SB220595
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
10. Juli 2023Deutsch36 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220595-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 10. Juli 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2022 (DG210026)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. September 2021 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 47 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG, sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– (wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Von der Erteilung einer Weisung für die Dauer der Probezeit wird abgesehen.
6. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'700.– (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
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7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 915.45 Auslagen für den Abschleppdienst Fr. 720.00 Auslesung PW BMW
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 88 S. 2):
1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 8 (betreffend die zur Hälfte dem Berufungskläger auferlegten Kosten) und 9 (betreffend die zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung) des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Eventualiter zu Ziffer 1 und 2 vorstehend seien die Dispositivziffern 1 (betreffend 1. Bullet Point), 2 (betreffend Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00), 3, 8 (betreffend die zur Hälfte dem Berufungskläger auferlegten Kosten) und 9 (betreffend die zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung) des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Schuldspruch betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51.
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Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie die Busse von CHF 2'000.00 zu bestätigen. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Sämtliche durch das Strafverfahren (im Untersuchungsverfahrens und Hauptverfahren sowie Berufungsverfahren) entstandene Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 700.00 zzgl. Zins zu 5% seit 10. Juni 2021 zuzusprechen.
5. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei abzuweisen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 86 S. 1 f.):
1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ♦ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs.
1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 52 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG. ♦ des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 2'000 zu verurteilen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
4. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, am Lernprogramm "Start" teilzunehmen.
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Erwägungen:
I. Prozessuales / Prozessgeschichte
1.
Verfahrensgang
1.1
Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 4).
1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG, sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Dispositiv verwiesen werden (Urk. 69 S. 47 f.).
1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG, sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Dispositiv verwiesen werden (Urk. 69 S. 47 f.).
1.3. Dagegen meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 62 und 63). Mit Eingaben vom 11. und 21. November 2022 gingen die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten ebenfalls innert Frist ein (Urk. 70 und 73).
1.4. Am 10. Juli 2023 fand die Berufungsverhandlung (gemeinsam verhandelt mit SB220597) statt (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung
2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift, eine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und die Erteilung einer Weisung, am Lernprogramm "Start" teilzunehmen (Urk. 70 und 86). Der Beschuldigte lässt in der Hauptsache einen Freispruch und die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 und 8 und 9 beantragen (Urk. 73 und 88).
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2.2. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffer 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Verwertbarkeit der Beweismittel
3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten monierte vor Vorinstanz und auch heute, dass sämtliche Beweismittel nicht verwertbar seien. Die privaten Videoaufnahmen der B._____ AG und der Garage C._____, auf welchen das Kontrollschild AG … ersichtlich sei, seien rechtswidrig erstellt worden und unverwertbar. Die gestützt darauf erhobenen Beweismittel seien aufgrund der Fernwirkungsverbotes ebenfalls nicht verwertbar. Am Unfalltag habe es keine konkreten Hinweise auf die Person des Beschuldigten gegeben. Es handle sich um verdachtsunabhängige Videoaufnahmen auf Vorrat bzw. eine "fishing expedition" (Urk. 55 S. 3; Urk. 88 S. 6 ff.).
3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits sehr ausführlich und zutreffend mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Darauf kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 69 S. 5 ff.). Rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen von D._____ von Beginn an klar war, dass ein weisser BMW am Unfallhergang beteiligt gewesen war, indem D._____ diesen überholt habe und dabei verunfallt sei. D._____ deponierte anfangs gegenüber der alarmierten Polizei gar die Aussage, dass der Fahrer des weissen BMWs ihn abgeschossen habe, schuld am Unfall und flüchtig sei, wobei er darauf bestanden habe, dass sofort nach dem BMW Fahrer gefahndet werde (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Es bestand mithin von Anfang an ein dringender Tatverdacht für eine (qualifiziert) grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG gegenüber dem Beschuldigten, weshalb von einer fishing expedition keine Rede sein kann. Die Behörden wären zudem aufgrund dieses Vorwurfs berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 282 StPO bzw.§ 32 PolG ZH eine Observation des Beschuldigten anzuordnen, weshalb die Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung zu bejahen ist. Dass deshalb entlang der E._____-strasse in F._____ von der B._____ AG und der Garage C._____ Videoaufnahmen für den Zeitraum nach dem Unfall um ca. 18.50 Uhr gesichtet und als Beweismittel zwecks Identifizie-- 6 of 26 -rung des Lenkers des weissen BMW zu den Akten genommen wurden, entspricht einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung. Das Handeln des Beschuldigten stellte eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer dar. Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest, dass die Identifikation des Lenkers des BMWs mittels Videoaufnahmen der Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO diente und das private Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Privatsphäre überwog. Selbst wenn die Videoaufnahmen rechtswidrig erstellt worden wären, sind sie nach dem Gesagten gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO als Beweismittel verwertbar. Entsprechend besteht auch kein Fernwirkungsverbot nach Art. 141 Abs. 4 StPO. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen dem Antrag der Verteidigung (vgl. Urk. 88 S. 8) – auf den Beizug der Originalvideodateien der B._____ AG und der Garage C._____ verzichtet werden.
3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten machte überdies vor Vorinstanz – und implizit auch heute – geltend, dass auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. Juni 2021 nicht abgestellt werden könne, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft in Aussicht gestellt und damit eine Drucksituation geschaffen habe. Der Beschuldigte habe um jeden Preis die Untersuchungshaft verhindern wollen (Urk. 55 S. 6 f.; Prot. II S. 11). Der Beschuldigte selbst sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei ihm mental und physisch nicht sehr gut gegangen, weshalb er zugegeben habe, dass er 80 km/h bis
90 km/h gefahren sei. Dasselbe gelte für die Konfrontationseinvernahme, wo er sich ebenfalls unter Druck gesetzt gefühlt und die Geschwindigkeit von D._____ in der Höhe von 120 km/h anerkannt habe. Er habe eine Falschaussage gemacht, da der Staatsanwalt ihm zu verstehen gegeben habe, dass er länger im Gefängnis bleiben müsse, wenn er nicht so antworte, wie er es gerne wolle (Prot. I S. 39 ff.).
3.4. Die Vorinstanz hat sich auch mit diesem Einwand der Verteidigung ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 11 ff.). Rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Beginn der Untersuchung anwaltlich durch -- 7 of 26 -Rechtsanwalt MLaw X._____ verteidigt ist (Urk. 18/6). Sämtliche Einvernahmen fanden im Beisein der anwaltlichen Verteidigung des Beschuldigten statt (Urk. 11/3+4+5 und Prot. I S. 5 und 34 ff.). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen wurde vom Beschuldigten jeweils durch dessen Unterschrift bestätigt. Es findet sich weder eine Protokollnotiz noch irgendein Hinweis dafür, dass im Rahmen der Befragungen, insbesondere der Hafteinvernahme, durch die Staatsanwaltschaft subtil Druck ausgeübt wurde. Hätten tatsächlich Druckausübungen der Staatsanwaltschaft stattgefunden, hätte sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens nach der Einvernahme darüber beschwert bzw. das Geständnis widerrufen. Dass eine drohende Untersuchungshaft einen gewissen Druck bei einer beschuldigten Person auslösen kann, ist (gerichts-)notorisch, führt indessen nicht zur Unverwertbarkeit von Aussagen. Vielmehr handelt es sich hierbei um blosse Schutzbehauptungen des Beschuldigten, um die Unverwertbarkeit seiner Aussagen zu erzielen. Die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere in der Hafteinvernahme und in der Konfrontationseinvernahme mit D._____, sind uneingeschränkt verwertbar.
4. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage Bezüglich der Anklagevorwürfe des Rennens in F._____ und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall kann auf die angefügte Anklageschrift vom 30. September 2021 verwiesen werden (Urk. 37).
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2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, zum inkriminierten Zeitpunkt mit dem BMW auf der rechten Spur auf der E._____-strasse Verzweigung G._____strasse in F._____ Richtung H._____ unterwegs gewesen und dabei mehr als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren zu sein. Er habe Gas gegeben, um dem Ferrari "ein bisschen" Platz zu machen und sei ungefähr 75 km/h gefahren, um die Kollision zu vermeiden (Prot. I S. 37 f.). Der Ferrari sei etwa
90 km/h bis 100 km/h gefahren, ins Schleudern gekommen und dann mit der Stützmauer kollidiert (Prot. I S. 39 und 42). Er (der Beschuldigte) habe angehalten und gesehen, dass es D._____ gut gegangen sei. Andere Fahrzeuge hinter ihm hätten ihm signalisiert, dass er vorwärts machen soll. Er (der Beschuldigte) sei dann weitergefahren und habe nicht die Polizei gerufen (Prot. I S. 44). D._____ und er seien kein Rennen gefahren (Prot. I S. 44). Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit liegen unterschiedliche Aussagen des Beschuldigten vor. Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte an, er habe auf 80 km/h oder 90 km/h beschleunigt. Es sei aber wirklich so, dass sie nicht zusammen an der Ampel gestartet seien (Urk. 11/5 F/A 59). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme anerkannte der Beschuldigte nochmals, auf circa 90 km/h beschleunigt zu haben (Urk. 11/6 F/A 12). Vor Vorinstanz gab er wie erwähnt an, ungefähr auf 75 km/h beschleunigt zu haben (Prot. I S. 37). Im Berufungsverfahren verwies er auf seine bereits gemachten Aussagen (Urk. 85 S. 4 ff.).
2. Vorwurf des Rennens in F._____
2.1. Bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 13 ff.).
2.2. Zur Sachverhaltserstellung liegen die Aussagen von D._____ (Urk. 11/1-2, Urk. 11/6 und Prot. I S. 5 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11/3-6 und Prot. I S. 35 ff.) und der Zeugen I._____ (Urk. 12/2), J._____ (Urk. 12/3) und K._____ (Urk. 12/4), die Fotoauszüge der Überwachungskameras (Urk. 9), die Fotodokumentation des Unfallhergangs (Urk. 10/1-2 und 3-4), und die Auswer-- 9 of 26 -tung ISH-Claims Bericht BMW (Urk. 13/4) vor. Bezüglich des Inhalts der genannten Personalbeweise kann auf die Vorinstanz verwiesen werden. Dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hafteinvernahme vom 10. Juni 2021 (Urk. 11/6) Druck angewendet und den Beschuldigten unter unlauteren Mitteln zu einem Geständnis gedrängt haben soll, ist wie gezeigt haltlos und widerlegt. Sämtliche seiner Aussagen sind uneingeschränkt verwertbar.
2.3. Unbestritten ist ferner, dass D._____ beim Einspuren die Kontrolle über das Fahrzeug, den Ferrari, verlor und in der Folge in der inkriminierten Art verunfallte. Zu prüfen bleibt, was kurz vor dem Unfall geschah.
2.4. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen I._____ ist davon auszugehen, dass D._____ und der Beschuldigte gleichzeitig auf der E._____-strasse in F._____ in Richtung H._____ unterwegs waren und vor der Unterführung beschleunigten. So gab I._____ sachdienlich an, er sei um circa 18.50 Uhr auf dem Balkon gewesen und habe gehört, wie der BMW auf der linken Spur beschleunigt habe. Anschliessend habe der Ferrari auf der rechten Spur ebenfalls beschleunigt. Dann hätten sie massiv beschleunigt. Kurz bevor es einspurig geworden sei, habe der Ferrari Fahrer gebremst und sei ins Schleudern gekommen. Die Ampel habe er nicht gesehen. Er sei aufgrund der Beschleunigung davon ausgegangen, dass sie (D._____ und der Beschuldigte) gestanden seien. Er sei der Meinung, dass beide gleich auf gewesen seien, als sie aus der Unterführung gekommen seien. Ob sie ein Rennen gefahren seien, müsse man sie direkt fragen. Sie hätten beide beschleunigt (Urk. 12/2 F/A 8 ff.).
2.5. Unklar ist aufgrund der vorhandenen Beweislage, ob der Beschuldigte und D._____ am Lichtsignal an der Verzweigung E._____-/G._____-strasse, als es von Rot auf Grün wechselte, gemeinsam losfuhren bzw. beschleunigten. Dass beide noch vor der Unterführung massiv beschleunigt haben, ergibt sich jedoch, wie soeben erwogen, aus den glaubhaften Zeugenaussagen von I._____ (Urk. 12/2 F/A 11). D._____ erklärte zudem mehrfach, er sei sicher circa 90 km/h, maximal 100 km/h gefahren, um den Beschuldigten zu überholen (Urk. 11/1 F/A
35 und 37 und Prot. I S. 18 und 19). Auf Vorhalt der Schleuderspur von circa 170 Meter gab er an, er schätze die Geschwindigkeit auf mindestens 110 km/h bis 120
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km/h (Urk. 11/6 F/A10). Der Beschuldigte gab ebenfalls an, dass D._____ sicher circa 90 km/h bis 100 km/h bzw. 100 km/h gefahren sei (Urk. 11/4 F/A 27 und Urk. 11/5 F/A 31). Er (D._____) sei so schnell gewesen, er habe ihn (den Beschuldigten) innerhalb kürzester Zeit überholt (Urk. 11/4 F/A 38). D._____ sei etwa 30 km/h bis 40 km/h schneller gewesen als er (der Beschuldigte) (Prot. I S. 42). D._____ sei mit einer "riesen" Geschwindigkeit auf ihn zugekommen (Urk. 11/4 F/A 43). Der Beschuldigte beschleunigte nach eigenen Angaben auf mindestens
75 km/h (Urk. 11/5 F/A 28 und Prot. I S. 36). Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte an, er habe auf 80 km/h oder 90 km/h beschleunigt, genau wisse er es nicht mehr (Urk. 11/5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe auf den Digitaltacho geschaut, als er beschleunigt habe und gesehen, dass er ungefähr 70 km/h bis 75 km/h gefahren sei (Prot. I S. 36). Entsprechend ist zugunsten der beiden davon auszugehen, dass D._____ mit mindestens 100 km/h und der Beschuldigte mit mindestens 75 km/h (anstatt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, vgl. Urk. 1 S. 5) durch die Unterführung gefahren sind. Dafür spricht insbesondere auch die GPS Messung des BMW, welche nach der Unterführung eine Geschwindigkeit (des Beschuldigten) von 72,4 km/h aufzeichnete (vgl. Urk. 13/5 S. 3).
2.6. Aus den Aussagen des Beschuldigten und D._____ lässt sich ohne Zweifel schliessen, dass sowohl der Beschuldigte als auch D._____ zuerst durch den Engpass fahren wollten. D._____ wollte noch vor dem Beschuldigten einspuren und verlor dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug. Die Aussagen von D._____ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er "ganz normal gefahren sei" und dann beim Einspuren ins Schleudern geraten sei (Prot. I S. 17) bzw. die Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er bloss zum Einspuren kurz Gas gegeben habe und aufgrund des Reissverschlussprinzips davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte ihm Platz mache (Urk. 84 S. 7), sind als klare Schutzbehauptung zu werten. Erstellt ist, dass D._____ den Beschuldigten mit mindestens
100 km/h anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überholte. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 24) ist zudem die Aussage des Beschuldigten, er habe Angst vor einer Kollision gehabt und deshalb beschleunigt, nicht glaubhaft (vgl. Urk. 11/5 F/A 26 f. und Prot. I S. 37). Da die Erhöhung der Ge-- 11 of 26 -schwindigkeit notorisch ein erhöhtes Gefahrenpotential schafft, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer solchen Situation, wo erkennbar ist, dass ein anderes Fahrzeug mit stark überhöhter Geschwindigkeit ein Überholmanöver ausführt und kurz danach infolge eines Spurenabbaus die Spur wechseln muss, bei Angst vor einer Kollision die Bremse und nicht etwa das Gaspedal betätigt wird. Dies muss umso mehr gelten, wenn ersichtlich ist, dass das andere Fahrzeug – nota bene ein Ferrari – eine geschätzte Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h hat. Entsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass D._____ den Beschuldigten überholen wollte und der Beschuldigte dies nicht zuliess, indem er auf seinem Vortritt beharrte. Dafür spricht im Übrigen auch sein Verhalten nach dem Unfall, indem er die Unfallstelle einfach verliess (hierzu hernach). Zudem gab der Beschuldigte auch zu, beschleunigt zu haben, um vor dem Ferrari durch die Verengung zu fahren (vgl. Urk. 11/5 F/A 62). Der Zeuge J._____ sagte ebenfalls aus, dass die beiden Fahrzeuge mit massiver Beschleunigung nebeneinander aus der Unterführung gekommen seien (Urk. 12/3 F/A 6 und 10). Die Zeugin K._____ sagte auch aus, die beiden Fahrzeuge seien nach der Unterführung nebeneinander gewesen und sicher nicht langsam gefahren (Urk. 12/4 F/A 8 und 10). Folglich ergibt sich für das erkennende Gericht ein in sich stimmiges Bild. Der Beschuldigte beharrte auf seinen Vortritt, obschon er wusste, dass weiter vorne der Spurenabbau bzw. das Engnis kommt und der Ferrari bzw. D._____ mit stark überhöhter Geschwindigkeit fuhr und ihn noch vor der Einmündung überholen bzw. vor ihm einspuren wollte. Dadurch riskierte er eine Kollision mit dem ihn überholenden Ferrari, zumal er Letzterem nicht genügend Platz schuf, um sorglos einspuren zu können. Der Beschuldigte kannte die Strecke zudem gut, da er jeden Tag dort durchfährt (Urk. 11/6 F/A 11).
2.7. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte und D._____ vor der Vorinstanz sehr darum bemüht waren, ihr Handeln zu bagatellisieren. So will der Beschuldigte von 60 km/h auf 75 km/h beschleunigt haben, um dem Ferrari ein bisschen Platz zu machen, obschon er zuvor wahrgenommen hat, dass D._____ mit massiv überhöhter Geschwindigkeit ein Überholmanöver ausführte (Prot. I S. 38). D._____ gab derweil an, der Ferrari sei "halt neu für ihn gewesen" und er habe hinter dem Beschuldigten nicht einspuren können. Deswegen sei er "kurz" aufs -- 12 of 26 -Gas gestanden und habe dann beim Einspuren aufgrund einer Kurzschlussreaktion nach links gelenkt, wobei er dann infolge der Vollbremsung ins Schleudern geraten sei (Prot. I S. 10). Wie dargelegt, widersprechen diese Aussagen diametral den Zeugenaussagen.
2.8. Dass der Beschuldigte und D._____ spontan (ausdrücklich oder konkludent) ein Rennen beschlossen hätten, kann hingegen mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 23 und 26) nicht rechtsgenügend erstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf seinem Vortritt beharrte und D._____ ihn dennoch waghalsig überholen wollte. Es war mit anderen Worten ein Wettstreit darum, wer auf der rechten Spur voraus fahren darf. D._____ sagte selbst aus, dass es sich um ein waghalsiges Überholmanöver gehandelt habe (Urk. 11/2 F/A 43) und er dabei sich und andere gefährdet habe (Urk. 11/1 F/A 73). Beide (der Beschuldigte und D._____) nahmen zudem aufgrund der konkreten Situation das Risiko einer Kollision bzw. eines Unfalls mindestens billigend in Kauf.
2.9. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass D._____ auf mindestens
100 km/h beschleunigte, um den Beschuldigten noch vor dem Engnis zu überholen, wobei er schliesslich beim Einspuren die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und verunfallte. Der Beschuldigte beharrte derweil auf seinem Vortritt und beschleunigte ebenfalls auf mindestens 75 km/h, um noch vor D._____ durch die Verengung der Spuren fahren zu können.
2.10. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG oder als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz schloss auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, da der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens nicht derjenige der beiden Tatbeteiligten gewesen sei, der ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei (Urk. 69 S. 27). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten könne zudem nicht von einer Inkaufnahme der Gefährdung anderer (Verkehrs-)Teilnehmer ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten eine grobe Verkehrsregelverletzung in subjektiv -- 13 of 26 -pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangen (Urk. 69 S. 29 f.), weshalb die Vorinstanz ein fahrlässiges Handeln des Beschuldigten bejahte.
2.11. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit umschreibt das Gesetz mit den in Art. 90 Abs.
4 verbindlich festgehaltenen Schwellenwerten, wobei Abs. 3 auch erfüllt werden kann, ohne dass diese Schwellenwerte erreicht werden (ORF Kommentar StGB/JStGB, Hans Mauer, 20. Aufl. 2018, Art. 90 SVG Rz. 29). Demgegenüber kann die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden (ORF Kommentar SVG, Hans Geiger, 8. Aufl., Art. 90 Rz. 11).
2.12. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H.).
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Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Das Sachgericht hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). Zu diesen Faktoren gehören das geschaffene Ausmass sowie die Zeitspanne der Gefährdung, die Intensität der Sorgfaltspflichtverletzung, das Handlungsziel und die Motivation, die sich aus der Tat herauslesen lässt, die Handlungsmacht in der konkreten Situation, die Möglichkeit, die Situation einzuschätzen, die Selbstgefährdung, die Einstellung zur Tatbestandsverwirklichung und Massnahmen zur Erfolgsverhinderung (Bürgi, Der Raser im Strafrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 84 m.w.H.).
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Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. In BGE 133 IV 9 erwog das Bundesgericht, erfahrungsgemäss neigten Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Einen unbewussten Eventualdolus aber gebe es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe (a.a.O. E. 4.4).
2.13. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass D._____ mit einer offensichtlich stark überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h (anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) von hinten heranbretterte und ein Überholmanöver ausführte, um noch vor ihm (dem Beschuldigten) vor dem Spurenabbau einspuren zu können. Zudem kannte der Beschuldigte die Strecke gut und wusste demnach, dass kurz danach ein Spurenabbau und eine Zufahrt von links (L._____-strasse) folgt sowie ein Bus auf der Gegenfahrbahn verkehrt. Anstatt D._____ in dieser Situation einspuren zu lassen, gab der Beschuldigte stattdessen selbst Gas und beschleunigte auf mindestens 75 km/h. Folge davon war, dass D._____ beim Einspuren ins Schleudern geriet, da er nicht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidieren wollte (vgl. Urk. 11/1 F/A 35). Dadurch krachte er mit dem Ferrari in eine Stützmauer und verunfallte. Wenn durch eine Fahrweise gleichzeitig mehrere Verkehrsregeln verletzt wurden, kann es vorkommen, dass die Verletzung jeder einzelnen Verkehrsregel für sich allein betrachtet noch nicht als Verletzung einer elementaren Verkehrsregel zu qualifiziert ist, es genügt aber, wenn die Gesamtwürdigung der Verletzungen der Verkehrsregeln als elementar erscheint (6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten in einer solchen Situation schonungslos auf seinen Vortritt zu beharren sowie ebenfalls stark zu beschleunigen, um sich letztlich mit einem Ferrari messen zu können, ist waghalsig und ist als krasse Miss-- 16 of 26 -achtung elementarer Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG zu würdigen. Derjenige, der überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht zusätzlich erhöhen. Gerade in einer Situation, in der erkennbar ein Spurenabbau erfolgt, ist das Einspuren auf die rechte Fahrbahn zu ermöglichen. Im Strassenverkehrsrecht gibt es auch keine Verschuldenskompensation, wonach erkennbares Fehlverhalten anderer (namentlich massiv erhöhte Geschwindigkeit) einem dazu berechtigt, auf seinem Vortritt zu beharren und dadurch einen Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern zu riskieren. Indem der Beschuldigte ebenfalls beschleunigte, riskierte er eine Kollision mit D._____ bzw. weiteren Verkehrsteilnehmern und schuf damit zusammen mit D._____ das Risiko für einen Unfall mit zumindest Schwerverletzten oder gar Todesopfern. Es ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass sich D._____ durch den Aufprall mit der Mauer nicht (schwer) verletzt und keine weiteren Verkehrsteilnehmer zu Schaden kamen. Der Unfall ereignete sich kurz vor 19.00 Uhr (Urk.
1 S. 1), weshalb grundsätzlich mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen war.
2.14. In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich seine Geschwindigkeit erhöhte und beschleunigte, um D._____ nicht vor ihm reinzulassen. Wie gezeigt ist seine Aussage, wonach er beschleunigt habe, um eine Kollision zu verhindern, nicht glaubhaft. Dafür spricht auch sein Verhalten nach dem Unfall. Er sah sich als Beteiligter nicht veranlasst, die Unfallstelle zu sichern und die Polizei zu avisieren, sondern fuhr nach einem kurzen Halt einfach davon (dazu hernach Ziff. 3). Es handelt sich mithin um ein qualifiziert rücksichtsloses und gefährliches Fahrverhalten des Beschuldigten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten innerorts und kurzer Reaktionsmöglichkeit aufgrund des Spurenabbaus bei einer Kollision mit einem einspurenden Fahrzeug nicht nur mit einem Sachschaden zu rechnen ist, sondern andere Fahrzeuglenker mindestens schwere Verletzungen davon tragen könnten. Der Beschuldigte kannte die Örtlichkeit gut. Ferner ereignete sich das Ganze wie erwähnt um kurz vor 19.00 Uhr, weshalb er auch mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen musste. Der Beschuldigte war zudem während 35 Jahren als Chauffeur tätig (vgl. Prot. I S. 46) und verfügt damit gegenüber der Durchschnittsbevölkerung -- 17 of 26 -über sehr viel Erfahrung im Strassenverkehr. Gerade er dürfte seine Fähigkeiten und die dem Strassenverkehr inhärenten Gefahren besonders gut einschätzen können. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzen oder gar Todesopfern demnach auch in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt.
3. Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
3.1. Bezüglich der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 31 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass gestützt auf Art. 51 SVG die Pflicht bestehe, sofort anzuhalten, wenn sich ein Unfall ereignet und wenn möglich, die Unfallstelle zu sichern. Ferner besteht die Pflicht zur Hilfeleistung an Verletzte.
3.2. Der Beschuldigte hielt unbestrittenermassen kurz an und entfernte sich aber hernach vom Unfallgeschehen, obschon er wusste, dass D._____ zuvor in eine Stützmauer krachte. D._____ verletzte sich durch den Aufprall glücklicherweise nicht. Es entstand jedoch ein Sachschaden. Der Beschuldigte wäre demnach zur Hilfeleistung verpflichtet gewesen. Schliesslich bestand auch eine Pflicht, die Unfallstelle zu sichern und die Polizei zu alarmieren. Der Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich nicht. Er wusste, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu informieren (vgl. Prot. I S. 44).
3.3. Damit hat er sich der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 35 Abs. 7 SVG, sowie des
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pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen. III. Sanktion, Vollzug und Weisung
1. Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 35). Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln sieht einen Strafrahmen von einem 1 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). Das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall ist von Gesetzes wegen mit einer Busse zu sanktionieren (Art. 92 Abs. 1 SVG).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Betreffend die objektive Tatschwere der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf mindestens 75 km/h anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h beschleunigte, um D._____, der erkennbar mit stark überhöhter Geschwindigkeit (mindestens
100 km/h) heranbretterte, das Einspuren vor ihm zu verunmöglichen bzw. zu erschweren. Dieses unverständliche und waghalsige Beharren auf seinem Vortritt, mithin letztlich ein sinnloses Kräftemessen, ist skrupellos und zeugt von einer gewissen kriminellen Energie des Beschuldigten. Dadurch riskierte der Beschuldigte, dass D._____, er oder unbeteiligte Dritte (durch eine Kollision) verunfallen und sich schwer verletzen könnten. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Vorfall an einem Samstag um ca. 18:50 Uhr abends ereignete, wobei es nach Schilderung beider Beschuldigten einigen Verkehr auf den fraglichen zwei Fahrspuren gehabt habe. Der Beschuldigte handelte spontan, nachdem er D._____ im Rückspiegel erblickte, im Sinne von "Bei mir kommst Du nicht rein". Die objektive Tatschwere ist innerhalb des strengen Strafrahmens als knapp noch leicht zu betrachten.
2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in dieser Situation sehr egoistisch verhielt und seinen eigenen Interessen über die Verkehrssicherheit anderer stellte. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und
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nahm das Risiko eines Unfalls mit zumindest Schwerverletzten billigend in Kauf. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls knapp noch als leicht zu erachten.
2.3. Insgesamt erscheint nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten dem knapp noch leichten Verschulden angemessen.
2.4. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 36 f.). Der Beschuldigte ist nach wie vor arbeitslos und erhält mittlerweile eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich rund Fr. 3'500.– pro Monat (vgl. Urk. 78/1-3). Er hat keine Vorstrafen (Urk. 72). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten.
2.5. Der Beschuldigte machte zunächst keine Aussagen, räumte jedoch später ein, mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen zu sein. Im Rahmen der Hauptverhandlung bemühte er sich wiederum sein Verhalten zu bagatellisieren, was negativ ins Gewicht fällt. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb eine Strafreduktion um einen Monat.
2.6. Mit der Vorinstanz ist unter dem Titel der besonderen Strafempfindlichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens seine Stelle als Chauffeur verlor und damit besonders stark betroffen ist (vgl. Urk. 69 S. 37). Entsprechend rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um einen weiteren Monat, weshalb eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten resultiert.
2.7. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall ist dem Verschuldensprädikat von "noch leicht" angemessen und zu bestätigen, zumal sich die finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen unverändert präsentieren (vgl. Urk. 78/1-3; Urk. 85 S. 1 ff.). Der Beschuldigte erhält wie gesagt eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich rund Fr. 3'500.– netto pro Monat. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 69 S. 39 f.).
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2.8. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu sanktionieren.
3. Vollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 72). Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist deshalb bedingt auszusprechen, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von
2 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). Die Busse ist von Gesetzes wegen unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu vollziehen.
4. Anrechnung der Haft An die 12-monatige Freiheitsstrafe sind zwei Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB, vgl. Urk. 22/1+6, Urk. 69 S. 39).
5. Weisung
5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem die Anordnung einer Weisung gegenüber dem Beschuldigten, am Lernprogramm "Start" teilzunehmen (Urk. 70; Urk. 86). Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen während der Dauer der Probezeit eine Weisung anzuordnen, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 42).
5.2. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass es sich vorliegend um keinen Fall für die Anordnung einer Weisung handelt (vgl. Urk. 69 S. 42). Der Beschuldigte ist Ersttäter und verfügt über einen unbeschriebenen automobilistischen Leumund. Es ist deshalb von der Anordnung einer Weisung abzusehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanz Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit der Vorinstanz ist zudem ein Genugtuungsanspruch des Be-
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schuldigten zu verneinen. Es lag keine rechtswidrige Haft vor. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 69 S. 48 ff.).
2. Berufungsverfahren
2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grossmehrheitlich (Ausnahme betreffend die Weisung). Die Staatsanwaltschaft unterliegt teilweise. Es rechtfertigt sich demnach dem Beschuldigten 5/6 der Gerichtskosten aufzuerlegen und 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist angesichts der geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 90), welche ausgewiesen sind und angemessen erscheinen, sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 5/6 einstweilen und im Übrigen (1/6) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art.135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. …
6. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'700.– (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 2'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 915.45 Auslagen für den Abschleppdienst Fr. 720.00 Auslesung PW BMW 8.-9. …
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 35 Abs. 7 SVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Von der Anordnung einer Weisung für die Dauer der Probezeit wird abgesehen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten
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auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 5/6 einstweilen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.
9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A -- 24 of 26 -− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 25 of 26 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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