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Entscheid

SB230342

Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

16. Oktober 2023Deutsch39 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Am 31. Dezember 2021 ging beim Meldedienst der Kantonspolizei Zürich ein anonymer Hinweis ein, wonach sich am D._____-weg... in E._____ eine Hanf-Indooranlage befinde, welche vom Beschuldigten betrieben werde (Urk. 1 S. 1 f.). Gestützt darauf wurde das vorliegende Verfahren eröffnet und es wurde daraufhin gegen den Beschuldigten sowie gegen seine Freundin F._____ ermittelt, wobei hinsichtlich letzterer das Verfahren eingestellt wurde (Urk. 29). Am 26. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Dietikon (Urk. 33, vgl. auch Urk. 56 S. 4 E. 1.1.).

1.2

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 19. Januar 2023 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 56 S. 30 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 51 und Urk. 58). Am 15. Juni 2023 trafen die Akten auf der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (vgl. Eingangsstempel, Urk. 56).

1.3

Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und es wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Be-

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rufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dabei wurde er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern beziehungsweise die eingeforderten Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 62).

1.4

Zur Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2023 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 66) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 (Spiegelstrich 3), 2, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 16 und 17 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 (Spiegelstrich 3), 2, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 16 und 17 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations-- 7 of 29 -aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 26. September 2022 (Urk. 33). Angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und betreffend die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (jeweils Dossier 1, vgl. Urk. 58, Urk. 67).

2. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von 1. September 2020 bis 26. Januar 2021 eine Indoor-Hanfanlage an seinem damaligen Wohnort betrieb, wobei er bewusst und gewollt THC-potente Pflanzen zur Produktion von Marihuana verwendete. Weiter erachtete die Vorinstanz es als erstellt, dass der Beschuldigte zweimal erntete, wobei er einen Ertrag von

14 Kilogramm Marihuana erzielte (Urk. 56 S. 5 ff., insbesondere E. 2.1.10.). Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Diesbezüglich sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei, was heute rechtskräftig und mithin nicht mehr zu überprüfen ist (Urk. 56 S. 10 f. E. 2.1.11.).

2.2. Standpunkt und Aussagen des Beschuldigten

2.2.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahmen vom 26. Januar 2021 (Urk. 4), vom 10. Juni 2021 (Urk. 5) und vom 19. Juli 2022 (Urk. 7) grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, zeigte sich jedoch betreffend den Besitz von Betäubungsmitteln / der Indooranlage geständig (vgl.

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Urk. 4 F/A 36, Urk. 5 F/A 14 und F/A 69). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. I S. 6).

2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte betreffend die beiden Kreuze auf dem Formular "Deklaration Hanfanlage" geltend, das sei am Morgen um 6.30 Uhr gewesen, und er habe nur unterschrieben. Man sehe anhand der Schrift, dass die Kreuze nicht von ihm seien (Urk. 66 S. 3 f.).

2.3. Würdigung

2.3.1. Die Verteidigung machte geltend, dass kein Beleg vorhanden sei, wonach es sich um THC-Hanf handle, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um Drogen-Hanf gehandelt habe (Urk. 48 Rz. 1, Urk. 67 Rz. 1). Die Vorinstanz wies diesbezüglich auf das Dokument der Zürcher Polizeien mit der Überschrift "Deklaration Hanfanlage" hin, welches dem Beschuldigten ausgeteilt und von ihm am 26. Januar 2021 ausgefüllt und unterzeichnet wurde. Es handelt sich hierbei um ein Dokument der Zürcher Polizeien, welches Personen mit Hanfanlagen ausgeteilt wird, worin diese Angaben machen hinsichtlich der Hanfart sowie der Räumung und Vernichtung von Hanfpflanzen und technischen Gerätschaften aus Hanfanlagen (Urk. 19/5, Urk. 56 S. 6 ff. E. 2.1.4 f.). Die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und es ist vollumfänglich auf diese zu verweisen. Rekapitulierend ist darauf hinzuweisen, dass nicht von Relevanz ist, dass der Beschuldigte im oberen Teil des Formulars, also bei der Frage, ob die Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von über oder unter 1 % aufweisen, bei beiden Varianten ein Kreuz setzte. Der Beschuldigte liess nämlich das auszufüllende Feld (eine gepunktete Linie: "….") bei der zweiten Variante (Zu welchem Zweck werden die Hanfpflanzen mit einem/zu erwartenden THC-Gehalt von unter 1 % angebaut?) frei. Daraus schliesst die Vorinstanz richtig, dass das Ankreuzen dieser Variante ein Versehen war und der Beschuldigte so oder anders die Erklärung abgegeben hat, dass sich bei den sichergestellten Pflanzen solche mit einem THC-Gehalt von über 1 % befinden. Dies gilt umso mehr, als dass in der ersten Variante (THC-Gehalt von über 1 %) der Begriff "Drogen-Hanf" verwendet wird, was der Beschuldigte wohl kaum angekreuzt hätte, wenn es keine solchen Drogen gewesen wären. Das Formular ist insgesamt leicht -- 9 of 29 -verständlich und selbsterklärend und damit hätte dem Beschuldigten auffallen müssen, dass er einen Zweck hätte angeben müssen. Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er die Kreuze nicht gemacht habe, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, insbesondere nachdem der Beschuldigte das Formular hernach unterschrieben hatte und auch die Verteidigung nichts anderes dazu ausführte. Es kann darüber hinaus Folgendes festgehalten werden: Hätten sich allenfalls Pflanzen mit einem THC-Gehalt von unter 1 % befunden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese genau bezeichnet und im Formular festgehalten hätte, welche der 362 Pflanzen dies betrifft. Da er dies nicht gemacht hat, ist mit der Vorinstanz richtig davon auszugehen, dass sämtliche der Pflanzen einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen haben. Den Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr ist dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2021 zu entnehmen, dass Rückstände "ab Trimmer sowie Trocknungsnetz" genommen wurden, die ebenfalls – wie das Marihuana – THC-positiv waren (Urk. 2 S. 4). Weiter ist auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Juni 2021 hinzuweisen, wonach anlässlich des Cannabis-Typisierung-Schnelltests während der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 festgestellt werden konnte, dass es sich "klar" um Drogenhanf handelte (Urk. 3 S. 15).

2.3.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte, wie gezeigt, ja selbst einräumte, dass die Hanf-Indooranlage und das Marihuana ihm gehöre (Urk. 4 F/A 36, Urk. 5 F/A 14 und F/A 69). So bezeichnete er sich im Dokument betreffend "Deklaration Hanfanlage" als berechtigt, der vorzeitigen Vernichtung der Hanfpflanzen zuzustimmen, was er nicht gemacht hätte, wäre er nicht deren Eigentümer gewesen.

2.3.3. Die Verteidigung machte eventualiter geltend, dass der Sachverhalt ohnehin nicht erstellt werden könne. So sei die Schlussfolgerung, wonach der Stromverbrauch ab September 2020 erheblich angestiegen sei und die Plantage demnach ab September 2020 betrieben worden sei, an den Haaren herbeigezogen. Der Stromverbrauch sei erst im Oktober 2020 angestiegen. Der Stromanstieg im September 2020 sei damit zu erklären, dass die Tage kürzer -- 10 of 29 -werden würden und mehr Licht für Strom verbraucht werde, und auch der Herd und Fernseher seien deutlich häufiger in Betrieb (Urk. 48 Rz. 3, Urk. 67 Rz. 2, Urk. 68). Dass dies nicht stimmt, kann dem Dokument der EKZ betreffend "Verbrauchsdaten D._____-weg..., E._____ vom 05.2020 bis 03.2021" entnommen werden (Urk. 6/7, vgl. auch Urk. 12/8 und Urk. 12/10). Daraus ergibt sich, dass der Verbrauch zwischen Mai 2020 bis und mit August 2020 im Bereich von 2'602 kWh bis 3'070 kWh pro Monat betrug, im September 2020 dann aber auf 3'690 kWh stieg und ab Oktober 2020 auf einem noch höheren Niveau, d.h. jeweils über 5'000 kWh pro Monat, verblieb. Der Einwand der Verteidigung, dass die Familie einfach viel Strom verbrauche, verfängt insbesondere aus dem Grund nicht, da dem erwähnten Dokument entnommen werden kann, dass in den Monaten Februar 2021 und März 2021 – mithin nachdem die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten Ende Januar 2021 stattgefunden hat und die Indoor-Hanfplantage geräumt wurde – wieder unter 3'000 kWh pro Monat sank und sich demnach wieder in einem normalen Bereich befand, obschon noch Winter war. Aus demselben Grund kann die Verteidigung auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Tage ab September kürzer werden würden. Auch die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Stromverbrauch ab September 2020 und nicht erst ab Oktober 2020 deutlich angestiegen sei (Urk. 56 S. 9 E. 2.1.6.).

2.3.4. Zum Wasserverbrauch führte die Verteidigung unter Verweis auf ein Foto aus (Urk. 49/3), dieser rühre vom Teich, welcher zum Mietobjekt gehöre und regelmässig neu- beziehungsweise wieder befüllt werden müsse. Selbst wenn der Wasserverbrauch höher sei als beim Normverbrauch, lasse sich nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten (Urk. 48 Rz. 2). Es trifft mit der Verteidigung zu, dass der Wasserverbrauch für die Wohnung nicht als Indiz für den Zeitraum des Betriebs der Indoor-Hanfanlage herangezogen werden kann (vgl. Urk. 6/8 = Urk. 10/9 = Urk. 12/6). Der Abrechnung kann insbesondere nicht entnommen werden, wie viel Wasser während den jeweiligen Monaten verbraucht wurde, sondern es lässt sich nur der Wasserverbrauch für die ganze Zeitperiode zwischen dem 1. Mai 2020 bis 1. Dezember 2020 ablesen. Somit kann mit dem zwar durchaus hohen Wasserverbrauch entgegen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 9 -- 11 of 29 -E. 2.1.6.) kein Rückschluss auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geschlossen werden, da monatliche Wasserverbrauchswerte fehlen. Für den angeklagten Zeitraum beweisrelevant sind jedoch die Angaben hinsichtlich des Stromverbrauchs, wie oben aufgezeigt.

2.3.5. Die Verteidigung führte hinsichtlich der Ernte aus, dass von lediglich einer Ernte nach 80 Tagen und einem Ertrag von 20 Gramm pro Pflanze auszugehen sei, was einen Ertrag von 7'240 Gramm ergebe (Urk. 48 Rz. 3). Die Vorinstanz hat zutreffende und nachvollziehbare Berechnungen gemacht hinsichtlich des Ertrages von ca. 14 Kilogramm Marihuana in der Zeit von ca. fünf Monaten. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 56 S. 9 f. E. 2.1.7. f.). Die Anzahl von zwei Zyklen im Zeitraum von September 2020 bis 26. Januar 2021 ist realistisch. Es wird zugunsten des Beschuldigten von einer Zyklusdauer von ca. 75 Tagen ausgegangen (ca. fünf Monate, entsprechend 150 Tage geteilt durch 2 Ernten). Wenn davon ausgegangen wird, dass eine Ernte theoretisch schon nach 45 Tagen möglich wäre (vgl. Urk. 3 S. 16), ist die von der Vorinstanz errechnete Zyklusdauer lange und zugunsten des Beschuldigten im obersten Bereich eines Zyklus (45 bis

80 Tage). Die Berechnung von 2 Ernten * 20 Gramm * 362 Hanfpflanzen, was gerundet 14 Kilogramm Marihuana ergibt, trifft zu und ist daher zu übernehmen. Zusammenfassend ist entgegen der Verteidigung von zwei und nicht von einem Zyklus auszugehen.

2.3.6. Insgesamt ist mit der Vorinstanz der vorgeworfene Sachverhalt hinsichtlich des unbefugten Anbaus beziehungsweise der Herstellung von Marihuana sowie des unbefugten Besitzes beziehungsweise der Aufbewahrung durch den Beschuldigten erstellt, mit der Abweichung in der Anklageschrift, dass von Ernteerträgen von 14 Kilogramm Marihuana (anstelle von 18 Kilogramm) auszugehen ist.

3. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat (Urk. 5 F/A 14, Urk. 48 Rz. 4 f., Urk. 56 S. 11 E. 2.2.).

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4. Rechtliche Würdigung

4.1. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Wie gezeigt, ist der Sachverhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. d BetmG erstellt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (vgl. oben, E. II.2.3.6, vgl. Urk. 56 S. 12 E. 3.1. und S. 14 E. 14).

4.2. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

4.2.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs brachte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass der Beschuldigte die Gegenstände bereits seit seiner Jugend, also vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 1997, besitze. Die Gegenstände seien daher noch legal gewesen (vgl. Urk. 48 S. 4 Rz. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass es rechtlich keine Rolle spielt, dass der Besitz von gewissen Waffen vor der Revision des Waffengesetzes noch erlaubt war. Mit Inkrafttreten im Jahre 2008 wurde der Besitz unter Strafe gestellt und man musste spätestens in diesem Zeitpunkt die betreffenden Waffen entweder veräussern, vernichten oder um eine Ausnahmebewilligung ersuchen. All dies hat der Beschuldigte nicht getan. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (vgl. Urk. 56 S. 13 E. 3.2.3).

4.2.2. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung weiter geltend, dass es in den Akten keinen Beleg gebe, aus dem ersichtlich sei, dass die Gesamtlänge der beiden Messer 12 cm übersteige beziehungsweise dass die Klingen länger als 5 cm seien, mithin dass die Voraussetzungen von Art. 7 WV erfüllt seien (Urk. 48 S. 5 Rz. 5, Urk. 67 Rz. 5). Das sichergestellte Messer mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus (vgl. Urk. 2 S. 3) gilt infolge dieser Funktion ohne Weiteres als Waffe im Sinne des Waffengesetzes und der Waffenverordnung (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WV). Was das sichergestellte Schmetterlingsmesser betrifft, ist festzuhalten, dass ein solches gemäss Waffenverordnung dann als Waffe gilt, wenn es geöffnet mehr als 12 cm lang ist und eine Klinge hat, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 2 WV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b und -- 13 of 29 -lit. c WV). Mit der Verteidigung lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die beiden Voraussetzungen von Art. 7 WV erfüllt sind. Zwar weisen die Messer gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2021 eine "Klingenlänge von mehr als 5 Zentimetern" auf (Urk. 2 S. 3). Zur Gesamtlänge des Messers finden sich jedoch keine Angaben in den Akten. Folglich kann in Bezug auf das Schmetterlingsmesser ("Butterfly") nicht erstellt werden, dass es geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang ist und es sich somit um eine Waffe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 WV handelt. Somit hat der Beschuldigte lediglich in Bezug auf das Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus den objektiven Tatbestand des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WV erfüllt.

4.2.3. Die Verteidigung brachte in Bezug auf den Elektroschocker vor, es handle sich dabei wohl eher nicht um einen solchen, der die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen könne (Art. 4 Abs. 1 lit. e WG), da es sich gemäss Sicherstellungsliste (Urk. 19/4) um einen Elektroschocker "in Form einer Taschenlampe", mithin eher um ein "Spielzeug" handle (Urk. 48 S. 5 Rz. 5, Urk. 67 Rz. 5). Damit kann die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es nicht von Relevanz ist, welche Form die Waffe hat, um die Funktion als Elektroschocker zu erfüllen und somit als Waffe zu gelten. Der objektive Tatbestand des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lic. c WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 2 WV ist erfüllt.

4.2.4. Die sichergestellten Patronen gelten als Munition und der Beschuldigte hat entsprechend den objektiven Tatbestand des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 16a WG in Verbindung mit Art. 15 WG erfüllt.

4.2.5. In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat im Laufe der Untersuchung auch nie geltend gemacht, er habe vergessen, dass er diese Waffen besitze beziehungsweise deren Besitz sei ihm seit der Revision des Waffengesetzes im Jahre 2008 nie mehr in den Sinn gekommen. Die betreffen-- 14 of 29 -den Waffen beziehungsweise die Munition wurden in den Kellerräumlichkeiten der Indoor-Hanfanlage des Beschuldigten ab einem Schreibpult sichergestellt (Urk. 19/4). Der Beschuldigte hat diesen Raum zahlreiche Male betreten zwecks Aufbau und Betrieb seiner Hanfanlage. Die Behauptung, dass ihm die Waffen auf oder im Pult nie aufgefallen waren – was er selbst nie behauptet hat –, wäre deshalb ohnehin unglaubhaft. Der Einwand des fehlenden Vorsatzes basiert mit anderen Worten auf einer rein theoretischen Hypothese des Verteidigers und nicht auf Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren.

4.2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 2 WV und Art. 16a WG in Verbindung mit Art. 15 WG schuldig zu sprechen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 2 WV und Art. 16a WG in Verbindung mit Art. 15 WG schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen

1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Gesamtstrafe und retrospektiven Konkurrenz, zum Strafrahmen und zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 14 f. E. 4.1. bis E. 4.4.). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der -- 15 of 29 -Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt beziehungsweise ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4;6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1;6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).

1.2. Die Begründung der Vorinstanz zur Strafart ist zu knapp, weil keinerlei Bewertung des Tatverschuldens erfolgt. Die Wahl der Strafart hat gemäss Bundesgericht nach denselben Kriterien wie bei der Strafzumessung zu erfolgen und beinhaltet deshalb insbesondere die Bewertung des Tatverschuldens (BGE 147 IV 147 E. 3.2.; M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, S. 174). Das Tatverschulden stellt denn auch bei der Wahl der Strafart das weitgehend entscheidende Kriterium dar. Daneben sind die Auswirkungen der Strafe auf die soziale Situation des Täters sowie die spezialpräventive Wirksamkeit zu berücksichtigen. Ob die Strafart vor oder nach der konkreten Strafzumessung erfolgt, spielt letztlich keine entscheidende Rolle. Man muss zum selben Resultat gelangen. Methodisch kommt das Vorziehen allerdings einem "Aufzäumen der Katze am Schwanz" gleich. Ohne zunächst zu wissen, ob die Höhe der nach dem Tatverschulden zugemessenen Strafe überhaupt eine Wahl der Strafart eröffnet, lässt sich diese Wahl gar nicht treffen. Von der Literatur und -- 16 of 29 -der kantonalen Rechtsprechung wurde das Vorziehen der Wahl der Strafart denn auch abgelehnt (G IAN EGE/M ARTIN S EELMANN, AJP 4/2022, Die (un)gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241). Ob das Bundesgericht diese Methodik allerdings tatsächlich in BGE 147 IV 241 vorschreibt, erscheint fraglich. Es hat in diesem Entscheid bei der Wahl der Strafart vor allem der rein mathematischen Strafeinheitenjustiz ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf die soziale Situation des Täters und die spezialpräventive Wirksamkeit, zu Recht eine Absage erteilt (E. 3.2.).

1.3. Am 4. Februar 2020 erging gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mit dem er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.– (bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt wurde (Urk. 57). Vorliegend wurden zwei der insgesamt drei zur Anklage gebrachten (und begangenen) Urkundenfälschungen vor dem rechtskräftigen Strafbefehl begangen, nämlich einerseits zwischen dem 4. Januar 2019 bis 10. Januar 2019 (Dossier 2) und andererseits am 27. September 2019 (Dossier 2). Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl beging der Beschuldigte eine weitere Urkundenfälschung (3. März 2020 bis 22. April 2020, Dossier 2) sowie die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (1. September 2020 bis 26. Januar 2021, Dossier 1) und die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (26. Januar 2021, Dossier 1). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Urkundenfälschungen vor dem Strafbefehl die Geldstrafe als angemessene Strafart erscheint, und dass gleiches für die Urkundenfälschung nach dem Strafbefehl sowie die Vergehen gegen das Waffengesetz gilt. Das Verschulden des Beschuldigten ist für diese Delikte zwischen sehr leicht bis leicht anzusiedeln (vgl. auch nachfolgend: E. III.2.1.1.11, E. III.2.1.1.2., E. III.2.2.1. und E. III.2.2.2). Die Konsequenz ist, dass ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt. Das hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 56 S. 15 f. E. 4.2.1. und E. 4.2.2.).

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1.4. Hinsichtlich der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte diese während laufender Probezeit beging sowie teilweise einschlägig vorbestraft ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt sehr leicht beziehungsweise noch leicht (vgl. auch nachfolgend: E. III.2.3.1 f.). Es rechtfertigt sich, deswegen eine Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 56 S. 16 E. 4.2.3.).

1.5. Insgesamt ergab sich für die Vorinstanz Folgendes, was zu übernehmen ist: Für die zu beurteilenden Straftaten ist keine Gesamtstrafe auszufällen. Infolge der teilweisen retrospektiven Konkurrenz und der gleichen Strafart ist für die auszufällende Geldstrafe (betreffend Urkundenfälschungen vor dem Strafbefehl) eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB mit der Strafe gemäss Strafbefehl zu bilden und eine Zusatzstrafe auszusprechen. Für die Straftaten nach dem Strafbefehl sind eigenständige Geldstrafen (betreffend Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Waffengesetz) beziehungsweise eine Freiheitsstrafe (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) festzusetzen. Die Zusatzstrafe ist zu diesen Strafen zu addieren (Urk. 56 S. 16 f. E. 4.2.3 und E. 4.2.4, vgl. weiter auch BGE 145 IV 1 E. 1.3. = Pra 108 [2019] Nr. 137).

1.6. Die Vorinstanz hat die Strafrahmen zutreffend wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 56 S. 17 f. E. 4.3.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Zusatzstrafe zum Strafbefehl

2.1.1. Mehrfache Urkundenfälschung

2.1.1.1. Hinsichtlich der Beurteilung der Tatkomponente für die erste Urkundenfälschung vom 4. Januar 2019 bis 10. Januar 2019 ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte ein amtliches Dokument fälschte (Betreibungsregisterauszug), um den Anschein zu erwecken, über keine Schulden zu verfügen, um so den Zuschlag für die gewünschte Mietliegenschaft zu erhalten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Seinem Empfinden nach handelte er aus einer Notlage, es ging ihm darum, sich und seiner Familie -- 18 of 29 -einen Mietvertrag zu verschaffen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht und die Einsatzstrafe ist auf 70 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

2.1.1.2. Bei der zweiten Urkundenfälschung am 27. September 2019 fälschte der Beschuldigte drei Einzahlungsquittungen, um damit bei der Vermieterschaft den Eindruck zu erwecken, er habe drei ausstehende Mietzinse bezahlt. Auch hier handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Verschulden des Beschuldigten ist leicht. Insgesamt rechtfertigt es sich, die zuvor festgesetzte Einsatzstrafe von

70 Tagessätzen Geldstrafe mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren.

2.1.1.3. Insgesamt resultiert für die mehrfache Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.

2.1.2. Asperation / Strafbefehl vom 4. Februar 2020

2.1.2.1. Die festgelegte Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die mit Strafbefehl vom 4. Februar 2020 beurteilen Straftaten angemessen zu erhöhen.

2.1.2.2. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 56 S. 20 E. 4.5.1.4). Die Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze erscheint angemessen. Daraus resultiert eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe.

2.1.3. Zusatzstrafe

2.1.3.1. Der Tagessatz von CHF 130.– scheint mit der Vorinstanz angemessen (Urk. 56 S. 21 E. 4.5.1.6.).

2.1.3.2. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist die bereits ausgefällte Strafe von 40 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Somit ist eine Zusatzstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Februar 2020 festgesetzten Strafe auszufällen.

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2.2. Geldstrafe aufgrund der Urkundenfälschung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz nach Rechtskraft des Strafbefehls

2.2.1. Zur objektiven Tatschwere betreffend Urkundenfälschung ist zu sagen, dass der Beschuldigte amtliche Dokumente fälschte (Betreibungsregisterauszug und Steuerrechnungen des Steueramts der Stadt Zürich), um gegenüber der Vermieterin den Anschein zu erwecken, er würde über keine Schulden und ein steuerbares Einkommen von CHF 210'000.–/CHF 220'000.–verfügen, um den Zuschlag für die Mietliegenschaft zu erhalten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Im Übrigen ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen (E. III.2.1.1.1). Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe ist auf 25 Tagessätze festzulegen.

2.2.2. Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Messer, eine Elektroschockwaffe und mehrere 9 mm Patronen erwarb und bei sich aufbewahrte, wobei mit der Vorinstanz keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkennbar ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, zur Einzelstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe eine Asperation von

15 Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen. Dies ergibt eine Geldstrafe von

40 Tagessätzen für die Urkundenfälschung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz nach Rechtskraft des Strafbefehls.

2.2.3. Es resultiert insgesamt, unter Addierung der Zusatzstrafe, eine Strafe von

120 Tagessätzen Geldstrafe.

2.3. Freiheitsstrafe aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Rechtskraft des Strafbefehls

2.3.1. Hinsichtlich der Tatschwere für den unbefugten Anbau beziehungsweise die Herstellung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 56 S. 22 E. 4.5.3.1 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich zwar bei den 362 THC-haltigen Hanfpflanzen -- 20 of 29 -und den 14 Kilogramm Marihuana um eine hohe Anzahl beziehungsweise einen hohen Ertrag handelt, indessen sind diesbezüglich noch um einiges grössere Indoor-Hanfplantagen mit entsprechend höheren Erträgen denkbar. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren und es ist eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

2.3.2. Hinsichtlich des unbefugten Besitzes beziehungsweise der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) können die soeben gemachten Ausführungen übernommen werden. Es liegt ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor. Das Verschulden wiegt sehr leicht und es ist eine Einsatzstrafe von 3 Monaten festzulegen.

2.3.3. Die festgelegte Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist angemessen zu asperieren. Mit der Vorinstanz ist eine Erhöhung von 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen (vgl. Urk. 56 S. 23 E. 4.5.3.4.), womit eine Freiheitsstrafe von

10 Monaten resultiert.

2.4. Täterkomponenten

2.4.1. In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 56 S. 20 f. E. 4.5.1.5, S. 22 E. 4.5.2.3). Auch nach der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher sich nichts Neues ergab, sind die Täterkomponenten als strafzumessungsneutral zu werten.

2.4.2. In Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten betreffend die Betäubungsmitteldelikte ist teilweise ergänzend und rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte geständig war und er wegen teilweise einschlägigen Strafen vorbestraft ist. Zudem wurde der Beschuldigte während laufender Probezeit straffällig. Die Vorinstanz erhöhte deshalb die Freiheitsstrafe um 1 Monat, was angemessen erscheint und zu übernehmen ist (Urk. 56 S. 23 E. 4.5.3.5.). Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Umstände (Vorbestrafung und Straffälligkeit während laufender Probezeit) die strafmindernden Umstände (Geständnis). Hinsichtlich des Geständnisses ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar einräumte, dass ihm die Indoor-Anlage -- 21 of 29 -und die Betäubungsmittel gehören würden. In Bezug auf die Einzelheiten verweigerte er indessen die Aussage, was zwar sein gutes Recht ist, jedoch die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichterte.

2.4.3. Verbindungsbusse Die Vorinstanz setzte eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 2'000.– fest (Urk. 56 S. 24 E. 4.6.3.). Da vorliegend keine Massendelikte zu ahnden sind, mithin keine sogenannte Schnittstellenproblematik besteht, ist keine Verbindungsbusse auszufällen.

2.5. Auszufällende Strafe

2.5.1. Nach dem Gesagten resultiert hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschungen sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es indessen bei 100 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden. Die Vorinstanz übernahm hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Strafbefehl vom 4. Februar 2020 und setzte diese auf CHF 130.– fest (Urk. 56 S. 23 f. E. 4.6.1.). Das ist zu übernehmen, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben zu seinem Einkommen machen konnte und auch die Verteidigung die Tagessatzhöhe von CHF 130.– als angemessen erachtete (Urk. 66 S. 2 f., Urk. 67 Rz. 7 f. und Rz. 13).

2.5.2. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe würde nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe resultieren. Indessen hat es auch hier aufgrund des Verschlechterungsverbotes bei der Freiheitsstrafe von

8 Monaten sein Bewenden.

2.5.3. Somit ist der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 130.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.– und einer Busse von CHF 600.– zu bestrafen.

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3. Vollzug Zu den theoretischen Grundlagen des Strafvollzugs ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 56 S. 24 f.). Die Umsetzung ist korrekt. Es ist dem Beschuldigten daher in Bezug auf die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. IV. Beschlagnahmung Die Vorinstanz zog die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte Barschaft von CHF 3'320.– (Urk. 20/1) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heran (Urk. 56 S. 29 und S. 32 Dispositiv-Ziffer 11). Sie hat dies zutreffend begründet, ihr Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen. V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 56 S. 33 Dispositiv-Ziffern 14 und 15) ist daher zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Es rechtfertigt sich infolge der bloss geringfügigen Änderung, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, welche einstweilen und -- 23 of 29 -unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2.3. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote ein (Urk. 69). Darin verlangt sie CHF 2'638.40, wobei der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt wurde. Insgesamt ist das geltend gemachte Honorar angemessen und es ist der amtlichen Verteidigung unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten pauschal CHF 3'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - (…) - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des Verkaufs einer nicht bestimmten Menge Marihuana gemäss Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)

6. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.– wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um

1 Jahr verlängert.

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7. Der Privatkläger, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die nachfolgend, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der C._____ AG, werden eingezogen und vernichtet: - Inventar Indoor-Hanfanlage (Asservat-Nr. A014'646'414); - 342 Hanfpflanzen (Asservat-Nr. A014'646'652).

9. Die nachfolgend, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden eingezogen und vernichtet: - 20 Hanfpflanzen (Asservat-Nr. A014'646'663); - 539 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A014'646'721); - 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A014'655'175); - 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A014'655'197); - 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A014'655'200); - 1 Minigrip mit Marihuana bzw. getrocknete Pflanze (Asservat-Nr. A014'655'211); - 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A014'655'233); - Marihuana in Tupperware mit blauem Deckel (Asservat-Nr. A014'655'255); - 1 Klumpen Haschisch (Asservat-Nr. A014'655'324); - Diverse kleinere Haschklumpen (Asservat-Nr. A014'655'357); - Diverse Hanfsamen (Asservat-Nr. A014'655'391); - 1 Gramm Speed sowie Zubehör zum Konsumieren (Asservat-Nr. A014'655'415); - 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A014'655'493); - Diverse Verpackungsmaterialien (Asservat-Nr. A014'655'540); - Diverse Verpackungsmaterialien (Asservat-Nr. A014'655'562);

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- 1 Klebestreifen (Asservat-Nr. A014'646'812); - 1 Pipette (Asservat-Nr. A014'646'834); - 1 Schere (Asservat-Nr. A014'646'845); - 1 Zeitschaltuhr (Asservat-Nr. A014'646'856); - 1 Klebestreifen (Asservat-Nr. A014'646'867); - 1 Thermometer (Asservat-Nr. A014'646'889); - 1 Skizze betr. Hanfindooranlage (Asservat-Nr. A014'655'584); - 1 Skizze mit mutmasslicher BM-Abrechnung (Asservat-Nr. A014'655'595); - 1 Schlüssel (Asservat-Nr. A014'655'620); - Diverse Patronen (Asservat-Nr. A014'655'733); - 1 Messer (Asservat-Nr. A014'655'813); - 1 Messer (Asservat-Nr. A014'655'835); - 1 Elektroschockwaffe (Asservat-Nr. A014'655'846).

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon (Asservat-Nr. A014'655'608), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. (…)

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'998.80 Auslagen Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

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13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'560.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 14-15. (…)

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist sodann schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. d BetmG sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 2 WV und Art. 16a WG in Verbindung mit Art. 15 WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 130.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.– und einer Busse von CHF 600.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte und von dieser bei der Gerichtskasse des Bezirks-

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gerichts Dietikon hinterlegte Barschaft in der Höhe von CHF 3'320.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'600.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich -- 28 of 29 -− die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Disp-Ziff. 4.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Bischof -- 29 of 29 --