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Entscheid

SB220648

Gewerbsmässiger Betrug etc.

23. Mai 2024Deutsch128 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Am 14. September 2022 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 174), am 15. September 2022 die Privatklägerin B._____ AG in Liquidation (Urk. 176), am 19. September 2022 der Privatkläger C._____ (Urk. 178) sowie am 20. September 2022 die Verfahrensbeteiligte E._____ AG (Urk. 180) jeweils fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2022 an, welches ihnen am 12.,

13. bzw. 14. September 2022 jeweils schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 121 ff.; Urk. 171 und 173). Am 17. Oktober 2022 zog die Privatklägerin B._____ AG in Liquidation ihre Berufung zurück (Urk. 184), wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 190 = Urk. 193) am 30. November 2022 bzw. am 1. Dezember 2022 (Urk. 191) reichten der Beschuldigte am 16. Dezember 2022 (Poststempel) sowie der Privatkläger C._____ am 19. Dezember 2022 dem Obergericht jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 194 und 195). Die Verfahrensbeteiligte E._____ AG erklärte mit Eingabe vom 20. Dezember 2022, auf eine Berufungserklärung zu verzichten (Urk. 197). Auf die von ihr angemeldete Berufung ist somit nicht einzutreten.

13. bzw. 14. September 2022 jeweils schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 121 ff.; Urk. 171 und 173). Am 17. Oktober 2022 zog die Privatklägerin B._____ AG in Liquidation ihre Berufung zurück (Urk. 184), wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 190 = Urk. 193) am 30. November 2022 bzw. am 1. Dezember 2022 (Urk. 191) reichten der Beschuldigte am 16. Dezember 2022 (Poststempel) sowie der Privatkläger C._____ am 19. Dezember 2022 dem Obergericht jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 194 und 195). Die Verfahrensbeteiligte E._____ AG erklärte mit Eingabe vom 20. Dezember 2022, auf eine Berufungserklärung zu verzichten (Urk. 197). Auf die von ihr angemeldete Berufung ist somit nicht einzutreten.

2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft, den Privatklägern sowie der Verfahrensbeteiligten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 201). Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte verzichteten in der Folge explizit auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 205 und 212). Einzig der Privatkläger D._____ erklärte mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht Anschlussbe-- 26 of 95 -rufung (Urk. 210), welche den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 213). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2023 wurde sodann die gegen den Beschuldigten verhängte Ausweis- und Schriftensperre bis zum (vorliegenden) Entscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 208).

3. Am 22. August 2023 wurden die Parteien auf den 21. und 23. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 222). Am 28. Dezember 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 226).

4. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 235 und 239) sowie die Akten des eingestellten Verfahrens der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen den Beschuldigten betreffend Bruch amtlicher Beschlagnahme beigezogen (Urk. 238/1-13).

5. Zur Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt MLaw EU._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für den Privatkläger C._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ für den Privatkläger D._____. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 10 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 -- 27 of 95 -Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer.7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer.6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer.7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).

1.2. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend anfechten, mit Ausnahme der Dispositivziffern 4, 5, 14, 19, 21 und 26. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilklagen der Privatkläger sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 194 S. 2). Der Beschuldigte nahm die Ziffern 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privatkläger 60) und 23 (Kostenaufstellung) des vorinstanzlichen Urteils zwar nicht explizit von der Anfechtung aus, machte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch keinerlei Ausführungen dazu. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch diese Dispositivziffern nicht anfechten wollte.

1.3 Der Privatkläger C._____ liess mit seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18 des vorinstanzlichen Urteils – soweit sie ihn betreffen – anfechten. Er verlangt die Zusprechung eines höheren Schadenersatzes sowie die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten (Urk. 195 S. 2 ff.).

1.4 Der Privatkläger D._____ liess mit seiner Anschlussberufung die Dispositivziffern 5, 6, 7 sowie 8a) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Er verlangt die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zu seinen Gunsten sowie die Zusprechung einer zusätzlichen Prozessentschädigung (Urk. 210 S. 1 f. und S. 4 f.).

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1.5 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 4 (Abweisung Einziehungsbegehren der Privatklägerin 4), 14 (Aufhebung Kontosperre H._____ AG), 19 (Abweisung Genugtuungsbegehren diverser Privatkläger),

21 (Honorarfestsetzung amtliche Verteidigung), 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privatkläger 60), 23 (Kostenaufstellung) und 26 (Nichteintreten auf Entschädigungsanträge diverser Privatkläger). All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

1.6 Nachdem hauptsächlich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils weitgehend unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), mit Ausnahme der (auch) von den Privatklägern C._____ und/oder D._____ angefochtenen Dispositivziffern 5, 6, 7, 8a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18.

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer.6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer.7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer.7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer.6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; BGer.7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).

3. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den früheren prozessualen Einwänden der Verteidigung betreffend Verjährung, Verletzung des Anklageprin-

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zips und des rechtlichen Gehörs sowie der Verwertbarkeit von Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 193 S. 21 bis 26). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts Neues dazu vorbrachte. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren vereinzelt kritisierte, die Vorinstanz sei bei der Erstellung des Sachverhalts teilweise über die Anklagevorwürfe hinausgegangen, ist darauf – soweit erforderlich – bei den jeweiligen Anklagepunkten zurückzukommen.

4.1 Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren, entgegen der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendeliktes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht erfüllt. Eine Verurteilung wegen Betruges sei nur möglich, wenn die Anklageschrift für jeden einzelnen Anleger im Detail und unter konkreter Angabe der erforderlichen Motivationszusammenhänge aufzeigen würde, wann, wo und von welcher Person er mit welchen Mitteln genau getäuscht worden sei, inwiefern diese Täuschung im konkreten Fall arglistig gewesen sei und welche Vermögensdisposition der Anleger aufgrund welcher irrigen Vorstellung getätigt habe. Diese Vorgaben erfülle die Anklage für keinen einzigen Anleger. Dabei seien auch die von der Staatsanwaltschaft bei den Anlegern eingeholten schriftlichen Berichte nicht verwertbar, zumal zahlreiche Anleger sich auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft gar nicht geäussert hätten. Nur ein Bruchteil der Geschädigten sei einvernommen worden. Aus den vorhandenen Angaben ergebe sich zudem, dass die Beweggründe für die Investitionen unterschiedlich gewesen seien, wobei sich die meisten Anleger jedoch gar nicht für die konkrete Geschäftstätigkeit der jeweiligen Firmen interessiert hätten, sondern lediglich an der Erzielung eines Gewinns interessiert gewesen seien (Urk. 247 S. 4 ff.).

4.2 Das Bundesgericht hat sich gerade in einem neuesten Entscheid erneut zur vorliegenden Thematik geäussert (BGer.6B_978/2023 vom 11. März 2024). Es hielt darin u.a. fest, dass die Strafbehörde gemäss Art. 145 StPO eine einzuvernehmende Person dazu einladen könne, an Stelle einer Einvernahme oder zu deren Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Dieses Vorgehen könne insbesondere bei Massendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, etwa – wie -- 30 of 95 -vorliegend – im Finanzbereich, im Interesse einer effizienten Strafverfolgung angezeigt sein und sei ausdrücklich zulässig. Es liege somit keine Verletzung einer gesetzlichen Gültigkeitsvorschrift vor (a.a.O., E. 1.2.1, m.w.H.). Sodann seien echte oder vermeintliche formelle Mängel vom Beschuldigten so früh wie möglich geltend zu machen und könnten nicht für das Rechtsmittelverfahren "aufgespart" werden. Verlange der Beschuldigte nicht rechtzeitig die Konfrontation mit Geschädigten, die sich schriftlich geäussert hätten, so sei von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschuldigten auf eine solche Konfrontation, mithin auf eine formelle Einvernahme dieser Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht auszugehen. Dass der Beschuldigte nur mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert worden sei, stehe mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entgegen. Ob der Sachverhalt genügend erstellt sei, sei dagegen eine Frage der Beweiswürdigung (a.a.O., E. 2.2, m.w.H.). Weiter führte das Bundesgericht aus, die Figur des Seriendelikts finde insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handle der Täter häufig nach demselben Muster, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt sei. In dieser Konstellation dürfe das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert seien und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterschieden, die Tatbestandsmerkmale des Betruges in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche, fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale müsse nur in denjenigen Fällen erfolgen, die deutlich vom übrigen Handlungsmuster abwichen. Dies gelte insbesondere bei einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen sei, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden seien (a.a.O., E. 4.1.2, m.w.H.).

4.3 Vorliegend zeigte der – von Beginn an anwaltlich vertretene – Beschuldigte weder auf noch ist sonstwie ersichtlich, dass er eine Konfrontation mit den von der Staatsanwaltschaft nicht bereits von Amtes wegen einvernommenen Geschädigten verlangte. Dies tat er insbesondere auch im Berufungsverfahren nicht, -- 31 of 95 -stellte er doch keinerlei Beweisanträge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit von einem Verzicht auf Konfrontation mit den zahlreichen übrigen (insgesamt ca. 200) Geschädigten auszugehen. Deren schriftliche Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft sind deshalb gestützt auf Art. 145 StPO auch zu Lasten des Beschuldigten als Beweismittel verwertbar (vgl. hierzu auch bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 134 f.). Ob sich der Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 193 S. 118 ff., S. 170, S. 230 f.) und auch nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.), handelt es sich vorliegend zudem in optima forma um ein Seriendelikt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte vermarktete und vertrieb zusammen mit †K._____ planmässig Aktien von Gesellschaften, die – wie er als deren Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer wusste – keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entwickeln würden, fälschlicherweise als angeblich vielversprechende (tatsächlich jedoch zum Scheitern verurteilte) "Start-ups" an ein breites Publikum. Der Beschuldigte war zwar selbst meistens nicht direkt an den Verkaufsgesprächen beteiligt, sondern bediente sich dafür der Mithilfe von †K._____ sowie diversen internen und externen Vermittlern, welche auf Provisionsbasis arbeiteten, sich beim Verkauf namentlich auf die falschen oder irreführenden Angaben in den vom Beschuldigten erstellten "Factsheets" und Präsentationen verliessen und über die wahren Verhältnisse in der Regel nicht im Bilde waren. Zudem wickelte der Beschuldigte den Verkaufsvorgang ab, indem er den Zahlungseingang überwachte und die Aktien an die Geschädigten ausliefern liess. Die so von den Geschädigten investierten Gelder wurden dann zu einem grossen Teil vom Beschuldigten auf verschiedenen Wegen aus den jeweiligen Gesellschaften umgehend direkt oder indirekt an den Beschuldigten und †K._____ sowie weitere Akteure wieder abgeführt. Dieses Handlungsmuster war bei allen drei Gesellschaften identisch aufgebaut. Der Beschuldigte unterschied denn auch nicht danach, wer ihm seine (faktisch wertlosen) Aktien abkaufte. Entgegen der Verteidigung ist deshalb irrelevant, was die einzelnen Geschädigten letztlich zum Kauf der Aktien bewegte, ob eine derartige Investition ohnehin mit einem hohen Verlustrisiko behaftet wäre und ob sie vorgängig über ein solches aufgeklärt wurden. Denn das Vorgehen des Be-- 32 of 95 -schuldigten bestand ja gerade – einheitlich – darin, den Geschädigten mit (durchaus aufwändigen) täuschenden Angaben und Machenschaften Non-Valeurs zu verkaufen und sich (und andere) daran persönlich zu bereichern. Dies war für die zahlreichen Geschädigten, von denen sich im vorliegenden Strafverfahren alleine

140 als Privatkläger konstituierten (insgesamt waren es ca. 200), nicht durchschaubar und damit mussten sie vernünftigerweise auch nicht rechnen. Der Einwand der Verteidigung geht damit ins Leere. III. Schuldpunkt A. Vorbemerkungen / Allgemeines

1. Bezüglich der Zusammenfassung der Anklagevorwürfe, die Grundlagen der Sachverhaltserstellung, die massgeblichen Beweismittel sowie den Aufbau der Urteilsbegründung kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 193 S. 26 bis 30). Im Einzelnen ergeben sich die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten aus der auch diesem Urteil beigehefteten, ausführlichen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 samt Anhängen A bis C (Urk. 1/0501001 bis 1/0501084).

2. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung im Schuldpunkt (Urk. 193 S. 31 bis 292) folgt – nach der einleitenden Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklageziffern B.I.-III. – nicht mehr dem Aufbau der Anklageschrift, sondern den eingeklagten Tatbeständen, wobei die Vorinstanz den Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anhand der jeweiligen Gesellschaften (EW._____, EX._____ und B._____) unterteilte. Dabei behandelte die Vorinstanz teilweise in der Anklageschrift getrennt geschilderte, jedoch thematisch zusammengehörende Sachverhalte gemeinsam, was sachlich richtig und sinnvoll erscheint, weshalb dieser Aufbau für die vorliegende Urteilsbegründung zu übernehmen ist. Ebenso erscheint es mit der Vorinstanz zweckmässig, die rechtliche Würdigung jeweils im Zusammenhang mit dem betreffenden Sachverhaltskomplex vorzunehmen.

3. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung teilweise umfangreiche (und zutreffende) Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der in der Untersu-

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chung befragten Personen machte (vgl. etwa Urk. 193 S. 31 ff.; 59 f.; 116 ff.;

181 ff.; 230), ist darauf hinweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vergleich zur Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen nur noch untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3, m.w.H.; vgl. auch Urk. 193 S. 28 unten). Dies ändert indes nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen. B. Anklagevorwürfe im Einzelnen

1. Involvierte Gesellschaften, Handlungsort, Rolle des Beschuldigten allgemein (Anklageziffern B. I. bis III., Anklageschrift S. 6 bis S. 14 oben)

1.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 36 bis 59). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt insbesondere dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte – teilweise gemeinsam mit dem während der Strafuntersuchung verstorbenen Mitbeschuldigten †K._____ – im Tatzeitraum von ca. 2010 bis 2015 alleiniger oder zumindest massgeblicher Inhaber, (faktischer) Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat aller in die vorliegenden Anklagevorwürfe involvierten Gesellschaften war (EV._____ AG (nachfolgend: "EV._____"), EW._____ AG ("EW._____"), EX._____ AG ("EX._____"), B._____ AG ("B._____"), EY._____ AG ("EY._____"), EZ._____ Ltd. ("EZ._____") sowie FA._____ Ltd. ("FA._____")). Der Beschuldigte führte die Geschäfte dieser Firmen im Wesentlichen von den Büroräumlichkeiten der EY._____ in FB._____ aus. Soweit er dies gemeinsam mit †K._____ tat, besorgte der Beschuldigte hauptsächlich das "Backoffice", d.h. Bankgeschäfte, Buchhaltung, Administration, Geschäftsberichte, Publikationen etc., versah aber durchaus auch repräsentative Aufgaben wie die Leitung von Generalversammlungen als Verwaltungsratspräsident, während †K._____ hauptsächlich an der "Front" tätig war, d.h. im direkten Kontakt mit Kunden und Geschäftspartnern stand, wobei -- 34 of 95 -sich der Beschuldigte und †K._____ laufend über ihre jeweiligen Tätigkeiten absprachen.

1.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit diesen einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen – welche im Wesentlichen darauf abzielen, den verstorbenen †K._____ für allfällige Unregelmässigkeiten verantwortlich machen zu wollen (Urk. 247 S. 21 ff.) – die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen.

2. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der EW._____ (Anklageziffern B.IV. und C.I.; Anklageschrift S. 14 bis S. 30 und S. 48 unten bis S. 53 oben sowie Anhang A zur Anklageschrift)

2.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 59 bis 155). Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutreffend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht entscheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Stark zusammengefasst veranlasste der Beschuldigte (gemeinsam mit †K._____) zahlreiche Personen zum Kauf von EW._____-Aktien, indem er diese über eigene oder externe Vermittler mit falschen oder zumindest irreführenden Behauptungen in von ihm erstellten sog. "Factsheets" oder anderweitigen Werbepräsentationen als vielversprechende Investitionsmöglichkeit im Gold- und Schmuckhandel darstellte bzw. bewerben liess, wobei er diese Angaben zudem mit täuschenden Ma-- 35 of 95 -chenschaften unterfütterte wie frei erfundenen Kursmeldungen, angebliche Unternehmensbewertung durch eine renommierte Revisionsgesellschaft, In-sich-Geschäften mit anderen ihm gehörenden Gesellschaften wie EZ._____ und FA._____, angeblicher Erwerb von Goldminen, angebliche Einführung eines "Goldfrankens", Umbuchungen von Aktienerlösen als angeblicher Betriebsertrag sowie Dividendenzahlungen wiederum aus Aktienerlösen im Stil eines eigentlichen "Schneeballsystems". Durch sein Vorgehen schuf der Beschuldigte bei den Investoren gezielt die Illusion, sich an einem potentiell erfolgreichen Start-up-Unternehmen beteiligen und mittel- oder langfristig einen namhaften Gewinn erzielen zu können. Tatsächlich fand die vom Beschuldigten propagierte Geschäftstätigkeit der EW._____ (Goldund Schmuckhandel) in Wahrheit nicht oder nur in einem vernachlässigbaren Umfang statt, dies zudem entweder in Kooperation mit einer anderen Firma, der FC._____ (FC._____) von FD._____, oder durch Selbstkontrahierung mit anderen, dem Beschuldigten zuzuordnenden Gesellschaften wie der EZ._____ oder der FA._____. Soweit die EW._____ eigene Angestellte hatte, waren diese im Wesentlichen mit Aktienverkäufen beschäftigt und nicht mit Gold- oder Schmuckhandel. Die durch die Aktienverkäufe generierten Mittel kamen im Wesentlichen denn auch gar nicht der EW._____ zu Gute, sondern flossen unter verschiedenen Titeln (Löhne, Honorare, Provisionen etc.) an den Beschuldigten bzw. von ihm kontrollierte Gesellschaften sowie an †K._____ und diverse interne und externe Vermittler ab und standen damit für die vom Beschuldigten propagierte (tatsächlich aber ohnehin nicht in diesem Umfang stattfindende) Geschäftstätigkeit der EW._____ von Vornherein gar nicht zur Verfügung. Hätten dies die Investoren von Anfang an gewusst, so hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nie in die EW._____ investiert, wollten sie doch offenkundig in die ihnen präsentierte, vermeintlich erfolgreiche (tatsächlich aber nicht umgesetzte) Geschäftsidee investieren und nicht in das Privatvermögen des Beschuldigten bzw. von †K._____.

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Von den Aktienverkäufen der EW._____ profitierte der Beschuldigte denn auch persönlich, direkt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 2,9 Mio. (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 154). Infolge der fehlenden (oder jedenfalls bei Weitem nicht der in Aussicht gestellten) entsprechenden Geschäftstätigkeit der EW._____ sowie des Umstands, dass nur ein (kleiner) Bruchteil des investierten Kapitals überhaupt in der EW._____ verblieb, bestand für die Käufer von deren Aktien – ungeachtet der allgemein geringen Erfolgschancen von sog. Start-ups – somit von Beginn weg gar nie die Chance, das investierte Kapital zurückzuerhalten, geschweige denn zu vermehren, zumal die Aktien nicht handelbar waren und der Beschuldigte deren Rücknahme bzw. Weiterplatzierung – entgegen anderslautenden Zusicherungen – in aller Regel verweigerte. Die Käufer erhielten somit für das investierte Kapital faktisch keinen Gegenwert, sondern mussten dieses vielmehr bereits im Moment der Investition abschreiben. Aus der Vielzahl von aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren sowie der Um- bzw. Ableitung grosser Teile des von den Investoren einbezahlten Aktienkapitals in das Privatvermögen des Beschuldigten und weiterer Beteiligter kann sodann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, sich am – durch seine falschen bzw. irreführenden Angaben und täuschenden Machenschaften erlangten – Geld der Investoren ohne Gegenleistung zu bereichern, zumal ihm zweifellos klar sein musste, dass bei Kenntnis der wahren Verhältnisse kein vernünftiger Mensch in die EW._____ investiert hätte. Die aufwändigen und raffinierten betrügerischen Machenschaften des Beschuldigten, welche den Eindruck eines erfolgreichen Unternehmens vermitteln sollten, waren für die geschädigten Anleger denn auch nicht durchschaubar, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sich auch diverse renommierte und versierte Investoren unter den Geschädigten befinden.

2.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 6 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswürdi-

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gung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen. Entgegen der Verteidigung verkannte die Vorinstanz keineswegs, dass vom Beschuldigten mit der EW._____ ein gewisses operatives Geschäft betrieben wurde – dies allerdings nicht zur Verfolgung des von ihm angegebenen Zwecks (gewinnstrebiger Gold- und Schmuckhandel), sondern gewissermassen als "Fassade" zur Unterstützung seines tatsächlichen Geschäftsmodells, nämlich des Verkaufs von (wertlosen) Aktien an Investoren zu seiner persönlichen Bereicherung. Erkennbar ist dies – wie erwähnt – etwa am Einsatz der investierten Gelder bzw. an den Geld(ab)flüssen zu Gunsten des Beschuldigten und weiterer Beteiligter sowie daran, dass Schmuckhandelstätigkeiten praktisch nur mit nahestehenden Firmen oder über die FC._____ erfolgten, während die Mitarbeiter der EW._____ mit Aktienverkäufen beschäftigt waren. Für letzteres wurden die personellen Ressourcen eingesetzt und (nur) daraus resultierte auch ein (namhafter) "Gewinn", während die den Investoren angepriesene Geschäftsidee – wenig verwunderlich – nie zum Laufen kam. Auch dass Erlöse aus Aktienverkäufen falsch als "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" verbucht (vgl. nachstehend E. 8.) und hernach noch als "Dividenden" an Investoren ausgeschüttet wurden, ist einzig mit betrügerischen Machenschaften vereinbar, jedoch kaum mit einem seriösen Start-up-Unternehmen, welches investiertes Kapital zur Umsetzung der den Investoren bekanntgegebenen und auch von ihm verfolgten Geschäftsidee benötigt (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Prot. II S. 67 ff.). Entgegen der Verteidigung ist vorliegend irrelevant, ob die Geschädigten auf die (allgemeinen) Risiken einer Investition in ein Start-up-Unternehmen hingewiesen wurden, wie auch, was genau die Geschädigten letztlich zur Investition veranlasste und welche Abklärungen sie diesbezüglich vorgängig vornahmen oder nicht. Denn der Beschuldigte täuschte nicht (nur) über bestimmte Eigenschaften einer Aktie bzw. über (allgemeine) Chancen und Risiken dieser Investition, sondern – viel grundsätzlicher – über die Existenz eines (redlichen) Unternehmens, in das überhaupt mit (wenn auch allenfalls geringer) Aussicht auf Erfolg investiert werden konnte, die von der Staatsanwaltschaft so genannte "Lüge Null". Damit mussten die Geschädigten nicht rechnen und es wäre ihnen angesichts der aufwändigen betrügerischen Machenschaften des Beschuldigten auch kaum möglich -- 38 of 95 -gewesen, dies zu durchschauen. Auch unter Berücksichtigung der sog. Opfermitverantwortung ist das Vorgehen des Beschuldigten deshalb klarerweise als arglistig zu bezeichnen.

2.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der EX._____ (Anklageziffern B.V. und C.II.; Anklageschrift S. 31 bis S. 35 und S. 53 bis S. 56 oben sowie Anhang B zur Anklageschrift)

3.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 156 bis 180). Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutreffend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht entscheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Der Beschuldigte und †K._____ gingen bei der EX._____ im Wesentlichen gleich vor, wie bei der EW._____, nur dass die EX._____ angeblich erfolgreich im Diamantenhandel tätig sein sollte durch (tatsächlich nicht vorhandene) "einzigartige Bezugsquellen" bzw. ein "globales Netzwerk". Abgesehen von einzelnen Werbeveranstaltungen und dem einmaligen Ankauf von drei Diamanten von der (dem Beschuldigten zuzuordnenden) FA._____ fand jedoch keine erkennbare Geschäftstätigkeit statt (ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien). Der Beschuldigte bediente sich auch hier falscher Kursmeldungen zur Aktie der EX._____. Im Übri-- 39 of 95 -gen kann sinngemäss auf die Erwägungen zur EW._____ unter Ziff. 2.1 vorstehend verwiesen werden. Von den Aktienverkäufen der EX._____ profitierte der Beschuldigte persönlich, direkt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 957'000.– (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 179 f.).

3.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 48 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen. Sie erhebt bezüglich der EX._____ weitgehend analoge Einwände wie bezüglich der EW._____. Insofern kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass der Betrieb der EX._____ nach relativ kurzer Zeit wieder eingestellt wurde, nachdem †K._____ selber Opfer eines Betruges geworden war. Dies ändert nichts an der klaren Beweislage, wonach auch die EX._____ von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienverkäufe vorgesehen war und nicht als ernsthaftes Diamantenhandelsunternehmen.

3.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

4. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der B._____ (Anklageziffern B.VI. und C.III.; Anklageschrift S. 35 bis S. 48 und S. 56 bis S. 60 sowie Anhang C zur Anklageschrift)

4.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 181 bis 251 oben). Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zu-- 40 of 95 -treffend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht entscheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Der Beschuldigte und †K._____ gingen bei der B._____ im Wesentlichen gleich vor, wie bei der EW._____ und der EX._____, nur dass die B._____ angeblich in der Entwicklung und Vermarktung von Robotern, namentlich des sog. "…" tätig sein sollte, wobei diese tatsächlich durch ein Wissenschaftler-Team an der FE._____ [Universität] erfolgte, die B._____ jedoch weder die Rechte an dieser Entwicklung innehatte, noch über einen Businessplan verfügte noch die Fertigstellung des Projekts überhaupt innert nützlicher Frist absehbar war. Abgesehen von kleineren Zuschüssen an die Forschungsarbeiten sowie der Abhaltung von einzelnen Werbeveranstaltungen entfaltete die B._____ keine erkennbare Geschäftstätigkeit (ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien). Um dies zu verschleiern (ein anderer Grund ist nicht ersichtlich), veranlasste der Beschuldigte u.a. die Umbuchung von Provisionszahlungen in das Aufwandkonto "Forschung und Entwicklung" (vgl. auch nachstehend E. 8.). Zudem verbreitete der Beschuldigte etwa wahrheitswidrig, es bestehe ein Interesse von Google und/oder Microsoft an einer Übernahme der B._____. Der Beschuldigte bediente sich auch hier falscher Kursmeldungen zur Aktie der B._____. Im Übrigen kann auch hier sinngemäss auf die Erwägungen zur EW._____ unter Ziff. 2.1 vorstehend verwiesen werden. Von den Aktienverkäufen der B._____ profitierte der Beschuldigte persönlich, direkt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 4,95 Mio. (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 249 f.).

4.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 34 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu wi-- 41 of 95 -derlegen. Sie erhebt bezüglich der B._____ weitgehend analoge Einwände wie bezüglich der EW._____. Insofern kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Die Zusammenarbeit der B._____ mit renommierten Fachleuten auf dem Gebiet der Robotik erweist sich als blosse, weitere Machenschaft des Beschuldigten, um der von ihm simulierten Geschäftstätigkeit der B._____ Glaubwürdigkeit zu verleihen, so wie er bereits für die EW._____ und die EX._____ Vorträge bzw. Werbeveranstaltungen mit FD._____ und weiteren anerkannten Fachleuten organisiert hatte. Dies ist nicht zuletzt an den vergleichsweise äusserst bescheidenen von der B._____ in das laufende Forschungsprojekt an der FE._____ investierten Gelder ersichtlich, während gleichzeitig (fragwürdige) Provisionszahlungen an †K._____ in Millionenhöhe fälschlicherweise als Forschungsaufwand verbucht wurden (vgl. nachstehend E. 8.). Auch die Vorbringen der Verteidigung ändern somit nichts an der klaren Beweislage, wonach auch die B._____ von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienverkäufe vorgesehen war und nicht als ernsthaftes Robotikunternehmen.

4.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. Mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Anklageziffern B.IV.2. und 3., B.VI.2. und 3. sowie C.IV. und V.; Anklageschrift S. 23 bis S. 30 und S. 43 bis S. 48 sowie S. 60 f.)

5.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 251 bis 254 samt Verweisen). Zusammenfassend nahm der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident der EW._____ sowie der B._____ zumindest in Kauf, mehrfach erhebliche Falschangaben über die EW._____ sowie die B._____ an einen unbestimmten (möglichst grossen) Adressatenkreis zu verbreiten, welche geeignet waren, Dritte zu schädigenden Vermögensdispositionen (nämlich zu Investitionen in die jeweilige Firma) zu veranlassen (Gefährdungsdelikt). Soweit die Empfänger der unwahren Angaben tatsächlich Aktien kauften, wird der Tatbestand von Art. 152 -- 42 of 95 -StGB von demjenigen des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB konsumiert.

5.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 53 ff.) die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Insbesondere liegen zweifellos "öffentliche Bekanntmachungen" im Sinne von Art. 152 Abs. 2 StGB vor, welche eine selbständige Tatbestandsvariante darstellen, und es ist entgegen der Verteidigung auch irrelevant, ob die unwahren Angaben deren Empfänger tatsächlich zum Kauf von Aktien veranlassten, handelt es sich doch wie erwähnt um ein blosses Gefährdungsdelikt.

5.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB schuldig zu sprechen.

6. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B._____ (Anklageziffern B.VI.1.2 und C.VI.; Anklageschrift S. 37 bis S. 39 sowie S. 61 f.)

6.1 Die Vorinstanz hat nach materieller Prüfung des erstellten Sachverhalts die objektive sowie subjektive Tatbestandsmässigkeit nach Art. 158 StGB bejaht und den Beschuldigten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ schuldig gesprochen mit der abschliessenden Bemerkung, zum erfolgenden Schuldspruch wegen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Realkonkurrenz (Urk. 193 S. 254 bis 257, insb. S. 256).

6.2 Zunächst kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte zusammengefasst als (faktisches) Organ der B._____ mehrere geschäftsmässig nicht begründete Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der ihm zuzuordnenden EZ._____ über insgesamt fast Fr. 1,4 Mio. veranlasst habe. Der vom Beschuldigten während der Untersuchung nachgeschobene Zahlungsgrund der sog. "Overhead-Provisionen" erweist -- 43 of 95 -sich zudem als blosse Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte die fraglichen Zahlungen in der Buchhaltung der B._____ weitestgehend unter "Forschung und Entwicklung" verbuchen liess (vgl. Urk. 193 S. 255). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie ausführt, zum erfolgenden Schuldspruch wegen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Realkonkurrenz (Urk. 193 S. 256). Zur Begründung verweist die Vorinstanz mit einem Umkehrschluss auf den BGE 111 IV 60. Das Bundesgericht hat im dortigen Fall unter anderem erwogen, wenn ein Täter die Stellung eines Geschäftsführers oder Vertreters durch betrügerisches Handeln erlange, um sich aus dem zu verwaltenden Vermögen zu bereichern, gehe der Betrugstatbestand vor (vgl. BGE 111 IV 60, E. 3). Dies bedeutet entgegen der Vorinstanz jedoch nicht, dass in jedem Fall, in welchem die Geschäftsführerstellung nicht betrügerisch erlangt wurde, echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid ferner erwogen, der Ausschluss der Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung entspreche dem Grundgedanken, Idealkonkurrenz nur dort anzunehmen, wo es um den Schutz verschiedener Rechtsgüter gehe, hingegen nur die schwerere Strafnorm anzuwenden, wenn formell zwei Varianten der Verletzung des gleichen Rechtsgutes durch eine Handlung erfüllt werden (BGE 111 IV 60, E. 3). Letzteres trifft vorliegend zu. Wie vorstehend erwogen hat der Beschuldigte die Investoren mittels arglistiger Täuschung dazu veranlasst, ihre Gelder der B._____ zu überweisen, von wo er sie dann nicht rechtmässig an die ihm zuzuordnende EZ._____ hat abfliessen lassen. Durch die Ausrichtung dieser Zahlungen und die damit verbundene Verminderung der Aktiven entstand der B._____ zugleich ein Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 1'399'795.–, wobei es sich jedoch um einen Reflexschaden handelt. Der letztlich (durch den vom Beschuldigten begangenen Betrug sowie durch die geschäftsmässig nicht begründeten Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der EZ._____) sowohl bei der B._____ als auch bei den Anlegern entstandene Schaden betrifft somit dasselbe Vermögen und damit dasselbe Rechtsgut, dessen Schutz Art. 146 und Art. 158 StGB bezwecken. Was dem Beschuldigten – zusätzlich – als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird, ist somit durch seine zu erfolgende Verurteilung wegen Betruges konsu-- 44 of 95 -miert; es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (vgl. Donatsch / Godenzi / Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. Zürich 2022, S. 437 f., mit Hinweisen).

6.3 Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen.

7. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der EY._____ (Anklageziffern B.VII. und C.VII.; Anklageschrift S. 48 und S. 62 f.)

7.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 257 bis 264; einzig ist auf S. 261 oben fälschlicherweise von einem Vermögensschaden der EW._____ statt richtig: der EY._____ die Rede, wobei es sich aber um einen offensichtlichen Verschrieb handelt). Zusammenfassend kaufte der Beschuldigte namens der EY._____ als deren alleiniges Organ von der ihm ebenfalls zuzuordnenden EZ._____ ein Goldnugget zu einem um fast 100% überhöhten Preis von Fr. 90'000.–, wobei ein Preis von höchstens ca. Fr. 46'700.– angemessen gewesen wäre. Damit bereicherte er die EZ._____ unrechtmässig um mindestens Fr. 43'000.– und schädigte die EY._____ mindestens im gleichen Umfang, was der Beschuldigte wusste und wollte. Dieses Vorgehen war zugleich geeignet, die nachmaligen Gläubiger der bereits überschuldeten EY._____ im Konkurs zu schädigen, was der Beschuldigte ebenfalls wusste und zumindest in Kauf nahm.

7.2 Was die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen vorbringt (Urk. 247 S. 58 ff.), überzeugt nicht. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Konstellation (Rechtsgeschäft zwischen zwei vom Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften) verpflichtet gewesen wäre, das Geschäft "at arm's length" abzuschliessen, d.h. zu einem angemessenen (mittleren) Marktpreis, bestenfalls auf einer aktuellen, neutralen Bewertung beruhend. Eine solche holte der Beschuldigte nicht ein. Die Vorinstanz hat überzeu-- 45 of 95 -gend dargelegt, warum der Kaufpreis vorliegend höchstens ca. Fr. 46'700.– hätte betragen dürfen. Dem Beschuldigten stand es entgegen seiner Ansicht nicht frei, einen (Fantasie-)Preis nach eigenem Gusto festzulegen, den ein (fiktiver) Sammler möglicherweise für ein Liebhaberobjekt bezahlt hätte, zumal es sich bei der EY._____ als Käuferin gerade nicht um eine solche Sammlerin handelte. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass er damit beabsichtigte, die (dem Untergang geweihte) EY._____ bzw. deren Gläubiger zu schädigen und die EZ._____ bzw. mittelbar sich selbst im gleichen Umfang unrechtmässig zu bereichern.

7.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.

8. Mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffern C.VIII. und C.IX.; Anklageschrift S. 63 bis S. 65 oben)

8.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 264 bis 269). Zusammenfassend liess der Beschuldigte (fiktive) Provisionszahlungen zu Lasten der B._____ an die EZ._____ fälschlicherweise als Geschäftsaufwand im Konto "Forschung und Entwicklung" der B._____ verbuchen, womit der wahre Zahlungszweck verschleiert und gleichzeitig nicht erfolgte Investitionen der B._____ im Forschungsbereich vorgetäuscht wurden. Zudem liess der Beschuldigte Kursgewinne aus Aktienverkäufen der EW._____ in deren Buchhaltung in das Konto "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" umbuchen, womit – tatsächlich nicht vorhandene – Einnahmen der EW._____ aus dem Goldhandel suggeriert wurden. Der Beschuldigte wusste, dass diese Buchungen falsch waren und wollte, dass diese dazu beitragen, eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der EW._____ bzw. der B._____ vorzutäuschen.

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8.2 Entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 61 ff.) ist die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Vorteilsabsicht (nicht: Bereicherungsabsicht) des Beschuldigten sehr wohl im Anklagesachverhalt umschrieben, wie denn auch die Vorinstanz (in Urk. 193 S. 23 f.) und die Staatsanwaltschaft (in Prot. II S. 66) bereits zutreffend darlegten. Irrelevant ist entgegen der Verteidigung, ob aus den einzelnen Buchungssätzen bzw. Kontoblättern, mithin der "untersten Stufe" der Buchhaltung der eigentliche Zahlungsgrund hervorgegangen wäre, muss doch niemand damit rechnen, dass diese der Zuordnung im übergeordneten Kontenplan gänzlich widerspricht. Jedenfalls ändert dies nichts daran, dass die jeweilige Buchhaltung auf den ersten Blick den offenkundig falschen Eindruck vermittelte, es seien bei der B._____ erhebliche Forschungsaufwände getätigt bzw. bei der EW._____ erhebliche Umsätze im Goldhandel erzielt worden – beides im Millionenbereich. Dass dies nicht den Vorschriften der ordnungsgemässen Buchführung entsprechen kann, musste gerade dem Beschuldigten klar sein, der sowohl über eine Ausbildung als auch über langjährige Berufserfahrung im Finanzbereich verfügte und zahlreiche Gesellschaften gründete und führte (vgl. Prot. II S. 20 f.). Vor diesem Hintergrund mutet es geradezu grotesk an, wenn sich der Beschuldigte als ahnungsloser, von Beratern abhängiger "Laie" dazustellen versucht. Den Beschuldigten (als verantwortliches Gesellschaftsorgan) entlastet denn auch nicht, dass er sich die offensichtlichen Falschbuchungen im Rahmen von Gesprächen mit Revisoren angeblich "absegnen" liess, selbst wenn diese Auskünfte auf wahrheitsgemässen Angaben des Beschuldigten beruht hätten.

8.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

9. Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Anklageziffer C.X.; Anklageschrift S. 65 f.)

9.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 270 bis 283).

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Zusammenfassend bot der Beschuldigte mit der von ihm gesteuerten Firmengruppe, welche hauptsächlich im Finanzbereich tätig war, am Primärmarkt gewerbsmässig Effekten (Aktien) aus dieser Firmengruppe öffentlich an Dritte an (Emissionshaustätigkeit), ohne über die dafür erforderliche Bewilligung als Effektenhändler zu verfügen, was ihm angesichts seiner vorgängigen Korrespondenz mit der FINMA auch bewusst war.

9.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 63 ff.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Dass sich die anwendbaren Strafbestimmungen zwischenzeitlich geändert haben, ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

9.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig zu sprechen.

10. Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung (Anklageziffer C.XI.; Anklageschrift S. 66 f.)

10.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 283 bis 292 oben). Zusammenfassend betrieb der Beschuldigte mit der EV._____ eine bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (KAG), ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Insbesondere setzte sich das Aktionariat der EV._____ nicht ausschliesslich aus qualifizierten Anlegern zusammen, was die Bewilligungspflicht hätte entfallen lassen. Bis zum 1. März 2013 (Inkrafttreten einer Gesetzesrevision) durfte der Beschuldigte jedoch davon ausgehen, gemäss den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft zu haben, dass das Aktionariat der EV._____ ausschliesslich aus qualifizierten Anle-- 48 of 95 -gern bestand, (nicht vermeidbarer Verbotsirrtum). Der Beschuldigte handelte insoweit nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). Gleichwohl rechtfertigt sich bezüglich dieses minimen Teilvorwurfs keine Ausfällung eines separaten Freispruchs. Spätestens ab dem 1. März 2013 hätte der Beschuldigte das Aktionariat der EV._____ jedoch entsprechend den revidierten gesetzlichen Bestimmungen erneut überprüfen müssen, was er nicht tat. Hätte er dies getan, wäre ihm zwangsläufig aufgefallen, dass nicht ausschliesslich qualifizierte Anleger an der EV._____ beteiligt waren. Insoweit handelte der Beschuldigte schuldhaft, jedoch ist die hierfür auszufällende Strafe zwingend zu mildern (vermeidbarer Verbotsirrtum, Art. 21 Satz 2 StGB).

10.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 68 f.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Aktionariat der EV._____ bereits vor Inkrafttreten der Revision am 1. März 2013 tatsächlich nicht den gesetzlichen Vorgaben für einen bewilligungsfreien Betrieb entsprach, der Beschuldigte jedoch bis dahin auf die im März 2011 erfolgten Abklärungen der FF._____ vertrauen durfte, wogegen er nach Inkrafttreten der Revision die notwendigen Abklärungen nicht traf, obwohl er dazu Anlass hatte, wovon er auch selber ausging. Damit nahm der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kauf, die EV._____ als bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage (SICAF) auch ohne Bewilligung (weiter) zu betreiben.

10.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG schuldig zu sprechen. C. Zusammenfassung / Fazit

1. Obwohl bereits die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung den Beschuldigten bezüglich jedem der drei "Betrugsvehikel" (EW._____, EX._____ sowie B._____) des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärte (vgl. Urk. 193 S. 155, 180 und

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250), verneinte sie letztlich (implizit) eine mehrfache qualifizierte Tatbegehung und verurteilte den Beschuldigten lediglich wegen eines (einfachen bzw. einheitlichen) gewerbsmässigen Betruges (vgl. Urk. 193 S. 251 oben; Disp.-Ziff. 1,

1. Lemma). Dabei hat es im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden.

2. Der Beschuldigte A._____ ist somit schuldig zu sprechen:  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB,  der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB,  der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG,  der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sowie  des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG.

3. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass für die Strafzumessung das im Tatzeitpunkt (2010 bis 2015) in Kraft gestandene Sanktionenrecht anzuwenden ist

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(Urk. 193 S. 292). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass auch die nach dem vorinstanzlichen Urteil, am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts (sog. Harmonisierung der Strafrahmen) für den Beschuldigten weder abstrakt noch konkret ein milderes Resultat zeitigt, so dass es bei der Anwendbarkeit des früheren Sanktionenrechts bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie eingangs erwähnt gilt im vorliegenden Berufungsverfahren sodann das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit die Ausfällung einer höheren als von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten (bzw. 80 Monaten) von Vornherein nicht in Betracht fällt.

2.1 Weiter machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zu den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie den allgemeinen Strafzumessungsregeln, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 193 S. 293 bis 295). Hervorzuheben ist insbesondere, dass es trotz Vorliegens diverser Strafschärfungs- und -milderungsgründe beim ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts bleibt (Art. 146 Abs. 2 StGB: 90 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).

2.2 Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 verlangt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4).

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2.3 Ferner darf die Strafart der bei mehreren Delikten festzulegenden Gesamtstrafe nicht mehr pauschal anhand der resultierenden Gesamtstrafenhöhe festgelegt werden. Vielmehr sind – wie bereits ausgeführt – die sich bei der Bewertung der jeweiligen Einzeltaten konkret ergebenden Strafen bzw. Strafarten nur noch insofern mittels Asperation zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, als sie gleichartig ausgefallen sind (sog. konkrete Methode). Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere deshalb, weil nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in restriktiven Ausnahmefällen überhaupt verhängt werden dürfen (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB). Aber auch Freiheitsstrafen im Bereich zwischen sechs und zwölf Monaten sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur subsidiär zulässig, wenn die Ausfällung einer – nach altem Recht bis zu 360 Tagessätzen möglichen – Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) anhand der konkreten Umstände nicht ausreichend erscheint. Eine Ausnahme gilt lediglich noch für den Fall, dass viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In einem solchen Fall dürfen die Einzeltaten ausnahmsweise vorab zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und gestützt darauf die Strafart festgelegt werden (vgl. dazu BGer.6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.).

3. Der Beschuldigte wurde sodann mit Urteil der hiesigen Kammer vom 16. Dezember 2021 – welches zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht am 3. November 2023 abgewiesen wurde – wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung durch einen Dritten, begangen in den Jahren 2014 und 2015, mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–, abzüglich vier Tage erstandener Haft, bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Bereits am 30. August 2019 war der Beschuldigte von der hiesigen Kammer wegen Fahrens eines Schiffes im angetrunkenen Zustand, begangen im August 2012, mit einer bedingten Geldstrafe von

15 Tagessätzen zu Fr. 220.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft worden. Mit Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 31. Oktober 2018 war

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der Beschuldigte schliesslich wegen vollendeter Steuerhinterziehung in den Jahren 2006 bis 2012 mit einer (unbedingten) Busse von Fr. 64'640.– bestraft worden (vgl. Urk. 235). Da sich der Beschuldigte bereits vor den jeweiligen erstinstanzlichen Verurteilungen (vgl. BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f., m.w.H.) in jenen früheren Verfahren – welche am 17. März 2016, 9. November 2017 bzw. 31. Oktober 2018 erfolgten – der heute zu sanktionierenden Delikte schuldig gemacht hatte, stellt sich vorab die Frage, ob bzw. inwiefern vorliegend allenfalls gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine (oder mehrere) Zusatzstrafe(n) zu diesen früheren Verurteilungen auszufällen ist. Die Frage ist indessen aufgrund der unterschiedlichen anwendbaren Strafarten zu verneinen. Denn während anlässlich der früheren Verurteilungen Geldstrafen bzw. Bussen ausgesprochen wurden, sind – wie sogleich unter E. 4.2 zu zeigen sein wird – für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte im Ergebnis Freiheitsstrafen auszufällen. Die Bildung von Zusatzstrafen ist daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.2, m.w.H.).

4.1 Hinsichtlich der anwendbaren Strafart – sämtliche zu beurteilenden Delikte sind mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht – ist Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Art. 41 Abs. 1 aStGB verankert für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Die Möglichkeit, ausnahmsweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zu verhängen, ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen gewährleistet werden muss, dass der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni-- 53 of 95 -ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Bei fehlender präventiver Effizienz der Geldstrafe bzw. der gemeinnützigen Arbeit kann das Gericht jedoch ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheitsstrafe aussprechen (vgl. zum Ganzen: BGer.6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2 f., m.w.H.).

4.2 Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit beim Beschuldigten innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen (vgl. Art. 35 und 38 aStGB) überhaupt vollzogen werden könnte, wird sich der Beschuldigte doch angesichts der namentlich für den gewerbsmässigen Betrug ohnehin auszufällenden längeren Freiheitsstrafe auf absehbare Zeit im geschlossenen Strafvollzug befinden. Zudem ist der Beschuldigte massiv verschuldet und weist aktuell zahlreiche laufende Pfändungen, insbesondere für Steuern und vom Gemeinwesen bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge, über insgesamt ca. Fr. 1,4 Mio. sowie offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 76'294.10 auf (Urk. 239; vgl. auch E. 6. nachstehend). Gemeinnützige Arbeit, die gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB nur mit Zustimmung des Beschuldigten angeordnet werden könnte, wurde von ihm zudem gar nicht beantragt. Der Ausfällung einer (weiteren) Geldstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit wäre angesichts der massiven, jahrelangen und mit ganz erheblicher krimineller Energie verbundenen Delinquenz des Beschuldigten – von der ihn nebst den strafrechtlichen Folgen auch die absehbaren, wenn nicht geradezu auf der Hand liegenden, einschneidenden finanziellen Konsequenzen aufgrund von Schadenersatzforderungen etc. nicht abgehalten haben – auch jegliche präventive Effizienz abzusprechen (vgl. dazu auch bereits die Vorinstanz, Urk. 193 S. 296 f.). Schliesslich ist zu beachten, dass alle vom Beschuldigten begangenen Delikte in engem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug stehen, für welchen bereits aufgrund der resultierenden Strafhöhe zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. nachstehend). Aus all diesen Gründen ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 aStGB für jedes einzelne Delikt – ungeachtet des konkreten Strafmasses – eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

5. Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten sämtlicher noch zu beurteilender Delikte – bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B._____ AG erging heute ein Freispruch – umfassend dar-

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gestellt und zutreffend gewürdigt (Urk. 193 S. 297 bis 301 und S. 303 bis 312). Sie legte für den gewerbsmässigen Betrug ausgehend von einem gesamthaft mittelschweren Verschulden des Beschuldigten eine Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren fest. Dies erscheint angesichts der vom Beschuldigten über einen langen Zeitraum von ca. fünf Jahren an den Tag gelegten massiven, unzählige Einzelhandlungen umfassenden kriminellen Energie, der sehr hohen Deliktssumme von mehr als Fr. 19 Mio., wovon rund Fr. 8,8 Mio. an den Beschuldigten persönlich flossen sowie der grossen Anzahl Geschädigter, wovon sich alleine 140 als Privatkläger konstituierten, als gerade noch vertretbar, wenn auch eher milde. Es besteht für die Berufungsinstanz jedoch kein Anlass, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Sodann gelangte die Vorinstanz unter (durchwegs massvoller) Asperation der angemessenen Einzelstrafen der weiteren Delikte – wobei sie dem Beschuldigten hinsichtlich der Vergehenstatbestände gestützt auf Art. 48 lit. e StGB nachvollziehbar, wenn auch wohlwollend eine Strafreduktion von einem Fünftel gewährte – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 80 Monaten bzw. 6 Jahren und 8 Monaten (vgl. Urk. 193 S. 315 ff.). Eine noch weiter gehende Strafreduktion in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB als sie die Vorinstanz bereits vorgenommen hat, ist entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 77 f.) vorliegend nicht angezeigt. Denn die (wie gesagt: wohlwollende) Annahme der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB "wohl verhalten" habe (Urk. 193 S. 315), erscheint durchaus diskutabel. Die genauen Kriterien dafür sind unklar (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 41 f. zu Art. 48 StGB). Auch wenn im Allgemeinen (nur) auf das Fehlen von strafbaren Handlungen abgestellt wird, können vorliegend die komplette Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und die gänzlich fehlenden Bemühungen um Schadensdeckung bei gleichzeitigem weiteren Verschleiern bzw. Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (vgl. E. 6. sowie E. VII./3.2 nachstehend) in diesem Zusammenhang nur schwer ausser Acht gelassen werden. Es besteht jedoch letztlich auch hier kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Umgekehrt besteht aber auch kein Anlass, dem Beschuldigten eine noch weiter gehende Strafreduktion zu gewähren.

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Nach dem Wegfall des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B._____ AG – wofür die Vorinstanz eine Asperation von 8 Monaten veranschlagt hatte (vgl. Urk. 193 S. 301 ff.) – resultiert heute aufgrund der (asperierten) Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.

6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Zusammenfassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 193 S. 312 f.). Der Beschuldigte ist heute 52-jährig. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse (neu) aus, er arbeite für die G._____ AG, die FG._____ AG sowie die H._____ AG, wobei er nur bei der G._____ und der EY._____ in einem Pensum von je 20% fix angestellt sei. Bei einem Arbeitspensum von insgesamt 40% erhalte er einen Monatslohn von insgesamt Fr. 3'000.– netto ausbezahlt. Er habe keine weiteren Einnahmen. Er sei aber auf der Suche nach "neuen Möglichkeiten und Chancen", was jedoch schwierig sei. Er sei auch gesundheitlich angeschlagen und leide namentlich an Bluthochdruck und Gicht sowie gelegentlichen Bandscheibenvorfällen. Für seine Wohnung bezahle er der FG._____ einen Mietanteil von monatlich Fr. 1'500.–. Der restliche Mietzins (insgesamt ca. Fr. 3'500.– zzgl. Bastelraum und Parkplatz) werde von der FG._____ übernommen. Für die Krankenkasse bezahle er monatlich Fr. 352.–. Den laufenden Alimentenverpflichtungen gegenüber seiner Ex-Frau und den Kindern könne er derzeit mangels Einnahmen nicht nachkommen. Er habe regelmässigen Kontakt zu seinen drei Kindern im Alter von 17, 15 und 13 Jahren, welche bei seiner Ex-Frau wohnten. Er selbst sei aktuell alleinstehend. Er verfüge über keinerlei Vermögen mehr, da alles gesperrt worden sei, habe jedoch Schulden in (unbekannter) Millionenhöhe. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug ist der Beschuldigte tatsächlich massiv verschuldet und weist aktuell zahlreiche laufende Pfändungen, insbesondere für Steuern und vom Gemeinwesen bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge, über insgesamt ca. Fr. 1,4 Mio. sowie offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 76'294.10 auf (Urk. 239). Obwohl der Beschuldigte zugab, die Aktiengesellschaften FG._____, G._____ und EY._____ selbst gegründet zu haben, er gemäss Handelsregister weiterhin als einziges Organ dieser Gesellschaften registriert ist und diese weiterhin an seiner Wohnadresse domiziliert sind, wobei er bei zweien dieser Gesell-- 56 of 95 -schaften fest angestellt ist – sich selbst dort "eingestellt" hat – und die dritte ihm (aus unbekannten Gründen) einen Grossteil seiner Wohnungsmiete bezahlt, bestritt der Beschuldigte, weiterhin Aktionär dieser Gesellschaften zu sein. Er habe seine Aktien aus Geldnot an verschiedene Dritte verkauft, deren Namen er nicht nennen wolle. Wie hoch der Verkaufserlös gewesen sei, wisse er nicht (Prot. II S. 19 ff.). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachvollziehbar sind und völlig intransparent erscheinen (vgl. dazu auch bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 327). So deutet – wie soeben ausgeführt – alles darauf hin, dass er weiterhin (alleiniger) Inhaber dreier Aktiengesellschaften im Immobilien- bzw. Finanzbereich ist. Seine gegenteiligen, vagen und durch nichts belegten Bestreitungen sind völlig unglaubhaft. Unglaubhaft ist ferner die Behauptung, dass auch die Wertschriften des Beschuldigten bei der "FH._____ Ltd." in UK/USA gesperrt worden seien, nachdem das Gegenteil aktenkundig ist (vgl. Urk. 101 und Urk. 110 ff.). Unglaubhaft ist schliesslich auch seine Behauptung, dass er die von ihm ab seinem versehentlich entsperrten E._____-Konto über Monate in Tranchen von Fr. 14'000.– abgehobene Barschaft von insgesamt ca. Fr. 470'000.– zur Schuldentilgung verwendet habe (vgl. dazu nachstehend E. VII./3.2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor über Vermögenswerte in unbekannter, jedoch namhafter Höhe verfügt, die von den Strafverfolgungsbehörden nicht beschlagnahmt werden konnten. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich jedoch insgesamt letztendlich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 235) in der Schweiz die bereits vorstehend unter E. 3. erwähnten drei Verurteilungen auf. Diese erfolgten jedoch allesamt erst nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Es handelt sich somit nicht um Vorstrafen im eigentlichen Sinne. Mit der Vorinstanz haben diese deshalb keine relevante Straferhöhung zur Folge (Urk. 193 S. 313 f.).

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Zutreffend sind weiter die Ausführungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten des Beschuldigten (Urk. 193 S. 316). Dieses gibt keinen Anlass zu einer Strafreduktion, woran sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert hat. Aus der Täterkomponente ergeben sich vorliegend somit auch insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

7. Die Vorinstanz verneinte schliesslich zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 193 S. 314 f.). Daran hat sich – entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 76 f.) – auch im Berufungsverfahren nichts geändert. Es ist insbesondere (erneut) auf den ausserordentlichen Aktenumfang, die Komplexität des Falles mit internationalen Bezügen und zahlreichen (im Ausland) beschlagnahmten Vermögenswerten sowie die grosse Anzahl von ca. 145 Verfahrensbeteiligten mit entsprechenden Anträgen bzw. Zivilforderungen hinzuweisen. Infolge der praktisch vollumfänglichen (im Ergebnis jedoch weitgehend aussichtslosen) Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten war dieses sodann umfassend zu überprüfen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt deshalb unter den gegebenen Umständen nicht vor. Soweit die Verteidigung (sinngemäss) eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend machen will (Urk. 247 S. 78 f.), ist festzuhalten, dass die Anforderungen an eine solche hoch und im vorliegenden Fall keineswegs erfüllt sind. Weder das Alter des Beschuldigten noch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden oder die Trennung von seiner Ehefrau (angeblich infolge des Strafverfahrens) oder der Kontakt zu seinen heute noch minderjährigen Kindern sind derart aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung unter diesem Titel zuliessen. Seltsam bis zynisch wirkt schliesslich das Vorbringen, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren seinen guten Freund †K._____ verloren, versuchte der Beschuldigte diesem doch (namentlich auch nach seinem Tod) wiederholt zu Unrecht die alleinige Schuld an den gemeinsamen betrügerischen Machenschaften in die Schuhe zu schieben.

8. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, abzüglich 92 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe

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kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist vielmehr zu vollziehen. V. Einziehung / Ersatzforderung / Verwendung zugunsten Geschädigter

1. Die Vorinstanz verneinte (in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 StGB. Entsprechend ordnete sie keine solche an und wies einen gegenteiligen Antrag der Privatklägerin 4 explizit ab (Urk. 193 S. 317 bis 323; Disp.-Ziff. 4). Dies blieb allseits unangefochten. Die Anordnung einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Art. 70 StGB fällt damit im Berufungsverfahren bereits von Vornherein ausser Betracht und es hat insofern beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2'800'000.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat (Urk. 193 S. 326 f.; Disp.Ziff. 9a)). Eine Erhöhung dieses Betrags fällt im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bereits von Vornherein ausser Betracht.

2.2 Die Vorinstanz ging zu Recht von einem unrechtmässig durch den Beschuldigten erlangten, jedoch nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil von rund Fr. 8,8 Mio. aus (vgl. auch vorstehend E. IV./5.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz weiter, dass daraus gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung des Staates in grundsätzlich gleicher Höhe (Fr. 8,8 Mio.) resultiert (Urk. 193 S. 326). Die Vorinstanz legte in der Folge jedoch – in (sinngemässer) Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 193 S. 320) – die Höhe der Ersatzforderung auf lediglich Fr. 2,8 Mio. fest, was nicht einmal einem Drittel des eigentlich geschuldeten Betrags entspricht. Dies erscheint gegenüber dem Beschuldigten als eher wohlwollend, verfügt dieser (worauf die Vorinstanz auch selber hinwies, Urk. 193 S. 326 f.) doch offenbar nach wie vor über erhebliche Vermögenswerte im In- und Ausland, welche nicht beschlagnahmt werden konnten (namentlich Aktien, Gutha-- 59 of 95 -ben in UK bzw. USA sowie die "verschwundenen" Fr. 471'000.– in bar, vgl. dazu E. IV./6. vorstehend sowie E. VII./3.2 nachstehend). Auch wollte der Beschuldigte bis zuletzt keine transparenten bzw. nachvollziehbaren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen machen (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 327; sowie E. IV./6. vorstehend). Mit anderen Worten besteht im Berufungsverfahren – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in Urk. 247 S. 82 ff. – jedenfalls kein Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzforderung (noch weiter) zu reduzieren.

2.3 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz somit zu bestätigen und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2'800'000.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat, vorliegend mithin an den Kanton Zürich (vertreten durch das Zentrale Inkasso des Obergerichts) zu verpflichten.

3.1 Die Vorinstanz wies die Anträge der Privatkläger C._____ und D._____ auf Zusprechung von einzuziehenden Vermögenswerten bzw. Geldstrafen oder Bussen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB mangels Anordnung einer Einziehung bzw. Ausfällung einer Geldstrafe oder Busse ab (Urk. 193 S. 323 f.; Disp.-Ziff. 5). Demgegenüber hiess die Vorinstanz den Antrag des Privatklägers D._____ gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB auf Zusprechung der vom Beschuldigten erlangten Ersatzforderung im Umfang des dem Privatkläger zugesprochenen Schadenersatzes gegen Abtretung desselben an den Staat gut (Urk. 193 S. 327 ff.; Disp.-Ziff. 9b) bis d)).

3.2 Der Privatkläger C._____ verlangt mit seiner Berufung, die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. deren Verwertungserlöse seien ihm im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB zuzusprechen (Urk. 195 S. 2 ff.; Urk. 243 S. 1 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz wurden auch heute weder eine Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt noch Vermögenswerte eingezogen. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 73 Abs. 1 lit. a oder b StGB vor und dem Privatkläger C._____ können deshalb insbesondere keine Vermögenswerte zugesprochen werden (vgl.

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bereits Urk. 193 S. 323 f. sowie nachstehend E. 3.3). Was daran falsch sein soll, erschliesst sich aus den Vorbringen des Privatklägers im Berufungsverfahren (Urk. 243 S. 8 ff.) nicht einmal im Ansatz. Der Privatkläger hatte seinen Antrag vor Vorinstanz denn auch mit keinem Wort begründet (vgl. Urk. 166). Wieso die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage dem Privatkläger ohne einen entsprechenden Antrag, von Amtes wegen, die ausgefällte Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB hätte zusprechen müssen (vgl. Urk. 243 S. 10), bleibt unerfindlich. Hinzu kommt, dass entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Privatklägers (Urk. 243 S. 8 unten) auch nicht ersichtlich ist, dass dieser seine Schadenersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB vor dem erstinstanzlichen Urteil dem Staat abgetreten hätte. Wenn der Privatkläger nun beides im Berufungsverfahren "nachholen" will (Urk. 243 S. 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Berufung dazu dient, fehlerhafte Entscheide der Vorinstanz zu korrigieren (was hier nicht vorliegt), und nicht, eigene Versäumnisse in der Prozessführung zu beheben. Der Entscheid der Vorinstanz (Disp.-Ziff. 5) ist somit bezüglich des Privatklägers C._____ zu bestätigen. Die Anträge des Privatklägers C._____ auf Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. von deren Verwertungserlösen im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten sind abzuweisen.

3.3 Der Privatkläger D._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung, dass ihm im Umfange seiner Schadenersatzansprüche die vom Verurteilten bezahlten Geldstrafen und Bussen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB, die Verwertungserlöse im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB sowie die Ersatzforderungen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB durch das Gericht zugesprochen werden (Urk. 210 S. 3 ff.; Urk. 245 S. 2). Der Privatkläger vertritt dabei namentlich die Ansicht, dass ihm nebst der Ersatzforderung auch die beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlöse zur Deckung seiner Schadenersatzforderung zuzusprechen seien (Urk. 245 S. 4). Bezüglich der fehlenden Anwendbarkeit von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB in der vorliegenden Konstellation kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den Anträgen des Privatklägers C._____ verwiesen werden. Dieselben Anträge des Privat-- 61 of 95 -klägers D._____ sind auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Sodann wurde dem Privatkläger D._____ bereits von der Vorinstanz antragsgemäss die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten bzw. der daraus resultierende Erlös im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochen. Dies ist im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (vgl. Urk. 193 S. 327 unten bis S. 329) ohne Weiteres zu bestätigen, zumal sich die dagegen erhobenen Einwände der Verteidigung (Urk. 247 S. 84 f.) als offenkundig haltlos erweisen. Sofern der Privatkläger D._____ dagegen Berufung führen wollte, wäre kein Grund hierfür ersichtlich. Entgegen der von ihm diesbezüglich offenbar vertretenen Auffassung verleiht Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB (im Gegensatz zu Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) dem Geschädigten keinen Anspruch auf die Zusprechung bestimmter beschlagnahmter Vermögenswerte, sondern nur (aber immerhin) auf einen Anteil am (Verwertungs-)Erlös, der aus der Vollstreckung der Ersatzforderung resultiert. Die Durchführung der Vollstreckung ist jedoch – wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 193 S. 328) – Sache der dafür zuständigen staatlichen Organe (vorliegend des Zentralen Inkassos des Obergerichts) und nicht des Privatklägers. Sofern der Privatkläger diesbezüglich anderslautende Anträge stellen wollte, sind diese abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit auch bezüglich des Privatklägers D._____ zu bestätigen (Disp.-Ziff. 5 sowie Ziff. 9b) bis 9d)). Der Klarheit halber ist sodann der Verzicht auf die Geltendmachung der dem Kanton Zürich vom Privatkläger D._____ abgetretenen Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten (vgl. Urk. 193 S. 328 f.) im vorliegenden Urteilsdispositiv festzuhalten.

4. Inwiefern über die im vorliegenden Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB, zur Kostendeckung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO oder anderweitig gemäss Art. 267 StPO zu verfügen ist, entscheidet sich an gegebener Stelle (vgl. nachstehend E. VII. Beschlagnahmungen).

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VI. Zivilansprüche

1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 (B._____ in Liquidation; Disp.-Ziff. 20) ist infolge des heute ergangenen Freispruchs im betreffenden Anklagepunkt (vgl. vorstehend E. III./6.) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Die Vorinstanz befasste sich im Übrigen eingehend und zutreffend mit den gestellten Schadenersatzbegehren der zahlreichen Privatklägerinnen und Privatkläger sowie den wesentlichen Einwänden der Verteidigung hierzu (vgl. Urk. 193 S. 336 bis 353 samt Verweisen; Disp.-Ziff. 18). Auf diese Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen nichts Neues vorbrachte (Urk. 247 S. 79 ff.). Nebstdem die Verteidigung die von den Privatklägern gestellten Zivilforderungen (abgesehen von denjenigen des Privatklägers C._____, vgl. dazu nachstehend) lediglich pauschal und somit unsubstantiiert bestritt (vgl. Urk. 247 S. 79; Prot. I S. 104), verkennt sie, dass dem Adhäsionsverfahren der strafprozessual erstellte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist. Ergänzende Parteibehauptungen der Privatkläger sind nur erforderlich, soweit sich die entsprechenden Tatsachen nicht bereits aus der Strafuntersuchung ergeben (so zu Recht bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 336 f.). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte an die Privatkläger Aktien verkaufte bzw. verkaufen liess, von denen er wusste, dass sie für die Käufer faktisch wertlos waren, weil die von ihm selbst kontrollierten Aktiengesellschaften keine ernsthafte Geschäftstätigkeit verfolgten und er zudem das investierte Aktienkapital grösstenteils sogleich wieder aus der jeweiligen Gesellschaft abfliessen liess (vgl. vorstehend E. III./B./1.-4.). Somit entspricht der bezahlte Kaufpreis grundsätzlich dem – infolge der betrügerischen Machenschaften den Privatklägern vom Beschuldigten rechtswidrig zugefügten – Schaden. Bei dieser Ausgangslage genügt es für die Zusprechung von (vom Beschuldigten wie erwähnt auch nicht im Einzelnen näher bestrittenen) Schadenersatzansprüchen im Wesentlichen, dass die Privatkläger ihre Aktienkäufe beziffern und darlegen, soweit sie sich nicht ohnehin -- 63 of 95 -aus den Anhängen zur Anklageschrift bzw. dem erstellten Sachverhalt ergeben. Zu Recht hat die Vorinstanz die gestellten Zivilforderungen nach diesen Kriterien geprüft und wo nötig korrigiert (Urk. 193 S. 338 ff.). Daran ist nichts auszusetzen. Gesondert eingegangen ist die Vorinstanz auf die Forderung des Privatklägers C._____ hinsichtlich der B._____-Aktien (Urk. 193 S. 351 f.), nachdem diese von der Verteidigung vor Vorinstanz im Einzelnen bestritten worden war (Prot. I S. 105). Auch auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, zumal sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht näher damit auseinandersetzte, sondern es bei blossen Bestreitungen beliess (Urk. 247 S. 81).

3. Der Privatkläger C._____ ficht mit seiner Berufung die Verweisung seiner Schadenersatzforderung betreffend den Kauf von EW._____-Aktien auf den Zivilweg an. Er verlangt diesbezüglich die Zusprechung von weiteren Fr. 34'400.– sowie von Fr. 30'002.70, je nebst Zins, eventualiter nur von Fr. 30'887.20 nebst Zins (Urk. 243 S. 4). Die Vorinstanz verwies die diesbezügliche Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg. Sie begründete dies damit, dass einem (nachweisbaren) initialen Schaden des Privatklägers durch den Kauf von 3'400 EW._____-Aktien gegen einen Betrag von Fr. 54'440.– diverse Rückzahlungen der EZ._____ an den Privatkläger in demselben Zusammenhang über insgesamt ca. Fr. 58'500.– gegenüberstünden, womit kein finanzieller Schaden des Privatklägers ausgewiesen sei. Bezüglich weiterer 2'500 vom Privatkläger gehaltenen EW._____-Aktien bleibe im Dunkeln, ob der Privatkläger hierfür eine Gegenleistung erbracht habe und wenn ja, in welcher Höhe. Ein entsprechender Verkaufsvorgang sei auch nicht im einschlägigen Anhang A der Anklageschrift aufgeführt (Urk. 193 S. 352 f.). Der Privatkläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht näher mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern beliess es im Wesentlichen bei seiner Behauptung, wonach der Umstand, dass er weitere 2'500 EW._____-Aktien in seinem Depot gehalten habe, beweise, dass er auch diese käuflich erworben habe, wobei von einem durchschnittlichen Einstandspreis von -- 64 of 95 -Fr. 15.153 (wohl: pro Aktie) auszugehen sei (Urk. 243 S. 6 ff.). Damit bleibt es bei blossen, weder substantiierten noch belegten Behauptungen des Privatklägers, welche nicht geeignet sind, die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Verkaufsvorgang nicht im Anhang der Anklageschrift aufgeführt ist, womit es der vom Privatkläger geltend gemachten Schadenersatzforderung auch an einem Konnex zum vorliegenden Strafverfahren mangelt. Der Schadenersatzanspruch des Privatklägers C._____ bezüglich des Erwerbs von EW._____-Aktien ist nicht liquide und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

4. Der Entscheid der Vorinstanz über die von den Privatklägern gestellten Zivilansprüche ist damit – mit Ausnahme der Forderung der B._____, welche infolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist – vollumfänglich zu bestätigen. VII. Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz verfügte in ihrem Entscheid gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über die verbliebenen zahlreichen, im Laufe des vorliegenden Verfahrens im Inund Ausland beschlagnahmten Vermögenswerte und Beweisgegenstände. Dabei zog die Vorinstanz die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Beschuldigten vorab gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten heran und ordnete bezüglich eines allfälligen Restbetrages gestützt auf Art. 71 Abs. 3 aStGB deren weitere Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung der Ersatzforderung an. Bezüglich der im Ausland gelegenen Vermögenswerte des Beschuldigten ordnete die Vorinstanz demgegenüber deren (direkte) Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung an (vgl. Urk. 193 S. 324 ff. und S. 329 bis S. 336; Disp.-Ziff. 6, 7, 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17).

2. Der Privatkläger D._____ ficht mit seiner Anschlussberufung die teilweise Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten an und beantragt sinngemäss, diese seien vollumfänglich zur Deckung der – ihm vorab zur Schadensdeckung zugesprochenen – Ersatzforderung

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zu verwenden. Der Staat geniesse diesbezüglich kein Kostenprivileg (Urk. 245 S. 4 unten). Darauf ist zurückzukommen (nachstehend Ziff. 5.4). Die Verteidigung brachte für den Fall eines Schuldspruchs vor, dass die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte nur zulässig sei, wenn diese aus deliktischer Herkunft stammten (Urk. 247 S. 82 f.). Das ist offenkundig falsch. Es ist auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.1 ff. zu verweisen. Völlig unsubstantiiert bleibt die weitere (sinngemässe) Behauptung der Verteidigung, die diversen beschlagnahmten, auf den Beschuldigten lautenden Vermögenswerte gehörten in Wahrheit anderen juristischen Personen (Urk. 247 S. 83). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.1 Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsanwaltschaft insbesondere folgende Vermögenswerte des Beschuldigten beschlagnahmt, über deren Schicksal heute noch zu befinden ist:

3.2 Privatkonto des Beschuldigten bei der E._____ AG, IBAN: CH1, beschlagnahmt bzw. gesperrt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 (vgl. Urk. 8/1001001 ff.). Am 14. November 2023 erliess das Betreibungsamt Uster hinsichtlich dieses Kontos überdies eine Forderungspfändung (vgl. Art. 99 SchKG; Urk. 228 sowie Urk. 232). Die Höhe des auf diesem Konto vorhandenen Guthabens ist umstritten. Hintergrund ist ein Fehler eines Mitarbeitenden der E._____, welcher das von der Staatsanwaltschaft am 21. August 2019 beschlagnahmte Konto am 21. Juli 2020 bei einem Kontostand von Fr. 376'295.92 irrtümlicherweise wieder für Bezüge des Beschuldigten freigegeben hatte. Dieser Fehler wurde erst rund 15 Monate später entdeckt und das Konto am 2. November 2021 wieder von der E._____ gesperrt (vgl. hierzu bereits Urk. 193 S. 331 f.). Der Beschuldigte hatte jedoch bereits im April 2021 bemerkt, dass er dieses Konto wieder belasten konnte und tätigte in der Folge denn auch umfangreiche Überweisungen bzw. Geldbezüge ab diesem Konto von insgesamt Fr. 959'510.20, erhielt im selben Zeitraum aber auch Gutschriften auf dieses Konto von der "FI._____, Amsterdam" (vgl. nachstehend E. 3.7) im Gesamtbetrag von Fr. 600'000.–. Insbesondere hob der Beschuldigte -- 66 of 95 -im Zeitraum von ca. Juni bis September 2021 – nebst zahlreichen Einkäufen und Zahlungsaufträgen für Rechnungen etc. – auch rund Fr. 471'000.– in bar von diesem Konto ab, in Tranchen von meistens Fr. 14'000.–, vgl. Urk. 238/3/8, deren Verbleib bis dato unbekannt sind. Seine vage Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe mit diesem Bargeld "diverse Schulden" bezahlt (Prot. II S. 31 f.), erscheint völlig unglaubhaft, ist doch nicht ersichtlich, wieso er dies nicht – wie die übrigen in diesem Zeitraum nachweislich von ihm bezahlten Rechnungen – mittels einer Banküberweisung hätte machen sollen. Dass der Beschuldigte das Geld jeweils in Tranchen von ca. Fr. 14'000.– abhob, deutet vielmehr darauf hin, dass er das Geld anschliessend (womöglich gleichentags) bei einer anderen Bank auf ein den Strafverfolgungsbehörden unbekanntes Konto wieder einzahlte, etablierte sich in dieser Zeit doch eine Limite von maximal Fr. 15'000.– pro Barbezug bzw. -einzahlung, worauf der Beschuldigte auch selber hinwies (Prot. II S. 32; vgl. zudem etwa: https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/…). Im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Kontosperre am 2. November 2021 verblieb ein Restsaldo von noch Fr. 16'785.72 (vgl. Urk. 238/4 S. 2 und S. 7 f.). Eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Bruch amtlicher Beschlagnahme in diesem Zusammenhang wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 8. Juli 2022 rechtskräftig eingestellt (Urk. 238/12). Die E._____ zeigte sich – trotz des von ihr zunächst noch klar eingestandenen Fehlers (vgl. Urk. 238/2/3) – in der Folge nicht bereit, den Kontosaldo ohne die in Verletzung der Beschlagnahme erfolgten Bezüge des Beschuldigten wiederherzustellen (Urk. 107). Dies, obwohl die E._____ zu den grössten Schweizer Finanzinstituten gehört und ihr deshalb – selbst wenn die Staatsanwaltschaft den einschlägigen Hinweis vorliegend unterlassen haben sollte – zweifellos bekannt sein musste, dass ab einem von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Konto geleistete Zahlungen zu Gunsten des Gläubigers (d.h. des Kontoinhabers; hier: des Beschuldigten) die bestehende Schuldverpflichtung nicht zu tilgen vermögen (Art. 266 Abs. 4 StPO). Die zu Gunsten des Beschuldigten im Zeitraum vom 21. Juli 2020 bis 2. November 2021 getätigten Bezüge bzw. Überweisungen gelten somit von Gesetzes wegen nicht als Tilgung der Kontokorrentschuld der E._____ gegenüber dem Beschuldigten und konnten deshalb auf den -- 67 of 95 -Kontostand (Saldo) des beschlagnahmten Kontos keinen Einfluss haben. Trotz dieser – entgegen der Vorinstanz in Urk. 193 S. 333 f. – einigermassen klaren Rechtslage ist im Ergebnis mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass eine von der Drittschuldnerin (E._____) bestrittene Forderung vorliegt, über deren Bestand oder Nichtbestand nicht im vorliegenden Strafverfahren entschieden werden kann. Dies wird vielmehr Gegenstand eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens sein (müssen). Entgegen der Vorinstanz (in Urk. 193 S. 334; Disp.Ziff. 13) erscheint es jedoch als unnötig, diesbezüglich eine zusätzliche Forderungsbeschlagnahme zu erlassen, wurde die (lediglich im Umfang bestrittene) Forderung (Kontokorrent des Beschuldigten) doch bereits von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt.

3.3 Erlös aus der vorzeitigen Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLX von Fr. 34'575.15, hinterlegt bei der Kasse des Bezirksgerichts Hinwil (vgl. Urk. 8/2001001 ff.; Urk. 49 S. 2; vgl. zum Betrag: Urk. 193 S. 325).

3.4 Forderung des Beschuldigten gegen die G._____ AG aus Darlehensvertrag vom 6. August 2019 über Fr. 610'000.– nebst 7,8% Zins p.a. (Zins entspricht bei verbleibender Laufzeit von 4 1/4 Jahren ab Beschlagnahmedatum ca. Fr. 202'215.–), fällig per 8. August 2024 (bzw. Zinszahlungen fällig quartalsweise; vgl. Urk. 4/1902020), beschlagnahmt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 (Urk. 8/1901001 ff.).

3.5 Privatkonto Basic CHF des Beschuldigten bei der VP Bank AG in Vaduz (Liechtenstein), IBAN: LI12, beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein am 25. August 2019 mit einem Saldo von Fr. 96'710.31 (vgl. Urk. 4/1801001 ff. sowie Urk. 4/1813350), Kontosperre letztmals verlängert bis 7. August 2024.

3.6 Verrechnungskonto Nr. 13 des Beschuldigten bei der Consorsbank! (BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) in Nürnberg (Deutschland), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 19. September 2019, letztbekannter Kon-- 68 of 95 -tostand per 5. Mai 2022: EUR 154'217.96 (vgl. Urk. 4/2201001 ff.; Urk. 4/2201053 f.; Urk. 4/2201066; Urk. 153; Urk. 230 f.).

3.7 Wertschriftenportfolio Nr. 6 des Beschuldigten bei der DEGIRO B.V. (flatex DEGIRO Bank, Dutch Branch) in Amsterdam (Niederlande), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft durch das Functioneel Parket te Rotterdam (Staatsanwaltschaft für Betrugs-, Wirtschafts- und Milieudelikte) per 1. Juli 2021, letztbekannter Portfoliowert per 15. Juli 2021: Fr. 1'026'918.15 (Urk. 4/2901001 ff.; Urk. 4/2901194 ff.; Urk. 227).

4.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden grundsätzlich nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können jedoch ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 143 IV 293, E. 1). Die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die dafür zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich nebst Art. 442 Abs. 1 StPO auch aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174, E. 3.1.2; BGE 141 IV 260, E. 3.2; BGer.6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3.2; BGer.1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1; BGer.1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.1). Zwar wurde Art. 71 Abs. 3 aStGB mit der Teilrevision der Straf-- 69 of 95 -prozessordnung per 1. Januar 2024 aufgehoben und in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO überführt. Trotz leicht unterschiedlichem Wortlaut der beiden Bestimmungen waren mit der Revision jedoch keine materiellen Änderungen beabsichtigt (vgl. BBl 2019 6755 sowie Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 47c ff. zu Art. 263 StPO, m.w.H.). Zudem bleibt Art. 71 Abs. 3 aStGB aufgrund der einschlägigen Übergangsbestimmungen auf das vorliegende Verfahren ohnehin anwendbar, erging das vorinstanzliche Urteil doch vor Inkrafttreten der Revision (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) bzw. ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Es kann somit nach wie vor auf die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB zurückgegriffen werden.

4.2 Die Beschlagnahme zur Deckung der von der beschuldigten Person zu tragenden Verfahrenskosten ist in Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Darüber, wer in welchem Umfang Verfahrenskosten zu tragen hat, hat im Falle einer gerichtlichen Beurteilung das Gericht im Endurteil zu befinden (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 145 IV 438, E. 1.5.3). Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten im Endentscheid erscheint daher nur im Umfang der im Endentscheid mit den Verfahrenskosten auch tatsächlich auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung zulässig, nicht jedoch zur Absicherung einer allfälligen späteren Rückerstattungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, d.h. wenn die Kosten der amtlichen Verteidigung vorläufig auf die Staatskasse genommen wurden. Die Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO betrifft in der Regel rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person, nachdem unrechtmässig erworbenes Vermögen vorrangig der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegt. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 -- 70 of 95 -Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten (BGer.1B_109/2014 vom 3. November 2014, E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (BGer.1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021, E. 2.1; BGer.1B_250/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.3; BGer.1B_109/2014 vom 3. November 2014, E. 4.3; je mit Hinweisen).

4.3 Der Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB unterliegen alle Vermögenswerte der betroffenen Person, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder zumindest vermutet wird. Unerheblich ist, ob der Vermögenswert bei Dritten liegt bzw. in einem Guthaben des Betroffenen gegenüber einem Dritten besteht. Beschlagnahmt werden können insbesondere auch Bankguthaben. Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt. Was beim Betroffenen im -- 71 of 95 -Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht, und auch der Staat wird mit seinen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenenfalls als gleichgestellter Konkurrent auf. Das SchKG-Verfahren auszulassen, etwa mit der Begründung, anderweitige Gläubigerinteressen seien nicht ersichtlich, geht nicht an, weil erst das Betreibungsverfahren diesbezüglich überhaupt auf verlässliche Art Klarheit zu schaffen vermag. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass auf dem Umweg über eine solche Werteinziehung die Vorschriften des Schuld-, Betreibungsund Konkursrechts zum Nachteil der Gläubiger des Betroffenen umgangen werden. Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360, E. 3.2; BGer.6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen: BGer.6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4 ff., sowie BGer.6B_694/2009 und 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.1 ff.; je m.w.H.).

5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass über die Verwendung von im Rahmen der Strafuntersuchung beschlagnahmten Vermögenswerten des Beschuldigten im letztbekannten Wert von mindestens ca. Fr. 2,141 Mio. zu befinden ist. Diesen stehen einerseits eine Ersatzforderung des Staates gegen den Beschuldigten von Fr. 2,8 Mio. (vgl. vorstehend E. V.) sowie anderseits vom Beschuldigten zu tragende erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt rund ca. Fr. 202'000.– gegenüber (vgl. nachstehend E. VIII.). Letzterer Betrag beinhaltet keine Kosten für amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Geschädigtenvertretung, nachdem sich die Vorinstanz eine Rückerstattung dieser -- 72 of 95 -Kosten lediglich vorbehielt (Urk. 193 S. 356; Disp.-Ziff. 24), worauf im Berufungsverfahren infolge Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zurückgekommen werden darf. Eine Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Deckung der Rückerstattungsforderung des Kantons Zürich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO wäre somit nach der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig.

5.2 Unzulässig ist nach der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die von der Vorinstanz angeordnete (direkte) Verwendung der im Ausland beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten zur Tilgung der Ersatzforderung (Urk. 193 S. 330 f.; Disp.-Ziff. 10-12). Handelt es sich vorliegend nicht um eine Einziehung nach Art. 70 StGB, sondern um eine blosse Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB, war die Vorinstanz nicht berechtigt, die ausländischen Banken rechtshilfeweise anweisen zu lassen, die Vermögenswerte des Beschuldigten zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung an das Obergericht zu transferieren. Solches kommt einer (verpönten) direkten Vollstreckung der Ersatzforderung durch das Gericht gleich. Das Gericht kann im Endurteil lediglich über die Aufrechterhaltung der Sicherungsbeschlagnahme befinden und hat im Übrigen nach den Vorschriften des SchKG vorzugehen. Die Vorinstanz ordnete jedoch unter Umgehung des Verfahrens nach SchKG im Entscheid-Dispositiv den Vollzug der Ersatzforderung (bereits) im Strafverfahren an. Dieses Vorgehen widerspricht der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB, würde hierdurch doch im Ergebnis ein Vorzugsrecht des Staates begründet und das Haftungssubstrat der übrigen Gläubiger in unzulässiger Weise verringert. Daran ändert nichts, dass – wie die Vorinstanz ausführte – das SchKG im Ausland nicht anwendbar ist (vgl. Urk. 193 S. 330), im Gegenteil. Für das Vorgehen der Vorinstanz gab und gibt es vielmehr im Schweizer Recht keinerlei gesetzliche Grundlage. Mangels einer solchen kann diese erst recht nicht "rechtshilfeweise" im Ausland durchgesetzt werden, fehlt es doch hier gerade an einem "Recht", dem mit Unterstützung der ausländischen Behörden zum Durchbruch verholfen werden könnte (vgl. im Übrigen zum "umgekehrten" Fall der Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung in der Schweiz: BGE 149 IV 376, E. 6.7, m.w.H.).

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5.3 Somit sind die beschlagnahmten Vermögenswerte entweder gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden – auch wenn das Gesetz wahlweise von "Beschlagnahme", "Deckung" bzw. "Verrechnung" spricht, ist damit schlussendlich immer dasselbe gemeint – und/oder die bestehende Beschlagnahme ist gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten (bis sie durch eine Massnahme nach SchKG abgelöst wird). Die besonderen Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO sind vorliegend denn auch ohne Weiteres gegeben. Diesbezüglich kann vorab sinngemäss auf die Erwägungen zur Ersatzforderung verwiesen werden (E.V./2.2 vorstehend sowie Urk. 193 S. 326 f.). Der Beschuldigte zeigte sich bislang völlig uneinsichtig und machte keine Anstalten, seine Schulden zu begleichen. Zudem verschleiert er weiterhin seine heutigen Vermögensverhältnisse und liess Fr. 471'000.– in bar "verschwinden" (vgl. E. IV./6. sowie E. VII./3.2 vorstehend). Sodann machte er sich bereits mehrfach der Gläubigerschädigung und anderer Betreibungsdelikte schuldig (vgl. E. IV./3. vorstehend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aus der Schweiz nach Deutschland abmelden wollte, um Steuerforderungen zu entgehen (vgl. Urk. 8/0204011 f.). Es bestehen damit genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sich auch künftig seinen Zahlungspflichten zu entziehen versuchen wird, was eine Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Kostendeckung rechtfertigt.

5.4 Da somit sowohl die Voraussetzungen der Kostendeckungs- als auch der Sicherungsbeschlagnahme vorliegen, die beschlagnahmten Vermögenswerte jedoch zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (insgesamt ca. Fr. 3 Mio.) voraussichtlich nicht ausreichen, stellt sich die Frage nach der Anspruchskonkurrenz, d.h. welcher Verwendungszweck dem anderen allenfalls vorgeht. Der Privatkläger D._____ macht diesbezüglich geltend, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien vorrangig zur Deckung der Ersatzforderung zu verwenden. Der Staat geniesse kein Kostenprivileg (vgl. Urk. 245 S. 4 unten). Die Vor-instanz verwies diesbezüglich jedoch zu Recht auf die kantonale Praxis, wonach die Deckung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO der Er-- 74 of 95 -satzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB vorgeht (vgl. Urk. 193 S. 324 m.H.a. OGer. ZH, SB130233 vom 22. August 2014, E. VIII./9.1 S. 96). Es besteht kein Anlass, vorliegend davon abzuweichen. Somit sind die beschlagnahmten Vermögenswerte vorrangig zur Kostendeckung zu verwenden.

5.5 Nach dem Gesagten sind somit das beschlagnahmte Guthaben des Beschuldigten (in unklarer Höhe) bei der E._____, der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung des Motorboots sowie die Darlehensforderung gegenüber der G._____ AG gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Kostendeckung zu verwenden. Die Nominalwerte dieser Guthaben übersteigen zwar die mutmasslichen Verfahrenskosten von ca. Fr. 202'000.–, allerdings ist heute noch unklar, wie hoch der Verwertungserlös namentlich des E._____-Kontos und der Darlehensforderung effektiv sein wird. Ein allfälliger Restbetrag nach Deckung der Verfahrenskosten sowie die weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte (Konten/Depots in Liechtenstein, Deutschland und den Niederlanden) haben gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt zu bleiben.

6. Hinsichtlich der (Nicht-)Freigabe der übrigen Beschlagnahmungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Deren Verfügungen sind zu bestätigen (Urk. 193 S. 335 f.; Disp.-Ziff. 15 bis 17). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Der Privatkläger D._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer zusätzlichen Prozessentschädigung für die notwendigen Aufwendungen seines Rechtsvertreters seit 20. April 2021 von Fr. 2'879.70 (vgl. Urk. 210 S. 4) sowie von Fr. 668.05 gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung ins Recht gelegten Honorarnote (Urk. 245 S. 2). Des Weiteren fordert er eine durch das Gericht festzusetzende, den Stundensatz von Fr. 400.– zuzüglich die vereinbarte Spesenpauschale von 3% sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8,1% berücksichtigende Prozessentschädigung für die Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit (Urk. 245 S. 2; Prot. II S. 16 f.).

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Soweit der Privatkläger D._____ im Berufungsverfahren nachträglich Aufwendungen vor dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 6. September 2022 von insgesamt Fr. 1'521.95 (vgl. Urk. 211/1-3) geltend macht, erhellt nicht, wieso er diese nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO), was ihm offensichtlich möglich gewesen wäre. Die Anschlussberufung ist insofern abzuweisen und dem Privatkläger D._____ ist für das vorinstanzliche Verfahren keine zusätzliche Prozessentschädigung zuzusprechen. Soweit der Privatkläger D._____ eine Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangt (Urk. 211/4; Urk. 245 S. 2 und Urk. 246), ist dies im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zu behandeln (vgl. sogleich E. 2.4).

1.2 Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz ist im Übrigen – soweit überhaupt angefochten (Disp.-Ziff. 24 und 25) – ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu zu bestätigen (vgl. Urk. 193 S. 356 bis 360). Dem heute aus rechtlichen Gründen erfolgten Teilfreispruch kommt im Gesamtkontext keine wesentliche Bedeutung zu, die eine teilweise Kostenübernahme durch die Gerichtskasse nahelegen würde.

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner umfangreichen, jedoch weitgehend aussichtslosen Berufung gegen das wohlbegründete vorinstanzliche Urteil praktisch vollumfänglich. Dem heute aus rechtlichen Gründen erfolgten Teilfreispruch und der damit einhergehenden Strafreduktion kommt im Gesamtkontext keine wesentliche Bedeutung zu, ebenso wenig den weiteren, stark eingeschränkten (Anschluss-)Berufungen einzelner Privatkläger, welche ebenfalls unterliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

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Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Angesichts des ausserordentlichen Aktenumfangs (96 Bundesordner und vier "Bändelitheks") sowie des komplexen und umfangreichen Sachverhalts nebst

140 Privatklägern und einem praktisch vollumfänglich zu überprüfenden Urteil der Vorinstanz von rund 380 Seiten rechtfertigt es sich, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.– festzusetzen (§ 14 und 16 GebV OG).

2.2 Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten, angemessen erscheinenden Honorarnote (Urk. 248) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 28'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 und § 2 AnwGebV).

2.3 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ macht für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote eine Entschädigung von total Fr. 12'333.50 geltend (Urk. 244). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 47 Stunden und 35 Minuten erweist sich jedoch insbesondere angesichts des stark eingeschränkten Berufungsthemas, in das sich der Rechtsvertreter angesichts seiner vorgängigen Vertretung des Privatklägers während Untersuchung und erstinstanzlichem Verfahren zudem bereits eingearbeitet haben musste, als überhöht. In Würdigung aller massgeblichen Umstände erscheint es angemessen, das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 23 i.V.m. § 18 Abs. 1 sowie § 17 und § 2 AnwGebV).

2.4 Da der Privatkläger D._____ mit seinen Anträgen auf Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten sowie Zusprechung einer zusätzlichen Prozessentschädigung vollumfänglich unterliegt, ist ihm für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 428 Abs. 1 -- 77 of 95 -StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), auch wenn heute ermessensweise von einer anteiligen Kostenauflage an die Privatkläger abgesehen und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt wurden.

1. Vom Berufungsrückzug der Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) wird Vormerk genommen.

2. Auf die Berufung der Verfahrensbeteiligten E._____ AG wird nicht eingetreten.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung Einziehungsbegehren der Privatklägerin 4), 14 (Aufhebung Kontosperre H._____ AG),

19 (Abweisung Genugtuungsbegehren diverser Privatkläger), 21 (Honorarfestsetzung amtliche Verteidigung), 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privatkläger 60), 23 (Kostenaufstellung) und 26 (Nichteintreten auf Entschädigungsanträge diverser Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositiv-Auszug betreffend Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 14 an die H._____ AG, FJ._____-strasse …, FK._____.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB,  der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB,  der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG,  der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sowie  des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon

92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

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5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich (vertreten durch das Zentrale Inkasso des Obergerichts) als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'800'000.– zu bezahlen.

6. a) Der vom Beschuldigten bezahlte und/oder von diesem im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 wird dem Privatkläger 107 (D._____) bis zum Umfang seiner Schadenersatzforderung gemäss nachstehender Dispositivziffer 7b) zugesprochen. b) Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, den vom Beschuldigten zur Deckung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 bezahlten und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag dem Privatkläger 107 (D._____) im Umfang seines Anspruchs gemäss lit. a vorstehend auf erstes Verlangen auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. c) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 107 (D._____) seine Schadenersatzforderung gemäss nachstehender Dispositivziffer 7b) in Höhe der von ihm gemäss lit. b vorstehend erhaltenen Ersatzforderung an den Kanton Zürich abgetreten hat. Auf eine Geltendmachung dieser abgetretenen Forderung durch den Kanton Zürich gegenüber dem Beschuldigten wird verzichtet.

7. a) Die Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatklägerinnen und Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:  Privatkläger 1 (U._____) und Privatklägerin 2 (V._____) gemeinsam: Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.07.2014  Privatkläger 5 (W._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 12.03.2015 -- 80 of 95 - Privatkläger 6 (AA._____): Fr. 227'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 21.10.2014, auf Fr. 83'750.– seit 18.12.2014, auf Fr. 83'750.– seit 04.03.2015 und auf Fr. 36'000.– seit 17.06.2015  Privatkläger 7 (AB._____): Fr. 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 08.06.2012  Privatkläger 8 (AC._____): Fr. 105'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 90'000.– seit 27.04.2015 und auf Fr. 15'000.– seit 04.05.2015  Privatklägerin 9 (AD._____ AG): Fr. 18'750.–  Privatkläger 10 (AE._____): Fr. 28'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 22.10.2014 und auf Fr. 16'750.– seit 15.12.2014  Privatklägerin 11 (AF._____): Fr. 16'750.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.12.2014  Privatkläger 12 (AG._____): Fr. 45'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 10.10.2014 und auf Fr. 33'500.– seit 10.12.2014  Privatkläger 13 (AH._____): Fr. 4'980.–  Privatkläger 14 (AI._____): Fr. 54'418.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 29'410.– seit 02.07.2014 und auf Fr. 25'008.– seit 22.10.2014  Privatkläger 15 (AJ._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 04.05.2015  Privatkläger 16 (AK._____): Fr. 95'000.–  Privatklägerin 17 (AL._____): Fr. 24'000.–  Privatkläger 18 (AM._____): Fr. 9'975.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2012  Privatkläger 19 (AN._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.07.2015  Privatkläger 20 (AO._____): Fr. 58'800.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.11.2012 -- 81 of 95 - Privatkläger 21 (AP._____): Fr. 24'000.–  Privatkläger 22 (AQ._____): Fr. 75'000.–  Privatkläger 23 (AR._____): Fr. 20'000.–  Privatkläger 24 (AS._____): Fr. 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 18'000.– seit 16.05.2014 und auf Fr. 18'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 25 (AT._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2015  Privatkläger 26 (AU._____): Fr. 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.08.2015  Privatkläger 27 (AV._____): Fr. 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.09.2015  Privatklägerin 28 (AW._____): Fr. 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.12.2014  Privatkläger 29 (AX._____): Fr. 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 13.10.2014 und auf Fr. 33'000.– seit 04.12.2014  Privatkläger 30 (AY._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 31 (AZ._____): Fr. 30'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.7.2015  Privatklägerin 32 (BA._____): Fr. 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 48'000.– seit 27.10.2014 und auf Fr. 36'000.– seit 26.03.2015  Privatkläger 33 (BB._____): Fr. 352'955.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 102'410.– seit 14.08.2012, auf Fr. 50'625.– seit 22.11.2012, auf Fr. 99'960.– seit 19.02.2014 und auf Fr. 99'960.– seit 11.05.2015  Privatkläger 34 (BC._____) und Privatklägerin 35 (BD._____) gemeinsam: Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.07.2015  Privatkläger 36 (BE._____): Fr. 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 120'000.– seit 23.10.2014 und auf Fr. 120'000.– seit 08.06.2015 -- 82 of 95 - Privatklägerin 37 (BF._____ und Privatkläger 38 (BG._____) gemeinsam: Fr. 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 11.09.2014  Privatkläger 39 (BH._____): Fr. 9'800.–  Privatklägerin 41 (BI._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.05.2015  Privatkläger 42 (BJ._____): Fr. 82'430.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 26'410.– ab 12.12.2013 und auf Fr. 56'020.– ab 31.01.2014  Privatkläger 44 (BK._____): Fr. 25'000.–  Privatkläger 45 (BL._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatklägerin 46 (BM._____): Fr. 35'946.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 20'100.– seit 21.12.2011 und auf Fr. 15'846.– seit 16.10.2013  Privatklägerin 47 (BN._____): Fr. 19'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.11.2011  Privatkläger 48 (BO._____): Fr. 10'000.–  Privatkläger 49 (BP._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 16.05.2014 und auf Fr. 12'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 50 (BQ._____): Fr. 89'504.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 20'004.– seit 15.10.2014, auf Fr. 33'500.– seit 15.12.2014, auf Fr. 18'000.– seit 19.02.2015 und auf Fr. 18'000.– seit 02.03.2015  Privatkläger 51 (BR._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 19.02.2015  Privatkläger 53 (BS._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.04.2015  Privatkläger 54 (BT._____): Fr. 150'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 100'000.– seit 10.12.2013, auf Fr. 25'000.– seit

27.01.2014 und auf Fr. 25'000.– seit 11.09.2013  Privatkläger 55 (BU._____): Fr. 147'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 10.10.2014, auf Fr. 33'500.– seit 12.12.2014, auf Fr. 90'000.– seit 02.03.2015 und auf Fr. 12'000.– seit 15.06.2015

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 Privatkläger 56 (BV._____): Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.06.2015  Privatkläger 57 (BW._____): Fr. 100'020.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 50'016.– seit 30.10.2014 und auf Fr. 50'004.– seit 25.06.2015  Privatkläger 58 (BX._____): Fr. 9'975.–  Privatkläger 59 (BY._____): Fr. 25'000.–  Privatkläger 60 (C._____): Fr. 79'486.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.12.2015  Privatkläger 61 (BZ._____): Fr. 35'916.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.05.2015  Privatkläger 62 (CA._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 63 (CB._____): Fr. 12'250.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.01.2015  Privatkläger 64 (CC._____): Fr. 15'180.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatklägerin 65 (CD._____): Fr. 30'360.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatkläger 67 (CE._____): Fr. 12'420.80  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2015  Privatkläger 68 (CF._____): Fr. 8'640.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.05.2015  Privatkläger 70 (CG._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 71 (CH._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatklägerin 72 (CI._____): Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 73 (CJ._____): Fr. 36'000.–  Privatkläger 74 (CK._____): Fr. 52'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 36'000.– seit 21.10.2014 und auf Fr. 16'750.– seit 17.12.2014  Privatkläger 75 (CL._____): Fr. 15'950.–  Privatkläger 76 (CM._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.09.2014 -- 84 of 95 - Privatkläger 77 (CN._____): Fr. 116'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 48'000.– seit 23.10.2014, auf Fr. 6'000.– seit 27.10.2014, auf Fr. 50'250.– seit 28.01.2015 und auf Fr. 12'000.– seit 15.06.2015  Privatkläger 78 (CO._____): Fr. 200'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2016  Privatkläger 79 (CP._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014  Privatkläger 80 (CQ._____): Fr. 40'750.–  Privatkläger 81 (CR._____): Fr. 20'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.06.2015  Privatkläger 82 (CS._____): Fr. 137'500.–  Privatkläger 83 (CT._____): Fr. 75'000.–  Privatkläger 84 (CU._____): Fr. 93'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 21.10.2014, auf Fr. 45'000.– seit

12.02.2015 und auf Fr. 24'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 85 (CV._____): Fr. 25'002.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 20.02.2015  Privatkläger 86 (CW._____): Fr. 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 29.10.2015  Privatkläger 87 (CX._____): Fr. 12'000.–  Privatkläger 88 (CY._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 17.10.2014  Privatkläger 89 (CZ._____): Fr. 51'418.–  Privatkläger 90 (DA._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.02.2015  Privatkläger 91 (DB._____): Fr. 20'000.–  Privatklägerin 92 (DC._____ AG): Fr. 13'500.–  Privatkläger 93 (DD._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 02.10.2014  Privatklägerin 94 (DE._____ AG): Fr. 149'025.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 99'750.– seit 03.08.2012 und auf Fr. 49'275.– seit 04.12.2012  Privatkläger 95 (DF._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014 -- 85 of 95 - Privatklägerin 96 (DG._____): Fr. 375'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 110'000.– seit 08.07.2011, auf Fr. 125'000.– seit

15.11.2011 und auf Fr. 140'000.– seit 19.03.2012  Privatkläger 98 (DH._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 99 (DI._____): Fr. 145'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 45'000.– seit 01.04.2014 und auf Fr. 100'000.– seit 09.02.2015  Privatkläger 102 (DJ._____): Fr. 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 50'000.– seit 14.05.2014 und auf Fr. 50'000.– seit 12.06.2015  Privatkläger 103 (DK._____): Fr. 504'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatkläger 104 (DL._____): Fr. 580'426.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 26'410.– seit 13.12.2013, auf Fr. 50'016.– seit

10.09.2014 und auf Fr. 504'000.– seit 27.10.2014  Privatkläger 105 (DM._____): Fr. 200'031.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.09.2014  Privatklägerin 106 (DN._____): Fr. 79'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.10.2014  Privatkläger 107 (D._____): Fr. 250'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 275'000.– seit 05.08.2011 bis 31.05.2012 und auf Fr. 250'000.– seit 01.06.2012  Privatkläger 108 (DP._____): Fr. 5'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatklägerin 109 (DQ._____): Fr. 27'000.–  Privatkläger 110 (DR._____): Fr. 18'000.–  Privatkläger 111 (DS._____): Fr. 30'000.–  Privatkläger 112 (DT._____): Fr. 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 24.06.2014  Privatkläger 113 (DU._____): Fr. 167'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 114 (DV._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014 -- 86 of 95 - Privatkläger 116 (DW._____): Fr. 371'730.–  Privatkläger 118 (DX._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 119 (DY._____): Fr. 25'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 121 (DZ._____): Fr. 20'138.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 5'138.– seit 02.04.2013 und auf Fr. 15'000.– seit 17.12.2013  Privatkläger 122 (EA._____): Fr. 160'950.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.12.2011  Privatkläger 123 (EB._____): Fr. 182'511.50  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 73'000.– ab 06.02.2015 und auf Fr. 109'511.50 seit 18.03.2015  Privatklägerin 124 (EC._____): Fr. 3'960.–  Privatklägerin 125 (ED._____): Fr. 48'600.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 09.09.2015  Privatkläger 126 (EE._____): Fr. 33'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.07.2011  Privatklägerin 127 (EF._____): Fr. 19'998.–  Privatkläger 128 (EG._____): Fr. 335'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 100'000.– seit 31.03.2015 und auf Fr. 235'000.– seit 10.04.2015  Privatkläger 129 (EH._____) und Privatklägerin 130 (EI._____) gemeinsam: Fr. 24'000.–  Privatkläger 131 (EJ._____): Fr. 110'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 60'000.– seit 22.10.2014 und auf Fr. 50'250.– seit 18.12.2014  Privatkläger 132 (EK._____): Fr. 12'000.–  Privatkläger 133 (EL._____) und Privatklägerin 134 (EM._____) gemeinsam: Fr. 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014  Privatkläger 135 (EN._____): Fr. 34'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 18'000.– seit 24.02.2015 und auf Fr. 16'750.– seit 22.05.2015 -- 87 of 95 - Privatkläger 136 (EO._____): Fr. 58'750.–  Privatkläger 137 (EP._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 13.02.2015  Privatkläger 138 (EQ._____): Fr. 28'010.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.01.2014  Privatklägerin 139 (ER._____): Fr. 24'000.–  Privatklägerin 140 (ES._____ Holding AG): Fr. 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 23.10.2014 und auf Fr. 33'500.– seit 19.12.2014. c) In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzforderungen der vorgenannten Privatklägerinnen und Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. a) Die Anträge des Privatklägers 60 (C._____) auf Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. von deren Verwertungserlösen im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten werden abgewiesen. b) Die Anträge des Privatklägers 107 (D._____) auf Zusprechung von Geldstrafen und Bussen, eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten werden abgewiesen.

9. Das (in seiner Höhe strittige) Guthaben auf dem Privatkonto des Beschuldigten bei der E._____ AG, F._____, IBAN: CH1, beschlagnahmt bzw. gesperrt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

10. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLX von Fr. 34'575.15, hinterlegt bei der Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, wird zur Deckung der Verfahrenskosten

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verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

11. Die Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____ AG aus Darlehensvertrag vom 6. August 2019 über Fr. 610'000.– zuzüglich Zins von 7,8% p.a. für die Laufzeit vom 25. März 2020 bis 8. August 2024, beschlagnahmt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2020, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

12. Das Guthaben auf dem Privatkonto Basic CHF des Beschuldigten bei der VP Bank AG in Vaduz (Liechtenstein), IBAN: LI12, beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein am 25. August 2019, bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

13. Das Guthaben auf dem Verrechnungskonto Nr. 13 des Beschuldigten bei der Consorsbank! (BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) in Nürnberg (Deutschland), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 19. September 2019, bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

14. Die Wertschriften des Beschuldigten unter Portfolio-Nr. 6 bei der DEGIRO B.V. (flatex DEGIRO Bank, Dutch Branch) in Amsterdam (Niederlande), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch das Functioneel Parket te Rotterdam am 1. Juli 2021, bleiben im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

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15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Berechtigten wie folgt herausgegeben: a) An die FINMA: HC-Nr. … (Anhang A der genannten Verfügung). b) An den Konkursliquidator FINMA, I._____: HC-Nr. …(Anhang B der genannten Verfügung). c) An das Konkursamt Wetzikon: A014'336'357 (Anhang C der genannten Verfügung).

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen der Berechtigten wie folgt an diese herausgegeben: a) An den Beschuldigten: HC-Nr. 19.01, 19.02, 19.04, 19.05, 19.07-19.20, 19.25-19.27, 19.29, 19.31-19.37 (Anhang E der genannten Verfügung). b) An das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, als Liquidatorin des Nachlasses von †K._____: A012'952'180, A012'952'191, A012'952'259, A012'952'260 und A012'952'271 (Anhang F der genannten Verfügung). c) An das Konkursamt Küsnacht betreffend die mittlerweile gelöschte L._____ GmbH in Liquidation: A012'952'293, A012'952'306, A012'952'317, A012'952'328, A012'952'340, A012'952'351, A012'952'362 und A012'952'373 (Anhang G der genannten Verfügung). d) An die M._____ GmbH (neu: in Liquidation) / N._____: A012'968'002 (Anhang H der genannten Verfügung). e) An die O._____ AG / P._____: A012'978'017, A012'978'039 und A012'978'040 (Anhang I der genannten Verfügung). f) An die Q._____ AG: A012'978'631, A012'978'642 und A012'978'653 (Anhang J der genannten Verfügung).

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g) An die R._____, S._____ / R._____: A014'424'454, A014'424'498 und A014'424'545 (Anhang K der genannten Verfügung). h) An die T._____ AG (neu: T._____ AG): A013'001'199 (Anhang L der genannten Verfügung). Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten, elektronisch gesicherten Informationen (Datensicherungen) werden bei den Akten belassen: A011'413'437 (Anhang B [E] der genannten Verfügung), A012'924'333 und A012'924'355 (Anhang D [E]), A012'951'596, A012'951'541, A012'952'088, A012'952'099/ A013'009'386, A012'952'102, A012'952'113 und A012'952'124 (Anhang E [E]), A012'945'709 und A012'962'742 (Anhang F [E]), A012'952'384, A012'952'395, A012'952'408, A013'080'347, A013'080'369 und A013'080'381 (Anhang G [E]), A012'969'130 und A012'969'141 (Anhang H [E]), A012'977'901 (Anhang I [E]).

18. a) Dem Privatkläger 107 (D._____) wird für das vorinstanzliche Verfahren keine zusätzliche Prozessentschädigung zugesprochen. b) Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 24 und 25) wird im Übrigen bestätigt.

19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 60 (C._____)

20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 60 (C._____), werden dem Beschuldigten auferlegt.

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Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 60 (C._____) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

21. Dem Privatkläger 107 (D._____) wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin B._____ AG in Liquidation im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die weiteren Privatklägerinnen und Privatkläger (falls diese vertreten sind, im Doppel an die Vertretung für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerin bzw. des jeweiligen Privatklägers) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den Vertreter der Verfahrensbeteiligten E._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten (im Auszug, soweit sie betreffend) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin B._____ AG in Liquidation im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers -- 92 of 95 - den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die übrigen Privatklägerinnen und Privatkläger bzw. deren Vertreter (sofern verlangt)  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dispositivziffer 5-6 und 9-14)  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dispositivziffer 5-6 und 9-14)  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, 8021 Zürich (u.a. mit dem Hinweis betreffend Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dispositivziffer 5-6 und 9-14)  die E._____ AG, … [Adresse] (betreffend Dispositivziffer 9)  die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil (betreffend Dispositivziffer 10)  die G._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 11)  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, RA FL._____, Laupenstr. 27, 3003 Bern (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 15 lit. a und 17 sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten)  den Konkursliquidator FINMA, I._____, RA lic. iur. Y._____ und RA Dr. iur. FM._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 15 lit. b sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten)  das Konkursamt Wetzikon, Bahnhofstr. 156, 8620 Wetzikon (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 15 lit. c sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten)  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich (gemäss Dispostivziffer 16 lit. a bezgl. Herausgabefrist)  das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, Hörnlistr. 71, 8330 Pfäffikon, als Liquidatorin des Nachlasses von †K._____ (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. b mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17)

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 das Betreibungsamt Uster, Oberlandstr. 82, 8610 Uster, ad Pfändung Nr. 14  die L._____ GmbH in Liquidation, c/o Konkursamt Küsnacht, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. c mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17)  die M._____ GmbH in Liquidation / N._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. d mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17)  die O._____ AG / P._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. e mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17)  die Q._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. f mit Hinweis auf die Herausgabefrist)  R._____, S._____ / R._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. g mit Hinweis auf die Herausgabefrist)  die T._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. h mit Hinweis auf die Herausgabefrist)  die Kantonspolizei Zürich, Lager ITO-DF, Postfach, 8021 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Lazareva

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