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Entscheid

SB230277

Gefährdung des Lebens etc.

28. März 2024Deutsch46 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler StGB-Kommentar], N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 129 StGB).

1.2. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal. Die Tatausführung insbesondere auf dem Bett, wobei er über der Privatklägerin kniete und sie unter Einsatz seines Körpergewichts und mit grosser Gewalteinwirkung während rund

20 Sekunden würgte, muss als massiv bezeichnet werden. Gestützt auf die

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gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Sehstörungen [Schwarzsehen]), die für eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr, die in rechtlicher Hinsicht als unmittelbar bezeichnet werden muss. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf konsequent in Abrede. Hingegen schildern die Privatklägerin und er übereinstimmend und ist deshalb unbestritten, dass sich der Disput um ihre (aufgelöste) Liebesbeziehung drehte. Gleichwohl handelte der Beschuldigte aus nichtigem Grund; er wollte die Privatklägerin zu einem Gespräch mit ihm zwingen (Urk. 64 S. 13). Die heftige körperliche Gewalt ist in einem solchen Zusammenhang weder verständlich noch kann sie gebilligt werden. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt und heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 6) – zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeichnen.

1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

Erwägungen

2.

2.1

Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

2.2

Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Nötigung gemacht (Urk. 48 S. 19 f.). Gewalt als Nötigungsmittel umfasst nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch Zwangseinwirkungen auf den Körper des Opfers, denen keine besondere Kraftentfaltung seitens des Täters zugrunde liegt (DELNON/RÜDY, Basler StGB-Kommentar, -- 17 of 33 -a.a.O., N. 20 zu Art. 181 StGB). Welches Mass die Gewalteinwirkung für ein tatbestandsmässiges Verhalten erreicht werden muss, entscheidet sich nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien. Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGE 101 IV 42 E. 3a S. 44 f. mit Hinweis).

2.3

Eine Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB ist immer dann schon zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigen (BGE 101 IV 42 E. 3a S. 45). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen hielt der Beschuldigte die Privatklägerin an den Handgelenken und am Oberarm wiederholt und trotz Gegenwehr fest. Dadurch konnte die Privatklägerin ihre Wohnung nicht rechtzeitig verlassen, verpasste ihren Zug und kam rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung in objektiver Hinsicht erfüllt. Er hielt die Privatklägerin zurück mit dem Ziel, dass sie nicht weglaufe. Er war sich deshalb bewusst, dass er durch die Gewaltanwendung die Willensfreiheit der Privatklägerin beeinträchtigen würde. Handelte er trotz dieser Erkenntnis in solcher Weise, so wollte er sie mit direktem Vorsatz zu einem Verhalten zwingen, zu dem sie sich aus freien Stücken nicht entschlossen hätte. Gestützt auf das Beweisergebnis handelte er mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441 mit Hinweisen).

2.4

Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1.

Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

1.1

Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

11.

Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 49).

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1.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 21 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, ist für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe und für die Nötigung eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht gegeben sind.

2.

Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.

2.1.1

Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).

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Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101,

82.

E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen).

2.1.2

Für die Gefährdung des Lebens steht unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. In Bezug auf die Nötigung ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste viertägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende bedingte Freiheitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.

3.

Gefährdung des Lebens

3.1

Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zweimal würgte. Die von ihm dadurch ver-

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ursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im unteren Bereich der Skala zu liegen. Die Tatausführung insbesondere auf dem Bett, bei welcher der Beschuldigte über der Privatklägerin kniete und sie unter Einsatz seines Körpergewichts und mit grosser Gewalteinwirkung während rund 20 Sekunden würgte, muss gleichwohl als massiv bezeichnet werden. Die massive Gewalt spiegelt sich in den Umständen wider, wonach die Privatklägerin während rund drei Sekunden keine Luft bekam und es ihr während rund zwei Sekunden schwarz vor den Augen wurde. Auch die zeitliche Dauer des Würgevorgangs muss als eher lang bezeichnet werden. Die Gefährdung war hoch und die Tat zeitigte bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung (vgl. Prot. I S. 12). Die Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin und früheren Freundin des Beschuldigten in deren Schlafzimmer stellte zudem auch einen Vertrauensmissbrauch dar. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv noch leicht.

3.2

Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hemmungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszustreichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wollte von der Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer (aufgelösten) Liebesbeziehung eine Erklärung. Nichts hinderte ihn daran, die Diskussion gewaltfrei zu führen respektive die Wohnung der Privatklägerin einfach zu verlassen und damit dem Streit und ihr aus dem Weg zu gehen.

3.3

In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.

4.

Nötigung

4.1

Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin wiederholt an den Handgelenken und am Oberarm fest. Dadurch konnte die Privatklägerin ihre Wohnung nicht rechtzeitig verlassen, verpasste ihren Zug und erschien rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Der Beschuldigte handelte spontan und aus der Situation heraus. In objek-- 21 of 33 -tiver Hinsicht ist das Verschulden als sehr leicht zu werten. Er wollte verhindern, dass sich die Privatklägerin einer Diskussion entziehen und weglaufen würde. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte kein Verständnis für das Bedürfnis der Privatklägerin zeigte, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Da er seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Privatklägerin stellte, handelte er egoistisch und rücksichtslos (Urk. 48 S. 24).

4.2

Aufgrund des objektiv sehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird, rechtfertigt es sich, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen festzusetzen.

5.

Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 25). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, er habe in der Zwischenzeit im Sommer 2023 seine Lehre bei F._____ erfolgreich abgeschlossen und arbeite jetzt dort in einem 100%Pensum (Urk. 64 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.

6.

Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn neu auf Fr. 3'800.– zuzüglich 13. Monatslohn. Er lebt nach wie vor bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem Halbbruder (Urk. 64 S. 3). Zuhause gibt er für das Wohnen und Essen Fr. 150.– pro Monat ab (Prot. I S. 15 f.). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen.

7.

Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer

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Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Die erstandene Haft von vier Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probezeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 27). Im Übrigen ist vom bedingten Vollzug der Geldstrafe bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abzuweichen. Gleiches gilt für die Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung 1.

1.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 49). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er lebe seit acht Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert. Er spreche die (hiesige) Sprache und stehe vor dem Abschluss der Lehre. Auch seine Mutter und seine Schwester würden in der Schweiz leben, während er zu Honduras keinen Bezug mehr habe und dort nur noch entfernte Verwandte lebten. Müsste er die Schweiz verlassen, würde ihn dies aus dem sozialen Umfeld reissen. Er müsste sich eine neue Existenz aufbauen, nachdem er in der Schweiz gerade seine Ausbildung abschliesse. Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem bestünden keine öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung (Urk. 40 Rz. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest, da der Beschuldigte bereits mit 12 Jahren in der Schweiz gelebt habe, gelte er als hier aufgewachsen. Überdies werde dem Beschuldigten auch vom Arbeitgeber eine hohe Professionalität bei der Arbeit sowie eine hohe Integrität attestiert. Zu seiner "vorzüglichen" Integration hielt sie weiterführend fest, der Beschuldigte habe nun die Lehre abgeschlossen, sei gefestigt im Berufsleben, stehe finanziell auf eigenen Beinen und habe keine Schulden. Abgesehen vom -- 23 of 33 -vorliegenden Verfahren habe der Beschuldigte die hiesige Rechtsordnung immer respektiert; die Legalprognose falle mithin positiv aus. Der Beschuldigte sei zwar schon volljährig, aber auch mit 22 Jahren befinde er sich noch in der Entwicklung und sei in sehr hohem Masse auf die Beziehung zur elterlichen Kernfamilie angewiesen. In seinem Heimatland, wo der Beschuldigte letztmals vor seiner Ausreise gewesen sei und nie gearbeitet habe, lebe einzig noch seine 69-jährige Grossmutter; alle anderen weiteren Verwandten würden in den USA leben. Sodann sei das öffentliche Interesse – auch angesichts des leichten Verschuldens bzw. der leichten Tatschwere betreffend einen jugendlichen Beziehungsstreit – im Gegensatz zum privaten Interesse des Beschuldigten – klein (Urk. 65 S. 3 ff.).

1.2

Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 27 ff.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht.

1.3

Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschuldigte spreche fliessend Deutsch und Schweizerdeutsch. Er sei sozial gut integriert, stehe kurz vor dem Abschluss seiner kaufmännischen Lehre in der …-branche und habe sich in seinem Lehrbetrieb bereits eine ordentliche Anstellung sichern können. Ein Verlassen der Schweiz und ein Neuanfang in Honduras wären mit erheblichen persönlichen Einschränkungen und Änderungen verbunden. Der Beschuldigte habe die letzten acht Jahre in der Schweiz, jedoch einen grossen Teil seiner Jugend in seinem Heimatstaat verbracht und spreche fliessend Spanisch. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner Familie (Mutter, Schwester, Stiefvater und Halbbruder) würde aus Honduras schwer fallen, sei aber dank der heutigen Technik gleichwohl möglich. Der Beschuldigte verfüge über eine solide Grundausbildung und zudem über Berufserfahrung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der noch junge Beschuldigte auch in Honduras Aussichten auf eine Anstellung habe.

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Insgesamt bedeute die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten durchaus eine gewisse Härte. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liege aber nicht vor (Urk. 48 S. 29 ff.).

1.4

Der heute 23-jährige Beschuldigte ist honduranischer Staatsbürger. Die ersten zwölf Lebensjahre verbrachte er in Honduras. In die Schweiz reiste er 2013 ein, wo er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem jüngeren Halbbruder wohnt. Überdies pflegt er einen guten Kontakt mit seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester. Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B, hat die kaufmännische Lehre 2023 in einem …-büro abgeschlossen und arbeitet in einer Festanstellung im früheren Lehrbetrieb. Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch und Spanisch. In der Schweiz leben die Mutter, die Schwester, der Stiefvater und der Halbbruder des Beschuldigten. In Honduras lebt nur noch seine 69-jährige Grossmutter, mit welcher er sporadisch via FaceTime in Kontakt steht; die restlichen Verwandten leben in den USA. Zu seinem Vater hat er schon seit Kindheit keinen Kontakt mehr.

1.5

Der Beschuldigte ist damit als Kind respektive Jugendlicher in die Schweiz gezogen und seit elf Jahren in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Härtefalls bei einem chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5 S. 111). Ebenso hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrationskriterien ist hier festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorbildlich integriert hat. Er spricht fliessend Deutsch, verfügt über eine feste Anstellung, hat keine Schulden und wurde abgesehen von den hier zu beurteilenden Delikten nicht straffällig. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während seines rund 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sozial und beruflich sehr gut integriert hat. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt in der Schweiz über ein -- 25 of 33 -normales Umfeld aus Freunden und (Arbeits-)Kollegen. Zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, mit welchen er nach wie vor zusammenlebt, pflegt er sodann intensive familiäre Beziehungen bzw. emotionale Bindungen, welche angesichts der gesamten Umstände – insbesondere des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten – mit der Konstellation der gemäss Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie vergleichbar sind und unter diesem Blickwinkel sowie angesichts des leichten Verschuldens des Beschuldigten seinen Verbleib rechtfertigen. Auf der anderen Seite spricht der Beschuldigte fliessend Spanisch, ist mit den Gepflogenheiten in Honduras vertraut und verfügt über eine Ausbildung, die ihm auch dort von Nutzen sein kann. Indes verfügt der Beschuldigte – abgesehen vom sporadischen Kontakt zu seiner bereits in die Jahre gekommenen Grossmutter via FaceTime – über kein Beziehungsnetz im Zielland. Seit er in die Schweiz gekommen ist, war er denn auch nie mehr dort. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich durchaus zumutbar wäre, in Honduras sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen, ihn dies indes mit einer gewissen Härte treffen würde. Dass die Wirtschaftslage im Zielland schwieriger als in der Schweiz ist, ist unerheblich (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Die Trennung des Beschuldigten von seiner hier lebenden, mit der Kernfamilie vergleichbaren Familienkonstellation würde ihn aber so schwer treffen, dass die gesamten Umstände einen schweren persönlicher Härtefall zu begründen vermögen.

1.6

Auch ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Beschuldigte hat sich zwar der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht, mithin hat seine Tat sich gegen das höchste Rechtsgut gerichtet, sein Verschulden wiegt hierbei jedoch noch leicht und vom Beschuldigten geht keine erkennbare weitergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, vor der die Öffentlichkeit zu beschützen wäre. Er ist Ersttäter, ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich am Wirtschaftsleben aktiv beteiligt. Während das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten somit als moderat bis gering gewertet werden muss, ist -- 26 of 33 -das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als erheblich einzustufen.

1.7

Zusammenfassend ist daher vorliegend von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. VII. Zivilansprüche

1.

Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Genugtuung sowie die Bemessungskriterien finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 33 f.). Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Zivilansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Genugtuungsforderung der Privatklägerin

2.1

Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– nebst Zins von 5 % ab 23. Oktober 2021 beantragen (Urk. 39 S. 2 und 9 f.; Urk. 54).

2.2

Die Privatklägerin wurde durch den Beschuldigten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht, in welcher sie auch Todesangst erlitten hat. Die bereits vor dem Vorfall bestehenden Panikattacken traten nach dem Übergriff verstärkt auf. Weiter litt die Privatklägerin unter Albträumen und musste sich in psychiatrische Behandlung begeben (Prot. I S. 12), deren Dauer – auch im Berufungsverfahren – aber unbestimmt geblieben ist. Es ist notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwingend zu seelischer Unbill führt. Das Verhalten des Beschuldigten stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde und die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des noch leichten Verschuldens und der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB170445 vom 19. April 2018; SB150386 vom 21. März 2016; SB140165 vom 9. Oktober 2014; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB160463 vom 3. April 2017; SB200037 vom 25. März 2021; SB210183 vom 9. Juni 2022) sowie angesichts des -- 27 of 33 -dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens ist die Genugtuung auf Fr. 3'000.– (nebst 5% Zins ab 23. Oktober 2021) festzusetzen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.

Kostenfolgen im Berufungsverfahren

2.1

Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).

2.2

Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Einzig in Bezug auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte. Das teilweise Unterliegen der Privatklägerin in Bezug auf die Höhe der Genugtuung, die Teil eines Ermessensentscheids ist, fällt hier nicht ins Gewicht. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine -- 28 of 33 -allfällige Rückerstattungspflicht ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO).

2.3

Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'943.25 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 61). Rechtsanwalt MLaw X.____ ist entsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'943.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'529.40 (inkl. MwSt.) geltend. Dabei ist das Total korrekt, der Umfang der Mehrwertsteuer aber unrichtig (Fr. 167.30 anstatt Fr. 189.60). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 60). Es rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung –, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal und gesamthaft 2'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

2.4

Die weiteren Kosten betragen Fr. 25.– für die EDV-Datensicherung.

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände  1 Pullover von C._____, schwarz, mit Aufschrift "Bonjour" (A015'508'197)  1 Halskette von C._____, goldig, mit Anhänger (A015'508'211)

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werden der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb von drei Monaten verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. (…)

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1’500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2’100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2’486.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 1’250.00 Auslagen Polizei Fr. 163.80 Entschädigung Zeuge Fr. 592.50 Entschädigung Dolm.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 16'617.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

10. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'321.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 11.-12. (…)

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB;  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon

4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 23. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'943.25 amtliche Verteidigung Fr. 2'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 25.– diverse Kosten (EDV-Datensicherung)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die -- 31 of 33 -Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. März 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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