SB230301
Mehrfache Sachbeschädigung etc.
29. November 2023Deutsch28 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230301-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 29. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Jugendgericht, vom 7. Oktober 2021 (DJ210002)
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Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 18. Juni 2021 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 51 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklage, Dossier 8, wird, soweit Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 14. September 2018 bis 7. Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjährung definitiv eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20); − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG (Dossier 14).
3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18).
4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.
5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet.
6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (wovon
3 Monate als durch stationäre Beobachtung erstanden sind), sowie einer Busse von Fr. 200.–.
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8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Schutzmassnahmen gemäss Ziffern 4, 5 und 6 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu vollziehen.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Softairpistole "Pietro Beretta", (Asservat-Nr. A012'176'475); - 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486); - Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362); - Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'373); - Ca. 10 Minigrips, tw. mit Marihuanarückständen, (Asservat-Nr. 012'176'384); - Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'395); - Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'408); - Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'419); - Minigrip mit ca. 5,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'420); - Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'431); - Ritalin in Pulverform ca. 1,1 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'453); - Minigrip mit Marihuana ca. 4,9 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'464); - Tupperware-Behälter, (Asservat-Nr. A012'176'500); - Feinwaage, (Asservat-Nr. A012'176'555).
10. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'507.20 Gutachten/Expertise etc. Fr. 26.00 Kosten Entschädigung Zeuge Fr. 25'033.20 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten.
12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.
13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'614.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 13 werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 1 und 2 keine Prozessentschädigung gefordert haben.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84) a Das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz sei einzustellen.
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b A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche durch die stationäre Beobachtung und Unterbringung erstanden ist, zu bestrafen. Von einer Busse sei abzusehen, evt. sei eine solche von höchstens CHF 100.– auszufällen. c Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv abzuschreiben. Eventuell: A._____ seien die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen, und eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JstPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO sei in der Höhe von höchstens CHF 1'000.– vorzubehalten. d Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.1. Am 11. Oktober 2021 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil anmelden (Urk. 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 69 = Urk. 71) am 25. April 2023 (Urk. 70/2) liess der Beschuldigte dem Obergericht am 5. Mai 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 72).
1.1. Am 11. Oktober 2021 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil anmelden (Urk. 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 69 = Urk. 71) am 25. April 2023 (Urk. 70/2) liess der Beschuldigte dem Obergericht am 5. Mai 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 72).
1.2. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2023 wurden der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberjugendanwaltschaft) und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine An-- 5 of 23 -schlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77). Die Privatkläger liessen die Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 76).
1.3. Am 11. August 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 29. November 2023 vorgeladen (Urk. 78). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung Dispositiv-Ziffer 2 Lemma 4 (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz), Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Sanktion und Vollzug) und Dispositiv-Ziffer 14 (Kostenauflage amtliche Verteidigung) an (Urk. 72, Urk. 84). Dispositiv-Ziffer 1 (Einstellung Dossier 8 betr. Zeitraum vom 14.9.2018 bis 7.10.2018), Dispositiv-Ziffer 2 Lemma 1-3 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG), Dispositiv-Ziffer 3 (Freispruch Sachbeschädigung), Dispositiv-Ziffern 4-6 (Anordnung von Schutzmassnahmen), Dispositiv-Ziffer 9 (Beschlagnahmung und Vernichtung von Gegenständen), Dispositiv-Ziffer 10 (Zivilforderungen), Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenfestsetzung), Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenauflage), Dispositiv-Ziffer 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositiv-Ziffer 15 (Vormerknahme Prozessentschädigung Privatkläger) sind demnach nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen.
2. Anwendbarkeit des StGB, des JStG und der JStPO Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 18. Juni 2021 Straftaten über den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 12. März 2021 vorgeworfen (Urk. 38). Der Beschuldigte war zu den inkriminierten Straftaten zwischen 15 und 18 Jahre alt. Die Vorinstanz hielt folglich zutreffend fest, dass das Erwachsenenstrafrecht betreffend die auszufällende Strafe (Sanktion) zur Anwendung kommt, da Taten zu beurteilen sind, welche sich vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs ereignet haben (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Es bleibt jedoch das Jugendstrafverfahren an-- 6 of 23 -wendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG), weil das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat bekannt wurde. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann überdies ergänzend verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.).
3. Verfolgungsverjährung
3.1. Das Jugendstrafrecht sieht für Vergehen (Taten, die nach dem Erwachsenenstrafrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht sind) eine Verfolgungsverjährungsfrist von 3 Jahren vor (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG). Für Übertretungen (Art. 103 ff. StGB, Sanktionierung mit einer Busse bis Fr. 10'000.–) ist ferner eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr massgeblich (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG).
3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Vorwürfe in Dossier 7 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von 9. August 2018 bis 10. November 2018) als natürliche Handlungseinheit zu würdigen sind, weshalb die Verfolgungsverjährungsfrist erst mit der letzten Verkaufshandlung am 10. November 2018 zu laufen begann. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden (Urk. 71 S. 6 f.). Die Vorwürfe in Dossier 7 sind folglich nicht verjährt.
3.3. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 14) indes verjährt ist. Dem Beschuldigten wird dort zur Last gelegt, an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Juni 2018 eine Softair-Pistole "Pietro Baretta 92" gekauft und diese an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 30. Dezember 2018 zu sich nach Hause gebracht zu haben. Im Gegensatz zu den Vorwürfen in Dossier 7 handelt es sich vorliegend um ein einzelnes Delikt zu einem unbestimmbaren Tag im genannten Zeitraum. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Softair-Pistole bereits vor dem 7. Oktober 2018 zu sich nach Hause verbracht haben könnte, weshalb die Verfolgungsverjährung spätestens am 7. Oktober 2021 eintrat. Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz ist deshalb einzustellen.
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4. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). Ferner untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. III. Sanktion
1. Allgemeines zur Strafzumessung und Strafrahmen
1.1. Wie bereits eingangs erwähnt, kommt vorliegend das Sanktionsrecht des Erwachsenenstrafrechts zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Bezüglich des abstrakten Strafrahmens der erfüllten Delikte und der Vorgehensweise der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 24 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
1.2. Mit der Vorinstanz ist es ferner aufgrund der psychischen Störungen und beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten gemäss Psychiatrisch-Psychologischem Gutachten der PUK Zürich, Gutachtenstelle Kinder- und Jugendforensik, vom 12. Dezember 2019 (vgl. Urk. 24/5 S. 80) angemessen, für die zu beurteilenden Delikte von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit -- 8 of 23 -infolge eingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ergänzend verwiesen werden (Urk. 71 S. 25 f.).
1.3. Als schwerstes Delikt und damit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Dossier 17 festzulegen und die festgelegte Einsatzstrafe – soweit die gleiche Straftart vorliegt – in der Folge in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist entgegen der Vorinstanz zudem von Gesetzes wegen zwingend die Sanktionierung mit einer Geldstrafe vorgesehen (Art. 286 StGB).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 17)
2.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ dem Handel mit Marihuana nachging, wobei von einer professionalisierten und geplanten Vorgehensweise auszugehen ist. Der Beschuldigte portionierte und verpackte das Marihuana und verkaufte es nach Absprache zwischen den Kunden und C._____ an den jeweiligen Endabnehmer. Das ganze dauerte über einen mehrmonatigen Zeitraum in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, was freilich eine gewisse Gefährdung der Gesundheit Dritter darstellt. Das sichergestellte Marihuana in der Höhe von 89.2 Gramm fällt indessen vergleichsweise als Drogenmenge tief aus. Als Orientierungshilfe lassen sich auch die Strafmassempfehlungen von Schlegel/Jucker heranziehen, wonach in dieser Grössenordnung in etwa eine Strafe von 5 Strafeinheiten und ab
100 Gramm eine bis 30 Strafeinheiten empfohlen wird (Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Rz. 43). Da der Beschuldigte wiederholt dem Marihuanahandel nachging, ist das Verschulden jedoch höher als empfohlen zu gewichten. Das objektive Verschulden wiegt eher leicht.
2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Mit den Erlösen finanzierte sich der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt. Dies zeugt von einem rücksichtslosen und egoistischen Verhalten
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gegenüber der Gesundheit Dritter. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.
2.1.3. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60 Strafeinheiten festzusetzen.
2.1.4. Die Wahl der Strafart beurteilt sich nach dem Ausmass des Verschuldens, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3 m.w.H.).
2.1.5. Zur Strafart lässt sich vorliegend festhalten, dass sich der Beschuldigte bisher von (bedingten) Geldstrafen unbeeindruckt zeigte und trotz pendenter Strafuntersuchung weiterhin (einschlägig) delinquierte (Urk. 83). Zudem lebt er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 47 S. 8 und Urk. 84A S. 3), weshalb eine Geldstrafe wohl von Vornherein uneinbringlich wäre. Es ist demnach auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Einsatzstrafe beträgt demnach 2 Monate Freiheitsstrafe.
2.2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 7)
2.2.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ dem regelmässigen Verkauf von Marihuana nachging. Der Beschuldigte portionierte, verpackte und verkaufte das Marihuana nach Absprache zwischen den Kunden und C._____ an den jeweiligen Endabnehmer. Dabei kam es innerhalb von zwei Monaten zu mindestens 10 Verkäufen von insgesamt mindestens 75 Gramm Marihuana. Dies zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Die Drogenmenge fällt hingegen noch vergleichsweise tief aus. Das objektive Verschulden wiegt eher leicht.
2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte konnte sich im Gegenzug nach Gutdünken zum Eigenkonsum am Marihuana bedienen und wurde regelmässig von C._____ zum Essen eingeladen. Auch konnte er sich durch den Erlös aus den Marihuana -- 10 of 23 -Verkäufen eine PlayStation PS4 finanzieren. Dies zeugt von einem rücksichtslosen und egoistischen Verhalten gegenüber der Gesundheit Dritter. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.
2.2.3. Insgesamt ist bei einem leichten Verschulden eine Einzelstrafe von
60 Strafeinheiten angemessen. Betreffend die Wahl der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 2.1.5).
2.2.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.
2.3. Erste Sachbeschädigung (Dossier 8)
2.3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum zusammen mit C._____ mittels blauer Sprayfarbe eine Aussenwand des …hauses in D._____ mit den Graffiti "ACAB", "1312", "666", einem umgedrehten Kreuz sowie einer Swastika besprayte. Dadurch entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen.
2.3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte gab an, aus den Emotionen heraus gesprayt zu haben, da er "high" gewesen sei (Urk. 8/3 F/A 16), was auf eine spontane Aktion schliessen lässt. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.
2.3.3. Insgesamt erscheint bei einem sehr leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Betreffend die Wahl der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 2.1.5).
2.3.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 0.5 Monat zu erhöhen.
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2.4. Zweite Sachbeschädigung (Dossier 8)
2.4.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an Halloween 2018 erneut zusammen mit C._____ und einen weiteren, unbekannten Jugendlichen mit roter/oranger Sprayfarbe 2 Aussenwände des …-hauses, den dazugehörigen Stromkasten, einen Robidog sowie eine Baustellentafel und einen Baustellen-Werbebanner in D._____, mit dem Graffiti "ACAB", "1312" und "FUCK COPS" besprayte. Zudem wurde eine vor dem …-haus stehende Sitzbank mit der Aufschrift "FUCK E._____" verschmiert und vor dem Eingang zum …-haus etwas in Brand gesetzt, wodurch Brandspuren an der Türe entstanden und verrusste Rückstande auf den Treppenstufen zurückblieben. Dadurch entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe. Es ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
2.4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Auch hier ist wohl davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter Drogeneinfluss stand, als er die Sprayaktion ausführte. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.
2.4.3. Insgesamt erscheint bei einem eher leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen, zumal der Beschuldigte innerhalb eines Monats eine weitere Sachbeschädigung beging. Betreffend die Wahl der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 2.1.5).
2.4.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten resultiert.
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2.5. Täterkomponente
2.5.1. Persönliche Verhältnisse Bezüglich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 35 ff.), die sich im Wesentlichen auf das Psychiatrisch-Psychologische Gutachten vom 12. Dezember 2019 stützen, sowie auf die Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 48) verwiesen werden. Ferner absolvierte der Beschuldigte im Sommer 2023 in der F._____ [sozialpädagogische Institution] in G._____ eine Malerlehre (Urk. 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er dreieinhalb Monate bei der H._____ AG als Maler gearbeitet und rund Fr. 3'600.– netto verdient habe (Urk. 83A und vgl. auch Urk. 85/a und c). Ihm sei dort gekündigt worden, da er über zu wenig Spezialwissen für die Denkmalschutzpflege verfügt habe. Zurzeit sei er auf der Suche nach einer Temporärstelle als Maler. Er habe ein Vermögen von etwa Fr. 400.– bis Fr. 500.– und lebe wieder bei seinen Eltern (Urk. 83A). Leicht strafmindernd fällt mit der Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 71 S. 40 ff.) die schwierige Jugend des Beschuldigten ins Gewicht. Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten.
2.5.2. Verurteilungen Der Beschuldigte erwirkte seit Oktober 2021 drei Verurteilungen, welche alle einschlägig sind (Urk. 83). Der Beschuldigte wurde demnach trotz pendenten Strafverfahrens wiederholt straffällig. Dieser Umstand fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht.
2.5.3. Geständnis Der Beschuldigte zeigte sich grossmehrheitlich geständig (Urk. 23/40 und Urk. 47), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist.
2.5.4. Besondere Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
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2.5.5. Zwischenfazit zur Täterkomponente Insgesamt heben sich die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren gegenseitig auf, weshalb die Täterkomponente im Ergebnis neutral zu würdigen ist. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten.
2.6. Beschleunigungsgebot Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 wurde den Parteien erst rund 1 ½ Jahre später im April 2023 zugestellt (Urk. 70/2). Darin ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken, was eine merkliche Strafreduktion im Umfang von 1 Monat rechtfertigt.
2.7. Fazit zur auszufällenden Freiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten zu belegen.
2.8. Hinderung einer Amtshandlung
2.8.1. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor.
2.8.2. Der Beschuldigte entzog sich trotz wiederholten Rufen "Stopp Polizei" einer Polizeikontrolle und betitelte die Polizisten als "Scheissbullen". Das objektive Verschulden wiegt noch leicht.
2.8.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, da er die Kontrolle als Schikane empfand (vgl. Urk. 23/40 S. 4). Dies zeugt von einer gewissen Geringschätzung gegenüber der Staatsgewalt. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.
2.8.4. Bezüglich der Täterkomponente kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 2.6.1 ff.). Die Täterkomponente wirkt sich im Ergebnis neutral aus.
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2.8.5. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen dem eher leichten Verschulden angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen.
2.8.6. Die zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung wurde im März 2021 begangen. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte seit Oktober 2021 dreimal verurteilt (Urk. 83), weshalb aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (Geldstrafen) eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2021 auszusprechen ist.
2.8.7. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung hat im Wesentlichen zum Ziel, das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zu gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 m.w.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. m.H.).
2.8.8. Vorliegend ist die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 3. Oktober 2021 als schwerste Straftat zu eruieren. Der Beschuldigte wurde dort ebenfalls für eine Hinderung einer Amtshandlung bestraft und mit der dafür vorgesehenen Höchststrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe sanktioniert. Der maximal gesetzlich vorgesehene Strafrahmen wurde demnach bereits ausgeschöpft. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine Erhöhung des Strafrahmens rechtfertigen würden. Demnach wäre es der urteilenden -- 15 of 23 -Instanz nicht möglich gewesen, eine höhere Strafe als eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen, wenn beide Delikte gemeinsam beurteilt worden wären. Für die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung kann folglich keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2021 mehr ausgefällt werden. Es ist nach dem Gesagten von der Ausfällung einer Zusatzstrafe abzusehen.
2.9. Anrechnung Beobachtung / vorsorgliche Schutzmassnahmen
2.9.1. Das Gericht rechnet die vom Täter während diesem oder einem anderen Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB). Gemäss Art. 29 Abs. 2 JStPO ist zudem eine stationäre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen. Ferner rechnet es die mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung ebenfalls an, soweit die Unterbringung aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 3 JStG).
2.9.2. Der Beschuldigte befand sich aufgrund einer stationären Beobachtung (Art. 9 JStG) vom 31. Dezember 2018 bis 17. Januar 2019 im Gefängnis Limmattal und vom 18. Januar 2019 bis 18. April 2019 im Jugendheim I._____ (Urk. 22/1-2 und Urk. 22/13 S. 2). Danach wurde eine vorsorgliche Schutzmassnahme (Art. 5 JStG) angeordnet und der Beschuldigte per 18. Juni 2019 in die Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal eingewiesen, wobei er sodann in die Stiftung J._____ und schliesslich in die F._____ versetzt wurde (Urk. 22/17+24+28). Mit Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 15. September 2023 wurden die mit Urteil des Jugendgerichtes Andelfingen vom 7. Oktober 2021 angeordnete Unterbringung, die ambulante Behandlung sowie die persönliche Betreuung rückwirkend per 31. Juli 2023 aufgehoben (Urk. 82).
2.9.3. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es vorliegend angemessen erscheint, insgesamt 3 Monate der stationären Beobachtung an die auszufällenden Freiheitsstrafe anzurechnen, sind zu teilen und zu übernehmen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 71 S. 42 ff.). Zudem ist dem Beschuldigten -- 16 of 23 -aufgrund der Beendigung der (vorsorglichen) Unterbringung auch die Dauer der Schutzmassnahme vom 18. Juni 2019 bis 31. Juli 2023 an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.9.4. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten gilt nach dem Gesagten ohne Weiteres bereits durch stationäre Beobachtung und Unterbringung als erstanden.
2.10. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Zudem wird dem Beschuldigten im Dossier 17 der Eigenkonsum von Amphetaminen zur Last gelegt. Die am 18. Juni 2019 sichergestellten 22 Portionen Amphetamin (total 13.8 Gramm) (Dossier 17) seien zum ausschliesslichen Eigenkonsum gedacht gewesen (Urk. 38). Hierbei handelt es sich entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch "Vergehen" (vgl. Urk. 71 S. 51) um eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Entsprechend kommt eine einjährige Verfolgungsverjährungsfrist zur Anwendung. Der Vorwurf war demnach zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Oktober 2021 bereits verjährt. Die Vorinstanz sprach daher zu Unrecht eine Busse für den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum aus (vgl. Urk. 71 S. 34), was es (zumindest im Sanktionspunkt) zu korrigieren gilt. Es ist demnach keine Busse auszufällen.
2.11. Schlussfazit zur Sanktion Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe gilt bereits durch stationäre Beobachtung und Unterbringung vollumfänglich als erstanden. V. Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
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2. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die Freiheitsstrafe bereits durch stationäre Beobachtung und Unterbringung vollumfänglich erstanden, weshalb die Frage des Strafvollzugs hinfällig ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Jugendstrafprozess sind betreffend die Verfahrenskosten die entsprechenden Bestimmungen der StPO (Art. 422 bis Art. 428 StPO) sinngemäss anwendbar (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Demnach sind die Verfahrenskosten dem verurteilten Jugendlichen aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung hiervon ausgenommen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 425 StPO).
2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. 14) grundsätzlich zu übernehmen, wonach die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'614.75 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und im Interesse der Resozialisierung ist praxisgemäss der Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO auf Fr. 2'000.– zu reduzieren.
3. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt grossmehrheitlich. Die Festlegung der Höhe der auszusprechenden Strafe liegt im Ermessen des Gerichts. Im Übrigen ist die Freiheitsstrafe von 3.5 Monaten ohnehin bereits abgegolten. Die Gerichtskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 2'032.55 geltend (Urk. 86), was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 2'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Jugendgericht, vom 7. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklage, Dossier 8, wird, soweit Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 14. September 2018 bis 7. Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjährung definitiv eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20); − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17); − …
3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18).
4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.
5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet.
6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet.
7. …
8. …
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9. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Softairpistole "Pietro Beretta", (Asservat-Nr. A012'176'475); - 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486); - Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362); - Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'373); - Ca. 10 Minigrips, tw. mit Marihuanarückständen, (Asservat-Nr. 012'176'384); - Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'395); - Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'408); - Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'419); - Minigrip mit ca. 5,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'420); - Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'431); - Ritalin in Pulverform ca. 1,1 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'453); - Minigrip mit Marihuana ca. 4,9 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'464); - Tupperware-Behälter, (Asservat-Nr. A012'176'500); - Feinwaage, (Asservat-Nr. A012'176'555).
10. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'507.20 Gutachten/Expertise etc. Fr. 26.00 Kosten Entschädigung Zeuge Fr. 25'033.20 Total
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Allfällige weitere Kosten vorbehalten.
12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.
13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'614.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
14. …
15. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 1 und 2 keine Prozessentschädigung gefordert haben.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 14) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ½ Monaten Freiheitsstrafe, welche durch die stationäre Beobachtung und Unterbringung des Beschuldigten bereits vollumfänglich erstanden sind.
3. Von der Ausfällung einer Zusatzgeldstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2021 sowie von der Ausfällung einer Busse wird abgesehen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 9'614.75 werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135
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Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2'000.–. Der Restbetrag wird definitiv abgeschrieben.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerin Politische Gemeinde D._____ (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Winterthur − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend Ziffer 1 − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, betr. erstinstanzl. Ziff. 9.
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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle -- 23 of 23 --