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Entscheid

SB230128

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

26. Oktober 2023Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 14. Dezember 2022 (Urk. 117), welches dem Beschuldigten, der amtlichen Verteidigung, dem Staatsanwalt und den anwesenden Privatklägern mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 51) sowie den übrigen Parteien schriftlich zugestellt wurde (vgl. Urk. 112/1-17), meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 113; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2023 zugestellt (Urk. 116/1), woraufhin sie am 20. Februar 2023 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichte (Urk. 119).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 14. Dezember 2022 (Urk. 117), welches dem Beschuldigten, der amtlichen Verteidigung, dem Staatsanwalt und den anwesenden Privatklägern mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 51) sowie den übrigen Parteien schriftlich zugestellt wurde (vgl. Urk. 112/1-17), meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 113; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2023 zugestellt (Urk. 116/1), woraufhin sie am 20. Februar 2023 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichte (Urk. 119).

2. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2023 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 121). Daraufhin erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. März 2023 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 123), worüber die übrigen Parteien in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. Urk. 124). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Am 29. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 27. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 126). In der Folge zog der Beschuldigte seine Anschlussberufung mit Eingabe vom 11. August 2023 zurück (Urk. 127), und die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf einzelne Nebenfolgen des Urteils (Urk. 129), weshalb mit Beschluss vom 24. August 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Gleichzeitig wurde den Parteien die Ladungen zur anberaumten Berufungsverhandlung abgenommen und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge schriftlich zu stellen und zu begründen (Urk. 130).

4. Mit Eingabe vom 7. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die eingangs aufgeführten Anträge und reichte ihre Berufungsbegründung

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ein (Urk. 132), woraufhin der Beschuldigte innert der ihm angesetzten Frist (vgl. Urk. 133) mit Eingabe vom 18. September 2023 seine Berufungsantwort unter Beilage der Honorarnote der amtlichen Verteidigung folgen liess (Urk. 135 ff.). Die Berufungsantwort des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft unter dem Datum vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 139), wozu sich diese nicht vernehmen liess. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich – nachdem sie ihre Berufungsanträge im Sinne einer (zulässigen) Einschränkung mit Eingabe vom 14. August 2023 änderte (vgl. Urk. 129) – einzig gegen die von der Vorinstanz angeordnete Vernichtung von Spuren, Spurenträgern und Gegenständen in denjenigen Dossiers, in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, mithin gegen die Dispositivziffern 8, 10 und 12. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 14. Dezember 2022 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und

2 (Schuldpunkt), 3 und 4 (Strafpunkt), 5 und 6 (Landesverweisung mit SIS Ausschreibung), 7 (Zivilforderungen), 9 (Herausgabe Schreibmappe), 11 (Entscheid über Asservate in den Dossiers 20-22) und 13 bis 16 (Kostendispositiv), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Des Weiteren ist vom Rückzug der Anschlussberufung durch den Beschuldigten mittels Beschluss Vormerk zu nehmen (Urk. 127). III. Vernichtung von Tatspuren

1. Die Vorinstanz ordnete im Dispositiv – wie es von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragt worden war (vgl. Urk. 106 S. 2 und S. 10) – die Vernichtung von diversen sichergestellten und asservierten Spuren wie Tatortfotografien,

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DNA-Wattetupfer, Werkzeugspuren, Klebbandasservate mit Mikrospuren etc. an (Urk. 117 S. 64 und S. 70 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils, dass die Spuren, Spurenträger und Gegenstände lediglich in denjenigen Dossiers zu vernichten seien, in denen ein Schuldspruch erfolgt sei. In denjenigen Dossiers, in welchen die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen habe, sei die Täterschaft weiterhin ungeklärt, weshalb die Beweismittel (bis zur Verjährung der Taten oder der allfälligen Ermittlung der Täterschaft) aufzubewahren seien, um diese bei einem späteren Auffinden der Täterschaft greifbar zu haben und in einem späteren Verfahren auch noch verwenden sowie allenfalls weiter untersuchen lassen zu können. Mit anderen Worten bleibe die Untersuchungsbehörde auf diese Spuren weiterhin angewiesen, und das Verfahren sei diesbezüglich noch nicht erledigt, weshalb darüber auch noch nicht befunden werden könne. Die Vorinstanz könne sich nicht auf den von ihr, der Staatsanwaltschaft, erstinstanzlich gestellten Antrag auf Vernichtung der rubrizierten Spuren berufen, da ihrerseits vor Vorinstanz ein vollumfänglicher Schuldspruch gefordert worden sei. Im Falle eines Schuldspruchs wäre die Anordnung der Vernichtung auch korrekt (Urk. 129 S. 2; Urk. 132 S. 2).

3. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz den Antrag gestellt habe, dass die Asservate, Spuren und Spurenträger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien. Wenn sie nunmehr die Vernichtung von Spuren nur in denjenigen Dossiers beantrage, in welchen der Beschuldigte freigesprochen [recte: schuldig] gesprochen worden sei, so verhalte sie sich widersprüchlich. Dieses Verhalten sei mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nicht schützenswert. Dementsprechend sei die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (Urk. 135 S. 2).

4. Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Sie hat u.a. Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten (Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Zur Aufklärung -- 12 of 24 -eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person, von anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden, von toten Personen oder von tatrelevantem biologischem Material eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich erbringt das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich u.a. spurentechnische Tätigkeiten am Ereignisort sowie die standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Gegenstände, namentlich Asservate und andere Beweisgegenstände (vgl. Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich [LS 551.60]). Das FOR archiviert diese Beweise und Spuren sachkundig für die Strafbehörden als Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StPO. Eine kantonale Regelung der Einzelheiten der Aufbewahrung solcher Beweise ist zulässig, da die StPO hierzu keine ausdrückliche Bestimmung enthält (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 1 zu § 157 a GOG/ZH).

4.1. Die Löschung von Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen, erfolgt im Kanton Zürich nach Ablauf der Aktenaufbewahrungsvorschriften der StPO. Da-rüber hinaus erfolgt die Löschung von Daten nach Massgabe der vom Regierungsrat festgesetzten Aufbewahrungsvorschriften (§ 54 Abs. 7 Polizeigesetz Kanton Zürich [LS 550.1]). Eine konkrete Regelung über die Aufbewahrung und Löschung von Asservaten findet sich in der Verordnung vom 13. Juli 2005 über das Polizei-Informationssystem POLIS (LS 551.103; nachfolgend: Polis-Verordnung). Das Datenbearbeitungs- und Informationssystem POLIS besteht u.a. aus der Asservatendatenbank (§ 5 lit. i Polis-Verordnung). Dokumente, d.h. auch Asservate, und deren Verknüpfung mit Personendaten werden mit den Geschäftsdaten gelöscht. Geschäftsdaten werden grundsätzlich gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Löschfrist beginnt mit dem Datum des Ereignisses. Dokumente über ungeklärt gebliebene Straftaten sind gemäss Verjährungsfrist des Straftatbestandes zu löschen (vgl. § 18 Abs. 1, 2 und 6 Polis-Verordnung). Ebenso lautet die Regelung im Kanton Schwyz, wonach Daten -- 13 of 24 -aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung eingeflossen sind, vernichtet werden, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in Frage kommenden Straftat eingetreten ist (§ 4b Abs. 1 lit. a Polizeigesetz des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 [SRSZ 520.110]), und auch im Kanton St. Gallen werden tatbestandsbezogene Daten über ungeklärte Delikte mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht (Art. 19 Abs. 1 Verordnung des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2006 über das Informationssystem der Kantonspolizei [sGS 451.12]).

4.2. Zudem ist die gesetzliche Regelung für DNA-Spuren zu beachten, welche als lex specialis vorgeht. Bezüglich der Frage nach dem Schicksal der einmal abgenommenen DNA-Proben ist vorab zwischen den Proben, die einer Person genommen wurden (v. a. Wangenschleimhautabstrich), und tatrelevantem biologischem Material zu unterscheiden. Letzteres ist eine Kategorie von deliktsrelevanten Spuren, welche gesichert bzw. nach ihrer Sicherstellung direkt ausgewertet werden können und nicht von einer Person entnommen werden müssen. In Bezug auf die DNA-Analyse handelt es sich um am Tatort sichergestelltes biologisches Material, wie Haare, Gewebeteile (z. B. Hautpartikel), Blut etc. Für diese Spuren ist im DNA-Profil-Gesetz (SR 363) keine Vernichtung vorgesehen. Es handelt sich um Beweisgegenstände, mithin sachliche Beweismittel, wofür Art. 6 Abs. 2 DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) einschlägig ist (BSK StPO-FRICKER/ MAEDER, 3. Aufl., Basel 2023, N 21, N 72 und N 81 zu Art. 255 StPO; BETTICHER, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Freiburg, Band 436, Zürich/Genf 2023, S. 172 und S. 226; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 8. November 2000 [BBl 2001

29 ff., S. 49]). Demnach wird die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismittel aufbewahrt und grundsätzlich nach

15 Jahren (entsprechend dem Ablauf der Verfolgungsverjährung bei Taten, für welche die angedrohte Höchststrafe Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren beträgt [Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB]) nach Eingang im Labor vernichtet, wobei unverjährbare Straftaten ausgenommen sind. Ebenso werden DNA-Proben, welche einer Person genommen wurden, 15 Jahre nach Eingang durch das Labor vernichtet, -- 14 of 24 -sofern die anordnende Behörde deren Vernichtung nicht bereits früher veranlasst hat (Art. 9 Abs. 1 und 2 DNA-Profil-Gesetz).

4.3. Wird eine beschuldigte Person für ein Delikt verurteilt und sind zugehörige Asservate vorhanden, so ordnet das Gericht praxisgemäss nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die vorzeitige Vernichtung dieser Asservate unter entsprechender Mitteilung an die jeweilige Lagerbehörde an.

5. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz in den Dossiers 1, 6, 7, 9, 10, 12, 15, 18 und 23 bis 27 freigesprochen, wobei in den Dossiers 7 und 12 keine Spuren erhoben wurden. Zur Beurteilung verbleiben damit die in den Dossiers 1, 6, 9, 10, 15, 18 und 23 bis 27 sichergestellten Asservate, allerdings mit Ausnahme der in Dossier 27 sichergestellten Schreibmappe (A010'392'640). Letztere wurde von der Vorinstanz versehentlich dem FOR zur Vernichtung überlassen (Disp.-Ziff. 8) und gleichzeitig dem Privatkläger 3 herausgegeben (Disp.-Ziff. 9). Gestützt auf die Erwägungen war die Herausgabe der Schreibmappe die Intention der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 S. 64), wobei die diesbezügliche Dispositivziffer 9 denn auch bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Erw. II.2.). Folglich ist über dieses Asservat nicht weiter zu befinden.

5.1. Bei den zur Beurteilung verbleibenden Asservaten handelt es sich um Tatspuren bzw. Spurenträger, welche im Rahmen der Spurensicherung am Tatort bzw. von tatortberechtigten Personen, mithin Geschädigten, entnommen und zu Beweissicherungszwecken polizeilich sichergestellt und in Form von Spurenberichten mit Beschreibung, Erhebungsort und -datum sowie dem Lagerort dokumentiert wurden (Urk. D1/6; D6/3; D9/3; D10/3; D15/3; D18/2; D23/2; D24/2; D25/2; D26/3; D27/3). In keinem der genannten Dossiers konnte am Tatort die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden (vgl. Urk. D1/3 S. 2; D6/5 S. 2; D9/5 S. 2; D10/6 S. 2; D15/5 S. 2; D18/3 S. 2; D23/4 S. 2; D24/4 S. 2; D25/4 S. 2; D26/4 S. 2; D27/4 S. 2). Da sich der anklagegegenständliche Sachverhalt in den betreffenden Dossiers nicht erstellen liess und die Möglichkeit einer Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde der Beschuldigte von den damit zusammenhängenden Tatvorwürfen in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen (vgl. Urk. 117 S. 24 f., 27 f., 29 f., 33 f., 39 ff., 69).

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5.2. Wie dargelegt, handelt es sich bei den rubrizierten Asservaten (Tatortfotografien, Mikro-, Werkzeug-, Schuhabdruckspuren und DNA-Spuren) um sachliche Beweismittel, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder zum Ablauf der Verfolgungsverjährung des einschlägigen Straftatbestandes bzw. der gesetzlich geregelten Lagerfrist aufzubewahren sind. Nachdem in den Dossiers 1, 6, 9, 10, 15, 18 und 23 bis 27 Spurenmaterial erhoben wurde, die Täterschaft indes nach wie vor unbekannt ist, mithin das Verfahren trotz Freispruch des Beschuldigten in diesen Dossiers aus ermittlungskundlicher Sicht noch nicht abgeschlossen werden kann, und es sich bei den fraglichen Tatspuren bzw. Spurenträgern auch nicht um beschlagnahmte Gegenstände handelt, über welche gestützt auf Art. 267 StPO zwingend im Rahmen der vorliegenden Strafsache gegen den Beschuldigten zu befinden wäre, hat die Vorinstanz zu Unrecht über die Verwendung resp. Vernichtung dieses Beweismaterials entschieden. Da die Asservate mit anderen Worten nicht aus einem dem Beschuldigten zuzurechnenden Delikt stammen, sondern es sich um Spuren von bislang ungeklärt gebliebenen Straftaten handelt, sind diese als sachliche Beweismittel vielmehr zwecks Ermittlung der Täterschaft während der dafür vorgesehenen Lagerfrist weiterhin aufzubewahren.

5.3. Im Ergebnis besteht somit weder Anlass noch eine Grundlage für die von der Vorinstanz in den Dossiers 1, 6, 9, 10, 15, 18 und 23 bis 27 angeordnete Vernichtung der Spuren und Spurenträger. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verstösst das Verhalten der Staatsanwaltschaft auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie in den zitierten Dossiers gegen die Vernichtung des Spurenmaterials opponiert. Zwar ist es korrekt, dass die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz beantragte, dass das Spurenmaterial zu vernichten sei, indes erfolgte dies unter der Prämisse eines vollumfänglichen Schuldspruchs (vgl. Urk. 106 S. 1 f. und S. 10). Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz diesbezüglich keinen Eventualantrag für den Fall eines (teilweisen) Freispruchs stellte, ihre Berufung als rechtsmissbräuchlich erscheinen, zumal das Gericht über die Verwendung von Asservaten von Amtes wegen zu befinden hat. Schlussfolgernd ist von einer Vernichtung der Spuren und Spurenträger in den Dossiers 1, 6, 9, 10, 15, 18 und 23 bis 27 abzusehen. Das rubrizierte Beweismaterial ist vielmehr der gesetzlichen Regelung folgend aufzubewahren und – sollte -- 16 of 24 -keine Täterschaft eruiert werden können – erst nach Ablauf der jeweiligen Lagerfristen den Lagerbehörden zur Vernichtung zu überlassen.

6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die gemäss den vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 8 und 12 angeordnete Vernichtung der übrigen Asservate betreffend die Dossiers 2 bis 5, 8, 11, 13 bis 14, 16 bis 17, 19 und 28, welche allesamt in einen Schuldspruch des Beschuldigten gemündet sind, von der Staatsanwaltschaft zu Recht unangefochten blieb, weshalb die entsprechende Regelung der Vorinstanz an dieser Stelle nicht weiter überprüft zu werden braucht. Im Übrigen kann diesbezüglich ohnehin integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und ist die vorinstanzlich angeordnete Vernichtung des Beweismaterials unverändert zu übernehmen (Urk. 117 S. 64 und S. 70 ff.). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4 m.w.H.).

2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Appellation vollumfänglich, weshalb die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen wären. Jedoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte in denjenigen Dossiers, in welchen im Berufungsverfahren über das Spurenmaterial zu befinden war, von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen wurde. Das zur Beurteilung stehende Spurenmaterial steht mit anderen Worten nicht mit seiner Delinquenz in Zusammenhang (vgl. zum Ganzen vorstehend Erw. III.5.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kostenauflage an den Beschuldigten, auch wenn er im Berufungsverfahren die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragen liess, als stossend. Folglich hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren inkl. Nachbesprechung des Urteils ein Honorar von Fr. 2'630.55 geltend (Urk. 138). Die geforderte Summe steht im Einklang mit den Ansätzen gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG und erweist sich dem im Berufungsverfahren eingeschränkten Prozessgegenstand als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend mit einem Honorar von Fr. 2'630.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung durch den Beschuldigten wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Schuldpunkt), 3 und 4 (Strafpunkt), 5 und 6 (Landesverweisung mit SIS Ausschreibung), 7 (Zivilforderungen), 9 (Herausgabe Schreibmappe), 11 (Entscheid über Asservate in den Dossiers 20-22) und 13 bis 16 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die folgenden Asservate, lagernd beim Forensischen Institut des Kantons Zürich (FOR), werden nicht vernichtet und der Lagerbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) überlassen: • D6, K170403-043 / 69350896: o Tatort-Fotografie (A010'267'057) o DNA-Wattetupfer (A010'271'508) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'271'542) o Werkzeugspur (A010'271'564)

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o DNA-Wattetupfer (A010'271'597) o DNA-Wattetupfer (A010'271'815) • D9, K170406-067 / 69387399: o Tatort-Fotografie (A010'278'565) o DNA-Wattetupfer (A010'278'598) o Schuhabdruck-Folie (A010'278'612) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'278'623) o Werkzeugspur (A010'278'656) • D10, K170406-029 / 69383320: o Tatort-Fotografie (A010'278'010) o DNA-Wattetupfer (A010'278'032) o Mikrospuren-Klebbandasservat (A010'278'054) o Werkzeugspur (A010'278'076) o Schuhabdruckspur-Foto (A010'278'101) • D18, K170421-003 / 69510276: o Tatort-Fotografie (A010'322'233) o DNA-Wattetupfer (A010'322'313) o DNA-Wattetupfer (A010'322'266) o Werkzeugspur (A010'322'288) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'322'324) • D23, K170506-027 / 69638295: o Tatort-Fotografie (A010'355'347) o DNA-Wattetupfer (A010'355'381) o Werkzeugspur (A010'355'438) o Vergleichs-WSA (A010'355'416) • D24, K170506-032 / 69638466: o Tatort-Fotografie (A010'357'707) o DNA-Wattetupfer (A010'357'718) o Schuhabdruckspur-Foto (A010'357'729) o DNA-Wattetupfer (A010'357'730) o Werkzeugspur (A010'357'741) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'357'752) o Vergleichs-WSA (A010'357'763)

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• D25, K170506-034 / 69638784: o Tatort-Fotografie (A010'357'661) o DNA-Wattetupfer (A010'357'672) o Schuhabdruckspur-Folie (A010'357'683) • D26, K170516-038 / 69726427: o Tatort-Fotografie (A010'392'446) o DNA-Wattetupfer (A010'392'457) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'392'526) o Werkzeugspur (A010'392'537) • D27, K170516-036 / 69726461: o Tatort-Fotografie (A010'392'639) o DNA-Wattetupfer (A010'392'651) o DNA-Wattetupfer (A010'392'684) o DNA-Wattetupfer (A010'392'695) o Werkzeugspur (A010'392'719) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'392'720) o Vergleichs-WSA (A010'412'096).

2. Die Asservate unter der Akten- bzw. Geschäftsnummer EBD 598-17 /

20170406.0023 (D1), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz (KTD), werden nicht vernichtet und der Lagerbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) überlassen.

3. Die folgenden Asservate, lagernd bei der Kantonspolizei St. Gallen (KTD), werden nicht vernichtet und der Lagerbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) überlassen: • D15: SG 2017 4 1640 o DNA (17.07665) o DNA (17.07664) o Bohrer (17.07663).

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4. Die folgenden Asservate, lagernd beim Forensischen Institut des Kantons Zürich (FOR), werden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: • D2, K170331-035 / 69327760: o Tatort-Fotografie (A010'261'479) o DNA-Wattetupfer (A010'261'480) o Werkzeugspur (A010'261'491) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'261'515) o Schuhabdruck-Folie (A010'267'477) • D3, K170331-040 / 69327964: o Tatort-Fotografie (A010'261'684) o DNA-Wattetupfer (A010'261'719) o Werkzeugspur (A010'261'742) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'261'753) • D4, K170331-036 / 69327828: o Tatort-Fotografie (A010'261'117) o DNA-Wattetupfer (A010'261'139) o Werkzeugspur (A010'261'140) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'261'162) • D5, K170331 / 69327908: o Tatort-Fotografie (A010'261'593) o DNA-Wattetupfer (A010'261'617) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'261'628) o Werkzeugspur (A010'261'639) • D8, K170407-005 / 69392092: o Tatort-Fotografie (A010'280'850) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'280'872) o DNA-Wattetupfer (A010'280'907) o Werkzeugspur (A010'280'918) o Vergleichs-WSA (A010'281'079) o Vergleichs-WSA (A010'281'091) • D11, K170412-082 / 69447627: o Tatort-Fotografie (A010'308'073)

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o DNA-Wattetupfer (A010'308'084) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'308'108) o Werkzeugspur (A010'308'119) • D13, K170412-081 / 69447616: o Tatort-Fotografie (A010'307'956) o DNA-Wattetupfer (A010'307'967) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'307'990) o Werkzeugspur (A010'308'006) • D16, K170421-038 / 69513811: o Tatort-Fotografie (A010'318'099) o DNA-Wattetupfer (A010'318'102) o Schuhabdruckspur-Folie (A010'318'113) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'318'124) o Werkzeugspur (A010'318'146) • D17, K170421-039 / 69514267: o Tatort-Fotografie (A010'318'168) o DNA-Wattetupfer (A010'318'180) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'318'204) o Werkzeugspur (A010'318'215) • D19, K170428-018 / 69570805: o Tatort-Fotografie (A010'335'736) o DNA-Wattetupfer (A010'335'747) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'335'758) o Werkzeugspur (A010'335'769) o Vergleichs-WSA (A010'335'770) o DNA-Wattetupfer (A010'335'781) • D28, K170518-080 / 69753124: o Tatort-Fotografie (A010'394'339) o DNA-Wattetupfer (A010'394'351) o Werkzeugspur (A010'394'373) o Mikrospuren-Klebebandasservat (A010'394'384)

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5. Die folgenden Asservate, lagernd bei der Kantonspolizei St. Gallen (KTD), werden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: • D14: SG 2017 4 1636 o DNA (17.07669) o DNA (17.07667) o Schuhspur (17.0766) o Bohrwerkzeug (17.07668).

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'630.55 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatkläger 1-17 (im Dispositiv) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden [insb. auch an die Behörden gem. Dispositivziffer 9 und 11], inkl. Formular A und DNA-Formular)  das Forensische Institut Zürich gemäss Dispositivziffer 1 und 4  die Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, Sicherheitsstützpunkt, Postfach 72, 8836 Bennau gemäss Dispositivziffer 2  die Kantonspolizei St. Gallen, Forensische Chemie & -Technologie, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen gemäss Dispositivziffer 3 und 5.

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9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer -- 24 of 24 --