SB230010
Fälschung von Ausweisen
15. Dezember 2023Deutsch47 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230010-O/U/nk Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiber Ghafier Urteil vom 15. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fälschung von Ausweisen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. September 2022 (GG220072)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 24 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 330.00 Zeugenentschädigung; Fr. 3'330.00 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren, Zeugenentschädigung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
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Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2)
1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. der gesetzlichen MwSt, zu Lasten der Staatskasse. Formeller Antrag: Es sei der DVD-Datenträger als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss des Strafverfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen:
I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1.
Hintergrund der Anklage bildet der Umstand, dass im Dezember 2021, insbesondere auch für den Zugang zu Spitälern und Gesundheitseinrichtungen, Massnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie in Kraft waren. Als angehörige oder besuchende Person durfte auch das B._____ (nachfolgend B._____) nur mit einem gültigen Covid-Zertifikat oder einem aktuellen negativen Covid-Testresultat betreten werden. Am 19. Dezember 2021 wollte der Beschuldigte seine Ehefrau und sein neugeborenes Kind im B._____ abholen. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte versucht, sich Zutritt zum B._____ zu verschaffen, indem er dem Kontrollpersonal das gültige Covid-Zertifikat seines Bruders vorgewiesen und beim amtlichen Ausweis seinen Vornamen mit dem Daumen abzudecken versucht habe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er durch dieses Vorgehen versucht habe, die für die Kontrolle zuständigen Sicherheitsmitarbeiter des B._____ zu täuschen und die geltenden Massnahmen betreffend die Covid-19Pandemie, die bei Befolgen einigen Aufwand und ein relativ unangenehmes Prozedere verursacht hätten, zu umgehen.
2.
Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 26. September 2022 wurde der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft, wobei ihm der bedingte Vollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt wurde. Ausgangsgemäss wurden dem Beschuldigten die Kosten auferlegt.
3.
Mit Eingabe vom 30. September 2022 meldete die erbetene Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 22) und reichte nach Zustellung der begründeten Fassung des Urteils mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 28; Urk 25). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen; weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterla-- 4 of 30 -gen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte die Verteidigung Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschuldigten ein (Urk. 35 und Urk. 36/1-4). Am 24. März 2023 wurden die Parteien auf den 31. Oktober 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 stellte die Verteidigung infolge Krankheit ein Verschiebungsgesuch (Urk. 39). Am 8. November 2023 wurde zur verschobenen Berufungsverhandlung auf den 15. Dezember 2023 vorgeladen. Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3).
4.
Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch und die gestützt darauf ausgesprochene Geldstrafe (Urk. 27, Dispositivziffer 1 und 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 4) an (Urk. 28 S. 3). Dispositivziffer 3 beinhaltet den bedingten Vollzug und gilt entsprechend als mitangefochten. Obwohl nicht explizit erwähnt, gehört auch die Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, so dass auch diese Dispositivziffer als mit angefochten zu gelten hat. Im Ergebnis wird das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten, weshalb es im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen ist. II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen
1.
Die Anklage stützt sich neben den Aussagen des Beschuldigten und von zwei Zeugen wesentlich auf die Aufnahmen der Überwachungskameras im B._____ (Urk. 4/1). Mit Bezug auf diese Aufnahmen, welche in Form einer DVD zu den Akten genommen wurden, machte die Verteidigung bereits vor Vorinstanz geltend, diese seien als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Strafverfahrens separat unter Verschluss zu halten (Urk. 18 S. 2). Zur Begründung führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass diese Aufnahmen von einer privaten Kamera ausserhalb des Spitals ohne Einverständnis des Beschuldigten gemacht worden seien, weshalb diese widerrechtlich seien. Die Videoaufzeichnung sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, wes-- 5 of 30 -halb diese als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Datenschutzgesetz [Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 gültigen Fassung; nachfolgend aDSG] zu qualifizieren seien. Es liege eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG vor, und die Aufnahmen seien widerrechtlich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG. Es handle sich um einen Beweis, welcher von einem Privaten rechtswidrig erhoben worden sei, weshalb das Verwertungsverbot vom Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung komme (Urk. 18 S. 3 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erneut (Prot. II S. 3), der Datenträger (Urk. 4/1) sei als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss des Strafverfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Aufnahmen seien im Aussenbereich des B._____ gemacht worden, wo jedoch gut sichtbare Hinweisschilder fehlen würden. Die Datenverarbeitung müsse deshalb als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG eingestuft werden. Die unscheinbaren Hinweiskleber an der Eingangstür seien keineswegs genügend, damit erkennbar wäre, dass im Aussenbereich des B._____ Filmaufnahmen erstellt würden. Das vorliegende Videomaterial zeige Filmaufnahmen des Aussenbereichs, nicht des Eingangs- oder Innenbereichs des B._____. Mit dem Argument der Verteidigung, die Hinweiskleber seien zu klein und aus Distanz kaum erkennbar, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Eine räumlich-geometrische Erörterung der Situation sei vollends unterblieben. Weiter verweise die Vorinstanz zwar darauf, dass das Reglement des B._____ "Videoüberwachung am B._____", welches als Urk. 5/5 bei den Akten liege, den Zweck der Datenbeschaffung regle und für Betroffene ersichtlich sei. Sie ignoriere hingegen den Einwand der Verteidigung, dass dieses Reglement nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und dem Beschuldigten nicht habe bekannt sein können. Überdies sei die Argumentation der Vorinstanz nicht überzeugend, dass jeder Besucher gerade während der Covid-19-Pandemie habe darauf schliessen können, dass der Ort möglicherweise videoüberwacht werde, weil sich in einem Spital besonders vulnerable Personen aufhalten würden. Auch die daraus abgeleitete Verhältnismässigkeit leuchte nicht ein, da gerade bei vul-- 6 of 30 -nerablen Personen eine noch grössere Rücksichtnahme und Vorsicht geboten sei, weshalb auch solch schwächere Menschen auf die Überwachung hingewiesen werden müssten. Mit Bezug auf die Frage eines Rechtfertigungsgrundes stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, das auch die Covid-19-Pandemie und die dagegen angeordneten Massnahmen keine Rechtfertigung dafür seien, heimlich Videoaufnahmen zu erstellen, um vulnerable Personen zu schützen. Auch vulnerable Personen müssten auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden. Die Datenschutzbestimmungen könnten nicht dadurch ausgehebelt werden, dass eine Behörde der Ansicht sei, aus den Umständen hätte wohl auf eine Videoüberwachung geschlossen werden können, weshalb die Überwachung in Verletzung von Art. 4 aDSG zulässig sei. Diese Erwägung sei willkürlich, da keinerlei Automatismus von einer Pandemie und einem Spital zu einer zu erwartenden Videoüberwachung des Aussenbereichs eines Spitals bestehe. Weiter habe der Hinweiskleber an der Eingangstür klarerweise für den Innenbereich des Spitals gelten müssen, da sämtliche Schilder – wie z.B. im Strassenverkehr – nach dem allgemeinen Verständnis für den Bereich, der nach dem Passieren des Schildes liege, gälten. An der Eingangstür angebrachte Schilder, wie Rauchverbote oder eben Warnungen vor Filmaufnahmen, würden deshalb von jedermann so verstanden, dass sie ab hier und damit für den Innenbereich des Gebäudes gälten. Insgesamt stehe fest, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, gefilmt worden zu sein und er diesen Aufnahmen auch nicht zugestimmt habe (Urk. 28 S. 5-7; Urk. 45 S. 3 f.; Prot. II S. 10).
2.
Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zur Anwendbarkeit und zum Inhalt der Art. 4-7 und Art. 12-13 aDSG sowie von Art. 141 StPO. Darauf (Urk. 27 S. 4-5) kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen unter Einbezug der Einwendungen der Verteidigung.
2.1
Richtigerweise sind die vom B._____ gemachten Videoaufnahmen sowohl von der Vorinstanz als auch von der Verteidigung als solche von einer Privatperson eingestuft worden. Art. 141 StPO regelt allerdings nur die Verwertbarkeit von Beweisen, die von den Strafbehörden erhoben worden sind (WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR -- 7 of 30 -140/2022 S. 49). Bei Videomaterial von Privatpersonen ist in drei Schritten zu prüfen, ob solche Aufzeichnungen strafprozessual verwertbar sind: In einem ersten Schritt ist zu klären, ob sich der Private bei der Erstellung der Aufzeichnung rechtmässig oder rechtswidrig verhalten hat, indem er zum Beispiel die Grundsätze des Datenschutzrechts oder die Persönlichkeitsrechte Dritter missachtet hat. Nur im diesem Fall ist die Verwertbarkeit des Materials problematisch, und es ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Strafbehörden die Aufzeichnung selber rechtmässig hätten erlangen können. Ist dies zu bejahen, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob die für die Verwertung sprechenden Gründe diejenigen Gründe überwiegen, die gegen die Verwertung sprechen. Bei dieser Interessenabwägung ist das Interesse an der Wahrheitsfindung gegen das Interesse des Betroffenen an der Integrität seiner grundrechtlich geschützten Positionen abzuwägen. Dabei stellt das Bundesgericht in seiner Praxis auf die Wertungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ab: Die Verwertung von Beweisen, welche durch Private rechtswidrig erlangt wurden, kommt nur bei "schweren Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO in Betracht. Es kommt somit derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen zur Anwendung (vgl. zum Ganzen WOHLERS, a.a.O., S. 51 ff.; BGE 147 IV 9 E. 1.3.1).
2.2
Beim ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob das B._____ die Videoaufnahmen rechtmässig, also unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts, erstellt hat. Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über welche Daten bearbeitet werden (Art. 1 aDSG). Dabei stellt die Filmaufnahme einer fremden Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a aDSG dar. Art. 4 aDSG regelt die allgemeinen Grundsätze einer rechtmässigen Datenbearbeitung und statuiert neben Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsgebot auch ein Zweckbindungs- und Transparenzgebot. Werden diese Grundsätze der rechtmässigen Datenbearbeitung verletzt, liegt eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Person vor (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG). In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG gegeben ist.
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2.2.1
Die Verteidigung macht eine unrechtmässige Datenbearbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG geltend, weil für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei, dass im Aussenbereich des B._____ Filmaufnahmen erstellt würden. Dazu ist festzuhalten, dass am B._____ an jedem Eingang ein Hinweiskleber mit dem Piktogramm einer Videokamera angebracht ist (Urk. 5/6). Dieser Hinweiskleber ist von üblicher Grösse und ist problemlos wahrnehmbar, wenn man das B._____ betreten will. Im vorliegenden Fall wurde die Zertifikatskontrolle allerdings vor dem eigentlichen Betreten des Gebäudes durchgeführt. Der Standort befand sich jedoch so nah am eigentlichen Eingang, dass die Eingangskamera, auf welche mit dem Kleber hingewiesen wird, den Vorgang erfasst hat. Entgegen der Verteidigung kann somit keineswegs allgemein vom Aussenbereich des Spitals gesprochen werden, bei welchem die Videoüberwachung nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr handelte es sich um den eigentlichen Eingangsbereich des B._____. Die Zertifikatskontrolle fand, wie auf der Videoaufnahme ersichtlich ist, so nah beim Eingang statt, dass das Kamerapiktogramm durchaus erkennbar war für den Beschuldigten. Auf den Bildern ist zudem ersichtlich, dass auch die Weihnachtsdekoration die Sicht des Beschuldigten auf das Piktogramm nicht verdeckt hat. Weitere geometrische Erörterungen, wie dies die Verteidigung verlangt, erscheinen nicht notwendig. Eine weitere Frage ist, ob aufgrund des an der Eingangstüre angebrachten Piktogramms geschlossen werden muss, dass nicht nur der Innenbereich des Gebäudes, sozusagen wenn man durch die Türe tritt, videoüberwacht ist, sondern auch der Eingangsbereich, in welchem man sich befindet, wenn man den Hinweiskleber wahrnehmen kann. Dazu ist festzuhalten, dass der Eingangsbereich eines Spitals, insbesondere auch der Eingang des Notfalls, wie vorliegend, stark frequentiert und für ein Spital von zentraler Bedeutung ist, was sich in diesem Eingangsbereich abspielt. Eine unbeteiligte Person, welche sich dem B._____ nähert und mit ihrer Videoüberwachung nicht einverstanden ist, hätte somit sofort umzukehren und den Eingangsbereich, welcher gut ersichtlich bereits zum B._____ gehört, zu verlassen. Weiter trifft auch die Auffassung der Verteidigung, dass sämtliche Schilder nach dem allgemeinen Verständnis erst nach deren Passieren gälten, nicht zu. So befinden sich etwa die durch das Signal "Parkieren gestattet"
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(Art. 48 SSV) markierten Parkplätze vor den entsprechenden Schildern und auch die von der Verteidigung genannten Rauchverbotsschilder sind regelmässig – etwa im Zug, Bus oder Tram – innerhalb der Räumlichkeit, für welche sie Geltung beanspruchen, angebracht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den Aufnahmen aufgrund der möglichen Erkennbarkeit für den Beschuldigten nicht um eine heimliche Aufnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG handelt.
2.2.2
Weiter machte die Verteidigung eine Verletzung des Zweckbindungsgebotes im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 aDSG geltend, da das Reglement des B._____ betreffend Videoüberwachung ein rein internes Papier sei, welches dem Beschuldigten nicht habe bekannt sein können. Abs. 3 von Art. 4 aDSG bestimmt, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Gemäss Abs. 4 von Art. 4 aDSG muss die Beschaffung der Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Wie gerade erörtert, war aufgrund des erkennbaren Piktogramms die Tatsache der Datenbeschaffung mittels Videoüberwachung für den Beschuldigten erkennbar. Anders verhält es sich mit dem Zweck der Datenbeschaffung: Diesbezüglich besteht zwar ein Reglement des B._____, dieses ist aber nicht öffentlich zugänglich (z.B. auf der Homepage der Institution). Ebenso wenig gibt es Hinweistafeln, worauf der Zweck der Datenbeschaffung angegeben wäre. Allerdings ist der Zweck der Datenbeschaffung in der vorliegenden Situation auch ohne explizite Zwecknennung den Umständen nach und nach Treu und Glauben als erkennbar einzustufen und genügt damit den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes, was insbesondere für die Verwendung der Daten im Rahmen von Strafverfolgung oder Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gilt (vgl. dazu Lucien MÜLLER, Private Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, in: Sicherheit & Recht 2/2012 S. 63 ff., S. 68-69). Auch ohne expliziten Hinweis ist nämlich allgemein bekannt, dass eine Videoüberwachung, wie vorliegend, der Prävention und Verfolgung von Straftaten dient. In diesem Sinne ist wenig überraschend auch der Zweck der Videoüberwachung im Reglement geregelt -- 10 of 30 -(Schutz von Personen und Sachen, Gewährleistung von Sicherheit der Personen und Sicherstellung des geordneten Spitalbetriebes; vgl. Urk. 5/5 S. 2). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch mit Bezug auf den Zweck der Datenbeschaffung und dessen Erkennbarkeit die Grundsätze von Art. 4 aDSG nicht verletzt wurden.
2.3
Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Datenbeschaffung durch die Videoaufnahmen rechtmässig ist und damit keine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten vorliegt. Eine Prüfung der möglichen Rechtfertigungsgründe kann somit unterbleiben. Zu Recht hat die Vorinstanz aber darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an der Datenbearbeitung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschuldigten, im Eingangsbereich nicht videoüberwacht zu werden, überwiegend wäre, zumal die Durchsetzung der Covid-19-Massnahmen zum damaligen Zeitpunkt von grossem öffentlichen Interesse war, damit die Patientinnen und Patienten des Spitals, welche als besonders vulnerabel einzustufen waren, möglichst vor einer Ansteckung geschützt werden konnten. Die Verteidigung deutet die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz dazu (Urk. 27 S. 6) zu Unrecht um, dass nicht einsichtig sei, weshalb vulnerable Personen weniger Schutz vor unrechtmässiger Videoüberwachung bedürften. Eine solche Aussage geht aus den Erwägungen der Vorinstanz mitnichten hervor. Mit der Vorinstanz ist deshalb an dieser Stelle festzuhalten, dass die Videoüberwachung am B._____ als rechtmässig im Sinne des Datenschutzrechts einzustufen ist, weshalb die bei den Akten liegenden Aufnahmen (Urk. 4/1) ohne Einschränkung verwertbar sind. III. Sachverhalt
1.
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse) und äussert er insbesondere andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der -- 11 of 30 -freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO). Die anderslautenden Äusserungen des Beschuldigten führen insbesondere nicht ohne Weiteres – in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO – zu einem Freispruch. Nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 247 f.). Der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz 'in dubio pro reo' gelangt nur dann zur Anwendung, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.
2.
Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist dabei auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügen- oder anderen Warnsignalen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.).
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3.
Der objektive Sachverhalt wird vom Beschuldigten in dem Sinne nicht bestritten, dass er anerkennt, dass er bei der Eingangskontrolle das auf seinen Bruder ausgestellte Covid-19-Zertifikat vorgezeigt und sich mit der eigenen Identitätskarte ausgewiesen hat. Er anerkennt zudem, zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines eigenen, gültigen Covid-19-Zertifikates gewesen zu sein. Bestritten wird hingegen vom Beschuldigten, dass er mit Wissen und Willen das auf seinen Bruder lautende Zertifikat vorgewiesen und mit Wissen und Willen beim Vorzeigen der Identitätskarte seinen Vornamen abgedeckt habe, um den Sicherheitsmitarbeiter zu täuschen, wie ihm dies in der Anklageschrift vorgeworfen wird. So treffe die Erwägung der Vorinstanz, dass der Daumen des Beschuldigten beim Zeigen seiner ID auffällig weit in diese hineingehalten werde, was es so aussehen lasse, als ob er etwas verdecken wolle, nicht zu. Der Beschuldigte halte seine ID ganz normal, wobei der Daumen üblicherweise irgendwo auf die Vorderseite der ID zu liegen komme. Sodann seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft und enthalte das objektive Geschehen keine Hinweise auf einen Vorsatz zur Täuschung. Die Aussagen eines rechtschaffenden und erfolgreichen Unternehmers und Familienvaters dürften nicht nur deshalb als unglaubhaft beurteilt werden, weil ihm eine Straftat vorgeworfen werde. Indem die Vorinstanz die Rolle des Angeklagten als Massstab für die Glaubwürdigkeit heranziehe, habe sie sich in einen Zirkelschluss begeben und die Unschuldsvermutung verletzt. Der Beschuldigte sei vielmehr beruflich auf seine Reputation angewiesen und müsse regelmässig nachweisen, dass er über einen unbescholtenen Leumund verfüge. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass eine solche Person mit Wissen und Willen eine Straftat begehe, nur um etwas rascher Einlass zu Erhalten. Entgegen der Interpretation der Vorinstanz spreche für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er zugebe, sich nicht mehr daran zu erinnern, wie und ob in seinem Telefon "herumgeswiped" worden sei, um das gezeigte Zertifikat zu finden und ob er das alles alleine gemacht habe, ob er sein Handy nur entsperrt und möglicherweise die App aufgemacht habe oder ob der Sicherheitsbeamte auch das Natel bedient habe. Auch seien die Aussagen des Beschuldigten, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass er für den Eintritt ins B._____ ein gültiges Covid-Zertifikat benötige, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nur we-- 13 of 30 -nige Tage zuvor auch ohne Zertifikat ins Spital hereingelassen worden sei und wichtigere Prioritäten gehabt habe, keineswegs lebensfremd bzw. Schutzbehauptungen, sondern durchaus glaubhaft. Schliesslich sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ grundsätzlich als glaubhaft einstufe, aber bezüglich ihrer Kernaussage ins Gegenteil verdrehe (Urk. 45 S. 5 ff.; Urk. 9 S. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 27 S. 8), handelt es sich beim subjektiven Tatbestand um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters und allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann.
4.
Ausgangspunkt der Beweiswürdigung ist die Videoaufnahme der Zutrittskontrolle als objektives Beweismittel (Urk. 4/1). Darauf ist zu sehen, wie der Beschuldigte, als er bei der Zugangskontrolle an der Reihe ist, sein Mobiltelefon hervornimmt und eine App öffnet, womit ein QR-Code erkennbar wird. Er wischt einmal nach links, worauf wiederum ein QR-Code ersichtlich wird. Der Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert unterdessen eine andere Person. Während dieser kurzen Wartezeit hält der Beschuldigte sein Mobiltelefon hinter den Rücken. Als der Sicherheitsmitarbeiter sich wiederum ihm zuwendet, nimmt er seine Hand hinter dem Rücken hervor und zeigt den QR-Code dem Kontrollierenden vor, indem er das Mobiltelefon in der Hand behält und dem Sicherheitsbeamten hinstreckt. Dieser scannt den QR-Code mit seinem eigenen Gerät. Der Beschuldigte steckt das Mobiltelefon wieder ein und nimmt mit der rechten Hand aus der Innentasche seines Mantels sein Portemonnaie hervor. Dieses öffnet er, schaut einen Moment lang auf das geöffnete Portemonnaie und entnimmt diesem die Identitätskarte, welche im Kartenfach als oberste Karte platziert ist. Er hält diese mit der rechten Hand, wobei er die Karte so hält, dass sein Daumen von der Mitte der unteren Kante der Karte bis fast in die Mitte der Karte hineinragt. Er zeigt die Karte so für ca. 1 Sekunde dem Sicherheitsmitarbeiter vor, wobei dieser den Text der Identitätskarte lediglich seitlich sieht. Der Beschuldigte steckt die Karte sogleich zurück ins Portemonnaie und dieses zurück in die Manteltasche. Auf Intervention des Sicherheitsmitarbeiters hin nimmt der Beschuldigte das Portemonnaie erneut hervor, entnimmt diesem mit der rechten Hand die Identitätskarte nochmals und zeigt diese auf dieselbe Weise - also mit dem Daumen, welcher von der unteren Kante -- 14 of 30 -der Karte her in die Karte hineinragt - dem Sicherheitsbeamten vor, diesmal für ca. 3 Sekunden. Zudem ragt der Daumen weniger weit in die Karte hinein. Der Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert offensichtlich bewusst den Namen. Anschliessend steckt der Beschuldigte die Identitätskarte zurück ins Portemonnaie und dieses wieder zurück in die Mantelinnentasche. Der Sicherheitsbeamte verweigert dem Beschuldigten den Zutritt, worauf dieser aus dem Bild der Filmaufnahme tritt. Diese ganze Sequenz dauert 1 Minute und 6 Sekunden. Ersichtlich ist auf der Filmaufnahme zudem, dass der Beschuldigte und der Sicherheitsmitarbeiter miteinander kommunizieren, insbesondere zwischen dem ersten und dem zweiten Vorzeigen der Identitätskarte. Eine Tonaufnahme liegt nicht vor. Beim Betrachten der Videosequenz kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschuldigte seine Identitätskarte nur etwas widerwillig vorzeigt. Es wirkt, wie wenn er darin eine lästige Pflicht sehen würde, die der Form halber kurz zu erledigen ist. So nimmt er die Identitätskarte das erste Mal aus dem Portemonnaie und zeigt diese nur für auffallend kurze Zeit vor. Dazu kommt, dass – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auf der Videosequenz zu sehen ist, wie der Beschuldigte die Karte nicht am Rand hält und für den Sicherheitsbeamten gut lesbar frontal hinhält, sondern mit dem Daumen der haltenden Hand einen wesentlichen Teil der Information der Identitätskarte abdeckt, nämlich den Text neben dem Bild, und zudem die Karte dem Sicherheitsmitarbeiter nur seitlich hinstreckt, so dass dieser den Text nicht in der üblichen Ausrichtung und gut lesbar sieht. Prompt reagiert der Sicherheitsmitarbeiter, weil er in der kurzen Vorzeigezeit offensichtlich nicht alle Angaben kontrollieren konnte, wie dies vorgeschrieben war. Er fordert deshalb den Beschuldigten auf, die Karte nochmals vorzuzeigen. Dieser reagiert mit einem betretenen Lächeln darauf und zeigt die Identitätskarte wiederum betont salopp vor, hält dabei den Daumen aber sichtlich weniger weit in die Karte hinein. Der Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert bewusst den Namen auf der Karte, was auf der Aufnahme durch die Körperhaltung des Sicherheitsmitarbeiters ersichtlich wird. Entsprechend dauert das Vorzeigen der Karte auch etwas länger. Anschliessend deutet der Sicherheitsmitarbeiter auf sein Mobilgerät, was nur so interpretiert werden kann, dass er den Beschuldigten auf die Diskrepanz zwischen dem Namen auf dem Zertifikat und demjenigen auf der -- 15 of 30 -Identitätskarte hinweist. Der Beschuldigte akzeptiert das und geht davon. Diese Eindrücke anhand der Videosequenz sind nun mit den Aussagen der Beteiligten in Beziehung zu setzen.
5.
Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 (Urk. 2/1) und seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2022 (Urk. 2/2+3) vor, sowie die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO) Gebrauch, bzw. verwies auf das bereits durch ihn Gesagte (Prot. II S. 8 f.). Zusätzlich machte der kontrollierende Sicherheitsmitarbeiter D._____ Aussagen gegenüber der Polizei (Urk. 3/1) und als Zeuge (Urk. 3/2). Der weitere Sicherheitsmitarbeiter C._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen (Urk. 3/3).
5.1
Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser als beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (Urk. 27 S. 9). Er hat als Beschuldigter ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Zu den beiden Sicherheitsmitarbeitern ist mit Bezug auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass sie mit dem Beschuldigten in keiner Beziehung stehen und ihn vor der Kontrolle am 19. Dezember 2021 nicht kannten (Urk. 3/2 F/A 6 und Urk. 3/3 F/A 6). Sie haben kein persönliches oder finanzielles Interesse am Ausgang dieses Strafverfahrens; zudem haben sie ihre Aussagen nach Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB (Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe bei wissentlich falscher Zeugenaussage) gemacht. Wie aber bereits erwogen, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer Person wesentlicher als deren allgemeine Glaubwürdigkeit.
5.2
Mit Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese ausweichend und widersprüchlich ausfielen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte keine eindeutigen Ausführungen, ob er sein eigenes, jedoch abgelaufenes Zertifikat vorgezeigt habe auf dem Mobiltelefon oder das gültige seines Bruders (Urk. 2/1 F/A 6). Zudem sugge-- 16 of 30 -rierte er, der Sicherheitsmitarbeiter habe selber das gültige Zertifikat seines Bruders gefunden, indem dieser auf dem Handy umhergewischt habe (F/A 11 und 24). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er diesbezüglich vagere Aussagen, meinte sich aber daran zu erinnern, dass der Sicherheitsbeamte das gültige Zertifikat hervorgesucht habe (Prot. I S. 17). Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht der Wahrheit, da die Videosequenz unzweifelhaft zeigt, dass nicht der Sicherheitsmitarbeiter, sondern der Beschuldigte selber durch Wischen auf dem Mobiltelefon das zweite Zertifikat sichtbar gemacht hat. Der Sicherheitsmitarbeiter hat das Mobiltelefon des Beschuldigten zu keiner Zeit in der Hand gehalten oder berührt. Zu Recht stuft die Vorinstanz gewisse Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen ein. Auch wenn dem Beschuldigten anlässlich der unmittelbar bevorstehenden Geburt zusammen mit seiner Frau ohne Zertifikat Zugang zum Spital gewährt wurde, bestehen keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass ihm klar war, dass das Abholen der Ehefrau und des Kindes nicht eine ebensolche dringliche Situation darstellte. Wenn er ausführte, er habe ja gar nicht zu Besuch gehen oder im Spital bleiben, sondern lediglich Frau und Neugeborenes abholen wollen, so hat er offensichtlich spätestens im Zeitpunkt, als er bei der Eingangskontrolle zum Vorzeigen des Zertifikates aufgefordert worden war, die offenbar unterschiedliche Handhabung der beiden Situationen bemerken müssen. Er hätte unmittelbar nach Aufforderung des Vorzeigens des Zertifikats den Eingangsbereich des Spitals verlassen können, um einen Test zu machen, wie er dies dann nach Vorzeigen des Zertifikats des Bruders doch noch gemacht hat. Selbst wenn er also ohne das Wissen um die Zertifikatspflicht zum Spital gegangen sein sollte, hätte er spätestens bei der Eingangskontrolle seinen Fehler bemerken müssen. Anstatt sofort den Test machen zu lassen, hat er durch das beschriebene Vorgehen zuerst versucht, ohne ein eigenes gültiges Zertifikat Zugang zum Spital zu erhalten. Weiter führte der Beschuldigte zu seiner (vermeintlichen) Entlastung aus, dass die Zertifikate immer wieder abgelaufen seien und er oft Zertifikate habe lösen müssen. Die Gültigkeitsdauer sei zudem unterschiedlich gewesen. Er habe gar nicht -- 17 of 30 -gewusst, ob er im Moment ein gültiges Zertifikat habe oder nicht (Prot. I S. 19-20). Die Verteidigung machte geltend, aufgrund der tags zuvor im B._____ gemachten Erfahrungen habe der Beschuldigte überhaupt nicht mit einer Zertifikatspflicht gerechnet, weshalb er darauf nicht vorbereitet gewesen sei, was durch die schriftliche Bestätigung vom 29. April 2022 (wohl gemeint: 19. April 2022) erstellt und unbestritten geblieben sei (Urk. 45 S. 5 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Gerade wenn er wusste, dass Zertifikate begrenzte Gültigkeitsdauern hatten und er sich immer wieder um ein gültiges Zertifikat bemühen musste, wäre es umso logischer, dass der Beschuldigte die Gültigkeit seines Zertifikats überprüft hätte, als er vor dem Spital erfuhr, dass Zugang zum Spital nur mit gültigem Zertifikat gewährt wird, bevor er einfach ein Zertifikat vorzeigt, notabene "zufälligerweise" gerade das gültige Zertifikat seines Bruders, nachdem er selber zugegebenermassen nicht im Besitz eines eigenen gültigen Zertifikates war. Anstatt beim Anstehen das aufgerufene Zertifikat zu überprüfen, will er einfach ohne viel zu Überlegen und unbewusst irgendein Zertifikat vorgezeigt haben. Dies leuchtet nicht ein. Auch der von der Verteidigung genannten "Bestätigung" lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. In ihrer Aktennotiz vom 19. April 2022 hielt die Staatsanwaltschaft lediglich die Auskunft der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, wonach H._____ über ein gültiges Zertifikat verfüge und dreimal geimpft sei, der Beschuldigte demgegenüber nicht über ein Covid-Zertifikat verfüge (Urk. 6/2). Weshalb die Verteidigung hieraus ableitet, es sei "erstellt und unbestritten", dass der Beschuldigte nicht mit einer Zertifikatspflicht gerechnet habe, erhellt nicht und wird auch nicht dargelegt. Ebenfalls nicht entlastend und als Schutzbehauptungen zu werten sind die Aussagen des Beschuldigten, vor dem Eingang des Spitals sei ein "Tumult" gewesen, eine Frau habe am Kopf geblutet (Prot. I S. 23 und 25). Von tumultartigen Szenen ist auf der Videosequenz überhaupt nichts zu sehen: Es wurde vor dem Eingang der Notaufnahme schlicht eine Zugangskontrolle durchgeführt. Es hatte zwar verschiedene Personen vor dem Eingang, aber alles lief soweit geordnet ab. Der Beschuldigte übertreibt mit Bezug auf die von ihm angetroffene Situation offensichtlich.
-- 18 of 30 --
Als weiteres Argument führten der Beschuldigte und die Verteidigung an, er habe voller Vorfreude sein Neugeborenes und seine Frau abholen wollen, so sei er mit anderen Gedanken an den Eingang gegangen und habe sozusagen seinen Kopf nicht bei der Sache gehabt (Prot. I S. 24). Dies mag sein, aber auch diesbezüglich ist offensichtlich, dass die bestehende Zutrittskontrolle den Beschuldigten jäh aus seinen Gedanken hätte reissen müssen. Die von ihm geltend gemachten Umstände entlasten ihn nicht. Vor diesem Hintergrund kann die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten entgegen der Verteidigung nicht beanstandet werden. Auch lässt sich nicht erkennen, inwieweit die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten lediglich aufgrund seiner prozessualen Stellung als unglaubhaft qualifiziert haben soll. Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass entgegen der Verteidigung auch nicht der Schluss gezogen werden kann, weil eine Person auf ihre Reputation bzw. ihren Leumund angewiesen ist – was wohl auf die allermeisten Personen zutreffen dürfte –, sei es unwahrscheinlich dass diese mit Wissen und Willen eine Straftat begehe.
5.3
Mit Bezug auf die Einvernahmen des Sicherheitsmitarbeiters D._____ durch die Polizei am Tag des Vorfalls und am 11. April 2022 ist festzuhalten, dass diese, so wie sie wörtlich gemacht wurden, keinen Sinn ergeben, was auch die Vorinstanz festgestellt hat. Allerdings ist bei näherer Betrachtung ohne Zweifel ersichtlich, was zu den auf den ersten Blick schwierig zu interpretierenden Aussagen führte: D._____ hat ein Durcheinander mit Vorname und Nachname gemacht und ist offenbar über weite Strecken fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Vorname des Beschuldigten A''._____ und der Nachname A'._____ sei. Dies zeigt sich schon darin, dass er ganz am Anfang der polizeilichen Einvernahme den Beschuldigten "Herr A'._____" nennt (Urk. 3/1 F/A 6). Dann behauptet er, auf dem Zertifikat sei "E._____ oder F._____" gestanden (ebd.), was nur Sinn macht, wenn er davon ausging, dass A'._____ der Nachname sei. In derselben Antwort führte D._____ weiter aus, der Ausweis sei ihm so gezeigt worden, dass er nur A'._____ habe lesen können, auf den Vornamen habe der Beschuldigte den Daumen gehalten. Auch diese Aussage macht sofort Sinn, wenn der Einvernommene davon ausgeht, dass A'._____ der Nachname ist. In derselben Einvernahme führte D._____ dann allerdings aus, der Beschuldigte habe den Daumen auf dem -- 19 of 30 -Nachnamen gehabt, so dass er nur den Vornamen A'._____ habe lesen können (Urk. 3/1 F/A 10), um dann sogleich auszuführen, der Name auf dem Zertifikat sei E._____ oder F._____ gewesen, auf jeden Fall habe der Name A'._____ dort gestanden (Urk. 3/1 F/A 12). Diese beiden unmittelbar nacheinander getätigten Aussagen zeigen klar, dass D._____ am Tag des Vorfalls ein Durcheinander machte mit Vor- und Nachname. Zudem muss er - trotz gerade gegenteiliger Bezeichnung - der irrigen Meinung gewesen sein, bei "A'._____" handle es sich um den Nachnamen. Diese irrige Vorstellung zeigte sich auch anlässlich der Zeugeneinvernahme. Dort führte D._____ wiederum aus, auf dem Zertifikat habe F._____ oder E._____ gestanden, auf dem Ausweis A._____, er denke, der Familienname sei derselbe gewesen (Urk. 3/2 F/A 17 f.). Allerdings führte er an selber Stelle aus, er habe vom Beschuldigten den Ausweis gezeigt erhalten, dieser habe den Finger auf dem Familiennamen gehabt, er habe nur A'._____ lesen können. Der Zeuge führte später nochmals klar und deutlich aus, der Beschuldigte habe "mit dem Finger den Namen abgedeckt" (Urk. 3/2 F/A 27). Aufgrund der Aussagen von D._____ ist sicher und erstellt, dass das vorgezeigte Zertifikat und der Ausweis nicht übereinstimmten und nicht auf dieselbe Person lauteten, der Nachname der beiden Personen jedoch derselbe war. Dieser ist offensichtlich nicht A'._____, sondern A''._____. Im eigentlichen Namen, den D._____ gesehen haben will, hat er sich zum Zeitpunkt der Aussage allerdings getäuscht, klar ist aber, dass er aufgrund des vorgezeigten Zertifikats und Ausweisdokumentes zum Schluss kam, dass diese nicht auf dieselbe Person lauteten. Entsprechend hat er dem Beschuldigten den Zugang verwehrt. Setzt man diese Aussagen des Zeugen mit den Aufnahmen der Überwachungskamera in Beziehung, wird klar, dass der Beschuldigte beim ersten Vorzeigen der Identitätskarte mit dem Daumen seinen Vornamen abgedeckt hat. Es ist nämlich klar und deutlich ersichtlich, dass er seinen Daumen vom unteren Rand der Karte her auf den Text neben dem Foto der Identitätskarte hineinhielt. Auf einer schweizerischen Identitätskarte steht rechts neben dem Foto der Nachname oberhalb des Vornamens. Wenn also der Daumen von der unteren Kante her etwas ab-- 20 of 30 -deckt, handelt es sich dabei zuerst um den Vornamen. Erst wenn der Daumen noch weiter in die Karte hineinragt, ist auch der Nachname betroffen. Dass D._____ den Vornamen und Nachnamen des Beschuldigten verwechselt hat, zeigt sich auch anhand der Zeugenaussage von C._____: C._____ hatte anlässlich der interessierenden ersten Zugangskontrolle keinen Kontakt zum Beschuldigten, sondern wurde von D._____ erst gerufen, als der Beschuldigte nach Durchführung eines Covid-19-Tests erneut im Spital auftauchte (Urk. 3/3 F/A 11 f.). Die Aussagen, welche der Zeuge mit Bezug auf die erste Zugangangskontrolle machte, basierten folglich auf der Schilderung von D._____ (vgl. dazu auch Urk. 3/3 F/A 22 ff.). Entsprechend sagte auch C._____ als Zeuge aus, der Beschuldigte habe auf dem Ausweis seinen Namen mit dem Finger verdeckt und ein gültiges Zertifikat seines Bruders vorgelegt. Auf dem Zertifikat sei ein Name mit "I" gestanden, also E._____ oder G._____, der Name "A'._____" sei derselbe gewesen (Urk. 3/3 F/A 12). Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig und richtig festgestellt und die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ bezüglich ihrer Kernaussagen nicht willkürlich ins Gegenteil verdreht, weshalb sich auch diese Rüge der Verteidigung als unbegründet erweist.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Videosequenz und der beiden Zeugenaussagen keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte bei der Zutrittskontrolle das noch gültige Zertifikat seines Bruders H._____ gezeigt hat und beim Vorzeigen der Identitätskarte mit dem rechten Daumen seinen Vornamen auf seiner eigenen Identitätskarte abgedeckt hat. Nach dem schnellen Einstecken der Karte verlangte D._____ den Ausweis ein zweites Mal, da er beim ersten Vorzeigen nicht den vollen Namen sehen und kontrollieren konnte. Auf Aufforderung wies der Beschuldigte die Identitätskarte nochmals vor, wobei er diese in ähnlicher Weise hielt, D._____ aber bewusst auf den Vornamen achtete, was auf der Videosequenz ersichtlich ist. Aufgrund dieser zweiten Kontrolle wurde dem Beschuldigten der Zutritt verweigert.
-- 21 of 30 --
Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann aufgrund der Umstände nur darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bewusst, also mit Wissen und Wollen, versucht hat, sich mit dem Zertifikat des Bruders Zugang zum B._____ zu verschaffen. Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, dass er wie anlässlich der Geburt des Kindes ohne Zertifikat Zutritt zum B._____ erhält, hätte er spätestens bei der Zugangskontrolle bemerkt, dass dies offenbar nicht der Fall ist. Er hätte die Konsequenzen ziehen, erst einen Test machen und dann wieder erscheinen können. Stattdessen hat er sich offensichtlich dafür entschieden, es zuerst mit dem gültigen Zertifikat des Bruders zu versuchen, wohl in der Hoffnung, dass die Kontrolle nicht so genau durchgeführt würde. Entsprechend salopp zeigte er D._____ die Identitätskarte vor: Nur für einen kurzen Augenblick von etwa einer Sekunde, mit dem rechten Daumen über dem Vornamen und für den Kontrollierenden nur seitlich sichtbar. Mit diesem Vorzeigen suggerierte er erkennbar, dass es sich bei der Kontrolle nur um eine Formsache handle und alles in Ordnung sei. D._____ wurde sich dann jedoch bewusst, dass er nicht alles, nämlich den vollständigen Namen, hat kontrollieren können, und verlangte daraufhin nochmals Einblick in die Identitätskarte. Erst diese zweite Kontrolle des Ausweises führte zum eindeutigen Ergebnis für den Kontrollierenden. Aufgrund dieser Umstände bestehen keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte den Sicherheitsmitarbeiter bewusst zu täuschen versucht hat, um sich so unberechtigt Zutritt zum B._____ zu verschaffen. Dass er den Kopf schon ganz bei der Abholung seiner Familie gehabt habe und nicht absichtlich gehandelt habe, erscheint nicht plausibel. Er wollte ja gerade Frau und Neugeborenes abholen und hat einen Weg gesucht, dass dies auch ohne Test und Zeitverzögerung möglich sein würde. Eine solche Hürde, wie die Zugangskontrolle, war unübersehbar. Die Vorgaben (gültiges Zertifikat und Ausweis) waren auch allgemein bekannt, so dass sich der Beschuldigte darüber nicht im Irrtum befunden haben kann. Ebenso musste er immer wieder ein Zertifikat "lösen", weshalb ihm auch die verschiedenen Gültigkeitsdauern der Zertifikate durchaus bekannt waren. Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird, kann somit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt werden.
-- 22 of 30 --
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 252 Abs. 4 StGB sorgfältig, ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 27 S. 13-16). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.
Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich beim Covid-Zertifikat nicht um eine Ausweisschrift, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung im Sinne von Art. 252 StGB. Vielmehr sei das Covid-Zertifikat – analog zu einer Abonnementskarte des ZVV-Netzpasses – bloss eine Urkunde, welche nur in Zusammenhang mit einem Ausweisdokument gültig sei. Insbesondere stelle ein Covid-Zertifikat keine Bescheinigung dar, da es – im Gegensatz zu den von der Vorinstanz genannten Wohnsitzbescheinigungen, Attesten, Legitimationskarten, Versicherungsausweisen oder dem GA – ohne ID wertlos sei. Die vorinstanzliche Erwägung, dass das Covid-Zertifikat für sich allein und abschliessend den Gesundheitszustand bestätige, sei krass tatsachenwidrig, weil gerichtsnotorisch sei, dass man mit einem Covid-Zertifikat alleine, also ohne Ausweis, eben gerade keinen Zutritt erhalten habe (Urk. 45 S. 14 f.).
3. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass die in Art. 252 StGB genannten Bescheinigungen gewissermassen als Generalklausel zu verstehen sind, welche durch die Absicht des Täters, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, näher konkretisiert werden und dass sie einen Bezug zu den Eigenschaften, Fähigkeiten oder Verhaltensweisen der darin genannten Personen aufweisen müssen (vgl. auch BSK StGB-BOOG, 2019, Art. 252 N 7). Unter "Erleichterung des Fortkommens" ist dabei jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verstehen (BGE 98 IV 59; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110165 vom 19. August 2011 E. 3.2). Der oben wiedergegebenen Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, und sie findet insbesondere im von ihr angeführten Entscheid des Bundesgerichtes 6B_685/2011 vom 28. Juni 2012 keine Stütze. Im genannten Entscheid erwog das Bundesgericht in Zusammenhang mit dem (damaligen) ZVV-Netzpass, -- 23 of 30 -dass sich die Fahrtberechtigung aus Abonnement und dazugehöriger Grundkarte zusammen ergab, weshalb die Vorinstanz richtigerweise erwog, die "Bescheinigung" habe sich gewissermassen aus zwei Teilen zusammengesetzt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_685/2011 vom 28. Juni 2012 E. 1.5; Urk. 27 S. 15). Das Covid-Zertifikat setzt sich demgegenüber nicht aus zwei Teilen zusammen, sondern bestätigt für sich allein den Gesundheitszustand der darin aufgeführten Person. Dass nebst dem Covid-Zertifikat regelmässig ein gültiges Ausweisdokument gezeigt werden musste, diente einzig der Identifikation der in der Bescheinigung aufgeführten Person, da auf dem Covid-Zertifikat insbesondere keine Fotografie ersichtlich war, und vermag für sich nichts an der rechtlichen Qualifikation des Covid-Zertifikates zu ändern. Vernünftigerweise darf denn auch davon ausgegangen werden, dass in vergleichbaren Situationen, wie der vorliegend zu beurteilenden Personen, die dem Kontrollpersonal persönlich bekannt waren, der Einlass gewährt wurde, ohne dass diese ihre Identitätskarte zusätzlich hätten vorzeigen müssen. Das Ausweisdokument bzw. das Vorweisen-Müssen desselben ist daher als grundsätzlich notwendiger Kontrollmechanismus und nicht als Teil einer aus zwei Teilen bestehenden Bescheinigung zu verstehen. Der Vorinstanz ist folglich ohne Weiteres zuzustimmen, dass es sich beim Covid-Zertifikat um eine Bescheinigung im Sinne von Art. 252 StGB handelt. Die Bescheinigung war zwar echt und gültig, aber sie lautete auf den Bruder des Beschuldigten, weshalb sie von der falschen Person verwendet wurde. Deshalb ist die Tathandlung nicht Fälschung, sondern Missbrauch einer echten Bescheinigung im Sinne von Abs. 4 der genannten Bestimmung. In subjektiver Hinsicht liegen sowohl Vorsatz als auch die Täuschungsabsicht und die Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern vor, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat.
3. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass die in Art. 252 StGB genannten Bescheinigungen gewissermassen als Generalklausel zu verstehen sind, welche durch die Absicht des Täters, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, näher konkretisiert werden und dass sie einen Bezug zu den Eigenschaften, Fähigkeiten oder Verhaltensweisen der darin genannten Personen aufweisen müssen (vgl. auch BSK StGB-BOOG, 2019, Art. 252 N 7). Unter "Erleichterung des Fortkommens" ist dabei jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verstehen (BGE 98 IV 59; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110165 vom 19. August 2011 E. 3.2). Der oben wiedergegebenen Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, und sie findet insbesondere im von ihr angeführten Entscheid des Bundesgerichtes 6B_685/2011 vom 28. Juni 2012 keine Stütze. Im genannten Entscheid erwog das Bundesgericht in Zusammenhang mit dem (damaligen) ZVV-Netzpass, -- 23 of 30 -dass sich die Fahrtberechtigung aus Abonnement und dazugehöriger Grundkarte zusammen ergab, weshalb die Vorinstanz richtigerweise erwog, die "Bescheinigung" habe sich gewissermassen aus zwei Teilen zusammengesetzt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_685/2011 vom 28. Juni 2012 E. 1.5; Urk. 27 S. 15). Das Covid-Zertifikat setzt sich demgegenüber nicht aus zwei Teilen zusammen, sondern bestätigt für sich allein den Gesundheitszustand der darin aufgeführten Person. Dass nebst dem Covid-Zertifikat regelmässig ein gültiges Ausweisdokument gezeigt werden musste, diente einzig der Identifikation der in der Bescheinigung aufgeführten Person, da auf dem Covid-Zertifikat insbesondere keine Fotografie ersichtlich war, und vermag für sich nichts an der rechtlichen Qualifikation des Covid-Zertifikates zu ändern. Vernünftigerweise darf denn auch davon ausgegangen werden, dass in vergleichbaren Situationen, wie der vorliegend zu beurteilenden Personen, die dem Kontrollpersonal persönlich bekannt waren, der Einlass gewährt wurde, ohne dass diese ihre Identitätskarte zusätzlich hätten vorzeigen müssen. Das Ausweisdokument bzw. das Vorweisen-Müssen desselben ist daher als grundsätzlich notwendiger Kontrollmechanismus und nicht als Teil einer aus zwei Teilen bestehenden Bescheinigung zu verstehen. Der Vorinstanz ist folglich ohne Weiteres zuzustimmen, dass es sich beim Covid-Zertifikat um eine Bescheinigung im Sinne von Art. 252 StGB handelt. Die Bescheinigung war zwar echt und gültig, aber sie lautete auf den Bruder des Beschuldigten, weshalb sie von der falschen Person verwendet wurde. Deshalb ist die Tathandlung nicht Fälschung, sondern Missbrauch einer echten Bescheinigung im Sinne von Abs. 4 der genannten Bestimmung. In subjektiver Hinsicht liegen sowohl Vorsatz als auch die Täuschungsabsicht und die Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern vor, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat.
4. Weiter hielt die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 15 f.) – zu Recht fest, dass für die Tatbegehung von Art. 252 Abs. 4 StGB kein (tatbestandsmässiger) "Erfolg" eintreten muss, was bedeutet, dass es nicht zu einer tatsächlichen Täuschung einer Person kommen oder das Fortkommen nicht effektiv erleichtert werden muss. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es, wenn die missbrauchte Ausweisschrift, Urkunde oder Bescheinigung zur Kenntnis genommen werden konnte (BSK StGB-BOOG, 2019, Art. 252 N 12).
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5. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten somit den Tatbestand von Art. 252 Abs. 4 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Fr. 1'000.- Busse (Urk. 11 S. 4). Mit dem angefochtenen Urteil wurde er mit 30 Tagessätzen zu Fr. 100.- bestraft (Urk. 27 S. 24).
2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den Strafrahmen und die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung konzis und korrekt dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 27 S. 18 f.). Es ist eine verschuldensangemessene Strafe im weiten Rahmen von 3 Tagen Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe festzulegen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das durch Art. 252 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich das öffentlichen Vertrauen in Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigungen, nur in leichtem Ausmass verletzt hat, dies insbesondere, da er nicht eine echte Bescheinigung verfälschte oder eine gefälschte Bescheinigung erstellte, sondern schlicht eine echte Bescheinigung verwendete, welche allerdings nicht auf ihn persönlich ausgestellt war. So erschöpfte sich die Tathandlung mit dem Vorzeigen des nicht auf ihn selber ausgestellten Zertifikates sowie dem äusserst kurzen Vorzeigen der Identitätskarte mit dem abdeckenden Daumen. Hätte der Sicherheitsbeamte die Kontrolle nicht gewissenhaft durchgeführt, hätte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen durchaus erfolgreich sein können. Bei der durchgeführten, sorgfältigen Kontrolle flog jedoch das Vorhaben des Beschuldigten sofort auf. Das Vorgehen des Beschuldigten kann gar als plump bezeichnet werden. Die objektive Tatschwere wiegt somit sehr leicht. Es erweisen sich 25 Strafeinheiten als angemessen. Auch die subjektive Tatschwere ist als leicht einzustufen, wiegt allerdings etwas schwerer als die objektive Tatschwere. Zwar legte der Beschuldigte keine grosse -- 25 of 30 -kriminelle Energie an den Tag, sondern versuchte vielmehr sozusagen auf gut Glück, mit dem Zertifikat seines Bruders in den Innenbereich des B._____ zu kommen. Zudem war das elektronische Vorzeigen eines nicht auf die eigene Person ausgestellten Zertifikates auch technisch gesehen äusserst einfach, da in der Covid-App beliebige Zertifikate hinterlegt werden konnten, was natürlich auch gewollt und zum Beispiel für Familien mit minderjährigen Kindern äusserst praktisch war. Weiter war das Vorgehen vom Beschuldigten auch nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich aus dem Moment. Trotzdem wiegt verschuldenserhöhend, dass der Beschuldigte, als er die Kontrolle bemerkte, nicht von sich aus einen Test machenlassen ging und dann das korrekte Zertifikat vorzeigte, sondern sich den Zugang auf unzulässige Weise unter Vorlegung des falschen Zertifikats verschaffen wollte. Ebenfalls wiegt subjektiv verschuldenserhöhend, dass die Tat nicht nur mit einem Test vermeidbar war, sondern dass er auch die Möglichkeit gehabt hätte, dass seine Ehefrau und das Neugeborene vom Personal zum Spitalausgang begleitet worden wären, wo der Beschuldigte sie hätte in Empfang nehmen können. Insofern war es unnötig und ohne weiteres vermeidbar, sich über die damals geltenden Zugangsbeschränkungen hinwegzusetzen. Dadurch hat er die besonders vulnerablen Patienten des B._____ gefährdet, auch wenn er sich selber gesund fühlte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere wiegt somit leicht schwerer, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente auf insgesamt 30 Strafeinheiten festzulegen ist. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 27 S. 20 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, ebenso wenig war er geständig. Die Täterkomponente erweist sich somit mit Bezug auf die Strafzumessung als neutral. Es bleibt bei der Strafe von 30 Strafeinheiten.
3. Die Höhe von 30 Strafeinheiten liegt in einem Bereich, bei welchem eine Geldoder eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Bei der Wahl der Strafart sind insbesondere die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 147 IV 241 E. 3). Nach dem Prinzip der Verhältnis-- 26 of 30 -mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Aufgrund des sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten kommt lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht, wobei das Aussprechen einer Freiheitsstrafe ohnehin gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verstossen würde (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Die Geldstrafe ist auf 30 Tagessätze festzusetzen.
4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils festzusetzen und liegt zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangpunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon nur abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtlicher Rechtsprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingverträge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6; vgl. auch HUG, in: DO-NATSCH [HRSG.], OFK-StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 34). Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er in seiner eigenen Unternehmung, der I._____ GmbH, angestellt sei. Er arbeite 100 % und verdiene monatlich ca. Fr. 9'970.– netto. Einen 13. Monatslohn zahle er sich nicht aus. Das monatliche Einkommen seiner Ehefrau, welche ebenfalls in der Unternehmung angestellt sei, betrage ca. Fr. 2'970.– netto. Die Familie müsse für die Krankenkasse Fr. 680.– bezahlen. Das Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. 400'000.–, Schulden habe er nicht (Prot. II S. 6 und Urk. 36/1-3). Unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen. Anzumerken bleibt, dass eine Verbin-- 27 of 30 -dungsbusse, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt hat (Urk. 11 S. 4), bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion steht. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung hat die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 428 N 14). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die erbetene Verteidigung focht mit seiner Berufung "die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp. Ziff. 4)" vollumfänglich an (Urk. 28 S. 3). Bei Dispositivziffer 4 handelt es sich um die Kostenfestsetzung; die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils wurde in der Berufungserklärung jedoch nicht erwähnt (Urk. 28 S. 3 N 2 f.). Dabei handelte es sich um ein offensichtliches Versehen, welches die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung korrigiert hat; die vorinstanzliche Kostenfestsetzung wird von der Verteidigung jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 45 S. 16). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aufgrund des Schuldspruches die Kosten vollumfänglich (Urk. 27 S. 25). Es bleibt bei der Schuldigsprechung des Beschuldigten. Die Kostenauflage ist entsprechend zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel-- 28 of 30 -chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch verlangt, ist jedoch schuldig zu sprechen und unterliegt somit, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO).
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland -- 29 of 30 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Der Gerichtsschreiber: MLaw Ghafier -- 30 of 30 --