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Entscheid

SB220574

Fahren in fahrunfähigem Zustand

2. März 2023Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. April 2022 wurde die Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen angesetzt. Wurden der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urk. 30 S. 29 = Urk. 34/2 S. 29). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Mai 2022 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 7. September 2022 (Urk. 29) erfolgte die Berufungserklärung am 14. September 2022 (Urk. 32) und damit innert Frist.

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Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. November 2022 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Im Laufe der Berufungsverhandlung wurden die Zeugin B._____ (vormals C._____) und die Beschuldigte durch das Berufungsgericht befragt (Prot. II S. 5 und Urk. 50 und 51). II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung Die Beschuldigte ficht mit der Berufung das Urteil vollumfänglich an (Urk. 52), weshalb kein Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Beweisanträge der Beschuldigten Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung, die Befragung folgender Zeugen beantragen: Wm D._____, Übersetzerin E._____, Ehemann der Beschuldigten und eventualiter Wm F._____. Ausserdem seien eventualiter die Akten der Alkoholmessung sowie die Bedienungsanleitung des Messgerätes beizuziehen (Urk. 49). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, würde die Abnahme der beantragen Zeugeneinvernahmen am Beweisresultat nichts ändern. Darauf kann verzichtet werden.

3.

Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, der Polizeibeamte D._____, welcher den Bericht zur Fahrunfähigkeit der Beschuldigten erstellt habe, sei nicht staatsanwaltschaftlich befragt worden. Der Bericht sei daher nicht verwertbar (Urk. 22 S. 2). Ohne Befragungen sei es nicht zulässig, auf den Rapport oder das FinZ-Set abzustellen (Urk. 49 S. 10). Die Frage der Verwertbarkeit wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung geprüft.

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III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, das Fahrzeug im betreffenden Zeitpunkt gelenkt zu haben. Sie bestritt jedoch konstant, dabei alkoholisiert gewesen zu sein. Sie habe erst nach ihrer Fahrt eine Falsche Wein getrunken. Die Beschuldigte beruft sich mithin auf einen Nachtrunk.

2.

Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz verwarf den Einwand der Beschuldigten mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung, worauf vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Gemäss Bericht des Polizeibeamten Wachtmeister mba D._____, stellte dieser um 20.05 Uhr bei ihr einen Alkoholgeruchfest. Sie erscheine ungepflegt, die Reaktion sei verzögert und die Orientierung verwirrt. Die Aussprache sei verwaschen und lallend und die Beschuldigte sei schläfrig, schwankend, torkelnd, provokativ und weinerlich gewesen. Ihre Bindehäute seien gerötet gewesen und ihre Pupillen hätten eine träge Lichtreaktion aufgewiesen. Ihr Verhalten während der Amtshandlung sei zunehmend auffälliger geworden (Urk. 3/1). Dieser Bericht wurde in Anwesenheit der Beschuldigten erstellt. Ihr Teilnahmerecht bei der Beweiserhebung war damit gewahrt. Dasselbe gilt für ihre weiteren Rechte, über welche sie auf dem Formular und in Gegenwart der übersetzenden Person E._____ vor Ort orientiert wurde. An der Gültigkeit der Beweiserhebung und Verwertbarkeit des Berichts ändert nichts, dass die die Unterschrift auf dem Formular verweigerte, denn ihre Unterschrift ist kein Gültigkeitserfordernis. Hinweise, wonach sie mit den Feststellungen des Polizeibeamten nicht einverstanden sei oder wonach dieser falsche Feststellungen gemacht hätte, brachte sie weder bei der Beweiserhebung noch später im Verfahren vor.

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Die Beschuldigte brachte in der Untersuchung vor, sie sei eine halbe Stunde bevor die Polizei gekommen sei, nach Hause gefahren (Urk. 3/2 F/A 23). Ihr Fahrzeug wurde jedoch von der Zeugin um 19.49 Uhr an der G._____-strasse in H._____ aufgenommen (vgl. Urk. 2). Es erscheint realitätsfern, dass die Beschuldigte, welche das Fahrzeug noch parkieren und sich vom Parkplatz in die Wohnung begeben musste, von diesem Zeitpunkt bis um 20.05 Uhr eine ganze Weinflasche getrunken haben will und dabei gleich die von der Polizei festgestellten Auffälligkeiten aufwies. Dass die Beschuldigte zuhause aufgrund ihres verstorbenen Vaters eine plötzliche Traurigkeit verspürt und deswegen innert rund

15.

Minuten eine ganze Flasche Wein getrunken habe (vgl. Urk. 51 S. 4 ff.), ist als klare Schutzbehauptung zu werten. Es liegt auf der Hand, dass die Beschuldigte – wie von der Zeugin B._____ (vormals C._____) glaubhaft beschrieben (Urk. 4 F/A 3) – bereits zuvor erheblich alkoholisiert war und das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand lenkte. So beschrieb auch die Zeugin C._____ die Beschuldigte und machte dieselben Feststellungen, wonach die Beschuldigte "ungesund aussah", ein eingefallenes faltiges Gesicht gehabt habe, "die Augen auf Halbmast", dass sie im Sitzen schwankende, langsame Bewegungen gemacht habe. Für sie sei klar gewesen, dass die Beschuldigte betrunken gewesen sei (Urk. 4 F/A 5 und 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Zeugin B._____ (vormals C._____) aus, die Beschuldigte sei Slalom bzw. Schlangenlinien gefahren und besoffen gewesen. Sie (die Zeugin) sei besorgt gewesen, da vor dem Fahrzeug der Beschuldigten ein Fahrzeug mit einer Familie gewesen sei. Deshalb habe sie die Polizei alarmiert. Als der Mann an die Fensterscheibe der Beschuldigten geklopft habe, habe diese nicht reagiert und habe ihre Augen geschlossen und ihren Kopf zurückgelegt. Es sei aufgrund des Gesichtsausdrucks und ihren Bewegungen klar gewesen, dass sie (die Beschuldigte) nicht bei sich gewesen sei (Urk. 50 S. 3 ff.). Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Zeugin B._____ (vormals C._____) erstellt, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt in deutlich alkoholisiertem und nicht fahrfähigem Zustand führte. Dass die Zeugin die Schlangenlinien gegenüber der Polizei nicht erwähnte, tut entge-- 6 of 14 -gen der Auffassung der Verteidigung ihren überzeugenden Schilderungen keinen Abbruch. Die Zeugin sah sich veranlasst, aufgrund der Fahrweise der Beschuldigten und einer möglichen Gefährdung Dritter die Polizei zu avisieren. Ihre Beobachtungen decken sich auch mit dem Bericht des Polizeibeamten Wachtmeister mba D._____ hinsichtlich des Zustands der Beschuldigten um 20.05 Uhr (FinZ-Set; Urk. 3/1). Beide berichteten von einer deutlich betrunkenen, schwankenden Beschuldigten. Deren Behauptung, sie habe vor der Autofahrt keinen Alkohol getrunken und quasi unmittelbar nach ihrer Ankunft zuhause eine ganze Weinflasche getrunken, erscheint wie gesagt unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. So hätte sie dafür nicht genug Zeit gehabt, wenn sie nach dem Foto um 19.49 Uhr zunächst noch parkiert und in die Wohnung gelaufen wäre, um bereits um 20.05 Uhr eine ganze Weinflasche ausgetrunken zu haben. Die von der Beschuldigten beantragten Zeugeneinvernahmen sind entweder unerheblich oder vermögen das Beweisresultat nicht zu ändern. Der Ehemann der Beschuldigten kam erst zusammen mit der Polizei nach Hause. Für eine falsche Übersetzung des FinZ-Sets gibt es zudem keine Hinweise. Das FinZ-Set ist ein objektives Beweismittel. Eine Einvernahme der Polizeibeamten ist nicht notwendig bzw. sachdienlich. Weil der behauptete Nachtrunk als widerlegt gilt, ist vom pharmakologischtoxikologischen Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2021 auszugehen. Gemäss Ziff. 2 des Ergänzungsgutachtens lag im Falle eines fehlenden Nachtrunks minimal 2.03 und maximal 2.96 Gewichtspromille Ethylalkohol im Tatzeitpunkt vor (Urk. 5/7 S. 2). Es besteht kein Anlass, an der Korrektheit der Berechnung zu zweifeln oder davon abzuweichen, zumal auch die Verteidigung gegen die Berechnung als solche keine Einwände vorbringt. Zu Gunsten der Beschuldigten ist vom tieferen Wert, also von

2.03

Gewichtspromillen auszugehen, welche sie im Anschluss an ihre Fahrt aufwies. Mithin ist erstellt, dass die Beschuldigte das Fahrzeug im Tatzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.03 Gewichtspromillen lenkte.

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3.

Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als Fahren in fahrunfähigem Zustand i. S. v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr ist zutreffend und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 30 S. 18 f.). Die Beschuldigte ist daher des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne der genannten Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1.

Strafrahmen Eine Verletzung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es besteht kein Anlass den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

2.

Tatverschulden Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit

2.03

Gewichtspromillen Ethylalkohol erheblich alkoholisiert war, als sie das Fahrzeug lenkte. Der Alkoholisierungsgrad übersteigt die Grenze von 0.8 Gewichtspromillen, ab welchen eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt, ganz erheblich. Die von der Beschuldigten zurückgelegte Strecke war jedoch kurz und die Fahrt dauerte nur rund 5 Minuten. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte innerhalb einer Stadt unterwegs war, wo im Tatzeitpunkt - um

19.49

Uhr bis ca. 19.55 Uhr, mit Verkehr und Fussgängern zu rechnen war. Entsprechend bestand trotz der kurzen Strecke und Fahrtdauer eine nicht unerhebliche Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer. Dies fiel gar einem weiteren Verkehrsteilnehmer auf, wobei gemäss den Schilderungen der Zeugin B._____ (vormals C._____) eine Person wiederholt an das Autofenster der Beschuldigten geklopft habe und ihr gesagt habe: "So darfst Du nicht Auto fahren, du bist besof-- 8 of 14 -fen!" (Urk. 4 F/A 3). Vor dem Fahrzeug der Beschuldigten befand sich zudem ein weiteres Fahrzeug mit einer Familie (Urk. 50 S. 3; vgl. auch Urk. 51 S. 6). Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auf das Fahrzeug nicht angewiesen war und die Strecke nach Hause auch zu Fuss hätte zurücklegen können. Es zeugt von einer gewissen Rücksichtslosigkeit, dass sie sich dazu entschied, gleichwohl erheblich alkoholisiert das Fahrzeug auf der kurzen Strecke zu lenken. Demgegenüber mag ihre hohe Alkoholisierung auch ihre Hemmung gelöst haben, was ihr zugute zu halten ist. Insofern wirkt sich das subjektive Tatverschulden leicht strafmindernd aus. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu werten. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.

3.

Täterkomponenten Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 3/3 F/A 25 ff., Prot. I S. 5 ff.). Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 31) und hat auch keine administrativen Einträge im Register des Bundesamtes für Strassen Astra (Urk. 8/4). Gemäss aktuellem Datenerfassungsblatt (Urk. 41/1) arbeitet sie 20% bzw. drei Stunden wöchentlich und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 820.–. Ihr Ehemann arbeitet als selbständiger Maurer, wobei dessen Einkünfte unbekannt sind. Er kommt für ihren Lebensunterhalt auf. Die Beschuldigte schickt ihrer Mutter Fr. 150.– pro Monat nach Spanien, weil diese krank sei. Sie versteuerte 2021 ein Vermögen von Fr. 389'512.– für eine Wohnung in Spanien und hat Hypothekarschulden von Fr. 33'447.–. Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

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4.

Tagessatzhöhe Gestützt auf die oben dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und insbesondere aufgrund ihres nicht unerheblichen Vermögens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– relativ tief. Da jedoch keine veränderten Umstände im Verhältnis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorliegen, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei dieser Tagessatzhöhe sein Bewenden.

5.

Verbindungsbusse Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

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Ausgehend von einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (= Fr. 3'000.–) ist somit eine Verbindungsbusse von einem Fünftel derselben, also Fr. 600.– als Busse auszufällen (= 20 Tagessätze zu Fr. 30.–). Entsprechend ist die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren.

6.

Fazit Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.– zu bestrafen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

7.

Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass sie durch das vorliegende Verfahren nachhaltig beeindruckt wurde. Es ist ihr daher in Bezug auf die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf

2.

Jahre festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die für das vorliegende Verfahren anfallende Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

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Dispositiv

1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse in Höhe von Fr. 600.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26.– Zeugenentschädigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich -- 12 of 14 -− das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Amacker Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle -- 13 of 14 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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