SB230175
Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung etc. und Widerruf
27. Oktober 2023Deutsch37 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230175-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 27. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2022 (GG210117)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 31. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (GG210116-L Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sowie − der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG, mit Art.
11 Abs. 1 und 2 AIG und mit Art. 91 Abs. 1 AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 (nebst einer unbedingten Geldstrafe) ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren werden der [recte: dem] Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist." b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 55): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 49 S. 3 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wurde unter der Geschäftsnummer GG210117-L und das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ unter der Geschäftsnummer GG210116-L geführt. Die Verfahren wurden vom Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gemeinsam verhandelt (GG210117-L Prot. I S. 7; GG210116-L Prot. I S. 5).
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 49 S. 3 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wurde unter der Geschäftsnummer GG210117-L und das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ unter der Geschäftsnummer GG210116-L geführt. Die Verfahren wurden vom Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gemeinsam verhandelt (GG210117-L Prot. I S. 7; GG210116-L Prot. I S. 5).
2. Das erstinstanzliche Urteil vom 28. September 2022 wurde im Dispositiv der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Verteidigung am 6. Oktober 2022 zugestellt (GG210117-L Prot. I S. 9 ff.; Urk. 43; Urk. 44/1 und 44/3).
3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 meldete die Verteidigung fristgerecht die Berufung an. Gleichzeitig teilte sie der Vorinstanz mit, dass sie neu auch von der Mitbeschuldigten B._____ mandatiert worden sei und bereits vorsorglich für sie Berufung erhebe (GG210117-L Urk. 45). Das begründete Urteil wurde in der Fol-- 3 of 26 -ge der Staatsanwaltschaft am 2. März 2023 sowie der Verteidigung am 9. März 2023 zugestellt (GG210117-L Urk. 46 und 48/1-2). Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 52). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 31. März 2023 zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen, u.a. Lohnausweise der letzten drei Monate, und das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2023 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen werde (Urk. 55). Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 1. Mai 2023 das Datenerfassungsblatt in Bezug auf den Beschuldigten sowie eine Bestätigung der Steuerbehörde seiner Wohnsitzgemeinde betreffend die letzte Steuererklärung aus dem Jahr 2019 ein (Urk. 56 und 57/1-2).
4. In der Folge beantragte die Verteidigung im Rahmen der telefonischen Terminabfrage durch das hiesige Gericht für die Ansetzung einer Berufungsverhandlung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und erklärte, dass die Berufungserklärung vom 27. März 2023 erschöpfend und gleichzeitig als Berufungsbegründung zu betrachten sei (Urk. 58). Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft reichte bis heute keine Berufungsantwort ein, was als Verzicht gilt.
5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig-
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te A._____ lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und beantragt ferner die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 52 S. 2). Damit erwächst keine Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.
1.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid, da nur der Beschuldigte A._____ Berufung erhoben hat, unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
2. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
3. Strafbefehlsverfahren
3.1. Die Verteidigung verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung, dass dieses aufgrund der unzulässigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gar nicht hätte ergehen dürfen. Sowohl Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als auch das Eintreten auf die Anklage durch die Vorinstanz verletzten strafprozessuale Grundsätze (Urk. 52 S. 2 f.).
3.2. Mit Blick auf den Verfahrensablauf ergibt sich, dass die Anklagebehörde bereits kurz nach den polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten A._____ und der Mitbeschuldigten B._____ vom 26. Juni 2020 und ohne weitere Beweisabnahmen je einen Strafbefehl (mit Datum vom 27. Juni 2020) erliess (GG210116-L Urk. 13 und 14). Aufgrund der Einsprachen des Beschuldigten A._____ (Urk. 8/1) und der Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 7/2) erfolgten am 18. Februar 2021 deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (GG210116-L -- 5 of 26 -Urk. 5 und 6). Als Sachbeweismittel wurden diverse E-Mails zwischen der Staatsanwaltschaft und der Botschaft der Republik Albanien sowie dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) betreffend Reisebeschränkungen, Rückholaktionen und Ausreisemöglichkeiten in den Monaten Januar bis Juni 2020 bzw. im Jahr 2020 sowie die Migrationsakten in Bezug auf die Mitbeschuldigte B._____ zu den Akten genommen (GG210116-L Urk. 15/1-2; 16/1-3). Den Parteien wurde in der Folge gemäss Art. 318 StPO der bevorstehende Abschluss der Verfahren mittels Anklage angekündigt und es wurde ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt (GG210116-L Urk. 7/7 und 8/8). Am 31. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A._____ und die Mitbeschuldigte B._____ beim Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) Anklage (GG210116-L Urk. 19 und 22). Mit E-Mail bzw. mit Eingabe vom 10. September 2021 zogen die Verteidigung des Beschuldigten A._____ sowie die ehemalige Verteidigung der Mitbeschuldigten B._____ die jeweiligen Einsprachen gegen die Strafbefehle zurück (GG210117-L Urk. 26 und GG210116-L Urk. 27). Nach einem Schriftenverkehr zwischen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ und der Vorinstanz, wonach die Verteidigung vorbrachte, es dürfe mangels zulässigen Vorgehens der Staatsanwaltschaft nicht auf die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ eingetreten werden, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2021 auf die Anklage ein. Nachdem weder der Beschuldigte A._____ sich zur angesetzten Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022 vorführen liess noch die Mitbeschuldigte B._____ zu dieser erschien, wurde zu einer neuen Hauptverhandlung auf den 28. September 2022 vorgeladen. In der Folge sprach die Vorinstanz anlässlich der am 28. September 2022 durchgeführten Hauptverhandlung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 ff. StPO sowohl die Beschuldigte B._____ als auch den Mitbeschuldigten A._____ schuldig (GG210117-L Urk. 2832; Prot. I S. 9 ff.).
3.3. Wurde gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Die Einsprache bewirkt, dass das Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurückfällt und dass diese nach Ab-- 6 of 26 -nahme der Beweise im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO vorzugehen hat: Sie kann am Strafbefehl festhalten (lit. a), das Verfahren einstellen (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlassen (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben (lit. d). Erlässt die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl oder erhebt sie Anklage, ist sie nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch in ihrem Vorgehen nicht frei. Namentlich ist sie verpflichtet, Anklage zu erheben, wenn sie aufgrund der abgenommenen Beweise zum Schluss gelangt, dass die Angelegenheit nicht mehr im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann. Ergibt sich namentlich eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage, sind aber die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht mehr gegeben (Art. 352 StPO), ist eine Anklage beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Damit wird ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren nach Art. 328 ff. StPO ausgelöst (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.; SK StPO-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl., 2020, Art. 355 N 6).
3.4. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageerhebung eine der vier gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten gewählt, was insofern nicht zu beanstanden ist. Die Verteidigung macht geltend, im Einspracheverfahren habe keine veränderte Sach- oder Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vorgelegen. Deshalb sei das Vorgehen mittels Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen. Die einzig zulässige Art, das Einspracheverfahren abzuschliessen, hätte für sie darin bestanden, am Strafbefehl festzuhalten und diesen als Anklageschrift dem Gericht zu überweisen. In diesem Fall wäre es dem Beschuldigten gestützt auf Art. 356 Abs. 3 StPO möglich gewesen, seine Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückzuziehen, was ihm durch die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen zu Unrecht abgeschnitten worden sei (Urk. 52 S. 3 ff.).
3.5. Im Einspracheverfahren brachte die Mitbeschuldigte B._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Februar 2021 vor der Staatsanwaltschaft (erstmals) vor, dass sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 vom Dolmetscher gedrängt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben und sie nie -- 7 of 26 -gesagt habe, dass sie als Putzfrau bzw. wenn die Putzfrau keine Zeit gehabt habe, für den Beschuldigten A._____ gearbeitet habe. Sie habe nur drei Stunden den Bus freiwillig geputzt; sie habe sich beschäftigen wollen, da sie sonst nichts zu tun gehabt habe. Ferner stimme es auch nicht, dass sie für Kost und Logis gearbeitet habe (GG210116-L Urk. 5 S. 4 und 10). Das dreimalige Staubsaugen sei lediglich eine Gefälligkeitshandlung gewesen und stelle keine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG dar (GG210116-L Urk. 7/2). Vor der Polizei hatte sie hingegen noch ausgesagt, sie habe "gratis" gearbeitet, d.h. gegen Kost und Logis bzw. sie habe geholfen, den Car ihres Freundes zu reinigen, wenn die Putzfrau nicht konnte und sie sehe ein, unter anderem gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 11 Abs. 1 AIG verstossen zu haben (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Die Mitbeschuldigte B._____ bestritt damit ihre ursprünglich getätigten und sowohl sie als auch den Beschuldigten A._____ belastenden Aussagen. Der Vorinstanz ist vorweg zu folgen, dass die Behauptung der Mitbeschuldigten B._____, der Dolmetscher habe ihre Aussagen falsch übersetzt, wenig überzeugend und vielmehr als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. So hatte die Mitbeschuldigte noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme bestätigt, den Dolmetscher zu verstehen und auch später während der Einvernahme nie etwas Gegenteiliges vorgebracht (vgl. Urk. 49 S. 12). Die Sachlage änderte sich im Einspracheverfahren somit dahingehend, dass die Mitbeschuldigte B._____ den Tatvorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bestritt bzw. ihr ursprüngliches Geständnis, welches sie bei der Polizei noch deponiert hatte, bei der Staatsanwaltschaft "widerrief". Damit entfiel auch die massgebliche Beweisgrundlage für die Beurteilung des damit zusammenhängenden Tatvorwurfs der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung in Bezug auf den Beschuldigten A._____. Der Sachverhalt war daher – da auch der Beschuldigte A._____ nicht geständig war – nicht mehr "anderweitig ausreichend geklärt" im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO, sondern es war vielmehr von einer bestrittenen Beweislage auszugehen. Da somit im Einspracheverfahren die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO nicht (mehr) gegeben waren, hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht an ihrem Strafbefehl fest.
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3.6. Insgesamt ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden und kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie gegen den Beschuldigten Anklage erhob. Damit ist auch das Eintreten auf die Anklage – nach summarischer Prüfung der Prozessvoraussetzungen (BSK StPO-STEPHENSON/ ZALUNARDO -W ALSER, Art. 329 N 1) – durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt und war der Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten A._____ irrelevant bzw. gar nicht möglich. Denn mit der Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO entzogen. Die Einsprache kann nur und erst dann zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft sich entscheidet, am ursprünglichen Strafbefehl festzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.; vgl. Urk. 49 S. 3 f.). Dies war vorliegend wie erwähnt nicht möglich gewesen. III. Schuldpunkt
1. Allgemeines
1.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 49 S. 5 f., 10 f., 17 f.). Zu Recht kommt sie zum Schluss, dass es sich bei den Vorbringen der Mitbeschuldigten B._____ gegen den an der polizeilichen Einvernahme anwesenden Dolmetscher um Schutzbehauptungen handelt. Auf die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 kann somit abgestellt werden, zumal auch die Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend macht (Urk. 49 S. 12; Urk. 52).
1.2. Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Mitbeschuldigten B._____ detailliert wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 49 S. 719), worauf verwiesen werden kann.
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2. Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 Abs. 1 AIG
2.1. Sachverhalt
2.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen vor, die Mitbeschuldigte B._____ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Monat Februar 2020 mehrere Male, gesamthaft während mindestens drei Stunden, auf dem Carparkplatz C._____ an der D._____-strasse 1 in … Zürich als Reinigungskraft gegen Kost und Logis beschäftigt zu haben, obschon sie weder über das hierfür erforderliche (Arbeits-)Visum noch über die erforderliche (Arbeits-)Bewilligung verfügt habe, was er gewusst habe. Der Beschuldigte habe damit bewusst in Kauf genommen, die Mitbeschuldigte illegal an obgenannter Örtlichkeit zu beschäftigen (GG210116-L Urk. 22 S. 2).
2.1.2. Im Berufungsverfahren ging die Verteidigung aufgrund des bereits (aus prozessökonomischen Gründen) getätigten Einspracherückzugs seitens des Beschuldigten nicht mehr auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz ein, doch bestritt sie diese "der guten Ordnung" in allen Punkten (Urk. 52 S. 2 und S. 6).
2.1.3. Erstellt und nicht bestritten ist, dass die Mitbeschuldigte B._____ im Februar 2020 an vereinzelten Tagen zu insgesamt drei Stunden einen Bus der Firma des Beschuldigten A._____ gereinigt bzw. staubgesaugt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ während des Aufenthalts der Mitbeschuldigten B._____ in der Schweiz für diese die Hotelübernachtungen und das Essen bezahlte. Die Mitbeschuldigte selber war lediglich mit EUR 1'000 in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte bestritt im Wesentlichen, gewusst bzw. bemerkt zu haben, dass die Mitbeschuldigte den Bus gereinigt habe (GG210116-L Urk. 6 S. 2 und S. 4).
2.1.4. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 wurde die Mitbeschuldigte B._____ zunächst darauf hingewiesen, dass sie ihre "visumsfreie" Zeit um 88 Tage überzogen habe und sich folglich illegal im Schengenraum aufhalte.
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Auf die Frage, ob sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet habe, antwortete sie "Nein. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe zwischendurch meinem Freund beim Reinigen seines Cars geholfen." Auf die Frage, wie oft sie ihm geholfen habe und für welche Gegenleistung, antwortete sie, sie "habe "gratis" gearbeitet, also für Kost und Logis. Wenn die Putzfrau nicht konnte habe ich geholfen." (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Nicht ersichtlich ist, wieso sich die Mitbeschuldigte mit ihren Aussagen selber belasten und auf die Frage nach einer allfälligen Arbeitstätigkeit in der Schweiz von sich aus erwähnen sollte, sie habe beim Putzen der Reisebusse geholfen (und dies für Kost und Logis; vgl. GG210116-L Urk. 3 S. 2), wenn sie dies lediglich als Gefälligkeit angesehen bzw. nur getan habe, weil sie sich habe beschäftigen wollen und nichts zu tun gehabt habe (GG210116-L Urk. 7/2 und Urk. 5 S. 9). Ferner konnte sich die Mitbeschuldigte, obwohl diese Tätigkeit nach ihrer Darstellung sinngemäss nur eine belanglose und unbedeutende Beschäftigung gewesen sei, daran erinnern, dass sie dies ca. drei Mal und für jeweils eine ganze Stunde im Februar 2020 auf dem Carparkplatz von E._____ gemacht habe (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Wenn die Verteidigung und der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellen, Letzterer habe von der Tätigkeit der Mitbeschuldigten nichts gewusst (vgl. GG210116-L Urk. 8/9), ist dies nicht überzeugend. So sagte der Beschuldigte bei der Polizei zunächst aus, der Vorwurf gegen die Mitbeschuldigte stimme nicht, sie sei mit ihm spazieren gewesen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte er sich dann dahingehend, dass nur er am Spazieren gewesen sei und er deshalb nie gesehen habe, dass die Mitbeschuldigte geputzt habe (vgl. GG210116-L Urk. 6 S. 2 und S. 4). Dennoch wollte er wissen, dass die Mitbeschuldigte lediglich ihren eigenen Sitzplatz gereinigt habe, nachdem sie dort gegessen habe (GG210116-L Urk. 4 S. 1 und S. 3). Jedenfalls geht die Version des Beschuldigten nicht auf, hätte doch das Reinigen ihres eigenen Sitzplatzes sicherlich nicht eine ganze Stunde in Anspruch genommen (vgl. GG210116-L Urk. 4 S. 2). Die zeitliche Komponente hatte die Mitbeschuldigte jedoch mehrmals bestätigt (GG210116-L Urk. 5 S. 4 und S. 9). Im Übrigen macht es einen Unterschied, ob die Mitbeschuldigte, wie sie bei der Polizei selber angegeben hatte, beim Reinigen der Busse geholfen bzw. den Boden gereinigt hat, wenn die Putzfrau nicht konnte, oder, wie es der Beschuldigte -- 11 of 26 -A._____ darstellte, jeweils nur ihren eigenen Sitzplatz gereinigt habe, nachdem sie dort gegessen habe. Auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten A._____ sind alles andere als konstant und widerspruchsfrei. So gab er an, die Mitbeschuldigte habe gar nie in der Schweiz gearbeitet; dies sei immer auf Auslandsreisen gewesen (GG210116-L Urk. 6 S. 5 f.). Die Auslandsreisen seien im Jahr 2019 und sicher nicht 2020 gewesen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er hingegen aus, sie hätten diese Reisen "sicher von Januar bis Mitte Februar 2020" gemacht (GG210116-L Urk. 4 S. 2; Urk. 6 S. 6). Mit der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte mit seiner Aussage immerhin, dass er als Geschäftsführer eines Carunternehmens die Mitbeschuldigte als Arbeitskraft bei sich im Betrieb arbeiten liess (vgl. Urk. 49 S. 12; vgl. auch nachstehend Ziff. 2.2.), dies obwohl er wusste, dass sie hierfür nicht die notwendige Bewilligung besass. Die Argumentation, dass der Beschuldigte von der Tätigkeit der Mitbeschuldigten nichts gewusst habe bzw. ihr nicht gesagt habe, dass sie putzen solle, ist nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu qualifizieren und mithin zu verwerfen. Im Gegenzug für ihre Arbeitstätigkeit erhielt die Mitbeschuldigte vom Beschuldigten, wie sie bei der Polizei deponierte, Kost und Logis (GG210116-L Urk. 3 S. 2 und Urk. 5 S. 7 f.). Auch bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie erneut, dass der Beschuldigte die Hotelübernachtungen und das Essen für sie bezahlt hatte, was dieser zwar nicht direkt bestätigen wollte, jedoch auch nicht in Abrede stellte (GG210116-L Urk. 3 S. 2 und Urk. 5 S. 7 f.; Urk. 6 S. 8 f.). Bezüglich des Ortes der Handlung ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich dieser mangels konstanter Angaben der Mitbeschuldigten nicht mit Sicherheit erstellen lässt. Gab sie bei der Polizei noch an, sie habe auf dem Carparkplatz von E._____ geputzt, konnte sie sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur daran erinnern, dass die Reisebusse auf dem Parkplatz gestanden hätten; wo dies genau gewesen sein sollte, konnte die Mitbeschuldigte nicht mehr sagen (GG210116-L Urk. 3 S. 2 und Urk. 5 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch gestützt auf ihre Aussagen davon auszugehen, dass sie die Reinigungsarbeiten in der Schweiz getätigt hat (vgl. Urk. 49 S. 14).
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2.1.5. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
2.2. Rechtliche Würdigung
2.2.1. Gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt kam die Vorinstanz mit Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 AIG erfüllt hat, indem er als Geschäftsführer einer Buslinie die Mitbeschuldigte für die Reinigung in seinen Reisebussen einsetzte, obwohl er wusste, dass sie über keine Arbeitsbewilligung verfügte (vgl. Urk. 49 S. 25). Namentlich hielt die Vorinstanz zum objektiven Tatbestand zutreffend fest, dass es sich bei der Reinigungsarbeit ohne Weiteres um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise entschädigt wird (Urk. 49 S. 25). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mitbeschuldigten ein Lohn ausbezahlt oder sie durch kostenfreie Verpflegung und Logis entlohnt wurde, stellt doch beides letztendlich eine Erwerbstätigkeit dar.
2.2.2. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch seitens des Beschuldigten nicht nur von einem reinen Dulden der Arbeitstätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 49 S. 29), würde dies doch den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG nicht erfüllen (BGE 137 IV 153 E. 1.5.). Vielmehr ist anhand des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mitbeschuldigte aktiv beschäftigte, indem er sie mit der Reinigung seiner Reisebusse betraute, wenn die Chauffeure bzw. die Putzfrauen dies nicht übernehmen konnten.
2.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte ohne Weiteres vorsätzlich (Urk. 49 S. 26).
2.2.4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung
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mit Art. 117 Abs. 2 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 AIG schuldig zu sprechen.
3. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 AIG
3.1. Sachverhalt
3.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen vor, er habe die Mitbeschuldigte B._____ beherbergt bzw. bei sich respektive in den von ihm gemieteten bzw. bezahlten Hotelzimmer, zuletzt im F._____ Hotel an der G._____-strasse 1 in … Zürich, wohnen lassen. Dies, obschon er gewusst habe, dass die Mitbeschuldigte B._____ mit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch seit dem 1. April 2020, nach Ablauf ihrer bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, nicht über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und sich entsprechend rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe (GG210116-L Urk. 22 S. 2 f.).
3.1.2. Im Berufungsverfahren ging die Verteidigung aufgrund des bereits (aus prozessökonomischen Gründen) getätigten Einspracherückzugs seitens des Beschuldigten nicht mehr auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz ein, doch bestritt sie diese "der guten Ordnung" in allen Punkten (Urk. 52 S. 2 und S. 6).
3.1.3. Der Beschuldigte A._____ räumte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 ein, dass er gewusst habe, dass die Mitbeschuldigte B._____, wie diese selber bestätigt hatte, seit dem 1. Januar 2020 im Schengenraum sei und seit Ablauf ihrer bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer illegal im Land weile. Er machte jedoch geltend, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht habe ausreisen können. Auch seit der Öffnung der Schweizer Grenzen am 15. Juni 2020 sei es für sie nicht möglich gewesen, auszureisen, da man in Slowenien gestoppt worden wäre und die Fähre von Italien nach Albanien geschlossen gewesen sei. Ferner habe sie auch am 22. Juni 2020 nicht mit ihm mit dem Bus nach Albanien ausreisen können, da es keinen Platz mehr gehabt habe. Der -- 14 of 26 -Beschuldigte gab an, sowohl beim Bundesamt für Verkehr als auch bei der Grenzwache in Slowenien und Kroatien Abklärungen betreffend Ausreisemöglich-keiten getätigt zu haben, doch habe es keine solchen gegeben. Er habe nicht gewusst, dass das kantonale Migrationsamt eine mögliche Anlaufstelle für ausländerrechtliche Fragen sei. Während des Aufenthalts der Mitbeschuldigten in der Schweiz hätten sie immer gemeinsam gewohnt und gegessen (GG210116-L Urk. 4 und 6; Urk. 5 S. 7 f.).
3.1.4. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die in den Akten liegenden Beweismittel zum Schluss kommt, dass es der Mitbeschuldigten B._____ trotz Reisebeschränkungen des Luft- und Bodenverkehrs zwischen März 2020 und Juni 2020 möglich gewesen wäre, den am 14. Mai 2020 durch das SEM organisierten Charterflug nach Albanien zu nehmen oder spätestens nach Öffnung der Schweizer Grenzen am 15. Juni 2020 aus der Schweiz auszureisen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 49 S. 19). Wie das SEM bestätigt hatte, war der Flug am 14. Mai 2020 nicht ausgebucht gewesen und sämtliche Personen, welche die Botschaft von Albanien betreffend eine Ausreise kontaktiert hatten, waren auf diese Flugmöglichkeit hingewiesen worden (GG210116-L Urk. 16/3). Des Weiteren hätte der Beschuldigte früh genug einen Platz für die Mitbeschuldigte auf seinem Bus für die Reise nach Albanien am 22. Juni 2020 reservieren können. Sodann war es gemäss Weisung des SEM in der Fassung vom 24. März 2020 möglich gewesen, sich bereits vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu melden. Für die betroffenen ausländischen Personen galten spezielle Bedingungen, sodass sie auch nach Ablauf der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bleiben konnten, ohne dass der Aufenthalt unrechtmässig wurde (Weisung des SEM zur Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) sowie zum Vorgehen bezüglich Aus-/Einreise aus dem, resp. in den Schengenraum vom 24. März 2020, Ziff. 1.7 und 3.1.).
3.1.5. Die Mitbeschuldigte B._____ hielt sich einerseits bereits mit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2020 (vgl. vorstehend Ziff. 2) sowie andererseits ab 1. April 2020 nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts unrechtmässig, d.h.
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ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in der Schweiz auf. Sie nahm einerseits verschiedene Ausreisemöglichkeiten nicht wahr und andererseits erkundigte sie sich auch nicht beim kantonalen Migrationsamt nach einer allfälligen Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Dem Beschuldigten war dies alles bewusst und dennoch kam er auch nach Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2020 bzw. nach Ablauf ihrer bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer vom 1. April 2020 bis zu ihrer Verhaftung am 26. Juni 2020 für ihren Aufenthalt auf, indem er der Mitbeschuldigten, wie diese mehrfach bestätigt hatte, die Hotelübernachtungen und das Essen bezahlte (vgl. auch vorstehend Ziff. 2; GG210116-L Urk. 3 und 5). Zuletzt nächtigten sie gemeinsam im F._____ Hotel an der G._____-strasse 1 in … Zürich. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht gewusst, dass das kantonale Migrationsamt eine mögliche Anlaufstelle für ausländerrechtliche Fragen sei, ist dies nicht nachvollziehbar und ferner mit der Vorinstanz auch nicht glaubhaft, besitzt er doch unter anderem die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 49 S. 19). Eine kurze Internetrecherche hätte jedenfalls zur Klärung dieser Frage gereicht. Der Anklagesachverhalt betreffend Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten.
3.2. Rechtliche Würdigung
3.2.1. Zunächst kann auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 AIG verwiesen werden (Urk. 49 S. 21). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 116 AIG nicht jede Gefälligkeit zugunsten eines illegal anwesenden Ausländers von dieser Strafnorm erfasst ist, selbst wenn die gefälligkeitserweisende Person um die illegale Anwesenheit weiss. Strafbar sind nur Handlungen, mit denen der Täter den Erlass oder den Vollzug von Verfügungen gegenüber der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden Person erschwert bzw. die Möglichkeit des Zugriffs der Behörden auf diese einschränkt (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). Die Gewährung von Unterkunft nur für wenige Tage wird nicht als Erleichterungshandlung betrachtet, weil behördliche Interventionen dadurch nicht erschwert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2019 vom 13. August 2020 E. 2.2;6B_128/2009 vom -- 16 of 26 -17. Juli 2009 E. 2.2). Als tatbestandsmässig gilt dagegen das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende Ausländer oder deren Beherbergung für eine längere Dauer, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2).
3.2.2. Gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt kam die Vorinstanz mit Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 AIG erfüllt hat, indem er der Mitbeschuldigten B._____ Kost und Logis bezahlte, dies obwohl er wusste, dass sie sich bereits mit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2020 ohne eine entsprechende Bewilligung (vgl. vorstehend Ziff. 2), und sodann nach Ablauf der bewilligungsfreien Zeit von 90 Tagen ab dem 1. April 2020, rechtswidrig, da ohne Aufenthaltstitel, in der Schweiz aufhielt. Der Mitbeschuldigten war es dabei nicht unmöglich gewesen, aus der Schweiz auszureisen (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.4.). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den rechtswidrigen Aufenthalt der Mitbeschuldigten für eine längere Dauer gefördert. Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 24).
3.2.3. Zu Recht kommt die Vorinstanz sodann zum Ergebnis, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat (Urk. 49 S. 24).
3.2.4. Der Beschuldigte A._____ ist der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Allgemeines
1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Sie verzichtete auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 (nebst einer unbedingten Geldstrafe) ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und verlängerte die fünfjährige Probezeit um ein Jahr (Urk. 49 S. 35).
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1.2. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren einen Bestätigungsantrag des vorinstanzlichen Urteils gestellt (Urk. 55). Die Verteidigung rügt die ausgesprochene Sanktion nicht explizit, sondern verlangt vielmehr die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 52).
1.3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 49 S. 26 ff.). Dieser beträgt sowohl für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch für die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung drei Tage bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 117 Abs. 1 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 AIG; Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB), wobei der Strafrahmen beim Tatbestand der wiederholten Beschäftigung von Ausländern Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 117 Abs. 2 AIG). Zu Recht betrachtete die Vorinstanz deshalb diesen Tatbestand als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe (Urk. 49 S. 27). Ferner liegen keine Strafschärfungs- oder -milderungsgründe vor, welche ein Verlassen des Strafrahmens in Ausnahmefällen erlauben könnten. Wenn die Vorinstanz bei der Wahl der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie vor dem Hintergrund der geringen Tatschwere (vgl. nachfolgend Ziff. 2) auf Geldstrafe erkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 49 S. 27 f.) und steht ferner aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung
2.1. Tatkomponente
2.1.1. In objektiver Hinsicht beschäftigte der Beschuldigte A._____ die Mitbeschuldigte B._____ an einzelnen Tagen im Februar 2020 während insgesamt drei Stunden, indem Letztere die Reisebusse des Beschuldigten reinigte. Dabei verfügte sie als albanische Staatsangehörige über keine Arbeitsbewilligung, was der Beschuldigte wusste. Allerdings umfasste die unzulässige Beschäftigung der Mitbeschuldigten bloss einen kurzen Zeitraum, nämlich insgesamt die erwähnten drei -- 18 of 26 -Stunden. Dem Beschuldigten ist keine besonders hohe kriminelle Energie anzurechnen. Das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu qualifizieren (Urk. 49 S. 29).
2.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste, dass die Mitbeschuldigte keine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz besass und gab ihr trotzdem die Möglichkeit zur Leistung von Reinigungsarbeit. Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden dadurch nicht.
2.1.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen und zu übernehmen.
2.2. Täterkomponente Die Vorinstanz hat an dieser Stelle auch Erörterungen zur Täterkomponente vorgenommen (Urk. 49 S. 29). Bei der Beurteilung mehrerer Straftaten ist dies in Konstellationen angezeigt, bei denen sich die Täterkomponenten bei Einsatz- und Einzelstrafen erheblich voneinander unterscheiden. In den übrigen Fällen sind die Täterkomponente und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2.). So auch vorliegend.
3. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
3.1. Tatkomponente
3.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zu folgen, dass es für die Mitbeschuldigte B._____ trotz erschwerten Bedingungen während der Corona-Pandemie möglich gewesen wäre, aus der Schweiz auszureisen bzw. ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Nichtsdestotrotz bezahlte der Beschuldigte, auch nachdem die Mitbeschuldigte im Februar 2020 rechtswidrig eine Erwerbstätigkeit ausübte und ab 1. April 2020 nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz verweilte, die Hotelübernachtungen und das -- 19 of 26 -Essen für sie. Die Zeitdauer der Tathandlung ist jedoch nicht als übermässig lang zu bezeichnen. Ferner waren der Beschuldigte und auch die Mitbeschuldigte insofern in einer ungewöhnlichen Lage, als im Jahr 2020 die Corona-Pandemie ausbrach, was alle Beteiligten vor grosse Schwierigkeiten stellte. Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz insgesamt als leicht zu qualifizieren.
3.1.2. Subjektiv wusste der Beschuldigte, dass sich die Mitbeschuldigte rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Trotzdem beherbergte er sie und zahlte ihr auch weiterhin das Essen. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhält, handelt es sich bei der Mitbeschuldigten um die Lebenspartnerin des Beschuldigten, weshalb sein Verhalten aus diesem Blickwinkel nachvollziehbar erscheint (Urk. 49 S. 31). Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als leicht zu werten.
3.1.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 25 Tagessätzen und die in der Folge in Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte Einsatzstrafe um
15 Tagessätze auf insgesamt 75 Tagessätze (Urk. 49 S. 31), erweisen sich ohne Weiteres als angemessen.
4. Täterkomponente
4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 29 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte offenbar seit September 2021 nicht mehr Geschäftsführer der H._____ GmbH, sondern nur noch Gesellschafter mit Einzelunterschrift ist (vgl. Handelsregisterauszug H._____ GmbH, SHAB Publikation vom tt.mm 2021). Ferner befindet sich der Beschuldigte seit knapp zwei Jahren aufgrund eines anderen Tatverdachts in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Urk. 56; GG210117-L Urk. 36B). Die Verteidigung reichte im schriftlichen Berufungsverfahren das Datenerfassungsblatt zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein. Danach erzielt er zur Zeit kein Einkommen und besitzt kein Vermögen. Gemäss letzter Steuerveranlagung im Jahr 2019 betrug das gemeinsame Rein-Einkommen von ihm und seiner Ehefrau Fr. 51'380.–. Mit seiner Ehefrau ist zur Zeit ein Eheschutzverfahren hängig -- 20 of 26 -(Urk. 57/1-2). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
4.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Insgesamt weist er fünf Vorstrafen auf, wobei er am 5. August 2016 bereits wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung mittels Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt wurde. Ferner beging er die vorliegend zu beurteilende Tat während laufender fünfjähriger Probezeit gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018. Sodann wurde am 12. März 2021, d.h. noch während laufender Strafuntersuchung wegen den vorliegend zu beurteilenden Delikten, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aarau eröffnet (Urk. 50), weshalb er sich wie erwähnt in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.). All dies zeigt, dass der Beschuldigte ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag legt. Die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich straferhöhend aus.
4.3. Das Nachtatverhalten bietet keinen Anlass zu einer Strafminderung, zeigte der Beschuldigte doch weder Reue noch Einsicht in sein Verhalten.
4.4. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponente eine Straferhöhung von 15 Tagessätzen vornimmt (Urk. 49 S. 30), ist dies insbesondere vor dem Hintergrund der diversen Vorstrafen mehr als wohlwollend. Allerdings ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Korrektur zu Lasten des Beschuldigten möglich.
4.5. Insgesamt ergibt dies somit eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe.
5. Höhe des Tagessatzes
5.1. Die Vorinstanz legte angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– fest. Dies begründete sie damit, dass der Beschuldigte zwar in Untersuchungshaft sitze, dies jedoch den Betrieb seines
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Carunternehmens nicht vollständig zum Erliegen gebracht haben dürfte (Urk. 49 S. 32).
5.2. Gemäss den Angaben der Verteidigung und des Beschuldigten geht Letzterer aufgrund seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Auch habe der Beschuldigte keine anderweitigen Einkünfte (Urk. 57/1). Aufgrund der geänderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10.– zu reduzieren.
6. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Der Beschuldigte befand sich vom 26. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 in Haft (GG210116-L Urk. 10/1 und 10/5). Ihm sind demzufolge zwei Tagessätze Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh-- 22 of 26 -men (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen).
2. Die objektiven Voraussetzungen für einen Strafaufschub sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist und während laufender Probezeit von fünf Jahren delinquiert hat. Insbesondere wurde er bereits im Jahr 2016 wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung verurteilt. Ferner wurde er mit Urteil vom 25. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (nebst einer unbedingten Geldstrafe) verurteilt. Er hat sich offensichtlich durch diese Sanktionen nicht beeindrucken lassen. Die Einschätzung der Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden, wenn sie festhält, unter den gegebenen Umständen sei dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (vgl. Urk. 49 S. 34). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten heute in einem günstigeren Licht darstellen würden, zumal der Beschuldigte nach wie vor keine Einsicht oder Reue in sein Verhalten zeigt. Die Prognose für sein zukünftiges Wohlverhalten fällt deshalb negativ aus, weshalb die heute auszusprechende Geldstrafe zu vollziehen ist. VI. Widerruf / Verlängerung Probezeit Vorliegend ist auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend Widerruf und Verlängerung der Probezeit zu verweisen (Urk. 49 S. 32 f.). Der Beschuldigte hat während der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 angesetzten Probezeit von 5 Jahren delinquiert und sich entsprechend nicht bewährt. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 1 StPO) fällt der Widerruf jedoch ausser Betracht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verlängerung der Probezeit um ein Jahr erscheint angesichts der verbleibenden legalprognostischen Bedenken ohne Weiteres als gerechtfertigt und ist mithin zu bestätigen (vgl. Urk. 49 S. 33; Art. 46 Abs. 2 StGB).
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VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bezüglich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 5 und 6) unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 35) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO- D OMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich vollumfänglich, verlangte er doch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. Juni 2020. Die im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil erzielte Reduktion der Geldstrafe von Fr. 50.– auf Fr. 10.– ist als unwesentlich i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten auch keine Prozessentschädigung auszurichten (vgl. Urk. 52 S. 8).
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sowie
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− der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG, mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG und mit Art. 91 AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 (nebst einer unbedingten Geldstrafe) ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA, 8090 Zürich -- 25 of 26 -− das Obergericht des Kantons Aargau, ad acta SST.2018.36, Urteil vom 25. April 2018.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet -- 26 of 26 --