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Entscheid

SB220551

Förderung der Prostitution etc. und Widerruf

27. März 2023Deutsch45 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum – aufgehobenen – Urteil der Kammer vom 14. Juli 2021 wird auf den zitierten Entscheid verwiesen (Urk. 179 S. 8 f.). Mit Urteil vom 3. Oktober 2022 hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Anklagebehörde hin das genannte Urteil der Kammer auf und wies – einmal mehr – zur Neuentscheidung an die Kammer zurück (Urk. 192 S. 9). Am 27. März 2023 fand erneut eine Berufungsverhandlung statt, an welcher der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, sowie Staatsanwalt T. Keller teilnahmen (Prot. IV S. 4).

1. Zum Verfahrensgang bis zum – aufgehobenen – Urteil der Kammer vom 14. Juli 2021 wird auf den zitierten Entscheid verwiesen (Urk. 179 S. 8 f.). Mit Urteil vom 3. Oktober 2022 hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Anklagebehörde hin das genannte Urteil der Kammer auf und wies – einmal mehr – zur Neuentscheidung an die Kammer zurück (Urk. 192 S. 9). Am 27. März 2023 fand erneut eine Berufungsverhandlung statt, an welcher der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, sowie Staatsanwalt T. Keller teilnahmen (Prot. IV S. 4).

2. Der Beschuldigte hingegen blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (Prot. IV S. 4 und S. 6), nachdem zuvor mit Präsidialverfügung vom 21. März 2023 sein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung abgewiesen wurde (Urk. 201 und 202/1-2; Urk. 205). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger diesbezüglich aus, dass die Abwesenheit des Beschuldigten ihren Grund darin habe, dass er in C._____ [Land in Osteuropa] lebe und sich mit seinem Lohn von monatlich weniger als Fr. 400.– eine Reise und einen Aufenthalt in Zürich schlicht nicht habe leisten können. Nach Abzug der Miete verbleibe ihm weniger als Fr. 200.– pro Monat, um den gemeinsamen Grundbedarf – von ihm und seiner Lebenspartnerin – zu decken. Der Beschuldig-- 7 of 35 -te sei mit Bezug auf den heute zu beurteilenden Vorwurf der Förderung der Prostitution zudem lediglich passivlegitimiert, da er in erster Instanz diesbezüglich freigesprochen worden und es die Staatsanwaltschaft gewesen sei, welche die Anschlussberufung erklärt und einen Schuldspruch in diesem Punkt verlangt habe. Infolge seines Fernbleibens von der Berufungsverhandlung sei gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO das Abwesenheitsverfahren durchzuführen (Urk. 208 S. 2 f.).

3. Da es dem Beschuldigten trotz tiefen Einkommens ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine günstige Reisemöglichkeit nach, und einen günstigen Aufenthalt, in Zürich, zu finden, überzeugt die Argumentation der Verteidigung in Bezug auf die fehlenden finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten nicht. Ferner teilte die Verteidigung der Kammer auf entsprechende Nachfrage mit, dass sie den Beschuldigten über Ort und Zeit der heutigen Berufungsverhandlung sowie dessen Verpflichtung zum Erscheinen orientiert und Ersterer mitgeteilt habe, dass er erscheinen werde (Urt. 196). Darauf ist der Beschuldigte zu behaften. Trotz den gerichtlichen Bemühungen an einer Teilnahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erschien dieser nicht. Wenn die Verteidigung sodann die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens im Sinne von Art. 407 Abs. 2 StPO beantragt, welcher das unentschuldigte Fernbleiben der beschuldigten Person an der Verhandlung regelt, geht sie selber davon aus, dass der Beschuldigte der heutigen Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

4. Ferner blieb auch die Privatklägerin der Berufungsverhandlung vom 27. März 2023 fern. Auch hier wurden im Vorfeld der Verhandlung durch die hiesige Kammer Nachforschungen betreffend ihren Aufenthalt angestellt. Ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Y._____, teilte der Kammer mit, dass sie weder eine Adresse noch den Aufenthaltsort der Privatklägerin kenne. Sie wisse nicht, ob diese in C._____ oder einem anderen Land sei. Es gebe keine Spuren von der Privatklägerin. Im Rahmen eines Opferhilfeverfahrens im Zusammenhang mit dem Schuldspruch gegen die Mitbeschuldigte B._____ habe auch die Opferhilfe vergeblich versucht, die Privatklägerin zu finden (Urk. 196 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte Staatsanwalt T. Keller mit, dass die Privatklägerin -- 8 of 35 -nach wie vor im RIPOL ausgeschrieben und ihre Anwesenheit auch in anderen Verfahren benötigt werde. Bisher habe diese Aufenthaltsnachforschung jedoch keinen Erfolg gezeitigt (Prot. IV S. 6 und Urk. 207 S. 3). Entsprechend konnte die Privatklägerin trotz behördlicher Bemühungen nicht ausfindig gemacht werden.

5. Schliesslich hat die Kammer im Vorgang zum aufgehobenen Urteil einen Beschluss zur Rechtskraft einzelner Punkte des Urteils der Vorinstanz gefasst (Urk. 179 S. 18-20). Dieser Beschluss wurde weder durch die beschwerdeführende Anklagebehörde angefochten, noch durch das Bundesgericht aufgehoben (Urk. 192). Heute ist daher vorab – wiederum – zu beschliessen, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt

1.1. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, begangen zulasten der Geschädigten D._____, frei (Urk. D1/21 S. 2 f.; Urk. 68 S. 73; zur Begründung vgl. S. 43-45). Mit Urteil vom 14. Juni 2019 sprach die Kammer im ersten Berufungsverfahren den Beschuldigten der Förderung der Prostitution schuldig (Urk. 132 S. 51; zur Begründung vgl. S. 24 f. und S. 29-30). Dieses Urteil der Kammer hob das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2021 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Kammer zurück (Urk. 147 S. 9). Zur Begründung erwog das Bundesgericht, was folgt: Die Aussagen von D._____ seien zur Rolle des Beschuldigten als Drahtzieher und Mittäter bei der angeklagten Förderung der Prostitution das ausschlaggebende Beweismittel. Es sei von einer eigentlichen "Aussage gegen Aussage"-Situation auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheine ein Verzicht auf eine Einvernahme sowohl von D._____ als auch des Beschuldigten als unzulässig. Eine sachgerechte und angemessene Beurteilung der Angelegenheit hätte nach einer einlässlichen Befragung der beiden Personen verlangt. Die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz erscheine für die Urteilsfällung als notwendig. Eine Erledigung im schriftlichen Verfahren verletze das Prozessrecht (Urk. 147 S. 7 f.).

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1.2. In der Folge sprach die Kammer den Beschuldigten vom massgeblichen Tatvorwurf mit Urteil vom 14. Juli 2021 frei. Vorab wurde festgestellt, dass der Aufenthaltsort der Privatklägerin trotz entsprechender behördlicher Bemühungen im In- und Ausland nicht ausfindig gemacht werden konnte (Urk. 179 S. 9 mit Verweisen). Anschliessend wurde zur Begründung erwogen, gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe im Rückweisungsentscheid sei eine unmittelbare Einvernahme der Privatklägerin für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution unabdingbar, jedoch infolge unbekannten Aufenthaltsortes der Privatklägerin nicht zu bewerkstelligen (Urk. 179 S. 10). In seinem den Entscheid der Kammer aufhebenden Urteil vom 3. Oktober 2022 erwägt das Bundesgericht nun, die Kammer habe in einer weiteren Berufungsverhandlung den Beschuldigten und die Privatklägerin einzuvernehmen und anschliessend die vorliegenden Beweise neu zu würdigen. Sollte eine Einvernahme der Privatklägerin weiterhin nicht möglich sein, werde die Kammer deren bisherige Aussagen "besonders vorsichtig und zurückhaltend" würdigen müssen (Urk. 192 S. 7 f.). Diese Erwägung des Bundesgerichts ist ebenso prozessual verbindlich (Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E.1.3.) wie widersprüchlich: Das Bundesgericht hat im ersten Rückweisungsentscheid klar festgehalten, eine sachgerechte und angemessene Beurteilung der Angelegenheit verlange nach einer einlässlichen Befragung der beiden Personen. Die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz erscheine für die Urteilsfällung als notwendig. Allerdings liegt es nicht in der Kompetenz der Kammer, den Umstand zu kommentieren, dass das Bundesgericht auf einen Entscheid in einer früheren Rückweisung zurückkommt, auch wenn es dazu – auf Anregung der Anklagebehörde in deren Beschwerdebegründung – den Kunstgriff anwendet, der Kammer eine Falschinterpretation der ersten Rückweisungsbegründung zu unterstellen.

1.3. An der Berufungsverhandlung vom 27. März 2023 konnte die Privatklägerin einmal mehr nicht befragt werden, da ihr Aufenthaltsort, wie bereits ausgeführt, nach wie vor unbekannt ist und sie entsprechend nicht aufgeboten werden konnte (Prot. IV S. 4 und 6; Urk. 196 S. 2). Auch der Beschuldigte blieb, wie vorstehend festgehalten, der Berufungsverhandlung fern (Prot. IV S. 4 und 6).

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1.4. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Kammer habe in ihrem Urteil vom 14. Juni 2019 hauptsächlich auf die Aussage der Privatklägerin in der polizeilichen Befragung vom 15. Juni 2017 abgestellt, in welcher diese in Abwesenheit des Beschuldigten behauptet habe, dieser habe gedroht, B._____ anzuweisen, sie – die Privatklägerin – zu schlagen und mit einem Messer aufzuschneiden, wenn sie den Anweisungen von B._____ keine Folge leiste (Urk. 208 S. 4). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Auch wenn die erwähnte Einvernahme vom 15. Juni 2017 in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte, so erhielt dieser in zwei nachfolgenden Konfrontationseinvernahmen vom 1. und 8. November 2017 Gelegenheit, die Privatklägerin, welche erneut belastende Aussagen gegen ihn deponierte, zu befragen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen (D1 Urk. 4/14-15). Der Beschuldigte hatte somit, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend machte, die Möglichkeit, die Aussage der Privatklägerin zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen, auch wenn die Privatklägerin ihre zuvor gemachten Angaben nicht wortwörtlich wiederholte (vgl. Prot. IV S. 9). Ferner hat die Kammer diese Einvernahmen in ihrem Entscheid vom 14. Juni 2019 detailliert wiedergegeben und umfassend gewürdigt (Urk. 132 S. 17 ff.). Im Übrigen würdigte sie nicht nur die verschiedenen Einvernahmen der Privatklägerin, sondern auch des Beschuldigten und kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass Letzterer keine überzeugenden und glaubhaften Aussagen zu seiner Entlastung vorzubringen vermochte (vgl. bereits Urk. 132 S. 22). Auch setzte sich die Kammer mit den weiteren Beweismitteln, wie unter anderem der SMS vom 17. Februar 2017 vom Beschuldigten an die Privatklägerin, den Geld-Überweisungen von B._____ an den Beschuldigten, sowie dem Inserat auf E._____.ch, in welchem die italienische Mobiltelefonnummer des Beschuldigten angegeben wurde, auseinander (vgl. Urk. 132 S. 21-23). In Würdigung all dieser Beweismittel kam die Kammer zum Schluss, dass ein Zusammenwirken des Beschuldigten mit B._____ und damit der Sachverhalt bezüglich die Förderung der Prostitution erstellt ist (Urk. 132 S. 24 f.).

1.5. Die Argumentation der Verteidigung, dass mangels Beweisen auf einen Freispruch des Beschuldigten zu erkennen sei, ist daher nicht nachvollziehbar

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(Urk. 208 S. 6). Die Staatsanwaltschaft brachte zu Recht vor, dass sich vorliegend nichts an der bereits im Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung der Kammer vom 14. Juni 2019 bestehenden Beweislage geändert hat (Prot. IV S. 9). Entsprechend kann unverändert die Beweiswürdigung gemäss diesem Entscheid erneut angeführt werden (Urk. 132 S. 24 f.). Wenn das Bundesgericht eine "besonders vorsichtige und zurückhaltende Würdigung" verlangt, kann darauf verwiesen werden, dass bereits die Beweiswürdigung im ersten Berufungsverfahren "besonders vorsichtig und zurückhaltend" erfolgte: Das Obergericht Zürich würdigt Beweise in jedem Fall immer besonders vorsichtig und zurückhaltend und nicht nur, wenn es durch das Bundesgericht zu Solchem motiviert wird. Alles andere wäre eine Verletzung der richterlichen Sorgfaltspflicht. Dass die Kammer die – heute wie damals – vorliegenden Beweismittel nicht "besonders vorsichtig und zurückhaltend" gewürdigt hätte, wurde im Übrigen in beiden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren weder durch die Parteien gerügt, noch durch das Bundesgericht festgestellt (Urk. 147 und 192).

1.6. Somit gibt es keinerlei Veranlassung, nicht wiederum von Folgendem auszugehen (vgl. Urk. 132 S. 24 f.): "Fazit Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es würden keine Beweismittel vorliegen, welche den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erstellen könnten, kann dem nicht beigepflichtet werden, zumal – zumindest was den Sachverhalt betrifft – lediglich erstellt werden muss, dass B._____ in Absprache und in gegenseitigem Einverständnis mit dem Beschuldigten gehandelt hat. Bereits aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, die zudem auch oft von "sie" sprach, wobei sie zweifelsohne jeweils den Beschuldigten und B._____ meinte, kann dies als erstellt gelten. Ihren Depositionen ist ohne Weiteres ein (mit-)täterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschuldigten als Drahtzieher im Hintergrund und B._____ als ausführender Person zu entnehmen. Ab seiner Ankunft in Zürich trat der Beschuldigte als Geschäftspartner B._____s auf, was von der Privatklägerin konstant so wahrgenommen und in den unzähligen Einvernahmen zu Protokoll gegeben -- 12 of 35 -wurde. Zusammen mit den Ausführungen von F._____ und G._____, der von der Privatklägerin dem Beschuldigten verschickten SMS vom 17. Februar 2017, den Geldüberweisungen durch B._____ an den Beschuldigten sowie dem Inserat auf der Plattform E._____.ch ergibt sich zweifelsfrei, dass B._____ in Absprache und im Einverständnis mit dem Beschuldigten gehandelt hat. Wenn seitens der Verteidigung angeführt wird, die Mutmassungen der Privatklägerin seien kein genügender Beweis und ihre Behauptungen würden nicht auf gesichertem Wissen basieren (Urk. 103 S. 9), trifft dies nicht zu. Dass der Beschuldigte B._____ seine Anordnungen, wie die Privatklägerin zu behandeln ist, in der Regel nicht vor der Privatklägerin erteilte, ist nachvollziehbar, war es doch gerade die Absicht des Beschuldigten, im Hintergrund zu bleiben und gegenüber der Privatklägerin keine aktive Rolle einzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte sich erst ab Anfang Februar in Zürich aufhielt, da Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt (FORSTER, in: BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Vor Art. 24) und demzufolge eine durchgehende Anwesenheit des Beschuldigten an der H._____-strasse in Zürich nicht nötig war bzw. seine Abwesenheit ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit B._____ (entgegen der Verteidigung; vgl. Urk. 103 S. 10) – auch in der Zeit seiner Abwesenheit – nicht ausschliesst. Dass die Privatklägerin schliesslich ihre vollständigen Einnahmen (auch) dem Beschuldigten abgeben musste, ergibt sich aus der von ihr versandten (bereits zitierten) SMS. Der Anklagesachverhalt betreffend Förderung der Prostitution in Bezug auf den Beschuldigten ist somit als erstellt zu erachten."

1.7. Auch zur rechtlichen Würdigung können ohne Weiteres die Erwägungen aus dem ersten aufgehobenen Entscheid der Kammer übernommen werden (vgl. Urk. 132 S. 29-31): "1. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Förderung der Prostitution sowie der Subsumtion der Verhaltensweisen B._____s unter Art. 195 lit. c StGB (Urk. 71 S. 49 ff.) sind korrekt und können übernommen -- 13 of 35 -werden. Zu prüfen bleibt damit lediglich, ob der Beschuldigte als Mittäter B._____s anzusehen ist.

2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3;6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Eine physische Mitwirkung bei der Ausführung wird nicht verlangt, da insbesondere danach getrachtet wird, mit der Mittäterschaft auch die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner der vollen Strafdrohung zu unterwerfen (TRECHSEL /JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 17 zu Vor Art. 24 mit Verweis auf BGE 86 IV 44 E. 2b S. 48). Es genügt jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur bei der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (FORSTER, a.a.O., N 9 zu Vor Art. 24 m.w.H.). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (TRECHSEL /JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Vor Art. 24).

3. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte als Mittäter zu erachten. Zwar blieb er im Hintergrund und machte der Privatkläge-

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rin keine direkten Vorschriften, er schlug und kontrollierte sie auch nicht – für all das war B._____ nach Absprache und im Einverständnis mit dem Beschuldigten zuständig. Er war aber – zumindest teil- und phasenweise – ebenfalls präsent an der H._____-strasse und trat als Lebens- und Geschäftspartner B._____s auf. Insbesondere partizipierte er aber auch an den Einnahmen der Privatklägerin aus der Prostitution, respektive die Privatklägerin musste ihm diese gemäss ihrer SMS abgeben, weshalb er zusammen mit B._____ als Hauptbeteiligter erscheint. Auch deren Handlungen sind ihm demnach anzurechnen.

4. In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt haben. Dass die Privatklägerin vor ihrem damaligen Zuhälter und Peiniger I._____ geflohen war, wusste der Beschuldigte. Dies gab er zu Protokoll (D1 Urk. 2/3 S. 10 f.). Unbestritten ist weiter auch, dass er der langjährige Lebenspartner B._____s war, sich ab Anfang Februar 2017 ebenfalls an der H._____-strasse in Zürich aufhielt und im gleichen Zimmer wie B._____, zunächst oberhalb der Bar J._____ an der H._____-strasse 1 und dann an der H._____-strasse 2 (D1 Urk. 2/1 S. 4; D1 Urk. 2/3 S. 16; D1 Urk. 2/6 S. 4), wohnte. Zudem ging er keiner – legalen – Arbeitstätigkeit nach, weshalb er meist anwesend war respektive die Zeit mit B._____ verbrachte. Ferner musste er im Lauf der Einvernahmen einräumen, dass auch B._____ sich prostituierte (D1 Urk. 2/3 S. 13 Frage 119), nachdem er nur wenige Fragen vorher noch angegeben hatte, überhaupt nie in seinem Leben mit Prostitution zu tun gehabt zu haben (a.a.O. Frage 116). Anhand all dieser Umstände wusste und billigte der Beschuldigte – soweit er dazu nicht gar selbst Anweisung gab –, dass B._____ die Privatklägerin unter Druck setzte, ihr vorschrieb, wie und wann sie der Prostitution nachzugehen hatte und dass sie ihr die gesamten Einnahmen abnahm. Indem er der Privatklägerin gegenüber ausführte, falls sie nicht gehorche, weise er B._____ an, sie zu schlagen und mit einem Messer zu schneiden, brachte der Beschuldigte deutlich zum Ausdruck, dass er gewollt und bewusst mit B._____ mitwirkte. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben, weshalb der Be-- 15 of 35 -schuldigte bezüglich Anklageziffer I. der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig zu sprechen ist."

2. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist der Beschuldigte wie bereits im aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 14. Juli 2021 wiederum freizusprechen (Urk. 179 S. 20). III. Sanktion

1.1. Die Kammer hat den Beschuldigten im Urteil vom 14. Juni 2019 für die Förderung der Prostitution mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sanktioniert (Urk. 132 S. 51).

1.2. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung – aufgrund des beantragten Freispruchs – nicht zum Strafmass bzw. zur Sanktion betreffend den Vorwurf der Förderung der Prostitution (vgl. Urk. 208). Die Staatsanwaltschaft hingegen verwies auf die diesbezüglichen Erwägungen der Kammer in ihrem Urteil vom 14. Juni 2019 (Urk. 207 S. 4).

1.3. An den Grundlagen, welche zu den Erwägungen zur "Ausgangslage", zu "Strafrahmen und Strafzumessungsregeln" und zur konkreten Strafzumessung zum Delikt der Förderung der Prostitution führten (Urk. 132 S. 31-37), hat sich bis heute nichts geändert, weshalb auch diese unverändert wieder anzuführen sind: "1. Ausgangslage

1.1 Der Beschuldigte ist heute wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB sowie wegen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zu bestrafen…. …

1.2 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwi-

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schen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL /VEST, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 2). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zunächst eine Strafe nach altem Recht auszufällen. Anschliessend ist zu prüfen, ob eine mildere Strafe nach neuem Recht ausgefällt werden könnte.

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

2.1 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung geäussert und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf zwecks Vermeidens von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 71 S. 54 ff.).

2.2 Der Beschuldigte ist heute wegen Förderung der Prostitution sowie Pornographie zu verurteilen; vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist er freizusprechen. Daher ist das Folgende zu ergänzen und zu präzisieren:

2.2.1 Gemäss Gesetz ist ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist vom Tatbestand der Förderung der Prostitution als schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 195 StGB); Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (a.a.O. Satz 1). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Deliktsmehrheit in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des or-- 17 of 35 -dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich sind, kommt eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens wegen der Deliktsmehrheit nicht in Frage.

2.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche mit Freiheitsoder Geldstrafe bedroht sind, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; M ARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.).

2.3 Diese Grundsätze konkretisierend ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass für den Tatbestand der Förderung der Prostitution eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird (vgl. hinten), während aufgrund der Verurteilung wegen Pornographie kumulativ eine Geldstrafe festzusetzen und demgemäss keine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

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3. Förderung der Prostitution

3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Mittäterschaft mit B._____ massiv unter Druck setzte, der Prostitution nach seinen Anweisungen nachzugehen. So musste diese ungeschützten Geschlechtsverkehr anbieten, was mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einhergeht, sowie täglich der Prostitution nachgehen und dabei so viele Freier wie möglich bedienen. Der Beschuldigte und B._____ schrieben der Privatklägerin ferner vor, wie sie sich zu kleiden hatte und wann und wie lange sie Pause machen durfte. Zudem musste die Privatklägerin die Einnahmen noch vor dem Geschlechtsverkehr mit den jeweiligen Freiern abgeben und wurde mittels Telefonanrufen kontrolliert bzw. musste sich selber bei B._____ vor dem Bedienen der Freier telefonisch melden. Indem der Beschuldigte und B._____ ihr ihre Einnahmen – mit Ausnahme von Fr. 10.– und einem Pack Zigaretten pro Tag – vollständig abnahmen, obwohl B._____ ihr versprochen hatte, dass sie die Hälfte ihrer Einkünfte behalten dürfe, beuteten der Beschuldigte und B._____ die Privatklägerin geradezu aus. Dass sie dies in Kenntnis des Umstands taten, dass sie vor ihrem ehemaligen Zuhälter zu B._____ geflüchtet war, kommt verschuldenserschwerend hinzu. Sie nutzten die Notlage der Privatklägerin schamlos aus. Der Beschuldigte legte bei seinem Tun somit eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum bloss rund drei Wochen – vom ca. 23. Januar 2017 bis ca. 16. Februar 2017 – und mithin nicht einmal einen Monat betrug, weshalb auch die Einkünfte, die die Privatklägerin dem Beschuldigten und B._____ abzugeben hatte, mit mindestens Fr. 10'000.– im Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht sehr hoch ausfielen. Da der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B._____ handelte, drängt sich bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die Förderung der Prostitution ein Vergleich mit der gegenüber ihr ausgefällten Strafe auf, da der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der -- 19 of 35 -Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Die Vorinstanz bestrafte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei sie es zwar unterliess, nach der Tatkomponente eine Einsatzstrafe festzusetzen. Indes erwog sie hinsichtlich aller Täterkomponenten, dass diese neutral zu werten seien, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe gedanklich auf 15 Monate Freiheitsstrafe ansetzen musste (Urk. 71 S. 59 ff.). Mit Blick auf das Zusammenwirken des Beschuldigten mit B._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf höherer Hierarchiestufe stand. Er war es, der die Vorgaben machte, während B._____ es war, die die Privatklägerin überwachte und kontrollierte, sie schlug und bedrohte. Der Beschuldigte blieb zwar im Hintergrund, das Verschulden vermag dies indes nicht zu mindern. Im Vergleich zu B._____ hat er nicht unmittelbar in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingegriffen, jedoch die Anweisungen hierzu erteilt, womit er zumindest mittelbar aktiv geworden ist. Er wollte sich offensichtlich "die Finger nicht schmutzig machen". Die Tatbeiträge sind daher als gleichwertig anzusehen. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Förderung der Prostitution mit einem weiten Strafrahmen von immerhin bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Verschulden des Beschuldigten noch im untersten Viertel anzusiedeln und demgemäss als leicht zu werten. Von der objektiven Tatschwere her ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.

3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er handelte einzig aus finanziellen Motiven und damit aus egoistischen Beweggründen. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht auszumachen. Das Verschulden wird durch die subjektive Tatschwere folglich nicht relativiert.

3.3 In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere bezüglich Förderung der Prostitution ist eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. …

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5. Täterkomponenten

5.1 Betreffend die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 57). Ergänzend ist aufgrund der Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren festzuhalten, dass der Beschuldigten mittlerweile ausländerrechtlich aus der Schweiz ausgeschafft wurde und wieder in C._____ lebt, wo er eine Stelle als Chauffeur angetreten hat. Er erzielt ein Einkommen von umgerechnet rund Fr. 460.– (Urk. 103 S. 15). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral.

5.2 Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, die vom 6. Februar 2017 datiert (Urk. 72). Im Rahmen der Beurteilung der Förderung der Prostitution ist diese zu Gunsten des Beschuldigten nicht zu berücksichtigen, da diese Verurteilung genau während des Tatzeitraums (23. Januar 2017 - 16. Februar 2017) erfolgte und unklar ist, wann der Beschuldigte Kenntnis von dieser erhielt, da diese mittels Strafbefehls ausgefällt wurde. Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. …

5.3 Hinsichtlich der Förderung der Prostitution führen die Täterkomponenten zu keiner Veränderung der nach der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe....

6. Strafart Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten kommt die Ausfällung einer Geldstrafe – sowohl nach altem als auch nach neuem Sanktionenrecht – nicht mehr in Frage, weshalb der Beschuldigte für die Förderung der Prostitution mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist....."

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1.4. Zu den Täterkomponenten ist aufgrund der Ausführungen der Verteidigung betreffend die Abwesenheit des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergänzend folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte geht in seiner Heimat C._____ einer geregelten Arbeit als Chauffeur für Personentransporte nach und verdient damit ein Einkommen von umgerechnet ca. Fr. 360.–. Von diesem Lohn bezahlt er die Wohnungsmiete und bestreitet die Kosten des weiteren Lebensunterhalts. Aufgrund eines medizinischen Eingriffs bei seiner Lebenspartnerin kann diese aktuell kein Einkommen generieren, weshalb der Beschuldigte alleine für die Wohnungsmiete aufkommt und ihm monatlich weniger als Fr. 200.– verbleiben (Urk. 201 S. 1 f.; Urk. 208 S. 2). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse wiederum strafzumessungsneutral aus und ändern damit nichts an der festgesetzten Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

1.5. Daran sind die erstandenen 232 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

1.6. Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Urteil vom 14. Juni 2019 wie dann auch im Urteil vom 14. Juli 2021 für die begangene Pornografie mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– sanktioniert (Urk. 132 S. 51; Urk. 179 S. 20).

1.7. Die Verteidigung äusserte im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die gleiche Kritik zu dieser Sanktion wie auch bereits im

2. Berufungsverfahren (vgl. Urk. 179 S. 11). So bringt sie wiederum vor, es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 52 StGB aufgrund seines sehr geringen Verschuldens und der geringfügigen Tatfolgen abzusehen (Urk. 208 S. 6-9). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass das Verschulden des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz sowie die Kammer in ihrem Urteil vom 14. Juni 2019 festgestellt hatten, leicht wiegt. Allerdings ist in einem solchen Fall nicht von einer Strafe abzusehen, sondern entsprechend eine milde Sanktion festzusetzen. Im Übrigen handelt es sich bei der in Frage stehenden Videodatei, entgegen der Verteidigung und auch im Quervergleich mit anderen Fällen verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB, nicht um eine äusserst geringfügige Darstellung, welche ein Strafbedürfnis offensichtlich vermissen lasse (Urk. 208 S. 8 f.). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist der Inhalt der -- 22 of 35 -Datei, welcher eine nackte Frau zeigt, die mit der Hand das erigierte Geschlechtsteil eines Pferdes reibt und dieses hernach in den Mund einführt sowie in der Folge das Ejakulat des Pferdes in ihren Mund aufnimmt (vgl. Urk. D1/21), in hohem Mass abstossend und abartig (vgl. Urk. 71 S. 57) und nicht mehr im untersten Bereich des Tatbestandes anzusetzen. Ferner hatte der Beschuldigte das Video während immerhin vier Monaten auf seinem Mobiltelefon gespeichert (vgl. bereits Urk. 132 S. 35). Die Verteidigung führte aus, bei Anfertigung der Datei seien weder Mensch noch Tier zu Schaden gekommen bzw. keine Rechtsgüter verletzt oder ernsthaft gefährdet worden (Urk. 208 S. 7 und Prot. IV S. 8). Dies mag zwar sein, doch will die Bestimmung bereits die Verrohung der Gesellschaft und ferner die Bereitschaft, das Geschehene selbst nachzuahmen, verhindern (BSK StGB-I SENRING /A. KESSLER, Art. 197 StGB N 8.).

1.8. Aufgrund des Gesagten gibt es heute auch bezüglich dieses Tatvorwurfs keinerlei Anlass zu einer vom Urteil vom 14. Juni 2019 und demjenigen vom 14. Juli 2021 abweichenden Beurteilung. Zur Begründung können die entsprechenden, gegenüber denjenigen des ersten Berufungsentscheides aktualisierten Erwägungen des zweiten Berufungsentscheides unverändert angeführt werden (Urk. 179 S. 10 f.): "1. Die Vorinstanz hat zur Abgeltung der durch den Beschuldigten begangenen Pornographie – asperiert zu einer Einsatzstrafe – eine Geldstrafe von

30 Tagessätzen als angemessen gesehen. Dabei ging sie mit grundsätzlich zutreffenden Erwägungen von einem noch leichten Verschulden aus (Urk. 71 S. 58). Im aufgehobenen Entscheid kam die Kammer qualitativ zum selben Ergebnis. Sie bemass unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten – wie bereits die Vorinstanz – eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 132 S. 36). Auf die entsprechenden Erwägungen wird vollumfänglich verwiesen.

2. Mit der zitierten Strafzumessung setzt sich die Verteidigung in ihrer abschliessenden Berufungsbegründung in keiner Weise substantiiert auseinander. Sie hält vielmehr dafür, es sei in Anwendung von Art. 52 StGB infolge mangelnden Strafbedürfnisses von einer Bestrafung abzusehen. Die Tat-

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handlung des Beschuldigten habe sich darauf beschränkt, die inkriminierte pornografische Datei nach deren Kenntnisnahme nicht gelöscht zu haben. Das Verschulden des Beschuldigten wiege in objektiver wie subjektiver Hinsicht noch äusserst leicht (Urk. 163 S. 3). Dass das Verschulden des Beschuldigen leicht wiegt, haben wie erwogen bereits die Vorinstanz wie die Kammer in ihrem ersten Entscheid festgestellt. Solches führt jedoch zu einer milden Sanktion und nicht einfach zu einer Strafbefreiung. Eine solche ist nur dann angezeigt, wenn das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Strafbestimmung fallenden Taten vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, sodann die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 135ff.). Solches liegt vorliegend in keiner Weise vor. Im Gegenteil entspricht das Verhalten des Beschuldigten demjenigen einer Vielzahl von Tätern in vergleichbaren Fällen, die im Umgang mit harter Pornographie die notwendige Sorgfalt unterlassen. Die Verteidigung verlangt mit ihrem Antrag sinngemäss, dass Art. 197 Abs. 5 StGB für Pornographie-Delikte, betreffend welche das Verschulden des Täters noch leicht wiegt, ausser Kraft gesetzt wird. Solches ist selbstredend zu verwerfen. Aus dem noch leichten Verschulden folgt vielmehr wie bereits erwogen eine noch milde Sanktion am unteren Ende des Strafrahmens, wie sie durch Vorinstanz und Kammer im aufgehobenen Entscheid bemessen wurde. Somit ist der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. …

3. Die Kammer hat im aufgehobenen Entscheid die gemäss höchstrichterlicher Praxis minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.– festgesetzt. Dies ist heute ohne Weiteres zu wiederholen."

1.9. Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfene Pornografie-Handlung während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl vom 6. Februar 2017 des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona (Urk. D1/21 S. 6). Seit Ablauf der im Strafbefehl festgelegten Probezeit sind jedoch mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen. Antragsgemäss ist deshalb im Sinne von Art. 46 Abs. 5 StGB weder -- 24 of 35 -ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs noch eine Verlängerung der Probezeit anzuordnen (vgl. Urk. 207 S. 1 f. und Urk. 208 S. 1).

2.1. Die Kammer hat dem Beschuldigten im Urteil vom 14. Juni 2019 für die ausgefällte Freiheitsstrafe und im Urteil vom 14. Juli 2021 für die ausgefällte Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 132 S. 51; Urk. 179 S. 20). Daran ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern.

2.2. Da mittlerweile weitere knapp vier Jahre vergangen sind, in welchen dem Beschuldigten keine erneute Delinquenz aktenkundig vorzuwerfen ist, ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Landesverweisung

1. Die Kammer hat den Beschuldigten mit aufgehobenem Urteil vom 14. Juni 2019 für fünf Jahre des Landes verwiesen (Urk. 132 S. 51).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, da der Beschuldigte antragsgemäss von der Förderung der Prostitution freizusprechen und Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB keine Katalogtat für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sei, scheide die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung aus. Auch sei eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt worden und erwiese sich eine solche angesichts des offensichtlichen Bagatellcharakters des Vorwurfs der Pornografie als unverhältnismässig (Urk. 208 S. 9).

3. Der Beschuldigte ist aktuell jedoch wiederum – und in Abweichung vom Urteil der Kammer vom 14. Juli 2021 – der Förderung der Prostitution und somit einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung schuldig zu sprechen, weshalb diese Anordnung heute ohne Weiteres und mit Verweis auf die damalige Begründung zu wiederholen ist (Urk. 132 S. 41-43): "1. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o ge-- 25 of 35 -nannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung zu verhängen (BUSSLIN-GER /U EBERSAX, a.a.O., S. 102).

2. Der Beschuldigte ist … Staatsangehöriger [des Staates C._____] und damit vom Geltungsbereich des FZA erfasst. Er könnte sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Vorliegend steht das FZA der Regelung von Art. 66a ff. StGB jedoch nicht entgegen. Das FZA berechtigt nämlich lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe des -- 26 of 35 -rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Der Beschuldigte verfügt(e) in der Schweiz weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung noch ist seine Familie oder seine Lebenspartnerin B._____ in der Schweiz wohnhaft. Es ist daher kein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten gemäss FZA ersichtlich, weshalb die Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a ff. StGB zu prüfen ist und das FZA einer solchen nicht entgegensteht.

3. Der Beschuldigte wurde – nebst eines weiteren Deliktes – der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters führt.

4. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Touristen. Er hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist daher ohne Weiteres zu verneinen und der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen.

5. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). In Anbetracht der Delikte des Beschuldigten und des leichten Verschuldens betreffend die Förderung der Prostitution ist eine Ansetzung der Dauer in der oberen Hälfte nicht angemessen, zumal schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Insgesamt erweisen sich daher – mit der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls keine längere Dauer beantragt, 5 Jahre als angemessen.

6. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen."

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V. Beschlagnahme Die Beschlagnahmeregelung gemäss den aufgehobenen Urteilen der Kammer ist heute ohne Weiteres zu wiederholen (Urk. 132 S. 51 f. Ziff. 7; Urk. 179 S. 20 Ziff. 5). VI. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss ist die Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend die Untersuchungs-, die vorinstanzlichen sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens gemäss dem aufgehobenen Urteil der Kammer vom 14. Juni 2019 erneut anzuordnen (Urk. 132 S. 52, Ziff. 8, 9, 10, 11 und 12; Art. 426 und Art. 428 StPO).

2. Kosten und Aufwand des zweiten und dritten Berufungsverfahrens hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Daher kann die Gerichtsgebühr für diese beiden Verfahren ausser Ansatz fallen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wie auch die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung im zweiten und dritten Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Für das zweite Berufungsverfahren wurde dem amtlichen Verteidiger für seine ausgewiesenen und angemessenen Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'614.95 zugesprochen (Urk. 179 S. 14 und 21). Für das dritte Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen von 16.5 Stunden und im Betrag von Fr. 3'630.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 50.– und damit gesamthaft Fr. 3'971.20 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 209). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen und angemessen und entsprechend in dieser Höhe als Entschädigung festzusetzen.

4. Für das zweite Berufungsverfahren wurde die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 1'070.80 entschädigt (Urk. 179 S. 14 und 21). Für das dritte Berufungsverfahren hat sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet (Urk. 196 S. 2) und auch keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr hierfür auch keine Entschädigung auszurichten ist.

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5. Der Beschuldigte beantragt für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft bzw. für entgangenes Erwerbseinkommen eine Entschädigung von Fr. 6'000.– und für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse aufgrund ungerechtfertigten Freiheitsentzugs eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 11'650.– (Urk. 208 S. 10). Da der Beschuldigte heute bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen ist und die erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung respektive einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO.

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Mai 2018 entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2019 im den Beschuldigten A._____ betreffenden Teil wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) sowie − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. (…)

2. (Schuldpunkt B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (Sanktion B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

7. (Vollzug B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

8. (…)

9. (Verzicht auf Landesverweisung B._____ vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

10. (…)

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11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten A._____ von insgesamt Fr. 1'342.50 wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

12. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. November 2017 des Facebook-Accounts (https://www.facebook.com/A._____) und der iCloud (Apple-ID) des Beschuldigten A._____ wird aufgehoben.

13. (Entscheid betr. Mobiltelefon von B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

14. (Entscheid betr. beschlagnahmte Barschaft B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

15. (Beschlagnahme des Facebook-Accounts B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

16. (Schadenersatzpflicht B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

17. (Genugtuungspflicht B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.–Gebühr Vorverfahren Beschuldigter A._____ Fr. 241.35 Auslagen (Gutachten) Beschuldigter A._____ Fr. 11'148.35Telefonkontrolle Beschuldigter A._____ Fr. 1'120.–Auswertung Mobiltelefon Beschuldigter A._____ Fr. 5'000.–Gebühr Vorverfahren Beschuldigte B._____ Fr. 241.40 Auslagen (Gutachten) Beschuldigte B._____ Fr. 840.– Auswertung Mobiltelefon Beschuldigte B._____ Fr. 11'148.15Telefonkontrolle Beschuldigte B._____ Fr. 11'100.–Amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____ (bereits in der Untersuchung ausbezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

19. (…)

20. (Kosten betr. B._____; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

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21. (Separater Entscheid betr. Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin; vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2018)

22. (…)

23. (Mitteilungen)

24. (Rechtsmittel) "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (Anklageziffer I.).

2. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

232 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie [für die rechtskräftige Verurteilung wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB] mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 6. Februar 2017 wird nicht widerrufen und die Probezeit wird nicht verlängert.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Stadtpolizei Zürich wird angewiesen, die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. September 2017 beschlagnahmten Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus (IMEI 1) und in der iCloud

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gespeicherte Datei zoophilen Inhaltes (vgl. Anklageziffer III.) unwiderruflich zu löschen. Anschliessend wird das Mobiltelefon dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.

8. Die Kosten der Untersuchung werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'135.15 amtliche Verteidigung Fr. 579.95 unentgeltliche Verbeiständung

11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und im Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/8 definitiv und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt.

12. Die Gerichtsgebühr für das zweite und dritte Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

13. Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens betragen:

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Fr. 7'114.95 amtliche Verteidigung Fr. 1'070.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

14. Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

15. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona in die Akten 2016.11006 -- 33 of 35 -− die Stadtpolizei Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffer 7).

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Simic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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