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Entscheid

SB220541

Qualifizierte Geiselnahme

24. November 2023Deutsch39 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Der Beschuldigte A._____ wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 28. April 2020 schuldig gesprochen der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 und 2 StGB und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon 251 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden (betrifft nachfolgend das Geschäft DG200007: Urk. 58; begründete Ausfertigung Urk. 75). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte am 30. April 2020 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 62; Urk. 63). Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (betrifft nachfolgend das Geschäft SB200343: Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 1. September 2020 Anschlussberufung (Urk. 87). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 85 i.V.m. Urk. 86). Am 24. Februar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2021 vorgeladen (Urk. 91).

1.2

Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 stellte die Verteidigung im Berufungsverfahren erstmals Beweisergänzungsanträge (Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um zu diesen Stellung zu nehmen, wobei die Staatsanwaltschaft obligatorisch zur Stellungnahme aufgefordert wurde (Urk. 95). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2021 ging am 31. Mai 2021 ein (Urk. 97). Die Vertretung der Privatklägerin 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 95 und Urk. 96).

1.3

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StGB Stellung zu nehmen (Urk. 100). Gleichzeitig wurde den Parteien die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 10. Juni 2021 abgenommen (Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 7. Juni 2021 Stellung (Urk. 104), die Verteidigung ihrerseits am 11. Juni 2021 (Urk. 106). Die -- 5 of 28 -Privatklägerin 1 liess sich nicht vernehmen (Urk. 100 i.V.m. Urk. 101). Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 stellte die Verteidigung weitere Beweisanträge (Urk. 108).

1.4

Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hob die Berufungsinstanz das Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2020 auf und wies das Verfahren zurück, mit den folgenden Bereinigungen bzw. Beweisergänzungen: Es seien die Privatklägerinnen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht einzuvernehmen. Es sei ausserdem der Partner der Privatklägerin 1 (D._____) zu den Umständen der Entführung, zum Zusammentreffen nach der mehrwöchigen Trennung von der Privatklägerin 1 sowie über die hernach zurückgelegte Reise in die Schweiz einzuvernehmen. Sodann seien seine Migrationsakten beim Staatssekretariat für Migration anzufordern. Es sei weiter eine Fotodokumentation der Vernarbungen des Beschuldigten und eine Vermessung seiner Körpergrösse zu erstellen. Es seien die Registrierungen der Privatklägerinnen beim UNHCR Office Switzerland und Liechtenstein über deren Aufenthalt im Flüchtlingslager E._____ einzuholen. Ausserdem sei F._____ ausfindig zu machen und dieser sei im Erfolgsfall zum Aufenthalt des Beschuldigten in G._____ [Stadt im Sudan] und dessen Reise bzw. Migrations-Fluchtroute einzuvernehmen (Urk. 115).

1.5

Mit Beschluss vom 28. September 2021 wies die Vorinstanz die Akten zur Vornahme verschiedener Beweisergänzungen an die Staatsanwaltschaft zurück (betrifft nachfolgend das Geschäft DG210040: Urk. 3). Mit Verfügung vom 31. März 2022 retournierte die Staatsanwaltschaft die Akten samt ergänzter Beweisabnahmen unter Festhalten an der Anklageschrift vom 13. Februar 2020 an die Vorinstanz (Urk. 5A/102). Die Parteien wurden auf den 5. Juli 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 6). Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 beantragte die Verteidigung, es seien zwei weitere Personen unbekannten Aufenthaltes ausfindig zu machen und als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge ab (Urk. 14). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung stellte die Verteidigung keine Beweisanträge mehr.

1.6

Mit Urteil der Vorinstanz vom 5. Juli 2022 wurde der Beschuldigte erneut schuldig gesprochen der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1

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und 2 StGB und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon die inzwischen 1057 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden (Urk. 32; begründete Ausfertigung Urk. 38). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Urk. 34). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (betrifft nachfolgend das vorliegende Geschäft SB220541: Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 9. November 2022 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 47). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 45). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist erneut nicht vernehmen (Urk. 46). Am 27. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 49), welche am 23. November 2023 stattfand. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1. Das Urteil wurde am 23. sowie am 24. November 2023 beraten und anschliessend den Parteien mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 3 ff.).

und 2 StGB und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon die inzwischen 1057 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden (Urk. 32; begründete Ausfertigung Urk. 38). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Urk. 34). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (betrifft nachfolgend das vorliegende Geschäft SB220541: Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 9. November 2022 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 47). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 45). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist erneut nicht vernehmen (Urk. 46). Am 27. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 49), welche am 23. November 2023 stattfand. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1. Das Urteil wurde am 23. sowie am 24. November 2023 beraten und anschliessend den Parteien mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 3 ff.).

2. Berufungsumfang

2.1. Die Berufung des Beschuldigten (Urk. 43) richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1), die ausgefällte Strafe (Dispositiv-Ziffer 2), die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 4 a. und b.) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Schuldpunkt sowie die Bemessung der Strafe (Urk. 47).

2.2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7). - die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 3) sowie - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5).

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Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Prozessuales

3.1. Die von der Verteidigung während des ersten Hauptverfahrens gerügte Zuständigkeit der Schweizer Behörden sowie die Verletzung des Anklageprinzips war nach der Rückweisung durch die Berufungsinstanz im zweiten Hauptverfahren kein Thema mehr (vgl. Plädoyer der Verteidigung; DG210040: Urk. 28). Hingegen wurde die Frage der Zuständigkeit im Berufungsverfahren erneut als Vorfrage eingebracht (Prot. II S. 5; Urk. 54). Es kann hierzu zunächst auf die zutreffenden kurzen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafbarkeit nach schweizerischem Recht verwiesen werden (Urk. 38 S. 61 Ziff. 3.8.). Vorliegend wurde ein qualifiziertes Delikt zur Anklage gebracht (Art. 185 Ziff. 5 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB). Der Tatort lag im Grenzgebiet des Sudans zu Eritrea und Äthiopien. Eine Auslieferung des Beschuldigten an die Republik Sudan ist jedoch nicht möglich. Es liegt kein entsprechendes Auslieferungsgesuch vor. Die sudanesischen Behörden sind durch die Staatsanwaltschaft informiert worden und haben nie reagiert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch nicht mehr damit zu rechnen, dass sich die Republik Sudan für die Strafverfolgung dieses Deliktes interessiert, zumal es sich bei den Opfern sowie beim mutmasslichen Täter um eritreische Staatsangehörige handelt. Ebenfalls hätten die sudanesischen Behörden inzwischen ausreichend Zeit gehabt, sich um eine Auslieferung des Beschuldigten zu bemühen. Die Strafrechtshoheit der Schweiz zur Verfolgung von Auslandtaten erscheint hier (angesichts des zur Anklage gebrachte Delikts) fraglos gegeben. Die Frage der Zuständigkeit wurde im Übrigen bereits im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens von der Verteidigung aufgeworfen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeentscheides hat das Bundesgericht – obwohl es diese Fragen nicht zu entscheiden hatte – keine Zweifel aufkommen lassen, dass die Zuständigkeit der Schweizer Behörden gegeben ist (vgl. BGer 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018).

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3.2. Die Staatsanwaltschaft rügte in der Berufungsverhandlung, dass eine Vorabeingabe (bzw. Vorabstellungnahme) der Verteidigung (Urk. 52) strafprozessual nicht vorgesehen sei (Prot. II S. 9 f.). Dazu lässt sich ausführen, dass die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen und so gestaltend auf das Strafverfahren einwirken können (Art. 109 Abs. 1 StPO). Dies ist ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO). Das Gericht hat die Eingaben sodann den übrigen Parteien zur Kenntnis zu bringen (Art. 109 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde die Vorabeingabe der Verteidigung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 53) und diese konnte sich in ihrem Plädoyer dazu äussern (Urk. 59 S. 2). Ebenfalls wurde die Vorabeingabe – im Einverständnis mit den Parteien – an der Berufungsverhandlung den anwesenden Journalisten ausgehändigt (vgl. Prot. II S. 7). Der Einwand der Staatsanwaltschaft findet demnach keinen Halt.

3.3. Die von der Verteidigung vorgebrachte Rüge, wonach die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchlich sei (Prot. II S. 13), erweist sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als unbegründet (vgl. BGer 6B_1498/2020 vom 29. November 2021). Mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft eine vom Urteil der Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung (Art. 185 Ziff. 3 StGB anstelle von Art. 185 Ziff. 1 und 2 StGB). Darin ist kein treuwidriges Verhalten zu erkennen.

3.4. Auch die Rüge der Verletzung des u.a. in Art. 5 Abs. 2 StPO geregelten Beschleunigungsgebots dringt nicht durch (Urk. 57 S. 16). Unter Berücksichtigung, dass es vorliegend zu einer Rückweisung kam und umfangreiche – teils im Ausland durchgeführte – Untersuchungshandlungen vorgenommen werden mussten, geben Untersuchungs- und Gerichtsverfahren unter diesem Titel zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Inwiefern die Verfahrensdauer unzulässig lang oder eigentliche Bearbeitungslücken vorliegen sollten, ist jedenfalls nicht erkennbar.

3.5. Schliesslich kann die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Frage nach der Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel (vgl. Urk. 57 S. 3) mit Blick auf das Endergebnis offenbleiben.

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II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

1.1. Der Anklagesachverhalt kann der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift (Urk. 1 sowie Urk. 22) sowie dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 38 S. 6 f.) entnommen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten darin vorgeworfen, er sei ca. im April 2015 für Geiselnehmer (arabischsprechender Nomadenstamm H._____) im Sudan als Arabisch/Tigrinisch-Dolmetscher tätig gewesen und habe dabei die beiden Privatklägerinnen B._____ (Privatklägerin 1) und C._____ (Privatklägerin 2) geschlagen, vergewaltigt oder sie sexuell missbraucht, oder habe dies zumindest versucht. Zudem habe der Beschuldigte jeweils die Forderungen der Geiselnehmer übersetzt und auch am Telefon den Angehörigen der Privatklägerinnen gegenüber gedroht, man werde letztere weiterverkaufen und deren Organe entnehmen und sie gar töten, treffe das geforderte Lösegeld nicht ein.

1.2. Bei der Sachverhaltserstellung prüfte die Vorinstanz zweierlei. Nämlich, (A) ob sich die Privatklägerinnen zur fraglichen Zeit im Sudan beim arabisch sprechenden Nomadenstamm der H._____ in Geiselhaft befanden und ob sich die Geiselnahme anklagegemäss zugetragen hat sowie ob (B) es sich beim Beschuldigten tatsächlich um den von den Privatklägerinnen bezeichneten "zweiten" Dolmetscher handelte. Dazu würdige die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und die Aussagen der Privatklägerinnen inkl. deren Aussagen im Asylverfahren sowie die weiteren nach der Rückweisung erhobenen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Zeugen (und Ex-Partners der Privatklägerin 1) D._____, die Aussagen des vom Beschuldigten angerufenen Entlastungszeugen F._____, das IRM-Gutachten über die Körpergrösse und besonderen körperlichen Merkmale des Beschuldigten sowie die UNHCR-Anfrage betreffend die Registrierung der Privatklägerinnen im E._____ Flüchtlingscamp.

1.3. Gestützt auf diese Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerinnen zum Ablauf der Entführung, der Lösegeldforderungen und damit verbundenen Drohungen sowie zu den einzelnen Tatbeiträgen des zweiten Dolmetschers glaubhaft seien und dass es sich beim Beschuldigten -- 10 of 28 -um den von den Privatklägerinnen genannten "zweiten" Dolmetscher handle. Die Vorinstanz präzisierte die Anklage dahingehend, dass die Entführung im April oder Mai 2015 stattgefunden und ca. sechs bis sieben Wochen angedauert habe sowie dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen nicht persönlich vergewaltigt und die Privatklägerin 2 auch nicht persönlich geschlagen habe, diese aber sexuell genötigt sowie die Vergewaltigungen der anderen Geiselnehmer zugelassen habe (Urk. 38 S. 27, S. 49 ff.).

1.4. Der Beschuldigte hielt dem im Vorverfahren, an der Hauptverhandlung vom 21. April 2020 sowie nach Rückweisung des Verfahrens durch das Obergericht bzw. nach erfolgten weiteren Beweisabnahmen an der erneuten Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022 zur Hauptsache entgegen, es handle sich um eine Verwechslung, er sei nicht dieser in der Anklage beschriebene als zweiter Dolmetscher zur Geiselnahme hinzugekommene Eritreer (Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/3 Ziff. 15; Urk. 1/3/4 Ziff. 5 u. 8; Urk. 1/48 Rz. 9 ff.; Prot. I S. 17 ff. im Verfahren DG200007; Prot. I S. 8 und S. 44 ff. im Verfahren DG210040). In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte wiederum auf den Standpunkt, dass der Anklagevorwurf nicht stimme. Er habe für niemanden gearbeitet oder übersetzt und er kenne die Privatklägerinnen nicht (Urk. 55 S. 13). Zudem liess er im Wesentlichen ausführen, dass es sich um eine Verwechslung handle, dass die Privatklägerin 1 ein Motiv gehabt habe, ihn anzuzeigen und dass überdies die Aussagen der Privatklägerinnen nicht glaubhaft seinen (Urk. 57 S. 9 ff.).

2. (A) Geiselhaft der Privatklägerinnen im Sudan

2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verweisen werden kann (Urk. 38 S. 7 ff.). In ihrer Urteilsbegründung setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit den Aussagen der Privatklägerinnen auseinander. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 38 S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich der Sachverhalt (A: Geiselhaft der Privatklägerinnen) zur Hauptsache auf die Analyse der Aussagen der Privatklägerinnen stützt. Dabei zeigte sie auf, wie umfassend die Privatklägerinnen in der Untersuchung sowie in der Hauptverhandlung befragt worden seien. Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, dass die Privatklägerinnen zum Kerngeschehen detailliert -- 11 of 28 -und deckungsgleich ausgesagt hätten. Sie hätten sich weder in ihren eigenen Aussagen widersprochen, noch hätten sich ihre Darstellungen widersprochen. Um dies zu untermauern, hob die Vorinstanz Passagen in den Einvernahmen hervor, wo geschilderte Erlebnisse deckungsgleich wiedergegeben wurden und auch Details enthielten, die sich gegenseitig nicht ausschlossen. Die Vorinstanz räumte nachvollziehbar zahlreiche Widersprüche aus und zeigte die Gründe für Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerinnen auf (mehr dazu nachfolgend).

2.2. Die Privatklägerinnen schilderten über alle Einvernahmen hinweg, in unterschiedlicher Erzählweise, aber mit deckungsgleichem Inhalt, was ihnen nach dem Grenzübertritt von Äthiopien in den Sudan widerfahren ist. Dabei machten sie immer auch spontan Angaben zu ihrer Gefühlslage, wie Totdesangst, Hass etc. Bei der Privatklägerin 1 kommt hinzu, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt schwanger war, wodurch sie besonders vulnerabel war. Ihre Schilderungen sind immer auch unter diesem Aspekt zu betrachten. Die Privatklägerinnen konnten die ungefähre Grösse ihrer Flüchtlingsgruppe mit über ca. 50 Personen benennen und eindrücklich beschreiben, wie sich der Überfall der H._____ auf diese abgespielt hat, mit einem ersten Schusswechsel zwischen den Schleppern und den H._____s sowie dem späteren Umzingeln der Flüchtlingsgruppe durch die H._____s mit weiterer Abgabe von Schüssen. Die Privatklägerinnen gaben übereinstimmend zu Protokoll, wie sie verschleppt wurden, nämlich, dass die Geiseln auf mehreren hinten offenen Ladeflächen von Fahrzeugen verteilt unter Androhung von Waffengewalt verschoben wurden und dass sie von den H._____s später unter freiem Himmel an einem Fluss ohne Wasser bzw. bei einem ausgetrockneten Flussbett festgehalten worden seien. Den Privatklägerinnen war es möglich, übereinstimmend die Namen von weiteren vier Frauen, die mit ihnen auf den Ladeflächen der Fahrzeugen mitgeführt wurden, zu benennen. Wenn die Vorinstanz dann zum Schluss kommt, dass es nicht vorstellbar sei, dass die Privatklägerinnen eine derartige Geschichte zu zweit einstudiert hätten und sie über mehrere Einvernahmen, die über Jahre hinweg verteilt gewesen seien, aufrechtgehalten hätten (Urk. 38 S. 22), so kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden. Die Erzählungen der Privatklägerinnen zeugen hier ohne Zweifel von persönlichen Erlebnissen.

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2.3. Dies wird umso deutlicher bei Schilderungen der Privatklägerinnen zum weiteren Ablauf der Geiselnahme. Beide gaben die Dauer der Geiselnahme übereinstimmend mit sechs mit sieben Wochen an. Die allgemeinen Umstände während der Geiselnahme beschrieben sie ebenfalls deckungsgleich. Sie hätten nur wenig zu essen erhalten, hätten am Boden geschlafen und es sei in der Nach sehr kalt gewesen. Die hygienischen Umstände seien derart schlecht gewesen, so dass sie sich erst nach über einem Monat hätten waschen können (Urk. 38 S. 17).

2.4. Beiden gaben Vorkommnisse zu Protokoll, die so an Grausamkeit kaum zu überbieten sind und zusammen mit der Vorinstanz kann attestiert werden, dass diese Erzählungen eine derart persönliche Betroffenheit der Privatklägerinnen offenbaren, so dass sie nur tatsächlich Erlebtem entsprechen können (Urk. 38 S. 22). So berichteten beide wiederum übereinstimmend, jedoch aus unterschiedlichen Perspektiven, was selbstredend zu gewissen, jedoch vernachlässigbaren Abweichungen in den Aussagen führte, wie sich der weitere Ablauf der Geiselnahme zugetragen hat. Die Privatklägerinnen berichteten, wie die Geiselnehmer am ersten Abend vier Frauen, darunter auch die Privatklägerin 2, vergewaltigt hätten. Die Privatklägerin 2 schilderte weitere Vergewaltigungen von ihr und wie ihr beim zweiten Mal Sand in den Mund gefüllt worden sei. Beim dritten Mann, der sie vergewaltigt habe, habe es sich um den "ersten" Dolmetscher gehandelt (nicht zu verwechseln mit dem Beschuldigten). Insgesamt schilderte die Privatklägerin 2 bis zu sechs Vergewaltigungen und wie sie danach derart krank geworden sei, so dass die Vergewaltigungen aufgehört hätten und wie ihr die Entführer eine Infusion gelegt und ihr Medikamente gegen Infektionen gegeben hätten. Die Privatklägerin 1 berichtete ihrerseits, dass sie zwei Mal vergewaltigt worden sei, wobei einer kein Kondom verwendet und der andere auf sie eingeschlagen habe, so dass sie Kopfschmerzen bekommen habe (Urk. 38 S. 12, S. 15).

2.5. Auch die weiteren von den Privatklägerinnen übereinstimmend geschilderten Gewalttätigkeiten können wiederum nicht anders, als für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechend, angesehen werden. Es sind Schilderungen, die den Eindruck von Authentizität vermitteln. So seien sie an Händen und Füssen gefesselt gewesen und man habe ihnen befohlen, in die Sonne zu schauen. Sie seien mit Stöcken -- 13 of 28 -geschlagen worden, wenn sie den Kopf gesenkt hätten, ihnen sei kochendes Wasser über die Arme und Beine gegossen worden, man habe ihnen eine tote Schlange um den Hals, auf den Rücken und die Füsse gelegt. Ebenfalls hätte man ihnen die Fusssohlen mit einem Stück am Feuer aufgeheiztem Eisen verletzt. Hier ist bemerkenswert, dass die Privatklägerinnen angaben, dass Gewalttätigkeiten und Vergewaltigungen aufgehört hätten, sobald jeweils der Chef der Gruppe vor Ort gewesen sei, der seinen Männern derartiges Vorgehen gegen die Geiseln verboten habe (Urk. 38 S. 16 f.).

2.6. Die Privatklägerinnen schilderten taggenau (am dritten Tag der Geiselnahme), wie ein eritreischer Übersetzer hinzugekommen sei (nicht zu verwechseln mit dem Beschuldigten), welcher ihnen erklärt habe, was die Geiselnehmer forderten. Sodann konnten die Privatklägerinnen wiedergeben, wie die Familien per Telefonanruf unter Mithilfe des Dolmetschers unter Druck gesetzt worden seien, Lösegeld zu überweisen. Sie beschrieben dabei eindrücklich, wie sie unter Schlägen und unter Waffengewalt mit den Familien zu sprechen hatten und wie weiter Druck aufgebaut wurde, indem ihnen und ihren Familien ihre Enthauptung sowie der Verkauf ihrer Körperorgane gedroht worden sei. Zusammen mit der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, wenn es hier auch Ungenauigkeiten über die einzelnen Einvernahmen hinweg gab, die jedoch dem Wahrheitswert der Aussagen nicht abträglich sind. So zum Beispiel, weshalb die Lösegeldforderung von der Privatklägerin 1 in unterschiedlichen Währungen angegeben wurde. Übereinstimmend wurde geschildert, dass die erste Forderung bei um 1 Mio. Nafka (eritreische Währung) lag.

2.7. Beide Privatklägerinnen berichteten, dass nach einer gewissen Zeit ein neuer eritreischer Dolmetscher aufgetaucht sei. Der Dolmetscher sei herumgelaufen und habe mit den H._____s gegessen. Die Privatklägerinnen gaben beide an, dass dieser Dolmetscher Stockschläge ausgeführt habe und die Privatklägerin 1 auch in einem leeren Flussbett mit einem Stromkabel ausgepeitscht habe. Die Vorinstanz kam sodann zu Recht zum Schluss – insbesondere gestützt auf die Aussagen der Privatklägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022 – dass der zweite Dolmetscher weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 persönlich vergewaltigt habe. Ebenfalls habe er die Privatklägerin 2 -- 14 of 28 -auch nicht persönlich geschlagen. Jedoch habe der zweite Dolmetscher sie sexuell genötigt, indem er ihre Brüste berührte. Er habe an ihr aber nicht den Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Vorinstanz präzisierte den Anklagesachverhalt dementsprechend. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 24 u. S. 51). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Privatklägerinnen den zweiten Dolmetscher auch entlastet hätten (er habe die Privatklägerin 2 einmal auf dem Rücken getragen; er habe versucht, ihnen Mut zu machen, etc.; Urk. 38 S. 15). Die Privatklägerinnen hätten den zweiten Dolmetscher in ihren Aussagen nicht übermässig belastet und sie hätten offengelegt, wenn sie sich betreffend dessen Tatbeiträge nicht mehr sicher gewesen seien. Das spreche für ihre Glaubwürdigkeit, so die Vorinstanz (Urk. 38 S. 24 f.). Auch hier: dass die Privatklägerinnen eine derart facettenreiche Geschichte erfunden hätten und diese danach über Jahre in mehreren Einvernahmen nahezu deckungsgleich aufrecht hielten, ist schlichtweg nicht vorstellbar.

2.8. Die Privatklägerinnen schilderten den weiteren Ablauf wie folgt: die H._____s hätten sich mit der Zeit zerstritten und seien sich über das Vorgehen uneinige geworden. Beide Privatklägerinnen seien dann an einen anderen Ort verbracht worden und die Lösegeldforderung sei auf USD 3'000.– reduziert worden. Ein Betrag, den ihre Angehörigen hätten aufbringen können. Das Geld sei mittels Überweisung per Mobiltelefon bezahlt worden. Sie seien dann in der Nähe des Flüchtlingslagers E._____ abgesetzt worden. Nach vier bis fünf Tagen seien sie zusammen mit zwei weiteren entführten Frauen nach G._____ gereist, wo die Privatklägerin 1 ihren Partner, den Zeugen D._____, wiedergetroffen habe. Mit ihm und der Privatklägerin 2 sei sie über Libyen nach Italien bis in die Schweiz gereist.

2.9. Die Privatklägerin 2 gab in ihrer ersten Befragung beim SEM in I._____ am 23. Juli 2015 folgendes zu Protokoll (DG200007: Urk. 15/5, Protokoll Befragung zur Person, Rz. 5.02): "[…] haben wir an einem Fluss Pause gemacht, wir waren sehr müde. Als wir dort waren sind H._____s gekommen mit Fahrzeugen […] mich und andere

5 Mädchen haben sie anhalten können. Die anderen sind weggelaufen und uns haben sie mit dem Fahrzeug ungefähr 3 Stunden irgendwohin gefahren in eine

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Einöde wo niemand war. Sie haben gemacht was sie wollten mit uns, sie haben uns vergewaltigt, sie haben uns angekettet und geschlagen und sagten zu uns wir sollten uns Geld überweisen lassen […]. Dann haben sie zu ihnen gesagt, sie müssten 15'000 USD überweisen wenn sie uns wieder sehen wollten […]. Dann nachdem sie nicht zahlen konnten habe sie aufgegeben und gesagt 180'0000 Nafka. Dann haben Leute die im Ausland leben, Verwandte, meine Mutter hat ihren Geldschmuck verkauft und bezahlt dann haben sie uns in der Einöde freigelassen […]. Dann sind wir zu Fuss in den Sudan nach E._____ gegangen, das war am 15.05.2015 […]." Die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte trafen am 11. Oktober 2019 auf dem Migrationsamt Zürich aufeinander. Die Privatklägerin 2 kam in die Schweiz und gab diese Aussagen über vier Jahre vor diesem Zusammentreffen und losgelöst vom vorliegenden Strafverfahren bei ihrer Befragung zum Asylantrag zu Protokoll. Sie konnte unmöglich kolludieren. Sie schilderte damals im Asylverfahren die wichtigsten Eckpunkte des hier fraglichen Sachverhalts in freier Rede übereinstimmend. Wenn die Vorinstanz daraus den Schluss zieht, dass diese Aussagen der Privatklägerin 2 im Jahr 2015 die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen im Strafverfahren insgesamt festigen (Urk. 38 S. 25), kann dem ohne Weiteres gefolgt werden.

2.10. Die Privatklägerin 1 hingegen erwähnte in der ersten Befragung im Asylverfahren nichts von den hier geschilderten Erlebnissen (DG200007: Urk. 15/2, Ziff. 5.01 ff.). Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist nachvollziehbar, dass sie als Opfer von sexueller Gewalt und Folter keinesfalls solch traumatische Erlebnisse offenlegen wollte, zumal ihr damals auch mittgeteilt wurde, dass Erlebnisse ausserhalb Eritreas nicht relevant seien für das Asylgesuch. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Privatklägerin 1 während all ihrer Einvernahmen sehr zurückhaltend in Bezug auf erlebte sexuelle Gewalt äusserte, was keinesfalls der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich ist. Ebenfalls sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin 1 mit der Erzählung der Geiselnahme bessere Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung erhofft habe, zutreffend (Urk. 38 -- 16 of 28 -S. 25 ff.). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 über genügend (fachliches) Wissen verfügte, um eine Geiselnahme im Sudan zu erfinden und diese Geschichte dann in ihrem Asylverfahren einzubringen, so dass ihr daraus Vorteile hätten erwachsen können.

2.11. Ebenfalls keiner weiteren Ergänzungen bedürfen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Registrierung der Privatklägerinnen im E._____ Flüchtlingslager. Die Verteidigung brachte dazu vor, weil es keine Registrierung gegeben habe, hätten sie sich gar nie im Flüchtlingslager befunden (DG210040: Urk. 28 N 22 ff.). Wenn die Vorinstanz hierzu ausführte, dass die Nichtregistrierung in der Datenbank zufolge unterschiedlicher Schreibweisen nicht per se dagegenspreche, dass sich die Privatklägerinnen im Lager befunden hätten, kann dem ohne Weiteres gefolgt werden (Urk. 38 S. 27).

2.12. Auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Zeuge D._____ bei der Privatklägerin 1 bei deren Wiedervereinigung "nur" blaue Flecken, jedoch keine Anzeichen von offenen Wunden, Humpeln und Verbrennungen bemerkt habe, was nach einem wie dem beschriebenen Martyrium lebensfremd und unglaubhaft sei (DG210040: Urk. 28 Rz 28 f.), verfängt nicht. Hier muss der Zeitablauf nach der Entlassung aus der Geiselhaft sowie die ärztliche Behandlung im Flüchtlingslager E._____ mitgedacht werden. Jedenfalls ist es nicht undenkbar, dass die Wunden derart verheilen konnten, so dass sie dem Zeugen D._____ nicht auffielen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Privatklägerin 1 die Narbe an der Fusssohle der befragenden Polizistin anlässlich der Einvernahme vom 21. Oktober 2017 zeigte (DG200007: Urk. 4/1 F 50 f.). Im Rapport der Stadtpolizei Zürich wird von einer dunklen Verfärbung an der Fusssohle gesprochen (DG200007: Urk. 1/1 S. 4). Auch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 stellte bei ihr verschiedenste Narben am Körper fest (DG200007: Urk. 6/3), wobei natürlich aufgrund der Zeitspanne zwischen dem Ereignis und der Untersuchung keine Aussage zu deren Entstehung erfolgen konnten. Der Umstand, dass der Zeuge D._____ bei der Privatklägerin 1 keine schlimmen Verletzungen feststellen konnte, spricht jedenfalls nicht dagegen, dass sie das von ihr Berichtete auch tatsächlich erlebt hat.

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2.13. Der von den Privatklägerinnen geschilderte Ablauf der Geschehnisse ist in sich stimmig. Auch durch gegenseitige Absprachen – haben sie denn überhaupt stattgefunden, man findet in den Akten keinerlei derartige Hinweise – liesse sich keine erfundene Geschichte in diesem Detaillierungsgrad über mehrere Jahre praktisch deckungsgleich wiedergeben. Insbesondere werden die Aussagen der Privatklägerinnen gestützt durch die Aussagen der Privatklägerin 2 beim Staatssekretariat für Migration in I._____, mehr als vier Jahre vor dem Zusammentreffen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten in Zürich. Dieser Umstand lässt sich nicht einfach ausblenden. Zusammen mit der Vorinstanz kann geschlussfolgert werden, dass die Aussagen der Privatklägerinnen zum Ablauf der Entführung, der Lösegeldforderung und damit verbundenen Drohungen sowie zu den einzelnen Tatbeiträgen des zweiten Dolmetschers glaubhaft sind und dieser Sachverhaltsteil anklagegemäss mit den vorinstanzlichen Korrekturen (Urk. 38 S. 51) als erstellt anzusehen ist.

3. (B) Identifikation des Beschuldigten als den "zweiten" Dolmetscher

3.1. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich damit auseinander, ob es sich beim Beschuldigten um den während der Geiselnahme erwähnten zweiten Dolmetscher handelte. Sie würdigte dabei das Wiedererkennen des Beschuldigten beim Staatssekretariat für Migration am 11. Oktober 2019 durch die Privatklägerin 1 und auf dem Fotowahlbogen durch die Privatklägerin 2, die Gegenüberstellung anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022, die Identifikationsmerkmale des Beschuldigten, sein Name, die Aussagen der Zeugen D._____ und F._____, den Aufenthaltsort des Beschuldigten während des Tatzeitraums, die Finanzierung seiner Reise sowie seine Sprachkenntnisse. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten um den von den Privatklägerinnen genannten "zweiten" Dolmetscher handle, womit eine Tatbeteiligung des Beschuldigten als erstellt anzusehen sei (Urk. 38 S. 51).

3.2. Zunächst muss festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 am 11. Oktober 2019 auf dem Migrationsamt Zürich den Beschuldigten erkannt und ihn angesprochen hat. Dass er von der Privatklägerin 1 damals angesprochen worden sei, bestritt sodann der Beschuldigte nicht. Die Verteidigung hielt dem entgegen, -- 18 of 28 -es habe sich um eine Verwechslung gehandelt (DG200007: Urk. 48 Rz 51 f.; DG210040: Urk. 28 Rz 36; Berufungsverhandlung: Urk. 57 S. 9 ff.). Der Beschuldigte selber gab immer wieder zu Protokoll, er kenne die Privatklägerinnen nicht (z.B. DG200007: Urk. 3/4 F 5; Berufungsverhandlung: Urk. 55 S. 13 ff.).

3.3. Bereits zu diesem Zusammentreffen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 beim Migrationsamt in Zürich muss ergänzt werden, dass letztere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. März 2019 aussagte, dass sie den Beschuldigten zuvor in der Stadt mehrmals gesehen habe. Sie seien Nachbarn gewesen. Sie habe beim J._____ gewohnt in einem Heim am K._____ Nr. 1. Der Beschuldigte habe an der Nr. 2 gewohnt (DG200007: Urk. 4/3 F12). Später in derselben Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten möglicherweise gesehen habe, als sie mit dem Kinderwagen unterwegs gewesen sei (F75). Eine solche Begegnung schilderte die Privatklägerin 1 ebenfalls anlässlich ihrer Befragung vor der Vorinstanz (DG210040: Prot. I S. 20 f.). Es stellt sich hier die Frage, weshalb sie den Beschuldigten nicht schon früher zur Anzeige gebracht hat (die Privatklägerin 1 hat gemäss eigenen Angaben gewusst, wo die von ihr als den zweiten eritreischen Dolmetscher wiedererkannte Person gewohnt hat) und ob es sich tatsächlich immer um dieselbe Person gehandelt hat. Hier sind Verwechslungen ohne Weiteres vorstellbar, jedenfalls aber nicht auszuschliessen.

3.4. Nachdem die Privatklägerin 1 am 11. Oktober 2017 beim Migrationsamt Zürich auf den Beschuldigten getroffen war und eine Untersuchung eröffnet wurde (DG200007: Urk. 2/1), konnte am 27. April 2018 bei der Polizei Pirmasens in Deutschland die dort lebende Privatklägerin 2 zur Sache befragt werden (DG200007: Urk. 4/2). Am 19. August 2019 reiste die Privatklägerin 2 sodann in die Schweiz und wurde tags darauf von der Staatsanwaltschaft befragt. Anlässlich dieser Einvernahme identifizierte sie den Beschuldigten auf einem Fotowahlbogen (DG200007: Urk. 4/5). Diese Identifizierung des Beschuldigten – mehr als vier Jahre nach der Geiselnahme – ist ein Indiz für dessen Täterschaft. Dem steht jedoch die Aussage der Privatklägerin 2 anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022 entgegen, wo sie angab, dass ihr bereits in Deutschland ein Foto des Beschuldigten gezeigt worden sei (DG210040: Prot. I S. 32). Durch das Gericht -- 19 of 28 -wurde anlässlich der Berufungsverhandlung die entsprechende Tonaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgehört und dabei festgestellt, dass der protokollierte Text dem Gesagten entspricht (Prot. II S. 16). Bei dieser Ausgangslage bleibt unklar, ob die Privatklägerin 2 am 20. August 2019 in Zürich den Beschuldigten wiedererkannt hat, weil sie ihn zuletzt im Sudan gesehen hat oder ob sie ihn widererkannt hat, weil ihr in Deutschland anlässlich der ersten Befragung ein Foto von ihm gezeigt worden ist. Möglich ist ausserdem, dass die Privatklägerin 2 vor ihrer Reise in die Schweiz in Deutschland ein Foto des Beschuldigten auf den sozialen Medien gesehen hat. Hinweise, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte auf den sozialen Medien aktiv waren, sind in den Akten zu finden (Urk. 1/4; Urk. 51, Beilage 1). Anhand der Akten lässt sich jedenfalls nicht mehr nachvollziehen, was der Privatklägerin 2 in Deutschland bereits bekannt war. Zufolge des Zeitablaufs lässt sich das auch nicht mehr aufklären. Eine Verwechslung kann auch hier nicht ausgeschlossen werden.

3.5. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass bezüglich der Identifikation des Beschuldigten durch die Privatklägerinnen als den an der Geiselnahme beteiligen zweiten Dolmetscher starke Zweifel bestehen.

3.6. An dieser Beweislage ändern auch die weiteren von der Staatsanwaltschaft angerufenen und von der Vorinstanz erwogenen Indizien nichts. Die Aussagen der Privatklägerinnen vermögen sich zusammen mit den übrigen Indizien (Körpergrösse, keine auffälligen Narben, Name, Aufenthaltsort, Motiv etc.) nicht zu einem überzeugenden Gesamtbild zusammenzufügen: Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass am Körper – nicht aber am Gesicht – des Beschuldigten Narben zu finden seien. Das lasse jedoch keine weiteren Schlüsse zu, weil unklar sei, ob die Privatklägerinnen den Beschuldigten unbekleidet gesehen hätten (Urk. 59 S. 9). Auch von der Vorinstanz wurde festgehalten, dass der Beschuldigte über keine speziellen Narben oder andere besondere äusseren Wiedererkennungsmerkmale verfüge (Urk. 38 S. 32). Das bestätigte auch der Bericht des IRM, worin festgehalten wurde, dass die kleineren Vernarbungen am Körper des Beschuldigten keine speziellen äusseren Wiedererkennungsmerkmale darstellen würden (Urk. 38 S. 30 ff.). Davon konnte sich auch das Gericht an-- 20 of 28 -lässlich der Berufungsverhandlung überzeugen. Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte über keine besonderen Wiedererkennungsmerkmale verfügt, die für seine Identifikation als Täter hilfreich wären. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Namen "A._____" befasst und ist zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mit "A._____" (A'._____) angesprochen worden sei, was ein weiteres Indiz für seine Täterschaft sei (Urk. 38 S. 34). Dem ist nicht ohne weiteres zu folgen. Der Beschuldigte konnte von den Privatklägerinnen nicht zweifelsfrei als "A._____" benannt werden. Obwohl die Privatklägerinnen aussagten, sie hätten den Namen gehört, weil der Beschuldigte möglicherweise so am Telefon genannt worden sei, muss bedacht werden, dass diese Aussagen spät im Verfahren gemacht wurden, als ihnen der Name des Beschuldigten bereits bekannt war (vgl. erste Einvernahmen der Privatklägerinnen; Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Der Umstand, dass die Privatklägerinnen den Namen "A._____" gehört haben wollen, stellt jedenfalls kein zwingendes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, er habe sich zum hier fraglichen Tatzeitrum (April und Mai 2015) in G._____ im Sudan aufgehalten und habe dort auf seine Weiterreise gewartet (Urk. 38 S. 40 m.w.H.). Zum Beweis hierzu liess er den Zeugen F._____ anrufen. Dieser bestätigte lediglich, dass sich der Beschuldigte in G._____ aufgehalten habe, wo er ihn auch getroffen habe. Weder zum Zeitpunkt noch zur Anzahl der Treffen, liessen sich aus den Aussagen des Zeugen F._____ behilfliche Informationen entnehmen (Urk. 38 S. 39 f.). Ebenfalls sind keine anderen Beweismittel aktenkundig, die zur Bestimmung der Aufenthaltsorte des Beschuldigten zum fraglichen Zeitraum herangezogen werden könnten. Im Ergebnis kann aus den Aussagen des Zeugen F._____ sowie den weiteren Akten nichts abgeleitet werden, woraus sich ein Aufenthalt des Beschuldigten im Tatzeitraum im Gebiet der H._____s zweifellos erstellen liesse. Wiederholt wurde vorgebracht, dass sich die Fluchtrouten des Beschuldigten und der Privatklägerinnen örtlich wie zeitlich nicht in Einklang bringen liessen. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Privatklägerinnen und der Beschuldigte während ihrer Flucht mutmasslich über keine Uhren oder Navigationsgeräte verfügten. Di-- 21 of 28 -stanzen mussten sie schätzen und Datumsangaben teilweise im Nachhinein nachvollziehen. Die unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerinnen zu ihren Fluchtrouten, Aufenthaltsorten und Zeiten sind deshalb zu ungenau. Im Ergebnis vermögen sie nichts darüber auszusagen, ob sich der Beschuldigte und die Privatklägerinnen zum selben Zeitpunkt am selben Ort aufgehalten haben. Notorisch ist, dass eine Reise von Eritrea nach Europa finanziert werden muss. Danach gefragt, machte der Beschuldigte erst widersprüchliche Angaben und stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass das Geld für die Flucht von seiner Familie gekommen sei (Urk. 55 S. 12 f.). Belege oder weitere Zeugenbefragungen zur Finanzierung der Flucht lassen sich in den Akten nicht finden. Im Ergebnis kann aufgrund dieser Angaben nichts dazu gesagt werden, ob der Beschuldigte bei den H._____s als Dolmetscher Geld zur Finanzierung seiner Flucht erhalten hat. Schliesslich förderte die Befragung des Zeugen D._____ zahlreiche Widersprüche über Zeitangaben und Aufenthaltsorte bzw. Reiseroute zutage, welche dieser nicht auszuräumen vermochte und auf welche die Verteidigung hingewiesen hat (DG210040: Urk. 28 Rz 14 ff.). Zu Recht kam die Verteidigung zum Schluss, dass der Zeuge D._____ sich immer dann an Details erinnern konnte, wenn diese aus der Strafuntersuchung bekannt waren (DG210040: Urk. 28 Rz 17). Die Aussagen des Zeugen D._____ sind zu inkonsistent, als dass darauf abgestellt werden könnte.

3.7. Insgesamt verbleiben letztlich zu viele Zweifel daran, ob es sich beim Beschuldigten um den an der Geiselnahme beteiligten zweiten eritreischen Dolmetscher handelt. Diese Zweifel sind für das Gericht nicht überwindbar. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist entsprechend nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 StGB freizusprechen.

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III. Zivilforderungen Zufolge des Freispruchs ist keine Anspruchsgrundlage für die Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung ersichtlich. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (B._____) sind somit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

2. Die Verteidigung des Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 58). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Rechtsanwalt X._____ ist demnach für seine Bemühungen im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 23'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Ebenfalls reichte die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 61). Auch dieses geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Rechtsanwältin Y._____ ist demnach für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und sämtlicher gerichtlicher Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).

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V. Genugtuung

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

2. Der Beschuldigte befand sich 1'563 Tage in Haft. Bei der Festsetzung der Entschädigung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGer 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2).

3. Analog zur zivilrechtlichen Bemessung der Genugtuung können bei besonders grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen auch die Lebenshaltungskosten am Ort des Betroffenen berücksichtigt werden, wobei die Reduktion nicht schematisch im gleichen oder annähernd gleichen Verhältnis erfolgen darf. Das Bundesgericht hat in einem Fall den wesentlich tieferen Lebenshaltungskosten in Algerien (BIP pro Einwohner rund 20 Mal kleiner als in der Schweiz) Rechnung getragen, indem es eine Genugtuung von Fr. 70.– pro Tag (Reduktion um 65% von Fr. 200.–) als angemessen erachtete (BGer 6B_242/2019 vom 18. März 2019). Das Bundesgericht hat diese Reduktion des Tagessatzes sodann in seiner neueren Rechtsprechung geschützt (BGer 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023). Vorliegend sind ebenfalls Umstände ersichtlich, die einen tieferen Tagessatz rechtfertigen. Der Beschuldigte hatte als rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender keine Chancen auf ein legales Erwerbseinkommen in der Schweiz und wurde durch seine Inhaftierung nicht aus einem intakten beruflichen Umfeld gerissen. Auch verfügte er in der Schweiz über keine Familienangehörigen oder wurde sonst wie aus einem intakten sozialen Umfeld gerissen. In Eritrea, dem Heimatland des Beschuldigten, sind die Lebenshaltungskosten notorisch wesentlich tiefer, als in der Schweiz. Unter Be-- 24 of 28 -rücksichtigung dieser Überlegungen erscheint ein Tagessatz analog der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen.

4. Dem Beschuldigten ist deshalb für die Haft eine Genugtuung in der Höhe von 1'563 Tagessätzen zu Fr. 70.–, insgesamt Fr. 109'410.–, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-2. […]

3. Die folgenden gemäss Liste vom 13. April 2018 sichergestellten und beim Forensischen Institut gelagerten Gegenstände  A011'389'110: Laptop ASUS  A011'389'176: iPhone 6 inkl. SIM-Karte  A011'389'256: Mobiltelefon Music  A011'389'267: Mobiltelefon Samsung schwarz  A011'389'290: UBS-Stick schwarz/blau  A011'389'314: Mobiltelefon Samsung "DUOS"  A011'389'325: Samsung Mobiltelefon  A011'389'358: USB-Stick rot "ECAP" sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herauszugegeben. Werden sie nicht innerhalb von 90 Tagen herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

4. […]

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.–; die weiteren Auslagen betragen:

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Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. […]

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel] "

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (B._____) werden abgewiesen. Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 724.10 IRM-Gutachten B._____ Fr. 335.00 Zeugenentschädigung Fr. 1'190.25 Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. 300.– Barauslagen Einvernahme C._____ Fr. 10'900.– Rechtsvertretung von B._____ inkl. MwST., bereits im Verfahren DG200007-C entschädigt. Fr. 6'000.– Rechtsvertretung von B._____ inkl. MwSt. (Entschädigung für Aufwände im Verfahren DG210040-C) Fr. 28'500.– amtliche Verteidigungskosten inkl. MwST., bereits im Verfahren DG200007-C entschädigt. Fr. 17'000.– amtl. Verteidigungskosten inkl. MwST. (Entschädigung für Aufwände im Verfahren DG210040-C)

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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'900.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1

4. Die Kosten der Untersuchung und sämtlicher gerichtlicher Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 109'410.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatkägerin 1 (übergeben)  die Privatklägerin 2, C._____ (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatkägerin 1  die Privatklägerin 2, C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste -- 27 of 28 - das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 13/1 aus DG200007  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber -- 28 of 28 --

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