Lexipedia

Entscheid

SB230235

Fahrlässige Tötung etc.

24. November 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 10. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern B._____ und C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei der Schadenersatzanspruch für dessen Umfang auf den Zivilweg verwiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 36'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 27. Juli 2018, und dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 27. Juli 2018, zu bezahlen (Urk. 75 S. 38 ff.).

2.

Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 11. Januar 2023 Berufung anmelden (Urk. 71). Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte der erbetene Verteidiger rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO), mit welcher er die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangte (Urk. 77).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 1, B._____, verzichteten mit Eingabe vom 11. Mai 2023 resp. 30. Mai 2023 auf Anschlussberufung (Urk. 82; Urk. 83)

4.

In der Folge wurden die Parteien am 17. August 2023 auf den 12. März 2024 zu Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 85)

-- 3 of 6 --

5.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er die Berufung zurückziehe (Urk. 86). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

6.

Dem Gericht ist infolge des weit im Voraus erfolgten Rückzugs lediglich ein kleiner Aufwand entstanden, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 GebV OG).

7.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8.

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, hat auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 93). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, beantragt mit seiner Honorarnote (Urk. 89) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'171.60 (inkl. MwSt.). Die Entschädigung ist ausgewiesen und erscheint unter dem Blickwinkel der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für das Studium und die Besprechung des Urteils, erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'400.– (inkl. 7.7% MwSt.) als angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ ist für seine Aufwendungen entsprechend mit Fr. 1'400.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. Januar 2023 rechtskräftig.

-- 4 of 6 --

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, wir mit Fr. 1'400.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1,  den Rechtsvertreter des Privatklägers 2, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

-- 5 of 6 --

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. November 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Willi

-- 6 of 6 --