SB230405
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
14. Dezember 2023Deutsch72 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230405-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 14. Dezember 2023 in Sachen
1. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 2....
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
2 … gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. April 2023 (DG220162)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 394 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 2'700.–).
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ sind zu vollziehen.
4. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer S00506-2022) werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die in Bezug auf den Beschuldigten A._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2022 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF 1'330.– wird eingezogen und zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.
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8. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'320.00 Auslagen (Gutachten) CHF 1'072.05 Auslagen CHF 23'653.05 amtliche Verteidigung (RAin X2._____) CHF 9'393.80 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens in Bezug auf den Beschuldigten A._____, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
10. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin MLaw X2._____ wurde bereits mit CHF 23'653.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit CHF 9'393.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 29. April 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen und umgehend aus der Haft zu entlassen.
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2. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft angemessen zu entschädigen.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2022 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 1'330.00 sei dem Beschuldigten herauszugeben.
4. Die sichergestellten Betäubungsmittel seien definitiv einzuziehen und zu vernichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 84, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________
Erwägungen:
I. Verfahren Mit Eingabe vom 21. April 2023 liess der Beschuldigte gegen das eingangs wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. April 2023 rechtzeitig die Berufung anmelden (vgl. Urk. 70). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 (Urk. 79) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 82) erklärte diese mit Schreiben vom 15. August 2023 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 28. August 2023 im Einverständnis mit der Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 84; Urk. 87). Die auf den 6. Dezember 2023 anberaumte Berufungsverhandlung musste abgesagte werden (vgl. Urk. 93). In der Folge wurde auf den 14. Dezember 2023 erneut zur -- 4 of 44 -Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 94), an welcher die eingangs aufgeführten Anträge gestellt wurden (Prot. II S. 3 f.). II. Formelles
1.
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, stellt jedoch betreffend die Dispositivziffer 6 (Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien) des erstinstanzlichen Urteils keinen abweichenden Antrag (Urk. 79 S. 2; Urk. 96). Damit ist die genannte Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 5 und 7 - 11) ist das angefochtene Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2.
Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 79; Urk. 96; Prot. II S. 16). Weitere Beweiserhebungen drängen sich in der zweiten Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.
3.
In prozessualer Hinsicht hat die Verteidigung ihre erstinstanzlich vorgebrachte Rüge wiederholt, wonach die Ergebnisse der polizeilichen Observation des Beschuldigten und von weiteren Mittätern mangels richterlicher Genehmigung nicht verwertbar seien (Urk. 60 S. 5 f.; Urk. 96 S. 3). Wie die Vorinstanz indessen insoweit zutreffend erwog, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zwischen einer bewilligungspflichtigen Observation im Sinne von Art. 282 StPO und einer blossen polizeilichen Vorermittlung, für welche die Bestimmungen der StPO nicht massgebend sind, zu differenzieren. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit der Ermittlungsbehörden verläuft in der Praxis fliessend. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Prozessordnung ist dabei der Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. auch BGE 140 I 353 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2,6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1 und -- 5 of 44 -6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Während die strafprozessuale Observation das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend ein begangenes Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, sind polizeiliche Vorabklärungen auf eine Verdachtsbegründung gerichtet und liegen unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts. Bereits plausible Vermutungen, wie eine zuverlässig scheinende Mitteilung eines Informanten, können indes einen Anfangsverdacht begründen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., N 3 + 20 zu Art. 282 StPO; vgl. auch HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 20 zu Art. 282 StPO). Mithin bezweckt die polizeiliche Vorermittlung primär die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen und gründet auf blossen Vermutungen bzw. Hypothesen, die ohne vorgängige Konkretisierung oder Verdichtung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO nicht ausreichen (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N 21 zu Art. 282 StPO). Im Ermittlungsverfahren kann die Polizei sodann erste Observationen selbständig ohne Auftrag oder Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft durchführen. Sie hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 306 f. StPO).
3.1
Gemäss dem Polizeirapport vom 23. März 2022 bestand anfänglich einzig der Hinweis auf eine Adresse, an welcher allenfalls Betäubungsmittel angekauft werden konnten. Weiter habe im Ermittlungsverfahren gegen B._____ eine nicht näher konkretisierte Verbindung zwischen dieser und dem Beschuldigten festgestellt werden können (Urk. 1/1 S. 3 f. und 8). Vor diesem Hintergrund kann für dieses Stadium nicht von einem strafprozessualen Anfangsverdacht ausgegangen werden, weshalb es sich bei der entsprechenden polizeilichen Überwachung des Wohnortes des Beschuldigten vom 17. Februar 2022 lediglich um polizeiliche Vorermittlungen handelte, welche formlos ohne vorgängige Anordnung eines formellen Observationsberichtes getätigt werden konnten. Die anlässlich dieses Tages gemachten Beobachtungen ergaben dann konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Betäubungsmittelübergabe (vgl. Urk. 1/1 S. 8), worauf am 14. und 22. März 2022 -- 6 of 44 -weitere polizeiliche Beobachtungen des Wohnortes erfolgten und der Beschuldigte im Zuge der Letzteren an seinem Wohnort verhaftet wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 4). Mithin verdichteten sich anlässlich der polizeilichen Überwachung vom 17. Februar 2022 die Hinweise auf strafrechtlich relevante Betäubungsmitteldelikte, in welche der Beschuldigte involviert zu sein schien. Es lag folglich ab diesem Zeitpunkt ein konkreter Anfangsverdacht betreffend eine strafbare Tätigkeit des Beschuldigten vor. Die darauffolgenden polizeilichen Überwachungen am 14. März und 22. März 2022 erfolgten daher nicht als polizeiliche Vorermittlungen, sondern sind als Observationen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu qualifizieren. Die Anordnung und Durchführung dieser Observationen sowie deren Ergebnisse sind der strafprozessualen Dokumentationspflicht entsprechend in geeigneter Weise aktenkundig zu machen (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl., N 11 zu Art. 282 StPO; BGE 129 I 85 E. 4.1).
3.2
Eine schriftliche Anordnung der Observation und ein entsprechender Bericht des Observationsergebnisses in Form eines Wahrnehmungsberichts oder entsprechenden formellen Rapportes des observierenden Polizisten liegen nicht im Recht. Die knappe Zusammenfassung des Observationsergebnisses in den Polizeirapporten vom 23. März 2023 und 16. Mai 2023 (vgl. Urk. 1/1 S. 4 und Urk. D1/3 S. 5) vermag den strafprozessualen Anforderungen kaum zu genügen, zumal daraus nicht ersichtlich wird, welche Beamten der Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten observierten und wer die polizeiliche Observation im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angeordnet hat bzw. inwiefern die Staatsanwaltschaft die Observation zu genehmigen hatte. In Fällen, in denen es an einem genügenden Observationsbericht fehlt, kann grundsätzlich die Befragung des observierenden Polizisten verlangt werden. Einen solchen Antrag stellte der anwaltlich vertretene Beschuldigte indessen nicht (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1 ff. m.w.H. und 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.3.2). Selbst wenn aber allfällige Zeugeneinvernahmen der Observanten von Amtes wegen durchzuführen gewesen wären, bliebe die formell inkorrekte polizeiliche Observation vorliegend als zulässige Grundlage der weiteren Untersuchungen bestehen, da ihre Durchführung aus den Polizeirappor-- 7 of 44 -ten zumindest in den Grundzügen ersichtlich ist und ihre Verwertung für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich erscheint (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO).
4.
Soweit im Übrigen vor Vorinstanz zumindest sinngemäss geltend gemacht wurde, es könnte in der Untersuchung keine genügende Verteidigung gewährleistet gewesen sein (vgl. Urk. 60 S. 2 f.), so bestehen hierfür keine Anhaltspunkte und es wurde letztlich auch kein Antrag auf Wiederholung von bestimmten Verfahrensschritten gestellt. Namentlich begründet es nach der Rechtsprechung keine verfahrensrelevante Pflichtverletzung der Verteidigung, wenn diese in der Untersuchung eine bestimmte Strategie verfolgt, welche sich im Nachhinein womöglich nicht als die passendste erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2022 E. 1.4 und 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3.1). III. Sachverhalt
1.
Anklagevorwurf 1.1. a) Laut der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2022 soll der Beschuldigte im Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis zu seiner Verhaftung am 22. März 2022 an C._____ bei drei Gelegenheiten insgesamt 145 Gramm Kokaingemisch auf Kommission übergeben haben, wobei die letzte Lieferung im Umfang von 99.8 Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 93 Prozent im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle im …-Tunnel in Zürich sichergestellt werden konnte (Anklageziffer 1; Urk. 21 S. 2). b) Darüber hinaus habe der Beschuldigte im Zeitraum von Anfang Januar 2020 bis zu seiner Verhaftung vom 22. März 2022 für einen Umsatz von mindestens Fr. 170'000.– weiteres Kokaingemisch an diverse mehrheitlich unbekannte Drogenkonsumenten verkauft, wobei die entsprechenden Einzahlungen jeweils auf sein Privatkonto oder sein Sparkonto bei der D._____ AG getätigt und die Gelder mehrheitlich kurz darauf mittels Bargeldbezügen wieder abgezogen worden seien, womit der Beschuldigte die Auffindung und Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelt habe, dies mit der Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit nach -- 8 of 44 -der Art eines Berufes einen grossen Umsatz zu erzielen (Anklageziffer 2; Urk. 21 S. 2 ff.). 1.2. a) Die Verteidigung rügt, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wonach der Anklagesachverhalt betreffend Ziffer 2 einzig eine Umsatzzahl von Fr. 170'000.– und einen Grammpreis des Kokains von Fr. 60.– bis Fr. 70.–, nicht jedoch die Menge und den Reinheitsgrad des angeblich verkauften Kokains umschreibe (Urk. 60 S. 21; Urk. 96 S. 6). b) Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat danach, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 77 S. 8), die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Bei quantifizierbaren Angaben (wiederholte Tatbegehung, Opferzahl, Mengen von Stoffen usw.) bedeutet dies, dass im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit insbesondere die Mindestangaben, welche die Anklage belegen zu können glaubt, zu nennen sind (NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO, N 51 zu Art. 9 StPO). Solange insofern klar ist, welcher rechtlich relevante Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommt. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken, und es ist schliesslich Sache des Gerichtes, den relevanten Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; NIG-GLI/HEIMGARTNER, BSK StPO, N 32 zu Art. 9 StPO).
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c) Aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wird nicht hinreichend klar, ob der dort dargelegte Betäubungsmittelhandel, mit welchem der Beschuldigte einen Umsatz von mindestens Fr. 170'000.– erwirtschaftet haben soll, als eigenständige Straftat nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eingeklagt werden sollte, oder ob damit namentlich die für die ebenfalls vorgeworfene Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erforderliche Vortat umschrieben ist. Aus der Anklage gehen nebst den aufgelisteten Einzahlungen jedenfalls lediglich der Gesamtbetrag und die Bandbreite des pro Gramm erzielten Verkaufspreises des Kokains hervor. Dies vermag entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 77 S. 8 f.) nicht für die Beurteilung eines selbständigen Betäubungsmitteldelikts zu genügen, weil weder einzelne Tathandlungen noch die jeweilige gehandelte Kokainmenge, deren Reinheitsgrad oder die Käufer genannt werden. Das Anklageprinzip kann auch nicht dadurch gewahrt werden, dass die insgesamt womöglich gehandelte Drogenmenge mittels einer Rechenoperation ermittelt werden könnte, weil einerseits der Anklagegrundsatz eine präzise Umschreibung sämtlicher wesentlichen Tatelemente verlangt und andrerseits selbst bei einer rechnerischen Ermittlung der Gesamtmenge weitere konkrete Tatumstände weiterhin im Dunkeln blieben. Dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Drogenhandel hinsichtlich der Gesamtmenge näher präzisierte und auf eine zusätzliche Verurteilung wegen qualifizierten Drogenhandels nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG plädierte (Urk. 57 S. 8), vermag daran nichts zu ändern, denn mit Blick auf dessen Informations- und Umgrenzungsfunktion muss der Anklagegrundsatz bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung gewahrt sein, damit sich der Beschuldigte rechtsgenügend gegen die Vorwürfe verteidigen kann. Insgesamt gesehen vermag mithin Anklageziffer 2 dem Anklagegrundsatz betreffend eine eigenständige Beurteilung eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht standzuhalten, weshalb diesbezüglich einzig über den hinreichend angeklagten Geldwäschereivorwurf zu entscheiden sein wird (vgl. dazu hinten Ziffer III./3.2.).
1.3
Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt in weiten Teilen. Er machte im bisherigen Verfahren zusammengefasst geltend, lediglich hin und wieder Betäubungsmittel konsumiert, jedoch nie solche veräussert bzw. verkauft zu
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haben (Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/7 S. 17; Prot. I S. 27). Hinsichtlich Anklageziffer 1 bezichtigte er den mit ihm beschuldigten C._____ der Lüge und erklärte, nicht er habe diesem Betäubungsmittel abgegeben, sondern dieser habe vielmehr ihm Drogen verkauft, welche er alsdann mit Kollegen konsumiert habe (Urk. 6/1 F/A 34 ff.). Mit Bezug auf Anklageziffer 2 stellt der Beschuldigte zwar nicht in Abrede, sich die eingeklagten Geldbeträge auf seine beiden inkriminierten Konten ein- und ausbezahlt zu haben, macht jedoch im Wesentlichen geltend, es habe sich dabei nicht um Drogenerlös, sondern um diverse Gelder legaler Herkunft gehandelt (Urk. 6/3 F/A 35 ff.; Prot. I S. 27 + 30 ff.). Bei seinem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung, indem er bezüglich Anklageziffer 1 seine bisherigen Ausführungen bestätigte und erneut vorbrachte, er werde zu Unrecht von C._____ beschuldigt, weil dieser sich selber schützen wolle. Betreffend den Geldwäschereivorwurf gemäss Anklageziffer 2 berief er sich erneut auf die Legalität der auf seinen Konten festgestellten Gelder und machte darüber hinaus erstmals geltend, er habe Fr. 100'000.– von seinem Vater erhalten, als dieser in Armenien eine Wohnung verkauft habe (Prot. II S. 9 + 14 ff.).
1.4
Nachdem der Sachverhalt mithin in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der geltenden Beweisgrundsätze gestützt auf die gesamten Umstände des Falles rechtsgenügend nachweisen lassen.
2.
Beweisgrundsätze / Beweisfundament
2.1
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 77 S. 12 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Namentlich ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Tat auch mittels eines Indizienbeweises geführt werden kann. Massgebend ist dabei mit der Vorinstanz, dass die verschiedenen Indizien ein kohärentes Gesamtbild ergeben, welches nur den Schluss zulässt, dass sich der Sachverhalt -- 11 of 44 -so abgespielt hat, wie er von der Anklage behauptet wird (vgl. Urk. 77 S. 46 f. mit dortigen Hinweisen). Zu übernehmen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Modifikation des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei erklärungsbedürftigen Sachlagen, welche aufgrund des vorhandenen Indizienbildes einen Schuldspruch nahelegen. Vermag ein Beschuldigter in dieser Hinsicht die ihn belastenden Tatsachen nicht oder nicht hinreichend zu erklären, so ist es nicht willkürlich, ohne vorhandene Zweifel von seiner Schuld auszugehen, auch wenn eine andere Sachverhaltsvariante rein theoretisch möglich bleibt (vgl. Urk. 77 S. 50 f. mit dortigen Hinweisen). Anzufügen bleibt jedoch, dass die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtes zurückhaltend anzuwenden ist und insbesondere nicht bei jedem Schweigen des Beschuldigten zur Geltung kommen darf.
2.2
Die im Recht liegenden Beweismittel wurden im angefochtenen Urteil vollständig benannt und in der Folge im Einzelnen korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 77 S. 13 ff.). Es handelt sich dabei vorab um die Aussagen des Beschuldigten und von C._____ und E._____, doch liegen auch diverse Einvernahmen anderer befragter Personen sowie verschiedene Unterlagen über die erfolgten Betäubungsmittelsicherstellungen (vgl. Urk. 10+11; vgl. auch Urk. 14/1-15), die edierten Bankkonten (vgl. Urk. 5/1-12; Urk. 9) und die Auswertung des Samsung-Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. Urk. 5/3-5) bei den Akten. 2.3. a) Hinsichtlich der von der Verteidigung in Frage gestellten Verwertbarkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ und dessen Ehefrau E._____ können keine Einschränkungen ausgemacht werden. Zunächst ist allein aufgrund der Aussagen von E._____ in ihrer Einvernahme vom 12. Mai 2022, dass ihre bisherigen Aussagen ihrem Mann nichts gebracht hätten und dieser bisher nur verarscht worden sei, da die Polizei die Vereinbarung nicht eingehalten habe (vgl. Urk. 6/6 S. 3), noch keine unbotmässige behördliche Beeinflussung der beiden Befragten ersichtlich. Insbesondere liegt mit der Vorinstanz keine Tangierung von Art. 140 StPO vor. Unzulässig sind danach namentlich Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und andere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder -- 12 of 44 -Willensfreiheit einer befragten Person beeinträchtigen können, wie dies etwa bei einer Androhung von Untersuchungshaft für den Fall eines ausbleibenden Geständnisses der Fall sein könnte (vgl. GLESS, BSK StPO, N 37 zu Art. 140 StPO). Eine blosse Belehrung über den möglichen Verfahrensverlauf wird hingegen erst dann zur unzulässigen Versprechung, wenn damit der konkrete Eindruck erweckt wird, es sei damit eine bestimmte Konsequenz (wie beispielsweise eine Haftentlassung) gewährleistet (WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 8 zu Art. 140 StPO). Die Unterscheidung, ob eine unzulässige behördliche Beeinflussung oder eine zulässige Schilderung von möglichen Vor- und Nachteilen im Verfahren vorliegt, kann im Einzelfall zwar schwierig sein (GLESS, BSK StPO, N 37 zu Art. 140 StPO). Die Aussage der Auskunftsperson E._____ vermag indes noch keine solche unzulässige Einschränkung der Willensfreiheit der Befragten erkennen lassen. Vielmehr ist ihre Äusserung mit der Vorinstanz als spontaner Ausdruck enttäuschter Hoffnung auf eine baldige Haftentlassung ihres Ehemannes zu verstehen, welchem für den Fall eines Geständnisses allenfalls die Möglichkeit einer früheren Haftentlassung infolge Wegfalles der Kollusionsgefahr erläutert worden war. Weitere Anhaltspunkte für eine unzulässige behördliche Einwirkung auf die beiden Auskunftspersonen während ihrer Einvernahmen liegen nicht vor. Bezeichnenderweise hat der Mitbeschuldigte C._____ denn auch keine entsprechenden Vorwürfe erhoben, was von ihm als unmittelbar Betroffenem jedoch durchaus zu erwarten gewesen wäre. Und schliesslich vermag die Verteidigung auch nicht substantiiert aufzuzeigen, worin sich denn eine angebliche Täuschung oder gar Instruktion von E._____ manifestierte, sofern ihr behördlicherseits tatsächlich suggeriert worden wäre, ihr Ehemann würde durch den Beschuldigten belastet. b) Was sodann die konkreten Einvernahmen von E._____ anbelangt, so wurde diese in ihrer ersten Befragung vom 5. April 2022 (Urk. 8/7) als polizeiliche Auskunftsperson befragt, in welchem Fall noch keine Teilnahmerechte des Beschuldigten bestehen. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass diese Befragung aufgrund der bereits erfolgten Hausdurchsuchung und insofern angehobenen Strafuntersuchung grundsätzlich der Teilnahme des Beschuldigten bedurft hätte (vgl. Urk. 77 S. 13), so anerkennt die Rechtsprechung, dass erste polizeiliche -- 13 of 44 -Einvernahmen mit Auskunftspersonen zur Klärung des Sachverhalts auch in der Untersuchung unter Umständen noch ohne die Teilnahme des Beschuldigten erfolgen können, sofern der Beschuldigte später mit dieser Person rechtsgültig konfrontiert wird (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5 sowie 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2). Was diese spätere Konfrontation anbelangt, so machte E._____ am 12. Mai 2022 im Beisein des Beschuldigten in relevanten Punkten durchaus konkrete Aussagen (vgl. Urk. 6/6 S. 6 ff.), weshalb zumindest ihre entsprechenden Angaben ohne Weiteres verwertbar sind. Soweit die Konfrontation aufgrund der partiellen Aussageverweigerung aber nicht als vollständig angesehen werden kann, ist an die neuere Praxis zu erinnern, wonach eine Ungültigkeit der Aussagen bei unvollständiger Konfrontation nur dann vorliegt, wenn es sich bei diesen Aussagen um das entscheidende Beweismittel handelt und ansonsten keinerlei kompensatorische Faktoren gegeben sind, welche die Zuverlässigkeit des Beweismittels garantieren (vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 156; vgl. auch vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3,6B_1493/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.1 sowie 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.3). Nachdem aber die Ausführungen von E._____ in ihren Einvernahmen ohnehin nur ergänzend heranzuziehen sind und die Verlässlichkeit ihrer Angaben im Übrigen durch weitere aktenkundige Beweismittel gestützt wird, kann auf ihre Aussagen trotz teilweise unvollständiger Konfrontation vollumfänglich abgestellt werden.
2.4
Dass die Aussagen von F._____, G._____, H._____ und I._____ (vgl. Urk. 8/1-3, Urk. 8/4-5, Urk. 8/6 und Urk. 8/8) angesichts vollständig ausgebliebener Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können, ist sodann offensichtlich, wobei diese Personen den Beschuldigten aber auch nicht in irgendeiner Weise belastet haben.
3.
Beurteilung 3.1. a) Betreffend Anklageziffer 1 ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die
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Depositionen von C._____ in seinen insgesamt sechs Befragungen im Kern glaubhaft ausgefallen sind und den Beschuldigten klar belasten. C._____ hat über sämtliche Einvernahmen hinweg stets ausgeführt, vom Beschuldigten drei Mal Kokain auf Kommission erhalten zu haben, welches er für diesen zumindest teilweise hätte weiterveräussern müssen. Dabei erzählte er Einzelheiten, welche darauf hindeuten, dass er das Geschilderte tatsächlich so erlebt hat, wie beispielsweise die Umstände im Zuge der letzten Übernahme von rund 100 Gramm Kokain, in deren Rahmen der Beschuldigte ob seiner schlechten Zahlungsmoral wütend geworden sei und von ihm nunmehr den vollständigen Verkauf des Kokains zwecks Rückführung der Schulden verlangt habe (vgl. Urk. 7/3 S. 3; Prot. I S. 21 f.). Soweit die Verteidigung eine starke Beeinträchtigung der Denkfähigkeit von C._____ infolge gesundheitlicher Beschwerden, die sich vor Schranken der Vorinstanz gezeigt habe, vorbringt (Urk. 96 S. 4), ist eine solche Einschränkung bei Durchsicht des entsprechenden Protokolls nicht erkennbar, zumal die von C._____ geltend gemachten Erinnerungslücken nicht das Kerngeschehen tangieren. Abgesehen davon macht die Verteidigung nicht geltend, dass eine solche Beeinträchtigung bereits im Untersuchungsverfahren bestanden haben soll, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. Auf der anderen Seite handelt es sich bei den von der Verteidigung genannten Widersprüchen um typische Ungenauigkeiten betreffend Menge, Bezahlung und Qualität des Stoffes bei mehreren unterschiedlichen Drogenübernahmen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson nicht massgebend zu erschüttern vermögen. Vielmehr hat sich C._____ mit seinen authentischen Angaben auch selber belastet, was dafür spricht, dass er bezüglich seiner Beteiligung reinen Tisch machen wollte und insofern die Wahrheit zu Protokoll gab. Das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach C._____ aufgrund seines hohen Betäubungsmittelkonsums (täglich fünf Gramm bzw. monatlich 100 Gramm Kokain) zur Finanzierung seiner Sucht ohnehin im sehr grossen Stil habe Drogen verkaufen müssen, weshalb er sich durch seine Aussagen auch nicht über Gebühr belastet habe (Urk. 96 S. 8; Urk. 60 S. 10), geht ins Leere. Die von C._____ zu seinem Konsum gemachten Angaben von fünf Gramm pro Tag wirken übersetzt, zumal er an anderer Stelle aussagte, seinen mengenmässigen Konsum nicht genau zu kennen (Urk. 7/3 S. 4), und beziehen sich im Übrigen auch nur auf eine bestimmte Kon-- 15 of 44 -sumphase. Selbst wenn aber C._____ zeitweise hohe Mengen Kokain konsumierte und entsprechend selbst mit Kokain handelte, werden dessen Aussagen zum Handel mit dem Beschuldigten durch diese Umstände nicht unglaubhaft, da es bei einer Selbstbelastung betreffend konkret bestimmte Taten bleibt, welche C._____ ansonsten nicht so leicht hätten nachgewiesen werden können. Hinzu kommt aber ohnehin, dass die Aussagen von C._____ in diversen Punkten von seiner Ehefrau, welche über die Drogenhandelstätigkeit ihres Mannes grundsätzlich im Bild war, bestätigt werden, auch wenn sie bei den einzelnen Übergaben jeweils nicht zugegen war (vgl. Urk. 8/7 S. 3 ff.; Urk. 6/6 S. 7 ff.). b) Wenn der Beschuldigte demgegenüber den Spiess umdrehen will und in diesem Zusammenhang zu Protokoll gibt, nicht er habe C._____ am 22. März 2022 Drogen übergeben, sondern von diesem im Gegenteil geringfügige Kokainmengen bezogen, welche er in der Folge mit Kollegen konsumiert habe, so erscheint dies nicht überzeugend. Es erschliesst sich mit der Vorinstanz denn auch in der Tat nicht, weshalb C._____ den Weg nach J._____ zurücklegen sollte, nur um dem Beschuldigten von den angeblich mitgeführten 100 Gramm Kokain eine geringe Portion zu überlassen und in der Folge mit nahezu der gesamten Menge wieder zurückzufahren. Dass es vielmehr der Beschuldigte war, welcher andere Leute für sich Betäubungsmittel verkaufen liess, zeigt im Übrigen anschaulich die in den Akten liegende Nachricht seiner damaligen Freundin B._____, welche darin klar kundtat, dass sie für den Beschuldigten längere Zeit Drogen vertrieben und ihm damit den Lebensunterhalt finanziert hat (vgl. Anhang 3 zu Urk. 8/11). Auch bestehen – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 10 f.) – aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._____ an der Übergabe des Kokains auf Kommissionsbasis keine Zweifel, selbst wenn dieses Vorgehen angesichts der schweren Drogensucht von C._____ auf den ersten Blick nicht sonderlich geschäftstüchtig anmutet. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass der Beschuldigte zwecks Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf den Absatz der erworbenen Drogen angewiesen war und in der Not offenbar keinen anderen Lieferanten gefunden hat, als den nicht sonderlich kreditwürdigen C._____.
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Auch die Verteidigung vermag im Übrigen keine weiteren Aspekte zu nennen, welche die Darstellung von C._____ unzutreffend, jene des Beschuldigten demgegenüber als plausibel erscheinen lassen würden (vgl. Urk. 60 S. 8 ff. + 18 f.; Urk. 96 S. 9 f.). Dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung (mit Spürhunden) in der Küche des Beschuldigten keinen Sack mit Drogen gefunden hat, ist nicht verwunderlich, da dieser Sack die Küche ja infolge der zuvor erfolgten Drogenübergabe eben gerade verlassen hatte. Auch die fehlende Spurengeberschaft des Beschuldigten auf diesem Sack vermag den Beschuldigten per se nicht zu entlasten, da notorisch ist, dass selbst bei gegebenem Kontakt mit einem Gegenstand darauf nicht immer verwertbare daktiloskopische Spuren erhoben werden können. c) Angesichts dieser belastenden Gesamtumstände, welche aufgrund der zahlreichen Betäubungsmittelsicherstellungen rund um die Verhaftung des Beschuldigten noch zusätzlich bestätigt werden (vgl. Urk. 10/6), ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 vollumfänglich erstellt. 3.2. a) Im Zusammenhang mit Anklageziffer 2 gingen auf den beiden inkriminierten Bankkonten des Beschuldigten bei der D._____ AG im tatrelevanten Zeitraum von Anfang Januar 2020 bis 22. März 2022 erstelltermassen Geldbeträge von insgesamt rund Fr. 306'550.– ein (vgl. Urk. 3 S. 10 f.; Urk. 5/9+10), wovon die Anklägerin nach diversen zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen Abzügen den Betrag von rund Fr. 170'000.– als deliktisch erachtet (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.). Die Vorinstanz ist bezüglich dieses Vorwurfes – nach weiteren Korrekturen betreffend die Gutschriften des K._____s und des Statthalteramtes L._____, betreffend die vom Beschuldigten geltend gemachten Doppelzählungen (vgl. Urk. 61) sowie betreffend die in der Anklage einzeln aufgeführten Einzahlungen von namentlich genannten Personen (vgl. Urk. 77 S. 48 f. + 54 f.) – von einem durch den Kokainhandel erwirtschafteten Gesamtumsatz in der Höhe von Fr. 160'148.90 ausgegangen. Diese Schlussfolgerung wird vom Beschuldigten mit der Argumentation bestritten, es handle sich bei den auf seinen beiden D._____-Konten festgestellten Geldeingängen ausschliesslich um Gelder legaler Herkunft, wobei er in einer ersten Phase namentlich den Gewinn aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, den Verkaufs-- 17 of 44 -erlös einer Wohnung, eine Erbschaft von seinem Vater sowie Darlehen und/oder Schenkungen von Verwandten bzw. Bekannten als rechtmässige Quellen benannte (Urk. 6/4 F/A 24 ff.) und in einer zweiten Phase für den verbleibenden hohen Betrag den Handel mit Bitcoins für den weiteren legalen Geldfluss verantwortlich erklärte (Prot. I S. 30). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dann erstmalig aus, sein Vater habe ihm Fr. 100'000.–, die aus einem Wohnungsverkauf in Armenien stammten, zukommen lassen (Prot. II S. 9 + 15). Tatsächlich hat die Schwester des Beschuldigten in ihren Befragungen vom 12. Mai und 8. Juni 2022 in diesem Zusammenhang ausgesagt, sie habe ihrem Bruder für Fr. 46'000.– bzw. Fr. 47'000.– eine Wohnung in Armenien abgekauft und ihn mit weiteren Fr. 15'000.– unterstützt (Urk. 8/10 F/A 50 ff. + 76 ff.). Darüber hinaus finden sich diverse Aussagen von Auskunftspersonen im Recht, welche dessen Angaben, teilweise hätten auch Freunde und Bekannte ihn finanziell unterstützt bzw. ihm finanziell ausgeholfen, bestätigten (vgl. B._____, Urk. 8/11 S. 3 betr. Fr. 300.–; M._____, Urk. 8/13 S. 4 betr. Fr. 850.–; N._____, Urk. 8/14 S. 4 betr. Fr. 1'500.–; O._____, Urk. 8/18 S. 4 betr. Fr. 570.–; P._____, Urk. 8/19 S. 5 betr. Fr. 2'900.–; Q._____, Urk. 8/20 S. 4 betr. Fr. 200.–). b) Wie erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese unwiderlegbaren Angaben der befragten Personen denn auch diverse Gelder vom ursprünglich angenommenen Drogenerlös ausgeschlossen und schliesslich lediglich noch eine Deliktssumme von Fr. 170'000.– angeklagt. Soweit die Staatsanwaltschaft die besagten Beträge zu Gunsten des Beschuldigten nicht in die Deliktssumme einbezogen hat, bedeutet dies indessen nicht automatisch, dass auch die vom Beschuldigten pauschal behauptete Herkunft der weiteren inkriminierten Gelder erwiesen bzw. glaubhaft ist. Vielmehr ist mit der Vorinstanz für den zur Anklage gebrachten Deliktsbetrag gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen belastenden und entlastenden Beweismittel aufgrund einer eigenständigen Beweiswürdigung zu befinden, inwiefern dieser plausiblerweise ebenfalls aus legalen Quellen stammen könnte. Nicht zu beanstanden ist dabei die allgemeine Erwägung der Vorinstanz, dass bei mangelnder plausibler Darstellung der Herkunft von Geldern bei im Übrigen belastender Ausgangslage der rechtsgenügende Schluss auf deren deliktischen Ursprung gezogen werden kann (vgl. Urk. 77 S. 50 f.), zumal diese An-- 18 of 44 -sicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach erklärungsbedürftige belastende Tatsachen einem Schuldspruch grundsätzlich zu Grunde gelegt werden dürfen, sofern keine belegte bzw. zumindest nachvollziehbare Erklärung dafür erfolgt, inwiefern es sich auch anders verhalten haben könnte, gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Erklärungen des Beschuldigten, woher die verbleibenden auf seine beiden Konten einbezahlten Gelder stammen, immer wieder variieren und je nach dem Stand des Verfahrens ergänzt wurden. Augenfällig ist dabei namentlich das in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Vorbringen eines lukrativen Bitcoin-Handels, notabene nicht durch den Beschuldigten selbst, sondern durch einen Dritten, welcher die Gelder in seinem Namen verwaltet haben soll, ohne dass der Beschuldigte aber dessen Personalien hätte nennen können (Prot. I S. 30 f.). Kann der Beschuldigte aber nicht einmal den Kollegen bezeichnen, welcher für ihn die gewinnbringenden Bitcoin-Geschäfte tätigte, so vermag er den minimalen Anforderungen an eine plausible Erklärung seiner anderslautenden Darstellung definitiv nicht zu genügen, zumal sich auch sonst keine andere nachvollziehbare legale Version anbietet, um die immer wieder neu auf seinen Konten eingegangenen Geldbeträge angesichts seiner längeren Arbeitslosigkeit auch nur ansatzweise zu erklären. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung seinen angeblichen Bitcoin-Handel mit keinem Wort mehr erwähnte, sondern wiederum von seinem Vater erhaltene Gelder von Fr. 100'000.– als legale Geldquelle vorbrachte (vgl. Prot. II S. 9 + 15). Nachdem er aber an anderer Stelle behauptete, seinen Vater kaum zu kennen (Urk. 6/3 S. 4) bzw. von diesem einen Erbvorbezug in der Höhe von USD 60'000.– bis USD 70'000.– erhalten zu haben (Prot. I S. 32. f.), sind die Aussagen des Beschuldigten auch insofern wenig glaubhaft. Wenn sodann die stückweisen Kontoeinzahlungen von angeblich legal erworbenen höheren Geldsummen von der Verteidigung mit einem "Spleen" bzw. "Tick" des Beschuldigten erklärt werden, so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, weshalb es zu diesem "Spleen" bzw. "Tick" gekommen sein könnte (vgl. Urk. 61 S. 2). Auch aus dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte hätte -- 19 of 44 -für den Kokaineinkauf insgesamt mehrere zehntausend Franken aufbringen müssen, wobei sich entsprechende Belastungen in den edierten Kontoauszügen nicht fanden, was somit gegen einen Drogenhandel spreche (Urk. 96 S. 6), vermag der Beschuldigte schliesslich nichts Stichhaltiges zu seinen Gunsten abzuleiten, da er die benötigten Gelder nicht auf seinen Konten deponiert haben muss und im Übrigen auch er auf Kommissionsbasis gearbeitet haben könnte. c) Was indessen die Korrekturen der Vorinstanz betreffend den eingeklagten Drogenumsatz anbelangt (vgl. Urk. 77 S. 48 f. + 54 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Gutschriften des K._____s und des Statthalteramtes L._____ auf die Konten des Beschuldigten den Betrag von insgesamt Fr. 14'000.– nicht zur Anklage brachte und die Anklage auf dem Wege der richterlichen Beweiswürdigung nicht wieder erweitert werden darf, weshalb es insofern bei den staatsanwaltschaftlichen Feststellungen zu bleiben hat, zumal die Anklägerin unter diese Position noch weitere Gutschriften subsumierte (vgl. Urk. 57 S. 6: "K._____, Statthalteramt etc."). Ferner ist im Rahmen der Würdigung der eingeklagten Einzahlungen bestimmter Einzelpersonen (vgl. Urk. 21 S. 3) nicht auszuschliessen, dass E._____ ihre beiden Geldüberweisungen vom 6. und 14. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 1'000.– und Fr. 700.– für ausstehende Schulden ihres Ehemannes getätigt hat, welche nicht zwingend aus Drogenverkäufen herrühren müssen, wie dies die Vorinstanz zu Recht auch im Fall der Einzahlung von R._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– für ihren Sohn angenommen hat (vgl. Urk. 77 S. 55), weshalb auch diese Beträge nicht in den Deliktserlös einbezogen werden können. Aus den gleichen Gründen sind schliesslich auch die Einzahlungen von S._____ selbst und T._____ im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) als legale Schuldenbegleichungen und nicht als illegale Drogenbezahlungen einzustufen. Und letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich unter den in der Anklage erwähnten Bareinzahlungen auch diverse Bagatelleingänge im Bereich unter Fr. 50.– finden lassen (vgl. beispielsweise die Eingänge vom 17. Februar 2020 betr. Fr. 20.–, vom 7. April 2020 betr. Fr. 20.59, vom 22. Juli 2021 betr. Fr. 10.–, vom 6. Dezember 2021 betr. Fr. 10.12, vom 10. April 2021 betr. Fr. 2.– oder vom 18./19. März 2022 betr. jeweils Fr. 5.05 [Urk. 21 S. 4, 11, 14, 17 + 20]), welche einen vorgängigen Drogenverkauf bezweifeln lassen und aus diesem -- 20 of 44 -Grund ebenfalls aus dem Drogenerlös auszuscheiden sind. Was die Verteidigung hingegen aus dem vorgebrachten Umstand, dass bestimmte weitere einbezahlte Gelder wenig später in einer anderen Währung wieder bezogen wurden (vgl. Urk. 96 S. 5), betreffend die legale Herkunft der entsprechenden Geldbeträge herleiten will, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch auch diesbezüglich um das typische Vorgehen des Beschuldigten, den aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Erlös möglichst schnell wieder zu beziehen und abzuführen, woran auch die Tatsache, dass der Bezug in den besagten Fällen in der Fremdwährung Euro erfolgte, nichts zu ändern vermag. Es verbleibt nach all dem Gesagten eine Gesamtsumme im Bereich von rund Fr. 150'000.–, für welche sich keine plausible Erklärung einer legalen Herkunft finden lässt, nachdem der Beschuldigte in dieser Beziehung lediglich vage und schwankende Angaben liefert, welche nicht als hinreichend plausible Darlegung einer von der Anklage abweichenden Version taugen. Namentlich bestehen insofern auch keinerlei Hinweise für die Annahme zu seinen Gunsten, dass es sich bei diesen verbleibenden Einzahlungen ebenfalls um Schuldenabzahlungen von Drittpersonen handeln könnte, zumal dies vom Beschuldigten nie in dieser Weise geltend gemacht wurde, geschweige denn konkrete Personen von ihm bezeichnet worden wären, welche als Schuldner für solche weiteren Beträge hätten in Frage kommen können. Dass es sich im Übrigen bei den illegalen Einzahlungen gemäss Anklageziffer 2 um Drogenerlös (und nicht etwa um Erlös aus anderen unbewiesenen illegalen Tätigkeiten) gehandelt haben muss, zeigen die zahlreichen Anhaltspunkte, welche den Beschuldigten für die massgebende Zeitspanne rechtsgenügend als Kokainverkäufer ausweisen, wie namentlich die erstellten Vorgänge mit C._____ gemäss Anklageziffer 1, die sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien in seiner Wohnung sowie sein regelmässiger Umgang mit Personen (namentlich F._____, welche zu jener Zeit ebenfalls im Drogenmilieu verkehrten. d) Zusammengefasst kann mithin festgehalten werden, dass demnach auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 mit Ausnahme der vorgenannten Einschränkungen als erstellt zu erachten und in dieser Form der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist.
Auch die Verteidigung vermag im Übrigen keine weiteren Aspekte zu nennen, welche die Darstellung von C._____ unzutreffend, jene des Beschuldigten demgegenüber als plausibel erscheinen lassen würden (vgl. Urk. 60 S. 8 ff. + 18 f.; Urk. 96 S. 9 f.). Dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung (mit Spürhunden) in der Küche des Beschuldigten keinen Sack mit Drogen gefunden hat, ist nicht verwunderlich, da dieser Sack die Küche ja infolge der zuvor erfolgten Drogenübergabe eben gerade verlassen hatte. Auch die fehlende Spurengeberschaft des Beschuldigten auf diesem Sack vermag den Beschuldigten per se nicht zu entlasten, da notorisch ist, dass selbst bei gegebenem Kontakt mit einem Gegenstand darauf nicht immer verwertbare daktiloskopische Spuren erhoben werden können. c) Angesichts dieser belastenden Gesamtumstände, welche aufgrund der zahlreichen Betäubungsmittelsicherstellungen rund um die Verhaftung des Beschuldigten noch zusätzlich bestätigt werden (vgl. Urk. 10/6), ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 vollumfänglich erstellt. 3.2. a) Im Zusammenhang mit Anklageziffer 2 gingen auf den beiden inkriminierten Bankkonten des Beschuldigten bei der D._____ AG im tatrelevanten Zeitraum von Anfang Januar 2020 bis 22. März 2022 erstelltermassen Geldbeträge von insgesamt rund Fr. 306'550.– ein (vgl. Urk. 3 S. 10 f.; Urk. 5/9+10), wovon die Anklägerin nach diversen zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen Abzügen den Betrag von rund Fr. 170'000.– als deliktisch erachtet (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.). Die Vorinstanz ist bezüglich dieses Vorwurfes – nach weiteren Korrekturen betreffend die Gutschriften des K._____s und des Statthalteramtes L._____, betreffend die vom Beschuldigten geltend gemachten Doppelzählungen (vgl. Urk. 61) sowie betreffend die in der Anklage einzeln aufgeführten Einzahlungen von namentlich genannten Personen (vgl. Urk. 77 S. 48 f. + 54 f.) – von einem durch den Kokainhandel erwirtschafteten Gesamtumsatz in der Höhe von Fr. 160'148.90 ausgegangen. Diese Schlussfolgerung wird vom Beschuldigten mit der Argumentation bestritten, es handle sich bei den auf seinen beiden D._____-Konten festgestellten Geldeingängen ausschliesslich um Gelder legaler Herkunft, wobei er in einer ersten Phase namentlich den Gewinn aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, den Verkaufs-- 17 of 44 -erlös einer Wohnung, eine Erbschaft von seinem Vater sowie Darlehen und/oder Schenkungen von Verwandten bzw. Bekannten als rechtmässige Quellen benannte (Urk. 6/4 F/A 24 ff.) und in einer zweiten Phase für den verbleibenden hohen Betrag den Handel mit Bitcoins für den weiteren legalen Geldfluss verantwortlich erklärte (Prot. I S. 30). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dann erstmalig aus, sein Vater habe ihm Fr. 100'000.–, die aus einem Wohnungsverkauf in Armenien stammten, zukommen lassen (Prot. II S. 9 + 15). Tatsächlich hat die Schwester des Beschuldigten in ihren Befragungen vom 12. Mai und 8. Juni 2022 in diesem Zusammenhang ausgesagt, sie habe ihrem Bruder für Fr. 46'000.– bzw. Fr. 47'000.– eine Wohnung in Armenien abgekauft und ihn mit weiteren Fr. 15'000.– unterstützt (Urk. 8/10 F/A 50 ff. + 76 ff.). Darüber hinaus finden sich diverse Aussagen von Auskunftspersonen im Recht, welche dessen Angaben, teilweise hätten auch Freunde und Bekannte ihn finanziell unterstützt bzw. ihm finanziell ausgeholfen, bestätigten (vgl. B._____, Urk. 8/11 S. 3 betr. Fr. 300.–; M._____, Urk. 8/13 S. 4 betr. Fr. 850.–; N._____, Urk. 8/14 S. 4 betr. Fr. 1'500.–; O._____, Urk. 8/18 S. 4 betr. Fr. 570.–; P._____, Urk. 8/19 S. 5 betr. Fr. 2'900.–; Q._____, Urk. 8/20 S. 4 betr. Fr. 200.–). b) Wie erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese unwiderlegbaren Angaben der befragten Personen denn auch diverse Gelder vom ursprünglich angenommenen Drogenerlös ausgeschlossen und schliesslich lediglich noch eine Deliktssumme von Fr. 170'000.– angeklagt. Soweit die Staatsanwaltschaft die besagten Beträge zu Gunsten des Beschuldigten nicht in die Deliktssumme einbezogen hat, bedeutet dies indessen nicht automatisch, dass auch die vom Beschuldigten pauschal behauptete Herkunft der weiteren inkriminierten Gelder erwiesen bzw. glaubhaft ist. Vielmehr ist mit der Vorinstanz für den zur Anklage gebrachten Deliktsbetrag gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen belastenden und entlastenden Beweismittel aufgrund einer eigenständigen Beweiswürdigung zu befinden, inwiefern dieser plausiblerweise ebenfalls aus legalen Quellen stammen könnte. Nicht zu beanstanden ist dabei die allgemeine Erwägung der Vorinstanz, dass bei mangelnder plausibler Darstellung der Herkunft von Geldern bei im Übrigen belastender Ausgangslage der rechtsgenügende Schluss auf deren deliktischen Ursprung gezogen werden kann (vgl. Urk. 77 S. 50 f.), zumal diese An-- 18 of 44 -sicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach erklärungsbedürftige belastende Tatsachen einem Schuldspruch grundsätzlich zu Grunde gelegt werden dürfen, sofern keine belegte bzw. zumindest nachvollziehbare Erklärung dafür erfolgt, inwiefern es sich auch anders verhalten haben könnte, gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Erklärungen des Beschuldigten, woher die verbleibenden auf seine beiden Konten einbezahlten Gelder stammen, immer wieder variieren und je nach dem Stand des Verfahrens ergänzt wurden. Augenfällig ist dabei namentlich das in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Vorbringen eines lukrativen Bitcoin-Handels, notabene nicht durch den Beschuldigten selbst, sondern durch einen Dritten, welcher die Gelder in seinem Namen verwaltet haben soll, ohne dass der Beschuldigte aber dessen Personalien hätte nennen können (Prot. I S. 30 f.). Kann der Beschuldigte aber nicht einmal den Kollegen bezeichnen, welcher für ihn die gewinnbringenden Bitcoin-Geschäfte tätigte, so vermag er den minimalen Anforderungen an eine plausible Erklärung seiner anderslautenden Darstellung definitiv nicht zu genügen, zumal sich auch sonst keine andere nachvollziehbare legale Version anbietet, um die immer wieder neu auf seinen Konten eingegangenen Geldbeträge angesichts seiner längeren Arbeitslosigkeit auch nur ansatzweise zu erklären. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung seinen angeblichen Bitcoin-Handel mit keinem Wort mehr erwähnte, sondern wiederum von seinem Vater erhaltene Gelder von Fr. 100'000.– als legale Geldquelle vorbrachte (vgl. Prot. II S. 9 + 15). Nachdem er aber an anderer Stelle behauptete, seinen Vater kaum zu kennen (Urk. 6/3 S. 4) bzw. von diesem einen Erbvorbezug in der Höhe von USD 60'000.– bis USD 70'000.– erhalten zu haben (Prot. I S. 32. f.), sind die Aussagen des Beschuldigten auch insofern wenig glaubhaft. Wenn sodann die stückweisen Kontoeinzahlungen von angeblich legal erworbenen höheren Geldsummen von der Verteidigung mit einem "Spleen" bzw. "Tick" des Beschuldigten erklärt werden, so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, weshalb es zu diesem "Spleen" bzw. "Tick" gekommen sein könnte (vgl. Urk. 61 S. 2). Auch aus dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte hätte -- 19 of 44 -für den Kokaineinkauf insgesamt mehrere zehntausend Franken aufbringen müssen, wobei sich entsprechende Belastungen in den edierten Kontoauszügen nicht fanden, was somit gegen einen Drogenhandel spreche (Urk. 96 S. 6), vermag der Beschuldigte schliesslich nichts Stichhaltiges zu seinen Gunsten abzuleiten, da er die benötigten Gelder nicht auf seinen Konten deponiert haben muss und im Übrigen auch er auf Kommissionsbasis gearbeitet haben könnte. c) Was indessen die Korrekturen der Vorinstanz betreffend den eingeklagten Drogenumsatz anbelangt (vgl. Urk. 77 S. 48 f. + 54 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Gutschriften des K._____s und des Statthalteramtes L._____ auf die Konten des Beschuldigten den Betrag von insgesamt Fr. 14'000.– nicht zur Anklage brachte und die Anklage auf dem Wege der richterlichen Beweiswürdigung nicht wieder erweitert werden darf, weshalb es insofern bei den staatsanwaltschaftlichen Feststellungen zu bleiben hat, zumal die Anklägerin unter diese Position noch weitere Gutschriften subsumierte (vgl. Urk. 57 S. 6: "K._____, Statthalteramt etc."). Ferner ist im Rahmen der Würdigung der eingeklagten Einzahlungen bestimmter Einzelpersonen (vgl. Urk. 21 S. 3) nicht auszuschliessen, dass E._____ ihre beiden Geldüberweisungen vom 6. und 14. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 1'000.– und Fr. 700.– für ausstehende Schulden ihres Ehemannes getätigt hat, welche nicht zwingend aus Drogenverkäufen herrühren müssen, wie dies die Vorinstanz zu Recht auch im Fall der Einzahlung von R._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– für ihren Sohn angenommen hat (vgl. Urk. 77 S. 55), weshalb auch diese Beträge nicht in den Deliktserlös einbezogen werden können. Aus den gleichen Gründen sind schliesslich auch die Einzahlungen von S._____ selbst und T._____ im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) als legale Schuldenbegleichungen und nicht als illegale Drogenbezahlungen einzustufen. Und letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich unter den in der Anklage erwähnten Bareinzahlungen auch diverse Bagatelleingänge im Bereich unter Fr. 50.– finden lassen (vgl. beispielsweise die Eingänge vom 17. Februar 2020 betr. Fr. 20.–, vom 7. April 2020 betr. Fr. 20.59, vom 22. Juli 2021 betr. Fr. 10.–, vom 6. Dezember 2021 betr. Fr. 10.12, vom 10. April 2021 betr. Fr. 2.– oder vom 18./19. März 2022 betr. jeweils Fr. 5.05 [Urk. 21 S. 4, 11, 14, 17 + 20]), welche einen vorgängigen Drogenverkauf bezweifeln lassen und aus diesem -- 20 of 44 -Grund ebenfalls aus dem Drogenerlös auszuscheiden sind. Was die Verteidigung hingegen aus dem vorgebrachten Umstand, dass bestimmte weitere einbezahlte Gelder wenig später in einer anderen Währung wieder bezogen wurden (vgl. Urk. 96 S. 5), betreffend die legale Herkunft der entsprechenden Geldbeträge herleiten will, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch auch diesbezüglich um das typische Vorgehen des Beschuldigten, den aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Erlös möglichst schnell wieder zu beziehen und abzuführen, woran auch die Tatsache, dass der Bezug in den besagten Fällen in der Fremdwährung Euro erfolgte, nichts zu ändern vermag. Es verbleibt nach all dem Gesagten eine Gesamtsumme im Bereich von rund Fr. 150'000.–, für welche sich keine plausible Erklärung einer legalen Herkunft finden lässt, nachdem der Beschuldigte in dieser Beziehung lediglich vage und schwankende Angaben liefert, welche nicht als hinreichend plausible Darlegung einer von der Anklage abweichenden Version taugen. Namentlich bestehen insofern auch keinerlei Hinweise für die Annahme zu seinen Gunsten, dass es sich bei diesen verbleibenden Einzahlungen ebenfalls um Schuldenabzahlungen von Drittpersonen handeln könnte, zumal dies vom Beschuldigten nie in dieser Weise geltend gemacht wurde, geschweige denn konkrete Personen von ihm bezeichnet worden wären, welche als Schuldner für solche weiteren Beträge hätten in Frage kommen können. Dass es sich im Übrigen bei den illegalen Einzahlungen gemäss Anklageziffer 2 um Drogenerlös (und nicht etwa um Erlös aus anderen unbewiesenen illegalen Tätigkeiten) gehandelt haben muss, zeigen die zahlreichen Anhaltspunkte, welche den Beschuldigten für die massgebende Zeitspanne rechtsgenügend als Kokainverkäufer ausweisen, wie namentlich die erstellten Vorgänge mit C._____ gemäss Anklageziffer 1, die sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien in seiner Wohnung sowie sein regelmässiger Umgang mit Personen (namentlich F._____, welche zu jener Zeit ebenfalls im Drogenmilieu verkehrten. d) Zusammengefasst kann mithin festgehalten werden, dass demnach auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 mit Ausnahme der vorgenannten Einschränkungen als erstellt zu erachten und in dieser Form der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist.
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IV. Rechtliche Würdigung
1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.1. Die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gibt insofern zu keinen relevanten Problemen Anlass, als bereits der hinlänglich erstellte Drogenhandel gemäss Anklageziffer 1 eine Menge beinhaltet, welche die Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, die im Falle von Kokain bei 18 Gramm reinem Stoff liegt (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5), vielfach überschreitet. Der Beschuldigte übergab in diesem Zusammenhang am 22. März 2022 nachweislich 99.8 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 93 Prozent, was einem reinen Stoff von 93.2 Gramm entspricht. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die kurz zuvor übergebenen Mengen von 20 bzw. 25 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 70 Prozent bemisst und diesbezüglich von insgesamt 31.5 Gramm reinem Stoff ausgeht, so stellt dies eine zurückhaltende Würdigung dar, welche – auch angesichts der diesbezüglich eher unklaren Aussagen von C._____ (vgl. Urk. 6/5 S. 10) – für den vorliegenden Berufungsentscheid indessen zu übernehmen ist, auch wenn sämtliches beim Beschuldigten und seinem Umfeld sichergestelltes Kokain einen höheren Reinheitsgrad aufwies (vgl. Urk. 10/6) und die statistischen Werte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das vorliegend massgebende Jahr 2022 mit 75 Prozent (für Kokain-Base) und 83 Prozent (für das vorliegend massgebende Kokain-Hydrochlorid) höher liegen (vgl. die entsprechende Statistik betreffend Kokain für das Jahr 2022 auf www.sgrm.ch), wobei hier indessen wiederum zu berücksichtigen ist, dass relativ hohe Standardabweichungen von 15 Prozent bestehen, welche die Werte wiederum in den vorinstanzlich erstellten Bereich rücken.
1.2. Der Beschuldigte ist somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
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2. Qualifizierte Geldwäscherei 2.1. a) Den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt unter anderem vor, wenn der Täter gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. b) Die Pönalisierung der Geldwäscherei hat zum Zweck, den ungehinderten Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute zu ermöglichen. Tatobjekt können alle Vermögenswerte sein, welche aus einem Verbrechen herrühren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Geldwäscherei nicht als mitbestrafte Nachtat eines bereits beendeten Delikts oder als straflose Selbstbegünstigung des Vortäters gewertet. Demzufolge kann unter gegebenen Umständen auch der des qualifizierten Drogenhandels Schuldige, der Tathandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Einziehung seiner Verbrechensbeute zu vereiteln, in echter Konkurrenz der Geldwäscherei schuldig gesprochen werden (BGE 122 IV 223 E. 5; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7.a). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten entscheidend zu tangieren, ohne dass ein entsprechender Erfolg gegeben sein muss (BGE 126 IV 255 E. 3.a; 124 IV 274 E. 2). Ob eine Vereitelungshandlung vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3). Die Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto stellt objektiv noch keine Geldwäscherei dar, soweit keine zusätzlichen Kaschierungshandlungen erfolgen (BGE 124 IV 274 E. 4.a; 127 IV 26 E. 3.a). Handlungen, die einen sog. "paper trail" begründen oder nur verlängern, sind somit solange nicht als Geldwäscherei zu qualifizieren, als die Vermögenswerte noch einziehbar sind (PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, Band II [BSK StGB II], 4. Aufl., N 44 zu Art. 305bis StGB; BGE 144 IV 173 E. 7.2.2). Der Wechsel des aus dem Kleinverkauf -- 23 of 44 -stammenden Drogenerlöses, d.h. der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld gleicher Währung, fällt hingegen unter den Tatbestand von Art. 305bis StGB, sofern eine Ersetzung des kontaminierten mit einem weniger verfänglichen, stofflich nicht mehr identischen Wertträger bezweckt wird, in deren Folge insbesondere die für den Drogenhandel typische kleine Stückelung entfällt (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2.c). c) Der Verbrauch (bzw. der Verzehr oder der Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt im Grundsatz ebenfalls eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar. Durch sie wird die Einziehung der Werte vereitelt und der Geldwäscher muss gleichzeitig die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre, womit sich das Verbrechen lohnt. Demgegenüber erfüllt die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Zwar vereitelt auch die Vernichtung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte deren Einziehung. Wirtschaftlich betrachtet entsteht dadurch aber in aller Regel kein zu pönalisierender Vorteil, denn die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Wirtschaftskreislauf eingebracht (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2). d) Gewerbsmässiges Handeln setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Geldwäscherei voraus, dass der Täter berufsmässig handelt, was heisst, dass sich aus der Zeit und den aufgewendeten Mitteln, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2). Wesentlich ist ausserdem, dass sich der Täter darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2). Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erlangt wird. Ein tatbestandsmässiger Umsatz ist ab mindestens Fr. 100'000.– (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1) und ein ebensolcher Gewinn ab einem erzielten Nettoerlös von mindestens Fr. 10'000.– gegeben (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.1; 129 IV 253 E. 2.2).
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2.2. a) Die Verteidigung wendet sich in rechtlicher Hinsicht insbesondere gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei (vgl. Urk. 61 S. 1 i.V.m. Prot. I S. 37; Urk. 96 S. 5 f.). Sie verkennt mit ihrer Argumentation allerdings, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Geldwäsche nicht primär in der Einzahlung des Bargeldes auf das eigene Privat- und Sparkonto beruht, sondern im Zusammenhang mit den anschliessend getätigten Bargeldbezügen ab diesen Konten steht. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist hinreichend erstellt, dass der vom Beschuldigten auf seine beiden Konten einbezahlte Betrag zumindest in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 150'000.– aus von ihm betriebenem Kokainhandel stammte. Die kurz nach den Bareinzahlungen jeweils erfolgten Barbezüge sind ebenfalls erwiesen (vgl. die einzelnen Kontotransaktionen gemäss Urk. 5/9 + 10). Bei der Barauszahlung von Geldbeträgen ab einem Bankkonto handelt es sich um eine Umwandlung von grundsätzlich transparentem Buchgeld in nicht mehr nachzuverfolgendes Bargeld. Es steht mithin ausser Frage, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den sog. "paper trail" zu unterbrechen und die Vermögenswerte auf diese Weise dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen, zumal wenn sie anschliessend für private Zwecke verbraucht werden (vgl. BGE 142 IV 333, E. 5.1.). Dabei bleibt entgegen der Verteidigung unbeachtlich, ob der "paper trail" erst durch die vom Täter vorgenommene Einzahlung auf das Bankkonto begründet wurde (vgl. Urk. 60 S. 12 f.; Urk. 61 S. 1). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann denn auch rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass er das bezogene Bargeld jeweils unmittelbar für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendete und damit dem "paper trail" definitiv entzog, was objektiv als strafbare Geldwäschereihandlung im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. b) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE -- 25 of 44 -147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des vom Beschuldigten selbst betriebenen Drogenhandels wusste er ohne Weiteres um die deliktische Herkunft der Gelder. Ferner rechtfertigt sich aufgrund des erkennbaren Musters der getätigten Ein- und Auszahlungen des Bargeldes die Annahme, dass er damit zumindest in Kauf nahm, die Nachverfolgung der deliktischen Gelder zu erschweren. c) Der vom Beschuldigten über einen Zeitraum von rund zwei Jahren mittels der Barabhebungen generierte Umsatz in der Höhe von Fr. 150'000.– liegt deutlich über dem für den qualifizierten Fall relevanten Schwellenwert von Fr. 100'000.–. Der umgesetzte Betrag stellte für den Beschuldigten, welcher während dieser Zeit mehrheitlich arbeitslos war, einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Angesichts der Regelmässigkeit der vorgenommenen Abhebungen muss sodann der Schluss gezogen werden, dass er die deliktische Tätigkeit geradezu nach der Art eines Berufs ausübte, um sich damit ein stetes Einkommen zu sichern. Der Beschuldigte vermochte denn auch während des gesamten Verfahrens nicht zu erklären, für was er die inkriminierten Gelder denn sonst verwendete. Dementsprechend ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gegeben.
2.3. Der Beschuldigte ist somit auch der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Anwendbares Recht Was das betreffend die Strafe anwendbare Recht anbelangt, so ist festzuhalten, dass per 1. Juli 2023 im Rahmen einer erneuten Revision des Strafgesetzbuches eine Harmonisierung der Strafrahmen innerhalb des Sanktionenrechts er-
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folgte (vgl. BBl 2018 S. 2728). In diesem Zusammenhang ist für den vorliegenden Fall relevant, dass im revidierten Art. 305bis Ziff. 2 StGB keine Verbindungsgeldstrafe mehr vorgesehen ist, sondern lediglich noch eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Insofern ist das neue Recht in casu mithin das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb die revidierte Bestimmung anzuwenden ist und der Beschuldigte für das in diesem Zusammenhang begangene Unrecht – im Gegensatz zur Vorinstanz, welche die diesbezügliche Sanktion noch unter der Geltung des alten Rechts auszufällen hatte (vgl. Urk. 77 S. 62 f.) – ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe zu belegen ist.
2. Grundlagen
2.1. Zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung hat sich die Vorinstanz bereits umfassend geäussert und dabei insbesondere auch den Strafrahmen (mit Ausnahme der nunmehr nicht mehr auszusprechenden Verbindungsgeldstrafe) sowie die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt dargelegt (vgl. Urk. 77 S. 62 ff.). Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor. Die qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB wird, wie vorstehend ausgeführt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
2.2. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben, dass bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Droge eine Rolle spielen, wobei auch die Hierarchiestufe innerhalb des Betäubungsmittelhandels und die Art des Handels massgebende Bedeutung erlangen (vgl. BGE 121 IV 193).
3. Tatkomponente
3.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz a) Was die objektive Tatschwere anbelangt, so kann dem Beschuldigten der Vertrieb von insgesamt 125 Gramm reinem Kokain innert zwei Monaten an einen
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drogensüchtigen Läufer im Rahmen von drei Gelegenheiten nachgewiesen werden, ohne dass er selbst süchtig war, was durchaus für eine erhebliche kriminelle Energie spricht. b) Angesichts seines erstellten Zusammenspiels mit C._____ und der einschlägigen Nachricht von B._____ kann alsdann geschlossen werden, dass der Beschuldigte innerhalb des Drogenmilieus als Zwischenlieferant mit Feinverteilung an diverse Läufer und Läuferinnen fungierte. Eine höhere hierarchische Stellung innerhalb des Drogenhandels lässt sich diesem Muster hingegen nicht entnehmen. c) Bei einer Gesamtbetrachtung ist angesichts der notorischen Gefährlichkeit der Droge Kokain, der Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenhandelstätigkeit sowie der insgesamt gehandelten Drogenmenge (vgl. dazu SCHLEGEL/JU-CKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB) mithin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, welches durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert wird. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint eine Einsatzstrafe von zumindest 22 Monaten angemessen, was die Sanktionierung mit einer Geldstrafe von vornherein ausschliesst.
3.2. Qualifizierte Geldwäscherei a) Im Zusammenhang mit der qualifizierten Geldwäscherei ist eine deutliche Überschreitung des Schwellenwerts für die gewerbsmässige Vorgehensweise ersichtlich, in deren Rahmen der Beschuldigte in zahlreichen Einzelakten eine erhebliche Geldsumme dem staatlichen Zugriff definitiv entzog und im Gegenzug über annähernd zwei Jahre durch den erstellten Kokainhandel seinen Lebensunterhalt bestritt, was eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart, zumal er daneben noch substantiell von Verwandten und Freunden unterstützt wurde und sich somit in keinerlei Notlage befand. Auch wenn im Rahmen der gewerbsmässigen Geldwäscherei noch weit höhere Deliktssummen denkbar sind und in der Praxis auch vorkommen, handelte der Beschuldigte durch die unzähligen Ein- und Auszahlungen, Geldwechsel und Kontoübertragungen durchaus professionell, weshalb der Geldwäschereivorwurf nichtsdestotrotz erheblich wiegt. Die objektive Tatschwere ist -- 28 of 44 -demnach insgesamt als nicht mehr leicht zu werten und damit noch im unteren Rahmen der entsprechenden Bandbreite der Delinquenz anzusiedeln. b) Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere angesichts der eventualvorsätzlichen Vorgehensweise nur leicht, zumal das Tathandeln nicht weit von einem direkten Vorsatz entfernt liegt und ausschliesslich monetär begründet war, so dass es insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten bleibt. c) Bei einer isolierten Betrachtung der gesamten Tatumstände wäre die Strafe für die gewerbsmässige Geldwäscherei innerhalb des relativ weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im Bereich von 20 bis 24 Monaten anzusiedeln, was die Sanktionierung mit einer Geldstrafe auch für diese Tat von vornherein ausschliesst. Nachdem keine Konstellation einer Idealkonkurrenz mit gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Delikte gegeben ist, in welchem Fall die Strafe nur relativ moderat zu erhöhen wäre, rechtfertigt sich im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB für die selbständigen nachgelagerten Geldwäschereihandlungen eine Asperation im Bereich von zwei Dritteln entsprechend einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 22 Monaten auf die Dauer von insgesamt 38 Monaten.
4. Täterkomponente
4.1. Bei den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gilt es zu erwähnen, dass er am tt. September 1992 in Polen geboren wurde und in U._____ in Armenien aufgewachsen ist. Mit vierzehn Jahren kam er im Jahr 2006 zusammen mit seiner Schwester in die Schweiz, wo seine Mutter bereits lebte. Seinen in Russland ansässigen Vater kennt der Beschuldigte offenbar kaum, wobei seine diesbezüglichen Aussagen inkonsistent sind. Die Schwester (Jahrgang 1993) und die Mutter des Beschuldigten wohnen zusammen in V._____. Bis im Jahr 2010 besuchte er die Schule. Im Jahr 2011 absolvierte er eine Vorlehre als Gebäudereiniger, ohne dass er über einen Abschluss verfügt. Von 2014 bis 2019 arbeitete der Beschuldigte als Koch und ab dem Jahr 2019 war er mit den Reinigungs- und Umzugsunternehmen "W._____ GmbH" und "AA._____ GmbH" selbständig erwerbstätig bis seine Gesellschaften in Konkurs gingen. Der Beschuldigte sagte weiter aus, er sei -- 29 of 44 -im Jahr 2022 als Hauswart tätig gewesen und habe monatlich CHF 4'500.– verdient, wobei sich diese Aussage später als unwahr herausstellte und er in den Jahren 2020 bis 2022, abgesehen von seiner kurzen Tätigkeit bei der "AB._____ GmbH" von Oktober bis November 2020, arbeitslos war. Ausserdem berichtete er, dass er alleine an der AC._____-strasse 1 in J._____ wohnt. Zu seinem Betäubungsmittelkonsum meinte er, gelegentlich Kokain zu konsumieren, jedoch nicht süchtig zu sein (Urk. 19/4 und Prot. I S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ergänzt, dass er in der Schweiz jeden Tag als Profiboxer im AD._____ und im AE._____ trainierte, ehe er im Jahr 2018 oder 2019 aufgrund seiner langen Arbeitstage damit aufgehört habe. An der AC._____-strasse 1 in J._____ habe er zusammen mit seiner Freundin gewohnt. Seit seiner Inhaftierung verspüre er kein Verlangen nach Betäubungsmitteln und habe in der Haft auch keine Entzugserscheinungen gehabt. Schliesslich gab der Beschuldigte an, wenn er in der Schweiz verbleiben könne, wolle er wieder arbeiten. Sollte er dagegen nach Armenien zurückkehren müssen, so habe er für seine Zukunft keinen Plan (Prot. II S. 5 ff.). Es ergeben sich aus diesem Werdegang keine Aspekte, welche für die Strafzumessung von Bedeutung wären.
4.2. Im Strafregister des Beschuldigten sind insgesamt acht Einträge vermerkt, welche zwar nicht einschlägiger Natur sind, indessen aufzeigen, dass er kaum gewillt scheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 4. Juli 2013 wurde er wegen unzulässiger Begleitung einer Lernfahrt und Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne erforderlichen Ausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit Fr. 700.– Busse bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. März 2018 wurde der Beschuldigte sodann wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und -- 30 of 44 -Ausländern ohne Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AuG erneut zu einer unbedingten Geldstrafe, diesmal von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, verurteilt. Der Beschuldigte wurde überdies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2018 wegen (erneut) mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne erforderlichen Ausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, ferner wegen mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Übertretung desselben mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juni 2021 der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2021 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, erneut wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln erstmals mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen und mit Fr. 920.– Busse bestraft. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 25. November 2021, abermals wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt (vgl. Urk. 81). Auch wenn diese Vorstrafen jeweils nicht besonders hoch ausgefallen sind und deshalb nicht gravierend anmuten, ergibt sich hieraus angesichts der damit einhergehenden Unbelehrbarkeit des Beschuldigten eine deutliche Straferhöhung, welche jedenfalls im Bereich von
10 Prozent anzusiedeln ist.
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4.3. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I [BSK StGB I], 4. Aufl., N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Vor diesem Hintergrund kann das Nachtatverhalten dem Beschuldigten nicht strafmindernd zu Gute gehalten werden. Er hat den wesentlichen Kern des eingeklagten Sachverhalts stets bestritten und bis zuletzt geltend gemacht, noch nie mit Drogen gehandelt zu haben, obwohl er insbesondere von C._____ diesbezüglich klar belastet worden ist.
5. Fazit
5.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint mithin eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entsprechend 3 ½ Jahren angemessen. Nicht mehr gerechtfertigt ist angesichts der Änderung der Rechtslage die zusätzliche Bestrafung mit einer Geldstrafe, weshalb davon abzusehen ist.
5.2. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind die verbüsste Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug des Beschuldigten (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ist von Gesetzes wegen zu vollziehen und eine (teil-)bedingte Strafe fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB).
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VII. Landesverweisung
1. Einleitung
1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 77 S. 78).
1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, wie bereits vor Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren als Folge seines beantragten Freispruches ein Absehen von der Landesverweisung (Urk. 60 S. 21; Urk. 79 S. 3; Urk. 96 S. 11). Darüber hinaus lässt er – für den Fall eines Schuldspruches – geltend machen, er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe sein soziales Umfeld wie auch seinen Lebensmittelpunkt hier. In Armenien habe er dagegen – ausser seiner Grossmutter – keinerlei Verwandte. Zu seinem Heimatland habe er generell nur eine äusserst dürftige Beziehung und könne Armenisch weder lesen noch schreiben. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz bringt der Beschuldigte vor, er sei vorbehaltlich der Jahre 2020 bis 2022 stets erwerbstätig gewesen und habe nie Sozialhilfe bezogen. Er habe als "Schweizer" sodann über 50 Boxkämpfe in Europa und auch einen in AF._____ [Stadt in Amerika] bestritten. Er sei im Übrigen in Polen zur Welt gekommen und habe dadurch die polnische Staatsbürgerschaft erlangt, da sein Vater in der polnischen Armee gedient habe und entsprechend polnischer Staatsbürger sei. Eine Rückkehr nach Armenien würde zu ernsthaften Problemen für ihn führen, da er in Armenien keinen Militärdienst geleistet habe und sein Vater in Polen beim Militär gewesen sei. Insgesamt gesehen bestehe ein schwerer persönlicher Härtefall, welcher das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege (Urk. 60 S. 21 f.; Urk. 96 S. 12 ff.).
2. Grundlagen
2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vorweg auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Katalogtat und des schweren persönlichen Härtefalles geäussert hat und in letzterem Zusammenhang auch die massgeblichen Grundsätze für die Härtefallprüfung aufgeführt hat (vgl. Urk. 77 -- 33 of 44 -S. 71). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht immer wieder in Erinnerung ruft, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demgemäss nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse überwogen wird. Letztlich muss die Landesverweisung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gerecht werden, wobei diesbezüglich auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland mitzuberücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5;6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 145 IV 455 E. 7.2.1). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei nur unter besonderen Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2;6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6;6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2).
2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall kann insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3,6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3 und 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3). Der dergestalt geschützte verfassungsmässige Anspruch ist verletzt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar -- 34 of 44 -wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zu diesem geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 + E. 5.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten mit familiären Beziehungen im Deliktsstaat auszuweisen. Berührt die Ausweisung indessen Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, so ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK besonders zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichtes 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2 ff. sowie 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 + 6.3.4; vgl. auch BGE 145 IV 161 E. 3.4).
2.3. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, so sind die entsprechenden privaten Interessen den öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung von kriminellen Ausländern gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind bei den öffentlichen Interessen nebst der Schwere der Straftaten insbesondere auch prognostische Elemente, welche auf die Rückfallgefahr des Täters hindeuten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2 sowie 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1). Bei Straftaten gegen die körperliche und sexuelle Integrität zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2,6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6,6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.1 sowie 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine familiäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in diesen Fällen in der Regel aus, um letztlich einen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
3. Beurteilung
3.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf das begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von
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Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bejaht. Ferner steht ausser Frage, dass es sich beim Beschuldigten um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, welcher im Falle der Begehung einer Katalogtat prinzipiell des Landes zu verweisen ist, ausser es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
3.2. Mit Bezug auf die erwähnte Härtefallklausel ist umstritten, ob die besondere Situation eines Ausländers zur Disposition steht, welcher in der Schweiz aufgewachsen ist. Der Beschuldigte ist im Alter von 14 Jahren von Armenien in die Schweiz gezogen und demnach mit beiden Kulturkreisen vertraut. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass seine massgeblichen persönlichen Beziehungen (namentlich zur Mutter und Schwester) in der Schweiz zu verorten sind, doch betreffen diese nicht seine Kernfamilie, sondern die nähere Verwandtschaft, von welcher sich der Beschuldigte im Alter von über 30 Jahren mittlerweile einigermassen emanzipiert haben sollte, zumal er auch schon in partnerschaftlichen Beziehungen lebte, wie die im Verfahren thematisierte Verbindung zu B._____ zeigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht auf die mangelnde berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz hingewiesen (Urk. 77 S. 72 f.), woran auch nichts zu ändern vermag, dass er zeitweise immer wieder hier gearbeitet hat. Im Zeitpunkt der Delinquenz war er hingegen mehrheitlich arbeitslos und hatte erhebliche Schulden, was seither gleichgeblieben ist. So weist der Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2022 unter anderem neun Verlustscheine aus den Jahren 2019 bis 2021 über jeweils mehrere hundert, teilweise auch mehrere tausend Franken auf. Daneben sind Rechtsvorschläge, aber auch weitere Betreibungen – namentlich eine der AG._____ Finanzdienstleistungen über Fr. 29'885.40 oder eine der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über Fr. 11'752.00 – verzeichnet (Urk. 19/5). In der Gesamtbetrachtung liegt demnach trotz seines Beziehungsschwerpunktes in der Schweiz, mit dessen Lockerung für den Beschuldigten sicherlich eine gewisse Unbill verbunden ist, kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, zumal in Erinnerung zu rufen ist, dass selbst ein relativ langer Aufenthalt in der Schweiz nur dann einen solchen Härtefall zu begründen vermag, wenn besonders intensive Bindungen zur Schweiz bestehen, welche über eine normale Integration des Ausländers hinausreichen. Stattdessen erscheint es dem -- 36 of 44 -zumindest via regelmässige Ferienaufenthalte nach wie vor mit seinem Heimatland verbundenen Beschuldigten zumutbar, nach verbüsster Strafe nach Armenien zurückzukehren, um dort einen Neuanfang zu starten, wobei er in einer ersten Phase den Kontakt zur dort lebenden Grossmutter nutzen kann, um sich nach längerer Absenz wieder besser reintegrieren zu können.
3.3. Darüber hinaus ist aber auch zu konstatieren, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Delinquenz des Beschuldigten in den letzten Jahren jedenfalls nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist, welche genügend schwer ist, um allfällige berechtigte private Interessen des Beschuldigten zu überwiegen. Den Beschuldigten belastet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er sich in der Schweiz nebst den zu beurteilenden Taten insgesamt acht weitere Vorfälle zu Schulden kommen liess, was seine Risikoprognose massgeblich verschlechtert, zumal ein Grossteil dieser Vorgänge bereits mit einer unbedingten Strafe sanktioniert wurde. Nach dem Erwogenen überwiegt mithin das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auf jeden Fall sein privates Interesse, weiterhin unmittelbaren Kontakt zu seiner Familie bzw. zu seinen Bezugspersonen in der Schweiz halten zu können, zumal er gegenwärtig auch nicht in einer festen Partnerschaft lebt. Dem Umstand, dass der Beschuldigte zumindest vor Vorinstanz sein Heimatland als Kriegsgebiet sieht, ist dabei keine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal er nicht ansatzweise begründete, dass ihm aufgrund dieses Umstandes bei einer Rückkehr persönlich konkrete Nachteile für Leib und Leben drohen. Selbiges gilt für seinen vagen Hinweis, wonach ihm ernsthafte Probleme aufgrund des von ihm nicht geleisteten Militärdienstes und demjenigen seines Vaters in Polen drohen könnten, zumal er sich in jüngerer Vergangenheit während zwei Monaten in Armenien aufhielt, ohne dort irgendwelche Konsequenzen verspürt zu haben.
3.4. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei deren Dauer angesichts der vorstehend ausgesprochenen Sanktion und des gesamten Verschuldens des Beschuldigten bei 7 Jahren zu belassen ist, zumal einer längeren Dauer mangels
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eingelegtem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegensteht.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
4.1. Was schliesslich die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, so kann ebenfalls auf deren diesbezüglich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden, wonach die Massnahme bei Drittstaatenangehörigen ausserhalb der Europäischen Union, welche sich ein Verbrechen zu Schulden kommen lassen haben, regelmässig anzuordnen ist (Urk. 77 S. 74 f.). Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe via Geburt auch die polnische Staatsbürgerschaft erworben und in diesem Zusammenhang sein Kindergesundheitsbuch einreicht (vgl. Urk. 89 + 90; Urk. 96 S. 12), geht daraus noch nicht einmal hinreichend klar hervor, dass er tatsächlich in Polen geboren wurde, und noch fraglicher erscheint, dass er dadurch automatisch die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat. Die damit verknüpfte Behauptung, dass der in Russland lebende Vater aufgrund seines Militärdienstes die polnische Staatsbürgerschaft erlangt haben soll (vgl. Urk. 96 S. 12), ist jedenfalls kaum plausibel, zumal der Beschuldigte diese wenig substantiierte Erklärung erst anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbrachte.
4.2. Es bleibt somit bei der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem und der erstinstanzliche Entscheid ist mithin auch in diesem Punkt zu bestätigen. VIII. Beschlagnahme
1. Der Beschuldigte hat die Anordnung der Vorinstanz betreffend die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien akzeptiert, womit diese bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Er wendet sich im Berufungsverfahren mithin lediglich noch gegen die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe -- 38 of 44 -von Fr. 1'330.–, deren Herausgabe er namentlich für den Fall eines Freispruches verlangt (Urk. 60 S. 2 + 22; Urk. 96 S. 17).
2. Das Gericht verfügt nach Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen (vgl. BGE 125 IV 7; BGE 137 IV 307 ff.). Diese können jedoch gestützt auf Art. 268 StPO zur Urteilsvollstreckung herangezogen werden, worunter insbesondere auch die Kostendeckung fällt.
3. Aufgrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches kommt eine Herausgabe der Barschaft an den Beschuldigten nicht in Betracht. Bei diesem beschlagnahmten Bargeld ist indes fraglich, ob es aus den inkriminierten Drogenverkäufen ab Anfang Januar 2020 stammt, denn der Beschuldigte erhielt teilweise auch Gelder von Freunden und Bekannten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und während einiger Monate überdies auch noch Lohnzahlungen. Unter diesen Umständen ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2022 beschlagnahmte Barschaft gestützt auf Art. 268 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsprozess anklagegemäss schuldig gesprochen wird, bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der voll-
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umfänglichen Kostenauflage der Vorinstanz und dem Nachforderungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 - 11) ist demnach zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).
2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch. Auch in den übrigen Punkten vermag er nicht durchzudringen. Der Umstand, dass die Sanktion leichtgradig angepasst wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal dies aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Gesetzesrevision geschah. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.4. Die amtliche Verteidigung macht eine Entschädigung von Fr. 8'002.20 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 95). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten), welche indes weniger lang als geschätzt dauerte, erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit einer Pau-- 40 of 44 -schalzahlung von insgesamt Fr. 8'000. (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. April 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel und -utensilien) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wovon 625 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
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4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2022 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernde Barschaft in der Höhe von Fr. 1'330.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8–11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei, fedpol das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA -- 42 of 44 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Bezirksgerichtskasse Zürich betreffend Dispositivziffer 5 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger
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