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Entscheid

SB230043

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

6. Juli 2023Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 5. September 2022 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 26) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 11. Januar 2023 (Urk. 30) – ebenfalls fristgerecht – am 16. Januar 2023 die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom -- 3 of 18 -3. Februar 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zu ihren finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 37). Innert Frist reichte die Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 41).

1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte sowie ihre Verteidigerin, Rechtsanwältin X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 44) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird – bis auf die Dispositivziffer 5 [Kostenfestsetzung] – vollumfänglich angefochten (Urk. 45; Prot. II S. 5). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil lediglich betreffend die Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist.

3. Formelles

3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

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II. Sachverhalt

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach ausführlicher Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Sachverhalt sich anklagegemäss zugetragen hat (Urk. 32 S. 13).

2. Standpunkt Verteidigung Die Verteidigung hielt im Hauptverfahren dagegen, dass die Ausführungen der Belastungszeugin nicht glaubhaft seien und ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen habe (Urk. 23 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, die Aussagen der einzigen Belastungszeugin seien widersprüchlich und es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Vorinstanz gestützt darauf den Sachverhalt habe erstellen können (Urk. 45).

3. Würdigung der Beweismittel

3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Sachverhaltserstellung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls wurden von der Vorinstanz alle relevanten Beweismittel aufgeführt. Zusammen mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel keinerlei Einschränkungen ergeben. Auch die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung nichts vorgebracht, was dem entgegenstehen würde (Urk. 32 S. 4 ff.).

3.2. Aussagen der Zeugin

3.2.1. Die Zeugin B._____, welche zum Tatzeitpunkt vor der Beschuldigten fuhr, beschrieb zusammengefasst anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, wie der BMW (das Fahrzeug der Beschuldigten) von hinten zu ihr aufgeschlossen habe und hernach sehr nahe hinter ihr hergefahren und dabei hin und her geschwenkt sei. Der BMW habe so nahe auf sie aufgeschlossen, dass sie weder das Kontrollschild noch die Lichter habe sehen können. Nach Erreichen einer ge-- 5 of 18 -raden Strecke habe sie im Rückspiegel gesehen, wie die Beschuldigte ausgeschwenkt sei, sie habe aber niemanden an ihr vorbeifahren sehen. Beim Blick in den Rückspiegel habe sie den Unterboden des Fahrzeuges gesehen und wie sich dieses überschlagen habe (Urk. 4).

3.2.2. Anlässlich ihrer Einvernahme vor Staatsanwaltschaft bestätigte sie diese Ausführungen und legte präzisierend dar, dass sie beim hinter ihr fahrenden Fahrzeug nur die Motorhaube, nicht aber die Lichter habe sehen können. Daraufhin habe der BMW zum Überholmanöver angesetzt, aber das Manöver nicht abgeschlossen. Beim Blick in den Rückspiegel habe sie das verunfallte Fahrzeug gesehen, sie habe im Nachhinein erfahren, dass sich das Fahrzeug nicht überschlagen habe (Urk. 5).

3.2.3. Diese Aussagen der Zeugin erweisen sich als widerspruchsfrei. Sie sind frei von Übertreibungen und Wertungen. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise, wonach die Zeugin ein besonderes Interesse am Verfahren und dessen Ausgang haben könnte. Die Beschuldigte und die Zeugin kennen bzw. kannten sich beide nicht. Ebenfalls konnte die Zeugin über beide Einvernahmen hinweg innere Vorgänge schildern, wie ihre Angst vor einer Auffahrkollision (der Wagen der Beschuldigten sei wie ein Magnet an ihrem Fahrzeugheck geklebt) sowie ihre Überforderung ob der ganzen Situation (Urk. 4 S. 2 und Urk. 5 S. 4 ff.). Als weiteres Realitätskriterium kann genannt werden, dass die Zeugin auch immer wieder eingestand, wenn sie sich an etwas nicht zu erinnern vermochte. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Zeugin damit als glaubhaft und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.

3.3. Aussagen der Beschuldigten

3.3.1. Die Schilderungen der Beschuldigten hingegen sind insgesamt wenig überzeugend und widersprüchlich: So gab die Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll, dass sie sich den Unfall nicht erklären könne. Sie habe genügend Abstand eingehalten, sei nicht hin und her geschwenkt und nicht zu nahe aufgefahren, sie habe mindestens eine Wagenlänge Abstand gehalten. Sie habe das vorausfahrende Fahrzeug überholen wollen. Der Unfall sei unnötig ge-- 6 of 18 -wesen und sie hätte ihn durch normales Weiterfahren und Verzicht auf ein Überholmanöver verhindern können (Urk. 2).

3.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie hinsichtlich des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschiedliche Angaben. Mal gab sie an, dem Fahrzeug mit einer Wagenlänge gefolgt zu sein, mal mit zwei Wagenlängen. Auf den Vorhalt, dass zwei Wagenlängen zirka 10 Meter seien, bestätigte sie, dass zwischen den Fahrzeugen zwei Fahrzeuge mit ein bisschen Abstand Platz gehabt hätten. Auf eine Angabe in Metern wollte sie sich nicht festlegen (Urk. 3 S. 3 f.). Als die Strecke gerade geworden sei, habe sie sich zum Überholmanöver entschieden. Sie habe auf 82 bis 85 km/h beschleunigt und auf die Gegenfahrbahn gewechselt, worauf das Heck ausgebrochen sei. Präzisierend führte sie aus, dass der Wagen bei der zweiten Lenkbewegung, als sie ihr Fahrzeug wieder habe geradestellen wollen, ausgebrochen sei. Eine Erklärung, weshalb dies passiert sei, habe sie nicht (Urk. 3 S. 9).

3.3.3. An der Hauptverhandlung gab sie an, dass zwischen den beiden Fahrzeugen stets mindestens ein Fahrzeug Platz gehabt hätte. Zum Unfallhergang führte sie ergänzend aus, dass sie nach dem Einleiten des Überholmanövers das Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn geradegestellt habe, woraufhin das Heck ausgebrochen sei. Sie habe versucht, das Fahrzeug aufzufangen, was ihr jedoch nicht gelungen sei (Prot. I S. 11 ff.).

3.3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass sie genügend Abstand zum vorausfahrenden Auto (dasjenige der Zeugin) eingehalten habe. Sie sei "normal" gefahren. Auf eine Angabe des Abstandes in Metern wollte sie sich wiederum nicht einlassen. Stattdessen gab sie an, dass problemlos ein Auto zwischen ihrem und dem vorausfahrenden Auto Platz gehabt hätte, wobei dies nicht von Stossstange zu Stossstange gemessen sei, es hätte auch noch vor und nach diesem (hinzugedachten) Auto Platz gehabt. Sie habe immer so viel Abstand eingehalten, dass sie sofort hätte reagieren können. Als Erklärung, weshalb sie von der Zeugin belastet worden sei, gab sie an, dass die Zeugin möglicherweise Angst gehabt habe, weil diese die Hilfe unterlassen habe, nachdem sie (die Beschuldigte) verunfallt sei. Zu ihrem -- 7 of 18 -Überholmanöver gab sie an, dass sie die Zeugin habe überholen wollen, weil sie gedacht habe, dass diese am Handy gewesen und hin und her geschwankt sei und sie habe vermeiden wollen, dass sie von ihrem Auto getroffen werde, wenn sich dieses überschlagen hätte. Ihren aus dem Überholmanöver resultierenden Selbstunfall konnte sich die Beschuldigte sodann nicht erklären. Sie habe alle Assistenzsysteme eingeschaltet gehabt und habe weder übermässige Lenkbewegungen gemacht noch übermässig beschleunigt. Sie habe erst Gas gegeben, als die Räder nach dem Einlenken wieder geradegestellt gewesen seien. Sie wisse, was auf feuchter Strecke passieren könne, da sie bereits an Fahrtrainings teilgenommen habe (Urk. 44 S. 4 ff.).

3.3.5. Insbesondere die Angaben der Beschuldigten zum eingehaltenen Abstand sind uneinheitlich und variieren erheblich. Bei dieser Differenz handelt es sich nicht mehr bloss um eine Nuance oder einen ohne weiteres erklärbaren Unterschied. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie sich nicht auf einen bestimmten Wert festlegen wollte. Die Beschuldigte stellte sich stur auf den Standpunkt, dass sie immer genügen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, so dass sie jederzeit hätte bremsen können. Dies ist bemerkenswert, vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte keine Regel zur Bemessung eines sicheren Abstandes während der Autofahrt benennen konnte. Als Automobilistin und namentlich auch als Besucherin von Sicherheitstrainings muss es der Beschuldigten bekannt gewesen sein, dass die von ihr geschilderten Abstände bei den gefahrenen Geschwindigkeiten nicht ausgereicht hätten, um sicher hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug abbremsen zu können.

3.3.6. Zum eigentlichen Unfallhergang machte die Beschuldigte keine detaillierten Angaben. Sie gab lediglich zu Protokoll, dass es nicht an ihrem Fahrverhalten liegen könne, dass sie verunfallt sei. Dass sich der Unfall plötzlich ereignet habe und sie sich diesen nicht erklären könne, überzeugt, wie später noch aufzuzeigen sein wird, jedoch nicht. Weiter sind die Darstellungen der Beschuldigten, weshalb sie das Fahrzeug zu überholen versucht hat, als Schutzbehauptungen zu werten, mit welchem sie vom eigenen Fahrverhalten abzulenken versuchte.

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3.3.7. Nach diesen Ausführungen besteht kein Anlass von den Schilderungen der Zeugin abzuweichen. Gestützt auf deren Aussagen lässt sich somit erstellen, dass der Abstand des Personenwagens der Beschuldigten zum Personenwagen der vorausfahrenden Zeugin maximal 11 Meter betrug. Die Zeugin konnte nur noch die Motorhaube des Wagens der Beschuldigten sehen, nicht jedoch deren Kontrollschild oder Lichter.

3.3.8. Ebenfalls lassen sich auch ohne weiteres die Widersprüche beseitigen, welche die Beschuldigte mit Blick auf die Zeugenaussagen vorbringen liess: Die Zeugin schilderte fälschlicherweise ein Überschlagen des Wagens der Beschuldigten. Dies lässt sich zwangslos damit erklären, dass sie in ihren Rückspiegel schaute und dort sah, wie das Fahrzeug der Beschuldigten abhob. Damit konnte sie den Unterboden des hinteren Fahrzeugs, nicht jedoch dessen Überschlagen sehen, welches sie anfänglich fälschlicherweise schilderte.

3.3.9. Die Verteidigung bezeichnete den Umstand, dass die Darstellung der Zeugin, wonach die Scheibenwischer am Fahrzeug der Beschuldigten – obschon es nicht geregnet oder genieselt habe – schnell gelaufen seien, als Lügengebäude (Urk. 45 S. 4). Dem ist nicht zu folgen. Die Fahrbahn war zum fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen feucht und die Scheibenwischer am Fahrzeug der Beschuldigten wurden durch die hochspritzende Fahrbahnfeuchtigkeit eingeschaltet, nachdem diese von hinten sehr nahe an das Fahrzeug der Zeugin herangefahren war. Diese Schilderungen der Zeugin sprechen demnach für sie bzw. deren glaubhafte Aussagen.

3.3.10. Die Verteidigung will am Umstand, dass die Zeugin die ausscherenden Räder des Fahrzeugs der Beschuldigten gesehen habe, nicht jedoch das Nummernschild oder die Lichter (Urk. 45 S. 5), einen weiteren Punkt festmachen, welcher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin spreche. Dies verfängt jedoch ebenfalls nicht. Man kann ohne weiteres sehen, wenn ein nachfahrendes Fahrzeug über die Mittellinie ausschert. Dafür genügt ein Blick in den Seitenspiegel. Trotzdem ist damit keinesfalls ausgeschlossen, dass die Zeugin beim nah auffahrenden Fahrzeug – nach einem Blick in den Rück- bzw. Seitenspiegel – weder das Nummernschild noch die Lichter erkennen konnte.

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3.3.11. Die Verteidigung brachte schliesslich vor, die Zeugin sei unglaubwürdig, wenn sie zwar beim nachfahrenden Fahrzeug die Scheibenwischer erkenne, nicht jedoch den Fahrer sehe (Urk. 45 S. 6). Dieser Umstand ist mit Reflektionen auf der Frontscheibe ohne Weiteres erklärbar und führt nicht zur Unglaubwürdigkeit der Zeugin respektive zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

3.4. Der Sachverhalt lässt sich auch in subjektiver Hinsicht erstellen. Beim Verhalten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie um den viel zu geringen Abstand gewusst hat und diesen willentlich so eingehalten hat. Wie bereits erwähnt absolvierte die Beschuldigte Fahrsicherheitstrainings, wo bekanntermassen das Bremsverhalten von Fahrzeugen getestet wird.

3.5. Hinsichtlich des Selbstunfalls ist auf Grund der Zugaben der Beschuldigten erstellt, dass sie zum Überholmanöver ansetzte, ausscherte und im Moment des Geradestellens des Wagens auf der Gegenfahrbahn dessen Heck ausbrach und der Wagen hernach von der Fahrbahn abkam und auf der benachbarten Böschung zum Stillstand kam. Letzteres ergibt sich auch aus den fotografischen Aufnahmen der Endlage des Unfallfahrzeugs (Urk. 6). Dass sich die Beschuldigte die Ursache des Unfalls nicht erklären kann, ist nicht glaubhaft. Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise auf eine Fremdeinwirkung auf Fahrzeug oder Fahrerin noch auf einen technischen Defekt. Die Beschuldigte machte auch nichts Entsprechendes geltend. Folglich kann vorliegend für den Unfall einzig ein Fehlverhalten der Beschuldigten ursächlich sein. Und zwar in der in der Anklage beschriebenen Kombination aus gefahrener Geschwindigkeit und fehlerhafter Lenkbewegung. So beschrieb die Beschuldigte selbst, dass das Fahrzeug just in dem Moment ausbrach, als sie die Lenkkorrekturbewegung machte (Urk. 3 S. 6; Urk. S. 9). Folglich kommt keine andere Ursache für den Unfall in Frage. Es gibt auch keine anderen Hinweise, wie etwa ein abruptes Bremsmanöver, ein plötzlich auftretendes Hindernis, eine Kollision oder Ähnliches.

3.6. Aufgrund der Schilderung des Lenkmanövers ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dieses willentlich ausgeführt hat. Wohl hat sie angegeben, dass sie nicht damit habe rechnen müssen, dass ihr Fahrmanöver die eingetretenen Folgen zeitigen würde. Darin ist jedoch eine Schutzbehauptung zu sehen. Das -- 10 of 18 -von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug zählt zur Kompaktklasse, ist aber mit

360 PS sehr stark motorisiert. Das Führen solcher Kompaktwagen mit einer derart hohen Leistung bedarf besonderer Sorgfalt und es besteht die sehr hohe Gefahr, dass kleinste Fahrfehler das Fahrzeug ausser Kontrolle geraten lassen. Dies ist allgemein bekannt. Der Beschuldigten, welche mit dem Fahrzeug Sicherheitsfahrkurse besucht hatte, war dies erst recht bewusst (Urk. 3 S. 6; Urk. 44 S. 8). Sie wusste, dass das Fahrzeug – namentlich bei Überholmanövern – nur schwer zu kontrollieren ist, nicht den kleinsten Fahrfehler verzeiht und rasch unkontrollierbar wird. Andererseits ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie den Unfall in Kauf genommen hat, geschweige denn diesen gewollt hat. Dagegen spricht alleine schon der Umstand, dass wer einen vergleichsweise teuren Sportwagen kauft, diesen nicht durch einen Unfall verlieren will und dies auch nicht in Kauf nimmt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Folgen ihres Fahrmanövers nicht bedacht hat, obwohl sie dies auf Grund ihres Wissens gekonnt hätte. Dass ein solches Fahrmanöver und der daraus resultierende Unfall eine sehr hohe Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf und ihr das bewusst war (vgl. Urk. 44 S. 9), braucht keiner weiteren Erläuterungen. Der Anklagesachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnder Abstand)

1.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand ausführlich dargelegt und eine in jeder Hinsicht zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 14).

1.2. Die Beschuldigte ist somit in diesem Punkt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

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2. Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Selbstunfall)

2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei und erkannte stattdessen auf eine Verletzung von Verkehrsregeln (Urk. 32 S. 19). Auf Grund des Verschlechterungsverbots verbietet sich vorliegend eine erneute Überprüfung mit Blick auf den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung.

2.2. Im Übrigen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – als fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln – als zutreffend. Wie bereits unter den Ausführungen zum Sachverhalt ausgeführt, hat die Beschuldigte das Fahrzeug nicht so beherrscht, dass es auf der Fahrbahn blieb, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, um den Unfall zu vermeiden. Dieser Pflicht ist sie aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht nachgekommen, weshalb sie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen ist.

2.3. Eine zusätzliche Verletzung von Art. 10 VRV ist, entgegen der Vorinstanz, nicht zu erkennen. Art. 10 Abs. 1 VRV verpflichtet den Fahrzeugführer beim Überholen zu vorsichtigem Ausschwenken und verbietet das Behindern nachfolgender Fahrzeuge. Weder das eine noch das andere wird der Beschuldigten im Anklagesachverhalt vorgeworfen. Das fehlerhafte Fahrmanöver ereignete sich nicht beim Ausschwenken und nachfolgende Fahrzeuge werden in der Anklage eben so wenig erwähnt, wie vor dem voranfahrenden Fahrzeug liegende Hindernisse (wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren). IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Diese hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb darauf verweisen werden kann (Urk. 32 S. 20 ff.).

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2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

2.1.1. Die Vorinstanz bewertete das Verschulden in objektiver Hinsicht als leicht, da die Beschuldigte über eine Distanz von rund 3,5 Kilometern mit zu wenig Abstand gefolgt sei und weitergehendes Bedrängen – wie Hupen oder Lichtsignale – unterlassen habe. Sodann hätten sich wenige Fahrzeuge am Tatort befunden und die Gefährdung sei nur abstrakt gewesen. Eine Strafe von 35 Tagessätzen sei deshalb unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe angemessen (Urk. 32 S. 22 f.).

2.1.2. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die mit ununterbrochen ungenügendem Abstand gefahrene Strecke von 3,5 vergleichsweise lang ist. Als leicht wäre das Verschulden bei diesem Delikt etwa bei einem lediglich kurzzeitigen zu nahen Auffahren über weniger als hundert Meter zu qualifizieren. Auch das Unterschreiten des gebotenen Mindestabstandes war mit 11 Metern deutlich. Zudem herrschten keineswegs ideale Strassenverhältnisse, vielmehr war der Strassenbelag feucht (Urk. 1 S. 3). Wenn die Polizei feststellte, dass insgesamt schwacher Verkehr herrschte, so darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass unmittelbar hinter den Unfallbeteiligten zwei weitere Wagen fuhren, deren Fahrer den Unfall beobachten konnten. Schliesslich darf der Beschuldigten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass sie nicht auch noch gehupt oder geblinkt hatte. Dies hat sich strafzumessungsneutral auszuwirken und wäre – falls eingetroffen – zu deren Nachteil zu gewichten gewesen. Auf der anderen Seite lag der von der Beschuldigten eingehaltene Abstand nur wenig unterhalb der Grenze, ab welcher von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen wird. Damit ist die Tat am unteren Rand der möglichen Bandbreite der groben Verletzungen der Verkehrsregeln einzuordnen. Ihr Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht somit noch leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte die Beschuldigte bezüglich der Gefährdung mindestens eventualvorsätzlich. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, dem vorderen Fahrzeug mit korrektem Abstand zu folgen. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung da-- 13 of 18 -her als noch leicht zu werten. Insgesamt erweist sich deshalb eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen.

2.1.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, zumal sich seither in den persönlichen Verhältnissen keine Veränderungen ergeben haben (Urk. 32 S. 23, Urk. 41, Urk. 44).

2.1.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 150.– als angemessen (Urk. 32 S. 24).

2.2. Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

2.2.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihren Fahrfehler einen schweren Selbstunfall verursacht hat, bei dem die Gefahr der Beschädigung weiterer Fahrzeuge und die Verletzung weiterer Verkehrsteilnehmer sehr hoch war. Zudem ist die verletzte Verkehrsregel eine elementare aus dem Bereich des nicht ruhenden Verkehrs. Innerhalb dieses Strafrahmens wiegt das Verschulden deshalb bereits erheblich.

2.2.2. Die subjektiven Aspekte vermögen das Verschulden nicht zu relativieren. Das fahrlässige Handeln ist Tatbestandselement und darf deshalb nicht nochmals entlastend berücksichtigt werden. Es sind keine entlastenden Momente erkennbar. Somit erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 800.– als zu mild, angemessen ist vielmehr eine solche von Fr. 2'000.–.

2.2.3. Unter Verweis auf die oben aufgeführten Täterkomponenten erscheint eine Erhöhung der Busse auf Fr. 2'500.– angemessen. Da aber die Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– ausgesprochen hat, muss es aufgrund des Verschlechterungsverbots dabei sein Bewenden haben.

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2.3. Fazit Die Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage des Vollzugs der Strafe auseinandergesetzt. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 25 ff.). Dementsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so hat an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu treten. VI. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss wird die Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 34; Urk. 45). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 5. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 4. […]

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen:, Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 GebStrV; Fr. 59.00 Zeugenentschädigung; Fr. 2'759.00 Total Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. […]

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; sowie − der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG.

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2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 -- 17 of 18 -Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juli 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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