des für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erforderlichen Vorsatzes ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 26 f.). Zu erinnern ist hier, dass nach ständiger Rechtsprechung Eventualvorsatz gegeben ist, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3. S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.).

2.2. Die amtliche Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, es sei schon von vornherein fraglich, ob man dem Beschuldigten und seinen Kollegen eine Inkaufnahme von schweren Körperverletzungsfolgen überhaupt unterstellen könne: Zwar dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen und Tritten sensibel sei und solche zu Verletzungen führen könnten. Jedoch, so das Bundesgericht, dürfe nicht im Sinne eines "als Allgemeinwissen titulierten Erfahrungsschatzes" angenommen werden, ein Schlag oder Tritt gegen den Kopf habe regelmässig schwere und bleibende Schäden oder aber eine lebensgefährliche Verletzung zur Folge, wie sie die Anklage generell aufführe. Vereinfacht gesagt: Dass der Beschuldigte zum Beispiel einen Nasenbeinbruch oder ein blaues Auge, die nach Allgemeinverständnis bei einem Kampf wie dem vereinbarten entstehen könnten, für mög-- 17 of 56 -lich gehalten haben mag, lasse noch nicht den Schluss zu, dass er eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung seiner Kollegen (und damit auch sich selber) im Sinne von Art. 122 StGB für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben soll. Denn als schwere Körperverletzungen würden nach Bundesgericht nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen gelten, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden könnten. Sie würden sich weder aus den Videos noch aus dem von den Beteiligten Geschilderten noch aus dem tatsächlich vorliegenden Verletzungsbild ergeben (Urk. 49 Rz. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie sodann aus, der Vorwurf, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, L._____ in nicht gerechtfertigter Weise lebensgefährlich oder schwer zu verletzen, sei vom Anklageprinzip nicht gedeckt, weil letzterer eingewilligt habe (Urk. 89 S. 4).

2.3. Der Vorinstanz (vgl. Urk. 64 S. 27) ist beizupflichten, wenn sie feststellt, dass eine schwere Körperverletzung nicht vorliegt, die Fusstritte gegen den Kopf – welche der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt getätigt hat – in objektiver Hinsicht aber geeignet sind, lebensbedrohliche Verletzungen hervorzurufen. Der erste Fusskick traf den Geschädigten, während er, gegen den Boden geneigt, mit einem am Boden liegenden Gegner kämpfte. Der Beschuldigte kam von der Seite gerannt und verpasste dem Geschädigten (für diesen unerwartet) einen Fusstritt gegen den Kopf. Hätte der Geschädigte den Kopf in diesem Moment nach links gedreht, hätte ihn der Fuss des Beschuldigten mitten ins Gesicht getroffen. Der zweite Fusskick gegen den Kopf traf den Geschädigten, als er wehrlos auf dem Boden lag und von mehreren Personen attackiert wurde und nicht in der Lage war, sich vor dem Fusstritt zu schützen. Schwere Körperverletzungen wurden nur durch Zufall und Glück nicht bewirkt.

2.4. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen von Eventualvorsatz mit der Begründung, dass, wer mit der auf den Aufnahmen gezeigten Intensität zweimal auf den Kopf einer bereits am Boden liegenden Person eintritt, schwere Verletzungen dieser Person in Kauf nimmt. Dies auch wenn das Ziel des Kampfes nicht war, Gegner schwer oder lebensgefährlich zu verletzen, sondern sich in einem martialischen Kampf zu messen und möglichst coole Videos davon zu machen. Der Be-- 18 of 56 -schuldigte habe die Kraft der Fusstritte und deren Auswirkungen auf L._____ schlecht abschätzen und dosieren können. L._____ habe sich offensichtlich nicht mehr wehren und schützen können (Urk. 64 S. 28).

2.5. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten, dass Fusstritte gegen den Kopf und ins Gesicht potentiell lebensgefährlich sein oder bleibend schwere Beeinträchtigungen bewirken können, indem lebenswichtige Strukturen oder wichtige Organe verletzt werden können (z.B. durch Verursachen einer Schädelfraktur, von Schädel-Hirn-Traumata, Verletzung von wichtigen Sinnesorganen wie Mund, Nase oder Augen) und der Beschuldigte aussagte, er habe sich damals nicht überlegt, wie gefährlich Tritte gegen den Kopf seien, er aber deren Gefährlichkeit anerkannte. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten die Verletzungen nicht als Ziel des Kampfes angesehen haben, sondern durch diesen ihre kämpferischen Fähigkeiten haben messen wollen, worauf sie sich eine Zeit lang zuvor auch vorbereitet hatten. Auch wurden rudimentäre Regeln abgemacht – mit den Schlägen aufzuhören bzw. höchstens ein- oder zweimal weiterzuschlagen, wenn jemand auf dem Boden liegt und sich nicht wehren kann sowie keine Schläge zwischen die Beine –, so dass gravierendste Verletzungen von vornherein vermieden würden. Angesichts des Umstands, dass gemäss den vereinbarten Regeln auch Schläge gegen den Kopf oder Nacken sowie auch Fusstritte gegen den Kopf und Schläge mit dem Ellbogen gegen den Kopf erlaubt waren, konnten die Beteiligten bzw. der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass es nicht zu schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB kommen würde; auch wenn dies nicht das Ziel des Kampfes war. Entsprechende Vereinbarungen, um solche Verletzungen auszuschliessen, wurden nicht unternommen. So traf auch der erste Fusstritt den Geschädigten, während er, gegen den Boden geneigt, mit einem am Boden liegenden Gegner kämpfte. Der Beschuldigte kam von der Seite angerannt und verpasste dem Geschädigten (für diesen unerwartet) einen Fusstritt gegen den Kopf. Hätte der Geschädigte den Kopf in diesem Moment nach links gedreht, hätte ihn der Fusstritt des Beschuldigten mitten ins Gesicht getroffen. Der zweite Fusstritt gegen den Kopf traf den Geschädigten, als er wehrlos auf dem Boden lag und von mehreren Personen atta-- 19 of 56 -ckiert wurde. Einerseits konnte der Beschuldigte in der Dynamik des Gefechts und in Anbetracht des Umstands, dass die Kämpfenden von Zuschauenden zusätzlich angefeuert wurden, die Kraft seiner Fusstritte und deren Wirkung auf den Kopf des Geschädigten schlecht abschätzen bzw. war in dieser adrenalingeladenen Situation gar nicht fähig dazu. Andererseits kamen die Fusstritte für den Geschädigten so, dass dieser sich von vornherein nicht wehren und schützen konnte. An dieser Beurteilung ändert auch die Aussage des Beschuldigten nichts, wonach er mit seinem schwachen Bein bzw. Fuss getreten habe. Trotz dieses Umstands erfolgten die Fusstritte mit einer nicht unbeachtlichen Intensität, zumal der Beschuldigte vor den Tritten auch ausholte, was diesen eine bestimmte Kraft verlieh. Wer auf diese Art auf den Kopf einer bereits am Boden liegenden Person eintritt, nimmt schwere Verletzungen dieser Person in Kauf, auch wenn er solche nicht direkt beabsichtigt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand im Sinne eines eventualvorsätzlichen Versuchs, wie in der Anklage hinreichend umschrieben, erstellt.

3. Rechtfertigungsgrund Einwilligung des Geschädigten

3.1. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit Körperverletzungen beim Eishockeyspiel entschieden, dass deren strafrechtliche Ahndung nur dann als angezeigt erscheine, wenn sie in einigermassen krasser Missachtung der geltenden Spielregeln verursacht würden. In die Verwirklichung des für den betreffenden Sport typischen Risikos werde demgegenüber von den Beteiligten eingewilligt. Auch die Lehre sei der Auffassung, wer sich in Bereichen betätige, in denen die Beeinträchtigung eigener Rechtsgüter von vornherein zu erwarten sei, beispielsweise im Kampfsport, willige mit der Teilnahme gleichsam konkludent in allfällige Verletzungen ein. Soweit teilweise einer Einwilligung in die schwere Körperverletzung die Wirksamkeit abgesprochen werde, bestehe dafür im schweizerischen Strafrecht keine Grundlage. Man könne gemäss Art. 114 StGB nicht rechtsgültig in seine eigene Tötung einwilligen, in den Versuch einer schweren Körperverletzung jedoch schon. Ansonsten wären (Kick-) Boxkämpfe überhaupt nicht mehr möglich, ja müssten in jedem Fall ein Strafverfahren gegen alle Beteiligten nach sich ziehen. Das könne nicht sein (vgl. Urk. 49 -- 20 of 56 -Rz. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie sodann sinngemäss ins Feld, die Anklage selbst umschreibe, die Verletzungen von L._____ seien "im Rahmen des Vereinbarten" und damit mit Einwilligung desselben erfolgt (Urk. 89 S. 4).

3.2. Der vorinstanzlichen Würdigung ist in dieser Hinsicht vollumfänglich beizupflichten und darauf zu verweisen (vgl. Urk. 64 S. 28 ff.). Hervorzuheben ist, dass es sich hinsichtlich der für die Einwilligung in eine schwere Körperverletzung geforderten vernünftigen oder mindestens vertretbaren Gründe oder der Abwägung der Grösse des Risikos und des verfolgten Zwecks vorliegend so verhält, dass der abgemachte Kampf an sich einen vernünftigen oder vertretbaren Grund vermissen liess, wodurch auch eine Abwägung mit der Grösse des Risikos (welches hier beachtlich war) gegen eine Einwilligung sprechen würde. Auch der Vergleich mit Einwilligungen in Verletzungen bei Kampfsportarten ist hier nicht angebracht. Dort bestehen klare Regeln bezüglich der Frage, was erlaubt ist und was nicht, welche jedenfalls ein sinnloses Draufschlagen ausschliessen. Vorliegend war das mitnichten der Fall, entsprechend auch nicht von "Sport" die Rede sein kann, zumal die rudimentär (wenn überhaupt) abgemachten Regeln für den vorliegenden Kampf nicht einmal ausschlossen, dass mehrere Personen gleichzeitig auf eine auf dem Boden wehrlos liegende Personen von allen Seiten losgehen durften. Ein Fusstritt auf den Kopf einer mit dem Schlag nicht rechnenden bzw. auf dem Boden wehrlos liegenden Person hat denn auch nichts mit dem angegebenen Ziel des Kampfes, die eigene "Kampfkunst" zu messen, zu tun. Vor diesem Hintergrund kann mit der Vorinstanz nicht von einer gültigen Einwilligung in eine potentielle schwere Körperverletzung – wie dies in gewissen Sportarten möglich ist – ausgegangen werden. Es liegt entsprechend kein Rechtfertigungsgrund der Einwilligung vor, womit auch die von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführte -- 21 of 56 -Verletzung des Anklageprinzips ihre Grundlage verliert (Urk. 89 Rz. 5 f.). Die Umstände des Kampfes sind jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Dossier 2 durch sein Verhalten den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. C. Dossier 3 (Ziffer 4 der Anklageschrift)

1. Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am Samstag, 12. Oktober 2019, um ca. 00.50 Uhr, beim Unterstand des …-hauses an der R._____-strasse in S._____ zusammen mit M._____, O._____ und T._____ die beiden Geschädigten U._____ und G._____ angegriffen zu haben, diese zu Boden geworfen und mit Fäusten auf deren Kopf und Arme eingeschlagen zu haben. Dabei habe U._____ eine Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges, ein Hämatom unter dem Auge und eine Schürfwunde am linken Knie erlitten, G._____ eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und Prellungen am Hinterkopf. Die beiden Vorwürfe des Raufhandels im betreffenden Dossier 3 (Anklageziffer 3 und 5), welche in derselben Nacht, ca. 00.15 Uhr bzw. ca. 01.20 Uhr, stattfanden, anerkannte der Beschuldigte schon vor Vorinstanz (Urk. 64 S. 30 ff. und 42).

1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt anhand der Aussagen der direkt und indirekt Beteiligten als erstellt (vgl. Urk. 64 S. 39 ff.).

1.3. Der Beschuldigte stellte sich mit Bezug auf diesen Vorwurf auf den Standpunkt, er wisse nichts von diesem Vorfall. In dieser Nacht habe er U._____ nur beim Vorfall gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift getroffen (Vorfall von ca. 00.15 Uhr). Er sei bei dem von G._____ geschilderten Angriff nicht dabei gewesen (Urk.

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D1/4/4 F/A 37-40 und S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2021 machte er keine Aussagen mehr (Urk. D1/4/13 S. 11 ff.), ebenso wenig anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 32 f.) und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16).

1.4. Die amtliche Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, gemäss Polizeirapport vom 25. Oktober 2019 (Urk. D3/1 S. 15) sei eine Beteiligung des Beschuldigten an diesem Vorfall nicht erstellt. Auch U._____ und G._____ hätten nicht angeben können, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein; es gehe nicht an, auf Beteiligung des Beschuldigten zu schliessen, nur weil er in der besagten Nacht mit dieser Gruppe unterwegs gewesen sei (Urk. 49 Rz. 24). Zu den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwänden zur Verwertbarkeit der Aussagen bezüglich Dossier 3 siehe vorstehend E. II.1.

1.5. Zur Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich des Tathergangs bzw. der Beteiligung des Beschuldigten liegen neben der Aussagen des Beschuldigten auch Aussagen weiterer Personen vor. Die Vorinstanz hat diese zutreffend zusammengefasst und es ist darauf zu verweisen (Urk. 64 S. 33 ff.). Es handelt sich dabei um Aussagen von U._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2019 (Urk. D3/5/1) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2021 (Urk. D3/5/3), die Aussagen von G._____ gegenüber der Polizei am 12. Oktober 2019 (Urk. D3/6/1) und als Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2021 (Urk. D3/6/3) sowie die Aussagen von H._____ gegenüber der Polizei am 15. Oktober 2019 (Urk. D3/7/24) und als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft am 23. September 2021 (Urk. D3/7/26) sowie die Aussagen von K._____ (Urk. D3/7/1 und Urk. D3/7/3), I._____ (Urk. D3/7/4 und Urk. D3/7/6) und J._____ (Urk. D3/7/9 und Urk. D3/7/10). Hinsichtlich der Einvernahmen von M._____, O._____ und T._____ ist zu bemerken, dass diese bestritten, bei diesem Vorfall dabei gewesen zu sein, bzw. die Aussage verweigerten.

1.6. Zur Würdigung der deponierten Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 64 S. 39 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

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1.6.1. In der polizeilichen Einvernahme von H._____ vom 15. Oktober 2019 konnte um 00.48 Uhr ein ausgehender Anruf von ihrem Handy aus an U._____ festgestellt werden. Sie gab an, es könne sein, dass sie diesen und nicht G._____ angerufen habe. Es gab auch einen Anrufversuch an G._____ um die gleiche Zeit (Urk. D3/7/24 F/A 9). Dass H._____ angibt, angerufen zu haben, um die beiden zu warnen, weil sie die Gruppe hat kommen sehen, nimmt Bezug auf den rund eine halbe Stunde davor stattgefundenen Vorfall gemäss Anklageziffer 3, bei welchem V._____ diverse Verletzungen erlitt. Sie ging davon aus, dass die Gruppe auf Rache aus gewesen sei, und rief ihre Kollegen, um sie vor der Gruppe zu warnen.

1.6.2. U._____ gab in der polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2019 an, dass "O._____, A._____, V._____, M._____, T._____ und W._____" dabei gewesen seien. Die Angreifer kenne er von S._____, er habe sie schon ein paar Mal gesehen. Mit dem Beschuldigten sei er ins gleiche Schulhaus gegangen (Urk. D3/5/1 F/A 36 und 43). Auch G._____ nannte als Täter ebenfalls "T._____, V._____, A._____, W._____, O._____ und M._____" (Urk. D3/6/1 F/A 19; Urk. D3/6/3 F/A

24 f.). Auch die übrigen indirekt Beteiligten – H._____, I._____, J._____ und K._____ – bezeichneten als Beteiligte die gleichen Personen. Gründe, wieso sie den Beschuldigten grundlos beschuldigen bzw. verwechselt haben sollten, sind keine ersichtlich. Die Mitglieder der Gruppe waren ihnen von der Schule oder vom Sehen her bekannt. Zwar beobachteten sie das anschliessende Geschehen nicht direkt. Jedoch riefen sie umgehend die Polizei und begaben sich zurück zum Zeughaus zu U._____ und G._____, als sie noch während des Telefongesprächs merkten, dass die beiden nicht mehr mit ihnen sprechen konnten. Dort kamen sie zeitgleich mit der Polizei an. Auch die zeitliche Abfolge der Ereignisse unterstützt die einhelligen Aussagen der Befragten, wonach es sich bei den Angreifern um die genannte Gruppe gehandelt habe.

1.6.3. Die Verteidigung brachte vor, die Befragten hätten auch V._____ als Beteiligten genannt, obwohl dieser doch nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 3 mit einer blutenden und gebrochenen Nase nach Hause gegangen sei (Urk. 49 Rz. 23). In der Tat ist trotz den einhelligen Aussagen, dass auch V._____ bei der -- 24 of 56 -Gruppe anwesend gewesen sein soll, dieser als Beteiligter in der Anklage nicht aufgeführt. In der Anklage ist auch der von den Befragten genannte W._____ nicht aufgeführt. Dieser gab an, an keiner Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Er sei mit seiner Freundin zu Hause gewesen. Es könne sein, dass sein Name genannt worden sei, weil er oft mit V._____ und den anderen unterwegs sei (Urk. D3/7/16 F/A 31 ff.). V._____ gab an, um Viertel vor eins zu Hause gewesen zu sein (Urk. D3/7/7 F/A 111), jedoch wurde ein Anruf seiner Mutter um 01.00 Uhr auf seinem Handy festgestellt (Urk. D3/7/7 F/A 123). Auch der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Oktober 2019 an, sie seien zu einer Toilette in der Nähe gegangen und hätten die Nase von V._____ gereinigt, er habe V._____ dann nach Hause geschickt und angefangen, K._____ zu suchen, also alle vier, welche dort – beim Vorfall gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift – gewesen seien (vgl. Urk. D1/4/4 F/A 27 f.). Es ist vorstellbar, dass die Befragten auch Personen als beteiligt genannt haben, welche zu dieser Gruppe gehörten bzw. oft mit den anderen Mitgliedern der Gruppe verkehrten, ohne dass diese tatsächlich an diesem Vorfall teilgenommen haben. Vorstellbar ist auch, dass V._____ – wurde er doch von allen Befragten als anwesend angegeben, wobei G._____ sogar angab, V._____ habe nach K._____ gefragt, bevor die Gruppe auf ihn und U._____ einschlug – erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall, als sie von der Polizei wegrannten, nach Hause ging. Im Gegensatz zu W._____, welcher an diesem Abend nicht beteiligt war, und V._____, welcher zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach Hause gegangen ist, war der Beschuldigte an diesem Abend als Teil dieser Gruppe unterwegs und blieb unbestrittenermassen weiterhin draussen – nachdem V._____ nach Hause gegangen war – und nahm schliesslich auch am darauffolgenden, ca. eine halbe Stunde später stattgefundenen Vorfall gemäss Anklageziffer 5 teil. Dass er auf der Suche nach K._____ war, gab denn auch der Beschuldigte selber an, als er aussagte, nach dem ersten Vorfall habe er V._____ nach Hause geschickt und angefangen, K._____ zu suchen, bzw. alle vier, welche beim ersten Vorfall beteiligt gewesen seien (Urk. D1/4/4 F/A 27 f.). Sowohl U._____ als auch G._____ sagten anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung aus, die Angreifer hätten nach K._____ gefragt.

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1.6.4. Der von der Verteidigerin erwähnte Polizeirapport vom 25. Oktober 2019 nimmt Bezug auf die erfolgten polizeilichen Einvernahmen und hält fest, dass gemäss Aussagen von U._____ und G._____ auch der Beschuldigte beim Angriff beteiligt gewesen sei (Urk. D3/1 S. 15). Aus dem Polizeirapport lässt sich zugunsten des Beschuldigten somit nichts ableiten. Und auch lediglich aus dem Umstand, dass U._____ und G._____ nicht angeben konnten, ob sie vom Beschuldigten geschlagen wurden, kann nicht abgeleitet werden, dass er bei diesem Vorfall nicht anwesend war. Für einen Angriff (zur rechtlichen Würdigung vgl. nachstehend E. 2.) ist nämlich nur eine Tatbeteiligung des Beschuldigten zu erstellen.

1.6.5. Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass das in der Anklageschrift geschilderte Sachverhaltsdetail, dass die beiden Geschädigten von den Angreifern "zu Boden" geworfen worden seien, aufgrund der Aussagen der Geschädigten nicht erstellt erscheint. So führte U._____ aus, er habe auf dem Bänkli gelegen, als die Schläge auf ihn eingeprasselt seien. G._____ führte gar aus, er sei gesessen, er habe sich erst ganz am Schluss auf den Boden gelegt. Dieses Detail vermag allerdings an der Beurteilung des Sachverhalts nichts zu ändern (vgl. Urk. 64 S. 40).

1.6.6. Erstellt ist damit, dass sich der Beschuldigte am Angriff auf U._____ und G._____ beteiligt hat.

1.6.7. Die Verletzungen von U._____ (Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges, Hämatom unter dem Auge und eine Schürfwunde am linken Knie) sind durch eine Fotografie (Urk. D3/3 S. 2) sowie den Notfallbericht des Spitals Uster (Urk. D3/9/4) dokumentiert. Betreffend die Verletzungen von G._____ (Rissquetschwunde an der Unterlippe und Prellungen am Hinterkopf) liegt eine Fotografie bei den Akten (Urk. D3/3 S. 2). Insbesondere geht aus dem Notfallbericht des Spitals Uster hervor, dass die Rissquetschwunde oberhalb des Auges von U._____ genäht werden musste. Damit ist mit Bezug auf die Verletzung von einer Schwere im Sinne einer einfachen Körperverletzung auszugehen, weshalb der Sachverhalt auch mit Bezug auf die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist.

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1.7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand aufgrund des Vorgehens der Angreifenden, unter denen sich auch der Beschuldigte befand, davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschuldigte mit Wissen und Willen am Angriff auf die beiden Geschädigten beteiligte.

1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Gesagten kein vernünftiger Zweifel besteht, dass der Beschuldigte wie in der Anklageschrift geschildert zusammen mit M._____, O._____ und T._____ auf die beiden Geschädigten U._____ und G._____ losgegangen ist. Der Sachverhalt, wie ihn die Anklage schildert, ist mit Ausnahme des Details betreffend die Position der beiden Geschädigten (nicht auf dem Boden liegend) während der Schläge somit erstellt.

2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, ist zutreffend und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Es ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 64 S. 41 f.). Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 4 (Ziffer 6 der Anklageschrift)

1. Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird mit Bezug auf Dossier 4 in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 6. Juni 2020 um ca. 20.20 Uhr den Privatkläger 5, B._____, mit der Faust ins Gesicht geschlagen; weiter hätten der Beschuldigte und auch M._____, O._____, T._____ und AA._____ dem zwischenzeitlich auf dem Boden liegenden Privatkläger 5 Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf versetzt. Auch E._____, welcher seinem Kollegen habe helfen wollen, sei gegen den Kopf und Oberkörper geschlagen worden. Vorgängig sei der Privatkläger 5 von einem Begleiter des Beschuldigten angerempelt worden und der Privatkläger 5 und dessen Kollege E._____ seien dem Beschuldigten, M._____, O._____, T._____ und AA._____ in einen "Park" gefolgt. Bei diesem Angriff habe der Privatkläger 5 eine Nasenbeinfraktur und je eine Rissquetschwunde an der Stirn rechts und am Hinterkopf links erlitten, E._____ eine Prellung im Gesicht.

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1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt anhand der Aussagen der direkt und indirekt Beteiligten als erstellt (vgl. Urk. 64 S. 52 ff.).

1.3. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist auf die ausführliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 64 S. 43 ff.). Auch vor Berufungsinstanz bestritt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt; der Privatkläger 5 habe zuerst angegriffen (Prot. II S. 16 f.). Festzuhalten ist, dass aufgrund seiner Aussagen erstellt und unbestritten ist, dass er sich am Vorfall gemäss Dossier 4 beteiligt hat. Umstritten sind aber die Tatbeiträge, insbesondere, ob der Privatkläger 5 ebenfalls zugeschlagen hat, so dass nicht von einem tätlichen Angriff, sondern vielmehr von einer wechselseitigen Schlägerei, und damit von Raufhandel, auszugehen wäre. Vorliegend gilt es damit zu prüfen, ob das passive Verhalten des Privatklägers 5 mit den vorliegenden Beweismitteln erstellt werden kann.

1.4. Die amtliche Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte und seine Kollegen den Privatkläger 5 angegriffen hätten und dieser sich ausschliesslich passiv verhalten habe (Urk. 49 Rz. 27 ff.; Urk. 89 S. 8 f.).

1.5. Zur Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts liegen neben der Aussagen des Beschuldigten auch Aussagen weiterer Personen vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Privatkläger zusammengefasst und es ist darauf zu verweisen (Urk. 64 S. 46 ff.). Es handelt sich dabei um Aussagen des Privatklägers 5 gegenüber der Polizei am 24. Juni 2020 (Urk. D4/6/1), am 3. Juli 2020 (Urk. D4/6/2), am 27. Februar 2020 (Urk. D4/6/3) sowie am 20. November 2020 (Urk. D4/6/5) und die parteiöffentliche staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Privatklägers 5 vom 19. Mai 2021 (Urk. D4/6/13) sowie die Aussagen des Privatklägers 4, E._____, gegenüber der Polizei am 6. Juni 2020 (Urk. D4/7/1), 27. Juli 2020 (Urk. D4/7/2) und 30. Juli 2020 (Urk. D4/7/4) sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 (Urk. D4/7/16). M._____, T._____, AA._____, O._____ und V._____ gaben an, nichts zu wissen, oder verweigerten die Aussagen (Urk. D4/8/1-9). Die Verletzungen des Privatklägers 5 sind dokumentiert mit einem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für -- 28 of 56 -Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. Dezember 2020 (Urk. D4/9/1), dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 13. Juni 2020 (Urk. D4/9/6), dem Operationsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 11. Juni 2020 (Urk. D4/9/11), dem Verlegungsbericht vom 11. Juni 2020 (Urk. D4/9/12), den bei den Akten liegenden Fotos der Verletzungen (Urk. D4/9/14) und dem Bericht des Universitätsspitals, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, vom 10. März 2021 (Urk. 45).

1.6. Hinsichtlich der Würdigung der deponierten Aussagen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 64 S. 52 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

1.6.1. Die Aussagen des Privatklägers 5 und von E._____ erscheinen glaubhaft und erzählen den Vorfall ohne Widersprüche und ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. So erzählen beide sowohl die Vorgeschichte (der Privatkläger 5 ging Geld abheben bzw. Zigaretten kaufen, sie trafen sich davor, der Privatkläger 5 rief ihn an und bat ihn mitzukommen, da er klären wollte, wieso ihm die Gruppe gedroht habe) sowie den Vorfall selbst übereinstimmend. Demnach soll der Beschuldigte auf dem Platz einen Video-Call gemacht haben, wobei auch E._____ mit dieser Person gesprochen habe, welche ihm gedroht habe, er solle diesen Typen nichts machen. Er habe diesem dann gesagt, er wolle niemanden schlagen, sondern nur herausfinden, was los sei. Der Privatkläger 5 habe dann unvermittelt vom Beschuldigten einen Schlag gegen die Schläfe erhalten, gleichzeitig einen Schlag gegen die linke Kniekehle. Er sei zu Boden gefallen. E._____ habe ihm dann geholfen aufzustehen. Sie seien ungefähr zwei Schritte in Richtung Ausgang gegangen, als er einen Schlag gegen den Hinterkopf erhalten habe. Er sei zu Boden gegangen, danach sei die Ambulanz gekommen. Was die eigene Rolle betrifft, führten beide aus, dass sie nicht wirklich hätten zurückschlagen können, der Privatkläger 5 nicht, weil er nach den ersten Angriffshandlungen – dies durch mehrere Personen gleichzeitig – gleich zu Boden gegangen sei, E._____ nicht, weil er sich einer Übermacht von fünf bis sechs Personen gegenüber gesehen habe und schlicht zu langsam gewesen sei. Insbesondere in Anbetracht des Telefonats, welches offenbar unmittelbar vor dem Angriff geführt wor-- 29 of 56 -den war und in welchem E._____ mitteilte, sich nicht schlagen, sondern nur klären zu wollen, was los sei, erscheint glaubhaft, dass die Schläge für den Privatkläger 5 überraschend gekommen sind. Dazu kommt, dass die Gruppe um den Beschuldigten unbestrittenermassen in krasser Überzahl war, so dass es nicht realistisch erscheint, dass der Privatkläger 5 und E._____ sich über reine Abwehrhandlungen hinaus hätten verteidigen können. Zwar kann es angesichts der Überzahl der Gruppe und deren gemäss Privatkläger 5 ausgesprochenen Drohungen nicht als ein in dieser Situation vernünftiger Entscheid angeschaut werden, der Gruppe hinterherzulaufen. Verständlich scheint es aber vor dem Hintergrund der Aussage des Privatklägers 5, wonach er habe wissen wollen, ob er etwas fürchten müsse, wenn er dieser Gruppe wieder begegne, und er dies habe klären wollen (vgl. Urk. D4/6/1 F/A 15).

1.6.2. Der Beschuldigte berichtet übereinstimmend mit dem Privatkläger 5 und E._____, dass die beiden der Gruppe gefolgt seien sowie dass es zu dem genannten Video-Gespräch gekommen sei, an welchem auch E._____ teilgenommen habe. Anders als die beiden berichtet er aber, dass es zur Schlägerei gekommen sei, weil der Privatkläger 5 sich habe schlagen wollen und "kommt, kommt" gesagt habe. Diese Behauptung, wonach der Privatkläger 5 eine Schlägerei gewollt habe, lässt sich schwer mit dem vom Beschuldigten geschilderten Ablauf der anschliessenden Kampfhandlungen in Einklang bringen. Nämlich wäre in einem solchen Fall zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte hätte angeben können, wie denn der Privatkläger 5 sich gewehrt oder geschützt bzw. zurückgeschlagen hätte. Dass der Privatkläger 5 vielmehr nach den ersten Schlägen gleich zu Boden ging und nicht im Sinne einer Abwehr diesen ausweichen konnte (beispielsweise durch ein Zurückweichen), spricht dafür, dass der Angriff für ihn überraschend kam und er diesen nicht, wie der Beschuldigte angibt, provoziert habe. So gab der Beschuldigte weder hinsichtlich des Privatklägers 5 noch E._____ an, dass sie ein Mitglied der Gruppe geschlagen hätten. Vor dem Hintergrund der kassierten Schläge ist auch die Aussage des Beschuldigten als nicht plausibel und Schutzbehauptung zu werten, wonach der Privatkläger 5 wohl zu Boden gegangen sei, weil er ausgerutscht sei, da der Boden nass gewesen sei. Eine Provokation durch den Privatkläger 5 erscheint auch angesichts der Überzahl der -- 30 of 56 -Gruppe (ca. acht Personen) nicht realistisch, da es für den Privatkläger 5 hätte klar sein müssen, welcher Gefahr er sich – und auch E._____ – aussetzt, wenn er einen Streit mit der Gruppe provoziert. Diesbezüglich erscheint die Erklärung des Privatklägers 5 und von E._____ realistischer, dass sie die Rempelei beim AB._____ hätten klären wollen. Dass er keinen Streit wollte bzw. nur klären wollte, was los sei, gab E._____ auch der Person am Telefon bekannt, was der Beschuldigte mitbekommen haben muss. Aus diesen Gründen durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger 5 und E._____ auf einen Kampf aus waren. Dem Beschuldigten hätte vielmehr klar sein müssen, dass die beiden ihnen in den Park folgten, um die vorherige Situation zu klären und nicht, um einen Angriff zu starten.

1.6.3. Wenn die amtliche Verteidigung auf die Aussagen von E._____ hinweist, wonach sie nicht erwartet hätten, dass der Privatkläger sich wehren könne, und sie gesehen hätten, dass der Privatkläger sich mit Fights auskenne (Urk. 49 Rz 230), was impliziere, dass dieser auch gekämpft habe, sind diese in den Gesamtkontext zu setzen und zu berücksichtigen, dass E._____ klar angibt, dass der Privatkläger 5 nichts gemacht bzw. die anderen nur festgehalten habe. Nachdem die beiden auf den Privatkläger losgegangen seien, seien alle drei zu Boden gegangen. Dann sei der Dritte gekommen und habe dem Privatkläger gegen den Kopf getreten (Urk. D4/7/16 F/A 43 ff.). Dadurch, dass der Privatkläger 5 gleich zu Boden ging, ist auch nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung er denn gemäss Verteidigung selber Schläge ausgeteilt haben soll. Der Beschuldigte gibt denn auch nicht an, dass der Privatkläger 5 oder E._____ die Mitglieder der Gruppe geschlagen oder verletzt hätten.

1.6.4. Insgesamt ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten als erstellt zu erachten, dass sich der Privatkläger 5 und E._____ rein passiv verhalten haben. Die beiden Angegriffenen waren in krasser Unterzahl und der Angriff kam für sie überraschend. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die Vorinstanz, jedoch mit einer unzutreffenden Formulierung (vgl. dazu korrekt die amtliche Verteidigung in Urk.

89 Rz. 20 f.). Der Sachverhalt, so wie ihn die Anklageschrift schildert, ist somit er-

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stellt. In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten von direktem Vorsatz ausgegangen werden.

2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, ist zutreffend und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Es ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 64 S. 54). Die Verletzungen des Privatklägers sind dokumentiert. Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. E. Dossier 5 (Ziffer 7 der Anklageschrift)

1. Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 27. Juni 2020 um ca.

22.46 Uhr zusammen mit M._____, O._____, W._____, V._____, T._____, AC._____ und Q._____ auf dem …-hof in Zürich aufgehalten und sich zusammen mit den Genannten an einem Angriff auf C._____, D._____, F._____ und AD._____ beteiligt, indem sie diese mit Fäusten geschlagen und mit den Füssen gekickt hätten, wobei C._____ mit einem Messer in den linken Oberschenkel gestochen worden sei. C._____ habe am linken Oberschenkel eine 7 cm tiefe und 4 cm breite Stichverletzung erlitten, D._____ Prellungen am Kopf und an den Rippen.

1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt anhand der Aussagen der direkt und indirekt Beteiligten als erstellt (vgl. Urk. 64 S. 67 ff.).

1.3. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist auf die ausführliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 64 S. 55 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte selber an der Auseinandersetzung beteiligt hat und ob die Geschädigten selber in einem Mass aktiv geworden sind, so dass von einer wechselseitigen Schlägerei ausgegangen werden müsste und nicht von einem einseitigen Angriff.

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1.4. Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass angesichts der mindestens aktiven, tätlichen Verteidigung, welche sich anhand der Aussagen der Beteiligten erstellen lasse, ein Angriff ausser Betracht falle (Urk. 49 Rz. 38 ff.).

1.5. Zur Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts liegen neben der Aussagen des Beschuldigten auch Aussagen weiterer Personen vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst und es ist darauf zu verweisen (Urk. 64 S. 58 ff.). Es handelt sich dabei um Aussagen von C._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragungen vom 29. Juni 2020 (Urk. D5/10/1) und 2. Juli 2020 (Urk. D5/10/2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 (Urk. D5/10/14), die Aussagen von AD._____ anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 28. Juni 2020 (Urk. D5/11/1) und 3. Juli 2020 (Urk. D5/11/3) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 (Urk. D5/11/15), die Aussagen von F._____ anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 28. Juni 2020 (Urk. D5/12/1) und 3. Juli 2020 (Urk. D5/12/2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 (Urk. D5/12/14) und die Aussagen von D._____ anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 28. Juni 2020 (Urk. D5/13/1) und 3. Juli 2020 (Urk. D5/13/2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2021 (Urk. D5/13/14). Von den Beteiligten auf Seiten des Beschuldigten (Q._____, AC._____, AE._____, AF._____, M._____, O._____, T._____, W._____ und V._____ liegen mit Vorinstanz keine verwertbaren oder sachdienlichen Aussagen vor. Die Verletzungen von C._____ sind durch den ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli vom 1. Oktober 2021 dokumentiert (Urk. D5/18/3), die Verletzungen von D._____ durch den ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli vom 4. Mai 2021 (Urk. D5/19/3).

1.6. Zur Würdigung der deponierten Aussagen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 64 S. 67 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

1.6.1. Als erstellt erachtet kann werden, dass im Vorfeld des Ereignisses W._____ seinen Kollegen erzählte, jemand habe seine Mutter beleidigt. Daraufhin ist der Beschuldigte (bzw. mehrere der Gruppe) zweimal auf die Gruppe der Privatkläger zugegangen und wollte wissen, ob jemand die Mutter seines Kollegen beleidigt -- 33 of 56 -habe, was verneint wurde. Beim zweiten Mal fragte C._____ noch, was das Problem sei, worauf er eine erste Faust ins Gesicht erhielt. Hinsichtlich der Aussagen der Privatkläger ist zu wiederholen, dass diese die Geschehnisse aus ihren verschiedenen Blickwinkeln schildern und dabei authentisch und glaubhaft wirken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Privatkläger den Beschuldigten und die anderen Beteiligten der angreifenden Gruppe zu Unrecht belasten wollten, sondern sie schilderten die Geschehnisse, wie sie sie in Erinnerung hatten, und gaben auch kund, wenn sie etwas nicht selber gesehen, sondern erst im Nachhinein gehört hatten.

1.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Ereignisses sind hingegen nicht plausibel und ergeben auch nicht ein sinnvolles Ganzes, wenn er behauptet, es sei auf einmal der Dunkelhäutige auf ihn zu gerannt, er sei dann nach hinten ausgewichen. Auf einmal habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen. Er sei noch über jemanden gestolpert, er wisse nicht, wer das gewesen sei. Wenn er nicht gestolpert wäre, hätte ihn der andere nicht erwischt, sondern er hätte ausweichen können. Er habe einen Schlag bekommen, so dass ihm schwarz geworden sei. Er sei dann irgendwie "runtergefallen oder so". Auch dass er sich nach eigenen Aussagen eingemischt haben soll – indem er zur Gruppe gegangen sei und gefragt habe, ob jemand die Mutter seines Kollegen beleidigt habe –, weil er gewollt habe, dass W._____ ruhig bleibe und er dann – nachdem er gefragt hatte – V._____ mit W._____ hilft, leuchtet nicht ein. Wie es denn W._____ hätte beruhigen sollen, wenn der Beschuldigte – zum zweiten Mal – auf die Privatkläger zugeht, nachdem diese eine Beleidigung von sich gewiesen hatten, erschliesst sich nicht. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach es ihm nach dem Vorfall schlecht gegangen sei, weil er Angst gehabt habe, in ein geschlossenes Heim zu kommen, macht vor dem Hintergrund seiner Aussagen, wonach er keine Schläge ausgeteilt haben soll, keinen Sinn.

1.6.3. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass es bei den Tatbeständen des Raufhandels oder des Angriffs auch nicht nötig ist, einzelne Handlungen den einzelnen Beteiligten zuzuordnen. Erforderlich ist aber eine Beteiligung am Vorfall, was hinsichtlich des Beschuldigten nicht in Frage steht.

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1.6.4. Zur Frage, inwiefern und in welcher Intensität sich die Privatkläger zur Wehr setzten, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund der Aussagen der Privatkläger und von C._____ selber erstellt ist, dass dieser, nachdem er den ersten Faustschlag erlitt, ein- bis zweimal – dies aus Verteidigung – zurückgeschlagen hat. F._____ gab klar an, selber nicht zurück geschlagen zu haben. Er habe aus Reflex zurückschlagen wollen, habe aber gesehen, dass die anderen in Übermacht auf ihn zugekommen seien. Er habe aber C._____ helfen wollen und versucht, die Angreifer von diesem wegzuziehen. Er selber habe sich in der Folge durch wachsames Umherrennen von den verschiedenen Kämpfen fernhalten können und D._____ beim Aufstehen geholfen, als dessen Angreifer von ihm abgelassen hätten. D._____ führte aus, er sei mit ausgestreckten Armen auf die Angreifenden zugegangen und habe versucht, diese von dem Angriff auf C._____ abzuhalten, er selber habe nichts gemacht, er habe nicht geschlagen, er wäre dazu gar nicht gekommen, da plötzlich alle auf ihn selber losgegangen seien. AD._____ hat gemäss eigenen Angaben versucht, die Angreifer von D._____ wegzureissen, als dieser am Boden lag. Er führte auch aus, sie seien ja zu viert gewesen und seien auch "dreingegangen". Angesichts der oben wiedergegebenen klaren Aussagen von F._____ und D._____ ist die Aussage von AD._____, sie seien auch "dreingegangen", – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 49 Rz. 40) – nicht so zu verstehen ist, dass sie auch Schläge ausgeteilt hätten, sondern dass sie alle drei versucht haben, die Angreifenden von C._____ wegzuziehen. Dass sie selbst keine Schläge ausgeteilt haben, erscheint lebensnah und nachvollziehbar, so wie auch F._____ erklärte, dass er aus Reflex habe zurückschlagen wollen, dies aber unterlassen habe, als er gesehen habe, dass die anderen in Übermacht auf ihn zugekommen seien, und D._____ auch angab, er wäre zum Schlagen gar nicht gekommen, da plötzlich alle auf ihn losgegangen seien. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist mit der Vorinstanz damit dahingehend zu ergänzen, dass C._____ nach dem ersten Faustschlag ein- oder zweimal zurückgeschlagen hat und F._____, D._____ und AD._____ in der Folge versucht haben, die Angreifenden wegzuziehen.

1.7. In subjektiver Hinsicht ist der Sachverhalt erstellt, indem der Beschuldigte sich mit direktem Vorsatz an der Auseinandersetzung beteiligt hat.

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1.8. Die Verletzungen von C._____ sind durch den ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli vom 1. Oktober 2021 dokumentiert (Urk. D5/18/3), die Verletzungen von D._____ durch den ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli vom 4. Mai 2021 (Urk. D5/19/3). Dabei handelt es sich mindestens bei den durch C._____ erlittenen Verletzungen – dessen Stichverletzung musste chirurgisch versorgt werden – um eine einfache Körperverletzung. Der Sachverhalt ist somit auch mit Bezug auf die objektive Strafbarkeitsbedingung erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Bezüglich der Frage, ob der erstellte Sachverhalt rechtlich als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB oder als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB zu würdigen ist, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass, auch wenn absolut nachvollziehbar ist, dass C._____ in dieser Situation zur Verteidigung ein- oder zweimal zurückgeschlagen hat – er teilte einen oder zwei Faustschläge aus, nachdem er selber einen Faustschlag verpasst bekommen hatte –, er damit aber die Grenze der reinen Abwehr oder Verteidigung überschritten hat, auch wenn er ausführte, die Schläge lediglich zur Verteidigung ausgeführt zu haben. Hingegen haben AD._____, D._____ und F._____ nicht geschlagen, sondern lediglich versucht, die angreifenden Personen von C._____ wegzuziehen. Diese Handlungen sind in der vorliegenden Situation als reine Abwehrhandlungen zu qualifizieren.

2.2. In einer Konstellation wie der vorliegenden handelt es sich nicht um echte Konkurrenz zwischen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB – welche eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB nach sich ziehen würde –, sondern es kommt lediglich die Strafnorm mit der schwereren Strafandrohung, mithin Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, zum Zug (BSK Strafrecht I-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 15 f. m.w.H.). Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte mit Bezug auf diesen Sachverhalt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

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F. Fazit Sachverhalt und rechtliche Würdigung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift (Dossier 2) wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mit Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift (Dossier 3) und Ziff. 6 und 7 der Anklageschrift (Dossier 4 und 5) wegen mehrfachen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen

1.1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, die Gesamtstrafenbildung und die Wahl der Strafart sind vollständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 64 S. 72 ff.).

1.2. Hinsichtlich der Strafrahmen ist festzuhalten, dass eine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen ist, der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe und der Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder mit Geldstrafe.

1.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die versuchte Strafbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein nach Art. 48a StGB mögliches Abweichen von der angedrohten Strafart der Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt. Dies angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Geschädigten L._____ mit nicht unbeachtlicher Wucht zweimal gegen den Kopf getreten hat. Auch die Angriffe und der mehrfache Raufhandel sind vorliegend mit einer Freiheitsstrafe und nicht mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich auch nicht durch die ergriffenen jugendanwaltschaftlichen Massnahmen (Heimaufenthalt) davon abhalten liess, die vorliegenden, mehrfachen Gewalttaten zu begehen. Aus spezialpräventiven Gründen ist damit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen.

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1.4. Für die Bildung einer Gesamtstrafe stellt die (versuchte) schwere Körperverletzung das schwerste Delikt dar. Die dafür festzusetzende Freiheitsstrafe ist mit denjenigen für die Angriffe und die Raufhändel auszufällenden zu asperieren.

1.5. Hinsichtlich der vorliegenden Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Auch ist der Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente im ordentlichen Strafrahmen strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2)

2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere des vollendeten Delikts ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem schwachen Bein bzw. Fuss trat, dennoch aber Tritte von einer nicht beachtlichen Intensität ausführte. Auch trat er beide Male auf den Geschädigten, als dieser entweder mit einem Tritt gar nicht rechnete, da der Beschuldigte von der Seite auf den Geschädigten zu gerannt kam, oder er sich nicht schützen konnte, da er bereits Schläge anderer Beteiligter abwehren musste. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beteiligten sich die Fäuste bandagiert und einen Zahnschutz getragen sowie sich auf den Kampf vorbereitet haben. Dennoch galten für den Kampf nur rudimentäre Regeln, welche eine Gefährdung der Beteiligten nicht ausschlossen. Da L._____ keine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB davon trug, blieb es bei einem Versuch einer solchen, was zu einer Minderung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens führt. In Anbetracht des Umstands, dass das Ausmass der Strafreduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat abhängt, ist zu festzuhalten, dass es reiner Zufall ist, dass der Geschädigte keine ernsthaften Verletzungen davon trug; die Dynamik der Kampfhandlungen war für den einzelnen Beteiligten auch schwer beeinflussbar. Allerdings muss strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges einer schweren Körperverletzung zu keinem Zeitpunkt -- 38 of 56 -ein Thema war. Das objektive Verschulden ist angesichts des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren.

2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, das Ziel der Kampfhandlungen damit nicht auf eine Verletzung der Beteiligten ausgerichtet war. Die Tat an sich bzw. die Gefährdung der Beteiligten wäre absolut vermeidbar gewesen, lag dem von den Beteiligten inszenierten Kampf kein schützenswerter Zweck zugrunde. Zu berücksichtigen sind auch die Umstände der Tat bzw. dass die Teilnehmer – zwar nicht im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes – in gewisse Kampfhandlungen eingewilligt hatten sowie dass der Geschädigte aus diesem Grund kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten hat. Insgesamt wiegt auch die subjektive Tatschwere leicht.

2.1.3. Angesichts dieser Ausführungen rechtfertigt es sich, für objektive und subjektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

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2.2. Angriff gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift

2.2.1. Zur objektiven Tatschwere des Angriffs auf U._____ und G._____ beim …haus in S._____ ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, dass es sich um einen skrupellosen Angriff einer grossen Überzahl von Angreifenden handelte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass keine gefährlichen Gegenstände als Tatwerkzeuge zum Einsatz kamen, sondern die Angreifer sich dabei ihrer Fäuste bedienten. Die beiden Geschädigten erlitten Verletzungen, welche im Spital notfallmässig behandeln werden mussten.

2.2.2. Zur subjektiven Tatschwerde ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er war auf der Suche nach K._____ und wollte sich für den davor stattgefundenen Raufhandel bzw. die Verletzung von V._____ rächen. Die Tat wäre absolut vermeidbar gewesen.

2.2.3. Angesichts des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Strafe von

9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Asperation mit der versuchten schweren Körperverletzung rechtfertigt sich eine Erhöhung um 6 Monate auf

18 Monate Freiheitsstrafe.

2.3. Angriff gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift

2.3.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist auch bei diesem Angriff die beachtliche Überzahl der Angreifenden zu beachten. Sie griffen den Privatkläger 5 an, als dieser damit gar nicht rechnete, da er und E._____ zu erkennen gaben, nicht auf einen Streit aus zu sein. Der Privatkläger 5 erlitt beim Angriff eine Nasenbeinfraktur und Rissquetschwunden und wurde für eine Woche hospitalisiert. Es handelt sich dabei um erhebliche Verletzungen, welche ihm durch die Angreifenden zugefügt wurden. Zudem leidet er bis heute an Schwindel, welcher aber in einer abgeschwächten Form schon vor dem Vorfall bestand und ärztlicher Behandlung bedurfte. Auch bei diesem Vorfall schlugen und traten die Angreifenden den Privatkläger 5 überwiegend gegen den Kopf.

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2.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere liegt direkter Vorsatz vor. Zwar mag sich der Beschuldigte dadurch, dass der Privatkläger 5 und E._____ ihnen folgten, provoziert gefühlt haben. Zu seinen Gunsten kann er daraus jedoch nichts ableiten, da die beiden Privatkläger zu wissen gaben, nicht streiten zu wollen, und diese auch gegen die Gruppe ohnehin keine Chance gehabt hätten. Zudem wäre die Tat völlig vermeidbar gewesen.

2.3.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Es erscheint angemessen, die Strafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Asperation rechtfertigt sich eine Erhöhung um 10 Monate Freiheitsstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe.

2.4. Angriff gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift

2.4.1. Mit Bezug auf den Vorfall auf dem …-hof in Zürich ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass die Gruppe des Beschuldigten die Gruppe der Geschädigten ohne Grund angriff bzw. dadurch, dass sie zweimal auf diese zugingen mit der Frage, ob diese die Mutter eines Kollegen beleidigt hätten, offenbar die Absicht hatte, einen Streit anzufangen. Auch bei diesem Angriff war die Gruppe des Beschuldigten in krasser Überzahl. Deutlich erschwerend kommt hier auch hinzu, dass seitens der angreifenden Gruppe offenbar mehrere Messer mitgeführt wurden, welche auch zum Einsatz kamen. C._____ erlitt durch ein Messer verursachte Schnittverletzungen im Oberschenkel. Der Beschuldigte und die weiteren Beteiligten schlugen mit den Fäusten zu und kickten mit den Füssen schliesslich auch dann, als die Geschädigten bereits auf dem Boden lagen.

2.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere liegt direkter Vorsatz vor. Zwar liegt dem Vorfall keine langfristige Planung zugrunde, jedoch erfolgte er auch nicht spontan, da die Gruppe des Beschuldigten ein zweites Mal auf die Gruppe der Geschädigten zuging und der Angriff erst beim zweiten Mal stattfand, also eine gewisse Absicht anzugreifen schon davor gehegt wurde. Es kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Tat vermutlich Langeweile in Verbindung mit Alkoholkonsum zugrunde liegt. Sie war jedenfalls absolut vermeidbar.

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2.4.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Es erscheint angemessen, die Strafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Asperation rechtfertigt sich eine Erhöhung um 12 Monate auf

40 Monate.

2.5. Raufhandel gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift

2.5.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dieser Tat eine Schlägerei zwischen V._____ und U._____ vorausging. Der Beschuldigte mischte sich erst ein, nachdem V._____ von U._____, K._____ und AG._____ zu Boden gebracht worden war.

2.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere verhält es sich so, dass der Beschuldigte sich spontan einmischte, um seinem Kollegen V._____ zu helfen. Zwar hat er zunächst (erfolglos) versucht, V._____ zurückzuhalten, griff aber danach in die Schlägerei dadurch ein, dass er selber kickte und schlug, was in dieser Situation vermeidbar gewesen wäre.

2.5.3. Angesichts des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Strafe ist wegen dieses Vorfalls um 2 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.

2.6. Raufhandel gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift

2.6.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Tat vor dem AH._____ ist festzuhalten, dass es zwischen den beiden Gruppen zu erheblichen Faustschlägen und Fusstritten kam und verschiedene Beteiligte Verletzungen erlitten, davon O._____ mit einem Bruch des Schienbeins die schwerste. Bei der Auseinandersetzung waren keine Waffen im Spiel, jedoch wurde ein rücksichtsloses Vorgehen an den Tag gelegt, indem z.B. der Beschuldigte auf K._____ auch mit den Füssen trat, als dieser auf dem Boden lag.

2.6.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass direkter Vorsatz vorliegt, jedoch weder von einer langfristigen Planung der Tat noch von deren Spontaneität gesprochen werden kann, da der Beschuldigte immerhin auf der Suche nach der

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anderen Gruppe in der Absicht war, die gebrochene Nase von V._____ zu vergelten. Die Tat wäre absolut vermeidbar gewesen.

2.6.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigen als nicht mehr leicht. Die Strafe ist um 4 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.

2.7. Gesamtstrafe Tatkomponente Festzuhalten ist, dass sich aufgrund der Tatkomponente für alle sechs Vorfälle eine Gesamtstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

2.8. Täterkomponente

2.8.1. Zum Vorleben des Beschuldigten ist, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 80 f.) und mit dieser zu schliessen, dass sich das Vorleben als strafzumessungsneutral erweist.

2.8.2. Der Beschuldigte weist keine Strafregistereinträge auf (vgl. Urk. D1/12/2, Urk. 84) – zwei bei den Akten liegenden Strafbefehle der Jugendanwaltschaft (vgl. Urk. D1/12/16, Urk. D1/12/17) finden keine Berücksichtigung –, was ebenfalls als strafzumessungsneutral zu gewichten ist.

2.8.3. Mit der Vorinstanz ist aber die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend zu gewichten sowie auch der Umstand, dass der Beschuldigte auch trotz Unterbringung im AI._____ straffällig wurde.

2.8.4. Strafmindernd ist das teilweise Geständnis zu berücksichtigen. Auch ist das noch jugendliche Alter des Beschuldigten nicht ausser Acht zu lassen und mit der Vorinstanz als leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

2.8.5. In Abwägung der strafmindernden und straferhöhenden Faktoren ist die Strafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 40 Monate zu reduzieren.

2.9. Die übermässig lange Verfahrensdauer vor Berufungsinstanz ist mit einer Reduktion um 2 Monate auf 38 Monate zu berücksichtigen.

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2.10. Ergebnis der Strafzumessung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für die ihm vorgeworfenen Straftaten mit einer Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. V. Vollzug der Strafe Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug in Betracht (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen. VI. Landesverweisung

1. Die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung und Dauer der Landesverweisung bzw. des Absehens davon hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargestellt und es ist darauf zu verweisen (vgl. Urk. 64 S. 82 ff.).

2. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sind Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, wobei auch der blosse Versuch einer Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.2.1. und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.1). Aufgrund der Verübung dieser Katalogtaten ist grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen.

3. Im Zusammenhang mit der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls, weshalb ausnahmsweise von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen wäre (Art. 66a Abs. 2 StGB), ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht in der Schweiz geboren wurde, sondern im Jahre 2015 mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, zwei Halbgeschwistern und einem Onkel mütterlicherseits in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Aufgrund der Altersangabe wurde er in die 5. Klasse eingeschult. Die Mutter und der Stiefvater des Beschuldigten, für welchen der Beschuldigte wie sein eigener Sohn sei, sowie die unterdessen fünf jüngeren Geschwister wohnen alle in der Schweiz. Es ist auch davon -- 44 of 56 -auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinen Eltern und später mit seiner Mutter bzw. dieser und dem Stiefvater gelebt hat, er damit in dieser Familie aufgewachsen und mit ihr verbunden ist und nie bei allfälligen Verwandten gelebt hat. Beim Beschuldigten handelt es sich nun aber um einen jungen Erwachsenen, welcher nicht mehr auf die tägliche Pflege und Erziehung der Eltern angewiesen ist. Eine Kernfamilie im Sinne von eigenen Kindern und einer Partnerin hat der Beschuldigte nicht in der Schweiz. Mit Bezug auf die in Afghanistan lebende Verwandtschaft finden sich in den Akten keine näheren Angaben. Die amtliche Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe in Afghanistan keine nahen Verwandten mehr (Urk. 49 Rz. 54). Der Beschuldigte gab anlässlich der vorinstanzlichen Befragung an, er glaube, keine Verwandten in Afghanistan zu haben, er kenne diese gar nicht. Er wisse auch nicht, ob seine Grosseltern noch lebten, er habe nur Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie (Prot. I S. 24). Hinsichtlich der Verwandtschaft (in Afghanistan) lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Stiefvater anlässlich seiner Zeugeneinvernahme zum genauen Alter des Beschuldigten ausgeführt hat, er habe sich betreffend das Geburtsjahr des Beschuldigten "bei allen Familienangehörigen, beim Grossvater, den Tanten, Onkeln" erkundigt (Urk. D1/12/8 F/A 42). Verwandte scheinen vorhanden zu sein, jedoch ist nicht aktenkundig, wo diese leben (eine Tante soll in die Türkei gegangen sein; vgl. Prot. I S. 23) und wie das gegenseitige Verhältnis ist (der Beschuldigte gab an, sie hätten Afghanistan wegen des Krieges und verschiedener familiärer Probleme verlassen, vgl. Prot. I S. 23), um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte Verwandte in Afghanistan hat und er auf ihre Unterstützung zählen könnte. Hinsichtlich der Sprache ist mit der amtlichen Verteidigung festzuhalten, dass der Beschuldigte sehr gut Schweizerdeutsch spricht. Es ist aber hinsichtlich der Muttersprache (Usbekisch) davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit seiner in die Schweiz eingereisten Familie weiterhin in dieser Sprache unterhaltet und diese gepflegt hat, zumal sowohl seine Mutter als auch der Stiefvater für ihre Einvernahmen Dolmetscher brauchten (vgl. Urk. D1/12/8, Urk. D1/12/10). Mit Bezug auf die Sprache werden dem Beschuldigten in seinem Heimatland keine Schwierigkeiten entstehen. Mit Bezug auf die Schweiz kann beim Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Er hat -- 45 of 56 -zwar während einiger Jahre hier die Schule besucht, hat es aber nicht geschafft, sich während der Berufswahl in der Sekundarschule für das Finden einer Lehrstelle zu engagieren und wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Erst im Rahmen des Aufenthaltes im AI._____ machte er Schnupperlehren. Auch die ihm neuerdings angebotene Lehrstelle als Coiffeur (vgl. auch Urk. 49 Rz. 54) kann derzeit noch nicht als erfolgreiche Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gewertet werden, wäre dies doch erst einmal ein Anfang und der Abschluss der Lehre noch äusserst ungewiss. Beim Beschuldigten kann in Anbetracht des Erwogenen weder von einer Integration in der Schweiz noch in Afghanistan gesprochen werden. Insgesamt bedeutet es für den Beschuldigten ohne Zweifel eine beträchtliche Härte, seine Familie hier zu lassen und alleine in sein Heimatland zurückkehren zu müssen. Ein schwerer Härtefall, wie der Gesetzgeber ihn verlangt, liegt aber nach den etablierten Kriterien nicht vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor, womit auf eine Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz verzichtet werden kann. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung angesichts der über Jahre andauernden Delinquenz des Beschuldigten gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt.

4. Im Zusammenhang mit Art. 66d Abs. 1 StGB, wonach die zuständige kantonale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nur aufschieben kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen, ist mit der Vorinstanz zu betonen (vgl. auch Urk. 64 S. 85), dass es am Beschuldigten gelegen wäre, Umstände zu behaupten, welche in diesem Sinne einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen. Dies ist nicht erfolgt und es bestehen diesbezüglich auch keine konkreten Zweifel. Zu betonen ist, dass der -- 46 of 56 -Beschuldigte in der Schweiz keinen Flüchtlingsstatus erhalten hat, sondern mittlerweile vorläufig aufgenommen wurde, weil – wie die amtliche Verteidigung ausführt (Urk. 89 Rz. 25) – das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan oder in ein Drittland in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete. Die amtliche Verteidigung weist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hin, dass das SEM den Wegweisungsvollzug für afghanische Staatsangehörige am 11. August 2021 – auch für schwer straffällige Personen – offiziell bis auf weiteres ausgesetzt hat, was sich der Webseite des SEM entnehmen lässt. Dieser Umstand sei schon in den Entscheid des Sachgerichts über die Anordnung der Landesverweisung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen; wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestehe, die Wegweisung zu vollziehen, sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Dies sei vorliegend der Fall (Urk. 89 Rz. 26 ff.). Mit der Verteidigung ist einherzugehen, dass angesichts der Situation in Afghanistan infolge Unzumutbarkeit generell keine Wegweisungen erfolgen. Aus diesem Grund hat auch der Beschuldigte eine vorläufige Aufnahme erhalten. Diese gewährt kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und der Beschuldigte kann ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden. Wie oben ausgeführt, ist Art. 66d Abs. 1 StGB nicht einschlägig, und eine Wegweisung des Beschuldigten nach Afghanistan würde erfolgen, sobald solche wieder zumutbar werden. Wann dies wieder der Fall sein wird, lässt sich für das Sachgericht zur Zeit jedoch nicht beurteilen und muss offen bleiben, womit von der Landesverweisung aus diesem Grund nicht abzusehen ist.

5. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu berücksichtigen. Angesichts der vom Beschuldigten verübten Taten bestehen erhebliche Interessen der Öffentlichkeit, den Beschuldigten von der Schweiz fernzuhalten, zumal er auch nicht davor zurückschreckte, ihm zuvor völlig unbekannte Personen anzugreifen. In Anbetracht des doch noch eher jungen Alters des Beschuldigten und seiner familiären Beziehungen zur Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf

7 Jahre festzusetzen.

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VII. Ausschreibung im SIS

1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS-II-Verordnung sind weitgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden.

2. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung (EU) 2018/1861). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861).

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3. Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer, Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).

4. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan und damit Drittstaatenangehöriger. Er wurde bezüglich Straftatbestanden verurteilt, welche allesamt Freiheitsstrafen im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen. Angesichts der Art und Häufigkeit der verübten Straftaten geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus. Da damit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VIII. Zivilansprüche

1. Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Indes ist die Klage unter anderem auf den Zivilweg zu verweisen, wenn sie nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist beziehungsweise dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b bzw. d StPO).

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2. Die Vorinstanz verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, 3 und 6 sowie das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 auf den Weg des Zivilprozesses. Sie verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 5 eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Juni 2020 zu bezahlen; im Mehrbetrag verwies sie den Privatkläger 5 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 64 S. 90 ff.).

3. Der Beschuldigte beantragt eine Abweisung der Zivilforderungen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, 3 und 6 sowie das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, da diese allesamt zu wenig oder gar nicht substantiiert waren. In einem solchen Fall kann eine Abweisung der Forderungen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens nicht erfolgen, sondern hat – mit der Vorinstanz – gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO die Verweisung der Forderungen auf den Zivilweg zu erfolgen.

4. Der Privatkläger 5 verlangt in seiner Berufungserklärung, wie auch schon vor Vorinstanz, eine Genugtuung von CHF 13'000.– zzgl. 5% Zins ab dem 6. Juni 2020 (Urk. 70).

4.1. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 5 begründete die Genugtuungsforderung vor Vorinstanz damit, dass der Privatkläger 5 voraussichtlich lebenslang mit seinen Beeinträchtigungen leben müsse. Er sei dabei in diversen Verrichtungen des täglichen Leben mit dem ständigen Schwindel eingeschränkt. Aufgrund der psychischen Belastung gehe er sodann nicht mehr unter grössere Menschenansammlungen. Hinzu habe er mit Angstzuständen zu kämpfen. Bereits in der Einvernahme vom 20. November 2020 habe er geäussert, dass er nun öfters zu Hause bleibe. Er habe Angst, auf die Schlägertruppe zu treffen. Er fürchte sich davor, dass die Schlägertruppe ihn möglicherweise mit einem Messer attackieren würde. Diese innere Angst bringe er nicht mehr weg. Fast über ein Jahr nach dem Vorfall vom 6. Juni 2020 habe der Privatkläger mit der Angst zu kämpfen. Er habe Angst und Herzrasen, wenn er eine Gruppe von Personen auf der Strasse sehe. Auch in der Schule wirke sich der Vorfall aus: Seit dem Vorfall habe er Konzentrationsschwierigkeiten und Mühe, zu lernen. Nach dem Vorfall -- 50 of 56 -habe sich der Privatkläger zeitnah in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. AJ._____ begeben, um die psychischen Folgen des Vorfalls zu verarbeiten. Der Privatkläger werde voraussichtlich sein ganzes Leben mit den Folgen des Vorfalls konfrontiert sein. Auch wenn angenommen würde, im jetzigen Zeitpunkt seien die lebenslangen Folgen noch nicht genügend substantiiert, sei aufgrund der Unterlagen schon heute erwiesen, dass der Privatkläger 5 über mehrere Jahre mit einem ständigen Schwindel zu kämpfen gehabt habe, den er vorher so nicht gehabt habe. Zudem hätten verschiedene Ärzte bestätigt, dass sich die Kopfschmerzen verschlimmert hätten. Schon heute erscheine eine Genugtuung in Höhe von Fr. 13'000.– angemessen (vgl. Urk. 47 Rz. 6).

4.2. Der Privatkläger war gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 13. Juni 2020 (Urk. D4/9/6) nach dem Vorfall vom 6. Juni 2020 für eine Woche (bis am 13. Juni 2020) hospitalisiert. Am 10. Juni 2020 musste sich der Privatkläger 5 im Universitätsspital Zürich wegen der beim streitgegenständlichen Vorfall erlittenen Nasenbeinfraktur einer Operation unterziehen (Urk. D4/9/11). Auch liegen Fotos der Verletzungen vor (Urk. D4/9/14). Der Bericht des Universitätsspitals, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, vom 10. März 2021, gemäss welchem sich der Privatkläger 5 seit 2018 bei ihnen in Behandlung befinde und weiterhin in Behandlung sei, geht als Folge des Vorfalls vom 6. Juni 2020 von einer Verletzung des Gleichgewichtsorgans aus. Aus neurologischer Sicht hätten keine vorbestehenden Veränderungen die Folgen der Verletzungen beeinflusst. Eine langfristige Einschätzung der Prognose und Arbeitsfähigkeit könne aus neurologischer Sicht nicht getroffen werden (Urk. 45).

4.3. Der Privatkläger 5 musste, wie die Vorinstanz richtig erwog, aufgrund des Vorfalls erhebliche Einschränkungen erdulden. Zur Zeit ist aber eine langfristige Prognose nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz für die im jetzigen Zeitpunkt belegte und durch den Vorfall verursachte Unbill des Privatklägers 5 zugesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.– gerechtfertigt und angemessen. Da heute die längerfristigen Folgen belegtermassen offen sind, ist der -- 51 of 56 -Privatkläger 5 mit seinem Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kostenfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 14-16) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4'000.–, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 5, zu sieben Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist bezüglich sieben Zehnteln der Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten.

3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 85 und 90).

4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 5 sind auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen (Urk. 88).

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers 5 (B._____) wird Vormerk genommen.

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2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1, 3. Strich (Schuldspruch betr. mehrfachen Raufhandel, Anklageschrift Ziff. 3 und 5 betr. Dossier 3), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, Anklageschrift Ziff. 1 betr. Dossier 1), 9 (Vormerknahme des Rückzugs der Zivilforderungen des Privatklägers 4) und 13 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 2 betr. Dossier 2) und  des mehrfachen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageschrift Ziff. 4 betr. Dossier 3 sowie Ziff. 6 und 7 betr. Dossier 4 und 5).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'100 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

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3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

5. Der Privatkläger 1 (C._____) wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Privatkläger 3 (D._____) wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Privatkläger 5 (B._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (B._____) als Genugtuung Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Juni 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Privatkläger 6 (F._____) wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 14-16) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung Fr. 3'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 5

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5, werden zu sieben Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig-- 54 of 56 -ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich sieben Zehnteln der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (...@ji.zh.ch)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (sofern verlangt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A -- 55 of 56 --

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Blumer -- 56 of 56 --