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Entscheid

SB230075

Vergewaltigung etc.

10. April 2024Deutsch134 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1.

Verfahrensgang

1.1

Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 stellte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, das Strafverfahren zu Anklageziffer 3 ein. Im Urteil vom gleichen Tag sprach es den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG, der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, 2, 4 und 7 Abs. 4 "Ohrfeige") schuldig. Es sprach den Beschuldigten frei vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6 bis 9 mit Ausnahme von Ziff. 7 Abs. 4 "Ohrfeige"). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer – zu vollziehenden – Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 5 Tagen (wobei die gesamte Zeit durch Untersuchungshaft erstanden ist) und einer Busse von Fr. 600.–. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Der Beschuldigte wurde für die Überhaft von

126.

Tagen mit Fr. 25'200.– entschädigt. Weiter entschied das Bezirksgericht Zürich über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Spurenasservate. Es verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Hinsichtlich der Genugtuung verpflichtete es den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2019 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 99 S. 102 ff.).

1.2

Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 73) liessen der Beschuldigte und die Privatklägerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 77 und 78; Art. 399 Abs. 1 StPO). Ihre schriftlichen Berufungserklärungen erfolgten ebenfalls innert Frist (Urk. 101 und 102; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben -- 8 of 88 -werde, oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, und verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 105). Mit Eingabe vom 22. März 2023 erklärte die Privatklägerin den Verzicht auf Anschlussberufung und ersuchte darum, dass dem Gericht mindestens eine Person weiblichen Geschlechts angehört und eine Befragung durch eine Person weiblichen Geschlechts vorgenommen wird (Urk. 109). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung sowie Stellung eines Antrags erklärt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 111).

1.3

Mit Beschluss vom 25. April 2023 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde der C._____ AG vom 9. Februar 2023 gegen die Dispositivziffern 12 und 14 des vorinstanzlichen Urteils zur weiteren Behandlung an die hiesige Strafkammer zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens und schrieb das Beschwerdeverfahren UP230009 ab (Urk. 115 und 116).

1.4

Am 19. Oktober 2023 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten um Leistung einer Akonto-Honorarzahlung (Urk. 118 und 119). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem amtlichen Verteidiger eine Akonto-Honorarzahlung von Fr. 12'000.– ausgerichtet (Urk. 120). Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Urk. 122) liess die Privatklägerin den Antrag auf Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und getrennte Befragung stellen. Diesem wurde mit Beschluss vom 22. März 2024 entsprochen (Urk. 124).

1.5

Am 18. März 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 123).

1.6

Die Berufungsverhandlung fand am 9. April 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ und seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie der Privatklägerin B._____ und ihres unentgeltlichen Vertreters Rechtsanwalt MLaw Y1._____ statt. Die Berufungsverhandlung fand zusammen

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mit derjenigen im Verfahren SB230076 (Beschuldigte B._____) statt (Prot. II S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten diverse Beweisanträge (Prot. II S. 52 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Gegenstand der Berufung

2.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 402 N 1 f.).

2.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, 2, 4 und 7 Abs. 4 "Ohrfeige"). Weiter ficht er die dafür ausgesprochene Strafe und deren Modalitäten, die (wegen Schuldspruchs betreffend Drohung zu tief ausgefallene) Entschädigung für Überhaft, den Entscheid betreffend das beschlagnahmte Smartphone, die Zusprechung der Genugtuung an die Privatklägerin sowie die Kostenfolgen an (Urk. 102 S. 2 ff.). Die Privatklägerin ficht den Freispruch, den Verweis auf den Zivilweg hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderung, die Abweisung der Genugtuungsforderung im Mehrbetrag sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Urk. 101 S. 2; Urk. 135 S. 1). Weiter liegt eine Beschwerde der C._____ AG gegen die Dispositivziffern

2.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, 2, 4 und 7 Abs. 4 "Ohrfeige"). Weiter ficht er die dafür ausgesprochene Strafe und deren Modalitäten, die (wegen Schuldspruchs betreffend Drohung zu tief ausgefallene) Entschädigung für Überhaft, den Entscheid betreffend das beschlagnahmte Smartphone, die Zusprechung der Genugtuung an die Privatklägerin sowie die Kostenfolgen an (Urk. 102 S. 2 ff.). Die Privatklägerin ficht den Freispruch, den Verweis auf den Zivilweg hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderung, die Abweisung der Genugtuungsforderung im Mehrbetrag sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Urk. 101 S. 2; Urk. 135 S. 1). Weiter liegt eine Beschwerde der C._____ AG gegen die Dispositivziffern

12 und 14 des vorinstanzlichen Urteils vor, welche ebenfalls im vorliegenden Berufungsverfahren zu behandeln ist (Urk. 115 und 116).

2.3. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dispositivziffern 1, 2. und 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG sowie Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB), 6 (Absehen von Landesverweisung), 8 teilweise (Entscheid betreffend beschlagnahmte Flasche), 9 (Entscheid betreffend Spurenasservate) sowie 15 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie der gleichentags ergangene Beschluss, was mittels Beschluss festzustellen ist.

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II. Prozessuales

1. Beweisanträge vor Berufungsinstanz

1.1. Der amtliche Verteidiger stellt erneut den Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens über die Privatklägerin und verweist auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 102 Rz. 7; Prot. II S. 53). Vor Vorinstanz stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen zur Beantwortung der Fragen, unter welchen psychologischen/psychischen Krankheiten sie leide und ob bzw. inwiefern sie aufgrund ihres Leidens in der Lage wäre, wegen einer gescheiterten Liebe aus Rachesucht oder ähnlichen Motiven falsche Anschuldigungen gegen die von ihr (ehemals) geliebte Person zu erheben (Urk. 43). Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 14. Juli 2021 ab mit der Begründung, dass durchwegs eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur bei einer Person einen Faktor für eine mögliche Falschaussage darstellen könne, allerdings die Feststellung einer solchen keine direkte Schlussfolgerung für die Glaubhaftigkeit einer Aussage ergebe, folglich eine entsprechende Abklärung nicht angezeigt sei (Urk. 44). Diese Begründung erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht auch ohne Einholung eines entsprechenden Gutachtens über die Privatklägerin insbesondere anhand der Akten und im Rahmen der Berufungsverhandlung ein Bild von ihr machen konnte. Aufgrund dessen wird die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin kritisch beurteilt (vgl. dazu eingehend unten Erw. III.A.1.4). Dass die Aussagen der Privatklägerin demzufolge besonders sorgfältig durchleuchtet und gewürdigt werden müssen, liegt auf der Hand. Dennoch ergibt sich – wie im Folgenden dargelegt wird – selbst im Fall der Feststellung einer ausgeprägten Störung durch ein Gutachten keine Beweislage, die zu einem klaren und nachgewiesenen (und nicht bloss einen in dubio pro reo) Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung führt. Die von der Verteidigung beantragte Beweisergänzung ist daher nicht notwendig und der entsprechende Beweisantrag ist somit abzuweisen.

1.2. Weiter beantragt der amtliche Verteidiger die Befragung von D._____ als Zeugin: In den letzten Monaten sei der Beschuldigte von dieser kontaktiert wor-

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den. Sie habe ihm erzählt, dass sie die Privatklägerin kenne und sie ihren Ex-Freund mit einer Waffe bedroht habe. Angeblich habe die Privatklägerin Gewalt gegen den Ex-Freund ausgeübt und ihn auf diverse Arten bedroht. Zudem habe die Privatklägerin ihr von sich aus geschrieben, dass sie unberechenbar sei, wenn es um Liebeskummer gehe. Die Nachricht habe sich wie eine Warnung gelesen. D._____ scheine diese und weitere Informationen darüber liefern zu können, welche Aufschluss auf die gestörte und krankhafte Art und Weise geben, wie die Beschuldigte ihre Liebesbeziehungen führe. Die Geschichte scheine sich stets zu wiederholen. Man könne der Privatklägerin schlicht nicht glauben, dass sie das Opfer in jeder Liebesbeziehung sei. Vielmehr scheine sie der Täter zu sein, welcher Gewalt und Drohungen nutze, um die Männer an sich zu binden. Mittlerweile stünden mindestens drei Beziehungen fest, die von der Privatklägerin geführt worden seien und gemäss Aussage der Privatklägerin alle in ähnlicher Weise geendet haben sollen. Jedes Mal sei sie das Opfer der Gewalttaten bis hin zur Vergewaltigung gewesen. Man müsse sich langsam fragen, wo das Problem wirklich liege bzw. ob ein krankhaftes Verhaltensmuster der Privatklägerin vorliege (Urk. 102 Rz. 7; Prot. II S. 53; Urk. 69 Rz. 162). Dieser Beweisantrag ist abzuweisen, da auch eine Aussage der Zeugin D._____, wonach bei der Privatklägerin ein krankhaftes Verhaltensmuster in Bezug auf das Beenden ihrer Beziehungen vorliege, keine direkte Schlussfolgerung auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zuliesse. Das Gericht hat sich nämlich hinsichtlich jeder vorgeworfenen Tat mit der Glaubhaftigkeit der auf die konkrete Tat bezogenen Aussagen zu befassen. Ausserdem bieten die Akten (insbesondere der Nachrichtenverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten) eine genügende Grundlage, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild von der Verhaltensweise beider Parteien machen kann.

1.3. Sodann beantragte der Verteidiger erneut die Befragung von Frau E._____ von der F._____ Garage, G._____, als Zeugin (Urk. 102 Rz. 7; Prot. II S. 53; vgl. auch Urk. 19/6). Diese sei bei der Garage, welche in der Nähe des H._____ [Massnahmeneinrichtung] (nachfolgend: H._____) sei, angestellt und könne bezeugen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nachgestellt habe (Prot. II S. 53). Dieser Beweisantrag wurde bereits im Rahmen der Untersuchung gestellt -- 12 of 88 -und von der Staatsanwaltschaft abgelehnt mit der Begründung, dass die Aussagen von Frau E._____ keine neuen Erkenntnisse liefern würden, zumal diese nur bestätigen könnte, die Privatklägerin mehrfach beim H._____ gesehen zu haben, was jedoch bereits von der Privatklägerin eingestanden sei (Urk. 19/7). Dieser zutreffenden Begründung ist vorbehaltlos zu folgen und der Beweisantrag ist dementsprechend abzuweisen.

1.4. Schliesslich beantragt der amtliche Verteidiger erneut die Befragung der Therapeutin Frau I._____ vom H._____ als Zeugin (Urk. 102 Rz. 7; Prot. II S. 53; vgl. auch Urk. 19/6). Sie sei bei der Besprechung, welche im H._____ mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden habe, anwesend gewesen, und könne entsprechend Auskünfte machen, wie sie die Privatklägerin bei diesem Gespräch wahrgenommen habe (Prot. II S. 53). Auch dieser Beweisantrag wurde bereits im Rahmen der Untersuchung gestellt und von der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beweisabnahme – unabhängig davon, dass keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Privatklägerin vorliege – nicht geeignet sei, um allfällige psychische Störungen bei der Privatklägerin zu belegen. Frau I._____ sei die Therapeutin des Beschuldigten, weshalb ihr die notwendige Neutralität fehle. Die Therapeutin müsste zur Bewertung der Beziehung und des Verhaltens der Privatklägerin hauptsächlich auf den Schilderungen des Beschuldigten aufbauen, was zu einseitig sei. Die vom Verteidiger erwähnte Besprechung mit beiden Parteien zusammen habe zudem nur rund 45 Minuten gedauert und sei zu kurz, um sich ein verlässliches Bild von einer Person machen zu können, zumal die Privatklägerin selber vorgebracht habe, der Beschuldigte habe ihr davor verboten, Gewalttätigkeiten von ihm zu schildern (Urk. 19/7). Diese Begründung erweist sich nach wie vor als zutreffend, weshalb daran festzuhalten ist. Überdies gilt auch hier, dass das Gericht auch ohne Befragung der betreffenden Therapeutin über ausreichende Möglichkeiten verfügt, um sich von der Privatklägerin und ihrer Verhaltensweise ein Bild zu machen. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

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2. Verwertbarkeit der Sprachaufnahme

2.1. Die amtliche Verteidigung moniert im Berufungsverfahren erneut die Verwertbarkeit der durch die Privatklägerin am 21. November 2019 erstellten Sprachaufnahme betreffend ihr Gespräch mit dem Beschuldigten (Urk. 133 Rz. 16 ff.).

2.2. Zutreffend stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei der durch die Privatklägerin aufgenommenen Sprachaufnahme (Urk. 11/7) um ein privat erlangtes Beweismittel handelt und dass sie diese eingestandenermassen unrechtmässig erlangt hat (vgl. Urk. 4/1 S. 16; Urk. 6/3 S. 10). Weiter ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach die Sprachaufnahme in Verletzung von Art. 179ter StGB erstellt wurde, da sie das nichtöffentliche Gespräch ohne Einwilligung des Beschuldigten, mithin heimlich, aufnahm (vgl. Urk. 99 S. 5). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Sprachaufnahme im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertet werden darf.

2.3. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, -- 14 of 88 -wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern wie hier Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1;6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 [mit Hinweisen insb. auf die Literatur]). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2;6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2).

2.5. Als die vorliegend in Frage stehende Sprachaufnahme erstellt wurde, hatte der eingeklagte Vorfall vom Morgen des 21. November 2019 bereits stattgefunden. Die Privatklägerin gab an, sie habe die Aufnahme angefertigt, um nachträglich ein Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zu erwirken (Prot. II S. 50). Dies wird auch in der entsprechenden Aufnahme deutlich: Die Privatklägerin spricht den Beschuldigten immer wieder auf die vorangegangene Nacht an und versucht, ihn mit gezielten Fragen zu einem Geständnis zu bewegen. Der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 133 Rz. 17 ff.) ist beizupflich-ten, dass die Art der Befragung durch die Privatklägerin einen gewissen Täu-- 15 of 88 -schungseffekt beinhaltet. Da sie das Gespräch mit dem spezifischen Ziel initiierte, eine bestimmte Aussage des Beschuldigten zu erlangen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommunikation seitens des Beschuldigten suggestiv geprägt war. Insofern stellt die Sprachaufnahme eine verdeckte Einvernahme dar, die den nemo tenetur-Grundsatz umgeht – also das Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst zu belasten. Ausserdem sind die Antworten des Beschuldigten im Kontext zu sehen, dass die Privatklägerin ihm zu Beginn des Gesprächs eine Strafanzeige in Aussicht stellte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich ohne unter diesem Druck zu sein, in anderer Weise geäussert hätte. Die amtliche Verteidigung geht daher zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser „privaten Beweiserhebung“ nicht frei war in Bezug auf seine Äusserungen, sondern vielmehr gehalten war, sich auf eine Weise zu verhalten bzw. so auszusagen, dass die Privatklägerin von der Strafanzeige absieht. Wäre diese Beweiserhebung von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden in derselben Weise durchgeführt worden, wäre sie als nicht rechtmässig anzusehen. Demzufolge ist die durch die Privatklägerin erstellte Sprachaufnahme im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht verwertbar.

2.6. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Sprachaufnahme in Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf nichts zu Lasten des Beschuldigten hervorbringt und insofern nicht beweistauglich ist. Relevant wäre sie jedoch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung. Diesbezüglich greift jedoch wie dargelegt das Beweisverwertungsverbot. III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen

1. Beweisgrundsätze

1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 -- 16 of 88 -EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine -- 17 of 88 -Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015,6B_112/2015;6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

1.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2;6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

1.4. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin ist zunächst festzuhalten, dass sie für eine kurze Zeit zweifelsohne eine toxische und konfliktgeladene Beziehung zueinander führten. Diese Beziehung war nachweislich von gegenseitigen Provokationen, Gewalt und Beschimpfungen geprägt. So belegen die bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten sowie die Aussagen beider Parteien, dass es in der Beziehung zu physischen Übergriffen wie Ohrfeigen und Kratzern sowie zu gegenseitigen herabwürdigenden Äusserungen kam. Bereits diese Dynamik lässt darauf schliessen, dass eine objektive Wahrnehmung beider Parteien durch die konfliktreiche Beziehung beeinträchtigt sein könnte. Weiter lässt sich zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gestützt auf die Akten und das Bild, welches sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung von ihr machen konnte, festhalten, dass sich bei ihr auffällige Verhaltensmuster zeigen. Diese deuten darauf hin, dass sie Konflikte in der Beziehung gezielt zu ihren Gunsten zu lenken versuchte. Insbesondere in Auseinandersetzungen war sie oft -- 18 of 88 -bemüht, die Verantwortung für etwaige Unstimmigkeiten auf den Beschuldigten abzuwälzen und sich selbst als Leidtragende darzustellen (vgl. Chat-Nachrichten vom 14. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 1 S. 368-412, vom 29. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 3 S. 831-847). Die Privatklägerin zeigt damit auffallend dominanzorientierte, vereinnahmende und manipulative Verhaltensweisen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Vorfälle zu ihrem Vorteil inszenierte. Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem der Zeitpunkt der Strafanzeige: Diese erfolgte unmittelbar nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten verdächtigte, sie betrogen zu haben bzw. sich für andere Frauen zu interessieren. Dies legt durchaus ein mögliches emotionales Motiv für eine Falschanschuldigung nahe, das als Rachemotiv interpretiert werden könnte. Aus all diesen Gründen ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 99 S. 7) erschüttert. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen nachfolgend besonders kritisch zu würdigen. Gleichzeitig ist indes festzustellen, dass auch der Beschuldigte eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit aufweist. Seine Vorgeschichte ist belastet: Er wurde in der Vergangenheit mehrfach verurteilt, unter anderem wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und mehrfacher Nötigung (vgl. Urk. 123). Zudem befindet er sich derzeit in anderer Sache im vorzeitigen Strafvollzug (Prot. II S. 24), wobei der Vorwurf offenbar auf versuchte schwere Körperverletzung und Angriff lautet. Diese Vorfälle, insbesondere in Anbetracht seines jungen Alters, lassen auf eine deutliche Abweichung von rechtlichen und sozialen Normen schliessen und werfen entgegen der Verteidigung Zweifel an seiner Integrität auf. Seine Umfeldprägung ist zudem augenfällig, was auch aus seinen eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung hervorgeht (vgl. Prot. II S. 26-28). Damit einher geht, dass bei ihm gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2015 von Dr. med. J._____ eine Störung des Sozialverhaltens als Vorläufer zur dissozialen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 27/7). Dies steht auch im Einklang mit seinem Verhalten während der Beziehung zur Privatklägerin. So belegen Chat-Nachrichten eine dominante und eifersüchtige Persönlichkeit: Beispielsweise zeigt eine Unterhaltung vom 21. Oktober 2019, dass die Privatklägerin seine Erlaubnis einholen musste, um ein Bild von sich auf Social Media zu posten. Diese verweigerte er zunächst.

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Nachdem das Bild seinen Wünschen entsprechend angepasst war, schränkte er sie weiter ein, indem er forderte, das Bild sofort zu löschen, falls ein männlicher Kommentar hinterlassen werde, oder die Kommentar-Funktion besser direkt zu deaktivieren (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 638-643). Auch wird aus den Nachrichten vom 19. Oktober 2019 (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 567) ersichtlich, dass die Privatklägerin offenbar auf Druck des Beschuldigten eine Arbeitsstelle in einer Bar ablehnte (vgl. im Zusammenhang mit der eifersüchtigen Persönlichkeit des Beschuldigten auch die Nachrichten vom 20. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 599-603). Gesamthaft betrachtet, ist daher die Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin eingeschränkt. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der als Zeugin befragten K._____ kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 7). B. Anklagevorwürfe

1. Anklagevorwurf 1: Tätlichkeiten am 24. August 2019 (Dossier 1)

1.1. Anklagesachverhalt Der Beschuldigte soll der Privatklägerin am 24. August 2019 bei ihr zuhause an der L._____-strasse 1 in M._____/ZH eine kräftige Ohrfeige mit der rechten Hand gegen die linke Wange versetzt haben (Urk. 30 S. 2).

1.2. Standpunkt des Beschuldigten Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gestand der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2020 ein, der Privatklägerin bei deren Mutter zuhause eine Ohrfeige erteilt zu haben, nachdem sie ihn "Hurensohn" genannt hatte (Urk. 99 S. 8 f.), was von der Verteidigung auch als Geständnis betrachtet wird (Urk. 69 Rz. 90). Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang jedoch einen Rechtfertigungs- bzw. Strafbefreiungsgrund geltend (vgl. dazu unten Erw. IV.A.2.3).

1.3. Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 1 ist damit erstellt.

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2. Anklagevorwurf 2: Mehrfache Tätlichkeiten am 29. September 2019 (Dossier 1)

2.1. Anklagesachverhalt Der Beschuldigte soll am 29. September 2019 bei seiner Mutter zuhause in N._____/SG der Privatklägerin mehrere leichte Faustschläge gegen das Kinn versetzt und sie mehrfach mit einer oder beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt haben, sodass sie vorübergehend keine Luft mehr bekam. Weiter habe er der Privatklägerin am Abend des gleichen Tages in einem Waldstück in der Nähe des H._____ in der Folge eines verbalen Streites mit der rechten Hand eine kräftige Ohrfeige versetzt, sodass sie gegen eine Absperrung geprallt sei, was zu kurzen Schmerzen geführt habe (Urk. 30 S. 2 f.). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 99 S. 8-16).

2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt der leichten Faustschläge gegen das Kinn und des mehrfachen Würgens, dass sich dies so ereignet habe, und schilderte seine Handlung beim Vorfall vom betreffenden Tag anders als die Privatklägerin (Urk. 6/6 S. 19 ff.; Urk. 6/9 S. 4-11).

2.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin vor. Es handelt sich dabei um die Einvernahme der Privatklägerin durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1) sowie die Konfrontationseinvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 24. September 2020 (Urk. 6/6), 13. Oktober 2020 (Urk. 6/9) und 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15).

2.3.1. Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin zutreffend zusammen und es ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 99 S. 10 f.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr bei ihm zu Hause in O._____ mit der Faust von

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unten gegen das Kinn immer wieder kleine Boxe gegeben und sie immer wieder gewürgt, nachdem er auf ihrem Handy Chats gefunden habe, in welchen sie ihn gegenüber einem Kollegen als Hurensohn bezeichnet habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 6/1 S. 28 f.). Sie habe den Beschuldigten auf dem Waldweg nicht aufgefordert, sie zu schlagen, sondern ihn gefragt, ob er sie schlagen wolle. Er habe ihr eine Ohrfeige versetzt, wodurch sie gegen eine Absperrung gefallen sei (Urk. 6/15 S. 16).

2.3.2. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammen und es ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 99 S. 11 f.). Nachdem er beim Durchsuchen des Handys der Privatklägerin gesehen habe, dass diese ihn einem Dritten gegenüber als Hurensohn bezeichnet habe, habe er die Privatklägerin geweckt und ihr mitgeteilt, die Beziehung sei zu Ende. Diese habe mit ihm reden wollen und ihn, da er dies abgelehnt habe, unter anderem mit den Fingernägeln geklaubt. Er sei nicht tätlich geworden, sondern habe das Zimmer verlassen. Später sei es auf der Fahrt ins H._____ wieder um die Beendigung der Beziehung gegangen. In einem Waldstück habe ihn die Privatklägerin mehrmals aufgefordert, sie zu schlagen, aber er dürfe sie nicht verlassen. Sie habe ihn geschlagen, bis er ihr noch eine Chance gegeben habe (Urk. 6/6 S. 20; Urk. 6/9 S. 4 f., 6 und 10 f.).

2.4. Würdigung der Aussagen

2.4.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden könne und dass vernünftige Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, abgespielt habe, ausgeschlossen werden könnten (Urk. 99 S. 12 ff.). Der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen kann, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, nicht gefolgt werden.

2.4.2. So entsteht zunächst beim Lesen der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin nicht der Eindruck, der Beschuldigte habe sie mehrmals am Hals gewürgt, wenn sie zu Protokoll gibt: "Er würgte mich auch noch am Hals, so dass ich keine Luft mehr bekam" (Urk. 4/1 F/A 18). Erst in der staatsanwaltschaftlichen -- 22 of 88 -Einvernahme spricht die Privatklägerin davon, das Würgen sei nonstop, etwa zehn Mal, erfolgt, wobei der Beschuldigte zwischen dem Würgen und dem Aufdas-Kinn-Boxen abgewechselt habe (Urk. 6/1 S. 28 f.). Zwar erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Privatklägerin anlässlich derselben Einvernahme ausführte, er habe sie zwar mehrfach, jedoch nur einmal sehr kräftig und lange gewürgt (Urk. 6/1 S. 28). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten deutet jedoch darauf hin, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zu Übertreibungen neigt. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine detailliertere Aussage zu diesem Vorfall erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfolgte, während diejenige bei der Polizei kürzer ausfiel. Entgegen der Vorinstanz ist diese Dramatisierung des Vorwurfs durchaus bemerkenswert und wirft gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auf.

2.4.3. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht hingegen, dass sie auch eigenes Fehlverhalten offen zugibt. So erklärte sie, den Beschuldigten so gekratzt zu haben, dass er eine Narbe davon getragen habe, oder dass sie ihn während des Streites auf dem Waldweg in der Nähe des H._____ auch verbal provoziert habe (Urk. 4/1 F/A 18).

2.4.4. Der Umstand, dass die Privatklägerin angibt, dem Beschuldigten am Ellbogen ein Stück Fleisch weggekratzt zu haben, als sie sich gegen das Würgen gewehrt habe, wobei er eine Narbe davon getragen habe (Urk. 4/1 F/A 18), könnte darauf hindeuten, dass sie sich tatsächlich gegen ihn wehrte. Der Beschuldigte bestätigte das Vorhandensein der Narbe denn auch, erklärte aber, das sei beim streitgegenständlichen Vorfall passiert, als die Privatklägerin versucht habe, ihm eine Faust zu geben, wodurch er sie aufs Bett geworfen habe, wobei sie ihn in dem Moment, da sie ihn noch mit ihrem Fingernägeln am Arm gehalten habe, gekratzt habe (Urk. 6/9 S. 6). Diese Erklärung erscheint auf den ersten Blick plausibel. Zumindest kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber offensiv auftrat. Fraglich ist indes, weshalb der Beschuldigte dieses aggressive Verhalten der Privatklägerin – trotz sonst ausführlicher und sehr detaillierter Schilderung des Vorfalls – nicht von sich aus erwähnte, sondern erst auf Vorhalt hin. Angesichts der verbliebenen Narbe hätte ihm dieser -- 23 of 88 -Vorfall doch präsent sein müssen, zumal der Beschuldigte im Gegensatz dazu andere nebensächliche Vorkommnisse in einem hohen Detaillierungsgrad schilderte. Des Weiteren erscheint auch das vom Beschuldigten beschriebene eigene defensive Verhalten fragwürdig und ist mit der von ihm beschriebenen Gesamtsituation nicht in Einklang zu bringen. So war der Beschuldigte gemäss den übereinstimmenden Aussagen beider wütend, nachdem er das Mobiltelefon der Privatklägerin durchgesehen hatte. Zudem ging ihm die Privatklägerin auf die Nerven und liess ihn nicht das Zimmer verlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte nur reaktiv verhielt. Schliesslich ist es auch vorgekommen, dass er der Privatklägerin – in einer weit weniger emotional geladenen Situation – zugegebenermassen Ohrfeigen erteilt hat (vgl. Urk. 6/6 S. 18 bzw. Anklagevorwurf 1).

2.4.5. Nach Würdigung der Aussagen lässt sich feststellen, dass einzig der Anlass für den Streit (Auffinden von Chats auf dem Handy der Privatklägerin, in welchen sie den Beschuldigten gegenüber einem Dritten als Hurensohn bezeichnet) zweifelsfrei erstellt werden kann. Der genaue Tatablauf lässt sich indes mangels Vorliegens weiterer Beweismittel nicht eruieren. Offensichtlich stellen sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin den Vorfall zu ihren jeweiligen Gunsten dar und übertreiben beim Tatbeitrag des jeweils anderen, sodass nicht ohne vernünftige Zweifel festgestellt werden kann, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, abgespielt hat. Festzuhalten ist somit, dass der Anklagevorwurf 2 als nicht erstellt gilt. Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend Anklagevorwurf 2 freizusprechen.

3. Anklagevorwurf 4: Tätlichkeiten am Wochenende des 19./20. Oktober 2019 oder des 26./27. Oktober 2019 (Dossier 1)

3.1. Anklagesachverhalt Der Beschuldigte soll die Privatklägerin im Auto vor dem Haus seiner Mutter an der P._____-strasse 2 in N._____ gewaltsam mit zuvor aus dem Haus geholten

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Abschminktüchern seiner Schwester abgeschminkt haben (Urk. 30 S. 3). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 99 S. 17-20).

3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall (Urk. 6/9 S. 18).

3.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich folgender Einvernahmen vor: Einvernahme der Privatklägerin durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1) sowie die Konfrontationseinvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 30. Juli 2020 (Urk. 6/3), 13. Oktober 2020 (Urk. 6/9), 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15) und 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15). Zudem liegen als Beweismittel zwei Chatverläufe vor: Chatverlauf zwischen … [Telefonnummer] "Psycho" und … [Telefonnummer] "…", 01.07.2019-14.10.2019 (Urk. 13/7 Ordner Nr. 1) sowie Chatverlauf zwischen … "Psycho" und … "…", 15.10.2019-27.10.2019 (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2).

3.3.1. Aussagen der Privatklägerin In der polizeilichen Einvernahme fiel der Privatklägerin im Rahmen der Schilderung eines anderen Vorfalls ein, dass der Beschuldigte sie mal gegen ihren Willen gewaltsam abgeschminkt habe, was eine Demütigung gewesen sei. Er habe sie gepackt und sie abgeschminkt. Sie habe ihn in Q._____ bei seiner Tante abgeholt. Sie seien nach O._____ gefahren und er sei hoch in die Wohnung seiner Mutter gegangen und habe Abschminktücher seiner Schwester geholt und sie damit grob abgeschminkt. Sie habe sogar geweint (Urk. 4/1 F/A 39). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Juni 2020 und 20. Oktober 2020 schilderte die Privatklägerin den Anklagesachverhalt übereinstimmend. Hinzu kam beide Male ihre Aussage, der Beschuldigte habe gemeint, sie könne so geschminkt nicht zu ihm nachhause kommen (Urk. 6/1 S. 33; Urk. 6/15 S. 21).

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3.3.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf und weist darauf hin, dass die Privatklägerin auf dem Hintergrundbild seines WhatsApp-Chats mit ihr geschminkt sei (Urk. 6/9 S. 18).

3.4. Würdigung der Beweismittel

3.4.1. Aus dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten aus dieser Zeitperiode ist ersichtlich, dass das Schminken bzw. der Schminkstil der Privatklägerin zwischen den beiden ein Thema war. So kann dem Chatverkehr vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Hinblick auf den von beiden wahrzunehmenden Termin bei der Psychotherapeutin des Beschuldigten schrieb, dass, wenn sie da sei, weder geschrien noch beleidigt noch auf ihn losgegangen werde, sie mit ihr reden solle wie am Vortag mit seiner Tante, sie sich nicht wie eine Transe schminken und auch nicht anziehen solle wie die grösste Prostituierte ("Hoe"), sie solle sich anziehen wie bei seinem Onkel und bei ihm zu Hause (vgl. Urk. 13/7 Ordner Nr. 1 S. 191203). Weiter schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin am 24. Oktober 2019, dass sie geschminkt gar nicht probieren müsse, zu ihm zu kommen, nachdem diese zuvor geschrieben hatte, sich schminken zu werden, weil sie Lust darauf habe (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 179 f. und 733; vgl. Urk. 6/20 S. 14). Schliesslich im WhatsApp-Chat vom 27. Oktober 2019 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, dass sie Fotos machen würden, damit sie endlich ein Bild aufhängen könne, und natürlich geschminkt. Nachdem der Beschuldigte geschrieben hatte, besser ungeschminkt, antwortete sie, er solle ihr da nicht mehr reinreden, sie mache nicht mehr wie eine Transe. Darauf erwiderte der Beschuldigte, das sei okay, aber "wenn wieder Transe", dann rede er wieder. Schliesslich antwortete die Privatklägerin, dass er sie dann abschminken dürfe (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 794797).

3.4.2. Aus den Chat-Nachrichten erhellt, dass es sich beim (übermässigen) Schminken um einen Streitpunkt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin handelte. Offensichtlich war es dem Beschuldigten nicht wohl, wenn die Pri-

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vatklägerin – insbesondere in Anwesenheit anderer Personen (z.B. seiner Familie oder seiner Psychotherapeutin) – aus seiner Sicht zu stark geschminkt auftrat, und er dies schon im Vorfeld zu verhindern versuchte. Diesen Umstand räumte der Beschuldigte auch selber ein (vgl. Urk. 133 Rz. 43). Mit der amtlichen Verteidigung erscheint der zeitliche Konnex zwischen dem Anklagesachverhalt und den WhatsApp-Nachrichten vom 27. Oktober 2019 aber auffällig. So nimmt die Privatklägerin in den Nachrichten vom 27. Oktober 2019 keinerlei Bezug auf den angeblich an jenem Wochenende oder eine Woche zuvor stattgefundenen Vorfall des Abschminkens. Der Umstand, dass die WhatsApp-Nachrichten – insbesondere jene, in welcher die Privatklägerin dem Beschuldigten das Abschminken explizit erlaubt im Falle, dass sie sich wieder übermässig schminken würde – in zeitlicher Hinsicht derart eng mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfall zusammenfallen, stellt ein Indiz dar, dass es sich bei der Darstellung der Privatklägerin um eine rekonstruierte Geschichte handeln könnte. Jedenfalls lässt sich ein solcher Zufall nicht zweifelsohne ausschliessen angesichts dessen, dass die Privatklägerin, wie bereits dargelegt wurde, zu manipulativem Verhalten neigt (vgl. dazu vorstehend Erw. III.A.1.4).

3.4.3. Festzuhalten ist, dass der Anklagevorwurf 4 als nicht erstellt gilt. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend Anklagevorwurf 4 freizusprechen.

4. Anklagevorwurf 6 (teilweise): Mehrfache Tätlichkeiten am 19. November 2019 (Dossier 1)

4.1. Anklagesachverhalt

4.1.1. In Anklageziffer 6 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – neben dem rechtskräftig gewordenen Vorwurf des Fahrens ohne Führerausweis – vor, die Privatklägerin auf dem Rückweg von R._____ [Ortschaft] Richtung Zürich kurz vor S._____ [Ortschaft] bei einem Haus ausserhalb des Fahrzeuges der Privatklägerin derart an den Haaren gerissen zu haben, dass sie büschelweise Haare verlor und sie dann auf den Sitz des Fahrzeuges gestossen zu haben. Auf der Weiterfahrt habe er auf die das Fahrzeug lenkende Privatklägerin mehrfach mit der -- 27 of 88 -Faust eingeschlagen, sie an den Haaren gerissen und ihr mit der flachen Hand gegen Mund und Nase geschlagen. Danach seien sie in Zürich-T._____ angekommen (Urk. 30 S. 4). Die Vorinstanz erachtete den hier noch streitgegenständlichen Vorwurf der Tätlichkeiten als nicht erstellt (Urk. 99 S. 27 ff.).

4.1.2. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, enthält der Anklagesachverhalt ein offensichtliches Versehen, da im letzten Abschnitt nicht die Privatklägerin, sondern der Beschuldigte das Fahrzeug lenkte. Dabei ist auf die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2019 wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juli 2020 abzustellen, wonach sie bei den Tätlichkeiten auf der Weiterfahrt auf dem Beifahrersitz gesessen sei (vgl. Urk. 99 S. 4 und 24; Urk. 4/1 S. 6 sowie Urk. 6/3 S. 5 und 12).

4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten vollumfänglich und schildert die Geschehnisse von der Privatklägerin abweichend (Urk. 6/9 S. 23 und 25).

4.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahme der Privatklägerin durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1) sowie die Konfrontationseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 (Urk. 6/3) und 13. Oktober 2020 (Urk. 6/9) vor.

4.3.1. Übereinstimmende Aussagen Die Vorinstanz schälte zutreffend die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Vorfall heraus. So sei es wegen eines Kommentars der Privatklägerin zu einem Streit gekommen. Sie hätten zuerst bei einer Tankstelle angehalten. Die Privatklägerin sei bei der Fortsetzung der Fahrt müde gewesen, weshalb der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle anhalten. Sie hätten bei einem Bauernhaus angehalten und dort gestritten. Dabei habe ein Mann etwas geschrien, woraufhin die Privatklägerin zugerufen habe, dass es ihr gut -- 28 of 88 -gehe. Es sei zu einem weiteren Halt bei einem Feldweg gekommen, bei welchem die Privatklägerin weggelaufen sei und die Autoschlüssel auf den Boden geworfen habe und der Beschuldigte sie dann mit ihrem Fahrzeug wieder bei ihrem gesendeten Standort abgeholt habe (vgl. Urk. 99 S. 24 f.).

4.3.2. Aussagen der Privatklägerin

4.3.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schilderte die Privatklägerin die Ereignisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme folgendermassen: Beim zweiten Halt beim Bauernhaus habe der Beschuldigte weiterfahren wollen und ihr die Autoschlüssel abgenommen. Sie hätten sich heftig gestritten und der Beschuldigte habe sie aus dem Auto reissen wollen und aus Wut auf dem Beifahrersitz mit den Füssen und Fäusten ins Fahrzeug geschlagen. Sie habe sich dann vom Fahrzeug entfernt und als sie zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen, sodass ihr büschelweise Haare ausgefallen seien. An den Haaren habe er sie dann zum Fahrzeug gezerrt und sie gewalttätig auf den Beifahrersitz gestossen. Nachdem ein Mann aus dem Fenster gerufen und der Beschuldigte befürchtet habe, er würde die Polizei alarmieren, habe der Beschuldigte ihr – das glaube sie jedenfalls – auch noch ein paar Ohrfeigen erteilt. Danach sei der Beschuldigte losgefahren. An einer Raststätte hätten sie dann einen Fahrerwechsel vollzogen und sie sei bis zum nächsten Halt bei einem Feldweg gefahren. Die Privatklägerin schilderte weiter, dass der Beschuldigte sie während der Weiterfahrt – nachdem er sie nach einem weiteren Streit bei ihrem Standort nach dem Halt beim Feldweg abgeholt hatte – die ganze Zeit geschlagen und an den Haaren gerissen habe. Er habe ihr eine Ohrfeige nach der anderen erteilt. Einmal habe er sie frontal mit der flachen Hand gegen Mund und Nase geschlagen. Sie habe sich im Beifahrersitz zusammengerollt und vom Beschuldigten weggedreht. Danach habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und geweint. Sie hätten dann wieder normal gesprochen und der Beschuldigte habe sich entschuldigt (Urk. 99 S. 25 f.; Urk. 4/1 S. 5 f.).

4.3.2.2. Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juli 2020, mit dem Unterschied, dass sie sich nicht mehr daran erinnerte, was sich beim Bauernhaus abgespielt habe. Da ein

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Mann aus dem Fenster herausgerufen hatte, ob alles in Ordnung sei, schlussfolgerte sie, dass der Beschuldigte sie sicherlich geschlagen habe. Weiter erzählte sie, dass er sie nach dem Vorfall bei Bauernhaus während der Fahrt mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, meistens oben, weil sie ja gefahren sei (Urk. 6/3 S. 5). In der polizeilichen Einvernahme brachte die Privatklägerin Schläge im Fahrzeug erst ab dem Halt beim Kiesweg und nicht bereits nach dem Bauernhaus vor und sagte aus, der Beschuldigte sei nach dem Bauernhaus bis zu einer Raststätte gefahren (Urk. 4/1 S. 5 f.). Schlussendlich seien sie dann in Zürich angekommen, sie sei ihre Weisheitszähne ziehen und am selben Abend wieder zum Beschuldigten übernachten gegangen (Urk. 6/3 S. 6).

4.3.3. Aussagen des Beschuldigten Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schilderte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2020, dass die Privatklägerin gefährliche Fahrmanöver absolviert und ihn während der Fahrt geschlagen habe, damit er mit ihr spreche (Urk. 6/9 S. 19 f.). Er habe sie ignoriert und zum Fenster hinausgeschaut, was sie wütend gemacht habe. Beim Halt bei einem Bauernhaus habe sie ihn, wie bereits zuvor, auf die Oberschenkel geschlagen und seinen Kopf in ihre Richtung gedreht. Er sei dann irgendwann im Fahrzeug etwas ausgerastet und habe gegen den Boden und das Armaturenbrett geschlagen und geschrien, die Privatklägerin solle ihn in Ruhe lassen (Urk. 6/9 S. 20). Nachdem die Privatklägerin beim Bauernhaus das Fahrzeug verlassen habe und wieder zurückgekommen sei, habe sie nicht einsteigen wollen und habe ihm den Weg zur Beifahrerseite versperren wollen, weil er sich nicht bei ihr für sein vorheriges Verhalten habe entschuldigen wollen. Er sei richtig wütend gewesen und habe ihr gesagt, sie solle einsteigen. Sie sei aber nicht ruhig gewesen und habe eine Entschuldigung für den zuvor erwähnten Ausraster im Fahrzeug gefordert. Er habe sie dann etwas an den Armen gepackt und auf den Fahrersitz gedrückt. Danach habe ein Mann aus dem Haus gerufen und er, der Beschuldigte, habe wegfahren wollen, aus Angst, von der Polizei aufgegriffen zu werden (Urk. 6/9 S. 21). Zum späteren Halt beim Feldweg führte der Beschuldigte aus, er habe nach dem Weggehen der Privatklägerin Panik gehabt, dass sie sich etwas antun wolle, weil -- 30 of 88 -er sie auf einer Brücke habe weglaufen sehen und er Angst gehabt habe, sie würde springen. Sie habe ihm in der Vergangenheit wiederholt Nachrichten gesendet, dass sie sich umbringen wolle. Aus Angst habe er dann begonnen zu weinen und sei sie mit dem Fahrzeug bei ihrem Standort abholen gegangen. Als beide wieder im Fahrzeug gewesen seien, habe er sie angeschnauzt, ob sie spinne. Dann seien sie weggefahren und hätten sich irgendwann wieder beruhigt (Urk. 6/9 S. 22). Es sei unterwegs während der Fahrt zu keinen Tätlichkeiten gekommen (Urk. 6/9 S. 23).

4.4. Würdigung der Beweismittel

4.4.1. Die Anklage stellt auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht erstellen lässt. Dieser Ansicht ist zu folgen und auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 27 ff.). Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass die Privatklägerin zwar detailliert ausgesagt hat, ihre Aussagen jedoch relevante Widersprüche und teilweise Übertreibungen enthalten. Deshalb bleiben vernünftige Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. So schilderte sie in den beiden Einvernahmen nicht übereinstimmend, wer nach dem Vorfall beim Bauernhaus das Fahrzeug lenkte, ab wann der Beschuldigte sie geschlagen haben soll – ob bereits nach dem Vorfall beim Bauernhaus oder erst nach dem Vorfall beim Kiesweg – und – hinsichtlich allfälliger Schläge nach dem Vorfall beim Bauernhaus – ob diese durch den Beschuldigten als Beifahrer oder als Fahrzeuglenker ausgeführt wurden. Nur der Klarheit halber ist zu erwähnen, dass hinsichtlich der Weiterfahrt nach dem Halt beim Kiesweg als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte für längere Zeit das Fahrzeug lenkte (vgl. dazu oben Erw. III.B.4.1.2). Übertrieben wirkten die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie büschelweise Haare verloren habe oder der Beschuldigte sie nach dem Halt beim Feldweg die ganze Zeit geschlagen und ihr eine Ohrfeige nach der anderen verpasst habe. In diesem Zusammenhang stellt sich aber auch die Frage, wie es dem Beschuldigten hätte gelingen sollen, das Fahrzeug zu lenken und gleichzeitig die Privatklä-- 31 of 88 -gerin wie vorgeworfen mehrfach mit der Faust und der flachen Hand gegen Mund und Nase zu schlagen und sie an den Haaren zu reissen.

4.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 99 S. 29), ist der von beiden Parteien geschilderte Umstand, dass beim Bauernhaus ein Mann aus dem Fenster rief, für sich alleine noch kein Indiz für Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Vielmehr könnte dieser Ruf ebenso auf den von beiden Parteien geschilderten Streit zurückzuführen sein. Schliesslich fallen die Aussagen des Beschuldigten detailliert, nachvollziehbar und auch widerspruchsfrei aus. Er gestand zu seinen Ungunsten auch ein, im Fahrzeug ausgerastet und in einer Situation wütend gewesen zu sein und die Privatklägerin beim Bauernhaus etwas an den Armen gepackt und auf den Fahrersitz gedrückt oder im Fahrzeug angeschnauzt zu haben, nachdem sie sich beim Feldweg vom Fahrzeug entfernt hatte (vgl. Urk. 6/9 S. 21 f.). Glaubhaft schilderte er auch seine Angst vor der Polizei, als der Mann aus dem Haus rief, sowie seine Panik, als er befürchtete, die Privatklägerin würde von der Brücke springen, als sie sich vom Feldweg auf die Brücke begab.

4.4.3. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklagevorwurf 6 als nicht erstellt gelten. Dementsprechend ist der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen.

5. Anklagevorwürfe 7-9: Drohung und mehrfache Tätlichkeiten am 21. November 2019 (Dossier 1)

5.1. Anklagesachverhalt

5.1.1. Der Beschuldigte soll in der Nacht des 21. Novembers 2019 zwischen

03.30 Uhr und 04.00 Uhr im Rahmen eines Streites rittlings auf die im Bett auf dem Rücken liegende Privatklägerin gesessen sein, so dass er mit den Schienbeinen ihre angewinkelten Arme aufs Bett drückte, was zu starken Schmerzen in den Armen der Privatklägerin geführt habe. In der Folge habe die Privatklägerin dem Beschuldigten die Knie in den Rücken geschlagen, woraufhin dieser sie mehrfach mit der flachen Hand auf eine Gesichtshälfte geschlagen habe. Im wei-- 32 of 88 -teren Verlauf des Streites habe der Beschuldigte der Privatklägerin die Arme auf den Rücken verdreht, sie so aufs Bett gebracht und sie anschliessend mit einer Hand an der Kehle gepackt, so dass sie Schmerzen gehabt habe. Zudem habe er ihr mit der Faust auf den Bauch geschlagen und abermals rittlings auf ihr sitzend mit seinen Schienbeinen ihre Oberarme fixiert (Urk. 30 S. 4 f., Anklagevorwurf 7).

5.1.2. Weiter soll er zwischen ca. 05.30 Uhr und 06.15 Uhr des gleichen Tages, während er rittlings auf der auf dem Rückend liegenden Privatklägerin gesessen sei, mit der rechten Hand eine runde Glasflasche vom Nachttisch ergriffen und der Privatklägerin dabei gesagt haben, sie solle ihm verzeihen, was er jetzt mache, es gehe schnell. Daraufhin habe die Privatklägerin den Beschuldigten ermahnt, keine Fehler zu machen, sie habe eine Zukunft. Der Beschuldigte habe ihr dann mehrfach leicht mit der Flasche gegen die linke Stirnseite geschlagen und mindestens einmal stark ausgeholt, ohne zuzuschlagen, wobei die Privatklägerin Todesangst gehabt habe. Dabei habe er gefragt, mit wem die Privatklägerin eine Zukunft habe, worauf sie antwortete, mit ihm. Daraufhin habe der Beschuldigte die Flasche beiseitegelegt und sei von der Privatklägerin abgestiegen (Urk. 30 S. 5, Anklagevorwurf 8).

5.1.3. Wenig später, zufolge der Weiterführung des Streites, habe der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach gegen den Bauch und gegen die Rippen und in die Rückenregion geschlagen, während sie sich seitlich zusammengerollt und die Hände schützend vor das Gesicht gehalten habe. Als der Beschuldigte gefragt habe, ob er weitermachen solle, habe dies die Privatklägerin aus Trotz bejaht, woraufhin der Beschuldigte sie auf die gleiche Art weitergeschlagen habe (Urk. 30 S. 5, Anklagevorwurf 9).

5.1.4. Die Vorinstanz erachtete die in Anklageziffer 8 vorgeworfene Drohung als erstellt. Als nicht erstellt erachtete sie hingegen die übrigen Vorwürfe der Anklageziffern 7-9, mit Ausnahme der eingestandenen Ohrfeigen in Ziffer 7 Absatz 4 (Urk. 99 S. 37-41).

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5.2. Standpunkt des Beschuldigten Wie die Vorinstanz richtig erwog, gestand der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Hauptverhandlung ein, der Privatklägerin von unten, als sie auf ihm gesessen sei, mehrmals eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/20 S. 9; Prot. I S. 26). Damit ist vor Berufungsinstanz ebenfalls davon auszugehen, dass das Sachverhaltselement, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach mit der flachen Hand auf eine Gesichtshälfte geschlagen habe, erstellt ist, wobei es nicht relevant ist, ob er dies von unten tat, als sie auf ihm sass (so gemäss eigener Aussage), oder auf ihr sitzend (so gemäss Anklageschrift). Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang jedoch einen Rechtfertigungs- bzw. Strafbefreiungsgrund geltend (vgl. dazu unten Erw. IV.A.2.2). Die übrigen vorgeworfenen Tätlichkeiten gestand der Beschuldigte nicht ein und erwähnt sie ebenfalls nicht in seiner Sachverhaltsdarstellung. Diese sind nachfolgend zu erstellen.

5.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich folgender Einvernahmen vor: Einvernahme der Privatklägerin durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1), Konfrontationseinvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 30. Juli 2020 (Urk. 6/3), 24. September 2020 (Urk. 6/6) und 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15) sowie Befragungen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Juli 2022 (Prot. I S. 12 ff.) vor. Weiter liegen der Bericht zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin in der Frauenklinik des Stadtspitals Triemli (Urk. 9/7), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 9/9), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 10/1) sowie das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 10/6) vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die Untersuchungsberichte grundsätzlich zutreffend zusammengefasst (Urk. 99 -- 34 of 88 -S. 32 ff.). Nachfolgend werden sie – teilweise mit Abweichungen und Ergänzungen – wiedergegeben.

5.3.1. Aussagen der Privatklägerin

5.3.1.1. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme einen Tag nach der gegenständlichen Nacht aus, sie habe mit dem Beschuldigten ein psychisch belastendes Gespräch geführt, nachdem sie ihn mitten in der Nacht geweckt habe, um ihn mit Chats zu konfrontieren, die sie gelesen habe, da sie seine Instagram- und WhatsApp-Konten heimlich auf ihrem Mobiltelefon installiert habe. Es sei dabei um Sachen in Chats mit Kollegen und anderen Frauen gegangen, welche man in einer Beziehung nicht schreibe. Dafür habe sie den Wecker auf

03.00 Uhr morgens gestellt, um zuerst intime Bilder von sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu löschen und ihn danach zu konfrontieren. Da er alles abgestritten und mit ihr nicht darüber habe sprechen, sondern habe weiterschlafen wollen, habe sie ihm immer wieder die Decke weggezogen und das Licht angestellt und ihm gesagt, er habe ihr weh getan, sie aber schwören würde, seine Nerven auch kaputt zu machen. Sie habe ihn "inepsycht". Sie erklärte, die darauffolgenden Ereignisse nicht mehr chronologisch wiedergeben zu können, der Beschuldigte sei jedoch in der Anfangsphase der Streitereien einmal mit den Schienbeinen auf ihren Armen gesessen, während sie auf dem Rücken zwischen seinen Beinen gelegen sei. Es habe sehr geschmerzt, sie habe jedoch nicht schreien können, weil sie den Beschuldigten sonst in Schwierigkeiten gebracht hätte. Sie habe ihm wiederholt gesagt, er solle von ihr runtergehen. Einmal habe ihr der Beschuldigte auch beide Arme auf den Rücken verdreht, was ebenfalls extrem weh getan habe. Zudem habe es einen Zwischenfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte ihr mit einer Hand an die Gurgel gegriffen und zugedrückt habe, sodass sie für einen Moment starke Schmerzen erlitten habe. Es sei auch immer wieder zu Pausen gekommen und nach einer Zigarettenpause des Beschuldigten, als sie an ihrem Zweithandy gewesen sei, sei der Beschuldigte wieder in einen Wahn geraten und habe sie an den Haaren aufs Bett gerissen und geohrfeigt. Danach hätten sie wieder miteinander gesprochen und seien nebeneinander gele-- 35 of 88 -gen und dann habe der Beschuldigte plötzlich begonnen, ihr mit den Fäusten in den Bauch zu schlagen, was ihr weh getan habe (Urk. 4/1 S. 8 f.).

5.3.1.2. Danach, nach weiteren Streitereien und als der Beschuldigte wieder rittlings im Bett auf ihr gesessen sei, sei er wieder in einen Wahn geraten und habe sie mit der linken Hand an der Wange gestreichelt, während er die rechte Hand nach hinten Richtung Nachttisch ausgestreckt habe. Rittlings auf ihr zu sitzen kam er, indem er – auf dem Boden stehend – ihr, welche auf dem Bett gestanden habe, die Arme auf den Rücken verdreht und sie auf das Bett geschmissen habe. Sie sei dabei mit dem Kopf beim Fussende in der unteren linken Ecke des Bettes gelegen. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie ihm verzeihen solle, dass er das jetzt mache, es aber schnell gehe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zum ersten Mal Angst vor dem Beschuldigten verspürt und zu zittern und hyperventilieren begonnen. Er habe dann vom Nachttisch eine Flasche ergriffen. Sie habe daraufhin erwidert, er solle keine Fehler machen, sie habe noch eine Zukunft vor sich, woraufhin der Beschuldigte gefragt habe, mit wem, und mit der Flasche leicht gegen ihre linke Stirn gestossen habe. Sie habe geantwortet, eine Zukunft mit ihm. Währenddessen habe der Beschuldigte ein- oder zweimal mit der Flasche ausgeholt. Er sei dabei völlig im Wahn gewesen und sie habe wirklich Angst gehabt, dass er sie mit der Flasche erschlagen werde. Sie habe stark gezittert und Todesangst verspürt. Der Beschuldigte habe dann die Flasche wieder hingelegt und sei von ihr runtergegangen. Er habe sich an die Wand gelehnt, die Hände vors Gesicht genommen und gesagt, nur Gott hätte ihn davon abgehalten und dass er beinahe lebenslänglich ins Gefängnis gekommen wäre (Urk. 4/1 S. 9). Die Privatklägerin habe jedoch keine Angst gezeigt und irgendetwas habe den Beschuldigten so wütend gemacht, dass er sie wieder in die untere linke Ecke des Bettes geworfen habe, auf sie gekniet sei und begonnen habe, willkürlich auf sie einzuschlagen. Er habe ihr mit den Fäusten vorne in den Bauch, in den Rücken und seitlich in die Rippen geschlagen (Urk. 4/1 S. 10).

5.3.1.3. Die bei der Polizei deponierten Aussagen bestätigte die Privatklägerin vollumfänglich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1 S. 6 f.). Die Situation mit der Glasflasche schilderte die Privatkläge-

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rin widerspruchsfrei. Insbesondere bestätigte sie ihre Aussage, der Beschuldigte habe die Flasche mit der rechten Hand ergriffen und gehalten, und ergänzte, er habe die Flasche am Flaschenhals gehalten. Er habe mit der Flasche ausgeholt und sie habe kurz die Augen geschlossen und grosse Angst gehabt, er werde ihr die Flasche über den Kopf ziehen. Stattdessen habe er ihr dann aber mit der Flasche an die linke Stirnseite "geklöpfelt" (Urk. 6/1 S. 8). Im Unterschied zur Aussage in der polizeilichen Einvernahme, wonach sie auf und der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe, schilderte sie neu, sich zu erinnern, dass sie neben dem Bett gestanden habe, als der Beschuldigte sie anschliessend mit dem Polizeigriff aufs Bett gebracht habe, worauf sich die Situation mit der Glasflasche abspielte. Zur Anklageziffer 9 ergänzte sie, dass sie in der Situation, als der Beschuldigte sie vorne in den Bauch, in den Rücken und seitlich in die Rippen geschlagen habe, auf der Seite gelegen habe; er sei wieder in seinem Film oder seinem Wahn gewesen (Urk. 6/1 S. 9). Die in der polizeilichen Einvernahme geschilderten Dialoge wiederholte die Privatklägerin im Übrigen widerspruchsfrei (Urk. 6/1 S. 8 f.).

5.3.1.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juli 2020 erläuterte die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage, dass sie nach den Begriffen "Rippenbruch spürbar", "innere Blutungen" und "gewalttätige Beziehung" in ihrem iPhone-Browser am Mittag des 21. Novembers 2019 gesucht hatte, weil sie beim Atmen, sie glaube auf der linken Seite, starke Schmerzen gehabt habe. Sie habe die Symptome von inneren Blutungen nachsehen wollen (Urk. 6/3 S. 11).

5.3.1.5. Schliesslich erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2020 auf entsprechende Nachfrage hin, es habe keine Situation gegeben, in welcher sie auf den Beschuldigten gesprungen und aus Versehen sein angewinkeltes Knie getroffen habe. Sie gab zu Protokoll, die Beziehung zum Beschuldigten im Nachhinein als gegenseitig sehr respektlos einzuschätzen (Urk. 6/15 S. 7). Auf Vorhalt der zur Situation mit der Flasche deponierten Aussage des Beschuldigten erklärte die Privatklägerin, es stimme so überhaupt nicht, und wiederholte ihre bereits gemachten Aussagen widerspruchsfrei. Der Beschuldigte habe mit der rechten Hand zur Flasche gegriffen und mit der -- 37 of 88 -Flasche auch gegen den Kopf geklopft. Die Flasche sei hart gewesen und sie habe den Beschuldigten nicht mehr einschätzen können und deshalb richtig Angst bekommen und zu schwitzen begonnen (Urk. 6/15 S. 10).

5.3.2. Aussagen des Beschuldigten

5.3.2.1. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juli 2020 zusammenfassend dahingehend, dass die Privatklägerin, welche ihn unbedingt zum Reden bezüglich der Chats habe bringen wollen, nach Ein- und Ausschalten des Lichts und Versuchen, ihm die Bettdecke zu entziehen, auf ihn gesprungen sei. In einem Reflex habe er das Bein angewinkelt und die Arme vor sein Gesicht gehalten, woraufhin sie mit ihrem Körpergewicht auf seinem Knie gelandet sei. Er wisse nicht mehr, wie sie auf ihm gelandet sei, aber sie sei dann seitlich weggesprungen und er glaube, sie habe sich ganz kurz an der linken Körperseite gehalten (Urk. 6/3 S. 21). Danach sei die Privatklägerin auf seinen Schoss gesessen und habe ihre Fingernägel in seine Brust gedrückt. Er habe ihre Handgelenke gehalten, um Kratzer auf seiner Brust zu verhindern. Nach weiterem Drängen der Privatklägerin, mit ihr zu sprechen, habe er sich unter der Decke weggedreht und sie habe ihm dann gesagt, sie schwöre ihm, dass sie seine Nerven und seine Psyche "richtig ficken" werde und er noch sehen werde, was auf ihn zukomme. Es werde schlimmer als im H._____. Auf die Aussage des Beschuldigten hin, die Privatklägerin solle gehen, sei sie wütend geworden, habe ihm die Decke weggerissen und ihm ihre Fingernägel in einer pulsierenden Art und Weise ins Gesicht gedrückt. Sie sei wie auf einem Trip gewesen und habe ihn mit weit aufgerissenen Augen angesehen. Der Beschuldigte schilderte, dass er mit Kratzern im Gesicht nicht nachhause oder in die Therapie hätte gehen können, weshalb er die Privatklägerin die ganze Zeit an den Handgelenken festgehalten habe (Urk. 6/3 S. 22 f.). Als die Privatklägerin die Finger etwas gelockert habe, habe der Beschuldigte sie zurückgestossen, sodass sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei, und er habe sich auf Höhe ihrer Hüfte rittlings auf sie gesetzt und ihre Handgelenke neben dem Kopf gepackt und sie so auf dem Bett fixiert. Die Privatklägerin habe ihre Knie gegen seinen Rücken gedonnert und versucht, ihn zu beissen (Urk. 6/3 S. 23). Der Beschuldigte schilderte -- 38 of 88 -weitere ruhigere Momente und wiederum ein Gerangel wegen der Decke und dass die Privatklägerin, als sie ihm die Decke schliesslich weggezogen habe, wieder seitlich von links auf ihn gesprungen sei und er seitlich liegend sein rechtes Knie angezogen habe, worauf sie gelandet sei. Mit einer schnellen Bewegung habe er sie dann wieder auf den Rücken gelegt und ihre Handgelenke neben dem Kopf fixiert (Urk. 6/3 S. 25). Danach folgten ausführliche Aussagen des Beschuldigten zum weiteren Verlauf des Streites, in welchem die Privatklägerin ihn, auch unter Provokationen, zum Reden habe bringen wollen und er gewollt habe, dass sie gehe. Sie hätten sich auch gegenseitig Ohrfeigen erteilt (Urk. 6/3 S. 25 f.). Der Beschuldigte brachte vor, er habe sich, aus Erschöpfung von der Situation und der ganzen Beziehung, überlegt, wie er die Privatklägerin aus seiner Wohnung hätte bringen können. Dabei sei ihm der Gedanke gekommen, es dem Leiter des Wohnheimes zu sagen, was er jedoch verworfen habe, da er neu gewesen sei und keine Auffälligkeiten habe machen wollen (Urk. 6/3 S. 26). Es folgten detaillierte Aussagen zum weiteren Hergang, bei welchem der Beschuldigte, wie auch von der Privatklägerin erwähnt, auf den Balkon eine Zigarette rauchen gegangen sei, er sie immer wieder zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe, worauf sie aggressiv reagiert habe, und sie sich dann weiter gestritten hätten, wobei die Privatklägerin ihn beleidigt, provoziert und geschlagen habe (Urk. 6/3 S. 26 f.).

5.3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 setzte der Beschuldigte seine Aussagen zur Nacht vom 21. November 2019 fort. Zur Situation mit der Flasche, welche durch die Staatsanwaltschaft als Drohung qualifiziert wurde, führte der Beschuldigte aus, er sei rittlings auf der Hüfte der Privatklägerin gesessen und habe ihre Handgelenke links und rechts neben ihrem Kopf gehalten. Mit einer Hand habe er dann nach hinten zur Glasflasche gegriffen und die Flasche vom Nachttisch aufgehoben, wobei er sie immer tief hinter sich gehalten habe. Die Privatklägerin habe gesehen, dass er die Flasche genommen habe, und er habe sie wütend angeschaut. Sie habe gefragt, ob er sie erschlagen wolle. Die Privatklägerin habe dann auch aufgehört zu sprechen, er habe jedoch keine Spur von Angst bei ihr gesehen. Dann habe er die Flasche wieder auf den Tisch gestellt (Urk. 6/6 S. 4). Auf entsprechende Frage hin verneinte der Beschuldigte jedoch, das Gesicht der Privatklägerin mit der Flasche -- 39 of 88 -berührt oder damit zu einem Schlag ausgeholt zu haben (Urk. 6/6 S. 7 f.). Auch in einer späteren Einvernahme gestand er ein, die Flasche hinter dem Rücken in der Hand gehalten zu haben, bestritt jedoch, die Privatklägerin je damit berührt oder bedroht zu haben (Urk. 6/20 S. 10).

5.3.3. Ärztliche Untersuchungen

5.3.3.1. Der am 21. November 2019 um ca. 20.00 Uhr die Privatklägerin untersuchende Arzt in der Frauenklinik des Spitals Triemli vermerkte als Verletzungen ein Hämatom am linken Handrücken und eines am rechten Oberschenkel (Urk. 9/7). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche am 22. November 2019 um 15.00 Uhr stattfand, wurden als Verletzungen ein älterer Bluterguss am linken Handrücken, ein eher frischer Bluterguss an der linken Flanke, eine Schleimhautabschürfung an der Oberlippeninnenseite sowie Hautrötungen am Rücken und am linken Oberschenkel aufgeführt (Urk. 9/9 S. 3). Die Hautrötungen am Rücken und am linken Oberschenkel seien keine Verletzungen im engeren Sinne und möglicherweise durch Druckausübung mit den eigenen Fingern entstanden. Der Bluterguss am linken Handrücken sei älteren Datums und somit vorfallsunabhängig. Die Schleimhautabschürfung an der Oberlippe sei eher Folge selbstbeigebrachten Bisses. Lediglich der Bluterguss an der linken Flanke passe möglicherweise zu einer stumpfen Gewalteinwirkung (Urk. 9/9 S. 4).

5.3.3.2. Beim Beschuldigten wurden bei der Untersuchung vom 22. November 2019, 17.30 Uhr, durch das Institut für Rechtsmedizin unzählige kratzerartige Hautabschürfungen an der Brustkorbvorderseite, am Nacken sowie an den Armen und Beinen festgestellt, welche als grösstenteils frisch beurteilt wurden. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln durch Dritte wurde zudem im Bericht als plausibel beschrieben (Urk. 10/6 S. 5; vgl. Urk. 10/1 S. 2).

5.4. Würdigung der Beweismittel

5.4.1. Wie die Vorinstanz schon erwogen hat, waren die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der Tätlichkeiten des Beschuldigten zwar mehrheitlich wi-

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derspruchsfrei. Dennoch fällt auf, dass sie nicht in der Lage war, die genauen Ursachen für die einzelnen Situationen oder die spezifischen Auslöser der beschriebenen Tätlichkeiten zu benennen. Diese Unklarheit führt dazu, dass ihre Schilderungen den gesamten Vorfall nicht in einer Weise nachvollziehbar machen, die es ermöglicht, das genaue Geschehen zu rekonstruieren. Insbesondere der Umstand, dass es nach der privatklägerischen Behauptung zwischen den Streitereien immer wieder Pausen bzw. Zigarettenpausen gegeben habe, macht einen Grund für einen neuen Ausraster nötig. Damit einhergehend konnte die Privatklägerin die einzelnen Tätlichkeiten auch nicht immer chronologisch oder in den Gesamtkontext einordnen und so den Ablauf des Gesamtvorfalls schildern. Zu bemerken ist aber, dass dies alleine die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen lässt, da mit der Vorinstanz eine Erzählweise, bei welcher die Chronologie nicht im Vordergrund steht, auch für die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellungen sprechen kann, da sie tatsächlich erlebt erscheinen. Allerdings wirft die Art und Weise, wie die Privatklägerin den Auslöser für einen Ausraster des Beschuldigten beschreibt, weiterhin Fragen auf. So gab sie in ihrer polizeilichen Einvernahme an, "irgendetwas machte ihn so hässig" (vgl. Urk. 4/1 F/A 52), ohne jedoch konkret zu benennen, was diesen Ausraster ausgelöst hatte. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme änderte sie dann ihre Darstellung und gab an, dass sie dem Beschuldigten Sachen gesagt habe wie, dass er kein Stück besser sei als sein Vater (vgl. Urk. 6/15 S. 9). Dieses Auseinanderklaffen der Aussagen wirft zumindest die Frage auf, ob die Privatklägerin versuchte, den wahren Auslöser des Wutausbruchs zu verschleiern, möglicherweise um sich selbst in einem besseren Licht darzustellen. Der Wechsel in der Darstellung könnte darauf hindeuten, dass sie sich der Auswirkungen ihrer eigenen Worte bewusst war und versuchte, eine potenziell belastende Aussage zu vermeiden.

5.4.2. Ein weiterer Aspekt, der in die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin einzubeziehen ist, sind Unstimmigkeiten in der Darstellung der Szene vor dem Vorfall mit der Glasflasche. So beschrieb sie die Situation vor dem Vorfall mit der Glasflasche in der polizeilichen Einvernahme dahingehend, dass sie auf dem Bett gestanden habe, während der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hingegen erklärte sie, sich zu erin-- 41 of 88 -nern, dass sie neben dem Bett gestanden habe, als der Beschuldigte sie anschliessend mit dem Polizeigriff auf das Bett gebracht habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 50 und Urk. 6/1 S. 7). Dies macht die Aussagen der Privatklägerin zwar nicht per se unglaubhaft, jedoch bleiben die oben erwähnten Fragen offen, was zu berücksichtigten ist.

5.4.3. Zusammenfassend lässt sich im Gegensatz zur Feststellung der Vorinstanz an dieser Stelle bereits sagen, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht vollständig widerspruchsfrei sind. Die oben genannten Unklarheiten und Änderungen in der Darstellung werfen wichtige Fragen auf, die berücksichtigt werden müssen.

5.4.4. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Privatklägerin – abgesehen davon, dass sie als Grund für die plötzlichen Schläge in den Bauch, Rücken und die Rippen erst bei der Staatsanwaltschaft angab, diese seien auf eine von ihr ausgesprochene Beleidigung hin erfolgt (bei der Polizei meinte sie, "irgendwas" habe den Beschuldigten hässig gemacht) – die übrigen Details zu diesem Vorfall widerspruchsfrei schildern konnte (vgl. Urk. 4/1 S. 10; Urk. 6/1 S. 9). Auch der Umstand, dass sie in ihrem Browserverlauf nach Begriffen zu ihren Verletzungen gesucht hatte, stützt ihre Aussagen. Dies könnte zum einen darauf hindeuten, dass sie ernsthaft Schmerzen hatte und sich Sorgen um ihre Verletzungen machte, weshalb sie versuchte, mehr Informationen dazu zu sammeln, was im Einklang mit der Schilderung eines tatsächlichen Vorfalls stehen würde. Gleichzeitig könnte diese Vorgehensweise gewählt worden sein, um sich im Hinblick auf eine ärztliche Untersuchung vorab Informationen über angebliche Verletzungen zu beschaffen und so den medizinischen Befund zu beeinflussen. Unabhängig davon, welche Variante vorliegend zutrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Arztberichte, abgesehen von einem Hämatom, keine weiteren Verletzungen dokumentieren, welche in Zusammenhang mit den vorgeworfenen Schlägen gebracht werden könnten (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/9). Dies wirft die Frage auf, warum keine weiteren, eindeutigeren Verletzungen festgestellt wurden, wenn die beschriebenen Tätlichkeiten tatsächlich so heftig waren, wie von der Privatklägerin dargestellt. Insbesondere angesichts ihrer Schilderung, der Beschuldigte sei während der Schläge in -- 42 of 88 -"seinem Film oder seinem Wahn" gewesen (vgl. Urk. 6/1 S. 9), wäre zu erwarten gewesen, dass die Arztbefunde entsprechende Verletzungen nachweisen können. Das Hämatom an der linken Flanke der Privatklägerin könnte sowohl durch ihre Version der Ereignisse als auch durch die des Beschuldigten verursacht worden sein. Letzterer schilderte die Situation so, dass die Privatklägerin zweimal auf sein Knie gesprungen sei, was zu dieser Verletzung geführt haben könnte (vgl. Urk. 6/3 S. 21 und 25). Der Beschuldigte gab zwei Situationen an, in welchen die Privatklägerin auf ihn gesprungen sei, beide Male im Kontext, dass die Privatklägerin ihm neben dem Bett stehend die Bettdecke weggerissen habe. Einmal habe er sich dabei mit dem Körper mitgedreht, was er anlässlich der Hauptverhandlung spontan in einem anderen Kontext wiederholte (Prot. I S. 30). Dass die Privatklägerin von seiner linken Seite her gesprungen sein soll, würde mit der Tatsache übereinstimmen, dass sie ein leichtes Hämatom an der linken Flanke hatte (vgl. Urk. 6/3 S. 25; Urk. 9/9 S. 3). Auch fügen sich beide Situationen in den Schilderungen des Beschuldigten ohne Strukturbrüche in den weiteren Ablauf der Geschehnisse ein. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Ereignisse so zutrugen, wie sie der Beschuldigte schilderte.

5.4.5. Hinsichtlich der Schilderungen des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass er im Gegensatz zur Privatklägerin die Ereignisse in einen Gesamtkontext zu setzen und auch den Grund für die jeweilige Auseinandersetzung anzugeben vermochte. So ist aus seinen Schilderungen klar, dass er wollte, dass die Privatklägerin ihn schlafen lässt bzw. die Wohnung verlässt, für sie dies aber nicht in Frage kam, sie ihn vielmehr unbedingt zum Reden bringen wollte und nicht locker liess. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ergeben sich aus den Aussagen des Beschuldigten gewisse Überschneidungen mit der Sachdarstellung der Privatklägerin, jedoch zeichnen seine Aussagen grundsätzlich ein gänzlich anderes Bild. Er gibt zu, die Privatklägerin an den Handgelenken festgehalten zu haben, jedoch bloss, weil sie ihn habe kratzen wollen (vgl. Urk. 6/3 S. 22 f.). Seine Erläuterung, er habe sie gehalten, weil er nicht mit Kratzern im Gesicht zur Therapie oder nachhause hätte gehen können, stellt eine nachvollziehbare Überlegung dar und wirkt glaubhaft. Seine Aussagen werden auch durch die Tatsache gestützt, dass er gemäss Arztberichten zahlreiche kratzerartige Hautabschürfungen -- 43 of 88 -am Oberkörper und Nacken sowie an den Armen und Beinen hatte, welche als grösstenteils frisch beurteilt wurden. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln durch Dritte wurde zudem im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin als plausibel beschrieben (Urk. 10/6 S. 3 ff.; vgl. Urk. 10/1 S. 2). Der Beschuldigte sagte zudem übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, er sei mehrfach rittlings auf ihr gesessen und habe ihre Handgelenke neben ihrem Kopf fixiert, jedoch bloss, damit sie ihn nicht kratze, woraufhin sie die Knie gegen seinen Rücken gedonnert und versucht habe, ihn zu beissen (Urk. 6/3 S. 23). Sie hingegen brachte vor, dies habe sie getan, um sich unter dem Beschuldigten liegend gegen ihn zu wehren (Urk. 4/1 S. 9). Beide Schilderungen erscheinen nachvollziehbar und wurden glaubhaft vorgebracht, was es verunmöglicht, mit Sicherheit festzustellen, wer nun wem gegenüber welche Handlungen ausführte. Im Gesamtkontext der toxischen Beziehung und unter Berücksichtigung davon, dass die Privatklägerin auch zugab, den Beschuldigten provoziert zu haben, erscheinen auch die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Sie sind detailliert und nachvollziehbar, und er bringt auch eigene Überlegungen und Emotionen vor. Seine Aussage, er habe sich aus Erschöpfung überlegt, den Leiter des Wohnheimes zu informieren, um die Privatklägerin aus der Wohnung zu bringen, dies aber verworfen, um keine Auffälligkeiten zu machen, stimmt auch mit der Tatsache überein, dass die Beziehungsdynamik toxisch und von gegenseitigen Provokationen geprägt war. Wäre der Beschuldigte in dieser Situation der alleinige Aggressor gewesen, hätte er sich kaum verzweifelt diese Gedanken gemacht, sondern hätte die Privatklägerin mit Gewalt hinausgeworfen. Dass der Beschuldigte der alleinige Aggressor gewesen sein soll, erscheint schliesslich realitätsfremd, wenn man sich vor Augen führt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unbedingt zum Reden bringen wollte und nicht locker liess und auch nicht die Wohnung verlassen wollte. So gab sie selber an, sie habe Sachen aus ihm herausbekommen und ihn wachhalten wollen (Urk. 6/15 S. 7). Jemanden in einer solchen Situation zum Reden zu bringen, setzt einen gewissen Nachdruck voraus, der in irgendeiner Form (verbal oder tätlich) erfolgen müsste, welchen die Privatklägerin aber zu schildern auslässt.

5.4.6. Es bleiben mit der Vorinstanz daher erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob sich die vorgeworfenen Tätlichkeiten, mit Ausnahme der eingestandenen Ohr-

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feigen, tatsächlich wie von der Staatsanwaltschaft eingeklagt ereigneten. Die Tätlichkeiten gemäss Anklagevorwürfe 7-9 gelten somit als nicht erstellt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

5.4.7. Anders verhält es sich hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts mit der Flasche (Anklagevorwurf 8). Diese Situation schilderte die Privatklägerin anlässlich drei Einvernahmen widerspruchsfrei, detailliert und chronologisch. Insbesondere erwähnte sie mehrfach, der Beschuldigte habe sie zuerst im Gesicht gestreichelt und dann seine rechte Hand nach der Flasche ausgestreckt, diese ergriffen und ihr damit an die linke Stirn geklopft, was doch ein eher besonderes Vorgehen darstellt und tatsächlich erlebt erscheint (vgl. Urk. 4/1 S. 9; Urk. 6/1 S. 8; Urk. 6/15 S. 10). Besonders hervorzuheben ist auch ihre präzise Darstellung ihrer Körperposition: Sie gab an, mit dem Kopf beim Fussende in der unteren linken Ecke des Bettes gelegen zu haben. Diese Schilderung stimmt mit den Angaben des Beschuldigten überein, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stützt. Die Privatklägerin vermochte des Weiteren nachvollziehbar zu schildern, wie die bedrohliche Situation entstand und wie sie den Beschuldigten dabei erlebte – er sei in einem Wahn gewesen (Urk. 4/1 S. 9; Urk. 6/1 S. 8 f.; Urk. 6/15 S. 10). Ihre Ausführungen weisen eine konstante inhaltliche Kohärenz auf. Insofern ist ihre Version des Tatablaufs als glaubhaft anzusehen.

5.4.8. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, fallen die Aussagen des Beschuldigten zur Situation mit der Glasflasche demgegenüber relativ kurz und pauschal aus, obwohl er ansonsten sehr detailliert auszusagen vermochte. So konnte er nicht erklären, wieso er zur Glasflasche gegriffen habe; er gab lediglich an, es nicht zu wissen, er habe nur gewollt, dass die Privatklägerin gehe (Urk. 6/6 S. 7). Dabei habe er weder zum Schlag ausgeholt, noch mit der Flasche das Gesicht der Privatklägerin berührt (Urk. 6/6 S. 8). Der Umstand, dass der Beschuldigte den Grund für das Behändigen der Flasche nicht zu nennen vermag, erweckt den Eindruck, dass er diese Angabe bewusst weglässt. Dies lässt seine Aussagen in diesem Punkt unglaubhaft erscheinen. Es ist daher zur Situation mit der Flasche, insbesondere zum Tatablauf, auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche keine Zweifel offen lassen, dass sich diese Situation wie von ihr -- 45 of 88 -vorgebracht ereignete, wodurch der Anklagesachverhalt diesbezüglich als erstellt gilt. Mit der Vorinstanz ist aber auch zu betonen, dass bereits der durch den Beschuldigten eingestandene Sachverhalt in objektiver Hinsicht bedrohlich auf die Privatklägerin hätte wirken können. So führte er aus, die Flasche ergriffen und die Privatklägerin wütend angeschaut zu haben. Die Privatklägerin habe die Flasche auch gesehen und ihn gefragt, ob er sie erschlagen wolle (Urk. 6/6 S. 4).

5.4.9. Widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen indes die Aussagen der Privatklägerin bezüglich ihrer Gefühlslage in der von ihr beschriebenen Situation. Sie gab selbst zu, den Beschuldigten weiterhin provoziert zu haben – sowohl nach dem Vorfall mit der Flasche als auch währenddessen. So soll sie ihm etwa gesagt haben, er sei nicht besser als sein Vater oder sie habe ihn aufgefordert, weiterzumachen (Urk. 6/1 S. 9). Diese Provokationen begründete sie damit, dass sie dem Beschuldigten habe zeigen wollen, dass sie stark sei und keine Angst vor ihm habe (Urk. 6/1 S. 9). Dieses Verhalten steht jedoch deutlich im Widerspruch zur Annahme, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten in Todesangst versetzt worden wäre. Hätte sie sich tatsächlich in so einer akuten Gefahr befunden, wäre eine derartige Reaktion kaum zu erwarten gewesen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie mit seinem drohenden Verhalten nicht in Todesangst versetzte, andernfalls sie nicht auf diese Weise reagiert hätte. Diese Diskrepanz lässt sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang bringen. Er gab an, bei der Privatklägerin keine Spur von Angst wahrgenommen zu haben. Sie habe ihn im Gegenteil, als er die Flasche genommen habe, angeschaut und gefragt, ob er sie erschlagen wolle. Dann habe sie gesagt: "Komm mach, du hast keine Eier" (Urk. 6/6 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten unterstützen somit die Auffassung, dass die Privatklägerin zwar in eine bedrohliche Situation geriet, jedoch nicht in Todesangst versetzt wurde, was die Schilderung des Beschuldigten in diesem Punkt als glaubhaft erscheinen lässt.

5.5. Fazit Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die in Anklageziffer 8 vorgeworfene Drohung als erstellt gilt, abgesehen vom nicht nachgewiesenen Sachverhaltselement, dass die Privatklägerin aufgrund dessen Todesangst verspürt hat. Die übrigen

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Vorwürfe der Anklageziffern 7-9, mit Ausnahme der eingestandenen Ohrfeigen in Ziffer 7 Absatz 4, können auch nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist daher diesbezüglich freizusprechen.

6. Anklagevorwurf 10: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung am 21. November 2019 (Dossier 1)

6.1. Anklagesachverhalt Der Beschuldigte soll am Morgen des 21. Novembers 2019 gegen 07.00 Uhr die Privatklägerin an den Handgelenken gepackt und auf der rechten Seite des Bettes mit dem Kopf am Kopfende auf dem Rücken liegend platziert haben. Mit einer Hand soll er beide Hände der Privatklägerin festgehalten und währenddessen seine Boxershorts heruntergezogen haben. Gegen deren Willen habe er dann der Privatklägerin die Leggings und vermutlich auch den Slip ausgezogen oder diesen zur Seite geschoben. Danach habe er sich zwischen ihre Beine gekniet, sodass sie diese nicht mehr habe schliessen können, und ihre Hände mit seinen links und rechts ihres Kopfes gegen das Bett gedrückt und fixiert. Daraufhin habe der Beschuldigte die Privatklägerin während fünf bis zehn Minuten penetriert, obwohl sie geweint und mindestens fünf Mal gesagt habe, er solle aufhören, sie zu "ficken", und obwohl sie anfangs die Beine mit Kraft zusammengedrückt habe (Urk. 30 S. 5 f.). Schliesslich habe sich der Beschuldigte rittlings auf den Oberkörper der Privatklägerin gesetzt, sei auf beide ihre Arme gekniet und habe ihr ins Gesicht ejakuliert. Dazu habe er gesagt: "Häsch gseh, was ich für es Dräcksschwein sie cha". Danach habe er ihr Gesicht, seinen Penis und ihre Vagina mit Feuchttüchern gereinigt und zur Privatklägerin gesagt, er könne sie vor anderen beschützen, aber nicht vor sich selbst (Urk. 30 S. 6).

6.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe vollumfänglich und machte geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlicher "Versöhnungssex" gewesen (Urk. 6/6 S. 6 und 8; Urk. 6/20 S. 10; Prot. I S. 20; Prot. II S. 32). Dass er der Privatklägerin

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ins Gesicht ejakuliert habe, gab er zu, dies sei jedoch eine übliche Praxis der Parteien gewesen (Urk. 6/6 S. 6; Urk. 6/20 S. 10).

6.3. Beweismittel

6.3.1. Als Beweismittel liegen die Einvernahme der Privatklägerin durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1), die Einvernahme des Beschuldigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 23. November 2019 (Urk. 5/1), die Einvernahme der Auskunftsperson K._____ durch die Stadtpolizei Zürich vom 14. Dezember 2019 (Urk. 7/1), die Konfrontationseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 30. Juli 2020 (Urk. 6/3), 24. September 2020 (Urk. 6/6), 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15), 27. Oktober 2020 (Urk. 6/17) und 26. März 2021 (Urk. 6/20) sowie die Einvernahme der Zeugin K._____ durch die Staatsanwaltschaft I vom 26. März 2021 (Urk. 7/2) vor. Weiter liegen der Bericht zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin in der Frauenklinik des Stadtspitals Triemli (Urk. 9/7), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 9/9), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 10/6), der Auszug aus Extraktionsberichten des Mobiltelefons der Privatklägerin in Bezug auf K._____, Beilage Nr. 2 zu Nachtrag Nr. 4 (Urk. 11/4), der Auszug aus Extraktionsberichten des Mobiltelefons der Privatklägerin in Bezug auf den Beschuldigten, Beilage Nr. 4 zu Nachtrag Nr. 4 (Urk. 11/6), der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zwischen dem 1. Juli 2019 und 14. Oktober 2019 (Urk. 13/7 Ordner Nr. 1), das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 (Prot. I S. 12-66) sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7-67) vor.

6.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der Zeugin K._____ korrekt zusammengefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 99 S. 54-55). Auf relevante Aussagen, welche in der vorinstanzlichen Zusammenfassung nicht wiedergegeben wurden, wird direkt in der nachfolgenden Würdigung eingegangen.

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6.4. Beweiswürdigung

6.4.1. Die Vorinstanz kam zurecht zum Schluss, dass der streitgegenständliche Sachverhalt in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo nicht erstellt werden kann (Urk. 99 S. 55 ff.). Die folgenden Ausführungen dienen der Ergänzung und Verdeutlichung der vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussagewürdigung. Teilweise würdigen sie gewisse Aussagen anders als die Vorinstanz, was am oben genannten Ergebnis aber nichts ändert.

6.4.1.1. Entgegen der Vorinstanz können die Aussagen der Privatklägerin nicht vollumfänglich als widerspruchsfrei und in sich stimmig beurteilt werden. Hinzuweisen ist etwa auf einen Widerspruch in der Schilderung des Kerngeschehens, welchen die Vorinstanz ausser Acht liess. So hat die Privatklägerin bei ihrer polizeilichen Befragung die Frage, ob der Beschuldigte nackt gewesen sei, mit ja beantwortet. Dazu gab sie an, er habe sich die Boxershorts, die er (zuvor) nach dem Duschen angehabt habe, ausgezogen. Den Ständer habe sie durch die Boxershorts gesehen. Sie habe dann gewusst, dass er jetzt Sex wolle (Urk. 4/1 F/A 54). In der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2020 hingegen schilderte sie auf die Frage, welche Kleidung der Beschuldigte vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr getragen habe, wenn sie das Bild im Kopf habe, wo er einen Ständer habe, sehe sie eine graue Trainerhose, Jogginghose (Urk. 6/1 S. 11). Diese – derjenigen zuvor bei der Polizei deponierten – widersprechende Aussage tätigte sie jedoch, bevor der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 angab, eine Trainerhose getragen zu haben, welche er dann ausgezogen habe (Urk. 6/6 S. 6). Auszugehen ist davon, dass der Beschuldigte, zumal er, bevor es zum Geschlechtsverkehr kam, unter anderem auf dem Balkon rauchen ging und sich dafür nach eigenen Angaben angezogen habe, über den Boxershorts eine Trainerhose trug. Der von der Privatklägerin geschilderte Widerspruch betrifft das Kerngeschehen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine präzisere Angabe bereits bei ihrer ersten Befragung, einen Tag nach der Tat, gemacht hätte. Ein weiterer Widerspruch findet sich in der Beschreibung des weiteren Tatgeschehens. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2019 gab die Privatklägerin an, der Be-- 49 of 88 -schuldigte habe zwischen ihren Beinen gekniet, sich über sie gebeugt und dabei ihre Handgelenke mit seinen Händen je neben ihren gehalten und gegen das Bett gedrückt. Er habe einfach begonnen, in sie einzudringen (Urk. 4/1 F/A 55). Auffällig ist hierbei, dass die Privatklägerin keinerlei Details darüber liefert, wie der Beschuldigte sie entkleidet haben soll oder wie der eigentliche Übergriff abgelaufen ist. Laut ihren Angaben trug sie zum Zeitpunkt des Vorfalls Leggings und einen Slip (vgl. Urk. 4/1 F/A 53). Sie äusserte jedoch nicht, wie der Beschuldigte diese Kleidungsstücke entfernt haben soll, obwohl er ihren Aussagen zufolge ihre Hände gleichzeitig fixiert hielt. Dieser zentrale Aspekt bleibt in ihrer Darstellung unklar und unausgeführt, was ihre Schilderung in der Konsequenz unplausibel und unrealistisch wirken lässt. In der Einvernahme vom 25. Juni 2020 schilderte sie sodann den Tatablauf anders. Dort gab sie an, so wie sie sich erinnere, habe der Beschuldigte mit einer Hand ihre beiden Hände über ihrem Kopf gehalten, während er sich mit der anderen Hand selbst entkleidet habe (Urk. 6/1 S. 11 f.). Diese Darstellung ist jedoch ebenfalls nicht plausibel. Der Beschuldigte erlitt am 7. Mai 2019 – und damit wenige Monate vor dem angeblichen Vorfall – einen Arbeitsunfall, bei dem zwei seiner Finger abgetrennt und später wieder angenäht wurden. Dies führte gemäss den Akten und seinen Aussagen zu erheblichen Einschränkungen in der Kraft sowie der Feinmotorik seiner Hände (vgl. Urk. 27/11 [Massnahmebericht des H._____ vom 4. Dezember 2019]; Urk. 10/6 [Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. August 2020]; Urk. 6/17 S. 12; Prot. II S. 19). Vor diesem Hintergrund ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in der Lage war, die von der Privatklägerin geschilderten Handlungen gleichzeitig auszuführen. Das Fixieren ihrer Hände mit einer Hand, während er sich mit der anderen Hand selbst entkleidete und dabei auch noch ihre Kleidung entfernte, erfordert nicht nur erhebliche Kraft, sondern auch eine ausgeprägte Feinmotorik und Koordination. Angesichts der dokumentierten Beeinträchtigungen des Beschuldigten ist diese Schilderung physisch kaum durchführbar. Zusammenfassend zeigt die Darstellung der Privatklägerin somit nicht nur Widersprüche in ihren Aussagen, sondern steht auch in Widerspruch zu den dokumentierten physischen Einschränkungen des Beschuldigten. Diese Diskrepanzen werfen erhebliche Zweifel an der Plausibilität und -- 50 of 88 -Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf. Ein weiterer eklatanter Widerspruch zeigt sich in ihrer Darstellung des Abwehrverhaltens. Während sie am 25. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe sich von Beginn an gewehrt (vgl. Urk. 6/1 S. 10: "Ich sagte ihm, es gehe nicht, er solle es nicht machen und ich wolle es jetzt nicht machen."), erklärte sie noch anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2019, sie habe erst reagiert, nachdem der Beschuldigte bereits in sie eingedrungen sei und sie realisiert habe, dass etwas für sie nicht stimme (Urk. 4/1 F/A 55). Des Weiteren erwog die Vorinstanz zu Recht, dass das unmittelbare Verhalten der Privatklägerin nach dem vorgeworfenen sexuellen Übergriff Fragen aufwerfe. So fuhr die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Geschlechtsverkehr zur Bank, da dieser ein Konto habe eröffnen wollen, und danach ins U._____ [private Vollzugseinrichtung] zurück, um einige Stunden zu schlafen. Die Privatklägerin erklärte, sie habe eigentlich nicht länger mit dem Beschuldigten zusammen sein wollen, habe aber getan, was er gewollt habe, und habe überdies nicht mehr klar denken können. Nach dem Schlafen sei sie jedoch sehr schockiert über sich selbst gewesen und habe sich nach einem Blick in den Spiegel gefragt, weshalb sie noch dort sei, und den Entschluss gefasst, zu gehen. Die Vorinstanz erwägt dabei, dass die Schilderung des Blicks in den Spiegel als subjektiv wichtiges Detail der Erzählung Glaubhaftigkeit verleihe (Urk. 99 S. 57). Dieser Schlussfolgerung ist bedingt beizupflichten, da es angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am Vorabend wegen der für sie nicht akzeptablen Instagram-Nachrichten zu Rede stellen wollte und kurz davor neben den Nacktfotos auch den gesamten Chat-Verkehr mit dem Beschuldigten gelöscht hatte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der nach dem Blick in den Spiegel erfolgte Schlussstrich nicht zwingend Folge des behaupteten sexuellen Übergriffs war, sondern die Privatklägerin den Schlussstrich ohnehin gezogen hätte; jedenfalls bestehen im Sinne der obigen Ausführungen gewisse Anhaltspunkte für diese Annahme. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Geschlechtsverkehr zur Bank fuhr, erscheint auch ihre Aussage nicht nachvollziehbar, dass sie, nachdem sie geschlafen hatte und nach 12 Uhr das U._____ verliess, nicht in der Lage gewesen sei, zu fahren (Urk. 4/1 S. 13).

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Zudem erscheinen auch die Überlegungen der Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrem Gang zum H._____ nach dem Vorfall schwer nachvollziehbar, wenn sie sagt, sie sei ins H._____ gegangen, weil dort Sozialpädagogen arbeiteten, die ihr sicherlich helfen könnten, ohne dass sie etwas Belastendes gegen den Beschuldigten hätte vorbringen müssen (Urk. 4/1 F/A 77). Dieser Erklärung, den Beschuldigten nicht belasten zu wollen, widerspricht aber der Umstand, dass die Privatklägerin nach eigenen Angaben, nachdem sie um 13.33 Uhr im H._____ angekommen sei, schliesslich dem Beschuldigten schrieb, dass es ihr leid tue, dass sie das mache, sowie auch am Empfang des H._____ angab, der Beschuldigte habe ihr nicht schöne Sachen angetan und sie mit jemandem von oben reden wolle (Urk. 4/1 F/A 77). Zudem bleibt unklar, welche Hilfe sie sich beim H._____ holen wollte, ohne den Beschuldigten zu belasten. Dass ihr die Sozialpädagogin V._____, welche sie schliesslich ins Spital begleitete, keine psychische Unterstützung würde bieten können, wusste die Privatklägerin von Anfang an, gab sie doch an, darauf geachtet zu haben, dass diese nichts mitbekam, da sie nicht an die Schweigepflicht gebunden sei. Der amtliche Verteidiger wendet ein, die Privatklägerin habe in der polizeilichen Einvernahme angegeben, im Spital lediglich behauptet zu haben, vom Freund geschlagen worden zu sein. Später habe sie gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet, dass sie vom "Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen" erzählt habe (vgl. Urk. 69 Rz. 138 f.). Die Privatklägerin gab bei der Polizei an, gegenüber dem Arzt auch von der Vergewaltigung erzählt zu haben, jedoch dies gegenüber dem Beschuldigten verheimlicht zu haben. Der Arzt habe diesem dann auch von der Vergewaltigung erzählt (Urk. 4/1 F/A 78 und 79). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 25. Juni 2020 wiederholte sie die Aussage, wonach der Arzt dem Beschuldigten von der Vergewaltigung erzählt habe. Sie habe dem Beschuldigten nur gesagt, im Spital zu sein, um einen Ultraschall und ein Röntgenbild zu machen (Urk. 6/1 S. 20). Der Beschuldigte schildert die Situation im Spital dahingehend, dass der Arzt von ihm habe wissen wollen, was passiert sei. Zuerst habe der Arzt ihm erzählt, dass sie die Privatklägerin wegen Knochenbrüchen und Verletzungen untersucht hätten. Er, der Arzt, habe auch untersuchen müssen, ob sie vergewaltigt worden sei. Der Arzt habe nicht -- 52 of 88 -gesagt, die Privatklägerin habe so etwas gesagt. Er, der Beschuldigte, habe es sich aufgrund der Aussage des Arztes zusammen gereimt (Urk. 6/6 S. 11). In der Tat ist es so, wie es der amtliche Verteidiger vorbringt, nämlich dass im (undatierten) Bericht zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin in der Frauenklinik des Stadtspitals Triemli, in welche sich die Privatklägerin nach dem Notfall begab, die Vergewaltigung nicht erwähnt wird, sondern bei der Beantwortung der Frage nach unmittelbarer Lebensgefahr zu irgendeinem Zeitpunkt (vgl. Urk. 9/6 S. 2), aufgeführt wird: "Gemäss Aussage Patientin: Der Partner habe sie ins Gesicht geschlagen, sie mit einer Glasflasche bedroht, jedoch nicht geschlagen und wiederholt auf den Rücken und die Nieren eingeschlagen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sich die Situation gemäss Patientin beruhigt." (vgl. Urk. 9/7). Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass im Triemlispital Abstriche im Genitalbereich der Privatklägerin abgenommen wurden (vgl. Urk. 9/9 S. 6). Der Zeitpunkt, zu welchem die Privatklägerin erstmals gegenüber dem Spital von der Vergewaltigung sprach, lässt sich damit nicht genau eruieren. Die Aussagen der Privatklägerin in diesem Zusammenhang widersprechen sich nicht, sie widersprechen jedoch der Aussage des Beschuldigten und dem Wortlaut im genannten Befund. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das schwer nachvollziehbare Verhalten der Privatklägerin zwar auch an einer für Beziehungsdelikte typischen, mit Logik nicht erklärbaren Dynamik liegen kann. So sagte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, in ihr drinnen habe eine Ambivalenz, ein Chaos, ein Widerspruch geherrscht (Prot. II S. 49). Allerdings wirft es insbesondere unter Berücksichtigung ihres auch sonst in der Beziehung festgestellten manipulativen Verhaltens (vgl. dazu vorstehend Erw. III.A.1.4), welches auch hier möglicherweise wieder zum Vorschein kam, durchaus Fragen auf.

6.4.1.2. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass ebenfalls von Glaubhaftigkeit der Aussagen auszugehen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (vgl. Urk. 99 S. 60 ff.). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner körperlichen Untersuchung einen Tag nach dem Vorfall gegenüber der untersuchenden IRM-Ärztin angab, die Privatklägerin habe ihn, -- 53 of 88 -nachdem sie sein Handy durchsucht und darauf Inhalte gefunden habe, die sie wütend gemacht hätten, damit konfrontieren wollen und die Situation sei schnell zu einem verbalen Streit eskaliert. Sie habe ihn auch körperlich angegriffen, indem sie ihn geschlagen und mehrfach mit ihren Fingernägeln gekratzt habe. Er habe sich nur wehren wollen und habe sie mehrmals von sich gestossen. Ausserdem gab er an, mit der Privatklägerin vor und kurz nach der Auseinandersetzung einvernehmlichen, vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 10/6 S. 2). Auch wenn der Beschuldigte – wie die Vertretung der Privatklägerin zutreffend anmerkte (Urk. 135 Rz. 26) – in seiner ersten Einvernahme die Aussage zur Sache verweigerte und erst acht Monate nach der Tat detaillierte Aussagen zu Protokoll gab, so ist immerhin zu berücksichtigen, dass er die Angaben gegenüber der Ärztin – welche im Übrigen mit seinen späteren Aussagen übereinstimmen – bereits am Tag seiner Verhaftung machte. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten auffallend detailliert ausfielen und mangels Widersprüchen oder Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um unwahre Schilderungen handelt. So schilderte der Beschuldigte sowohl das Kerngeschehen als auch die nebensächlichen Kontextbedingungen in einem hohen Detaillierungsgrad. In der Tat wäre es eine beinahe unmögliche intellektuelle Denkleistung, sich eine unwahre Geschichte auszudenken, diese teilweise mit Aussagen der Privatklägerin und unbestrittenen Fakten übereinstimmen zu lassen und sich dabei nie zu widersprechen. Seine Erzählung dazu, wie es zum zweiten Geschlechtsverkehr kam, ist realitätsnah und lässt sich in die restlichen Ereignisse und die Gefühlszustände in der streitgegenständlichen Nacht einbetten. Ausserdem erscheint es bei derartigen turbulenten Beziehungen nicht abwegig, wenn es, wie vom Beschuldigten vorgebracht, im Verlauf von Auseinandersetzungen zu Versöhnungssex kommt. Zwar kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er sein Verhalten jeweils als sehr reaktiv darstellte, jedoch kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stellen, wenn er die Privatklägerin als gestört, gewalttätig, nicht normal im Kopf und mit einer grossen Vorgeschichte darstellte (Urk. 99 S. 64). Diese Erzählungen dienten vielmehr dazu, die Rolle der Privatklägerin in der Beziehungsdynamik und die Ursache ih-- 54 of 88 -rer Streitereien zu erklären. Auch die Zeugin K._____ schilderte eine problematische und manipulative Persönlichkeit der Privatklägerin. Zwar hat die Vorinstanz recht, wenn sie erwägt, dass auch die Privatklägerin selbst negative und problematische Charakterzüge bei sich offen legte, jedoch beschränkte sich dies grundsätzlich darauf, dass sie den Beschuldigten provozierte und nicht in Ruhe liess und für ihr allgemein nicht nachvollziehbares Verhalten keine Erklärung fand. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwirft, sich von der Privatklägerin unter diesen Umständen nicht getrennt zu haben, ist festzuhalten, dass anhand der Chatprotokolle dokumentiert ist, dass der Beschuldigte mehrmals und auch schon am Anfang der Beziehung Schluss gemacht hatte und die Privatklägerin danach nicht locker liess. Ausserdem waren die Parteien (lediglich) rund vier Monate zusammen (sie kamen ca. Mitte Juli 2019 zusammen; vgl. Urk. 4/1 F/A 11), bevor es zu den streitgegenständlichen Vorfällen kam. Schliesslich erklärte sich der Beschuldigte die Strafanzeigeerstattung durch die Privatklägerin im Wesentlichen mit ihrer Eifersucht beziehungsweise damit, dass er mit anderen Frauen geschrieben habe und sie gedacht habe, er habe sie betrogen. Es sei immer um andere Frauen gegangen (Urk. 6/6 S. 14). In diesem Zusammenhang ist auch die SMS-Korrespondenz vom 21./22. November 2019 – nach dem behaupteten erzwungenen Geschlechtsverkehr – zu erwähnen, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin am 22. November 2019, um

01.09 Uhr bzw. 01.10 Uhr, schreibt, dass es ihm leid tue, sie hintergangen zu haben, er wolle sie nicht verlieren und liebe sie so fest. Sie solle ihm noch eine Chance geben, er habe Insta gelöscht, er habe sie nicht betrogen. Am 22. November 2019 schreibt die Privatklägerin zurück, sie liebe ihn auch, es sei vorbei (Urk. 11/6/B S. 11 f.). Daraus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin schreibt, sie solle ihm eine Chance geben, er habe Insta gelöscht, ist ohne weiteres das damalige Verständnis des Beschuldigten, wieso die Privatklägerin ihn angezeigt bzw. verlassen habe, ersichtlich. Wäre für den Beschuldigten eine Tat wie Vergewaltigung im Raum gestanden, hätte er die Privatklägerin nicht mit dem Beteuern, Insta gelöscht zu haben, um eine Chance gebeten.

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Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft gelten.

6.4.1.3. Zu den Aussagen der Zeugin K._____ ist ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 99 S. 66 ff.). Diese sagte klar aus, dass sie an der Geschichte mit der Vergewaltigung zweifle, da die Privatklägerin ein manipulativer Mensch sei und ihren früheren Partnern auch schon zu Unrecht Gewalttätigkeiten unterstellt habe. Obschon die Zeugin die Fragen teilweise widersprüchlich (vor allem hinsichtlich der zeitlichen Angaben) beantwortete, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insgesamt aufkommen lässt, so ist ihre Aussage über das Verhalten der Privatklägerin in früheren Beziehungen mit der Vorinstanz dennoch zu beachten. Hinsichtlich der zeitlichen Angaben zum Gespräch mit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass mehrere von der Privatklägerin initiierten Telefongespräche zwischen ihr und der Zeugin dokumentiert sind. Diese fanden am Nachmittag und Abend des 20. November 2019 statt, also am Tag vor der streitgegenständlichen Tat (Urk. 11/4 Anrufprotokoll S. 2). Gemäss polizeilicher Aussage der Zeugin traf sie die Privatklägerin am 20. November 2019 am Bahnhof T._____. Sie seien im Auto der Zeugin gesessen und hätten sich live den Instagram-Verkehr des Beschuldigten angeschaut, da die Privatklägerin sich ein paar Tage davor in dieses eingehackt habe. Die Privatklägerin sei ausgerastet, weil er unanständige Dinge mit einer anderen Frau und einem Kollegen geschrieben habe. Die Privatklägerin habe dann beabsichtigt, den Beschuldigten darauf anzusprechen und das Gespräch aufzunehmen, wie er sie dann wohl schlagen werde. Sie sei zu ihm nach Hause. Die Situation soll dann voll eskaliert sein, das Aufnehmen soll nicht geklappt haben (Urk. 7/1 F/A 20). Zu dieser Schilderung passt auch die sich aus dem WhatsApp-Chat ergebende Tatsache, dass es die Zeugin war, welche der Privatklägerin am nächsten Morgen, 21. November 2019 um 10.42 Uhr bzw.

11.19 Uhr, schrieb, sie mache sich Sorgen, und wenn sie sich nicht melde, würde sie die Polizei anrufen (Urk. 11/4 WhatsApp-Chat S. 1). Um 12.26 Uhr rief die Privatklägerin die Zeugin an, wobei das Gespräch 13 Minuten dauerte (Urk. 11/4 Anrufprotokoll S. 2).

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Bezüglich des Verhaltens der Zeugin lässt sich dem WhatsApp-Chatprotokoll vom 21./22. November 2019 entnehmen, dass sie der Privatklägerin die Geschichte der Vergewaltigung geglaubt hat und ihr auch zu einer Anzeige riet (Urk. 11/4 WhatsApp-Chat S. 5 und 11 f.). Die Zeugin gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch an, mit der Zeit sei ihr das Ganze unglaubwürdig erschienen. Je mehr sie von der Privatklägerin gesehen und mitbekommen habe, wie sie sei und mit all den anderen Beziehungen, sei diese Geschichte für sie unwahr (Urk. 7/2 F/A 66).

6.4.1.4. Die Berichte zu den ärztlichen Untersuchungen erlauben mit der Vorinstanz keine weitergehenden Schlüsse, da weder bei der Privatklägerin noch beim Beschuldigten Verletzungen im Intimbereich festgestellt wurden (vgl. Urk. 9/7; Urk. 10/6). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Verteidigung, wonach die Aussage der Privatklägerin, sie habe keine Schmerzen verspürt, als der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, darauf hindeute, dass sie eine Lubrikation (d.h. eine ausreichende Feuchtigkeit bzw. Gleitfähigkeit) gehabt habe (Urk. 133 Rz. 68), nicht zwingend korrekt ist. Insbesondere kann eine solche Annahme nicht pauschal als Beweis für eine „einvernehmliche“ Handlung – oder wie von der Verteidigung formuliert für „Lust auf Sex“ – gewertet werden. Das Fehlen von Schmerzen bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine vollständige Lubrikation vorlag. Es ist allgemein bekannt, dass eine Person auch mit ausreichender Lubrikation in einen sexuellen Übergriff verwickelt werden kann, wobei sowohl psychische als auch physiologische Faktoren eine Rolle spielen können. Zudem gibt es zahlreiche Fälle, in denen Personen bei einem Übergriff keine unmittelbaren Schmerzen verspüren, etwa aufgrund von Schock, Stress oder anderen Einflüssen. Lubrikation ist daher keineswegs ein eindeutiges Indiz für Einvernehmlichkeit oder Zustimmung. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Argumentation der Verteidigung nicht zwingend stichhaltig ist und keine endgültige Schlussfolgerung über das Einverständnis der Privatklägerin oder den Tatablauf zulässt.

6.4.1.5. Mit der Vorinstanz ist sodann auch die Sprachnachricht des Beschuldigten an W._____ zu berücksichtigen, in der er angibt, die Privatklägerin lediglich

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gepackt und etwas gestossen zu haben, während sie nun im Spital erzähle, er habe sie geboxt (Urk. 11/4 S. 10). Hierzu ist mit der Vorinstanz auch zu bemerken, dass der Beschuldigte einerseits gegenüber einem Freund nicht von einer Vergewaltigung spricht, was darauf hindeuten könnte, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen habe, wie von der Privatklägerin geschildert. Andererseits kann aber auch nicht angenommen werden, dass er – auch wenn eine Vergewaltigung stattgefunden hätte – dies in einer Sprachaufnahme offen zugegeben hätte.

6.4.2. Aus dem oben Erwogenen ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar insgesamt nicht durchgehend überzeugend erscheinen und ihr Verhalten durchaus Fragen aufwirft. Allerdings kann weder durch weitere Beweismittel noch durch Indizien zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie vorgetragen wurden. Ebenso wenig lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie in der Anklage dargestellt. Der Beschuldigte ist bei diesem Ergebnis in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen.

6.5. Fazit Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gemäss Anklageziffer 10 ist nicht erstellt (vgl. Urk. 30 S. 5 f.). Der Beschuldigte ist daher freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Tätlichkeiten (Anklagevorwürfe 1 und 7 Abs. 4)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand

1.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer gegen jemanden Tätlich-keiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen anzunehmen, wobei die Verursachung -- 58 of 88 -von Schmerzen nicht vorausgesetzt wird (BGE 117 IV 14 S. 16 f. E. 2a; BGE 119 IV 25 S. 27 E. 2a; BGE 134 IV 189 S. 191 E. 1.1 f.). Beispiele sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, das Zerzausen einer kunstvollen Frisur oder Verschmieren eines Stücks Patisserie im Gesicht eines andern (BGE 117 IV

14 S. 17 E. 2a/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2010 vom 4. Januar 2011 E. 2). Die Vorinstanz bejahte zurecht den objektiven Tatbestand und erwog zutreffend, dass der Beschuldigte gemäss erstellten Sachverhalten der Anklagevorwürfe 1 und 7 Abs. 4 der Privatklägerin mehrfach Ohrfeigen erteilte, welche als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind.

1.2. Der Beschuldigte führte die Taten mit Wissen und Willen aus, womit der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist.

2. Rechtfertigungs- und Strafbefreiungsgründe

2.1. Der amtliche Verteidiger wendet ein, jede einzelne Ohrfeige sei als Reaktion auf eine Beleidigung, eine Provokation oder eine Tätlichkeit der Privatklägerin erfolgt, weshalb Art. 177 Abs. 2 StGB oder immerhin Art. 15 StGB zur Anwendung käme. Die Ohrfeige des Beschuldigten sei dabei auch als Beschimpfung gedacht gewesen (Urk. 69 Rz. 90 und 221 f.; Urk. 133 Rz. 33).

2.2. Hinsichtlich Anklageziffer 7 Abs. 4 ist bezüglich der eingestandenen Ohrfeigen zu berücksichtigen, dass im Übrigen, wie bereits dargelegt, der gesamte Tatablauf unübersichtlich ist. Aufgrund des bei den Akten liegenden Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 22. November 2019 kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Untersuchungszeitpunkt unzählige grösstenteils frische kratzerartige Hautabschürfungen an der Brustkorbvorderseite, am Nacken sowie an den Armen und Beinen aufwies. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln durch Dritte wurde im Bericht als plausibel beschrieben (Urk. 10/6 S. 5; vgl. Urk. 10/1 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass während der Auseinandersetzung auch seitens der Privatklägerin Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten erfolgten. Entgegen der Vorinstanz kann sich der Beschuldigte daher hinsichtlich der Ohrfeigen gemäss Anklageziffer 7 Abs. 4 auf -- 59 of 88 -Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt somit vor, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

2.3. Hinsichtlich Anklageziffer 1 ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Provokation (der Beschimpfte gibt durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung) und Retorsion um fakultative Strafbefreiungsgründe handelt, wobei es im Ermessen des Gerichts liegt, ob dieses einen oder im Falle der Retorsion beide Täter von Strafe befreit. Eine Retorsion liegt vor, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wird, wobei die Retorsion einen Spezialfall der Provokation darstellt (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 20 und 27). Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn sich die Parteien schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Art. 177 Abs. 3 StGB zur Retorsion ist bei Tätlich-keiten im Sinne von Art. 126 StGB anwendbar (OFK/StGB-DONATSCH,

21. Aufl. 2022, Art. 177 N 13 f. m.w.H). Entgegen der Vorinstanz kann eine Ohrfeige, mithin eine Tätlichkeit, als Antwort auf die Beschimpfung "Hurensohn" gemäss Anklagevorwurf 1 daher sehr wohl als eine unmittelbar folgende Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB gewertet werden. Insbesondere ist vorliegend der Verteidigung beizupflichten, dass die durch den Beschuldigten ausgeteilte Ohrfeige nicht aus dem Nichts kam, sondern der Privatklägerin angekündigt wurde für den Fall, dass sie ihn nochmals "Hurensohn" nenne. Indem die Privatklägerin den Beschuldigten in der Folge tatsächlich – ohne ersichtlichen Anlass und in Kenntnis der damit verbundenen Konsequenzen – als "Hurensohn" bezeichnete bzw. als solchen beschimpfte, provozierte sie die Ohrfeige. Ein Schlag ins Gesicht als Reaktion hierauf kann in diesem Fall als Verschaffung zu Gerechtigkeit gesehen werden. Zweifelsohne handelt es sich beim vorliegenden Vorfall zudem um einen unbedeutenden Streit zwischen den Parteien, für welchen das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlangen würde. Entgegen der Vorinstanz verlangt das Gesetz überdies keine "verhältnismässige" Reaktion des Beschuldigten in dem Sinne, dass eine verbale Provokation nur mit einer "gleichwertigen" Beschimpfung beantwortet werden dürfte. Dies ergibt sich auch -- 60 of 88 -daraus, dass die Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB lediglich einen Strafbefreiungsgrund, nicht aber einen Rechtfertigungsgrund darstellt.

3. Fazit Der Beschuldigte ist somit der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer 1) schuldig zu sprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände rechtfertigt es sich jedoch, ihn wegen Retorsion von Strafe zu befreien. Von einer Bestrafung ist daher Umgang zu nehmen. B. Drohung (Anklagevorwurf 8)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand

1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Drohende muss seinem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Damit die Tat vollendet ist, muss die Drohung das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O. Art. 180 N 1 ff.). Unter "Angst" versteht man ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein, wohingegen "Schrecken" eine heftige Erschütterung des Gemüts ist, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Umfasst wird demnach sowohl ein plötzlicher, wie auch ein dauerhafter Zustand (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 12). Das angedrohte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden; durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 4). Es ist auch unerheblich, ob der Beschuldigte die Drohung ernst gemeint hat und gewillt war, diese umzusetzen. Sie muss lediglich nach den Vorstellungen des Täters wirksam sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.1 m.w.H.). Erforderlich ist demnach ein Verhalten, das geeignet ist, beim Opfer einen massiven Verlust des Sicherheitsgefühls zu bewirken. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermas-- 61 of 88 -sen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2;6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1). Gemäss Bundesgericht genügt jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258 S. 261 E. 2.5). Bei der Beurteilung sind jeweils die gesamten Umstände einer Äusserung einschliesslich deren Vorgeschichte mit einzubeziehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 23).

1.2. Subjektiv ist für den Tatbestand gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 33).

1.3. Vorliegend fehlt der tatbestandsmässige Erfolg, weshalb die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen ist. Eine solche liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.

1.4. Mit Ausnahme des von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Erfolges, nämlich des in Angst und Schrecken Versetzens des Opfers, sind vorliegend sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Der Vorinstanz ist ohne weiteres beizupflichten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den schweren Nachteil, erschlagen zu werden, in Aussicht stellte, indem er auf ihr sitzend mit der rechten Hand eine 27 cm hohe Glasflasche behändigte, mindestens einmal stark ausholte und zu ihr sagte, sie solle ihm verzeihen, was er jetzt mache, es werde schnell gehen. Ob sich das Übel tatsächlich ereignen werde oder nicht, liess er dabei klar als von seinem Willen abhängig erscheinen, wobei unerheblich ist, ob er tatsächlich gewillt war, eine weitergehende Handlung mit der Flasche auszuführen. Damit hat der Beschuldigte alles getan, was aus seiner Sicht not-- 62 of 88 -wendig war, um die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinen Handlungen zudem klar, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Nicht anders kann eine solche Handlung in einer Situation, wie sie sich damals zutrug, verstanden werden. Zudem war ihm auch bewusst, dass seine Drohung diese Wirkung bei der Privatklägerin hätte hervorrufen können, insbesondere da er selbst aussagte, sie habe ihn gefragt, ob er sie erschlagen wolle. Sein gesamtes Handeln, in Worten wie auch Gesten, zielte unmissverständlich darauf ab, die Privatklägerin zu verängstigen und ihr den schweren Nachteil, erschlagen zu werden, anzudrohen, was er wollte oder zumindest in Kauf nahm. Das Verhalten des Beschuldigten versetzte die Privatklägerin aber gemäss erstelltem Sachverhalt nicht in Angst und Schrecken, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg wie bereits erwähnt ausblieb.

2. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen

1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, der Wahl der Sanktionsart und des Strafvollzugs zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 99 S. 81 ff., S. 95) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens beurteilt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr -- 63 of 88 -soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV

82 E. 4.1 und E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 und E. 3.3.3; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wo das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3).

2. Einhergehend mit der seitens der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann vorliegend für keines der Delikte, welches alternativ mittels Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert werden kann, die mildere Sanktion einer Geldstrafe ausgesprochen werden, weil der Beschuldigte sich auch von mehreren Vorstrafen (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug: Urk. 123) und der laufenden Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB (vgl. Urk. 27/6 S. 57; Urk. 27/15 S. 2 f.) nicht von der vorliegend zu beurteilenden multiplen Delinquenz abhalten liess.

3. Für die vom Beschuldigten begangenen Straftaten sind folgende Strafen vorgesehen, wobei in die Strafzumessung auch die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz einzubeziehen sind: Für die versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG sowie die Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-- 64 of 88 -ren oder Geldstrafe. Für die Strafzumessung ist die versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als Ausgangspunkt zu nehmen. Hernach wird die hierfür einzusetzende Einsatzstrafe mit den Freiheitsstrafen für die übrigen Delikte zu asperieren sein. Hinsichtlich des vorliegenden Strafschärfungsgrundes der Deliktsmehrheit liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). B. Versuchte Drohung (Dossier 1)

1. Tatkomponente

1.1. In objektiver Hinsicht ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 83) – festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin implizit mit dem Tod bzw. einer erheblichen Schädigung an Leib und Leben drohte, indem er – in einer ohnehin aufgeheizten Situation – verbal und mit Gesten andeutete, sie zu erschlagen. Tatsächlich hätte er mit der streitgegenständlichen Glasflasche auch Entsprechendes anrichten können, zumal er zu einem Schlag sogar ausholte. Die Privatklägerin konnte sich in dieser Situation nicht wehren, da der ihr körperlich überlegene Beschuldigte auf ihr sass, und war diesem ausgeliefert. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall kurz dauerte, die Privatklägerin unversehrt blieb und auch der Beschuldigte selbst bestürzt über seine Tat zu sein schien, was von einer eher geringen kriminellen Energie zeugt. Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz gerade noch im unteren Bereich anzusetzen.

1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und seine Beweggründe für eine solche Tat – trotz des Streites mit der Privatklägerin – schwer nachzuvollziehen sind. Andererseits ist aber auch zu sehen, dass diese Situation im Rahmen eines Streites und auch spontan entstand und damit nicht von einer Planung der Tat gesprochen werden kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Provokation vonseiten der Privatklägerin vorangegangen sein dürfte. Das subjektive Tatverschul-- 65 of 88 -den vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren. Mit der Vorinstanz bleibt das Tatverschulden im unteren Bereich.

1.3. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch strafmindernd zu berücksichtigen, dass es beim Versuch geblieben ist, zumal die Privatklägerin wie oben dargelegt durch die Drohung nicht tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Es erscheint daher angemessen, für die versuchte Drohung eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Täterkomponente

2.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 84) und hier rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte zu seinem Vorleben anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Person erklärte, eine Jugendstrafe im Gefängnis Limmattal sowie ab 2015 zwei Jahre Haft verbüsst zu haben, wonach er im Februar 2017 im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene direkt ins H._____ gekommen sei. Ebenfalls im Jahr 2017 habe er im Massnahmenzentrum eine Schreinerlehre begonnen, welche er jedoch 2019 wegen eines schweren Arbeitsunfalles habe abbrechen müssen. Mitte November 2019 sei er dann ins U._____ umgezogen, bis er am 22. November 2019 aufgrund der vorliegenden Delikte festgenommen worden sei (Urk. 27/15 S. 2 f.). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 2020 habe er im Wohnhaus AA._____ gewohnt, welches ein betreutes Wohnhaus, ähnlich wie das U._____, gewesen sei. Begleitend habe er bei der AA._____ in Zürich gearbeitet und Elektro-teile in Einzelteile zerlegt, wofür er einen Lohn von monatlich Fr. 300.– erhalten habe (Urk. 27/15 S. 3 f.). Aus der noch laufenden Massnahme wurde der Beschuldigte schliesslich im Oktober 2021 mit Auflagen und einer Probezeit von 2 Jahren bedingt entlassen (Urk. 27/15 S. 3; Prot. I S. 14). Als entsprechende Auflagen nannte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass er keine Drogen konsumieren dürfe, was mit Urin- und Haarproben überprüft werde, und er weiterhin zur Therapie und zu Besprechungen mit Behörden erscheinen müsse (Prot. I S. 14). Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, -- 66 of 88 -er besuche montags bis freitags in T._____ eine Handelsschule und werde voraussichtlich ab März 2023 für ein Jahr ein Praktikum absolvieren und danach seinen Abschluss machen. Die Ausbildung fokussiere sich sowohl auf den Detailhandel wie auch auf den kaufmännischen Bereich, wobei er sich eher im Detailhandel sehe, da er Bewegung brauche und mehr ein handwerklicher Typ sei. Schmuck und Uhren würden ihn besonders interessieren, wofür jedoch eine Zusatzausbildung von einem Jahr erforderlich sei (Prot. I S. 15 f.). Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz weiter, aufgrund der Unterstützung durch die IV gewisse Erwartungen erfüllen zu müssen. Seine Absenzen und Noten würden deshalb der IV zugestellt werden (Prot. I S. 16). Gesamthaft erhalte er monatlich von der IV und der SVA Fr. 4'000.–, wovon er Fr. 1'400.– für die Miete der Wohnung bezahle, in welcher er mit seiner Mutter und seinem Bruder wohne (Prot. I S. 17). Er habe sich zudem von negativen Einflüssen und Kreisen distanziert und realisiert, dass er gegenüber seinem jüngeren Bruder und seiner Mutter Verantwortung übernehmen müsse (Prot. I S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe die vorerwähnte Handelsschule nicht abgeschlossen wegen des neu gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriff. Bis zum schulischen Abschluss hätten ihm noch 3 oder 4 Monate gefehlt. Vor etwa 18 oder 19 Monaten – im September 2022 – sei er in dieser Sache verhaftet worden. Im November 2022 wurde er dann in den vorzeitigen Strafvollzug in die JVA Pöschwies versetzt. Er arbeite nun dort in der Gärtnerei, was er als angenehmen Beruf erachte (Prot. II S. 20-23 und S. 24). Weiter erklärte er, kein Vermögen zu haben, indes Schulden im Betrag von über Fr. 100'000.– (Prot. II S. 23). Zu seinen Zukunftsplänen gab er an, er habe Pläne, momentan sei es aber schwierig, an diesen festzuhalten, weil er nicht wisse, was auf ihn zukommen werde. Insbesondere hätte er ohne die drohenden Hindernisse die Ausbildung an der Handelsschule abgeschlossen, die er nun leider habe aufgeben müssen. Danach hätte er eine Weiterbildung gemacht mit dem Ziel, Uhrenund Schmuckverkäufer zu werden. Ausserdem wolle er sich um seine Beziehung kümmern. Seine neue Partnerin stehe zu ihm trotz seines Gefängnisaufenthalts. Sie besuche ihn auch regelmässig im Gefängnis (Prot. II S. 27 f.). Die persönli-- 67 of 88 -chen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten geben mit der Vorinstanz zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.

2.2. Straferhöhungsgründe Der Beschuldigte ist einschlägig betreffend Gewaltdelikte vorbestraft (Urk. 66; Urk. 123), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass er während laufender Massnahme delinquierte. So war seine Unterbringung im U._____ in Zürich-T._____ Teil der durch das Bezirksgericht Winterthur am 1. Dezember 2016 angeordneten Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 27/6; Urk. 27/15 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 4).

2.3. Strafminderungsgründe Der Beschuldigte zeigte sich lediglich insofern geständig, als er zugab, die Flasche für die Privatklägerin sichtbar behändigt zu haben. Weiteres stritt er ab. Er zeigte weder Reue noch Einsicht, sondern stellte sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ohnehin keine Angst gehabt habe (Urk. 6/6 S. 4).

3. Auszufällende Strafe Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten um einen Monat auf

3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. C. Fahren ohne Berechtigung am 19. November 2019 (Dossier 2, Anklageziffer 6)

1. Vorbemerkung Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffern 5 (siehe nachfolgende Erw. V.D) und 6 jeweils als Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG würdigte. Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes St. Gallen vom 13. Januar 2016 vorsorglich entzogen (Urk. D2/10). Am 18. Mai 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt St. Gallen sodann den Sicherungsentzug des Führerausweises -- 68 of 88 -für unbestimmte Zeit an, da sich der Beschuldigte der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung verweigert hatte (Urk. D2/11). Am 13. Oktober 2016 ergänzte das Strassenverkehrsamt, es laufe wegen diverser Verkehrsregelverletzungen bis zum 5. Dezember 2016 eine Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerausweises (Urk. D2/12). Da der Beschuldigte die Bedingungen zur Wiedererlangung des Führerausweises jedoch auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erfüllte, verfügte er zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Führerausweis. Er war nach eigenen Aussagen daran, im H._____ einen Nothelferkurs zu besuchen, um den Führerausweis wiederzuerlangen (Prot. I S. 31). In Kenntnis dieses Umstandes lenkte der Beschuldigte das Fahrzeug der Privatklägerin am 19. November 2019 auf der Rückfahrt vom Wallis mehrfach auf Teilstrecken sowie Anfang November 2019 von N._____ nach O._____ SG und wieder zurück (zum Letzteren vgl. nachfolgende Erw. V.D) und erfüllte damit jeweils den objektiven Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG (vgl. Urk. 99 S. 74).

2. Tatkomponente

2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 99 S. 87) festzuhalten, dass die vom Beschuldigten gefahrene Strecke bzw. deren Dauer nicht unbeachtlich, jedoch trotzdem eher noch kurz war. Ob der Umstand, dass die Fahrt mehrheitlich auf der Autobahn stattfand, das Gefahrenpotenzial erhöht oder senkt, kann in beide Richtungen ausgelegt werden. Einerseits können bei einer Fahrt bei hoher Geschwindigkeit lebensgefährlichere Unfälle entstehen, andererseits werden durch die Fahrt auf der Autobahn zusätzlich zu den anderen Verkehrsteilnehmern keine Fussgänger und Fahrradfahrer gefährdet. Es kam während der Fahrt jedoch zu Streitereien mit der Privatklägerin, was durch die Ablenkung eindeutig das Gefahrenpotential erhöht. Es entstand bei den Fahrten allerdings kein Schaden und die kriminelle Energie des Beschuldigten war gering, da er das Fahrzeug eher spontan aus der Situation heraus und nicht länger beabsichtigt und bewusst geplant steuerte. Die objektive Tatschwere ist aufgrund dieser Ausführungen insgesamt im unteren Bereich anzusetzen.

2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz handelte, die Tat aber nicht von langer Hand geplant, sondern

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sich aus der Situation heraus ergab. Die objektive Tatschwere bleibt auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere im unteren Bereich.

2.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten unter Würdigung der obigen Umstände als sehr leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz bei ca. 10 Tagen anzusetzen.

3. Täterkomponente

3.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1).

3.2. Straferhöhungsgründe Straferhöhend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrere einschlägige Strafen aus den Jahren 2012 und 2013 aufweist (vgl. Urk. 66 S. 1 und 2; Urk. 123 S. 1 und 2), was trotz Ausfällens der Strafen durch die Jugendanwaltschaft zu berücksichtigen ist. Zudem ist auch hier anzuführen, dass der Beschuldigte die Tat während laufender Massnahme beging (vgl. dazu auch oben Erw. V.B.2.2).

3.3. Strafminderungsgründe Strafmindernd ist das Geständnis zu berücksichtigen, wozu wohl auch die Ortungsdaten der Mobiltelefonauswertungen beitrugen. Trotzdem ist die Strafe dementsprechend angemessen zu senken. Der Beschuldigte zeigte jedoch keine Einsicht und schien nicht zu erkennen, dass er sich mit seinem Verhalten strafbar gemacht hatte (vgl. Urk. 6/20 S. 9).

4. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich mit der Vorinstanz – isoliert betrachtet – eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe für das Fahren ohne Berechtigung vom 19. November 2019 als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips -- 70 of 88 -rechtfertigt sich eine Erhöhung um 5 Tage auf 3 Monate und 5 Tage Freiheitsstrafe. D. Fahren ohne Berechtigung anfangs 19. November 2019 (Dossier 2, Anklageziffer 5)

1. Vorbemerkung Zum Fahren ohne gültigen Führerausweis vgl. oben Erw. V.C.1.

2. Tatkomponente

2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten gefahrene Strecke von N._____ zum Spital in O._____ SG lediglich wenige Kilometer betrug und somit auch nur sehr kurz dauerte. Zudem fand die Fahrt in der Nacht zwischen 02.00 und 04.00 Uhr statt, als mutmasslich sehr wenige andere Fahrzeuge auf der Strasse unterwegs waren, was das Gefahrenpotential minimiert. Die objektive Tatschwere ist daher im unteren Bereich anzusetzen.

2.2. Beim subjektiven Verschulden ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz handelte, sich der Entschluss zur Fahrt jedoch spontan aus der Situation bzw. aus der Not heraus ergab und nicht geplant war; der Grund für die Fahrt war, dass der Beschuldigte die an einer starken Blasenentzündung leidende Privatklägerin ins Spital bringen musste und diese aufgrund ihrer Schmerzen nicht selbst fahren konnte. Die Beweggründe waren daher sehr verständlich. Die subjektive Tatschwere relativiert somit die objektive Tatschwere.

2.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt unter Würdigung aller Umstände als sehr leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten ist daher bei 5-10 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen.

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3. Täterkomponente

3.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1).

3.2. Straferhöhungsgründe Straferhöhend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrere einschlägige Strafen aus den Jahren 2012 und 2013 aufweist (vgl. Urk. 66 S. 1 und 2; Urk. 123 S. 1 und 2), was trotz Ausfällens der Strafen durch die Jugendanwaltschaft zu berücksichtigen ist. Zudem ist auch hier anzuführen, dass der Beschuldigte die Tat während laufender Massnahme beging (vgl. dazu auch oben Erw. V.B.2.2).

3.3. Strafminderungsgründe Strafminderungsgründe liegen keine vor; der Beschuldigte war nicht geständig.

4. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich mit der Vorinstanz eine Strafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe für das Fahren ohne Berechtigung anfangs 19. November 2019 als angemessen. Hinsichtlich der Asperation rechtfertigt sich eine Erhöhung um 5 Tage auf 3 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe. E. Gewaltdarstellung (Dossier 3)

1. Tatkomponente

1.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass es sich um ein sehr brutales Video handelt, dies aber auch Teil des objektiven Tatbestands der Strafnorm ist. Der Beschuldigte lud einerseits die Videodatei herunter – er schaute sich das Video an und dieses wurde dadurch im Ordner "Videos" gespeichert – und schickte sie andererseits seinem Bruder und machte ihm diese damit zugänglich. Nach eigenen Aussagen erhielt der Beschuldigte das Video un-- 72 of 88 -aufgefordert in einem Gruppenchat. Die Datei wurde dem Beschuldigten damit zugespielt und er suchte nicht explizit danach. Seine Aussage, dass man in Gruppenchats solche Videos zuerst nur verschwommen sehe und der Inhalt des Films erst sichtbar werde, wenn man "Play" drücke, zeigt jedoch, dass sich der Beschuldigte bewusst dazu entschied, sich das Video anzusehen und es damit herunterzuladen (vgl. Urk. D3/7 S. 2). Die objektive Tatschwere ist – angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – im unteren Bereich anzusetzen.

1.2. Hinsichtlich subjektiven Verschuldens liegt mit der Vorinstanz mindestens Eventualvorsatz vor, indem er sich ein solches Gewalt enthaltendes Video ansah, es damit herunterlud. Er sendete das Video in Kenntnis dessen Inhalts weiter, was aus dem Chat mit seinem Bruder ersichtlich ist (Urk. D3/4). Die Tat ergab sich jedoch spontan aus der Situation heraus und eher zufällig durch Erhalt des Videos in einem Chat. Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe seinem Bruder das Video in Bezug auf seine eigene Handverletzung gesendet (Urk. D3/7 S. 3), der Beschuldigte bezieht sich dabei auf den von ihm erlittenen Arbeitsunfall, bei welchem ihm ebenfalls Finger abgetrennt wurden. Ein Zusammenhang zu seinem Unfall mag für den Beschuldigten ersichtlich sein, jedoch enthält das Video Brutalitäten, welche nichts damit zu tun haben. Aber auch dem Chat mit dem Bruder ist nicht zu entnehmen, dass es dabei um seine eigene Handverletzung ging (Urk. D3/4). Die subjektive Tatschwere führt – entgegen der Vorinstanz – nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere.

1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten unter Würdigung der obigen Umstände als sehr leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten ist daher bei 10 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen.

2. Täterkomponente

2.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1).

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2.2. Straferhöhungsgründe Straferhöhend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrere einschlägige Strafen aus den Jahren 2012 und 2013 aufweist (vgl. Urk. 66 S. 1 und 2; Urk. 123), was trotz Ausfällens der Strafen durch die Jugendanwaltschaft zu berücksichtigen ist. Zudem ist auch hier anzuführen, dass der Beschuldigte die Tat während laufender Massnahme beging (vgl. dazu auch oben Erw. V.B.2.2). Zudem machte er sich nicht nur durch das Herunterladen des Videos strafbar, sondern sandte dieses auch noch seinem Bruder zu.

2.3. Strafminderungsgründe Das Geständnis des Beschuldigten ist nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen, da die Beweislage für ihn erdrückend war. Das Video wurde auf seinem selbst eingereichten Mobiltelefon sichergestellt. Er zeigte zwar Reue, das Video weitergesendet zu haben, jedoch nicht wirklich Einsicht in das Unrecht der Tat, da er mehrfach betonte, nicht gewusst zu haben, dass solche Videos unter eine Strafnorm fielen (Urk. D3/7 S. 3).

3. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich mit der Vorinstanz für die Gewaltdarstellung eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Hinsichtlich der Asperation rechtfertigt sich eine Erhöhung um 10 Tage auf 3 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe. F. Gesamtstrafe Der Beschuldigte ist mit einer Gesamtstrafe von 3 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. G. Anrechnung der erstandenen Haft

1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an.

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2. Der Beschuldigte befand sich vom 22. November 2019, 13.55 Uhr, bis am 27. Oktober 2020, 18.50 Uhr, in Haft (Urk. 24/3 und Urk. 24/28). Die erstandene Haft von 341 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen, womit die gesamte Freiheitsstrafe mit der bereits erstandenen Haft abgegolten ist. H. Vollzug Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 95) wird beim Beschuldigten eine ungünstige Prognose vermutet: Er wurde am 1. Dezember 2016 vom Bezirksgericht Winterthur unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde (Urk. 66 S. 2 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte sodann während der noch laufenden Massnahme. Da keine besonders günstigen Umstände vorliegen, sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Zivilansprüche (Schadenersatz/Genugtuung)

1. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Sie hat diese spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 36 ff. m.w.H.) oder die Zivilsache noch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 22). Nach Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilan-- 75 of 88 -spruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Der Grundsatzentscheid ist ein verbindlicher Entscheid über eine zivilrechtliche Teilfrage. Das Urteilsdispositiv hat daher klar anzugeben, welche Grundsatzfragen es bereits beurteilt hat und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden können (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 44 ff.).

2.1. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber für den erlittenen Schaden grundsätzlich haftbar sei, für die Beurteilung des Quantitativen sei die Angelegenheit sodann auf den Zivilweg zu verweisen. Die Privatklägerin müsse nach wie vor die Unterstützung der Opferberatungsstelle in Anspruch nehmen. Weitere Ausführungen liegen keine vor (Urk. 70/B S. 1 und S. 6). Die Vorinstanz verwies das Begehren auf den Zivilweg mit der Begründung, bezüglich des Begehrens lägen keine Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichten (Urk. 99 S. 97). Vor Berufungsinstanz lässt die Privatklägerin wieder den gleichen Antrag stellen (Urk. 101 S. 2; Urk. 135 S. 1) und begründet ihn damit, dass die Privatklägerin bis heute wegen der angeklagten Vorfälle psychologische Hilfe in Anspruch nehme. Die Höhe des erlittenen Schadens sei damit auch viereinhalb Jahre nach dem Vorfall bislang nicht abschliessend bezifferbar (Urk. 135 Rz. 85).

2.2. Der zivilrechtliche Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich aus Art. 41 OR, welcher ein widerrechtliches Handeln, einen Schaden sowie einen kausalen Zusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Handeln und dem Schaden voraussetzt. Bezüglich der beantragten Feststellung eines widerrechtlichen Handelns, eines Schadens (wobei über dessen Höhe das Zivilgericht zu entscheiden habe) sowie des Kausalzusammenhangs ist zu beachten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sowie hinsichtlich der Mehrheit der angeklagten Tätlichkeiten freizusprechen ist und die Privatklägerin es unterlässt zu begründen, welcher Schaden sich auf die Delikte bezieht, für welche der Beschuldigte zu verurteilen sein wird; ebenso wenig lässt die Privatklägerin den Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Handeln des Beschuldigten und dem behaupteten Schaden begründen, was ihre Obliegenheit ge-- 76 of 88 -wesen wäre. Das Begehren der Privatklägerin ist nicht substantiiert und die Sache damit nicht spruchreif. Das Begehren ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

3.2. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. November 2019 mit der Begründung beantragen, sie sei durch die Vergewaltigung und die Drohung in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden, wobei die Tätlichkeiten zudem genugtuungserhöhend zu berücksichtigen seien. Genugtuungsmindernd sei jedoch zu beachten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten oft verbal provoziert habe (Urk. 70/B S. 1 und 5 f.). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. November 2019 zu (Urk. 99 S. 97 f.). Vor Berufungsinstanz lässt die Privatklägerin wieder eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. November 2019 beantragen (Urk. 101 S. 2; Urk. 135 S. 1). In diesem Zusammenhang lässt sie ausführen, dass die Voraussetzungen für eine Genugtuung gestützt auf Art. 28 ZGB und Art. 49 OR unstreitbar gegeben seien. Die Privatklägerin habe lange das Angebot der Opferhilfe in Anspruch nehmen müssen, um die Tat zu verarbeiten. Die Vergewaltigung und die lebensbedrohliche Situation mit der Flasche seien die schwerwiegendsten Übergriffe. Die Privatklägerin habe Todesangst gehabt. Aufgrund der diversen Tätlichkeiten in der Nacht vom 21. November 2019 habe sie diverse Blutergüsse erlitten und die Schmerzen hätten "sicher eine Woche" angehalten. Die psychologischen Probleme als Folge der Vergewaltigung hätten für die -- 77 of 88 -Privatklägerin danach jedoch im Vordergrund gestanden. Sie habe sich isoliert und mit Depressionen zu kämpfen gehabt. Mehrmals habe sie die Ausbildung nach hinten verschieben müssen. An den Präjudizien gemessen erscheine eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 15'000.– angemessen (Urk. 135 Rz. 78 ff.). Die Vertretung der Privatklägerin ging bei der beantragten Höhe der Genugtuung von einem vollumfänglichen Schuldspruch hinsichtlich des Beschuldigten aus.

3.3. Angesichts des Umstands, dass sich der Beschuldigte schliesslich (wie vor Vorinstanz) gegenüber der Privatklägerin lediglich der versuchten Drohung und einer Tätlichkeiten schuldig gemacht hat, hat sich die Beurteilung des Genugtuungsbegehrens auf diese Delikte zu beziehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es hinsichtlich der Drohung beim Versuch blieb. So konnte nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin infolgedessen tatsächlich in Todesangst versetzt wurde. Aus den Akten geht sodann deutlich der beidseitig respektlose Umgang miteinander hervor. Die (versuchte) Drohung gründete letztlich wohl in dieser belastenden Beziehungsdynamik und einem Streit, in welchem es auch zu Provokationen seitens der Privatklägerin kam. Hinsichtlich der Tätlichkeit zu Lasten der Privatklägerin ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese als Folge einer Provokation erfolgte. Dennoch manifestierte sich, dass der Beschuldigte grundsätzlich bereit war, physische Gewalt ihr gegenüber anzuwenden und bei ihr die entsprechenden psychischen und physischen Folgen auszulösen. Dennoch lässt sich nach dem Gesagten nicht ohne Zweifel nachweisen, dass die Privatklägerin aufgrund der beiden Delikte eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer psychischen Integrität erlitten hat.

3.4. Die Privatklägerin ist somit auch mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Genugtuung für Überhaft

1. Eine beschuldigte Person kann die Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung beantragen, wenn sie durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Liegt eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von -- 78 of 88 -Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB vor, so ist eine Genugtuung geschuldet. Bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

2. Die amtliche Verteidigung verlangt eine Entschädigung für Überhaft von Fr. 200.– pro Tag (Urk. 69 Rz. 243 ff.; Urk. 133 Rz. 54).

3. Der Beschuldigte befand sich während 341 Tagen in Haft (Urk. 24/3 und Urk. 24/28). Nach Abzug der vorliegenden Freiheitsstrafe von 3 Monaten und

20 Tagen (= 110 Tage) verbleiben 231 Tage unschuldig erlittene Haft, für welche er zu entschädigen ist. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1;6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; BGE 139 IV 243 E. 3). Die Dauer der zu entschädigenden Haft muss vorliegend mit 231 Tagen als noch nicht besonders lange, aber auch nicht mehr kurz bezeichnet werden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einer Reduktion der Tagessatzhöhe führt, andererseits aber auch als erheblicher Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten betrachtet werden muss. Dass eine Überhaft von rund fast 8 Monaten den Beschuldigten geprägt hat und nicht ohne Spuren zu hinterlassen an ihm vorbeiging, ist notorisch. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten für 231 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

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VIII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung

1. Vor Berufungsinstanz lässt der Beschuldigte den Entscheid der Vorinstanz anfechten, wonach der beschlagnahmte Gegenstand Smartphone der Marke Nokia, Modell TA-1057, schwarz, inklusive SIM-Karte (Asservat-Nr. A014'315'323) einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sei (Urk. 102 S. 3; Urk. 99 S. 98 f.). Er beantragt die Herausgabe des Smartphones (Urk. 133 Rz. 54).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gegenstände i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB – die Strafnorm betrifft Gewaltdarstellungen – sind obligatorisch einzuziehen; das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen der Sicherungseinziehung von Art. 69 StGB wird nicht vorausgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StGB; BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 N 90).

3. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte das Smartphone der Marke Nokia, Modell TA-1057, schwarz, inklusive SIM-Karte (Asservat-Nr. A014'315'323) mit Verfügung vom 29. März 2021, da sich darauf das Video mit Gewaltdarstellungen gemäss Anklageziffer 12 befand (Urk. D3/9). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB sind Gegenstände i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB obligatorisch einzuziehen. Das streitgegenständliche Smartphone ist daher obligatorisch einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen. IX. Entschädigung amtliche Verteidigung

1. In der mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhobenen Beschwerde der C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, als ehemalige Ar-

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beitgeberin des am 8. September 2022 verstorbenen lic. iur. X2._____ sel. verlangt diese, es sei die Entschädigung auf insgesamt Fr. 59'374.31 (inkl. MwSt.) festzusetzen (Urk. 116/2). Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel. eine um Fr. 6'227.16 kürzere Gesamtentschädigung von Fr. 53'147.15 (inkl. MwSt.) zu. Sie begründete dies damit, dass das verlangte Honorar angesichts der Komplexität des Falles als zu hoch erachtet werde und das 84 Seiten umfassende Plädoyer aufgrund von zahlreichen Wiederholungen und umschweifenden Ausführungen kürzer hätte gehalten werden können, wodurch sich im Rahmen der maximalen Pauschale für ein Kollegialverfahren von Fr. 28'000.– eine Festsetzung von insgesamt Fr. 16'000.– für das Gerichtsverfahren rechtfertige (Urk. 99 S. 100 f.).

2. Für seine Aufwendungen während der Untersuchung wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel. von der Staatsanwaltschaft am 21. April 2020 und am 11. November 2020 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 31'959.40 entschädigt (diese betrafen seine Bemühungen bis am 29. Oktober 2020; vgl. Urk. 26/8-9; Urk. 26/13-14; Urk. 34). Die Anklageerhebung erfolgte am 20. Mai 2021. Vor Vorinstanz reichte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel. eine Honorarrechnung für den Zeitraum vom 2. November 2020 bis 15. November 2021 von Fr. 7'343.96 (inkl. MwSt.; Urk. 73/B=67 S. 2-5) sowie eine weitere für den Zeitraum vom 19. Januar 2022 bis 11. Juni 2022 von Fr. 20'260.65 (Urk. 73/A), wobei 81 Stunden für die Arbeit am 84-seitigen Plädoyer aufgeschrieben wurden. Noch nicht berücksichtigt in der Honorarnote sind die Aufwendungen für die Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 (Verhandlungsbeginn um 08.30 Uhr und -ende um 18.50 Uhr) sowie die Urteilverkündung vom 18. Juli 2022 inkl. Weg und Besprechung (vgl. Prot. I S. 8 ff.), welche C._____ AG mit 10.5 Stunden bzw. 3 Stunden angibt (vgl. Urk. 116/2 Rz. 11).

3. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3). Im Kanton Zürich wird unterschieden zwischen den anwaltlichen Bemühungen, die im Rahmen des Vorverfahrens erbracht werden, und denjenigen, welche die Hauptverhand-- 81 of 88 -lung betreffen (§§ 16 und 17 AnwGebV). Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Kollegialgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV). Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).

4. Zwar kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass das Plädoyer auch kürzer und prägnanter hätte verfasst werden können. Die Arbeit von

81 Stunden ergibt sich aber – so die C._____ AG zu recht (Urk. 116/2 S. 7) – in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr aus dem parallelen Lesen diverser Einvernahmeprotokolle und dem Herausschälen relevanter Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als der reinen Schreibarbeit. Zudem ist es so, dass sich die eingereichte Honorarnote auch auf den Aufwand im parallel geführten Verfahren gegen die Privatklägerin (DG210080-L) bezog, in welchem Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel. als unentgeltlicher Vertreter des Beschuldigten auftrat. Die Vorinstanz erwog in diesem Verfahren, dass die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel., vollumfänglich im Verfahren DG210079-L entschädigt würden, in welchem der Privatkläger Beschuldigter sei und ihn Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel. als amtlicher Verteidiger vertrete (vgl. Urk. 64 S. 41 im Verfahren SB230076). Angesichts des Umstands, dass der streitgegenständliche anwaltliche Aufwand beide Verfahren betrifft, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess, sowie der Verantwortung des -- 82 of 88 -damaligen Verteidigers, zumal gegen den Beschuldigten der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum stand, drängt es sich auf, eine höhere Entschädigung als die Vorinstanz zuzusprechen. Die zusätzlich beantragten Fr. 6'227.16 erweisen sich dabei als angemessen.

5. Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel., ist für das vorinstanzliche Verfahren neu mit einem Gesamtbetrag von Fr. 59'374.31 (inkl. MwSt.) zu entschädigen, wovon die bereits ausbezahlten Fr. 31'959.40 in Abzug zu bringen sind. X. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es im Berufungsverfahren mehrheitlich zu Freisprüchen – insbesondere hinsichtlich der schwerwiegendsten Vorwürfe – kommt und der Schuldspruch wegen versuchter Drohung im Vergleich dazu kaum ins Gewicht fällt und vernachlässigbar ist sowie in Bezug auf den Schuldspruch wegen Tätlich-keiten ermessensweise von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 12) ist hinsichtlich der Höhe der Honorarentschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers zu korrigieren und im Übrigen nicht zu beanstanden.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung insofern, als er einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend Anklageziffern 2, 4 und 6 bis 9, eine mildere Bestrafung und das Absehen von einer Bestrafung hinsichtlich der Tätlichkeiten betreffend Anklageziffer 1 erreicht. Mit Blick auf den Schuld-- 83 of 88 -spruch wegen versuchter Drohung und wegen Tätlichkeiten wird aber auch den Anträgen der Privatklägerin gefolgt. Unter Berücksichtigung der gestellten Anträge rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht mit Honorarnote vom 9. April 2024 einen Aufwand von Fr. 15'331.77 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 137). Zu berücksichtigen ist, dass die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren als auch diejenigen für die amtliche Verteidigung von B._____ im Verfahren SB230076 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 14'380.– (inkl. MwSt.). Es rechtfertigt sich, die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im Verfahren SB230076 zu entschädigen, wobei anzumerken ist, dass sowohl der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin als auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten keine Einwände gegen diese Aufteilung erklärt haben (vgl. Urk. 135 Rz. 86 und Prot. II S. 62). Dementsprechend ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'190.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom 8. April 2024 – ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von Fr. 30'492.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 131). Mit E-Mail vom 10. April 2024 machte sie zusätzlich einen Aufwand von 10.33 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 220.50 geltend (Urk. 138). Zu berücksichtigen ist auch hier, dass die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung von A._____ im Verfahren SB230076 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von 11 ½ Stunden resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 35'930.– (inkl.

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MwSt.). Wie erwähnt, rechtfertigt es sich, hiervon die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im Verfahren SB230076 zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung ist dementsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 17'965.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist, dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 dem amtlichen Verteidiger eine Akonto-Honorarzahlung von Fr. 12'000.– ausgerichtet wurde (Urk. 120).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. und 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG sowie Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB), 6 (Absehen von Landesverweisung), 8 teilweise (Entscheid betreffend beschlagnahmte Flasche), 9 (Entscheid betreffend Spurenasservate) sowie 15 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie

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 der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2, 4 und 6 bis 9).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und

20 Tagen, welche durch Untersuchungshaft vollständig erstanden ist.

4. Hinsichtlich der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1 wird von einer Strafe Umgang genommen.

5. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt vollziehbar.

6. Dem Beschuldigten wird für 231 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2021 beschlagnahmte Smartphone der Marke Nokia, Modell TA-1057, schwarz, inklusive SIM-Karte (Asservat-Nr. A014'315'323) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.

8. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 12) wird mit Ausnahme der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel. für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger bestätigt.

10. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sel. für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 59'374.– (inkl. MwSt.; wovon Fr. 31'959.40 bereits von der Staatsanwaltschaft ausbezahlt wurden) festgesetzt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

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12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Akontozahlung Fr. 5'965.– amtliche Verteidigung Restzahlung Fr. 7'190.– unentgeltliche Rechtsvertretung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziffer 7  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 9-11 -- 87 of 88 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Lazareva -- 88 of 88 --