SB230109
Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
5. April 2024Deutsch91 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230109-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 5. April 2024 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 2. November 2022 (DG220150)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. August 2022 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer... und BM Lager-Nummer S00807-2021 lagernden Betäubungsmittel (Asservat Nr. A015'045'713, A015'045'724) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.
6. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmte und unter der Geschäfts-Nummer... lagernde Tablet PC Microsoft Surface (A015'045'097) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
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7. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer... lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone XR (Asservat Nr. A015'044'981) Datenträger USB-Stick 2 GB (A015'045'100) Datenträger DVD (A015'045'111) Mobiltelefon Apple IPhone 6 (A015'045'122) Datenträger USB-Stick (A015'045'133) Datenträger USB-Stick (A015'045'224)
8. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– Gerichtsgebühr CHF 5'300.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 520.– Auslagen Untersuchung CHF 15'619.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin X._____) CHF 32'312.15 amtliche Verteidigung (RAin von Y._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
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Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. November 2022 der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von
50.
Tagessätzen zu Fr. 90.–. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sprach es den Beschuldigten frei. Die Zivilforderungen der Privatklägerin wies die Vorinstanz ab und entschied über die Einziehung und Vernichtung respektive Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten im Umfang von 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 50 S. 91 f.).
2.
Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Privatklägerin mit Eingabe vom 3. November 2022 als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. November 2022 (Prot. II S. 18; Urk. 39; Urk. 40) fristgerecht Berufung an und liessen die Berufungserklärung jeweils ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 49/1+3; Urk. 52; Urk. 53).
3.
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2023 wurde sämtlichen Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die erhobenen Berufungen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zu beantragen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 13. März 2022 [recte: 2023] verzichtete der Beschuldigte darauf, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 56). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.
4.
Mit Eingabe vom 14. März 2023 beantragte die Privatklägerin, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und sie für den Fall ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 57), was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 58).
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5.
Am 3. Juli 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 5. April 2024 vorgeladen (Urk. 59). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 wurde ihnen sodann eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 60). Zum Verhandlungstermin erschienen Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. von Y._____ (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 37). II. Prozessuales
1.
Umfang der Berufung
1.1
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2
Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Berufungserklärung vom 27. Februar 2023 (Eingang am hiesigen Gericht) fest, dass die Berufung nicht beschränkt werde (Urk. 52 S. 1). Aus den gestellten Berufungsanträgen wurde indessen klar, dass sie nur einzelne Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 2. November 2022 anficht (Urk. 52 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2, 3, 4 und 10 des angefochtenen Urteils verlange (Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 7 f.). Ihre Berufung richtet sich somit primär gegen den von der Vorinstanz entschiedenen Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Anstiftung zur Por-- 5 of 61 -nografie gemäss der Dispositivziffer 2. Da die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei anklagegemäss auch wegen dieser Vorwürfe schuldig zu sprechen, wendet sie sich mit ihrer Berufung ferner gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und die Regelung bezüglich des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 sowie gegen die Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemäss der Dispositivziffer 10.
1.3. Die Privatklägerin beantragt ebenfalls die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils und verlangt, der Beschuldigte sei anklagegemäss der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Urk. 53 S. 2; Urk. 69 S. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz zur Strafzumessung und zum Vollzug der ausgesprochenen Strafe (Dispositivziffern 3 und 4) nicht zur Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Folge des beantragten Schuldspruchs des Beschuldigten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ficht die Privatklägerin sodann die Dispositivziffern 8 (Abweisung ihrer Zivilforderungen) und 10 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 53 S. 2; Urk. 69 S. 2).
1.3. Die Privatklägerin beantragt ebenfalls die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils und verlangt, der Beschuldigte sei anklagegemäss der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Urk. 53 S. 2; Urk. 69 S. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz zur Strafzumessung und zum Vollzug der ausgesprochenen Strafe (Dispositivziffern 3 und 4) nicht zur Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Folge des beantragten Schuldspruchs des Beschuldigten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ficht die Privatklägerin sodann die Dispositivziffern 8 (Abweisung ihrer Zivilforderungen) und 10 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 53 S. 2; Urk. 69 S. 2).
1.4. Unangefochten blieben dagegen der Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dispositivziffer 1), die vorinstanzlichen Entscheide über beschlagnahmte Betäubungsmittel und Gegenstände (Dispositivziffern 5 bis 7) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2022 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweisanträge
2.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der -- 6 of 61 -massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 13 zu Art. 399 StPO).
2.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Im Übrigen drängen sich im Berufungsverfahren – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3;6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
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2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten
2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe kurz nach dem Eintritt der Privatklägerin in die Wohngruppe D._____ angefangen, die Privatklägerin wiederholt am Oberschenkel anzufassen, indem er sie dort gestreichelt oder ihren Oberschenkel gedrückt habe. Sodann habe der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Pikettzimmer der Angestellten im Wohnheim D._____ seinen Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt, um sie zu "fingern". Als die Privatklägerin "Stopp" gesagt habe, weil ihr dies nicht gefallen habe, sei der Beschuldigte ihrer Aufforderung nachgekommen und habe aufgehört. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, als die Privatklägerin ungefähr elf Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte bei sich zu Hause die Privatklägerin umarmt und sie auf sein Bett getragen. Dort habe der Beschuldigte der Privatklägerin die Kleider ausgezogen und sie auf der nackten Haut am ganzen Körper, auch an ihren Brüsten, berührt. Im Zuge dessen habe sich der Beschuldigte ebenfalls teilweise entkleidet und beide Parteien seien nebeneinander auf dem Bett gelegen. Sodann habe der Beschuldigte mit seiner Hand die entblösste Vulva der Privatklägerin gerieben und seinen Finger in ihre Vagina eingeführt. Als die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, damit aufzuhören, habe er von ihr abgelassen, um in der Folge seinen Finger dennoch ein zweites Mal in ihre Vagina einzuführen. Daraufhin habe die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar erneut gesagt, dass sie das nicht wolle, habe ihn aber gewähren lassen, weshalb er seinen Finger einige Sekunden in ihrer Vagina belassen habe. Nach diesem Vorfall in seiner Wohnung habe der Beschuldigte die Privatklägerin an einem nicht näher eingrenzbaren Nachmittag im Wohnzimmer der Wohngruppe auf seinen Schoss gezogen und sie während einer gewissen Zeit zunächst ohne und danach mit Zunge geküsst, was für die Privatklägerin das erste Mal gewesen sei. Später am Abend habe der Beschuldigte die Privatklägerin erneut im Flur der Wohngruppe geküsst, jedoch ohne Zunge.
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Im Frühjahr 2020, als die Privatklägerin in Quarantäne gewesen sei, habe sich der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklägerin begeben, wo er sie ohne Zunge geküsst und sie dazu gebracht habe, in seine Hose an seinen Penis zu greifen und diesen mit der Hand unter den Kleidern zu frottieren, wobei er nicht zum Orgasmus gekommen sei. Sodann sei es im Wohnheim D._____ entweder im Zimmer der Privatklägerin oder im Pikettzimmer der Angestellten zu verschiedenen, in der Anklageschrift beschriebenen Vorfällen gekommen, wobei der Beschuldigte jeweils die Tür zum Zimmer der Privatklägerin zugezogen und mittels Drehknopf abgeschlossen oder aber den Vorhang vor der Pikettschlafecke im Büro ganz zugezogen habe. Dabei sei die Initiative immer vom Beschuldigten ausgegangen, der die Privatklägerin zuerst berührt oder geküsst und ihr gezeigt habe, was sie bei ihm machen solle. Der letzte Vorfall habe sich ca. Ende April 2021 ereignet, rund eine bis zwei Wochen bevor die Privatklägerin das Wohnheim D._____ verlassen habe. Die Privatklägerin sei mit diesen Handlungen des Beschuldigten teilweise einverstanden gewesen, habe diese aber teilweise auch als negativ empfunden, was sie dem Beschuldigten allerdings nicht explizit gezeigt habe, da es ihr unangenehm gewesen sei, "Stopp" zu sagen oder sich zu wehren. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Betreuer im Wohnheim D._____ gewusst habe, dass die Privatklägerin zwischen 10 und 12 Jahren alt gewesen sei, und dass er zumindest in Kauf genommen habe, durch sein Verhalten die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin zu gefährden (Urk. 18 S. 3-5).
2.2. Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, er habe über die Applikation KIK-Messenger mit einem nicht näher bekannten Nutzer, welcher ihm gegenüber angegeben habe, 16 Jahre alt zu sein, gechattet. Dabei habe sich der Beschuldigte als 21-Jähriger ausgegeben und mit seinem Chatpartner über sexuelle Handlungen geschrieben und diesem sodann ein Bild seines nackten Penis geschickt. Am 26. Februar 2017 habe der Beschuldigte seinen Chatpartner aufgefordert, ihm etwas zu zeigen, worauf dieser ihm ein Bild seines nackten Penis habe zukommen lassen. Dies habe der Beschuldigte kommentiert, worauf sein Chatpartner ihm ein weiteres Bild seines nackten Penis geschickt habe.
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In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten angelastet, er habe mit seinem Verhalten den nicht näher bekannten Chatpartner bewusst aufgefordert, Bilder mit explizit sexualisiertem Inhalt zu erstellen, obschon er davon habe ausgehen müssen bzw. damit gerechnet habe, dass sein Chatpartner noch minderjährig sei (Urk. 18 S. 5 f.).
2.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe über die Applikation KIK-Messenger mit einem nicht näher bekannten Nutzer, welcher ihm gegenüber angegeben habe, 15 Jahre alt zu sein, gechattet. Dabei habe sich der Beschuldigte als 16-Jähriger ausgegeben und seinen Chatpartner am 8. Dezember 2018 aufgefordert, seinen Penis zu zeigen. Im Zuge der weiteren Chat-Kommunikation mit dem nicht näher bekannten Nutzer am 27. Dezember 2018 habe der Beschuldigte diesen ein weiteres Mal implizit aufgefordert, Fotos mit sexuellem Inhalt zu schicken, worauf der unbekannte Chatpartner dem Beschuldigten ein Bild seines nackten Penis habe zukommen lassen. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten angelastet, er habe mit seinem Verhalten den nicht näher bekannten Chatpartner bewusst aufgefordert, Bilder mit explizit sexualisiertem Inhalt zu erstellen, obschon er davon habe ausgehen müssen bzw. damit gerechnet habe, dass sein Chatpartner erst 15 Jahre alt sei (Urk. 18 S. 6 f.).
2.4. Der Beschuldigte bestreitet den vorstehenden Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (s. vorne, Ziff. III./2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt. Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie (s. vorne, Ziff. III./2.2.-2.3.), welcher ebenfalls noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, zeigte sich der Beschuldigte – was den Sachverhalt betrifft – hingegen vollumfänglich geständig.
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3. Beweisregeln
3.1. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1).
3.3. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216).
3.4. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts-Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je -- 11 of 61 -mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2;6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2;6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2;6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1;6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch -- 12 of 61 -eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2;6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2;6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
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4. Beweiswürdigung
4.1. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieses Anklagevorwurfs massgebenden Beweismittel vollständig angegeben und zutreffend festgehalten, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit keinerlei Einschränkungen ergeben (Urk. 50 S. 1520). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.1.1. Aussagen des Beschuldigten
4.1.1.1. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigte als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse, welche Anlass zur Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Anklage gaben, in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 50 S. 20). Es liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, welche an seiner generellen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Der Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ist im Rahmen der Beweiswürdigung allerdings eine nur untergeordnete Rolle zuzumessen. Entscheidender ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
4.1.1.2. Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung deponierten Aussagen vollständig und korrekt wiedergegeben (Urk. 50 S. 60 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass er den Sachverhalt mit Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich bestreite (Prot. II S. 16).
4.1.1.3. Mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass seine Depositionen konsistent, detailliert, nicht von Übertreibungen geprägt und insgesamt glaubhaft seien. Der Beschuldigte sei während der gesamten Untersuchung darauf bedacht gewesen, die Privatklägerin – trotz der schweren Anschuldigungen ihm gegenüber – in kein schlechtes Licht zu rücken und habe versucht, sie zu verstehen. So sei denn auch seine Verzweiflung und -- 14 of 61 -die grosse Frage, warum die Privatklägerin ihn derart belasten könnte, ersichtlich. Seine Fassungslosigkeit und sein Unverständnis ob der Vorwürfe würden authentisch und glaubhaft wirken (Urk. 50 S. 64 f.).
4.1.1.4. Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz kann grundsätzlich gefolgt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus der Tatsache, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen den Tatvorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern bestritt, weder etwas zugunsten noch zulasten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abgeleitet werden kann. Vielmehr stellt dies eine nachvollziehbare, ohne weiteres verständliche Reaktion eines Beschuldigten auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe dar. Zuzustimmen ist der Vorinstanz indessen darin, dass die vom Beschuldigten in seinen Einvernahmen gezeigten Emotionen – so insbesondere, dass er zum Teil weinen musste, gerade wenn es um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ging (so z.B. Urk. D1/2/1 F/A 23 ff.; Urk. D1/2/2 F/A 6 ff.) – die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen erhöht.
4.1.1.5. Zudem räumte er wiederholt ein, dass die Privatklägerin und er ein sehr enges Verhältnis zueinander gehabt hätten und er ihre Hauptbezugsperson gewesen sei. Dies sei auch von Aussenstehenden so beobachtet worden und er sei von verschiedener Seite darauf hingewiesen worden, dass das bestehende Näheverhältnis zur Privatklägerin auch Risiken berge. Dennoch habe er sich bis kurz vor dem Austritt der Privatklägerin aus dem Wohnheim D._____ nicht zu einer Änderung seines Verhaltens ihr gegenüber veranlasst gesehen (vgl. Urk. D1/2/2 F/A 14, 16, 27, 32; Urk. D1/2/3 F/A 66 ff., 101; Urk. D1/2/5 F/A 85, 94; Urk. 2/7 F/A 20; Urk. 29 S. 14, 16 f., 19; Prot. II S. 16, 19, 28 f.). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten waren geeignet, seinen professionellen und rein beruflichen Umgang mit der Privatklägerin in Frage zu stellen, was tendenziell für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
4.1.2. Aussagen der Privatklägerin
4.1.2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie (die Privatklägerin) aufgrund ihrer Stellung als Geschädigte und vor dem Hintergrund der von ihr geltend gemachten Schadenersatz- und Ge-
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nugtuungsforderungen ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten hat (Urk. 50 S. 20 f.). Es liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer generellen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Auch an dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Rahmen der Beweiswürdigung eine nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Entscheidender ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
4.1.2.2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde infolge einer von der Privatklägerin am 16. Mai 2021 erstatteten Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich eingeleitet. Dabei gab die Privatklägerin an, über eine längere Zeit von ihrem Betreuer, dem Beschuldigten, sexuell missbraucht worden zu sein. Seit sie vor drei Jahren in die Wohngruppe am D._____ in Zürich eingetreten sei, sei es mehrere Male zu sexuellen Übergriffen gekommen (Urk. 1/1 S. 2). Die Polizeibeamtin, welche die Anzeige entgegennahm und den entsprechenden Rapport erstellte, hielt darin fest, dass die Privatklägerin sichtlich eingeschüchtert gewesen sei und nicht richtig habe erzählen können, was genau vorgefallen sei. Ihr Onkel habe dann den ersten Schritt gemacht und erwähnt, dass diese Übergriffe bereits über längere Zeit so hätten stattfinden müssen. Die Privatklägerin habe dann zögerlich von sich aus zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte als ihr Betreuer jeweils in der Nacht in ihr Zimmer gekommen sei und sie an verschiedenen Körperteilen berührt habe. Er habe sie jeweils gestreichelt, bis sie eingeschlafen sei. Teilweise habe er sie über den Kleidern berührt, sicher an den Brüsten und zwischen den Beinen. Weiter gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte schon fast alles mit ihr gemacht habe, ausser zum Geschlechtsverkehr sei es nie gekommen. Der letzte Vorfall sei ca. drei Wochen her, als sie mit dem Beschuldigten habe sprechen wollen, da es ihr einfach nicht so gut gegangen sei (Urk. 1/1 S. 3).
4.1.2.3. In der Folge wurde die Privatklägerin zweimal einvernommen, und zwar am 18. Mai 2021 und am 19. August 2021. Im Zeitpunkt dieser Einvernahmen war sie 13 Jahre alt. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen des Vorverfahrens vollständig und korrekt wiedergegeben (Urk. 50 S. 24-39). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
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4.1.2.4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu beachten, dass traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert. Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2;6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011, E. 1.3.2; GEIPEL, a.a.O., S. 794 ff.; JANSEN, a.a.O., S. 313; je mit Hinweisen).
4.1.2.5. Bei der Befragung von Kindern, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein sollen, ist sodann zu beachten, dass es bei deren Befragung häufig zu Scham kommt, gegenüber Dritten von dem Erlebten zu berichten. Hinzu kommt, dass gerade Kinder dem mutmasslichen Täter trotz der Tat emotional ambivalent gegenüber stehen. Die Vernehmung solcher – möglicherweise traumatisierter – Zeugen ist von Beginn der Ermittlungen in besonderem Masse behutsam und schonend durchzuführen, ohne dabei die Aufgabe der Wahrheitsfindung einzuschränken (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rz 1594).
4.1.2.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin äusserst detailliert, umfassend und überzeugend gewürdigt (Urk. 50 S. 24-40). Auf ihre umfangreichen Erwägungen im begründeten Urteil kann daher einleitend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.1.2.7. Die Vorinstanz gelangte zur Einschätzung, dass die Aussagen der Privatklägerin in der Tendenz dürr und platt seien sowie insgesamt sehr wenige originelle Details aufweisen würden. Einzelheiten zu den anklagegegenständlichen Vorfällen habe die Privatklägerin mehrheitlich nur auf konkrete Fragen bzw. auf aktives Nachfragen preisgegeben. Ihre Aussagen hätten sich augenscheinlich jeweils an der Formulierung der gestellten Frage orientiert. Sei die Frage umformu-- 17 of 61 -liert worden, sei eine andere Antwort erfolgt. Die Aussagen der Privatklägerin würden daher auf den gestellten Fragen aufbauen, was zur Folge habe, dass sie sich praktisch durchgehend in Widersprüchen verstricke. Bereits innerhalb der gleichen Einvernahme seien ihre Aussagen zu diversen Einzelheiten uneinheitlich und unbestimmt. Zwischen verschiedenen Einvernahmen würden sich Inkongruenzen dergestalt ergeben, dass Ereignisse Erwähnung fänden, die zuvor kein Thema gewesen seien oder solche, die zuvor geschildert worden seien, später nicht wiederholt würden. Dies spreche nicht für erlebnisbasierte Aussagen. Spontane Schilderungen und von sich aus dargestellte Emotionen seien überdies kaum zu finden. Die Aussagen der Privatklägerin seien deshalb insgesamt unglaubhaft. Die Anklagevorwürfe liessen sich gestützt darauf nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen, sondern nur, wenn selektiv die vielen Widersprüche und Unklarheiten ausgeblendet würden (Urk. 50 S. 39 f.; vgl. auch S. 65).
4.1.2.8. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten:
4.1.2.9. Die Antworten der Privatklägerin auf die an sie gestellten Fragen fielen jeweils eher knapp aus. Zudem äusserte sie sich nur sehr zurückhaltend zum mutmasslich Vorgefallenen und machte von sich aus fast keine detaillierten Angaben. Vielmehr war es die auf Kinderbefragungen spezialisierte Polizeibeamtin, welche die für die Untersuchung notwendigen Informationen bei der Privatklägerin erfragen musste. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, entsteht der Eindruck, als habe die Privatklägerin ihre Antworten abhängig davon formuliert, was sie zuvor gefragt worden war. Wurde die Frage umformuliert oder zu einem späteren Zeitpunkt in anderem Zusammenhang nochmals gestellt, erfolgte häufig eine entsprechend angepasste oder eine andere Antwort. Die Privatklägerin schilderte das mutmasslich Erlebte folglich nicht mit eigenen Worten und noch weniger aus eigenem Antrieb, sondern liess sich durch die Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin leiten, auf welche sie häufig nur kurz, knapp und einsilbig antwortete. Gewisse Konkretisierungen und/oder einzelne Details konnte die Privatklägerin immer nur dann anfügen, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin ausdrücklich darauf angesprochen bzw. explizit danach gefragt worden war. Schliesslich -- 18 of 61 -fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin geprägt sind von zahlreichen Floskeln wie "weiss nicht", "glaubs" und "oder so", wodurch ihre ohnehin dürftigen und einsilbigen Angaben eine weitere Relativierung erfahren.
4.1.2.10. Insbesondere wenn sich die Fragen auf das Kerngeschehen, d.h. die mutmasslichen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten bezogen, fielen die Antworten der Privatklägerin sehr dürr, zögerlich, allgemein und pauschal aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 schilderte sie beispielsweise auf die Frage, wie es angefangen habe, als der Beschuldigte in seiner Wohnung sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, dass er sie umarmt habe. Sie seien auf dem Sofa gewesen. Umarmt und auch … sie seien rübergegangen zum Bett und dort habe er weitere Sachen gemacht. Aber sie könne sich nicht mehr erinnern (Urk. D1/3/2 F/A 118). In der darauffolgenden Einvernahme vom 19. August 2021 fiel der freie Bericht der Privatklägerin zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten in seiner Wohnung ähnlich dürftig aus. So beschrieb sie: "Dann ist er zu mir gekommen, hat mich umarmt und nachher hat er mich aufs Bett getragen oder so, ja. Und dort ja… Weiss ich nicht mehr genau… Aber ich weiss, dass er mich angefasst hat und…, ja" (Urk. D1/3/10 F/A 54). Einzelheiten zu den sexuellen Handlungen gab die Privatklägerin nur auf aktives Nachfragen der zuständigen Polizeibeamtin an, wobei sie sehr vage bzw. pauschal blieb und wiederholt Unsicherheiten äusserte. Teilweise widersprach sie sich auch, insbesondere mit Bezug auf die Fragen, ob der Beschuldigte sie über oder unter ihren Kleidern angefasst habe und ob es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die sie an ihm habe vornehmen müssen. Da es in der Wohnung des Beschuldigten gemäss den erfragten Schilderungen der Privatklägerin zu sehr weitgehenden bzw. erheblichen sexuellen Handlungen (insbes. Einführen des Fingers in die Vagina der Privatklägerin) gekommen sein soll, wären detaillierte, originelle und nachvollziehbare Aussagen durchaus zu erwarten gewesen. Dieselben Überlegungen gelten auch für die Beschreibungen der Privatklägerin zu weiteren sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten und an anderen Orten bei ihr vorgenommen haben soll. Dazu kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 34-39).
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4.1.2.11. Auch wenn zugunsten der Privatklägerin zu berücksichtigen ist, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Depositionen 13 Jahre alt war und die Schilderungen über das mutmasslich Erlebte für sie schambehaftet waren, hätte dennoch erwartet werden dürfen, dass sie das Kerngeschehen und insbesondere die angeblichen sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte immer wieder an ihr vorgenommen haben soll, von sich aus detaillierter und authentischer hätte beschreiben können. Mit der Schamhaftigkeit und ihrer Unerfahrenheit in sexuellen Belangen allein lässt sich nicht erklären, dass ihre Ausführungen über weite Strecken hinweg äusserst dürr, vage und detailarm ausfielen.
4.1.2.12. Ebenso zulasten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu werten, dass die Privatklägerin nicht ansatzweise schilderte, wie sie sich während der mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten fühlte und was diese in ihr auslösten. Auch anlässlich ihrer Einvernahmen zeigte sie kaum eigene Emotionen, sondern schilderte lediglich trocken, fast schon mechanisch, was ihr widerfahren sein soll. Illustrativ lässt sich dies wiederum anhand der Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten zeigen. So beschrieb sie zwar, dass der Beschuldigte über ihre Anwesenheit überrascht gewesen sei, als er seine Wohnung betreten habe, wo sie bereits auf ihn gewartet habe (Urk. D1/3/10 F/A 19, 54). Wie sie selbst sich fühlte, als der Beschuldigte sie gemäss ihren Schilderungen umarmte, zum Bett trug, dort auszog und anfing, sie an intimen Körperstellen zu berühren, benannte sie dagegen nicht. Insbesondere äusserte sie sich nicht dazu, dass es ihr unwohl gewesen sei, als der Beschuldigte angefangen habe, sie "zu fingern", und sie deshalb "Stopp" gesagt habe (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 121). Auch auf entsprechende Nachfrage der befragenden Polizeibeamtin konnte die Privatklägerin diesbezüglich nichts, geschweige denn etwas Glaubhaftes ausführen. Ihren Aussagen fehlt somit jegliche Emotionalität und zwar nicht nur mit Bezug auf die mangelnde Verknüpfung ihrer Schilderungen zum Kerngeschehen mit ihren eigenen Emotionen. Darüber hinaus zeigte sie auch anlässlich ihrer Befragungen kaum äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen, wenn sie auf die einzelnen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu sprechen kam. Ihre Aussagen erscheinen daher wenig authentisch und lebensnah.
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4.1.2.13. Im Gegensatz dazu steht, dass die Privatklägerin zu Nebenpunkten teilweise äusserst genaue Angaben machen konnte. So war es ihr beispielsweise möglich, den Grundriss der Wohnung und die Wohnungseinrichtung des Beschuldigten im Einzelnen zu beschreiben und in nahezu fotografischer Genauigkeit nachzuzeichnen (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 145 ff.; Urk. D1/3/6). Zudem konnte sie das Modell und die Farbe des Autos nennen, mit welchem der Beschuldigte sie nach dem angeblichen sexuellen Übergriff in seiner Wohnung wieder zurück ins Wohnheim fuhr (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 188 ff.).
4.1.2.14. Die Vorinstanz wies in ihrem begründeten Urteil sodann zu Recht auf zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 50 S. 24-40). Auf ihre ausführlichen und überzeugenden Erwägungen kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist hervorzuheben, dass die Widersprüche zum Teil zentrale Punkte des Kerngeschehens betreffen, bei welchen auch von der 13-jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin widerspruchsfreie und in sich stimmige Aussagen zu erwarten gewesen wären. Um nochmals auf den von der Privatklägerin geschilderten Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten zurückzukommen, betreffen die Widersprüche und Unstimmigkeiten beispielsweise die Fragen, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern an intimen Stellen berührt habe (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 102; Urk. D1/3/10 F/A 57, 78) und ob sie an ihm ebenfalls habe sexuelle Handlungen vornehmen müssen, insbesondere ob sie ihn manuell habe befriedigen müssen (Urk. D1/3/2 F/A 130 ff., 181, 253; Urk. D1/3/10 F/A 80, 95). Inkonsistente Angaben traten allerdings auch in Nebenpunkten rund um das Kerngeschehen auf. So konnte die Privatklägerin nicht gleichbleibend schildern, ob der Beschuldigte sie in seine Wohnung eingeladen habe oder ob sie von sich aus in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei (Urk. D1/3/2 F/A 115-117, 138, 175, 309; Urk. D1/3/10 F/A 23, 33-38).
4.1.2.15. Mit Bezug auf die weiteren sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten und an anderen Orten bei ihr vorgenommen haben soll, lässt sich beispielhaft anführen, dass die Privatklägerin nicht darlegen konnte, wie oft sie den Beschuldigten mit ihrer Hand an seinem Penis habe berühren -- 21 of 61 -sollen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte sie auf entsprechende Fragen der Polizeibeamtin, dass dies drei bis viermal der Fall gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 219 f.), nur um später in derselben Einvernahme zu antworten, dass sie nicht mehr wisse, wie oft dies geschehen sei (Urk. D1/3/2 F/A 256). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 19. August 2021 führte sie in Widerspruch dazu aus, dass sie den Beschuldigten mit ihrer Hand zweimal habe berühren müssen (Urk. D1/3/10 F/A 252 f.). Ebenso lässt sich anhand der vorgenannten Aussagen der Privatklägerin nicht schlüssig nachvollziehen, ob der Beschuldigte bei den Gelegenheiten, als sie ihn an seinem Penis habe berühren müssen, zum Samenerguss gekommen sei oder nicht. Während sie anlässlich ihrer ersten Befragung durch die spezialisierte Polizeibeamtin nicht erwähnte, ob der Beschuldigte infolge ihrer Manipulationen einen Orgasmus gehabt habe oder nicht, beschrieb sie bei ihrer zweiten Befragung wenige Monate später, dass er einmal gekommen sei und einmal nicht (Urk. D1/3/10 F/A 253). Eine weitere Inkonsistenz betrifft sodann die Frage, wie häufig der Beschuldigte versucht habe, mit ihr zu schlafen. In der ersten Einvernahme vom 18. Mai 2021 führte die Privatklägerin diesbezüglich aus, dass es zweimal gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 237). An anderer Stelle innerhalb derselben Einvernahme schilderte sie dann drei Versuche des Beschuldigten (Urk. D1/3/2 F/A 248 f.).
4.1.2.16. Selbst unter Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters der Privatklägerin und ihrer Unerfahrenheit in sexuellen Belangen wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass sie die sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll, konstanter, widerspruchsfrei und in sich stimmig hätte schildern können.
4.1.2.17. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Aussagen der Privatklägerin mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 39 f., 65) als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Es verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, ob ihre Schilderungen wirklich authentisch sind und tatsächlich Erlebtem entsprechen. Glaubhafte Aussagen zeichnen sich durch aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen aus. Dazu gehören insbesondere Detailreichtum, Originalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit, zeitliche und räumli-- 22 of 61 -che Einordnung sowie emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung. Wie vorstehend dargelegt wurde, zeichnen sich die Aussagen der Privatklägerin dagegen dadurch aus, dass sie detailarm, platt und äusserst vage bzw. pauschal ausfielen. Sie sind weder von spontanen Schilderungen noch von originellen Details geprägt, sondern enthalten zahlreiche Widersprüche, Inkonsistenzen und Unsicherheiten sowohl mit Bezug auf ganz zentrale Elemente des Kerngeschehens als auch mit Bezug auf Nebenpunkte. Sodann fehlt es ihrer Darstellung an jeglicher Emotionalität. Folglich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin den entwickelten Qualitätsmerkmalen nicht entsprechen. Das noch jugendliche Alter der Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Depositionen vermag nicht zu rechtfertigen, über die fehlenden bzw. ungenügenden Realkennzeichen hinwegzusehen. Wie vorstehend bereits mehrfach erwähnt wurde, darf bzw. muss auch bei einer 13-Jährigen eine gewisse Konstanz und Qualität (Detailreichtum, Originalität, emotionale Einbettung) in den Aussagen erwartet werden. Die von der Aussagepsychologie entwickelten Kriterien, um Schilderungen als glaubhaft qualifizieren zu können, dürfen zulasten des Beschuldigten nicht völlig aufgeweicht werden.
4.1.3. Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen
4.1.3.1. Im Verlauf der Untersuchung wurden sodann verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen befragt. Die Vorinstanz hat deren Aussagen im begründeten Urteil korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 40-58), weshalb ohne weiteres auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.1.3.2. Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen waren bei den anklagegegenständlichen Vorfällen nicht zugegen und konnten entsprechend keine eigenen Wahrnehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen nennen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin vorgenommen haben soll. Deren Aussagen können damit höchstens dazu dienen, die Ausführungen der Privatklägerin und/oder des Beschuldigten zu plausibilisieren oder in Zweifel zu ziehen.
4.1.3.3. Mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen kann einleitend auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 50 S. 58-60; Art. 82
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Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als blosse Ergänzungen bzw. Präzisierungen:
4.1.3.4. Die Auskunftsperson E._____ bestätigte in ihren Einvernahmen grundsätzlich die Depositionen der Privatklägerin. Selbst wenn diesbezüglich berücksichtigt werden muss, dass sie das ihr Bekannte von der Privatklägerin selbst erzählt erhalten hatte, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie Dasselbe ausführte wie ihre Freundin, fällt doch auf, dass sie es unterliess, in ihren Ausführungen zu übertreiben, den Beschuldigten besonders zu belasten oder die Darstellung der Privatklägerin besonders unterstützend oder besonders zweifelnd zu schildern (so z.B. Urk. D1/4/2 F/A 20 ff.). Vielmehr versuchte E._____, das ihr Erzählte wiederzugeben, soweit sie sich daran erinnern konnte. Weiter fällt auf, dass ihr das Erzählen zum Teil sichtlich peinlich war. Darüber hinaus äusserte sie sich auch kritisch zu den Ausführungen der Privatklägerin, indem sie beispielsweise wiederholt ausführte, dass sie der Privatklägerin am Anfang nicht geglaubt habe, da die erzählten Vorfälle für sie einfach unfassbar gewesen seien (so z.B. Urk. D1/4/2 F/A 4 ff., 13; Urk. D1/4/3 F/A 24 ff., 45). Gleichzeitig hielt E._____ fest, dass sie nicht davon ausgehe, dass die Privatklägerin sie angelogen habe (Urk. D1/4/2 F/A 13). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. September 2021 erklärte sie, dass sie nicht wisse, was sie glauben solle. Einerseits glaube sie der Privatklägerin, aber sie glaube auch der anderen Seite (Urk. D1/4/3 F/A 78). In diesem Zusammenhang räumte E._____ ein, dass die Privatklägerin sie auch schon angelogen habe. Allerdings erklärte sie, dass ein solches Anlügen jeweils nur bei nicht gravierenden Ereignissen vorgefallen sei und die Privatklägerin es später zugegeben habe, wenn sie gelogen habe (Urk. D1/4/3 F/A 79 f.). Am Anfang habe sie – so E._____ weiter – mehr der Privatklägerin geglaubt, aber mittlerweile schwanke es (Urk. D1/4/3 F/A 83). Gerade diese Aussagen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von E._____.
4.1.3.5. Auch die Auskunftsperson F._____ bestätigte in ihren Befragungen im Wesentlichen das von der Privatklägerin Erzählte. Dabei versuchte sie jeweils, mit eigenen Worten zu beschreiben, was sie von der Privatklägerin erfahren hatte. Gemäss ihren Aussagen soll die Privatklägerin erzählt haben, dass der Beschul-- 24 of 61 -digte sie 2019 oder 2020 an Stellen berührt habe, wo man eigentlich eine Frau nicht berühren sollte, konkret am Gesäss, an der Brust und solche Sachen (Urk. D1/4/10 F/A 14 f.; Urk. D1/4/11 F/A 14 ff.). Auch die Auskunftsperson F._____ räumte ein, dass sie am Anfang eher skeptisch gewesen sei, als ihr die Privatklägerin dies erzählt habe. Allerdings – so die Auskunftsperson weiter – habe ihre Kollegin später nochmals, ernster davon berichtet, woraufhin sie den Erzählungen Glauben geschenkt habe (Urk. D1/4/10 F/A 16 f.; Urk. D1/4/11 F/A 14 ff.). Trotz des offenkundigen Näheverhältnisses zur Privatklägerin bestehen keine Anhaltpunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ aufkommen lassen. Dass sich eine im Zeitpunkt der Einvernahme 13-jährige Jugendliche derartige Erzählungen der Privatklägerin ausdenken würde, erscheint unplausibel. Folglich ist davon auszugehen, dass sie das ihr Bekannte von der Privatklägerin selbst erfahren hatte. Auffällig ist, dass die Auskunftsperson F._____ lediglich über Erzählungen der Privatklägerin betreffend Berührungen des Beschuldigten am Gesäss, an der Brust und anderen intimen Körperstellen berichten konnte. Von weiteren sexuellen Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem anklagegegenständlichen Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten und dem versuchten Geschlechtsverkehr, berichtete die Auskunftsperson dagegen nichts.
4.1.3.6. Die Zeugin G._____ konnte zu den anklagegegenständlichen Vorfällen praktisch keine Ausführungen machen. Allerdings bestätigte sie, dass der Beschuldigte immer dann, wenn er gearbeitet habe, die Privatklägerin besucht habe. Dass es dann zu einem körperlichen Kontakt gekommen sei, konnte sie nicht bestätigen (Urk. D1/4/4 F/A 11; Urk. D1/4/5 F/A 17 f.). Insgesamt aber äusserte sich G._____ kritisch zu den von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen. So führte sie insbesondere aus, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass es zu sexuellen Belästigungen seitens des Beschuldigten gekommen sei. Die Privatklägerin sei jung gewesen und es seien ihr komische Sachen eingefallen. Ebenso habe die Privatklägerin auch schon Unsinn erzählt, wenngleich nicht über ernste Sachen (Urk. D1/4/5 F/A 46). Die kritischen Voten von G._____ sprechen gegen eine vor-- 25 of 61 -gängige Einflussnahme oder Absprache mit der Privatklägerin und lassen ihre Aussagen glaubhaft erscheinen.
4.1.3.7. Auch die Zeugin H._____, die Vorgesetzte des Beschuldigten und seine Praxisanleiterin in der Ausbildung zum Sozialpädagogen (Urk. D1/4/6 F/A 3;; Urk. D1/4/7 F/A 6), konnte hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle keine eigenen Beobachtungen oder anderen Wahrnehmungen machen. Vielmehr berichtete sie generell von den in der Wohngruppe geltenden Regeln (so z.B. Urk. D1/4/6 F/A 15, 29). Auch H._____ bestätigte, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten eine nahe Beziehung bestanden habe (Urk. D1/4/6 F/A 13; Urk. D1/4/7 F/A 20 f.). Insgesamt nahm die Zeugin den Beschuldigten als ihren Angestellten vor allem in Schutz. Dies beispielsweise, indem sie ausführte, dass sie tief von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sei (Urk. D1/4/6 F/A 21), oder indem sie die Aussagen von E._____ abstritt und in diesem Zusammenhang angab, dass sie sich vorstellen könne, dass die Privatklägerin ihr dies erzählt habe. Die Privatklägerin sei – so die Zeugin weiter – noch sehr kindlich und habe viele Fragen gestellt (Urk. D1/4/7 F/A 42 f.). Schliesslich führte die Zeugin aus, dass die Privatklägerin in der Vergangenheit auch schon gelogen habe (Urk. D1/4/7 F/A 46). Damit stimmt sie zwar mit den Ausführungen von anderen Zeugen respektive Auskunftspersonen überein. Allerdings ist zu beachten, dass ein Lügen über harmlose Vorgänge, wie beispielsweise einen Ausflug oder über andere Personen, nicht ansatzweise vergleichbar ist mit der Situation, wie sie die Zeugin impliziert, nämlich dass die Privatklägerin auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle (möglicherweise) gelogen habe. Bei der Würdigung der Aussagen von H._____ ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sie durchaus ein eigenes Interesse daran hat, den Beschuldigten hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorwürfe möglichst zu entlasten, da ein Fehlverhalten seinerseits auch negativ auf sie als seine Vorgesetzte zurückfallen könnte.
4.1.3.8. Die Zeugin I._____ konnte hinsichtlich der anklagegegenständlichen Übergriffe ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise geben. Zwar führte sie aus, dass sie die Vorwürfe schlimm finde und sich diese nicht vorstellen könne (Urk. D1/4/8 F/A 23). Diese Einschätzung gab die Zeugin aufgrund ihrer – wie sie -- 26 of 61 -selbst angab – sehr engen Freundschaft mit dem Beschuldigten ab (Urk. D1/4/8 F/A 13). Gleichzeitig schilderte sie, dass es Thema gewesen sei, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin ins Zimmer gegangen sein solle (Urk. D1/4/8 F/A 24). Dieser Hinweis der Zeugin erfolgte, ohne dass sie hierzu befragt worden war. Vor ihrer Einvernahme musste sie somit offenbar mit jemandem darüber gesprochen haben. Entsprechend sind ihre Ausführungen nur mit einer gewissen Sorgfalt bzw. Zurückhaltung zu berücksichtigen, was ohnehin aufgrund ihres besonderen Näheverhältnisses zum Beschuldigten gilt. Im Übrigen führte die Zeugin aus, dass die Privatklägerin manipulativ gewesen sei. Sie (die Zeugin) könne es nicht verstehen, warum die Privatklägerin dem Beschuldigten so etwas antun wolle. Sie sei indessen – so die Zeugin weiter – das einzige Kind, welchem "wir das zutrauen würden". Sie sei die Einzige, welche solche Anschuldigungen nicht zurückziehen würde. Die Privatklägerin habe vieles abgestritten, entartete Lügen nie aufgelöst und sich nie entschuldigt (Urk. D1/4/8 F/A 49). Die Zeugin stellte sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten erfunden habe. Unklar ist indessen, vor welchem Hintergrund sie zu dieser Einschätzung gelangte und die vorstehenden Aussagen tätigte. Wie bereits erwähnt, führte sie lediglich aus, dass es Thema gewesen sei, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin ins Zimmer gegangen sein solle (Urk. D1/4/8 F/A 24). Dass weiter thematisiert worden sei, was dort konkret geschehen sein solle, konnte sie dagegen nicht berichten. Auch von den weiteren, von der Privatklägerin gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, insbesondere hinsichtlich der sexuellen Handlungen im Pikettbüro und in der Wohnung des Beschuldigten, wusste die Zeugin somit offenbar im Zeitpunkt ihrer Befragung nichts.
4.1.3.9. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der einzelnen Zeugen und Auskunftspersonen keine generellen Einschränkungen ergeben. Dass aufgrund ihres jeweiligen Näheverhältnisses zur Privatklägerin oder zum Beschuldigten gewisse Vorbehalte bestehen bzw. die Schilderungen teilweise mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind, wurde bereits ausgeführt.
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4.1.3.10. Inhaltlich lassen die Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen keine verlässlichen Schlüsse zu, was die Plausibilisierung resp. Widerlegung von Aussagen der Privatklägerin und/oder des Beschuldigten betrifft. Vielmehr verbleibt jeweils ein gewisser Interpretationsspielraum und können die relevanten Aussagen sowohl in die eine als auch in die andere Richtung gedeutet werden. Illustrativ ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Freundinnen der Privatklägerin zu verweisen. Sowohl E._____ als auch F._____ bestätigten in ihren Einvernahmen grundsätzlich die Depositionen der Privatklägerin und gaben in ihren eigenen Worten wieder, was sie von ihrer Kollegin mit Bezug auf die Annäherungen des Beschuldigten erfahren hatten. Dies lässt sich einerseits so interpretieren, dass sich die Privatklägerin ihnen anvertraut hatte und den beiden Freundinnen von ihrem tatsächlich Erlebten berichtete. Andererseits ist auch die Deutung möglich, dass sich die Privatklägerin mit ihren Schilderungen zu vermeintlichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten bei ihren Freundinnen wichtigmachen wollte. So finden sich in den Erzählungen von G._____, E._____ und F._____ Anhaltspunkte dafür, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit wiederholt ins Zentrum gedrängt habe. Weiter räumten diese Freundinnen übereinstimmend ein, dass die Privatklägerin sie in der Vergangenheit vereinzelt angelogen habe. Allerdings relativierten alle drei, dass ein solches Anlügen jeweils nur bei nicht gravierenden Ereignissen vorgefallen sei und die Privatklägerin es später zugegeben habe, wenn sie gelogen habe. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht auszuschliessen, dass die gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Vorwürfe der Privatklägerin nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen.
4.1.3.11. Auch aus dem Umstand, dass die Freundinnen der Privatklägerin übereinstimmend bestätigten, dass diese ihnen gegenüber angegeben habe, sie sei in der Wohnung des Beschuldigten gewesen, könnte einerseits abgeleitet werden, dass die Privatklägerin dort tatsächlich Opfer von sexuellen Handlungen des Beschuldigten wurde. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin in Abwesenheit des Beschuldigten selbst Zugang zu dessen Wohnung verschafft hatte, wie es der Beschuldigte im Sinne eines Erklärungsversuchs für die -- 28 of 61 -genauen Kenntnisse der Privatklägerin vom Grundriss und der Einrichtung seiner Wohnung vorbrachte.
4.1.3.12. Auch aus dem besonderen und ungewöhnlich engen Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, welches sämtliche Auskunftspersonen und Zeugen wahrgenommen hatten, lassen sich keine verlässlichen Schlüsse hinsichtlich der angeklagten Taten ziehen. So ist einerseits die Argumentation möglich, dass die Privatklägerin nicht derart auf den Beschuldigten fixiert gewesen wäre und stets seine Nähe gesucht hätte, wenn die Vorwürfe, die sie ihm gegenüber erhob, zuträfen. Entsprechend würde das Vertrauensverhältnis dagegen sprechen, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten tatsächlich so stattfanden, wie die Privatklägerin sie schilderte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass jugendliche Opfer mit ambivalentem Verhalten gegenüber ihren Peinigern reagieren können (s. vorstehend, Ziff. III./4.1.2.5.). Folglich ist auch mit Bezug auf die Privatklägerin nicht auszuschliessen, dass sie trotz allfälliger sexueller Übergriffe des Beschuldigten diesem nach wie vor zugeneigt war und sich nicht von ihm distanzieren wollte bzw. konnte, weil er im Wohnheim D._____ die engste Vertrauensperson unter den Betreuern und Sozialpädagogen für sie war.
4.1.3.13. Abschliessend ist festzuhalten, dass sämtliche Zeugen und Auskunftspersonen mit Schock und Fassungslosigkeit auf die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe reagierten. Auch diese Reaktionen gingen in beide Richtungen. So zeigten einige der befragten Personen grosse Fassungslosigkeit, weil sie den Schilderungen der Privatklägerin Glauben schenkten, andere reagierten mit Nichtglauben auf die anklagegegenständlichen Vorwürfe der sexuellen Handlungen zum Nachteil der minderjährigen Privatklägerin. Auch aus den Aussagen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen wird deutlich, dass sie es für möglich hielten, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, zumal die Privatklägerin bereits in der Vergangenheit dazu neigte, Unwahrheiten zu erzählen. In diesem kritischen Sinne äusserten sich selbst die engen Kolleginnen der Privatklägerin. Gleichzeitig aber weisen die Ausführungen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen auch darauf hin, dass sie nicht mit Gewissheit -- 29 of 61 -ausschliessen konnten, dass sich die sexuellen Übergriffe entsprechend den Schilderungen der Privatklägerin tatsächlich ereigneten.
4.1.3.14. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die im Vorverfahren einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen keine relevanten Aussagen zu den anklagegegenständlichen Vorfällen machen konnten, da sie diese nicht selbst mitbekommen hatten und daher keine eigenen Beobachtungen und Wahrnehmungen dazu bekunden konnten. Ihre Aussagen zum allgemeinen Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sowie zu den vermeintlichen sexuellen Übergriffen, von welchen sie aus Erzählungen der Privatklägerin erfahren hatten, lassen keine verlässlichen Schlüsse zu, was die Plausibilisierung resp. Widerlegung von Aussagen der Privatklägerin und/oder des Beschuldigten betrifft.
4.1.4. Gesamtwürdigung
4.1.4.1. Erstellt ist, dass die Privatklägerin im 10. Altersjahr in die Wohngruppe D._____ eintrat und sich rasch ein nahes Verhältnis zum dort als Betreuer angestellten Beschuldigten entwickelte. Dies wurde sowohl von der Privatklägerin als auch von verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen übereinstimmend ausgeführt (Urk. D1/3/2 F/A 32 ff., 301; Urk. D1/3/10 F/A 49 f., 99, 387; Urk. D1/4/1 F/A 12 f.; Urk. D1/4/4 F/A 13 ff.; Urk. D1/4/5 F/A 6 f., 15; Urk. D1/4/6 F/A 13; Urk. D1/4/7 F/A 20 f.; Urk. D1/4/8 F/A 19).
4.1.4.2. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift anhand der erhobenen Beweismittel nicht erstellen lässt. Es ist hervorzuheben, dass es sich bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, um klassische Vier-Augen-Delikte handelt. Entscheidend ist damit, ob der Anklagesachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin erstellt werden kann. Wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt wurde (Ziff. III./4.1.2.6. ff.), ist die Sachdarstellung der Privatklägerin als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.1.4.3. Für einen rechtsgenügenden Nachweis des Anklagesachverhalts wären detaillierte, originelle, spontane, von Emotionen geprägte, konsistente und wider-
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spruchsfreie Aussagen der Privatklägerin notwendig gewesen. Solche Aussagen liegen jedoch gerade nicht vor. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Depositionen erst 13 Jahre alt und in sexuellen Belangen unerfahren war. Entsprechend ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Schilderungen über das mutmasslich Erlebte für sie schambehaftet waren. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen und insbesondere zu den angeblichen sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte immer wieder an ihr vorgenommen haben soll, zumindest teilweise den vorgenannten Realkennzeichen entsprechen, mithin eine gewisse Qualität aufweisen.
4.1.4.4. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, dürfen an die Aussagequalität einer minderjährigen Person nicht wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden als an die Aussagequalität von Erwachsenen. Die Schamhaftigkeit, über gewisse mutmassliche Vorfälle berichten zu müssen, kann und muss bei der Würdigung der Aussagen von kindlichen oder jugendlichen Verfahrensbeteiligten zwar durchaus berücksichtigt werden. Allerdings müssen auch deren Ausführungen zumindest in einem gewissen Mass Detailreichtum, Originalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit und emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung aufweisen, um als glaubhaft zu gelten. Die von der Aussagepsychologie entwickelten Kriterien, um Schilderungen als tatsächlich erlebnisbasiert qualifizieren zu können, dürfen bei minderjährigen Verfahrensbeteiligten nicht zulasten der beschuldigten Person aufgeweicht werden.
4.1.4.5. Ausgehend von diesen Schlussfolgerungen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, aufgrund des noch jugendlichen Alters der Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Depositionen zulasten des Beschuldigten über die fehlenden bzw. ungenügenden Realkennzeichen hinwegzusehen und Abstriche bei der Qualität der Aussagen der Privatklägerin zuzulassen, um den Anklagesachverhalt gestützt darauf zu erstellen.
4.1.4.6. Abgesehen von den (unglaubhaften) Aussagen der Privatklägerin liegen keine weiteren Beweismittel vor, die zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts herangezogen werden können. Die im Vorverfahren einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen konnten keine sachdienlichen Aussagen zu den anklage-- 31 of 61 -gegenständlichen Taten machen, da sie diese nicht selbst beobachtet hatten und auch sonst keine eigenen Wahrnehmungen dazu bekunden konnten.
4.1.4.7. Im Ergebnis verbleiben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Schilderungen der Privatklägerin beschrieben wird, verwirklicht hat. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
4.1.4.8. In diesem Punkt vertritt eine Minderheit des Gerichts eine gegenteilige Meinung. Der Minderheitsantrag liegt diesem Urteil bei (Urk. 77; Prot. II S. 38, 41).
4.2. Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, anerkannte der Beschuldigte den ihm unter dem Anklagevorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie zur Last gelegten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (Urk. D1/2/7 F/A 21-26). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt und kann der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
1.1. Soweit der Anklagesachverhalt erstellt werden kann, beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 52 S. 5; Urk. 68 S. 1). Der Beschuldigte beantragt dagegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 71 S. 1).
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1.2. Der Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist – wie eingangs dargelegt wurde (Ziff. II./1.4.) – bereits in Rechtskraft erwachsen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung daher nicht mehr zu prüfen.
1.3. Strafbarkeit setzt voraus, dass sich der Beschuldigte tatbestandsmässig verhalten hat, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht durch Rechtfertigungsgründe beseitigt wird und er schuldhaft gehandelt hat. Tatbestandsmässig verhalten hat sich der Beschuldigte dann, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer strafrechtlichen Norm erfüllt ist.
2. Mehrfache Anstiftung zur Pornografie
2.1. Grundlagen
2.1.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solche Art oder pornografische Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 StGB).
2.1.2. Es steht ausser Frage, dass es sich bei den Fotos, welche die nicht näher bekannten Chatpartner des Beschuldigten "J._____" und "K._____" jeweils von ihren nackten Penissen erstellten und dem Beschuldigten über die Applikation KIK-Messenger zukommen liessen, um kinderpornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB handelt.
2.1.3. Zu prüfen bleibt einzig, ob der Beschuldigte seine beiden Chatpartner durch sein Verhalten in strafbarer Weise dazu anstiftete, kinderpornografische Erzeugnisse herzustellen und ihm über den genannten Messenger-Dienst zugänglich zu machen.
2.1.4. Anstifter ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstif-
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tung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage. Das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter kann dabei durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten usw. erfolgen. Die Überwindung eines erheblichen Widerstandes ist nicht erforderlich. Zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters und dem Tatentschluss des Haupttäters muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Angestiftet werden kann auch jemand, der allgemein zur Begehung gewisser Delikte bereit ist. Anstiftung fällt dagegen ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 12 ff. zu Art. 24 StGB; DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli-Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N 17 ff. zu Art. 24 StGB; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 IV 122 E. 2b/aa; BGE 128 IV
11 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1). Im Übrigen ist auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 73).
2.1.5. Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegangen Person den Entschluss zur Verübung einer strafbaren Handlung hervorzurufen. Sodann ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt und will, dass der Angestiftete den betreffenden Tatbestand auch verwirklicht (FORS-TER, a.a.O., N 3 zu Art. 24 StGB; DONATSCH, a.a.O., N 25 f. zu Art. 24 StGB; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 IV 122 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Würdigung
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft sieht eine Anstiftung zunächst darin als gegeben, dass der Beschuldigte über die Applikation KIK-Messenger mit dem nicht näher bekannten Nutzer "J._____", welcher ihm gegenüber angegeben hatte, 16 Jahre alt zu sein, gechattet habe und diesen am 26. Februar 2017 aufgefordert habe, ihm etwas zu zeigen, worauf dieser ihm ein Bild seines nackten Penis geschickt habe. Dies habe der Beschuldigte kommentiert, worauf sein Chatpartner ihm ein -- 34 of 61 -weiteres Bild seines nackten Penis geschickt habe (Urk. 18 S. 5 f.). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Anstiftung mit der Begründung, dass der unbekannte Nutzer bereits dazu entschlossen gewesen sei, dem Beschuldigten ein pornografisches Foto zu schicken, indem er dies bereits in Aussicht gestellt habe, bevor der Beschuldigte überhaupt danach gefragt habe. Wer lediglich eine Situation schaffe, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen werde, sei nicht Anstifter (Urk. 50 S. 74 f.).
2.2.2. Diese Beurteilung trifft zu. Aus dem mittels Telefonauswertung sichergestellten Chat zwischen dem Beschuldigten und dem nicht näher bekannten Nutzer "J._____" ergibt sich, dass Letzterer am 9. Februar 2017 zunächst den Beschuldigten fragte, ob dieser ein Bild seines Penis habe. Der Beschuldigte antwortete, dass er ein Foto machen werde, im Gegenzug aber auch eines vom Penis des Nutzers "J._____" wolle. Dieser stellte in Aussicht: "und na klar send ich sir denn au eis" (Urk. 1/7; Chat 5 S. 3). Nachdem der Beschuldigte dem unbekannten Nutzer ein Bild seines Penis geschickt hatte, kommentierte dieser: "nöd schlecht! ich send der nachher". Der Beschuldigte fragte nach, wann sein Chatpartner ihm ein Bild seines Penis schicken werde. Nachdem der Nutzer "J._____" darauf nicht antwortete (Urk. 1/7; Chat 5 S. 4), fragte der Beschuldigte am 26. Februar 2017 nochmals explizit nach, ob dieser ihm (dem Beschuldigten) auch etwas zeige, woraufhin der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten ebenfalls ein Bild seines entblössten Penis schickte (Urk. 1/7; Chat 5 S. 5). Nachdem der Beschuldigte dieses Bild mit: "Grad spitz sie ab dim schwanz" kommentierte, erhielt er vom unbekannten Nutzer "J._____" ein weiteres Bild seines nackten Penis (Urk. 1/7; Chat 5 S. 6).
2.2.3. Mit der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, indem er dem nicht näher bekannten Nutzer "J._____" am 9. Februar 2017 in Aussicht stellte, ihm ein Bild seines nackten Penis zu schicken, falls dieser ihm im Gegenzug ebenfalls ein Bild von seinem Penis zukommen lasse, bei diesem einen entsprechenden Tatentschluss hervorrief. Der vorstehende Chatverlauf weist vielmehr darauf hin, dass beim besagten Nutzer bereits eine gewisse Bereitschaft bestand, ein Foto seines nackten Penis zu erstellen und dieses -- 35 of 61 -dem Beschuldigten über den KIK-Messenger zugänglich zu machen. Dafür spricht insbesondere, dass es der nicht näher bekannte Nutzer "J._____" war, der den Beschuldigten am 9. Februar 2017 zuerst aufforderte, ein Foto seines Penis zu senden. Es liegt nahe, dass der Chatpartner bereits damit rechnete, dass der Beschuldigte im Gegenzug um ein Foto seines Geschlechtsteils bitten würde, und er auch bereit war, ein solches zu erstellen und zu verschicken, antwortete er doch auf die Nachricht des Beschuldigten: "Ich machder eis wett aber au eis vo dim" sogleich mit: "na klar send ich sir denn au eis" (Urk. 1/7; Chat 5 S. 3). Gestützt auf den Chatverlauf ist nicht nachgewiesen, dass der Nutzer "J._____" allein aufgrund des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten dazu motiviert wurde bzw. den Entschluss fasste, ein Foto seines nackten Penis zu erstellen und dieses dem Beschuldigten über den KIK-Messenger zu schicken. Insofern fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem (vermeintlich) motivierenden Verhalten des Beschuldigten und dem Tatentschluss des vorgenannten Nutzers.
2.2.4. Auch der vom Beschuldigten angebrachte Kommentar: "Grad spitz sie ab dim schwanz" in Reaktion auf den Erhalt eines Bildes vom nackten Penis des Nutzers "J._____" stellt keine Anstiftung für das Erstellen und Verschicken von weiteren solchen Bildern dar. Aufgrund des vorangehenden Austauschs von solchen Bildern zwischen dem Beschuldigten und dem Nutzer "J._____" lag bereits eine Situation vor, in welcher Letzterer bereit bzw. entschlossen war, solche Bilder über die Applikation KIK-Messenger auszutauschen. Der vorgenannte Kommentar des Beschuldigten vom 26. Februar 2017 qualifiziert somit ebenfalls nicht als motivierendes Verhalten, welches beim unbekannten Nutzer "J._____" überhaupt erst einen Tatentschluss hervorrief.
2.2.5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe den nicht näher bekannten Nutzer "K._____", welcher ihm gegenüber angegeben hatte, 15 Jahre alt zu sein, am 8. Dezember 2018 aufgefordert, seinen "Schwanz" zu zeigen. Sodann habe er seinen Chatpartner am 27. Dezember 2018, nachdem dieser ihm geschrieben hatte, dass er am "wixen" sei, gefragt: "Hesch en ständer?". Als der unbekannte Nutzer sodann gefragt habe, ob er auch einen wolle, und der Beschuldigte dies bejaht habe, habe der unbekannte Nutzer dem Be-- 36 of 61 -schuldigten ein Bild seines nackten Penis geschickt (Urk. 18 S. 6 f.). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Anstiftung. Zur Begründung führte sie aus, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2018 den unbekannten Nutzer "K._____" aufgefordert habe, ihm (dem Beschuldigten) seinen Penis zu zeigen. Allerdings sei das Foto, welches der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten am 27. Dezember 2018, mithin 19 Tage später, zugeschickt habe, klarerweise nicht direkte Folge der am 8. Dezember 2018 erfolgten Aufforderung (Urk. 50 S. 76 f.).
2.2.6. Auch dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschuldigte forderte den unbekannten Nutzer "K._____" am 8. Dezember 2018 zwar auf, ihm seinen Penis zu zeigen. Dieser Aufforderung kam der Nutzer indessen nicht nach bzw. er reagierte gar nicht mehr auf die entsprechende Nachricht des Beschuldigten (Urk. 1/7; Chat 1 S. 3). Nach dem Austausch weiterer (unverfänglicher) Nachrichten am 14. und 15. Dezember 2018 (Urk. 1/7; Chat 1 S. 3 f.) hatten der Beschuldigte und der Nutzer "K._____" am 27. Dezember 2018 wieder Kontakt miteinander. Erst im Zuge dieser Kommunikation schickte der Chatpartner dem Beschuldigten ein Bild seines nackten Penis (Urk. 1/7; Chat 1 S. 7). Hierzu war er jedoch vom Beschuldigten nicht (nochmals) aufgefordert worden. Dass der Beschuldigte auf die anzüglichen Chatnachrichten bzw. Fragen des Nutzers "K._____" mit Interesse reagierte, stellt noch keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB dar (Urk. 1/7; Chat 1 S. 6 f.). Die vom Beschuldigten verschickten Nachrichten lassen nicht darauf schliessen, dass er den vorgenannten Nutzer erst dazu motivierte bzw. bei diesem den Entschluss hervorrief, ein Foto seines nackten Penis zu erstellen und dieses dem Beschuldigten über den KIK-Messenger zugänglich zu machen. Der Chatverlauf vom 27. Dezember 2018 im Vorfeld des Bildversands weist vielmehr darauf hin, dass beim besagten Nutzer bereits eine gewisse Bereitschaft hierzu bestand.
2.2.7. Die Vorinstanz ist sodann zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachricht des Beschuldigten vom 8. Dezember 2018: "Zeig mal din schwanz" nicht kausal dafür war, dass sich der Nutzer am 27. Dezember 2018, d.h. 19 Tage später, dazu entschloss, dem Beschuldigten tatsächlich ein Foto seines entblössten -- 37 of 61 -Geschlechtsteils zukommen zu lassen. Für die gegenteilige Annahme besteht gerade vor dem Hintergrund der Unmittelbarkeit der Kommunikation via Instant-Messaging-Diensten wie KIK-Messenger kein Anlass. Zudem kam die Aufforderung des Beschuldigten vom 8. Dezember 2018 in seiner weiteren Kommunikation mit dem Nutzer "K._____" am 14., 15. und 27. Dezember 2018 nicht mehr zur Sprache.
3. Fazit Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
1.1. Die Vorinstanz fällte für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022 aus (Urk. 50 S. 86 und S. 91).
1.2. Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung – ausgehend von einem anklagegemässen Schuldspruch auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren (Urk. 52 S. 6; Urk. 68 S. 1).
1.3. Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe (Urk. 71 S. 1).
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2. Strafrahmen / Grundlagen der Strafzumessung
2.1. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 50 S. 78). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache Pornografie ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 79-81), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Tatkomponente
2.1.1. Mit Bezug auf die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2018 einem letztlich unbekannten Minderjährigen pornografisches Material, konkret zwei Fotos seines entblössten Penis, via die Applikation KIK-Messenger zuschickte. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass der Beschuldigte den Austausch mit dem minderjährigen Nutzer "L._____" über den Messenger-Dienst und das Zusenden der pornografischen Bilder nicht zum Vornherein geplant hatte, sondern sein Entschluss zu dieser Tat vielmehr aus der konkreten Situation heraus entstand (Urk. 50 S. 82). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der minderjährige Chatpartner den Beschuldigten mehrmals aufforderte, ihm -- 39 of 61 -Fotos zu schicken (Urk. 1/7, Chat 3 S. 10: "Hesch no meh pics"; Chat 3 S. 13: "Wenn schicksch mir no es pic?"), wobei er jedoch unspezifisch blieb und nicht ausdrücklich nach Fotos vom Geschlechtsteil des Beschuldigten fragte. Verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass der letztlich unbekannte Nutzer des KIK-Messengers dem Beschuldigten gegenüber angab, er werde in zwei Wochen 14 Jahre alt, womit er nicht wesentlich unter die Altersgrenze gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB fiel. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Nutzer "L._____" ein falsches, deutlich jüngeres Alter vorgab (konkret 15 Jahre), womit er mutmasslich dessen Bereitschaft fördern wollte, ihm ebenfalls pornografische Bilder zuzuschicken. Durch seine Vorgehensweise offenbarte er eine gewisse Abgeklärtheit und Skrupellosigkeit.
2.1.2. Mit Bezug auf die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 26. Februar 2017, am 17. Juni 2018 und am 27. Dezember 2018, d.h. bei insgesamt drei Gelegenheiten innerhalb eines längeren Deliktszeitraums von knapp zwei Jahren, Minderjährigenpornografie konsumierte, die ihm zuvor mittels KIK-Messenger von letztlich unbekannten Chatpartner zugänglich gemacht worden war. Bei den pornografischen Erzeugnissen handelte es sich jeweils um Fotos von entblössten Penissen, welche keine Identifikation oder Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. Verschuldensmindernd ist weiter zu gewichten, dass keine sexuelle Handlungen dargestellt werden. Aufgrund des jeweiligen Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und den unbekannten Nutzern, die ihm diese Fotos zuschickten, ist davon auszugehen, dass darauf die Geschlechtsteile der Chatpartner des Beschuldigten abgebildet sind und die Erstellung dieser Fotos auf freiwilliger Basis erfolgte.
2.1.3. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen gerade noch leicht.
2.1.4. In subjektiver Hinsicht ist mit Bezug auf sämtliche Taten im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven handelte. Konkret ging es ihm um seine sexuelle Erregung. Die subjektive Tatschwere führt somit zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere.
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2.1.5. Das Verschulden ist nach dem Erwogenen als gerade noch leicht zu qualifizieren. Dafür erscheint eine Strafe von 180 Einheiten angemessen.
2.2. Täterkomponente
2.2.1. Zur Biografie und den persönlichen Verhältnisse des aktuell 30-jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 50 S. 83 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er rund zwei Wochen nach Durchführung der Hauptverhandlung aufgrund der Vorwürfe der Pornografie, die ihm gegenüber erhoben worden waren, als auszubildender Sozialpädagoge im Heim D._____ entlassen worden sei. In der Folge habe er sich zunächst wieder fangen müssen und habe während einiger Monate Gelegenheitsjobs übernommen, auf die er über die Vermittlungsplattform Coople Schweiz gestossen sei und ihn jeweils angesprochen hätten, insbesondere im Service. Seit einiger Zeit arbeite er nun im Restaurant M._____ in N._____. Nachdem er auch dort zunächst im Service tätig gewesen sei, habe sich per April 2023 eine Festanstellung für die Betreuung der Rezeption und die Planung von Events ergeben. Er sei nach wie vor ledig, habe keine Partnerin und auch keine Kinder (Prot. II S. 9 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
2.2.2. Bei Verübung der Taten im Sinne der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hatte der Beschuldigte keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 67). Auch dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
2.2.3. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 85). Diese hält zurecht fest, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB nicht geständig war und bestritt, sich entsprechend strafbar gemacht zu haben. Nachdem ihm die Ergebnisse der Durchsuchung seines Mobiltelefons vorgehalten worden waren, zeigte sich der Beschuldigte noch immer zurückhaltend und -- 41 of 61 -schob die Tathandlungen zunächst auf seinen damaligen Kokain- und Alkoholkonsum. Er brachte ausserdem vor, er habe sich nicht daran erinnern können, die nachgewiesenen Chats geführt und pornografische Bilder gesandt bzw. zum Konsum zugeschickt erhalten zu haben. Schliesslich anerkannte er in der Schlusseinvernahme aber doch die ihm zur Last gelegten Vorfälle. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann ein solches Nachtatverhalten indessen nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte erst, als die Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Pornografie bereits abgeschlossen war und ihm sein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Insofern trug es nicht wesentlich zur Vereinfachung des Strafverfahrens bei.
2.2.4. Im Ergebnis führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe von 180 Einheiten.
2.3. Sanktionsart
2.3.1. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer -- 42 of 61 -Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
2.3.2. Mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die mehrfache Pornografie eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Der Beschuldigte wurde zwar nach Verübung der vorliegend zu beurteilenden Taten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt (Urk. 67). Diese Verurteilung ist jedoch mit Bezug auf die Straftaten, für welche der Beschuldigte im Rahmen dieses Strafverfahrens schuldig gesprochen wurde, nicht einschlägig. Seit Ausfällung des genannten Strafbefehls sind inzwischen rund anderthalb Jahre vergangen, während welcher Zeit sich der Beschuldigte soweit ersichtlich bewährt hat. Die angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird er somit aller Voraussicht nach bestehen und die vorgenannte Geldstrafe nicht vollziehen müssen. Unter diesen Umständen erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
2.4. Ausfällung einer Zusatzstrafe
2.4.1. Mit dem bereits erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat vom 28. September 2022 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration zu
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einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Tathandlungen im Sinne der mehrfachen Pornografie beging er noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz zu prüfen.
2.4.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis).
2.4.3. Eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der retrospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.4.4. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sanktionierte das von ihr zu beurteilende Delikt im Strafbefehl vom 28. September 2022 mit einer Geldstrafe. Nachdem für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art.
197 Abs. 5 Satz 2 StGB – wie gezeigt – ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist (s. vorstehend, Ziff. V./2.3.2.), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt.
2.4.5. Zum konkreten Vorgehen für die Bemessung der Zusatzstrafe ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen -- 44 of 61 -für die neuen Taten bildet. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (vgl. zum Ganzen Vorgehen im Einzelnen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
2.4.6. Da die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, gilt die hierfür festgesetzte Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als Einsatzstrafe. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Wie bereits erwähnt, fällte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 28. September 2022 eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen aus. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um 80 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Allerdings sind auch bei der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Folglich ist die hypothetische Gesamtstrafe auf 180 Tagessätze, d.h. auf das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe festzusetzen. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe wieder abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.
2.4.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu sanktionieren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022.
2.5. Tagessatzhöhe
2.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich -- 45 of 61 -nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
2.5.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
2.5.3. Zu seiner Einkommenssituation führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er bereits seit einiger Zeit im Restaurant M._____ in N._____ arbeite. Nachdem er zunächst im Service tätig gewesen sei, habe sich per April 2023 eine Festanstellung für die Betreuung der Rezeption und die Planung von Events ergeben. Aktuell erziele er ein Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 5'300.– pro Monat. Zudem werde ihm ein 13. Monatslohn ausbezahlt (Prot. II S. 10 f.; vgl. auch Urk. 62; Urk. 63/1-4). Neben seinem Erwerbseinkom-- 46 of 61 -men fliessen dem Beschuldigten keine weiteren Einkünfte zu, weshalb zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf den aktuellen Nettoverdienst von rund Fr. 5'700.– pro Monat abzustellen ist. Davon sind die Krankenkassenprämien von aktuell Fr. 380.– pro Monat (Prot. II S. 11 f.; Urk. 62) und ein pauschaler Betrag für die laufenden Steuern abzuziehen. Anderweitige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatzhöhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– nach wie vor angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
3. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022. An diese Strafe ist die erstandene Haft von 3 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/9/3+11+13). VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren. Vielmehr genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 -- 47 of 61 -IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der angeklagten Taten im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist.
3. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen. Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug wegen seiner Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022 nicht zu gewähren oder dieser bei der Festlegung der Dauer der Probezeit Rechnung zu tragen. Wie vorstehend bereits erwogen wurde, ist diese Verurteilung mit Bezug auf die Straftaten, für welche der Beschuldigte im Rahmen dieses Strafverfahrens schuldig gesprochen wurde, nicht einschlägig. Seit Ausfällung des genannten Strafbefehls sind inzwischen rund anderthalb Jahre vergangen, während welcher Zeit sich der Beschuldigte soweit ersichtlich bewährt hat. Die angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird er somit aller Voraussicht nach bestehen und die vorgenannte Geldstrafe nicht vollziehen müssen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Anordnung eines Tätigkeitsverbots erübrige, weil der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 50 S. 88).
2. Diese Schlussfolgerung ist grundsätzlich zutreffend, indessen unvollständig. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Die entsprechen-
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den Taten beging er in den Jahren 2017 und 2018. Die allfällige Anordnung eines Tätigkeitsverbots richtet sich damit nach der zur Tatzeit geltenden Fassung von Art. 67 aStGB. Nach Abs. 3 lit. c dieser Bestimmung ist gegen denjenigen ein Tätigkeitsverbot anzuordnen, der wegen qualifizierter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 aStGB (sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten) zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Art. 59–61 oder Art. 64 StGB verurteilt wurde.
3. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB sind vorliegend nicht erfüllt. Weder wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt, noch hat er sich der qualifizierten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausser Betracht fällt. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage u.a. dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Erweist sich der Sachverhalt hingegen nicht als spruchreif, verweist das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige leistungspflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden oder immaterielle Unbill zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- oder Genugtuungspflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden bzw. immaterielle Unbill, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIE-- 49 of 61 -BER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 2 zu Art. 123 StPO).
3. Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIE-BER, a.a.O., N 7 zu Art. 126 StPO). Wird eine beschuldigte Person infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vom entsprechenden Tatvorwurf freigesprochen, ist eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zivilklage grundsätzlich abzuweisen, da diesfalls auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt sind (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
2. Auflage, Basel 2014, N 21 zu Art. 126 StPO).
4. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen (s. vorstehend, Ziff. III./4.1.4.7.). Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der entsprechende Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (vgl. Urk. 69 S. 2) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; (Urk. 50 S. 92, Dispositivziffer 10).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin und
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die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren jeweiligen Berufungen im Grunde vollumfänglich. Soweit die Staatsanwaltschaft eine etwas strengere Bestrafung des Beschuldigten erreicht, ist dies gesamthaft betrachtet als unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren und bei der Verlegung der Kosten nicht zu berücksichtigen. Der Privatklägerin wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 10/3). Ihr dürfen daher keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz, da der verfahrensführende Kanton die Kosten trägt, wenn die Untersuchungsbehörde im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO unterliegt (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 6'300.50 geltend (Urk. 66). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung von fünf zusätzlichen Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung (samt einer Stunde Hin- und Rückweg zum Obergericht des Kantons Zürich für die Urteilseröffnung; vgl. Prot. II S. 38 ff.) ist Rechtsanwältin lic. iur. von Y._____ eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'500.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren zuzusprechen.
4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 6'887.90 geltend (Urk. 70). Die verlangte Entschädigung erscheint den massgebenden Bemessungsgrundlagen ebenfalls angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist daher für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren entspre-- 51 of 61 -chend ihrer Honorarnote vom 4. April 2024 mit gerundet Fr. 6'900.– (inkl. 7.7 bzw.
8.1 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 2. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), 5 bis 7 (Entscheide über beschlagnahmte Betäubungsmittel und Gegenstände) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (A._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
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5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.
6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung Fr. 6'900.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit dem Minderheitsantrag (Urk. 77) gemäss § 124 GOG – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit dem Minderheitsantrag [Urk. 77] gemäss § 124 GOG) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese -- 54 of 61 -Minderheitsantrag zum Urteil vom 5. April 2024 Begründung der Meinung der Minderheit des Gerichts im Sinne von § 124 GOG:
1. Die abweichende Meinung betrifft die Frage, ob der Anklagesachverhalt mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erstellt werden kann (Erw. III.4.1.). Die Minderheitsmeinung vertritt die Auffassung, dass dieser Anklagesachverhalt gestützt auf die Ausführungen der Privatklägerin erstellt werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte auch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen, mit den entsprechenden Folgen hinsichtlich der Strafzumessung, des Vollzugs, der Zivilansprüche sowie der Kostenund Entschädigungsfolgen. Darüber hinaus ist in einem solchen Fall zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen.
2. Anklagesachverhalt betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Erw. III.4.1.)
2.1. Bei der Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass ihre Antworten jeweils kurz und knapp ausfielen. Entgegen der Mehrheitsmeinung ist dies indessen ohne weiteres verständlich, zumal die befragende Polizeibeamtin zu Beginn der Einvernahme die Privatklägerin eindrücklich darauf hinwies, dass sie die Wahrheit sagen müsse (Urk. D1/3/2 Ziff. 3; Urk. D1/3/10 Ziff. 13). Beispielhaft dafür ist die Frage, wann es zum letzten Vorfall gekommen sein soll. Hierzu führte die Privatklägerin zunächst aus, dieser sei vor zwei Wochen gewesen (Urk. D1/3/2 Ziff. 39), nur um dann kurz darauf auf Nachfrage der befragenden Polizeibeamtin einzuräumen, der letzte Vorfall könne auch länger her sein (Urk. D1/3/2 Ziff. 41). Ein solches Aussageverhalten spricht nicht unbedingt für eine tiefe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern hat vielmehr damit zu tun, dass sich die Privatklägerin aufgrund des Nachfragens der befragenden Polizeibeamtin hin verunsichern liess, sodass sie ihre Aussagen ein Stück weit relativierte. Darüber hinaus spricht es für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wenn sie darauf bedacht ist, hinsichtlich der im Raum stehenden schweren Vorwürfe bei der Wahrheit zu bleiben.
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2.2. Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen nicht übertreibt und nicht unnötig belastend aussagt. Gleichzeitig aber ist sie in der Lage, in einem gewissen Umfang Einzeldetails zu nennen. So konnte sie beispielsweise die Marke und die Farbe des Autos des Beschuldigten beschreiben (Urk. D1/3/2 Ziff. 188 ff.). Ebenso konnte die Privatklägerin auf alle ihr gestellten Fragen Antworten geben. Es entsteht mithin nicht der Eindruck, dass sie etwas erfinden müsste. Es erscheint denn auch unplausibel, dass sich die Privatklägerin eine derart komplexe Realität, wo mehrfache Übergriffe in den letzten 2-3 Jahren im Raum stehen, ausdenken würde.
2.3. Ebenso für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht, dass sie im Gespräch häufig zunächst die mutmasslich vorgefallenen Handlungen nicht konkret benennen konnte (so z.B. Urk. D1/3/2 Ziff. 36 und 39). Dies ist angesichts des Alters der Privatklägerin, die im mutmasslichen Tatzeitpunkt zwischen 10 und
12 Jahre alt war, ohne weiteres verständlich. Im Gespräch mit der befragenden Polizeibeamtin gelang es der Privatklägerin dann, konkret zu bezeichnen und vor allem zu beschreiben, was vorgefallen sein soll (so z.B. Urk. D1/3/2 Ziff. 69). Ebenso versuchte die Privatklägerin jeweils, mit eigenen Worten das für sie Unfassbare in Worte zu fassen und auszudrücken (so z.B. Urk. D1/3/2 Ziff. 114 ff.). Dabei war sie verständlicherweise auf ein Nachfragen der befragenden Polizeibeamtin angewiesen, welche die für die Strafuntersuchung wichtigen Fragen stellen musste und dies kann nicht zulasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gewertet werden.
2.4. Sodann fällt auf, dass die Ausführungen der Privatklägerin dort mit Unsicherheit behaftet sind, wo es um Vorfälle geht, welche schambehaftet sind und die sexuelle Intimsphäre der Privatklägerin betreffen (so z.B. Urk. D1/3/2 Ziff. 223 ff.). Dennoch gelingt es ihr zumindest zum Teil, auch solche Vorfälle mit den nötigen Details zu schildern (so z.B. Urk. D1/3/2 Ziff. 216 ff.). Ein solches Aussageverhalten ist angesichts des Alters der Privatklägerin sowie dem Umstand, dass es sich vorliegend um schambehaftete Vorgänge die Intimsphäre betreffend handelt, nachvollziehbar und erklärbar. Dies zeigt sich zudem darin, dass die Privatklägerin auf -- 56 of 61 -Fragen, welche weniger schambehaftet sind, detaillierte und klare Antworten geben konnte (so z.B. Urk. D1/3/2 Ziff. 145 ff.).
2.5. Die Vorinstanz kritisiert zusammengefasst, dass die Privatklägerin Details mehrheitlich nur auf konkrete Fragen, namentlich auch auf aktives Nachfragen, preisgegeben habe (Urk. 50 S. 14). Dieser Kritik kann, soweit die Vorinstanz dies als Begründung heranzieht, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Aussagen der Privatklägerin wenig glaubhaft seien, nicht gefolgt werden. Wie erwähnt muss vorliegend beachtet werden, dass es sich um die Befragung von traumatischen Erlebnissen handelt. Zudem geht es um die Befragung von Kindern, wo es neben dem Schambehafteten, über das Erlebte zu berichten, zu berücksichtigen gilt, dass gerade Kinder dem mutmasslichen Täter trotz der Tat emotional ambivalent gegenüberstehen. Gerade auch Letzteres trifft vorliegend zu, handelt es sich beim mutmasslichen Täter denn auch um einen der Betreuer der Privatklägerin in der Wohngruppe D._____, zu welchem sie sich zumindest hingezogen gefühlt hatte. Dieser Ausgangslage muss bei der Befragung hinreichend Rechnung getragen werden. Dies wurde vorliegend auch getan. So zeigen die umfangreichen Befragungen der Privatklägerin, dass die befragende Polizeibeamtin nicht etwa suggestiv die "gewünschten" Antworten nachfragte, sondern im Gegenteil einfühlsam und der konkreten Situation, mithin der Befragung eines 13-jährigen Kindes, angemessen befragte (so z.B. Urk. D1/3/2 Ziff. 103 ff.). Zu diesem Schluss kam auch Nicole Bernstein in ihrem Bericht zur Videobefragung vom 19. Februar 2020 (Urk. D1/3/4). Gemäss ihrer Einschätzung wurde die Befragung entwicklungsadäquat durchgeführt. Dass die Privatklägerin während der Befragung nicht immer kohärent war, recht zögerlich sprach und nicht viele Informationen von sich aus preisgab, ist vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Vorwürfe nachvollziehbar und stellt keinen Grund dar, generell an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln.
2.6. Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Videos der beiden Befragungen bestätigt (Urk. D1/3/1 und Urk. D1/3/9). Zwar musste die Privatklägerin pandemiebedingt in beiden Einvernahmen eine Schutzmaske tragen, wodurch es nicht möglich war, ihre Mimik zu beurteilen. Die Videos belegen, dass die Privatklä-- 57 of 61 -gerin in beiden Einvernahmen jeweils eher leise sprach, die Antworten jedoch relativ bestimmt gegeben und mit eigenen Worten formuliert wurden. Die Antworten selbst wurden häufig langsam gegeben und die Privatklägerin musste auch immer wieder überlegen. Zudem wurde die Stimme der Privatklägerin auch immer wieder leiser. Aus den Videos der Befragungen geht sodann hervor, dass sich die Privatklägerin bemühte, Details des mutmasslich Vorgefallenen zu rekonstruieren und Vorgefallenes anhand von Details zu erklären. Insgesamt ist die Schambehaftetheit, über solche Vorfälle befragt zu werden, spürbar, zumal bei der zweiten Befragung vom 19. August 2021 auch der Beschuldigte und somit mutmassliche Täter anwesend war.
2.7. Insgesamt sind nach Auffassung der Minderheitsmeinung die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen und der Anklagesachverhalt kann gestützt auf diese Aussagen erstellt werden. Die Privatklägerin vermochte das Kerngeschehen anlässlich der ersten Einvernahme im Grossen und Ganzen nachvollziehbar und schlüssig zu schildern und bestätigte das Geschehen, das zweifellos traumatisierend wirken musste, im Wesentlichen auch anlässlich der zweiten Einvernahme rund drei Monate später, auch wenn gewisse Verdrängungstendenzen sichtbar sind und hinsichtlich des Randgeschehens Widersprüche auftreten. Ihre Schilderungen lassen sich auch ohne Weiteres mit ihren Äusserungen, die sie gegenüber den Auskunftspersonen tätigte, in Einklang bringen.
2.8. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Auskunftsperson E._____ insgesamt die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin stärken. Einerseits bestätigte sie einzelne, von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle. Andererseits bestätigte sie in ihren Aussagen auch gewisse Details ausserhalb des Kerngeschehens, wie beispielsweise die häufigen Besuche des Beschuldigten im Zimmer der Privatklägerin.
2.9. Auch die Auskunftsperson F._____ bestätigte in ihren Befragungen das ihr von der Privatklägerin Erzählte. Dabei fällt jedenfalls auf, dass die Auskunftsperson mit eigenen Worten zu beschreiben versuchte, was ihr von der Privatklägerin erzählt worden war. Gemäss ihren Aussagen soll die Privatklägerin erzählt haben, dass der Beschuldigte sie 2019 oder 2020 an Stellen berührt habe, wo man eigent-- 58 of 61 -lich eine Frau nicht berühren sollte, konkret am Gesäss, an der Brust und solche Sachen (Urk. D1/4/10 Ziff. 14 f.; Urk. D1/4/11 Ziff. 14 ff.). Auch die Auskunftsperson F._____ sei am Anfang eher skeptisch gewesen, als ihr die Privatklägerin dies erzählt habe. Allerdings – so die Auskunftsperson weiter – habe die Privatklägerin dies später nochmals, ernster erzählt, woraufhin sie den Erzählungen Glauben geschenkt habe (Urk. D1/4/10 Ziff. 16 f.; Urk. D1/4/11 Ziff. 14 ff.). Dass sich ein im Zeitpunkt der Einvernahme 13-jähriges Kind derartige Erzählungen von der Privatklägerin ausdenken würde, erscheint unplausibel respektive nur dann möglich, wenn sie von der Privatklägerin bewusst angelogen worden wäre. Auffällig ist diesbezüglich, dass die Auskunftsperson lediglich über Erzählungen von der Privatklägerin betreffend Berührungen durch den Beschuldigten berichten konnte. Von den anklagegegenständlichen Vorfällen in der Wohnung des Beschuldigten sowie dem versuchten Geschlechtsverkehr berichtete die Auskunftsperson mit keinem Wort.
2.10. Auch die Zeugin H._____, die Vorgesetzte des Beschuldigten und Praxisleiterin in Ausbildung zum Sozialpädagogen (Urk. D1/4/6 Ziff. 3), konnte hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle keine eigenen Ausführungen machen. Vielmehr berichtete sie generell von den in der Wohngruppe geltenden Regeln (so z.B. Urk. D1/4/6 Ziff. 15 und Ziff. 29). Auch H._____ bestätigte, dass es eine nahe Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben habe (Urk. D1/4/6 Ziff. 13; Urk. D1/4/7 Ziff. 20 f.). Insgesamt nahm die Zeugin den Beschuldigten als ihren Angestellten vor allem in Schutz. Dies beispielsweise, indem sie ausführte, dass sie tief von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sei (Urk. D1/4/6 Ziff. 21), oder indem sie die Aussagen von E._____ abstritt und in diesem Zusammenhang ausführte, dass sie sich vorstellen könne, dass die Privatklägerin dies erzählt habe. Die Privatklägerin sei, so die Zeugen weiter, noch sehr kindlich und habe viele Fragen gestellt (Urk. D1/4/7 Ziff. 42 f.). Schliesslich führte die Zeugin aus, dass die Privatklägerin in der Vergangenheit auch schon gelogen habe (Urk. D1/4/7 Ziff. 46). Damit stimmt die Zeugin zwar mit den Ausführungen von anderen Zeugen respektive Auskunftspersonen überein. Allerdings ist hierzu zu beachten, dass ein Lügen über harmlose Vorfälle, wie beispielsweise eines Ausflugs oder -- 59 of 61 -über andere Personen, nicht ansatzweise vergleichbar ist mit der Situation, wie sie die Zeugin vorliegend zu schildern versucht, nämlich dass die Privatklägerin auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle (möglicherweise) gelogen hätte.
2.11. Die Zeugin I._____ konnte ebenfalls hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorwürfe keine sachdienlichen Hinweise geben. Zwar führte sie aus, dass sie die Vorwürfe schlimm finde und sich diese nicht vorstellen könne (Urk. D1/4/8 Ziff. 23). Diese Einschätzung gab die Zeugin aufgrund ihrer – wie sie selbst ausführte – sehr engen Freundschaft mit dem Beschuldigten ab (Urk. D1/4/8 Ziff. 13). Gleichzeitig führte die Zeugin aber aus, dass es Thema gewesen sei, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin ins Zimmer gegangen sein soll (Urk. D1/4/8 Ziff. 24). Dieser Hinweis der Zeugin erfolgte, ohne dass sie hierzu gefragt worden wäre. Die Zeugin musste somit offenbar mit jemandem vor der Einvernahme darüber gesprochen haben. Entsprechend sind ihre Ausführungen ohnehin eher mit Sorgfalt zu berücksichtigen. Im Übrigen führte die Zeugin aus, dass die Privatklägerin manipulativ gewesen sei. Sie – die Zeugin – könne es nicht verstehen, warum die Privatklägerin den Beschuldigten so was antun wolle. Sie sei indessen, so die Zeugen weiter, das einzige Kind, welchem "wir das zutrauen würden". Sie sei die Einzige, welche solche Anschuldigungen nicht zurückziehen würde. Die Privatklägerin habe, so die Zeugin weiter, vieles abgestritten, entartete Lügen nie aufgelöst und sich nie entschuldigt (Urk. D1/4/8 Ziff. 49). Die Zeugin stellt sich mit anderen Worten und zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten erfunden habe. Unklar ist indessen, vor welchem Hintergrund die Zeugin diese Aussage tätigte. Wie bereits erwähnt, führte sie aus, dass es Thema gewesen sei, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin ins Zimmer gegangen sein soll (Urk. D1/4/8 Ziff. 24). Von den weiteren, von der Privatklägerin gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, insbesondere hinsichtlich der Vorfälle im Pikettbüro sowie in der Wohnung des Beschuldigten, wusste die Zeugin somit offenbar im Zeitpunkt ihrer Befragung nicht.
2.12. Insgesamt ist mit der Mehrheitsmeinung festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein Vier-Augen-Delikt handelt. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen können lediglich zwecks Plausibilisierung der vom Beschuldigten und/oder der
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Privatklägerin deponierten Schilderungen herangezogen werden. Im Gegensatz zur Mehrheitsmeinung vertritt die Minderheit jedoch die Auffassung, dass der Anklagesachverhalt aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zumindest in einem gewissen Umfang erstellt werden kann. Entgegen der Mehrheitsmeinung können damit sexuelle Handlungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erstellt werden und der Beschuldigte wäre nach Ansicht der Minderheitsmeinung entsprechend auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu verurteilen.
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