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Entscheid

SB230146

Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

22. August 2023Deutsch22 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

a) Der Beschuldigte führte als Anwalt von B._____ vor dem Arbeitsgericht Zürich einen Forderungsprozess gegen dessen ehemalige Arbeitgeberin, die

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C._____ AG (vormals D._____ AG). In diesem Prozess war u.a. streitig, ob die Bank Ende 2012 noch problematische Geschäftsbeziehungen mit US-Kunden gehabt hatte. B._____ wollte dies mittels des Dokuments "US-Exit Reporting, erstellt von E._____, vom 4. Januar 2013" beweisen und überreichte das Schriftstück, das er noch während seiner Tätigkeit bei der Bank erhalten hatte, zu diesem Zweck dem Beschuldigten. Diesem wird nun zur Last gelegt, das Dokument am 20. Mai 2016 unverändert als Beweismittel dem Arbeitsgericht Zürich eingereicht zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass darin dem Bankgeheimnis unterworfene Informationen, insbesondere Kontonummern sowie Namen und Wohnorte von Kunden, enthalten gewesen seien. Zumindest habe er in Kauf genommen, dass dies so war und dem Gerichtspersonal somit bankgeheimnisgeschützte Daten offenbart würden. Damit habe er gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a und c des Bankengesetzes verstossen. b) Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Beschuldigten am 7. Juni 2018 anklagegemäss schuldig, bestrafte ihn mit 30 Tagessätzen zu Fr. 220.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens (Urk. 28 S. 13/14). c) Der Beschuldigte liess noch an Schranken die Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Prot. I S. 13, Art. 399 Abs. 1 StPO) und hernach auch fristgerecht die Berufungserklärung mit dem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch einreichen (Urk. 30, Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 27/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 (Urk. 44) erkannte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, dass der Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. a und c BankG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, aber der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) gegeben sei. Es sprach den Beschuldigten demzufolge frei. d) Gegen diesen Entscheid führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich strafrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 22. Juni 2020 (Urk. 53) entschied das Bundesgericht, dass der erwähnte Rechtfertigungsgrund nicht gege-- 4 of 16 -ben sei, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die erkennende Kammer zurück. e) Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 55/1) erklärten sich sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 55/2) als auch der Beschuldigte und dessen Verteidiger (Urk. 55/3) mit der schriftlichen Durchführung des neuen Berufungsverfahrens einverstanden. Nach durchgeführtem Verfahren erkannte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Urteil vom 8. Juni 2021 (Urk. 71), dass dem Beschuldigten höchstens der Vorwurf einer bewusst fahrlässigen, nicht aber einer eventualvorsätzlichen Verletzung des Bankengeheimnisses gemacht werden könne. Mit der Begründung, dass die fahrlässige Begehung nicht angeklagt worden sei und dies infolge zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung – die fahrlässige Begehung stellt eine Übertretung dar – auch nicht nachgeholt werden könne, sprach es den Beschuldigten frei. f) Dagegen gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erneut mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom 26. Januar 2023 (Urk. 83) erkannte, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses in Kauf genommen bzw. eventualvorsätzlich gehandelt habe. Es hiess die Beschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die erkennende Kammer zurück. g) Das weitere Berufungsverfahren wurde im Einverständnis der Parteien erneut schriftlich durchgeführt (Urk. 85/1-3). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 86) stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 21. April 2023 die eingangs aufgeführten Berufungsanträge betreffend die Sanktion und Kosten- und Entschädigungsfolgen, begründete diese und reichte zwei Beilagen ein (Urk. 89 und Urk. 90/1-2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 91 und Urk. 93), was der Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 94). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

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1. Weist das Bundesgericht eine Prozesssache in Gutheissung einer Beschwerde zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, so hat dieses nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit welcher der Rückweisungsentscheid begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz hat sich grundsätzlich nur noch mit jenen Punkten zu befassen, bezüglich welcher das Bundesgericht ihr früheres Urteil kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV

1. Weist das Bundesgericht eine Prozesssache in Gutheissung einer Beschwerde zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, so hat dieses nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit welcher der Rückweisungsentscheid begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz hat sich grundsätzlich nur noch mit jenen Punkten zu befassen, bezüglich welcher das Bundesgericht ihr früheres Urteil kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV

214 E. 5.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66];6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3).

2. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 26. Januar 2023 seine Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht deutlich gemacht und festgestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses in Kauf nahm (Urk. 83 E. 3.6.3). An diese rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die hiesige Kammer nachfolgend gebunden.

III.

1. Soweit das Bundesgericht seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der hiesigen Kammer zugrunde legt, dienen sie ohne weiteres auch dem neu zu fällenden Urteilsspruch als Grundlage. Es kann diesbezüglich und zur Frage der objektiven Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten auf die auf-- 6 of 16 -gehobenen Urteile (Urk. 44 S. 4 ff.; Urk. 71 S. 6 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zum besseren Verständnis ist wiederholend und in zusammengefasster Form festzuhalten, dass B._____ im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der damaligen D._____ in den Besitz des Dokuments "US-Exit Reporting, E._____, 4. Januar 2013" gelangte. Darin sind u.a. Namen von Bankkunden und Angaben über deren Wohnsitzstaat sowie den Stand ihrer Konti enthalten. Solche Informationen unterliegen zweifellos dem Bankgeheimnis, an welches B._____ auch nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses gebunden blieb (Art. 47 Abs. 4 BankG). Er händigte das Dokument zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren seinem Anwalt, dem Beschuldigten, aus und offenbarte diesem damit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG vorsätzlich die darin enthaltenen geheimen Informationen. Der Beschuldigte gibt sodann zu, das Dokument "US-Exit Reporting, E._____, 4. Januar 2013" von B._____ erhalten und als dessen Rechtsvertreter dem Arbeitsgericht Zürich eingereicht zu haben. Er bestreitet auch nicht, dass die Seiten 4 und 5 dieses Dokuments Namen und Wohnsitzstaaten von Bankkunden, Kontonummern und Kontostände enthalten, welche vor der Einreichung beim Gericht nicht abgedeckt oder geschwärzt wurden. Damit ist der objektive Tatbestand der Verletzung des Bankkundengeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt.

3. Weiter steht fest, dass sich der Beschuldigte darauf verlassen hatte, dass B._____ von sich aus allfällige Daten, die unter das Bankgeheimnis fallen würden, bereits abgedeckt bzw. geschwärzt hätte, weshalb er das Dokument vor dessen Einreichung nicht vollständig gelesen bzw. "studiert" hatte. Den bundesgerichtlichen Erwägungen ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschuldigte damit nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, welches der Inhalt der nicht gelesenen Seiten war, wobei er sich bewusst für dieses Nichtwissen entschieden habe. Zudem habe er, indem er auf seinen Klienten "blind" vertraut und damit ein weitgehend ungeprüftes Dokument als Beweismittel im Forderungsprozess eingereicht habe, bei welchem er gewusst habe, dass es (ursprünglich) möglicherweise Daten enthalten habe, die unter das Bankgeheimnis fielen, nicht -- 7 of 16 -nur seine anwaltliche Sorgfaltspflicht gravierend verletzt, sondern damit einhergehend ein besonders grosses Risiko der Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG geschaffen. Die gleichgültige Hinnahme eines solchen Erfolgsrisikos übersteige eine bewusste Fahrlässigkeit. Der Beschuldigte habe eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses in Kauf genommen (Urk. 83 E. 3.6). Nachdem dem Beschuldigten im Sinne der verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen auch der Vorsatz zur Missachtung des Bankgeheimnisses in Form eines dolus eventualis rechtsgenügend nachgewiesen werden kann (Urk. 83 E. 3.6.3), liegt seinerseits eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vor.

4. Der Beschuldigte ist folglich des Vergehens gegen Art. 47 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG schuldig zu sprechen.

IV.

1. a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 220.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (Urk. 28 S. 13/14). b) Der ordentliche Strafrahmen für das Vergehen gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das zur Beurteilung stehende Delikt vor der Änderung des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 ([Bundesgesetz vom 19. Juni 2015]; AS 2016 1249) begangen wurde und – da das neue Recht milder ist – nach altem Recht zu beurteilen ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 333 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, was vorliegend aber von rein theoretischer Bedeutung bleibt (vgl. nachstehend). c) Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Da nach der letzten Rückweisung des Bundesgerichts ein neues Berufungsurteil zu fällen ist und ein-- 8 of 16 -zig der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhob (vgl. Urk. 30 und Urk. 33), ist das Verschlechterungsverbot zu beachten, so dass die Strafe nicht höher festgesetzt werden darf, als jene der Vorinstanz und folglich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Höchstgrenze gilt. Dasselbe trifft auf den Vollzug der Strafe zu. Es ist demnach ebenso ausgeschlossen, die Geldstrafe zu vollziehen oder die Probezeit zu erhöhen. d) Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf die Vorinstanz (Urk. 28 S. 10 ff.) und die Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Richter nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ausfällung einer Strafe grundsätzlich zuerst die Strafart zu bestimmen und danach das Strafmass festzusetzen hat (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.3), was sich im konkreten Fall jedoch erübrigt, da infolge des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin nur eine Geldstrafe ausgefällt werden kann.

2. a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichtigen, mithin die Tatsache, dass Bankkundendaten mit Namen und Kontonummern sowie Kontoständen, bei welchen es sich um hochsensible Daten handelt, an Nichtberechtigte offenbart wurden. Relativierend ist indes zu berücksichtigen, dass eine vergleichsweise geringe Datenmenge betroffen war, namentlich nur einige wenige Namen bekannt wurden (vgl. Urk. 2/2/48/34), und es einmalig im Rahmen eines schriftlich geführten, nicht-öffentlichen Gerichtsprozesses vorkam, wodurch der Kreis der Personen, die davon Kenntnis erhielten, von vornherein begrenzt war. Zutreffend weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass die Mitarbeitenden des Arbeitsgerichts Zürich dem Amtsgeheimnis unterstehen, so dass von ihnen keine weitere Verbreitungsgefahr ausging. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz hingegen, wenn sie den Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln gleichzeitig auch die Interessen seines früheren Klienten verletzte, verschuldenserhöhend berücksichtigt, da dies nicht bei der objektiven Tatschwere der Verletzung des Bankkundengeheimnisses, sondern im Rahmen der -- 9 of 16 -von ihm begangenen anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzung von Relevanz ist. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere leicht. b) Mit Blick auf die subjektive Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zudem reichte er das rubrizierte Dokument im Rahmen seiner Berufungsausübung als Beweismittel beim Arbeitsgericht ein, um die Interessen seines Klienten zu wahren. Seine Intention war es, mit seiner Eingabe die Behauptungen bzw. Noven der beklagten Partei in deren Duplik beweiskräftig zu widerlegen und damit dem Standpunkt seines Mandanten in einem Forderungsprozess zum Durchbruch zu verhelfen, was sich aus Sicht eines Rechtsanwalts als durchaus nachvollziehbar und auch geboten erweist. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie und die subjektive Tatschwere wiegen folglich sehr leicht. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere dadurch nochmals relativiert, womit angesichts des weiten Strafrahmens insgesamt ein sehr leichtes bis leichtes Verschulden resultiert. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen erscheint angemessen.

3. a) Der Beschuldigte ist ledig, lebt mit seiner Lebenspartnerin und dem bereits volljährigen Stiefsohn in F._____ und ist seit 25 Jahren als Rechtsanwalt beratend und forensisch tätig (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 43 S. 5; Urk. 89 S. 4). Aus der Biographie des Beschuldigten und seinen Lebensumständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. b) Ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen zu verzeichnen hat (Urk. 84). c) Ebenso wirkt sich sein Nachtatverhalten – Eingeständnis des äusseren Sachverhalts, jedoch Bestreitung in subjektiver Hinsicht – nicht strafmindernd aus. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 89 S. 4) liegt aufgrund der erdrückenden Beweislage in objektiver Hinsicht und der Bestreitung des subjektiven Tatbestands kein Geständnis vor, welches strafmindernde Wirkung zu entfalten vermochte.

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d) Nach dem Erwogenen führt die Täterkomponente zu keiner Veränderung der Einsatzstrafe.

4. a) Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist der Straftat verstrichen sind. Um zu bestimmen, ob die Straftat kurz vor der Verjährung steht, muss der Richter sich auf das Datum beziehen, an dem der Sachverhalt verbindlich festgestellt worden ist, und nicht auf das erstinstanzliche Urteil (Zeitpunkt, in dem die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB zu laufen aufhört). Wenn der Verurteilte die Berufung erklärt hat, muss somit der Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem das zweitinstanzliche Urteil gefällt worden ist, da dieser Berufung eine Devolutivwirkung zukomm t (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2 f.). b) Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB 10 Jahre. Bei dem vom Beschuldigten begangenen Delikt handelt es sich um ein Vergehen, welches nach 10 Jahren verjährt, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Juni 2018 gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintreten kann. Seit der Tatbegehung am 20. Mai 2016 sind bereits mehr als ⅔ der Verjährungsfrist verstrichen, so dass das Strafbedürfnis deutlich abgenommen hat. Da sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat, ist in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine deutliche Strafreduktion um einen Viertel angezeigt. Die Strafe ist folglich auf 30 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

5. a) Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jener Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der -- 11 of 16 -Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 StGB N 50; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 1.4). b) Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2018, als selbständiger Rechtsanwalt monatlich ca. Fr. 10'000.– netto (ohne 13. Monatslohn) zu verdienen (Prot. I S. 6; Urk. 43 S. 6; vgl. auch Urk. 38/1). Weiter gab er an, dass sich seine monatlichen Krankenkassenkosten auf Fr. 260.– und Wohnkosten auf Fr. 2'500.– belaufen würden sowie die Steuerlast Fr. 900.– pro Monat betrage. Weiter bezahle er monatlich Fr. 150.– für die Berufshaftpflichtversicherung. Unterhaltsverpflichtungen habe er keine. Sein Vermögen bezifferte er auf ungefähr Fr. 30'000.– (Prot. I S. 6 f.; Urk. 38/1; vgl. auch Urk. 38/6). Die zugehörigen Belege weisen für die Jahre 2015 und 2016 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 85'811.– bzw. Fr. 93'247.– aus (Urk. 38/3-4) und der Steuererklärung 2021 ist zu entnehmen, dass er in jenem Jahr mit seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt Fr. 97'359.– erwirtschaftete (Urk. 90/1). Da es gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 58 S. 15; Urk. 89 S. 5) und die aktenkundigen Belege seit dem erstinstanzlichen Urteil zu keiner wesentlichen Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen gekommen ist, ist der Tagessatz, wie er von der Vorinstanz festgelegt wurde, zu übernehmen und auf Fr. 220.– festzusetzen.

6. Der Beschuldigte ist in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen.

7. Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt sowie in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, was dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

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V.

1. a) Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (G RIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 zu Art.

428 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. b) Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 4 bis 6) – die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens infolge Verurteilung und sprach ihm keine Entschädigung zu – ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1;6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). b) Hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf das erste und zweite Berufungsverfahren (SB180336 und SB200301) ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens – zweimalige Aufhebung des obergerichtlichen Urteils durch das Bundesgericht und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die hiesige Kammer – auf eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschuldigten zu verzichten. Die Gerichtsgebühr für das erste und zweite Berufungsverfahren fällt daher ausser An-- 13 of 16 -satz. Dem Beschuldigten sind hierfür die gesamten Verteidigungskosten zu ersetzen, wozu ihm aus der Gerichtskasse pauschal eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 12'000.– (Urk. 41 zzgl. Dauer der Berufungsverhandlung; Urk. 59; Urk. 66; abzgl. der Aufwendungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens [Urk. 90/2]) zuzusprechen ist. c) Die Gerichtsgebühr für das aktuelle Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie

14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt im aktuellen Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm diese Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Folglich sind ihm auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten der erbetenen Verteidigung nicht zu ersetzen bzw. ist ihm für das aktuelle Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung auszurichten.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen Art. 47 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 220.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren für die Berufungsverfahren SB180336 und SB200301 fallen ausser Ansatz.

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6. Dem Beschuldigten wird für die Berufungsverfahren SB180336 und SB200301 eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das aktuelle Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

8. Die Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA − das Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. August 2023 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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