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Entscheid

SB230220

Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerruf

29. Juni 2023Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Am 23. Februar 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Februar 2023 an (Urk. 48), welches ihm gleichentags mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 18 ff.; Urk. 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 = Urk. 52) am 5. April 2023 (Urk. 51/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 25. April 2023 (Poststempel) fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 54).

1. Am 23. Februar 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Februar 2023 an (Urk. 48), welches ihm gleichentags mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 18 ff.; Urk. 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 = Urk. 52) am 5. April 2023 (Urk. 51/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 25. April 2023 (Poststempel) fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 54).

2. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 wurden der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatkläger verzichteten in der Folge (sinngemäss) auf Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57 und 58). Der Beschuldigte reichte am 17. Mai 2023 Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk.

59 und 60).

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3. Am 23. Mai 2023 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 61).

4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ (Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

1.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich grundsätzlich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 54). Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er hinsichtlich dem Umfang der Berufung auf seine Berufungserklärung verwies (Prot. II S. 5).

1.2. Das vorinstanzliche Urteil gilt demnach in allen Punkten als angefochten.

1.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Formelles

2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer.6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie N YDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

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III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog hierzu zusammengefasst, der Beschuldigte habe den relevanten Anklagesachverhalt eingestanden, wonach er vom 1. Februar 2020 bis am 7. Juli 2022 die von ihm geschuldeten monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Mai 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 88'613.20 nicht bezahlt habe, obwohl ihm dies zumindest teilweise möglich gewesen wäre (Urk. 52 S. 5 ff.; Urk. 36).

2. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren stark zusammengefasst vor, die im Scheidungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge seien für ihn nicht verbindlich, da die Scheidung für ihn eine "Zwangsmassnahme" dargestellt habe. Im Übrigen verstehe er, dass das Scheidungsurteil juristisch gesehen in Rechtskraft erwachsen sei, er sehe es aufgrund der Umstände der Trennung aber als für ihn nicht verbindlich an. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er sich unabhängig von seinem teilweise variierenden Verdienst weigere, die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 54; Urk. 63).

3.1 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 5 ff.), welche durch die (rechtlich irrelevanten) Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt werden.

3.2 Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Nach der Rechtsprechung ist für das Strafgericht der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich. Ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (BGer.6B_787/2017 vom 12. April 2018, E. 6.1, und 6B_519/2017 vom 4. September 2017, E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Tathandlung im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach -- 5 of 11 -den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272, E. 3c) f.; BGer.6B_519/2017 vom 4. September 2017, E. 3.2). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen (BGer.6B_136/2015 vom 8. Mai 2015, E. 3, m.H.). Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (BGer.6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017, E. 2.2; zum Ganzen: BGer.6B_252/2020 vom 8. September 2020, E. 5.3).

3.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten geht insgesamt klar hervor, dass er seine im Scheidungsurteil rechtskräftig festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern vorsätzlich missachtet hat. Dass der Beschuldigte – wie er zeitweise vorbrachte – seine Festanstellung aus medizinischen Gründen kündigen musste bzw. sein "Frei-Jahr" zur Erholung benötigte und seither nur noch in Teilzeitpensen arbeiten könne, belegte der Beschuldigte nicht weiter und er hielt an diesen Behauptungen letztlich auch nicht fest. Diese stehen überdies in klarem Widerspruch zu seinen wiederholten, unmissverständlichen Äusserungen, wonach er seiner Unterhaltspflicht bewusst nicht nachgekommen ist, weil er diese als ungerecht empfand bzw. mit den Umständen der Trennung nicht einverstanden war (vgl. etwa Urk. 17 S. 3 oben, S. 6, S. 9, S. 11 unten, S. 12 f., S. 14 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 63 S. 4 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass keine zwingenden Gründe dafür bestanden, dass der Beschuldigte seine Festanstellung Ende 2019 kündigte, um ein "Frei-Jahr" einzuschalten bzw. seither schlecht bezahlten Temporäranstellungen nachzugehen und die Unterhaltszahlungen für seine Kinder ab Februar 2020 komplett einzustellen. Der Beschuldigte hätte vielmehr in seiner Festanstellung weiterarbeiten können bzw. müssen, um seiner gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht nachzukommen, was er jedoch gerade deshalb nicht wollte, um seine Unterhaltszahlungen unter Berufung auf seine Arbeitslosigkeit einstellen zu können (vgl. auch Urk. 2/5 S. 2). Soweit sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf sein persönliches bzw. religiöses Empfinden oder seine "geistige Denkhaltung" beruft, ist dies bezüglich der Strafbarkeit seines Verhaltens genauso irrelevant wie die Umstände, die zur Scheidung von -- 6 of 11 -seiner Ex-Frau geführt haben, sowie ob Letztere über Vermögen verfügt oder finanziell vom Staat unterstützt wird oder nicht.

3.4 Das (eingestandene) Verhalten des Beschuldigten erfüllt (in optima forma) den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. Entgegen der Vorinstanz ist dabei von einem anhaltenden Vorsatz des Beschuldigten auszugehen (Dauerdelikt), weshalb keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. IV. Strafzumessung / Vollzug / Verlängerung Probezeit

1. Hinsichtlich des anwendbaren Strafrahmens sowie der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 7 f.). Infolge des im vorliegenden Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.1 In objektiver Hinsicht vernachlässigte der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten für seine vier Kinder über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren vollständig und absichtlich, was zu einem Ausstand von insgesamt Fr. 88'613.20 führte. Sein Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus Rache und Trotz gegenüber seiner Ex-Frau bzw. den Behörden. Dabei handelt es sich um egoistische Motive, welche das objektive Verschulden nicht relativieren.

2.3 Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden wäre eine Einzelstrafe im Bereich von 10 Monaten festzusetzen.

3.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 9). Der heute 58-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat hier Lehren als Mechaniker bzw. Automechaniker abgeschlossen und schliesslich über 20 Jahre als "…-Techniker" gearbeitet, bis er Ende 2019 -- 7 of 11 -seine Festanstellung kündigte. Seither war er zeitweise bei der B._____ angestellt und ist nun seit April 2023 bei einer gemeinnützigen Stiftung im Sozialbereich tätig, wofür er monatlich netto Fr. 2'200.– (nebst freier Kost und Logis) erhält. Er ist geschieden und hat vier Kinder. Er hat kein Vermögen, jedoch erhebliche Alimentenschulden, die er subjektiv indessen nicht als Schuld sehe (vgl. Urk. 17 S. 16 f.; Prot. I S. 5 ff.; Urk. 59 ff.; Urk. 63 S. 1 ff). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.

3.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. September 2019 wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung auf, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 700.– bestraft wurde (Urk. 53). Diese nicht allzu gravierende und nicht direkt einschlägige Vorstrafe nebst der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

3.3 Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass dieser sich im Wesentlichen geständig zeigte, wenn auch völlig uneinsichtig. Entgegen der Vorinstanz ist der Umstand, dass der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestand (auch wenn er sie als "ungerecht" empfindet), durchaus leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

3.4 Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt strafzumessungsneutral aus.

4. Der Beschuldigte wäre mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Infolge des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Der Tagessatz der Geldstrafe ist gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Ziff. 3.1 vorstehend) neu auf Fr. 30.– festzusetzen. Das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (vgl. BGE 144 IV 198, E. 5.3 f.). Ein Tagessatz unter dem Regelsatz von Fr. 30.– (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) rechtfertigt sich -- 8 of 11 -überdies auch deshalb nicht, weil der Beschuldigte sein Einkommen absichtlich tief hält.

5. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 10 f.). Auch im Berufungsverfahren zeigte sich der Beschuldigte völlig uneinsichtig und liess nicht ansatzweise eine Bereitschaft erkennen, von seinem strafbaren Verhalten künftig Abstand zu nehmen. Damit ist ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen und die ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen.

6. Auch hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. September 2019 ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 52 S. 12 f.), zumal ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs im Berufungsverfahren bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht in Frage kommt. Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. September 2019 angesetzte Probezeit ist deshalb mit Wirkung ab heute um 1 Jahr zu verlängern. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Genugtuungsbegehren der Privatkläger abgewiesen und ist im Übrigen auf die Zivilklage nicht eingetreten (Urk. 52 S. 13 f.). Da die Privatkläger keine Berufung führen und der Beschuldigte diesbezüglich nicht beschwert ist, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 14 f.) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. September 2019 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

5. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen. Im Mehrbetrag wird auf die Zivilklage nicht eingetreten.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatkläger im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatkläger im Doppel für sich und die Privatklägerschaft -- 10 of 11 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad acta 2019/10021403, Strafbefehl vom 4. September 2019.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 11 of 11 --