SB220622
Üble Nachrede
20. Februar 2023Deutsch14 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220622-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 20. Februar 2023 in Sachen
1. Erben des A._____ sel., gestorben tt. mm. 2022, nämlich:
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____,
6. F._____,
7. Verein gegen G._____ [Zweck], Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen H._____, Beschuldigte und III. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, -- 1 of 12 -betreffend üble Nachrede (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 29. März 2018 (GG170077) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. September 2019 (SB180281) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 23. Oktober 2020 (6B_14000/2019 und 6B_1413/2019) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. April 2021 (SB200471) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. November 2022 (6B_660/2021)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 4. September 2017 (Urk. 58) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 103 S. 54 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte H._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, wobei festgestellt wird, dass sie bezüglich der von ihr zum Nachteil der Privatklägerin 2 getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat. Bezüglich der von ihr zum Nachteil des Privatklägers 1 getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen hat sich H._____ nicht schuldig gemacht.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Oktober 2014 für die bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'000.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UE160081 im Betrag von Fr. 1'000.– (Gerichtsgebühr) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
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8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
9. Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge nach zweiter Rückweisung: (Prot. III S. 4.) Der Verteidigung der Beschuldigten (sinngemäss): (Urk. 271)
1. Es sei der Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine gegenüber dem Urteil der I. Strafkammer vom 6. April 2021 um Fr. 368.– erhöhte Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Es sei der Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren (SB180281) eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote vom 20. August 2019 zuzusprechen.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Erlass des Urteils der hiesigen Kammer vom 6. April 2021 ist auf die Ausführungen in diesem Entscheid sowie die die dort zitierten Erwägungen, in welchen auf die früheren Entscheide in dieser Sache verwiesen wird, zu verweisen (Urk. 253 S. 6 ff.).
1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Erlass des Urteils der hiesigen Kammer vom 6. April 2021 ist auf die Ausführungen in diesem Entscheid sowie die die dort zitierten Erwägungen, in welchen auf die früheren Entscheide in dieser Sache verwiesen wird, zu verweisen (Urk. 253 S. 6 ff.).
2. Mit Urteil vom 6. April 2021 sprach die hiesige Kammer die Beschuldigte vollumfänglich frei. Die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und A._____ sowie der Verein gegen G._____ (G'._____) in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschuldigten ei-- 4 of 12 -ne Prozessentschädigung von Fr. 10'045.50 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Weiter wurde A._____ verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– für die anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren zu bezahlen (Ziffer 6). Für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Ziffer 7). Das Urteil des Obergerichts vom 6. April 2021 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022 aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 268).
3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 wurde die schriftliche Fortführung des Berufungsverfahrens angeordnet und den Parteien eine Frist von
20 Tagen angesetzt, um ihre Anträge hinsichtlich der gemäss Bundesgerichtsurteil noch zu entscheidenden Punkte zu stellen und zu begründen (Urk. 269). Die Beschuldigte nahm hierzu mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 Stellung, wobei sie lediglich den ihr gemäss Bundesgerichtsurteil noch zu entschädigenden Aufwand in einem Beschwerdeverfahren bezifferte und im Übrigen auf ihre bereits eingereichten Honorarnoten verwies bzw. eine Entschädigung in dieser Höhe beantragte (Urk. 271). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Umfang des Berufungsverfahrens
1. Das Berufungsgericht darf sich nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um -- 5 of 12 -den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1;6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Bundesgerichtliche Vorgaben sind in Rückweisungsentscheiden für die Vorinstanz verbindlich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2., bestätigt in Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1.).
2. Nachdem das Urteil vom 6. April 2021 einzig hinsichtlich der Entschädigungsfolgen aufgehoben wurde, sind auch nur die vom Bundesgericht explizit beanstandeten Punkte neu zu entscheiden. Dies betrifft insbesondere die Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils vom 6. April 2021. Im Übrigen ist das Urteil nochmals unverändert ins Dispositiv zu übernehmen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Zunächst beanstandete das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. November 2022, die hiesige Kammer und die Vorinstanz hätten bei der Festsetzung der Prozessentschädigung für die Beschuldigte auch ihren anwaltlichen Aufwand für eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. September 2016 berücksichtigen müssen (Urk. 268 E. 3.4.4). Die Beschuldige beziffert den entsprechenden Aufwand in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2022 mit Fr. 368.– (Urk. 271), welche zu der ihr zuzusprechenden Prozessentschädigung demnach hinzu zu addieren sind. Da die Höhe der Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 10'045.50 im Übrigen vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Urk. 268 E. 3.4.3), ist der Beschuldigten nunmehr für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 10'413.50 (Fr. 10'045.50 + Fr. 368.–) zuzusprechen. Die Erben des Privatklägers 1 sowie der Privatkläger 7 sind daher in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten diesen Betrag zu bezahlen.
2.1 Weiter beanstandete das Bundesgericht die der Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren (SB180281) zugesprochene Entschädigung.
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2.2 Im ersten Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Honorarnote vom 20. August 2019 Aufwendungen über 60.35 Stunden zu einem Stundesatz von Fr. 250.– und somit gesamthaft im Betrag von Fr. 15'087.50 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 266.65 geltend (Urk. 207). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu 7.7% forderte der Verteidiger somit für sich ein Honorar in Höhe von total Fr. 16'536.42. Im Urteil vom 6. April 2021 wurde hierzu erwogen, der Aufwand zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Privatkläger sei überhöht. Die Beschwerdeführerin mache alleine 28,5 Stunden zur Erstellung dieser Rechtsschrift geltend, während hierfür maximal 10 Stunden angemessen seien. Die hiesige Kammer kürzte das Honorar daher auf pauschal Fr. 11'000.– (Urk. 253 S. 34).
2.3 Das Bundesgericht erwog hierzu, aus der Begründung der hiesigen Kammer lasse sich die Höhe des geltend gemachten Aufwandes zur Ausarbeitung der beiden Rechtsschriften und die entsprechende Kürzung herleiten. Der Gesamtaufwand der Beschwerdeführerin habe 60,35 Stunden für zwei Rechtsschriften betragen, wobei 28,5 Stunden auf die Berufungsantwort entfallen sei. Demzufolge habe der Stundenaufwand für die Berufungsbegründung 31,85 Stunden betragen. Für die Berufungsantwort sei die hiesige Kammer von einem angemessenen Aufwand von 10 Stunden ausgegangen. Daraus folge, dass der angemessene Aufwand für die Berufungsbegründung mit 29,54 statt den geltend gemachten 31,85 Stunden veranschlagt worden sei. Aus dieser Begründung ergebe sich nicht, welche der in der Honorarnote detailliert aufgeführten Positionen aus welchen Gründen nicht als angemessen erachtet würden. Es sei stattdessen vielmehr pauschal auf die Unangemessenheit verwiesen worden. Da die hiesige Kammer indes die Verteidigungsaufwendungen in nicht unerheblichem Umfang als unangemessen bezeichnet habe, müsse der Entscheid hinreichend begründet werden. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Entschädigung brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 268 E. 4.3).
2.4 Entgegen den bundesgerichtlichen Erwägungen gilt es der Klarheit halber festzuhalten, dass es sich bei der "Berufungsbegründung und der Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Privatkläger" um eine einzige Rechtsschrift
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– nämlich jene vom 31. Dezember 2018 (Urk. 147) – handelte, für welche die Verteidigung Fr. 28.5 Stunden geltend gemacht hat (vgl. Urk. 207). Einzig dieser Aufwand wurde im Urteil vom 6. April 2021 auf 10 Stunden gekürzt. Die bundesgerichtlichen Erwägungen, wonach sich aus den Erwägungen der hiesigen Kammer ergebe, dass seitens der Verteidigung für die Berufungsantwort 28.5 Stunden und für die Berufungsbegründung 31.5 Stunden (Berechnung des Bundesgerichts: Gesamtaufwand von 60.35 Stunden abzüglich 28.5 Stunden) geltend gemacht worden seien, sind daher aktenwidrig und nicht zutreffend. Eine in einer zweiten Rechtsschrift eingereichte separate Berufungsbegründung, wie es das Bundesgericht offenbar verstanden hat, existiert nicht. Nicht zutreffend und aktenwidrig ist daher auch die bundesgerichtliche Erwägung, wonach die hiesige Kammer den angemessenen Aufwand für die Berufungsbegründung mit 29,54 anstatt geltend gemachten 31,85 Stunden veranschlagt habe (Berechnung des Bundesgerichts: Pauschalentschädigung von Fr. 11'000.– minus Mehrwertsteuer von Fr. 847.– minus Fr. 2'500.– als Honorar für die Berufungsantwort; Ergebnis geteilt durch den Stundenansatz von Fr. 250.–).
2.5.1 Wie bereits ausgeführt, machte der Verteidiger für das erste Berufungsverfahren Aufwände im Umfang von 60.35 Stunden geltend. Mit Abstand am meisten fallen die Aufwandspositionen betreffend die Ausarbeitung der Rechtsschrift vom 31. Dezember 2018 ("Berufungsbegründung und Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Privatkläger") sowie die Erstellung einer Eingabe vom 27. Juni 2019 ("Stellungnahme") ins Gewicht. Für die Ausarbeitung der – abzüglich Rubrum und Inhaltsverzeichnis – 45-seitigen Rechtsschrift vom 31. Dezember 2018 (Urk. 147) werden insgesamt 28.5 Stunden geltend gemacht. Für die – abzüglich Rubrum und Inhaltsverzeichnis – 22-seitige Rechtschrift vom 27. Juni 2019 (Urk. 191) werden in der Honorarnote insgesamt 21.5 Stunden Aufwand aufgeführt.
2.5.2 Die Rechtschrift vom 31. Dezember 2018 (Urk. 147) beinhaltet die Berufungsantwort (zur ca. 19-seitigen Berufungsbegründung der Privatkläger) sowie die Begründung der eigenen Berufung. Insgesamt umfasst die Rechtsschrift 45 Seiten. Das vorliegende Verfahren erweist sich dabei als verhältnismäs-
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sig einfach, zumal der Anklagevorwurf betreffend üble Nachrede, begangen durch einen Post auf der Social-Media Plattform Facebook, sehr übersichtlich ist. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass es in einem Verfahren betreffend ein Ehrverletzungsdelikt an der beschuldigten Person liegt, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zu erbringen. Entsprechend ist der Verteidigung ein gewisser zusätzlicher Aufwand zuzugestehen. Es rechtfertigt sich angesichts dieser Umstände, für die Erstellung der Rechtsschrift vom 31. Dezember 2018 den angemessenen Aufwand mit 10 Stunden zu veranschlagen. Damit wird auch bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsschrift vom 31. Dezember 2018 sowohl die Berufungsantwort als auch die Begründung der eigenen Berufung enthielt. Im Übrigen rechtfertigen auch die mit dieser Rechtsschrift eingereichten zahlreichen Beilagen keinen weiteren Zuschlag (vgl. Urk. 149/1-24). Die Honorarnote ist daher in Bezug auf die Aufwandspositionen hinsichtlich der Ausarbeitung der Rechtsschrift vom 31. Dezember 2018 um 18.5 Stunden (28.5 Stunden minus
10 Stunden) zu kürzen.
2.5.3 Eine weitere gewichtige Aufwandsposition (21.5 Stunden) ist in der Rechtsschrift vom 27. Juni 2019 (Urk. 191) zu erkennen. Diese Eingabe erfolgte, nachdem der Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt wurde, zu zwei von der Privatklägerschaft eingereichten Urteilen Stellung zu nehmen. Sie umfasst abzüglich Deckblatt und Inhaltsverzeichnis 22 Seiten. Ob die Stellungnahme in diesem Umfang notwendig war, kann im Nachhinein nur schwer beurteilt werden. Eine Kürzung wurde im Urteil vom 6. April 2021 diesbezüglich indessen nicht vorgenommen, weshalb es sich erübrigt, weiter auf diese Rechtsschrift einzugehen, obschon der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand doch eher hoch erscheint.
2.5.4 Da auch die übrigen Positionen der Honorarnote (Urk. 207) – wie schon gemäss Urteil vom 6. April 2021 – nicht zu beanstanden sind, erscheint ein Aufwand im Umfang von 41.85 Stunden (60.35 Stunden minus 18.5 Stunden) angemessen. Unter Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 250.– pro Stunde ergibt dies einen Betrag von Fr. 10'462.–. Hinzu kommen die Auslagen in Höhe von Fr. 266.65 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Insgesamt erweist sich daher -- 9 of 12 -eine Prozessentschädigung in Höhe von (pauschal) Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen.
2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren (SB180281) demnach eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Erben des Privatklägers 1 sind daher in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
3. Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB220622) fällt ausser Ansatz, da es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass ein solches notwendig wurde. Der Beschuldigten ist für ihre anwaltlichen Aufwendungen im dritten Berufungsverfahren, in welchem sie bloss eine ca. halbseitige Stellungnahme eingereicht hat (Urk. 271), eine Entschädigung von pauschal Fr. 300.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
1. Die Beschuldigte wird freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren und für die drei Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. SB180281, SB200471 und SB220622) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Kosten der Untersuchung Fr. 1'000.– Kosten des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. UE160081)
4. Die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die Erben des Privatklägers 1 und der Privatkläger 7 (G'._____) werden verpflichtet, der Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit eine Prozessent-
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schädigung von Fr. 10'413.50 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu bezahlen.
6. Die Erben des Privatklägers 1 werden verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB180281) zu bezahlen.
7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200471) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
8. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– für die anwaltliche Verteidigung im dritten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB220622) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Erben des Privatklägers 1 − den Privatkläger 7 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 231 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 12 of 12 --