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Entscheid

SB230337

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

6. Dezember 2023Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 100 S. 5 f. und Urk. 120 S. 2 ff.). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 124/1-3), wurde am 30. Juni 2023 verfügt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 31. August 2023 stellten der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ihre "Berufungs- und Beschwerdeanträge" (Urk. 127 S.

I. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 100 S. 5 f. und Urk. 120 S. 2 ff.). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 124/1-3), wurde am 30. Juni 2023 verfügt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 31. August 2023 stellten der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ihre "Berufungs- und Beschwerdeanträge" (Urk. 127 S.

3 ff.). Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 129). Mit Eingabe vom 11. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keine Anträge und verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 131). Mit Eingabe vom 26. September 2023 beantwortete die Privatklägerin die Berufung (Urk. 132). Mit Verfügung 28. September 2023 ging die Berufungsantwort an den Beschuldigten und wurde diesem Frist zur Replik angesetzt (Urk. 134). Mit Eingabe vom 24.

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Oktober 2023 liess der Beschuldigte seine Replik erstatten (Urk. 136). Mit Verfügung 26. Oktober 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungsreplik zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 138). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung (Urk. 140). Mit Eingabe vom 14. November 2023 liess sich die Privatklägerin vernehmen (Urk. 141). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung, Bindungswirkung und Umfang der Neubeurteilung

1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1;6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2;6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2).

2. Was die Beschwerde des Beschuldigten betrifft, so erwog das Bundesgericht im Ergebnis, was folgt (Urk. 120 S. 21 f.): "8.7. Die Beschwerde des Beschwerde-

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führers 2 ist in Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 StGB daher gutzuheissen. […] Da die angeklagten Täuschungshandlungen nicht erstellt sind und keine anderweitigen, strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers 2 angeklagt sind, ist dieser vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die Angelegenheit ist in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben wird." Was die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars betrifft, so wurde diese vom Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. dazu im Einzelnen a.a.O., S. 22 ff. E. 9.).

3. Neu zu regeln sind damit der Schuldpunkt (wobei die Vorgaben des Bundesgerichts klar sind), die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten und des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahrens. Nicht mehr zur Diskussion steht die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren, darüber befand abschliessend das Bundesgericht (Urk. 120 S. 22 ff. E. 9.). Da das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid in diesem Punkt nicht beanstandete, hat es auch bei der im ersten Berufungsverfahren für den Beschwerdeentscheid betreffend die vorinstanzliche Honorarfestsetzung festgesetzten Gebührenauflage zulasten der amtlichen Verteidigerin sein Bewenden (Urk. 100 S. 27 E. V.1.6.; Urk. 120 S. 25 E. 10). Nicht mehr zur Diskussion steht weiter die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin für das erste Berufungsverfahren (Urk. 100 S. 28 E. V.2.4.), da dieser Entscheid unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwuchs (Urk. 120 S. 6 E. 2.). In diesem Zusammenhang ist die amtliche Verteidigerin drauf hinzuweisen, dass sie von der Privatklägerin keine Differenz zum "ordentlichen Honorar" verlangen kann: Mit dem Freispruch wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Die amtliche Verteidigung besitzt nicht die Rechte einer Verfahrenspartei. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art.

135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; vgl. dazu statt Weiterer auch ZK StPO-

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LIEBER, Art. 135 N 22 f.). Für ein Einfordern der Differenz zum „vollen Honorar" sowohl gegenüber dem Staat als auch gegenüber der Privatklägerschaft besteht keine gesetzliche Grundlage, was vom Gesetzgeber so beabsichtigt ist (vgl. im zitierten BGE sowie dazu LIEBER, a.a.O., N 21 b; in diesem Sinne zum zitierten BGE auch DIETHELM in forumpoenale 2/2014 S. 115 ff., Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung). Dies gilt umso mehr, als der im Kanton Zürich übliche Stundenansatz für eine amtliche Verteidigung bereits als "volles Honorar" gilt, womit insoweit kein Raum für die nachträgliche Geltendmachung einer Differenz verbleibt (LIEBER, a.a.O., N 22 ff.). Entsprechend kann auch nicht neu eine "Parteientschädigung" geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für das vorliegende Berufungsverfahren, da der Beschuldigte noch immer amtlich verteidigt ist. Im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehen sodann die vom Bundesgericht für das bundesgerichtliche Verfahren abschliessend geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 120 S. 25 f. E. 11.). Dies hat zur Folge, dass die Anträge des Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung, soweit damit die erwähnten Punkte zur Diskussion gestellt werden, ohne Weiteres abzuweisen sind, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Konkret betrifft dies die Berufungsanträge 4.-7. und 10. bzw. 10.1.-10.5., soweit es darin nicht um die Kostenauflage geht. Im Übrigen ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil, dessen Aufhebung immer wieder verlangt wird, aufgrund des beschrittenen Instanzenzuges längst aufgehoben ist. III. Schuldpunkt Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB freizusprechen. IV. Zivilpunkt Die Privatklägerin machte zuletzt einen Schaden von Fr. 312'027.13, zuzüglich Zins seit 4. Mai 2018, geltend (Urk. 54 S. 2), ohne diesen jedoch hinreichend zu substantiieren (a.a.O., S. 6 ff. Rz. 17 ff.), weshalb ihr Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Einen entsprechenden Antrag stellt auch die Privatklägerin (Urk. 132 S. 16 Rz. 49). Dies -- 12 of 18 -erscheint auch deshalb angezeigt, da gemäss Darstellung sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin offenbar diverse zivilrechtliche Fragen, die auf das im vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegende Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, nach wie vor strittig sind (vgl. dazu u.a. Urk. 127 S. 6 Rz. 4 sowie Urk. 132 S. 15 f., 6.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung- und erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids steht nicht zur Diskussion und ist zu bestätigen, was wie bereits ausgeführt auch hinsichtlich des Honorars für die amtliche Verteidigung gilt. Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausgangsgemäss steht der Privatklägerin damit keine Entschädigung zu. Soweit der Beschuldigte beantragen lässt, die Kosten seien der Privatklägerin aufzuerlegen, Folgendes: Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Nimmt der Staat die privatklägerischen Anträge an und setzt er sie prozessual um, so werden diese zu behördlichen Verfahrenshandlungen, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich ist. Bei Einstellung oder Freispruch soll deshalb grundsätzlich der Staat die Verfahrenskosten tragen, unabhängig davon, von welcher Seite der Anstoss zu den fraglichen Verfahrenshandlungen gekommen ist (vgl. dazu statt Weiterer BSK StPO, -- 13 of 18 -DOMEISEN, N 2 zu Art. 427, mit Verweisen, insbesondere auf BGE 138 IV 248, 255). Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist einerseits beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt (Art. 122 ff. StPO) kausal verursacht worden sind. Unter Berücksichtigung der Grundtendenz von Art. 427 StPO sollen die Privatkläger jedoch nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammenhang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, a.a.O., N 4, mit Verweisen). Die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zivilforderung entstandenen Aufwände sind vernachlässigbar, entsprechend auch die damit einhergehenden Verfahrenskosten, so sie sich überhaupt ausscheiden liessen. Im Vordergrund des Verfahrens stand immer eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin hätte das vorliegende Strafverfahren mit direkter Schädigungsabsicht, wider besseres Wissen und im vollen Bewusstsein der Unschuld des Beschuldigten eingeleitet (Urk. 127 S. 9 E. IV.1.). Eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerin rechtfertigt sich deshalb nicht. Soweit die Privatklägerin beantragen lässt, die Kosten seien dem Beschuldigten bzw. seiner Rechtsvertretung aufzuerlegen und sie sei zu entschädigten (Urk. 132 S. 11 ff.), Folgendes: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung hat Ausnahmecharakter. Die Privatklägerin begründet ihren Antrag hauptsächlich unter Hinweis auf die im gesamten Verfahren ausufernde Prozessführung der amtlichen Verteidigung, was seine Berechtigung hat, jedoch nicht dazu führen darf, dass dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, die er sonst nicht zu tragen hätte. Gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Kostenauflage jedenfalls nicht. Ebenso wenig kann er beim vorliegen-- 14 of 18 -den Verfahrensausgang verpflichtet werden, die Privatklägerin zu entschädigen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).

2. Kosten der beiden Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da eine Kostenpflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht besteht und er im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt, sind die gesamten Kosten beider Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz. Obschon die Privatklägerin im ersten Berufungsverfahren unterliegt, ist ihr ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen, da sie im zweiten Berufungsverfahren Aufwendungen hatte, die bei einer wenigen aufwändigen Prozessführung seitens des Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren (vgl. dazu sogleich unter V.3.) beträchtlich geringer ausgefallen wären. Auch für die beiden Berufungsverfahren lässt sich keine gegenseitige Entschädigungspflicht des Beschuldigten und der Privatklägerin begründen.

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren Die amtliche Verteidigerin reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im zweiten Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 28'306.15 ein (Urk. 137/2). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz vom 15. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 69 S. 58 E. VII.3.1.). Wie bereits eingangs ausgeführt, ging es im vorliegend nota bene schriftlich durchgeführten zweiten Berufungsverfahren lediglich noch um die Freisprechung des Beschuldigten und entsprechend um die Neuregelung der geltend gemachten Zivilforderung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Vorgaben des Bundesgerichts klar waren und das verbleibende Prozessthema absolut überschaubar war (vgl. dazu vorne E. III. f.). Vor diesem Hintergrund können der von der amtlichen Verteidigerin betriebene Aufwand und das dafür geltend gemachte Honorar bei aller Zurückhaltung nur als krass überrissen -- 15 of 18 -bezeichnet werden. Namentlich das Verfassen einer rund fünfundzwanzigseitigen Berufungserklärung war durch nichts gerechtfertigt, zumal die darin gemachten Ausführungen wie aufgezeigt grossmehrheitlich an der Sache vorbeigehen. Die von ihr dadurch generierten Kosten sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Angemessen ist, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Der Antrag des Beschuldigten, die Privatklägerin und eventualiter solidarisch mit ihr die Staatsanwaltschaft Zürich seien für das erstinstanzliche Verfahren und die beiden Berufungsverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung an ihn zu verpflichten, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Der Antrag der amtliche Verteidigung auf Neufestsetzung ihres Honorars als amtliche Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das erste Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Der Antrag der amtlichen Verteidigung und des Beschuldigten auf Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren (Prozess Nr.6B_203/2022 bzw.6B_298/2022 ) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Die für das Beschwerdeverfahren im Prozess Nr. SB210163 festgesetzte Gebühr beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Verteidigerin auferlegt.

7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

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Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Prozess Nr. SB210163 Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung Prozess Nr. SB230337

9. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (unter Beilage von Urk. 140 und 141) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage von Urk. 141) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (unter Beilage von Urk. 140) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 VOSTRA mittels Kopie von Urk. 123 − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP210011.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker

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