SB220556
Versuchte schwere Körperverletzung
16. Juni 2023Deutsch53 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220556-O/U/sm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 16. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 21. April 2022 (DG210017)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2021 (Urk. D1/18/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 26 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 446 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'610.– Auslagen Polizei Fr. 12'886.60 Kosten des amtliche Verteidigers RA Y._____ (bereits ausbezahlt) Fr. 18'303.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 168.– Entschädigung Zeuge Fr. 462.– Auslagen Fr. 13'000.– amtlicher Verteidiger RA X.__ (inkl. MWST und Auslagen) Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
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7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1 in Verbindung mit Prot. II S. 19, sinngemäss)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei der Berufungskläger nur (aber immerhin) wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB zu verurteilen, eventualiter wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung.
2. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides die Strafe auf maximal 446 Tage zu reduzieren und es sei festzustellen, dass diese durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstanden ist. Gegebenenfalls sei dem Berufungskläger bei allfälliger Überhaft ex officio eine Entschädigung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die diesfalls erstandene Überhaft zuzusprechen.
3. Von einer Landesverweisung sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides abzusehen.
4. Die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheides sei dem Ausgang des Verfahrens anzupassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- bzw. Gerichtskasse.
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b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________
Erwägungen:
I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 21. April 2022 (Urk. 63), mit welchem der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wurde er dagegen freigesprochen. Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monate, wovon 446 Tage als durch Haft erstanden gelten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde eine Landesverweisung für 6 Jahre im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB angeordnet. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 3 ff.).
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 21. April 2022 (Urk. 63), mit welchem der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wurde er dagegen freigesprochen. Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monate, wovon 446 Tage als durch Haft erstanden gelten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde eine Landesverweisung für 6 Jahre im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB angeordnet. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 3 ff.).
2. Am 29. April 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 56). Er liess nach Zustellung des begründeten Entscheids am 31. Oktober 2022 (Urk. 60/1) fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 65).
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Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 (Urk. 66) wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.
3. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. November 2022 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 16. Dezember 2022 bewilligt wurde (Urk. 68).
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, er sei entgegen dem vorinstanzlichen Urteil lediglich der einfachen Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen einfachen Körperverletzung, schuldig zu sprechen, die Freiheitsstrafe sei auf maximal 446 Tage zu reduzieren und es sei festzustellen, dass diese durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstanden sei. Allenfalls sei dem Beschuldigten für die erstandene Überhaft ex officio eine Entschädigung zuzusprechen. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen und diejenigen des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 65 S. 2 und Urk. 73 S. 1 in Verbindung mit Prot. II S. 19). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Drohung) und
6 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition.
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In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Zu beachten gilt ferner, dass sich das Verschlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv bezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV
129 E. 4.5).
2. Prozessuale Vorbemerkungen
2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E 2.2.; BGE 138 IV 81 E 2.2.; je mit Hinweisen).
2.3. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (Urk. 65; Prot. II S. 5 und S. 18). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf.
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III. Schuldpunkt
1. Standpunkte der Parteien
1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift in Bezug auf die noch zur Disposition stehenden Punkte zusammengefasst vorgeworfen, am 30. Januar 2021 die Geschädigte (seine Ehefrau) in der gemeinsamen Wohnung mehrfach mit der Faust und der offenen Hand gegen den Kopf und Körper geschlagen zu haben. Der Geschädigten sei es gelungen, aus der Wohnung zu flüchten und die Treppe hinunterzurennen, wobei der Beschuldigte sie verfolgt habe, was dazu geführt habe, dass sie mehrfach gestürzt sei. Nachdem sie in die Nachbarwohnung (die Wohnung von B._____, dem Arbeitgeber des Beschuldigten) habe flüchten können und sich dort im Badezimmer eingeschlossen habe, habe der Beschuldigte die Türe aufgedrückt, sie in die eheliche Wohnung zurückgestossen und sie dabei mehrfach mit der offenen Hand und der Faust ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen. Zurück in der ehelichen Wohnung habe er sie mehrfach mit der Faust gegen den Rücken, den Bauch und die Taille, insbesondere mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Sodann habe er sie an den Haaren gezogen und sie mit dem Fuss gegen Taille und ihren Kopf getreten. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte der Geschädigten vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich die folgenden Verletzungen zugefügt: • mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen im Gesicht, hinter beiden Ohren, an beiden Ober- und Unterarmen, am rechten Mittelfinger, an beiden Handrücken, am Brustkorb, am Rücken, an der rechten Schulter, sowie am linken Oberschenkel und an der linken Kniekehle, • eine Schleimhautdurchtrennung an der Oberlippe sowie einen Bluterguss an der Unterlippeninnenseite, • Schwellungen an beiden Ohrmuscheln • eine Einblutung der Lederhaut des linken Augapfels (sog. Hyposphagma)
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• eine Rissquetschwunde von ca. 4,5 cm Durchmesser am Hinterkopf, • einen Bruch des rechten Querfortsatzes des 2. und 3. Lendenwirbels sowie einen Querbruch des 4. und 5. Sakralwirbelkörpers, • eine Einblutung in der Hirnsichel zwischen dem rechten und dem linken Stirnhirnlappen (Unterblutung der harten Hirnhaut), • eine Einblutung im rechten Hinterhaupthirnlappen und im linken Scheitel- und Hinterhauptlappen (Unterblutung der weichen Hirnhaut). Diese Verletzungen seien entstanden, indem der Beschuldigte die Geschädigte mit der Faust oder der offenen Hand gegen die betreffenden Regionen geschlagen habe. Die Rissquetschwunde am Hinterkopf, die Hirnblutungen sowie die Wirbelbrüche seien entstanden, indem die Geschädigte infolge des Angriffs des Beschuldigten eine oder mehrere Male gestürzt und ihren Kopf und Rücken auf einer harten Unterfläche anprallt sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass er der Geschädigten durch sein Handeln diese Art von Verletzungen zufügen kann, insbesondere auch, dass sie aufgrund seines körperlichen Angriffs auf der Treppe oder anderswo stürzen und dabei ihren Kopf und Rücken an einem harten Untergrund anschlagen und sich Verletzungen der eingetretenen Art zufügen könnte. Dies habe er zumindest in Kauf genommen (vgl. zum Ganzen Urk. D1/18/3). Im Sinne einer Eventualanklage wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift sodann vorgeworfen, dass er in Kauf genommen habe, der Geschädigten durch seine heftigen Schläge mit der Faust oder der offenen Hand ins Gesicht und gegen ihren gesamten Körper auch wesentlich schwerere Verletzungen (wie z.B. Schädelbrüche verbunden mit Hirnblutungen und Hirngewebsverletzungen oder einer Fettembolie) zuzufügen, welche zum Eintritt einer akuten Lebensgefahr hätten führen können (Urk. D1/18/3 S. 5 f.).
1.2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf die Körperverletzungen als "in weiten Zügen" erstellt betrachtet (Urk. 63 S. 13). Insbesondere führte sie aus, dass es keine Rolle spiele, ob die Geschädigte sich die Verletzungen bei den Stürzen auf der Treppe/beim Bett oder direkt -- 8 of 37 -durch die Schläge des Beschuldigten zugezogen habe, da dieser für beides verantwortlich sei. Aus Sicht der Vorinstanz war (seitens des Beschuldigten) insbesondere auch anerkannt, dass dieser die Geschädigte verfolgte als sie vor seinen Schlägen flüchtete und sein Verhalten daher für ihren Treppensturz adäquat kausal war (Urk. 63 S. 14).
1.3. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt in Bezug auf den ihm in der Anklage vorgeworfenen objektiven Sachverhalt lediglich, dass er sich in stark alkoholisiertem Zustand mit der Geschädigten schwer gestritten und dieser im Laufe der Auseinandersetzung leichte Verletzungen zugefügt hatte (Urk. 65, Prot. II S. 14 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung seiner pauschalen Aussagen, wonach es möglich sei, dass er sämtliche Verletzungen der Geschädigten verursacht habe, da er seine Frau verprügelt habe, sei indessen nicht ausreichend, um den ihm vorgeworfenen Sachverhalt gesamthaft zu erstellen. Seine Aussagen dürften nicht als Anerkennung in Bezug auf einzelne, konkrete Verletzungen gewürdigt werden (Urk. 65 Rz. 9 ff.). Nicht zutreffend sei, dass der Beschuldigte der Geschädigten mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe. Vielmehr habe er sie ganz bewusst lediglich mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Wenn er überhaupt mit den Fäusten geschlagen habe, dann nicht ins Gesicht (Urk. 65 Rz. 15, Prot. II S. 14). Die heftigeren Verletzungsbilder der Geschädigten stammen gemäss den Ausführungen der amtlichen Verteidigung allesamt kausal vom Treppensturz. Dieser könne indessen nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da sein Verhalten für diesen Sturz nicht direkt ursächlich gewesen und er für diesen nicht verantwortlich sei (Urk. 65 Rz. 22 f.). Es bestehe diesbezüglich kein adäquater Kausalzusammenhang und der Sturz sei für den Beschuldigten auch nicht vorhersehbar gewesen. Auch von einem Inkaufnehmen, mithin einem Eventualvorsatz, könne keine Rede sein.
2. Sachverhaltserstellung
2.1. Vorliegende Beweismittel und deren Verwertbarkeit
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Als Beweismittel mit welchen der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt erstellt wurde, liegen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Geschädigten (welche als Zeugin befragt wurde), der Zeugen B._____ und C._____, die Aussagen von D._____ (dem Sohn des Beschuldigten und der Geschädigten, welcher als Auskunftsperson befragt wurde) sowie diverse medizinische Gutachten/Ergänzungsgutachten und Unterlagen vor. a) Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ In Bezug auf die Aussagen von B._____ und C._____, welche diese vor der Polizei gemacht haben, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 5 f.) Folgendes festzuhalten: Wird für die Sachverhaltsdarstellung auf Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen abgestellt, sind die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wahren (Art. 147 f. StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben werden, können nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zum Teilnahmerecht gehört das Parteirecht (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) der beschuldigten Person, Ergänzungsfragen zu stellen (die blosse Wahrnehmung durch Parteivertreter genügt nicht; siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.4;6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.5. und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.5.1). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht dagegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (BSK StPO-Schleiminger Mettler, 3. Aufl. 2023, Art. 147 N 7a). Die Staatsanwaltschaft führte ein Verfahren gegen den Beschuldigten, womit dieser grundsätzlich das Recht hatte, an den Einvernahmen der beiden Zeugen B._____ und C._____ sowie der Geschädigten, welche mangels Konstituierung als Privatklägerin (Urk. D1/12/02) korrekterweise ebenfalls als Zeugin befragt wurde (Urk. D1/05/01), teilzunehmen. B._____ und C._____ wurden kurz nach dem Vorfall am 31. Januar 2021 ein erstes Mal durch die Polizei befragt. Diese Einvernahmen fanden im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt, wobei die Staatsanwaltschaft erst mit der nach der Befragung erfolgten Rapporterstattung am 31. Januar 2021 von der Straftat erfahren hatte -- 10 of 37 -(Urk. D1/01/01 und D1/06/01/D1/06/02). Die Aussagen bei der Befragung durch die Polizei sind daher vollumfänglich verwertbar, zumal der Beschuldigte mit diesen Personen im Verlaufe des Verfahrens konfrontiert wurde und diese im Kernbereich ihre anlässlich der ersten Einvernahmen getätigten Aussagen wiederholten. b) Aussagen der Geschädigten Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon absah, die Geschädigte anlässlich der Hauptverhandlung persönlich einzuvernehmen. Auch eine Einvernahme vor dem Berufungsgericht kann unterbleiben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können je nach Konstellation auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Geschädigten respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verschaffen. Vorliegend, wo es auf den Inhalt der Aussagen (was gesagt wird) ankommt und nicht in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck, der bei der Präsentation der Aussage entsteht, erscheint eine ergänzende Beweisabnahme nicht notwendig (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2., BGE 144 I 234 E. 5.6.2.). Die Einvernahmen der Geschädigten wurde sodann auf Video aufgenommen (Urk. D1/05/02) und es liegen weitere direkte Beweismittel wie die Einvernahme von Zeugen und einer Auskunftsperson vor. c) Aussagen D._____ Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, der minderjährige Sohn des Beschuldigten sei anlässlich seiner Befragung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden, weshalb seine Aussagen nicht verwertbar seien (Urk. 63 S. 6). Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie sowohl dem Bericht der Polizei als auch dem Wortprotokoll zu entnehmen ist, wurde D._____ in altersgerechter Form auf die Formalien beziehungsweise seine Rechte aufmerksam gemacht (Urk. D1/06/04 und D1/06/08). Auch auf den bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen ist deutlich ersichtlich und hörbar, dass die befragende Polizistin D._____ im Vorgang altersgerecht und vollständig auf seine -- 11 of 37 -Rechte, insbesondere auch das Aussageverweigerungsrecht, aufmerksam gemacht hat (Urk. D1/06/03 Totale - Zeitstempel 9:11:44 bis 9:14:20). Die Videoaufnahmen wurden dem Beschuldigten und seinem damaligen amtlichen Verteidiger unbestrittenermassen nachträglich vorgespielt (Urk. D1/15/01 und Urk. 47 Rz. 30). Der damalige Verteidiger verzichtet in der Folge ("in Rücksprache mit meinem Klienten") auf eine parteiöffentliche Befragung von D._____ (Urk. D1/13/04). Wenn der aktuelle Verteidiger nun geltend macht, dass der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten unverhältnismässig eingeschränkt wurde, ist dieses Vorbringen verspätet und nicht mehr zu hören. Es wird sodann auch nicht ausgeführt, welche Fragen D._____ zusätzlich hätten gestellt werden müssen, beziehungsweise welche konkreten Ergänzungsfragen aufgrund der fehlenden Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters nicht haben gestellt werden können. Zum Schutze von Kindern ist es sodann entgegen den Vorbringen des Verteidigers durchaus üblich, dass deren Befragungen, anders als bei Erwachsenen (vorliegend etwa dem Zeugen B._____), nicht im Beisein der (oft eng verwandten) potentiellen Tätern durchgeführt werden. Dies, um eine zusätzliche Belastung und Traumatisierung durch das Strafverfahren zu vermeiden. D._____ wurde gemäss den vorliegenden Dokumenten (Urk. D1/06/03-05) sehr vorsichtig, in Anwesenheit einer Vertrauensperson befragt und es besteht auch ein Bericht einer Kinderpsychologin, welche die Befragung mitverfolgte (Urk. D1/06/05). Es ist somit kein Grund ersichtlich, wieso die Aussagen von D._____ in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte nicht verwertbar sein sollten. Korrekt ist insbesondere auch das Vorgehen, D._____ als Auskunftsperson zu befragen (vgl. Art. 178 lit. b StPO). Zuzustimmen ist der Verteidigung darin, dass Aussagen von Kindern vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen sind und den Umständen des Einzelfalles (zum Beispiel einem allfälligen Loyalitätskonflikt, dem Alter des jeweiligen Kindes, der Gesamtsituation der Familie etc.) Rechnung zu tragen ist (Urk. 47 Rz. 30). Dem ist indessen bei der Würdigung der Aussagen und nicht bereits bei der Frage der Verwertbarkeit Rechnung zu tragen. Zu betonen ist sodann, dass eine Verurteilung für Delikte, von welchen der Beschuldigte durch die Vorinstanz freigespro-- 12 of 37 -chen wurde, aufgrund des Grundsatzes der reformatio in peius (die Staatsanwaltschaft hat selbst keine Berufung erhoben) ausser Frage steht. d) Weitere Beweismittel Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten wurde, ergeben sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der bei den Akten liegenden rechtsmedizinischen und ärztlichenUnterlagen und Gutachten keine Probleme (Urk. 63 S. 6). Solche wurden von der Verteidigung denn auch nicht vorgebracht (Urk. 47 und 65).
2.2. Unschuldsvermutung Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (BSK StPO-Thomas Hofer, a.a.O., Art. 10 N 41 ff., N 56). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (Zürcher Kommentar StPO-Wolfgang Wohlers, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten -- 13 of 37 -Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176];6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ih-- 14 of 37 -rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3;6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).
2.3. Würdigung der Aussagen Sowohl dem Beschuldigten und als auch den Zeugen und der Auskunftsperson ist grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Dabei ist indessen darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen von Befragten nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Vorinstanz hat die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen in ihrem Entscheid zutreffend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 12). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der drei Zeugen von grosser Zurückhaltung geprägt sind, soweit sie den Beschuldigten belasten. Zu berücksichtigen ist bei der Würdigung ihrer Aussagen, dass die Geschädigte die Ehefrau des Beschuldigten ist und ihm seinen Gewaltausbruch am in Frage stehenden Abend offensichtlich schon kurz nach der Tat verziehen hat und gerne wie bisher weiter leben würde, ohne dass dieser weiter bestraft wird (Urk. 48/1). Bereits anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2021, knapp 1,5 Monate nach den in Frage stehenden Ereignissen, führte sie -- 15 of 37 -aus, sie möchte nicht, dass der Beschuldigte verurteilt wird und dass sie keine Aussagen gegen ihn machen möchte. Ohne ihn sei es für sie wirklich sehr schwer (Urk. D1/05/01 F/A 9). Die Frage, ob die Familie weiterhin gemeinsam in der Schweiz leben kann, hängt massgeblich davon ab, ob der Beschuldigte im Sinne einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB verurteilt wird und damit eine Landesverweisung in Frage steht. Die Geschädigte selbst sowie der gemeinsame Sohn wären von einer solchen Landesverweisung direkt (auch finanziell) betroffen (vgl. auch Urk. 48/2). Auch das Aussageverhalten der beiden weiteren Zeugen B._____ (dem Arbeitgeber des Beschuldigten) und C._____ wirft Fragen auf. Unter Berücksichtigung ihres Verhaltens am Tatabend erscheint in ihren Aussagen eine klare Tendenz sichtbar, sich möglichst nicht in das Privatleben des betroffenen Ehepaares einmischen und mit der gesamten Angelegenheit möglichst nichts zu tun haben zu wollen. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass ihre Aussagen von der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. D1/06/01 und Urk. D1/06/02) zur Befragung bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/06/06 und Urk. D1/06/07) deutliche Abschwächung erfahren. Hervorzuheben ist sodann insbesondere, dass keiner der beiden von sich aus die Polizei über den Vorfall informierte. Dies, obwohl beide von massiven Übergriffen berichten, sich genötigt sahen einzugreifen, um Schlimmeres zu verhindern, den Beschuldigten physisch davon abhalten mussten, weiterhin auf die Geschädigte loszugehen, die Geschädigte zur Flucht aufforderten und auch beide deren aufgedunsenes/angeschwollenes Gesicht gesehen hatten (Urk. D1/06/06 und D1/06/07). Auch erstaunt, dass den beiden erwachsenen Männern bewusst war, dass nach der Flucht der Geschädigten der gemeinsame, im damaligen Zeitpunkt erst 10-jährige Sohn, welcher die Gewalt direkt miterlebt hatte, mit dem Beschuldigten alleine in der Wohnung zurück blieb, jedoch keiner der beiden etwas dagegen unternahm. Dies umso mehr als D._____ selbst aussagte, dass "der Chef" (gemeint der Zeuge B._____) ihm gesagt habe, dass er die Polizei rufen werde (Urk. D1/06/08 F/A 139 f.), was dieser aber nicht tat. Es ist daher insgesamt mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen der drei Zeugen mit Zurückhaltung in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit zu würdigen sind.
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Betreffend die Aussagen des gemeinsamen Sohnes der Parteien als Auskunftsperson ist festzuhalten, dass er die Fragen der Polizistin klar, offen und ohne sichtbare Übertreibungen oder Phantasiemerkmale beantwortete. Von sich aus erzählt D._____ originelle Details, wie dass er seiner Mutter eine ganze Flasche Saft gebracht habe (Urk. D1/06/08 F/A 51) oder dass der Vater einen Pizzaschneider genommen und gedroht habe, damit zu dem Mann zu fahren, mit welchem die Mutter ihn betrogen habe (Urk. D1/06/08 F/A 163). Offensichtlich scheint er für keinen seiner Elternteile Partei ergreifen zu wollen und möchte am liebsten, dass alles wieder ist, wie zuvor (Urk. D1/06/08 F/A 170, 183 f.; Urk. D1/06/09). Er erzählte objektiv, was passiert ist, zeigte an, wenn er etwas nicht selbst gesehen hat oder wieso er gewisse Schlüsse zog und führte auf Nachfrage auch eindrücklich aus, was der Vorfall bei ihm an Ängsten ausgelöst hat (Urk. D1/06/08 F/A 164, 178 ff.). Seine Aussagen sind daher als sehr glaubhaft zu werten.
2.4. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen der Geschädigten wurden rund einen halben Tag nach dem in Frage stehenden Ereignis auf der Notfallstation des Spitals Wetzikon festgestellt und im Rahmen eines Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin vom 10. März 2021 gewürdigt (Urk. D1/07/08). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass diese Verletzungen entstanden sind, während er die Geschädigte in der Nacht des 30. Januars 2021 mehrmals tätlich angriff. Indessen macht er geltend, für die "erheblicheren" Verletzungen nicht verantwortlich zu sein. Diese seien vielmehr allesamt entstanden, als die Geschädigte ohne seine Mitwirkung aus der Wohnung die Treppe herunterrannte und stürzte, wobei es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu seinem Handeln fehle (Urk. 65 Rz. 22, Urk. 73 S. 7 in Verbindung mit Prot. II S. 20, Prot. II S. 16). Als "erheblichere" Verletzungen zu taxieren sind gemäss den Vorbringen des Beschuldigten die Brüche im Rücken-/Lendenbereich sowie die Rissquetschwunde am Hinterkopf und die Einblutungen an der Hirnsichel sowie am rechten Hinterhaupthirnlappen und im linken Scheitel- und Hinterhauptlappen (Prot. II S. 16).
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a) Knochenbrüche Gemäss dem Ergänzungsgutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 28. September 2021 (Urk. D1/07/13) ist davon auszugehen, dass die Knochenbrücke im Rücken-/Lendenbereich während den Ereignissen vom 30. Januar 2021 entstanden sind. Die Brüche stellen gemäss dem Gutachten die Folge stumpfer Gewalt dar, welche sowohl bei einem Aufprall auf eine harte Treppenstufenkante als auch durch einen Fusstritt gegen den Rücken verursacht worden sein könnten (Urk. D1/07/13). Damit erscheint es als ebenso wahrscheinlich, dass die Brüche beim Sturz auf der Treppe entstanden sind, wie dass sie durch direkte Gewalteinwirkung seitens des Beschuldigten stammen. Zu seinen Gunsten ist im Rahmen der Unschuldsvermutung davon auszugehen, dass die Verletzungen vom Treppensturz/den Treppenstürzen stammen. In der Folge stellt sich die Frage, ob dieser Sturz/diese Stürze dem Beschuldigten angerechnet werden kann/können. Die zum Taterfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter der Geschädigten hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist dagegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache -- 18 of 37 -des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 2.2). In Bezug auf den Sturz auf der Treppe liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten sowie des Zeugen B._____ vor. Der Zeuge C._____ ist dagegen erst nach dem Treppensturz aus seiner Wohnung gekommen und auch D._____ hat sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befunden, weshalb beide nicht gesehen haben können, ob und wie die Geschädigte auf der Treppe zu Fall kam. - Der Beschuldigte selbst führte aus, dass die Geschädigte von selbst die Treppe hinunter gefallen sei (Urk. D1/04/03 F/A 15). Er habe damit nichts zu tun und habe auch nicht gesehen wie seine Frau gestürzt sei (Urk. D1/04/03 F/A 16 ff.; Urk. 44 S. 3). Von dem Treppensturz wisse er, weil die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahme davon erzählt habe und er bei dieser anwesend war (Urk. D1/04/03 F/A 19; vgl. zum Ganzen auch Urk. 44 S. 3 f). - Die Geschädigten führte anlässlich ihrer Einvernahme in Bezug auf den Treppensturz aus, sie sei aus der Wohnung geflohen und auf den Treppen ab und zu hingefallen. Sie sei die Treppe hinuntergegangen. Er (der Beschuldigte) sei hinter ihr her gerannt und habe ihr gesagt, sie solle zurück kommen. Danach habe er sie gezerrt (Urk. D1/05/01 F/A 60 und 61). Auf Nachfrage erklärt sie, er habe sie gezerrt, damit sie in die Wohnung zurück komme. Er habe sie am T-Shirt gezerrt (Urk. D1/05/01 F/A 65 und 66). - Der Zeuge B._____ befand sich gemäss eigenen Angaben in seiner Wohnung als der Treppensturz geschah. Es habe gerumpelt und als er seine Tür geöffnet habe, seien die beiden schon unten gewesen (Urk. D1/06/06 F/A 8 und 35). Seine Aussagen sind daher für die Frage wie es zum Sturz (allenfalls mehreren Stürzen) auf der Treppe kam, nicht aussagekräftig, da er diese/n gar nicht gesehen hat.
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Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten, die sich teilweise mit denjenigen des Beschuldigten decken, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund des Angriffs aus der Wohnung flüchtete, die Treppe hinunter rannte und dabei stürzte. Ebenfalls erstellt ist, dass die Geschädigte in die Wohnung des Nachbarn B._____ floh und sich dort im Badezimmer einschloss, vom Beschuldigten hernach aber wieder in die Wohnung hinaufbugsiert wurde. So bestätigte der Beschuldigte, sich erinnern zu können, dass es seiner Frau gelungen sei, hinunter in die Wohnung des Nachbarn B._____ zu flüchten und gab zu, dort die Badezimmertüre des Nachbarn B._____ eingedrückt zu haben (Prot. II S. 15). Damit ist als logische Konsequenz aber auch erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten gefolgt ist (Prot. II S. 16). Dafür, dass der Beschuldigte die Geschädigte "gejagt" haben oder sie auf der Treppe gar gestossen haben soll, bestehen indessen keine Hinweise. Die Aussagen der Geschädigten bezüglich ihres Sturzes/ihrer Stürze auf der Treppe fallen anlässlich ihrer Einvernahme unspezifisch aus. Die Geschädigte bringt zwar vor, dass der Beschuldigte sie gezerrt habe, es bleibt indessen unklar, ob dies vor dem Treppensturz war oder nachdem er sie aus dem Badezimmer geholt hatte. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Brüche, von welchen anzunehmen ist, dass sie beim Sturz auf der Treppe entstanden sind, bei diesem Beweisergebnis dem Beschuldigten angerechnet werden können. Das Verhalten des Beschuldigten ist fraglos natürlich kausal für die Flucht der Geschädigten über die Treppe, deren Sturz bzw. Stürze und die von ihr erlittenen Verletzungen. Hätte der Beschuldigte die Geschädigte in der Wohnung nicht verprügelt, wäre sie nicht aus der Wohnung geflohen, hätte keinen Grund gehabt, die Treppe hinunterzurennen, wäre nicht gestürzt und hätte sich nichts gebrochen. Die Geschehensabläufe waren für den Beschuldigten aber auch in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der verprügelt wird, sich entschliesst, zu fliehen. Des Weiteren war für den Beschuldigten voraussehbar, dass er die Geschädigte durch seine Prügel in einen Angstzustand versetzt. Selbst wenn nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte der Geschädigten hinterher-- 20 of 37 -rannte, war zu erwarten, dass die Geschädigte dachte, er würde dies tun und sich deshalb gehetzt fühlte. In der Folge erscheint es denn auch nicht aussergewöhnlich, dass die Geschädigte, die aus der Wohnung flüchtet und in einem derartigen Zustand die Treppe hinunterrennt, auf der Treppe stürzt und sich dabei Knochenbrüche zuzieht. Schliesslich handelt es sich bei Knochenbrüchen um typische Verletzungen, welche sich jemand bei einem oder mehreren Treppenstürzen zuzieht. Insgesamt erscheint das Verhalten des Beschuldigten damit adäquat kausal für die von der Geschädigten erlittenen Knochenbrüche. Diese sind ihm anzurechnen. b) Rissquetschwunde Hinterkopf mit Unterblutungen der Hirnhaut im Bereich beider Stirnhirnlappen Gemäss dem Ergänzungsgutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die Rissquetschwunde am Hinterkopf, die Brüche sowie die Einblutungen an der Hirnsichel sowie am rechten Hinterhaupthirnlappen und im linken Scheitel- und Hinterhauptlappen durch einen Sturz und Aufprall des Kopfes auf eine harte Oberfläche entstanden. Die Variante der Geschädigten, wonach sie sich diese Verletzung durch das Fallen auf die Bettmatratze, wo sich Glasscherben befanden, zugezogen habe, sei dagegen nicht möglich (vgl. zum Ganzen Urk. D1/07/13). Auch betreffend diese Verletzung kann damit nicht ausgeschlossen werden beziehungsweise erscheint es durchaus möglich, dass die Geschädigte sich diese beim Sturz/den Stürzen auf der Treppe zugezogen hat. Aufgrund der Schilderungen der anwesenden Personen ist es zwar durchaus auch möglich, dass die Verletzung entstanden sind, als die Geschädigte wegen der Schläge des Beschuldigten in der Wohnung zu Boden fiel. Da indessen keine Beweismittel vorliegen, welche für die Bevorzugung der einen oder anderen Variante sprechen, muss auch hier davon ausgegangen werden, dass sie sich diese Verletzungen beim Treppensturz und damit ohne das direkte Zutun des Beschuldigten zuzog. Die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen sind nicht aussergewöhnlich, sondern vielmehr dergestalt, wie man sie bei einem Treppensturz/mehreren Treppenstürzen erwarten würde. Wie bereits oben erwogen, stellt/en der Sturz/die -- 21 of 37 -Stürze eine adäquat kausale Folge der Prügel des Beschuldigten dar, weshalb die Verletzungen auch dann, wenn sie durch den Sturz verursacht wurden, dem Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen sind. Somit ist der Beschuldigte auch für die Rissquetschwunde am Hinterkopf, die Brüchen und die Einblutungen an der Hirnsichel sowie am rechten Hinterhaupthirnlappen und im linken Scheitel- und Hinterhauptlappen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. c) Weitere Verletzungen der Geschädigten Bei der Geschädigten wurde im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin folgende weiteren Verletzungen festgestellt (Urk. D1/07/08): • mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen im Gesicht, hinter beiden Ohren, an beiden Ober- und Unterarmen, am rechten Mittelfinger, an beiden Handrücken, am Brustkorb, am Rücken, an der rechten Schulter, sowie am linken Oberschenkel und an der linken Kniekehle, • eine Schleimhautdurchtrennung an der Oberlippe sowie einen Bluterguss an der Unterlippeninnenseite, • Schwellungen an beiden Ohrmuscheln • eine Einblutung der Lederhaut des linken Augapfels (sog. Hyposphagma). Der Beschuldigte anerkennt, dass diese Verletzungen durch ihn verursacht wurden, wobei sein Geständnis sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, gemäss welchem er die Geschädigte über einen längeren Zeitraum wiederholt angriff und schlug. Entgegen dem Vorwurf der Anklage machte der Beschuldigte wiederholt geltend, dass er die Geschädigte bewusst lediglich mit der flachen Hand und niemals mit der Faust geschlagen und auch nicht getreten habe (Urk. D1/04/01 F/A 42 und 51; Urk. D1/04/02 F/A 40 und 113; Urk. D1/04/03 F/A 11 und 20, Prot. II S. 14). Die Geschädigte führte aus, dass der Beschuldigte sie mit der Hand stark geschlagen habe. Sie sei in der Situation so schockiert gewesen, dass sie sich nicht mehr daran erinnere, ob er mit der offenen oder der geschlossenen Hand ge-- 22 of 37 -schlagen habe (Urk. D1/05/01 F/A 58 f.). Der Zeuge B._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung am Tag nach dem Vorfall aus, dass die Geschädigte vom Beschuldigten mit der offenen Hand und auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. D1/06/01 F/A 4), während er bei seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft einige Wochen nach der Tat von "boxen" spricht und auf Nachfrage vorbringt, Schläge mit der offenen Hand ins Gesicht (Ohrfeigen) gesehen zu haben, der Beschuldigte sie (die Geschädigte) aber sicher auch mit geschlossener Hand geschlagen habe (Urk. D1/06/06 F/A 43 ff.). Dagegen gibt der Zeuge C._____ an, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte mit der flachen Hand oder der Faust zuschlug (Urk. D1/06/02 F/A 15) beziehungsweise er habe sie "vor allem mit der flachen Hand geschlagen" (Urk. D1/06/07 F/A 15). D._____ führte bei seiner Befragung aus, dass der Beschuldigte sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf die Geschädigte eingeschlagen habe. Er habe sie zudem getreten, an den Haaren gezerrt und gestossen ("geschupft") (Urk. D1/06/08 F/A 71-76). Auf Nachfrage der Polizistin führte D._____ zwar aus, dass er nicht dabei war, als der Beschuldigte die Geschädigte mit der Faust geschlagen habe (Urk. D1/06/08 F/A 81), relativiert dies dann aber sogleich, in dem er wieder von Faustschlägen spricht. Es besteht die Vermutung, dass er von verschiedenen Situationen spricht und ausführen will, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit der Faust schlug, als er sie zuerst an den Haaren gezogen und geschupft habe, wie er später in der Befragung ausführt (Urk. D1/06/08 F/A 112). Gesehen habe er Schläge als die Geschädigte gelegen sei. Konkret erneut gefragt, demonstrierte er später in der Befragung, was er gesehen habe, wobei er mit seinen Händen Faustschläge zeigt (Urk. D1/06/08 F/A 106 ff.). Auch führt D._____ aus, er habe gesehen, dass sein Vater Blut am Handrücken gehabt habe, weshalb er mit der Faust zugeschlagen haben müsse (Urk. D1/06/08 F/A 83). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 47 Rz. 31) ist dabei an der Fragetechnik der Polizistin, welche D._____ befragte, nichts auszusetzen. Eine Suggestion im Hinblick auf Faustschläge ist nicht auszumachen. Vielmehr wurden die Fragen offen gestellt und es wurde lediglich nachgefragt, wenn bei der Befragenden etwas unklar blieb. Die erneute Frage nach Faustschlägen erfolgte auch erst, nachdem D._____ mit seinen Händen -- 23 of 37 -Faustschläge vorzeigte (Urk. D1/06/08 F/A 105 ff.). Nebst den Schlägen mit der offenen Hand sowie mit der Faust brachte D._____ sodann vor, dass der Beschuldigte die Geschädigte auch getreten, an den Haaren gezogen und geschupft habe (Urk. D1/06/08 F/A 76 ff.). Gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die genannten Verletzungen mit dem geschilderten Tatzeitraum in Einklang zu bringen. Bei den Verletzungen im Gesicht erscheine eine Entstehung durch Schläge mit den Fäusten und den flachen Händen als möglich (Urk. D1/07/08 S. 11 oben). Bei den Verletzungen an beiden Lippeninnenseiten sei die Ursache ein Faustschlag oder ein Schlag mit der flachen Hand (Urk. D1/07/08). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann nicht konkret festgestellt werden, welche Verletzung durch welche Art von Schlägen (Ohrfeigen mit der flachen Hand, Faustschläge oder Tritte) entstanden sind. Offensichtlich ist indessen, dass es sich um starke, feste Schläge gehandelt haben muss, was sich aus dem massiven Verletzungsbild zeigt (vgl. Fotodokumentation Urk. D1/01/02). Sodann erscheint es gemäss den Aussagen des Zeugen B._____s, der Auskunftsperson D._____ und gemäss dem Gutachten als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte nur mit der flachen Hand zugeschlagen hat. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner angeblich massiven Alkoholisierung an fast nichts mehr erinnern will und selbst den Namen seiner Frau nicht mehr gekannt haben soll, sich dagegen aber konkret daran erinnern will, bewusst und kontrolliert nur mit der flachen Hand zugeschlagen zu haben. Das Vorbringen, wonach er bewusst nur Schläge mit der flachen Hand ausgeübt haben will, widerspricht damit seinen eigenen Angaben, wonach er ausser sich gewesen sei und die Taten quasi nicht mit Wissen und Willen, sondern während eines eigentlichen, insbesondere durch übermässigen Alkoholkonsum bedingten Filmrisses begangen habe. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen aufgrund des Verletzungsbildes sowie der von sämtlichen Zeugen beschriebenen eigentlichen "Raserei" des Beschuldigten klar unglaubhaft. Aufgrund des Beweisergebnisses ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl mit der flachen Hand als auch mit den Fäusten zugeschlagen und auch gegen die Taille und den Kopf der Geschädigten -- 24 of 37 -getreten hat und so die beschriebenen Verletzungen der Geschädigten verursachte. Selbst wenn, was aufgrund des eindrücklichen, fotographisch festgehaltenen Verletzungsbildes im Gesicht und an den Extremitäten nahezu unwahrscheinlich erscheint, nur mit der flachen Hand zugeschlagen worden ist, ist zu konstatieren, dass auch wenn die Schläge nur mit der flachen Hand erfolgten, diese mit einer solchen Wucht ausgeübt worden sein müssen, dass kaum ein Unterschied zu Faustschlägen mehr auszumachen wäre. Wer einen anderen Menschen mit einer solchen Kraft schlägt, insbesondere ins Gesicht, ist sich bewusst, dass er dieser Person Verletzungen zufügt. Dies insbesondere auch, wenn es sich bei der Person um eine kleinere und schwächere Frau handelt. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten die oben beschriebenen weiteren Verletzungen zugefügt hat. Die Verletzungen wurden sodann mit Wissen und Willen zugefügt.
3. Rechtliche Würdigung Die Verletzungen, welche der Beschuldigte der Geschädigten gemäss erstelltem Sachverhalt zugefügt hat, stellen (wie bereits von der Vorinstanz festgehalten wurden) keine schweren Körperverletzungen im Sinne des Gesetzes dar. Zu betonen ist, dass diese zahlreichen, massiven Verletzungen keinesfalls zu bagatellisieren sind. Da indessen objektiv weder Lebensgefahr bestand, noch bleibende Schädigungen festgestellt wurden, fällt eine Verurteilung wegen einer (vollendeten) schweren Körperverletzung ausser Betracht. Wohl sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich der Beschuldigte ausser Rand und Band befunden habe und seinem Verhalten aus dieser Situation heraus kaum Grenzen setzte, nachvollziehbar und zutreffend (Urk. 63 S. 15). Die Schläge ins Gesicht und gegen die Extremitäten waren denn auch von nicht unerheblicher Intensität. Allerdings lässt sich aufgrund der Ohrfeigen, Faustschlägen und Tritte kein Vorsatz auf Verletzungen erstellen, welche schwerer sind als diejenigen, welche die Geschädigte tatsächlich erlitten hat. Insbesondere deutet nichts nicht darauf hin, dass der Beschuldigte die Geschädigte lebensgefährlich verletzen wollte oder dies in Kauf nahm. In Bezug auf die Verletzungen, welche die di-- 25 of 37 -rekte Folge der Schläge und Tritte des Beschuldigten darstellen, ist somit von einem direkten Vorsatz auf einfache Körperverletzung auszugehen. Auch hinsichtlich der schwereren Verletzungen, welche die Geschädigte infolge des Sturzes/der Stürze erlitten hat, lässt sich aus dem Umständen kein Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung ableiten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Geschädigte weder die Treppe hinunter gejagt noch hat er sie gestossen. Damit ist davon auszugehen, dass er nicht in Kauf genommen hat, dass sie sich beim Sturz lebensgefährliche Verletzungen (so beispielsweise eine Fettembolie mit lebensgefährlichen Auswirkungen) hätte zuziehen können. Vielmehr handelte er in Bezug auf die diesbezüglichen Verletzungen mit Eventualvorsatz auf eine einfache Körperverletzung. Der Beschuldigte hat der Geschädigten mehrfach Verletzungen zugefügt, welche im Sinne des Gesetzes als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind. Er schlug die Geschädigte zunächst in der Wohnung, ist verantwortlich dafür, dass sie sich beim Treppensturz/bei den Treppenstürzen weitere Verletzungen zuzog, und schlug/trat die Geschädigte hernach wieder in der Wohnung. Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich vorliegend um eine Tat, welche im Rahmen häuslicher Gewalt verübt wurde. Der Beschuldigte und die Geschädigte sind verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Damit liegt ein Fall des mehrfachen, qualifizierten Tatbestandes der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Gutachter kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine verminderte Einsichtsfähigkeit vorliegen würden. Damit war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch nicht schuldunfähig (Urk. D1/14/22 S. 38 ff. und S.45). Dem Umstand der Alkoholisierung des Beschuldigten wird aber im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 73 S. 3 ff.) kein Fall einer actio libera in causa vorliegt. Dies zumal sich hieraus auch nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten liesse. Bei der actio libera in causa handelt es sich um eine Bestimmung, welche ausnahmsweise zulässt, dass ein Täter (voll) bestraft wird, obwohl seine Schuld-- 26 of 37 -fähigkeit im Zeitpunkt der Tat aufgehoben oder vermindert war. Der Täter, welchen in Bezug auf die Herbeiführung des Zustandes der Schuldunfähigkeit bzw. der Verminderung der Schuldfähigkeit mit Blick auf die begangene Straftat ein Verschulden trifft, soll nicht von einer Strafbefreiung bzw. -milderung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StGB profitieren können (Art. 19 Abs. 4 StGB, vgl. BSK StGB-Bommer, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 86 und N 97). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die gutachterlich festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollte. Der von der Verteidigung ebenfalls erwähnte Art. 263 StGB (Urk. 73 S. 8) stellt einen weiteren Auffangtatbestand dar. Er sieht eine Haftung für den Fall vor, dass die Voraussetzungen einer strafbaren actio libera in causa (z.B. mangels Voraussehbarkeit der Rauschtat) nicht vorliegen. Diese Bestimmung kommt vorliegend alleine schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sie die Schuldunfähigkeit des Täters voraussetzt. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit besteht kein Bedürfnis nach einem strafrechtlichen Auffangnetz, weil der Täter dann ohnehin nach dem verwirklichten Tatbestand bestraft wird und sich nur noch die Frage stellt, ob die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (BSK StGB-Bommer, a.a.O., Art. 263 N 1 und N 7, mit weiteren Hinweisen). IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 17) kann verwiesen werden.
1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49
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Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die frühere Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5 mit weitern Hinweisen).
1.3. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).
1.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho-- 28 of 37 -lungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Strafe kann mitberücksichtigt werden (PK StGB-Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 42 N 7 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung und Vollzug der Strafe
2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe.
2.2. Strafart und Gesamtstrafe Der Beschuldigte hat die Geschädigte mehrfach geschlagen und getreten. Die Einzeltaten sind zeitlich sowie sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt, wäre eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken.
2.3. Tatkomponente/Verschulden Der Beschuldigte hat in der Tatnacht während einer längeren Zeit und wiederholt auf die Geschädigte eingeschlagen. Nachdem die Geschädigte aus der ehelichen in die Wohnung des Vorgesetzten des Beschuldigten geflohen war, drückte der Beschuldigte die Tür des Badezimmers, in welchem sich die Geschädigte eingeschlossen hatte ein und prügelte/zerrte sie wieder in die obere Wohnung zurück. Dabei liess er sich weder von seinem Sohn, noch von seinem Vorgesetzten, noch von seinem Nachbarn beruhigen, sondern griff die Geschädigte immer wieder tätlich an. Die Verletzungen, welche er ihr zufügte, befinden sich klar im obersten Bereich des im vorliegenden Tatbestand Denkbaren. So erlitt die Geschädigte durch ihn blutige Wunden im Gesicht und zahlreiche blaue Flecken an den Extremitäten. Beide ihrer Augen waren vollständig zugeschwollen und die Lippe innen -- 29 of 37 -und aussen teilweise aufgeplatzt (Urk. D1/01/02). Weiter ist straferhöhend festzuhalten, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt. Die zahlreichen Verletzungen wurden der Geschädigten vom Beschuldigten über einen längeren Zeitraum und bei verschiedenen tätlichen Angriffen zugefügt. Der Taterfolg – im Rahmen des unter diesem Tatbestand Vorstellbaren – ist insgesamt als sehr schwer einzustufen ist. Die der Geschädigten zugefügten Verletzungen waren auch nach mehreren Tagen noch sichtbar und sicherlich auch schmerzhaft spürbar. Insgesamt musste sie 4 Tage im Spital bleiben und wurde danach erst auf eigenen Wunsch entlassen (Urk. D1/07/08 S. 3). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als sehr schwer zu bezeichnen und klar im obersten Drittel zu verorten. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Verletzungen im Rahmen einer länger andauernden Auseinandersetzung direktvorsätzlich zufügte und sein Handeln auf erhebliche Verletzungen abzielte. Dabei hätte er im Laufe der Auseinandersetzung mehrfach die Möglichkeit gehabt, aus der Situation auszusteigen und sich zu besinnen. So insbesondere als sich die Geschädigte im Badezimmer der Nachbarwohnung, welche wohlgemerkt seinem Vorgesetzten gehört, verschanzte. Der Beschuldigte liess sich aber weder von zwei erwachsenen Männern, noch von seinem Sohn, noch von den sichtbaren Verletzungen der Geschädigten davon abbringen, diese weiterhin wiederholt anzugreifen und massiv zu schlagen. Es lag damit klar ein mehrfacher Tatentschluss für mehrere Körperverletzungen vor. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzungen, welche die Geschädigte aufgrund des Sturzes/der Stürze erlitt, eventualvorsätzlich handelte. Zudem stand er gemäss übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen während der Tat unter starkem Alkoholeinfluss und geriet genährt von seiner Eifersucht in eine eigentliche Raserei. Auch der Gutachter attestiert ihm aufgrund der Alkoholintoxikation eine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit, wobei die Anlasstat dem gesamten Lebenslauf derart zu widersprechen scheine, dass auch eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit diskutiert werden könnte (Urk. D1/14/22 S. 45). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten sodann, dass er während der Tat emotional offensichtlich völlig überdrehte, da in ihm die Eifersucht über ein mutmassliches Fremdgehen der Geschädigten hoch-- 30 of 37 -kam. Ob dies tatsächlich stattgefunden hat, oder vielmehr eine allgemeine, unbegründete Eifersucht vorlag und die Untreue vom Ehepaar im Nachhinein zur Entlastung des Beschuldigten konstruiert und gegen aussen kommuniziert wurde, kann offengelassen werden. Subjektiv war die Eifersucht des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt indessen offensichtlich echt, weshalb ihm die heftige Gemütsregung in Verbindung mit dem übermässigen Alkoholkonsum massgeblich schuldreduzierend anzurechnen ist, auch wenn diese, egal ob begründet oder nicht, explizit keine Rechtfertigung seiner Taten darstellen kann. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive deutlich zu reduzieren, weshalb insgesamt von einem mittleren bis erheblichen Verschulden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzulegen.
2.4. Täterkomponenten Was die Täterkomponenten anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf seine Befragungen zur Person, in welcher er auf die Befragung durch den Gutachter verweist, sowie die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen werden (Urk. D1/04/03 F/A 33 und Urk. D1/14/22 S. 13 ff.; Prot. I S. 6 ff., Prot. II S. 5 ff. ). Der Beschuldigte wuchs in Polen zusammen mit seiner Schwester und seinen Eltern auf. Er habe zunächst die Grund- und danach eine Berufsschule als Landmaschinenmechaniker absolviert. Im Anschluss habe er das Lyzeum angehängt, die Abiturprüfung aber nicht bestanden. Seine Frau habe er 2008 via eine Datingplattform kennengelernt. Sie habe damals schon in E._____ gewohnt. Am 1. März 2009 sei er als Arbeiter auf den Bauernhof von B._____ gekommen und wohne seither in einer Wohnung in dessen Haus. Die Geschädigte sei zu ihm gezogen und 2010 habe man geheiratet. Der Sohn D._____ ist ebenfalls 2010 zur Welt gekommen. Der Beschuldigte verdient netto Fr. 3'120.– im Monat zuzüglich 13. Monatslohn. Davon sei die Quellensteuer und die Miete bereits abgezogen. Vermögen besitze das Ehepaar nicht. Man habe sich in Polen ein altes Haus gekauft, das man umbauen wolle, da geplant sei, dass die Familie irgendwann nach Polen zurückkehrt.
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Dieses Haus werde derzeit von der Mutter des Beschuldigten bewohnt, welche aber keinen Mietzins bezahle. In der Schweiz habe der Beschuldigte und die Geschädigten einen Kredit über Fr. 30'000.– aufgenommen. Davon seien derzeit noch etwa Fr. 20'000.– offen. Die Geschädigte arbeite und erhalte pro Monat etwas mehr als Fr. 3'500.– ausbezahlt (vgl. zum Ganzen Prot. I S. 6 f. und Prot. II S. 5 ff.). Der Beschuldigte gibt an, seit dem eingeklagten Vorfall keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und sich alle 3 bis 4 Monate freiwillig testen zu lassen (Prot. II S. 9 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 19) ist festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Ein Geständnis, das über die erdrückende Beweislage hinaus gegangen wäre, liegt nicht vor. Damit sind die Täterkomponenten insgesamt strafzumessungsneutral, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt.
2.5. Interessen von D._____ Obwohl D._____, der Sohn des Beschuldigten und der Geschädigten, im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hat, ist nicht von der Hand zu weisen, dass er vom Strafverfahren und den diesem zugrunde liegenden Taten des Beschuldigten stark betroffen ist. Die Kindesschutzbehörde wurde seitens der Polizei/Staatsanwaltschaft entsprechend avisiert (Urk. D1/01/01 und 03; Urk. D1/15/05 und 06). Deren in der Folge verfasster Bericht zeigt, dass D._____ aufgrund der abgelegenen Wohnsituation der Familie sowie der Sprachbarriere im Verhältnis zu anderen Gleichaltrigen von Anfang an isoliert und in hohem Ausmass auf seine Eltern angewiesen war. Es fehle sowohl an seelischer als auch an materieller Unterstützung im Umfeld. Umso schwerwiegender ist die Befürchtung, dass sich die häusliche Gewalt, wie die vorliegend zu beurteilenden Taten, bei ihm stark auf sein Wohlbefinden auswirken wird. Aus einer Aussensicht zeigt der vorliegende Fall exemplarisch die Schwierigkeiten in der Aufarbeitung häuslicher Gewalt, wenn finanzielle und emotionale Abhängigkeiten bestehen und wie Kinder durch das Verhalten ihrer Eltern massiv in ihrer gesunden Entwicklung beeinträchtigt werden -- 32 of 37 -können. Dies selbst wenn die Kinder selbst nicht von physischer Gewalt betroffen sind, diese aber direkt miterleben müssen. Eine Negierung der Verantwortlichkeit des Beschuldigten beziehungsweise ein Abschieben der Schuld auf die Geschädigte nach dem Motto "sie hat dies aufgrund ihres Verhaltens provoziert/verdient" würde diesbezüglich einen Teufelskreis befeuern. Die Eltern (der Beschuldigte und die Geschädigte) wurden bereits mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 15. Juli 2021 zu monatlichen Erziehungsberatungsterminen verpflichtet (Urk. 48/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass die Geschädigte und er sowohl eine Paartherapie als auch eine Erziehungsberatung besucht hätten. Beides sei inzwischen beendet worden, da kein Bedarf mehr bestanden habe (Prot. II S. 12 f.). Um den Schwierigkeiten in der Entwicklung von D._____ zu begegnen, wurden Kindesschutzmassnahmen angeordnet (Urk. D1/14/07; Urk. 48/2). Es ist zu hoffen, dass sich der Beschuldigte und die Geschädigte ihrer Verantwortung als Eltern und den Folgen, welche die Tatnacht bei ihrem Sohn bewirken kann, bewusst sind und es ihnen gelingt, Konflikte ohne weitere tätliche Auseinandersetzungen zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, das vorliegende Urteil der Kindesschutzbehörde zur Information zukommen zu lassen (vgl. Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Anrechnung der Haft An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB die erstandenen 446 Tage Haft anzurechnen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den vollbedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 63 S. 19 f.). Der vollbedingte Vollzug und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass seit der letzten vorliegend zu beurteilenden -- 33 of 37 -Tat, mithin seit mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste (Urk. 71). Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. VI. Landesverweisung Da der Beschuldigte mit vorliegendem Entscheid nicht mehr zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB verurteilt wird, entfällt die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung. Eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine solche verhältnismässig ist und insbesondere als notwendig erscheint. Nachdem die Geschädigte dem Beschuldigten seine Taten verziehen zu haben scheint (Urk. 48/1) und er mit der ungewöhnlich langen Haftdauer von 446 Tagen bereits einen massgeblichen Teil der gegen ihn ausgesprochenen (bedingten) Freiheitsstrafe verbüsst hat, was er hoffentlich dazu genutzt hat, sich den Auswirkungen seiner Tat bewusst zu werden, erscheint eine Landesverweisung des Beschuldigten weder verhältnismässig, noch notwendig, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Trotz abweichender rechtlicher Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes, bleibt es bei einem Schuldspruch des Beschuldigten. Damit ist die erstinstanzliche Kostenauflage und die Entschädigungsregelung gemäss Dispositivziffer 7 und 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung. Dagegen bleibt es beim Strafmass, welches schon die Vorinstanz festgesetzt hatte. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Aus-- 34 of 37 -nahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 10'000.– inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (vgl. Urk. 72 zuzüglich 6.5 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 21. April 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
446 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
4. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage und Entschädigungsregelung (Ziff. 7 und 8) werden bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Geschädigte F._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon (in die Akten D._____) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard -- 37 of 37 --