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Entscheid

SB230203

Urkundenfälschung

2. Juni 2023Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. August 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte meldete innert Frist mit Eingabe vom 1. September 2022 Berufung an (Urk. 22). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 28. März 2023 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte innert Frist, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 34). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 2. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 36), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin erschien (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Allgemeines, Berufungsumfang und Spruchreife

I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. August 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte meldete innert Frist mit Eingabe vom 1. September 2022 Berufung an (Urk. 22). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 28. März 2023 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte innert Frist, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 34). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 2. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 36), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin erschien (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Allgemeines, Berufungsumfang und Spruchreife

1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (E UGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessrecht [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 2).

1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklärung vom 28. März 2023 (Urk. 30) gegen die Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt), Dispositivziffer 3-4 (Strafe und Vollzug) und Dispositivziffer 6 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten sind demnach die Freisprüche von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 WG sowie der Übertretung des Waffengeset-- 4 of 18 -zes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG (Dispositivziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel, weshalb das Verbot der reformatio in peius greift (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen wurden seitens der Verteidigung weder Beweisanträge gestellt noch Vorfragen aufgeworfen (vgl. Prot. II S. 4 und S. 21). Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, je m.w.H.). B. Verwertbarkeit Beweismittel

1. Die Verteidigung machte – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, dass die bei der B._____ GmbH (ehemals C._____ GmbH) edierten Unterlagen nicht verwertbar seien (Urk. 41 S. 6 und Prot. II S. 22). Zur Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert (Urk. 28 S. 6). Darauf kann vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf ihre bereits gemachten Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und reichte neu einen E-Mailverkehr zwischen dem Kantonspolizisten D._____ und dem Beschuldigten ins Recht (Urk. 42/2). Diesbezüglich führte sie aus, dieser habe den Beschuldigten informell zur Einreichung von Unterlagen angehalten, wobei sich bei der genauen Durchsicht des E-Mailverkehrs herausstellt, dass es sich hierbei lediglich um eine haltlose Behauptung der Verteidigung handelt. Vielmehr nahm der Kantonspolizist D._____ Kontakt mit dem Beschuldigten auf, um eine Frage bezüglich der bereits eingereichten Rechnungen zu klären, weshalb nicht weiter auf diesen Einwand einzugehen ist (vgl. Urk. 41 S. 6 und Prot. II S. 22).

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2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten wendete ein, dass die Herausgabe der Geschäftsbilanz sowie die Kontoblätter in der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 nicht verlangt worden seien bzw. nicht ausdrücklich aufgelistet sind. In der Editionsverfügung wird von der B._____ GmbH u.a. die Herausgabe der Buchungsbelege über die Zahlungen vom 14. Juni 2018 und 18. Juni 2018 (Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.–) sowie ein Auszug aus dem Buchungsjournal (Zeitraum Mai 2018 bis September 2018) gefordert (Urk. 1/4/1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH anstelle eines Buchungsjournals die Bilanz und Kontoblätter eingereicht hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass es der Untersuchungsbehörde mit dem Erlass der Editionsverfügung darum gegangen ist, aus der Buchhaltung der B._____ GmbH Aufschlüsse über die Zahlungen vom 14. und 18. Juni 2018 zu gewinnen und sie deshalb nebst den beiden entsprechenden Buchungsbelegen einen Auszug aus dem Buchungsjournal verlangt hat. Weiter ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Verteidigung des Beschuldigten geltend gemacht, dass die tatsächlich edierten Unterlagen nähere oder weitere Informationen hinsichtlich der gemachten Zahlungen enthalten, als der zur Edition verlangte Auszug aus dem Buchungsjournal. Somit wurden nicht zusätzliche Unterlagen, sondern andere Unterlagen mit denselben Informationen eingereicht. Mit anderen Worten deckte die Editionsverfügung letztlich auch die Herausgabe dieser Unterlagen ab. Es wurden Buchhaltungsunterlagen herausverlangt, aus denen ersichtlich ist, wie die fraglichen Zahlungen verbucht wurden. Die herausgegebenen Unterlagen decken dies ab. Die Verteidigung ist auch mit diesem Einwand folglich nicht zu hören.

2.2. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, finden die nicht näher ausgeführten Vorwürfe seitens der Verteidigung wegen des angeblichen unzulässigen Gebarens der die Verfügung vollziehenden Polizeibeamten – die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals geäussert wurden – in den Akten keine Stütze und sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Polizisten den Beschuldigten damals getäuscht hätten. Die Vorinstanz hält weiter zu Recht fest, dass gestützt auf eine Editionsverfügung nicht beliebige weitere Unterlagen herausverlangt werden dürfen. Die vollziehenden -- 6 of 18 -Beamten trifft aber anderseits auch keine Pflicht, die ihnen ausgehändigten Unterlagen auf Überstimmung mit der Editionsverfügung hin zu kontrollieren. Dies insbesondere vorliegend, wo es um diverse Buchhaltungsunterlagen ging. Es kann vom Vollzugsbeamten nicht verlangt werden, dass er jedes ihm ausgehändigte Dokument prüft und mit der Editionsverfügung vergleicht. Anders würde es sich verhalten, wenn ihnen offensichtlich falsche Unterlagen ausgehändigt worden wären. Mit der Editionsverfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 2 lediglich damit beauftragt, die verlangten Aufzeichnungen vorab zu sichten, direkt detailliertere Auskünfte einzuholen und Unterlagen und Gegenstände zu erheben (Urk. 1/4/1). Reicht der Beschuldigte andere Unterlagen ein, welche jedoch dieselben Informationen enthalten, ist es nicht die Aufgabe der Polizisten, ihn darauf hinzuweisen, zumal von diesen auch nicht verlangt werden kann, dass sie dies überhaupt bemerken. Von einer Täuschung durch die Polizei kann somit nicht die Rede sein.

2.3. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass selbst wenn eine Täuschung verneint werde, die Polizisten bei der Entgegennahme der Unterlagen ohne Rechtsgrundlage gehandelt haben, womit die Bilanz und die Kontiübersicht als relativ unverwertbare Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu betrachten seien. Diesbezüglich ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass die herausgegebenen Unterlagen in einem direkten Zusammenhang mit den mittels Editionsverfügung herausverlangtne Unterlagen stehen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Polizisten ohne Rechtsgrundlage gehandelt haben sollten.

2.4. Die Verteidigung wendete sodann vor allem ein, dass A._____ schon damals als Beschuldigter hätte betrachtet werden müssen, da ein Anfangsverdacht gegen ihn bestanden habe. Es habe ihn daher gar keine Herausgabepflicht gestützt auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO getroffen. Hiezu ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Adressatin der Editionsverfügung nicht etwa der Beschuldigte gewesen war, sondern die B._____ GmbH, welche soweit ersichtlich nie beschuldigt wurde. Deswegen kann sich der Beschuldigte nicht unter Bezugnahme auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO darauf berufen, er sei nicht zur Herausgabe der verlangten Unterlagen verpflichtet gewesen, und daraus einen -- 7 of 18 -Grund für die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise ableiten. Wäre der Beschuldigte (als Geschäftsführer der GmbH) der Meinung gewesen, die B._____ GmbH sei zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet gewesen, wäre es ihm offen gestanden, die Siegelung zu verlangen (vgl. BSK StPO-BOMMER /G OLDSCHMID, Art. 265 N 29). In der Editionsverfügung wurde denn auch explizit auf das Siegelungsrecht im Falle eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts hingewiesen (Urk. 1/4/1 Ziffer 3 der Erwägungen). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen von diesem Herausgabeverweigerungsrecht auch Gebrauch machen kann, wenn (noch) kein Verdacht gegen das Unternehmen besteht, sondern lediglich gegen einen Mitarbeiter (vgl. Zürcher Kommentar StPO-HEIMGARTNER, Art. 265 N 8).

2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die bei der B._____ GmbH mit Editionsverfügung vom 8. Juli 2020 (Urk. 1/4/1) edierten Unterlagen – entgegen der Meinung der Verteidigung – verwertbar sind. III. Sachverhalt

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1. Zum Sachverhalt ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 28 S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat während der Untersuchung weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung war der Beschuldigte bereit, Aussagen zu machen (Prot. II S. 11). Die nachfolgenden Erwägungen sind Hervorhebungen und Ergänzungen.

2. Aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der B._____ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ über insgesamt Fr. 35'000.– (nach Abzug der Mehrwertsteuer) als Erträge im Konto 3400 und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen der Firma gegenüber diesem im Konto mit Kontonummer 1100 verbucht hat (Urk. 1/1/1 bei den Beilagen: Urk. 21/9-9 Kontoblatt "3400 Erträge" und Urk. 21/3-9 Kontoblatt "1100 Debitoren").

3. Sodann ist erstellt, dass die Firma des Beschuldigten lediglich für Zahlungen von E._____ an F._____ zwischengeschaltet war. Die fraglichen Überweisung von Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.– waren von Anfang an von E._____ für F._____ gedacht. Dies zeigt insbesondere der WhatsApp-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten auf. Der Beschuldigte erkundigt sich bei E._____, ob er F._____ das Geld in bar geben oder auf das Konto überweisen soll. Dieser meint, er solle es aufs Konto überweisen (Urk. 1/2/1 Beilage 17). Aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 15. Juni 2020 ergibt sich weiter, dass auch die Fr. 25'000.– von E._____ für F._____ bestimmt waren und die B._____ GmbH lediglich eine Zwischenstation war (vgl. Urk. 1/2/2 Beilage 19/1). F._____ teilt dem Beschuldigten mit, dass E._____ ihm gestern gesagt habe, er überweise die Fr. 25'000.– und er sei auf der Bank gewesen. Der Beschuldigte unterbricht ihn und teilt ihm mit, dass er es überwiesen habe. Sie meinen, es sollte schon klappen. Bei den Fr. 10'000.– habe es ja auch geklappt. Der Beschuldigte teilt E._____ dann per WhatsApp am 15. Juni 2020 mit, dass es ok sei, die 25k seien gekommen und schon weg. E._____ verlangt von ihm eine Akonto-Rechnungen und der Beschuldigte fragt "Akonto für?", woraufhin ihm E._____ -- 9 of 18 -sagt für "Beleuchtung Garten". Der Beschuldigte fragt dann bei E._____ nach, ob dieser auch für die Fr. 10'000.– – also einen Monat nach deren Überweisung – eine Rechnung brauche (Urk. 1/2/1 Beilagen 20). Diese und zahlreiche weitere Dokumente (vgl. Urk. 1/2/1 Beilagen 1-21) belegen, dass es sich beim Eingang der Fr. 35'000.– nicht um einen Ertrag für erbrachte Leistungen der B._____ GmbH handelte und dass diese F._____ kein Darlehen gewährte. Diese Vorgänge wurden vom Beschuldigten bewusst falsch verbucht. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung auch nie geltend gemacht, die Zahlungen seien für tatsächlich erbrachte Leistungen seiner Firma erfolgt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, dass er für E._____ und seine Unternehmung im Wert von Fr. 600'000.– Aufträge erledigt habe, für welche er Akonto-Rechnungen gestellt habe (vgl. Prot. II S. 11 ). Um was es sich genau für Leistungen gehandelt hat, erwähnte der Beschuldigte jedoch nicht. Auch hat er selber in der Untersuchung nie vorgebracht, es sei ein Darlehen seiner Firma gewesen. Erst anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es ein Darlehen seiner Firma gewesen sei und sogar immer noch als ein solches eingebucht sei (Prot. II S. 14). Diesbezüglich wurde seitens der Verteidigung auch ein E-Mailverkehr zwischen dem Buchhalter des Beschuldigten und dem Beschuldigten selber eingereicht, in welchem der Beschuldigte auf Nachfrage des Buchhalters erklärte, dass es sich bei den Fr. 35'000.– um ein Darlehen an F._____ handle (Urk. 42/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Nachfrage aus, dass weder Konditionen für das Darlehen vereinbart worden seien noch ein schriftlicher Vertrag verfasst worden sei. Weiter habe er auch keine Sicherheiten oder eine Quittung von F._____ als Absicherung bzw. Bestätigung des Darlehens erhalten (Prot. II S. 12 f.). Es liegen keinerlei schriftlichen Unterlagen vor, die ein Darlehen der B._____ GmbH an den F._____ belegen. Dies spricht nicht für die Version des Beschuldigten. So erscheint es völlig realitätsfremd, einem – wohl gemerkt erst kurzzeitig bei sich arbeitenden – Mitarbeiter ein Darlehen ohne schriftlichen Vertrag, mit Vereinbarung von Konditionen, einem Rückzahlungstermin oder Sicherheiten zu gewähren. Zudem sind auch keine Betreibungsbemühungen des Beschuldigten ersichtlich, um den Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 35'000.– wieder erhältlich zu -- 10 of 18 -machen. Vielmehr begnügt sich der Beschuldigte damit, dass das Geld immer noch als Darlehen bei der Firma eingebucht sei und will darauf vertrauen, dass es irgendwann wieder kommt (Prot. II S. 14), was nicht zu überzeugen vermag. Die Ausführungen des Beschuldigten sind mit Blick auf die erdrückende Beweislage als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die B._____ GmbH fungierte demnach erstelltermassen lediglich als Zwischenstation und diente wie angeklagt zur Verschleierung für den tatsächlichen Grund für die Zahlung von E._____ an F._____.

4. Mit diesen falschen Buchungen wurde die finanzielle Situation der B._____ GmbH demnach unzutreffend dargestellt, denn die Zahlungen von E._____ waren in Wirklichkeit nicht erfolgswirksam bzw. war kein Vermögenszufluss für erbrachte Leistungen. Zudem wurde unzutreffend ein Darlehen an F._____ als Gesellschaftsvermögen aktiviert. Dies obschon es tatsächlich kein Darlehen war und somit diesbezüglich auch kein Vermögen vorhanden war. Die finanzielle Lage der B._____ GmbH wurde damit in der Buchhaltung besser dargestellt, als es tatsächlich der Fall war. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – trotz seiner eher unbeholfen wirkenden Erklärungsversuche – anerkannt, dass die Beträge so geflossen sind und verbucht wurden, wie in der Anklage umschrieben (Prot. II S. 11 f.). Dies wurde sodann seitens der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 41 S. 6 f.). Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich -- 11 of 18 -erheblicher Bedeutung zu beweisen, beispielsweise dass eine verbuchte Zahlung tatsächlich geleistet wurde, oder dass sie zu dem in der Buchführung angegebenen Zweck geleistet wurde. Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [kurz: BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 N 87 ff.). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1; BGE 122 IV 25 E. 2. b). Die Buchung ist falsch, wenn Aktiven betragsmässig unrichtig aufgenommen, gänzlich weggelassen oder wenn fiktive Positionen (Luftbuchungen, Scheingeschäfte) aufgezeichnet werden (BGer 6B_367/2007, Urteil vom 10. Oktober 2007, E. 4.3; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_142/2016, Urteil vom 14. Dezember 2016, E. 6.3.1).

2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ als Erträge und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen verbucht. Hierbei handelt es sich um falsche Buchungen, wodurch er die finanzielle Situation der Firma nicht richtig dargestellt hat. Sein Verhalten führte dazu, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft günstiger dargestellt wurde als sie tatsächlich gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte ein falsches Gesamtbild bewirkt, weshalb der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gegeben ist.

2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte genau wusste, dass die Zahlungen von E._____ an die Gesellschaft sowie deren Weiterleitung an F._____ weder einen Ertrag erwirtschafteten noch Vermögen der B._____ GmbH bildeten und zwar indem er in der Buchhaltung nicht vorhandenes Gesellschaftsvermögen sowie einen fiktiven Ertrag in der Höhe von -- 12 of 18 -Fr. 35'000.– auswies. Der geforderte Vorsatz ist damit gegeben. Der Beschuldigte stellte somit die finanzielle Lage der ihm gehörenden B._____ GmbH wesentlich besser dar, als sie tatsächlich war und verschleierte zusätzlich den wahren Grund für die genannten Zahlungen. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, der B._____ GmbH und damit auch sich selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei unerheblich ist, ob sich diese Absicht verwirklicht hat. Entscheidend ist sodann, dass es dem Beschuldigten vor allem darum ging, den wahren Hintergrund der Geldflüsse zu verschleiern. Dies ist als unrechtmässiger Vorteil für sich oder einen Dritten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Auch wenn er dies allenfalls nur machte, um E._____ einen Gefallen zu erweisen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird "jede Besserstellung", auch etwa, einen guten Kunden zu behalten (Trechsel, N

15 zu Art. 251, BGE 129 IV 58). Jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur, gilt als Vorteil und der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BSK StPO-BOOG, Art. 251 N 193; statt vieler: BGer 6B_116/2017, Urteil vom 9. Juni 2017, E. 2.2.3; BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Ob der Beschuldigte den wahren Hintergrund der Geldflüsse überhaupt kannte, spielt keine Rolle und wird ihm in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen.

3. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 28 S. 11 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von

60 Tagessätzen à Fr. 120.– und setzte eine Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 28 S. 14). Das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO, das vorliegend aufgrund der Erhebung der Berufung einzig durch den Beschuldigten zum

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Tragen kommt, verbietet einerseits ein Abweichen von der Strafart (Geldstrafe) und andererseits ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festgesetzt hat.

2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei Überweisungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'000.– unrichtig in der Buchhaltung verbuchte. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht um eine Vielzahl von Falschverbuchungen oder um einen sehr hohen Deliktsbetrag geht. Es hat sich zudem um einen sehr kurzen Zeitraum von fünf Tagen gehandelt. Das Tatverschulden ist dennoch als leicht bis sehr leicht zu qualifizieren.

2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit Vorsatz und Vorteilsabsicht handelte. Die Motivation des Beschuldigten erschliesst sich nicht, vermutlich handelte es sich letztlich bloss um eine reine Gefälligkeit für Kollegen. Das Verschulden ist gesamthaft leicht bis sehr leicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe auf 60 Tagessätze erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts – soweit überhaupt etwas bekannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminderung Anlass geben würde. Der 1977 geborene Beschuldigte bezieht ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.– ohne einen 13. Monatslohn. Gemäss seien Angaben lebt er alleine, hat keine Kinder und auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Für das Wohnen bezahle er Fr. 2'200.– pro Monat. Vermögen habe er keines. Bei seiner Mutter habe er Schulden von ca. Fr. 80'000.– (Urk. 2/1/2 S. 11). Die Vorinstanz hat diese Verhältnisse somit zu Recht als strafneutral betrachtet. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und war nicht geständig. Auch diese Umstände sind strafneutral zu werten.

3. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 12). Die Vorinstanz legte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar und setzte die Tagessatzhöhe zu -- 14 of 18 -Recht auf Fr. 120.– fest (Urk. 28 S. 13). Daran hat sich mit den weiteren Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen [Urk. 38/1-6]; vgl. zudem Prot. II. S. 7 f.) im Ergebnis nichts Wesentliches geändert.

4. Weiter legte die Vorinstanz die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 28 S. 13). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin würde die Anordnung eines unbedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungsverbot widersprechen. VI. Kostenfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge der Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote vor Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 19). B. Berufungsverfahren

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

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2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massage ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind die Gerichtskosten ihm aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang entfällt eine Prozessentschädigung an den Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. August 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Verstösse gegen das Waffengesetz) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der ersten Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Hug-Schiltknecht

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