Lexipedia

Entscheid

SB230209

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

28. Mai 2024Deutsch108 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 6. März 2023 in den Verfahren DG220174, DG220175 und DG220176. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der drei Beschuldigten jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 100-102) und seitens der Beschuldigten 1 und 2 auch erklärt (Urk. 114 und 115), demgegenüber sie der Beschuldigte 3 wieder zurückzog (Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 (Urk. 116) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) und den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und

1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 6. März 2023 in den Verfahren DG220174, DG220175 und DG220176. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der drei Beschuldigten jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 100-102) und seitens der Beschuldigten 1 und 2 auch erklärt (Urk. 114 und 115), demgegenüber sie der Beschuldigte 3 wieder zurückzog (Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 (Urk. 116) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) und den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und

2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 118). Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Urk. 119) folgte auch von Seiten der Privatkläger ein Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 (Urk. 121) wurde festgestellt, dass die ausschliesslich den Beschuldigten 3 betreffenden Dispositivziffern 3, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Am 16. Oktober 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. Mai 2024 (Urk. 123).

2. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte 1 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher X._____, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Vertretung der unentschuldigt nicht erschienen Beschuldigten 2, Staatsanwältin lic. iur. H._____ für die Anklagebehörde sowie der Vertreter der Privatkläger 1-4, Rechtsanwalt lic. iur. XX._____.

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II. Prozessuales

1.1. Seitens der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 wurde vorgebracht, dass es sich beim Thema der "Zusammenrottung" um ein neues Element handle, das erst durch die Vorinstanz eingebracht worden sei. Die Anklageschrift spreche demgegenüber weder im konkreten Anklagevorwurf noch im Ingress von einer Zusammenrottung oder einem zusammengerotteten Haufen, wie dies zum gesetzlichen Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 StGB gehöre, welche Bestimmung erst bei der rechtlichen Würdigung ihren Niederschlag finde. Auch seien die für eine Zusammenrottung typischen Elemente in der Anklageschrift ungenügend umschrieben. Dadurch habe die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt (Urk. 132 S. 6 ff.; Urk. 133 S. 11; Prot. II S. 22 f.).

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I

19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022;6B_492/2015 -- 11 of 72 -vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437;6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2;6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).

1.3. Die Einwände der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 erweisen sich als begründet. Weder wird die Qualifikation der Zusammenrottung im Ingress der Anklageschrift erwähnt, noch wird sie hernach genügend umschrieben (vgl. Urk. 49/1 und 49/7). Der Vorhalt von Ziffer 2 von Art. 285 StGB im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Würdigung erweist sich als nicht ausreichend, um den Beschuldigten jeweils eine gehörige Verteidigung gegen die Anklagevorwürfe zu ermöglichen bzw. mussten sie aufgrund der erwähnten Mängel in der Anklageschrift auch nicht ernsthaft mit entsprechenden Verurteilungen durch die Vorinstanz rechnen. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Anklagebehörde (Prot. II S. 14) und der Privatklägerschaft (Prot. II S. 16) – auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Begriff der "Gruppierung" in den beiden Anklageschriften Erwähnung findet (vgl. Seite 3 von Urk. 49/1 u. Urk. 49/7), bleibt dieser mit Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Zusammenrottung doch zu unpräzise. Eine sich auf Ziffer 2 von Art. 285 StGB stützende Strafbarkeit kommt deshalb vorliegend bereits angesichts der jeweils mangelhaften Anklageschriften nicht in Frage.

2.1. Seitens der beiden Berufungskläger wird ferner geltend gemacht (Urk. 114 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 2 ff.; Urk. 132 S. 2 ff.; Urk. 133 S. 2 ff.; Prot. II S. 23), das angefochtene Urteil sei wegen Befangenheit der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Abteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. Begründet wird dieses Begehren insbesondere damit, dass die Vorinstanz in den schriftlichen Urteilserwägungen erkennen lasse, bei der Beurteilung der Sache voreingenommen gewesen zu sein, indem sie zum Verfahrensgang unter dem Titel "A. Polizeiliche Ermittlungen und Untersuchungsverfahren" Folgendes festhielt: "1. Am 16. Juli 20217 [recte: 2017] um ca. 03:50 Uhr kam es am Limmatplatz in Zürich zu einem Vorfall, bei welchem acht Kundenberater der I._____ sowie vier Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes J._____ von rund einem Dutzend koordiniert agierender Personen verbal und tätlich angegangen und zum Teil verletzt wurden." Statt den Verfahrensgang objektiv zu schildern und dabei, soweit nötig, die jeweili-- 12 of 72 -gen Parteistandpunkte wiederzugeben, setze die Vor-instanz laut den Verteidigungen schon im ersten Satz voraus, was nachvollziehbar zu beweisen wäre. Für sie habe das Resultat deshalb schon vor der eigentlichen Prüfung der Beweislage festgestanden, was sie als befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erscheinen lasse. Diese Tatsache oder mindestens der Anschein derselben würden laut den Verteidigungen auch durch spätere Erwägungen nicht relativiert. Im Gegenteil würden seitens der Vorinstanz unter E. IV.E.6 (S. 65 f.) Ausführungen zum angeblich "koordiniert wirkenden Vorgehen" der "Täter" gemacht, wobei diese von Anfang an als eine Einheit, ein "Kollektiv" aufgefasst worden seien. Eine differenzierte Betrachtung über die Berufungskläger und ihre Rollen seien nicht oder höchstens aktenwidrig erfolgt, indem etwa behauptet worden sei, dass der Beschuldigte 1 sich wie andere "in Gruppen zum Tatort" begeben habe. Demgegenüber sei auf den sichergestellten Videosequenzen beispielsweise der Kameras 2 und 16 zu sehen, wie der Berufungskläger aus der Langstrasse kommend den Limmatplatz auf der linken Seite Richtung Migros/Kornhausbrücke überquert und dabei in ein Zwiegespräch mit einer Begleitperson vertieft sei, bevor er durch die beginnende tätliche Auseinandersetzung der I._____- und J._____-Mitarbeiter abgelenkt worden sei und sich diesem Ereignis zugewendet habe. Er habe sich also nicht in einer Gruppe aufgehalten, sondern lediglich in Begleitung einer Person. Daran zeige sich, dass es der Vorinstanz nur noch darum gegangen sei, das gefasste Vorurteil zu bestätigen. Demzufolge habe die Vorinstanz die ganze Urteilsfindung, -beratung und -begründung unter dem Gesichtswinkel und mit der Annahme begonnen, dass die Beschuldigten mit anderen Personen koordiniert agiert hätten. Damit würden objektive Umstände vorliegen, die objektiv geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit bzw. den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit dieser Gerichtspersonen zu begründen.

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV -- 13 of 72 -soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3 S. 162; 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736; 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f.; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124, 433 E. 2.1.2 S. 435 f.). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I

159 E. 4.3 S. 162; 142 III 521 E. 3.1.1 S. 536; 140 III 221 E. 4.1 S. 222; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 436; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1).

2.3. Die beiden Berufungskläger machen geltend, der vorinstanzliche Entscheid verstosse in seiner Begründung gegen die Unschuldsvermutung. Abweichend vom Grundsatz, wonach nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_451/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2; BGE 120 V 233 E. 1a), sind sie hierzu legitimiert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3;6B_853/2021 vom 16. November 2022 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere auf das Urteil 48144/09 Cleve gegen Deutschland vom 15. Januar 2015).

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2.4. Seitens der Verteidigungen wird vorliegend grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass die Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt am anklagegegenständlichen Ort waren und andere Personen – allenthalben in Notwehrhilfe – tätlich angingen (Urk. 93 S. 3 u. 5 ff.; Urk. 94 S. 4 ff.), was sich allerdings spontan ergeben habe (Urk. 93 S. 3 f., 13 u. 15; Urk. 94 S. 2). Demgegenüber wird insbesondere moniert, dass die Vorinstanz unzutreffend und ohne dafür nötige Beweiswürdigung davon ausgegangen sei, dass sie koordiniert mit den anderen Personen agiert hätten.

2.5. Im von den Berufungsklägern rezitierten Abschnitt unter "I. Verfahrensgang" ist nicht ersichtlich, dass die beiden Beschuldigten Erwähnung finden. Vielmehr ist zunächst von koordiniert agierenden "Personen" die Rede (Urk. 109 E. A.1. S. 11). Während seitens der Vorinstanz (erst) später erstellt wurde, um wen es sich bei den genannten Personen gehandelt haben soll (betreffend den Beschuldigten 1: Urk. 109 E. III.D.2.1.-2.3. S. 34 ff.; betreffend die Beschuldigte 2: Urk. 109 E. III.D.4.1.-4.2. S. 40 ff.), ging sie von Beginn davon aus, dass diese Personen koordiniert agiert hätten, worin die seitens der beiden Verteidigungen angebrachte Kritik im Kern der Vorbefassung des vorinstanzlichen Spruchkörpers denn auch besteht.

2.6. Vorliegend ist darauf einzugehen, ob die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung prüfte und daraufhin allenfalls erstellte, ob diese "Personen" koordiniert agierten oder ob diese Prüfung unterblieb, letzterenfalls von einer Vorbefassung der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung auszugehen wäre, andernfalls aber auch ein redaktionelles Versehen im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung vorliegend könnte.

2.7. Seitens der Vorinstanz wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung hinsichtlich des Tatbeitrages des Beschuldigten 1 gestützt auf insbesondere durch die Videoaufnahmen festgehaltene Umstände erwogen, dass er zweifellos gewusst habe, dass neben ihm noch weitere Personen tätlich gegen die I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden vorgegangen seien bzw. vorgehen würden, wobei für ihn unschwer zu erkennen gewesen sei, dass sich die Aggressionen gegen die – aufgrund ihrer auffälligen Leuchtwesten sichtbar als Gruppe bzw. Staatsbedienstete -- 15 of 72 -gekennzeichneten – I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden gerichtet hätten (Urk.

109 E. III.D.3.5. S. 39 f.).

2.8. Bezüglich der Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung ihres Tatbeitrages im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung insbesondere gestützt darauf, dass sie sich erst ins Geschehen eingemischt habe, als die Auseinandersetzung auf der gegenüberliegenden Traminsel bereits in vollem Gang gewesen sei, fest, dass sie spätestens ab jenem Moment, als sie sich neben den unbekannten, schwarz gekleideten Mann gestellt habe, welcher den Privatkläger 1 unmittelbar zuvor heftig gestossen hatte und welcher dies in ihrem Beisein sogleich erneut tat, wahrgenommen habe, dass nicht nur sie, sondern auch eine Vielzahl von Personen tätlich gegen die I._____- bzw. J._____-Angestellten agiert hätten (Urk. 109 E. III.D.5.5.-5.7.).

2.9. Damit wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht der Frage nachgegangen, ob u.a. die Beschuldigten 1 und 2 koordiniert agiert hätten. Dagegen kam sie im Rahmen ihrer nachherig im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorgenommenen Überlegungen zum Schluss, dass in Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Nähe der einzelnen Übergriffe von einem nicht bloss zufälligen, sondern von einem bewussten und (jedenfalls spontan) koordinierten Zusammenwirken der Aggressoren auszugehen sei, sodass die Eingangsvoraussetzung für einen Angriff respektive Raufhandel – ein gemeinsames körperliches Attackieren durch mindestens zwei Personen zum Nachteil von mindestens einer weiteren Person – ohne Weiteres erfüllt sei (Urk. 109 E. IV.E.1. S. 63 resp. F.1. S. 69).

2.10. Demgemäss hat die Vorinstanz schlüssig aufgezeigt, weshalb sie folgerte, dass u.a. die beiden Berufungskläger koordiniert agiert hätten, was aber eine vormalige Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung bedingt. Der Umstand, dass die Vorinstanz im begründeten Urteil einlässlich darlegte, weshalb sie zur Erkenntnis kam, dass u.a. die beiden Berufungskläger koordiniert agiert hätten, lässt darauf schliessen, dass sie die erforderlichen Überlegungen vornahm und nicht bereits zu Beginn unzulässigerweise davon ausging. Auch wenn einleitend Umstände erwähnt wurden, welche zuerst noch zu erstellen bzw. rechtlich zu würdigen waren, lassen diese vor diesem Hintergrund vielmehr ein redaktionelles Versehen bei der -- 16 of 72 -Urteilsredaktion als naheliegend erscheinen. Übereinstimmend mit dieser Einschätzung wurde seitens der Vorinstanz hernach unter der Erwägung III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf (Urk. 109 S. 17 f.) denn auch festgehalten, was den Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen wird, ohne dass sich daraus ein bereits feststehenden koordiniertes Vorgehen ergibt. Schliesslich erweist sich die Auffassung der Privatklägerschaft (vgl. Prot. II S. 17) als zutreffend, wonach das schriftliche Urteil das Ergebnis oder die Zusammenfassung der vorgängigen Urteilsberatung nicht etwa eine Transkript der mündlichen Urteilsberatung darstellt. Eine Befangenheit wäre erst dann gegeben, wenn es den Verteidigungen gelungen wäre, darzulegen, dass vor der Urteilsberatung resp. -fällung eine Befangenheit resp. eine vorgefasste Meinung vorgelegen hat, wofür indes keine Anhaltspunkte bestehen bzw. seitens der Verteidigungen keine solchen vorgebracht wurden.

2.11. An dieser Einschätzung, wonach nicht von einer unzulässigen Vorbefassung auszugehen ist, vermag auch der seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebrachte Einwand, die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte 1 sich wie andere "in Gruppen zum Tatort" begeben habe (Urk. 114 S. 5 unter Bezugnahme auf Urk. 109 E. IV.E. 6 S. 66), sei aktenwidrig, nichts zu ändern, zumal auch seitens der Verteidigung anerkannt wird, dass er mit einer Begleitperson unterwegs war, und dies durchaus als Gruppe beschrieben werden kann (vgl. Bedeutung einer Gruppe gemäss Duden: Die kleinere Anzahl von [zufällig] zusammengekommenen, dicht beieinanderstehenden oder nebeneinandergehenden Personen [die als eine geordnete Einheit erscheinen]; vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Gruppe_Team zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2024).

2.12. Auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, wonach andere Formulierungen der Vorinstanz den Anschein der Vorbefasstheit bestätigen würden, womit sie das angeblich koordiniert wirkende Vorgehen "der "Täter", wobei diese von Anfang an als eine Einheit, ein "Kollektiv" aufgefasst worden seien (Urk. 114 S. 5 unter Bezugnahme auf Urk. 109 E. IV.E. 7 S. 67), anspricht, überzeugt nicht. So hat die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung hervorgehoben, dass es genügt, wenn sich eine oder mehrere Personen einem bereits gestarteten Angriff anschliesst bzw. anschliessen (Urk. 109 E. IV.B.2.), was sie vorliegend durch das be-- 17 of 72 -wusste und (jedenfalls spontan) koordinierte Zusammenwirken der Aggressoren als erfüllt erachtete (Urk. 109 E. IV.E.1. S. 63), welche Beteiligungsform sie hernach als Kollektiv bezeichnete (Urk. 109 E. IV.E. 7 S. 67). Auch diesbezüglich legt die Vorinstanz ihre Überlegungen nachvollziehbar dar.

2.13. Entgegen der Auffassung der Verteidigungen der Berufungskläger werden die von der Vorinstanz eingangs gemachten Angaben durch die späteren Erwägungen massgeblich relativiert, indem sie – wie aufgezeigt – im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung die getroffene Annahme eines koordinierten Agierens einlässlich erstellt bzw. würdigt, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn dieser Umstand bereits von Beginn an festgestanden hätte. Deshalb vermögen die von den Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 vorgebrachten Einwände keinen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers zu begründen bzw. ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der beteiligten Richterinnen und Richter zu erwecken. Auch wenn die vorinstanzliche Urteilsbegründung aus Sicht der Verteidigungen unzutreffend sein sollte, begründet dies ferner noch keine Befangenheit seitens des Gerichts. Der von den beiden Berufungsklägern gestellte Antrag betreffend Rückweisung des Verfahrens an eine andere Abteilung der ersten Instanz ist deshalb abzuweisen.

3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid 139 IV 25 umfassend mit der Tragweite sowie allfälligen Beschränkungen des in Art. 147 StPO garantierten Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte auseinandergesetzt. Im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich umfassend gewährten Parteirechte hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber gegenüber der früheren Rechtslage das Teilnahme- und Fragerecht -- 18 of 72 -der Parteien, namentlich der beschuldigten Person, bei Beweiserhebungen als Ausgleich zu der in der schweizerischen StPO geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens und der eingeschränkten Abnahme von (im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen) Beweisen durch die erkennenden Gerichte bewusst gestärkt und ausgeweitet hat. Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör) bedürfen einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein, weshalb sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können. Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit und damit einhergehende Beschränkungen der Teilnahmerechte sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (vgl. BBl 2006 1164 Ziff. 2.4.1.4; BGE 139 IV 25 E. 5.3).

3.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV

172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1;6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3;6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.3. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, dass nicht die tatsächliche, formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung, sondern der Zeitpunkt, wann eine solche hätte eröffnet werden müssen, hinsichtlich der Teilnahmerechte bei Bewei-

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serhebungen entscheidend ist, wofür sie zutreffenderweise das Vorliegen eines für die Untersuchungseröffnung hinreichenden Tatverdachts voraussetzt (Urk. 109 E. III.B.5.). Auch erweist sich ihre Einschätzung als zutreffend (Urk. 109 E. III.B.5.), wonach ein für die Untersuchungseröffnung hinreichender Tatverdacht gegen die beiden Beschuldigten spätestens bei Bekanntwerden der sie betreffenden DNA-Treffern am Fahrrad bzw. am Flaschenhals, mithin am 10. Oktober 2017, vorgelegen sei (vgl. den polizeilichen Nachtragsrapport des besagten Datums, Urk. 1/18 S. 1 und S. 13), und die ab diesem Zeitpunkt in Abwesenheit der beiden Beschuldigten respektive ihrer Verteidiger deponierten Aussagen der betroffenen I._____bzw. J._____-Mitarbeitenden bzw. die davor deponierten Aussagen, mit welchen sie nicht konfrontiert wurden, nicht zu ihren Ungunsten verwertet werden dürfen.

3.4. Demnach können die staatsanwaltlichen Einvernahmen des Privatklägers 1 vom 2. Mai 2018 (Urk. 6/2) und diejenigen des Geschädigten K._____ vom 2. Mai 2018 (Urk. 7/2) sowie der Auskunftsperson L._____ (Urk. 14/1) infolge Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 verwertet werden. Einhergehend mit der zutreffenden Ausführung der Verteidigung des Beschuldigten

1 (Urk. 132 S. 11) spricht jedoch nichts gegen eine Verwertung zu Gunsten des Beschuldigten.

3.5. Ebenso können die staatsanwaltlichen Einvernahmen des Privatklägers 1 vom 2. Mai 2018 (Urk. 6/2) und 3. Juli 2018 (Urk. 6/4) und des Geschädigten K._____ vom 2. Mai 2018 (Urk. 7/2) und 3. Juli 2018 (Urk. 7/3) sowie der Auskunftsperson L._____ (Urk. 14/1) infolge Verletzung ihrer Teilnahmerechte und die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers 1 vom 2. Mai 2018, 24. Juli 2017 (Urk. 6/1) und des Geschädigten K._____ vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/1) mangels ihr danach gewährter Konfrontationsrechte nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 2 verwertet werden.

4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins-- 20 of 72 -gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).

4.2. Seitens des Beschuldigten 1 wurde die Berufung auf die (ihn betreffenden) Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 4), den Strafvollzug (Dispositivziffer 5), die den Privatklägern 1 und 3 zu entrichtenden Genugtuungszahlungen (Dispositivziffern 11, 12 und 15), die Kostenauflage (Dispositivziffern 21 und 23) sowie die den Privatklägern 1 und 3 zu entrichtenden Entschädigungszahlungen (Dispositivziffern 24 und 26) beschränkt (vgl. Urk. 114 S. 3; Urk. 132 S. 1). Seitens der Beschuldigten 2 wurde die Berufung auf die (sie betreffenden) Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), die Strafzumessung (Dispositivziffer 6), den Strafvollzug (Dispositivziffer 7), die den Privatklägern 1 und 3 zu entrichtenden Genugtuungszahlungen (Dispositivziffern 12 und 15), die Kostenauflage (Dispositivziffern 21 und 23) sowie die den Privatklägern 1 und 3 zu entrichtenden Entschädigungszahlungen (Dispositivziffern 24 und 26) beschränkt (vgl. Urk. 115 S. 2; Urk. 133 S. 1 f.). Wie bereits erwähnt (obenstehend unter E. I.1.) wurde bereits mit Beschluss vom 31. Mai 2023 (Urk. 121) festgestellt, dass die ausschliesslich den Beschuldigten 3 betreffenden Dispositivziffern 3, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Abgesehen davon ist der vorinstanzliche Entscheid daher ferner hinsichtlich der Dispositivziffern 10 (Einziehungen), 13 (Abweisung Feststellung Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1), 14 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2), 16 (Abweisung Schadenersatzbegehren Privatkläger 4), 17 (Kostenfestsetzung), 18-20 (Entschädigungen amtliche Verteidigungen), 22 (Kostenauflage Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB180046),

25 (Abweisung Entschädigungsbegehren Privatkläger 2) sowie 27 (Abweisung Entschädigungsbegehren Privatkläger 4) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe

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Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die jeweiligen Anklageschriften zu verweisen (Urk. 49/1 und 49/7). B. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 109 E. III.C.1.-2.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1;6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2;6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). C. Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch den Beschuldigten 1

1. Seitens des Beschuldigten 1 und seiner Verteidigung werden die ihm gemachten Anklagevorwürfe im Wesentlichen unverändert bestritten (Urk. 93 S. 1 ff.; Urk. 114 S. 1 ff.; Urk. 132 insb. S. 10 ff.). Nicht in Abrede gestellt wird seitens der Verteidigung demgegenüber, dass sich der Beschuldigte 1 damals am anklagegegenständlichen Ort befand, dass er von der Anklagebehörde bzw. der Vorinstanz zutreffend identifiziert wurde und dass er in eine tätliche Auseinandersetzung involviert war, was allerdings aus Notwehrhilfe geschehen sei (Urk. 93 S. 3 ff. insb. S. 12 f.; 114 S. 4; Urk. 132 S. 10 ff.). Ergänzend kann auf die sich als allesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Identifikation des Beschuldigten 1 verwiesen werden (Urk. 109 E. III. D.2.1.-2.3.).

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2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten 1 (Urk. 4/2-4; Urk. 85; Prot. II S. 12), diejenigen der Beschuldigten 2 (Urk. 5/1-2) und des Beschuldigten 3 (Urk. 2/1-5; Urk. 89), die Einvernahmen von M._____ (Urk. 3/1-2), diejenigen der Privatkläger 1 (Urk. 6/1 u. 6/4), 2 (Urk. 13/1-2), 3 (Urk. 9/1-2) und 4 (Urk. 12/1-2), die Aussagen der Geschädigten K._____ (Urk. 7/1 u. 7/3), N._____ (Urk. 8/1-2), O._____ (Urk. 10/1-2), P._____ (Urk.11/1-2), diverse Polizeirapporte mit Nachträgen sowie Beilagen (Urk. 1/1-2; 1/18; 1/22; 1/25), eine Fotodokumentation des Tatorts (Urk. 1/3) sowie diverse DVDs mit Videoaufnahmen (Urk. 1/5-15), Spurenauswertungen des Forensischen Instituts der Universität Zürich (FOR) (Urk.16/1-4), Medizinische Akten betreffend den Privatkläger 1 (Urk. 17/1-4), betreffend den Privatkläger 3 (Urk. 20/1-4), betreffend den Geschädigten K._____ (Urk. 18/1-4) sowie betreffend den Geschädigten N._____ (Urk. 19/1-6) sowie Durchsuchungsakten betreffend die Beschuldigten 1 und 3 (Urk. 21/1-4 bzw. 22/1-4).

3.1. Wesentliche Beweismittel zur Prüfung der anklagegegenständlichen Vorfälle stellen die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen dar: Seitens der Vorinstanz wurde der Inhalt der massgeblichen Aufnahmen – der Videosequenzen Seq04-cam02 (Urk. 1/5 CD 1: 03:53:40 Uhr-03:54:54 Uhr; entsprechend Urk. 1/8), Seq08-cam03 (Urk. 1/5 CD 1), Cam13 und Cam 13_1 (Urk. 1/5 CD 2) sowie Seq16_cam12 (Urk. 1/5 CD 1) – einschliesslich der darauf identifizierten Personen und dem daraus ersichtlichen Handlungsgeschehen umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 109 E. III.D.1.1.-1.13.), weshalb vorab vollumfänglich auf ihre Feststellungen verwiesen werden kann.

3.2. Seitens der Vorinstanz wurde hinsichtlich des Beschuldigten 1 – der damals über eine vornehmlich dunkle Bekleidung (schwarze Oberbekleidung; dunkelgraue oder schwarze Hosen; dunkle Kappe) mit einem stark kontrastierenden pinkfarbenen Streifen über Ärmel und Brust sowie einen pinkfarbenen Kragenbereich verfügte (s. auch Urk. 1/3 S. 9 f.) – besonders interessierenden Videoaufnahmen auch zutreffend dargelegt (Sequenz Seq04_cam02: Urk. 1/5 CD 1), wie er sich – eine Flasche in der linken Hand haltend – vom WC-Häuschen her der Szenerie an der -- 23 of 72 -Tramhaltestelle Limmatplatz näherte, um 03:54:38 Uhr im Laufschritt auf bzw. über die Haltestellenbank hinwegstieg, wobei er die Flasche in die andere Hand wechselte und sich einen weiteren Schritt in Richtung des – in diesem Augenblick von zwei J._____-Mitarbeitenden sowie M._____ verdeckten und somit zwischenzeitlich nicht sichtbaren – Privatklägers 1 näherte, mit der Flasche in der Hand ausholte, bis sich diese ungefähr auf Schulterhöhe befand (03:54:39 Uhr), danach mit seinem Körper nach vorne in Richtung des Privatklägers 1 schnellte und für einen Moment hinter M._____ aus dem Sichtfeld der Kamera verschwand. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass eine eigentliche Schlagbewegung auf den Überwachungsvideos – auch aus dem gegenüberliegenden Blickwinkel (vgl. Seq08_cam03) – nicht zu sehen ist. Korrekt erwog die Vorinstanz ausserdem, dass der Beschuldigte um 03:54:40 Uhr in der Sequenz Seq04_cam02 wieder zum Vorschein kam, sich umdrehte und davon rannte, wobei er noch kurz von M._____ am Arm festgehalten wurde, wobei sich der Privatkläger 1 gleichzeitig mit der linken Hand an den Hinterkopf fasste und hernach auf seine Handinnenfläche schaute.

3.3. Damit ist gestützt auf das Videomaterial – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.3.2.) – erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 mit einer Glasflasche näherte. Auch wenn die angeklagte Schlagbewegung auf den Hinterkopf des Privatklägers 1 auf den Aufnahmen nicht direkt zu sehen ist, lässt sie sich angesichts der Ausholbewegung und der veränderten Körperposition nach dem mutmasslichen Schlag indes erahnen.

3.4. Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Beweisergebnis bestätigt. So gaben mehrere Personen übereinstimmend zu Protokoll, dass ein Schlag mit einer Flasche erfolgte, welcher sich aufgrund des von ihnen jeweils weiter beschriebenen Handlungsgeschehens mühelos mit dem aus den Videoaufnahmen ersichtlichen Vorgehen des Beschuldigten 1 in Übereinstimmung bringen lässt (N._____: Urk.

82 S. 5 F/A 24 ff.; Privatkläger 3: Urk. 9/2 S. 4 F/A 15 f.; Privatkläger 4: Urk. 12/2 S. 4 F/A 14 ff.). Ferner wurde seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 109 E. III.D.3.2.), dass auch die Reaktion des Privatklägers 1, welcher sich unmittelbar danach an den Hinterkopf fasst und dann sofort in seine Handfläche schaut, zeigt, dass er in den entscheidenden Sekunden durch einen unbekannten -- 24 of 72 -Gegenstand am Hinterkopf getroffen worden sein muss. Auch ist der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.3.2.) beizupflichten, dass die Vermutung, dass den Privatkläger 1 die Flasche am Hinterkopf – und nicht an einer anderen Stelle am Kopf – getroffen hat, insofern naheliegend ist, als der Privatkläger 1 gerade im Begriff war, zwei Personen am Boden zu fixieren, und folglich den Blick zum Boden gesenkt haben dürfte, während der Beschuldigte 1 aus dem Laufschritt heraus mit der bis auf Schulterhöhe erhobenen Flasche von oben herab zugeschlagen hat.

3.5. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dass in Anbetracht der Umstände davon auszugehen sei, dass die Flasche vor dem Schlag noch mindestens teilweise mit Flüssigkeit gefüllt war, zumal eine andere Kameraeinstellung zeige (Urk. 1/5 CD 1 Seq07_cam11, um 03:54:13 Uhr), wie der Beschuldigte 1 unmittelbar im Vorfeld der Auseinandersetzung auf die Traminsel schlendere und noch einen Schluck daraus nehme (vgl. Urk. 109 E. III.D.3.2. S. 37). So kann auch gestützt auf diese Argumentation nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass die Flasche nach diesem Schluck geleert war. Der Privatkläger 1 sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Flasche "nicht voll" gewesen sei, ansonsten sein Schädel sicher gebrochen gewesen sei (Urk. 6/4 S. 7 F/A 30). Ferner gab der J._____-Mitarbeitende N._____ vor Polizei zu Protokoll, dass die Flasche im Zeitpunkt des Schlages leer gewesen sei (Urk. 8/1 S. 5 F/A 33). Angesichts dieser Umstände ist zu Gunsten des Beschuldigten 1 deshalb von einem Schlag mit einer leeren Flasche auszugehen, obschon auch die Verteidigung des Beschuldigten 1 von einer erst fast leeren Flasche ausgeht (Urk. 93 S. 12; Urk. 132 S. 13, 21 u. 25). Dass diese beim Schlag auf den Kopf des Privatklägers 1 zerbrochen ist, kann gestützt auf den Befund des ihn im Nachgang zum Vorfall gleichentags untersuchenden Oberarztes des Stadtspitals Waid – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.3.2.) – als erstellt gelten, zumal auf dem Haupt des Privatklägers 1 neben einer oberflächlichen Schürfung auch Glassplitter gefunden wurden (Urk. 17/4 S. 1). Ferner sagte auch der Privatkläger 3 glaubhaft und konsistent aus, dass die Flasche auf dem Kopf des Privatklägers 1 zerborsten sei bzw. dabei zu Bruch gegangen sei (Urk. 9/1 S. 4 F/A 34; Urk. 9/2 S. 4 F/A 15), weshalb der Anklagesachverhalt diesbezüglich erstellt ist.

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3.6. Bereits der Umstand, dass beim Privatkläger 1 eine "Commotio cerebri", also eine Hirnerschütterung bzw. eine leichte Form eines Schädel-Hirn-Traumas diagnostiziert wurde, welche immerhin bis am Abend des 16. Juli 2017 stationär beobachtet werden musste (vgl. Austrittsbericht Chirurgie des Stadtspitals Waid vom 16. Juli 2017: Urk. 17/3), sowie die Tatsache, dass aus den Videoaufnahmen eine ausladende Ausholbewegung des Beschuldigten 1 ersichtlich ist (vgl. Urk. 1/5: Sequenz Seq04_cam02 03:54:39 Uhr), implizieren – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.3.2. S. 37) – auch eine gewisse Heftigkeit des Schlages, was auch durch die glaubhafte Aussage des Privatklägers 1 vor Staatsanwaltschaft, dass die Intensität des Schlages "stark" gewesen sei (Urk. 6/4 S. 7 F/A 32), bestätigt wird.

3.7. Mit Ausnahme des Umstands, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass die Glasflasche zumindest teilweise gefüllt bzw. halbvoll war, ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung demgemäss in diesem Umfang in objektiver Hinsicht erstellt.

3.8. Aufgrund des vom Beschuldigten 1 an den Tag gelegten Vorgehens ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich der möglichen Folgen seines mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführten Schlags mit der Flasche gegen den Privatkläger 1, mit welchen er jenen in Lebensgefahr bringen hätte können bzw. ihn schwer verletzen hätte können, bewusst war und diese zumindest in Kauf nahm, auch wenn er im Laufe des Verfahrens – auch dazu – keinerlei Aussagen traf. Deshalb ist auch der subjektive Anklagesachverhalt hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung erstellt.

3.9. Auch ist aufgrund der gemachten Erwägungen angesichts der Videoaufnahmen (vgl. insb. vorstehend unter E. 3.1. unter Verweis auf Urk. 109 E. III.D.1.1.1.13.) und gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 4 und des Geschädigten N._____ insbesondere zu den vorgängigen Provokationen seitens der Beschuldigten 2 (Urk. 12/1 S. 2 F/A 10 ff.; Urk. 12/2 S. 3 F/A 10) bzw. denjenigen von M._____ und weiterer Personen (Urk. 8/1 S. 2 F/A 8 ff.; Urk. 8/2 S. 3 F/A 10), welche auch im Übrigen Beweisergebnis ihren Niederschlag finden (vgl. dazu die zutreffende Würdigung der Vorinstanz der massgeblichen Aussagen weiterer Be-- 26 of 72 -teiligter zu den vorgängigen Provokationen gegenüber den I._____- und J._____Mitarbeitern: Urk. 109 E. III.D.8.1.), in Bezug auf die objektiven Umstände des angeklagten Angriffs erstellt, dass der Beschuldigte 1 sich zusammen mit den Beschuldigten 2 und 3 und ca. 10 anderen, nicht näher bekannten Personen zur anklagegegenständlichen Zeit an der Tramhaltestelle Limmatplatz aufhielt, dass sich dort aufgrund einer vorzunehmenden Grosskontrolle eines Nachtbusses ca. 8 Mitarbeiter der I._____ und 4 für deren Sicherheit verantwortliche Personen der J._____ aufhielten, dass es zuerst durch die Beschuldigten und die weiteren unbekannten Personen zu verbalen Provokationen gegenüber den I._____- bzw. J._____-Angestellten, indem sie diese als u.a. als «Arschlöcher» und «Opfer der Stadt Zürich» betitelten, dass in der Folge einer der Angreifer dem Privatkläger 3 ein Kontrollgerät aus der Hand schlug, so dass dieses auf den Boden fiel und kaputtging sowie dass ein nicht näher bekannter Mann auf den Privatkläger 1 in der Absicht zuging, diesen zu schlagen, es dem Privatkläger 1 aber gelang, diesen Mann auf dem Boden zu fixieren, als der Privatkläger 1 von mehreren nicht näher bekannten Personen und auch der Beschuldigten 2 tätlich angegangen wurde, welche er dann auf dem Boden fixierte. Bezüglich der ferner angeklagten weiteren Verletzungen von N._____ und des Privatklägers 3 kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.8.2.) verwiesen werden.

3.10. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten 1 hinsichtlich Angriffs zusammengefasst vorgeworfen, gewusst zu haben, dass sein tätliches Vorgehen gegenüber den geschädigten I._____-Kontrolleuren und J._____-Mitarbeitenden in ein entsprechendes tätliches Handeln der Beschuldigten 2 und 3 sowie ca. weiteren 8 unbekannten Mittätern gegenüber dieser Gruppe eingebettet war und angegriffen habe, was er auch gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 49/1 insb. S. 4).

3.11. Diesbezüglich wird seitens der Verteidigung eingewandt, die Auseinandersetzung sei vielmehr aufgrund des Verhaltens der I._____-Kontrolleure und J._____Mitarbeitenden eskaliert (Urk. 93 S. 2) bzw. seien diese die Angreifenden und die übrigen involvierten Personen die Angegriffenen gewesen (Urk. 93 S. 15; Urk. 132 -- 27 of 72 -S. 16 ff.). Der Beschuldigte 1 habe bei seinem Eintreffen an der Tramhaltestelle Limmatplatz laut der Verteidigung die Situation vorgefunden, dass eine Überzahl von kampfbereiten und uniformierten I._____- und J._____-Angestellten auf einige Zivilpersonen losgegangen sei, wobei er sich dadurch zum Einschreiten veranlasst gesehen habe, dass ein über einen Zentner schwerer Thaiboxer zwei Menschen brutal zu Boden geworfen habe (Urk. 93 S. 13). Sein Handeln sei deshalb als Notwehrhilfe zu würdigen (Urk. 93 S. 13 ff.). Einhergehend mit der überwiegend zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.3.3.) geht diese Sachdarstellung indes in mehrerer Hinsicht fehl: So geht aus der Visionierung der Kameras 2 und 9 unzweifelhaft eine Angriffsbewegung von mindestens einer der zwei schwarz gekleideten Personen in Richtung des Privatklägers 1 hervor (Urk. 1/5 Seq04_cam02; Urk. 1/5 Seq03_cam09; jeweils um 03:54:27 Uhr). Es trifft deshalb nicht zu, dass die körperlichen Aggressionen in erster Linie von den beteiligten I._____- oder J._____-Angestellten bzw. insbesondere vom Privatkläger 1 ausgegangen wären, auch wenn der Verteidigung des Beschuldigten 1 darin beizupflich-ten ist (vgl. Urk. 132 S. 15 ff.; Prot. II S. 24 f.), dass heftige Schlag- und Stossbewegungen seitens der zwei schwarz gekleideten Personen gestützt auf die erwähnten Visionierungen nicht erstellt sind. Der Vorinstanz ist allerdings darin beizupflich-ten (Urk. 109 E. III.D.3.3.) bzw. scheint es zumindest naheliegend, dass der Beschuldigte 1 – entgegen der Ansicht seiner Verteidigung (Urk. 132 S. 20) – nicht sah, dass der Privatkläger 1 den schwarz gekleideten Unbekannten zu Boden führte, weil er im entscheidenden Augenblick noch damit beschäftigt war, mit dem vor ihm stehenden I._____-Angestellten zu diskutieren (Urk. 1/5 Seq08_cam03, um 03:54:29 Uhr). Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass das Videomaterial – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 32) – nicht den Anschein erwecke, der Privatkläger 1 würde auf die unter ihm am Boden liegenden Personen einschlagen bzw. dass auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten 1 davon auszugehen sei, weil die entscheidenden Videosequenzen (Urk. 1/5 Seq04_cam02, ab 03:54:35 Uhr) im Gegenteil darauf hindeuten, dass der Privatkläger 1 lediglich bemüht war, die am Boden arretierten Personen zu fixieren. Zentral ist letztlich die durch die Videoaufnahmen erstellte und auch von der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.3.5.) berücksichtigte Tatsache, dass der Beschuldigte 1 das be-- 28 of 72 -ginnende Gerangel zwischen Haltestellenbank und WC-Häuschen unmittelbar mitbekam und dieses offensichtlich sogar zum Anlass nahm, sich dem Getümmel zu nähern und einen I._____-Mitarbeiter zur Rede zu stellen, indem er diesen mit der Hand vor die Brust stiess und wild gestikulierend ausrief (Urk. 1/5 Seq08_cam03, ab 03:54:20 Uhr) und hernach auf die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und den beiden schwarz gekleideten Personen aufmerksam wurde (03:54:30 Uhr), woraufhin er zielgerichtet über die Haltestellenbank hinweg zu diesen Personen hinging und den Schlag mit der Glasflasche ausführte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.3.5. S. 40) musste ihm somit im Moment seines Eingreifens nicht nur der tätliche bzw. gewaltsame Charakter der Auseinandersetzung bewusst gewesen sein, sondern es war ihm auch gewahr, dass neben ihm noch weitere Personen tätlich gegen die I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden vorgingen bzw. vorgehen würden, wobei für den Beschuldigten 1 unschwer zu erkennen war, dass sich die Aggressionen gegen die – aufgrund ihrer auffälligen Leuchtwesten sichtbar als Gruppe bzw. Staatsbedienstete gekennzeichneten – I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden richteten, welche sich erkennbar offensichtlich in Ausübung ihres Berufs an der Tramhaltestelle Limmatplatz aufhielten. Demnach ist auch der subjektive Anklagesachverhalt erstellt. D. Angriff und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch die Beschuldigte 2

1. Seitens der Beschuldigten 2 und ihrer Verteidigung werden die ihr gemachten Anklagevorwürfe im Wesentlichen unverändert bestritten (Urk. 94 S. 1 ff.; Urk. 115 S. 1 ff.; Urk. 133 insb. S. 6 ff.). Nicht in Abrede gestellt wird seitens der Verteidigung demgegenüber, dass sich die Beschuldigte 2 damals am anklagegegenständlichen Ort befand, dass sie von der Anklagebehörde bzw. der Vorinstanz zutreffend identifiziert wurde und dass sie in eine tätliche Auseinandersetzung involviert war, wobei sie allerdings lediglich helfen habe wollen und in Notwehrhilfe gehandelt habe (Urk.

94 S. 4 ff.; 115 S. 5; Urk. 133 S. 6 ff.). Ergänzend kann auf die sich als allesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Identifikation der Beschuldigten 2 verwiesen werden, wonach in einer Gesamtwürdigung der Beweise, vor allem aber in

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Anbetracht der Ergebnisse der Spurenauswertung (DNA-Spuren insbesondere an den Bedienungselementen [Bremsen und Schloss] am sichergestellten hellblauen Fahrrad; Urk. 16/4 S. 2) sowie der einschlägigen Videosequenzen, aus welchen hervorgeht, dass die Beschuldigte 2 ein hellblaues Fahrrad schiebt (insb. Urk. 1/5 CD 2 Cam13_1 um 04:01:49 Uhr), keine vernünftigen Zweifel daran bestehen würden, dass es sich bei der kurzhaarigen, schwarz gekleideten Frau auf den Videos um die Beschuldigte 2 handle (Urk. 109 E. III. D.2.1.-2.3.).

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten 1 (Urk. 4/2-4; Urk. 85; Prot. II S. 12), diejenigen der Beschuldigten 2 (Urk. 5/1-2) und des Beschuldigten 3 (Urk. 2/1-5; Urk. 89), die Einvernahmen von M._____ (Urk. 3/1-2), diejenigen der Privatkläger 2 (Urk. 13/1-2), 3 (Urk. 9/12) und 4 (Urk. 12/1-2), die Aussagen der Geschädigten N._____ (Urk. 8/1-2), O._____ (Urk. 10/1-2) und P._____ (Urk.11/1-2), lediglich zu Gunsten der Beschuldigten 2 die Einvernahmen des Privatklägers 1 (Urk. 6/1; 6/2; 6/4) und des Geschädigten K._____ (Urk. 7/1; 7/2; 7/3), ferner diverse Polizeirapporte mit Nachträgen sowie Beilagen (Urk. 1/1-2; 1/18; 1/22; 1/25), eine Fotodokumentation des Tatorts (Urk. 1/3) sowie diverse DVDs mit Videoaufnahmen (Urk. 1/5-15), Spurenauswertungen des Forensischen Instituts der Universität Zürich (FOR) (Urk.16/1-4), Medizinische Akten betreffend den Privatkläger 1 (Urk. 17/1-4), betreffend den Privatkläger 3 (Urk. 20/1-4), betreffend den Geschädigten K._____ (Urk. 18/1-4) sowie betreffend den Geschädigten N._____ (Urk. 19/1-6) sowie Durchsuchungsakten betreffend die Beschuldigten 1 und 3 (Urk. 21/1-4 bzw. 22/1-4).

3.1. Wie bereits hinsichtlich des dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Anklagesachverhalts (obenstehend unter E. C.3.1.), stellen die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen auch ein wesentliches Beweismittel bezüglich des der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Anklagesachverhalts dar: Seitens der Vorinstanz wurde der Inhalt der massgeblichen Aufnahmen – der Videosequenzen Seq04cam02 (Urk. 1/5 CD 1: 03:53:40 Uhr-03:54:54 Uhr, entsprechend Urk. 1/8), Seq08cam03 (Urk. 1/5 CD 1), Cam13 und Cam 13_1 (Urk. 1/5 CD 2) sowie Seq16_cam12 (Urk. 1/5 CD 1) – einschliesslich der darauf identifizierten Personen und dem dar-- 30 of 72 -aus ersichtlichen Handlungsgeschehen umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 109 E. III.D.1.1.-1.13.), weshalb vorab erneut vollumfänglich auf ihre Feststellungen verwiesen werden kann. Auch legte die Vorinstanz zutreffend dar, wie die Beschuldigte 2 im Rahmen der aktenkundigen Videoaufnahmen in Erscheinung trat (vgl. Urk. 109 E. III.D.1.4. bzw. 1.12.): Um 03:54:22 Uhr ist auf der Videoaufnahme Seq04_cam02 ersichtlich, wie die Beschuldigte 2 von links über die Gleise in Richtung des Getümmels lief, wobei sie einen Rucksack in der rechten Hand hielt und einem komplett in schwarz gekleideten Unbekannten zu Hilfe eilt, welcher sich im Disput mit dem Privatkläger 1 befand. Auf einer anderen Aufnahme, welche den Limmatplatz von der gegenüberliegenden Traminsel zeigt (Cam13 bzw. Cam13_1; Urk. 1/5 CD 2), ist die Beschuldigte 2 ersichtlich, wie sie in der rechten unteren Ecke des Bildes mit einem Rucksack – neben sich ein helles Fahrrad herschiebend, welches sie schliesslich an die Wand des dortigen Haltestellenhäuschens lehnt – auftauchte. Die Aufnahme zeigt auch, dass die Beschuldigte 2 von einem Mann mit einem oliv-grünen T-Shirt begleitet wurde, welcher dann über die Gleise zur gegenüberliegenden Traminsel ging. Ihm folgte daraufhin ein komplett in schwarz gekleideter Mann, welcher zunächst noch ein paar Worte mit der Beschuldigten 2 wechselte. Die Aufnahme zeigt, wie die Beschuldigte 2 vorerst auf der diesseitigen Traminsel zurück blieb, wo sie unmittelbar neben dem an der Wand gelehnten Fahrrad einen Papierfetzen zu Boden warf (03:53:51 Uhr), kurz darauf den Privatkläger 4 in ein Gespräch verwickelte (03:54:08 Uhr), um 03:54:18 Uhr auf die sich plötzlich zuspitzenden Geschehnisse auf der gegenüberliegenden Traminsel aufmerksam wurde und ebenfalls dorthin rannte.

3.2. Die angeklagten Schläge gegen den Rücken des Privatklägers 1 lassen sich den Videoaufnahmen nicht entnehmen, auch wenn seitens ihrer Verteidigung vor Vorinstanz noch zumindest ein Klopfen der Beschuldigten 2 auf den Rücken des Privatklägers 1 eingeräumt wurde (Urk. 94 S. 5 u. 8), und finden – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.5.2.) – im Weiteren durch die übrigen verwertbaren Beweismittel keine Bestätigung. Insoweit ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Zu sehen ist in den Videoaufnahmen indes, wie die Beschuldigte 2 den Privatkläger 1 von hinten festhält und diesen vom schwarz gekleideten Mann am Boden wegzuziehen versucht (Urk. 1/5 Seq04_cam02 -- 31 of 72 -03:54:26-03:54:28). Insoweit ist der Anklagesachverhalt deshalb erstellt. Zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist insbesondere gestützt auf die konsistenten Aussagen des Privatklägers 1 ebenfalls als erstellt zu erachten, dass sie von ihm daraufhin nach unten auf den Boden gezogen und von ihm fixiert wird, wobei er – was seine Aussagen glaubhaft erscheinen lässt – in seinen tatnäheren Einvernahmen noch detailliertere Aussagen insbesondere auch zur Identität der davon betroffenen Person traf (Urk. 6/1 S. 2. f F/A 16 f.; Urk. 6/2 S. 4 F/A 12 u. S. 7 F/A 28 f.; Urk. 6/4 S. 4 F/A 12 u. S. 6 F/A 24 f.).

3.3. Hinsichtlich des angeklagten, der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Angriffs kann in objektiver Hinsicht vollumfänglich auf die bereits gemachten Erwägungen und die damit erstellten Umstände in Bezug auf eine entsprechende Beteiligung seitens des Beschuldigten 1 verwiesen werden (s. vorstehend unter E. C.3.1.). Bezüglich der ferner angeklagten weiteren Verletzungen von N._____ und des Privatklägers 3 kann zudem vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.8.2.) verwiesen werden.

3.4. In subjektiver Hinsicht wird der Beschuldigten 2 hinsichtlich des Angriffs zusammengefasst vorgeworfen, gesehen zu haben, dass – nicht nur sie – sondern auch die Beschuldigten 1 und 3 und die weiteren ca. 8 unbekannten Mittäter auf die geschädigten I._____-Kontrolleuren und J._____-Mitarbeitenden einschlugen, womit sie um den Angriff durch erstere auf letztere Gruppe gewusst habe, welchen sie auch gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 49/7 insb. S. 3).

3.5. Wie bereits erwähnt (obenstehend unter E. 3.2.) sind die angeklagten Schläge der Beschuldigten 2 nicht erstellt. Nachfolgend ist zu prüfen, um welches tätliche Vorgehen welcher weiterer Personen sie wusste.

3.6. Seitens der Verteidigung der Beschuldigten 2 wird eingewandt, dass es unzutreffend sei, dass die Beschuldigte 2 die anklagegegenständlichen Schläge mitbekommen habe. So sei sie noch auf der anderen Seite der Traminsel gewesen, als der Raufhandel bereits im Gange gewesen sei. Später habe sie der Privatkläger 1 angeschrien und sie sei vergeblich damit beschäftigt gewesen, die vom Privatklä-- 32 of 72 -ger 1 am Boden fixierte Person "zu bergen", woraufhin sie selbst unter dem Privatkläger 1 zu liegen gekommen sei, weshalb sie in diesem Zeitraum nichts sehen habe können (Urk. 94 S. 6 f.).

3.7. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.5.6.) und der Ansicht der Verteidigung (Urk. 94 S. 6 f.), ist erwiesen, dass die Beschuldigte 2 nicht mitbekam, wie dem Privatkläger 3 das Kontrollgerät aus der Hand, später mit der geöffneten Fahrradkette gegen den Geschädigten K._____ geschlagen wurde und dem Privatkläger 1 durch den Beschuldigten 1 mit der Flasche einen Schlag auf den Kopf versetzt wurde, da sie entweder noch in ein Gespräch mit dem Privatkläger 4 verwickelt war (Urk. 15/1 CD 2 Cam13 03:54:13 Uhr) oder sich inmitten einer Menschenansammlung am Boden befand und dort fixiert wurde. Demgegenüber ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vor-instanz (Urk. 109 E. III.D.5.7) – erstellt, dass die Beschuldigte 2 wusste, dass sie nicht allein, sondern gemeinsam mit weiteren Personen tätlich gegen die I._____- und J._____-Mitarbeitenden agierte. So mischte sie sich erst ins Geschehen ein, als die – für sie erkennbar nicht rein verbal geführte – Auseinandersetzung auf der gegenüberliegenden Traminsel bereits in vollem Gange war und für sie unschwer zu erkennen war, dass sich die Aggressionen gegen die aufgrund ihrer Leuchtwesten eindeutig identifizier- und unterscheidbaren I._____- bzw. J._____Mitarbeitenden richteten. Schliesslich ist massgeblich, dass sie diese Aggressionen bereits zuvor teilte, indem sie den Privatkläger 4 – gemäss dessen im Wesentlichen gleichbleibenden und als glaubhaft zu erachtenden Aussagen (Urk. 12/1 S. 2 F/A

10 ff.; Urk. 12/2 S. 3 F/A 10) – zuvor verbal attackiert hatte, indem sie ihm vorwarf, ob sie sich eigentlich nicht schämen würden, was sie hier machen bzw. dass sie sich verpissen sollten, bzw. sagte, sie seien Opfer dieser Stadt. Bei diesem Beweisergebnis ist – entgegen der Ansicht ihrer Verteidigung (Urk. 133 S. 10 f.; Prot. II S. 14) – erstellt, dass die Beschuldigte 2 wahrnahm, dass gegen die I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden Tätlichkeiten im Gang waren, an denen sie sich offensichtlich auch selbst beteiligen wollte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.D.5.7.) war der Beschuldigten 2 spätestens ab jenem Moment, als sie sich neben den unbekannten, schwarz gekleideten Mann stellte, welcher den Privatkläger 1 davor (vgl. Urk. 1/5 CD 1 Seq04_cam02, um 03:54:22 -- 33 of 72 -Uhr) und auch in ihrem Beisein erneut körperlich anging (vgl. Urk. 1/5 CD 1 Seq04_cam02, um 03:54:26 Uhr), klar, dass neben ihr noch weitere Personen aktiv respektive tätlich gegen die I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden vorgingen bzw. vorgehen würden. Insoweit ist der Anklagevorwurf hinsichtlich des Angriffs in subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Geltung des Verschlechterungsverbotes

1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer weiten Auslegung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3. u. 1.3.2.; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Beschuldigten 1 und 2 Berufung erhoben und seitens der Anklagebehörde oder Privatklägerschaft jeweils keine Haupt- oder Anschlussberufung erging (Urk. 118 u. 119). Da die Vorinstanz hinsichtlich beider berufungsführenden Beschuldigten auf Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und nicht auf den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Angriff im Sinne von Art. 134 StGB erkannte, wurde jeweils auf eine mildere rechtliche Einordnung des Verhaltens der Beschuldigten 1 und 2 mit geringerem ordentlichen Straf-- 34 of 72 -rahmen erkannt. Vor dem Hintergrund der weiten bundesgerichtlichen Auslegung des Verschlechterungsverbotes ist eine Bestrafung wegen Angriffs vor Berufungsinstanz demnach ausgeschlossen. Deshalb ist ein allfälliges Vorliegen dieses Straftatbestands im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht mehr zu prüfen. B. Raufhandel

1.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2;6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg im Mindestumfang von Art. 123 StGB ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 m.w.H.).

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1.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Raufhandels Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3).

1.3.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass -- 36 of 72 -objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1;6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2;6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3;6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen). Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2;6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3;6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrlage (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3;6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrlage kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit -- 37 of 72 -Hinweisen). Die Abwehr in einer Notwehrlage muss schliesslich nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Die Entschuldbarkeit bezieht sich auf die emotionale Situation, in der sich der Angegriffene befindet, und nicht auf die Abwehrhandlung. Art und Umstände des Angriffs müssen derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit (BGE 109 IV 5 E. 3). Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2;6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen;6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen). Wird das Notwehrrecht erheblich überschritten, muss die Aufregung oder Bestürzung des Täters über den Angriff schwerwiegend gewesen sein, um annehmen -- 38 of 72 -zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion, namentlich mit milderen Mitteln, wäre diesem nicht möglich gewesen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2;6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

2.1. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes sind sowohl die Beteiligung von mindestens drei Personen an der Auseinandersetzung als auch die daraus resultierenden Körperverletzungen gegeben, wobei diejenige von N._____ – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.E.3.) – nicht mehr dem hier zu beurteilenden anklagegegenständlichen Vorfall zuzuordnen ist. Wie bereits dargelegt (vorstehend unter E. III.C.3.6.) wurde beim Privatkläger 1 – nebst Schürfverletzungen (Urk. 17/4) – eine "Commotio cerebri", also eine Hirnerschütterung bzw. eine leichte Form eines Schädel-Hirn-Traumas diagnostiziert, welche einen Tag stationär beobachtet werden musste (vgl. Austrittsbericht Chirurgie des Stadtspitals Waid vom 16. Juli 2017: Urk. 17/3). Ferner erlitt der Geschädigte K._____ durch den Schlag mit der Fahrradkette eine Rissquetschwunde von ca. 2 cm Länge am Übergang von der Ohrmuschel zur Wange rechts, welche genäht werden musste (Ärztliche Befunde seitens des Stadtspitals Waid vom 16. Juli 2017 bzw. 2. Mai 2019: Urk. 18/4 u. 18/3). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.E.4.) liegen damit jeweils einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, womit auch die für die Erfüllung des Straftatbestandes erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben ist, wobei bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob auch die vom Privatkläger 3 erlittene Prellung an der rechten Hand ebenfalls die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Seitens der Vorinstanz wurde ferner korrekt dargelegt, worin die Ursache der Auseinandersetzung lag und wie sie daraufhin ihren Lauf nahm. Auf ihre entsprechenden zutreffenden Erwägungen (Urk. 109 E. IV.E.1.-2.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen den I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden einerseits und den Beschuldigten 1-3 sowie deren Mitstreitern – welche sich zumindest spontan miteinander solidarisierten und als Gruppe formierten – andererseits ohne Weiteres gegeben, wobei sich erstere Gruppe nicht lediglich auf eine bloss passive Rolle zurückzog, -- 39 of 72 -sondern sich auch aktiv und tätlich an der Auseinandersetzung beteiligte. Indem der Beschuldigte 1 mit einer Flasche auf den Privatkläger 1 einschlug und die Beschuldigte 2 davor versuchte, den Privatkläger 1 von hinten festzuhalten und ihn vom schwarz gekleideten Mann am Boden wegzuziehen, haben sich beide Beschuldigten tatbestandsmässig an der sich im Gange befindlichen Auseinandersetzung beteiligt, ohne sich auf eine blosse Abwehr oder ein blosses Trennen von Streitenden im Sinne eines seitens der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 94 S. 8; Urk. 133 S. 6 ff.) vorgebrachten blossen Helfens (entsprechend die zutreffende Auffassung der Vorinstanz bezüglich die Beteiligung der Beschuldigten 2: Urk. 109 E. IV.F.2. bzw. nachstehende Erwägungen unter E. 2.3.2.) zu beschränken. Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale eines Raufhandels erfüllt.

2.2. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres erstellt, dass beide Beschuldigten im Wissen handelten, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen, weil im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens, womit sie auch ihren Teilnahmewillen manifestierten, bereits eine Vielzahl von Personen daran beteiligt waren. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.E.5. bzw. F.3.) ist damit sowohl beim Beschuldigten 1 wie auch bei der Beschuldigten 2 von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

2.3.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 93 S. 13 ff.; Urk. 132 S. 23) lässt sich das Vorgehen des Beschuldigten 1 auch nicht durch den Bestand einer Notwehrhilfe rechtfertigen oder sich die Beurteilung seiner Tatbeteiligung im Sinne eines Notwehrexzesses mildern. Eine Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB ist vorliegend bereits aufgrund der Unverhältnismässigkeit des Handelns des Beschuldigten 1 durch das Ausführen des Schlags mit einer Flasche von Hinten auf den Kopf des Privatklägers 1 zu verneinen. Zudem hat sich der Beschuldigte 1 im Wissen um die sich im Gang befindlichen verbalen aber auch bereits tätlichen Provokationen zwischen den zwei Gruppen in die Auseinandersetzung eingemischt, wobei er bereits vor seinem tätlichen Vorgehen mit seinem gestikulierenden Verhalten klar Stellung bezog, auf welcher Seite der beteiligten Gruppierungen er sich zumindest spontan solidarisierte und somit zuzuordnen ist. Vor -- 40 of 72 -diesem Hintergrund lässt sich ein rechtmässiges Handeln des Beschuldigten 1, welches ein Bewusstsein um eine Notwehrlage und ein Handeln mit dem Willen zur Verteidigung voraussetzen würde, nicht feststellen. Art und Umstände der sich im Gange befindlichen wechselseitigen Auseinandersetzung gestalteten sich des Weiteren nicht derart, dass das Handeln des Beschuldigten 1 durch eine allfällige Aufregung oder die Bestürzung seinerseits in irgendeiner Art als entschuldbar im Sinne von Art. 16 StGB aufgefasst werden könnten. Vielmehr offenbarte der Beschuldigte

1 durch seinen auf den Videoaufnahmen gut ersichtlichen von hinten auf den Privatkläger 1 erfolgenden Flaschenschlag ein heimtückisches wie brachiales Vorgehen, das weder rechtfertigbar noch entschuldbar erscheint. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte 1 demnach des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen.

2.3.2. Auch in Bezug auf die Beschuldigte 2 ist – entgegen der Ansicht ihrer Verteidigung (Urk. 94 S. 8; Urk. 133 S. 9; Prot. II S. 14) – keine rechtfertigende Notwehrhilfe oder das Vorliegen eines ihre Tatbeteiligung in einem milderen Licht erscheinen lassenden Notwehrexzesses festzustellen. Wie der Beschuldigte 1 hat sich auch die Beschuldigte 2 im Vorfeld ihres tätlichen Eingreifens in die Auseinandersetzung aufgrund ihrer gegenüber dem Privatkläger 4 geäusserten verbalen Attacken zumindest spontan mit der Gruppe solidarisiert, deren Provokationen und Aggressionen – an welcher sie sich vorerst verbal beteiligte – sich gegen die andere Gruppe der I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden richtete bzw. mit welcher es schliesslich zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung kam. Ihr tätliches Eingreifen ist nicht als rechtmässiges Handeln zu beurteilen, weil durch das erstellte Beweisergebnis aufgezeigt wird (s. vorstehend unter E. III.D.3.7.), dass die Beschuldigte 2 wahrnahm, dass gegen die I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden Tätlichkeiten im Gang waren, an denen sie sich offensichtlich auch selbst tätlich beteiligen wollte, was ihr spätestens ab jenem Moment, als sie sich neben den unbekannten, schwarz gekleideten Mann stellte, welcher den Privatkläger 1 unmittelbar zuvor körperlich angegangen hatte und welcher dies in ihrem Beisein erneut tat, bewusst war, dass neben ihr noch weitere Personen aktiv gegen die I._____- bzw. J._____-Mitarbeitenden vorgingen bzw. vorgehen würden. Gestützt auf dieses von ihr an den Tag gelegte Verhalten kann ihrer Handlungsweise kein allfälliges Be-- 41 of 72 -wusstsein um eine Notwehrlage oder ein Willen zur blossen Verteidigung entnommen werden. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist demnach auch die Beschuldigte 2 des Raufhandels im Sinne von Art.

133 StGB schuldig zu sprechen. C. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1.1. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Der tätliche Angriff besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2;6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2;6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).

1.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

2.1. Seitens der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.C.2.) wurde der amtliche Charakter des Aufenthalts der I._____- und J._____-Mitarbeitenden mit zutreffender Begründung bejaht, weil sie durch Leuchtwesten gut sichtbar als Kontrolleure bzw. Sicherheitsbedienstete ausgewiesen waren und sich im Hinblick auf die Durchführung einer Billettkontrolle an der Tramhaltestelle Limmatplatz aufhielten. Ferner wurde erstellt, dass die I._____- und J._____-Mitarbeitenden u.a. seitens der Beschuldigten 1 und

2 auch mit körperlichen Aggressionen angegangen wurden, welche mindestens die

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Intensität von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erreichten, womit sie auch diesbezüglich tatbestandsmässig handelten. Die beiden Beschuldigten wussten um diese masssgebenden objektiven Tatbestandsmerkmale und wollten ungeachtet dessen entsprechend handeln, weshalb ein jeweils direktvorsätzliches Vorgehen gegeben ist.

2.2. Eine Notwehrhilfe, wie sie seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 generell geltend gemacht wird (Urk. 132 S. 23), bestand angesichts seines erstellten und rechtlich gewürdigten Verhaltens offensichtlich auch hier nicht (s. dazu auch vorstehend unter E. B.2.3.1.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe machte sich der Beschuldigte 1 folglich ferner des Verstosses gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig.

2.3. Eine Notwehrhilfe, wie sie seitens der Verteidigung der Beschuldigten 2 auch bezüglich dieses Straftatbestandes geltend gemacht wird (Urk. 133 S. 10), bestand angesichts ihres erstellten und rechtlich gewürdigten Verhaltens offensichtlich auch hier nicht (s. auch vorstehend unter E. B.2.3.2.). Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte die Beschuldigte 2 sich durch dieses Verhalten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. D. Versuchte schwere Körperverletzung

1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

1.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende

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führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.2; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV

439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 109 E. IV.E.9.) vollzog der Beschuldigte 1 bei seinem in Frage stehenden Schlag mit der Glasfla-

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sche eine ausladende Ausholbewegung bis auf Schulterhöhe, wobei der Schlag den vor ihm knienden Privatkläger 1 völlig unvermittelt auf den ungeschützten Hinterkopf traf und dort auch zerbarst, weshalb von einer gewissen Heftigkeit des Schlages auszugehen wird. Es ist aktenkundig, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 1 bestand. Dieser hat auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB erlitten. Allerdings handelt es sich beim Kopf eines Menschen um einen sehr sensiblen Körperteil, was allgemein bekannt und gerichtsnotorisch ist. Indem der Beschuldigte vorliegend mit einer Glasflasche mit einer gewissen Heftigkeit (entsprechend auch die Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 1; vgl. Urk. 132 S. 22) ungebremst gegen den Kopf einer Person eingewirkte, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen (Urk. 109 E. IV.E.E.9.), dass der Hinterkopf zwar durch starke Schädelknochen geschützt und nicht so leicht zu verletzen sei wie etwa die Schläfengegend oder das Gesicht, aber zu beachten sei, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und der Privatkläger 1 sich jederzeit hätte bewegen können, womit weitaus sensiblere Körperstellen als der Hinterkopf – beispielsweise die Schläfen oder die Augen, womöglich auch die Halsschlagader – vom Flaschenschlag betroffen sein hätten können. Auch musste der Beschuldigte 1 angesichts der erstellten Heftigkeit des Schlages – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.E.9.) – ernsthaft mit einer Schädelfraktur und gegebenenfalls mit erheblichen Verletzungen der hirnorganischen Strukturen rechnen, zumal die scharfen Kanten des abgebrochenen Glases ohne Weiteres geeignet sind, schwere (insbesondere Schnitt-)Verletzungen hervorzurufen, vor allem, wenn die Schlagbewegung – wie hier – trotz zerbrechender Flasche noch zu Ende geführt wird. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung, dass die verwendete 1-Liter-Flasche rund und nicht etwa eckig und überdies nicht besonders solide gewesen sei (Urk. 93 S. 8), nichts zu ändern. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.E.9.) liegt vielmehr der Schluss nahe, dass sich dem Beschuldigten 1 – angesichts der erstellten Heftigkeit seines Schlages – die Gefahr eines Zerbrechens der Flasche als äusserst wahrscheinlich aufdrängen musste.

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Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war demnach derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass seine Verhaltensweise nicht anders interpretiert werden kann, als er zumindest in Kauf genommen hat, den Beschuldigten 1 lebensgefährliche oder anderweitige schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Auch die im Übrigen erstellte Art und Weise der Tatbegehung lässt keine anderen Schlüsse zu. Aufgrund des erstellten Tathergangs wird nämlich klar, dass der Beschuldigte 1 genügend Zeit hatte und darauf verwendete, den Flaschenschlag auf den Privatkläger 1 gezielt auszuführen, zumal er zunächst einige Meter bis zur Haltestellenbank lief, diese hernach überquerte und dabei noch die Flasche von der linken in die rechte Hand wechselte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.E.9.) kann sein Verhalten vernünftigerweise nur so gedeutet werden, dass er lebensgefährliche oder andere schwere Verletzungen des Getroffenen billigend in Kauf nahm, wobei er alles unternommen hat, was zur Vollendung des Delikts erforderlich gewesen wäre.

2.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte 1 demnach ferner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. E. Ergebnis

1. Damit hat sich der Beschuldigte 1  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; sowie  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Die Beschuldigte 2 hat sich ihrerseits  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; sowie

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 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung und Vollzug A. Änderung des Sanktionenrechts Die Beschuldigten 1 und 2 haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher im konkreten Fall nur anzuwenden, sofern es für die beiden Beschuldigten zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [HRSG.], Kommentar zum StGB, 21. A., Zürich 2022, Art. 2 StGB N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht konkret keine mildere Bestrafung vorsieht. Auch bezüglich der Anwendung des seit 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (BBl 2018 2827) ist festzustellen, dass sich die neurechtliche Regelung nicht als milder erweist. Deshalb gelangen die altrechtlichen Regelungen zur Anwendung. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Wahl der Strafart, der Strafzumessung und des Strafvollzugs grundsätzlich umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 109 E. V.B.1.-5. u. D.7.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.1-1.1.3; BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ferner darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 -- 47 of 72 -E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). C. Sanktionsart

1. Beim Beschuldigten 1 kommt gemäss der sich vorliegend als anwendbar erweisenden altrechtlichen Regelung der Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 4 StGB als schwerste Straftat auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahre zu liegen. Eine Erweiterung des Strafrahmens ist nicht angezeigt. Angesichts der vom Beschuldigten 1 an den Tag gelegten Tatschwere (s. nachstehend unter E. D.1.-2.) und der damit einhergehenden Strafhöhe kommt vorliegend diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Angesichts seiner teilweise einschlägigen Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2015 von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und Busse von Fr. 300.– wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung (vgl. Urk. 125) und der erneuten massiven Delinquenz lediglich wenige Monate nach Ablauf der zweijährigen Probezeit der Vorstrafe erweist es sich bereits insbesondere aus Überlegungen der präventiven Effizienz beim uneinsichtigen Beschuldigten 1 als ohne Weiteres angemessen, auch hinsichtlich der weiteren zu beurteilenden Delikte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, mit welchen weiteren Sanktionen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

2. Auch die Beschuldigte 2 verfügte im Zeitpunkt der Tatbegehung über eine teilweise einschlägige Vorstrafe: Am 14. Juni 2013 wurde sie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden, teilweise unter aktiver Teilnahme an einer Zusammenrottung und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 126), welche sie offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken vermochte, einschlägig weiter zu delinquieren. Aus Gründen der präventiven Effizienz erscheint es vorliegend unter Mitberücksichtigung der geringfügigen Tatbeiträge der Beschuldigten 2 indes gerade noch als angemessen, hinsichtlich beider heute zu beurteilenden Delikte (wie-- 48 of 72 -derum) auf die Sanktionsart der Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Strafart zu erkennen. D. Beschuldigter 1 – versuchte schwere Körperverletzung

1.1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung des Beschuldigten 1 fällt erheblich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der mit der – womit zu Gunsten des Beschuldigten 1 auszugehen ist – leeren Flasche ausgeführte Schlag mit einer gewissen Heftigkeit und gezielt gegen den Kopf, mithin ein besonders sensibles Organ, erfolgte. Auch die übrigen Umstände der Vorgehensweise des Beschuldigten 1 zeugen von einer hohen kriminellen Energie: Deutlich verschuldensschärfend wirkt sich aus, dass er gegen eine einen solchen Angriff nicht erwartende, sich vor ihm mit dem Rücken zugewandt befindliche und damit völlig wehrlose Person vorging. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass der Tat keine längere Planung vorausging und im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen erfolgte. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren angemessen erscheint.

1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 kaltblütig und brachial, was sich straferhöhend auswirkt. Ihm wäre es ferner problemlos möglich gewesen, sich der Auseinandersetzung zu entziehen oder seinen am Boden fixierten Mitstreiter auf geeignete Weise Beistand zu leisten. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 109 E. V.C.2.3.) ist eine Tathandlung im Affekt auszuschliessen, weil der Beschuldigte 1 auf seinem Weg quer über die Traminsel genügend Zeit und auch hinreichend Überblick über die Situation gehabt hatte, um sich seine nächsten Schritte gut zu überlegen. Verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte 1 lediglich eventualvorsätzlich handelte. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 und einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 109 E. V.C.2.3.) ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 alkoholisiert war und entsprechend von einer gewissen dadurch bewirkten enthemmenden Wirkung auszugehen ist, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere ge-- 49 of 72 -ringfügig zu relativieren, womit sich die festgesetzte Einsatzstrafe leicht auf 3 ¼ Jahre Freiheitsstrafe reduziert.

1.3. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es beim blossen Versuch blieb, welcher gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs sowie von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend ist festzustellen, dass die Verletzungsfolgen für den Privatkläger 1 mit der diagnostizierten Hirnerschütterung und den Schnittverletzungen, welche eine Spitalentlassung bereits am selben Tag zuliessen, relativ glimpflich ausgingen und – auch ohne ärztliche Versorgung – zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestand (vgl. Urk. 17/34). Dass der Vorfall keine schwerwiegenderen gesundheitlichen Folgen zeitigte ist letztlich aber wie bereits vorstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt nicht dem Verhalten des Beschuldigten 1, welcher alles dafür getan hat, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen, sondern insbesondere dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass der Privatkläger 1 im dynamischen Geschehen seine Kopfhaltung im massgebenden Moment nicht verändert gehabt hatte. Auch wenn der tatbestandsmässige Erfolg gestützt auf diese Erwägungen relativ nahe erscheint, wirken sich die glimpflichen Verletzungsfolgen im Rahmen der Bewertung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs letztlich nicht unbeträchtlich zu Gunsten des Beschuldigten 1 aus. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das Verschulden nunmehr als nicht mehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe demgemäss um 9 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. E. Beschuldigter 1 – Raufhandel

1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des Raufhandels fällt beträchtlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Raufhandel seitens der Gruppierung, welcher der Beschuldigte 1 sich zumindest spontan anschloss, unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass provoziert wurde, indem sie die I._____bzw. J._____-Angestellten u.a. als «Arschlöcher» und «Opfer der Stadt Zürich» be-- 50 of 72 -titelten und in der Folge einer der Angreifer dem Privatkläger 3 ein Kontrollgerät aus der Hand schlug, so dass dieses auf den Boden fiel und kaputtging. Auch wenn eine vorgängige Absprache des Beschuldigten 1 und seiner Mitstreiter nicht erstellt ist, erweist sich die Heftigkeit der angewandten Gewalt mit u.a. einem Schlag mit einer massiven Fahrradkette und dem Flaschenschlag des Beschuldigten 1 als massiv und erschreckend, was sich ebenfalls deutlich straferhöhend auswirkt. Beträchtlich zu Gunsten des Beschuldigten 1 wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung aus, dass die Auseinandersetzung lediglich von kurzer Dauer und nicht von langer Hand geplant war. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten 1 hinsichtlich des Raufhandels – bei isolierter Betrachtung – in objektiver Hinsicht als gerade noch leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen würde.

2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich handelte. Zu seinen Gunsten ist in geringfügigem Umfange wiederum von einer gewissen enthemmenden Wirkung seines vorgängigen Alkoholkonsums auszugehen (s. vorstehend unter E. D.1.2.), was das Verschulden hinsichtlich des Raufhandels nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere als noch leicht erscheinen lässt und eine massvolle Strafminderung auf 6 Monate Freiheitsstrafe nach sich zieht.

3. Asperiert mit der hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung festgesetzten Einsatzstrafe rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 4 Monate auf insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe.

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F. Beschuldigter 1 – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geht die Vorinstanz (Urk. 109 E. V.D.3.1.) zu Recht von einem insgesamt empfindlichen und gezielten Angriff auf das Funktionieren staatlicher Organe aus, was sich mittelbar auch bei der Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten 1 auszuwirken hat. Auch hier wirken sich letztlich ähnliche Faktoren deutlich straferhöhend aus wie bei der Würdigung hinsichtlich des Raufhandels: So gingen seitens der Gruppierung, welcher der Beschuldigte 1 sich unter aktiver Teilnahme zumindest spontan anschloss, unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass Provokationen aus, welche in diversen tätlichen Übergriffen wie dem Aus-derHand-Schlagen eines Kontrollgerätes, so dass dieses auf den Boden fiel und kaputtging, und schliesslich in heftigen Gewaltanwendungen wie u.a. einem Schlag mit einer massiven Fahrradkette und dem Flaschenschlag des Beschuldigten 1 gipfelten. Beträchtlich zu Gunsten des Beschuldigten 1 wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung aus, dass die gegen die I._____- und J._____-Angestellten ausgeübte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von kurzer Dauer und nicht von langer Hand geplant war sowie dass sich jene durchaus auch körperlich zur Wehr setzten, was letztlich in einer wechselseitigen Auseinandersetzung mündete. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten 1 hinsichtlich der begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in objektiver Hinsicht als gerade noch leicht, weshalb sich – bei isolierter Betrachtung – eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen würde

2. In subjektiver Hinsicht ist wiederum relevant, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich handelte. Zu seinen Gunsten ist auch hier in geringfügigem Umfange von einer gewissen enthemmenden Wirkung seines vorgängigen Alkoholkonsums auszugehen (s. vorstehend unter E. D.1.2. bzw. E.2.), was sein Verschulden nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere als noch leicht erscheinen lässt und eine massvolle Strafminderung auf 6 Monate Freiheitsstrafe nach sich zieht.

3. Asperiert mit der hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung und dem Raufhandel gebildeten Strafe erweist sich angesichts der engen zeitlichen und sachlichen Konnexität insbesondere mit dem Straftatbestand des Raufhandels,

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welcher ebenfalls ein Gefährdungsdelikt darstellt, eine (lediglich) hälftige Straferhöhung um 3 Monate auf insgesamt 37 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. G. Beschuldigter 1 – Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren

1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist vorab zu bemerken, dass zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 insbesondere aufgrund seines auch bezüglich seiner persönlichen Umstände durchgehend wahrgenommenen Aussageverweigerungsrechts im Vor- wie Gerichtsverfahren lediglich spärliche Informationen aktenkundig sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 109 E. V.D.6.1.) verwiesen werden. Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Datenerfassungsblatt des Beschuldigten 1 ergibt sich ferner, dass er ledig sei, in einer Partnerschaft lebe, zwei Kinder (geboren 2010 und 2013) habe, bei einem Beschäftigungsgrad von 50% monatlich netto Fr. 1'950.– verdiene, während seine Lebenspartnerin monatliche Netto-Einkünfte im Betrag von Fr. 2'150.– erziele. Der Mietzins/die Hypothekarbelastung wird mit Fr. 700.– pro Monat angegeben und die Krankenkassenkosten würden monatlich Fr. 350.– und die Steuerbelastung Fr. 30.– pro Monat betragen (Urk. 124). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erweisen sich als strafzumessungsneutral.

2. Der Beschuldigte 1 verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über zwei Vorstrafen (Urk. 125), wobei lediglich die erstverzeichnete für die vorliegende Strafzumessung relevant ist. Der Beschuldigte wurde – wie bereits erwähnt (vorstehende unter E. C.1.) – seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 17. März 2015 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 28. November 2017 folgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Bern wegen Sachbeschädigung die Sanktion einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, deren Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 – soweit ersichtlich – allerdings erst nach dem anklagegegenständlichen Vorfall eröffnet wurde, auch wenn der Deliktzeitpunkt bereits im Juni 2017 war (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft des Kan-- 53 of 72 -tons Bern, Region Bern-Mittelland, Verfahren 17/43452). Der Beschuldigte hat deshalb vorliegend nicht während einer laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Bern delinquiert. Die erstgenannte Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wirkt sich vorliegend insbesondere angesichts der Einschlägigkeit und der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 lediglich wenige Monate nach Ablauf der zweijährigen Probezeit erneut delinquierte, merklich straferhöhend aus, weil er dadurch eine beträchtliche Unbelehrbarkeit offenbart. Es rechtfertigt sich deshalb im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente eine Straferhöhung um 4 Monate auf 41 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2;6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5;6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3;6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7).

3.2. Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Auch kann beim Beschuldigten 1 keine Einsicht ins Unrecht seiner Taten festgestellt werden. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 keine sich strafmindernd auswirkenden Erkenntnisse.

4.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der -- 54 of 72 -relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK STPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4).

4.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3;6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1;6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1;6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3;6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).

4.3. Festzuhalten ist vorliegend, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren seit dem anklagegegenständlichen Vorfall über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum, nämlich bis heute beinahe sieben Jahre erstreckte. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, in welchem Zeitraum keine relevanten Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden bzw. dass die Verschiebung der vorinstanzlichen Hauptver-- 55 of 72 -handlung nicht dem Beschuldigten 1 anzulasten ist. Auf ihre Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 109 E. V.D.6.2.). Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass somit ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ermöglicht wird (s. nachstehend unter E. H.) – mit einer im Gegensatz zur Vorinstanz (welche eine Strafreduktion von 4 Monaten als angemessen erachtete; Urk. 109 E. V.D.6.2.) – grösseren Strafreduktion von 5 Monaten Rechnung zu tragen, womit eine Freiheitsstrafe von

36 Monaten resultiert. Das vom Beschuldigten 1 an den Tag gelegte Wohlverhalten erweist sich demgegenüber als strafzumessungsneutral. H. Beschuldigter 1 – Vollzug

1. Nicht in Frage kommt vorliegend angesichts der Strafhöhe ein gänzlich bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 109 E. V.D.7.2.) lässt die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. In subjektiver Hinsicht ist hinsichtlich der Beurteilung der Legalprognose zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 vorliegend nicht erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat und die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 einschlägig ist (vgl. Urk. 125 sowie vorstehende Erwägungen unter E. G.2.). Ferner zeigte er sich konsequent uneinsichtig. Zudem ist sein Verschulden hinsichtlich der besonders ins Gewicht fallenden versuchten schweren Körperverletzung als erheblich zu beurteilen. Andererseits fällt ins Gewicht, dass die Vorstrafe nunmehr mehrere Jahre zurückliegt und er diesbezüglich – nebst einer Busse – lediglich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe zu vergegenwärtigen hatte. Insgesamt erweist sich unter Würdigung der massgebenden Umstände ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als gerade noch angemessen, wobei zu hoffen ist, dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe einen bleibenden Eindruck beim Beschuldigten 1 hinterlassen wird. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich des bedingt vollziehbaren Teils der Strafe eine günstige Prognose noch bejaht werden kann. Es erweist sich aufgrund dieser Erwägungen als angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten zu vollziehen und im Übrigen aufzuschieben. Abgesehen davon käme eine Verschärfung des Vollzugs (wie auch der Strafhöhe) vorliegend überdies aufgrund des Verschlechterungsverbots -- 56 of 72 -gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht in Frage. Hinsichtlich des bedingt aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich, angesichts der erheblichen Restbedenken eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.

2. Der Beschuldigte 1 befand sich während 44 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 26/4 und 26/13). Die Haftdauer ist an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). I. Beschuldigte 2 – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geht die Vorinstanz (Urk. 109 E. V.E.1.2. i.V.m. D.3.1.) zu Recht von einem insgesamt empfindlichen und gezielten Angriff auf das Funktionieren staatlicher Organe aus, was sich mittelbar auch bei der Bewertung des Verschuldens der Beschuldigten 2 auswirkt. So gingen seitens der Gruppierung, welcher sich die Beschuldigte 2 unter aktiver Teilnahme zumindest spontan anschloss, unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass Provokationen aus, welche in diversen tätlichen Übergriffen wie dem Aus-der-Hand-Schlagen eines Kontrollgerätes, so dass dieses auf den Boden fiel und kaputtging, und schliesslich in heftigen Gewaltanwendungen wie u.a. einem Schlag mit einer massiven Fahrradkette und dem Flaschenschlag des Beschuldigten 1 gipfelten. Beträchtlich zu Gunsten der Beschuldigten 2 wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung aus, dass ihr konkreter Tatbeitrag mit dem versuchten Wegziehen des Privatklägers 1 geringfügig war und die Auseinandersetzung ferner lediglich von kurzer Dauer bzw. nicht von langer Hand geplant war sowie dass sich die Beamten durchaus auch körperlich zur Wehr setzten, was letztlich in einer wechselseitigen Auseinandersetzung mündete. Insgesamt erweist sich das Verschulden der Beschuldigten 2 hinsichtlich der begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in objektiver Hinsicht als noch leicht, weshalb sich – bei isolierter Betrachtung – eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweisen würde.

2. In subjektiver Hinsicht ist insbesondere relevant, dass die Beschuldigte 2 direktvorsätzlich handelte. Das genaue Motiv der Beschuldigten 2 bleibt unklar. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden

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der Beschuldigten 2 hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erweist sich nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere unverändert als noch leicht. Es bleibt somit bei einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. J. Beschuldigte 2 – Raufhandel

1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des Raufhandels fällt beträchtlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Raufhandel seitens der Gruppierung, welcher sich die Beschuldigte 2 zumindest spontan anschloss, unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass provoziert wurde, indem sie die I._____bzw. J._____-Angestellten u.a. als «Arschlöcher» und «Opfer der Stadt Zürich» betitelten und in der Folge einer der Angreifer dem Privatkläger 3 ein Kontrollgerät aus der Hand schlug, so dass dieses auf den Boden fiel und kaputtging. Auch wenn eine vorgängige Absprache der Beschuldigten 2 und ihrer Mitstreiter nicht erstellt ist, erweist sich die Heftigkeit der angewandten Gewalt mit u.a. einem Schlag mit einer massiven Fahrradkette und dem Flaschenschlag des Beschuldigten 1 als massiv und erschreckend, was sich ebenfalls deutlich straferhöhend auswirkt. Beträchtlich zu Gunsten der Beschuldigten 2 wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung aus, dass ihr konkreter Tatbeitrag mit dem versuchten Wegziehen des Privatklägers 1 geringfügig war, die Auseinandersetzung ferner lediglich von kurzer Dauer und nicht von langer Hand geplant war. Insgesamt erweist sich das Verschulden der Beschuldigten 2 hinsichtlich des Raufhandels – bei isolierter Betrachtung – in objektiver Hinsicht als noch leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweisen würde.

2. In subjektiver Hinsicht ist wiederum insbesondere massgebend, dass die Beschuldigte 2 direktvorsätzlich handelte. Das genaue Motiv der Beschuldigten 2 bleibt unklar. Damit vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden der Beschuldigten 2 hinsichtlich des Raufhandels ist nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere unverändert als noch leicht einzustufen. Es bleibt somit – bei isolierter Betrachtung – bei einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.

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3. Asperiert mit der hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gebildeten Strafe erweist sich angesichts der sehr engen zeitlichen und sachlichen Konnexität und dem Umstand, dass Gefährdungsdelikte betroffen sind, eine Straferhöhung um lediglich 60 Tagessätze auf insgesamt 240 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. K. Beschuldigte 2 – Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren

1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist vorab zu bemerken, dass zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 2 insbesondere aufgrund ihres auch bezüglich ihrer persönlichen Umstände durchgehend wahrgenommenen Aussageverweigerungsrechts im Vorverfahren wie ihrer Absenz im gesamten Gerichtsverfahren lediglich spärliche Informationen aktenkundig sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 109 E. V.E.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues (Urk. 133 S. 1 ff.; Prot. II S. 13 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 2 erweisen sich als strafzumessungsneutral.

2. Die Beschuldigte 2 verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug im Zeitpunkt der Tatbegehung über eine teilweise einschlägige Vorstrafe (s. auch vorstehend unter E.C.2.): Am 14. Juni 2013 wurde sie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden, teilweise unter aktiver Teilnahme an einer Zusammenrottung und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 126), welche sie offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken vermochte, einschlägig weiter zu delinquieren. Ausserdem besteht eine weitere Verurteilung gegen die Beschuldigte 2 des Appellationsgerichtes Basel vom 15. Juni 2022 (Urk. 126; Urk. 127/1-2; Urk. 129) hinsichtlich einer Vielzahl von Delikten (Sachbeschädigung bei öffentlicher Zusammenrottung; Sachbeschädigung mit grossem Schaden; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, passive Teilnahme an Zusammenrottung; mehrfacher Landfriedensbruch; Hausfriedensbruch; Freiheitsberaubung; mehrfache Nötigung; mehrfache Tätlichkeiten), welche in den Jahren 2015 und 2016, und demzufolge noch vor den anklagegegenständlichen Vorfällen, begangen und wegen denen be-- 59 of 72 -reits am 28. April 2017 Anklage erhoben wurde. Damit hat die Beschuldigte 2 vorliegend während einem laufenden Straf- bzw. Gerichtsverfahren einschlägig delinquiert, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Es rechtfertigt sich deshalb im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente eine Straferhöhung um 30 Tagessätze auf 270 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.

3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2;6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5;6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3;6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7).

3.2. Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Auch kann bei der Beschuldigten 2 keine Einsicht ins Unrecht ihrer Taten festgestellt werden. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatverhalten der Beschuldigten 2 keine sich strafmindernd auswirkenden Erkenntnisse.

4.1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot sowie zum Strafmilderungsgrund des Wohlverhaltens kann auf die vorliegend betreffend den Beschuldigten 1 gemachten Ausführungen (E. G.4.1.-4.2.) verwiesen werden.

4.2. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren seit dem anklagegegenständlichen Vorfall über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum, nämlich bis heute beinahe sieben Jahre, erstreckte. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, in welchem Zeitraum keine relevanten Ermittlungs-- 60 of 72 -handlungen durchgeführt wurden bzw. dass es zur Verschiebung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kam. Ebenso legte sie aber zutreffend dar, dass die Verfahrensverzögerungen zu einem guten Teil der Beschuldigten 2 angelastet werden können, welche für die Strafbehörden regelmässig nicht erreichbar war und aufgrund welcher die erste von der Vorinstanz angesetzte Hauptverhandlung abgebrochen werden musste. Auf ihre Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 109 E. V.E.4.2.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter diesen Gegebenheiten nicht strafzumessungsrelevant. Das von der Beschuldigten 2 an den Tag gelegte Wohlverhalten ist indessen geringfügig zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Es resultiert deshalb eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen. Es rechtfertigt sich, einen Tagessatz von Fr. 30.– vorzusehen. L. Beschuldigte 2 – Vollzug Angesichts der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2013 und der vorliegenden Delinquenz stellt sich die Frage, ob ein bedingter Vollzug noch zielführend ist, um die Beschuldigte 2 genügend zu beeindrucken. Unter Ansetzung einer langen Probezeit von 4 Jahren erweist sich ein Aufschub der Geldstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände und in Anwendung eines gewissen Wohlwollens insgesamt als gerade noch angemessen. VI. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf die berufungsgegenständlichen Genugtuungsansprüche der Privatkläger 1 und 3 und deren adhäsionsweise Geltendmachung im Strafverfahren bzw. die Voraussetzungen für die Solidarhaftung und den Zins einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 109 E. VI.1.1.-1.3., 3.-5.). Darauf ist zu verweisen.

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B. Standpunkte der Parteien

1.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 beantragt einerseits, es sei seinem Klienten vom Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2017 zuzusprechen. Andererseits verlangt er, dass die Beschuldigten 1 und 2 – unter solidarischer Haftung auch mit dem Beschuldigten 3 – zu verpflichten seien, dem Privatkläger 1 für den Angriff bzw. die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2017 (Urk. 91 S.3 f.). Begründet werden die Begehren damit, dass das Verschulden aller drei Beschuldigten schwer wiege, auch wenn diese unterschiedliche Tatbeiträge geleistet hätten. Sie alle hätten sich an einem koordinierten, mutmasslich abgesprochenen und unprovozierten Angriff beteiligt. Dieser sei für die betroffenen I._____- bzw. J._____-Mitarbeiter urplötzlich und unvorbereitet gekommen. Die Täter hätten mit roher Gewalt und Brutalität agiert, wobei einzelne Angreifer nicht davor zurückgeschreckt seien, mit Glasflaschen oder massiven Fahrradketten auf die Geschädigten einzuschlagen. Die erlebte überfallsartige Gewalt, verbunden mit einem Gefühl der Ohnmacht, Ausweglosigkeit und des Ausgeliefertseins habe bei den Privatklägern 1–4 zu einer Traumatisierung geführt. Das Verschulden des Beschuldigten 1 wiege besonders schwer; es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger 1 beim Schlag mit der Glasflasche nicht schwer und bleibend verletzt worden sei. Der Privatkläger 1 habe eine einfache Körperverletzung erlitten und sich für den Tattag in Spitalpflege begeben müssen. Er sei unmittelbar in den Angriff verwickelt gewesen und neben dem Beschuldigten 1 auch noch von weiteren Tätern geschlagen worden (Urk. 91 S. 12 ff.).

1.2. Seitens des Rechtsvertreters des Privatklägers 3 wird beantragt, die Beschuldigten 1 und 2 seien – unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten 3 – zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2017 (Urk. 91 S. 3). Zur Begründung kann vorab im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen (desselben Rechtsvertreters) betreffend den Privatkläger 1 verwiesen werden (vorstehend unter E. 1.1.). Zusätzlich wurde vorgebracht, der Privatkläger 3 sei ebenfalls unmittelbar in den Angriff -- 62 of 72 -der Gegenseite verwickelt gewesen. Dabei sei ihm das Kontrollgerät aus der Hand geschlagen worden und er habe einen heftigen Schlag gegen den Rücken/Nacken erlitten. Infolgedessen sei ihm schwindlig geworden; zudem sei er mit Bier beworfen und mit Reizgas angegriffen worden. Dies habe eine Spitalbehandlung vom 16. Juli 2017 erforderlich gemacht und eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Der Vorfall habe ihn sodann während längerer Zeit psychisch mitgenommen (Urk.

91 insb. S. 14).

1.3. Seitens des Beschuldigten 1 wird beantragt, die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 3 abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen bzw. seien die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 und 3 infolge jeweiligen Selbstverschuldens erheblich bzw. deutlich zu kürzen (Urk. 93 S. 16 f.; Urk. 114 S. 3; Urk. 132 S. 27 f.).

1.4. Seitens der Beschuldigten 2 wird beantragt, die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 3 seien abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 94 S. 10; Urk. 115 S. 2; Urk. 133 S. 14). C. Würdigung

1. Mit dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Beschuldigter 1), Raufhandels sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Beschuldigte 1 und 2) steht fest, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern 1 und 3 gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten haben.

2.1. Die durch die Übergriffe des Beschuldigten 1 kausal verursachten, für den Privatkläger 1 spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass der Privatkläger 1 vom anklagegegenständlichen Vorfall vom 16. Juli 2017 eine Hirnerschütterung davon trug und für einige Stunden stationär beobachtet werden musste (Urk. 17/3), auch wenn der Vorfall keinen Arbeitsausfall oder bleibende Schädigungen nach sich zog und insbesondere auch keine bleibenden psychischen Auswirkungen des anklagegegenständlichen Vorfalls aktenkundig sind. Einhergehend mit der (teilweise; in Bezug -- 63 of 72 -auf die versuchte schwere Körperverletzung durch den Beschuldigten 1) zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 109 E. VI.B.1.3.) rechtfertigt es sich, dem Privatkläger 1 für die versuchte schwere Körperverletzung durch den Beschuldigten 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins ab dem angeklagten Ereignis.

2.2. Auch die durch den Privatkläger 1 in Bezug auf die Straftatbestände des Raufhandels und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu vergegenwärtigenden Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, womit auch diesbezüglich die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR erfüllt sind. Angesichts des Umstands, dass es sich beim Raufhandel um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelt, an welcher sich auch der Privatkläger 1 tätlich beteiligte, und die festgestellte seelische Unbill angesichts der damit verbundenen Einwirkungsintensität auf die physische und psychische Integrität des Privatklägers 1 offensichtlich überwiegend durch den Flaschenschlag des Beschuldigten 1 verursacht wurde, erscheint die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zu hoch angesetzt, auch wenn er sich die überdies im Rahmen des Straftatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte manifestierenden Aggressionen seitens der Beschuldigten keineswegs gefallen lassen musste. Eine Genugtuung im Betrag von Fr. 600.–, zuzüglich 5% Zins ab dem angeklagten Ereignis, erweist sich zusammen für den Raufhandel und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch die Beschuldigten 1 und 2 (unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten 3) als den Umständen angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen.

3. Auch der Privatkläger 3 erlitt durch den anklagegegenständlichen Vorfall aufgrund des Raufhandels und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in seiner Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, womit auch diesbezüglich die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR erfüllt sind: Der Privatkläger 3 erlitt eine Prellung der rechten Hand (Urk. 20/3–4) und war bis und mit 19. Juli 2017 krankgeschrieben (Urk. 20/3). Die Höhe der seitens der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung zusam-- 64 of 72 -men für den Raufhandel und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch die Beschuldigten 1 und 2 (unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten 3) im Betrag von Fr. 750.–, zuzüglich 5% Zins ab dem angeklagten Ereignis, erweist sich auch im Quervergleich zu den dem Privatkläger 1 zugesprochenen Genugtuungssummen als angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, den Beschuldigten 1 und 2 die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens (unter Aufteilung mit dem Beschuldigten 3) je zu einem Drittel aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung (vgl. hierzu Urk. 109 E. VIII.A.2.) somit ebenfalls zu bestätigen.

3. Auch sind keine Umstände ersichtlich, um bei den Beschuldigten 1 und 2 vom Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigungen abzusehen. Die entsprechende vorinstanzliche Regelung (Urk. 109 E. VIII.A.3.) ist deshalb zu bestätigen.

4.1. Ausgangsgemäss ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich getroffene Entschädigungsregelung zu Gunsten des Privatklägers 3 (vgl. Urk. 109 E. VIII.E.3.), zumal der von der Vorinstanz errechnete Aufwand ihrer Rechtsvertretung als vertretbar erscheint.

4.2. Demgegenüber dringt der Privatkläger 1 mit seinen Genugtuungsbegehren vor Berufungsinstanz lediglich teilweise durch. Ausgangsgemäss ist ihm der Aufwand für seine Rechtsvertretung bis und mit erstinstanzlichem Verfahren mit einer Prozessentschädigung im Umfang von gerundet zwei Dritteln der beantragten -- 65 of 72 -Summe mit dem Betrag von Fr. 3'225.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist sein Begehren abzuweisen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

1.2. Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen im Berufungsverfahren vollständig, auch wenn sie in Bezug auf den Privatkläger 1 eine geringfügig tiefere Genugtuungszahlung zu vergegenwärtigen haben und für die Beschuldigte 2 eine mildere Strafe resultiert, handelt es sich dabei um blosse Ermessensfragen, welche insgesamt in Bezug auf die Kostenauferlegung nicht ins Gewicht fallen. Es rechtfertigt sich deswegen, ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangsgemäss vollumfänglich jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

3.2. Der Rechtsvertreter der Privatkläger 1-4 reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2024 seine Honorarnoten ein (Urk. 135). Er machte im Berufungsverfahren – allenthalben ohne den Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung – Aufwendungen im Umfang von insgesamt Fr. 1'241.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwert-- 66 of 72 -steuer) geltend. Dazu kommt ein einzusetzender Betrag für die etwas mehr als 3stündige Berufungsverhandlung. Es erweist sich insgesamt ein Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– als angemessen und entspricht auch den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Hinsichtlich der zu Gunsten des Privatklägers 1 beantragten Genugtuungssumme unterliegt er im Umfang von gerundet zwei Dritteln, demgegenüber der Privatkläger 3 mit seinen Forderungen angesichts der Bestätigung der vorinstanzlichen Genugtuungsregelung vollumfänglich durchdringt. Die Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 3 waren im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen. Dementsprechend sind die Beschuldigten 1 und 2 zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 3 für das Berufungsverfahren (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eine von den Beschuldigten 1 und 2 – jeweils unter solidarischer Haftung zu bezahlende – (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 666.– (Privatkläger 1) bzw. eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (Privatkläger 3) zu bezahlen.

4.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

4.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine (Umtriebs-)Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 3 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 6. März 2023 ferner hinsichtlich der Dispositivziffern 10 (Einziehungen), 13 (Abweisung Feststellung Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1), 14 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2), 16 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 4), 17 (Kostenfestsetzung), 18-20 (Entschädigungen amtliche Verteidigungen), 22 (Kostenauflage Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB180046), 25 (Abweisung Entschädi-- 67 of 72 -gungsbegehren Privatkläger 2) sowie 27 (Abweisung Entschädigungsbegehren Privatkläger 4) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; sowie  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; sowie  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.

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4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, wovon 44 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.

6. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) im Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juli 2017 zu bezahlen.

8. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) im Zusammenhang mit dem Raufhandel und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juli 2017 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 abgewiesen.

9. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) eine Genugtuung von Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juli 2017 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 abgewiesen.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je zu einem Drittel auferlegt.

11. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschä-

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digung von Fr. 3'225.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrumfang wird der Antrag des Privatklägers 1 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen.

12. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'612.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrumfang wird der Antrag des Privatklägers 3 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'400.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____, Fr. 7'400.– amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ – unter solidarischer Haftung – je hälftig auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das gesamte Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

16. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 666.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrumfang wird der Antrag des Privatklägers 1 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen.

17. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

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18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerschaft in fünffacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerschaft in fünffacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten A._____;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend den Beschuldigten A._____ und die Beschuldigte B._____;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend den Beschuldigten A._____ und die Beschuldigte B._____.

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Willi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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