SB230135
Mehrfacher Pfändungsbetrug etc.
25. September 2024Deutsch219 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230135-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 25. September 2024 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230135-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva
Urteil vom 25. September 2024
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1....
2. B._____, anderer Verfahrensbeteiligter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 (DG210218)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 01 31 04 021 ff.).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 245 S. 339 ff.)
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____
betreffend mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (B._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der B._____),
betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 und Ziff. 2 (Jahresrechnungen 2006 und 2008 der B._____),
betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008),
betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) sowie
betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012)
wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageteil 1),
der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB (Anklageteil 1),
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (Anklageteile 2 und 6),
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Anklageteil 4),
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Anklageteil 5),
der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (Anklageteil 1),
des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und §
261 Abs. 1 StG/ZH (Anklageteil 3) sowie
des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH (Anklageteil 4).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen
vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. n (Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie
vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 659 Tage durch Haft sowie Pass- und Schriftensperre erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu CHF 200.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftrag-
ter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Immobilienhandel tätig zu sein.
7. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 beschlagnahmte BMW Z1, Farbe Rot, Fahrgestell-Nr. 1, 1. Inverkehrsetzung 1991, samt Fahrzeugausweis und vier Fahrzeugschlüsseln (A012'631'402), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
8. Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Bild von D._____ (A012'630'614), einschliesslich des dazugehörenden Zertifikates (A012'630'498), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
9. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG werden eingezogen und dem Verfahrensbeteiligten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die folgenden, mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 2 (A015'162'762; Patek Philippe, Ref. 2526), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 4 (A015'172'619; Patek Philippe, Ref. 5170G-001, Werk-Nr. 3), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 10 (A015'172'799; Patek Philippe, Ref. 3588/001, Nr. 4), einschliesslich Zertifikate (HD-Pos. 1.114 und HD-Pos. 6.5) und Verpackung (HD-Pos. 6.1)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 12 (A015'172'824; Patek Philippe, Ref. 5059, Nr. 6), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
g) Herrenarmbanduhr Abbildung 14 (A015'172'880; Girard Perregeaux, World Time, Ref. 49805, Roségold), einschliesslich Uhrenschachtel mit Garantiekarte und Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 6.3)
h) Herrenarmbanduhr Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
i) Herrenarmbanduhr Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3468-5)
j) Herrenarmbanduhr Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garantiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13)
k) Herrenarmbanduhr Abbildung 19 (A015'181'392; Patek Philippe, Ref. 5134P-001, Nr. 9 […; die... Uhr von … produzierten]) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
l) Herrenarmbanduhr Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10) einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114)
11. Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) wird durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 13 aufrechterhalten.
12. Die folgenden, mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.102 (A'012'630'443; Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Gehäuse-Nr. 12, Werk-Nr. 13) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 und Etui Patek Philippe in Leder (HD-Pos. 1.114)
b) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.109 (A012'630'512; Patek Philippe, Ref. 2481) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.111 (A012'630'534; Patek Philippe, Ref. 5960P-001, Nr. 14, Annual Calendar Chronograph) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und Uhrenschachtel (HD-Pos. 7.11)
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu bezahlen.
14. Der Verfahrensbeteiligte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 324'562 zu bezahlen.
15. Die folgenden, mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 und 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 13 aufrechterhalten.
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15)
c) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113)
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17) einschliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
16. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Barschaften von CHF 2'440, € 8'500 und NIS 1'870 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
17. Der bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Erlös von CHF 5'000 aus dem freihändigen Verkauf der mit Verfügung vom 20. August 2019 beschlagnahmten Wanduhr mit Uhrentresor der Marke Buben & Zörweg, Grande Infinity, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
18. Die gespiegelten Daten gemäss Beschlagnahmeverfügungen vom 21. Oktober 2021 betreffend die Hausdurchsuchung an der F._____-str. 21 und vom 29. Oktober 2021 betreffend die Hausdurchsuchung am G._____ [Strasse] 22 vom 15. Mai 2019 und 3. Juni 2019 werden bei den Akten belassen.
19. Dem Beschuldigten werden allfällige, nicht einer Uhr zuordenbare Zertifikate und Originalverpackungen der HD-Positionen 1.113 und HD-Pos. 1.115 je gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019, der HD-Pos. 5.40 gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juni 2019, der HD-Pos. 6.1-6.3 gemäss Sicherstellungsliste vom 12. Juli 2019 und der HD-Pos. 7.1-7.13 gemäss Sicherstellungsliste vom 28. August 2019 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
20. Dem Beschuldigten werden die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Schlüssel bzw. Tresorschlüssel gemäss HD-Pos. 1.04 und
1.104 gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet.
21. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
HD-Pos. Kategorie Beschreibung
1.01 Ordner Bundesordner weiss, ZVi TL 2005
1.02 Ordner Bundesordner rot, Hebräische Aufschrift, alt
1.03 Gegenstand div. Kreditkarten, Kontokarten und Mitgliederkarten
1.300 Schriftstück Vereinbarung BI._____/Kaufvertrag, Betreibungsunterlagen, Hebräische Unterlagen, Darlehensvertrag A._____ / H._____ etc.
1.301 Schriftstück Aktienbuch C._____, Erklärung Liegenschaft I._____-strasse 23, Gerichtsakten, Vollmachten betr. Unterlagen St. Galler Kantonalbank etc.
1.302 Schriftstück Aktienzertifikate J._____ Aktienkaufverträge, Aktienzertifikate K._____ AG, Vereinbarung L._____ AG M._____
1.303 Schriftstück Aktien N._____ AG, Aktien E._____ AG, Vereinbarung Schenkungsversprechen zw. A._____ und B._____ betr. M._____, VR-Protokoll der N._____
1.304 Schriftstück Darlehensvertrag zw. O._____ und der P._____, Vollmacht P._____ A._____
1.305 Schriftstück Entwürfe Wahlannahmeerklärungen betr. Q._____ AG, N._____ etc.
1.306 Schriftstück Bilanz N._____ 2015, Urkunden R._____, E._____ Aktienverhältnisse, S._____ AG, T._____ Vereinbarungen
1.307 Schriftstück Revisionsberichte, Vorsorgeakten A._____, divers
1.308 Schriftstück Diverse Korrespondenz betr. Liegenschaften
1.309 Schriftstück Unterlagen M._____ Investment, Bezirkssparkasse U._____ z.H. A._____, Akten Raiffeisen (inkl. Kontounterlagen), Grundbuchakten, Kaufvertrag zw. A._____ und U._____, Kaufvertrag zw. M._____ und A._____ etc.
22. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juni 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
HD-Pos. Kategorie Beschreibung
4.01 Schriftstück Auskunft Betreibungsregister über A._____, Schriftstücke Betr. Pizzeria W._____ sowie Bäckerei AA._____, Schriftlichkeiten betr. K._____ AG vom 05.01.2003
4.02 Ordner Rot, Aufschrift AB._____ inkl. Effektensack in Ordner mit diversen losen Schriftlichkeiten
4.03 Ordner Grau, Aufschrift KK Privat, diverse Rechnungen, Abrechnungen AC._____, Loan Agreement A._____ und H._____ etc.
4.04 Ordner grau, Aufschrift A._____ 2007, diverse Schriftlichkeiten und Rechnungen, u a Rechnung betr. Uhr Patek Philippe
4.05 Ordner blau, Aufschrift KK Privat 2009, diverse Rechnungen u.a. Rechnung betr. Patek Philippe
4.06 Ordner schwarz, KK Privat 2008, diverse Rechnungen u.a. betr. Uhren, Darlehensverträge
4.07 Ordner blau, Aufschrift K._____ AG, Geschäftsführer A._____ inkl. Adresse
4.08 Ordner blau, ohne Etikette, diverse Rechnungen und Unterlagen, u.a. hebräische Unterlagen
4.09 Schriftstück Effektensack, Rev. Bericht M._____ 2009, JR P._____ 2013, JR N._____ 2013, JR E._____ 2013, JR M._____ 2013, JR AD._____ 2013, JR J._____ 2013
4.10 Schriftstück Effektensack, Brief Einschreiben AD._____ AG
4.11 Schriftstück Effektensack, Buchprüfung Steuern 2008 und 2007 AD._____ AG
4.12 Schriftstück Effektensack, Rev. Ber. N._____ 2009/2010, AD._____ 2010 und diverse weitere Ges.
4.13 Schriftstück Effektensack, Bankunterl. Raiffeisen AE._____ AG, AD._____ Pläne/Vermittlung Mietvertrag 2011, Abschluss 2012 AD._____, diverse Bilanz/ER verschiedener Gesellschaften
4.14 Schriftstück Effektensack, Diverse Unterlagen über div. Gesellschaften, Rev. Ber., Jahresabschlüsse, Bilanzen/ER etc.
4.15 Ordner gelb, Aufschrift, P._____, Verträge Korrespondenz, diverses, 2012
4.16 Ordner blau, Aufschrift KK 2012, diverse Unterlagen, Rechnungen, Schriftlichkeiten etc.
4.17 Ordner grün, Aufschrift 2014 - 15, diverse Bankunterlagen und Schriftlich-keiten betr. A._____ u.a. Rechnung IWC
4.18 Ordner blau, Aufschrift, A._____, G._____ 22, … Zürich
4.19 Schriftstück Umschlag AD._____ mit diversen Schriftlichkeiten, Auskunft über Verdienstverhältnisse von A._____, Zins u Kapitalbescheinigung div. Gesellschaften etc.
4.20 Ordner schwarz, Aufschrift 2016 KK, Vorsorgeausweis A._____ betr. AD._____ AG
4.21 Ordner schwarz, Aufschrift C'._____
4.22 Ordner orange, diverse Unterlagen betr. A._____, Kaufverträge AF._____ AG, AG._____ AG, div. Bankunterlagen
4.23 Ordner rot, diverse Unterlagen betr. B._____
4.24 Ordner schwarz, diverse Unterlagen betr. AH._____ Erben, A._____
4.25 Ordner rot, Aufschrift B._____, diverse Bankunterlagen betr. B._____
4.26 Schriftstück Effektensack, Bestätigung Wir finanzieren sie den Lebensunterhalt B._____, Unterlagen AI._____ von Frau AJ._____, Bank AK._____, diverse lose Quittungen u.a. IWC
4.27 Schriftstück kopierte Unterlagen
4.28 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesellschaften etc.
4.29 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesellschaften etc.
4.30 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesellschaften etc.
4.31 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, Lohnausweise, Bankunterlagen etc.
4.32 Schriftstück Effektensack, Handlungsfähigkeitszeugnis B._____, Kaufverträge, Betreibungsbegehren etc.
4.33 Schriftstück Effektensack, diverse JR verschiedener Gesellschaften und Jahre
4.34 Schriftstück Effektensack, diverse Unterlagen, Nachtrag Kaufvertrag, Betr. Reg. Auszüge, hebräische Unterlagen etc.
4.35 Schriftstück Effektensack, diverse Unterlagen, Nachsteuer- Bussenverfahren KK, hebräische Unterlagen, Vorsorgeunterlagen K._____ AG etc.
4.36 Schriftstück Effektensack, Helvetiaversicherung Wertsachen, Raiffeisenbankunterlagen A._____, Aktienzertifikate P._____ AG Zertifikate Nr.
1 und 1, J._____ AG, Zertifikate 2 und 3, J._____ AG 2 u 3, Rechnung über Patek Philippe Nautilus an A._____
4.37 Schriftstück Effektensack, Wahlannahmeerklärungen divers, Forderungsabtretung AL._____ AG gg P._____ Immo an AM._____, Vereinbarung A._____ (Verkäufer) AB._____ (Käufer) Namenaktien 100 P._____ Immo, AN._____. … Disposal of seven swiss properties etc.
23. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungslisten je vom 12. Juli 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
HD-Pos. Kategorie Beschreibung
5.01 Ordner lila, M._____, CS, Bank O._____, 2017
5.02 Ordner blau, E._____, Rechnungen an E'._____
5.03 Ordner gelb, E._____, Kaufverträge, Rechnungen, Grundbuchauszüge, dat div. (2017)
5.04 Ordner lila, J._____, CS, WIR, 2017
5.05 Ordner lila, E._____, ZKB, CS, 2017
5.06 Ordner blau, AP._____, Rechnungen an AP'._____, Verträge, div. (2017)
5.07 Ordner blau, J._____, Rechnungen an J'._____, div. Jahre bis 2017
5.08 Ordner gelb, J._____, Rechnungen, Kredite, div., 2017
5.09 Kaufmänni- 2 Sichtmäppchen, Bilanz 2015/16, AQ._____, AR._____-strasse, sches_Dokument Abschlussbuchungen
5.10 Ordner blau, AP._____, Steuern etc. 2017
5.11 Ordner blau, N._____, div. BH._____-strasse 25
5.12 Ordner gelb, AS._____, A-Z, div. v.a. 2017
5.13 Ordner gelb, N._____, Bilanz 2016, STE 2016 etd.
5.14 Ordner lila, P._____, Raiffeisen, CS, 2017
5.15 Ordner gelb, P._____, Rechnungen, Verträge, A-C
5.16 Ordner lila, P._____, Cler und CS, 2017
5.17 Ordner blau, AD._____, S-Z, Rechnungen
5.18 Ordner gelb, M._____, A-Z, div., 2017
5.19 Ordner blau, M._____, A-/, Rechnungen 2017
5.20 Ordner blau, AS._____, A-Z, Rechnungen 2017
5.21 Ordner lila, N._____, St. Galler KB 2017
5.22 Ordner gelb, AD._____, A-Z, 2017
5.23 Ordner lila, AD._____, ZKB, CS 2017
5.24 Ordner blau, AD._____, A-G, div. 2017
5.25 Ordner blau, AD._____, H-R, div. 2017
5.26 Ordner gelb, P._____, H-St, Rg., Bilanz etc. 2017
5.27 Ordner blau, P._____, K_Z, div. 2017
5.28 Ordner blau, P._____, A-J, div. 2016-2017
5.29 Kaufmänni- Eff-Sack, J._____, div. 2012-2014 sches_Dokument
5.30 Kaufmänni- Eff-Sack, J._____, 2008-mind. 2012 sches_Dokument
5.31 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____ + AQ._____, M._____, E._____ etc. 2011, sches_Dokument 2012
5.32 Kaufmänni- Eff-Sack, Revisionsberichte div. Firmen, 2011-2013 (Zwischenabsches_Dokument schluss)
5.33 Kaufmänni- Dossier lila, Darlehensverträge etc. sches_Dokument
5.34 Kaufmänni- Eff-Sack, Vereinbarung zw. AT._____ und O._____, 2014 etc. sches_Dokument
5.35 Kaufmänni- Eff-Sack, Jahresabschlüsse div. (fast alle) Firmen 2013 sches_Dokument
5.36 Kaufmänni- Eff-Sack, Jahresabschlüsse div. Firmen 2010 + div. lose Unterlasches_Dokument gen div. Firmen
5.37 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Steuern div. Jahre sches_Dokument
5.38 Kaufmänni- Eff-Sack, schwarzes Dossiert AU._____, div. sches_Dokument
5.39 Kaufmänni- Eff. Sack, Jahresrechnung K._____ AG (B._____), 2002-2005 sches_Dokument
6.5 ohne Kategorie Eff-Sack mit div. Unterlagen zu Kunstgegenständen und Arm(ohne banduhren (Patek Philippe etc.), div. Quittungen für A._____, Ori-Uhren- ginalzertifikate für Uhren, Bankbelege Bank AK._____ zertifikate)
24. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei
sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
HD-Pos. Kategorie Beschreibung
01.01.01 Kaufmänni- M._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2007 bis 2018
01.01.02 Kaufmänni- AD._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2007 bis 2018
01.01.03 Kaufmänni- AP._____ AG Bilanz/ER 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2017/2018 (Gründung im Jahr 2017)
01.01.04 Kaufmänni- J._____ AG Bilanz/ER 2008 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2008 bis 2018 (Gründung Februar 2008)
01.01.05 Kaufmänni- AW._____ AG Bilanz/ER inkl. Buchungsjournal 2018 (Grünsches_Dokument dung April 2018)
01.01.06 Kaufmänni- N._____ AG Bilanz/ER 2009 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2009 bis 2018
01.01.07 Kaufmänni- P._____ AG Bilanz/ER 2011 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2011 bis 2018
01.01.08 Kaufmänni- C._____ AG Bilanz/ER 2011 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2011 bis 2018
01.01.09 Kaufmänni- Q._____ AG (Gründung 2016) Bilanz/ER 2016/2017 inkl. Busches_Dokument chungsjournal 2016 bis 2018
01.01.10 Kaufmänni- GV Protokolle C._____ AG, Mai, 2013, Oktober 2016 sches_Dokument
01.01.10 Kaufmänni- E._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2007 bis 2018
01.01.11 Kaufmänni- GV Protokolle AS._____ AG, AC._____, November 2015 sches_Dokument
01.01.12 Kaufmänni- GV Protokoll Q._____ AG, Juni 2017 sches_Dokument
01.01.13 Kaufmänni- M._____ AG, Oktober 2012 sches_Dokument
01.01.14 Kaufmänni- GV Protokolle AD._____, August 2012, Januar 2012, Dezemsches_Dokument ber 2010, Mai 2009, April 2009
01.01.15 Kaufmänni- GV Protokolle E._____, Juli 2010, September 2008 sches_Dokument
01.01.16 Kaufmänni- GV Protokolle J._____, Mai 2011 sches_Dokument
01.01.17 Kaufmänni- GV Protokolle P._____ AG, 04. September 2014 sches_Dokument
01.01.18 Kaufmänni- E-Mail Korrespondenz 2001 bis 2018 betreffend die Gesellsches_Dokument schaften, B._____, A._____
25. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
HD-Pos. Kategorie Beschreibung
1.01 Ordner rosa, C._____, BH-Belege 2018
1.02 Ordner grau, C._____, BH-Belege, Rechnungen, 2018
1.03 Ordner gelb, C._____, BH-Belege, Rechnungen an C._____, 2018
1.04 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen A an C._____, div. 2018
1.05 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen D an C._____, div. 2018
1.06 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen div. 2018
1.07 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen (BA._____ etc.) 2018
1.08 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen an C._____, 2018
1.09 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen E-F, tw. an B._____, tw. C._____. div. 2018
1.10 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen B+C an C._____, div. 2018
1.11 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen H an C._____, div. 2018
1.12 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen H an C._____, div. 2018
1.13 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen G-L an C._____, div. 2018
1.14 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen M+N an C._____, div. 2018
1.15 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen O-R an C._____, div. 2018
1.16 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen S-ST an C._____, div. 2018
1.17 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen T-Z an C._____, div. 2018
1.18 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen BB._____ an C._____, div. 2018
1.19 Ordner blau, E._____, Rechnungen A-Z. 2018
1.20 Ordner rosa, E._____, Bankbelege, 2018
1.21 Ordner blau, N._____, Rechnungen A-Z, 2018
1.22 Ordner blau, AD._____, A-Z, div., 2018
1.23 Ordner rosa, AD._____, Bankbelege 2018
1.24 Ordner blau, AD._____, A-M, Rechnungen
1.25 Ordner blau, AD._____, N-Z, Rechnungen
1.26 Ordner rosa, M._____, Bankbelege 2018
1.27 Ordner blau, M._____, A-Z, 2018
1.28 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018
1.29 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018
1.30 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018
1.31 Ordner blau, P._____, Rechnungen A-Z, 2018
1.32 Ordner gelb, P._____, div. Unterlagen, A-Z
1.33 Ordner blau, J._____, Rechnungen + Bankbelege A-Z, 2018
1.34 Ordner gelb, J._____, div. Korrespondenz A-Z, 2018
1.35 Ordner blau, Q._____, div., A-Z, 2018
1.36 Ordner blau, AP._____, Rechnungen + Bankbelege 2018
1.37 Ordner blau, AS._____, Rechnungen + Bankbelege A-Z, 2018
1.38 Ordner grün, AQ'._____ (AQ._____), div. Rechnungen, Korrespondenz, Verträge, 2018
1.39 Schriftstück Sichtmappe, Hypo Vorarlberg, + div.
1.40 Ordner weiss, N._____, div. Akten, inkl. Jahresrechnung 2018
1.41 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____, Steuererklärung 2012 sches_Dokument
1.42 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____, Steuererklärung 2013 sches_Dokument
2.01 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2012, 2014
2.02 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2013, Ordner 1+2
2.03 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2014, 2015
2.04 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2016
2.05 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2008, 2009, 2010
2.06 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Revision, 2010, 2011
2.07 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2008, 2009, AV._____ AG, 2010
2.08 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2015, 2016
2.09 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2013, 2014
2.10 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2009
2.11 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2011, 2012
2.12 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2014, 2015
2.13 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BC._____ 1+2
2.14 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BD._____-strasse, BE._____strasse, BF._____-strasse 24
2.15 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BG._____-strasse, AC._____
2.16 Schriftstück Archiv-Kartonbox, N._____, Revision, Abschlussordner 2010, 2011
2.17 Schriftstück Archiv-Kartonbox, N._____, Revision, 2013, 2014, 2015
2.18 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2011
2.19 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2011
2.20 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2013, 2014
2.21 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2015, 2016
2.22 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2008
2.23 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2009
2.24 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2010, 2011
2.25 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Abschlussordner 2012, Dauerakten
2.26 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Abschlussordner 2013 - 2016
2.27 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Revision, 2006-2010, Abschluss 2011
2.28 Schrifstück Archiv-Kartonbox, E._____, Revision und Berichte 2006-2011, Revision 2010/2011, J'aschluss 2010/2011
3.01 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 1/1-3
3.02 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 2/4-6
3.03 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 2/7-15
3.04 Ordner weiss, C._____, Abschlussordner 2017
3.05 Ordner weiss, C._____, Abschlussordner 2018
3.06 Ordner weiss, E._____, Dauerakten 1-4
3.07 Ordner weiss, E._____, Dauerakten 5-15
3.08 Ordner weiss, E._____, Abschlussordner 2017-2019
3.09 Ordner weiss, N._____, Dauerakten 1-15
3.10 Ordner weiss, N._____, Dauerakten Immobilien
3.11 Ordner weiss, N._____, Immobilien Verkauf BH._____-strasse 25
3.12 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 1-2
3.13 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 3
3.14 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 4-15
3.15 Ordner weiss, AD._____, Abschlussordner 2017
3.16 Ordner weiss, AD._____, Abschlussordner 2018, 2019
3.17 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 1-5
3.18 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 6-7
3.19 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 8-15
3.20 Ordner weiss, M._____, Abschlussordner 2017-2019
3.21 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 1, BI._____ [Strasse]
3.22 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 2, BI._____
3.23 Ordner weiss, M._____, Immobilien 14/1, div. Verträge, annulliert/nicht vollzogen
3.24 Ordner weiss, M._____, BJ._____, BK._____-strasse
3.25 Ordner weiss, M._____, Immobilien, BL._____-strasse 26, BM._____
3.26 Ordner weiss, M._____, Immobilien, BF._____-strasse 27, BH._____strasse 25, BN._____-strasse 28
26. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
HD-Pos. Kategorie Beschreibung
4.01 Ordner blau, AD._____, Kreditoren E-IJ, 2009
4.02 Ordner weiss, AD._____, Kreditoren A-D, 2009
4.03 Ordner blau, AD._____, Kreditoren K-R, 2009
4.04 Ordner blau, AD._____, Kreditoren S-Z, 2009
4.05 Ordner schwarz, AD._____, Debitoren, Diverses, 2009
4.06 Ordner schwarz, AD._____, Div. Banken, 2009
4.07 Ordner orange, AD._____, UBS 2009
4.08 Ordner gelb, AD._____, Jahresabschluss 2003
4.09 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren A-Z, 2003
4.10 Ordner gelb, AD._____, Debitoren 2003
4.11 Ordner gelb, AD._____, Banken 2003
4.12 Ordner orange, AD._____, Kreditoren AR, 2004
4.13 Ordner orange, AD._____, Jahresabschluss 2004
4.14 Ordner orange, AD._____, Debitoren 2004
4.15 Ordner orange, AD._____, Kreditoren S-Z
4.16 Ordner rot, AD._____, Debitoren 2005
4.17 Ordner orange, AD._____, Banken 2004
4.18 Ordner rot, AD._____, Banken 2005
4.19 Ordner rot, AD._____, Jahresabschluss 2005
4.20 Ordner rot, AD._____, Kreditoren A-R, 2005
4.21 Ordner rot, AD._____, Kreditoren S-Z, 2005
4.22 Ordner schwarz, AD._____, Kreditoren A-R, 2006
4.23 Ordner schwarz, AD._____, Debitoren 2006
4.24 Ordner schwarz, AD._____, Bank, 2006
4.25 Ordner schwarz, AD._____, Kreditoren S-Z, 2006
4.26 Ordner schwarz, AD._____, Jahresabschluss 2006
4.27 Ordner blau, AD._____, Jahresabschluss 2007
4.28 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Steuern, 2003-2007
4.29 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, div. Fälle/Personal, 2003-2008
4.30 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Versicherungen, 2003- 2008
4.31 Ordner grau, AD._____, Kaufverträge A-O, 2004/2005
4.32 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Kaufverträge P-Z
4.33 Ordner orange, AD._____, Debitoren 2009
4.34 Ordner orange, AD._____, Kreditoren, 2009
4.35 Ordner grau, AD._____, Dauerakten 1-15, 2002
4.36 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Verträge/Bankverträge, 20042009
4.37 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Versicherungen, ca. 2004-2006
4.38 Ordner weiss, AD._____, Einzahlungsscheine für Rechnungen an AD._____
4.39 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Korrespondenz, ca. 2004-2007
4.40 Ordner gelb, E._____, A-U 2008, Kaufvertrag
4.41 Ordner weiss, AD._____, Auszüge 2008-2009
4.42 Ordner weiss, E._____, Buchhaltung V-Z, 2007-2008
4.43 Ordner blau, E._____, Postenauszug/Rechnungen, Abrechnungen, Gutschriften, 2009
4.44 Ordner rot, K._____ AG, Diverses, ca. 2004-2006
4.45 Ordner weiss, AD._____, Kontoauszüge Bank, Diverses, 2008
4.46 Ordner weiss, AD._____, div. Korrespondenz, Addendum, 2009
4.47 Ordner blau, AD._____, BO._____, Pendenzen, Ueberbauungen, Verträge für BP._____., 2009
4.48 Ordner blau, AD._____, Bank UBS, 2010
4.49 Ordner blau, AD._____, Kreditoren A-R, 2007
4.50 Ordner blau, AD._____, Kreditoren S-Z, 2007
4.51 Ordner blau, AD._____, Banken, 2007
4.52 Ordner blau, AD._____, Debitoren, 2007
4.53 Ordner gelb, AD._____, Jahresabschluss 2008
4.54 Ordner gelb, AD._____, Debitoren, 2008
4.55 Ordner gelb, AD._____, Banken, 2008
4.56 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren A-K, 2008
4.57 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren L-R, 2008
4.58 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren S-Z, 2008
4.59 Kaufmänni- Eff-Sack, Uhren, Bilder, 2003/2004, Korrespondenz, Kontoblätsches_Dokument ter K._____ AG 2005 etc., AD._____, div. lose Akten
4.60 Kaufmänni- Eff-Sack, Vereinbarung A._____/BQ._____ 2004, Steuerakten sches_Dokument AD._____ + K._____ AG, div. Jahre
4.61 Kaufmänni- Eff-Sack mit div. losen Unterlagen AD._____, Buchprüfung sches_Dokument Steuern, div. Jahre, Korrespondenz, 2003-2009
4.62 Kaufmänni- Eff-Sack mit div. losen Unterlagen J._____, AD._____, sches_Dokument K._____, Buchhaltungsunterlagen
4.63 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen div. sches_Dokument Jahre bis
4.64 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Bankauszüge, Buchhaltungs- und Steuersches_Dokument unterlagen, Kaufverträge, div. Terrasse (unbesetzt), Wandregal rechts Jahre
4.65 Kaufmänni- Eff-Sack, K._____, Buchungsbelege, 2005-2008 sches_Dokument
4.66 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, sches_Dokument 2003-2005
4.67 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Verträge, Steuern, Buchhaltung, bis 2008 sches_Dokument
4.68 Kaufmänni- Eff-Sack, Kopien aus Ordnern: AD._____, M._____ (pendente sches_Dokument Belege), P._____, 2018+2019
4.69 Ordner weiss, AS._____; BR._____-strasse 29, AC._____, Abschlussordner 2018/2019
4.70 Ordner weiss, AW._____; BH._____-strasse 25, Zürich, Abschlussordner 2018
4.71 Ordner weiss, J._____; BS._____, Abschlussordner 2017-2019
4.72 Ordner weiss, P._____; BS._____, Abschlussordner 2017-2019
4.73 Kaufmänni- Eff-Sack, WIR-Darlehen, div. Firmen, div. Jahre bis 2017 sches_Dokument
4.74 Ordner schwarz, BK._____-strasse 30, AD._____, v.a. Rechnungen an AD._____, 2013
4.75 Ordner weiss, P._____, immobilien (nicht zustande gekommen), div. Jahre
4.76 Ordner weiss, P._____, Abschlussordner 2017
4.77 Ordner weiss, P._____; AC._____, BF._____-strasse. 24, BN._____strasse 28
4.78 Ordner weiss, P._____, Dauerakten
4.79 Ordner schwarz, N._____; BH._____, Grundstückgewinn/STE
4.80 Ordner weiss, J._____; Dauerakten 1-5
4.81 Ordner weiss, J._____; Dauerakten 6-15
4.82 Ordner weiss, E._____; Dauerakten ZH-G._____
4.83 Ordner weiss, Q._____ AG; Dauerakten 1-15
4.84 Ordner weiss, AS._____ AG; Dauerakten 1-15
4.85 Ordner weiss, AS._____ AG, Dauerakten inkl. Immobilien
4.86 Ordner weiss, AS._____ AG; Abschlussordner 2015-2017
4.87 Ordner weiss, A._____, Liegenschaften privat
4.88 Ordner J._____; Dauerakten Immobilie BJ._____
4.89 Ordner AW._____ AG, Dauerakten 1-15
4.90 Behältnis Archiv-Kartonbox; P._____, Abschlussordner 2015/2016
4.91 Behältnis Archiv-Kartonbox, P._____, Jahresabschluss 2013
4.92 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____; Revision 2009, Abschluss 20102013
4.93 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____; Abschlussordner 2012/2013
4.94 Kaufmänni- Hängemappe, B._____, Steuern 2011, 2014-2016 sches_Dokument
4.95 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____, Abschlussordner 2015/2016
4.96 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____, Steuern 2017/2018 sches_Dokument
27. Die folgenden, bei der P._____ AG bzw. der AS._____ AG an der BR._____strasse 29 in AC._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (235 Ordner gemäss Sicherstellungsliste vom 31. Oktober 2019) werden entweder der P._____ AG oder der AS._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
A013'190'517 A013'190'528 A013'190'539 A013'190'540 A013'190'551
A013'190'562 A013'190'573 A013'190'584 A013'190'595 A013'190'608
A013'190'619 A013'190'620 A013'190'631 A013'190'642 A013'190'653
A013'190'664 A013'190'675 A013'190'686 A013'190'697 A013'190'700
A013'190'711 A013'190'722 A013'190'733 A013'190'744 A013'190'755
A013'190'766 A013'190'777 A013'190'788 A013'190'799 A013'190'802
A013'190'813 A013'190'824 A013'190'835 A013'190'846 A013'190'857
A013'190'868 A013'190'879 A013'190'880 A013'190'891 A013'190'904
A013'190'915 A013'190'926 A013'190'937 A013'190'948 A013'190'959
A013'190'960 A013'190'971 A013'190'982 A013'190'993 A013'191'009
A013'191'010 A013'191'021 A013'191'032 A013'191'043 A013'191'054
A013'191'065 A013'191'076 A013'191'087 A013'191'098 A013'191'101
A013'191'112 A013'191'123 A013'191'134 A013'191'145 A013'191'156
A013'191'167 A013'191'178 A013'191'189 A013'191'190 A013'191'203
A013'191'214 A013'191'225 A013'191'236 A013'191'247 A013'191'258
A013'191'269 A013'191'270 A013'191'281 A013'191'292 A013'191'305
A013'191'316 A013'191'327 A013'191'338 A013'191'349 A013'191'350
A013'191'361 A013'191 '372 A013'191'383 A013'191'394 A013'191'407
A013'191'418 A013'191'429 A013'191'430 A013'191'441 A013'191'452
A013'191'463 A013'191'474 A013'191'485 A013'191'496 A013'191'509
A013'91'510 A013'191'521 A013'191'532 A013'191'543 A013'191'554
A013'191'565 A013'191'576 A013'191'587 A013'191'598 A013'191'601
A013'191'612 A013'191'623 A013'191'634 A013'191'645 A013'191'656
A013'191'667 A013'191'678 A013'191'689 A013'191'690 A013'191'703
A013'191'714 A013'191'725 A013'191'736 A013'191'747 A013'191'758
A013'191'769 A013'191'770 A013'191'781 A013'191'792 A013'191'805
A013'191'816 A013'191'827 A013'191'838 A013'191'849 A013'191'850
A013'191'861 A013'191'872 A013'191'883 A013'191'894 A013'191'907
A013'191'918 A013'191'929 A013'191'930 A013'191'941 A013'191'952
A013'191'963 A013'191'974 A013'191'985 A013'191'996 A013'192'002
A013'192'013 A013'192'024 A013'192'035 A013'192'046 A013'192'057
A013'192'068 A013'192'079 A013'192'080 A013'192'091 A013'192'104
A013'192'115 A013'192'126 A013'192'137 A013'192'148 A013'192'159
A013'192'160 A013'192'171 A013'192'182 A013'192'193 A013'192'206
A013'192'217 A013'192'228 A013'192'239 A013'192'240 A013'192'251
A013'192'262 A013'192'273 A013'192'284 A013'192'295 A013'192'308
A013'192'319 A013'192'320 A013'192'331 A013'192'342 A013'192'353
A013'192'364 A013'192'375 A013'192'386 A013'192'397 A013'192'400
A013'192'411 A013'192'422 A013'192'433 A013'192'444 A013'192'455
A013'192'466 A013'192'477 A013'192'488 A013'192'499 A013'192'502
A013'192'513 A013'192'524 A013'192'535 A013'192'546 A013'192'557
A013'192'568 A013'192'579 A013'192'580 A013'192'591 A013'192'604
A013'192'615 A013'192'626 A013'192'637 A013'192'648 A013'192'659
A013'192'660 A013'192'671 A013'192'682 A013'192'693 A013'192'706
A013'192'717 A013'192'728 A013'192'739 A013'192'740 A013'192'751
A013'192'762 A013'192'773 A013'192'784 A013'192'795 A013'192'808
A013'192'819 A013'192'820 A013'192'831 A013'192'842 A013'192'853
28. Die folgenden, an der F._____-strasse 21 bei B._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungslisten vom 15. Mai 2019) werden dem Verfahrensbeteiligten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
HD-Pos. Kategorie Beschreibung
2.08 Ordner BL._____-strasse 26, B._____, grün
2.09 Ordner Ordner ohne Beschriftung mit diversen Unterlagen), blau
2.11 Ordner 2014-2015, Banque …, weiss
2.12 Ordner Assurances, maison/sante/voitures, banque, apprtememnts, mutuelle sante cliniques, aides sociales, grau
2.13 Schriftstück diverse, lose Unterlagen zu Immobilien
2.14 Ordner A._____, 177 197, schwarz
2.15 Ordner Bundesordner schwarz, 2016, Bankunterlagen
2.16 Ordner Etat civil, nationalites, livret de famillies, diplomes, weiss
2.17 Ordner Bundesordner rot, ohne Beschriftung, Versicherungsunterlagen etc.
2.18 Ordner BT._____, 1992, Facts, Fiss, Payees, grau
2.19 Ordner Bundesordner orange, keine Beschriftung, Bank und Versicherung etc.
2.20 Ordner BU._____, depuis juillet 2010, Abonnememnts, Contracts, Assurances, Secu.sociale, Factures EDF, Relevés banque, Factures Eau, Factures téléphone, Appartement, schwarz
2.21 Ordner P._____, Immobilien AG, schwarz
2.22 Ordner Bundesordner weiss, nicht angeschrieben, diverse Unterlagen Q._____ AG, Bank etc.
2.23 Ordner Bundesordner gelb, Urkunde AP._____ AG
2.24 Ordner 2017, St. Galler Kantonalbank etc.
2.25 Schriftstück Notaire, BV._____ et BW._____, Nature: Vente par les Consorts CA._____ et Mme. B._____, 21 JULI 2010
2.26 Schriftstück Hefter, Caisse D'Epargne, AQ._____ AJ._____
2.27 Schriftstück Lose Unterlagen, Aktienzertifikat Nr. 1 und 2, AP._____ AG, Q._____ AG
2.28 Schriftstück Verkaufsunterlagen (lose Unterlagen), Nature: Vente par les Consorts CA._____ et Mme B._____
29. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 40'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'770.00 Auslagen Polizei; CHF 80'058.30 Auslagen Gutachten; CHF 8'977.75 Auslagen Untersuchung; CHF 219'364.70 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 1'200.00. Kosten Verfahren UB220006.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
30. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
31. Die Kosten der Verfahren UB190118 von CHF 2'000, GM190059 von CHF 5'008.20, GM190036 von CHF 250, GM190025 von CHF 500 sowie UB190174 von CHF 1'500 (insgesamt CHF 9'258.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
32. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 219'364.70 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozahlungen von CHF 172'029.30) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 308 S. 1 f.)
1. Es sei Dispositivziffer 2 aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es seien Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und A._____ sei nicht zu bestrafen.
3. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und A._____ sei kein Berufsverbot aufzuerlegen.
4. Es seien Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und der BMW Z1 und das Bild von D._____ mit Zertifikat herauszugeben.
5. Es seien Dispositivziffern 10, 11, 12 und 15 aufzuheben und sämtliche Uhren mit Zertifikaten herauszugeben.
6. Es sei Dispositivziffer 13 aufzuheben und A._____ nicht zu verpflich-ten, dem Staat Fr. 500'000.– zu bezahlen.
7. Es seien Dispositivziffern 16 und 17 aufzuheben und sämtliche beschlagnahmte Barschaft herauszugeben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).
b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 309 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei – zuzüglich zu den Schuldsprüchen der Vorinstanz – betreffend
- Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Jahresrechnung 2006 der AD._____)
- Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) und
- Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012)
des Steuerbetrugs i.S.v. Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 StG (Jahresrechnung 2006 der AD._____) bzw. des mehrfachen Steuerbetrugs i.S.v. § 261 Abs. 1 StG (Grundstückgewinnsteuererklärungen) schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, wovon 423 Tage durch Haft (321 Tage) sowie Pass- und Schriftensperre (102 Tage) erstanden seien, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen.
3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 10. Januar 2023 zu bestätigen.
_______________________________
Erwägungen:
I. Gang des Verfahrens
1.
Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 verwiesen werden (Urk. 245 E. II. S. 14-21).
2. Das erstinstanzliche Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich, vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 48 f.). Mit Zuschriften vom 16. Januar 2023 bzw. 17. Januar 2023 meldeten der Beschuldigte und B._____ Berufung an (Urk. 243). Am 23. Februar 2023 bzw. 1. März 2023 erstatteten sie ihre Berufungserklärungen (Urk. 247 und Urk. 248). Mit Eingabe vom 14. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beschränkte sie auf einen Teil der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung gemäss Dispositivziffer 1, die Bemessung der Strafe und Anrechnung der Ersatzmassnahmen gemäss Dispositivziffer 4 sowie die Herausgabe der Aktienzertifikate der E._____ AG an B._____ gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 253).
2. Das erstinstanzliche Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich, vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 48 f.). Mit Zuschriften vom 16. Januar 2023 bzw. 17. Januar 2023 meldeten der Beschuldigte und B._____ Berufung an (Urk. 243). Am 23. Februar 2023 bzw. 1. März 2023 erstatteten sie ihre Berufungserklärungen (Urk. 247 und Urk. 248). Mit Eingabe vom 14. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beschränkte sie auf einen Teil der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung gemäss Dispositivziffer 1, die Bemessung der Strafe und Anrechnung der Ersatzmassnahmen gemäss Dispositivziffer 4 sowie die Herausgabe der Aktienzertifikate der E._____ AG an B._____ gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 253).
3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 zog B._____ seine Berufung zurück. Gleichentags zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in Bezug auf Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zurück, hielt im Übrigen aber an ihrer Anschlussberufung fest (Urk. 282 und Urk. 283).
4. Die Berufungsverhandlung wurde am 3. September 2024 durchgeführt. Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. CB._____ (Prot. II S. 17). Anschliessend wurde das Urteil beraten, mit heutigem Datum gefällt und den Parteien vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 74-86).
II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.
2.1 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil an in Bezug auf
den Schuldspruch (Dispositivziffer 2),
die Strafzumessung und den Strafvollzug (Dispositivziffern 4 und 5),
die Anordnung eines Berufsverbotes (Dispositivziffer 6),
diverse Einziehungen und Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 7, 8, 10-12 und 15-17) sowie
die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 500'000.– (Dispositivziffer 13; Urk. 247 S. 2).
Damit muss sinngemäss auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 30 und 31 als angefochten gelten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil an in Bezug auf
die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung (Dispositivziffer 1) betreffend • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Jahresrechnung 2006 der AD._____), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) sowie die Bemessung der Strafe und die Anrechnung der Ersatzmassnahmen (Dispositivziffer 4; Urk. 253 S. 1 f. i.V.m. Urk. 282).
2.3 Wie erwähnt zog der andere Verfahrensbeteiligte B._____ seine Berufung zurück (Urk. 283).
3.1 Unangefochten bleiben damit
die Verfahrenseinstellung betreffend
• mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 (Jahresrechnung 2008 der AD._____), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008; Dispositivziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. N (Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____; Dispositivziffer 3), die Herausgabe der mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1-Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG an B._____ bzw. deren Überlassung der Lagerbehörde bei Nichtabholung innert dreier Monate (Dispositivziffer 9), die Regelungen, wie mit den gespiegelten Daten sowie den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen zu verfahren ist (Dispositivziffern 18-28), die erstinstanzlichen Kosten bezüglich ihrer Höhe und die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Dispositivziffern 29 und 32).
3.2 Unangefochten bleibt auch die Verpflichtung des anderen Verfahrensbeteiligten B._____ zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 324'562.– (Dispositivziffer 14). Dieser Punkt kann indes nicht von den anderen angefochtenen Punkten isoliert beurteilt werden. Um in sich nicht kohärente Entscheide bezüglich der vorliegend eng zusammenhängenden Sachverhalte zu vermeiden, steht auch dieser Punkt zur Disposition (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, Art. 399 StPO N 10 ff.).
3.3 Schliesslich blieb unangefochten, dass B._____ keine Entschädigung zugesprochen wurde, was im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils nicht eigens festgehalten wurde.
4. Entsprechend ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil im nicht mehr zur Disposition stehenden Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
III. Aktenbeizug
1. Der Beschuldigte lässt vortragen, bezüglich Steuerdelikte seien die Akten der Steuerbehörden beizuziehen. Ohne diese Akten könne keine strafrechtliche Verurteilung erfolgen, da sonst widersprüchliche Entscheide drohen würden. Beispielsweise liege eine Verfügung des Steueramtes vom 13. Dezember 2023 vor, worin explizit festgehalten werde, dass nicht der Beschuldigte, sondern B._____ für das Rechnungswesen der C._____ verantwortlich gewesen sei und die Fachbuchungen durch die AV._____ vorgenommen worden seien (Urk. 308 S. 15-17 Rz 58 ff. und S. 35 Rz 137 ff.).
2. Der Beschuldigte lässt dabei jedoch ausser Acht, dass das verwaltungsbzw. steuerrechtliche Verfahren anderen Gesetzmässigkeiten folgt, als das Strafverfahren. Sowohl Verfahren (und damit auch das Beweismass) als auch die steuerrechtlich-materielle Verantwortlichkeit sind anders gelagert. Zudem wäre ein Aktenbeizug nur dann angezeigt, wenn die bereits vorliegenden Akten bezogen auf den relevanten Sachverhalt unvollständig wären. Das wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
IV. Anklagegrundsatz
1. Art. 9 StPO statuiert den Anklagegrundsatz und damit den Umstand, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt genau umschrieben sein muss.
Art. 325 Abs. 1 StPO umschreibt im Einzelnen, welchen Inhalt eine Anklage aufweisen muss. Der Anklagegrundsatz ist wesentlich mit der Struktur des Strafprozesses verknüpft. Wesentlich sind dabei u.a. die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage. Gemeint ist damit u.a., dass das Thema des Strafprozesses nicht nur vollständig, sondern auch klar zu umschreiben ist. Das Gericht muss wissen, worüber es befinden soll. Es versteht sich an sich von selbst, dass Anklageschriften klar und eindeutig zu formulieren sind (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGART-NER, Art. 9 StPO N 15a, N 16 und N 18 sowie Art. 325 StPO N 4).
2. Es steht zwar ausser Frage, dass die Umschreibung eines äusserst komplexen und umfangreichen Sachverhaltes selber einen gewissen Grad an Komplexität erreicht. Umso mehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Sachverhalt nur so kompliziert wie nötig und so einfach wie möglich zur Anklage gelangt.
3. Vorliegend entschied sich die Anklagebehörde, die Anklage nicht nach Sachverhaltskomplexen oder zumindest Sachverhalten zu gliedern, sondern nach Tatbeständen. Das führte dazu, dass (insb. bei der Involvierung mehrerer vom Beschuldigten mutmasslich beherrschter juristischer Personen) ein- und derselbe Vorgang verstreut auf die 170-seitige Anklage immer wieder vorkommt. Kombiniert mit diversen auf die Anklage verteilten Sachverhaltskomplexen und einem in der Theorie zwar systematisch korrekten, aber nicht leserfreundlichen und fehleranfälligen Nummerierungssystem gestaltet sich die Anklage sehr unübersichtlich. Immerhin kann festgestellt werden, dass sie ihre Informationsfunktion noch erfüllt und nicht zurückgewiesen werden muss. Allerdings führt dies unweigerlich zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer (was im Übrigen nicht dem Beschuldigten angelastet werden kann und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird).
V. Verjährung
1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren teilweise wegen eingetretener Verjährung ein. Es handelt sich dabei um die folgenden Anklagepunkte (Urk. 245 S. 339 f.):
mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____),
Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 und Ziff. 2 (Jahresrechnungen 2006 und 2008 der AD._____),
Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008),
Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) sowie
Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012).
Dabei ist vorliegend – gestützt auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 (Urk. 253 S. 2 f.) – einzig auf die Frage der Verjährung der von der Verfahrenseinstellung betroffenen, von der Staatsanwaltschaft berufungsweise thematisierten Steuerdelikte einzugehen.
2. Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt (Urk. 245 E. III.H.3.-5. S. 39):
"3. Gemäss Art. 189 Abs. 1 DBG (in Kraft seit 1. Januar 2017) verjährt die Strafverfolgung von Steuervergehen 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die bis Ende 2016 gültige Fassung hatte praktisch denselben Wortlaut, die Verjährung trat indes bereits 10 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit ein (Art. 189 Abs. 1 aDBG). Die Übergangsbestimmung von Art. 205f nDBG hält fest, dass für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 begangen wurden, das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht. Demzufolge ist für diejenigen Taten, die bis Ende 2016 begangen wurden, die zehnjährige Verjährungsfrist relevant.
4. § 264 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (in Kraft seit 1. Januar 2017) hält ebenfalls fest, dass die Strafverfolgung der Steuervergehen 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat, verjährt. Ebenso lautet § 258 des Steuergesetzes des Kantons Aargau. Die bis Ende 2016 gültigen Fassungen hatten jeweils annähernd denselben Wortlaut, die Verjährung trat – analog zum aDBG – jedoch jeweils bereits nach
10 Jahren ein.
5. Die vor dem Jahr 2017 (Änderung der Verjährungsfrist) begangenen Steuerdelikte sind somit verjährt, wenn der Beschuldigte die letzte strafbare Handlung vor dem 10. Januar 2013 begangen hat (…)"
3. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen sinngemäss ins Feld, hinsichtlich der altrechtlichen Verfolgungsverjährung des Steuerbetruges komme vorliegend Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002 bzw. 1. Januar 2007) zur Anwendung. Danach gelte bis zur ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen (DBG, StHG), dass die Verfolgungsverjährungsfrist für Vergehen wie Steuerbetrug um die Hälfte der ordentlichen Dauer, welche vorliegend 10 Jahre betrage, erhöht werde. Daraus resultiere eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Die Steuerbetrugssachverhalte, bezüglich welcher eine Verfahrenseinstellung erfolgt sei, seien somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verjährt (Urk. 253 S. 2).
4.1 Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das zur Tatzeit Geltung hatte, es sei denn, das aktuelle Recht wäre milder. Dann kommt letzteres zur Anwendung (Art. 2 StGB; Lex-Mitior-Prinzip). Bezüglich Verjährung enthält das Gesetz eine separate Regel, welche die Lex-Mitior-Regel konkretisiert (Art. 389 Abs. 1 StGB), wobei abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten bleiben ("Bestimmt es das Gesetz nicht anders" […]). Ausserdem hält Art. 333 Abs. 1 StGB fest, dass der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (und damit auch die Regeln bezüglich Verjährung) nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nicht entsprechende Regelungen in anderen Bundesgesetzen vorgesehen sind.
Ändert das Recht zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Urteil, so wendet die zweite Instanz den Lex-Mitior-Grundsatz mindestens dann an, wenn – wie vorliegend – ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde (vgl. BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 StGB N 13).
4.2 Art. 189 DBG regelt die Verjährung von Steuervergehen eigenständig. Sodann verweist die Vorinstanz auf Art. 205f DBG, welcher (in Anwendung des Lex-Mitior-Prinzips) eine Übergangsbestimmung zur Anwendung der neu längeren
Verjährungsfrist enthält. Da somit die Verjährungsthematik inkl. Übergangsbestimmungen für den vorliegenden Fall erschöpfend in einem Spezialgesetz geregelt ist, bliebe an sich kein Raum für die Anwendung der Verjährungsregeln gemäss Strafgesetzbuch, wovon die Vorinstanz offenkundig ausgeht, was im Normalfall auch zutreffend wäre.
Indes kann diese Regel dann nicht gelten, wenn das Strafgesetzbuch hierzu ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht bzw. explizit eine spezialgesetzliche Regelung abändert. Die Staatsanwaltschaft stützt sich diesbezüglich auf Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB, welcher eine solche Ausnahme darstellt, indem er ausdrücklich in die Verjährungsregelungen des Nebenstrafrechts eingreift.
4.3 Da Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ausser Kraft getreten ist, ist vorab dessen Anwendbarkeit zu prüfen. Wie bei allen anderen Regelungen des Strafgesetzbuches kommt übergangsrechtlich die Lex-Mitior-Regel zur Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand von Art. 2 StGB das anwendbare Recht, nicht der anwendbare Artikel ist. Die Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB kann mithin nicht isoliert betrachtet werden. Die Anwendung der Lex-Mitior-Regel kann nicht von redaktionellen Zufälligkeiten abhängen. Mit anderen Worten kann nicht argumentiert werden, Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB komme deshalb nicht (mehr) zur Anwendung, weil damit die altrechtliche Verjährungsfrist kürzer sei, die vorliegend in Frage stehenden Vorwürfe verjährt seien und dies im Resultat für den Beschuldigten günstiger sei. Bei einem solchen Vorgehen wäre die Feststellung der altrechtlichen Verjährungsfrist unvollständig. Vielmehr ist das früher und heute auf den konkreten Fall anwendbare Verjährungsrecht als solches zu vergleichen, unabhängig davon, aus welchen Artikeln es sich jeweils zusammensetzte bzw. heute zusammensetzt:
Dass die aktuelle Verjährungsfrist für Steuervergehen 15 Jahre beträgt, ist unstrittig (Art. 189 Abs. 1 DBG). Zum Zeitpunkt der gemäss Vorinstanz verjährten Handlungen sah Art. 189 Abs. 1 DBG eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Diese Bestimmung galt bis 31. Dezember 2016, wie die Vorinstanz richtig festhält. Massgeblich ist jedoch, dass die vor 2017 gültige Fassung von Art. 189 DBG das Verjährungsrecht bezüglich Steuervergehen nicht vollständig abbildet. Wie die Staatsanwaltschaft richtig vorträgt, ist der altrechtliche Art. 189 DBG mit dem damals ebenso geltenden Art. 333 Abs. 5 lit. a StGB (bis Ende 2006) bzw. zu Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (ab 2007) zu betrachten. Demnach erhöhte sich die Verfolgungsverjährung für Vergehen um die Hälfte, da zu diesem Zeitpunkt die Anpassung anderer Bundesgesetze im Rahmen des Nebenstrafrechts noch nicht stattgefunden hatte (im Gegenzug wurde die Möglichkeit der Fristunterbrechung abgeschafft; Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB; vgl. auch BBl 2002 2673, 2678 Ziff. 3.1.8). Somit betrug die Verjährungsfrist im deliktsrelevanten Zeitraum 15 und nicht
10 Jahre.
4.4 Im Resultat verhält es sich hinsichtlich der Verjährung gemäss § 264 StG ZH nicht anders. § 264 StG ZH sieht erst seit dem 1. Januar 2017 eine 15-jährige Verjährungsfrist vor.
Hinsichtlich der Anwendung von Art. 333 Abs. 6 StGB ist anzumerken, dass dieser ausdrücklich nur gegenüber "anderen Bundesgesetzen" galt, nicht jedoch gegenüber kantonalen Gesetzen und damit auch nicht gegenüber kantonalem Strafrecht gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB.
Indes sieht das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) eigene Straf- und Verjährungsbestimmungen u.a. zu Steuervergehen vor (Art. 59 f. StHG). Auf die altrechtlichen Verjährungsbestimmungen des StHG (Art. 60 aStHG) war Art. 333 Abs. 6 StGB anwendbar, weshalb zum relevanten Zeitpunkt auch nach StHG die 15-jährige Verjährungsfrist galt.
Das StHG normiert, unter welchen Voraussetzungen das kantonale Steuerrecht durch Bundesrecht übersteuert wird (Art. 72 StHG bzw. altrechtlich zusätzlich Art. 72a-t aStHG). Den altrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 72a-t aStHG lässt sich nichts entnehmen, was für den vorliegenden Fall relevant wäre. Einzig Art. 72 StHG enthält eine Kollisionsnorm, die auf die Verjährungsfristen übertragen werden könnte. Die altrechtliche Fassung räumte den Kantonen eine achtjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Gesetzgebung "nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" ein. Aus der langen Übergangsfrist, dem Umstand, dass bei Revisionen separate (zweijährige) Übergangsfristen eingeräumt wurden (Art. 72a-t aStHG) und in der aktuellen Fassung gar keine Übergangsfristen mehr vorgesehen sind (Art. 72 StHG), ist zu schliessen, dass sich die Formulierung "nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" nicht auf jede Teilrevision bezog, sondern (im Gegensatz z.B. zu Art. 2 Abs. 2 StGB) nur das erstmalige Inkrafttreten des Gesetzes meinte und damit für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat.
Es fehlt somit an einer Norm im aStHG, welche für den relevanten Zeitraum einen Vorrang dieses Gesetzes vor der kantonalen Verjährungsordnung betreffend Steuervergehen vorgesehen hätte. Da indes sowohl das kantonale als auch das eidgenössische Recht in derselben Sache Verjährungsvorschriften vorsahen, und da eine parallele Regelung von Verjährungsfristen keinen Sinn ergibt, geht die Regelung des aStHG aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts vor (Art. 49 Abs. 1 BV).
Somit betrug die Verjährungsfrist im deliktsrelevanten Zeitraum auch im Bereich des kantonalen Steuerrechts 15 und nicht 10 Jahre.
4.5 Bei dieser Sachlage ist das neue Recht nicht milder und das alte Recht ist anwendbar, wobei die Frage ohnehin akademisch ist, da beide Regelungen dieselbe Verjährungsfrist vorsehen.
5.1 Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Staatsanwaltschaft als berechtigt, dass die Vorinstanz im von ihr geltend gemachten Umfang zu Unrecht Verjährung angenommen hat.
5.2 Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinsichtlich der Verfahrenseinstellung – sofern angefochten – aufzuheben. Zu prüfen ist, wie weiter zu verfahren ist. Wenn die erste Instanz den Anklagesachverhalt zu Unrecht als verjährt betrachtet, so ist aufgrund der unvollständigen materiellen Prüfung des Falls und des damit verbundenen Instanzenverlusts, wenn der Fall in der Sache erstmals durch die Zweitinstanz beurteilt werden sollte, eine Rückweisung zu prüfen.
6.1 Im Normalfall fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer-
den können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Eine Rückweisung bezieht sich stets auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BSK StPO-KELLER, Art. 409 StPO N 2). Eine teilweise Rückweisung – wie die Staatsanwaltschaft eventualiter beantragt (Urk. 253 S. 3 Ziff. 6) – ist nicht vorgesehen und würde mit dem Grundsatz kollidieren, dass Straftaten gemeinsam zu verfolgen sind (Art. 29 Abs. 1 StPO). In praktischer Hinsicht wäre eine teilweise Rückweisung zudem deshalb nicht umsetzbar, weil davon die gesamthaft zu regelnden Nebenfolgen des Urteils in der Hauptsache (insb. die Strafzumessung) betroffen wären.
6.3 Die Frage der Rückweisung ist auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO (und der Verhältnismässigkeit) zu prüfen. Das mögliche zu erwartende Resultat einer Rückweisung ist gegen die möglichen Folgen einer unter Umständen erhebliche Verfahrensverzögerung abzuwägen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Verzicht auf Strafe sowie als ultima ratio die Verfahrenseinstellung, wobei die Strafreduktion im Vordergrund steht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 StPO N 15).
6.4.1 Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte auch aufgrund derjenigen Sachverhalte verurteilt wird, hinsichtlich welcher das Verfahren wegen Verjährung zu Unrecht eingestellt wurde (Urk. 253 S. 3
Ziff. 5). Hinsichtlich der Sanktion beantragt sie, der Beschuldigte sei statt mit einem Freiheitsentzug von 6 Jahren mit einem solchen von 6 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 253 S. 5 Ziff. 5; Urk. 309 S. 1). Dabei führt die Staatsanwaltschaft nicht einfach aus, dass die Freiheitsstrafe von 6 Jahren aufgrund der zusätzlich zu beurteilenden Delikte um ein halbes Jahr zu erhöhen sei. Vielmehr übt sie auch an der Strafzumessung der Vorinstanz Kritik, indem sie ausführt, das Verschulden des Beschuldigten sei bezüglich Anklageteil 4 als "nicht mehr leicht" statt "erheblich" eingestuft worden. Die beantragte zusätzliche Asperation beträgt mithin nicht
6 Monate, sondern muss zwangsläufig tiefer sein, selbst wenn sie nicht explizit beziffert wird. Mit anderen Worten geht es ausgehend von einer sechsjährigen Freiheitsstrafe um eine Straferhöhung von bloss einigen wenigen Monaten. Sollte im Berufungsverfahren betreffend Schuldsprüche und Strafzumessung vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, so ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nur mit einer um (maximal) 6 Monate höheren Strafe zu rechnen, mithin um eine Steigerung im einstelligen Prozentbereich. Eine Verfahrensverzögerung aufgrund einer Rückweisung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Strafreduktion mindestens in einem vergleichbaren Umfang führen.
6.4.2 Gleichzeitig würden die zusätzlich beantragten Schuldsprüche im Urteilsdispositiv und damit im Strafregister nicht erkennbar sein.
6.4.3 Zu erwähnen ist sodann, dass das Hauptargument der Verteidigung, weshalb sie einen Freispruch beantragt, auf die neu zu beurteilenden Vorwürfe ohne Weiteres übertragbar ist, wird doch vor allem geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich vollumfänglich auf die Expertise seines Buchhalters und seines Rechtsanwaltes verlassen (vgl. z.B. Urk. 308 S. 5 ff. Rz 7 ff. und S. 28 Rz 114 und Prot. I S. 12 sowie Prot. II S. 37 f. und S. 66).
6.5 Insgesamt wiegt das Beschleunigungsgebot schwerer als die Gründe, die für eine Rückweisung sprechen könnten. Eine relevante Benachteiligung des Beschuldigten ist nicht gegeben. Mithin ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern unter Einbezug der Vorwürfe, hinsichtlich welcher der vorinstanzliche Einstellungsentscheid aufzuheben ist, materiell zu prüfen.
VI. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Die Grundlagen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 245 E. IV.D. S. 43-46). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, was folgt:
Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft einzustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts über den Anklagesachverhalt. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
5. Aufl., 2021, S. 140 Rz. 581).
Ferner ist bei Aussagen zu berücksichtigen, dass ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive zur Lüge der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein fehlt. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.).
Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 78 Rz 332-334).
Von besonderer Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass der Sachverhalt äusserst umfangreich ist und sich ebenso komplex darstellt, nicht zu einer Verschiebung der Beweislast führt und auch das erforderliche Beweismass nicht senkt. Blosse – wenn auch plausible oder gar wahrscheinliche – Mutmassungen genügen nicht für eine Verurteilung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten geht. Welche zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche (und im Bereich des Steuerrechts verwaltungsrechtlichen) Verantwortlichkeit eventuell gegeben sein könnte und welches Beweismass in diesen Rechtgebieten relevant ist, tut nichts zur Sache.
1.3 Hinsichtlich der Motivlage muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche einvernommenen Personen ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, handelt es sich doch um Personen, die auf irgendeine Weise in die Anklagesachverhalte involviert und damit in angeblich oder tatsächlich widerrechtliche Vorgänge verwickelt waren. Bei B._____ kommt hinzu, dass er der Sohn des Beschuldigten ist.
1.4.1 Auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen wird, soweit notwendig, im Rahmen der einzelnen Tatbestände einzugehen sein. Vorab ist bereits festzuhalten, dass dort kein Grund besteht, an den Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln, wo er selbstbelastende und auf den konkreten Vorhalt hin spezifische Angaben machte.
1.4.2 Hinzuweisen ist in diesem Kontext darauf, dass die von der Anklagebehörde akribisch zusammengetragenen Urkunden von besonderer Bedeutung sind, deren Gehalt im Wesentlichen unstrittig ist.
1.5.1 Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe bei den tagelangen Einvernahmen nicht mehr gewusst, wie antworten. Er sei mit den Fragen nach
buchhalterischen Vorgängen völlig überfordert gewesen. Er habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären und damit die Untersuchungshaft zu beenden (Urk. 224 S. 31 Rz 105 und Urk. 308 S. 33 Rz 130). Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.1.-13.1.5. und 13.1.8. S. 276-278). Der Beschuldigte ist ein erfahrener, seit mehreren Jahrzehnten tätiger Geschäftsmann. Eine Überforderung mit geschäftlichen Vorgängen, insbesondere wenn es um ihm bestens bekannte Gesellschaften geht, ist nicht glaubhaft, sofern es nicht um spezifisch/technisch buchhalterische Vorgänge geht. Es gibt in den Aussagen des Beschuldigten denn auch keine Hinweise, dass er jeweils den Faden verloren hätte oder dass ihm das Verständnis für die ihm vorgehaltenen Vorgänge gefehlt hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte kein Buchhaltungsexperte ist und diesbezüglich die Buchhaltung und die Jahresrechnungen von einem Treuhänder erstellen liess. Sofern nicht die technisch buchhalterische Seite im Vordergrund steht, verstand der Beschuldigte zweifellos die dahinter stehenden Lebenssachverhalte und die von ihm selber erteilten Anweisungen.
1.5.2 Der Einwand, eine Person könnte motiviert sein, ein falsches Geständnis abzulegen, um aus der Haft entlassen zu werden, mag ganz allgemein betrachtet nicht abwegig erscheinen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aber gerade nicht einfach ein Geständnis abgelegt oder pauschal nur abgenickt, was ihm vorgehalten wurde. Vielmehr ist der Beschuldigte bis heute nicht geständig und verlangt, vollumfänglich freigesprochen zu werden.
1.5.3 Die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung sind damit nicht stichhaltig.
2. Organstellung des Beschuldigten
2.1 Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten als Verwaltungsrat innerhalb der Gesellschaften AD._____ AG, M._____ AG, E._____ AG, N._____ AG und C._____ AG kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Aktennachweise verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.1. S. 46).
2.2 Vom Beschuldigten bestritten ist indes seine Stellung als faktisches Organ in der Zeit, als er formell nicht mehr Verwaltungsrat der genannten Gesellschaften war (Urk. 222 S. 16).
2.3 Im Bereich des Strafrechts ist bezüglich der Strafbarkeit faktischer Organe Art. 29 StGB (bis 31. Dezember 2006: Art. 172 aStGB) massgeblich. Demnach wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet, und die nur einer juristischen Person obliegt, einem faktischen Organ zugerechnet (Art. 29 lit. d StGB). Voraussetzung für die faktische Organstellung als tatsächlicher Leiter ist, dass die natürliche Person in einer Weise auf die Verwaltung und Geschäftsleitung einwirkt, wie dies üblicherweise und typischerweise durch Organe geschieht. Die betreffende Person muss mithin an der Willensbildung des Unternehmens teilhaben und die formellen Organe in ihrer Aufgabenerfüllung zumindest teilweise verdrängen (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 29 StPO N 12 mit zahlreichen Verweisen).
Die Vorinstanz erwägt mithin richtig, dass faktische Organe Personen sind, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (Urk. 245 E. V.A.1.4. S. 52), was nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst. Diese gilt im Übrigen nicht nur für faktische Organe gemäss Art. 29 lit. d StGB, sondern auch für Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen innerhalb einer juristischen Person (Art. 29 lit. c StGB).
Nicht als faktisches Organ kann indes gelten, wer ohne (auch nur faktische) Entscheidkompetenz allein aufgrund der eigenen Erfahrung bloss beratend tätig ist, wenn auch der Rat grosses Gewicht haben mag. So ist darin keine Organstellung zu erblicken, wenn ein ehemaliger Verwaltungsrat aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung immer wieder Auskünfte erteilt, solange diese (wenn auch nur faktisch) nicht verbindlich sind. Dabei kann gerade im Rahmen familiärer Strukturen die Abgrenzung zwischen bloss beratender Tätigkeit und faktischer Organstellung schwierig sein.
2.4 Gemäss Anklage handelte der Beschuldigte nach seinem Ausscheiden aus den Verwaltungsräten der relevanten Firmen als faktisches Organ bzw. als faktischer Verwaltungsrat weiter. Er habe die Geschäfte der Gesellschaften geführt und deren Vermögen verwaltet (vgl. Anklage S. 3 und S. 156). Die Umschreibung der Umstände, die zur Annahme einer faktischen Organstellung (oder auch nur einer selbständigen Entscheidungsbefugnis) führen, sind in der Anklage jeweils mit den einzelnen Tatvorwürfen umschrieben.
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte verstehe sich darauf, andere zu manipulieren. Wer sich mit den Akten auseinandersetze, komme unweigerlich zum Schluss, dass der Beschuldigte die treibende Kraft gewesen sei und als einzige Person in Frage komme. Er habe insbesondere die Gesellschaften weiterhin bzw. nach deren Übertragung an seinen Sohn beherrscht und über sie nach Gutdünken verfügt (Urk. 223 S. 5). Er habe die Buchhaltungen und Jahresrechnungen dirigiert und darüber entschieden, welche Unterlagen der Buchführung zur Verfügung gestellt wurden. Er habe die Kontoblätter der Firmen regelmässig zwecks Überprüfung erhalten und auch angefordert. Er sei Ansprechperson der Buchhaltung gewesen und habe Verbuchungsanweisungen erteilt. Er habe über die Verrechnungen zwischen den Firmen und auch darüber entschieden, welche Beträge seinen Kontokorrentkonten gutgeschrieben oder belastet worden seien. Schliesslich habe er jeweils die Abschlussentwürfe und die provisorischen sowie definitiven Abschlüsse genehmigt. Die Unterlagen seien über seinen Bürotisch gelaufen. Weiter führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, dass die Falschverbuchungen und -bilanzierungen im Interesse des Beschuldigten erfolgt seien (Urk. 223 S. 9 f.). Weiter sei der Beschuldigte bei den Firmen für die Zahlungen zuständig gewesen. Er habe die Zahlungen ausgelöst und die relevanten Liegenschaftsgeschäfte ausgehandelt (Urk. 223 S. 11).
2.5 Die Verteidigung nimmt zwar ausführlich dazu Stellung, was der Beschuldigte nach ihrer Auffassung wissen konnte, und was nicht. Entsprechend macht sie zur Frage des vorsätzlichen Handelns Ausführungen. Spezifisch zur Frage, ob der Beschuldigte nach seinem offiziellen Ausscheiden aus den Firmen als faktisches Organ angesehen werden kann, bringt sie indes nichts Substantielles vor.
Dabei ist anzumerken, dass die von der Verteidigung vorgebrachten Punkte hinsichtlich dessen, was der Beschuldigte wusste oder wissen konnte/musste, nicht direkt mit seiner möglichen Organstellung zusammenhängen, würden doch diese Argumente, wenn man ihnen denn folgen möchte, auch für die Zeit zutreffen, in welcher der Beschuldigte unzweifelhaft noch offiziell Organ der Firmen war.
2.6.1 Die Vorinstanz geht vorab darauf ein, dass der Beschuldigte nominell aus der AD._____, der M._____, der E._____, der N._____ und der C._____ wegen seinen Betreibungen ausschied. Das ist der Standpunkt des Beschuldigten selbst. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die dort angegebenen Aktenstellen verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.2. S. 46, vgl. auch Urk. 08
26 01 021). Dies ist zwar für sich alleine noch kein Nachweis, dass er die Zügel eigentlich nicht aus der Hand geben wollte. Er sagte indes weiter selber aus, er sei weiterhin Berater gewesen und Mitglied der Betriebe ohne Unterschriftsberechtigung gegen aussen (Hervorhebung hinzugefügt). Er habe das Vertrauen seines Sohnes [B._____] gehabt (Urk. 08 26 01 024). In derselben Einvernahme gab er zu Protokoll, die AO'._____ bzw. heute Bank AO._____ betrachte ihn heute noch als Organ (Urk. 08 26 01 022). Das sind erste deutliche Indizien, die sich nahtlos in das in der Folge entstehende Bild fügen.
2.6.2 Die Vorinstanz legt sodann ausführlich und überzeugend dar, weshalb der Beschuldigte weiterhin als faktisches Organ bzw. faktischer Verwaltungsrat der vorgenannten Gesellschaften tätig war. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.3. S. 46-52). Es mag zwar zutreffen, dass nicht alle von der Vorinstanz angeführten Beispiele der Tätigkeit des Beschuldigten eine faktische Organstellung belegen. Wenn der Beschuldigte beispielsweise nach seinem Ausscheiden für seinen Sohn Ansprechpartner geblieben ist und dafür auch Lohn bekommen hat (Urk. 245 E. V.A.1.3.1. S. 47), so kann dies auch in der Stellung eines Beraters bzw. eines Mitarbeiters mit bloss beratender Stimme gewesen sein. Insgesamt steht jedoch insbesondere angesichts der aktenkundigen Urkunden ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in den genannten Firmen massgebend das Sagen hatte und als faktisches Organ fungierte. Zu nennen sind insbesondere die von der Vorinstanz zitierten E-Mails, in denen der Beschuldigte ersucht wurde, nicht nur Auskünfte zu erteilen, sondern auch Buchungen und Jahresrechnungen zu prüfen und abzusegnen (vgl. z.B. die zahlreichen Belegstellen in Urk. 245 E. V.A.1.3.7. S. 50). Beispielhaft können ausserdem die folgenden Dokumente aufgeführt werden, welche bereits je für sich alleine eine klare Sprache sprechen:
a) In der E-Mail vom 16. Oktober 2015 fragte der Buchhalter den Beschuldigten und nicht dessen Sohn um diverse Unterlagen. Insbesondere auffällig ist die durchgestrichene und mit der Handnotiz "Kontokorrent A._____" kommentierte Ziffer 4, gemäss welcher Unterlagen vorhanden seien, bei denen u.a. nicht klar sei, ob es sich um private Angelegenheiten des Beschuldigten handle. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte befugt war, Transaktionen privater Natur vorzunehmen, die für die Buchhaltung der E._____ relevant waren, ansonsten diese Frage nicht aufgetaucht wäre (Urk. 03 02 03 274).
b) Aus der E-Mail vom 4. August 2016 ist ersichtlich, dass der Buchhalter den Entwurf der Jahresrechnung 2015 dem Beschuldigten zugeschickt hatte und der Beschuldigte den Entwurf seinem Sohn B._____ zur Unterschrift weiterleitete. Offenkundig wurde der Entwurf dem Beschuldigten zur Kontrolle zugestellt. Ein anderer Grund oder ein Irrtum sind nicht im Ansatz erkennbar und hätten eine entsprechend andere Reaktion des Beschuldigten erwarten lassen. Für den Beschuldigten war dies jedoch offenbar ganz normal. Sodann leitete er den Entwurf nicht sofort weiter, sondern erst rund fünfeinhalb Stunden später. Die Zeile an seinen Sohn "Kannst du es unterschreiben und an CC._____ senden" liest sich dabei eindeutig wie die Anweisung eines Vorgesetzten. Eine Prüfung durch B._____ und die Möglichkeit, dass er es nicht unterschreiben würde, war augenscheinlich ausserhalb des Vorstellbaren (Urk. 03 02 03 289 f.).
c) Ähnlich verhält es sich mit der E-Mail vom 12. August 2016. Diese ging zwar vom Buchhalter zunächst an B._____ zur Genehmigung. Dieser leitete sie jedoch dem Beschuldigten weiter mit dem Ersuchen um dessen Einverständnis ("[…] kannst du mit dein Einverständnis an AV._____ weiterleiten […]" Urk. 03 02 04 188.4). Das lässt die Hierarchiestufe und die Kompetenz des Beschuldigten abermals klar erkennen.
d) Schliesslich muss der Frage nicht weiter nachgeforscht werden, welche genauen Kompetenzen B._____ oder weitere Personen hatten, da dies den Nachweis nicht umstossen könnte, dass der Beschuldigte die Funktion eines faktischen Organs inne hatte. Allerdings kann gestützt auf die zuvor zitierten vorinstanzlichen Erwägungen und die genannten Urkunden geschlossen werden, dass der Beschuldigte die relevanten Unternehmungen nicht nur allein beherrsch-te, sondern wirtschaftlich mit ihnen identisch war.
2.6.3 Auch betreffend die J._____ und die P._____ kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch bezüglich dieser Gesellschaften war der Beschuldigte namentlich für die Genehmigung der Jahresrechnungen zuständig (Urk. 245 E. V.A.2.1.-2.3. S. 53-55). Zurecht weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich der Beschuldigte gegenüber seiner Tochter im März 2019 – nota bene unter dem Logo der AD._____ – als CEO der P._____ sowie auch anderer hier relevanter Firmen bezeichnete (Urk. 05 01 33 208). Auf Vorhalt dieser E-Mail anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 konnte der Beschuldigte nichts vorbringen, um das Offensichtliche, dass sich aus dieser Nachricht ergibt, zu entkräften. Sein Standpunkt ist einzig, dass die Formulierung "Unsere Firmen" nicht bedeute, dass es seine Firmen seien (Urk. 05 01 33 022). Einerseits schliesst das eine Organstellung nicht aus, anderseits liess er den Vorhalt unkommentiert, er sei CEO der genannten Firmen bzw. entkräftete dieses von ihm selber gemachte Statement nicht.
2.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sorgfältig zu jeder der relevanten Firmen einzeln darlegte, weshalb der Beschuldigte als (faktisches) Organ zu betrachten ist. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass eine faktische Organstellung in einer oder mehreren der Firmen bereits indizieren würde, dass der Beschuldigte auch in den anderen Firmen eine entsprechende Stellung innehaben musste. Das ergibt sich aus der engen Verzahnung zwischen den Firmen und den Geschäftsvorgängen mit dem Beschuldigten als Privatperson, die nur bei einer einheitlichen Führung Bestand haben konnten. Das unterstreicht ausserdem, dass der Beschuldigte mit den Firmen wirtschaftlich identisch war.
2.8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte während der anklagerelevanten Zeit stets Organ der genannten Firmen war und die Leitung inne hatte, unabhängig davon, ob offiziell oder bloss faktisch.
3. Geschäftsführung und Führung der Bücher
3.1 Hinsichtlich der Geschäftsführung und Führung der Bücher stellt sich die Vorinstanz zusammen mit der Anklage auf den Standpunkt, der Treuhänder CD._____ und der Anwalt BQ._____ – und später auch B._____ – hätten nur das umgesetzt, was der Beschuldigte von ihnen verlangt oder ihnen aufgetragen habe. Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Hauptargumentation des Beschuldigten bzw. der Verteidigung darin besteht, dass der Beschuldigte CD._____ bzw. der AV._____ AG und Rechtsanwalt BQ._____ komplett vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen und müssen. Der Beschuldigte habe für deren Tätigkeiten und Expertisen auch viel Geld bezahlt (Urk. 245 E. V.C.1. S. 56 mit entsprechenden Aktenverweisen).
3.2 Die Vorinstanz begründet den Standpunkt der Staatsanwaltschaft zutreffend und widerlegt ebenso zutreffend die Argumentation der Verteidigung. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. V.C.2. S. 56). Einzig bekräftigend kann erneut betont werden, dass sich die führende Rolle des Beschuldigten bereits mit seinen eigenen Aussagen belegen lässt. So ergibt sich beispielsweise, dass der Beschuldigte von seinem Treuhänder/Buchhalter CD._____ darauf angesprochen wurde, dass Forderungen wertberichtigt werden müssten, jedoch habe er – der Beschuldigte – davon nichts wissen wollen (Urk. 05 01 15 34). Dies zeigt exemplarisch und eindeutig, dass es der Beschuldigte und nicht CD._____ war, welcher die Entscheidungen traf, und dass CD._____ dort, wo ihm ein Vorgang fragwürdig erschien, die Instruktionen des Beschuldigten einholte. Damit kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte seinem Buchhalter blind vertraut und nur das getan hätte, was letzterer ihm empfohlen habe. Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, er habe keine treuhänderische oder rechtliche Ausbildung vorzuweisen (vgl. Urk. 224 S. 12 Rz 35, Prot. II S. 22), so ist dem entgegen zu halten, dass das nicht bedeutet, er habe nicht die Entscheidungen getroffen. Für Instruktionen darüber, ob z.B. eine Ausgabe privat oder geschäftlich sei, welchem Zweck eine Zahlung diene oder ob eine Zahlung/Position höher oder tiefer anzugeben sei, bedarf es keinerlei buchhalterischer Kenntnisse. Diese sind nur für die Umsetzung entsprechender Instruktionen nötig. Insofern ist auch der Einwand der Verteidigung unzutreffend, wenn sie vorbringt, selbst Fachleute seien nicht oder nur mit Mühe in der Lage gewesen, die komplexen Buchungen in den vorliegend relevanten Firmen zu verstehen bzw. zu erläutern. Daher könne nicht unterstellt werden, dass dies dem Beschuldigten möglich gewesen sei (Urk. 224 S. 26-28 Rz 91-94; vgl. auch Urk. 308 S. 29 f. Rz 117 ff. und S. 36 Rz 144). Es wird dem Beschuldigten nicht unterstellt, er habe nunmehr einen Überblick über das Resultat seiner Geschäftstätigkeit. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er bei den einzelnen Instruktionen jeweils genau wusste, welchen Inhalt sie hatten und welchem Zweck sie dienten.
Ausserdem hält die Vorinstanz zurecht fest, dass der Beschuldigte selbst als juristischer Laie abschätzen konnte, dass gewisse Vorgänge nicht rechtens sein konnten (Urk. 245 E. V.C.2. S. 57).
Schliesslich kann der Beschuldigte als gestandener Geschäftsmann nicht glaubhaft vorgeben, er sei diesbezüglich völlig ahnungslos. Dies umso mehr, als der Beschuldigte seit über 30 Jahre im Liegenschaftenhandel tätig ist und bereits in seinen Anfangsjahren als Liegenschaftenhändler einschlägige Erfahrungen mit den Grundstückgewinnsteuern machte (Urk. 05 01 11 041).
3.3 Der Verteidigung ist jedoch insofern zuzustimmen, als dem Beschuldigten, der nach seinen eigenen Angaben bloss über einen Realabschluss verfügt und keine buchhalterische Ausbildung gemacht hat (Prot. II S. 21 f.), keine Kenntnisse unterstellt werden können, die ein entsprechendes Fachwissen erfordern. Ebenso wenig kann unterstellt werden, der Beschuldigte, der vor allem am eigentlichen Immobiliengeschäft interessiert war, habe sich teils Jahre zurück Rechenschaft über einzelne falsche Buchungen gegeben bzw. wäre dazu überhaupt in der Lage gewesen.
4. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Schenkungen
4.1 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wird dem Beschuldigten in diesem Anklageteil zusammengefasst vorgeworfen, zum Schaden seiner Gläubiger, insbesondere der CE._____ AG, diverse Vermögenswerte (Bankcheck, Sportwagen, Eigentumswohnung, Inhaberaktien der C._____, Namenaktien der P._____, Herrenarmbanduhr) verschenkt zu haben. Ferner habe er auf Lohnansprüche von mindestens Fr. 7'000.– verzichtet (Anklage S. 6 ff.).
Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen von zwei Pfändungen (vom 2. März 2016 und vom 22. Januar 2018) unwahre Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, seinen Aktiven und zu seinem Vermögen gemacht zu haben. Eventualiter habe er gewisse Gegenstände bzw. Vermögenswerte zum Schaden seiner Gläubiger verschenkt (Anklage S. 8 ff.).
4.2.1 Vorab rechtfertigt es sich, auf eine tatbestandsmässige Voraussetzung gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 164 Ziff. 1 StGB einzugehen. Die genannten Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechtes. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 97 IV 18 E. 1.a und BGE 106 IV 31 E. 4.a, vgl. auch BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 StGB N 1 und Art. 164 StGB N 2 mit zahlreichen Hinweisen). Das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4.2). Da der drohende oder schon eingetretene Vermögensverfall sämtliche Gläubiger eines Schuldners betrifft und der Zugriff sämtlicher Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen gefährdet oder vereitelt wird, umfasst der strafrechtliche Schutz auch sämtliche Gläubiger, und nicht nur diejenigen mit einem Verlustschein. Letzteres wäre auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar, zumal der Regelfall darin bestehen dürfte, dass ein Verlustschein erst nach durchgeführter Betreibung ausgestellt wird und nicht vorbestehend ist (PK StGB - 2021, TRECHSEL/OGG, Art. 163 StGB N 11).
Weiter muss der Täter "zum Schaden der Gläubiger" handeln, worauf sich sein Vorsatz beziehen muss. Geht es um Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungsverfahrens, so muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 StGB N 75 und Art. 164 StGB N 35).
Daraus ist zu schliessen, was folgt: Eine schlechte wirtschaftliche Lage genügt für sich alleine nicht, um begründen zu können, dass ein Schuldner mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muss. Damit würde letztere Voraussetzung sinnentleert. Eine schlechte bzw. ungenügende Finanzlage (und das Wissen darum) ist zwar vorausgesetzt, um einen Vorsatz betreffend Handlungen zum Schaden von Gläubigern bzw. betreffend einen wirtschaftlichen Zusammenbruch nachweisen zu können. Für die Annahme, der Schuldner müsste in absehbarer Zeit mit einer Zwangsvollstreckung rechnen, ist sie jedoch nicht ausreichend. Ausserdem kann eine Zeitspanne von 10 oder mehr Jahren nicht als "absehbare Zeit" gelten. Anders verhält es sich jedoch, wenn es immer wieder zu Betreibungen kommt. Dann kann ein Unterbruch von wenigen Jahren nicht dazu führen, dass vernünftigerweise nicht mehr mit Betreibungen zu rechnen ist.
Anzumerken ist, dass aufgrund der Ausgestaltung des SchKG theoretisch auch schuldenfreie Personen immer mit einer Betreibung konfrontiert sein können. Es muss sich bei der Erwartung von Betreibungen somit zu einem gewissen Grad um eine in der Sache berechtigte Erwartung handeln. In diesem Kontext muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei zahlreichen Betreibungen von unterschiedlichen Gläubigern zu verschiedenen Zeiten nicht sämtliche Betreibungen (oder auch nur eine Mehrheit davon) als offensichtlich unberechtigt oder gar missbräuchlich gelten können.
4.2.2 Die Anklage geht zeitlich von den im Jahr 2014 gegen den Beschuldigten eingeleiteten Betreibungen aus. Sie wirft ihm vor, er hätte seit 2002 mit Betreibun-
gen rechnen müssen. Weiter wirft sie ihm diverse Schenkungen vor, welche zwischen den Jahren 2010 und 2013 stattgefunden hätten.
4.2.3 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe klarerweise nicht seit 2002 damit gerechnet, dass gegen ihn viel, viel später ein Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen würde (Urk. 224 S. 15 f. Rz 46 und Urk. 308 S. 18 Rz 70). Sie bestreitet jedoch zurecht weder die dem Beschuldigten vorgehaltenen Schenkungen, noch seine missliche finanzielle Lage, noch seine Kenntnis betreffend seine Finanzen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.1.4. S. 58 f. sowie E. VI.B.2. S. 60-64; vgl. auch Prot. II S. 29 f.).
4.2.4 Die Vorinstanz hält hierzu fest, der Beschuldigte habe selber eingeräumt, dass er vor seiner Scheidung im Jahr 2006 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Allein daraus bzw. aus der desolaten Situation des Beschuldigten schliesst die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte seit 2002 mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren habe rechnen müssen (Urk. 245 E. VI.B.1.4. S. 59). Weiter führt die Vorinstanz aus, die Verteidigung habe vorgebracht, der Beschuldigte habe nicht mit der "CE._____", sondern mit der "CF._____" gerechnet. Es sei jedoch irrelevant, von wem genau das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werde, entscheidend sei, dass der Beschuldigte damit gerechnet habe (Urk. 245 E. VI.B.1.5. S. 59). Das Plädoyer der Verteidigung kann indes gerade im Lichte ihres soeben dargelegten Standpunktes nicht dahin verstanden werden, dass der Beschuldigte mit einer Zwangsvollstreckung durch die "CF._____" gerechnet habe. Eine entsprechende, explizite Aussage des Beschuldigten ist denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr muss sein Standpunkt so verstanden werden, dass die "CF._____" die einzige Gläubigerin war, welche der Beschuldigte im Blick hatte ([…] es ging damals nur noch um diesen Gläubiger, nicht um andere Gläubiger […]; Urk. 224 S. 16 Rz 50 und Urk. 308 S. 19 Rz 74). Dass er von ihr eine Betreibung erwartet hätte oder hätte erwarten müssen, ist damit noch nicht gesagt.
4.2.5 Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müsste ein Schuldner solange mit einer Betreibung rechnen, wie Verlustscheine bestehen. Die Voraus-
setzung, dass ein Beschuldigter zur Erfüllung der Tatbestände gemäss Art. 163 StGB bzw. Art. 164 StGB damit rechnen muss, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, wäre damit als eigenständiges Kriterium obsolet. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das hilft dem Beschuldigten jedoch letztlich nicht:
Der Beschuldigte wurde in den Jahren zwischen 2002 und 2014 (und im Übrigen auch davor) zahlreiche Male betrieben. Betreibungen gab es praktisch jedes Jahr von zahlreichen unterschiedlichen Gläubigern, so dass ausgeschlossen werden kann, dass sämtliche Vorgänge offenkundig unberechtigt gewesen wären (auch wenn sie im Auszug aus dem Betreibungsregister als erloschen deklariert sind und man daher nicht nachvollziehen kann, wie die einzelnen Verfahren verlaufen sind). Es gibt nur zwischen den Jahren 2005 und 2008, zwischen 2009 und 2012 und zwischen 2012 und 2014 kleinere Lücken (Urk. 04 92 01 007 f.). In diesem Kontext macht die Staatsanwaltschaft zurecht auf das Arrestverfahren aus dem Jahr 2012 gegen den Beschuldigten aufmerksam (Urk. 223 S. 7 und insb. Urk. 04 92 09 003 ff.). Ergänzend ist auf die Betreibungen vor 2002 hinzuweisen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 23. Juli 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte mindestens ab 1996 praktisch permanent betrieben wurde, was sich auch nach 2002 weitgehend unverändert fortsetzte (Urk. 04 92 01 004 ff.). Unter diesen Umständen verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschuldigte eigentlich ständig mit Betreibungen rechnete oder zumindest rechnen musste.
4.3 Die Verteidigung macht schliesslich geltend, die vorliegend relevanten Schenkungen hätten Vermögenswerte betroffen, welche nicht von der Zwangsvollstreckung in den Jahren 1991-2001 betroffen gewesen seien (Urk. 224 S. 17 Rz 54). Das ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal und damit nicht relevant.
4.4 Insgesamt ist der relevante Sachverhalt erstellt und die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz zutreffend. Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen.
5. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Lohn
5.1 Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche von der Verteidigung nicht in Frage gestellt werden (Urk. 245 E. VI.B.2.2. S. 64 f. und Urk. 224 S. 22 Rz 74). Dementsprechend ist der Sachverhalt wie folgt rechtsgenügend erstellt:
Im Rahmen der Pfändung Nr. 31 erklärte der Beschuldigte am 2. März 2016 zu seinen Einkommensverhältnissen, er arbeite 90 % als Geschäftsführer der AD._____ und verdiene Fr. 10'000.– brutto pro Monat. Sodann wurde am 2. März 2016 vom Nettolohn des Beschuldigten der das Existenzminimum übersteigende Betrag für die Dauer eines Jahres, bis zum 2. März 2017, gepfändet. Der Beschuldigte liess dem Betreibungsamt (bereits) am 8. März 2016 einen neuen Arbeitsvertrag (datierend vom 7. März 2016) einreichen. Gemäss diesem Arbeitsvertrag arbeitete der Beschuldigte ab dem 7. März 2016 neu 20 Stunden pro Woche bei einem Lohn von jährlich brutto Fr. 54'000.– bzw. monatlich brutto Fr. 4'500.–. Die Lohnpfändung blieb bis auf Zahlungen der AD._____ von total rund Fr. 3'700.– fruchtlos.
5.2 Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, der neue Arbeitsvertrag mit dem deutlich tieferen Lohn sei fingiert gewesen. Zumindest fehlt hierzu in der Anklage eine detaillierte Umschreibung einer Fingierung. Die Rede ist nur davon, dass der "offizielle Lohn" praktisch auf das Existenzminimum herabgesetzt worden sei. Ob dieser offizielle Lohn einem reellen inoffiziellen Lohn gegenüber gestanden habe – insbesondere angesichts eines (zumindest offiziell) reduzierten Arbeitspensums – ist unklar. Die Vorinstanz scheint folgerichtig davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich und nicht fingiert neu in einem deutlich reduzierten Pensum für die AD._____ tätig war und damit auch ein deutlich tieferes Einkommen generierte.
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe tatsächlich weniger gearbeitet. Er habe unter diesen Umständen keine Lust mehr gehabt, zu arbeiten (Urk. 224 S. 22 Rz 74 f. und Urk. 308 S. 25 Rz 101). Diese Darstellung lässt sich nicht widerlegen und erscheint auch nicht abwegig. Insbesondere erscheint nicht abwegig, dass den Beschuldigten just dann die Motivation zu arbeiten verliess, als er sich einer Betreibung überaus hoher Schulden gegenüber sah und erkennen musste, dass er von seiner Arbeit trotz eines guten Lohnes kaum noch etwas haben würde.
Es steht mithin nicht zur Diskussion und ist auch nicht eingeklagt, dass der Beschuldigte einen arbeitsrechtlich bestehenden Anspruch auf relativ guten Lohn nicht geltend gemacht oder verheimlicht hätte. Vielmehr verzichtete er darauf, überhaupt einen entsprechend hohen Lohnanspruch zu haben. Gleichzeitig erbrachte er offenbar auch nicht mehr die Leistung, der eine entsprechende Lohnforderung selbst gemäss dem bisherigen Arbeitsvertrag rechtfertigen würde, da er sein Pensum reduziert hatte. Es ist nachstehend zu prüfen, ob darin eine Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB zu erblicken ist, und ob allenfalls mit der Vorinstanz auf den Tatbestand gemäss Art. 169 StGB ausgewichen werden kann.
5.3 Die Vorinstanz erwägt ausführlich und zurecht, dass ein Schuldner gegenüber den gewöhnlichen Gläubigern unter dem Gesichtswinkel des Strafrechts keine Pflicht hat, zu einem angemessenen oder möglichst hohen Lohn zu arbeiten. Wer zu einem tiefen Lohn oder sogar überhaupt nicht arbeitet, macht sich grundsätzlich nicht eines Betreibungsvergehens schuldig, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund er zu wenig oder gar nichts verdient (Urk. 245 E. 1.7. f. S. 90). Es gibt mithin im Lichte von Art. 164 StGB keine missbräuchliche Lohnreduktion oder die Annahme eines hypothetischen Einkommens. Die Vorinstanz kommt somit zurecht zur Schlussfolgerung, dass der Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist.
5.4.1 Die Vorinstanz sieht dagegen den Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB als erfüllt (Urk. 245 E. VI.C.3. S. 94-96).
5.4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage keinen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB verlangt (vgl. Anklage S. 166).
Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung der Anklage nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Das rechtliche Gehör ist unabhängig davon zu gewähren, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere oder aber eine mildere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 344 StPO N 3). Wird erst anlässlich der Urteilsberatung eine abweichende rechtliche Würdigung in Betracht gezogen, muss die Beratung unterbrochen und den Parteien die Gelegenheit eingeräumt werden, um zu den neu in Frage kommenden Tatbeständen Stellung zu nehmen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 350 StPO N 10).
Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass die Parteien je auf die Möglichkeit hingewiesen worden wären, dass nach Auffassung des Gerichts ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB in Frage käme. Soweit aus den sehr umfangreichen Akten ersichtlich, erging auch auf schriftlichem Weg kein solcher Hinweis. Die Vorinstanz hätte den Beschuldigten somit gestützt auf Art. 169 StGB nicht verurteilen dürfen. Zu prüfen ist mithin, was die Folgen dieser Gehörsverletzung sind.
Im Grundsatz ist in einem solchen Fall eine Aufhebung des Entscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Von diesem Grundsatz kann die Rechtsmittelinstanz jedoch abweichen, wenn sie – wie vorliegend – sowohl Tatals auch Rechtsfragen frei überprüfen kann und der Beschuldigte genügend Gelegenheit hat, angemessen auf den angefochtenen Entscheid zu reagieren. Selbst wenn die Verletzung des in Art. 344 StPO statuierten rechtlichen Gehörs besonders schwer wiegen sollte, kann nach ständiger Rechtsprechung der Mangel als geheilt gelten, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; vgl. auch BRUNNER ARTHUR/ZOLLINGER MARCO, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, SJZ 118/2022 S. 1077 ff., 1085).
In der Folge ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 169 StGB zurecht als erfüllt betrachtet. Da dies – wie anschliessend zu zeigen sein wird – zu verneinen ist, muss im Übrigen nicht darauf eingegangen werden, ob der Anklagesachverhalt alle nötigen Sachverhaltselemente enthält, die eine entsprechende Verurteilung voraussetzen würde.
5.4.3 Die Vorinstanz gibt die allgemeinen Regeln zur Anwendung von Art. 169 StGB korrekt wieder. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.C.3.1. f. S. 94). Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass unter Art. 169 StGB nicht nur körperliche Sachen fallen, sondern auch Rechte und andere Forderungen, wie z.B. Lohnansprüche. Voraussetzung ist, dass sie in einem Zwangsvollstreckungsverfahren verstrickt, also z.B. gepfändet, sind.
Selbstredend können nur Forderungen in der Höhe gepfändet werden, in der sie auch existieren. Es kann nicht gepfändet werden und damit dem Pfändungsbeschlag auch nicht entzogen werden, was aufgrund z.B. eines aktuell gültigen Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin gar nicht geschuldet ist. Die Pfändung eines hypothetischen Einkommens ist nicht vorgesehen. Entsprechend hält die Vorinstanz selber richtig fest, dass sich die vorliegend relevante Einkommenspfändung nicht auf einen fixen, sondern auf den das Existenzminimum übersteigenden Betrag bezog (Urk. 245 E. VI.C.3.3. S. 94 f.), wie das im Hinblick auf mögliche Änderungen der Einkommenssituation üblich ist. Ein Pfändungsbeschlag lag somit in der Höhe gemäss Arbeitsvertrag und nicht gemäss Anklage vor.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass Art. 169 StGB auch den gepfändeten Anspruch auf Lohn, der noch nicht verdient ist, erfasse, wie die Vorinstanz argumentiert. Dass dieser in der gemäss Arbeitsvertrag geschuldeten Höhe unter die Pfändung fällt, ist unstrittig. Dass auch ein hypothetischer höherer Lohn in Abweichung des dannzumal aktuellen Lohnanspruchs darunter fallen würde, ist damit indes nicht gesagt.
Ferner kann dieser Argumentation ebenso wenig entgegen gehalten werden, gerade in einer Änderung des Arbeitsvertrages, wie der vorliegend relevanten, sei ein Verzicht auf die entsprechenden Lohnforderungen ebenso zu erblicken, wie z.B. ein Verzicht auf eine Forderung aus einem anderen Vertrag, wie etwa einem Kauf-, Werk- oder Schenkungsvertrag. In diesen letztgenannten Fällen würde nämlich eine entsprechende Forderung bereits bestehen und könnte gepfändet werden. Eine bestehende, aber noch nicht fällige Forderung ist indes von einer nicht existenten, erst erwarteten Forderung zu unterscheiden. Letztere kann erst dann unter den Pfändungsbeschlag fallen, wenn sie entsteht – und dann nur maximal in der entsprechenden Höhe.
Anders zu entscheiden würde im Übrigen zu einem inneren Widerspruch in der Strafrechtspraxis führen. Wie zuvor zu Art. 164 StGB schon erwogen, hat ein Schuldner gegenüber den gewöhnlichen Gläubigern unter dem Gesichtswinkel des Strafrechts keine Pflicht, zu einem angemessenen oder möglichst hohen Lohn zu arbeiten. Diese Stellung des Schuldners gilt oder gilt nicht. Sie kann aber nicht selektiv für einzelne Artikel gelten (Art. 164 StGB) und für andere nicht (Art. 169 StGB), notabene wenn es im Wesentlichen um dieselben Schutzobjekte geht.
5.5 Als Fazit bleibt, dass der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
6. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Pfändung vom 2. März 2016 - Angaben des Beschuldigten zu Wohnverhältnissen, Aktiven und Vermögensverhältnissen
6.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 2. März 2016 anlässlich einer Pfändung wahrheitswidrige Angaben gemacht. Dadurch habe er zum Zeitpunkt der Pfändung verheimlicht, dass er Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter diverser Gegenstände und Vermögenswerte gewesen sei (Anklage S. 8-12). Eventualiter habe er entsprechende Gegenstände und Vermögenswerte zum Schaden seiner Gläubiger verschenkt (Anklage S. 13).
6.2 Die Anklage zählt zunächst auf, welche Angaben des Beschuldigten wahrheitswidrig gewesen sein sollen (Anklage S. 9 f.). Erst anschliessend zählt sie diejenigen Gegenstände und Vermögenswerte auf, welche der Beschuldigte verheimlicht haben soll (Anklage S. 11 f.).
6.3.1 Vorab handelt es sich dabei um eine Vielzahl an Herrenarmbanduhren (wobei die Uhr Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32, zufolge rechtskräftigen Freispruchs durch die Vorinstanz nicht mehr zur Diskussion steht). Von den gemäss Anklage sichergestellten Uhren wurden unbestrittenermassen zwei am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 und die übrigen noch relevanten
11 Uhren im UBS-Safe von B._____ sichergestellt (Anklage S. 11 sowie Beschlagnahmeverfügungen vom 14. Dezember 2020 und vom 29. Oktober 2021 gemäss Urk. 01 21 03 001 ff. und Urk. 01 21 07 001 ff.).
6.3.2 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, der Beschuldigte habe seine wertvollen Uhren seinem Sohn übertragen. Er habe aber gleichzeitig darüber wie ein Eigentümer verfügen können. Er habe die Uhrensammlung gepflegt und habe die Uhren auch getragen. Soweit er die Uhren nicht bei sich aufbewahrt habe, habe er über einen Schlüssel zum Banksafe lautend auf seinen Sohn verfügt, womit er die dortigen Uhren jederzeit habe bewundern und zu sich nehmen können (Urk. 224 S. 7 Ziff. 3).
Die Verteidigung bringt vor, es gebe keinerlei Beweise, die den Standpunkt der Staatsanwaltschaft stützen würden. Es gebe nur die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes B._____ (Urk. 224 S. 23 f. Rz 79 f. und Urk. 308 S. 26 Rz 105 f.).
Die Vorinstanz gibt zunächst zutreffend wieder, dass der Beschuldigte geltend macht, zum Zeitpunkt der Pfändung über keine Uhren verfügt zu haben. Er habe seine Uhrensammlung schon vor der Pfändung seinem Sohn verschenkt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.3.1. S. 65 f.).
Die Vorinstanz übernimmt im Wesentlichen die Argumentation der Staatsanwaltschaft. Sie führt ergänzend aus, zahlreiche Uhrenzertifikate und Uhrenschachteln
(Originalverpackungen) seien am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellt worden. Zudem sei der Beschuldigte bis zum 1. Juni 2017 Versicherungsnehmer der Wertsachen-Versicherungspolicen für die Uhren- und Schmuckwerte bei der Helvetia Versicherung gewesen. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz schliesslich, dass die Korrespondenzadresse und Zahlstelle für die Versicherung die Wohnadresse des Beschuldigten und nicht diejenige von B._____ gewesen sei. Kontakt zur Versicherung habe ebenso der Beschuldigte und nicht B._____ gehalten (Urk. 245 E. VI.B.3.3.2. S. 66 f.).
6.3.3 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird über das Privatrecht hinaus auch im Strafprozess vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Die Vermutung gilt auch für Bargeld und Inhaberpapiere sowie blanko indossierte Ordrepapiere, nicht aber für normale Ordrepapiere und Namenpapiere (Art. 930 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, Art. 930 ZGB N 8-10 und N 15).
Auf die Vermutung kann sich berufen, wer eine Sache selbständig besitzt, d.h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein, und wenn der Besitz nicht zweideutig ist (BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, Art. 930 ZGB N 16).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich die Eigentumsvermutung nur dann – in einer teleologischen Reduktion des zu weit gefassten Wortlauts von Art. 930 ZGB –, wenn der Besitz des Vermutungsträgers «so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt»; die Vermutung entfällt, wenn der Besitz zweideutig ist. Das ist namentlich dann der Fall, «wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen [der Besitz] begründet wurde […]. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren» (BSK ZGB II- ERNST/ZOGG, Art. 930 ZGB N 18). Die Frage der Klarheit der Verhältnisse bezieht sich dabei vernünftigerweise auf das faktische Begründen/Bestehen des Besitzes, allenfalls auf den Konsens zwischen den Parteien, wenn eine Partei Besitz und allenfalls auch Eigentum auf die andere Partei übertragen hat.
Im Strafverfahren kommt die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel hinzu. Steht der Besitz (hier von Luxusuhren) einer beschuldigten Person zur Debatte und würde dessen Annahme zur Strafbarkeit führen, darf nicht von einem solchen ausgegangen werden, wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Version des Sachverhaltes vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
Wenn die Vorinstanz erwägt, im Schliessfach des Sohnes B._____ gelagerte Uhren könnten dem Beschuldigten gehören, aus den Depositionen des Beschuldigten gehe hervor, dass nicht ausgeschlossen – sondern im Gegenteil eher wahrscheinlich – sei, dass auch Uhren des Beschuldigten im Safe von B._____ aufbewahrt worden seien, so darf sie allein daraus nicht auf die Eigentümerschaft des Beschuldigten schliessen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Ausführungen von B._____ als vage (und damit wohl unglaubhaft) qualifiziert. Das muss umso mehr gelten, als bei der Vielzahl von Uhren gemäss Anklage und dem mutmasslich viele Jahre zurückliegenden (mutmasslichen) Erwerb durch B._____ nachvollziehbar ist, dass er sich nicht umfassend erinnern kann, wie er zu welcher Uhr genau gekommen ist.
6.3.4 Hinsichtlich der beim Beschuldigten sichergestellten Uhren (Patek Philippe, Ref. 5960P-001, und Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Anklage S. 11 lit. a und b) kann auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.3.4. a)+b) S. 68 f.). Entsprechend ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte diese Uhren verheimlichte und sich damit des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB schuldig gemacht hat. Auch zur rechtlichen Würdigung kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.C.2. S. 91-94).
6.3.5 Hinsichtlich der im Schliessfach von B._____ sichergestellten Uhren stellt sich die Sachlage anders dar:
Vorab ist hinsichtlich der von der Vorinstanz zitierten Akten auf ihre Erwägungen zu verweisen. Das betrifft die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten und
seines Sohnes B._____ sowie die aktenkundigen Urkunden wie Bankbelege etc. (Urk. 245 E. VI.B.3.3.4. lit. c-m S. 69-76).
Weiter ist in allgemeiner Weise entgegen der Auffassung der Vorinstanz festzuhalten, was folgt:
Aus dem Zugriff einer Person auf ein Schliessfach und dessen Inhalt kann nicht auf dessen Eigentum geschlossen werden. So kann ein selbständiger Besitzer und Eigentümer ohne Weiteres einer anderen ihm nahe stehenden Person (wie z.B. seinem Vater) unselbständigen Besitz einräumen und erlauben, entsprechende Gegenstände zu benutzen. Ferner lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass familiäre Beziehungen nicht immer geschäftlichen Gepflogenheiten oder den Vorstellungen Aussenstehender folgen. Es erscheint insbesondere im Rahmen einer Schenkung keineswegs abwegig, dass B._____ Eigentümer der entsprechenden Uhren sein kann und gleichzeitig deren allenfalls als mühsam empfundene administrative Seite (Zertifikate und Schachteln aufbewahren, Versicherungen regeln etc.) von einer anderen Person betreut wird. Dies ist im Rahmen einer eng verbundenen Familie nachvollziehbar und im Rahmen einer Schenkung, die vor allem Freude bereiten und keine Lasten auferlegen soll, sinnvoll. So ist auch die Aussage des Beschuldigten zu verstehen, er habe die Zertifikate und Packungen ohne weitere Hintergedanken bei sich gehabt (Urk. 05 16 03 014). Daher kann daraus nicht (auch nicht im Sinne eines allzu starken Indizes) auf die Eigentümerschaft des Beschuldigten geschlossen werden.
Fest steht, dass B._____ Inhaber des Bankschliessfaches war, in dem die Uhren sichergestellt wurden. Fest steht weiter, dass er spätestens ab 2012 – möglicherweise auch schon früher – in seinen Steuererklärungen bis und mit 2015 explizit eine Uhrensammlung erwähnte (Urk. 04 01 01 072, Urk. 04 01 01 125, Urk. 04 01
01 158 und Urk. 04 01 01 190) und in den Steuererklärungen 2016 und 2017 noch einen mit den früheren Steuererklärungen korrespondierenden Wert deklarierte (Urk. 04 01 01 011 und Urk. 04 01 01 271, vgl. auch Urk. 308 S. 26 Rz 106). Das erweckt den Anschein, er sei Eigentümer der Uhren. Dass dies auch anders sein kann und die Eigentümerschaft des Beschuldigten allenfalls plausibel oder sogar wahrscheinlich sein mag, ist zumindest im Strafverfahren für eine entsprechende Annahme nicht ausreichend. Selbst Unsicherheiten von B._____ über seine eigene Eigentümerstellung vermögen nicht nachzuweisen, dass der Beschuldigte Eigentümer ist. Nicht zu vergessen ist, dass nebst dem Beschuldigten und B._____ auch weitere Familienangehörige als Eigentümer in Frage kommen, so z.B. CG._____. Beweise oder Indizien in hinreichender Dichte für die Eigentümerschaft des Beschuldigten liegen nicht vor.
Insgesamt lässt sich somit nicht erstellen, dass die Uhren im Bankschliessfach von B._____ in seinem (des Beschuldigten) Eigentum stehen. Insofern hat er sich keiner Widerhandlung gegen Art. 163 StGB schuldig gemacht. Allerdings geht aus den von der Vorinstanz zitierten Unterlagen sowie aus ihren Erwägungen zweifelsfrei hervor, dass sämtliche Uhren ursprünglich vom Beschuldigten stammten, als sie durch B._____ oder CG._____ erworben wurden. Weiter fanden sämtliche Veräusserungen dieser sehr wertvollen Uhren im selben Zeitraum statt, in dem der Beschuldigte – wie bereits weiter oben erwogen – mit Betreibungen rechnete oder zumindest rechnen musste. Der Beschuldigte ist daher insofern der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen, als die einzelnen Stücke der Uhrensammlung in der Eventualanklage hierzu erfasst sind (Anklage S. 13). Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.C.1. S. 88-91). Im Übrigen – bezüglich des von der Anklage nicht abgedeckten Sachverhaltes – ist der Beschuldigte freizusprechen.
6.4 Hinsichtlich des Bildes von D._____ machten die Parteien keine relevanten separaten Ausführungen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Das Bild wurde am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt. Ferner gab der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme vom 6. Januar 2020 zu Protokoll, er habe das Bild 2004 oder 2005 gekauft und dann seiner Tochter geschenkt (Urk. 05 16 03 014). Damit steht fest, dass das Bild zumindest ursprünglich im Eigentum des Beschuldigten stand. Zurecht weist die Vorinstanz weiter darauf hin, dass der Beschuldigte in derselben Einvernahme präzisierte, er habe seiner Tochter gesagt, dass Bild gehöre ihr, wenn er einmal gestorben sei (Urk. 05 16 03 015). Es war somit auch nach dieser angeblichen Schenkung der Beschuldigte, der darüber entschied, was mit dem Bild geschehen soll. Ausserdem sollte die Tochter offenkundig erst nach seinem Tod das Eigentum erwerben. Daraus und aus der Tatsache, dass sich das Bild im Machtbereich des Beschuldigten befand, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass dieses Bild zum Zeitpunkt der Pfändung dem Beschuldigten gehörte. Der Sachverhalt ist erstellt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen (Urk. 245 E. VI.C.2. S. 91-94).
6.5.1 Hinsichtlich der Unternehmen bzw. Aktien machen die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung wiederum keine spezifischen Angaben.
6.5.2 Die Vorinstanz kommt hinsichtlich der 10'000 Namenaktien der E._____ (100 % des Aktienkapitals) im Nennwert von je Fr. 10.– zutreffend zum Schluss, dass diese am 2. März 2016 nicht mehr im Eigentum des Beschuldigten waren, sondern er diese zuvor seinem Sohn veräussert hatte. Allerdings geht die Vorinstanz davon aus, dass die Aktien verschenkt worden seien (Urk. 245 E. VI.B.3.5.2.p S. 78-80). Der Beschuldigte sagte indes konstant aus, er habe die Aktien an seinen Sohn für Fr. 65'000.– verkauft (Urk. 05 01 15 005 f. und Prot. II S. 34).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstellen von rückdatierten Dokumenten keineswegs bedeutet, dass diese inhaltlich falsch sein müssen. Der Wahrheitsgehalt einer Urkunde ist unabhängig vom Datum ihrer Erstellung. Ihr Datum muss mit den verurkundeten Sachverhalten, nicht mit dem Datum der Erstellung korrespondieren.
Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt schlüssig, zurückhaltend, differenziert und nicht einfach darauf ausgerichtet, sich in einem guten Licht oder eine andere Person in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Insofern ist glaubhaft oder zumindest nicht widerlegbar, dass ein Vertrag erstellt wurde, welcher mit der dannzumal erfolgten Zahlung übereinstimmte, welche mutmasslich Fr. 65'000.– betrug. Das wird dadurch unterstrichen, dass B._____ diesen Sachverhalt in groben Zügen, indes nicht vollumfänglich (und damit mutmasslich nicht abgesprochen) und in eigenen Worten bestätigte (Urk. 05 06 03 006).
Insofern ist nicht verständlich, wie die Vorinstanz aus den Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes herauslesen will, dass es zu keinem Kauf gekommen sei. Ihre Annahme, man habe einfach eine passende Zahlung gesucht, ist keineswegs zwingend und wurde so auch von den Beteiligten nicht ausgesagt. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, man habe einen Vertrag benötigt, "welcher mit der Zahlung übereinstimmt und da habe ich diese Vertrag über CHF 65'000.– erstellt" (Urk. 05 01 15 006). Das bedeutet nichts anderes, als dass die Zahlung von Fr. 65'000.– stattgefunden hat und man nur kein schriftliches Exemplar des zu Grunde liegenden Vertrags hierzu hatte. Die Interpretation der Vorinstanz ist zwar an sich möglich, blendet aber in Verletzung der Unschuldsvermutung die soeben dargelegte (und im Übrigen wahrscheinlichere) Sachverhaltsvariante aus. Weiter ist nicht erstaunlich, dass nach mehreren Jahren der genaue Vertragsinhalt dem Beschuldigten und B._____ vielleicht nicht mehr vollständig präsent war und es hinsichtlich der Währung zu einem Irrtum gekommen sein mag. Das wird dadurch unterstrichen, dass die Vorinstanz selber festhält, dass ein Überweisungsbeleg über US$ 65'000.– existiert, der den Zahlungsgrund "Aktienkauf" aufweist (Urk. 245 E. VI.B.3.5.2.p S. 79 mit Hinweis auf Urk. 04 88 82 016 ff.). Da-durch wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten plausibilisiert. Wenn die Vorinstanz anschliessend erwägt, es könnte sich um einen beliebigen Aktienkauf handeln, geht sie abermals ohne gegenteiligen Beweis und damit in Verletzung der Unschuldsvermutung von einer für den Beschuldigten ungünstigen, aber keineswegs zwingenden Sachverhaltsvariante aus. Es ist zwar möglich, dass eine Zahlung im Rahmen eines früheren tatsächlichen Aktienkauf herangezogen wurde, um einen anderen Aktienkauf zu fingieren. Zwingend ist es jedoch aufgrund der aktuellen Beweislage keineswegs.
All das würde dem Beschuldigten allenfalls nicht helfen, da bereits gezeigt wurde, dass er an den streitgegenständlichen Gesellschaften faktisch bzw. wirtschaftlich berechtigt geblieben ist (vorstehend Ziff. VI.2.6-2.8). Das reicht für die Anwendbarkeit von Art. 163 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 8. November 2014 E. 4.4). Allerdings geht die Vorinstanz selber davon aus, dass hinsichtlich des Verschweigens der Aktien der E._____ kein Pfändungsbetrug vorliegt (Urk. 245 E. VI.C.3.6.4. S. 86 sowie E. VI.C.1.6. S. 89 f.). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal fraglich erscheint, ob das faktische Beherrschen einer Gesellschaft mit dem Eigentum an deren Aktien gleichgesetzt werden kann.
Wann genau der Übertrag der Aktien an B._____ erfolgte, ist nicht entscheidend. Unbestritten ist nämlich auch vom Beschuldigten, dass es in derjenigen Zeit geschah, als er – wie zuvor gezeigt – mit Betreibungen rechnete oder rechnen musste. Damit ist er zwar nicht des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB schuldig. Im Raume steht jedoch ein Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB. Diesbezüglich muss nach dem Gesagten indes zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er für die Übertragung der Aktien an seinen Sohn einen Gegenwert erhalten und in diesem Sinne sein Vermögen nicht vermindert hat. Hinweise, dass der Betrag von US$ 65'000.– nicht dem tatsächlichen Wert der Aktien entsprochen hätte, liegen keine vor. Zudem würde für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen, dass der Erlös aus dem Verkauf nicht dem Marktwert entspricht. Vielmehr müsste der Erlös offensichtlich unter dem Marktwert liegen (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.
6.5.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann das Verheimlichen verschiedener Aktien vor. Konkret handelt es sich um 24'999 Namenaktien der M._____, 30'000 Inhaberaktien der AD._____ und 10'000 Inhaberaktien der N._____ (Anklage S. 12 lit. q-s).
Die Anklage stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte die genannten Firmen weiterhin nach seinem Gutdünken geführt und genutzt habe. Die Verteidigung bringt diesbezüglich nicht viel vor, was im Wesentlichen über eine Bestreitung des Anklagesachverhaltes hinaus geht.
Vorab kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.5.3.-5.q-s S. 80-85). Immerhin ist auch an dieser Stelle daran zu erin-
nern, dass das Erstellen rückdatierter Unterlagen nicht zwingend bedeutet, dass deren Inhalt fingiert sei.
Der Vorinstanz ist jedoch hinsichtlich der M._____ insofern zuzustimmen, als allenfalls von einem Schenkungsversprechen des Beschuldigten an AD._____ ausgegangen werden kann. Es gibt aber in der Tat – wie an sich zu erwarten wäre – keine objektiven Hinweise darauf, dass die Schenkung auch vollzogen wurde. Die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes gehen diesbezüglich auch auseinander, wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 245 E. VI.B.3.5.3.q S. 81).
Auch hinsichtlich der Aktien der AD._____ liegt offenbar ein Schenkungsversprechen vor, indes gibt es auch hier keine Anzeichen, dass die Schenkung vollzogen worden wäre, was jedoch – wie bei der AD._____ – zu erwarten wäre. Insofern ist auch in diesem Punkt der Vorinstanz zu folgen (Urk. 245 E. VI.B.3.5.4.r S. 82 f.).
Sodann kann vollumfänglich auf die überzeugend begründeten Ausführungen der Vorinstanz zu den Aktien der N._____ verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.5.5.s S. 84 f.).
Schliesslich ist aber entscheidend, dass – wie bereits erwähnt – der Beschuldigte im relevanten Zeitraum an den streitgegenständlichen Gesellschaften faktisch bzw. wirtschaftlich stets berechtigt geblieben ist (vorstehend Ziff. VI.2.6-2.8), was für die Anwendbarkeit von Art. 163 StGB genügt.
Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz korrekt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich des mehrfachen Pfändungsbetruges schuldig zu sprechen ist.
7. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Pfändung vom 22. Januar 2018 - Angaben des Beschuldigten zu Wohnverhältnissen, Aktiven und Vermögensverhältnissen
7.1 Dem Beschuldigten wird hinsichtlich der Pfändung vom 22. Januar 2018 im Wesentlichen die Verheimlichung derselben Vermögenswerte vorgeworfen, wie hinsichtlich der Pfändung vom 2. März 2016. Mit Bezug auf die Uhren tritt neu die
Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Ref. 2481, hinzu. Dagegen ist bei den Aktien nur noch die Verheimlichung derjenigen der E._____ und der N._____ eingeklagt (Anklage S. 15 f.).
7.2 Im Wesentlichen kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vorstehend Ziff. VI.6.3-6.5), wie dies im Übrigen auch die Verteidigung tut (Urk. 224 S. 24 Rz 82). Anzumerken ist, dass vorliegend nur das Verheimlichen von Gegenständen bzw. Vermögenswerten im Sinne von Art. 163 StGB massgebend ist. Die Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB dagegen ist nicht mehr zu prüfen und ist auch nicht mehr Gegenstand der Anklage.
7.3 Folgerichtig ist der Beschuldigte des mehrfachen Pfändungsbetruges schuldig zu sprechen gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2.a, b, o und s in Verbindung mit Anklageteil 1 lit. B.C.2 (Verheimlichung von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 22. Januar 2018). Im Übrigen ist er vom Vorwurf des Pfändungsbetruges freizusprechen.
7.4 Damit ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes nur noch über die Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Ref. 2481, zu befinden. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. 4.3.2. S. 86 f.). Die Uhr wurde zwar nicht vom Beschuldigten persönlich gekauft. Sie wurde indes beim Beschuldigen in der Wohnung gefunden, ebenso das dazugehörige Zertifikat und die Rechnung von CH._____. Zwar kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angenommen werden, die Aussage des Beschuldigten könne nicht stimmen, wonach die Uhr ständig in der Reparatur gewesen sei. Dass CI._____, der die Uhr gekauft hatte, dazu nicht befragt wurde, kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Dennoch besteht gesamthaft betrachtet kein Zweifel daran, dass die Uhr dem Beschuldigten gehörte. Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat der Beschuldigte eine derart wertvolle Uhr nach der letzten, eventuell schon Wochen zurückliegenden Reparatur dem angeblichen Eigentümer nicht ausgehändigt. Ferner leitete CI._____ die Mails von CH._____ an den Beschuldigten weiter. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Tag der Pfändung vom 2. März 2018 – weniger als drei Monate nach deren Erwerb – (noch) deren Eigentümer war und er sie daher verheimlichte. Entsprechend ist er auch aufgrund dieses Sachverhaltes anklagegemäss schuldig zu sprechen.
8. Anklageteil 2-4: mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher Steuerbetrug und mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung - Vorbemerkungen
8.1.1 Dem Beschuldigten wird im Anklageteil 2 im Wesentlichen vorgeworfen, hinsichtlich diverser Jahresrechnungen insbesondere das jeweilige Jahresergebnis und das Eigenkapital unrichtig ausgewiesen (massiv geschönt) zu haben. Damit hätten auch die entsprechenden Revisionsberichte nicht den Tatsachen entsprochen. Ausserdem ist eine vom Beschuldigten erstellte Rechnung der M._____ an die J._____ Gegenstand der Anklage. Diesbezüglich kann auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 245 E. VII.A.1.-4. S. 96 f.) sowie im Einzelnen auf die Anklage verwiesen werden (Anklage S. 17-117).
8.1.2 Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass auf den Vorwurf hinsichtlich der Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____ zufolge rechtskräftigen Freispruchs nicht mehr einzugehen ist.
8.1.3 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 3 im Wesentlichen vorgeworfen, betreffend die AD._____, die M._____, die C._____ und die N._____ dem Kantonalen Steueramt Zürich inhaltlich unwahre Jahresrechnungen zusammen mit den entsprechenden, von ihm unterzeichneten Steuererklärungen eingereicht zu haben, in der Absicht, das kantonale Steueramt über die Höhe der steuerbaren Erträge (Gewinne) zu täuschen, Ertrags- und Verrechnungssteuern zu hinterziehen sowie seine Einkünfte und diejenigen von B._____ und dessen Ehefrau tiefer als effektiv darzustellen und private Einkommenssteuern zu hinterziehen sowie B._____ und dessen Ehefrau dasselbe zu ermöglichen (Anklage S. 118 ff.).
8.1.4 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 4 einerseits vorgeworfen, sich betreffend den Verkauf der Liegenschaft BR._____-strasse in AC._____ und betreffend den Verkauf der Liegenschaften CJ._____-str. 32/CK._____-str. 33 in Zürich des (mehrfachen) Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig gemacht zu haben, indem er zwar eine Kaufpreisminderung von einem Notar bzw. Notariatsassistenten habe beurkunden lassen, effektiv jedoch zwischen den Parteien keine solche vereinbart worden sei bzw. zumindest nicht in der beurkundeten Höhe (Anklage S. 127 ff.). Andererseits wird ihm vorgeworfen, sich des (mehrfachen) Steuerbetruges schuldig gemacht zu haben, indem er in der Absicht, das Steueramt über den steuerpflichtigen Grundstückgewinn zu täuschen und effektiv nicht angefallene (wertvermehrende) und nicht anrechenbare Aufwendungen zu belegen und vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen, und dadurch Grundstückgewinnsteuern zu hinterziehen, mit den Grundstückgewinnsteuererklärungen unwahre Rechnungen, Buchhaltungsauszüge und Verträge eingereicht habe (Anklage S. 137 ff.).
8.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den äusseren Feststellungen der Anklage (insb. zu den einzelnen Buchungen) nicht widerspricht und auch hinsichtlich des Gutachtens der Gutachter CL._____ und CM._____ vom 7. Mai 2021 samt Ergänzungen vom 13. August 2021 und vom 29. November 2021 (= Gutachten CN._____ Urk. 04 96 01 117, Urk. 04 96 01 543 und Urk. 04 96 01 991) keine Einwendungen erhebt (Urk. 224 S. 31 f. Rz 106 f.).
Wenn die Verteidigung vorbringt, dass es sich dabei weitgehend um ein Rechtsgutachten handle und es Sache des Gerichts sei, Rechtsfragen zu beantworten (Urk. 224 S. 32 Rz 107), so ist festzuhalten, dass die Feststellung des Sachverhaltes nicht immer von dessen rechtlicher Einordnung getrennt werden kann, und dass auch die gutachterliche Beantwortung sehr fachspezifischer Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass das Gericht die Rechtsfragen letztlich selber prüfen muss. Das bedeutet aber auch, dass es sich der Ansicht der Gutachter, die nebst ihrer Sachkunde auch in rechtlicher Hinsicht über grosse Kompetenz verfügen, anschliessen kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung erhob die Verteidigung keine Einwendungen mehr gegen die Gutachten, sondern nahm sie zur Kenntnis und überliess die Würdigung dem Gericht (Urk. 308 S. 33 Rz 131).
8.3.1 Was den äusseren Sachverhalt angeht, kann auf die zutreffenden und im Übrigen auch nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der obligationenrechtlichen und steuerrechtlichen Erwä-
gungen der Vorinstanz (Urk. 245 E. VII.C.1.-5. S. 98-159). Damit zusammenhängend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Gründe ersichtlich sind und auch nicht vorgetragen wurden, weshalb dem Gutachten CN._____ nicht gefolgt werden sollte (Urk. 245 E. VII.B.1.-3. S. 97 f.). Auch hinsichtlich der (straf-) rechtlichen Würdigung kann der Vorinstanz im Wesentlichen gefolgt werden (Urk. 245 E. VII.D.1.-5. S. 159-169).
8.3.2 Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe werfen jedoch die Frage auf, was der Beschuldigte wusste, wissen konnte, wollte oder in Kauf nahm, und ob ihm in strafrechtlicher Hinsicht gegebenenfalls ein Übernahmeverschulden angerechnet werden kann. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des vorsätzlichen Handelns zu ergänzen:
a) Sämtliche zu beurteilenden Delikte sind Vorsatzdelikte. Eine fahrlässige Begehung ist denn auch nicht eingeklagt. Die Annahme eines direkten Vorsatzes schliesst aus, dass der subjektive Tatbestand unter Annahme eines Übernahmeverschuldens (wie es das Zivilrecht kennt) als erfüllt betrachtet werden kann. Die Annahme eines direkten Vorsatzes kann bei einem Übernahmeverschulden bereits an der Wissenskomponente scheitern. Spätestens jedoch die Willenskomponente ist schwerlich vorstellbar.
b) Anders kann es sich mit der Annahme eines Eventualvorsatzes verhalten. Diesbezüglich reicht, dass der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, 447 f. E. 7.3.1).
c) Das Wissen um die Möglichkeit der Tatverwirklichung alleine genügt jedoch nicht, um auf eine Inkaufnahme zu schliessen (vgl. insb. BGE 133 IV 1, 4 E. 4.1).
d) Da Eventualvorsatz nahe bei (bewusster) Fahrlässigkeit liegt und bei beiden Konstellationen das Wissenselement gleich gelagert ist, ist auf die diesbezügliche Praxis einzugehen:
Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Fahrlässigkeit kann in einem Übernahmeverschulden begründet sein (BGE 135 IV 56, 70 E. 4.3.2). Ein solches liegt vor, wenn der Täter eine Aufgabe übernommen hat, welcher er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, etwa seiner Ausbildung, erkennbar nicht gewachsen ist. Die Sorgfaltswidrigkeit besteht in diesem Fall nicht darin, dass der Täter sich im Rahmen einer Tätigkeit pflichtwidrig unvorsichtig verhält. Sie liegt vielmehr schon darin, dass er die Tätigkeit überhaupt ausführt, obwohl er ihr, wie er hätte erkennen können, nicht gewachsen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.3 und 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2).
Bezogen auf ein eventualvorsätzliches Vorgehen bedeutet das, dass der Täter nebst dem Wissen um sein Unvermögen weiss (oder wissen muss bzw. zumindest eine Vorstellung davon haben muss), was die Folgen seiner unqualifizierten Handlungen sein können. Wer z.B. ohne entsprechende Ausbildung mit Sprengstoffen hantiert, muss vernünftigerweise mit einer Explosion rechnen. Wer ohne entsprechende Ausbildung eine ersichtlich gefährliche und komplexe Maschine bedient, muss vernünftigerweise mit einem Unfall rechnen. Fehlt es jedoch an einer Vorstellung, welche Folgen die Übernahme einer Tätigkeit haben kann, und drängen sich solche ohne entsprechende Fachkenntnisse auch nicht auf, kann sich darauf auch kein Vorsatz beziehen. Ferner kann ein strafrechtlich gefasstes Übernahmeverschulden nicht derart weit gefasst werden, dass es faktisch breiten Schichten der Bevölkerung eine selbständige Berufsausübung verunmöglichen würde.
8.4 Gestützt auf diese Erwägungen kann der Vorinstanz mit Bezug darauf, was der Beschuldigte wusste, wollte, in Kauf nahm oder beabsichtigte, nur teilweise gefolgt werden:
a) Bezugnehmend auf die zuvor gemachten Erwägungen (vorstehend Ziff. VI.2.3- 2.8) und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 245 E. VII.C.1.1. S. 99-103) besteht kein Zweifel darüber, dass die Buchführungs- bzw. Revisionsstellen die notwendigen Belege, Unterlagen und Instruktionen jeweils vom Beschuldigten erhalten hatten. Ferner genehmigte der Beschuldigte die letzten Entwürfe und Jahresrechnungen regelmässig auch unterschriftlich. Sodann unterzeichnete er grösstenteils auch die Vollständigkeitserklärungen zuhanden der Revisions- und Buchführungsstellen, wodurch er die betreffende Jahresrechnung jeweils (erneut/nochmals) genehmigte. Zudem genehmigte der Beschuldigte, soweit er Alleinaktionär bei der AD._____ und der M._____ war und Generalversammlungen abgehalten wurden, die Jahresrechnungen zuweilen auch an der jeweiligen Generalversammlung (vgl. Urk. 245 E. VII.C.1.1.2. und
1.1.3. S. 100 f.).
Wie bereits ausgeführt, besteht kein Zweifel darüber, dass der Beschuldigte im Wesentlichen die Tragweite seiner Handlungen auch ohne Kenntnisse der Buchhaltung erfasste, wo er selber bewusst Belege und Informationen lieferte sowie Instruktionen gab, die auch Laien – geschweige denn erfahrene Geschäftsleute, wie der Beschuldigte – als falsch und gar widerrechtlich erkennen. Entsprechend ist hinsichtlich der Absichten des Beschuldigten mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er beabsichtigte, mit den geschönten Jahresergebnissen und Eigenkapitalsituationen die Geschäftspartner, die Banken und die weiteren Kreditgeber betreffend die Kreditwürdigkeit zu täuschen und diesen Gesellschaften – und letztlich vor allem sich selber bzw. B._____ – einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 245 E. VII.D.5.3. S. 168 f.), jedoch nur, soweit ihm entsprechende Urkundendelikte nachgewiesen werden können, was noch zu prüfen sein wird.
Rein buchhalterische Vorgänge, die eine Person ohne entsprechende Ausbildung und bloss mit Realschulabschluss kaum durchschauen wird, können dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden. Das betrifft insbesondere die Bildung von Rückstellungen für z.B. Steuern oder die korrekte Wertberichtigung bestimmter Positionen. Ausserdem erscheint nicht realistisch, dass sich der Beschuldigte geraume Zeit, teils sogar Jahre, nach einer Buchung noch bewusst Rechenschaft davon gab, dass sie falsch gewesen sei und nun zu korrigieren sei. Selbst die Inkaufnahme einer perpetuierten Falschbuchung erscheint unter diesen Umständen eher konstruiert, zumal der Beschuldigte zwar in der Sache ursprünglich durchaus konkrete Anweisungen gegeben haben mag, ihn jedoch das Geschäft an sich interessierte und nicht dessen buchhalterische Verarbeitung im Hintergrund. Hinzu kommt, dass die Grundlage zahlreicher Vorwürfe über die falsche Fortführung falscher Zahlen etwa in den Jahresrechnungen auf Sachverhalten basiert, die zu keiner Verurteilung führen, wie noch zu zeigen sein wird. Daher kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der immer weiter geführten bzw. perpetuierten Urkundenfälschungen freizusprechen ist.
b) Die Vorinstanz geht weiter zurecht davon aus, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, Steuern zu hinterziehen. Sie begründet dies jedoch lediglich damit, dass nach dem Prinzip der Massgeblichkeit die nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz – unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften – Ausgangspunkt und Grundlage auch für die steuerliche Gewinnermittlung bilden (Urk. 245 E. VII.D.5.4. S. 169). Hier muss – wie zuvor bereits erwähnt – durchaus berücksichtigt werden, dass der schulisch nicht besonders gebildete Beschuldigte unbestrittenermassen keine buchhalterischen Kenntnisse hatte und auch kein Steuerrechtsexperte ist. Seine Absichten können daher nicht aus Umständen und Regelungen abgeleitet werden, die er mutmasslich nicht verstand oder von denen er nichts wusste. Diesbezüglich ist immerhin festzustellen, dass auch Menschen ohne entsprechende Kenntnisse und erst recht erfahrene Geschäftsleute wissen, dass höhere Gewinne zu höheren Steuern führen, und dass eine Minimierung des Gewinns die Steuerlast senkt. So gab der Beschuldigte etwa in der Hafteinvernahme vom 15. Mai 2019 selber sinngemäss zu Protokoll, dass die Vergrösserung des Aufwandes zu geringeren bzw. keinen Steuern geführt hätte (Urk. 08 26
01 031). Wie die Vorinstanz unter Berufung auf diese Einvernahme richtig festhält, war ihm dieser Zusammenhang bekannt. Damit schliesst die Vorinstanz zutreffend, dass eine relevante Täuschungs- sowie eine Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht vorliegt.
c) Nicht gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Titel "Geldwerte Leistungen", soweit sie die Verrechnungssteuer und die dazugehörige Bildung von Rückstellungen betreffen (inkl. Rückstellungen für die Ertragssteuern für Stadt und Kanton Zürich; Urk. 245 E. VII.C.1.3.2. S. 104). Die Rechtslage wird von der Vorinstanz zweifellos korrekt wiedergegeben. Allerdings ist zweierlei zu berücksichtigen:
- Es handelt sich bei den eingeklagten Versäumnissen um Vorgänge (bzw. Unterlassungen) rein innerhalb der Buchhaltung. Dass der Beschuldigte aktiv Instruktionen betreffend Rückstellungen für Steuern erteilt hätte (betreffend deren [Nicht-] Bildung und/oder [Nicht-] Auflösung), ist nicht ersichtlich und nicht Gegenstand der Anklage. In der Anklage wird nur behauptet, und im Urteil festgesellt, dass es entsprechend erfolgt sei, nicht jedoch, dass die Urheberschaft beim Beschuldigten liege. Eine solche kann auch nicht als selbstverständlich daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte entsprechende Abschlüsse genehmigte (vgl. nachstehend).
- Wie bereits erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte keine nennenswerten buchhalterischen Kenntnisse aufweist und auch kein Experte im Steuerrecht ist. Es ist daher glaubhaft, dass er diesbezüglich den eigens dafür angestellten Experten vertraute. Es geht hierbei sodann nicht darum, dem Beschuldigten einen Verbotsirrtum zuzubilligen. Vielmehr kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder auch nur bei zumutbarem Aufwand hätte wissen können, dass die entsprechenden Abschlüsse in diesem Punkt nicht korrekt waren und dadurch dem Fiskus ein Schaden entstand bzw. hätte entstehen können. Entsprechend kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er dies auch wollte oder in Kauf nahm.
Folgerichtig ist auch in diesem Punkt bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen freizusprechen ist, welche die Verrechnungssteuer sowie die hierfür zu bildenden Rücklagen betreffen.
8.5 Nachstehend ist auf die einzelnen Vorwurfskomplexe einzugehen.
9. Forderungen gegen CO._____ und AJ._____
9.1 Dem Vorwurf gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Anklageteil 2 lit. B.A.1.1.B [Anklage S. 22] wurde rechtskräftig eingestellt) liegt zugrunde, dass der Beschuldigte im Jahr 2002 bei der AD._____ total Fr. 2'854'000.– ohne Rechtsgrund als Verbindlichkeit ihm gegenüber habe verbuchen lassen. Im Gegenzug seien zwei nicht werthaltige und damit nicht bilanzierungsfähige Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ in total derselben Höhe verbucht worden. Im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung 2006 der AD._____ im Jahr 2007 seien diese wertlosen Forderungen infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben worden. Weiter habe der Beschuldigte erklärt, im Umfang von (nur) Fr. 1'474'000.– auf sein "Aktionärsguthaben" zu verzichten. Gestützt darauf habe die Revisionsstelle die Jahresrechnung 2006 der AD._____ erstellt. Der Beschuldigte habe die Jahresrechnung 2006 und die Vollständigkeitserklärung unterzeichnet. Ausserdem habe er den Revisionsbericht und die Verlustverwendung 2006 genehmigt.
Damit wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Korrektur der nicht werthaltigen Forderungen der AD._____ gegen CO._____ und AJ._____ habe nicht der Korrektur der angeblichen Forderungen des Beschuldigten gegen die AD._____ entsprochen. Die Differenz von Fr. 1'380'000.– (= Fr. 2'854'000.–./. Fr. 1'474'000.–) sei eine verdeckte Gewinnausschüttung gewesen bzw. hätte als Forderung gegen den Beschuldigten verbucht werden müssen.
Da die Kontokorrentschuld der AD._____ gegenüber dem Beschuldigten Fr. 515'834.– betragen habe, sei eine Verrechnung nur in diesem Umfang möglich gewesen. Die verbleibenden Fr. 864'166.– (= Fr. 1'380'000.–./. Fr. 515'834.–) seien mangels Wille zur Einforderung nicht als ausserordentlicher Aufwand zu verbuchen gewesen. Zudem hätten aufgrund der genannten verdeckten Gewinnausschüttung Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten gebildet werden müssen.
Insgesamt sei die Jahresrechnung 2006 unwahr gewesen (Anklage S. 22-24). Der vorliegend einzig noch relevante Vorwurf des Steuerbetruges gründet darauf,
dass der Beschuldigte die unwahre Jahresrechnung dem zuständigen Steueramt eingereicht habe (vgl. im Einzelnen Anklage S. 119).
9.2 Die buchhalterischen Vorgänge, die relevanten Unterschriften des Beschuldigten sowie das Einreichen der Jahresrechnung beim zuständigen Steueramt sind unbestritten und belegt (vgl. insb. Urk. 03 02 01 171, Urk. 03 02 01 172, Urk. 03 02 01 177 [Positionen A.O. Ertrag und Debitorenverlust], Urk. 03 02 01
182 und Urk. 03 02 01 184; vgl. auch Urk. 04 96 01 619 und Urk. 04 96 01 776). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die letztlich abgeschriebenen Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ von vornherein nicht werthaltig gewesen seien, und dass die Forderung des Beschuldigten gegen die AD._____ in gleicher Höhe ohne Rechtsgrund verbucht worden sei. Darauf ist nachstehend einzugehen:
9.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten selber lässt sich nicht ableiten, dass er davon ausgegangen sei, die Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ seien wertlos (vgl. z.B. Urk. 05 01 21 016 oder Urk. 05 01 24 003). Das zeigt sich auch daran, dass er versuchte, sie auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Auffällig und vom Beschuldigten nicht erklärt (Urk. 05 01 24 019) ist indes, dass er die Forderung gegen CO._____ in eigenem Namen und nicht namens der AD._____ einklagte (Urk. 05 01 24 027). Auch hinsichtlich der Forderung gegen AJ._____ trat der Beschuldigte immer nur in eigenem Namen auf (vgl. Urk. 05 01
24 006, Urk. 05 01 24 059 und Urk. 05 01 24 065 ff.). Eine Übertragung an die AD._____ fand offenkundig nicht statt. Gleichzeitig wurde derselbe Betrag als Schuld der AD._____ beim Beschuldigten verbucht. Das zeigt, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die Forderungen der AD._____ zu überlassen bzw. quasi zu schenken. Vielmehr wälzte er das Inkassorisiko zumindest zu einem Teil auf die AD._____ ab. Dass er die entsprechenden Forderungen als solche der AD._____ verbuchen liess, war somit offenkundig falsch und – da er jeweils die Buchhaltung informierte – von ihm bewusst so gewollt.
9.4 Vorliegend ist jedoch (nur) noch die steuerrechtliche Seite dieser Vorgänge relevant. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass einerseits dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, wenn er einen ursprünglich – wenn auch bewusst – gemachten Fehler nachträglich wieder korrigiert. Anderseits war die Korrektur nur unvollständig. Die Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ wurden zwar vollständig abgeschrieben. Der Beschuldigte verzichtete jedoch nur im Umfang von Fr. 1'474'000.– auf seine angebliche Forderung gegenüber der AD._____. Fr. 1'380'000.– (= Fr. 2'854'000.–./. Fr. 1'474'000.–; Urk. 05 01 24 159). Daraus ergibt sich letztlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Damit ist der äussere Sachverhalt erstellt. Dass diese Vorgänge Einfluss auf die Steuern der AD._____ haben würden, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Damit ist der Beschuldigte des Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen."
10. Kaufpreisminderung / Zahlung von Fr. 2'050'000.– betreffend Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.2.1.B S. 25, Anklageteil 2 lit. B.B.1.1.B S. 64 und Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.b S. 122)
Kern der Vorwürfe gegen den Beschuldigten ist die Annahme, dass es sich bei der Zahlung der L._____ AG an die AD._____ in Höhe von Fr. 2'050'000.– um eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine Kaufpreisminderung gehandelt habe. Der Zahlungseingang sei zu Unrecht als ausserordentlicher Ertrag der AD._____ verbucht worden (Urk. 245 E. 2.1.2. S. 105). Dabei stützt sich die Vorinstanz je-doch einzig auf Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden ("ansonsten wäre das nicht so verbucht worden"). Eine Anweisung seitens des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus den von der Vorinstanz zitierten Akten lässt sich nichts zulasten des Beschuldigten herleiten. Urk. 03 02 01
184.1 ist bloss der Beleg für den Eingang der Zahlung. Auch aus den handschriftlichen Notizen gemäss Urk. 03 02 01 184.2 lässt sich keine Anweisung des Beschuldigten herleiten. In Urk. 03 02 01 191, welche Aufstellung wohl zur E-Mail gemäss Urk. 03 02 01 190 gehört, wird zwar die Verbuchung von Fr. 2'050'000.– als ausserordentlicher Ertrag (mit einem Fragezeichen) erwähnt. Diese E-Mail wurde jedoch nicht vom Beschuldigten verfasst. Eine Stellungnahme/Anweisung des Beschuldigten hierzu ist nicht ersichtlich. Daher kann sie nicht als erstellt betrachtet werden, auch wenn die Sachverhaltsvariante der Anklage plausibel sein mag. Unter diesen Umständen ist nicht zwingend, dass der buchhalterisch nicht versierte Beschuldigte verstand bzw. verstanden hätte, was die Bemerkung A. O. Ertrag Fr. 2'050'000.– (Urk. 03 02 01 191) bedeutete und v.a. was die Konsequenzen der entsprechenden Buchung auf die Jahresrechnungen der involvierten Gesellschaften und auf die Steuern haben würde. Zur Verdeutlichung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen buchhalterischen Vorgang handelte und (sofern eine entsprechende Anweisung vorgelegen hätte), nicht einfach um die simple Order, z.B. eine private Schuld als geschäftliche Schuld zu verbuchen. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung und demjenigen des Steuerbetruges freizusprechen.
11. Darlehen A._____ betreffend die Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B S. 43, Anklageteil 2 lit. B.B.1.C S. 65, Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.B S. 81, Anklageteil 5 lit. B.A.1.d S. 158 und Anklageteil 5 lit. B.B.1.a S. 159)
11.1 Dem Anklagevorwurf liegt zugrunde, dass bei der M._____ eine Schuld gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von Fr. 2.75 Mio. verbucht worden sei, welche gar nie bestanden habe.
11.2 Die Vorinstanz erwog hierzu (Urk. 245 E. VII.C.3.1.6. S. 130)
"Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juli 2007 zwischen der L._____ AG und der M._____ betreffend die Liegenschaft (…) in BI._____/AG hätte (…) der Teilkaufpreis von CHF 2.75 Mio. durch eine direkte Zahlung der Käuferschaft an die Totalunternehmung bei Vertragsunterzeichnung bezahlt werden müssen (act. 04 21 01 105 S. 5). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wurden diese CHF 2.75 Mio. indes noch gar nicht an die Generalunternehmung bezahlt, da diese "noch gar nicht da" gewesen sei (act. 05 01 06 001 ff. S. 18). Es sei noch nicht zu diesem Bau und dieser Zahlung (von CHF 2.75 Mio.) gekommen (a.a.O. S. 20). Die(se) Zahlung sei nie erfolgt (act. 05 01 34 001 S. 16)."
11.3 Zum einen ist damit nicht widerlegt, dass der Beschuldigte eigentlich in der Zukunft mit einer Zahlung rechnete und als buchhalterisch nicht versierte Person nicht wusste, dass dieser Betrag korrekterweise nicht hätte aktiviert bzw. passi-
viert werden dürfen. Zum anderen liegt auch hier nirgends eine Anweisung des Beschuldigten vor. So erwägt auch hier die Vorinstanz, dass die entsprechende Buchung ohne Instruktion des Beschuldigten "kaum vorgenommen" worden wäre (Urk. 245 E. VII.C.3.1.8. S. 131). Auch hier handelt es sich nur um eine (wenn auch plausible) Vermutung der Vorinstanz ohne handfeste und hinreichende Stütze in den Akten. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
12. Buchung von Fr. 1.5 Mio. im Zusammenhang mit der Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B S. 43 und Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.B S. 81)
12.1 Vorliegend geht es um eine Zahlung der M._____ an die AD._____ über Fr. 1.5 Mio. Verbucht wurde die Gutschrift als Rückzahlung eines Darlehens des Beschuldigten via der AD._____. Vor Verbuchung der Fr. 1.5 Mio. hatte die AD._____ eine Kontokorrentforderung gegenüber dem Beschuldigten von Fr. 1'211'789.00 (Urk. 04 61 46 328). Mit Verbuchung der Fr. 1.5 Mio. als Verbindlichkeit der AD._____ ihm gegenüber eliminierte der Beschuldigte diese Kontokorrentforderung der AD._____ gegen ihn. Den Differenzbetrag von Fr. 288'211.– schöpfte er gleichentags für sich ab.
12.2 Vorab ist von Bedeutung, dass die zuvor genannten Vorgänge um die Liegenschaft in BI._____ in den Jahren 2007 und 2008 stattfanden. Die damit zusammenhängende Buchung von Fr. 1.5 Mio. und die ebenfalls damit zusammenhängende, offenbar nicht nur buchhalterisch, sondern auch real stattgefundene Abschöpfung von Fr. 288'211.– fanden dagegen im Jahr 2012 statt. Damit stellt sich die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte beim entsprechenden Bezug noch präsent hatte bzw. in Kauf nahm, dass die Buchungen um die Liegenschaft BI._____ nicht korrekt waren. Dies erscheint abgesehen von seinem Bildungsstand und seinen bescheidenen buchhalterischen Kenntnissen v.a. dann fraglich, wenn ihm bezüglich die zuvor behandelten Vorgänge um die Liegenschaft in BI._____ kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann.
12.3 Die Vorinstanz hat erwogen (darauf kann verwiesen werden; Urk. 245 E. VII.C.2.6.2. S. 118):
"Am 26. März 2012 wurden auf das UBS-Konto der AD._____ (Nr. 34) CHF 1.5 Mio. überwiesen. Die Gutschrift mit der Mitteilung "BI'._____" (nicht BI._____) stammte von der M._____ (act. 04 41 46 358). Die AV._____ AG verbuchte die Gutschrift der CHF 1.5 Mio. am 26. März 2012 mit dem Buchungstext "M._____ AG, RZ A._____ Darlehen BI._____" als Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber dem Beschuldigten (act. 04 61 46 328; vgl. auch act. 04 96 01 543 ff. S. 21 und S. 45). Nachdem es zu dieser Buchung kam, musste der Beschuldigte der AV._____ zuvor mitgeteilt haben, dass es sich um eine Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit der M._____ an ihn via die AD._____ handelt, ansonsten die Buchung nicht so vorgenommen worden wäre. Alles andere ist – angesichts des kurzen Mitteilungstexts und des hernach sehr ausführlichen Buchungstexts – nicht plausibel."
Aufgrund der genannten Buchung von Fr. 1.5 Mio. bzw. dem Vermerk "BI._____" kann geschlossen werden, dass die Buchungen mit der nicht vorhanden Forderung des Beschuldigten gegenüber der M._____ in Höhe von Fr. 2.75 Mio. zusammenhing (so auch die Anklage).
12.4 Da der Beschuldigte Organ sowohl der M._____ als auch der AD._____ war, welche zudem als wirtschaftlich identisch mit ihm angesehen werden, war er grundsätzlich befugt, eine Forderung, die er gegen die M._____ hatte, auf die AD._____ zu übertragen. So liegt denn die Problematik dieses Geschäfts nicht in der Übertragung an sich, sondern darin, dass die übertragene Schuld nicht bestanden habe und damit auch nicht hätte übertragen werden können. Hinsichtlich der Forderung gegen die M._____ ist, wie gezeigt, nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass die entsprechende Forderung nicht bestanden habe oder dass sie falsch verbucht worden sei. Insofern kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er 4-5 Jahre später darüber in der stillschweigenden Annahme, es habe alles seine Richtigkeit, verfügte; sei es durch Verrechnung mit Schulden gegenüber der AD._____, sei es durch einen realen Bezug. Ebenso wenig kann ihm bei dieser Sachlage vorgeworfen werden, er habe 2012 eine Urkundenfälschung veranlasst, zumal auch in diesem Fall über eine Instruktion durch den Beschuldigten nur spekuliert werden kann. So schrieb die Vorinstanz denn auch an der zitierten Stelle: "Nachdem es zu dieser Buchung kam, musste der Beschuldigte der AV._____ zuvor mitgeteilt haben, dass es sich um eine Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit der M._____ an ihn via die AD._____ handelt, ansonsten die Buchung nicht so vorgenommen worden wäre." Dabei handelt es sich auch wieder bloss um eine Mutmassung. Daher ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung und demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
13. Liegenschaft CP._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.3.1.B S. 30, Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 S. 119 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.b S. 158)
13.1 Kern des Anklagepunktes "CP._____" ist, dass die M._____ die Liegenschaft "CP._____" zu einem Preis von Fr. 8.5 Mio. erworben habe. Darin sei eine Zahlung von Fr. 1.3 Mio. an die AD._____ als "Entgelt für Projektentwicklung, Gebühren" enthalten gewesen. Entsprechend seien Fr. 1.3 Mio. ab dem Liegenschaftskonto der M._____ auf das Konto der AD._____ mit der Mitteilung "Entgelt für die Projektentwicklung" überwiesen worden. Die Überweisung sei durch den Beschuldigten erfolgt. Sodann räumte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt ein, dass er den entsprechenden Zahlungsauftrag vermutlich gegeben habe (Urk. 05 01 17 018). Allerdings ist das seitens des Beschuldigten kein bewusstes Geständnis, sondern nach seinen eigenen Worten eine Vermutung auf eine suggestiv gestellte Frage hin. Insofern kann nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Entscheidend ist jedoch etwas anderes.
13.2 Die Vorinstanz hält unter zutreffendem Verweis auf Urk. 03 02 01 210 fest (Urk. 245 E. VII.C.2.2.1. S. 110):
"Ebenso bestätigte er, dass er auf der entsprechenden Gutschriftsanzeige der Basler Kantonalbank der AD._____ handschriftlich "Konto A._____" vermerkt habe (act. 05 01 17 019). Zufolge dieser handschriftlichen Bemerkung musste die CQ._____ GmbH davon ausgehen, dass der Beschuldigte die CHF 1.3 Mio. aus eigenen Mitteln leistete respektive er eine Leistung erbracht hatte."
13.3 Damit steht fest, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen (Prot. II S. 41) selber die Gutschrift der Fr. 1.3 Mio. auf sein Kontokorrentkonto bei der AD._____ veranlasste, ohne dafür eine plausible Erklärung vorbringen zu können. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit war dem Beschuldigten aber auch klar, dass die darauf unmittelbar basierende Jahresrechnung (samt Bilanzgewinnverwendung) falsch war. Damit ist der Sachverhalt erstellt. Der Beschuldigte ist daher der Urkundenfälschung und des mehrfachen Steuerbetruges gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG sowie § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
13.4 Was den Vorwurf der Privatentnahme und damit der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird dieser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
14. Liegenschaft AC._____ (Anklageteil 4.1 lit. B. S. 12 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.a S. 157)
14.1 Dem Anklagevorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte erwarb im Jahr 2004 die Liegenschaft in AC._____ für Fr. 5 Mio. und verkaufte sie anschliessend gleich wieder für Fr. 7.2 Mio. an BQ._____. Daher resultierte ein Grundstückgewinn von Fr. 2.2 Mio., was Grundlage der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer war, welche im Juli 2007 festgesetzt wurde. Im Mai 2008 unterzeichneten der Beschuldigte und BQ._____ eine Vereinbarung betreffend Kaufpreisminderung zum öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus dem Jahr 2004. Als Begründung seien tiefere Mietzinseinnahmen angegeben worden. In Wahrheit sei jedoch keine Kaufpreisminderung abgemacht worden. Der Kaufpreis habe definitiv Fr. 7.2 Mio. betragen und sei am 14. Juli 2004 auch bezahlt worden. In der Folge erwägt die Vorinstanz, dass während vier Jahren kein Grund für eine Kaufpreisminderung erkannt worden sei und die zeitliche Nähe der doch noch vorgenommenen Änderung des Kaufpreises zur Grundstückgewinnsteuerveranlagungsverfügung auffällig sei (Urk. 245 E. IX.B.1.4. S. 188). Dass eventuell die Höhe der Grundstückgewinnsteuer das Motiv für eine Senkung des Kaufpreises gewesen sein mag, schliesst indes nicht aus, dass die Senkung real war. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eventuell nicht so viele Steuern zahlen wollte, dafür einen tieferen (oder keinen) Gewinn in Kauf nahm und so lieber den ihm bekannten BQ._____ als den Staat begünstigte. Dass BQ._____ mit einer solchen Vertragsänderung einverstanden war, versteht sich von selbst.
14.2 Nicht schlüssig ist die Argumentation der Vorinstanz, wenn sie sich auf eine Quittung stützt, welche mit Valuta 14. Juli 2004 den Erhalt von Fr. 2.2 Mio. von BQ._____ bestätige. Die Vorinstanz geht nämlich selber davon aus, dass die Fr. 2.2 Mio. nicht geflossen sind, da ihm ein Darlehen über diesen Betrag gewährt wurde (Urk. 245 E. IX.B.1.4. S. 189). Das schliesst gerade nicht aus, dass der Kaufpreis später gemindert wurde, etwa durch einen Erlass der noch geschuldeten Fr. 2.2 Mio. Damit lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung und demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
15. Liegenschaft BC._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.4.1.B S. 34, Anklageteil 2 lit. B.B.3.1.B S. 71 und Anklageteil 3 lit. B.B.1.3.a S. 121)
15.1 Im Kern liegt den Vorwürfen betreffend die Liegenschaft BC._____ der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kaufpreis für die Liegenschaft BC._____ war u.a. durch die bereits geleistete Zahlung von Fr. 1.14 Mio. zu tilgen. Die Zahlung sei durch die M._____ bezahlt worden. Der Beschuldigte habe jedoch seiner Treuhand mitgeteilt, dass er den Teilkaufpreis von Fr. 1.14 Mio. privat beglichen habe. In der Folge habe die Treuhand die Fr. 1.14 Mio. bei der AD._____ mit Buchungstext "Vergütung Rest …/Privat A._____" als Aktivdarlehen gegen die M._____ (Urk. 04 61 48 725) und Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 04 61 48 813) verbucht.
15.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht stimmt, wenn die Vorinstanz dafür hält, der Beschuldigte habe selber zugegeben, nicht den Kaufpreis für die AD._____ bezahlt zu haben. Aus der von der Vorinstanz zitierten Einvernahme (Urk. 05 01 17 023) geht einzig hervor, dass der Beschuldigte sich im Wesentlichen nicht erinnern konnte und wenig verlässliche Mutmassungen anstellte, was nach etlichen Jahren nicht weiter erstaunt. Daraus lässt sich nicht auf ein belastbares Geständnis und den Hergang der einzelnen Zahlungen schliessen.
15.3 Sodann stützt sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob und wer nun die Fr. 1.14 Mio. bezahlt habe, einzig auf das angebliche Geständnis des Beschuldigten und seine Aussage, jemand habe die Schuld bezahlt. Aus Urk. 03 02 01 297.5 ergibt sich hierzu nichts. Aus Urk. 03 02 01 297.19 ergibt sich nur, dass der Saldo des Kontos 2180 per 31. Dezember 2009 Fr. 2'049'529.48 betragen habe. Was das mit den vorliegend relevanten Fr. 1.14 Mio. zu tun hat und wie sich daraus ergeben soll, dass er eine Zahlung ausgeführt hat oder eben nicht, ist nicht ersichtlich. Letztlich begnügt sich die Vorinstanz abermals mit Mutmassungen, wenn sie festhält (Urk. 245 E. VII.C.2.3.6. S. 114):
"In der Folge erklärte er dann indes auf die Frage, ob die Käuferschaft M._____ die CHF 1.14 Mio. bezahlt habe, "ja, jemand hat es bezahlt", und er verneinte, dass er die CHF 1.14 Mio. anstelle der M._____ bezahlt habe (a.a.O.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlung des Kaufpreises von CHF 3.45 Mio. vollumfänglich durch die M._____ erfolgte (vgl. auch Beilage zu act. 05 01 19
001 ff. = act. 05 01 19 073 f.)"
Auch aus dem zuletzt zitierten Aktenstück (Urk. 05 01 19 073 f.) lässt sich nichts über die Zahlung der in Frage stehenden Fr. 1.14 Mio. entnehmen.
15.4 Sodann verletzt die Vorinstanz erneut die Unschuldsvermutung, wenn sie erwägt, es sei nicht aus den Akten ersichtlich, dass entweder die AD._____ oder der Beschuldigte den Betrag bezahlt hätten. Daher müsse er von der M._____ bezahlt worden sein. Offenbar liegen aber auch hierzu keine Akten vor. Weshalb die Vorinstanz das Fehlen von Unterlagen bei den verschiedenen Gesellschaften und dem Beschuldigten je unterschiedlich interpretiert, erschliesst sich nicht, nachdem auf die dürren Mutmassungen des Beschuldigten nach vielen Jahren nicht abgestellt werden kann. Unklar und aktenmässig unbelegt ist, ob das Geld überhaupt geflossen ist. Es könnte auch gestundet, erlassen oder anders als durch eine Zahlung getilgt worden sein. Denkbar wäre auch einfach ein Fehler in der Buchhaltung. Letztlich bleiben die Umstände unklar, was nicht zulasten des Beschuldigten ausgelegt werden darf.
15.5 Bezeichnend ist denn auch, dass die angeblich falsche Buchung bei der AD._____ und nicht bei der M._____ erfolgt sein soll, wonach die AD._____ gegen die M._____ eine Forderung hätte und der Beschuldigte gegen die AD._____ (vgl. dazu Urk. 245 E. VII.C.2.3.3. S. 113). Weshalb der Beschuldigte, wenn er eine unwahre Verbindlichkeit würde verbuchen wollen, die AD._____ zwischen sich und die M._____ zwischenschalten sollte, ist unklar. Er hätte gleich bei der M._____ eine entsprechende fiktive Schuld verbuchen lassen können.
15.6 Zusammengefasst bleiben die Vorgänge unklar, was im Zweifel für den Beschuldigten zu werten ist. Damit lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung und demjenigen des Steuerbetruges freizusprechen.
16. Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35 (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.C S. 43, Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.B S. 86, Anklageteil 3 lit. B.A.3.3.a S. 120, Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.a S. 122, Anklageteil 5 lit. B.A.1.e S. 159 und Anklageteil 5 lit. B.B.1.c S. 160)
16.1 Im Kern liegt den Vorwürfen betreffend die genannten Rechnungen von Rechtsanwalt BQ._____ der folgende Sachverhalt zugrunde:
In Absprache mit dem Beschuldigten habe Rechtsanwalt BQ._____ einmal der AD._____ und einmal der M._____ Rechnung gestellt betreffend die Betreibung Nr. 35; einmal für den Betrag von Fr. 51'405.80 und einmal für den Betrag von Fr. 85'034.60. Die entsprechenden Leistungen seien jedoch für den Beschuldigten privat erbracht worden.
16.2 Aus den Akten geht bezüglich den Betrag von Fr. 51'405.80 hervor, dass die Rechnung von Rechtsanwalt BQ._____ an den Beschuldigten ging und sich darauf ein handschriftlicher Vermerk findet, wonach die Rechnung an die AD._____ (=AD._____ AG) hätte gehen sollen (Urk. 03 02 01 519.4). In der Folge wurde die Rechnung abgeändert und auf die AD._____ ausgestellt (vgl. Urk. 03 02 01
519.24 und Urk. 03 02 01 519.26; vgl. bezüglich Verbuchung auch Urk. 03 02 01 530.8). Die Rechnung wurde dann auch von der AD._____ beglichen (Urk. 04 41
46 431). Aus diesen Akten und insbesondere dem E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt BQ._____ und dem Beschuldigten geht klar hervor, dass das Umschreiben der Rechnung (und deren Begleichung) kein rein buchhalterischer Akt war, sondern vom Beschuldigten bewusst veranlasst wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass es sich nicht um die Korrektur eines Fehlers bei der ersten Rechnung handelte, sondern um die Anweisung für eine falsche Buchung.
16.3 Hierbei ist entscheidend, dass die Betreibung gegen den Beschuldigten persönlich und nicht gegen eine der Gesellschaften geführt wurde. Es ist unbestritten, dass die Betreibung Nr. 35 gegen den Beschuldigten geführt wurde, weshalb Leistungen im Zusammenhang mit diesem Betreibungsverfahren an den Beschuldigten erfolgten. Die Honorarschuld gegenüber Rechtsanwalt BQ._____ war somit eine private Schuld. Damit ist der Sachverhalt sowohl bezüglich der Zahlung von Fr. 51'405.80 als auch bezüglich der Zahlung von Fr. 85'034.60 an Rechtsanwalt BQ._____ erstellt. Folglich ist der Beschuldigte schuldig der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH.
16.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird dieser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
17. Zahlung CR._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.9.1.B S. 51 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.e S. 159)
17.1 Dem Vorwurf liegt zugrunde, dass der Beschuldigte zunächst CHW 1.5 Mio. zulasten des WIR-Kontos der C._____ an die CR._____ AG überwiesen liess. Die Zahlung sollte als Anzahlung an den Erwerb einer Liegenschaft dienen. Doch der Beschuldigte entschied sich dann doch, die Liegenschaft nicht zu kaufen. Daraufhin einigte er sich mit der CR._____ darauf, dass er diese Fr. 900'000.– zurückzahlen würde, und zwar an die AD._____. Diese Zahlung erfolgte denn auch. Der Beschuldigte habe der Buchhaltung mitgeteilt, die Gutschrift von Fr. 900'000.– sei eine für ihn privat bestimmte Zahlung.
17.2 Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. 04 93 11 008). Was die Anweisung des Beschuldigten angeht, die Zahlung als sein privates Guthaben zu buchen, so ergibt sich das aus Urk. 03 02 01
612 (die Antwort auf Frage Nr. 8), was seine sinngemässe Aussage widerlegt, er habe mit der Buchung nichts zu tun (Prot. II S. 48).
17.3 Damit ist der Sachverhalt erstellt. Das führt zum Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
17.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird dieser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
18. Provision betreffend die Liegenschaft BL._____-strasse 26 (Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.C S. 81, Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.C S. 86, Anklageteil 3 lit. B.B.1.b S. 121, Anklageteil 4.7 S. 148 und Anklageteil 5 lit. B.B.1.d S. 160)
18.1 Zum Kern des Anklagevorhaltes kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VII.C.3.6.4. S. 137 f.):
"Der Beschuldigte und CS._____ erstellten eine auf den 1. März 2012 rückdatierte Rechnung der CT._____ (vgl. act. 03 01 01 279). CS._____ sagte dazu aus, er bzw. die CT._____ habe vom Beschuldigten nie eine Zahlung von CHF 170'748 erhalten, schon gar nicht in bar, und er habe mit dem An- und/oder Verkauf der Liegenschaft BL._____-strasse 26 in Zürich nichts zu tun gehabt. Der Beschuldigte hätte ihm jeweils angegeben, was er auf die Rechnungen schreiben solle, und dies sei auch bei der fraglichen Rechnung der CT._____ an die M._____ über CHF 170'748 datiert vom 1. März 2012 der Fall gewesen (act. 05
20 07 001 ff. S. 6 ff.). Der Beschuldigte bestritt diese Ausführungen in der Einvernahme vom 20. November 2019 grundsätzlich nicht und gab auch zu Protokoll, CS._____ habe keine Leistungen erbracht. Aber CS._____ habe ihnen einige Jahre zuvor einen wichtigen Kunden und ihnen auch einmal den Namen einer Bank gebracht, wo vielleicht Finanzierungen hätten gemacht werden können. Er habe CS._____ gegenüber in diesem Sinne Vorleistungen erbracht und mit der BL._____-strasse 26 sei diese Situation bereinigt worden. CS._____ habe mit der BL._____-strasse nichts zu tun gehabt (act. 05 01 06 001 ff. S. 14). Ferner gab er an, es könne sein, dass CS._____ und er zwei Rechnungen über den Betrag von CHF 170'748 datiert 1. März 2012 aufgesetzt hätten, einmal ganz ohne handschriftliche Anmerkungen und einmal mit den handschriftlichen Anmerkungen, worin festgehalten worden sei, dass der Betrag bezahlt worden sei (a.a.O. S. 15). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. März 2020 geht hervor, dass diese Rechnung(en) fingiert waren und ihnen keine Leistungen zugrunde lagen, sondern diese bloss im Hinblick auf die Buchhaltung erstellt wurden (act. 05 01 13 001 ff. S. 11). Die Rechnung vom 1. März 2012 entsprach also nicht den Tatsachen."
18.2 Vorab ist daran zu erinnern, dass eine blosse Rückdatierung nicht automatisch bedeutet, dass eine Fälschung vorliegt. In diesem Fall ist bei der Rechnung der CT._____ (Urk. 03 01 01 279) jedoch von einer solchen auszugehen. Sowohl CS._____ als auch der Beschuldigte selber bestätigten, dass die CT._____ mit dem An- und/oder Verkauf der Liegenschaft BL._____-strasse 26 in Zürich nichts zu tun gehabt hatte (vgl. insb. Urk. 05 01 06 014). Während jedoch CS._____ bestritt, die hier in Frage stehende Summe von Fr. 170'748.– erhalten zu haben (Urk. 05 20 09 005 F/A 18 und F/A 20), führte der Beschuldigte aus, es sei schon geflossen, aber es habe nichts mit der BL._____-strasse 26 zu tun gehabt (Urk. Urk. 05 01 06 014). Diese Darstellung kann ihm trotz der nicht glaubhafteren Aussagen von CS._____ nicht widerlegt werden.
18.3 Damit ist erstellt, dass unter direkter Mitwirkung des Beschuldigten die Rechnung gefälscht wurde, um damit zu Unrecht (zuhanden der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer) eine nicht geleistete Investition zu fingieren. Da je-doch zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass das Geld tatsächlich mit einem gültigen (wenn auch einem anderen) Rechtsgrund geflossen ist, wurde durch die Fälschung der Ertrag der M._____ nicht verfälscht und damit weder die Ertragssteuer geschmälert, noch wurden die Gläubiger geschädigt.
18.4 Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte zwar der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Grundstückgewinnsteuer) schuldig zu sprechen. Er ist jedoch vom Vorwurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer) und demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
19. WIR Verkäufe (Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.D S. 87, Anklageteil 2 lit. B.B.8.1.B S. 94, Anklageteil 2 lit. B.C.1.1.B S. 106, Anklageteil 2 lit. B.D.1.1. S. 116, Anklageteil 3 lit. B.C.1.3. S. 123, Anklageteil 5 lit. B.B.1.e und f S. 161 und Anklageteil 5 lit. B.C.1.a S. 162)
19.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte habe WIR-Guthaben der M._____ von einmal im Jahr 2013 CHW 286'300.– und einmal im Jahr 2014 CHW (recte wohl: Fr.) 1'529'440.– auf eigene Rechnung an Dritte verkauft. Die Erlöse habe er auf sein Privatkonto vereinnahmt, ohne sie an die M._____ zurückzuführen. Gegenüber der Buchführungsstelle habe er jeweils wahrheitswidrig angegeben, mit den WIR-Überweisungen seien Handwerker im Zusammenhang mit dem Bau der Liegenschaft CU._____-str. 36 in BJ._____ bezahlt worden. Dasselbe Vorgehen sei ihm für WIR-Verkäufe 2013 zulasten der C._____ vorzuwerfen. Dabei sei es um einen Betrag von CHW 798'552.– gegangen. Buchhalterisch sei auch die J._____ involviert gewesen.
19.2 Hinsichtlich der Zahlungs- und Buchungsvorgänge kann auf die Ausführungen in der Aktennotiz von lic. oec. HSG CV._____ (für die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; Urk. 03 01 30 001-009) verwiesen werden. Darin wird mit entsprechenden Aktenzitaten lückenlos dargelegt, welche buchhalterischen Vorgänge auf Seiten der M._____, der J._____, der AD._____ und der C._____ nachweisbar sind. Allerdings ist daraus alleine noch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte entsprechende Anweisungen gegeben habe bzw. die Vorgänge verstanden hätte. Aus der Aktennotiz von CV._____ ergibt sich, dass es sich um ein kompliziertes, schwer durchschaubares Geflecht von Buchungen handelt. Sodann ist urkundlich nachgewiesen, dass die WIR-Zahlungen einen Erlös generierten, der auf das Privatkonto des Beschuldigten ging, und dass die Behauptung falsch ist, dass damit Handwerkerrechnungen beglichen worden seien. Das ist denn auch der Kern dessen, was die weiteren Buchungen zu Fehlbuchungen macht und woraus ersichtlich ist, dass der Beschuldigte die entsprechenden Vorgänge initiierte. Die zahlreichen exakt parallel und damit offenkundig nicht zufällig zu den WIR-Verkäufen erfolgten gleich hohen Gutschriften auf dem Privatkonto des Beschuldigten bei der UBS und der CS sind aus der Aufstellung gemäss Urk. 03 01
30 010 und den dort zitierten Aktenstellen ohne Weiteres ersichtlich, wobei anzumerken ist, dass die Beträge in der genannten Aufstellung in CHW wiedergegeben werden, während aus den Bankunterlagen der UBS und der CS deren Entsprechungen in Franken ersichtlich sind. Dabei wurde ein CHW für Fr. 0.60 gehandelt, weshalb die Zahlen auf den ersten Blick nicht zu korrespondieren scheinen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VII.C.3.7.4.-3.7.7. S. 142 f., E. VII.C.3.8.2.-3.8.6. S. 145-148 und E. VII.C.4.1.2.-4.1.6. S. 153-155). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass die Gutschriften auf seinen privaten Konti bei der UBS und der CS vorgenommen wurden, macht jedoch geltend, sie seien den Firmen weitergeleitet worden (Prot. II S. 51 und S. 53 f.), was jedoch in den Akten keinen buchhalterischen Niederschlag findet und auch gegenüber einer direkten Gutschrift bei den Firmen wenig sinnvoll erscheint.
19.3 Damit ist der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Ertragssteuer) schuldig zu sprechen.
19.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird dieser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
20. BL._____-strasse 37 Teil 1 (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a.1. S. 123 und Anklageteil 4.4 lit. B S. 137)
20.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte hat dem Kantonalen Steueramt Zürich die Jahresrechnung 2012 der N._____ eingereicht. In dieser Jahresrechnung sei falsch beurkundet gewesen, dass eine Rechnung der AD._____ an die N._____ betreffend "Umbau BL._____-strasse 37" in Höhe von Fr. 700'000.– bestehe, rückdatiert auf den 20. Mai 2012. Es habe sich jedoch in Wahrheit nicht um Anlagekosten, sondern um eine Gewinnverschiebung gehandelt.
Nach dem Verkauf der Liegenschaft BL._____-strasse 37 habe die falsche Verbuchung der Fr. 700'000.– als Anlagekosten zu einem zu tiefen verbuchten Erlös geführt. Ausserdem sei bei der N._____ ein Verlust verbucht worden, obwohl ein Gewinn hätte verbucht werden müssen. Diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VIII.B.5.2. S. 175): Die Rechnung über Fr. 700'000.– mit dem Betreff "Umbau BL._____-strasse 37 … Zürich gemäss Baubeschrieb" hat der Beschuldigte unterschrieben (Urk. 03 02 04 098). Er hatte also Kenntnis davon.
20.2 Soweit die Vorinstanz erwägt, die Rechnung sei rückdatiert worden (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.1. S. 175), so ist daran zu erinnern, dass das nicht bedeutet, der Inhalt der erstellten Urkunde sei falsch. Daher stellt sich die Frage, ob anderweitig belegt werden kann, dass der Rechnung von Fr. 700'000.– in Tat und Wahrheit keine Leistungen der AD._____ zugrunde lagen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin CV._____ (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.2. S. 175 mit Hinweis auf Urk. 03 03 02 001).
20.3 So konnte offenkundig in der Buchhaltung der AD._____ keine Zahlung von Fr. 700'000.– mit Bezug zur BL._____-strasse 37 gefunden werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ein Schreiben einreichte, das belegen sollte, dass die Fr. 700'000.– durch zwei Zahlungen beglichen worden seien, nämlich eine über Fr. 515'776.90 und eine über Fr. 200'000.–, wobei Fr. 15'776.90 Anwaltskosten betreffen würden (er handelte also wiederum selber und im Wissen um den Wahrheitsgehalt seiner eigenen Vorbringen).
Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sei ferner die Zahlung von Fr. 500'000.– vor dem Datum der Rechnungstellung bezahlt worden.
20.4 Im Wesentlichen gibt es kaum Aktenzitate der Wirtschaftsprüferin, so dass ihre Angaben nicht überprüft werden können. Zudem würden die Umstände, die sie aufzählt, höchstens auf eine sorglose, nonchalante bzw. unordentliche Buchhaltung bei gleichzeitig informellem Geschäftsgebaren hindeuten, jedoch nicht zwingend auf ein vorsätzliches Fälschen von Dokumenten (Urk. 03 03 02 002 f.).
20.5 Die Wirtschaftsprüferin begründet ihre Annahme, wonach es bei den Fr. 500'000.– um eine Darlehensrückzahlung gegangen sei, wie folgt:
Im März 2011 gewährte die AD._____ der N._____ mit Unterschrift und damit mit Wissen des Beschuldigten eine Darlehen über Fr. 506'200.– (Urk. 03 03 02
011 f.). Hinzu kam im nächsten Jahr eine Rechnung von Fr. 176.90 und Zinsen in Höhe von Fr. 9'400.–, was den vorgenannten Betrag von Fr. 515'776.90 ergibt, und welcher am 15. Mai 2012 zurückbezahlt wurde. Aktenmässig ist der letzte Vorgang – die Zahlung der N._____ an die AD._____ – erstellt (Urk. 03 03 02 010). Daraus ergibt sich aber weder, wie sich der Betrag zusammensetzt, noch dass es um ein Darlehen geht. Ausserdem ergibt sich daraus nicht, dass der Betrag irgendetwas mit den Fr. 500'000.– gemäss Anklage zu tun hat.
20.6 Sodann ergibt sich aus dem von der Wirtschaftsprüferin zitierten Zahlungsbeleg bzw. Bankauszug der AD._____ nicht, was der Zahlungsgrund der Zahlung über Fr. 515'776.90 war (Urk. 04 41 46 383). Dass es sich um eine Darlehensrückzahlung handelte, ist möglich, aber gestützt auf die vorliegenden Akten nur spekulativ.
20.7 Andere Beweise sind nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht ins Feld geführt. Damit ist der Sachverhalt bezüglich der Zahlung von Fr. 500'000.– nicht erstellt.
20.8 Auch bezüglich der Zahlung von Fr. 200'000.– beschränkt sich die Wirtschaftsprüferin ohne schlüssige Aktenzitate auf Mutmassungen ("Die Buchung lässt sich als Rückzahlung des Darlehensrestbetrages [Fr. 700'000.– abzüglich Fr. 500'000.–] lesen"; Urk. 03 03 02 006). Tatsache ist, dass in der Aufstellung der Wirtschaftsprüferin selber Zahlungen erwähnt werden, die mit der BL._____strasse 37 zusammenzuhängen scheinen, was die Frage aufwirft, welcher Zusammenhang zum zuvor erwähnten Darlehen aus dem Jahr 2011 bestehen soll (vgl. Urk. 03 03 02 005 oben). Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht erstellt.
20.9 Da sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Steuerbetruges freizusprechen.
21. BL._____-strasse 37 Teil 2 (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a.2. S. 124 und Anklageteil 4.4 lit. B S. 138)
21.1 Der Anklage liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe Fr. 200'000.– als Investitionskosten von der N._____ über die CW._____ AG an die DA._____ AG überweisen lassen. In Wirklichkeit habe es sich nicht um Anklagekosten gehandelt, sondern um eine Gewinnverschiebung von der N._____ an die DA._____ AG.
21.2 Essentiell ist vorliegend somit, ob die DA._____ AG Leistungen erbrachte, für welche sie am 10. Juli 2012 Rechnung stellte. Die Vorinstanz führt hierzu aus, in den Akten seien keine Detailbelege bzw. Abrechnungen über entsprechende Leistungen mit Bezug zu den verrechneten Leistungen "Baumanagement" oder "Bauherrenvertretung" betreffend die Liegenschaft BL._____-strasse 37 vorgefunden worden. Auch der Beschuldigte selber habe hierzu keine Angaben gemacht (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.4. S. 176). Konkrete Beweise für die Anklagebehauptung nennt die Vorinstanz jedoch nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz begnügt sich einmal mehr mit Mutmassungen, die zur Überführung eines Beschuldigten nicht ausreichen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 05 01 30 032 f. und Urk. 05 01 31 019 f.) viele Jahre nach den eingeklagten Vorgängen gemacht wurden. Dass sich der Beschuldigte daran womöglich nicht mehr würde erinnern können, ist ohne Weiteres klar. Zudem trifft ihn keine Pflicht, bei der Aufklärung mitzuwirken.
21.3 Insgesamt ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer und Grundstückgewinnsteuer) freizusprechen.
22. Liegenschaft BH._____-strasse 25 - Provisionen (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b S. 124 und Anklageteil 4.5 lit. B S. 140)
22.1 Ausgangspunkt ist, dass die N._____ die Liegenschaft BH._____-strasse 25 im Jahr 2009 für Fr. 7 Mio. erworben und zwischen den Jahren 2011 und 2015 aufgeteilt in Stockwerkeigentumseinheiten für insgesamt über Fr. 21 Mio. verkauft habe.
Hinsichtlich der im Zusammenhang damit erstellter diverser Steuererklärungen sind die folgenden (angeblich falschen) Rechnungen relevant:
- Fr. 100'000.– Provision für die Kaufvermittlung an die AD._____, obwohl diese den Kauf nicht vermittelt habe.
- Fr. 233'136.92 Kaufkosten der Liegenschaft BH._____-strasse 25. In Wahrheit sei der N._____ der Kaufpreis für deren Aktien (verkauft von der L._____ AG) bei deren Kauf durch den Beschuldigen und DB._____ überwälzt worden.
- Fr. 226'800.– Provision an BQ._____. Die Zahlung sei eine Schenkung und keine Provision gewesen.
22.2 Die Vorinstanz argumentiert, der Beschuldigte habe kurz vor Abschluss der Untersuchung erklärt, für die AD._____ eine Rechnung über Fr. 100'000.– ausgestellt zu haben. Sie zitiert die entsprechende Aktenstelle jedoch ungenau. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wurde der Umstand, dass er die Rechnung ausgestellt habe, als bestehender Fakt vorgehalten und nicht von ihm selber ausgesagt. Ferner sagte der Beschuldigte aus, die AD._____ habe für das Geld gearbeitet, jedoch nicht nur vermittelt, sondern auch Service erbracht. Dabei wurde die Vermittlung abermals von der befragenden Person suggestiv als feststehend vorgehalten (Urk. 05 01 33 004). Wenn die Vorinstanz erwägt, es sei BQ._____ gewesen, der den Kontakt zum Verkäufer der Liegenschaft BH._____-strasse 25 hergestellt habe (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.1. S. 177), so besteht darin kein Widerspruch dazu, dass die AD._____ (auch) eine Provision und eben auch weitere Dienstleistungen erbracht haben könnte. In der Passage der Einvernahme, welche die Vorinstanz zitiert (Urk. 05 01 06 012), ging es sogar darum, dass sich BQ._____ beschwert habe, keine Provision erhalten zu haben, obwohl er den Kontakt hergestellt habe. Daraus lässt sich gerade nicht konstruieren, die AD._____ habe keine Leistungen erbracht und der Zahlungsgrund für die Fr. 100'000.– sei fingiert. Sodann lässt die Vorinstanz unerwähnt, dass der Beschuldigte in der von ihr selber zitierten Aussagen vom 26. Oktober 2021 nachvollziehbar zu Protokoll gab, dass es mehrere Vermittler geben kann (Urk. 05 01
33 006). Die Erwägungen der Vorinstanz können zwar richtig sein, finden in den Akten aber keine Stütze und sind rein spekulativ. Der Sachverhalt ist nicht erstellt.
22.3 Mit Bezug auf den Betrag von Fr. 233'136.92 wurde bei der N._____ diese Summe als Kaufkosten der Liegenschaft BH._____-strasse 25 (Konto 38) gegen Erhöhung des Passivdarlehens "CW._____ BH._____-str. 25" (Konto 39) verbucht. Es habe sich dabei angeblich um eine Provision gehandelt, die mit einer Forderung der CW._____ verrechnet worden sei (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.3 S. 178). In Wahrheit habe es sich aber weder um eine Vermittlung, noch um eine Provision gehandelt. Vielmehr habe der Beschuldigte mit DB._____ je 1'666.5 Inhaberaktien der N._____ mit einem Nennwert von Fr. 10.– pro Aktie zu einem Kaufpreis von Fr. 250'000.– von der L._____ AG erstanden. Dieser Betrag sei vom Beschuldigten und DB._____ nicht bezahlt worden. Vielmehr sei er mit einem Darlehen der CW._____ zu Lasten der N._____ verrechnet worden.
Die Vorgänge, aus denen sich ergeben soll, dass tatsächlich eine Provision vorgelegen habe, spielten sich im September 2010 und danach Anfangs 2011 ab (vgl. Urk. 245 E. VIII.B.5.3.3. S. 178). Der Verkauf von N._____-Aktien zu einem Preis von total Fr. 250'000.– war bereits im Januar 2010 ein Thema (Urk. 05 01
32 183), offenbar ohne dass zeitnah eine entsprechende Buchung erfolgt wäre (Urk. 04 61 16 2793 und Urk. 04 61 16 2804). Ein Zusammenhang ist möglich, aber nicht zwingend. Auch aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht 2010 bis
2018 über die Buchprüfung der N._____ der Finanzdirektion Kanton Zürich (Urk. 02 01 41 120) ergibt sich nur, dass Aktien veräussert worden seien. Konkrete Beträge, Geldflüsse oder Verrechnungen lassen sich daraus keine ableiten. Dass die beim Aktienkauf vereinbarten Fr. 250'000.– etwas mit den eingeklagten Fr. 233'136.92 zu tun haben sollen bzw. dass diese unterschiedlichen Beträge ein und dieselbe Gegenleistung für den genannten Aktienkauf sein sollen, erscheint unter diesen Umständen spekulativ. Insofern lässt sich auch dieser Sachverhalt nicht erstellen.
22.4.1 Ebenso wenig kann der Vorinstanz hinsichtlich der Verbuchung der Zahlung von Fr. 226'800.– an BQ._____ als Provision gefolgt werden (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.6. und VIII.B.5.3.8. S. 179-181). Zunächst führt die Vorinstanz aus, für die Vermittlungstätigkeit von BQ._____ sei keine Provision vereinbart worden. Unbestritten ist indes die Vermittlungstätigkeit an sich. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass eine (allenfalls einmalige) Provision hätte neu verhandelt werden können. Sodann stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten, DB._____ und DC._____.
22.4.2 Hintergrund der Zahlung ist gemäss Aussagen des Beschuldigten, dass DC._____ einen BMW geschenkt bekommen habe. Daher habe sich BQ._____ ungerecht behandelt gefühlt und habe verlangt, dass – wenn DC._____ einen BMW bekomme – ihm (offenbar über seine normale Entlohnung hinaus) eine Provision zustehe, die ihm dann auch zugestanden worden sei. Nach Aussagen des Beschuldigten sei das bei einem Abendessen besprochen worden, bei dem nebst dem Beschuldigten DB._____ und BQ._____ anwesend gewesen seien – möglicherweise auch DC._____ (Urk. 05 01 06 011).
22.4.3 Zunächst lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass sowohl DB._____ als auch DC._____ in ihrem Aussageverhalten von sachfremden Eigeninteressen geleitet gewesen sein könnten, was nicht unwahrscheinlich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, was folgt:
Die Aussagen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz zutreffend zitiert und welche das Geschehen beim besagten Abendessen beschreiben, bei dem über
die mögliche Provision von BQ._____ gesprochen worden sein soll, wirken detailliert, plausibel, differenziert und schlüssig. Ferner wurden sie in einem freien Bericht deponiert. Entscheidend ist, ob sie ihm widerlegt werden können. Hierzu stützt sich die Vorinstanz – im Gegensatz zur Erstellung anderer Sachverhalte – nicht etwa auf objektive Beweismittel bzw. Urkunden, sondern im Wesentlichen einzig auf die Aussagen von DB._____ und DC._____. Diese sind jedoch ungeeignet, die Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen.
DC._____, der nach Aussagen des Beschuldigten beim besagten Abendessen möglicherweise gar nicht zugegen gewesen sei (Urk. 05 01 06 011), wurde ausführlich zum ihm angeblich geschenkten BMW befragt. Dabei ging es zunächst einzig um den BMW (Finanzierung, Erwerb, Eigentumsverhältnisse, Benutzung, Verbuchung; Urk. 05 20 08 009-012 F/A 59-78). DC._____ hatte somit keinen Anlass, sich von sich aus über weitere, damit nicht direkt zusammenhängende Umstände zu äussern. Daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sodann wurde DC._____ sehr unspezifisch nach einem Abendessen mit dem Beschuldigten und weiteren Personen gefragt, bei dem der BMW möglicherweise Thema gewesen sei. DC._____ gab darauf gerade nicht in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten zu Protokoll, das sei möglich, er könne sich aber nicht erinnern, wie das abgelaufen sei (Urk. 05 20 08 013 F/A 85 f.). Dass besagter Abend einprägsam gewesen sein müsste und genauere Aussagen zu erwarten wären, wenn er sich so abgespielt hätte, wie es der Beschuldigte geltend macht, wäre rein spekulativ. Es ist unbekannt, wie entsprechende Abende üblicherweise abliefen. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass DC._____ bewusst nicht genauer aussagen wollte aus Gründen, die im Dunkeln bleiben und vorliegend auch nicht relevant sind. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass sich DC._____ tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht erinnern konnte oder bei einem entsprechenden Treffen schlicht nicht anwesend war. Zulasten des Beschuldigten lässt sich daraus nichts ableiten.
Auch DB._____ wurde dazu befragt, was es mit dem an DC._____ verschenkten BMW auf sich gehabt habe (Urk. 05 20 03 010-012 F/A 59-63 und 76). Der BMW und dessen Erwerb sowie Benutzung waren einziger Gegenstand der Befragung.
Dass sich BQ._____ dadurch hätte ungerecht behandelt fühlen können, und dass dies bei einem Abendessen angesprochen worden sei, wurde nicht im Ansatz thematisiert, weshalb es nicht erstaunt, dass DB._____ dazu auch nichts ausführte. Auch daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten hergeleitet werden.
Nicht stichhaltig ist es ferner, wenn die Vorinstanz in diesem Kontext ausführt, der Beschuldigte habe nicht plausibel erklären können, weshalb DC._____ und DB._____ die Geschichte mit dem Nachtessen etc. nicht erwähnt hätten. Er habe nur erklärt, er sei mit DB._____ und DC._____ im Streit auseinandergegangen. Zum einen kann die Aussage, man sei im Streit auseinander gegangen, durchaus erklären, weshalb besagte Personen nicht für den Beschuldigten aussagten. Zum anderen kann nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte ohne entsprechendes Wissen über das Aussageverhalten anderer spekuliert, zumal er nicht wusste, wie und worüber DB._____ und DC._____ befragt wurden.
22.4.4 Wenn die Vorinstanz schliesslich erwägt, es mute seltsam an, dass die Rechnungstellung betreffend die Provision für die Vermittlung der Liegenschaft durch BQ._____ erst im November 2012 erfolgt sei, während die N._____ die Liegenschaft BH._____-strasse 25 bereits am 18. November 2009 – und mithin drei Jahre zuvor – erworben habe, so mag das ein Indiz sein, ist jedoch kein Schuldnachweis. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten nicht hervor, wann das genannte Abendessen stattgefunden habe. Es liegt aufgrund der Schilderung des Beschuldigten auf der Hand, dass die Provisionsrechnung erst gestellt wurde, nachdem das entsprechende Gespräch geführt worden war. Nicht nachvollziehbar ist auch, was die Vorinstanz daraus ableiten will, dass der Beschuldigte nicht habe erklären können, warum BQ._____ die entsprechende Rechnung so spät gestellt habe. Er sagte nachvollziehbar aus, dass man dies BQ._____ fragen müsse (Urk. 05 01 31 025).
22.4.5 Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt.
22.5 Zusammenfassend lassen sich die relevanten Sachverhalte nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer sowie Grundstückgewinnsteuer) freizusprechen.
23. Liegenschaft BH._____-strasse 25 - GU Honorar (Anklageteil 4.5 lit. B S. 141)
23.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe zuhanden der Steuerbehörde ein GU-Honorar der DD._____ AG von Fr. 12'806'965.– deklariert. Dabei sei die Rechnung im genannten Betrag unwahr gewesen. In dieser Rechnung seien Mehrkosten von Fr. 675'885.25 enthalten gewesen, davon Fr. 508'000.– für Klebearmierungen. In Wahrheit seien diese Kosten aber nicht bezahlt worden (Anklage S. 142 oben).
23.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Annahme, die Rechnung der DD._____ AG betreffend "Schlussabrechnung gemäss TU-Vertrag vom 24.10.2010" sei in Höhe von total Fr. 12'806'965.25 (inkl. Mehrkosten) inhaltlich unwahr. In diesem Betrag enthaltene Mehrkosten von Fr. 675'885.25 – zumindest solche hinsichtlich der Klebearmierung, die der Beschuldigte ausdrücklich erwähnt habe – seien entgegen dem Vermerk auf der eingereichten Rechnung nicht beglichen worden (Urk. 245 E. IX.B.4.5.1. S. 201). Diese Erwägungen stützen sich mangels anderer Beweise einzig auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er zu Protokoll gab, er habe die Mehrkosten für überhöht erachtet und habe sich über den Tisch gezogen gefühlt (Urk. 05 01 06 12 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung, eine Rechnung sei überhöht, zur Schlussfolgerung führt, diese Rechnung sei auch nicht beglichen worden. Das ist zwar möglich, jedoch keinesfalls zwingend und auch nicht besonders naheliegend. Entsprechend kann der Sachverhalt auch nicht als erstellt erachtet werden und der Beschuldigte ist auch in diesem Punkt vom Vorwurf des Steuerbetruges freizusprechen.
24. Liegenschaft CJ._____-strasse / CK._____-strasse (Anklageteil 4.2 lit. B S. 131)
24.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe die Liegenschaft CJ._____-str. 32 / CK._____-str. 33 für Fr. 5 Mio. gekauft und gleichentags für Fr. 7.6 Mio. wieder verkauft. In der Absicht, wertver-
mehrende Aufwendungen zu fingieren, habe der Beschuldigte eine Rechnung an ihn sowie eine Kostenzusammenstellung der DE._____ AG gefälscht.
24.2 Zunächst ist entscheidend, ob die vom Beschuldigen verwendeten Belege der DE._____ AG Fälschungen sind bzw. ob dies auch ohne entsprechendes Gutachten als erstellt betrachtet werden kann. Es handelt sich um die "Kostenzusammenstellung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 078) und die "Rechnung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 082).
Es kann davon ausgegangen werden, dass beide Dokumente von derselben Person erstellt wurden, was am Schriftbild und der identischen Gestaltung der Fusszeile insbesondere mit den Kontaktdaten ersichtlich ist. Es kann somit geschlossen wer-den, dass beide Dokumente entweder echt oder gefälscht sind und im letzteren Fall ein allfälliger Fälscher beide Dokumente erstellt hat.
Vergleicht man die angebliche Rechnung der DE._____ AG (Urk. 04 23 02 082) mit Rechnungen der AD._____ (z.B. die auch vom 15. Januar 2008 datierte Rechnung gemäss Urk. 04 23 02 79), so fällt auf, dass diese auf den ersten Blick fast identisch gestaltet sind und sich auch in Details gleichen, die auffallen oder sogar kaum Sinn ergeben:
a) In beiden Rechnungen erscheint nach dem Adressblock unterhalb der Zeile "… Zürich" das Wort "Swiss", was ein sehr originelles und wenig sinnvolles Merkmal ist, da es weder als Teil des Adressblocks erscheint (der Abstand zur Zeile mit dem Ort ist auffällig gross), noch die übliche und innerhalb der Schweiz unnötige Landesbezeichnung "Schweiz" oder allenfalls "Switzerland" trägt.
b) Die Textblöcke mit Adresse, "Swiss" und Datum sind hinsichtlich Grösse und Schrift identisch. Auch die jeweils unterschiedlichen, zufällig wirkenden Abstände zwischen Adresse, "Swiss" und Datum sind in beiden Dokumenten exakt gleich.
c) Genau wie die Rechnung der AD._____ ist bei der Rechnung der DE._____ AG im Datum als Ort "Zürich" notiert, obwohl die DE._____ AG Sitz und auch Rechnungsadresse in DF._____ (bei Bern) hatte (vgl. auch Urk. 03 05 01 010).
d) Im Datum beider Rechnungen ist der Ort ("Zürich") fett, das Datum ("15.04.2008") jedoch in normaler Schrift verfasst.
e) Das Schriftbild und die Gestaltung des eigentlichen Rechnungsinhalts ist identisch.
f) Zumindest auffällig ist, dass die Rechnung der DE._____ AG keine MwSt.Nr. enthält. Ebenso ist darin trotz einer Abschlussformel, wie sie in Briefen üblich ist, kein Name einer verantwortlichen Person und keine Unterschrift enthalten.
In Anbetracht sämtlicher Details als Gesamtheit kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Rechnung der AD._____ vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23
02 082; oder allenfalls eine andere Rechnung der AD._____, vgl. z.B. Urk. 04 23
02 080) die nachträglich leicht abgeänderte Vorlage für das als Rechnung der DE._____ AG ausgegebene Dokument war. Dazu passt, dass der Kopf des Dokuments statt mit den Daten der AD._____ mit einem eher preisgünstig bzw. leicht erhältlich erscheinenden Justiz-ClipArt versehen wurde. Insgesamt geht die Anklage zurecht von einer Totalfälschung aus. Damit ist auch die "Kostenzusammenstellung" vom 15. Januar 2008 gemäss Urk. 04 23 02 078 eine Fälschung, zumal auch hier hinsichtlich Schriftbild und Gestaltung Ähnlichkeiten mit der vorerwähnten Rechnung gegeben sind.
Als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass für sämtliche Vorgänge BQ._____ zuständig gewesen sei, wobei er, der Beschuldigte, darüber keine Kenntnis gehabt habe (vgl. z.B. Urk. 05 01 27 004 ff. und Urk. 05 01 28 002 ff.). Zum einen wurde bereits erwogen, dass Entscheidungen vom Beschuldigten und nicht dessen Anwalt und/oder Buchhalter getroffen wurden. Letztere setzten nur um, was der Beschuldigte als deren Vorgesetzter entschieden hatte. Zum anderen würde es keinen Sinn ergeben, dass BQ._____ solche Dokumente von sich aus erstellen und/oder ohne Kenntnis des Beschuldigten in Eigenregie und im Bewusstsein ihres falschen Inhalts einreichen sollte. Einzig der Beschuldigte hatte an einem solchen Vorgehen ein Interesse, mit Sicherheit jedoch nicht BQ._____.
Ferner kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.2.1.-2.3. S. 190-192).
24.3 Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe falsche Beurkundungen veranlasst und basierend darauf einen Steuerbetrug begangen. So sei im Dezember 2010 eine erste Kaufpreisminderung über Fr. 1.5 Mio. vereinbart worden. Als Grund sei angegeben worden, dass die Mietzinseinnahmen der Liegenschaft wegen der Kündigung des Mietvertrages mit der DG._____ AG tiefer seien als bei der ursprünglichen Kaufpreisbestimmung. Ferner sei in derselben öffentlichen Urkunde festgehalten worden, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Beschuldigte als Verkäufer die von der Käuferin im Gegenwert von Fr. 1.5 Mio. an Zahlungs statt erhaltenen Wertpapiere auf die Käuferin zurück überträgt. In Wahrheit habe jedoch der Grund für die Kaufpreisherabsetzung in der Höhe der Grundstückgewinnsteuer und der Errichtung eines Grundpfandrechtes bestanden. Ferner sei lediglich eine Kaufpreisreduktion von Fr. 348'240.– vereinbart worden. Eine Rückübertragung der genannten Wertpapiere habe nicht stattgefunden.
24.4 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass entscheidend ist, ob der Kauferlös tatsächlich reduziert wurde. Die Gründe dafür sind nicht entscheidend. Sodann ist festzustellen und für das Gericht gestützt auf das Anklageprinzip verbindlich, dass eine Kaufpreisreduktion tatsächlich vereinbart wurde, wenn auch nur im Umfang von Fr. 348'240.–. Davon ist zulasten des Beschuldigten nicht abzuweichen. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Kaufpreisreduktion tatsächlich vorgenommen wurde. Dabei geht sie zurecht davon aus, dass die Anpassung des Kaufpreises an den aktuellen Kurswert der in Zahlung gegebenen Wertpapiere nachvollziehbar ist (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 191). Allerdings unterläuft der Anklage und der Vorinstanz ein Rechnungsfehler. Die Vorinstanz erwägt, richtig sei, dass die an Zahlungs statt gegebenen Aktien einen supponierten Wert von Fr. 84.– gehabt, die Partizipationsscheine einen solchen von Fr. 75.– gehabt hätten. Bei der Kaufpreisanpassung habe jedoch die Aktie einen Wert von Fr.17.50 gehabt und der Partizipationsschein einen solchen von Fr. 19.20 (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 192). Daraus ergibt sich klar, dass bei der Kaufpreisanpassung der Betrag von Fr. 348'240.– nicht der Reduktion, sondern dem Wert der Wertpapiere entspricht. Berücksichtigt man ferner, dass die Wertberechnung der Vorinstanz nur approximativ ist und dass ferner nicht näher bekannt ist, weshalb der Beschuldigte die erhaltenen Wertpapiere nicht rückübertragen konnte (bzw. ob und gegebenenfalls wieviel er daraus lösen konnte), muss nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" geschlossen werden, dass sich die Wertpapiere als wertlos erwiesen und die Kaufpreisreduktion der Wertkorrektur der Wertpapiere entspricht, was auch durchaus sinnvoll erscheint. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte gemäss Anklage (von der zu seinen Lasten nicht abgewichen werden darf) die noch vorhandenen Wertpapiere (411 Aktien) an die Käuferin zurück übertrug. Der Sachverhalt, dass diese Kaufpreisreduktion fingiert sei, ist nicht erstellt.
24.5 Mit Vereinbarung vom Februar 2011 wurde eine weitere Kaufpreisreduktion vereinbart. Demgemäss sei der Nettomietzinsertrag durch den überhöhten Erdgas- und Wasserverbrauch des Restaurants DH._____ reduziert worden, welche Kosten nicht auf die Mieter überwälzt werden könnten. Zufolge dieses Renditemangels sei der Kaufpreis um (weitere) Fr. 629'000.– überhöht gewesen, weshalb dieser um diesen Betrag auf neu Fr. 5'471'000.– zu reduzieren sei (Urk. 04
23 01 077 ff. S. 2 f.). Ferner wurde festgehalten, dass der Verkäufer (der Beschuldigte) seine Depotbank beauftrage, 8'387 Partizipationsscheine der AF._____ AG aus seinem Depot auszubuchen und in das Depot der Käuferin bei der Berner Kantonalbank einzubuchen (Urk. 04 23 01 077 ff. S. 3; Urk. 245 E. IX.B.2.4.1. S. 193).
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Ausführungen in der Anklage gemäss Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. a-c (Anklage S. 133) die Reduktion vom Dezember 2010 betreffen und/oder nicht relevant sind.
Bezüglich der weiteren Punkte (Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. d+e; Anklage S. 133 f.) ist auszuführen, was folgt:
Entscheidend und zufolge des Anklageprinzips bindend ist, dass die Anklage konzediert, dass eine Kaufpreisminderung basierend auf 8'387 Partizipationsscheinen tatsächlich vereinbart wurde (damit wird die nachfolgende lit. e über die Un-
möglichkeit der Rückübertragung der Partizipationsscheine obsolet). Sie geht dabei jedoch irrigerweise von einem Kurs von Fr. 15.95 je Partizipationsschein aus. Sie stellt dabei zu Unrecht auf den Kurs zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung ab. Die Kaufpreisberechnung – ausgehend davon, dass der Kaufpreis im relevanten Umfang durch Wertpapiere beglichen werde – basiert massgeblich auf dem Wert, von dem die Parteien bei Vertragsschluss ausgingen. Mutmasslich war eben die Anzahl Wertpapiere für die Parteien massgeblich und nicht deren Wert in Franken, der erst vom Wert der Wertpapiere abgeleitet Vertragsbestandteil wurde. Folgerichtig muss auch die Korrektur des Kaufpreises durch Rückgabe der entsprechenden Wertpapiere auf demselben Kurs beruhen. Zum selben Resultat würde man im Übrigen auch gelangen, wenn man mit der Anklage vom Tageskurs zum Zeitpunkt der Vertragsänderung ausgeht und die sich aus dem Kursverfall ergebende Differenz als Erlass des Kaufpreises betrachten würde, da offenkundig auch diese Differenz nicht mehr geschuldet war. Jedenfalls ergibt sich weder aus der Anklage, noch aus den Akten, dass diese Differenz anderweitig bezahlt oder als Darlehen gestundet worden wäre. Geht man aber von einem ursprünglichen Kurs von Fr. 75.– pro Partizipationsschein aus, entspricht das der im Februar 2011 vereinbarten Kaufpreisreduktion. Der Sachverhalt ist damit nicht erstellt.
24.6 Folgerichtig kann auch der direkt auf den Vorwürfen der angeblich falschen Kaufpreisreduktionen aufbauende Vorwurf des Steuerbetruges nicht als erstellt betrachtet werden.
Als Fazit verbleibt, dass der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Grundstückgewinnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit.B.1) schuldig zu sprechen ist.
Dagegen ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie demjenigen des Steuerbetruges (Grundstückgewinnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit. B.4).
25. Liegenschaft BF._____-strasse 24 (Anklageteil 4.3 lit. B S. 135)
25.1 Ferner ist auf den Vorwurf des Steuerbetruges gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) einzugehen. Auch diesbezüglich wird dem Beschuldigen vorgehalten, falsche Urkunden zum Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet zu haben.
Dem Anklagevorwurf liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe im Februar 2012 beim Steueramt für die M._____ die Grundstückgewinnsteuererklärung betreffend den Verkauf der Liegenschaft BF._____-strasse 24 einreichen lassen. Darin habe er wertvermehrende Aufwendungen und andere dauernde Verbesserungen deklariert, welche er mit unwahren Urkunden untermauert habe. Dabei habe es sich um eine inhaltlich unwahre Rechnung der AD._____ sowie einen rückdatierten TU-Vertrag mit der AD._____ gehandelt (Anklage S. 135 f.).
25.2 Den Aussagen des Beschuldigten sowie des hierzu befragten Zeugen DI._____ lässt sich nichts entnehmen (vgl. z.B. Urk. 05 01 29 016 ff. und Urk. 05 20 18 017-019).
25.3 Hinsichtlich der vorliegenden Dokumente liegen diverse Indizien vor, von denen einige je für sich bereits teils deutlich darauf hindeuten, dass der Anklagevorhalt zutrifft. Ob sie je alleine ausreichenden Beweiswert hätten, kann offen bleiben, da sich in der Kombination sämtlicher Umstände ein klares Gesamtbild ergibt, worauf nachstehend einzugehen ist (vgl. im Detail die Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin CV._____ vom 12. Juli 2021; Urk. 03 03 02 015-21):
a) Die vorliegend relevante Steuererklärung wurde am 16. Februar 2012 erstellt (Urk. 05 01 30 056). Die in Frage stehende Rechnung sowie der dazugehörige TU-Vertrag wurden unmittelbar davor, am 14. Februar 2012, erstellt. Dabei ist beachtlich, dass beide Dokumente rückdatiert wurden, der TU-Vertrag gar auf den 30. November 2010 (Urk. 05 01 30 074, Urk. 05 01 30 075; betreffend Rückdatierung: Urk. 05 01 30 095 und Urk. 05 01 29 224). Das lässt bereits darauf schliessen, dass die Dokumente eigens für die Steuererklärung erstellt wurden. Das alleine bedeutet jedoch noch nicht, dass sie inhaltlich falsch seien.
b) Gemäss TU-Vertrag und entsprechender Rechnung wäre die AD._____ gegen-über der M._____ Gläubigerin im Umfang von Fr. 1'510'000.– (Urk. 05 01 30 075). In der Buchhaltung der AD._____ findet sich jedoch kein Eintrag, der zu diesem Vorgang passen würde, weder bezüglich Datum, noch bezüglich Betrag, noch bezüglich Buchungstext (Urk. 04 61 46 001-1029, insb. Urk. 04 61 46 156-
192 und 1017). Das macht klar, dass es um kein reales Geschäft und keine realen Investitionen/Schulden ging, zumindest bei weitem nicht in der geltend gemachten Höhe.
c) Im Kaufvertrag zwischen der M._____ und DJ._____ vom 30. März 2011, auf welchen sich die Grundstückgewinnsteuererklärung bezog, ist zwar explizit die Rede von Investitionen seitens der M._____ (Urk. 05 01 30 084 Ziff. 4), allerdings nur im Umfang von Fr. 762'410.24 (Urk. 05 01 30 090), was angesichts des angeblich zuvor abgeschlossenen Vertrages im Umfang eines fast doppelt so hohen Betrages wenig Sinn macht. Wäre der TU-Vertrag jedoch entgegen seiner Datierung später abgeschlossen worden, hätte er dem Kaufvertrag widersprochen.
d) In der Buchhaltung der M._____ taucht der Betrag von Fr. 1'510'000.– zwar auf, jedoch per 31. Dezember 2011 (Urk. 04 61 51 330 und 04 61 51 333). Dagegen soll die Rechnungstellung – wie erwähnt – erst im Februar 2012 erfolgt sein. Somit war die Jahresrechnung 2011 falsch bzw. in Widerspruch dazu, was gegenüber dem Steueramt geltend gemacht wurde.
25.4 In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Vorgänge nicht bzw. nicht einzig buchhalterischer Natur waren. Entscheidend ist das Erstellen und Rückdatieren des erwähnten TU-Vertrages und der dazugehörigen Rechnung. Ebenso spielt der Kaufvertrag mit DJ._____ eine Rolle. Alle diese Dokumente hat der Beschuldigte unterzeichnet (Urk. 05 01 30 074, Urk. 05 01 30 075 und Urk. 05 01 30 087). Dabei handelt es sich nicht um Unterlagen, die einzig für die Buchhaltung nötig gewesen wären. Vielmehr handelt es sich um zwei Verträge mit weitreichender Bedeutung und um eine in Briefform erstellte und persönlich unterzeichnete Rechnung. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sämtliche zuvor dargelegten objektiven Umstände sehr wohl bewusst waren und er mithin in deren Kenntnis bewusst gehandelt hat. Sodann lässt eine solche bewusste Vorgehensweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher, durch unwahre Urkunden untermauerten Tatsachen Steuern sparen und mithin hinterziehen wollte, ist doch ein anderer Zweck nicht ersichtlich, zumal die zeitliche Nähe zur Steuererklärung betreffend Grundstückgewinnsteuer zufolge des Kaufvertrages mit DJ._____ augenfällig ist.
25.5 Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt. Auch diesbezüglich gibt die rechtliche Würdigung zu keinerlei gesonderten Bemerkungen Anlass mit dem Hinweis, dass auch vorliegend nur noch Steuerbetrug nach kantonalem Recht zur Diskussion steht. Folglich ist der Beschuldigte des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
26. Liegenschaft BF._____-strasse 27 (Anklageteil 4.8 lit. B S. 151)
26.1 Diesem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die M._____ habe die Liegenschaft BF._____-strasse 27 gemäss Kaufvertrag vom Juni 2013 für Fr. 4'825'000.– erworben. Im Oktober 2014 wurde die Liegenschaft an DK._____ für Fr. 7 Mio. weiter verkauft. Im Verfahren zur Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer habe der Beschuldigte Fr. 1'756'000.– als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht, obwohl die effektiven Aufwendungen deutlich tiefer gewesen seien. Es habe sich um eine Rechnung der C._____ im genannten Betrag gehandelt. Diese sei rückdatiert und inhaltlich falsch gewesen. Die angegebenen Leistungen seien nicht erbracht worden.
26.2 Vorab ist erneut festzuhalten, dass die Rückdatierung eines Dokuments für sich alleine nicht bedeutet, dass sein Inhalt falsch ist.
Entscheidend ist, ob die C._____ für die M._____ Leistungen betreffend die Liegenschaft BF._____-strasse 27 erbrachte. Hierzu kann auf die von der Vorinstanz
aufgebaute Indizienkette verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 213-215). Dass einzelne dieser Indizien je für sich alleine nicht beweiskräftig wären, bedeutet nicht, dass sie in ihrer Gesamtheit nicht ein eindeutiges Bild ergeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es auffällt, dass die AV._____ AG mehrfach nachfragte, ob betreffend die BF._____-strasse 27 noch Kosten anfallen bzw. die Liegenschaft als umgebaut/renoviert veräussert worden sei. In Urk. 05 01 27 247 ist sogar ein handschriftlicher Vermerk ersichtlich, wonach bei der Liegenschaft BF._____-strasse 27 keine entsprechenden Kosten vorliegen würden. Selbst wenn man davon ausginge, die C._____ habe die geltend gemachten Arbeiten ohne jegliche schriftliche Unterlagen ausgeführt, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der entsprechende Vorgang nicht Eingang in die Buchhaltung gefunden hätte bzw. weshalb das Treuhandbüro ständig hätte nachhaken sollen. Das wird, wie die Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar erläutert (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 214 f.), dadurch gestützt, dass eine handschriftliche Notiz von CD._____ vorliegt, welche zur BF._____-strasse 27 festhält, "a.o. Aufwand wegen Rg. C._____ über Fr. 1'756'000, a.o. Verlust von 1'028'312.90 Buchung A._____ C._____, DK._____: bezahlt Renovations-Rg. an C._____, obwohl gem. GGST-Deklaration Umbau durch C._____ bereits gemacht" (Urk. 05 01 27 298). Daraus kann in Kombination mit allen anderen Indizien klar geschlossen werden, dass keine Forderung gegen die M._____ bestand.
26.3 Nachdem insbesondere die von der Vorinstanz zitierten mehreren Rückfragen des Treuhandbüros an den Beschuldigten gerichtet waren, kann auch nicht in Betracht gezogen werden, er habe davon keine Kenntnis gehabt und habe einfach gemacht, was ihm die Buchhaltung vorgegeben habe.
26.4 Damit ist der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
27. Liegenschaft BK._____-strasse 30 (Anklageteil 4.6 lit. B S. 146)
27.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die E._____ hatte die Liegenschaft BK._____-strasse 30 im November 2010 für Fr. 2.7 Mio. erworben. Im März 2011 wurde die Liegenschaft an DJ._____ für Fr. 4 Mio. weiter ver-
kauft. Im Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 1.2 Mio. geltend gemacht.
27.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Hier stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen jedoch einzig auf die Rückdatierung des relevanten TU-Vertrages (Urk. 245 E. IX.B.5.4.+5.5. S. 208 f.). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbetruges freizusprechen.
28. Liegenschaft BN._____-strasse 28 (Anklageteil 4.9 lit. B S. 154)
28.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Liegenschaft BN._____-strasse 27 wurde von der M._____ im Oktober 2012 für Fr. 8.3 Mio. erworben und im Januar 2015 für Fr. 16 Mio. wieder verkauft. Im Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 7.6 Mio. geltend gemacht.
28.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Auch hier stützt sich die Vorinstanz jedoch im Wesentlichen einzig auf die Rückdatierung der eingereichten Unterlagen (Urk. 245 E. IX.B.8.3.+8.4. S. 218-220). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbetruges freizusprechen.
29. Anklageteil 5: Privatentnahmen zu Lasten des Grundkapitals (Anklage lit. B S. 157-162)
29.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Geschäftsführer und Vermögensverwalter sowie als Verwaltungsrat bzw. faktisches Organ der AD._____, der M._____ und der C._____ geldwerte Leistungen zu Lasten dieser Gesellschaften bezogen und Kontokorrentbezüge vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte habe ohne Rechtsgrund verbuchte bzw. in Wirklichkeit nicht bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaften ihm gegenüber herangezogen, um Forderungen gegen ihn aus erfolgten und/oder anstehenden Privatbezügen (buchhalterisch) zu eliminieren und er habe die geldwerten Leistungen bzw. die daraus resultierenden Rückerstattungsansprüche der Gesellschaften nicht als Forderung gegen sich verbuchen lassen (vgl. Urk. 245 E. X.A. S. 226 f.).
29.2 Soweit diese Vorwürfe im Rahmen anderer Vorwürfe vorstehend bereits abgehandelt wurden, ist nicht mehr darauf einzugehen.
29.3 Da diesem Sachverhalt der Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB zugrunde liegt, ist zunächst auf rechtliche Aspekte dieses Tatbestandes einzugehen:
Art. 158 StGB setzt voraus, dass der Täter das Vermögen "eines andern" verwaltet. Eine besondere Situation besteht hinsichtlich der Fremdheit des Vermögens insbesondere im Bereich der Einmannaktiengesellschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 117 IV 259 entschieden, dass Eigenmittel nur als fremd qualifiziert werden, soweit sie zur Abdeckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven der Einmannaktiengesellschaft notwendig sind (BGE 117 IV 259, 266 ff.; bestätigt in BGE 141 IV 104). Damit werden gemäss bundesrechtlicher Praxis neben den Anlegerinteressen auch Interessen der Gläubiger geschützt (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 StGB N 16, vgl. auch Urk. 245 E. X.C.1.1.4. S. 241), welche bei der Einmannaktiengesellschaft alleine massgeblich sind, da ein Anlegerschutz nicht notwendig ist. Daraus ergibt sich, dass in diesen Konstellationen die Gesellschaft überschuldet sein muss, damit der Tatbestand erfüllt ist. Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz richtigerweise aus.
29.4 Im vorliegenden Fall stellt sich ganz allgemein die Frage, ob sich der Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgungen schuldig gemacht hat. Da aus Sicht des Anlegerschutzes davon auszugehen ist, dass die in Frage stehenden Gesellschaften bzw. das darin vorhandene Kapital aus seiner Sicht nicht "fremd" waren, kommt allein der Schutzzweck des nach höchstrichterlicher Praxis ebenfalls beachtliche Gläubigerschutzes dieser Norm zum Zug, was bedeutet, dass die Gesellschaften – wie erwähnt – überschuldet gewesen sein müssen, damit der Beschuldigte den Tatbestand erfüllen konnte.
29.5 Die Vorinstanz erwägt (Urk. 245 E. VII.C.1.5. S. 105) gestützt auf das Ergänzungsgutachten "CN._____" der Wirtschaftsprüfer CL._____ und CM._____ vom 12. August 2021, dass die AD._____ und die M._____ ab dem 31. Dezember 2007 bis und mit 31. Dezember 2017, und dass die C._____ ab dem 31. Dezember 2013 bis und mit 31. Dezember 2017 überschuldet gewesen seien (Urk. 04 96
01 623, Urk. 04 96 01 630 und Urk. 04 96 01 635).
Darauf kann verwiesen werden. Gründe, warum das Gutachten CN._____ nicht schlüssig sein und nicht den geltenden Standards folgen sollte, sind unter Vorbehalt nachstehender Umstände nicht ersichtlich. Insofern ist es zweifellos korrekt. Allerdings ist das Gutachten aufgrund der folgenden Umstände zu relativieren:
Die Überschuldung wird über weite Strecken wie folgt begründet (Urk. 04 96 01 618-636):
- Guthaben gegenüber dem Beschuldigten und den anderen vorliegend verfahrensgegenständlichen Gesellschaften hätten wertberichtigt werden müssen (beispielhaft Urk. 04 96 01 621 f., 628 f. sowie 633 f.).
- Forderungen aus diesem vom Beschuldigten beherrschten Komplex hätten berücksichtigt werden bzw. Rückstellungen hätten dafür gebildet werden müssen (beispielhaft Urk. 04 96 01 634).
- Rückstellungen für Steuerrisiken hätten gebildet werden müssen und nicht korrekte Rechnungsabgrenzungen hätten eine Rolle gespielt (beispielhaft Urk. 04 96 01 619 ff.).
Ferner trifft die Expertise Annahmen, die auch anders gewertet werden könnten (vgl. nur beispielhaft dazu, dass nicht mehr nachvollziehbare Effekte dem Kontokorrent des Beschuldigten zugeordnet wurden 04 96 01 619 f. oder 626, oder zum Thema stille Reserven der AD._____ Urk. 04 96 01 624 und der M._____ Urk. 04
96 01 631 die [wiederholte] Annahme, die jeweils gekauften Liegenschaften seien zum Marktwert erstanden worden, und daher hätten keine stille Reserven vorgelegen; bezgl. C._____ vgl. Urk. 04 96 01 636 ["Aufgrund der Umstände und der Ge-
schäftstätigkeit der C._____ AG erscheint es unwahrscheinlich, dass die angefangenen Arbeiten wesentliche stille Reserven beinhalten"]).
In Anbetracht dieser Umstände ist anzunehmen:
- dass die vom Gutachten erarbeiteten Zahlen zur Überschuldung der Gesellschaften nicht gesichert sind, sondern teils auf Annahmen basieren, und
- dass vielfach rein buchhalterische Sachverhalte wie die Bildung von Rückstellungen oder das korrekte Abgrenzen von Jahresrechnungen eine Rolle spielten.
Ferner fällt ins Gewicht, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er keine buchhalterischen Kenntnisse hatte, und dass ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er rein buchhalterische Fehler veranlasst habe oder sie auch nur begriff. Das gilt besonders für Sachverhalte, die nicht einmal der Gutachter durchschaute und auf Annahmen zurückgreifen musste.
29.6 Schliesslich ist auch nicht unerheblich, dass die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften bis heute bestehen. Es gibt keinen Hinweis, dass sie nicht tätig wären oder in der relevanten Zeit finanziell ins Trudeln geraten wären, obwohl sie gemäss Gutachten überschuldet waren. Aus der Sicht des Beschuldigten bildeten denn auch die Gesellschaften und ein Stück weit der Beschuldigte selbst eine wirtschaftliche Einheit, was zum Teil auch der wirtschaftlichen Realität entsprochen haben dürfte. Unter diesen Umständen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich verschiedene Sachverhalte der Anklage nicht erstellen lassen, lässt sich zumindest auf der subjektiven Seite nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte der Überschuldung der Gesellschaften bewusst war oder sie auch nur in Kauf nahm.
29.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfach begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Auf die einzelnen ihm diesbezüglich vorgehaltenen Sachverhalte muss bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen werden.
30. Anklageteile 6: Formulare A
30.1.1 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 6 vorgeworfen, am 10. November 2014 namens der AD._____ als Vertragspartnerin der UBS das Formular A der UBS betreffend die seitens der O._____ AG eingegangene und verbuchte Transaktion vom 1. Juli 2014, Transaktion-Nr. 40, im Betrag von Fr. 2'100'000.– unterzeichnet und damit tatsachenwidrig erklärt zu haben, dass AT._____ wirtschaftlich Berechtigter dieser Transaktion bzw. der transferierten Gelder sei, obwohl dies im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ gewesen sei.
30.1.2 Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Raiffeisenbank DM._____ mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 – und gleichentags auf postalischem Weg – das von CI._____ namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffeisenbank unterzeichnete Formular A der Raiffeisenbank vom 12. Oktober 2015 zugestellt zu haben. In jenem Formular habe CI._____ tatsachenwidrig erklärt, dass er an den unter der Geschäftsbeziehung der P._____ bei der Raiffeisenbank verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Zudem habe der Beschuldigte der Raiffeisenbank bzw. DN._____ mit derselben E-Mail eine Kopie des von CI._____ am 27. Mai 2015 namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffeisenbank unterzeichneten Formulars A der Raiffeisenbank vom 26. Mai 2015 zugestellt, in welchem Formular CI._____ tatsachenwidrig erklärt habe, dass er an den unter der Geschäfts- bzw. Kontobeziehung der P._____ bei der Raiffeisenbank verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. An der P._____ sei zu jenen Zeitpunkten aber nicht CI._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen, sondern im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ (Urk. 245 E. XI.A. S. 244 f.).
30.2 Diesbezüglich kann hinsichtlich des Sachverhaltes auf Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XI.B. S. 245-247). Damit ist auch entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 37 Rz 150) zu schliessen, dass der Beschuldigte wusste, dass CI._____ nicht wirtschaftlich berechtigt war und das von ihm verwendete Formular A falsch war. Ein entsprechendes Vorgehen von CI._____ hätte denn auch ohne Kenntnis des Beschuldigten keinen Sinn ergeben.
Ergänzt werden muss, dass der Beschuldigte diesbezüglich im Wesentlichen geständig ist, wenn auch teilweise nur indirekt (Urk. 05 16 02 009, vgl. auch Urk. 245 E. 2. S. 246, vgl. auch Prot. II S. 64 f.).
30.3.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifikation kann umfassend verwiesen werden. Es könnte auf den ersten Blick zwar hinterfragt werden, worin der Vorteil in den erstellten Falschangaben liegen sollte. Indes geht die Vorinstanz gerade auch auf diese Frage mit überzeugenden Argumenten und Schlussfolgerungen explizit ein, was vorliegend nicht wiederholt werden muss (Urk. 245 E. XI.C. S. 247-249).
30.3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Urkundendelikt betreffend die Raiffeisenbank deshalb mehrfach begangen wurde, weil der Raiffeisenbank zwei gefälschte Dokumente betreffend CI._____ zugeschickt wurden; eines vom 27. Mai 2015 und eines vom 13. Oktober 2015.
30.4 Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Formular A der UBS; Anklageteil 6 Ziff. 1) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung bzw. mehrfachen Gebrauchs einer falschen Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Formular A der Raiffeisenbank DM._____; Anklageteil 6 Ziff. 2) schuldig zu sprechen.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Die Grundlagen der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 245 E. XIII.A.+B. S. 252-257). Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 3).
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist zu ergänzen, dass zur Prüfung, welches Recht betreffend Sanktion für eine bestimmte Straftat das mildere ist, alle Sanktionen des gleichen Rechts zusammen in die Waagschale gelegt werden müssen. Anders als bezüglich der Strafbarkeit einer Tat kann eine Gesetzesrevision bezüglich Sanktion zu gegenläufigen Auswirkungen auf den Täter führen. Diese müssen integral verglichen werden, d.h. der Sachverhalt ist unter je die Gesamtheit der bei Begehung resp. Beurteilung geltenden Rechte zu stellen. Dabei sind die Strafen zusammen mit dem jeweiligen Vollzug – bedingt, unbedingt – einzustellen.
Stehen mehrere Sachverhalte bzw. Taten zur Beurteilung, so sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren. In einem zweiten Schritt ist dann eine Gesamtstrafe zu bilden. Würde eine Gesetzesrevision auch die Regel für den zweiten Schritt ändern, so müssten die entsprechenden Endresultate miteinander verglichen werden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 StGB N 20-22).
1.2.1 Vorliegend ist nicht nur mit der Vorinstanz zu prüfen, wie sich die Regelung der Geldstrafe verändert hat. Kurz zu erwähnen sind auch die Strafrahmen der einzelnen Delikte.
Das vorinstanzliche Urteil wurde am 10. Januar 2023 gefällt. Die Strafdrohungen der Tatbestände, gestützt auf welche der Beschuldigte zu verurteilen ist, haben sich seit dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht geändert, insbesondere auch nicht nach der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
1.2.2 Die Vorinstanz erwägt an sich zutreffend, dass hinsichtlich der Gesetzesrevision, mit welcher die maximale Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze reduziert wurde, das neue Recht nicht milder sei (Urk. 245 E. XIII.B.3. S. 253). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einer Vielzahl von Delikten, bei denen jede einzelne Tat für sich alleine nur zu einer Geldstrafe führen würde, nach neuem Recht bloss eine Asperation bis zu 180 Tagessätzen möglich wäre, wohingegen nach altem Recht eine Asperation bis zu 360 Tagessätzen in Frage käme. In dieser Konstellation wäre das neue Recht im Resultat milder. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mindestgeldstrafe im neuen Recht auf drei Tagessätze angehoben wurde, da im konkreten Fall keine Geldstrafe von weniger als drei Tagessätzen zur Diskussion stünde, sehr wohl aber eine über 180 Tagessätzen.
1.2.3 Ferner ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urk. 245 E. XIII.C.2.3.1. S. 260; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen auf zahlreiche weitere Entscheide des Bundesgerichts). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das insbesondere, dass nicht jede einzelne Buchung asperiert werden muss. Vielmehr sind gemäss Bundesgericht Tat- oder Deliktsgruppen zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Vorliegend drängt sich dieses Vorgehen umso mehr auf, als dem Beschuldigten eine kontinuierliche und gleichartige Delinquenz anzulasten ist, die sich über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren erstreckt (vgl. zum Kriterium des Dauerdeliktscharakters bei der Wahl der Strafart auch Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Insgesamt ist bloss eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb sich die Frage nach dem milderen Recht bezüglich einer möglichen Geldstrafe nicht stellt.
1.3 Der Vorinstanz ist einzig darin nicht zu folgen, als sie dafür hält, eine schuldangemessene Freiheitsstrafe könne innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts nicht ausgefällt werden, weshalb sich der Strafrahmen auf 7 ½ Jahre erweitere. Dies wird sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur konkreten Strafzumessung ergeben.
2. Konkrete Strafzumessung für die schwerste Tat
2.1 Die vom Beschuldigten begangenen Urkundenfälschungen decken einen langen Zeitraum ab und sind weitgehend die Grundlage der ebenfalls begangenen Steuerbetrüge. Im Unterschied zu letzteren decken sie jedoch diverse Lebenssachverhalte ab. Daher ist die mehrfache Urkundenfälschung als schwerste Tat anzusehen.
2.2 Mit Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Urkundendelikte teilt die Vorinstanz diese in mehrere Untergruppen auf (Urk. 245 E. XIII.C.6. S. 265-268;
E. XIII.C.8. S. 270; E. XIII.C.10. S. 272 und E. XIII.C.11. S. 273 – hinsichtlich der einzelnen Erwägungen kann darauf verwiesen werden) und kommt dann zum Resultat, teils eine Freiheitsstrafe, teils eine Geldstrafe vorzusehen. Diese Differenzierung orientiert sich an der Anklage und daran, was der jeweilige Hintergrund der einzelnen Urkundendelikte war. Insofern ist das Vorgehen der Vorinstanz korrekt.
Da jedoch vorliegend diverse Anklagepunkte wegfallen, ist die Gruppierung der Urkundendelikte und die Strafzumessung neu vorzunehmen. Zwar wurden die verschiedenen Delikte vordergründig aus verschiedenen Motiven begangen und betrafen unterschiedliche Arten von Urkunden. Ferner war die Vorgehensweise nicht immer dieselbe. Insgesamt ging es jedoch ausnahmslos immer um die von Täuschung geprägte Bewirtschaftung der vom Beschuldigten beherrschten Unternehmen und anderer Vermögenswerte zugunsten von sich und seiner Familie. Insofern sind die konkreten Strafzumessungskriterien innerhalb der einzelnen Gruppen dieselben, weshalb darauf vorab einzugehen ist:
a) Der Beschuldigte manifestierte eindrücklich, dass er bereit war, zum Erreichen seiner Ziele beliebige urkundliche Manipulationen vorzunehmen. Dabei waren Zweck und Vorgehen im Detail nebensächlich. Der Beschuldigte war bereit, bei hohen Deliktsbeträgen über lange Zeit Urkundendelikte zu begehen. Wenn einzelne kleinere Transaktionen dabei eher wenig Aufwand verursachten, so hat das in der Gesamtbetrachtung eher etwas Zufälliges, als dass von separaten, minderschweren Delikten auszugehen wäre. Insofern ist es nicht sachgerecht, einzelne kleinere Urkundendelikte aus der Gesamtbetrachtung herauszubrechen und für sie bloss eine Geldstrafe vorzusehen. Ferner verstösst es nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn für einzelne Urkundendelikte keine Geldstrafe ausgesprochen wird. Entscheidend ist, dass die Strafe als Ganzes nicht schärfer ausfällt als diejenige, die die Vorinstanz verhängt hat.
b) Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Buchführungen der relevanten Gesellschaften bewusst mit falschen Informationen und teils falschen Belegen versorgte. Er reichte falsche Grundstückgewinnsteuererklärungen ein und unterlegte sie mit unwahren Belegen. Dieses Vorgehen betraf teils Beträge im Millionenbereich und einen Zeitraum von mehreren Jahren. Überdies täuschte er Banken mittels unwahren Urkunden über wirtschaftlich Berechtigte an Transaktionen im Millionenbereich.
c) In subjektiver Hinsicht kann im Wesentlichen auf das bereits Gesagte und die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte teilweise (beim Genehmigen der Jahresrechnungen) nur eventualvorsätzlich handelte, so zeigt sein Verhalten eine eklatante Gleichgültigkeit gegenüber der Bedeutung von wahren Urkunden im Geschäftsverkehr sowie gegenüber den legitimen wirtschaftlichen Interessen von Personen ausserhalb seines persönlichen Nahbereiches, und zwar offenkundig unabhängig von den Deliktsbeträgen, um die es ging. Sein bloss auf den eigenen Nutzen ausgerichteter, gegen aussen rücksichtsloser Umgang mit Urkunden war offenbar ein (aus seiner Sicht) normales Element seiner Geschäftstätigkeit, was erschwerend zu werten ist. Der Beschuldigte zeigt nicht das geringste Schuldbewusstsein.
2.3 Die einzelnen Urkundendelikte sind wie folgt zu gewichten:
a) Hinsichtlich Tatschwere und der Vorgehensweise sind die Delikte im Kontext der Liegenschaften CP._____ und BL._____-strasse 26 sowie betreffend die Zahlung der CR._____ vergleichbar. Je für sich alleine betrachtet erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Dasselbe gilt für die eingeklagten WIR-Verkäufe.
b) Weniger schwerwiegend dagegen erscheinen die Vorgänge um die Rechnungen von Rechtsanwalt BQ._____. Einerseits bewegen sich die Deliktsbeträge in einer deutlich tieferen Grössenordnung. Anderseits erscheint das Tatvorgehen weniger komplex und erforderte weniger kriminelle Energie. Sie sind daher mit
4 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
c) Der Tatkomplex gemäss Anklageteil 6 (Formulare A der UBS und der Raiffeisenbank DM._____) ist gegenüber den übrigen Urkundendelikten von untergeordneter Bedeutung. Dafür ist bloss eine Freiheitsstrafe von 2 Monate einzusetzen.
2.4 Kumuliert würde sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ergeben. Geht man von der schwersten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe aus und wendet auf die übrigen Strafen das Asperationsprinzip an, so rechtfertigt es sich, für den Komplex der Urkundendelikte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
3. Konkrete Strafzumessung für die weiteren Delikte
3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.1. S. 261). Auch hier fällt vor allem der hohe Deliktsbetrag ins Gewicht, wobei die zu ergehenden Teilfreisprüche daran nichts Entscheidendes zu ändern vermögen.
3.1.2 Auch was die subjektive Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung angeht, kann auf die Vorinstanz sowie die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.2. S. 261 f.).
3.1.3 Zusammenfassend ist die Strafe auf (isoliert) 10 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den mehrfach begangenen Pfändungsbetrug kann an sich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.4.1. S. 262 f.). In der Gesamtschau fallen auch hier die teilweisen zu erfolgenden Freisprüche hinsichtlich des Deliktsbetrages nicht entscheidend ins Gewicht.
3.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung kann auf die Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.4.2. S. 263 f.) und die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden. Allerdings erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von (isoliert) 1 ½ Jahren zu streng, dies insbesondere im Vergleich zur Strafe für die mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, welche ein grösseres Mass an deliktischem Tun und damit eine erhöhte kriminelle Energie erforderte. Die Vorinstanz hält selber fest, dass es beim Pfändungsbetrug teils bei einfachen Falschangaben blieb. Differenziert man die Tathandlungen gemäss den beiden Pfändungen in den Jahren 2016 und 2018, so sind beide vergleichbar, weshalb für beide eine Strafe von je 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen wäre. Die Strafe ist daher bei (isoliert/kumulativ) 10 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Die Asperation wird, um in Anwendung des Doppelverwertungsverbotes eine doppelte Asperation zu vermeiden, bei der Bildung der gesamten Strafe vorzunehmen sein.
3.3.1 Schliesslich ist der mehrfach begangene Steuerbetrug zu beurteilen. Grundsätzlich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.7. S. 268 f. und E. XIII.C.9. S. 271 f.). Sodann rechtfertigt es sich aufgrund der thematischen und zeitlichen Verknüpfung auch für die Steuerbetrugsdelikte gemeinsam eine Strafe zu definieren.
3.3.2 Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht gegenüber den Steuerbehörden auf (steuer-) betrügerische Weise siebenstellige Beträge über mehrere Jahre hinweg nicht angegeben und bediente sich dazu unwahrer Urkunden.
3.3.3 In subjektiver Hinsicht tritt erneut die Einstellung zutage, dass er ohne Rücksicht auf Gesetze und legitime Interessen Dritter tat, was ihm wirtschaftlich gerade opportun erschien. Die Palette seiner Machenschaften reichte über die bereits erwähnten Pfändungsbetrüge, Urkundendelikte etc. bis hin zu mehrfachem Steuerbetrug sowohl bezüglich Einkünfte "seiner" Gesellschaften als auch bezüglich eines allfälligen Grundstückgewinns. Dabei war ihm augenscheinlich einerlei, dass die dem Fiskus entgangenen Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben fehlten und letztlich auf die Allgemeinheit zurückfielen.
3.3.4 An dieser Stelle ist im Besonderen noch darauf hinzuweisen, dass betreffend Verrechnungssteuer sowie diversen weiteren Vorwürfen in nicht unerheblichem Mass ein Freispruch zu ergehen hat. Insgesamt erscheint ohne Asperation eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
4. Asperation
4.1 Nach Definition der Strafen für die einzelnen Deliktsgruppen sind diese an die Einsatzstrafe zu asperieren:
4.2 Mit der Vorinstanz ist für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung eine nur leichte Asperation vorzusehen (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.1. S. 273 f.). Obwohl sämtliche Delikte aus nur einer Grundeinstellung des Beschuldigten fliessen, ergibt sich damit ein breiter Fächer von Delikten, was entsprechend zu ahnden ist. Die Einsatzstrafe ist somit um 6 Monate zu erhöhen.
4.3 Hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetruges ist ebenso der Vorinstanz zu folgen, wonach hier ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Betreibungsdelikten besteht (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.2. S. 274). Daher ist sie – ausgehend von nicht asperierten 10 Monaten – ebenfalls bei 6 Monaten zu veranschlagen.
4.4 Was den mehrfach begangenen Steuerbetrug angeht, so ist aus den bereits genannten Gründen auch bei der Asperation keine Differenzierung vorzunehmen. Gleichzeitig ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie dafür hält, dass sich das Asperationsprinzip bezüglich Vorwürfe gemäss Anklageteil 3 stark auswirke. Als Begründung erwägt sie, der mehrfach begangene Steuerbetrug sei direkte Folge der Urkundenfälschungen hinsichtlich der Jahresrechnungen gewesen (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.4. S. 274). Die Urkundenfälschungen und damit einhergehende weitere Delikte galten nicht einzig der Steueroptimierung. Allerdings ist letztere auch nicht bloss Durchgangsstadium oder "Nebeneffekt" der genannten anderen Delikte, sondern war durchaus auch gewollt. Immerhin ist gerade mit Blick auf die Urkundendelikte festzuhalten, dass diese entscheidende Basis für die Steuerbetrüge waren. Insgesamt erscheint unter diesem Titel eine Asperation um 8 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
4.5 Gesamthaft ergibt sich folgende Übersicht:
Delikte ohne Asperation mit Asperation
mehrfache begangene 20 Monate -Urkundenfälschung
mehrfache Gläubiger- 10 Monate 6 Monate schädigung durch Vermögensminderung
mehrfach begangenen 10 Monate 6 Monate Pfändungsbetrug
mehrfach begangener 12 Monate 8 Monate Steuerbetrug
Total -- 40 Monate
5. Täterkomponente, weitere Faktoren und Fazit
5.1 Der von der Vorinstanz ausführlich wiedergegebene Lebenslauf des Beschuldigten muss nicht wiederholt werden. Dasselbe gilt für seine finanziellen Verhältnisse. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. 13.1. S. 276-278, vgl. Prot. II S. 20 ff.). Allerdings dürfte sich sein Einkommen inzwischen deutlich verringert haben (Prot. II S. 24). Strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen nicht, bzw. diese wirken sich neutral aus.
5.2 Die Vorinstanz hält sodann zu Recht fest, dass der Beschuldigte – obwohl er etliche Vorgänge als solche nicht in Frage stellt – nicht als geständig angesehen werden kann, wobei auch keine Einsicht und Reue auszumachen sind (Urk. 245 E. XIII.C.13.2. S. 279). Auch das ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen neutral zu werten.
5.3 Ebenso geht die Vorinstanz zu Recht von einer neutral zu wertenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 245 E. XIII.C.13.3. S. 279).
5.4 Nicht zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte während laufender Untersuchung delinquiert habe (Urk. 245 E. XIII.C.13.4. S. 279). Die Vorinstanz schliesst zwar richtig, dass der Beschuldigte mutmasslich insofern Kenntnis von der Anzeige der CE._____ AG erhielt, nachdem zwischen den "involvierten Parteien" gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters der CE._____ AG in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. November 2017 Gespräche stattgefunden hatten. Massgeblich wäre jedoch eine Orientierung durch die zuständige Strafuntersuchungsbehörde und nicht die Mitteilung einer Anzeige (deren Schicksal noch unbekannt ist) im Rahmen von privaten Gesprächen.
5.5 Auch hinsichtlich der nicht vorhandenen erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann auf die in theoretischer wie auch fallbezogener Hinsicht ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.13.5. S. 279-281). Eine Strafreduktion resultiert daraus auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens nicht. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeitablauf (bzw. dem vorliegend gerade nicht gegebenen Wohlverhalten des Beschuldigten Urk. 245 E. XIII.C.13.6. S. 282).
5.6 Bezüglich der Verfahrensdauer kann grundsätzlich auch auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.15. S. 283 f.). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz der exorbitante Aktenumfang hervorzuheben, welchen der Beschuldigte durch sein kriminelles Gebaren weitgehend selber zu vertreten hat.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Strafanzeige der CE._____ AG Mitte 2016 bei den Behörden einging und die Strafuntersuchung – nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen – am 27. November 2017 eröffnet wurde (vgl. dazu Urk. 245 E. XIII.C.15.1.2. S. 283). Das erstinstanzliche Urteil erging am 10. Januar 2023, also über fünf Jahre nach Eröffnung des Verfahrens. Das zweitinstanzliche Urteil erging mit heutigem Datum. Insgesamt ist die Verfahrensdauer somit sehr lang, wobei dies gerade mit Blick auf die zahlreichen Freisprüche einerseits und die umständlich formulierte Anklage (was zu einer Verlängerung der Bearbeitung führt) anderseits nicht ausschliesslich vom Beschuldigten zu vertreten ist. Eine moderate Strafreduktion von 4 Monaten erscheint daher unter diesem Aspekt gerechtfertigt.
5.7 Insgesamt resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
6. Anrechnung von Zwangsmassnahmen
6.1 Der Anrechnung der erstandenen Haft von 321 Tagen an die Strafe steht nichts im Wege.
6.2 Sodann gilt für den Beschuldigten seit dem 1. April 2020 im Sinne einer Ersatzmassnahme eine Pass- und Schriftensperre. Diese gilt bis und mit heute (also bis und mit 25. September 2024) und ist daher während 1'639 Tagen in Kraft.
6.3 Ersatzmassnahmen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2; je m.w.H.)
6.4 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ersatzmassnahme den Beschuldigten innerhalb der Schweiz überhaupt nicht einschränkte und dass es seiner in Israel lebenden Verwandtschaft unbenommen war, ihn in der Schweiz zu besuchen, weshalb die Beschränkung der persönlichen Freiheit – gerade auch im Vergleich zur Untersuchungshaft – gering war (Urk. 245 E. XIII.C.17.4. S. 285 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist indes nicht völlig auszublenden, dass es dennoch eine spürbare Einschränkung des Beschuldigten darstellt, wenn er an wichtigen familiären Anlässen, die nicht in die Schweiz hätten transferiert werden können, nicht teilnehmen konnte.
Insgesamt – in Anbetracht der von der Staatsanwaltschaft wiedergegebenen Praxis (Urk. 309 S. 5) und damit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 39 Rz 157) – erscheint es jedoch zu mild, die Pass- und Schriftensperre mit einem Drittel anzurechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Vielmehr sind 10 % der Gesamtdauer (1'639 Tage), das heisst gerundet 164 Tage, im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.
6.5 Insgesamt sind auf die auszufällende Freiheitsstrafe damit 485 Tage (321 Tage [Untersuchungshaft] + 164 Tage [Pass- und Schriftensperre]) anzurechnen.
VIII. Vollzug
1.1 Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug der Strafe möglich. Das Gericht schiebt den Vollzug teilweise auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
1.2 Eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 11 mit Aktualisierungen).
2.1 Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Erwägungen zu einem Tätigkeitsverbot bezogen auf die Legalprognose im konkreten Fall aus, der Beschuldigte habe zwar keine Vorstrafen. Er sei jedoch während eines langes Zeitraumes deliktisch tätig gewesen. Ausserdem fehle eine eigentliche Einsicht in sein Fehlverhalten. Zudem sei der Beschuldigte nach wie vor geschäftlich aktiv. Angesichts der Vorgeschichte und Historie sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wiederum deliktisch in Erscheinung treten könnte (Urk. 245 E. XV.B.3. und E. XV.B.4. S. 290).
2.2 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte von der langen Haft und der Ersatzmassnahme tief beeindruckt sei und sich sicher nicht mehr in eine Lage begeben würde, welche gegen ihn ausgelegt werden könnte. Er müsse nicht von einem deliktischen Handeln abgehalten werden (Urk. 224 Rz 127 S. 37 und Prot. I S. 12).
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Annahme, dass keine gute Legalprognose vorliegt, nicht genügt, dass – wie die Vorinstanz erwägt – die (vage) Möglichkeit besteht, dass der Beschuldigte wieder straffällig werden könnte. Ferner
führt eine fehlende Unrechtseinsicht nicht automatisch dazu, dass eine gute Prognose zu verneinen wäre. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte nicht wieder straffällig wird. Ob er dies aus Einsicht tut, oder um weitere Sanktionen zu vermeiden, ist nicht relevant. Andernfalls könnte ungeständigen Beschuldigten nie der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie die bereits erstandene Haft, die Ersatzmassnahme und die drohende Strafe bei der Frage der Prognose nicht einbezieht.
3.2 Es ist zwar richtig, dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine bloss nicht geständige Person handelt. Für die Prognose spielt es durchaus eine Rolle, dass der Beschuldigte offenbar keinerlei Unrechtsbewusstsein hat und seine eigene Werthaltung für dem Recht vorrangig halten mag. Es handelt sich bei ihm aber nicht um einen typischen Überzeugungstäter in dem Sinne, dass er seine strafbaren Handlungen für seine moralische Pflicht hielte. Vielmehr zeigt die von der Vorinstanz angesprochene "Vorgeschichte und Historie" (Urk. 245 E. XV.B.4. S. 290), dass der Beschuldigte (auch wenn er sich um die Grenzen der Legalität nicht kümmerte) ein pragmatischer Geschäftsmann ist, der sehr genau weiss, welche Handlungen er zu unterlassen hat, um Schaden von sich (und seiner Familie) abzuwenden. In diesem Kontext und auch in persönlicher Hinsicht kann die für ihn zweifellos einschneidende lange Haft nicht ausgeblendet werden. Auch die hernach angeordnete und bis heute gültige Ersatzmassnahme war für den Beschuldigten, dessen Familie teilweise in Israel lebt, spürbar (vgl. Urk. 292/1). Schliesslich dürfen auch die Aussicht auf eine längere Freiheitsstrafe und die damit verbundenen finanziellen Folgen nicht unbeachtet bleiben. Insofern ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren auf den Beschuldigen einen nachhaltigen Eindruck gemacht hat. Konkrete Hinweise, die diese Einschätzung umstossen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht als Wiederholungstäter zu betrachten. Ihm ist daher eine gute Legalprognose zu stellen und der teilbedingte Vollzug zu gewähren.
4.1 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
4.2 Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 18 f. mit zahlreichen Hinweisen).
5. Der nicht einsichtige Beschuldigte hat über Jahre hinweg delinquiert, wobei er Vermögenswerte im Millionenbereich verschob. Das indiziert an sich, dass ein grosser Teil der Strafe vollzogen werden muss. Dem steht jedoch die grundsätzlich gute Prognose entgegen, die zu einer deutlichen Reduktion zu führen hat. Unter Einbezug dieser beider Faktoren rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate anzusetzen und die übrigen 24 Monate bedingt aufzuschieben. Anzumerken bleibt, dass der vollziehbare Teil durch die gegen den Beschuldigten verhängten Zwangsmassnahmen bereits vollständig erstanden ist.
6. Bei der Festsetzung der Probezeit sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus festgesetzt werden sollte.
IX. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten ein dreijähriges Tätigkeitsverbot betreffend Immobilienhandel aus (Urk. 245 Dispositivziffer 6 S. 341).
2. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XV.A. S. 288 f.).
Hervorzuheben ist dabei, dass die Aussprechung eines Berufsverbots eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit erfordert. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2105; Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 5.2; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 9.1; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.2).
3. Dem Beschuldigten ist, wie bereits gezeigt wurde, eine gute Prognose zu stellen. Zudem hat der Beschuldigte das Pensionierungsalter erreicht. Seine berufliche Tätigkeit dürfte damit kein relevantes Volumen mehr aufweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes. Von einem solchen ist abzusehen.
X. Sicherstellungen, Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlagnahmungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen einer Beschlagnahmung, einer Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Sicherung einer Ersatzforderung und einer Einziehung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.A. S. 292-295). Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Bemerkungen zu beschlagnahmten Zertifikaten und Originalverpackungen von Uhren (Urk. 245 E. XVI.B. S. 295 f.).
1.2 Was die Einziehung bei anderen Personen als dem Beschuldigten betrifft, so ist sie im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB beim Direktbegünstigten ohne weiteres möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Direktbegünstigte von der Tat bzw. vom deliktischen Ursprung seiner Begünstigung keine Kenntnis hatte (BSK StGB-BAU-MANN, Art. 70/71 StGB N 55). Nur bei Dritten ergeben sich gewisse Einschränkungen (Art. 70 Abs. 2 StGB). Das ist insofern bedeutsam, als B._____ bezüglich ihm vom Beschuldigten geschenkten Wertgegenständen Direktbegünstigter und nicht Dritterwerber ist.
1.3 Ist ein der Einziehung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhanden, so kann in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt werden. Dabei unterliegt das Erheben einer Ersatzforderung denselben Voraussetzungen wie die Einziehung (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 65). Das bedeutet, dass sie auch gegenüber Direktbegünstigten erhoben werden kann, selbst wenn diese keine Kenntnis vom deliktischen Ursprung der Begünstigung hatten.
1.4 Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann von der Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Aber auch über diese spezifisch genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.4.1 und E. 8.4.3; in jenem Entscheid bezogen auf die Brutto-/Nettoprinzip-Problematik). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich deliktischer Vorteile bzw. der Grundsatz, dass sich Delikte nicht lohnen dürfen) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Überdies können der unverschuldete und ersatzlose Untergang des Einziehungsobjektes, familienrechtliche Unterstützungspflichten des Betroffenen oder eine allfällige Geringfügigkeit des Vorteils berücksichtigt werden. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt (BSK StGB-BAU-MANN, Art. 70/71 StGB N 62, Aktualisierung vom 31. Oktober 2022).
In BGE 146 IV 201 E. 8.4.1 hält das Bundesgericht ausserdem fest, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist, ob sich die begünstigte
Person strafbar gemacht hat bzw. welches strafrechtliche Verschulden sie trifft. Ebenso erscheint es in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips sachgerecht, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung einfliesst, ob die in Frage stehende Handlung per se strafbar ist (wie z.B. Betäubungsmittelhandel), oder ob sie an sich rechtmässig ist und nur in der konkreten Ausrichtung zur Straftat wird (wie eine Schenkung von Geld bzw. eines Checks; vgl. hierzu BGE 146 IV 201 E. 8.3.3 und E. 8.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2. BMW Z1
Wie die Vorinstanz richtig ausführt und wie bereits erwogen wurde, hat der Beschuldigte das Fahrzeug BMW Z1 seinem Sohn verschenkt und damit den Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Die Vorinstanz begründet zutreffend, dass somit das in Frage stehende Fahrzeug der Einziehung unterliegt. Das muss nicht wiederholt werden (Urk. 245 E. XVI.C.1.2. S. 297, vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen E. XVI.C.1.3.-5. S. 297 f.). Somit ist die Einziehung zu bestätigen.
3. Bild von D._____
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf das beschlagnahmte Bild von D._____ den Tatbestand des Pfändungsbetruges beging. Damit ist das Bild als Deliktsgut einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
4. Herrenarmbanduhren
4.1 Hinsichtlich der beim Beschuldigten sichergestellten Uhren Patek Philippe, Ref. 5960P-001, und Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001 (Anklage S. 11 lit. a und b) kann – wie bereits erwähnt – auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302). Damit sind diese Uhren einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
4.2 Dasselbe gilt sinngemäss für die Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Ref. 2481, weshalb auch diese einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten ist (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302).
4.3 Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der im Bankschliessfach von B._____ gelagerten Uhren der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen ist, so sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen der Einziehung erfüllt.
4.4 Was die übrigen beschlagnahmten Herrenarmbanduhren angeht, so steht deren definitive Beschlagnahme zur Diskussion, um allfällige Ersatzforderungen sowie die den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten zu sichern. Daher rechtfertigt es sich, vorab zu prüfen, ob und gegen wen (gegebenenfalls in welcher Höhe) Ersatzforderungen auszusprechen sind. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– und gegen dessen Sohn B._____ eine solche von Fr. 324'562.– festgelegt (Urk. 245 Dispositivziffern 13 und 14 sowie E. XVI.D.1. S. 303 f. und E. XVI.D.2. S. 304-306).
5. Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten
5.1 Vorab kann hinsichtlich der Berechnung der maximalen Höhe einer Ersatzforderung auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.1. S. 303). Allerdings reduziert sie sich aufgrund der zahlreichen Freisprüche. Ferner ist auch relevant, dass der Deliktsbetrag nicht exakt bestimmt werden kann.
5.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 303 f.), welche indes nicht mehr ganz aktuell sind. Danach verfügte der Beschuldigte ursprünglich über ein namhaftes Einkommen, sieht sich aber auch sehr hohen Schulden, namentlich auch aus dem vorliegenden Strafverfahren, gegenüber. Sein Einkommen dürfte sich inzwischen deutlich reduziert haben (Prot. II S. 24). Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzzahlung ist für die Vorinstanz durchaus zurecht massgeblich, dass als Haftungssubstrat auf diverse Uhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– zurückgegriffen werden könne (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 304). Ohne diese Vermögenswerte würde eine Ersatzforderung in Nachachtung der finanziellen Situation des Beschuldigten und im Hinblick auf seine Resozialisierung in der Grössenordnung um Fr. 500'000.– nicht verhältnismässig erscheinen. Dagegen wäre das Aussprechen einer deutlich tieferen Ersatzforderung mit höchstens symbolischen Charakter wenig sinnvoll und würde am Normzweck vorbeizielen. Es ist daher auf die beschlagnahmten Uhren einzugehen, sofern diese nicht bereits der Einziehung unterliegen. Von Bedeutung wird dabei sein, ob sie dem Beschuldigten zugerechnet werden können. Diesbezüglich ist vorab auf die bereits gemachten Erwägungen gemäss Ziff. VI.6. (insb. Ziff. VI.6.3.3) vorstehend zu verweisen. Zusammengefasst ist entscheidend, ob nachgewiesen werden kann, dass die zugunsten einer Ersatzforderung mit Beschlag belegten Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten stehen, wobei die wirtschaftliche Betrachtung des (diesfalls bloss faktischen) Eigentums genügt (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 69 mit weiteren Hinweisen). Dagegen genügen Vermutungen und Annahmen nicht, selbst wenn sie plausibel oder gar wahrscheinlich erscheinen und von gewissen Indizien gestützt werden. Der Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse verworren und undurchsichtig sein können, führt nicht zu einer Verschiebung der Beweislast und des Beweismasses. Vereinfacht gesagt kann dem Beschuldigten nicht einfach alles zugerechnet werden, worauf er irgendwie Zugriff hatte oder was er irgendwann einmal besessen hatte.
5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die folgenden Uhren nicht rechtsgenügend dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Sie fallen daher a priori ausser Betracht (vgl. Ziff. VI.6.3.5 vorstehend).
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3468-5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garantiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10) einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114)
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Uhren auch für die Vorinstanz als Haftungssubstrat für eine Ersatzforderung ausser Betracht kamen, allerdings deshalb, weil sie die Vorinstanz für eine Einziehung vorsah.
5.4 Für die Beschlagnahme zwecks Deckung von Kosten und Ersatzforderung sieht die Vorinstanz die folgenden Uhren vor:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) (Urk. 03 01 01 478)
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17) einschliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115) (Urk. 03 01 01 448)
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal.
240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 452)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 436)
h) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 442)
Die ersten drei der aufgezählten Uhren wurden im Bankschliessfach des Sohnes des Beschuldigten, B._____, sichergestellt (vgl. Urk. 03 01 01 455). Dadurch besteht als Ausgangspunkt der Anschein, er sei Eigentümer; es sei denn, er würde selber eine andere Person als Eigentümer bezeichnen (wie bezüglich der Herrenarmbanduhr Abbildung 13, IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002, Urk. 03 01 01 478), deren Eigentümer sein Bruder sei (Urk. 05 16 03 032). Unabhängig davon, wie allenfalls unglaubhaft der Beschuldigte und sein Sohn hierzu ausgesagt haben mögen, liegt kein schlüssiger Beweis für die (wenn auch nur wirtschaftliche) Eigentümerschaft des Beschuldigten vor. Die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu sind denn auch sehr kurz und gründen im Wesentlichen auf Mutmassungen (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.1. S. 307). Diese Uhren fallen daher für eine Beschlagnahme ausser Betracht.
Die übrigen der genannten Uhren wurden am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 aufgefunden, was bereits für dessen Eigentümereigenschaft spricht, jedoch keineswegs zwingend ist, zumal der Beschuldigte an seiner Privatadresse sein Büro hatte und damit dort auch geschäftlich tätig war. Daher ist nachstehend darauf einzugehen, welche Uhren ihm zugeordnet werden können und welche nicht:
5.5.1 Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht auf die Erwägungen im Ermittlungsbericht abgestellt werden (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.1. S. 308 mit Verweis auf Urk. 03 01 01 446 f.). Der Beschuldigte sagte klar aus, dass die Uhr der M._____ gehöre (Urk. 05 16 03 017), was im Sinne einer Geldanlage nicht unplausibel ist und dem Beschuldigen nicht widerlegt werden kann. B._____ sagte dazu mit eigenen Worten passend aus, er habe festgestellt, dass das Konto der M._____ in der Höhe der Rechnung für die genannte Uhr belastet worden sei (Urk. 05 16 03 018). Weshalb diese Sachdarstellung nach der im Ermittlungsbericht wiedergegebenen Ansicht nicht überzeuge, erschliesst sich nicht und wird nicht begründet (Urk. 03 01 01 447). Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, anzugeben, im Auftrag welches Kunden/Bekannten er die Uhr erstanden habe (Urk. 05 16 03 017), kann unzählige Gründe haben, die nichts mit einer strafbaren Handlung zu tun haben. Der Umstand, dass er dadurch möglicherweise auf ein entlastendes Beweismittel verzichtete, ist unbeachtlich, da es nicht an ihm ist, seine Unschuld zu beweisen. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit zugeordnet werden.
5.5.2 Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506:
B._____ gab zu Protokoll, er habe mit der Uhr nichts zu tun (Urk. 05 16 03 018). Der Beschuldigte führte zwar aus, er wisse nicht, wer Eigentümer der Uhr sei. Er räumte aber ein, dass er sie von DL._____ zu Eigentum erhalten habe. Obwohl sie ihm nicht zu gefallen schien, hat er sie offenkundig behalten (Urk. 05 16 03
018 f.). Ergänzend kann erwähnt werden, dass auch später die Korrespondenz über die Uhr über den Beschuldigten lief. Insgesamt ist sie ihm zuzurechnen.
5.5.3 Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001:
Auch bezüglich dieser Uhr sagte der Beschuldigte klar aus, dass diese der M._____ gehöre und hätte (sinngemäss) weiterverkauft werden sollen (Urk. 05 16
03 20). Er konnte überdies einigermassen genaue Angaben zum Erwerb und zum potentiellen künftigen Käufer machen. Auch von B._____ wurde der entsprechende Vorgang indirekt gestützt (Urk. 05 16 03 21).
Selbst die vom Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich zitierten Unterlagen deuten darauf hin, dass die für den Kauf relevanten Transaktionen über die M._____ liefen (Urk. 03 01 01 453 mit weiteren Verweisen). Die Beteiligung der M._____ könnte zwar durchaus fingiert sein, im konkreten Fall nachgewiesen ist dies jedoch nicht. Nicht angängig ist dabei, wenn die Vorinstanz mit dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei (welche im Gegensatz zum Gericht noch mit ungesicherten Hypothesen arbeiten mag) zu reinen Mutmassungen greift, wie der Uhrenkauf wohl verbucht worden wäre, wenn es denn nicht nur Verhaftung des Beschuldigten gekommen wäre. In dieselbe Kategorie gehört der Hinweis, dass die A._____-Gesellschaften im Immobilienbusiness und nicht im Uhrenhandel tätig gewesen seien, wie wenn das Geldanlagen in Uhren oder einzelne Transaktionen mit Uhren ausschliessen würde, auch wenn dies wirtschaftlich hinterfragt werden kann (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.2. S. 308 und Urk. 03 01 01 454).
Daran ändert auch nichts, dass der gemäss Angaben des Beschuldigten als Abnehmer der Uhr vorgesehene DL._____ hierzu leicht abweichende Äusserungen machte. So ist zunächst insbesondere aufgrund der allseits kurzen Depositionen, die kaum einer eingehenden Würdigung unterzogen werden können, nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von DL._____ glaubhafter sein sollten, als diejenigen des Beschuldigten. Zudem sind aufgrund der doch zahlreichen Uhren, mit denen sowohl der Beschuldigte als auch DL._____ gegenseitig zu tun hatten, Irrtümer nicht ausgeschlossen. Und schliesslich würde die Aussage von DL._____ höchstens in Frage stellen können, für wen die Uhr als Endabnehmer gedacht gewesen sei, nicht jedoch, ob sie vom Beschuldigten in eigenem Namen oder für die M._____ erstanden wurde.
Insgesamt kann die Uhr nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden.
5.5.4 Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001:
Der Beschuldigte führte aus, die M._____ habe diese Uhr erstanden. Er konnte sodann angeben, wann sie gekauft wurde und dass er sie drei oder vier Stunden angehabt habe. Es habe sich wie bei anderen Uhren um eine Geldanlage für die Firma gehandelt (Urk. 05 16 03 008). Auch die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Erwerb und die Finanzierung der Uhr über die M._____ lief (Urk. 03 01
01 437). Im Wesentlichen kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet werden.
5.5.5 Herrenarmbanduhr Patek Philippe Ref. 5712R-001:
Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieser Uhr differenziert und durchaus auch zum eigenen Nachteil zu Protokoll, die Uhr gehöre seinem Sohn, ihm oder der Firma. Er habe die Uhr zum Dank erhalten, da er DK._____ ein Haus vermittelt habe. Eine der Firmen habe das Haus vermittelt. Er – DK._____ – habe der Firma eine Provision von Fr. 50'000.– bezahlt zuzüglich der Uhr als Dankeschön. Diese sei ein Geschenk gewesen. DK._____ habe gesagt, er könne nur eine Provision von Fr. 50'000.– zahlen, aber dafür würden "sie" ein Geschenk erhalten (Urk. 05 16 03 010 f.).
DK._____ sagte als Zeuge im Einklang damit aus, der Beschuldigte habe für die Firma AD._____ eine Provision von Fr. 100'000.– verlangt. Das habe er – DK._____ – nicht akzeptiert. Man habe sich dann auf Fr. 50'000.– zuzüglich der Uhr geeinigt, wobei auch diese Teil der Maklerprovision gewesen sei (Urk. 05 20
13 004). Diese Aussage ist denn auch vereinbar mit der Bemerkung des Beschuldigten, er habe die Uhr in der Firma aktiviert (Urk. 05 16 03 10; dass er eine andere Firma nannte, als DK._____, ist unbeachtlich, zumal der Beschuldigte selber angab, nicht mehr sicher zu sein, um welche der Firmen es sich gehandelt habe).
Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen erhellt, dass die Uhr klar Teil einer geschäftlichen Transaktion war, wenn auch der Beschuldigte von einem "Geschenk" sprach. Die entsprechenden Vorgänge ergeben sich auch aus den weiteren Ermittlungen. Aus diesen ergibt sich ferner, dass die Uhr – wenn auch etwas später – bei der AD._____ aktiviert wurde (Urk. 03 01 01 443 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt ist die Schlussfolgerung nicht richtig, dass die Uhr dem Beschuldigten rechtsgenügend zugeordnet werden könne.
5.6 Nach dem Gesagten kann im Hinblick auf eine definitive Beschlagnahmung dem Beschuldigten nur die Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, zugeordnet werden. Diese weist einen Wert von geschätzt rund Fr. 70'000.– auf (Urk. 03 01 01 448 f.). Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Kosten, mit denen der Beschuldigte zu rechnen hat, rechtfertigt es sich nicht, ihm eine Ersatzforderung aufzuerlegen. Vielmehr ist die Uhr zwecks Kostendeckung zu verwerten.
6. Ersatzforderung gegenüber B._____
6.1 Der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ersatzforderung gegen B._____ liegt zugrunde, dass ihm der Beschuldigte einen Bankcheck schenkte, womit er den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erfüllte. Der Check sei jedoch nicht mehr vorhanden, weshalb er nicht eingezogen werden könne. Ein Ersatzwert, auf den mit verhältnismässigem Aufwand zugegriffen werden könnte, liege nicht vor. Daher sei eine Ersatzforderung zu erheben. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Ersatzforderung wird von der Vorinstanz jedoch zu Unrecht einzig geprüft, ob die Ersatzforderung einbringlich sei (Urk. 245 E. XVI.D.2. S. 304-306).
6.2 Mit Bezug auf B._____ ist festzuhalten, dass ihm im vorliegenden Verfahren kein (insb. strafbares) Verschulden vorgeworfen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Schenkung eines Checks nicht per se verboten ist. B._____ ist also nicht in den Genuss einer von vornherein verbrecherischen Handlung gekommen. Vielmehr war er Begünstigter einer grosszügigen Schenkung innerhalb der Familie. Der Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, ist jedoch nicht primär auf an sich legitime Handlungen zugeschnitten. Es wäre unter diesen Umständen unbillig, gegen ihn eine Ersatzforderung zu erheben. Daher ist davon abzusehen.
7. Bargeld und Erlös aus Rückgabe Wanduhr mit Uhrentresor
7.1 Beim Beschuldigten wurden Barmittel sichergestellt (Urk. 08 11 01 010 f.) und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 01 21 07 001 ff.) beschlagnahmt. Es handelt sich um die folgenden Beträge: Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.–.
7.2 Hinsichtlich des Bargeldes in Franken sowie in NIS (New Shekels) ist anzumerken, dass dieses in den Hosentaschen des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 011). Soweit ersichtlich, wurde er hierzu nie befragt. Selber thematisierte er diese Beträge auch nicht, obwohl er in einer Einvernahme durchaus von sich aus den beschlagnahmten Euro-Betrag zur Sprache brachte (Urk. 05 16 04 043). Es kann daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es sich um Bargeld des Beschuldigten handelt, welches somit zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann.
7.3.1 Mit Bezug auf die erwähnten € 8'500.– ist vorab festzustellen, dass die Barschaft im Tresor im Büro des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 010). Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
3. Februar 2020 hierzu aus, das Geld gehöre Herrn DL._____. Er nehme an, DL._____ habe es ihm zur Aufbewahrung gegeben (Urk. 05 01 10 002). In seiner Einvernahme vom 14. Februar 2020 konnte er auf konkretes Nachfragen dazu präzisieren, dass er das Geld ca. im März 2019 erhalten habe. DL._____ habe bei ihm, dem Beschuldigten, im Tresor hin und wieder Geld parkiert. Auch auf weitere Rückfragen zum Umgang mit Bargeld, das er für DL._____ aufbewahrt haben soll, konnte der Beschuldigte halbwegs spezifische Antworten geben, die nicht a priori abwegig erscheinen (Urk. 05 01 11 002 f.), weshalb sich die Frage stellt, ob sie ihm widerlegt werden können. Die Vorinstanz begnügt sich dabei mit der Bemerkung, DL._____ habe anders ausgesagt. Damit seien die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft (Urk. 245 E. 3.2. S. 310 f.). Eine Aussage wird indes nicht einfach dadurch widerlegt, dass eine anderslautende Aussage vorliegt. Andernfalls könnte genauso postuliert werden, die Aussage von DL._____ werde von der Sachdarstellung des Beschuldigten widerlegt.
7.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2020 gab DL._____ zu Protokoll, es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Bargeldbeträge übergeben habe. Sodann wurde ihm konkret vorgehalten, dass beim Beschuldigten ein Betrag von € 8'500.– sichergestellt worden sei. Der Beschuldigte mache geltend, das Geld gehöre ihm, DL._____. DL._____ sagte auf diesen Vorhalt hin aus, er – DL._____ – habe ca. € 8'500.– an AB._____ übergeben (gemeint ist mutmasslich AB._____). Nach seiner Kenntnis sei das Geld beschlagnahmt worden. Anschliessend wurde DL._____ gefragt, ob "AB._____" oder er das Geld an den Beschuldigten übergeben habe. DL._____ antwortete nicht etwa, dass das Geld gar nicht an den Beschuldigten übergeben worden sei, sondern lediglich, er wisse nicht genau, ob er an jenem Tag mit "AB._____" nach Zürich geflogen sei oder ob "AB._____" alleine nach Zürich geflogen sei. Damit schloss er gerade nicht aus, das Geld dem Beschuldigten übergeben zu haben. Schliesslich sagte er auf entsprechenden Vorhalt aus, es stimme nicht, dass er – DL._____ – jedes Mal Geld an den Beschuldigten übergeben habe, wenn er nach Zürich gekommen sei (Urk. 05 20 11 019).
7.3.3 In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte wie auch DL._____ ein Motiv haben könnten, die wahre Herkunft der € 8'500.– zu verschleiern. Zum Gehalt der Aussagen ist zu bemerken, dass die Aussagen beider einvernommenen Personen nicht allzu viel Gehalt für eine Würdigung aufweisen, aber auch nicht komplett pauschal und unplausibel wirken. Entscheidend ist vorliegend indes, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz in keinem unauflöslichen Widerspruch zueinander stehen. Dabei ist unerheblich, dass DL._____ bestritt, generell bei seinen Zürich-Aufenthalten dem Beschuldigten Geld zur Aufbewahrung übergeben zu haben. Wesentlich sind die Aussagen zum konkret relevanten Sachverhalt:
DL._____ berichtete unmissverständlich von einem Bargeldbetrag von ca. € 8'500.–, den er ursprünglich besessen habe (bevor er ihn an "AB._____" übergeben habe) und der beschlagnahmt worden sei. Aus den Akten geht kein zweiter Betrag in derselben oder einer ähnlichen Höhe hervor, der beschlagnahmt worden wäre. Es muss sich also um die vorliegend in Frage stehenden € 8'500.– handeln. Die Aussagen des Beschuldigten und von DL._____ sind also dahingehend deckungsgleich, als das Geld zunächst bei DL._____ und anschliessend beim Beschuldigten im Tresor war. Daher muss davon ausgegangen werden. Unklar ist mithin einzig, ob auch noch "AB._____" in irgendeiner Weise involviert war. Jedenfalls ist durchaus auch in Anbetracht der Aussagen von DL._____ möglich, dass letzterer dem Beschuldigten die € 8'500.– übergab. Denkbar wäre auch, dass "AB._____" den Betrag übergab, und zwar (zurecht oder irrtümlich) im Namen von DL._____.
Zum (Rechts-) Grund der Übergabe und des Aufbewahrens im Tresor liegen neben den durchaus plausiblen Aussagen des Beschuldigten keine Sachdarstellungen vor, insbesondere auch nicht von DL._____. DL._____ sagte auch nichts dazu aus, weshalb er das Geld an "AB._____" übergeben habe. Gleichzeitig war das Geld in einem Couvert bzw. von anderem Geld gesondert gelagert. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mit anderem Geld vermischt hat und dass die gesonderte Aufbewahrung einen Grund hatte, wenn dieser auch nicht restlos bekannt ist. Letzteres ist durchaus ein Indiz dafür, dass das Geld dem Beschuldigten nur zwecks Aufbewahrung anvertraut wurde.
Letztlich ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass der Betrag offenbar weder von DL._____, noch von AB._____ angesprochen wird, was eigentlich zu erwarten wäre. Ferner verlangt der Beschuldigte selber, ihm sei "sämtliche beschlagnahmte Barschaft herauszugeben" (Urk. 247 S. 3). Das heisst, dass er selber von seiner Eigentümerschaft daran ausgeht, und diese von DL._____ – dem angeblichen Eigentümer – nicht in Frage gestellt wird. Im Resultat ist damit der Vorinstanz zu folgen. Da somit der Betrag von € 8'500.– wie auch die andere beschlagnahmte Barschaft dem Beschuldigten zuzuordnen ist, ist sie zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.
7.4 Ähnlich verhält es sich mit dem Erlös aus der beschlagnahmten Wanduhr mit Uhrentresor. Der Beschuldigte sagte hierzu aus, er habe die Wanduhr von DL._____ geschenkt bekommen, er habe sie jedoch der AD._____ weitergegeben. Die Wanduhr hätte bei der AD._____ aktiviert werden sollen. Infolge seiner Verhaftung sei es jedoch nicht mehr dazu gekommen (Urk. 05 16 03 006-008). Das liesse die Möglichkeit offen, dass die Wanduhr nicht dem Beschuldigten gehörte. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass – nachdem die Wanduhr bei der AD._____ noch nicht aktiviert worden war – das Eigentum zum Zeitpunkt der Beschlagnahme vom Beschuldigten noch nicht übergegangen war. Ausserdem ist auch hier von Belang, dass der Beschuldigte die Herausgabe des Erlöses verlangt (Urk. 247 S. 3) und nicht etwa die AD._____.
Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.E.4. S. 311). Entsprechend ist der Erlös von Fr. 5'000.– aus dem Verkauf der genannten beschlagnahmten Wanduhr zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8. Herausgabe
8.1 Diejenigen Uhren, die weder einzuziehen, noch zur Kostendeckung zu beschlagnahmen sind, sind herauszugeben und, wenn sie nicht innert einer anzu-
setzenden Frist herausverlangt werden, der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
8.2 Es handelt sich dabei um die folgenden Uhren und folgende Berechtigte:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) an B._____ (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 an B._____ (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) an B._____ (zuhanden von CG._____) (Urk. 03 01 01 478)
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal.
240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD- Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 452)
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 436)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die AD._____ AG (Urk. 03 01 01 442)
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie jedoch freigesprochen, können ihr die Kosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Bei der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person gilt es zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Verfolgen die Strafverfolgungsbehörden Wege, die nicht zur Anklage führen oder erfolgt nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch (Teilfreispruch), ist eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 3).
Der Beschuldigte hat das Strafverfahren durch seine Delinquenz fraglos in dem Umfang verursacht, in dem er schuldig zu sprechen ist. Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass er dadurch sämtliche Untersuchungshandlungen bewirkt hätte. Abweichend von der Anklage und dem vorinstanzlichen Erkenntnis ist der Beschuldigte in zahlreichen Punkten freizusprechen, deren mitunter aufwändige Untersuchung für diejenigen Punkte, in denen es zu einem Schuldspruch kommt, nicht massgeblich war. Daher sind ihm die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren nur zur Hälfte aufzuerlegen.
1.2.1 Mit Bezug auf die Auflage der Kosten für die amtliche Verteidigung argumentiert die Vorinstanz, diese Kosten könnten dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Das sei beim Beschuldigten der Fall. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Insbesondere seine Uhrensammlung weise einen erheblichen Wert auf (Urk. 245 E. XVII.C. S. 336 f.).
1.2.2 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Wird der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist er verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Wurde die amtliche Verteidigung deshalb angeordnet, weil der nichtbedürftige Beschuldigte im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellt hat, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, erlauben es seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sofort, diese Kosten zurückzuerstatten, wenn allenfalls auch in Raten, und die Rückerstattungspflicht kann bereits im Endentscheid begründet und verfügt werden (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 StPO N 23), wie es die Vorinstanz vorgesehen hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht angenommen hat, der Beschuldigte sei nicht prozessual bedürftig.
1.2.3 Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift,
die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation, wobei mögliche Auswirkungen allfälliger Zwangsmassnahmen (wie Vermögensbeschlagnahme oder Einkommensverlust bei längerfristiger Haft) zu berücksichtigen sind. Zur wirtschaftlichen Situation gehören insbesondere die Einkommensund Vermögensverhältnisse. Ausser Acht bleiben Einkünfte und Vermögen, die vermutungsweise aus Delikten stammen. Der Begriff der Bedürftigkeit ist nicht deckungsgleich mit jenem nach SchKG und es ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen.
Resultiert bei dieser Berechnung ein Überschuss, so ist dieser mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, soweit diese nicht aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden können. Die beschuldigte Person soll in der Lage sein, mit dem ihr verbleibenden Überschuss die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen. Bei weniger aufwändigen Prozessen soll das innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre möglich sein (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 StPO N 23 + 24 mit weiteren Hinweisen).
1.3.1 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte abgesehen von seinen Luxusuhren über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Für die Vorinstanz ist denn auch in einem anderen Kontext entscheidend, dass der Beschuldigte über Luxusarmbanduhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– verfüge (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.9 S. 278 und E. XVI.D.1.3. S. 303 f.). Nachdem jedoch gezeigt wurde, dass die allermeisten der nicht deliktsrelevanten Uhren dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet werden können, und was verbleibt, nur einen kleinen Teil der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten wird decken können, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über kein relevantes Vermögen verfügt, um für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzukommen.
1.3.2 Hinsichtlich des Einkommens des Beschuldigten wäre entsprechend der Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.8 S. 278 und E. XVI.D.1.3.
S. 303 f.) davon auszugehen, dass er über ein Netto-Jahres-Einkommen von durchschnittlich Fr. 95'000.– zuzüglich 28'800.– AHV verfügt, was total Fr. 123'800.– jährlich oder Fr. 10'317.– monatlich ergeben würde. Die Vorinstanz addiert hierzu eine monatliche Ersparnis an Wohnkosten von Fr. 4'000.–, lässt dabei jedoch ausser Acht, dass es sich dabei nicht um freie oder liquidierbare Mittel handelt. Inzwischen hat sich seine Einkommenssituation wohl deutlich verschlechtert, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bloss noch eine AHV-Rente bezieht (Prot. II S. 24).
1.3.3 Die Vorinstanz nimmt keine Bedarfsberechnung für den Beschuldigten vor. Das erscheint auch nicht notwendig. Selbst bei der Annahme tiefer Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung eingesparter Wohnkosten ist offensichtlich, dass unter Rücksicht auf die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten es ihm nicht möglich wäre, die Kosten der amtlichen Verteidigung in zwei Jahren abzubezahlen, dies umso mehr in Anbetracht seiner aktuell misslichen Einkommenssituation.
1.4 Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind daher für beide Instanzen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der jeweiligen Kostentragungspflicht.
2.1 Hinsichtlich der Kosten der weiteren besonderen Verfahren kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVII.B.1. S. 336). Die entsprechenden Kosten sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2 Auszunehmen sind die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190025 von Fr. 500.–. Die Vorinstanz begründet die Kostenpflicht des Beschuldigten damit, dass er durch sein strafbares Verhalten das Entsiegelungsverfahren verursacht habe (Urk. 245 E. XVII.B.2. S. 336). Das trifft indes nicht zu. Zwar war das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für das Strafverfahren. Das bedeutet indes nicht, dass er in dessen Rahmen jedes beliebige Verhalten von anderen Personen zu vertreten hat. Die im Verfahren GM190025 streitgegenständliche Siegelung wurde nicht vom Beschuldigten veranlasst. Er war denn auch nicht Partei des Verfahrens. Er hat sogar ausdrücklich auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet und hat sich nicht mit dem Siegelungsgesuch identifiziert (Urk. 08 06 01
086 und Urk. 08 06 01 102). Unter diesen Umständen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.1 Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Sie kann also in der Regel bis zu Fr. 45'000.– betragen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt (§ 14 Abs. 1 und 2 GebV OG). Vorliegend zu berücksichtigen sind der grosse Umfang und die Komplexität des Falles. Reduzierend zu berücksichtigen ist, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen.
3.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Schuld- und Strafpunkt namhaft. Ausserdem obsiegt er in diversen Nebenpunkten. Es erscheint daher angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote und unter Berücksichtigung von Aufwand, der nach dem 29. August 2024 angefallen ist (insbesondere die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung) – mit Fr. 26'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 305; § 23 i.V.m. mit § 17 f. AnwGebV).
5. Die Vorinstanz hat dem Verfahrensbeteiligten B._____ keine Entschädigung für die Wahrung seiner Rechte zugesprochen. Das blieb unangefochten. Auch für das Berufungsverfahren ist ihm angesichts seines Berufungsrückzugs und mangels Geltendmachung und Bezifferung allfälliger Ansprüche keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 434 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
1. Vom Rückzug der Berufung des anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird Vormerk genommen.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 bezüglich Dispositivziffer 9 (Herausgabe der mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1-Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG an B._____ bzw. deren Überlassung der Lagerbehörde bei Nichtabholung innert dreier Monate) in Rechtskraft erwachsen.
2. Dem anderen Verfahrensbeteiligten B._____ werden für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt und wird keine Entschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen.
3. Es wird ferner festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Dispositivziffer 1: hinsichtlich der Verfahrenseinstellungen betreffend
mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____),
Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 (Jahresrechnung 2008 der AD._____),
Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008),
Dispositivziffer 3: Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. N (Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____),
Dispositivziffern 18-28: Regelungen, wie mit den gespiegelten Daten sowie den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen zu verfahren ist, und
Dispositivziffern 29 und 32: erstinstanzliche Kosten bezüglich ihrer Höhe und Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB
Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,q-s (Verheimlichen zweier Uhren, eines Bildes von D._____ sowie diverser Aktien der M._____, der AD._____ und der N._____ anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016), Anklage S. 11 f. Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,s in Verbindung mit lit. B.C.2. (Verheimlichung von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB Anklageteil 1 lit. B.A.1. (Schenkungen), Anklage S. 6 Anklageteil 1 lit. B.B.3.a-f (Schenkungen von Uhren), Anklage S. 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB Anklageteil 2 lit. B.A.3.B (Liegenschaft CP._____), Anklage S. 30 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.C und lit. B.B.7.1.B (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 43 und 86 Anklageteil 2 lit. B.A.9.1.B (Darlehen CR._____), Anklage S. 51 Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.C und lit. B.B.7.1.C (Provision BL._____-strasse 26), Anklage S. 81 und S. 86 Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.D, lit. B.B.8.1.B, lit. B.C.1.1.B und lit. B.D.1.1. (WIR-Verkäufe), Anklage S. 87, S. 84, S. 106 und S. 116 Anklageteil 6 Ziff. 1 (Formular A der UBS), Anklage S. 163 Anklageteil 6 Ziff. 2 (Formular A der Raiffeisenbank DM._____), Anklage S. 164 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG sowie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteil 3 lit. B.A.1. (Forderungen gegen CO._____ und AJ._____), Anklage S. 119 Anklageteil 3 lit. B.C.1.3. (WIR-Verkäufe), Anklage S. 123 Anklageteil 3 lit. B.A.3.3.a und lit. B.B.2.3.a (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 120 und S. 122 Anklageteil 4.7 (Grundstückgewinnsteuer BL._____-strasse 26), Anklage S. 148 Anklageteil 4.2 lit. B.1. (CJ._____/CK._____), Anklage S. 131 Anklageteil 4.3 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 24), Anklage S. 135 Anklageteil 4.8 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 27), Anklage S. 151
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB
Anklageteil 5, Anklage S. 156 ff.
des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB
Anklageteil 1 lit. B.B.2.c,i-k,m und p teilweise i.V.m. Anklageteil 1 lit. B.C.2. (Verheimlichen von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016 und vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 f.
der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bzw. der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 169 StGB
Anklageteil 1 lit. B.A.2. (Lohn) und Anklageteil 1 lit. B.B.3.g (Verschenken von 10'000 Namenaktien an B._____), Anklage S. 7 f. und S. 13
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
Anklageteil 2, sofern es um Buchungshandlungen [bzw. deren Unterlassung] und damit zusammenhängend das Erstellen von Urkunden, namentlich Jahresabschlüsse geht, die unmittelbar die Verrechnungssteuer betreffen Anklageteil 2 lit. B.A.2.1.B und lit. B.B.1.1.B (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 25 und S. 64 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B, lit. B.B.1.C und lit. B.B.6.1.B (Darlehen A._____ BI._____), Anklage S. 43, S. 65 und S. 81 Anklageteil 2 lit. B.A.4.1.B und lit. B.B.3.1.B (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 34 und S. 71 Fortführung früherer falscher Beurkundungen gemäss Anklageteil 2 lit. B.A.2.2.2. Anklage S. 28 lit. B.A.3.2.2. Anklage S. 32 lit. B.A.4.2.2. Anklage S. 36 lit. B.A.5.2.2. Anklage S. 39 lit. B.A.6.2.2. Anklage S. 42 lit. B.A.7.2.2. Anklage S. 46 lit. B.A.8.2.2. Anklage S. 49 lit. B.A.9.2.2. Anklage S. 53 lit. B.A.10.2.2. Anklage S. 56 lit. B.A.11.2.2. Anklage S. 59 lit. B.A.12.2.2. Anklage S. 63 lit. B.B.2.2.2. Anklage S. 70 lit. B.B.3.2.2. Anklage S. 74 lit. B.B.4.2.2. Anklage S. 77 lit. B.B.5.2.2. Anklage S. 80 lit. B.B.6.2.2. Anklage S. 84 lit. B.B.7.2.2. Anklage S. 92 lit. B.B.8.2.2. Anklage S. 98 lit. B.B.9.2.2. Anklage S. 101 lit. B.B.10.2.2. Anklage S. 103 lit. B.B.11.2.2. Anklage S. 105 lit. B.C.2.2.2. Anklage S. 112 lit. B.C.3.2.2. Anklage S. 115 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB Anklageteil 4.1. lit. B.1. (Liegenschaft AC._____), Anklage S. 128 Anklageteil 4.2 lit. B.2. und lit. B.3. (Liegenschaft CJ._____-strasse/CK._____strasse), Anklage S. 131 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG sowie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteile 3 und 4 betreffend Verrechnungssteuer Anklageteil 3 lit. B.B.1.3.a (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.b (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 122 Anklageteil 3 lit. B.B.1.b (Ertragssteuer BL._____-strasse 26 Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b.3. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 125 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a und Anklageteil 4.4 lit. B (BL._____-strasse 37), Anklage S. 123 f. und S. 137 f. Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b und Anklageteil 4.5 lit. B (BH._____-strasse 17 Provisionen und GU-Honorar), Anklage S. 124 und S. 140 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.a. (Nichtbegleichung von Mehrkosten von Fr. 675'885.25), Anklage S. 141 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.b. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 142 Anklageteil 4.2 lit. B.4 (CJ._____-strasse/CK._____-strasse), Anklage S. 134 Anklageteil 4.6 lit. B (Liegenschaft BK._____-strasse 30), Anklage S. 146 Anklageteil 4.9 lit. B (Liegenschaft BN._____-strasse 28), Anklage S. 154
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
485 Tage durch Haft und andere Ersatzmassnahmen erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen unter Anrechnung der erstandenen Zwangsmassnahmen.
5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
6. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 beschlagnahmte BMW Z1, Farbe Rot, Fahrgestell-Nr. 1, 1. Inverkehrsetzung 1991, samt Fahrzeugausweis
und vier Fahrzeugschlüsseln (A012'631'402), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
7. Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Bild von D._____ (A012'630'614), einschliesslich des dazugehörenden Zertifikates (A012'630'498), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
8. Die folgenden, mit Verfügungen vom 14. Dezember 2020 und 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.102 (A'012'630'443; Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Gehäuse-Nr. 12, Werk-Nr. 13), einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 und Etui Patek Philippe in Leder (HD-Pos. 1.114)
b) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.109 (A012'630'512; Patek Philippe, Ref. 2481), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.111 (A012'630'534; Patek Philippe, Ref. 5960P-001, Nr. 14, Annual Calendar Chronograph), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und Uhrenschachtel (HD-Pos. 7.11)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 2 (A015'162'762; Patek Philippe, Ref. 2526), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 4 (A015'172'619; Patek Philippe, Ref. 5170G-001, Werk-Nr. 3), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 10 (A015'172'799; Patek Philippe, Ref. 3588/001, Nr. 4), einschliesslich Zertifikate (HD-Pos. 1.114 und HD-Pos. 6.5) und Verpackung (HD-Pos. 6.1)
g) Herrenarmbanduhr Abbildung 12 (A015'172'824; Patek Philippe, Ref. 5059, Nr. 6), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
h) Herrenarmbanduhr Abbildung 14 (A015'172'880; Girard Perregeaux, World Time, Ref. 49805, Roségold), einschliesslich Uhrenschachtel mit Garantiekarte und Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 6.3)
i) Herrenarmbanduhr Abbildung 19 (A015'181'392; Patek Philippe, Ref. 5134P-001, Nr. 9 [215/156; die 156. Uhr von 215 produzierten]), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
9. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den Beschuldigten wird abgesehen.
10. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird abgesehen.
11. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
12. Der bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Erlös von Fr. 5'000.– aus dem freihändigen Verkauf der mit Verfügung vom 20. August 2019 beschlagnahmten Wanduhr mit Uhrentresor der Marke Buben & Zörweg, Grande Infinity, wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren
a) Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014, einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10
c) Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15)
d) Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
f) Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
g) Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3468-5)
h) Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garantiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13)
i) Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10), einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114)
werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen B._____ herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren
a) gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16), einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113)
b) gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU), einschliesslich
Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
c) gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen B._____ zuhanden der M._____ AG herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
15. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen B._____ zuhanden der AD._____ AG herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten wird diese Uhr der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
16. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17), einschliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115), wird definitiv beschlagnahmt und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
17. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
18. Die Kosten der Verfahren UB190118 von Fr. 2'000.–, GM190059 von Fr. 5'008.20, GM190036 von Fr. 250.– sowie UB190174 von Fr. 1'500.– (insgesamt Fr. 8'758.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens GM190025 von Fr. 500.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 20'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.)
20. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Rechtsvertretung von B._____ bezüglich Herausgabefrist gemäss Dispositivziffern 13-15 die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betreffend Dispositivziffern 6-8 und 11-16)
die Bezirksgerichtskasse (betreffend Dispositivziffer 6-8, 12 und 16) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva