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Entscheid

SB230047

Fahrlässige Tötung

20. März 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv vollumfänglich freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 3'000.– und die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf Fr. 8'800.– festgesetzt (Dispositivziffer 3). Die Gerichtsgebühr wurde der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4). Zudem wurde die Privatklägerin verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Im Übrigen wurde mit Vorabbeschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. April 2021 betreffend dessen Dispositivziffern 3 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Privatklägerin mit Urteil vom 12. Januar 2023 grossmehrheitlich ab. Einzig Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die Gerichtsgebühr analog zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023, Urk. 147, E. 3.3). Abgesehen von Dispositivziffer 4 ist das Urteil vom 8. Juni 2022 demnach in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Parteien haben erklärt, mit der Korrektur der fraglichen Dispositivziffer einverstanden zu sein und auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 149).

2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Privatklägerin mit Urteil vom 12. Januar 2023 grossmehrheitlich ab. Einzig Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die Gerichtsgebühr analog zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023, Urk. 147, E. 3.3). Abgesehen von Dispositivziffer 4 ist das Urteil vom 8. Juni 2022 demnach in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Parteien haben erklärt, mit der Korrektur der fraglichen Dispositivziffer einverstanden zu sein und auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 149).

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Die aufgehobene Dispositivziffer 4 ist daher im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägung zu korrigieren.

3. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben, zumal es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass ein weiterer Entscheid notwendig wurde. Angesichts des Umstands, dass sämtliche Parteien auf Stellungnahme verzichtet haben, sind für das vorliegende Verfahren zudem keine Entschädigungen zuzusprechen.

1. Dispositivziffer 4 des Urteils der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 wird wie folgt neu gefasst: " Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten ihrer unentgeltlichen Vertretung, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO."

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (SB230047) fallen ausser Ansatz.

3. Für das vorliegende Verfahren (SB230047) werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 7 of 7 --