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Entscheid

SB230307

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Widerruf sowie Rückversetzung

16. Juni 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 51), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 55 S. 36). Vorliegend wurde das begründete Urteil der Verteidigung am 17. Mai 2023 zugestellt (Urk. 54/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. Juni 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 55 S. 36). Vorliegend wurde das begründete Urteil der Verteidigung am 17. Mai 2023 zugestellt (Urk. 54/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. Juni 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2023 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

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3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Lazareva -- 3 of 3 --