SB230112
Mehrfache Vergewaltigung etc.
19. Dezember 2023Deutsch89 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230112-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 19. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 27. September 2022 (DG220008)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Januar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 60 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Ver-- 2 of 54 -pflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205,
207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 14'908.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 10'740.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 260.– Auslagen (Telefonauswertung) Fr. 5'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung, bereits entschädigt) Fr. 14'908.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 10'740.– Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
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14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 86 S. 3 f.)
1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 bis 9, 13 und teilweise 14 (s. Begründung) des Urteils der Vorinstanz DG220008-L/U seien aufzuheben;
2. Der Berufungskläger sei von jeglicher Schuld und Strafe (Vergewaltigung, Drohung und sexuelle Nötigung) freizusprechen;
3. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter vollständig auf den Zivilweg zu verweisen und insbesondere keine Genugtuung an die Privatklägerin zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen;
4. Es sei von einer Landesverweisung gänzlich abzusehen;
5. Es sei auf die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten;
6. Es sei dem Berufungskläger für den unberechtigten Vorwurf der Vergewaltigung eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen und die Kosten seiner Psychotherapie zu ersetzen;
7. Es sei dem Berufungskläger der Unterzeichnete weiterhin als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren beizugeben;
8. Es sei von einer teilweisen Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung beim Beschuldigten abzusehen;
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9. Die Kosten der Untersuchung, des Erstinstanzlichen- sowie dieses Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 73) Bestätigung vorinstanzliches Urteil. c) Der Privatklägerin: (Urk. 88 S. 1)
1. Es sei vorzumerken, dass Dispositiv-Ziffer 2. des vorinstanzlichen Urteils (BGZ vom 27.09.2022, Geschäfts-Nr. DG220008) betreffend Freispruch mit Bezug auf die mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es seien sowohl Dispositiv-Ziff. 8 (grundsätzliche Schadenersatzpflicht) wie auch Dispositiv-Ziff. 9 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils (BGZ vom 27.09.2022, Geschäfts-Nr. DG220008) zu bestätigen.
3. Es seien auch die übrigen Dispositiv-Ziffern (1. und 3. - 7.) des vorinstanzlichen Urteils (BGZ vom 27.09.2022, Geschäfts-Nr. DG220008) zu bestätigen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei angemessen (vgl. eingereichte Honorarnote) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. ____________________________________
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Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 27. September 2022 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, welche unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte gemäss Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen und die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei der Schadenersatzanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Zuletzt wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Januar 2021 zu bezahlen und es wurden ihm, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, die gesamten Kosten auferlegt (Urk. 66 S. 60 ff.).
2. Gegen dieses Urteil, welches dem Beschuldigten resp. der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin resp. deren unentgeltlichen Vertreterin vorab per E-Mail am 27. September 2022 zugestellt (Urk. 56A) und hernach per Post am 29. September 2022 schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 57/1-3), meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 3. Februar 2023 resp. am 9. Februar 2023 resp. am 6. Februar 2023 zugestellt (Urk. 65/1-3), woraufhin der Beschuldigte am 24. Februar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung einreichte -- 6 of 54 -und einen Freispruch resp. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 bis 9 sowie 13 und teilweise 14 verlangte (Urk. 68). Mit der gleichen Eingabe vom 24. Februar 2023 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im Berufungsverfahren nochmals persönlich zu befragen seien (Urk. 68 S. 5).
2. Gegen dieses Urteil, welches dem Beschuldigten resp. der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin resp. deren unentgeltlichen Vertreterin vorab per E-Mail am 27. September 2022 zugestellt (Urk. 56A) und hernach per Post am 29. September 2022 schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 57/1-3), meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 3. Februar 2023 resp. am 9. Februar 2023 resp. am 6. Februar 2023 zugestellt (Urk. 65/1-3), woraufhin der Beschuldigte am 24. Februar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung einreichte -- 6 of 54 -und einen Freispruch resp. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 bis 9 sowie 13 und teilweise 14 verlangte (Urk. 68). Mit der gleichen Eingabe vom 24. Februar 2023 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im Berufungsverfahren nochmals persönlich zu befragen seien (Urk. 68 S. 5).
3. Am 16. Februar 2023 und am 11. Dezember 2023 wurden aktuelle Strafregisterauszüge des Beschuldigten eingeholt (Urk. 67; Urk. 82).
4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte der Beschuldigte weitere Beweisanträge, wonach sowohl Frau C._____ wie auch Frau D._____ einzuvernehmen seien und ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten einzuholen sei (Urk. 70 S. 2 f.)
5. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt. Der Beschuldigte wurde sodann aufgefordert, das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu seinem Einkommen und seinen Wohnkosten einzureichen. Darüber hinaus wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und, ob sie für den Fall ihrer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden sowie, dass für deren Übersetzung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die Dispensation der Staatsanwaltschaft wurde am 16. Mai 2023 bewilligt (Urk. 73).
6. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 15. März 2023 (Datum Poststempel), dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und, dass – im Falle einer persönlichen Befragung – die Privatklägerin durch eine Person gleichen Geschlechts einzuvernehmen sei sowie, dass auch deren -- 7 of 54 -Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts zu erfolgen habe. Weiter stellte sie den Antrag auf Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (Urk. 74).
7. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung gutgeheissen und die weiteren Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, wobei akkreditierte Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden. Ebenso wurde beschlossen, dass sich der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin von je höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen dürfen (Urk. 76).
8. Am 1. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2023 vorgeladen (Urk. 78).
9. Mit Eingabe vom 24. November 2023 reichte die amtliche Verteidigung das Datenerfassungsblatt samt Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2023 des Beschuldigten ins Recht (Urk. 80-81).
10. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 ersuchte die Vertreterin der Privatklägerin um Mitteilung von zusätzlichen Auflagen (Nichtbekanntgabe Beruf, Arbeitsort und Wohnort der Privatklägerin) an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter (Urk. 82A).
11. Am 15. Dezember 2023 teilte die Vertreterin der Privatklägerin mit, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht begegnen wolle und ersuchte sinngemäss um Übertragung der Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung in einen separaten Raum (Urk. 83).
12. Anlässlich der nicht publikumsöffentlichen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen. Die Parteien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6; Urk. 86 S. 3 f.; Urk. 88 S. 1).
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II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte wurde gemäss vorinstanzlichem Urteil der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 60). Hierbei handelt es sich um ein Antragsdelikt, weshalb ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 30 StGB). Die Privatklägerin stellte am 3. Februar 2021 gegen den Beschuldigten schriftlich und rechtzeitig Strafantrag wegen Drohung (Urk. 4/3). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 66 S. 5), hat sich die Privatklägerin zudem mit Schreiben vom 29. März 2021 (Urk. 14/3) rechtzeitig als Privatklägerin im Straf- sowie Zivilpunkt konstituiert.
2. Nachdem die Privatklägerin vorgängig zur Berufungsverhandlung den Antrag stellte, dass sie dem Beschuldigten nicht begegnen wolle und folglich der Beschuldigte die Einvernahme der Privatklägerin mittels Videoübertragung in einem separaten Saal mitverfolgen solle (Urk. 83), erklärte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung mit diesem Vorgehen nicht einverstanden (Prot. II S. 10). Die amtliche Verteidigung stellte folglich anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, dass eine Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erfolgen solle, mithin die Einvernahme der Privatklägerin unter Anwesenheit des Beschuldigten im Gerichtssaal erfolgen solle und somit auf eine separate Videoübertragung zu verzichten sei (Prot. II S. 10). Der Antrag wurde damit begründet, dass die letzte Konfrontationseinvernahme der Privatklägerin während der Pandemie stattgefunden habe. Die Privatklägerin habe eine Maske getragen, weshalb ihre Mimik nicht zu erkennen sei. Weiter sei nicht alles hörbar gewesen, was sie gesagt habe und die Wiedergabe von Ton und Bild sei sehr schlecht gewesen, mithin zu leise resp. das Videobild sei sehr klein gewesen. Die Bedingungen einer echten Konfrontation seien damit nicht gewährleistet. Ebenso machte die Verteidigung geltend, dass der Verhandlungssaal sowie das Setting anlässlich der Berufungsverhandlung so beschaffen seien, dass keinerlei Gefahr für die Privatklägerin bestehe; die Distanz sei gross genug. Im Übrigen seien die Vorfälle drei Jahre her (Prot. II S. 10 f.). Die Vertreterin der Privatklägerin bestritt die Ausführungen der Verteidigung und führte aus, dass es sich bei Art. 153 Abs.
2 StPO um eine zwingende Schutzvorschrift handle, von welcher nicht abgewi-
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chen werden könne. Es sei zwar korrekt, dass die Privatklägerin anlässlich der letzten Einvernahme eine Maske getragen habe, diese habe jedoch nur den Mundbereich und nicht das ganze Gesicht bedeckt. Weiter sei im Video verständlich, was die Privatklägerin gesagt habe. Im Übrigen sei die Einvernahme auch in ein Protokoll transkribiert worden. Die Rechte des Beschuldigten seien anlässlich der heutigen Einvernahme der Privatklägerin per Videoübertragung gewährleistet; er höre und sehe sie und könne Ergänzungsfragen stellen. Die Privatklägerin wolle den Beschuldigten weder sehen noch hören. Dieser Schutz könne auch bei einem derart grossen Verhandlungssaal nur mittels Videoübertragung gewährleistet werden. Zuletzt sei es nicht der Privatklägerin anzulasten, dass die Vorfälle bereits drei Jahre her seien (Prot. II S. 10 f.).
3. Art. 153 Abs. 2 StPO hält fest, dass eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person nicht gegen den Willen eines Opfer angeordnet werden kann, es sei denn, der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör kann nicht auf andere Weise gewährleistet werden. Angesichts der Möglichkeit audiovisueller Übertragung der Einvernahme oder anderer Übermittlungsformen, wird die unmittelbare Anwesenheit der beschuldigten Person praktisch nie notwendig sein, um die Verteidigungsrechte zu wahren (SHK STPO-SCHNYDER, 4. Aufl. 2020, Art. 152/153 E. 17; SK STPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 153 N. 5; Urteil des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.2). Vorliegend wurde die Einvernahme der Privatklägerin per Video in einem separaten Saal übertragen. Der Beschuldigte konnte die Privatklägerin sehen und hören. Ebenso war es ihm möglich entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, mithin auch sein Konfrontationsrecht, war mit der Videoübertragung der Einvernahme der Privatklägerin ohne Weiteres gewährleistet. Von einer physischen Konfrontation zwischen Privatklägerin und Beschuldigter konnte somit, ohne das rechtliche Gehör des Beschuldigten zu verletzen, abgesehen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Setting der Berufungsverhandlung günstig sowie der Verhandlungssaal gross war – da trotz dieser Umstände eine Konfrontation zwischen Privatklägerin und Beschuldigtem nicht vermieden werden konnte, was aber gerade der Zweck von Art. 153 Abs. 2 -- 10 of 54 -StPO ist. Die Ausführungen der Verteidigung zur letzten Konfrontationseinvernahme, wonach die Mimik der Privatklägerin aufgrund der Maske nicht erkennbar und auch der Ton und das Bild der Aufnahme schlecht gewesen sein sollen, erweisen sich als sachfremd. Diese Umstände hätte die Verteidigung anlässlich der letzten Konfrontationseinvernahme monieren müssen, was sie jedoch unterliess. Weiterungen diesbezüglich erübrigten sich somit. Der Antrag der Verteidigung auf Konfrontation der Privatklägerin mit dem Beschuldigten war nach dem Gesagten abzuweisen und die Einvernahme der Privatklägerin mittels Videoübertragung in einen separaten Saal durchzuführen.
4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens der Verteidigung erneut die Beweisanträge gestellt, dass zwei frühere Partnerinnen des Beschuldigten, Frau C._____ sowie Frau D._____, einzuvernehmen seien sowie über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei (Prot. II S. 9 und S. 65).
5. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind und somit ungeeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BSK STPO/JSTPO-ACHERMANN, 2023, Art. 331 N. 8; PK STPO, 2023, Art. 331 N. 5; OFK STPO-RIKLIN, 2014, Art. 331 N. 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO).
6. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum -- 11 of 54 -(BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2;6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2;6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (BGer 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.2;6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1;6B_639/2021,6B_640/2021,6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
7. Vorliegend handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt und um eine Konstellation, bei der die Aussagen des Beschuldigten gegen die Aussagen der Privatklägerin stehen. In diesem Sinne wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht nur der Beschuldigte sondern auch die Privatklägerin erneut einvernommen (Prot. II S. 12 ff.). Dies vornehmlich auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz auf die Einvernahme der Privatklägerin verzichtete (vgl. Urk. 76, Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. März 2023, S. 3). Hinsichtlich der Einvernahme der ehemaligen Partnerinnen des Beschuldigten als Zeuginnen ist festzuhalten, dass diese mangels unmittelbarer oder mittelbarer Wahrnehmungen keine Aussage über den konkreten Anklagevorwurf machen können. Insbesondere muss das von den Zeuginnen ausgeführte Verhalten des Beschuldigten ihnen gegenüber – welche gemäss Verteidigung eine ähnliche Beziehung mit dem Beschuldigten pflegten, wie dies die Privatklägerin getan habe (Urk. 70 S. 4) – nicht auch auf sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin zutreffen. Die Aussagen dieser Zeuginnen erscheinen somit unerheblich und es ist davon auszugehen, dass sie keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. Daran vermag auch das von der Verteidigung aufgeführte Urteil des Bundesgerichtes 6B_257/2020 vereinigt mit 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 (E. 5.5.1) nichts zu ändern, ist es doch hinsichtlich der konkreten Frage, ob die ehemaligen Sexualpartnerinnen des Beschuldigten einzuvernehmen seien, nicht einschlägig (Prot. II S. 65). Hinsichtlich des beantragten psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten ist festzuhalten, dass ein solches in der Tat Aussagen über die -- 12 of 54 -Persönlichkeit und das Verhalten des Beschuldigten in Situationen, wie sie ihm in der Anklage zum Vorwurf gemacht werden, machen könnte. Nichtsdestotrotz würden die entsprechenden Ausführungen in einem solchen psychiatrischen Gutachten weder einen tatsächlichen Bezug zu den vorgefallenen Ereignissen haben, noch wäre hiermit beantwortet, wie sich der Beschuldigte im konkreten angeklagten Sachverhalt gegenüber der Privatklägerin verhalten hat. Der Gutachter stützt seine Einschätzungen und Ergebnisse auf einen ihm zugetragenen resp. vorgehaltenen Sachverhalt. Vorliegend ist dies allerdings gerade nicht möglich, ist doch der Anklagesachverhalt bestritten. Es ist aber nicht die Aufgabe eines Gutachters anhand einer Begutachtung den zugrundliegenden Sachverhalt zu eruieren. Vielmehr ist die Würdigung des Anklagesachverhaltes eine der Kernaufgaben des Gerichts. Darüber hinaus lassen sich im Aussageverhalten des Beschuldigten keine Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung finden. Im Übrigen ist die Argumentation der Verteidigung auch deshalb unbehilflich, da im Umkehrschluss sonst alle Beschuldigten, die ein Sexualdelikt begangen haben, an einer psychischen Beeinträchtigung leiden müssten. Der Schwerpunkt beim vorliegenden Vier-Augen-Delikt liegt mangels weiterer direkter Beweismittel in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten, mithin des Beschuldigten und der Privatklägerin. Das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten erweist sich zur Prüfung des Anklagesachverhaltes als wenig aufschlussreich und ist somit nicht erforderlich. Die Beweisanträge der Verteidigung sind daher abzuweisen. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin – keine weiteren Beweiserhebungen auf.
8. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer
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1, 3, 4, 6 bis 9, 13 und teilweise 14. Er verlangte mit seiner Berufung einen Freispruch, die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, das Absehen auf eine Landesverweisung sowie die Abnahme einer DNA-Probe und das Erstellen eines DNA-Profils, die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung an ihn sowie das Absehen einer teilweisen Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin bei ihm (Urk. 86). Als mitangefochten hat zudem Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Vollzug der Geldstrafe und Ansetzung einer Probezeit) zu gelten. Unangefochten blieb damit der Freispruch wegen mehrfacher, teilweiser versuchter, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 2), die Höhe der Vergütung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 10) und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 11) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 12). Diese Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 27. September 2022 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – hingegen gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. III. Schuldpunkt
1. Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift vom 10. Januar 2022, welche diesem Urteil beigeheftet ist, zu verweisen (Urk. 23). Konkret geht es im Berufungsverfahren um die Sachverhalte vom 1. September 2020, zwischen ca. 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, sowie vom 31. Oktober 2020, zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr, bei welchen dem Beschuldigten in beiden Fällen vorgeworfen wird, die Privatklägerin B._____ jeweils in ihrer Wohnung an der E._____-str. …, … Zürich, vergewaltigt sowie sexuell genötigt zu haben. Darüber hinaus soll er die Privatklägerin am 16. November 2020, ca. 11.00 Uhr, am Telefon mit den Worten "Mit der Mutter meiner Tochter schlafe ich, aber zu dir komme ich, um dich hart zu ficken" bedroht haben (Urk. 23).
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2. Vorbemerkungen Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im Januar 2020 kennen und ten sodann eine intime Beziehung (Urk. 6/1 F/A 8, 14; Urk. 6/4 F/A 96; Urk. 5/1 F/A 11). Der Beschuldigte war zu dieser Zeit geschieden, hatte bereits ein Kind mit einer Frau und lebte mit seinem zweiten Kind und dessen Mutter in einer Partnerschaft zusammen (Urk. 5/3 F/A 76, 78; Prot. I S. 13; Prot. II S. 43). Zu Beginn der intimen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wusste letztere nichts vom Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind, dies erfuhr sie erst am 21. Juni 2020 (Urk. 5/1 F/A 6, 13, 16; Urk. 6/3 F/A 95 f.). Wann die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin endete wurde von beiden unterschiedlich ausgeführt. So führte die Privatklägerin zu Beginn aus, sie habe die Beziehung im September 2020 beendet (Urk. 6/1 F/A 30), wohingegen sie in einer späteren Einvernahme ausführte, die Beziehung ab dem Zeitpunkt beendet zu haben, als sie von der Ehefrau und dem Kind erfahren habe, mithin am 21. Juni 2020 (Urk. 6/3 F/A 97; Prot. II S. 14, wo sie von Juli spricht). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass die Beziehung spätestens im November 2020 zu Ende gegangen sei (Urk. 5/1 F/A 16). Übereinstimmend führten hingegen beide aus, dass sie auch nach Beendigung ihrer Beziehung noch Kontakt sowie Geschlechtsverkehr zusammen gehabt hätten (Urk. 6/1 F/A 30, 38-43; Urk. 6/4 F/A 49; Urk. 5/1 F/A 25-27; Urk. 5/3 F/A 7-8). Dies bestätigt auch der bei den Akten liegende Chat-Verlauf zwischen den beiden vom 2. Juni 2020 bis 26. November 2020 (Urk. 8/2)
3. Standpunkt des Beschuldigten
3.1. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 66 S. 5 ff.), anerkannte der Beschuldigte, dass es am 1. September 2020 wie auch am 31. Oktober 2020 zwischen ihm und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr kam. Dieser sei entgegen den Ausführungen der Privatklägerin jedoch einvernehmlich gewesen. Auf diesen Standpunkt stellte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 47 ff., 52, 55). Darüber hinaus bestritt der Beschuldigte – auch heute – dem ihm zur Last geworfenen Sachverhalt hinsichtlich der sexuellen -- 15 of 54 -Handlungen wie auch der Drohung vollumfänglich (Urk. 5/1 F/A 7-8, 10; Urk. 5/3 F/A 11 ff., 29 ff.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 47, 51, 55).
4. Beweismittel und Beweisgrundsätze
4.1. Da der Sachverhalt durch den Beschuldigten bestritten wird, ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 66 S. 7), die Aussagen der Privatklägerin, samt Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2021 (Urk. 6/1-5; Prot. II S. 12 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 40 ff.), der teilweise ins Deutsch übersetzte WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 8/1-2) sowie die Zeugeneinvernahme der Mutter der Privatklägerin (Urk. 7) bei den Akten.
4.2. Die Beweisgrundsätze wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 66 S. 7 ff.). Anzufügen bleibt, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es darf sich hierbei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 IV 249 E. 1.3.1.; 139 IV 179 E. 2.2.; 138 IV 81 E. 2.2.; je m.w.H.). Auf die Argumente des Beschuldigten ist entsprechend in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
5.1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 9).
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5.2. Ebenso hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und ihre damit zusammenhängende Interessenlage, insbesondere ihrer finanziellen Interessen, dem Umstand, dass sie für eine nicht unbeachtliche Zeit eine intime Beziehung mit dem Beschuldigten führte, der Beschuldigte indes nicht bereit war, die Mutter seiner Kinder für sie zu verlassen und allfälligen Rachemotiven auseinandergesetzt (Urk. 66 S. 9-10). Der Umstand, dass der Beschuldigte seine wahren familiären resp. persönlichen Verhältnisse vor der Privatklägerin zu Beginn ihrer intimen Beziehung verschwiegen hat, hat die Privatklägerin – so sie selbst – extrem verletzt (Urk. 6/1 F/A 9; Urk. 6/4 F/A 105; zur Würdigung ihrer Aussagen und des Beweisergebnisses zu einem Rachemotiv; siehe nachstehend unter Erw. III.6.25). Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Vordergrund steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____, welche die Mutter der Privatklägerin ist, kann wiederum auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 10). Aufgrund der familiären Verbundenheit zur Privatklägerin – gemäss Aussage der Mutter würden sie sich täglich mehrmals hören (Urk. 7 F/A 15) und auch der Beschuldigte führte aus, dass zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter ein gutes Verhältnis bestehen würde (Urk. 5/1 F/A 129) – sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei auch bei ihr der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine vorrangige Stellung zukommt.
6. Sachverhaltserstellung Vergewaltigung und sexuelle Nötigung vom 1. September 2020
6.1. Die Privatklägerin wurde in der Untersuchung gesamthaft vier Mal einvernommen (Urk. 6/1-4), wobei die staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde (Urk. 6/5). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 ging es primär um die Stalkingvorwürfe, wobei die sexuellen Handlungen vom 1. September 2020 (resp. vom 31. Oktober 2020) lediglich am Rande angesprochen wurden (Urk. 6/1 F/A 10, 11, 43). In der zweiten und dritten polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2021 resp. vom 3. Februar 2021 und -- 17 of 54 -auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2021 (Urk. 6/2-4) schilderte sie sodann die sexuellen Übergriffe. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall am 1. September 2020 korrekt wiedergegeben sowie zusammengefasst, weshalb grundsätzlich darauf zu verweisen ist (Urk. 66 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin zum Vorfall vom 1. September 2020 aus, dass sie sich nicht erinnern könne, ob der Beschuldigte in ihrer Wohnung ein Glas Wasser getrunken habe, sie wisse nur noch das Schlimme. Details zum Geschehenen konnte sie ebenfalls nicht mehr wiedergeben, sie erinnere sich, dass sie am Tisch in der Küche gewesen sei, sie zusammen gesprochen hätten und er ihr die Jacke habe wegnehmen wollen. Sie habe nicht gewollt, dass er ihr die Jacke wegnimmt, sodann habe er sie mit Kraft gestossen und hierbei gesagt, dass er Sex haben wolle. Sie habe sodann gesagt, "no quiero" resp., dass sie das nicht wolle, woraufhin er mit Kraft reagiert habe. Es sei dann mit Kraft zum Geschlechtsverkehr gekommen (Prot. II S. 15 ff.). Auf die Bitte, genau zu beschreiben, was passiert sei, erklärte die Privatklägerin, dass er Geschlechtsverkehr haben wollte, sie jedoch nicht. Sie habe Angst gehabt und gewusst, dass die einzige Möglichkeit, um keinen Geschlechtsverkehr zu haben, gewesen wäre, mit Kraft zu reagieren. Sie habe sich dann mit Kraft, mit allem was sie habe, gewehrt, jedoch habe er mehr Kraft als sie gehabt. Der nächste Schritt wäre gewesen zu schlagen (Prot. II S. 17). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie früher in der Beziehung geschlagen habe, schüttelte die Privatklägerin den Kopf (Prot. II S. 17). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin am 1. September 2020 denn vor weiterer Gewaltanwendung des Beschuldigten Angst gehabt habe, wenn er sie doch in der Beziehung nie geschlagen habe, führte sie aus, dass er sie während der Beziehung schon einmal fest am Hals gepackt und festgehalten habe. Sie habe ihn damals davon abgehalten und er habe dies akzeptiert (Prot. II S. 19). Als der Beschuldigte sie aufs Bett gestossen habe, sei er mit seinem Gewicht auf sie gekommen und habe es geschafft, zuerst Analsex und dann Vaginalsex mit ihr zu haben. Wie es dazu gekommen sei, dass sie in die Position kam, dass der Beschuldigte Analsex mit ihr ausüben konnte, wusste die Privatklägerin nicht mehr. Daran, ob es auch zu Oralsex gekommen ist, konnte sich die Privatklägerin nicht erinnern, sie könne sich lediglich an den Analsex erinnern, -- 18 of 54 -weil sie unglaubliche Schmerzen gehabt habe. An den Rest erinnere sie sich nicht (Prot. II S. 20). Sie hätten vor dem 1. September 2020 und während der Beziehung nie Analsex gehabt. Auch habe er während des Analsex sicher kein Kondom getragen, es sei mit Kraft und schnell passiert. Sie habe ihn nicht stoppen können, weil er Sex mit viel Kraft gemacht habe. Auf die Darmentleerung angesprochen, erklärte die Privatklägerin, dass dies gut sein könne, sie sich aber nur daran erinnere, erschöpft gewesen zu sein (Prot. II S. 21). Wie lange die Zeitspanne zwischen analem und vaginalem Geschlechtsverkehr gewesen sei, konnte die Privatklägerin nicht mehr sagen. Auch beim vaginalen Geschlechtsverkehr sei sie erschöpft gewesen und es sei wiederum alles mit Kraft erfolgt. Er habe seine Kraft benutzt und diese sei stärker gewesen, als die Kraft, welche sie ihm entgegengesetzt habe. Nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr sei sie zu Hause geblieben und er gegangen. Auf Nachfrage, ob sie sich nicht mit ihrer Mutter getroffen habe, erklärt die Privatklägerin, dass jetzt wo diese Nachfrage komme, sie sich erinnere, dass sie sich später mit ihrer Mutter in einem Restaurant getroffen habe. Weiter führte sie aus, dass sie und der Beschuldigte zusammen Richtung Zürich Zentrum gelaufen seien und sie sich dann verabschiedet und ins Restaurant gegangen sei (Prot. II S. 22 f.). Die Privatklägerin erwähnte wiederum die vom Beschuldigten kreierte Atmosphäre, indem sie ausführte, dass er, um am 1. September 2020 in die Wohnung reinzukommen, diese warme, lateinamerikanische Atmosphäre kreiert habe, welche ihr zu Beginn noch gefallen habe und, die sie beim Entscheid, ihn in die Wohnung zu lassen, beeinflusst habe. Sie habe dann mit der Zeit bemerkt, dass es keine Liebesbeziehung mit lateinamerikanischer Atmosphäre gewesen sei, sondern eine Art des Beschuldigten, um die Kontrolle über sie zu bekommen (Prot. II S. 18). Der Beschuldigte habe zu 100% gewusst, dass sie am 1. September 2020 keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, weil sie das geäussert und sich mit Kraft gewehrt habe. Er habe es mit Kraft aber dennoch geschafft (Prot. II S. 19). Auf die nach dem 1. September 2020 sowie 31. Oktober 2020 erfolgten Liebesbekundungen von ihr an den Beschuldigten angesprochen, erklärte die Privatklägerin, dass sich dieser nach dem 1. September 2020 dafür entschuldigt habe, gegen ihren Willen gegangen zu sein. Sie habe diese Entschuldigung akzeptiert und gehofft, dass es nicht -- 19 of 54 -mehr zum Stalking usw. kommen würde, weil er sich so oft entschuldigt habe (Prot. II S. 24).
6.2. Der Beschuldigte wurde bis anhin drei Mal einvernommen; das erste Mal polizeilich am 11. Februar 2021, das zweite Mal staatsanwaltschaftlich am 29. September 2021 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. September 2022 (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Prot. I S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 66 S. 17-19). Der Beschuldigte hat in sämtlichen Befragungen bestritten, dass es am 1. September 2020 zu Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gegen ihren Willen gekommen sei (Urk. 5/1 F/A 23; Urk. 5/3 F/A 15, Prot. I S 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen zuvor getätigten Aussagen und führte aus, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin am 1. September 2020 einvernehmlich gewesen sei (Prot. II S. 46 ff.). Es sei für ihn keine Beziehung, wo es nur um Sex gegangen sei, sie hätten sich gegenseitig geliebt. Er habe sich bei ihr entschuldigt, weil er mit der Zeit gewusst habe, dass es für sie aufgrund seiner Familie eine schwierige Situation gewesen sei. Alles mit Kraft, mit Vergewaltigung sei nicht passiert. Sie habe von seiner Familie erfahren, weil er mit seinem Kind zu ihr gegangen sei. Sie hätten dann gesagt, dass sie schauen würden, wie sie das machen würden. Seine Frau zu verlassen sei kein Thema für ihn gewesen, besprochen habe er dies mit der Privatklägerin jedoch nicht, dass sei in seinem Kopf für ihn klar gewesen. Seine Partnerin habe damals nichts von der Privatklägerin gewusst (Prot. II S. 47). Zum konkreten Sachverhalt befragt, führte der Beschuldigte aus, dass er sich wundere, dass die Privatklägerin sich nicht erinnern könne, was genau passiert sei. Er habe jedoch seit der Einvernahme bis heute immer gesagt, dass er die Privatklägerin niemals gezwungen habe, etwas zu machen. Er habe nichts mit Kraft gemacht. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihn dann falsch belasten würde, gab er an, dass die Privatklägerin grosse Hoffnungen gehabt habe, dass sie zusammenkommen würden, dass er seine Familie für sie verlassen würde. Sie sei emotional verletzt, das sei der Grund, warum sie es nicht akzeptiere. Er führte weiter aus, dass er denke, dass jemand hinter der Privatklägerin stehe und sie dazu bringe, solche Aussa-- 20 of 54 -gen zu machen – alleine würde sie keine solchen Aussagen machen (Prot. II S. 48). Er habe die Mutter der Privatklägerin in Verdacht, schliesslich wolle kein Elternteil, dass sein Kind leide (Prot. II S. 50). Es sei am 1. September 2020 wie auch am 31. September 2020 zuerst zu Analsex und dann noch Vaginalsex mit der Privatklägerin gekommen. Oralsex hätten sie sowieso immer. Es sei aber bereits vor dem 1. September 2020 viele Male zu Analverkehr zwischen ihnen gekommen, wobei er stets ein Kondom benutzt habe, welches er jeweils mitgebracht habe (Prot. II S. 52 f.). Vor dem Analverkehr habe man Vorkehrungen getroffen, sodass es weniger schmerze, so hätte er sie im Vaginalbereich mit der Zunge verwöhnt und den "Arsch" mit Spucke und dem Finger vorbereitet (Prot. II S. 54). Die Privatklägerin habe beim Analverkehr jeweils immer bereitwillig mitgemacht, habe es gemocht und sich nicht beschwert und auch gelobt. Sie hätten jeweils über den Analverkehr gesprochen, es sei keine Aggressivität zum Verletzen oder Packen da gewesen, sondern dies seien Emotionen gewesen (Prot. II S. 55 f.). Auf die Darmentleerung angesprochen, gab er an, dass dies nicht passiert sei, jedoch sei das Kondom beim Rausziehen nach dem Analverkehr mit etwas Kot schmutzig gewesen. Es sei aber nichts herausgekommen aus dem Darm der Privatklägerin. Sie seien hernach zusammen duschen gegangen, dies sei am 1. September 2020 und auch am 31. Oktober 2020 so gewesen (Prot. II S. 56). Er habe sie beim Sex nicht gewürgt, das seien Liebessituationen gewesen, wo man sich gegenseitig packt, wenn es zum Orgasmus komme. Er habe sie aber nicht mit Aggressivität gepackt (Prot. II S. 57). Während dem Sex mit der Privatklägerin habe es softe und auch wilde Momente gehabt, jedoch ohne Aggressivität und ohne jemanden zu verletzen, sondern zum Geniessen. Dies sei auch am 1. September 2020 und 31. Oktober 2020 so gewesen; nach dem Analverkehr ausruhen auf dem Bett, dann Vaginalverkehr. Sie hätten auch während und nach dem Sex über gemeinsame Interessen und Sport gesprochen (Prot. II S. 57 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er am Vormittag des 1. September 2020 von der Arbeit, von G._____ gekommen sei und der Privatklägerin geschrieben habe, dass er zu ihr nach Hause komme. Er habe beim Reinkommen die Jacke ausgezogen, sie hätten sich umarmt und geküsst. Sie habe ihm Wasser gegeben, welches er getrunken habe, dann hätten sie am Tisch Gespräche geführt. Sie hätten -- 21 of 54 -dann gemerkt, dass sie Lust aufeinander haben und begonnen. Er habe ihr die Jacke ausgezogen, sie hätten sich geküsst und seien dann ins Bett. Sie hätten sich gegenseitig ausgezogen. Er kenne jede Bewegung der Privatklägerin und wenn sie sich gegenseitig berühren, sei eine gute Chemie da und in dieser Atmosphäre hätten sie sich geküsst und umarmt (Prot. II S. 58 ff.). Während dem Sex hätten sie Sex-Sprache gesprochen, sich gegenseitig gesagt, dass man weiter machen solle, es schön sei und man nicht aufhören solle. Während dem Analverkehr könne es sein, dass es der Privatklägerin aufgrund seines grossen Penis unwohl gewesen sei, jedoch habe sie nie gesagt, dass er raus gehen solle oder dass sie Schmerzen habe. Sie habe gesagt, dass er weitermachen solle. Er wäre sofort rausgegangen, hätte die Privatklägerin Schmerzen gehabt, ihm sei wichtig, dass es ihr wohl sei und er respektiere sie auch. Es sei nicht um schnellen Sex gegangen, die Privatklägerin sei etwas Besonderes (Prot. II S. 62).
6.3. Die Aussagen der Zeugin F._____, der Mutter der Privatklägerin, zum Vorfall vom 1. September 2020 wurden durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben. Hierauf ist zu verweisen (Urk. 66 S. 21). Sie konnte keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum eigentlichen Kerngeschehen machen, doch traf sie ihre Tochter direkt im Nachgang zum angeklagten Vorfall vom 1. September 2020 und konnte Angaben zu ihrem Gemütszustand machen. So führte sie aus, dass ihre Tochter bei ihrer Ankunft zum Treffen äusserst durcheinander und sehr bleich gewesen sei. Sie hätte Augen wie schwarze Löcher gehabt (Urk. 7 F/A 16).
6.4. Zu den äusseren Umständen am 1. September 2020 ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten mehrheitlich übereinstimmen. So führten beide aus, dass sie morgens vereinbart hätten, zusammen ins Fitness zu gehen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin von zu Hause abgeholt und ihr mitgeteilt, dass er noch ein Glas/Schluck Wasser in ihrer Wohnung trinken wolle. Sie habe eingewilligt und ihn in ihre Wohnung gelassen (Urk. 6/1 F/A 43; Urk. 6/2 F/A 8-9; Urk. 5/3 F/A 11-12). Der soeben wiedergegebene äussere Sachverhalt wird auch durch die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten untermauert. Denen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am -- 22 of 54 -1. September 2020 um 8.30 Uhr fragte, ob sie trainieren gehe, was diese kurz darauf um 8.33 Uhr bejahte und der Beschuldigte um 8.34 Uhr erwiderte, dass er auch komme (Urk. 8/2). Auch die Mutter der Privatklägerin gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin am Morgen des 1. September 2020 ins Fitness habe gehen wollen (Urk. 7 F/A 16).
6.5. Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse in der Wohnung der Privatklägerin am Morgen des 1. September 2020 divergieren sodann die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Unbestritten ist, dass es zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam; gemäss Privatklägerin war dieser jedoch ungewollt (Urk. 6/2 F/A 9; Urk. 6/4 F/A 27), gemäss Beschuldigtem einvernehmlich (Urk. 5/1 F/A 7, 23; Urk. 5/3 F/A 12). Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Kerngeschehens am 1. September 2020 insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 66 S. 23 f.). Diese sind nachfolgend zu würdigen.
6.6. Die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 1. September 2020 erfolgten mehrheitlich in freier Erzählung. Dies trifft nicht nur auf das Kerngeschehen sondern auch auf die äusseren Umstände zu (Urk. 6/2 F/A 8-14; Urk. 6/4 F/A 27). So führte sie hinsichtlich der äusseren Umstände aus, dass sie und der Beschuldigte sich an diesem Tag fürs Fitness verabredet hätten. Er habe ihr vorgängig am Telefon gesagt, dass er Fitness-Kleider anhabe, sei jedoch hernach in seiner Arbeitskleidung (Uniformjacke der G._____) erschienen. Seine Uniform sei braun gewesen, seine Hosen hätten nur bis zu den Knien gereicht, oben habe er ein beiges kurzärmeliges Hemd aus fester Baumwolle getragen (Urk. 6/1 F/A 43; Urk. 6/2 F/A 8, 9, 75; Urk. 6/4 F/A 27; Prot. II S. 34). Dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin in Arbeitskleidung erschien, wurde sodann auch von ihm selbst bestätigt (Urk. 5/3 F/A 11; Prot. II S. 60). Sie habe eine schwarze Leggins, einen schwarzen Sport-BH und ein Sport-T-Shirt getragen (Urk. 6/2 F/A 74). In Widerspruch dazu, führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, eine Jacke sowie eine Hose getragen zu haben (Prot. II S. 31). Der Beschuldigte sei in ihre Wohnung reingekommen und habe sofort zwei Worte gesagt, wie schön sie sei, hernach sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 6/2 F/A 9, 26). Auch der -- 23 of 54 -Beschuldigte führte ähnlich aus, dass sie nicht mal 4-5 Sätze ausgetauscht hätten, bevor sie im Bett gelandet seien (Urk. 5/1 F/A 32).
6.7. Die Geschehnisse nach dem Vorfall schilderte die Privatklägerin grundsätzlich übereinstimmend und gab an, dass sie nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten ihre Wohnung verlassen habe (Urk. 6/2 F/A 11; Urk. 6/4 F/A 27; Prot. II S. 23), was auch vom Beschuldigten so bestätigt wurde (Urk. 5/1 F/A 18; Urk. 5/3 F/A 13). Sie habe ihm dann gesagt, dass zwischen ihnen Schluss sei – sie sehe keine Zukunft und die Situation sei für sie sehr schwierig – und er sie in Ruhe lassen sowie nie wieder kontaktieren solle (Urk. 6/2 F/A 12; Urk. 6/4 F/A 27; Prot. II S. 23). Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er dies versuchen werde zu respektieren, aber nicht wisse, ob er dies könne (Urk. 6/4 F/A 27). Auch der Beschuldigte bestätigte in seiner Einvernahme, dass die Privatklägerin ihm nach dem Geschlechtsverkehr am 1. September 2020 gesagt habe, dass sie nicht auf dem 2. Platz sein (Urk. 5/1 F/A 8) und die Beziehung beenden wolle sowie die Situation für sie zu schmerzhaft sei (Urk. 5/3 F/A 13-14). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich verabschiedet hätten und sie mit ihrer Mutter und Schwester in ein Restaurant im Einkaufszentrum H._____ gegangen sei. Ihr sei noch ein blauer Fleck, wie ein Saugfleck, am Hals aufgefallen, den sie mittels Hochhebens des Kragens versteckt habe (Urk. 6/2 F/A 11, 77, 113; Urk. 6/4 F/A 27, 88). Der blaue (Saug-) Fleck wurde sodann auch von der Mutter in ihrer Einvernahme bestätigt (Urk. 7 F/A 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin demgegenüber zunächst aus, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr am 1. September 2020 zu Hause geblieben und er gegangen sei (Prot. II S. 22 f.). Erst auf Rückfrage, ob sie sich hernach nicht mit ihrer Mutter getroffen habe, führte die Privatklägerin aus, sich nun zu erinnern, dass sie sich später mit ihrer Mutter im Restaurant getroffen habe sowie sie und der Beschuldigte die Wohnung gemeinsam verlassen hätten (Prot. II S. 23).
6.8. Der Auslöser für den Vorfall am 1. September 2020, nämlich dass der Beschuldigte noch ein Glas Wasser habe trinken wollen und die Privatklägerin ihn aus diesem Grund in ihre Wohnung liess, wurde von der Privatklägerin unterschiedlich wiedergegeben. Es blieb entsprechend unklar, ob der Beschuldigte das -- 24 of 54 -Glas Wasser trank oder nicht (Urk. 6/2 F/A 9, 18; Urk. 6/4 F/A 27). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte sich die Privatklägerin nicht daran zu erinnern, ob der Beschuldigte ein Glas Wasser getrunken habe oder nicht (Prot. II S. 15). Diese Ungenauigkeit betrifft zwar eine Nebensächlichkeit, jedoch aber auch den Auslöser resp. Grund dafür, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten am 1. September 2020 in ihre Wohnung liess. Nichtsdestotrotz vermag sie jedoch nichts an den sonst detaillierten und glaubhaften übrigen Aussagen der Privatklägerin zum Nebengeschehen zu ändern. Ausserdem hat auch der Beschuldigte ausgeführt, dass er bei der Privatklägerin am 1. September 2020 etwas getrunken habe (Urk. 5/3 F/A 12; Prot. II S. 60).
6.9. Das Kerngeschehen des Vorfalles am 1. September 2020 wurde von der Privatklägerin mehrheitlich in freien Berichten wiedergegeben (Urk. 6/2 F/A 9-11). Die Privatklägerin beschrieb an mehreren Stellen, wie sie dem Beschuldigten mehrmals und mit unterschiedlichen verbalen Äusserungen gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. So führte sie aus, dass sie dem Beschuldigten wiederholt gesagt habe, dass er sie in Ruhe lassen soll, auch habe sie "nein, nein, ich will das nicht, Fertig." oder "basta, basta" resp. "Stopp Stopp" gesagt (Urk. 6/2 F/A 9-10, 23, 42; Urk. 6/4 F/A 37). Der Beschuldigte habe aber nicht auf sie gehört und mit Kraft weitergemacht (Urk. 6/2 F/A 65; Prot. II S. 18). Er habe insistiert und je mehr sie nein gesagt habe, desto mehr habe er Druck gemacht. Er sei dann mit seinem ganzen Gewicht und seiner ganzen Kraft gekommen, um Nähe zu schaffen (Urk. 6/2 F/A 26-27). Zwar schilderte die Privatklägerin das Geschehene am 1. September 2020 mehrheitlich in freien Erzählungen, jedoch fällt auf, dass sie hierbei nicht ins Detail ging und an der Oberfläche blieb. Sie wiederholte mehrere Male, dass der Vorfall mit Kraft und Gewalt erfolgt sei, ohne jedoch konkret zu benennen, was der Beschuldigte machte resp. was die Abläufe waren und wie es denn genau zum ungewollten Geschlechtsverkehr kam.
6.10. Kohärent und lebendig gab sie den erfolgten Analverkehr wieder, insbesondere, dass sie danach schockiert gewesen sei, was alles an Stuhl aus ihrem Darm gekommen sei. Sie habe auch gesehen, dass beim Beschuldigten aufgrund des Stuhls alles schmutzig gewesen sei (Urk. 6/2 F/A 47; Urk. 6/4 27). Die Privat-- 25 of 54 -klägerin verbindet die Erzählungen auch mit Emotionen, indem sie ausführte, dass sie beim Analverkehr "vor Schmerzen fast gestorben" sei oder "Ich wollte nicht und starb vor Schmerzen" resp., dass sie sich beim Analverkehr schlecht gefühlt habe (Urk. 6/2 F/A 10, 49). Auf einer Skala von 1-10 sei der Schmerz 8-10 gewesen (Urk. 6/2 F/A 64). Ferner dass sie hernach "ganz erschüttert" gewesen sei und "kalt geschwitzt" habe oder auch, dass sie eine Schwere gespürt habe (Urk. 6/2 F/A 11, 12). Das Verbinden von Emotionen zu den Ereignissen stellt ein Realitätskriterium dar. Auch die Wiedergabe ihrer inneren Gefühlswelt deutet auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So führte die Privatklägerin aus, dass sie während des Analverkehrs ihren Bauch "so gezogen" habe, um den Schmerz auszuhalten (Urk. 6/2 F/A 60) oder auch, dass sie sich zum anschliessenden Vaginalverkehr hingegeben habe, weil sie müde gewesen sei und sich geschämt habe. Das Schamgefühl nach dem Analverkehr erwähnte sie wiederholt (Urk. 6/2 F/A 80, 83, 85, 91; Urk. 6/4 F/A 27). Auch ihre während des Geschlechtsverkehrs gemachten Gedanken wirken authentisch: "Er war so nett, dass ich in mir spürte, dass ich nicht die Kraft haben werde, ihm die Schuld zu geben" (Urk. 6/2 F/A 83). Sie habe den darauffolgenden Vaginalverkehr nicht gewollt, es jedoch ertragen, ausgehalten, akzeptiert und passiv eingewilligt (Urk. 6/2 F/A 92, 93, 95). Authentisch wirkten sodann die Schilderungen ihrer ambivalenten Gefühle am Nachmittag des Vorfalles vom 1. September 2020, wonach sie sich verletzt gefühlt habe und innerlich erschöpft gewesen sei oder auch, dass sie der Vorfall sehr konfus gemacht habe und sie eine innere Krise gehabt habe, als es darum ging, eine Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten zu finden, zumal sie dem Beschuldigten keine Schuld habe geben wollen (Urk. 6/2 F/A 13).
6.11. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte die Fähigkeit habe ein Klima von Kontrolle zu schaffen (Urk. 6/2 F/A 56), er habe gespürt, dass er Kontrolle über sie habe und habe ihre Unsicherheit ausgenutzt (Urk. 6/2 F/A 59). Es habe eine Drucksituation bestanden aufgrund seiner Kraft, seiner Hartnäckigkeit und seinem Macho-Gehabe (Urk. 6/4 F/A 46-47). Die von ihm kreierte Atmosphäre sei eine Art, um die Kontrolle über sie zu bekommen, dies habe sie am 1. September 2020 erstmals gemerkt, als er mit Kraft Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe (Prot. II S. 18). Demgegenüber schilderte die Privatklägerin die vom Beschuldigten kre-- 26 of 54 -ierte Atmosphäre an mehreren Stellen vorwiegend positiv und charmebehaftet. Er habe diese auch am 1. September 2020 kreiert, indem sie ausführte: "Er habe es geschafft so eine Atmosphäre zu schaffen. Ich sei eine Prinzessin etc. Er war so nett […]" (Urk. 6/2 F/A 83) oder auch "Er hat angefangen diese Atmosphäre zu schaffen, wie ich solle in den Spiegel schauen, Prinzessin." (Urk. 6/2 F/A 11). Während der ganzen Beziehung, so auch am 1. September 2020, habe er diese warme latein-amerikanische Atmosphäre kreiert (Prot. II S. 17). Es wirkt so, als wäre die Privatklägerin dem Charme des Beschuldigten verfallen, so auch am 1. September 2020, indem sie zu Protokoll gab, dass sie die latein-amerikanische Atmosphäre beeinflusst habe und sie den Beschuldigten deshalb am 1. September 2020 in ihre Wohnung liess (Prot. II S. 17 f.). Das von der Privatklägerin beschriebene warme und latein-amerikanische Ambiente vor dem ungewollten Geschlechtsverkehr am 1. September 2020 reiht sich nur schlecht in das Bild ein, dass kurz danach der Beschuldigte sie mit roher Gewalt und Druck zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll.
6.12. In diesem Zusammenhang fällt ein weiterer Widerspruch auf: Die Privatklägerin äusserte sich hinsichtlich der von ihr aufgewendeten Gegenwehr unterschiedlich. So beschrieb sie in einer Einvernahme: "ich bewegte mich aber ich benutzte nicht zu viel Kraft weil ich Angst hatte." (Urk. 6/2 F/A 9) oder "ich habe ihn weggeschoben, aber ohne ihn zu schlagen" (Urk. 6/2 F/A 20). Sie führte auch aus, dass sie Angst gehabt habe und deshalb nicht mehr Gegenwehr aufgebracht habe (Urk. 6/2 F/A 9). In einer späteren Einvernahme erklärte sie demgegenüber, "er hat es trotzdem geschafft, mich auszuziehen, obwohl ich mit aller Kraft versucht habe, diese Situation zu verhindern (Urk. 6/4 F/A 30). Einmal will sich die Privatklägerin mit ihrer ganzen Kraft gewehrt haben, einmal jedoch kaum. Auch die von ihr geschilderte Angst ist nicht nachvollziehbar, zumal sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beschuldigte sie einmal während der Beziehung fest am Hals gepackt habe, jedoch direkt von ihr abgelassen und dies akzeptiert habe, als sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle (Prot. II S. 19). Inwiefern die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage am 1. September 2020 vor dem Beschuldigten Angst hatte – im Übrigen ist auch unklar, vor was genau die Privatklägerin Angst hatte – hatte er doch zuvor ein Nein von ihr akzeptiert und -- 27 of 54 -auch sonst in der Beziehung nie Gewalt gegen die Privatklägerin angewendet, erscheint lebensfremd. Dies auch, weil die Privatklägerin keine Umstände schilderte, die am 1. September 2020 ein abweichendes Verhalten des Beschuldigten resp. eine andere Reaktion des Beschuldigten als bisher auf ein Nein oder eine abweisende Haltung der Privatklägerin nahelegen würden.
6.13. Widersprüchlich im Rahmen des Kerngeschehens äusserte sich die Privatklägerin im Weiteren darüber, ob es zu einem Vorspiel kam oder nicht. So erwähnte sie zunächst ein Vorspiel, indem sie ausführte, "er küsste mich und am Anfang ein bisschen Vorspiel d.h. im Intimbereich berühren" (Urk. 6/2 F/A 10), machte jedoch keine Weiterungen diesbezüglich. Später in der Einvernahme und auf mehrere konkrete Rückfragen hin, gab sie an, dass es zunächst zu einem Vorspiel kam, bei welchem er sich in ihrem Intimbereich gerieben und diesen mit dem Finger berührt sowie versucht habe, Kontakt zwischen ihrem Intimbereich und seinem Glied herzustellen. Er sei mit dem Finger in ihr drin gewesen, sodann sei er mit der Zunge an ihren Intimbereich (Urk. 6/2 F/A 10, 33, 34). Dann habe er ihr gesagt, dass sie sich umdrehen soll und es sei zum Analverkehr gekommen (Urk. 6/2 F/A 9, 42). Das Vorspiel erwähnte die Privatklägerin in späteren Einvernahmen nicht mehr. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte sie auf Nachfrage der Verteidigung, dass es zu einem Vorspiel mit dem Finger oder der Zunge gekommen sei (Prot. II S. 31). Der Beschuldigte hingegen führte aus, dass sie vor dem Analverkehr ein Vorspiel hatten (Prot. II S. 54).
6.14. Darüber hinaus fällt auf, dass sich die Privatklägerin in einem weiteren Punkt des Kerngeschehens inkohärent äusserte. So blieb gestützt auf ihre Aussagen unklar, ob es am 1. September 2020 zunächst zu Oralverkehr kam oder nicht. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2021, etwa fünf Monate nach dem vorgeworfenen Anklagesachverhalt vom 1. September 2020, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten nach dem Vorspiel habe gegen ihren Willen oral befriedigen müssen. Er habe sie am Hinterkopf gehalten und sie nach unten gedrückt. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie bald erbrechen müsse, weil sie diesen Druck verspürt habe. Der Oralverkehr habe zehn Minuten gedauert (Urk. 6/2 F/A 36, 38, 48). Als sie sodann anlässlich der -- 28 of 54 -staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 25. Juni 2021 den Vorfall vom 1. September 2020 frei schilderte, erwähnte sie keinen Oralverkehr mehr (Urk. 6/4 F/A 27). Auf Nachfrage, ob es zu Oralverkehr gekommen sei, verneinte die Privatklägerin dies klar und führte aus: "Nein, es gab keinen Oralverkehr. Bei dieser Gelegenheit erinnere ich mich nicht, dass wir Oralsex hatten." (Urk. 6/4 F/A 28). Auf den Widerspruch angesprochen, dass sie bei der Polizei gesagt habe, dass es zu Oralsex gekommen sei und, ob sie dies erklären könne, führte die Privatklägerin aus: "Ich kann es nicht sagen und ich kann mich auch nicht erinnern, wann das war und ob es überhaupt so war. Allenfalls am Schluss, als er wieder rauskam. Aber ich musste vieles verarbeiten." (Urk. 6/4 F/A 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hinsichtlich Oralverkehr aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, nur an den Analsex, weil sie unglaubliche Schmerzen gehabt und gelitten habe (Prot. II S. 20). In den Erzählungen der Privatklägerin ist der Bruch im Ablauf augenfällig. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin zunächst nicht nur an einen Oralverkehr erinnern will, sondern den spezifischen Ablauf und ihre Gefühlswelt auch detailliert wiedergeben kann, hernach aber dezidiert und überzeugt zu Protokoll gibt, dass kein solcher Oralverkehr stattgefunden habe, trotz entsprechender Nachfrage. Dies lässt ihre Aussagen unglaubhaft erscheinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass für die Privatklägerin der Analverkehr im Vordergrund war und sie sich deshalb nicht zu erinnern vermochte. Darüber hinaus ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie ausführte, dass es einen Unterschied mache, ob die sexuellen Handlungen direkt mit Analverkehr begannen oder sich der Geschlechtsverkehr graduell vom Vorspiel über Oralsex zu analem Sex entwickelte (Urk. 86 S. 26 f.). Es stellt einen beträchtlichen Unterschied dar, ob der Analverkehr durch vorgängige rohe Gewalt eingeleitet wurde oder diesem Oralverkehr vorausging. Auch wenn der Oralverkehr nicht angeklagt ist, lässt diese Inkohärenz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin grundlegend zweifeln.
6.15. Weiter erwähnte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2021 auch, dass sie sich gemeinsam nach dem Analverkehr auf dem Bett ausgeruht hätte und es sodann erneut zu ungewolltem, dieses Mal aber vaginalem, Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 6/2 F/A 11, 80). Anläss-- 29 of 54 -lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 25. Juni 2021 erwähnte sie weder das Ausruhen auf dem Bett, noch den vaginalen Geschlechtsverkehr (Urk. 6/4 F/A 27). Auf den Widerspruch angesprochen, führte die Privatklägerin aus: "Es kann sein, ja. Ich war zu dem Zeitpunkt komplett ohne Kraft. Vielleicht habe ich das einfach akzeptiert und mir gedacht, ich würde danach schauen, wie ich ihn definitiv aus meinem Leben rausschmeisse." (Urk. 6/4 F/A 41). Auf die Frage, ob sie dieses Mal gesagt habe, dass sie den ungewollten vaginalen Geschlechtsverkehr nicht wolle, verneinte die Privatklägerin dies und führte aus: "[…] ich habe einfach vor mich hin gelitten und gedacht, es bringt sowieso alles nichts." (Urk. 6/4 F/A 42). Die Aussagen der Privatklägerin weisen wiederum im Kerngeschehen eklatante Widersprüche und Lücken auf. Nicht nur bleibt unklar, ob nach dem angeblichen Analverkehr sowie Ausruhen auf dem Bett nun auch ungewollter vaginaler Geschlechtsverkehr erfolgte, sondern auch, inwiefern eine Nötigung durch den Beschuldigten vorhanden war, wenn die Privatklägerin sich nicht gegen den vaginalen Geschlechtsverkehr wehrte. Wieso sich die Privatklägerin nach dem angeblichen schmerzhaften, gegen ihren Willen erfolgten Analverkehr noch für ca. eine Stunde zusammen mit dem Beschuldigten ins Bett legte, ist darüber hinaus anhand der Sachverhaltsdynamik sowie -darstellung nicht nachvollziehbar. Weder führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie genötigt habe, sich neben ihn im Bett auszuruhen, noch habe er sie überhaupt dazu aufgefordert. Vielmehr tat sie dies einhergehend mit den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 86 S. 53) aus freien Stücken (vgl. Urk. 6/2 F/A 11). Auch die von ihr geschilderte Situation, wonach der Beschuldigte nach dem Duschen sehr nett gewesen sei und sie wiederum als Prinzessin etc. bezeichnet habe (Urk. 6/2 F/A 83), lässt keinen anderen Schluss zu resp. lässt keine Nötigungssituation erkennen.
6.16. Augenscheinlich ist, dass sich die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung in weitere Wiedersprüche verstrickte. Neu und in Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen führte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte sie während des ungewollten Geschlechtsverkehrs nicht nur mit seinem Gewicht, sondern sie auch am Hals festgehalten habe (Prot. II S. 39). Das Packen am Hals erwähnte sie zwar bereits anlässlich der Untersuchung, jedoch im Zusammenhang mit einvernehmlichem Ge-- 30 of 54 -schlechtsverkehr und nicht anlässlich der Vorfälle vom 1. September 2020 sowie 31. Oktober 2020, als es gemäss ihrer Aussage zu ungewolltem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll (vgl. Urk. 6/4 F/A 34 f., 115 f.). Ebenso verneinte sie zunächst, dass der Beschuldigte sie in der Beziehung geschlagen oder Gewalt gegen sie angewendet habe (Prot. II S. 17). Auf die Frage, weshalb sie am 1. September 2020 vor weiterer Gewaltanwendung des Beschuldigten Angst gehabt habe, erklärte sie jedoch in Wiederspruch dazu, dass der Beschuldigte sie auch schon einmal beim Geschlechtsverkehr während der Beziehung fest am Hals gepackt habe (Prot. II S. 19). Weiter gab die Privatklägerin in Widerspruch zu den bisherigen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst an, dass der Vorfall am 1. September 2020 damit geendet habe, dass sie zu Hause geblieben sei und er gegangen sei (Prot. II S. 22 f.). Erst auf Nachfrage, erwähnte sie, dass sie sich hernach mit ihrer Mutter in einem Restaurant getroffen habe und sie und der Beschuldigte gemeinsam aus ihrer Wohnung gegangen seien (Prot. II S. 23). Weiter erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals und damit neu, dass es vor dem Analsex auch noch zu normalem [gemeint wohl vaginaler Geschlechtsverkehr] gekommen sei (Prot. II S. 20). Ebenso widersprach sich die Privatklägerin hinsichtlich der vom Beschuldigten kreierten Atmosphäre. Führte sie zunächst aus, der Beschuldigte habe nach dem Duschen wiederum eine positive Atmosphäre geschaffen (Urk. 6/2 F/A 83), verneinte sie auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung eine solche klar (Prot. II S. 32).
6.17. Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten nach dem Vorfall vom 1. September 2020, dass die Situation schwierig sei. Nur die Zeit werde die Verletzungen heilen, die sie in sich trage, wobei sie auch aussagte, dass sie sich nicht mehr an jedes Wort erinnern könne (Urk. 6/2 F/A 13). Dies wird durch den WhatsApp-Chatverlauf bestätigt, wonach diesem zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am 1. September 2020 schrieb: "Die Zeit wird sich um meine Wunden kümmern" (Urk. 8/2). Einen ähnlichen Wortlaut schrieb sie dem Beschuldigten auch am 4. September 2020 (Urk. 8/2). Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten auch nach dem Vorfall vom 1. September 2020 schrieb, zeugt nicht nur von einer Ambivalenz, die sich auch dem WhatsApp-Chatverlauf ohne Weiteres entnehmen lässt (Urk. 8/2), sondern mutet auch seltsam an. So -- 31 of 54 -schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten nach dem Vorfall vom 1. September 2020 noch am selben Tag, dass sie sehr traurig sei, den Beschuldigten nicht früher kennengelernt zu haben. Kurz darauf führte sie aus, dass sie sich besser gegenseitig löschen sollten, damit sie nicht leide oder auch, dass es unfair sei und sie alles für ihn, den Beschuldigten, getan hätte. Zuletzt verabschiedete sie sich am 1. September 2020 beim Beschuldigten indem sie ausführte "Auf Wiedersehen, du wirst immer in meinem Herzen sein." (Urk. 8/2). Auf die Liebesbekundungen nach dem 1. September 2020 sowie auch nach dem 31. Oktober 2020 anlässlich der Berufungsverhandlung angesprochen, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sich nach dem 1. September 2020 entschuldigt habe und sie diese Entschuldigung akzeptiert habe. Sie habe gehofft, dass es nicht mehr zu Stalking usw. kommen würde, weil er sich so oft entschuldigt habe (Prot. II S. 24).
6.18. Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin auf die Entschuldigungen des Beschuldigten ab dem 1. September 2020 ausführte, dass sie diese akzeptiert und gehofft habe, dass es nicht mehr zu Stalking usw. kommen würde. Sie erwähnte also nicht, dass sie hoffe, dass keine sexuellen Übergriffe mehr gegen ihren Willen erfolgen würden, sondern sie erwähnte das Stalking. Der Anschein, dass das Stalking das eigentliche Problem und auch der Auslöser für die Strafanzeige war, wird im Übrigen auch dadurch untermauert, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme vor allem das Stalking thematisierte und lediglich am Rande die sexuellen Übergriffe erwähnte (Urk. 6/1). In diesem Sinne äusserte sich auch die Privatklägerin nach dem zweiten sexuellen Vorfall am 31. Oktober 2020 dahingehend, dass sie keine Anzeige wegen der sexuellen Übergriffe habe machen wollen. Sie sei der Meinung, dass man nur zur Polizei gehen sollte, wenn etwas sehr Schlimmes vorgefallen sei (Urk. 6/4 F/A 95). Es ist nachvollziehbar, dass ein Opfer sexueller Übergriffe Zeit braucht, um eine Anzeige zu erstatten, jedoch führte die Privatklägerin nichts dergleichen aus. Ihr war es wichtiger sich auf ihren Beruf und ihre Karriere fokussieren zu können, als eine Anzeige wegen sexuellen Übergriffen zu machen. Aus ihrer damaligen Sicht ist ein sexueller Übergriff, wie sie ihn erlebt haben soll, nicht etwas "sehr Schlimmes", wofür man zur Polizei gehen sollte. Mit der Verteidigung ist festzuhalten (Urk. 86 S. 57), dass es -- 32 of 54 -den Anschein macht, als empfand die Privatklägerin die sexuellen Übergriffe als weniger schlimm, als das Stalking.
6.19. Der Verteidigung ist darüber hinaus beizupflichten, dass es befremdend wirkt (Urk. 86 S. 9), dass die Privatklägerin dem Beschuldigten noch am gleichen Tag nach den angeblichen sexuellen Übergriffen am 1. September 2020 von sich aus Liebesbekundungen schickte. Selbst wenn eine gewisse Ambivalenz und Zerrissenheit in der Beziehung zum Beschuldigten vorlag, erscheint die Begründung der Privatklägerin, dass sie ein unsicherer Mensch sei und damals immer noch in Panik sowie desorientiert gewesen sei und sie deshalb diese Liebesbekundungen geschickt habe (vgl. Urk. 6/2 F/A 56; Urk. 6/4 F/A 68-70), vorgeschoben. Ein solches Verhalten der Privatklägerin und auch solche Liebesäusserungen nur kurze Zeit nachdem der Beschuldigte mit viel Kraft gegen ihren Willen und ihre Wünsche gehandelt haben soll, passen nicht zu den von der Privatklägerin geschilderten traumatischen Erlebnissen vom 1. September 2020. Im Übrigen zeugt der Chat-Verlauf über weite Strecken von verliebtem hin- und herschreiben, was sich auch nach dem Vorfall vom 1. September 2020 (und auch vom 31. Oktober 2020) nicht ändert.
6.20. Auffällig in diesem Zusammenhang ist aber, dass sich der Beschuldigte am 1. September 2020, ab 12.43 Uhr, also zeitlich nach dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt, mehrmals bei der Privatklägerin entschuldigte. Im übrigen Chat-Verlauf tat er dies jedoch nicht in diesem Ausmass (Urk. 8/2). Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, er habe sich wegen der für die Privatklägerin emotional schwierigen Situation entschuldigt, da sie aufgrund seiner Familie nicht hätten zusammen sein können und dies für die Privatklägerin schwer gewesen sei. Mit Wunden seien die emotionalen Wunden gemeint (Urk. 5/1 F/A 112; Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 46 f., 77). Auf Nachfrage bei der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, wofür sich der Beschuldigte nach dem 1. September 2020 entschuldigt habe, erklärte sie, dass er gesagt habe, dass er sie nie wieder stören und nicht mehr gegen ihren Willen gehen würde (Prot. II S. 24). Wofür sich der Beschuldigte also entschuldigte, bleibt damit unklar. Es erscheint durchaus plausibel, dass sich der Beschuldigte auch für sein moralisch verwerfliches Handeln, -- 33 of 54 -trotz Frau und Kind eine sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin unterhalten zu haben, entschuldigte. Insbesondere führte selbst die Privatklägerin nicht aus, dass er sich wegen der soeben erfolgten sexuellen Übergriffe entschuldigte. Weiter muss gestützt auf den WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 8/2) als erstellt erachtet werden, dass eine ambivalente Beziehungsdynamik zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin herrschte. Ob ihr sogleich eine extreme Form von Sehnsucht nach einer Beziehung mit dem Beschuldigten unterstellt werden kann, die durch Wut verstärkt wurde, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 86 S. 33 f.), kann offen bleiben. Unbestrittenermassen wusste die Privatklägerin bereits im Juni 2020 von der Familie des Beschuldigten. Weshalb die Emotionen der Privatklägerin diesbezüglich gerade am 1. September 2020 erneut aufflammen würden, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es trifft aber wohl zu, dass die Privatklägerin ihre Mühe mit dem Umstand hatte, dass der Beschuldigte seine Familie für sie nicht verlassen wollte.
6.21. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnisse am 1. September 2020 insgesamt als dürr, vage und widersprüchlich. Selbst wenn gewisse Realitätskriterien vorhanden sind, so überwiegen die Inkohärenzen wie auch der Umstand, dass die Erzählungen in weiten Teilen Detailreichtum vermissen lassen.
6.22. Die Aussagen des Beschuldigten zum äusseren Sachverhalt decken sich weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin. Er bestätigte am 1. September 2020 in Arbeitskleidung bei der Privatklägerin erschienen zu sein (Urk. 5/3 F/A 11; Prot. II S. 59 f.). Er erklärte, dass er am Arbeiten und früher fertig gewesen sei. Sie hätten sich für einen Besuch ins Fitnesscenter verabredet (Urk. 5/3 F/A 12). Er sei zuerst zu ihr gegangen und sei in Arbeitskleidung erschienen. Er habe dann in der Küche etwas getrunken (Urk. 5/3 F/A 12 Prot. II S. 60). Sie hätten das mit dem ins Sport gehen auf die Seite gelassen, weil sie gemerkt hätten, dass sie Lust aufeinander gehabt haben (Prot. II S. 60). Nach dem Geschlechtsverkehr führte er in Übereinstimmung mit der Privatklägerin aus, dass sie geduscht hätten und die Privatklägerin sich noch mit ihrer Familie getroffen habe. Sie hätten somit gemeinsam die Wohnung der Privatklägerin verlassen und seien bis zur Lang-- 34 of 54 -strasse gelaufen (Urk. 5/1 F/A 18; Urk. 5/3 F/A 13). Hierbei habe ihm die Privatklägerin gesagt, dass sie nicht auf dem 2. Platz sein wolle (Urk. 5/1 F/A 18).
6.23. Zum Kerngeschehen am 1. September 2020 blieb der Beschuldigte vage. So führte er mehrmals aus, dass sie ganz normal Sex gehabt resp. ganz normal Liebe gemacht hätten, wobei kein Zwang dabei gewesen sei und die Privatklägerin mit sämtlichen Handlungen einverstanden gewesen sei und dies auch absolut gewollt habe (Urk. 5/1 F/A 18, 21, 23; Urk. 5/3 F/A 12, 15; Prot. I S. 16; Prot. II S. 55, 60 f.). Sie hätten Sex in verschiedenen Positionen gehabt (Urk. 5/3 F/A 23). Auch erwähnte er wiederholte Male, dass sie den Geschlechtsverkehr genossen hätten (Urk. 5/3 F/A 23, 28, 53). Sie hätten Sex mit allen Emotionen gehabt (Urk. 5/3 F/A 26; Prot. II S. 55) und hätten sich gegenseitig gesagt, dass man weiter machen solle und es schön sei (Prot. II S. 62). Auch beim Analverkehr habe die Privatklägerin gemeint, dass er weiter machen solle – nie habe sie gesagt, dass er raus gehen solle (Urk. 5/3 F/A 20-21; Prot. II S. 62). Er habe sie gelobt und auch sie habe ihn gelobt und sich nicht beschwert (Urk. 5/3 F/A 28; Prot. I S. 16; Prot. II S. 55, 58). Dass die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Geschehnisse unspezifisch ausfallen, erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass es für den Beschuldigten eine sexuelle Interaktion, wie jede andere gewesen sei, nachvollziehbar.
6.24. Weiter bestätigte er gewisse Abläufe des Kerngeschehens, so den Oralverkehr, mit welchem die Privatklägerin einverstanden gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 52, 54; Prot. II S. 53). Oder auch den Analverkehr sowie, dass sie nach dem Analverkehr geduscht und sich ins Bett gelegt und sodann vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Im Unterschied zur Aussage der Privatklägerin hätten sie den Vaginalverkehr jedoch genossen (Urk. 5/3 F/A 22, 23; Prot. II S. 58). Er verneinte darüber hinaus, dass die Privatklägerin beim Analverkehr Schmerzen gehabt habe. Er bereite sie jeweils mit einem Vorspiel vor und sie habe stets mitgemacht (Prot. II S. 54 f.). Wenn die Privatklägerin wilden Sex haben wolle, könne es weh machen. Wenn er tief in sie hineindringe, habe sie auch Schmerzen, dies seien aber keine Schmerzen aus Zwang (Urk. 5/3 F/A 27). Auf die von der Privatklägerin ausgeführte "Darmentleerung" angesprochen gab der Beschuldigte an, dass -- 35 of 54 -es nur ein bisschen vom Kot schmutzig gewesen sei, eine eigentliche "Darmentleerung" habe es jedoch, als er in der Wohnung gewesen sei, nicht gegeben (Prot. II S. 56).
6.25. Das vom Beschuldigten in den Raum gestellte Rachemotiv der Privatklägerin und deren Mutter resp. Familie (vgl. Urk. 5/3 F/A 61; Prot. I S. 18; Prot. II S. 48 f.) findet in den Akten keine Stütze. So führte die Mutter der Privatklägerin aus, dass es nicht um Rache gehe. Der Beschuldigte habe ihre Tochter (die Privatklägerin) dazu gezwungen ihn anzuzeigen, dies als Selbstschutz. Wenn er sie danach nicht gestalkt hätte, dann hätte sie das Ganze auf sich beruhen lassen. Man habe niemanden ins Elend stürzen wollen (Urk. 7 S. 12). Auch in den Aussagen der Privatklägerin ist kein übermässiger Groll gegenüber dem Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. 6/2 F/A 13, 56-57, 83, 98; Urk. 6/4 F/A 70). Als er ihr die Lüge zu seiner Familie offenbarte, sei dies für sie Grund genug gewesen, ihn zu verlassen (Urk. 6/4 F/A 104). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie demgegenüber aus, sie habe aufgrund eines Wohnungsinserates des Beschuldigten, von seiner Familie erfahren (Prot. II S. 14 f.). Im Übrigen hatte sie dem Beschuldigten mit der Polizei hinsichtlich der Stalkingvorwürfe und nicht hinsichtlich des ungewollten Geschlechtsverkehrs gedroht, was sie auch mehrmals übereinstimmend ausführte (Urk. 6/1 F/A 12, 50; Urk. 6/4 F/A 71). So auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo sie zu Protokoll gab, wegen des Stalkings zur Polizei gegangen zu sein (Prot. II S. 23, 27). Dies wird auch anhand ihrer Aussage ersichtlich, wonach sie nach dem angeblichen zweiten Vorfall am 31. Oktober 2020 nicht habe zur Polizei gehen wollen, weil sie keine Zeit darin investieren habe wollen. Sie sei zielorientiert, was ihren Beruf anbelange, sie wolle Karriere machen und ihre Zeit produktiv nutzen und nicht Zeit damit vergeuden, zur Polizei zu gehen. Darüber hinaus fügte sie an: "Ein weiterer Grund ist, dass ich persönlich denke, dass man nur zur Polizei gehen sollte, wenn etwas sehr Schlimmes vorgefallen ist. Deshalb habe ich auch so lange gewartet." (Urk. 6/4 F/A 95). Obwohl die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung vom Beschuldigten bereits zweimal mutmasslich vergewaltigt sowie sexuell genötigt worden war, standen die Stalkingvorwüfe für sie immer noch im Vordergrund und waren der Grund für die Anzeige bei der Polizei. Die sexuellen Übergriffe nannte die Privatklägerin hinge-- 36 of 54 -gen nie als Grund für die Anzeigerstattung, was angesichts der Schwere der vorgeworfenen Taten, nicht nachvollziehbar ist. Nichtsdestotrotz; selbst wenn die Privatklägerin – wie sie selbst ausführte – schockiert und verletzt war, als sie von der vom Beschuldigten verheimlichten Familie erfuhr (vgl. Urk. 6/4 F/A 104, 105), so wusste sie bereits im Juni 2020 um diesen Umstand Bescheid. Die Anzeige erfolgte jedoch erst 2021 und damit deutlich später (Urk. 6/3 F/A 96), weshalb ein entsprechendes Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten wenig plausibel erscheint.
6.26. Nach dem Gesagten weisen die Aussagen der Privatklägerin zwar gewisse Realitätskriterien auf, jedoch finden sich darin auch Strukturbrüche und inhaltliche Widersprüche, insbesondere zum Kerngeschehen. Angesichts ihrer anlässlich des zeitlich einiges späteren Vaginalverkehrs an den Tag gelegten vollständigen Passivität, kann darüber hinaus nicht zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass sie diesen Akt erkennbar für ihn aus freien Stücken über sich ergehen liess. Ein Nötigungsmittel besteht nicht. Es verbleiben grundlegende Zweifel am durch die Privatklägerin geschilderten Ablauf der Geschehnisse am 1. September 2020. Der vorgeworfene Anklagesachverhalt vom 1. September 2020 kann gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin entsprechend nicht rechtsgenügend erstellt werden.
7. Sachverhaltserstellung Vergewaltigung und sexuelle Nötigung vom 31. Oktober 2020
7.1. Mit Verweis auf die bereits gemachten Ausführungen zu den Einvernahmen der Privatklägerin (vgl. Erw. III.6.1) machte sie insbesondere in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2021 sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 20221 Angaben zum Vorfall am 31. Oktober 2020 (Urk. 6/3-4). Die Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 31. Oktober 2020 wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 14 ff.).
7.2. Ergänzend gab die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie den Beschuldigten am 31. Oktober 2020 in I._____ habe treffen wollen,
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um ihm zu sagen, dass er mit dem Stalking aufhören solle. Sie hätten sich getroffen und er habe sich oft dafür entschuldigt sie nicht respektiert zu haben. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er es verstanden hätte. Er habe sich dann am Finger verletzt und dieser habe geblutet. Er habe ein Pflaster gebraucht und gesagt, dass nichts passieren werde, wenn sie ihm ein Pflaster in ihrer Wohnung gebe. In der Wohnung habe er das gleiche, wie das erste Mal [gemeint ist der 1. September 2020] gemacht. Er habe sie mit Kraft Richtung Bett gezogen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt, ohne dass sie es gewollt habe und obwohl sie auch Kraft angewendet habe (Prot. I S. 24 ff.). Sie habe seine Kraft auf ihr gespürt und Angst gehabt, dass die Situation eskaliere (Prot. II S. 36). Seine Aggressivität habe sich durch Kraft und grobe Bewegungen geäussert, sie habe auch Wut beim Beschuldigten gespürt. Sie habe hingegen Angst gespürt (Prot. II S. 37). Sie habe eine Jacke getragen sowie eine Hose, wobei der Beschuldigte ihr die Hose mit Kraft ausgezogen habe. Sie verneinte auch ein Vorspiel mit dem Finger oder Zunge auf dem Bett (Prot. II S. 31, 35, 38). Sie habe sich gewehrt und laut gesagt, dass sie das nicht wolle, ebenso habe sie körperlich gezeigt, dass sie keinen Kontakt gewollt habe. Sie sei in der gleichen Situation gewesen, wonach sie an der Grenze zwischen ihrer Kraft und Schlägen als nächster Schritt gewesen sei. Sie sei in einer Paniksituation gewesen und habe nur Schläge zur Verteidigung gesehen, nicht jedoch beispielsweise aus der Wohnung zu gehen (Prot. II S. 24 ff.). Auf die konkreten sexuellen Handlungen am 31. Oktober 2020 angesprochen, erklärte die Privatklägerin sich nicht mehr genau erinnern zu können. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass es wiederum zu Analverkehr gekommen sei und sie Schmerzen gehabt habe. Ob es zu Oralverkehr gekommen sei, wusste die Privatklägerin nicht, sie erinnere sich nur an den Analverkehr. Ebenfalls mit Verweis auf den Analverkehr erklärte die Privatklägerin, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob es auch Vaginalverkehr gegeben habe. Sie erinnere sich nicht an grosse Unterschiede zum 1. September 2020, das Gefühl sei praktisch ähnlich gewesen. Für sie seien die Vorfälle ähnlich gewesen. Weiter konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, wie der Vorfall am 31. Oktober 2020 geendet habe (Prot. II S. 26 f.). Sie habe dem Beschuldigten am 31. Oktober 2020 weder selbstgebackenen Kuchen mitgegeben, noch etwas zu Essen gegeben (Prot. II S. 30, 39).
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7.3. Für die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt vom 31. Oktober 2020 kann auf das bereits Gesagte (vgl. Erw. III.6.2) sowie die von der Vor-instanz zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten hierzu (Urk. 66 S. 19 f.) verwiesen werden. Wiederum bestritt der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen am 31. Oktober 2020 Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin gehabt zu haben (Urk. 5/1 F/A 57, 63; Urk. 5/3 F/A 29, 30; Prot. I S. 21).
7.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen zuvor getätigten Aussagen und führte aus, dass sie am 31. Oktober 2020 einvernehmlichen Sex gehabt hätten (Prot. II S. 52 ff.). Er sei zur Privatklägerin nach Hause, wobei sie sich unten getroffen hätten und zusammen zum Coop gegangen seien. Er habe bei der Rückkehr am Finger geblutet und diesen bei der Privatklägerin pflegen wollen. Er hätte den Finger auch selbst verarzten können, habe aber bei der Privatklägerin sein wollen. Sie habe eingewilligt und sie seien in ihre Wohnung. Die Privatklägerin habe ihre Jacke ausgezogen und er seine. Sie habe das Verbandszeug geholt und sich auf seinen Schoss gesetzt, wobei in diesem Moment die Chemie gekommen sei. Er habe ihre Haare gestreichelt, sie geküsst und umarmt. Sie hätten geredet und Kuchen gegessen und dann sei es zu Sex, anal bis vaginal, ohne Zwang gekommen. Sie hätten nach dem Sex viel Zeit im Bett verbracht und gesprochen. Die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass sie aufgrund seiner Familie traurig sei und gemeint, dass sie nicht auf dem 2. Platz sein wolle. Er habe sie versucht zu beruhigen (Prot. II S. 63).
7.5. Übereinstimmend führten die Privatklägerin und der Beschuldigte aus, dass sie am Abend vom 31. Oktober 2020 zusammen telefoniert hätten und sich hernach ausserhalb der Wohnung der Privatklägerin verabredet hätten, um über ihre Beziehung zu sprechen (Urk. 5/1 F/A 56; Urk. 5/3 F/A 29; Urk. 6/3 F/A 6-7; Urk. 6/4 F/A 49). Mit der Verteidigung ist festzuhalten (Urk. 86 S. 37 f.), dass die Privatklägerin gestützt auf den Chat-Verlauf (Urk. 8/2) einem erneuten Treffen mit dem Beschuldigten um den 31. Oktober 2020 entgegen ihrer Aussage (Urk. 6/3 F/A 6; Urk. 6/4 F/A 27; Prot. II S. 23), nicht abgeneigt war. Sie seien gemeinsam zum Coop gelaufen. Als sie auf dem Rückweg Richtung Wohnung der Privatklä-- 39 of 54 -gerin gewesen seien, habe der Finger des Beschuldigten plötzlich angefangen zu bluten (Urk. 5/3 F/A 29; Urk. 6/3 F/A 8; Prot. II S. 24 ff., 52 ff., 62). Weiter blieb unbestritten, dass der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin gehen wollte, um seinen Finger zu verarzten, die Privatklägerin zunächst jedoch nicht wollte, auf Insistieren des Beschuldigten jedoch einwilligte, ihn in ihre Wohnung mit nach oben zu nehmen (Urk. 5/1 F/A 56; Urk. 6/3 F/A 9; Urk. 6/4 F/A 49; Prot. II S. 25, 63). Nach eigener Aussage des Beschuldigten sei der blutende Finger nur ein Vorwand gewesen, um in die Wohnung der Privatklägerin zu kommen (Urk. 5/3 F/A 60; Prot. II S. 63). Auch habe er versucht die Privatklägerin zu überreden, etwas länger bleiben zu dürfen (Urk. 5/3 F/A 29). Einheitlich führten beide aus, dass zu Beginn des Geschlechtsverkehrs die Privatklägerin ihre Jacke noch angehabt habe und die Initiative zum Geschlechtsverkehr vom Beschuldigten aus gekommen sei (Urk. 6/3 F/A 10-11; Urk. 6/4 F/A 49; Urk. 5/3 F/A 30-31).
7.6. Bei den Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall am 31. Oktober 2020 fällt sogleich auf, dass sie, sobald sie in ihren Erzählungen vom Nebengeschehen – welches grossmehrheitlich übereinstimmend auch vom Beschuldigten wiedergegeben wurde – zum Kerngeschehen wechselt, direkt mehrmals auf "das letzte Mal" verwies (Urk. 6/3 F/A 6-10 zum Nebengeschehen; ab F/A 11 zum Kerngeschehen; Prot. II S. 24 ff.). Augenfällig ist, dass ihre Ausführungen zum Nebengeschehen viel detaillierter erfolgen als zum Kerngeschehen. Noch bevor sie konkrete Ausführungen hinsichtlich des Kerngeschehens machte, führte sie aus, "Dann hat eben das gleiche angefangen, wie das letzte Mal. Also so nach dem Motto, komm her, etc." oder im gleichen Absatz "Dann gab es eine Situation, fast gleich wie das letzte Mal." sowie "Und dann habe ich das erduldet, fast wie das letzte Mal." (Urk. 6/3 F/A 11-12). So auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem sie ausführte: "Er machte das gleiche, wie das erste Mal" (Prot. II S. 25). Auf Nachfrage, ob sie dies weiter beschreiben könne, blieb die Privatklägern unspezifisch und antwortete: "Ja also, kurzes Vorspiel, kurz Sex und dann fertig." und auf erneute Nachfrage, was mit "kurz Sex" gemeint sei, verwies sie wiederum auf den ersten Vorfall und gab an "Wie das letzte Mal" (Urk. 6/3 F/A 14-15). Wiederum auf Nachfrage, ob sie dies genauer beschreiben könne, erklärte die Privatklägerin: "Was die Details anbelangt, ist das er angefangen hat sich selbst und -- 40 of 54 -mir die Kleider auszuziehen und mich auf das Bett stiess, damit er gewisse Sachen anfangen konnte." (Urk. 6/3 F/A 16). Erneut auf Nachfrage, was für Sachen sie meine, gab die Privatklägerin an, "Wie das letzte Mal, Vorspiel, Analsex und normal Sex" (Urk. 6/3 F/A 17). Als es sodann darum ging, das Vorspiel genauer zu beschreiben, gab die Privatklägerin an, dass sie sich an den ersten Vorfall [1. September 2020] detailliert erinnern könne, sie beim zweiten – hier zur Debatte stehenden Vorfall am 31. Oktober 2020 – jedoch das Gefühl habe, dass sie das wie den ersten Vorfall erzähle. Sie verwechsle vielleicht die Vorfälle und gab an "Selbst wenn ich versuche, mich an die Details zu erinnern, sehe ich keine Unterschiede. Es lief identisch ab" oder auch "Ich erinnere mich an diesen Fall, als identisch zum ersten. Für mich ist alles identisch" (Urk. 6/3 F/A 18; 21). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin karg zu Protokoll, dass er sie mit Kraft Richtung Bett gezogen und sie dann Geschlechtsverkehr gehabt hätten, ohne dass sie das gewollt habe und obwohl sie sich gewehrt habe (Prot. II S. 25). Auf Nachfrage, ob sie die sexuellen Handlungen schildern könne, erklärte die Privatklägerin sich nicht erinnern zu können (Prot. II S. 26). Auf spezifische Nachfrage, ob es zu Oral- oder Vaginalverkehr gekommen sei, gab die Privatklägerin an, sich nur an den Analverkehr erinnern zu können und grob daran, dass es Geschlechtsverkehr gegeben habe (Prot. II S. 26). Auf die Frage, wie sich der Vorfall vom 31. Oktober 2020 zum ersten Mal am 1. September 2020 unterscheide, erklärte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum, dass das Gefühl praktisch ähnlich gewesen sei und, dass sie sich nicht an grosse Unterschiede erinnern könne (Prot. II S. 26). Beinahe jede Frage, die auf Ausführungen zum Kerngeschehen abzielte, beantwortete die Privatklägerin nicht oder nur ungenau. Vielfach begnügte sie sich mit Verweisen auf den ersten Vorfall und dem Hinweis, dass der zweite Vorfall identisch zum ersten gewesen sei oder, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Freie und lebensnahe Berichte über das Kerngeschehen sind bei den Aussagen zum 31. Oktober 2020 nicht zu finden. Im Übrigen erscheint die mehrmalige Aussage der Privatklägerin, dass der zweite Vorfall identisch zum ersten Vorfall am 1. September 2020 gewesen sei resp. alles identisch sei (Urk. 6/3 F/A 18, 21; Urk. 6/4 F/A 58), übertrieben und auch le-- 41 of 54 -bensfremd. Selbst bei gewissen Ähnlichkeiten oder Parallelen ist davon auszugehen, dass die beiden Vorfälle nicht identisch gewesen sind.
7.7. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 24 f.) machte die Privatklägerin keine detaillierten Aussagen dazu, wie sich der Vorfall am 31. Oktober 2020 zugetragen habe. Sie blieb diffus hinsichtlich der konkreten sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten. So konnte sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht erinnern, ob es am 31. Oktober 2020 zu oralem Geschlechtsverkehr, nur zu analem oder auch vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei und wie der Geschlechtsverkehr konkret vonstattengegangen sein soll (Urk. 6/3 F/A 47, 69). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus, dass es zu beidem, Anal- und Vaginalverkehr gekommen sei (Urk. 6/4 F/A 55). An die Reihenfolge hinsichtlich Anal- und Vaginalverkehr vermochte sie sich wiederum nicht zu erinnern (Urk. 6/4 F/A 57). Auf die Frage, ob sie den vaginalen Geschlechtsverkehr schildern könne, gab sie an, dass sich der Beschuldigte einen Augenblick auf ihrem Bett nach dem Duschen ausgeruht habe, "dann näherte er sich mir wieder… er ist eingedrungen… und ja…" (Urk. 6/3 F/A 51). "Ich erinnere mich nicht mehr genau daran, welche Position er hatte. Er ist eingedrungen. Nachher hat er sich bewegt." (Urk. 6/3 F/A 52). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sie die allgemeine Frage nach den sexuellen Handlungen nicht beantworten, sondern gab an, sich nicht mehr erinnern zu können. Wiederum auf spezifischere Nachfrage, ob Vaginalverkehr stattgefunden habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nur an den Analverkehr erinnern könne sowie grob an Geschlechtsverkehr. An Oralverkehr können sie sich nicht erinnern (Prot. II S. 26). Die Privatklägerin ist nicht in der Lage, faktische Ausführungen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs zu machen. Ebenso fehlen Angaben zu spezifischen Verhaltens- und Vorgehensweisen des Beschuldigten beim Geschlechtsverkehr. Sie erwähnte demgegenüber mehrmals pauschal, dass alles mit Kraft erfolgt sei (Prot. II S 24 ff.). So konnte sie sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte sie geküsst, abgeleckt oder gebissen hatte (Urk. 6/3 F/A 77). Weiter konnte sie sich nicht daran erinnern, ob sie den Beschuldigten an jenem Abend geküsst oder umarmt habe (Urk. 6/4 F/A 90). Auch die von ihr lebendig wiedergegebene "Darmentleerung" beim Vorfall vom 1. September 2020 -- 42 of 54 -sprach die Privatklägerin nicht an. Wären die Vorfälle identisch gewesen, wie sie dies mehrmals ausführte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie das traumatische Erlebnis hinsichtlich der "Darmentleerung" zumindest kurz erwähnt.
7.8. Zwar führte sie mehrmals aus, dass der Beschuldigte sie ausgezogen habe (Urk. 6/3 F/A 27; Urk. 6/4 F/A 50; Prot. II S. 35), jedoch gab sie in Widerspruch hierzu etwas später in der gleichen Einvernahme auf die Frage, ob sie sich auch selber ausgezogen habe, an: "nicht alles" (Urk. 6/3 F/A 45). Weiter konnte sie weder genauere Angaben dazu machen, wie der Beschuldigte sich ausgezogen hatte – sie habe sich nur an ihre Jacke erinnern können, aber nicht an sonstige Details (Urk. 6/3 F/A 27; Prot. II S. 34) – noch, wo die Kleider zu liegen kamen, die sie beide ausgezogen hatten (Urk. 6/3 F/A 30; Prot. II S. 35). Ausgehend davon, dass der Vorfall im Herbst resp. zu einer kalten Jahreszeit stattfand, beide entsprechend nicht nur leicht bekleidet gewesen sein dürften, müssten einige Kleidungsstücke gut sichtbar in der Wohnung herumgelegen haben.
7.9. Die Privatklägerin äusserte sich ferner widersprüchlich hinsichtlich ihrer aufgewendeten Gegenwehr. Sie gab zunächst an, dass sie dem Beschuldigten nicht signalisiert habe, dass sie den vaginalen Geschlechtsverkehr nicht wollte (Urk. 6/3 F/A 55). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte sie habe ganz ausziehen können, gab die Privatklägerin an: "Weil ich mich nicht gewehrt habe." (Urk. 6/3 F/A 44). Später führte sie aber aus, dass sie sich mit den Armen, Beinen und dem gesamten Körper gegen den Beschuldigten gewehrt habe (Urk. 6/4 F/A 51-52). Oder auch: "Im Moment selber habe ich ihn ja versucht mit all meiner Kraft von mir fern zu halten […]" (Urk. 6/4 F/A 75).
7.10. Es mag mit der Vorinstanz zutreffen, dass das Detail – wonach die Privatklägerin unmittelbar vor Beginn des Übergriffs schilderte aufgrund der Jacke in der Wohnung heiss gehabt zu haben – für tatsächlich Erlebtes spricht (Urk. 66 S. 25), doch ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine Tatsache betrifft, welche einerseits übereinstimmend ausgeführt wurde (vgl. Urk. 5/3 F/A 31, 56; Urk. 6/3 F/A 10; Urk. 6/4 F/A 49) und andererseits lediglich das Nebengeschehen und nicht das Kerngeschehen betrifft. Detaillierte und emotionsverbundene Schilderungen des Nebengeschehens, insbesondere des Treffens am 31. Oktober 2020 -- 43 of 54 -vor dem Anklagesachverhalt, konnte die Privatklägerin – wie ausgeführt – aber wiedergeben. Diese Schilderungen vermögen die fehlenden konkreten Ausführungen zum vorgeworfenen Kernsachverhalt jedoch nicht zu ersetzen. Selbiges trifft auf die von der Privatklägerin geäusserten Emotionen resp. inneren Befindlichkeiten, wie die Erschöpfung nach dem Vaginalverkehr (Urk. 6/3 F/A 61) oder, dass sie nach dem ganzen Vorfall todmüde gewesen sein soll, zu (Urk. 6/3 F/A 83). Die von ihr erwähnte Frustration beim Analverkehr betrifft zwar das Kerngeschehen, doch könnte sich dieser Frust auch mit dem Umstand erklären lassen, dass sie sich vom Beschuldigten überreden liess, ihn in ihre Wohnung zu lassen und – obwohl aus Sicht der Privatklägerin die Beziehung zu Ende war – sie erneut dem Beschuldigten aufgrund seiner Überzeugungskunst bzw. seinem Charme ("romantischer Latino-Umgang"; "angenehme lateinische Atmosphäre"; sie sei "seine Prinzessin, die Beste etc.") verfiel (vgl. Urk. 6/3 F/A 46, 65; Urk. 6/4 F/A 68). Darüber hinaus erscheint gestützt auf die Aussage der Privatklägerin, sie habe am 31. Oktober 2020 passiv in den Sex eingewilligt (Prot. II S. 38), die erforderliche Nötigungshandlung fraglich.
7.11. Die Privatklägerin gab an, nach dem Vorfall am 31. Oktober 2020 ihre Mutter angerufen und ihr erzählt zu haben, dass etwas passiert sei, dass sie nicht gewollt habe (Urk. 6/4 F/A 92). Ihre Mutter habe ihr geraten zur Polizei zu gehen, jedoch habe sie dies nicht gewollt. Sie habe keine Zeit in dies investieren wollen. Sie sei der Meinung, dass man nur zur Polizei gehe sollte, wenn etwas sehr Schlimmes vorgefallen sei (Urk. 6/4 F/A 95). Die Mutter der Privatklägerin gab hingegen an, dass die Privatklägerin sie am Abend vom 31. Oktober 2020 vom Coop I._____ aus angerufen habe und gesagt habe, dass der Beschuldigte sie abgepasst habe und er draussen am Warten sei (Urk. 7 F/A 19). Sodann führte die Mutter aus, dass die Privatklägerin ihr später gesagt habe, dass sie [die Privatklägerin] ihn in ihre Wohnung genommen habe, damit er sich das Blut am Finger habe abwaschen können. Weiter habe ihr die Privatklägerin gesagt, dass er [der Beschuldigte] es wieder getan habe (Urk. 7 F/A19). Unklar bleibt in diesem Zusammenhang wann das Telefongespräch mit der Privatklägerin und ihrer Mutter stattgefunden hat, entweder vor dem Vorfall, d.h. beim Coop, oder danach. Weiter blieb auch auf Nachfrage unklar, wann die Privatklägerin ihrer Mutter er-- 44 of 54 -zählt habe, dass es nochmals geschehen sei (Urk. 7 F/A 20), wie auch, was konkret damit gemeint gewesen sein soll. Es hätten genauso gut die Stalkingvorwürfe gemeint sein können. Auch sei sich die Mutter der Privatklägerin nicht mehr sicher, ob sie ihrer Tochter am Abend des 31. Oktober 2020 geraten habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 7 F/A 21).
7.12. Der Beschuldigte führte zum Abend vom 31. Oktober 2020 mehrmals kohärent aus, dass sie sich zunächst mit Emotionen und Körperkontakt geküsst und umarmt hätten und es hernach zwischen ihm und der Privatklägerin auf dem Sofa und auf dem Bett zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 5/1 F/A 57, 62, 63; Urk. 5/3 F/A 29). Sie hätten vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt (Urk. 5/1 F/A 65; Prot. II S. 52, 58). Den analen Geschlechtsverkehr bestätigte er in der ersten Einvernahme (Urk. 5/1 F/A 65), wohingegen er sich diesbezüglich in der zweiten Einvernahme nicht mehr sicher war und dies mehrmals offen zugab (Urk. 5/3 F/A 36, 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er den analen Geschlechtsverkehr wiederum (Prot. II S. 52). Es habe auf dem Sofa begonnen, sie sei über ihn gewesen, hernach seien sie ins Bett (Urk. 5/3 F/A 35). Die Initiative sei von ihm aus gekommen (Urk. 5/3 F/A 30). In Übereinstimmung mit der Privatklägerin führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privatklägerin auch selbst ausgezogen habe (Urk. 5/3 F/A 34).
7.13. Auch dem bei den Akten liegenden WhatsApp-Chatverlauf lassen sich sodann am 31. Oktober 2020 und danach keine Hinweise entnehmen, dass es an jenem Abend zu ungewolltem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist (vgl. Urk. 8/2). So schrieben sich der Beschuldigte und die Privatklägerin noch am selben Abend ab 21.32 Uhr gegenseitig Nachrichten und sprachen über Fussball. Auch am darauffolgenden Tag, am 1. November 2020, war es die Privatklägerin die dem Beschuldigten von sich aus zuerst ein "Hallo" schrieb. Weiter schrieb sie am 1. November 2020 um 8.37 Uhr "Schönes Foto" oder um 8.39 Uhr "Mmh ich vermisse dich es ist schwer für mich" (Urk. 8/2). Auch dem weiteren Chatverlauf sind keine Auffälligkeiten zu entnehmen, wonach es am 31. Oktober 2020 zu einem derartigen Vorfall, wie von der Privatklägerin geschildert, gekommen ist. Am 2. November 2020 verabredeten sie -- 45 of 54 -sich sodann zum Laufen, und als der Beschuldigte ihr frühmorgens am 2. November 2020 um 7.42 Uhr absagte, schrieb die Privatklägerin gleichentags um 15.00 Uhr, scheinbar enttäuscht ihn am Morgen nicht gesehen zu haben, "ich habe dich heute [M]orgen erwartet:( Ich war schon fertig." (Urk. 8/2).
7.14. Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die sehr vagen Aussagen der Privatklägerin auch der Anklagesachverhalt vom 31. Oktober 2020 nicht rechtsgenügend erstellen.
8. Sachverhaltserstellung Drohung vom 16. November 2020
8.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin am 16. November 2020, um ca. 11.00 Uhr, am Telefon gesagt zu haben: "Mit der Mutter meiner Tochter schlafe ich, aber zu dir komme ich, um dich hart zu ficken." (Urk. 23 S. 7). Der Beschuldigte bestritt konstant die Privatklägerin je bedroht und dies gesagt zu haben, dies sei von der Privatklägerin erfunden und nicht sein Stil (Urk. 5/1 F/A 76, 81; Urk. 5/3 F/A 42; Prot. I S. 23). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte der Privatklägerin dies gesagt zu haben. Er habe zwar keine sehr gute Ausbildung, aber er würde so etwas niemals einer Frau sagen, insbesondere nicht einer so besonderen Frau, wie es die Privatklägerin für ihn sei (Prot. II S. 51).
8.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 66 S. 30), liegen keine objektiven Beweismittel für die Erstellung des Sachverhaltes vor, sondern lediglich die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden bei den Akten (Urk. 5/1, Urk. 5/3; Urk. 6/1-4; Urk. 8/2).
8.3. Die Privatklägerin erwähnte die Äusserung von sich aus und in freier Erzählung bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. 6/1 F/A 12) und schilderte sie sodann erneut in zwei weiteren Einvernahmen gleichbleibend (Urk. 6/3 F/A 65; Urk. 6/4 F/A 65, 75). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte die Privatklägerin die Drohung des Beschuldigten, wobei sie sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern konnte, zumindest aber ausführte, dass es nach dem 1. September 2020 gewesen sei (Prot. II S. 19).
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8.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich um einen speziellen Wortlaut handelt (Urk. 66 S. 30). Auch der Umstand, dass die Privatklägerin die Äusserung mehrmals gleichlautend wiedergab, ist ein Realitätsmerkmal. Die Äusserung ist ohne Weiteres respektlos und primitiv und es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ab dieser schockiert gewesen ist. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die von ihr geschilderte Angst (Urk. 6/3 F/A 65, 68; Urk. 6/4 F/A 65). Grundlage dieser Angst bildeten gemäss Anklagevorwurf die von der Privatklägerin ausgeführten und zuvor erfolgten Sexualdelikte. Die sexuellen Übergriffe lassen sich jedoch gerade nicht erstellen (Erw. III.6.26 und III.7.14). Wie die Privatklägerin bei dieser Sachverhaltslage die Äusserung des Beschuldigten als ernst und somit als Drohung auffassen konnte, ist nicht erkennbar. Eine Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls, wie es die Anklage umschreibt (Urk. 23 S. 7), kann daraus nicht abgeleitet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich dem Chat-Verlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 16. November 2020 entnehmen lässt, dass der Beschuldigte an jenem Tag gereizt und wütend erschien (Urk. 8/2). Im Übrigen erscheint die Argumentation der Verteidigung, dass der Wortlaut ursprünglich von der Privatklägerin, mithin von einer Formulierung von ihr vom 10. November 2020 im Chat-Verlauf sowie einer Äusserung des Beschuldigten, stamme (Urk. 86 S. 50 f.), konstruiert und wenig naheliegend.
8.5. Massgebend bleibt, dass der Beschuldigte mit dieser Äusserung der Privatklägerin keinen schweren Nachteil in Aussicht stellte und die Privatklägerin durch eine solche Äusserung auch nicht in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. Demzufolge lässt sich der in der Anklage umschriebe Sachverhalt hinsichtlich der Äusserung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin am 16. November 2020 nicht erstellen.
9. Gesamtfazit Weder die sexuellen Übergriffe vom 1. September 2020 noch vom 31. Oktober 2020 lassen sich nach dem Gesagten rechtsgenügend erstellen. Darüber hinaus lässt sich auch der Sachverhalt betreffend die Drohung des Beschuldigten
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gegenüber der Privatklägerin vom 16. November 2020 nicht erstellen. Gestützt darauf ist der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. IV. DNA-Profil Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind das über ihn erstellte DNA-Profil und das erkennungsdienstliche Material gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz (SR 363) und Art. 261 Abs. 2 StPO zu vernichten. V. Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus Straftaten alternativ selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch ein entsprechendes Begehren beim Strafrichter geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Forderung ist hierbei zu beziffern sowie, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Sofern die beschuldigte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt spruchreif ist, entscheidet das Gericht auch über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Wird der Beschuldigte allerdings im Strafverfahren freigesprochen und ist der Sachverhalt ansonsten noch nicht spruchreif oder hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, wird die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). Spruchreife bedeutet, dass über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (BSK STPO-DOLGE, a.a.O., Art. 126 N. 19).
2. Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren
2.1. Die Privatklägerin beantragte, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten sei, der Privatklägerin Schadenersatz für die deliktskausalen Kosten im Zusammenhang mit den eingeklagten Ereignissen zu bezahlen. Weiter
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beantragte sie, dass zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 51 S. 1). Hinsichtlich der Genugtuung verlangte die Privatklägerin die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– (Urk. 88).
2.2. Im Wesentlichen führte die Privatklägerin aus, dass sie aufgrund der Vorfälle psychische Probleme habe und in psychologischer/psychiatrischer Behandlung sei. Die angefallenen Behandlungskosten will sie ersetzt haben. Die Privatklägerin habe Angst, dem Beschuldigten auf der Strasse zu begegnen, nehme Umwege und lege den Heimweg jeweils schnell zurück. Sie sei sehr lärmempfindlich, schreckhaft, nervös und extrem gestresst, weil sie Angst habe, der Beschuldigte könnte ihr auflauern. Sie habe immer wieder Alpträume sowie Brechattacken. Insgesamt hätten die Taten massive Auswirkungen auf ihre psychische und körperliche Gesundheit und das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Sie habe auch das Vertrauen gegenüber Männern verloren und habe in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin Mühe männliche Patienten zu behandeln (Urk. 51 S. 3 ff.). Sie habe Änderungen im beruflichen Umfeld vorgenommen, so fokussiere sie sich auf medizinische kosmetische Behandlungen, vorwiegend bei Patientinnen, da sie so den engen körperlichen Kontakt vermeiden könne (Urk. 88 S. 2). Überdies habe die Privatklägerin auch körperliche Beschwerden, wie Geschlechtsherpes und leide an einer bakteriellen Entzündung, wofür sie in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente benötige. Ebenso habe sie Ausgaben für einen Sichtschutz auf ihrem Balkon sowie blickdichte Jalousien vor den Fenstern gehabt (Prot. II S. 29). Die Kosten könnten jedoch nicht im Detail substantiiert beziffert werden, da dies den Rahmen des Adhäsionsprozesses sprengen würde (Urk. 51 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Privatklägerin, dass sie aufgrund der Vorfälle mehrmals wegen Krankheit zu 100% krankgeschrieben gewesen sei und reichte entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 89/1-8). Ebenso gab sie an, dass sie während der Nacht mit den Zähnen zu knirschen begonnen habe, was zu Eingriffen geführt sowie Kosten verursacht habe (Urk. 88 S. 2 f.). Sie habe fünf oder acht Mal eine Psychotherapie besucht, gehe zurzeit jedoch nicht mehr, weil die Sitzungen bei ihr zu Müdigkeit und Erschöpfung geführt hät-- 49 of 54 -ten und ihr dies zu viel gewesen sei. Sie hoffe aber, in Zukunft wieder eine Psychotherapie zu beginnen (Prot. II S. 28 f.).
2.3. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren, dass der Privatklägerin keine Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 68 S. 3). Im Übrigen sei aufgrund des beantragten Freispruchs die grundsätzliche Schadenersatzpflicht abzuweisen (Urk. 86 S. 63). Er liess diesbezüglich ausführen, dass er nicht für die der Privatklägerin aus der Psychotherapie entstandenen Kosten verantwortlich gemacht werden könne. Weiter könne er nicht für die Erkrankung der Privatklägerin verantwortlich gemacht werden. Einerseits habe der Beschuldigte keine entsprechenden gesundheitlichen Beschwerden, andererseits hätte die Ansteckung mit den genannten Krankheiten auch bei einer der vielen einvernehmlichen, ungeschützten sexuellen Kontakte zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfolgen können (Prot. I S. 33 f.). Der Beschuldigte leide an keinerlei Krankheiten, von denen die Privatklägerin behaupte, dass er sie damit angesteckt habe (Prot. II S. 80). Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Privatklägerin den Sichtschutz aufgrund des Beschuldigten montiert habe, diesen habe sie schon immer gehabt (Urk. 53 S. 57; Prot. I S. 34).
2.4. Die Privatklägerin bezifferte ihre Schadenersatzforderung nicht, weshalb diese nicht spruchreif ist und auf den Zivilweg zu verweisen ist. Hinsichtlich der beantragten Genugtuung ist festzuhalten, dass nicht völlig auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses gestützt auf eine Persönlichkeitsverletzung auf dem Zivilweg mit ihren Ansprüchen durchdringen könnte, weshalb ihr dieser Weg nicht durch eine res iudicata Abweisung verwehrt werden soll. In diesem Sinne ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren
1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden,
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wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren aufgehoben wird und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist – wobei eine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfahrens nicht ersichtlich ist – sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren
2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des vollständigen Freispruchs des Beschuldigten und der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg, obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt entsprechend ausser Ansatz. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschuldigte machte im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Weiterungen zu einer Genugtuung (Urk. 68; Urk. 86). Ausgehend davon, dass der Freiheitsentzug von sehr kurzer Dauer war (9 Stunden) und die in jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung für die Zusprechung einer Genugtuung nicht ausreicht (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 -- 51 of 54 -E. 5.2.4.; BSK STPO/JSTPO-WEHRENBERG/FRANK, 2023, Art. 429 StPO N. 26 ff.), ist dem Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen.
2.3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, machte eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 15'650.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer sowie Barauslagen) geltend (Urk. 84). Dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint unter Berücksichtigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) angemessen. Die amtliche Verteidigung ist, unter Berücksichtigung eines etwas höheren Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung, entsprechend mit pauschal Fr. 16'500.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte eine Honorarnote ins Recht (Urk. 85) und verlangte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'640.26 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen). Auch dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint unter Berücksichtigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw-GebV) angemessen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist, ebenfalls unter Berücksichtigung eines etwas höheren Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung, entsprechend mit pauschal Fr. 4'400.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 27. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betr. mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung), 10 (Vergütung amtliche Verteidigung), 11 (Vergütung unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte A._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'400.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Incamail, hernach per Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Incamail, hernach per Empfangsschein); die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Incamail, hernach per Empfangsschein); sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz;
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das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 82.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Willi -- 54 of 54 --