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Entscheid

SB230134

Betrug etc.

22. November 2023Deutsch50 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten einen grösseren Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Demnach sind diese Kosten in Abänderung von Ziffer 10 Absatz

2 sowie Ziffer 11 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.2. In den übrigen Punkten des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 9, Übernahme von Auslagen auf die Gerichtskasse gemäss Ziffer 10 Absatz 1 sowie Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 11 Absatz 1) ist das Urteil der Vorinstanz hingegen ohne Weiteres zu bestätigen.

Erwägungen

2.

2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

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2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zu einem erheblichen Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvorwurfes einen Freispruch zu erwirken, was eine massgebliche Reduktion der Strafe zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, da der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Verkehrsdelikte heute zu bestätigen ist. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten mithin die Kosten des Berufungsverfahrens lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen, während sie im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'639.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5. Infolge des zweitinstanzlichen Verfahrensausganges ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betreffend die erbetene voramtliche Verteidigung (bis zum 24. November 2020) gestützt auf die eingereichte Honorarnote seines Vertreters (vgl. Urk. 38/3+4) eine (um einen Viertel) reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei allerdings das Verrechnungsrecht des Staates gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

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Die Zusprechung der überdies geforderten Genugtuung rechtfertigt sich demgegenüber nicht, da diesbezüglich weder die erlittene immaterielle Unbill des Beschuldigten in der erforderlichen Schwere genügend substantiiert wurde, noch der Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und den von der Verteidigung zur Begründung der Unbill ins Feld geführten Ereignissen (vgl. Urk. 60 S. 9) durch schriftliche Dokumente oder anderweitige Belege hinreichend ausgewiesen wurde. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.

2.6. Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für deren Aufwendungen im Verfahren ist infolge des ihr Dossier betreffenden Freispruches nicht geschuldet.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung) und 10 Abs. 1 (Kosten Gutachten/Auslagen Polizei) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überholmanöver) sowie

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 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lärmverursachung).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH1 wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben und die C._____ AG wird angewiesen, den Kontosaldo der Kontoinhaberin zu überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH2, C._____ AG, wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.

9. Das vorinstanzliche Kostendispositiv wird betreffend Ziffer 9 und Ziffer 11 Absatz 1 bestätigt.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

14. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz -- 33 of 35 - das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich  die C._____ AG, Rechtsdienst, Postfach, … Zürich, hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 8  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2023 Die Präsidentin: lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger -- 34 of 35 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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