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Entscheid

SB230108

Mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

25. August 2023Deutsch58 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Gang des Verfahrens / Umfang der Berufung

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. November 2022 (Prot. I S. 36) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 47). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2023 auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Die Privatklägerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 58).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. November 2022 (Prot. I S. 36) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 47). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2023 auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Die Privatklägerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 58).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an und zwar in Bezug auf den

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Schuldspruch wegen den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Mit angefochten ist die Sanktion und deren Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2-4). Ferner werden die Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin sowie die Kostenverlegung angefochten (Dispositiv-Ziff. 7, 8 sowie 13 und 14; Urk. 57; Urk. 67 S. 2 f.).

3. Unangefochten blieb hingegen der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziff. 1). Unangefochten blieben weiter das Absehen vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2019 ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2019 (Dispositiv-Ziff. 6). Unangefochten blieb schliesslich die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 9–12). Entsprechend ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Anklageprinzip

1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und führte aus, die Umschreibung in der Anklage, wann sich die dem Beschuldigten angelasteten Körperverletzungen ereignet haben sollen, sei zu vage. Die Formulierung "[A]n einem Tag anfangs Dezember 2020" sowie "[A]n einem Tag anfangs Februar 2021" umschreibe die Tatzeitpunkte zu ungenau. Im Rahmen des Berufungsverfahrens verzichtete die Verteidigung auf Wiederholung dieser Kritik (vgl. Urk. 67; Prot. II S. 3 ff.).

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2. Die Vorinstanz hält knapp den Kerngehalt des Anklagegrundsatzes fest und erwägt, dass daran keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien (E. Vi. II.3.2.).

3. Das Anklageprinzip ist zentrale Säule eines rechtsstaatlich korrekten und fairen Verfahrens. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage bezeichnet möglichst kurz, aber genau die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird und andererseits dem Gericht genügend Spielraum eingeräumt wird, um seine Aufgabe wahrzunehmen und die materielle Wahrheit zu ergründen, kann nicht abstrakt bestimmt werden (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGART-NER, Art. 9 StPO N 44 und 51). Die Tatzeit ist – wie erwähnt – möglichst präzise zu bezeichnen. Unter Umständen fehlen indes diesbezügliche Informationen, weil kein Untersuchungsergebnis zur genauen Tatzeit existiert. In solchen Fällen muss dieser Punkt approximativ umschrieben werden. So genügt es etwa bei weit zurückliegenden Taten, wenn der Tatzeitraum auf die Jahreszeit eines bestimmten Jahres oder auf 3 Monate eingegrenzt werden kann. Für ein einzelnes Delikt erscheint ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres i.d.R. zu unbestimmt. Dasselbe gilt hinsichtlich nur saisonal bestimmbarer Zeitpunkte innerhalb dreier Jahre (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 StPO N 20).

4. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die Anklage dem Beschuldigten einen Alibi-Beweis erschwert. Dennoch sind die eingeklagten Zeiträume in Anbetracht der herrschenden Praxis nicht zuweitgefasst. Die Umschreibung "Anfang eines Monats", der in der Regel 4 Wochen umfasst, bezeichnet im Wesentlichen den Zeitraum von bloss rund 10 Tagen. Ansonsten ist die Anklage hinsichtlich -- 8 of 42 -Monat, Jahr, Ort und Tatvorgehen unbestrittenermassen spezifisch. Von der Verteidigung wird denn zu Recht auch nichts anderes vorgetragen. Das Anklageprinzip ist mithin nicht verletzt. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin je an einem Tag anfangs Dezember 2020 und anfangs Februar 2021 in der ehelichen Wohnung physisch angegangen. Beim ersten Vorfall habe er sie mit Sportschuhen dreimal gegen den Rücken, einmal auf den linken Oberschenkel sowie den linken Oberarm und mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, wodurch sie Prellungen und Hämatome am Oberkörper, am linken Oberschenkel und am linken Oberarm erlitten habe. Beim zweiten Vorfall habe er ihr einen Faustschlag gegen den rechten Oberarm und mehrere Fusstritte gegen ihre Beine verpasst, wodurch sie eine Prellung und Hämatome am Oberarm erlitten habe. Er habe die Verletzungen je zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen. Damit habe er sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (Urk. 17 S. 1). Von Dezember 2020 bis zum 18. Mai 2021 habe er der Privatklägerin alsdann in der ehelichen Wohnung mehrfach gesagt, er werde ihr die Kinder wegnehmen und in ein anderes Land bringen, wenn sie nicht tue, was er sage. Sie sei dadurch jeweils in Angst versetzt worden und habe es in der Folge unterlassen, die Polizei zu verständigen. Da er dies zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, habe der Beschuldigte sich der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht (Urk. 17 S. 1 f.). Am 9. Juli 2021 habe er ihr in einer Sprachnachricht gesagt, wenn er seine Kinder nicht zu sehen bekomme, werde er die Kinder oder sich selbst umbringen. Obschon sie es unterlassen habe, Kontakt mit ihm aufzunehmen, sei die Privatkläge-- 9 of 42 -rin durch diese Äusserung in Angst versetzt worden, was er denn auch habe bezwecken wollen, womit er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht habe (Urk. 17 S. 2). Am 30. Juni 2021 habe er der Privatklägerin in Sprachnachrichten erklärt, dass er ihr eine Scheisse antun werde, die sie ihr Leben lang nicht vergessen werde und anfangs Oktober 2021, dass er ihr etwas antun werde, was sie lebenslang nicht vergessen und worunter sie leiden werde. Die Privatklägerin sei dadurch in grosse Angst versetzt worden, was er für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Sein Verhalten sei als mehrfache Drohung zu würdigen (Urk. 17 S. 2). Zwischen dem 9. Juli 2021 und anfangs Oktober 2021 habe er die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt, indem er sie in mehreren Sprach- und Whatsapp-Nachrichten als 'Schlampe' und 'Dirne' betitelt und ihr gesagt habe, dass er ihre Mutter ficken und ihrem Vater auf das Grab pissen werde. Er habe gewusst, dass die Privatklägerin dadurch in ihrer Ehre verletzt werde, was er auch bezwecken wollte. Er habe sich dadurch der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht (Urk. 17 S. 3 f.). Schliesslich habe er sich vom 7. Juli 2021 bis 28. August 2021 mehrfach mittels Sprach- und Textnachrichten bei der Privatklägerin gemeldet, obschon er um das am 19. Mai 2021 behördenseits gegen ihn erlassene und bis am 28. August 2021 verlängerte Kontaktverbot gewusst habe. Mithin habe er sich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht (Urk. 17 S. 4).

1.2. Wie erwähnt, ist der Sachverhalt bis auf die Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er sich mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.

2. Von der Berufung mitumfasst, jedoch zumindest bezüglich des Sachverhaltes als anerkannt und mittels der bei den Akten befindlichen Sprachnachricht erstellt zu betrachten sind die Vorwürfe wegen versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, soweit sie sich auf Sprachnachrichten -- 10 of 42 -des Beschuldigten stützen (Urk. D1/2/8 F/A 35 ff.; vgl. auch Urk. 41 S. 9 N 21– 25). Inwiefern seine Aussagen dazu, was er mit den entsprechenden Äusserungen gemeint haben will, glaubhaft und gegebenenfalls relevant sind, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

3. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln bei der Sachverhaltserstellung sowie zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; E. Vi III.1.2. und 1.3.). Ergänzend ist jedoch auszuführen, was folgt.

3.1. Auch wenn die Glaubwürdigkeit (im Sinne einer Motivlage hinsichtlich falscher, verzerrender, beschönigender oder dramatisierender Aussagen) gegenüber dem materiellen Gehalt der Aussagen selber von untergeordneter Bedeutung ist, zumal jede Person (auch neutrale Zeugen) selbst ein vom Kerngeschehen unabhängiges Motiv für Falschaussagen haben kann, kann sie v.a. dann nicht ausser Acht gelassen werden, wenn ein sehr überschaubarer Sachverhalt zur Diskussion steht, bei dem eine glaubhafte Lüge durchaus ohne übermässige intellektuelle Anstrengung möglich sein dürfte. Ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive fehlt der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 70–72 N 292 und 298 und S. 132 N 550 f.).

3.2. Mit der Vorinstanz ist erneut auf die konfliktbehaftete Beziehungsproblematik des Beschuldigten und der Privatklägerin hinzuweisen. Hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin durch alle Aussagen hindurch allein den Beschuldigten für ihre unglückliche Lebenssituation verantwortlich macht, ihn als äusserst schlechten Ehemann und Vater darstellt und mithin ein klares und starkes Motiv hat, ihn dafür zu "bestrafen" und/oder einen möglichen späteren Zivil-Prozess vorzuspuren und/oder einen Weg zu suchen, um einen akzeptablen Ausweg aus der Ehe zu finden.

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3.3. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 78 N 332– 334).

3.3.1. Bei Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist ausserdem zu berücksichtigen, dass bei einzelnen nachweislich erlogenen Aussagen eines Belastungszeugen allein gestützt auf seine Aussagen – wenn keine weiteren Indizien vorliegen – keine Verurteilung erfolgen darf (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 374 f. N 1624).

3.3.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Vor-instanz dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden kann, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal bestritt und sich zum Tatgeschehen nicht konkret äusserte, sondern die konfliktbelastete Situation schilderte (E. Vi. III.2.4.3.). Sollte der Anklagesachverhalt nicht zutreffen, so ist nicht ersichtlich, wie sich der Beschuldigte zu etwas einlässlich hätte äussern sollen, das nicht stattgefunden hatte. Im Ergebnis zutreffend ist jedoch, dass auf seine bloss bestreitenden Aussagen nicht abgestellt werden kann. Diesbezüglich kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (E. Vi. III.2.2., 2.4.3., 3.2., 3.4.2., 4.2., 4.4.1. [letzter Satz]; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Zu prüfen ist mithin, ob allein die Aussagen der Privatklägerin für die Erstellung des noch zur Diskussion stehenden Sachverhaltes genügen. Zu prüfen ist daher, ob ihre Aussagen eine hinreichende Zahl qualitativ hochwertiger Realitätskriterien (insb. Detailreichtum) enthalten und ob relevante Warnsignale fehlen. Da die Aussagen der Privatklägerin zu den verschiedenen angeblichen Vorfällen fliessend ineinanderübergehen, sind ihre Aussagen integral zu würdigen. Eine separate Würdigung ihrer Aussagen zu jedem Vorhalt einzeln ist nicht möglich.

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Die Analyse der Aussagen der Privatklägerin ergibt diverse Warnsignale über alle noch relevanten Sachverhalte hinweg:

4.1. Detailarmut und pauschale Vorwürfe

4.1.1. Die Privatklägerin schilderte – zumal im freien Bericht – keinen einzigen konkreten Vorfall in einer nachvollziehbaren Weise, so dass man sich ein anschauliches Bild des Geschehens hätte machen können. Vielmehr schilderte sie immer wieder sehr allgemein und ohne konkreten Kontext, was ihr der Beschuldigte immer wieder angetan haben soll (vgl. z.B. Urk. D1/3/1 F/A 11).

4.1.2. Betreffend den Vorfall, bei dem die Privatklägerin mit Schuhen getreten worden sein soll, nannte sie zwar originelle Details (Beschreibung der Sportschuhe, Auftreffen auf der Milch-Maschine [Urk. D1/3/3 F/A 25 und 29]). Erstaunlicherweise tat sie dies aber erst bei der Staatsanwaltschaft. Bei der Polizei war die Schilderung des konkreten Vorfalls bloss drei Zeilen lang (Urk. D1/3/1 F/A 20), wobei dies nicht damit erklärt werden kann, die Privatklägerin sei unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis nicht in der Lage gewesen, kohärent auszusagen. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 18. Mai 2021 lag der geltend gemachte Vorfall bereits einige Monate zurück. Insgesamt bleiben aber auch ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft ohne differenzierten Kontext (Urk. D1/3/3 F/A 25 und 29), beschränkt auf das aus Sicht der Privatklägerin für eine Belastung Wesentliche und schwer nachvollziehbar. So sagte sie einerseits aus, sie habe auf der Matratze gesessen (Urk. D1/3/3 F/A 30). Gleichzeitig soll der Beschuldigte sie – wohl von hinten – in den Rücken getreten haben, nur um sie danach auf den Kopf zu schlagen (Urk. D1/3/3 F/A 23). Völlig unklar ist, ob er dazu das Bett betreten musste, ob er dabei um sie herumlaufen musste, oder ob er sie auch von hinten gegen den Kopf geschlagen habe. Auf entsprechendes Nachfragen gab sie nur ausweichend zur Antwort, er habe ständig immer wieder geschlagen (Urk. D1/3/3 F/A 29). Nicht nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin nicht viel über ihr eigenes Verhalten berichtete und angesichts des geltend gemachten Gewaltexzesses wenig plausibel zu Protokoll gab, ihre kleine Tochter sei dann auch einmal unruhig geworden (Urk. D1/3/3 F/A 23).

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4.1.3. Die Schilderung des zweiten Vorfalls enthält zwar eine Erklärung, wie es zu den eingeklagten Schlägen gekommen sei. Dennoch blieb die Darstellung des Geschehens sowohl bei der Polizei, als auch bei der Staatsanwaltschaft kurz und flach. Die Privatklägerin schilderte auch keinen konkreten Wortwechsel, sondern nur, was der Beschuldigte jeweils "immer" gemeint habe. Ebenso wenig schilderte sie eigene innere Vorgänge oder von sich aus weitergehende Einzelheiten. Sie stellte zwar (allerdings erst auf Nachfragen) einen Zusammenhang her zwischen den Schlägen/Tritten des Beschuldigten und etwelchen, neu vorgebrachten Knochenschmerzen. Ihre Aussagen dazu wirken dennoch unklar, wenn sie ausführte, sie habe mit ihrem rechten Bein Probleme, gleichzeitig aber meinte, die Tritte des Beschuldigten hätten keine Konsequenzen gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 16; Urk. D1/3/3 F/A 43-46).

4.1.4. Ferner ist auffällig, dass die Privatklägerin oft ausweichend antwortete, wenn sie aufgefordert wurde, pauschal in den Raum gestellte Vorwürfe zu konkretisieren. Beispielhaft ist auf ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 zu verweisen. Auf die Drohung des Beschuldigten angesprochen, er würde ihr die Kinder wegnehmen, wurde sie gefragt, ob er gesagt habe, wohin er sie mitnehmen würde. Die Frage beantwortete sie nicht (auch nicht mit "Nein"), sondern verwies auf das massive Leiden der Frauen, denen das schon passiert sei (Urk. D1/3/3 F/A 51). Bezüglich der Drohung, er werde jemandem Fr. 1'000.– zahlen, um die Privatklägerin töten zu lassen, blieben ihre Aussagen bis auf die "schwarzen Leute" ebenfalls sehr unspezifisch. Auf die Frage, wann der Beschuldigte dies gesagt haben soll, gab die Privatklägerin übereinstimmend mit ihrem übrigen Aussageverhalten zu Protokoll, er habe dies ständig wiederholt, womit sie keinen konkreten Vorfall zu schildern brauchte (Urk. D1/3/3 F/A 52). Auf die Frage, was sie denn konkret befürchtet habe, wich sie abermals aus und meinte nur, sie habe gewusst, dass er zu "so Sachen" fähig sei. Wegen seinem Freundeskreis könne sie sich vorstellen, dass er "solche Sachen" auch durchziehen würde (Urk. D1/3/3 F/A 54).

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4.2. Keine Zurückhaltung

4.2.1. Es fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten durchgehend in einem schlechten Licht darstellte. Auch wenn eine noch weitergehende Belastung denkbar wäre, so ist kaum eine Aussage von ihr zu finden, in der sie etwas Positives über ihn berichten würde. Gleichzeitig ist kein Ansatz von Selbstkritik und diesbezüglich von einer differenzierten Erfassung des Konfliktes mit dem Beschuldigten auszumachen. Vielmehr überzeichnete sie ihre eigene Situation (z.B. "Ich bin 24 Stunden traurig"; Urk. D1/3/1 F/A 11; "Ich habe Tag und Nacht geweint."; Urk. D1/3/6 F/A 24).

4.2.2. Beispielhaft ist ferner zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 ohne jede ersichtliche Grundlage zur Behauptung verstieg, für den Beschuldigten sei das Töten eines Menschen, wie eine Mücke zu töten (Urk. D1/3/1 F/A 12). Weshalb sie das annahm, konnte sie nicht plausibilisieren, sondern stellte bloss diese äusserst belastende Behauptung in den Raum.

4.2.3. Ferner liess sie kaum eine Gelegenheit aus, ohne konkreten Kontext, den Beschuldigten in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Zum Beispiel führte sie am 12. Juli 2021 bei der Polizei zunächst aus, sie sei ohne Vater aufgewachsen, weshalb es ihr wichtig gewesen sei, dass ihre Kinder nicht auch ohne Vater würden aufwachsen müssen, nur um dann mehr oder weniger zusammenhanglos einmal mehr zu deponieren, der Beschuldigte habe auch schon Frauen mit nach Hause genommen, und habe mit ihnen Alkohol und Drogen konsumiert (Urk. D1/3/2 F/A 34).

4.2.4. Weiter kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Privatklägerin soweit ging, bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten den nota bene nicht eingeklagten Vorwurf zu erheben, er – der Beschuldigte – habe mit dem gemeinsamen Sohn sexuell motivierte Handlungen vorgenommen (Urk. D1/3/3 F/A 78 und 81; Urk. D1/3/4 F/A 11 ff.). Auffällig ist, wie die Privatklägerin darauf reagiert haben will. Sie habe den Beschuldigten gefragt, wozu er sowas machen -- 15 of 42 -würde, und liess es bei seiner Antwort, er könne die Polizei holen und die Kinder wegnehmen, bewenden (D1/3/4 F/A 15–18).

4.2.5. Schliesslich schob sie den pauschalen und ebenfalls nicht eingeklagten Vorwurf nach, der Beschuldigte habe auch noch schwarz gearbeitet (Urk. D1/3/3 F/A 89).

4.3. Auffällige Widersprüche und fehlende Plausibilität

4.3.1. Auf Nachfragen gab die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 (in Übereinstimmung mit dem Polizeirapport vom gleichen Datum [Urk. D1/1/1 S. 3]) zu Protokoll, sie habe an diesem Tag mit dem Beschuldigten reden wollen. Da sie aber Angst vor Schlägen gehabt habe, habe sie die Polizei verständigt (Urk. D1/3/1 F/A 13). Dass ein Vorfall mit dem gemeinsamen Sohn eine Rolle für die Alarmierung der Polizei gespielt hätte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2021 sagte sie hingegen aus, sie habe die Polizei gerufen, weil der Beschuldigte bei einem Treffen (offenbar an einem öffentlichen Ort. "Als wir in C._____ ausgestiegen sind") ihren Sohn plötzlich mitgenommen habe und weggerannt sei (Urk. D1/3/3 F/A 18). Sie schilderte bei der Staatsanwaltschaft sodann, weshalb sie bislang keine Anzeige erstattet habe und fuhr fort: "Aber als das mit meinem Sohn passiert ist, musste ich tätigwerden." (Urk. D1/3/3 F/A 19). Dass die Privatklägerin diesen offensichtlich zentralen Grund für die Alarmierung der Polizei in ihrer polizeilichen Einvernahme nicht erwähnte, jedoch – offenbar sehr wohl in der psychischen Lage, Aussagen zu machen – einen anders gelagerten Grund angab, ist nicht nachvollziehbar.

4.3.2. In diesem Kontext ist es wenig plausibel und wurde von der Privatklägerin auch nicht näher geschildert, wie der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn offenbar einfach so mitnehmen und mit ihm hätte wegrennen können. Zudem fehlt es auch hier einmal mehr an einer detaillierten Schilderung, z.B. dazu, ob es ein Gerangel und/oder einen Wortwechsel gegeben habe, ob sich der Sohn gewehrt habe, wie er denn genau "mitgenommen" wurde, ob und wie Passanten reagiert (oder eben nicht reagiert) haben etc.

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Ferner ist wenig plausibel, dass der Beschuldigte kurz nach so einer Aktion in die gemeinsame Wohnung gehen sollte. Er wurde jedoch kurz darauf bei sich zu Hause verhaftet (Urk. D1/10/3). Insofern erscheint die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin wenig wahrscheinlich.

4.3.3. Im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschuldigten sagte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2021 aus, der Beschuldigte habe, als die Polizei gekommen sei, zu ihr gesagt, er werde veranlassen, dass sie und die Kinder abgeschoben würden und ihm nichts geschehen würde (Urk. D1/3/3 F/A 55 und 56). Da gestützt auf ihre eigenen Aussagen der Beschuldigte beim Treffen zuvor mit dem gemeinsamen Sohn von ihr weggerannt sei (Urk. D1/3/3 F/A 18 und 58) und sie weiter aussagte, die Polizei habe sie mitgenommen und den Beschuldigten zu Hause abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 57), muss die geltend gemachte Äusserung des Beschuldigten zwingend anlässlich der Verhaftung gefallen sein. Dies erscheint einerseits angesichts der Gesamtsituation einer Verhaftung unwahrscheinlich. Anderseits wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass dies Eingang in einen der Polizeirapporte gefunden hätte (Urk. D1/1/1, D1/1/2 oder D1/10/3). Statt dessen wurde im Verhaftsrapport festgehalten, der Beschuldige habe sich während der gesamten Verhaftung sehr kooperativ und anständig verhalten (Urk. D1/10/3 S. 2).

4.3.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 sagte die Privatklägerin – zunächst ohne weitere Details zu nennen – aus, der Beschuldigte habe ihr vorgehalten, dass sie ein Mädchen zur Welt gebracht habe. Er habe dies aber nicht als direkten Grund zum Schlagen gemeint (Urk. D1/3/1 F/A 18). Bei diesem Vorwurf handelt es sich um den Vorfall, bei dem der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Sportschuhen geschlagen bzw. getreten haben soll. Zu diesem Vorfall sagte sie indes bei der Staatsanwaltschaft, es habe für diesen – wie sie es beschrieb – regelrechten Gewaltexzess (Urk. D1/3/3 F/A 23 ff.) keinen besonderen Anlass gegeben. Der Beschuldigte habe allgemein geglaubt, dass er dazu berechtigt sei. Sie erwähnte in diesem Kontext ferner noch, sie habe zu ihm gesagt, dass sie die Scheidung wolle. Den doch markanten Vorwurf, ein Mädchen geboren zu haben, erwähnte sie indes nicht mehr (Urk. D1/3/3 F/A 37). Dieser Wi-- 17 of 42 -derspruch kann nicht einfach auf eine Erinnerungslücke nach Zeitablauf zurückgeführt werden, machte die Privatklägerin doch nicht geltend, sich nicht oder nicht mehr so gut erinnern zu können. Vielmehr machte sie eine andere Sachverhaltsvariante geltend. Auf Nachfrage erwähnte sie zudem, dass es um den Drogenkonsum gegangen sei, führte aber gleichzeitig aus, es sei eigentlich eine kleine Auseinandersetzung (nicht etwa ein kleiner Anlass) gewesen, was nicht mit der geltend gemachten Gewaltausübung korrespondiert (Urk. D1/3/3 F/A 38). Ausserdem war der Streit um den Drogenkonsum des Beschuldigten nach Aussagen der Privatklägerin Anlass für den zweiten und nicht für den ersten Vorfall (Urk. D1/3/1 F/A 15–17).

4.3.5. In diesem Kontext ist ferner darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschuldigte der Meinung wäre, so wie beschrieben mit der Privatklägerin umgehen zu dürfen, der beschriebene Gewaltexzess des ersten Vorfalls kaum ohne irgendeinen – wenn auch nichtigen – Anlass stattfinden würde. Auffällig ist in den Aussagen der Privatklägerin auch, dass sie sich – auf den Anlass der Gewaltausübung angesprochen – auf allgemeine, völlig unspezifische Vorwürfe zurückzog ("Er hielt mich wie ein Tier") und das Thema vom Kerngeschehen und einem möglichen Motiv des Beschuldigten abzulenken versuchte (Urk. D1/3/3 F/A 37).

4.3.6. Auf die Frage, was der Beschuldigte für Drogen nehme, sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, sie kenne sich mit den Namen nicht aus. Es sei etwas Grünes und Cremiges gewesen (Urk. D1/3/3 F/A 39). Bei der Polizei dagegen konnte sie Haschisch und Marihuana noch durchaus benennen (Urk. D1/3/1 F/A 47). Diesbezüglich sagte die Privatklägerin auch insofern widersprüchlich aus, als sie zunächst bei der Polizei am 18. Mai 2021 (scheinbar zurückhaltend) aussagte, sie habe den Beschuldigten nie Alkohol zu Hause trinken gesehen (Urk. D1/3/1 F/A 49), in der späteren polizeilichen Einvernahme am 12. Juli 2021 jedoch behauptete, er habe Frauen nach Hause genommen und habe mit diesen u.a. Alkohol konsumiert (Urk. D1/3/2 F/A 34).

4.3.7. Die Privatklägerin warf dem Beschuldigten vor, er habe sie zwar nicht eingeschlossen, habe aber streng reglementiert, wann sie wohin habe gehen dürfen.

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Sie habe dann jeweils auch direkt zurückgehen müssen und auch keine Freunde treffen dürfen (Urk. D1/3/1 F/A 33). Gleichzeitig deponierte sie, er sei zum Teil tagelang von zu Hause fortgeblieben (Urk. D1/3/1 F/A 11, Urk. D1/3/2 F/A 8, Urk. D1/3/3 F/A 18, 60).

4.3.8. Merkwürdig mutet sodann an, dass die nach eigenen Angaben in permanenter Angst vor dem Beschuldigten lebende Privatklägerin (vgl. z.B. Urk. D1/3/3 F/A 53 "Ich habe ständig Angst gehabt") ihm ebenso nach ihren eigenen Angaben wegen seinem Lebensstil ständig und durchaus selbstbewusst Vorhaltungen gemacht zu haben scheint. So sagte sie am 18. Mai 2021 bei der Polizei aus: "Ich sage ihm immer [Hervorhebung hinzugefügt], dass er bei unserer Familie bleiben soll. Weil er dies nicht macht, sage ich ihm, dass ich mich scheiden lassen möchte." (Urk. D1/3/1 F/A 25).

4.3.9. Mit Bezug auf die Dokumentation ihrer Verletzungen gab die Privatklägerin bei der Polizei am 18. Mai 2021 an, sie habe eventuell Bilder und müsse auf dem Handy nachsehen (Urk. D1/3/1 F/A 30). Bei der Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2021, also nochmals mehrere Monate später, konnte sich die Privatklägerin dann doch plötzlich erinnern, sie habe keine Fotos gemacht, weil das Handy kaputt gewesen sei (Urk. D1/3/3 F/A 36), nur um dann in derselben Einvernahme hinsichtlich des zweiten Vorfalls zu Protokoll zu geben, sie habe keinen Anlass gesehen, die Verletzungen zu dokumentieren (Urk. D1/3/3 F/A 48); dies, nachdem sie nach dem ersten Vorfall offenbar nur wegen eines kaputten Handys keine Bilder gemacht hatte (also eigentlich Bilder machen wollte) und sich nun – nota bene bereits nach dem zweiten Vorfall – eine Gelegenheit geboten hätte, die Gewalttätigkeit des Beschuldigten doch noch mit Bildern zu untermauern, worüber sie sich nach dem ersten Vorfall schon Gedanken gemacht haben muss, ansonsten ihre Aussage keinen Sinn machen würde, sie habe darum keine Bilder gemacht, weil das Handy defekt gewesen sei. Dass das Handy beim zweiten Vorfall defekt gewesen sei, machte sie nicht geltend. Insofern wirken ihre Erklärungen, weshalb keine Bilder der Verletzungen vorliegen, unplausibel und konstruiert.

4.3.10. Schwer nachvollziehbar ist sodann die Aussage der Privatklägerin, sie habe angesichts der Verletzung des Kontaktverbotes durch den Beschuldigten

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das bif und einen Anwalt orientiert. Die Polizei habe sie nicht informieren können (Urk. D1/3/2 F/A 9). Auf entsprechende Rückfrage konnte die Privatklägerin nicht erklären, weshalb sie die Polizei nicht habe informieren können. Sie habe gehofft, es würde sich bessern. Weshalb sie dann aber das bif und einen Anwalt informierte, erschliesst sich nicht, zumal sie gleich im Anschluss zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei auf den Anwalt eifersüchtig gewesen. Ein Einschalten des Anwaltes würde somit eine Besserung der Verhältnisse – entgegen ihrer angeblichen Intention – gerade erschweren (Urk. D1/3/2 F/A 10).

4.4. Interpretieren des Handelns des Beschuldigten statt Reflexion des eigenen Handelns

4.4.1. Die Privatklägerin berichtet nicht einfach von ihr wahrgenommene oder empfundene Umstände, sondern erläuterte, weshalb der Beschuldigte dies oder jenes gemacht habe. Beispielhaft ist zu nennen, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2021 deponierte, der Beschuldigte habe, nachdem er sie geschlagen habe, Angst bekommen, dass der Sohn rausgehen und etwas ausplaudern würde. Er habe diesen daher mitgenommen und sei aus dem Haus gegangen. Weshalb sie dies wissen wollte, erschliesst sich indes nicht und wurde von ihr auch nicht erläutert (Urk. D1/3/3 F/A 23 letzte zwei Sätze).

4.4.2. Hinsichtlich der Nachrichten, die der Beschuldigte der Privatklägerin geschickt hatte, äusserte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2021 auf den Vorhalt, der Beschuldigte habe sich provoziert gefühlt, eine Reihe von wenig wahrscheinlichen, jedoch maximal belastenden Mutmassungen, was der Beschuldigte wohl wolle, u.a. dass er erwarte, dass sie Tag und Nacht weine (Urk. D1/3/6 F/A 37).

4.4.3. Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung "Wir sehen uns und das wird gut." definitiv gemeint, dass er ihr oder ihrer Familie Schlimmes antun würde (Urk. D1/3/2 F/A 29 f.). Auch wenn diese Interpretation im Gesamtkontext der erhobenen Vorwürfe nicht abwegig erscheint, handelt es sich doch um eine blosse Mutmassung. Ein entsprechender Vorwurf fand denn auch keinen Eingang in die Anklage. Das -- 20 of 42 -Aussageverhalten der Privatklägerin in diesem Punkt zeigt indes, dass sie Dinge als gesicherte Fakten präsentieren kann, die keine solchen sind, nur um den Beschuldigten zu belasten.

4.4.4. Dagegen blieb die Darstellung der eigenen Gedanken- und Gefühlswelt oberflächlich. Dass sie schilderte, Angst gehabt zu haben, erscheint angesichts der erhobenen Vorwürfe trivial und ist kein Realitätsmerkmal (BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, a.a.O., S. 107 N 457).

5. Beweisergebnis

5.1. Gesamthaft betrachtet, erscheinen die Aussagen der Privatklägerin über weite Strecken pauschal, farblos und teils sogar ohne Bezug zu konkreten Begebenheiten. Die von der Vorinstanz an sich korrekt wiedergegebenen Realitätskriterien sind relativ spärlich vorhanden. Gleichzeitig weisen ihre Aussagen einige erhebliche Warnsignale auf. Stellenweise scheint es so, dass die Privatklägerin bemüht war, immer neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu platzieren.

5.2. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann – soweit sie sich nicht auch mit anderen Beweismitteln decken – mithin nicht abgestellt werden. Dies bedeutet zwar nicht, dass aus ihren Aussagen (und auch auf Grund der erstellten Sachverhalte) nicht authentisch hervorgeht, dass ihre Beziehung zum Beschuldigen sehr konfliktbelastet war und er sich diverses – zumindest in menschlicher Hinsicht – gravierendes Fehlverhalten mag zu Schulden kommenlassen haben. Abgesehen davon, dass dies nichts daran ändert, dass gewisse Vorwürfe dennoch kaum fassbar bleiben, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin gewisse Ereignisse zum Nachteil des Beschuldigten überzeichnete (wobei unklar bleibt, in welchem Umfang) und ihren Anteil an den Konflikten herunterspielte bzw. ganz negierte, was letztlich nicht glaubhafter erscheint als die Bestreitungen des Beschuldigten.

5.3. Ein Indiz, welches die Aussagen der Privatklägerin zu stützen vermag, ist die Behandlungsbestätigung von Dr. phil. D._____ vom 1. November 2022. Darin wird bestätigt, dass sie seit 16. September 2022 an der USZ …. [Abteilung] in Zü-

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rich in Behandlung sei. Inhaltlich werde an der Indexdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gearbeitet, welche sich anamnestisch im Kontext häuslicher Gewalt ausgebildet habe (Urk. 39).

5.4. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus dieser Bestätigung nur hervorgeht, dass die Privatklägerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung ist. Es erscheint zwar auf Grund der Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch des Beschuldigten glaubhaft, dass die psychischen Probleme der Privatklägerin auf eine sehr unglückliche familiäre Situation zurückzuführen sind. Auf konkrete Handlungen des Beschuldigten ohne ihr eigenes Zutun kann daraus nicht geschlossen werden. Es ist keinesfalls gesichert, dass die Traumatisierung der Privatklägerin auf (anklagegemässe) strafbare Handlungen zurückzuführen sind.

6. Fazit

6.1. Infolge dieses Beweisergebnisses ist der Beschuldigte von jenen Vorwürfen freizusprechen, die ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin basieren. Er ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Sachverhalte auf S. 2 und S. 3 erster Absatz der Anklage freizusprechen.

6.2. Hinsichtlich der erstellten Drohungshandlungen lässt sich insbesondere auf Grund der teils flachen und teils überzeichneten Gefühlslage der Privatklägerin nicht (zumindest nicht kausal) feststellen, dass sie durch die Äusserungen des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, zumal sie nach eigenen Angaben durchaus in der Lage war, dem Beschuldigten trotz der gegen ihn erhobenen massiven Vorwürfe "immer" vorzuhalten, dass er bei der Familie bleiben solle (Urk. D1/3/1 F/A 25). IV. Rechtliche Würdigung

1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist im Wesentlichen nur (teils innerhalb der eingeklagten Nötigung) der drohende Charakter der folgenden, erstellten

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und auch unbestrittenen Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin umstritten: a) Er – der Beschuldigte – werde, wenn er seine Kinder nicht zusehenbekomme, die Kinder oder sich selbst umbringen. b) Er werde der Privatklägerin eine Scheisse antun, die sie ihr Leben lang nicht vergessen werde. c) Er werde der Privatklägerin etwas antun, das sie ihr Leben lang nicht vergessen werde.

2. Hinsichtlich der theoretischen Erwägungen zu den Tatbeständen der Nötigung und der Drohung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (E. Vi IV.2.2. sowie IV.3.3. und 3,4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der eingeklagten Nötigung steht eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB als Nötigungsmittel im Raume, weshalb allein auf den Tatbestand der Drohung einzugehen ist.

3.

3.1. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14).

3.2. Die Äusserung des Beschuldigten vom 30. Juni 2021, er werde der Privatklägerin "eine Scheisse" antun, zielt unzweifelhaft auf das Zufügen eines erheblichen Übels ab. Das wird v.a. dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin dieses Übel ein Leben lang nicht vergessen werde. Damit gab der Beschuldigte dem angekündigten Übel ein grosses, beinahe existenzielles Gewicht. Zusätzlich – indem er es nicht spezifizierte – liess er die Privatklägerin darüber im Ungewissen, was genau er ihr antun würde, was geeignet ist, eine bereits grosse Verunsicherung noch zu steigern.

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3.3. Am 9. Juli 2021 drohte der Beschuldigte unverhohlen damit, die gemeinsamen Kinder zu töten. Dass es sich hierbei um eine schwere Drohung handelt, muss nicht weiter erläutert werden.

3.3.1. Sofern der Beschuldigte geltend macht, er habe nur gesagt, das Leben der Kinder liege in Gottes Händen bzw. Gott werde ihr die Kinder wegnehmen (Urk. D1/2/8 F/A 50 S. 11; Prot. I S. 24), weist die Vorinstanz zu Recht aus dem Gesamtkontext darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer ganz konkreten, auf kurze Sicht angelegten Forderung, konfrontierte (E. Vi III.5.4.). Ein abstraktes Nachdenken darüber, dass das Leben der Kinder in Gottes Händen liege, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Zudem zeigt die bei den Akten liegende Übersetzung der entsprechenden Sprachnachricht klar, dass der Beschuldigte davon sprach, dass er selber eventuell die Kinder umbringen werde. Er unterstrich dies sogar mit der Bemerkung "Was soll man mit immer leidenden Kindern machen" (Urk. D2/2/2). Der Einwand der Verteidigung, wonach es sich bei der Äusserung sinngemäss nur um eine Warnung vor einem möglichen schicksalhaften Ereignis gehandelt habe (Urk. 41 S. 10 f. N 32 f.), stösst damit ins Leere.

3.3.2. Dass der Beschuldigte ein Recht hatte, seine Kinder zu sehen, schliesst sodann entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 11 N 33) die Anwendbarkeit des Nötigungstatbestandes nicht aus, da das Mittel, mit dem er seinen Anspruch durchzusetzen versuchte (eine Todesdrohung betreffend die gemeinsamen Kinder), offenkundig rechtswidrig ist. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. Vi IV.4.7.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.4. Sodann ist die Äusserung des Beschuldigten von Anfangs Oktober 2021, er werde der Privatklägerin "etwas" antun, das sie lebenslang nicht vergessen werde, vor dem Hintergrund der beiden zuvor gemachten Drohungen zu bewerten. Bereits die Ankündigung, jemandem etwas anzutun, impliziert ein erhebliches Übel, verstärkt dadurch, dass auch dieses unbestimmte Übel lebensprägend sein werde. Betrachtet man dies zusätzlich im Lichte der zuvor geäusserten Drohungen, v.a. der Drohung, die gemeinsamen Kinder zu töten, so liegt auch darin eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

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Zutreffend hält die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass der Einwand des Beschuldigten haltlos ist, er habe gemeint, dass er wieder heiraten wolle (Urk. D1/2/8 F/A 37; Prot. I S. 22 ff.), zumal eine solche Äusserung weder aus dem Wortlaut der Sprachnachrichten hervorging noch sonst wie für die Privatklägerin erkennbar war.

4. Fazit

4.1. Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung der erstellten Sachverhalte nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist insofern eine Korrektur anzubringen, als hinsichtlich der eingeklagten Drohungen nicht erstellt ist, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetz wurde, weshalb nur ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergehen hat.

4.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorab ist festzuhalten, dass die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung korrekt sind und keiner Wiederholung bedürfen.

2. Kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so ist grundsätzlich die Geldstrafe vorzuziehen. Das Gericht kann statt auf Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 41 StGB). Beim Beschuldigten kann jedoch bereits wegen dem Verschlechterungsverbot nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3.

3.1. Es ist somit für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte, mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, wofür eine separate Busse aus-

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zufällen ist, eine Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu verhängen.

3.2. Sowohl Drohung als auch Nötigung werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe für Beschimpfung ist dagegen bloss bis maximal 90 Tagessätze Geldstrafe. Als Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit von der konkret schwersten Tat, mithin der versuchten Nötigung oder von einer der versuchten Drohungen auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dagegen nicht eine mehrfache Drohung als schwerste Tat betrachtet werden (E. Vi V.1.4.), da es sich dabei um mehrere verschiedene Straftaten handelt.

3.3. Als von der schwersten Tat ist von der versuchten Nötigung auszugehen. Die vom Beschuldigten geäusserte Drohung, er werde die gemeinsamen Kinder töten, ist im Verhältnis zu seinen anderen relevanten Äusserungen, er werde der Privatklägerin "eine Scheisse" oder "etwas" antun schwerwiegender. Zudem kommt noch ein zusätzlicher Unrechtsgehalt hinzu, da der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner Drohung zu einer Handlung zwingen wollte.

3.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens -- 26 of 42 -kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 ff., 63). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mithin der ordentliche Strafrahmen der schwersten Tat nur in Ausnahmefällen zu verlassen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt keiner vor. Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit sowie der teilweise mehrfachen Tatbegehung sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Selbiges gilt für den innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrund des Versuchs, wobei dieser nicht die Beschimpfung umfasst. Es bleibt damit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

4.

4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte einer sehr schwerwiegenden Drohung bediente, wenn er der Privatklägerin in Aussicht stellte, er werde die gemeinsamen Kinder töten, mithin eine Todesdrohung äusserte. Es handelte sich dabei jedoch um eine einzelne, kurze Sprachnachricht. Der Beschuldigte unternahm keine Anstalten, seine Drohung zu untermauern und war im Verfolgen seines Ziels gemäss eingeklagtem Sachverhalt nicht besonders hartnäckig, sondern liess es bei der einen Drohung bewenden. Ferner wären im Rahmen möglicher Nötigungsmittel deutlich schwerwiegendere Handlungen denkbar. So hat der Beschuldigte etwa keine Gewalt bzw. keinen direkten, physischen Zwang angewendet.

4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist ins Feld zu führen, dass der Beschuldigte mit der Drohung, die Kinder zu töten, bewusst einen besonders empfindlichen

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Punkt der Privatklägerin ausgewählt hat, was verwerflich ist. Ferner handelte er direktvorsätzlich.

4.3. Ihm wurde zwar offenbar der Kontakt zu seinen Kindern verwehrt, weshalb er sich selber in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden haben dürfte. Sein angestrebtes Ziel, seine Kinder zu sehen, ist grundsätzlich legitim und er sah sich aus einer gewissen Verzweiflung heraus veranlasst, zu einem drastischen Mittel zu greifen, um es zu erreichen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im relevanten Zeitraum in einer stark konfliktbehafteten, in Auflösung befindlichen Beziehung lebten. Daher können u.a. allfällige Provokationen der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden. Es wäre dem Beschuldigten indes ohne weiteres zumutbar gewesen, anstelle einer Todesdrohung auszustossen, sich der legalen, z.B. rechtlichen und behördlichen Möglichkeiten zu bedienen, um den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufzunehmen.

4.4. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs mehr leicht. Die Einsatzstrafe für eine vollendete Tatbegehung ist auf 120 Tagessätze zu veranschlagen. Bei der Frage, in welchem Umfang zu berücksichtigen ist, dass die Tat nicht vollendet wurde, ist zu prüfen, wie nahe ein möglicher Erfolg war und ob bzw. inwieweit die ausgeführten Handlungen gegenüber der Privatklägerin Folgen zeitigten. Ebenso spielt eine Rolle, ob der Beschuldigte den Versuch selber abbrach bzw. den Erfolgseintritt selber verhinderte.

4.5. Der Beschuldigte hat die Tat so ausgeführt, wie es aus seiner Sicht ausreichend erschien, um sein Ziel, die Kinder zu sehen, zu erreichen. Er tat auch nichts, um den Erfolg noch zu verhindern. Wie nahe er dem Erfolg gekommen ist, ist schwer zu bestimmen. Trotz der von ihr geltend gemachten, bereits angeblich erfolgten Drohungen hatte die Privatklägerin dennoch den Schritt vollzogen, sich vom Beschuldigten mit den Kindern zu trennen. Insofern ist nicht anzunehmen, dass sie diese eine Drohung (ihrer – wenn auch nicht vollständig erstellter – Darstellung folgend) derart beeindruckte, um sie von ihrem Entschluss, die Kinder vom Beschuldigten fernzuhalten, abzubringen. Insofern kann geschlossen werden, dass der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg nicht in unmittelbarer Nähe lag und seine Erreichung noch grössere Anstrengungen erfordert hätte. Ebenso -- 28 of 42 -wenig kann als erstellt betrachtet werden, dass die Privatklägerin durch die Äusserung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Drohung sie dennoch emotional getroffen hat und die versuchte Nötigung damit nicht folgenlos blieb, ist dies entsprechend ausser Acht zu lassen. Auf Grund all dieser Aspekte rechtfertigt es sich, die verschuldensbasierte Einsatzstrafe letztlich auf 60 Tagessätze festzulegen.

5.

5.1. Mit Bezug auf die beiden versuchten Drohungen kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass diese in ihrer objektiven Tatschwere eher abstrakt und nicht so gravierend ausgefallen sind (E. Vi V.3.1. 2. Absatz). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Äusserungen in einer emotional aufgeheizten Situation gefallen sind, an der die Privatklägerin mutmasslich auch einen Anteil hatte. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Für jede Drohung allein, wenn sie vollendet wäre, wäre eine Strafe von 80 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des Versuchs ist eine Reduktion um rund die Hälfte auf 40 Tagessätze vorzunehmen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind für die beiden Drohungen letztlich je 20 Tagessätze zu asperieren. Entsprechend ist die Strafe auf 100 Tagessätze zu erhöhen.

5.2 Schliesslich ist die Strafe zufolge der mehrfach begangenen Beschimpfungen zu erhöhen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zu folgen. Die vom Beschuldigten geäusserten Beschimpfungen erweisen sich als äusserst herabsetzend und erniedrigend. Insbesondere die Äusserungen in Bezug auf die Eltern der Privatklägerin sind besonders verwerflich (E. Vi V.6.1.). In Bezug auf die subjektiver Tatschwere müssen jedoch auch hier die besonders angespannte Situation des Beschuldigten und mögliche Provokationen seitens der Privatklägerin Berücksichtigung finden, die den Fall in die Nähe einer Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB rücken. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbe-- 29 of 42 -gehung einerseits und des Asperationsprinzips anderseits ist die Strafe gesamthaft um 20 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen.

6.

6.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,

21. Aufl., 2022, Art. 47 StGB N 14 ff.).

6.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

6.3. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch -- 30 of 42 -keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).

6.4. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WI-PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 169 ff.).

6.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können die im Wesentlichen noch immer zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wiederholt werden (E. Vi V.9.1.–9.3.). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Er ist am tt. Januar 1977 in Afghanistan geboren. Im Jahr 2003 kam er in die Schweiz und war für längere Zeit im Gastgebewerbe als Koch bzw. Pizzaiolo tätig. Derzeit geht der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte ist nach wie vor mit der getrennt von ihm lebenden Privatklägerin verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte sodann an, derzeit von der Sozialhilfe zu leben und ca. Fr. 1'200.– pro Monat zu erhalten. Das Sozialamt komme für seine Wohnung und Krankenkassenkosten auf. Vermögen habe er keines, jedoch Schulden von mindestens Fr. 25'000.– (Urk. D1/2/8 F/A 52–67; Prot. I S. 11–14; Prot. II S. 7–11).

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Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

6.6. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2019 wegen Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 56). Die Vorstrafe ist einschlägig. Auch wenn der Beschuldigte diese Beschimpfung in einem anders gelagerten Kontext als die hier zu beurteilenden Delikte beging (vgl. Beizugsakten, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2019/10008338) und es sich um eine Bagatelle handelt, hat die Vorstrafe straferhöhend ins Gewicht zu fallen. Weiter ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der Drohungen teilweise noch während der gemäss vorgenanntem Strafbefehl bis 23. Juli 2021 laufenden Probezeit erneut straffällig wurde. Es rechtfertigt sich, eine leichte Straferhöhung um 15 Tagessätze vorzunehmen.

6.7. Der Beschuldigte ist im Wesentlichen geständig. Bei sämtlichen Taten, derentwegen er zu verurteilen ist, war die Beweislage jedoch weitgehend auf Grund objektiver Beweismittel derart klar, so dass sich nur eine leichte Strafreduktion um

15 Tagessätze rechtfertigt.

6.8. Zumal sich die straferhöhenden und strafreduzierenden täterbezogenen Komponenten im Ergebnis auszugleichen vermögen, ist die Strafe bei 120 Tagessätzen zu belassen.

7.

7.1. Mit Bezug auf die Höhe des Tagessatzes verweist die Vorinstanz zutreffend auf die aktuell prekäre finanzielle Lage des Beschuldigten, der von der Sozialhilfe lebt. Da Sozialhilfe nur eine subsidiäre Hilfe in Notlagen darstellt, gilt der Beschuldigte als mittellos.

7.2. Bei einkommenslosen Personen (Ehegatten, Lebenspartner, Studierende) ist keineswegs vorschnell auf den Mindesttagessatz von Fr. 10.– oder den Regelminimalansatz von Fr. 30.– zu erkennen. Der Tagessatz ist auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konkret und möglichst realitätsbezogen -- 32 of 42 -zu berechnen (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 StGB N 56). Somit sind alle faktischen Einkommensquellen zu berücksichtigen. Der Bezug von Sozialhilfe führt dabei nicht automatisch zur Anwendung eines Tagessatzes von Fr. 10.–. Bei mittellosen Beschuldigten ist bei der Bemessung der Tagessatzhöhe gemäss Lehre die Anzahl Tagessätze einzubeziehen. Der Regelminimalsatz von Fr. 30.– würde bei mehr als 10 Tagessätzen und erst recht bei mehr als 30 Tagessätzen für einen Sozialhilfebezüger unbezahlbare Ausmasse annehmen. Ein Tagessatz in dieser Höhe ist ihm daher angesichts seines Lebens am Existenzminimum nicht zumutbar, denn es würde einen Entzug von mehr als der Hälfte der Lebenshaltungskosten bzw. mehr als zwei Drittel der lebensnotwendigen variablen Aufwendungen (SKOS-Grundbetrag) durch die Geldstrafe bedeuten (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 StGB N 78). Dies könnte zur paradoxen Situation führen, dass der Beschuldigte bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– Anspruch auf Erhöhung der Sozialhilfe haben könnte, um sein lebensnotwendiges Existenzminimum beibehalten zu können. Aus diesen Gründen ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzulegen.

8.

8.1. Wie eingangs erwähnt, ist für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen separat eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend – nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

8.2 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Verstösse gegen das Kontaktverbot im Kontext der drohenden und beleidigenden Nachrichten an die Privatklägerin gesehen werden müssen (E. Vi V.13.2.). Diesbezüglich ist es richtig, dass dadurch Sinn und Zweck des Kontaktverbotes, nämlich die Deeskalation des Ehekonfliktes sowie der Schutz der Privatklägerin vor weiteren psychischen Beeinträchtigungen, unterlaufen wurde. Einzubeziehen ist jedoch auch, dass sich der Beschuldigte gerade durch den Entzug seiner Kinder in einer emotionalen Ausnahmesituation befand und zu seinen Gunsten ein allfällig provozierendes Verhalten der Privatklägerin zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.

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Hinsichtlich persönlicher Verhältnisse, Vorstrafe und Geständnis kann auf die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden (Ziff. V.6.5.–6.8. vorstehend). Die Busse ist mithin auf Fr. 300.– festzusetzen.

9. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte zu bestrafen ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit Fr. 300.– Busse. An die Geldstrafe sind 2 Tage erstandener Haft anzurechnen. VI. Vollzug

1. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die positive Legalprognose vermutet wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Gründe, die diese Vermutung umstossen könnten, liegen keine vor. Ausserdem ist dem Beschuldigten bereits wegen dem Verschlechterungsverbot der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

2. Hinsichtlich der Dauer der Probezeit erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass trotzt guter Legalprognose Restbedenken verbleiben, da der Beschuldigte teils in der Probezeit seiner Vorstrafe vom 23. Juli 2019 (Urk. 56) delinquierte, und gegenüber dieser Vorstrafe eine deutliche Steigerung in der Schwere und Anzahl der kriminellen Handlungen festzustellen ist. Die Probezeit ist daher auf 3 Jahre festzusetzen.

3. Ferner ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. Die Vorinstanz hat als Umwandlungssatz für Fr. 100.– einen Tag Freiheitsentzug angenommen. Dieses Vorgehen findet jedoch keine Stütze im Gesetz. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche bei der Bussenbemessung einen Einfluss hat, ist von der Schuld zu abstrahieren und es ist hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe muss insgesamt dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Täters angepasst sein. Wäre im vorliegenden Fall eine Geldstrafe auszusprechen gewesen, würde die Tagessatzhöhe wie gezeigt Fr. 10.– betragen. Weil vorliegend eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden -- 34 of 42 -des Beschuldigten angemessen ist, wäre dieser Busse eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– gleichwertig (wobei bei langen Ersatzfreiheitsstrafen in Anbetracht der maximalen Dauer von 3 Monaten eine Korrektur nach unten angezeigt sein kann). In Anbetracht des Verschlechterungsverbotes ist jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen. VII. Zivilforderungen

1. Schadenersatz

1.1. Die Privatklägerin stellte kein konkretes Schadenersatzbegehren und begründete es auch nicht im einzelnen (Urk. 38 S. 7 f.). Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg, was seitens der Privatklägerin unangefochten blieb. Der Beschuldigte verlangt jedoch eine Abweisung (Urk. 57 S. 3; Urk. 67 S. 3).

1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird eine nicht hinreichend begründete oder bezifferte Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Wie gesehen ist dieser Fall vorliegend gegeben, weshalb für eine Abweisung kein Raum bleibt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der zu erfolgenden Freisprüche der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO), zumal die Freisprüche nicht auf Grund einer erstellten Unschuld des Beschuldigten zu erfolgen haben, sondern auf Grund verbleibender Zweifel am eingeklagten Sachverhalt.

2. Genugtuung

2.1. Die Privatklägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2020 (Urk. 38 S. 1 und 3 ff.). Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins ab 1. Dezember 2020 zugesprochen und das Begehren im Übrigen abgewiesen. Dieser Entscheid blieb von der Privatklägerin unangefochten. Der Beschuldigte verlangt die vollständige Abweisung des Genugtuungsbegehrens (Urk. 57 S. 3; Urk. 67 S. 3).

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2.2. Die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Zusprechung einer Genugtuung brauchen nicht wiederholt zu werden (E. Vi. VIII.3.2.).

2.3. Die Privatklägerin macht geltend, sie habe ein Terrorregime mit Schlägen und Drohungen erdulden müssen. Sie leide an typischen Symptomen einer Traumatisierung wie Schlafproblemen, Alpträumen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und mangelnder Belastbarkeit, weshalb sie auch in Therapie sei. Sie habe immer noch Angst, der Beschuldigte könnte ihr irgendwo auflauern. Auf Grund der massiven häuslichen Gewalt in Gegenwart der Kinder und der hartnäckigen Belästigung durch drohende und beleidigende Nachrichten sei die beantragte Genugtuung gerechtfertigt (Urk. 38 S. 4–7).

2.4. Der Beschuldigte stützt seinen Abweisungsantrag darauf, dass er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen sei und entsprechend die Widerrechtlichkeit fehle (Urk. 67 S. 19). Selbst wenn alle Vorwürfe zutreffen würden, wäre nach Auffassung des Beschuldigten die geforderte Genugtuung überhöht und maximal Fr. 500.– angemessen (Prot. I S. 30; Urk. 67 S. 19).

2.5. Die Delikte, wegen welcher der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, haben die Privatklägerin unzweifelhaft getroffen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Anklagesachverhalt, der insgesamt eine Genugtuung in dem Bereich gerechtfertigt hätte, den die Vorinstanz zugesprochen hat (was seitens der Privatklägerin nicht angefochten wurde), zu einem grossen Teil nicht erstellt werden konnte. Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass zugunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die Privatklägerin einen nicht unbeachtlichen Anteil daran hatte, dass es zu denjenigen Taten gekommen ist, die rechtsgenügend erstellt sind. Insofern ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die seelische Unbill der Privatklägerin – so weit im Strafverfahren erstellbar – kein Ausmass erreicht, welches die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Das Begehren ist jedoch nicht abzuweisen. Die Forderung der Privatklägerin stützt sich auf alle eingeklagten Handlungen, die für die Beurteilung der Schwere eines seelischen Ungemachs nicht ohne weiteres voneinander getrennt werden können. Die Handlungen, von denen der Beschuldigte freizusprechen ist, können noch Thema in einem Zivilprozess sein (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO e con-- 36 of 42 -trario). Wenn die im Strafprozess erstellten Handlungen von den nicht erstellten Handlungen bei der Beurteilung des Genugtuungsbegehrens getrennt werden, so kann das – wenn auch vorliegend nur theoretisch – dazu führen, dass beide Begehren wegen einer zu geringen seelischen Unbill der Privatklägerin abgewiesen werden, wohingegen sie bei einer gemeinsamen Beurteilung als insgesamt hinreichend schwer für die Zusprechung einer Genugtuung angesehen werden könnten. Das gesamte Genugtuungsbegehren ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Kostenfolgen entsprechend ihrem anklagegemässen Schuldspruch geregelt (E. Vi IX.1.). Der Beschuldigte beantragt, die Kosten seien ihm gestützt auf einen weitgehenden Freispruch im Umfang von 10 % aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben (Urk. 67 S. 3).

2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur anteilsmässig aufzuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat, die bei blosser Untersuchung der Sachverhalte, die zu einer Verurteilung führen, nicht angefallen wären. Dabei ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist folglich nicht die rechtliche Würdigung und die -- 37 of 42 -Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 und 23.4.1;6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1;6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3;6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; je m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6).

3.

3.1. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen Sachverhalten schuldig zu sprechen, welche sich auf objektive Beweismittel stützen und deren Untersuchung wenig Aufwand generiert hätte. Der grössere Teil der Untersuchung entfiel auf die nicht erstellten Vorwürfe, da hierzu die Beteiligten in zahlreichen Einvernahmen ausführlich zu befragen waren. Zwar hätten ohnehin Einvernahmen mit dem Beschuldigten und wohl auch der Privatklägerin durchgeführt müssen, jedoch nicht in der vorliegenden Anzahl und Ausführlichkeit. Was die Kosten des gerichtlichen Verfahrens angeht, so hätte entsprechend dem vorliegenden Ergebnis die Sache im Strafbefehlsverfahren erledigt werden können. Dies hilft dem Beschuldigten vorliegend jedoch nicht. Gestützt auf die Sprachnachrichten, die zu einem Teilschuldspruch führen, war die Staatsanwaltschaft veranlasst, die weiteren Vorwürfe der Privatklägerin, die zeitlich und inhaltlich einen sehr engen Konnex zu den Sprachnachrichten aufweisen, zu untersuchen und in der Konsequenz auch anzuklagen. Der Beschuldigte musste vernünftigerweise damit rechnen, dass das Versenden entsprechender Nachrichten gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen auslösen könnte. In Anbetracht der nachträglichen teilweisen Freisprüche sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (je im erstinstanzlichen Verfahren) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten zu bleiben.

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4.

4.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich des Hauptantrages auf diverse Freisprüche etwa zur Hälfte. Daher sind ihm die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren mit Fr 5'100.– (vgl. Urk. 65, zuzüglich 3.75 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Vorbehalt der hälftigen Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 und 6 (Widerruf) sowie 9–12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB -- 39 of 42 - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Sachverhalte auf S. 2 und S. 3 erster Absatz der Anklageschrift.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, und mit Fr. 300.– Busse.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ (Schadenersatz und Genugtuung) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (je im erstinstanzlichen Verfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. B-1/2019/8338  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

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 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. August 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch -- 42 of 42 --