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Entscheid

SB230413

Vergewaltigung etc.

10. Juli 2024Deutsch141 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230413-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230413-O/U/sm

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg

Urteil vom 10. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Privatklägerinnen

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.Y1._____,

2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2._____,

3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____

betreffend Vergewaltigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. März 2023 (DG220180)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2022 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 5) wird eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 1),

 der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Dossier 3),

 der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB (Dossier 4),

 der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 3) sowie

 der Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 6).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 717 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, die bereits vollständig durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

9. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ innert Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden:

 1 Kapuzenpullover, schwarz, H&M (Asservat Nr. A014'814'154)  1 Loop Schal, grau (Asservat Nr. A014'814'165)  1 Turnhose, schwarz, Grösse S (Asservat Nr. A014'814'187)  1 Paar Socken (Asservat Nr. A014'814'198)

 1 Top, schwarz (Asservat Nr. A014'814'201)  1 String, rosa (Asservat Nr. A014'814'223).

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden zunächst eingezogen und nach Löschung der sich darauf befindlichen gewaltdarstellenden bzw. pornografischen Daten (gem. Dispositiv-Ziffer 1 bzw. Dossier 3 und 4) durch die Vollzugsbehörde sowie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden:

 1 iMac, silber (Asservat Nr. A014'816'661),  1 iPhone 8 Plus, weiss/rosa (Asservat Nr. A014'816'672)  1 iPhone 6 Plus, weiss/violett (Asservat Nr. A014'816'683)  1 iPhone 11 Pro Max mit Hülle (Asservat Nr. A014'816'718)  1 iPad Pro in schwarzer Hülle (Asservat Nr. A014'816'796).

Die mit der Löschung der Daten verbundenen Kosten werden von der Vollzugsbehörde festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:

 Diverse Einwilligungserklärungen (Asservat Nr. A014'816'752)  Diverse Einwilligungserklärungen (Asservat Nr. A014'816'774)  1 Terminkalender 2020 (Asservat Nr. A014'816'785).

13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:

 1 Unterhose, schwarz, Guess (Asservat Nr. A014'816'650)

 1 T-Shirt, schwarz mit Totenkopfmuster (Asservat Nr. A014'816'694)  1 Unterhose, schwarz, Jack&Jones (Asservat Nr. A014'816'729)  1 Unterhose, schwarz, Guess (Asservat Nr. A014'816'730)  1 Unterhose, grau, Versace (Asservat Nr. A014'816'741)  1 Couvert mit Zahlen (Asservat Nr. A014'816'763)  1 Herrenunterhose, blau/weiss (Asservat Nr. A014'816'967)  1 Herrenjeanshose, schwarz, Gr. 44, Zara (Asservat Nr. A014'816'989)  1 Pullover, schwarz mit weisser Aufschrift, Gr. L, H&M (Asservat Nr. A014'816'990)  1 Aludose Energydrink "Flying Power", ausgetrunken (Asservat Nr. A014'817'040)  1 Trinkglas (Fotoposition 2) (Asservat Nr. A014'817'051)  1 Trinkglas (Fotoposition 4) (Asservat Nr. A014'817'073)  1 Trinkglas (Fotoposition 5) (Asservat Nr. A014'817'084)  1 Räucheraufsatz von Shisha (Asservat Nr. A014'817'119)  1 klare unbekannte Flüssigkeit aus Shisha (Asservat Nr. A014'817'131)  1 Tragtasche mit diversen Räucherwaren (Asservat Nr. A014'817'197)  1 Dose Tabak 100g "EL CILO Amore" (Asservat Nr. A014'817'255)  1 Pipettenflasche "E._____ Entire" (CBD 24%, THC < 0,9%) (Asservat Nr. A014'817'357)  1 Wasserröhrchen für Schnittblumen (Asservat Nr. A014'817'426)  1 Shisha (Asservat Nr. A014'817'517)  1 unbekannte klare Flüssigkeit aus Wasserröhrchen für Schnittblumen (Asservat Nr. A014'817'313)  1 T-Shirt schwarz mit weissen Punkten (Asservat Nr. A014'819'717).

14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Spurenasservate werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

 DNA-Spur ab Kapuzenpullover (Asservat Nr. A014'872'458)  DNA-Spur ab Turnhose (Asservat Nr. A014'872'492)  DNA-Spur ab Knoten und Öffnung Knittersack von Tabletten (Asservat Nr. A014'818'576)  1 Personenfotografie Geschädigte (Asservat Nr. A014'816'923)

 1 Personenfotografie Beschuldigter (Asservat Nr. A014'816'956)  DNA-Spur ab Herrenunterhose (Asservat Nr. A014'872'516)  1 Übersichts- und Detailaufnahme Tatort (Asservat Nr. A014'817'017)  DNA-Spur ab Trinkglas (Asservat Nr. A015'101'787)  DNA-Spur ab Trinkglas (Asservat Nr. A015'101'765)  DNA-Spur ab Trinkglas (Asservat Nr. A015'101'743)  DNA-Spur von öligen Flecken (Asservat Nr. A014'817'266)  1 Tablettenblister Trazodon Sandoz 50mg, 10 Tabletten (Asservat Nr. A014'817'380)  DNA-Spur ab Tablettenblister (Asservat Nr. A014'836'341)  1 Beschrieb Kleider der Geschädigten (Asservat Nr. A014'817'835)  1 DNA Spur Abstrich Vulva (Asservat Nr. A014'872'549)  1 DNA Spur Abstrich Vagina (Asservat Nr. A014'872'550)  1 DNA Spur Abstrich Zervix (Asservat Nr. A014'872'561)  1 DNA Spur Abstrich Anus (Asservat Nr. A014'872'572)  1 DNA Spur Abstrich Rectum (Asservat Nr. A014'872'583)  1 DNA Spur Abstrich Brust rechts (Asservat Nr. A014'872'594)  1 DNA Spur Abstrich Brust links (Asservat Nr. A014'872'607)  1 DNA Spur Abstrich Gesäss rechts (Asservat Nr. A014'872'618)  1 DNA Spur Abstrich Gesäss links (Asservat Nr. A014'872'629)  1 DNA Spur Abstrich Oberschenkelinnenseite rechts (Asservat Nr. A014'872'641)  1 DNA Spur Abstrich Oberschenkelinnenseite links (Asservat Nr. A014'872'652)  1 DNA Spur Abstrich Penis (Asservat Nr. A014'872'674)  1 DNA Spur Abstrich Penisschaft (Asservat Nr. A014'872'685)  1 DNA Spur Hoden (Asservat Nr. A014'872'696).

15. Die am 16. März 2021 durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A014'816'707, Lagernummer S004402021) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

16. Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Forensische Genetik, unter den Referenznummern 21-01051 und 21-01052 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Dossier 1) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

19. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

20. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Begehren betreffend Vernichtung sämtlicher von ihr beim Beschuldigten vorhandenen digitalen bzw. analogen Daten und Aufnahmen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB210106-O Fr. 900.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB220177-O Fr. 600.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UH220269 Fr. 20'046.70 Auslagen (Gutachten, IRM) Fr. 3'720.00 Auslagen (Datensicherung/Auswertung etc., Stapo) Fr. 2'995.65 amtliche Verteidigung RA X2._____ amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 19'804.70 (bereits vollständig ausbezahlt) amtliche Verteidigung RA X4._____ Fr. 30'621.65 (Akontozahlung von Fr. 12'663.40) Fr. 7'865.70 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y1._____ Fr. 13'344.35 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y2._____ Fr. 3'850.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y3._____.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

23. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen jedoch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen (ein Drittel) definitiv auf die Staatskasse genommen.

24. Der bis 23. April 2021 bestellte amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird mit Fr. 2'995.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

25. Die vom 23. April 2021 bis zum 14. März 2022 bestellte amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X3._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Juli 2022 mit Fr. 19'812.70 (inkl.

MwSt.) entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

26. Der seit 14. März 2022 bestellte amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ wird mit Fr. 30'621.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 12'663.40 mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

27. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Fr. 7'865.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

28. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 mit Fr. 13'344.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen.

29. Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 mit Fr. 3'850.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 177 S. 2 ff.)

1.1 Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch vom Vorwurf der Schändung resp. des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 1) freizusprechen;

1.2 die weiteren Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 bezüglich Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB (Dossier 4), der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 (Dossier 2) seien zu bestätigen;

1.3 die von der Vorinstanz vorab anerkannte Einstellung des Verfahrens betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 5) sei ebenfalls zu bestätigen;

1.4 weiter sei auch der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 6) gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 zu bestätigen;

2.1 Dispositiv-Ziff. 3 - 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

02.03.2023 seien aufzuheben;

2.2 für die Schuldsprüche gemäss Dossier 3 und 4 sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

2.3 für den Schuldspruch gemäss Dossier 2 sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen;

3. von einer Landesverweisung und eines Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen;

4. von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB sei ebenfalls abzusehen;

5. weiter sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung zzgl. 5% Zins seit dem 08.03.2022 zuzusprechen;

6. Dispositiv-Ziff. 10 - 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

02.03.2023 seien im Weiteren ebenfalls zu bestätigen;

7.1 in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 17 - 19 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 seien die seitens der beiden Privatklägerinnen

1 und 2 gestellten Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien diese vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen;

7.2 Dispositiv-Ziff. 20 und 21 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

02.03.2023 seien im Weiteren zu bestätigen;

8. in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 23 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten maximal zu einem Fünftel aufzuerlegen, im Übrigen seien die Kosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen definitiv auf die Staatskasse zu nehmen;

9. schliesslich seien die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 176, S. 1 f.)

Dispositivziffer 1 (vorab) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei aufzuheben.

 Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei zu ergänzen, und der Beschuldigte zusätzlich betreffend Vergewaltigung (Dossier 6) und betreffend Verletzung des Geheim- und

Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dossier 5) schuldig zu sprechen.

 Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sie aufzuheben.

 Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.

 Dispositivziffer 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 seien aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei anzuordnen.

 Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei aufzuheben und es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.

 Dispositivziffer 23 - 26 sowie Dispositivziffer 28 seien aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuerlegen, gleiches gilt für die Nachforderungen.

Weiter sei festzustellen, dass das Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 - abgesehen von den erwähnten Ziffern - in Rechtskraft erwachsen ist.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 171, schriftlich, sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

d) Des Vertreters der Privatklägerin 2: (Urk. 180 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte unter Kostenfolge anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Es seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandstaft zzgl. MwSt. aus der Staatskasse zu entschädigen.

e) Der Privatklägerin 3:

Keine Anträge.

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Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, entschied mit Urteil vom 2. März 2023 im Verfahren DG220180. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 136/A-B und 143). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2023 (Urk. 144) wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklären (Urk. 147), welche hernach mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 (Urk. 154) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Zwischenzeitlich erfolgte am 5. September 2023 das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 149). Auch mangels entsprechender Einwendungen des bisherigen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ (Urk. 151) wurde jener mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 (Urk. 152) aus seinem Amt entlassen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ eine neue amtliche Verteidigung bestellt. Mit Beschluss vom 28. September 2023 (Urk. 158) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt, wobei die Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde. Am 18. Dezember 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juli 2024 (Urk. 160). Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit, dass sich die Berufung des Beschuldigten in Abweichung von der Berufungserklärung vom 2. August 2023 (Urk. 143) primär gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Schändung betreffend Dossier 1 richte und die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche vom Beschuldigten anerkannt würden wie auch die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 5 und der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dossier 6), wobei er in Aussicht stellte, die konkreten Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen und zu begründen (Urk. 169). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 liess die Privatklägerin 1 durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, unter Verweis auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 2. März 2023 (Dossier 1) zu bestätigen (Urk. 171). Sodann teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit, dass sowohl die Privatklägerin 1 als auch sie selbst auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichteten (Urk. 171). Die Privatklägerin 3 bzw. ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, liessen sich während des Berufungsverfahrens nicht vernehmen.

1. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, entschied mit Urteil vom 2. März 2023 im Verfahren DG220180. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 136/A-B und 143). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2023 (Urk. 144) wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklären (Urk. 147), welche hernach mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 (Urk. 154) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Zwischenzeitlich erfolgte am 5. September 2023 das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 149). Auch mangels entsprechender Einwendungen des bisherigen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ (Urk. 151) wurde jener mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 (Urk. 152) aus seinem Amt entlassen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ eine neue amtliche Verteidigung bestellt. Mit Beschluss vom 28. September 2023 (Urk. 158) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt, wobei die Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde. Am 18. Dezember 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juli 2024 (Urk. 160). Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit, dass sich die Berufung des Beschuldigten in Abweichung von der Berufungserklärung vom 2. August 2023 (Urk. 143) primär gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Schändung betreffend Dossier 1 richte und die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche vom Beschuldigten anerkannt würden wie auch die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 5 und der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dossier 6), wobei er in Aussicht stellte, die konkreten Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen und zu begründen (Urk. 169). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 liess die Privatklägerin 1 durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, unter Verweis auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 2. März 2023 (Dossier 1) zu bestätigen (Urk. 171). Sodann teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit, dass sowohl die Privatklägerin 1 als auch sie selbst auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichteten (Urk. 171). Die Privatklägerin 3 bzw. ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, liessen sich während des Berufungsverfahrens nicht vernehmen.

2. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seitens der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. F._____ und seitens der Privatklägerschaft Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2._____ in Vertretung der Privatklägerin 2, welche sich mit Bewilligung des hiesigen Gerichtes vom 19. Juni 2024 von der Berufungsverhandlung dispensieren liess (Urk. 164).

II. Prozessuales

1.1. Seitens der Vorinstanz wurde das Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 5) mangels fristgerechter Stellung des Strafantrags gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO eingestellt, wogegen seitens der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben wurde (Urk. 147).

1.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3 mit Hinweis). Der Strafantrag muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Umstände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung jedes Detail nennt (Urteile des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberechtigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; BGE 142 IV 129 E. 4.3, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1, mit Hinweisen). Die anspruchsberechtigte Person darf aber nicht zuwarten, bis sie genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 80 IV E. 2; 101 IV 113 E. 1.a). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Strafantragsfrist gilt nach der Rechtsprechung im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1, mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwog (Urk. 142 E. I.1.4.), dass die Privatklägerin 2 im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2021 bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gestellt habe (Urk. D5/2/1). Die relevante Bildaufnahme stamme vom 1. August 2020 (Urk. D5/9/1), weshalb sich die Frage stelle, ob der Strafantrag rechtzeitig erhoben worden sei. Entgegen den Angaben der Privatklägerin 2 (Urk. D5/6 S. 13 N. 92) habe sie nicht erst durch die Polizei erfahren, dass der Beschuldigte heimlich Bildaufnahmen von ihr gemacht habe, als sie nackt gewesen sei, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt: So habe ihr der Beschuldigte am 14. August 2020 via WhatsApp unter anderem geschrieben: "Nächste Tag war ich zurück, weil ich meine Handy Kabel vergessen hatte… mit G._____ haben wir gesehen ihr beide wart nackt im Bett Nebeneinander geschlafen… Habe noch Video und Foto als Beweis! (Und G._____ hat auch gesehen)!", welche Nachricht ihr am 17. August 2020 zugestellt und von ihr auch gelesen worden sei (Urk. D5/4/1 Anhang).

1.4. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung ist vorliegend insbesondere der Kontext der Mitteilungen zu beachten, in welchem der Beschuldigte die besagte Aussage gegenüber der Privatklägerin 2 gemacht hat. Der Auswertung des WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (Urk. D5/4/1 Anhang) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte sie am 14. August 2020 regelrecht mit einem Schwall von Mitteilungen eindeckte, welche er ihr in kürzesten Abständen zusandte. Die massgebende Mitteilung erfolgte geradezu beiläufig gegen Ende der dritten von insgesamt vier mehrzeiligen Nachrichten, in welchen der Beschuldigte der Privatklägerin 2 diverse, teils zusammenhangslose Vorwürfe an den Kopf warf. Weiter ist ersichtlich, dass auf die erwähnten Nachrichten des Beschuldigten von Seiten der Privatklägerin 2 lediglich Systemnachrichten generiert wurden, sie folglich in keiner Art und Weise darauf reagiert und somit keine eigentliche Konversation zwischen den beiden stattgefunden hat. Es erscheint bereits vor diesem Hintergrund äusserst fraglich, ob die Privatklägerin 2 die ausschlaggebende Äusserung das Beschuldigten tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, wie es dazu kommt, dass eine Nachricht im WhatsApp-Chat als zugestellt und gelesen registriert wird. So genügt hierfür ein blosses "Anklicken" der betreffenden Nachricht, womit diese geöffnet und damit automatisch als gelesen markiert wird, ohne dass in irgendeiner Art und Weise festgestellt wird, dass deren Inhalt vom Empfänger tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde. Dieser beschriebene systembedingte Mechanismus des WhatsApp-Messengers kann – gerade auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände – der Privatklägerin 2 nicht zum Nachteil gereichen. Weitere, darüber hinausgehende Anhaltspunkte, welche auf eine effektive Kenntnisnahme der besagten Nachricht schliessen liessen, liegen sodann nicht vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass gewisse, nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin 2 effektiv Kenntnis von der besagten Mitteilung des Beschuldigten hatte, welche sich durch die vorliegende Aktenlage nicht beseitigen lassen, weshalb zu Gunsten der Privatklägerin 2 einhergehend mit der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1) und entgegen der Ausführungen seitens der Verteidigung (Urk. 177 S. 14 f.; Prot. II S. 41 f., 47) davon auszugehen ist, dass sie erst anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2021 von den anklagegegenständlichen Fotos erfahren hat.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Privatklägerin 2 – wenn davon ausgegangen würde, sie habe die betreffende Mitteilung gelesen – zuverlässige Kenntnisse der erforderlichen Tatbestandselemente und somit des Umstands, dass ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, erhalten hätte. Allerdings scheint jedoch auch dieser Punkt angesichts des Umstands, dass die besagte Nachricht erst zwei Wochen nach dem betreffenden Vorfall versandt wurde und keinerlei Angaben zum Zeitpunkt ihrer Entstehung enthält, äusserst fragwürdig zu sein.

1.5. In der Folge ist einhergehend mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 2 (Urk. 176 S. 2 f.; Urk. 180 S. 3 f.) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten (Urk. 142 E. I.1.4.; Urk. 177 S. 14 f.) davon auszugehen, dass die Antragsfrist nicht mit der besagten WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 14. August 2020 zu laufen begonnen hat und der Strafantrag vom 15. Oktober 2021 (Urk. D5/2/1) hernach rechtzeitig gestellt wurde, weshalb das Verfahren betreffend dieses Anklagevorwurfs demzufolge nicht einzustellen ist.

2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

2.2. Seitens des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurden die Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Schändung, Dossier 1), 10 bis

16 (Entscheide betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Spurenmaterial) sowie 20 und 21 (Zivilforderungen Privatklägerin 3) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustellen ist.

III. Sachverhalt

A. Tatvorwürfe

Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/30). Die Tatvorwürfe gemäss Anklage-Ziffern 1.1 und 1.2 (Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung/Schändung gemäss Dossiers 1 und 6) werden vom Beschuldigten unverändert bestritten. In Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Anklage-Ziffer 1.5 (Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Dossier 5) zeigte sich der Beschuldigte in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz – unabhängig von der Frage, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde – teilgeständig (nämlich dahingehend, dass er die Aufnahmen zwar erstellt habe, nicht jedoch in der Hinsicht, dass dies in Unkenntnis und ohne Einwilligung der Privatklägerin 2 erfolgt sei).

B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich

aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

C. Dossier 1 – Vergewaltigung/Sexuelle Nötigung ev. Schändung

1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – auch heute – konstant vollumfänglich bestritten.

2. Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/8/1 S. 1 ff.; D1/8/3 S. 2 ff., D1/8/4 S. 2 ff.; D1/8/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 67 ff.; Prot. II S. 28 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/1 S. 2 ff.; D1/9/2 S. 4 ff., D1/9/3 [Videoaufnahme]; Prot. I S. 19 ff.), diejenigen der Zeugin H._____ (Urk. D1/10/1 S. 3 ff.) sowie die zufolge fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten lediglich zu dessen Gunsten verwertbaren (siehe dazu Urk. 142 S. 36 E. II. B. 4.1) Einvernahmen der Auskunftspersonen I._____ (Urk. D1/11/1 S. 1 ff.) und J._____ (Urk. D1/11/2 S. 1 ff.), diverse Polizeirapporte (Urk. D1/1-5), Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/6; D1/7/2; D1/8/2), Fotos (Urk. D1/7/5), die Notrufaufnahme (Urk. D1/7/7), den Atemlufttest der Privatklägerin 1 (Urk. D1/1 S. 2), Unterlagen zu den sichergestellten Spuren und deren Auswertung durch das FOR und das IRM (Urk. D1/12/1-9 bzw. D1/13/1-12), die Durchsuchungs- und Sicherstellungsakten (Urk. D1/14/1-17), die Auswertungsakten betreffend die Mobiltelefone des Beschuldigten (Urk. D1/15/1-6) und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/16/1-15), den Beschuldigten betreffende medizinische Akten (Urk. D1/17/1-9), die Privatklägerin 1 betreffende medizinische Akten (Urk. D1/18/1-14) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Verteidigung und der Privatklägerin 1 eingereichten Belege (Urk. 107/1-3; Urk. 111/1-8).

3. Glaubwürdigkeit

3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.

3.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte und sie gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen erst am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls kennengelernt hatten (Urk. D1/8/1 S. 1; D1/9/1 S. 2 f.), weshalb ein der Beziehungsebene entspringendes Motiv der Privatklägerin 1, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, nicht erkennbar ist. Seitens des Beschuldigten wurde mehrfach vorgebracht, ein Motiv der Privatklägerin 1 könnte darin gesehen werden, dass sie das Tattoo nicht habe bezahlen wollen (Urk. D1/8/1 S. 14 N. 108; D1/8/3 S. 5 f. N. 33 ff.). Ferner insinuiert er, dass die Privatklägerin 1 ihn habe verführen wollen bzw. ihm vorgeschlagen habe, beim Tätowieren ihre Shorts herunterzuziehen, was er aber abgelehnt habe (Urk. D1/8/1 S. 14 N. 108;

D1/8/3 S. 6 N. 35), wobei er sich nicht schlüssig dazu äusserte, inwiefern dies ein Motiv für eine Falschbezichtigung darstellen soll. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.2.) erweist sich sein Umkehrschluss, dass er beim Tätowieren nichts gemacht habe, trotz der seiner Ansicht nach vorhandenen Möglichkeit hierzu, und seinem Vorbringen, wonach es keinen Sinn mache, dass es im Anschluss zu sexuellen Handlungen gekommen sei, als unverständlich und wirkt insgesamt vielmehr rechtfertigend. Des Weiteren brachte er erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Privatklägerin 1 könnte ihm etwas ins Glas getan haben, was er in den Zusammenhang mit ihrer allfälligen entsprechenden Beauftragung durch konkurrierende Tattoo-Studios stellte, weil jene befürchteten, er mache die Preise kaputt (Prot. I S. 67 f.), ohne diese Theorien mittels konkreter Indizien oder Anhaltspunkte weiter zu konkretisieren, weshalb eine entsprechende Motivlage der Privatklägerin 1 wenig naheliegend erscheint. Schliesslich brachte der Beschuldigte sogar die Möglichkeit vor, dass ihn die Privatklägerin 1 während seiner geltend gemachten Ohnmacht sexuell missbraucht haben könnte (Prot. I S. 73 f.), wofür allerdings angesichts des zu erörternden Beweisergebnisses keinerlei Anzeichen bestehen und er davor selbst noch ausschliesslich von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr als Ursache für die in der Privatklägerin 1 gefundenen Spermaspuren ausgegangen war (Urk. D1/8/4 S. 6 N. 31), während er diese Sachdarstellung später wiederum deutlich relativierte (Prot. I S. 78: "Es kann alles sein. Ich erinnere mich nicht. Einvernehmlich oder nicht oder beides"). Schliesslich vermag auch die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemachte Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 in ihrer Wahrnehmung, welche auf ihre angebliche Borderline-Erkrankung zurückzuführen sei (act. 177 S. 11), nicht zu überzeugen. Liegen doch keinerlei aktenkundigen Belege vor, woraus massgebende Faktoren bzw. Anzeichen für eine beeinträchtigte Wahrnehmung der Privatklägerin 1 ersichtlich wären. Ferner lassen sich weder in ihrem Verhalten noch in ihren Aussagen jedwelche Anhaltspunkte erkennen, die auf ein nicht naturgemässes Verhalten hindeuten würden. Die multiplen Einwände des Beschuldigten bzw. der Verteidigung erweisen sich nach Würdigung des Beweisergebnisses und insbesondere auch bereits gestützt auf sein inkonsistentes Aussageverhalten als unglaubhaft (s. auch nachstehend unter E. III.C.4.2.4.2.6.). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 1 ist gestützt darauf nicht ersichtlich. Dass die Privatklägerin 1 die anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe erfunden haben soll, um die Begleichung der Kosten für die Tätowierung zu vermeiden, erweist sich zwar als wenig naheliegend, diese Möglichkeit kann aber auch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Gestützt darauf und angesichts ihrer angemeldeten finanziellen Interessen (vgl. Urk. 105 S. 1; Urk. 171 S. 1 f.) sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund steht.

3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der als Zeugin einvernommenen H._____ ist zu bemerken, dass es sich bei ihr um die Partnerin der Privatklägerin 1 handelt (Urk. D1/10/1 S. 3), weshalb sie aus Loyalitätsgründen geneigt sein könnte, in deren Interesse auszusagen. Auch wenn sie als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war, sind ihre Ausführungen aufgrund der persönlichen Verbundenheit mit der Privatklägerin

1 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund steht.

3.4. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der als Auskunftsperson einvernommenen I._____ ist festzuhalten, dass sie weder den Beschuldigten noch die Privatklägerin

1 vorgängig kannte (Urk. D1/11/1 S. 1), weshalb ihre Glaubwürdigkeit uneingeschränkt gegeben zu sein scheint. Demgegenüber war die ebenfalls als Auskunftsperson einvernommene J._____ vorgängig mit dem Beschuldigten, der sie tätowiert gehabt hatte, bekannt und bezeichnete sich als Kollegin der Privatklägerin 1 (Urk. D1/11/2 S. 1 f.), was ihre Glaubwürdigkeit etwas herabzusetzen vermag. Im Zentrum stehen indes so oder anders die Glaubhaftigkeit der von den beiden Auskunftspersonen gemachten Aussagen. Wie bereits erwähnt (E. III.C.2. vorstehend) sind ihre Aussagen – mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. D1/11/1-2; entsprechend und zutreffend auch die Auffassung der Vorinstanz: Urk.

142 E. II.B.4.1.) – lediglich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4. Aussage- und Beweiswürdigung Dossier 1

4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 142 E. II.B.2.1.-2.5. bzw. II.B.3.1.-3.3.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zum vorliegenden Sachverhaltsvorwurf zu Protokoll, dass er nach einer gewissen Zeit bewusstlos gewesen sei und ein Blackout gehabt habe. An mehr könne er sich nicht erinnern (Prot. II S. 28). Kennengelernt habe er die Privatklägerin 1 an dem Tag, als er sie tätowiert habe. Er habe gewusst, wie alt sie sei, weil sie ein Formular habe ausfüllen müssen (Prot. II S. 29). Sie sei auf Empfehlung einer anderen Freundin, an deren Namen er sich nicht erinnern könne, die bei ihm einmal ein Tattoo habe stechen lassen, zu ihm gekommen. Die Privatklägerin 1 habe ihm gesagt, dass sie ein unfertiges Tattoo habe, welches sie bei einem anderen Tätowierer habe stechen lassen, der sie dann betatscht habe, weshalb sie das Tattoo nicht habe fertigmachen lassen. Er (der Beschuldigte) habe ihr gesagt, dass das Stechen des Tattoos lange dauern könne, da er das Tattoo erst noch zeichnen und vorbereiten müsse. Er habe ihr vorgeschlagen, das Tattoo in der folgenden Woche zu stechen, wobei sie es unbedingt am gleichen Tag habe machen wollen (Port. II S. 29 f.). Über den Preis hätten sie gesprochen, als sie bei ihm gewesen sei und er eine Einschätzung habe machen können. Dies sei noch vor dem eigentlichen Stechen passiert. Sie habe von ihm eine Preisreduktion von 50 % erhalten, da sie damals gemäss ihren Angaben in der Lehre gewesen sei. Gekostet hätte das Tattoo Fr. 700.– und diesen Preis habe er halbiert (Prot. II S. 31). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie zusammen Wodka Red Bull getrunken hätten, führte er sodann aus, dass er ihr – nachdem sie gemeint habe, sie müsse ein Taxi bestellen – angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, was sie gerne habe annehmen wollen. Er habe noch putzen müssen und habe sie gefragt, ob sie Wasser oder einen Energydrink wolle. Sie habe ihn dann gefragt, ob er Schnaps habe. Daran könne er sich erinnern. Es sei sein Fehler gewesen, dass er mit ihr getrunken habe. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern, weil er so viel getrunken habe. Er habe dann ein Blackout gehabt (Prot. II S. 31 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1 und der sichergestellten und ausgewerteten DNA-Spuren, wonach der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 an diesem Abend Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte er, wirklich nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Auch wisse er nicht, weshalb die Privatklägerin 1 ihn falsch beschuldigen sollte (Prot. II S. 32).

4.2. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.1.-2.4.) erweist sich als zutreffend. Darauf sowie auf die vorstehend hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 gewürdigten Aussagen des Beschuldigten (vgl. E. III.C.3.2.) kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

4.2.1. Eingestandenermassen gelogen hat der Beschuldigte in Bezug auf das davor mehrfach und in freier Erzählung zu Protokoll gegebene zweimalige Masturbieren und Ejakulieren in der anklagegegenständlichen Nacht, nachdem die Privatklägerin 1 sein Tattoo-Studio bereits verlassen gehabt habe (Urk. D1/8/1 S. 6 N. 39 f. u. 9 f. N. 71 ff.; D1/8/3 S. 3 N. 10 ff.). Er begründete seine Lügen damit, dass er dies für den Fall erwähnt habe, dass etwas gefunden werden würde (Urk. D1/8/5 S. 5 N. 13 f.; Prot. I S. 73) bzw. als Sicherheit, weil er nicht gewusst habe, ob etwas passiert sei oder nicht (Prot. I S. 74). Dies mutet in verschiedener Hinsicht verräterisch an: Einerseits zeigt er damit auf, dass er bereits früh von einem vermuteten Sexualdelikt seinerseits ausging und er offensichtlich befürchtete, dass Spermaspuren von ihm gefunden werden könnten, weshalb er eine – sich im Nachhinein als Lüge herausstellende – (angeblich) dies rechtfertigende oder plausibilisierende Erklärung zu Protokoll gab. Anders lässt sich sein Aussageverhalten nicht deuten. Diese Beurteilung wird denn auch dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 17. Juni 2021, anlässlich welcher er erstmals mit den Erkenntnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Mai 2021 (Urk. D1/13/6) konfrontiert wurde, wonach Spermaspuren am Körper und der Kleidung der Privatklägerin 1 gefunden wurden, deren DNA auf ihn passen würde, seine Aussagen änderte und einvernehmlichen Sexualverkehr, an welchen er sich allenthalben nicht zu erinnern vermöge, als Erklärung hierfür vorbrachte (Urk. D1/8/4 S. 5 f. N. 26 ff.). Die Änderung seiner Argumentation ist aus seiner Perspektive insofern nachvollziehbar, weil das zuvor noch geltend gemachte Ejakulieren nach dem Weggang der Privatklägerin 1 nicht mit dem ihm dannzumal vorgehaltenen Spurenbild vereinbar ist. Offensichtlich hat der Beschuldigte zuvor die Unwahrheit gesagt und sein Aussageverhalten dem Beweisergebnis angepasst. Ferner erweist sich seine im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Erklärung für die tatsächlich gefundenen Spermaspuren, wonach die Privatklägerin 1 "vielleicht", als er ohnmächtig gewesen sei, etwas mit ihrer Hand bei ihm gemacht habe oder "ganz brutal", dass "Sex passiert" sei (Prot. I S. 73 f.), auch deshalb als abenteuerlich und wenig plausibel, weil er dies nicht bereits früher vorbrachte, welches Vorbringen überdies seine eingestandenen Lügen betreffend Herbeiführung der Ejakulationen obsolet gemacht hätte. Schliesslich ist unverständlich, weshalb der Beschuldigte ungeachtet seiner geltend gemachten Ohnmacht bzw. des Blackouts/Filmrisses (Urk. D1/8/4 S. 5 N. 24 ff.; Prot. I S. 75 f.; Prot. II S. 28 u. 32) Kenntnis von einer Ejakulation seinerseits gehabt haben soll, zumal er dies auch nicht einmal ansatzweise weiter erklärt, sondern vielmehr zu Protokoll gab, in seinem damaligen "sturzbetrunkenen" Zustand nicht mehr fähig gewesen zu sein, Sex zu haben (Urk. D1/8/4 S. 5 f. N. 28). Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu seinem Samenerguss bzw. seinen Samenergüssen lässt nur den Schluss zu, dass er offensichtlich verzweifelt versucht, die wahren Begebenheiten zu vertuschen und lässt erhebliche Zweifel an seiner Sachdarstellung aufkommen.

4.2.2. Das Rahmengeschehen schilderte der Beschuldigte demgegenüber im Wesentlichen konsistent. So erweisen sich seine Ausführungen zur Frage, von welcher Seite die Initiative zum gemeinsamen Alkoholkonsum ausgegangen sei und wieviel sie insgesamt getrunken hätten, als im Wesentlichen konstant (Urk. D1/8/1 S. 7 N. 51; D1/8/3 S. 4 f. N. 23 ff.; D1/8/4 S. 6 N. 32 u. S. 8 N. 51; vgl. auch Prot. I S. 76 f., wonach beide viel getrunken hätten), auch wenn er im Widerspruch dazu einmal davon sprach, dass die Privatklägerin 1 mehr Alkohol als er "eingenommen" haben dürfte, weil sie sich in der Folge ja auch habe übergeben müssen (Urk. D1/8/1 S. 8 N. 58). Auffällig erscheint im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Alkoholkonsum – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.1. S. 13) – jedenfalls, dass es laut seinen Schilderungen einzig die Privatklägerin 1 gewesen sei, welche die Initiative hierfür ergriffen und ihn zum Mittrinken animiert habe, wohingegen er sein eigenes Trinkverhalten zu Beginn als ablehnend bis sehr zurückhaltend beschrieb (Urk. D1/8/1 S. 5 N. 38; D1/8/3 S. 4 N. 25). Angesichts des Umstands, dass schliesslich beide Personen gestützt auf seine Aussagen jeweils ca. einen halben Liter Wodka konsumierten, erweist sich seine geschilderte anfängliche Zurückhaltung als auffällig, zumal er auch im Übrigen auf das Trinkverhalten der Privatklägerin 1 fokussierte und das eigene oft erst auf Nachfrage näher erläuterte.

4.2.3. Zur Frage eines allfälligen Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsums am besagten Abend äusserte sich der Beschuldigte im Wesentlichen ebenfalls konstant: Vor Polizei machte er geltend, ihr die Pillen aus ihrer Tasche gegeben zu haben, wobei er sie davor gewarnt habe, diese zusammen mit Alkohol einzunehmen. Allerdings habe er nicht gesehen, dass sie Pillen eingenommen oder Drogen konsumiert habe. Auch er habe keine Drogen konsumiert (Urk. D1/8/1 S. 6 N. 39 u. S. 8 N. 54 ff. bzw. S. 10 N. 75 u. S. 17 N 141). Später bestätigte er, dass die Privatklägerin 1 seines Wissens keine Betäubungsmittel oder Medikamente konsumiert habe oder ihr solche von ihm verabreicht worden seien, bzw. gab er an, selbst keine konsumiert zu haben (Urk. D1/8/3 S. 5 N. 27 ff.; D1/8/4 S. 3 N. 12 f.). Offen bleiben muss die Beantwortung der Frage, weshalb der Beschuldigte ein Foto des aus der Tasche der Privatklägerin 1 stammenden Tablettenblisters machte. Seine Erklärung, dies aus Sicherheitsgründen bzw. deshalb gemacht zu haben, weil sie sich bei ihm betrunken habe (Urk. D1/8/4 S. 4 N. 14 ff.), erscheint erklärungsbedürftig. Die damit wohl insinuierte Sachlage, dass ihm keine Schuld an ihrem Rauschzustand gegeben werden könne, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin 1 nebst dem Alkohol auch die Tabletten konsumiert hatte, erscheint jedenfalls nicht abwegig zu sein. Im Hinblick auf die Erstellung des Anklagesachverhaltes ergeben sich aus dem Umstand des gemachten Fotos jedenfalls keine klärenden Folgerungen.

4.2.4. Auch aus den Aussagen des Beschuldigten zum Runterlassen der Fensterläden (Urk. D1/8/1 S. 12 N. 94; Prot. I S. 71) ergeben sich keine klaren Schlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts. So kann es durchaus – wie von ihm angegeben – sein, dass er die Privatklägerin 1 in ihrem desolaten Zustand vor den Blicken allfälliger Passanten zu schützen versuchte, weil es peinlich für die Privatklägerin 1 gewesen sei, wenn die Leute sie beim Erbrechen sehen würden.

4.2.5. Weniger verlässlich erscheinen – nebst den unglaubhaften Ausführungen hinsichtlich der Herbeiführung seines Samenergusses bzw. seiner Samenergüsse (s. vorstehend unter E. III.C.4.2.1.) – allerdings auch im Übrigen die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen. So erweisen sich seine Ausführungen, was nach dem langen gemeinsamen Gespräch auf dem Sofa, anlässlich welchem es auch zu gegenseitigen tröstenden Berührungen gekommen sei, genau geschah, als teilweise inkohärent. Vor Polizei sagte der Beschuldigte aus, dass es der Privatklägerin 1 übel geworden sei, sie sich übergeben habe, woraufhin er ihr eine Flasche Wasser geholt habe. Hernach habe sie nach den Pillen gefragt und sei schliesslich zur Toilette gerannt, wo sie sich erneut übergeben habe. Er habe an die Tür geklopft und sie gefragt, ob sie Hilfe brauche, was sie verneint habe. Daraufhin sei er aufs Sofa gesessen, habe nochmals gefragt, ob sie Hilfe benötige. Hernach habe er ein Blackout gehabt (Urk. D1/8/1 S. 5 f. N. 38 f.). Vor Staatsanwaltschaft schilderte er insbesondere seine damals an den Tag gelegte Fürsorge ungleich detaillierter. Nachdem er irgendwann bemerkt habe, dass es ihr schlecht ginge, habe er ihr gesagt, sie solle aufhören zu trinken. Später habe sie ihren Kopf auf ihren Unterarm gelegt. Er sei in Panik ausgebrochen und habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe und er ihr behilflich sein könne. Er sei ins Zimmer gerannt und habe eine Flasche Wasser geholt, aber sie habe nichts getrunken. Er habe das Wasser auf den Tisch gestellt und sei total durcheinander und gestresst gewesen. Plötzlich habe sie sich vor dem Sofa übergeben. Er sei selbst betrunken gewesen und in Panik ausgebrochen, als sie sich übergeben habe. Er habe ihr gesagt, sie solle Wasser trinken und es würde ihr bald besser gehen. Sie habe nein, nein gesagt und dass sie Tabletten in der Tasche habe, welche er ihr bringen sollte. Er habe die Tabletten auf den Tisch gelegt und gesagt, sie solle bitte keine nehmen, da sie viel Alkohol getrunken habe. Sie habe keine Tabletten genommen. Er habe immer wieder gefragt, ob es ihr besser gehe und er etwas für sie machen könne. Anders als in früheren Befragungen gab er ferner an, die Privatklägerin 1 zur Toilette begleitet zu haben. Er habe ständig an die Tür geklopft und gefragt, ob es ihr gut gehe sowie ob er ihr helfen könne. Nachdem er ein Foto vom Tablettenblister gemacht gehabt habe, sei er zum Sofa zurückgekehrt, habe sich darauf gelegt und sei aufgrund seiner Betrunkenheit in den Schlaf gefallen, wobei er noch angab, sich noch daran erinnern zu vermögen, dass er nochmals gefragt habe, ob es ihr besser gehe, worauf sie geantwortet habe, gleich zu kommen. Daraufhin habe er einen Filmriss erlitten (Urk. D1/8/4 S. 3 f. N 12 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.3.) stellte der Beschuldigte die Sachlage im Vergleich zu davor nun dramatischer dar, indem er erstmals wiederholt davon sprach, in Panik ausgebrochen zu sein. Massgebliche Rückschlüsse im Hinblick auf die Erstellung des Anklagesachverhaltes ergeben sich daraus aber nicht. Im Widerspruch zur vorherigen staatsanwaltlichen Aussage erwähnte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz nicht mehr, die Privatklägerin 1 zur Toilette begleitet zu haben, und gab neu an, dass er nach dem zwischenzeitlichen Einschlafen auf dem Sofa erneut zur Toilettentür gegangen sei, um sie dort wiederum nach ihrem Zustand gefragt zu haben, woraufhin sie erwidert habe, dass sie gleich rauskomme (Prot. I S. 72). Diese Inkohärenzen erscheinen zwar auffällig, doch lassen sich auch daraus keine massgeblichen Rückschlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten.

4.2.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen im Wesentlichen konstant erscheinen, demgegenüber sich seine Angaben zum Kerngeschehen als weniger kohärent erweisen. Letztlich macht der Beschuldigte aber ein Blackout bzw. einen Filmriss geltend, weshalb Angaben zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1, welche über gegenseitige tröstende Berührungen hinausgehen, komplett fehlen. Zur Erstellung des anklagegegenständlichen Kerngeschehens lässt sich daraus deshalb nichts Massgebliches aus diesen Aussagen ableiten. Sehr auffällig sind indes seine eingestandenen Lügen in Bezug auf das davor mehrfach und in freier Erzählung zu Protokoll gegebene zweimalige Masturbieren und Ejakulieren in der anklagegegenständlichen Nacht. Die Begründung dieser Lügen mutet in verschiedener Hinsicht auffällig an und weist darauf hin, dass er bereits früh davon ausging, dass Spermaspuren von ihm gefunden werden könnten, weshalb er eine – sich im Nachhinein als Lüge herausstellende – (angeblich) dies rechtfertigende oder plausibilisierende Erklärung zu Protokoll gab. Anders lässt sich sein Aussageverhalten nicht deuten, zumal er auch durch die nachmalige Konfrontation mit den Erkenntnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Mai 2021, wonach Spermaspuren am Körper und der Kleidung der Privatklägerin 1 gefunden wurden, deren DNA auf ihn passen würde, der Lüge überführt wurde und sein Aussageverhalten daraufhin dem neuen Beweisergebnis anpasste. Der dann neu vorgebrachte einvernehmliche Sexualverkehr, an welchen er sich allenthalben nicht zu erinnern vermöge, erweist sich unter diesen Umständen als unglaubhaft. Als wenig nachvollziehbar und unplausibel erweisen sich auch seine erst spät nachgeschobenen Erklärungen für die tatsächlich gefundenen Spermaspuren, wonach er von der Privatklägerin 1 missbraucht worden sein könnte, einvernehmlicher Sexualverkehr – an den er sich nicht mehr erinnern könne – vonstattengegangen sein könne oder ein Komplott konkurrierender Tattoo-Studios dahinter stehen könnte. Diese Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten lassen erhebliche Zweifel an seiner Sachdarstellung aufkommen.

4.3. Auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 erweist sich die entsprechende umfassend vorgenommene Würdigung durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.3.1.-3.4.) als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung ist deshalb wiederum insbesondere im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

4.3.1. Uneinheitlich sind die Angaben der Privatklägerin 1 zur Menge des von ihr konsumierten Alkohols: Während sie bei der Polizei angab, mehrere – geschätzt etwa 3 – Gläser Wodka mit Red Bull getrunken zu haben (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10), äusserte sie sich bei der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass ihr vom Beschuldigten mehrfach nachgeschenkt worden sei und sie mehrere Schlucke Wodka mit Red Bull zu sich genommen habe (Urk. D1/9/2 S. 4 f. N. 12 u. S. 7 ff. N. 22 ff.). Allerdings reduzierte sich ihr Alkoholkonsum anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz deutlich auf eine Menge von lediglich einem halben Glas Wodka mit Red Bull, als es ihr schlecht geworden sei (Prot. I S. 25 u. 28). Diese Inkohärenzen lassen sich letztlich nicht schlüssig erklären. Demgegenüber gab sie konstant an, dass die Initiative zum Alkoholkonsum – entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. III.C.4.2.2.) – vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; D1/9/2 S. 4 N. 12, S. 7 f. N. 21 ff., S. 12 f. N. 62 u. S. 16 N. 89; Prot. I S. 25).

4.3.2. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen aufgrund ihrer im Wesentlichen gleichbleibenden und mit Details gespickten Schilderungen, was für Selbsterlebtes spricht, als glaubhaft. Sie räumte auch jeweils ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste, so z.B. bei der Beantwortung der Frage nach der Dauer der analen Penetration (Urk. D1/9/1 S. 6 N. 37), was auch vor dem Hintergrund ihrer übrigen Aussagen zu ihrer im damaligen Zeitpunkt geschilderten eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit stimmig erscheint. Konstant schilderte sie sodann die anklagegegenständlichen Annäherungsversuche des Beschuldigten auf dem Sofa, wie sie hernach auf die Seite gekippt sei, sich übergeben habe und der Beschuldigte anal in sie eingedrungen sei (Urk. D1/9/1 S. 2 ff. N. 10, 19, 22 u. 37; D1/9/2 S. 5 N. 12, S. 7 f. N. 22 u.

32 bzw. S. 10 f. N. 42 ff.; Prot. I S. 25 ff.). Auch legte sie schlüssig dar, weshalb sie der Auffassung sei, dass es auch zu einer vaginalen Penetration durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. D1/9/1 S. 6 N. 38: "Ich vermute es, da ich auch Schmerzen im Vaginalbereich habe"). Auch wenn sie sich in den nachfolgenden Einvernahmen hinsichtlich der ausgeführten Vaginalpenetration durch den Beschuldigten sicherer zeigte (bei der Staatsanwaltschaft: Urk. D1/9/2 S. 5 N. 12 u. S. 10 N. 43; vor Vorinstanz: Prot. I S. 25: "Er hat mich dann zuerst kurz von hinten penetriert. Das habe ich noch gespürt. Danach ist er von vorne eingedrungen. Ich konnte mich nicht mehr wehren, weil ich keine Kontrolle über meinen Körper mehr hatte." bzw. Prot. I S. 28), weist dies – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 10) – nicht auf ein Erfinden dieser Geschlechtsverkehrspraktik hin, zumal auch die rechtsmedizinischen Untersuchungen den Vaginalverkehr belegen (Urk. D1/13/6: s. nachstehend unter E. III.C.4.8.).

4.3.3. Eindrücklich erscheinen ferner ihre Angaben zur im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Übergriffs geführten Kommunikation, welche aufgrund ihrer individuellen Prägung und des ausserordentlichen Inhalts authentisch und nicht erfunden erscheint: So sagte die Privatklägerin 1 mehrheitlich konstant aus, dass sie "Nein" gesagt und ergänzt habe, er solle sie umbringen, demgegenüber er ihr gesagt habe, dass es ihm leid tue (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; D1/9/2 S. 5 N. 12, S. 9 N. 36 u. S. 11 N. 50 f.; Prot. I S. 25 f., 28 u. 32 f.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin 1 weisen auf tatsächlich Erlebtes hin.

4.3.4. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bei den Strafverfolgungsbehörden und vor Vorinstanz nicht übermässig belastet, indem sie ihm abgesehen von der Vornahme der Penetrationen keine Anwendung von Gewalt vorwirft (Urk. D1/9/2 S. 11 N. 48 bzw. S. 14 f. N. 74 f.), was ein Realitätsmerkmal darstellt und ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht.

4.3.5. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich demgegenüber nicht erstellen, dass der Beschuldigte ihr heimlich Rauschmittel verabreicht hat, auch wenn sie dies teilweise insbesondere aufgrund des angesichts der konsumierten Alkoholmenge untypisch erscheinenden desorientierten Zustandes, des Kontrollverlustes über ihren Körper und des mehrfachen Erbrechens zu vermuten schien (Urk. D1/9/2 S. 5 f. N. 12 u. S. 8 N. 28 bzw. ausdrücklich S. 9 N. 38: "Er muss mir etwas reingetan haben."; Prot. I S. 29). Ebenfalls nicht erstellen lässt sich, dass sie selbst wahrnehmungsbeeinträchtigende verschreibungspflichtige Medikamente (vgl. Urk. D1/9/2 S. 13 ff. N. 67 ff. bzw. N. 80) oder Betäubungsmittel (Urk. D1/9/1 S. 4 f. N. 26; D1/9/2 S. 12 N. 97) zu sich nahm. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.6.2.) lässt sich die von ihr beschriebene körperliche Reaktion (Erbrechen, verschwommene Sicht, Blackout) auch mit einer grösseren Menge Alkohol erklären, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass bei einem noch so jungen Körper bereits geringere Alkoholmengen zu derartigen Reaktionen führen können, als dies bei älteren Personen der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 177 S. 8 ff.) hat die Privatklägerin 1 denn auch mehrfach glaubhaft geschildert, wie sich ihr Zustand plötzlich verschlechterte (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10, S. 4 N. 22 f.; Urk. D1/9/2 S. 4 f. N. 12, S. 8 ff. N. 28 u. 32 ff.; Prot. I. S. 25 ff.), was sich überdies teilweise (etwa bzgl. des Erbrechens) auch mit den Aussagen des Beschuldigten deckt (Urk. D1/8/1 S. 5 f. N. 38 f., S. 8 N. 58 ff.; Prot. I S. 72), und – wie erwähnt – ohne Weiteres auf ihre Alkoholisierung zurückgeführt werden kann.

4.3.6. Der seitens der Privatklägerin 1 geltend gemachte Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Rollläden heruntergelassen habe, stützt sich auf konstante Aussagen ihrerseits (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; D1/9/2 S. 17 N. 96) und fügt sich auch mühelos in den von ihr geschilderten Geschehensablauf ein.

4.3.7. Anschaulich schilderte sie des Weiteren konstant die morgendliche Feststellung, dass sie ihre Unterhosen verdreht angehabt habe bzw. ihr die Schuhe abgezogen worden seien (Urk. D1/9/1 S. 4 N. 21 u. 24; D1/9/2 S. 5 N. 12 S. 10 N. 43; Prot. I S. 30 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.3.4. S. 34) erweist sich dieser Umstand als realitätsnahe Detailschilderung.

4.3.8. Der Umstand, dass die staatsanwaltliche Befragung länger dauerte und damit auch die Antworten der Privatklägerin 1 detaillierter ausfielen als bei der polizeilichen Ersteinvernahme, erweist sich auch in anderen Strafverfahren als durchaus typisch. Im Übrigen ist einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.3.4. S. 34) zu bedenken, dass sich die Privatklägerin 1 im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nachweislich in einem schlechten physischen Zustand befand (vgl. Urk. D1/9/1) und ihr nicht zum Vorwurf gereichen kann, dass sie damals nicht sämtliche Details bereits in der ersten Einvernahme direkt nach der Tat kundtat bzw. damals dazu nicht in der Lage war, zumal ein sich im Laufe der Zeit verbesserndes Erinnerungsvermögen und gestützt darauf detailliertere Aussagen durchaus typisch für traumatisierte Opfer ist.

4.3.9. Ferner vermögen auch die Umstände der Anzeigeerhebung durch die Privatklägerin 1 keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung zu erwecken, weil sie sich umgehend noch am selben Morgen an die Polizei wandte, wobei die erste Kontaktaufnahme durch ihre Freundin J._____ erfolgte (vgl. den 1. Polizeirapport Urk. D1/1 S. 2), welche sie am anklagegegenständlichen Ort abgeholt habe (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; Prot. I S. 26). Ein allfälliges zögerliches Verhalten der Privatklägerin 1 im Rahmen der Anzeigeerhebung, welches ihr seitens der Verteidigung insbesondere gestützt auf die entsprechenden Aussagen von I._____ (Urk. D1/11/1 S. 4 N. 26 ff.) vorgeworfen wird (Urk. 110 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, weil gerichtsnotorisch ist, dass mit Sexualstrafverfahren verbundene Belastungen für das mutmassliche Opfer gerade aufgrund der oft langjährigen Dauer des Strafverfahrens und den damit einhergehenden Retraumatisierungsrisiken bezüglich existenzieller Ängste beträchtlich sein können. Deshalb scheint der mit einem solchen Strafverfahren häufig einhergehende grosse Respekt vor den Belastungen des Strafverfahrens seitens der (potentiellen) Opfer als ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 ihre Kleidung wechselte, bevor sie die Polizei aufsuchte, ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk.

142 E. II.B.6.3. S. 44) – vor dem Hintergrund des Erlebten und insbesondere auch, da sie sich mehrfach übergeben musste, durchaus begreiflich. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach es auffällig und atypisch sei, dass ein Vergewaltigungsopfer noch am selben oder am darauffolgenden Tag diversen Personen aus ihrem Umfeld davon erzählt, wie es die Privatklägerin 1 gemacht habe (Urk. 110 S. 12), erweist sich als wenig überzeugend, da gerichtsnotorisch ist, dass es im Nachgang zu einem Sexualdelikt diesbezüglich kein typisches generalisiertes Verhaltensmuster des davon betroffenen Opfers gibt.

4.3.10. Weitere zum Rahmengeschehen gehörende Umstände wie z.B. derjenige, ob die Tür des Beschuldigten verschlossen war bzw. dass die Privatklägerin 1 vielmehr – fälschlicherweise – vorerst davon ausgegangen zu sein scheint, vermag sie schlüssig zu erklären (Urk. D1/9/2 S. 17 N. 95; Prot. I S. 26 f.). Gestützt darauf kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 110 S. 9 f.; Urk. 177 S. 6) – nicht angenommen werden, dass sie den Beschuldigten allenfalls zu Unrecht bezichtigen wollte, sie im Tattoo-Studio eingeschlossen zu haben und ihn damit übermässig zu belasten beabsichtigte. Deshalb vermögen auch diese Umstände keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung zu erwecken.

4.3.11. Die Angaben der Privatklägerin 1 bezüglich Preisvereinbarung für die Tätowierung erweisen sich demgegenüber als inkohärent: Während sie vor Polizei angab, dass vorgängig per WhatsApp ein Preis von Fr. 350.– vereinbart worden sei (Urk. D1/9/1 S. 3 N. 15), schilderte sie vor Staatsanwaltschaft, dass sie auf dem Sofa über den Preis des Tattoos sprechen wollten, wobei er vorgeschlagen habe, dass sie Fr. 300.– bis Fr. 400.– zahlen könne (Urk. D1/9/2 S. 4 f. N. 12), welche Unterhaltung bei einem bereits zuvor vereinbarten Preis, an welchen Umstand sie sich vor Staatsanwaltschaft zudem nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. D1/9/2 S. 16 N. 84), keinen Sinn macht. Vor Vorinstanz gab sie in leichter Abweichung zu den vorherigen Aussagen zu Protokoll, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle auf dem Sofa Platz nehmen, um den Preis zu klären, wobei sie Fr. 400.– Bargeld dabei gehabt habe, weil sie mal ungefähr darüber gesprochen gehabt hätten und sie sich den Preis so hoch vorgestellt habe (Prot. I S. 24 f. u. 35). Eine vorgängige Preisabsprache lässt sich anhand der bei den Akten befindlichen WhatsApp-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/15/3 bzw. D1/16/3) indes nicht bestätigen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Preis gestützt auf die verfügbaren Beweismittel vorgängig nicht definitiv vereinbart worden war.

4.3.12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 teilweise uneinheitlich sind, so ihre Angaben zur Menge des von ihr konsumierten Alkohols sowie zum Zeitpunkt und der präzisen Höhe des vereinbarten bzw. diskutierten Preises für die Tätowierung. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen aufgrund ihrer im Wesentlichen gleichbleibenden und mit Details gespickten Schilderungen, was für Selbsterlebtes spricht, als glaubhaft. Eindrücklich erscheinen ferner ihre Angaben zur im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Übergriffs geführten Kommunikation, welche aufgrund ihrer individuellen Prägung und des ausserordentlichen Inhalts authentisch und nicht erfunden erscheint. Auch diese Schilderungen der Privatklägerin 1 weisen auf tatsächlich Erlebtes hin und lassen ihre Angaben zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen nebst ihren weiteren Aussagen zu übrigen Umständen des Rahmengeschehens als glaubhaft erscheinen. Der Auffassung der Verteidigung, wonach auf die Aussagen der Privatklägerin nicht abgestützt werden könne, zumal sie zum eigentlichen Kerngeschehen praktisch keine und vor allem keine verlässlichen Angaben habe machen können (Urk. 177 S. 12), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 hat – wie gesehen – detailliert dazu Angaben gemacht, was sie bis zum Zeitpunkt ihres Wegtretens wahrgenommen hat. Dass sie zum weiteren Verlauf keine Angaben mehr machen konnte, spricht sodann umso mehr dafür, dass sie aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands ab einem gewissen Zeitpunkt einen Filmriss erlitten bzw. das Bewusstsein verloren hat. Weiter ist festzustellen, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht übermässig belastet, was ein Realitätsmerkmal darstellt. Ferner lässt sich die Sachdarstellung der Privatklägerin auch mühelos mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen (s. insb. nachstehend unter E. III.C.4.7-4.8.). Auch die Umstände der Anzeigeerhebung durch die Privatklägerin 1 lassen keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung oder an ihrer Motivlage aufkommen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich der Anklagesachverhalt demgegenüber insofern nicht erstellen, als ihr der Beschuldigte heimlich Rauschmittel verabreicht haben soll.

4.4. Aus den verwertbaren Aussagen der Zeugin H._____ sowie der als Auskunftspersonen vernommenen I._____ und J._____ (Urk. D1/10/1; D1/11/1-2) lassen sich keine entscheidenden Erkenntnisse in Bezug auf die Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten.

4.5. Ebenso ergeben sich aus der Würdigung der aktenkundigen Textnachrichten im Vorfeld und im Nachgang zum anklagegegenständlichen Geschehen sowie der Auswertung der GPS-Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/15/1-6; D1/16/1-15) keine massgeblichen nicht bereits durch das übrige Beweisergebnis erstellten Aufschlüsse.

4.6. Seitens der Vorinstanz wurde ferner zutreffend erwogen (Urk. 142 E. II.B.5.2. u. 6.2.), dass (auch) anhand der Sachbeweismittel (insb. pharmakologisch-toxikologische Gutachten und weitere Untersuchungen des FOR: Urk. D1/12/8; D1/13/12; D1/17/8; D1/18/13) nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 heimlich und somit gegen ihren Willen Rauschmittel verabreichte, weil weder im Blut der Privatklägerin 1 noch im Blut des Beschuldigten oder aber in den am Tatort gefundenen Gläsern eine entsprechende Substanz festgestellt wurde. Deswegen und mangels weiterer rechtsgenügend nachgewiesener Umstände (vgl. auch die vorstehend unter E. III.C.4.3.5 gemachten Erwägungen) ist die Hauptanklage der Staatsanwaltschaft nicht erstellt. In der Folge verbleibt die Eventualanklage zu prüfen.

4.7. Im Gegensatz zum Beschuldigten (Urk. D1/17/8) konnte bei der Privatklägerin 1 demgegenüber aufgrund des ca. 9 Stunden nach dem anklagegegenständlichen Vorfall durchgeführten Atemlufttests (Urk. D1/1 S. 2) nachgewiesen werden, dass sie im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Trinkalkohol stand (Urk. D1/18/13). Aufgrund der Rückrechnung zum anklagegegenständlichen Tatzeitpunkt erscheint die von der Vorinstanz veranschlagte damalige Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin 1 von etwa 1.3 Promille oder mehr (vgl. Urk. 142 E. II.B.6.2.) als plausibel. Mangels erstellter Hinweise auf eine absichtliche gezielte oder aber auch heimliche Verabreichung des Alkohols durch den Beschuldigten ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.6.2.) davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin 1 durch die bewusste Konsumation von Alkohol selbst in einen alkoholisierten Zustand versetzte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 zum Tatzeitraum lediglich eine Blutalkoholkonzentration von maximal

1.2 Promille aufgewiesen habe, was einer leichten bis mässigen Trunkenheit entspreche, weshalb sie nicht derart alkoholisiert gewesen sei, dass sie sich nicht mehr hätte wehren können (Urk. 177 S. 9), ist es gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 als erstellt anzusehen, dass sie durch den herbeigeführten berauschten Zustand körperlich – wie von ihr glaubhaft dargelegt – nicht mehr in der Lage war, sich gegenüber dem Beschuldigten zur Wehr zu setzen, zumal sie kurz darauf bewusstlos wurde. Kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte selbst von einem erheblichen Alkoholkonsum der Privatklägerin 1 wie auch von ihrem schlechten Zustand zum Tatzeitpunkt sprach (sie habe sich übergeben müssen; Urk. D1/8/1 S. 5ff. N. 38 f., N. 51, 58 ff.; D1/8/3 S. 4 N. 23 ff.; D1/8/4 S. 3 f. N. 12 ff., S. 6 N. 32 f. u. S. 8 N. 51; Prot. I. S. 71 f. u. 76 f.) und sich die Privatklägerin 1 darüber hinaus auch noch auf dem Polizeiposten in einem sehr schlechten Zustand befand, musste sie sich dort doch mehrfach übergeben (Urk. D1/9/1). Daran, dass sich die Privatklägerin 1 nicht mehr wehren und ihre Ablehnung nur noch knapp verbal mitteilen konnte, bestehen demzufolge keinerlei Zweifel.

4.8. Sehr aufschlussreich erscheinen die medizinischen Akten hinsichtlich der Untersuchung diverser Spuren bei der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten: In der Vagina der Privatklägerin 1 konnte ein (einzelner) Spermakopf, am Zervix beziehungsweise Gebärmutterhals die DNA des Beschuldigten und am Gesäss sowohl die DNA als auch Spermaköpfe nachgewiesen werden, wobei das Sperma vom Beschuldigten selbst bzw. jemandem aus seiner väterlichen Verwandtschaftslinie stammt (Urk. D1/12/6 und D1/13/6). Weiteres entsprechendes Sperma und DNA konnte am Pullover und in der inneren Schrittzone der Turnhose der Privatklägerin 1 nachgewiesen werden (Urk. D1/12/3, D1/12/16 und D1/13/6). Beim Beschuldigten konnte überdies sowohl am Penisschaft wie auch an beziehungsweise in seiner Unterhose die DNA der Privatklägerin 1 festgestellt werden (Urk. D1/12/6 und D1/13/6). Damit wird die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 bestätigt, demgegenüber diejenige des Beschuldigten dadurch widerlegt wird. Dessen spät vorgebrachte These eines einvernehmlich vorgenommenen Geschlechtsverkehrs oder eines Komplotts der von konkurrierenden Tattoo-Studios mit einem sexuellen Übergriff beauftragten Privatklägerin 1 (s. dazu auch vorstehend unter E. III.C.3.2. u. III.C.4.2.1.) erweist sich bereits angesichts seines inkonsistenten Aussageverhaltens, seiner eingestandenen, ihn letztlich entlarvenden Lügen hinsichtlich seiner nach dem Weggang der Privatklägerin 1 erfolgten Masturbation und das entsprechende Anpassen seines Aussageverhaltens an das ihm jeweils bekannte Beweisergebnis als unglaubhaft. Das von ihm geltend gemachte Blackout erweist sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Da sich die Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere in Bezug auf das anklagegegenständliche Kerngeschehen als glaubhaft erweisen, kann zur Erstellung des massgeblichen Anklagesachverhalts ohne Weiteres auf diese abgestellt werden (s. dazu die vorstehende detaillierte Würdigung ihrer Aussagen: E. III.C.4.3.-4.3.12.). Zutreffend erwägt die Vorinstanz ausserdem (Urk. 142 E. II.B.6.3. S. 43 f.), dass nicht einsichtig ist, dass die Privatklägerin 1 einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, den sie unmittelbar danach bereut haben sollte, fälschlicherweise als sexuellen Übergriff des ihr zuvor unbekannten Beschuldigten an die grosse Glocke hängen und ihre Partnerin unmittelbar danach entsprechend informieren sollte. Dieser alternative Handlungsablauf erscheint vielmehr als lebensfremd. Sodann lässt sich hierzu auch – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 177 S. 10) – nichts aus der sexuellen Orientierung der Privatklägerin 1 ableiten. Gegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr spricht sodann bereits der Umstand, dass die Privatklägerin 1 – wie von ihr glaubhaft dargelegt (s. dazu vorstehende Ausführungen: E. III.C.4.3.7) – am darauffolgenden Morgen festgestellt hat, dass ihre Unterhose verdreht angezogen war.

5. Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich der Eventualanklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.6.3. S. 45) – als erstellt.

D. Dossier 6 – Vergewaltigung

1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 6 unverändert konstant vollumfänglich bestritten.

2. Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 6 zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D6/3 S. 1 ff.; D1/8/5 S. 15 ff.; Prot. I S. 78 ff.; Prot. II S. 33 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin 2 (Urk. D6/4/1 S. 2 ff.; D6/4/2 S. 1 ff., D6/4/3 S. 3 ff.; D/6/4/4 [Videoaufnahme]; Prot. I S. 40 ff.), diejenigen des Zeugen K._____ (Urk. D6/5 S. 2 ff.), der Polizeirapport mit Beilagen (Urk. D6/1; D6/2/1-2), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten mit diversen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sowie Fotos (Anhänge zu Urk. D6/3 u. D6/6/1-2) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Verteidigung und der Privatklägerin 2 eingereichten Belege (Urk. 108/A; 111/1-8).

3. Glaubwürdigkeit

3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.

3.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 ist zu bemerken, dass sie und der Beschuldigte sich gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen bereits einige Monate vor dem anklagegegenständlichen Vorfall kannten, weil die Privatklägerin 2

mehrfach das Tattoo-Studio des Beschuldigten besucht gehabt hatte (Urk. D6/3 S. 3 N. 25; D6/4/1 S. 3 ff. N. 10 ff., 24 u. 51) und sie sich im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall – vor der Eröffnung der Strafuntersuchung – auch persönlich und körperlich näherkamen (Urk. D6/3 S. 6. ff. N. 43 ff.; D6/4/1 S. 3 N. 23 u. 34; D6/5 S. 4 N. 18 ff.; D1/8/5 S. 18 N. 77; Prot. I S. 51): So bestätigte die Privatklägerin 2, dass sie rund zwei Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall auch einen "Dreier" mit dem Beschuldigten und ihrem damaligen Freund gehabt habe, mit welchem sie einverstanden gewesen sei. Dabei habe der Beschuldige lediglich "herumgeleckt". Richtig Sex hätten sie indes nicht gehabt (Urk. D6/4/3 S. 11 N. 73 ff.; Prot. I S. 51). Einige Monate danach sei es zu einem auch tätlichen Streit zwischen ihnen gekommen, woraufhin der Beschuldigte die Polizei kontaktiert habe (Urk. D6/4/1 S. 7 N. 63; Prot. I S. 50 u. 79) und der Kontakt zwischen ihnen hernach abbrach (Urk. D6/4/1 S. 2 ff. N. 11, 16 ff., 26, 56 ff.; D6/4/2 S. 7 N. 62). Aufgrund dieser persönlichen Verbindungen und insbesondere des zum Kontaktabbruch führenden Streits, welcher den Beschuldigte zur Avisierung der Polizei veranlasste, kann ein Motiv der Privatklägerin 2, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, nicht ausgeschlossen werden. Zudem hat sie im vorliegenden Verfahren finanzielle Forderungen gestellt (Urk. 108 S. 3; Urk. 180 S. 9). Ihre Glaubwürdigkeit ist angesichts dieser Umstände eingeschränkt und ihre Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen Vorrang zukommt.

3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen K._____ ist zu bemerken, dass es sich bei ihm um den (ehemaligen) Partner der Privatklägerin 2 handelt (Urk. D6/5 S. 3 N. 8 ff.), weshalb er aus Loyalitätsgründen geneigt sein könnte, in deren Interesse auszusagen. Auch wenn er als Zeuge unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war, sind seine Ausführungen aufgrund der persönlichen Verbundenheit mit der Privatklägerin 2 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund steht.

4. Aussage- und Beweiswürdigung Dossier 6

4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 142 E. II.C.2.1. bzw. II.C.3.1.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass er sich nicht mehr an die Details, jedoch daran erinnere, dass er und die Privatklägerin 2 nach dem angeblichen Vorfall nach wie vor Kontakt und einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Er habe sie schon vor dem besagten Abend gekannt, wobei sie sich durch das Tätowieren kennengelernt hätten. Sie sei zunächst eine Kundin von ihm gewesen und später dann habe er zwei- oder dreimal Ware (Betäubungsmittel) bei ihr und ihrem Freund bezogen, sie sei Dealerin gewesen. Am besagten Abend sei das Tattoo nicht fertig gestochen worden, weil die Privatklägerin 2 solche Schmerzen gehabt habe. Es habe sich um eine sehr schmerzhafte Stelle gehandelt. Dies sei der Grund gewesen, weshalb die Privatklägerin 2 das Stechen abgebrochen habe. An dem Abend habe man miteinander getrunken, jedoch hätten sie keinen Sex gehabt. Er könne sich nicht mehr an die Menge Alkohol erinnern, die sie getrunken hätten, und auch nicht an das wie und wann, aber man habe getrunken. Geendet habe der Abend damit, dass sie Schmerzen gehabt habe und habe gehen wollen. Er habe einmal mit der Privatklägerin 2 und deren Freund K._____ Sex gehabt, was nach dem besagten Abend gewesen sei. Seit seiner Entlassung aus der Haft habe er die Privatklägerin 2 nicht mehr gesehen oder gesprochen. Er wisse nicht, weshalb ihn die Privatklägerin 2 zu Unrecht beschuldigen sollte, man habe aber damals Probleme gehabt, als sie in einem gemieteten Apartment gewesen seien. Sie sei sauer auf ihn gewesen und habe damals sein Mobiltelefon rausgeworfen. Von da an hätten sie einander noch geschrieben, aber keinen Kontakt mehr gehabt und sich nicht mehr gesehen. Er erinnere sich jedoch nicht mehr genau, wann das gewesen sei (Prot. II S. 33 ff.).

4.2. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.C.2.2. u. 6.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung ist des-

halb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

4.2.1. Der Beschuldigte bestreitet konstant, dass es im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen sei (Urk. D6/3 S. 1. ff.; D1/8/5 S. 15 ff. N. 59 ff.; Prot. I S. 78 ff.; Prot. II S. 36) und verweist mehrfach auf zweimaligen Sexualverkehr mit der Privatklägerin 2 zu anderen Zeitpunkten (Urk. D6/3 S. 2 f. u. 6; D1/8/5 S. 18 N. 77; Prot. I S. 78 ff.; Prot. II S. 33, 35 f.). Diese konstanten Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich als glaubhaft.

4.2.2. Am Abend des 20. Mai 2020 habe er die Privatklägerin 2 in seinem Tattoo-Studio tätowiert, wobei gestützt auf seine konstanten Aussagen nichts Besonderes vorgefallen sei (Urk. D1/8/5 S. 16 N. 68; Prot. I S. 78 ff.). Im Übrigen machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, sich nicht mehr detailliert an den anklagegegenständlichen Abend erinnern zu vermögen (Urk. D6/3 S. 4 N. 31 ff.; D1/8/5 S. 16 ff. N. 64 ff.; Prot. II S. 33 ff.), wobei er erwähnte, dass die Privatklägerin 2 damals beim Tätowieren gelitten habe und er daraufhin "Stopp" gesagt habe (Prot. I S. 80). Aufgrund ihres Leidens habe er ihr auch die Kosten erlassen (Prot. I S. 80). Auch diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als glaubhaft, auch wenn der tiefe Detaillierungsgrad seiner Angaben auffällt.

4.2.3. Gestützt auf seine Aussagen nicht erstellen lässt sich, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten im anklagegegenständlichen Zeitpunkt kam. Auch wenn er erwähnte, dass er und die Privatklägerin 2 sich im Tattoo-Studio geküsst hätten, vermochte er dies zeitlich auch aufgrund ihrer mehrmaligen Besuche im Tattoo-Studio nicht näher einzugrenzen (Urk. D6/3 S. 3 N. 16 u. 25).

4.2.4. Auffällig erscheint allerdings insbesondere, dass er die Privatklägerin 2 als Person konstant diffamiert und massiv schlecht redet (Prot. I S. 79 f.), was aber letztlich keine massgeblichen Aufschlüsse über den anklagegegenständlichen Vorfall erlaubt und angesichts der massiven Anklagevorwürfe auch in einem gewissen Mass nachvollziehbar erscheint.

4.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die konstanten Ausführungen des Beschuldigten als glaubhaft erweisen, auch wenn der tiefe Detaillierungsgrad seiner Angaben auffällt. Gestützt auf seine Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass es im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 kam. Seine massiven Diffamierungen der Privatklägerin 2 erweisen sich zwar als auffällig, doch sind sie angesichts möglicher zu Unrecht erhobener Vergewaltigungsvorwürfe auch in einem gewissen Mass nachvollziehbar.

4.3. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.C.3.2. u. 6.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung fokussiert insbesondere auf dem anklagegegenständlichen Kerngeschehen und ist im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

4.3.1. Bei der Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin 2 fällt auf, dass sie in verschiedenen Befragungen mehrheitlich vage, inkonsistente und teilweise sogar komplett widersprüchliche Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen macht. Ihre Einvernahmen sind nachfolgend chronologisch zu erörtern. Zunächst ist festzustellen, dass die Privatklägerin 2 in der tatnächsten polizeilichen Einvernahme in freier Erzählung schilderte, dass sie mit dem Beschuldigten "etwas" gehabt hätte bzw. dass sie einmal in seinem Studio Sex gehabt hätten, wobei sie aufgrund des vorgängigen freiwilligen Alkoholkonsums "drauf" gewesen sei. Sie sei damit einverstanden gewesen. Die Details des Geschlechtsverkehrs wisse sie nicht mehr. Er habe sie nicht gezwungen und sie habe es irgendwie automatisch gemacht, wegen seiner Energie. Sie könne das nicht beurteilen. Sie habe im Nachhinein das Gefühl gehabt, es habe für sie nicht gepasst. Sie habe dies jedenfalls bereut nach dem Sex (Urk. D6/4/1 S. 4 N. 34 ff.). Diese Aussagen sprechen klarerweise nicht für einen sexuellen Übergriff des Beschuldigten gegen den Willen und insbesondere gegen einen für ihn irgendwie erkennbaren Wunsch der Privatklägerin 2. So legte die Privatklägerin 2 in keiner Weise dar, inwiefern sie ihre Missbilligung oder ihren Widerwillen gegen die Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch den Beschuldigten zum Ausdruck gebracht habe, sondern äusserte vielmehr, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei und mitgemacht habe.

4.3.2. Im Rahmen ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme blieb die Privatklägerin 2 mehrheitlich unverändert vage in ihren Schilderungen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen, wobei sie den Beschuldigten plötzlich belastete, indem sie insbesondere neu anführte, nicht mehr mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein und sich dagegen gewehrt zu haben: Sie wisse es nicht mehr so genau, wie es zum Sex gekommen sei, da sie betrunken gewesen sei. Er habe ihr die Tätowierung am Kopf gemacht, danach sei es zum Sex gekommen. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern (Urk. D6/4/2 S. 2 N. 11 ff.). In der Folge schilderte sie teilweise etwas detaillierter, dass der Beschuldigte begonnen habe, sie am Bein zu streicheln, woraufhin sie zusammengezuckt sei und es weggezogen habe. Darauf sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. D6/4/2 S. 3 f. N. 19 ff. u. 26). Neu sagte sie aus, dass sie ihm klar gezeigt habe, dass sie das nicht möchte. Sie habe es ihm sicher gesagt, aber sie wisse es nicht mehr wie (Urk. D6/4/2 S. 4 N. 27 f.). Später betonte sie, wie stark betrunken und wie betäubt sie gewesen sei und dass sie sich deshalb nicht habe wehren können (Urk. D6/4/2 S. 7 N. 60).

4.3.3. Im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme erwähnte die Privatklägerin 2 neuerdings, dass sie dem Beschuldigten während des dem Geschlechtsverkehr folgenden Tätowierens Stopp gesagt habe, weil sie sich benutzt gefühlt habe, er aber nicht aufgehört habe. Sie habe angefangen zu weinen und sei rausgegangen (Urk. D6/4/3 S. 5 N. 19). Später wiederholte sie, dass sie ihm gesagt habe, er solle aufhören zu tätowieren, über welchen Wunsch er sich aber hinweggesetzt habe, was auch zeige, wie er sei (Urk. D6/4/3 S. 7 N. 40). Ein vorgängig oder während des Geschlechtsakts geäusserter Widerwillen der Privatklägerin 2 lässt sich demnach gestützt auf ihre Sachdarstellung nicht ableiten. Später verneinte die Privatklägerin 2 ausdrücklich, mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 25), und erwiderte auf die Frage, wie es trotzdem dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte sie etwas eingeschüchtert habe und sie Angst gehabt habe, auch wegen dem Tattoo. Er habe ihr das Gefühl von Angst gegeben, ohne dass sie dies in der Folge weiter konkretisierte. Erstmals erwähnte sie, dass sie am Anfang schon dagegen gestossen habe, sie aber betrunken gewesen sei. Anschliessend vermischte sie ihren Eindruck in Bezug auf die fehlende Chemie zwischen ihnen beiden mit ihrer für den Beschuldigten erkennbaren Gegenwehr, indem sie zu Protokoll gab, sie habe körperlich dagegen gestossen, was normal körperlich sei und was man ja auch merke, woraufhin sie ergänzte, dass es keine Anziehungskraft gegeben habe, ansonsten das ja auch passiert wäre, bevor sie betrunken gewesen seien (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 26), welcher Umkehrschluss nicht logisch erscheint, weil mit steigendem Alkoholkonsum bekanntlich die Hemmungen für sexuelle Aktivitäten durchaus fallen können. Kurz danach sagte die Privatklägerin 2 im Rahmen derselben Befragung wiederum im Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen aus, dass sie sich körperlich nicht gewehrt habe, weil es recht schnell gegangen sei (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 32) bzw. habe sie ihn mit ihrem Körper wie zurückgestossen, wobei sie nicht wisse, ob er es gemerkt habe (Urk. D6/4/3 S. 6 f. N. 33) bzw. glaube sie, dass sie ihn durch ihre Art weggestossen habe (Urk. D6/4/3 S. 7 N. 34) bzw. dass sie nicht abgehauen sei, weil es ganz schnell passiert sei (Urk. D6/4/3 S. 9 N. 52), welche Ausführungen sich als wenig konkret und insgesamt inkonsistent erweisen sowie darüber hinaus nicht auf einen durch den Beschuldigten erkennbaren Widerwillen der Privatklägerin 2 hinzuweisen vermögen. Noch in derselben Einvernahme konkretisierte die Privatklägerin 2 ihre damalige Angst damit, dass ihr Tattoo ungeachtet der hierfür bereits erfolgten Bezahlung nicht fertiggestellt würde (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 29). Schliesslich behauptete die Privatklägerin 2 aus dem Nichts und entgegen ihren zahlreichen vorgängigen Schilderungen, dass sie mehrmals Stopp gesagt habe (Urk. D6/4/3 S. 8 N. 44: Frage der Anklagebehörde: "Hat er sie fixiert, festgehalten?" – Antwort der Privatklägerin 2: "Nein. Doch, also ich gesagt habe Stopp, hat er einfach weitergemacht, ich musste es mehrmals sagen."), wobei aufgrund ihrer vorherigen Sachdarstellung auch nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass sie mit ihren Äusserungen das Fixieren und das "Weitermachen" des Beschuldigten während ihrer Tätowierung und nicht im Laufe des vorgängigen Geschlechtsverkehrs meinte. Über den damaligen Alkoholkonsum gab die Privatklägerin 2 konstant an, dass sie beide gleich viel getrunken hätten (Urk. D6/4/3 S. 8 N. 48; Prot. I S. 44), wobei die von ihnen konsumierte Menge jeweils die Hälfte einer Flasche Wodka betragen habe (Urk. D6/4/3 S. 5 N. 19; Prot. I S. 44) bzw. dass sie selbst "sicher vier Tässli mit Alkohol" getrunken habe (Urk. D6/4/3 S. 9 N. 58).

4.3.4. Im Rahmen ihrer Befragung vor Vorinstanz äusserte sich die Privatklägerin 2 dahingehend, dass sie vom Beschuldigten missbraucht, geschlagen und angefasst worden sei (Prot. I S. 43), wobei sich diese Aussage nicht ausschliesslich auf den anklagegegenständlichen Vorfall zu beziehen scheint, zumal es anlässlich eines späteren Vorfalls zu einer Ohrfeige des Beschuldigten gekommen sei, was (auch) in derselben Befragung Erwähnung fand (Prot. I S. 50). Sie habe das Tattoo, wofür sie bezahlt habe, nicht bekommen (Prot. I S. 42 f.). Detaillierter schilderte sie in der Folge, dass der Beschuldigte sie in der Tätowierpause am Bein angefasst und danach einfach weitergemacht, er sie "gefickt" habe, wobei sie nicht in einem Zustand gewesen sei, in dem sie sich hätte wehren können (Prot. I S. 45). Sie wisse nicht mehr, über was sie damals gesprochen hätten, bzw. sie gab sinngemäss zu Protokoll, dass sie schon probiert habe, sich zur Wehr zu setzen bzw. sich verbal zu äussern. Der Beschuldigte habe schon gemerkt, dass da keine beidseitige Chemie gewesen sei, um Sex zu haben. Es sei keine Anziehungskraft dagewesen und er habe die Situation einfach ausgenutzt. Erneut erwähnte die Privatklägerin 2 im Widerspruch zu den ersten zwei Einvernahmen, dass sie Stopp gesagt habe und fügte neu hinzu, dass sie ihn ab und zu mit der Hand zurückgestossen habe (Prot. I S. 46 f.). Auch gab sie zu Protokoll, dass ihre Aussage vor der Polizei, wonach sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, von den Behörden vielleicht falsch aufgenommen worden sei und sie das Protokoll einfach unterschrieben habe, weil sie den Polizisten vertraut habe (Prot. I S. 51 f.). Dieses rechtfertigende Aussageverhalten der Privatklägerin 2 vermag auch unter Mitberücksichtigung ihrer übrigen im Laufe des Strafverfahrens gemachten, den Beschuldigten zunehmend belastenden Ausführungen nicht zu überzeugen und erscheint unglaubhaft.

4.3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 2 zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen angesichts ihres tiefen Detaillierungsgrades, ihrer Widersprüchlichkeit und der im Laufe ihrer Befragungen

deutlich zunehmenden Belastungstendenz gegenüber dem Beschuldigten als wenig verlässlich erweisen. Auch wenn es gestützt auf ihre Aussagen glaubhaft erscheint, dass es zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt zu vaginalem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen ist, lässt sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen ihrer Aussagen gerade auch mit Bezug auf wesentliche Tatumstände wie ihres Einverständnisses mit dem Geschlechtsverkehr und der von ihr an den Tag gelegten verbalen und körperlichen Gegenwehr gestützt auf ihre Angaben nicht rechtsgenügend erstellen.

4.4. Auch die weiteren, von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten Beweismittel, auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 142 E.II.C.4.-6.), vermögen nichts weiteres Massgebliches zum anklagegegenständlichen Vorfall beizutragen bzw. diesen rechtsgenügend zu belegen. Zwar erscheint die am Folgetag über WhatsApp-Chat ausgetauschte Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (vgl. Anhang zu Urk. D6/3), welche – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.C.6. S. 55) – durchaus dahingehend gedeutet werden kann, dass es zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden kam und der Beschuldigte deshalb keine Kosten für das Tätowieren in Rechnung stellte, auffällig, doch lassen sich letztlich auch daraus keine rechtsgenügenden Aufschlüsse über das am Vorabend Geschehene ableiten und insbesondere auch nicht über eine Einwilligung der Privatklägerin 2. Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte nach dem zu beurteilenden Vorfall nicht nur weiterhin in freundschaftlichem Kontakt standen, sondern auch noch – einvernehmlich – miteinander intim waren, spricht ferner ebenfalls eher gegen den im Raum stehenden Vorwurf. Auch aus dem übrigen Nachtatverhalten des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (vgl. dazu auch Urk. 142 E. II.C.6.) ergeben sich diesbezüglich keine relevanten Aufschlüsse.

4.5. Nach dem Gesagten lässt sich der Anklagesachverhalt nach Würdigung aller massgeblichen Beweise nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Dossier 6 freizusprechen ist.

E. Dossier 5 – Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

1. Der Beschuldigte anerkannte hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts gemäss Dossier 5 in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz (Urk. D1/8/5 S. 11 f. N. 33 ff.; Prot. I S. 80 ff.), die betreffenden Aufnahmen nach einem zuvor entbrannten Streit mit der Privatklägerin 2 erstellt zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich nicht mehr zu diesem Vorwurf (Port. II S. 34). Bestritten wird von ihm demgegenüber, dies in Unkenntnis der Privatklägerin 2 bzw. ohne deren (implizite) Einwilligung getan zu haben.

2. So führte der Beschuldigte in der Untersuchung zunächst aus, dass er – um Vorwürfe seitens der Privatklägerin 2 zu vermeiden – die Kamera draussen eingeschaltet und alles aufgenommen habe, als er das Apartment betreten habe. Er habe nicht gewusst, dass eine andere Person bei ihr im Bett gewesen sei. L._____ habe zuvor mit ihm zusammen das Apartment verlassen gehabt. Er (der Beschuldigte) habe später noch einmal in das Apartment zurückgehen müssen, um sein Ladekabel zu holen, und habe hierfür den Vermieter kontaktiert, welcher ihm eine neue Schlüsselkarte ausgestellt und ihn begleitet habe. Da habe er, nachdem sie aufgestanden seien, gesehen, dass sie nackt gewesen seien. Die beiden hätten gesehen, dass er sie gefilmt bzw. fotografiert habe. Sie hätten bemerkt, dass er sie filme, als sie aufgestanden seien (Urk. D5/4/1 S. 1 N. 5, S 4 N. 22, S. 9 f. N. 62 ff. u. 7). Im weiteren Verlauf der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz gab er hingegen auf entsprechende Frage hin, ob die Privatklägerin 2 sowie der Zeuge L._____ ihm die Zustimmung für die Foto- bzw. Filmaufnahmen gegeben hätten, an, dass sie vielleicht gesehen hätten, dass er am Filmen sei, er es aber nicht wisse (Urk. D1/8/5 S. 12 f. N. 41 ff. u. 51 f.; Prot. I S. 83). Weiter sagte er explizit auf die vorliegenden anklagegegenständlichen Bilder angesprochen aus, dass die beiden ihm nicht gesagt hätten, dass er sie aufnehmen dürfe (Prot. I S. 83). Der Beschuldigte räumte demnach schliesslich selbst ein, dass er nicht wisse, ob die beiden allenfalls bemerkt hätten, dass er sie aufnehme, und sie ihm jedenfalls keine Erlaubnis dafür gegeben hätten. Dies lässt sich auch mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen. So führten sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Zeuge L._____ übereinstimmend und konstant aus, dass sie nicht mitbekommen hätten, wie der Beschuldigte sie am 1. August 2020 nackt auf dem Bett liegend fotografiert respektive gefilmt habe (Urk. D5/5/1 S. 7 N. 67 ff.; D5/5/3 S. 3 f. N. 13 ff., S. 6 f. N. 37 ff.; Urk. D5/6 S. 13 f. N. 91 ff., Prot. I S. 52). Auch der Zeuge G._____, der den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in die Wohnung begleitet hat, gab an, dass er nicht mitbekommen habe, dass der Beschuldigte – wie von diesem behauptet – die Situation in dem Apartment gefilmt habe (Urk. D5/7/1 S. 5 f. N. 44 ff.; D5/7/2 S. 6 f. N. 33 f.). Zudem ist auf den Aufnahmen ersichtlich, dass die beiden nicht in die Kamera blicken, weshalb daraus – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 37) – nicht geschlossen werden kann, dass die Privatklägerin 2 und L._____ bemerkt haben müssten, wie sie nackt im Bett liegend gefilmt bzw. fotografiert werden (vgl. Urk. D5/4/1 Beilage S. 6-9).

3. Damit kann folglich als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die vorliegenden Aufnahmen ohne Wissen der Privatklägerin 2 und ohne deren Erlaubnis erstellt hat. Soweit geltend gemacht wird, die Privatklägerin 2 habe den Aufnahmen implizit zugestimmt, wird dies im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. IV.B.1.3).

IV. Rechtliche Würdigung

A. Dossier 1 – Schändung resp. Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person

1.1. Den Tatbestand der Schändung resp. den gemäss dem neuen Sexualstrafrecht (in Kraft gesetzt am 1. Juli 2024) umformulierten Straftatbestand des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person (gemäss altrechtlicher Regelung zusätzlich: in Kenntnis ihres Zustandes) zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

1.2. Gemäss Art. 2 StGB gilt das Rückwirkungsverbot auch bei Teilrevisionen. Für Taten, die unter der Herrschaft des alten Rechts begangen worden sind, gelangt

grundsätzlich dieses Recht zur Anwendung. Wurde die Tat zwar vor dem Inkrafttreten der Revision begangen, wird sie aber erst nachher beurteilt, so ist die neue Regelung anzuwenden, sofern sie die mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Da sich vorliegend die neue Regelung von Art. 191 StGB nicht als die mildere erweist, ist vorliegend die altrechtliche Bestimmung (aArt. 191 StGB: Schändung) anzuwenden.

1.3. Als widerstandsunfähig im Sinne von aArt. 191 StGB gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV

49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4), wobei aber keine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands vorausgesetzt wird. Widerstandsunfähigkeit kann aber auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.1-2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022; 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Bei der Schändung liegt der besondere Handlungsunwert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des dadurch schutzbedürftigen Opfers. Dieses wird vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert (BGE 148 IV 329 E. 5.2 und 5.5).

1.4. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der (altrechtlichen und hier anwendbaren) Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022). Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1; 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).

2.1. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen (Urk. 142 E. III.1.3.), dass die Privatklägerin 1 ein Gemisch aus Wodka und Energydrink getrunken hat, sie in der Folge zweifelsfrei stark alkoholisiert war und ihr Zustand schliesslich so schlecht war, dass sie sich erstmals auf dem Sofa und anschliessend weitere Male in der Nacht sowie auch noch am Morgen übergeben musste. Ebenso legte die Vorinstanz zutreffend dar (Urk. 142 E. III.1.3.), dass die alkoholbedingte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 aufgrund des stark alkoholisierten und vergleichbar eines komatösen Zustandes belegt ist und sie überdies ihren Willen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren, zwar verbal aber nicht mehr körperlich betätigen konnte und dem Beschuldigten ausgeliefert war. Der Beschuldigte nutzte diesen hilflosen Zustand der Privatklägerin 1 in der Folge sexuell aus, indem er sie mit seinem Glied zuerst anal und hernach vaginal penetrierte, womit er Beischlafsbzw. beischlafsähnliche Handlungen im Sinne des Tatbestandes vollzog.

2.2. Für den Beschuldigten war die körperlich schlechte Verfassung der Privatklägerin 1, welche auf dem Sofa umkippte und sich zudem mehrfach übergeben musste, denn auch ohne Weiteres erkennbar. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. III.1.4.) war ihm zweifelsfrei bewusst, dass er mit der Privatklägerin 1 eine Person vor sich hatte, die in ihrem alkoholbedingten stark reduzierten Zustand unfähig war, sich körperlich gegen ihn zur Wehr zu setzen. Da der Beschuldigte ungeachtet dessen sexuelle Handlungen an ihr vornahm, handelte er vorsätzlich.

2.3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. III.1.5.), auf deren detaillierte Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, ist infolge seiner zu vermutenden Alkoholisierung im Tatzeitpunkt zu Gunsten des Beschuldigten von einer im Rahmen der Strafzumessung – allenthalben aber nicht als Schuldausschlussgrund – zu berücksichtigenden leicht verminderten Schuldunfähigkeit auszugehen.

2.4. Mangels ersichtlicher Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ist der Beschuldigte folglich der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB schuldig zu sprechen.

B. Dossier 5 – Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

1.1. Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Erfasst werden auch diejenigen, welche sich zwar mit Einwilligung der Betroffenen im geschützten Bereich befinden, aber ohne Einwilligung Bildaufnahmen erstellen. Geschützt sind Tatsachen aus dem Geheimbereich sowie nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt (BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, 4. A., 2019, Art. 179quater StGB N 21 bzw. Art. 179bis StGB N 21). Betreffend die theoretischen Ausführungen zu dieser Bestimmung kann ferner auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu Dossier 3 verwiesen werden (Urk. 142 E. III.2.4.).

1.2. Die vorliegenden, vom Beschuldigten erstellten Fotoaufnahmen der nackt neben dem ebenfalls nackten L._____ im Bett liegenden Privatklägerin 2 betreffen ohne Weiteres eine Situation aus dem Privatbereich – wenn nicht sogar des Geheimbereichs – der beiden Abgebildeten, was auch unbestritten ist.

1.3. Fraglich und zu prüfen ist vorliegend die für Tatbestandsmässigkeit solcher Aufnahmen vorausgesetzte fehlende Einwilligung der betroffenen Person. Dass der Beschuldigte hierbei nicht im (expliziten) Einverständnis der Privatklägerin 2 handelte, räumte dieser selbst ein (vgl. vorstehende Ausführungen unter E. III.E.2). Von der Verteidigung wird jedoch geltend gemacht, die Privatklägerin 2 hätte bemerken müssen, dass sie vom Beschuldigten gefilmt bzw. fotografiert wird, und sie folglich damals nichts dagegen gehabt habe, hätte sie sich ansonsten wohl bemerkbar gemacht, weshalb sie implizit in die Aufnahmen eingewilligt habe (Urk. 110 S. 37 N 85). Zu einer solchen Annahme besteht gestützt auf den erstellten Sachverhalt jedoch kein Anlass. Wie den Aufnahmen zudem entnommen werden kann, blickten weder die Privatklägerin 2 noch L._____ in die Kamera – welche im Übrigen nicht einmal vom Zeugen G._____ bemerkt wurde, der den Beschuldigten in das Apartment begleitete –, weshalb nicht angenommen werden kann, dass die Privatklägerin 2 in der betreffenden Situation hätte bemerken müssen, dass sie aufgenommen wird. Ferner kann auch aufgrund des Umstands, dass weder die Privatklägerin 2 noch L._____ damit rechnen mussten, dass der Beschuldigte – ohne Schlüsselkarte – nochmals in das Apartment zurückkehrt, nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden – auch nur implizit – eine Zustimmung zu diesen Aufnahmen gegeben haben. Ausserdem hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Kamera bereits ab Betreten des Apartments aktiviert.

1.4. Der subjektive Tatbestand ist sodann ebenfalls erfüllt, erstellte der Beschuldigte doch bewusst vier Fotografien der nackt im Bett liegenden Privatklägerin 2 und des ebenfalls nackt daneben liegenden L._____, im Wissen darum, ohne deren Zustimmung bzw. ohne deren Kenntnis zu handeln.

1.5. Dementsprechend ist der Beschuldigte mangels Vorliegens ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe auch in Bezug auf Dossier 5 – zusätzlich zu Dossier 3 – der (nunmehr mehrfachen) Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung

1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, der Wahl der Sanktionsart und des Vollzugs im Wesentlichen umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 142 E. IV.1.1.-1.2., 3.3., 4.3, 4.4., 5. bzw. E. V.1.2.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen)

3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 217 E. 2f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichtes 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

4. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichtes 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2).

B. Strafrahmen

Vorliegend besteht hinsichtlich der insgesamt schwersten Straftat der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB ein Strafrahmen von 3 Tagen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 142 E. IV.1.1.) – nicht angezeigt. Im Falle des Aussprechens gleichartiger Strafen für die weiteren Straftaten wäre die Strafe für die Schändung sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

C. Schändung (Dossier 1)

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gegen ihren sogar noch in aller Deutlichkeit verbal geäusserten Willen sowohl anal wie auch vaginal und ungeschützt sowie bis zum Samenerguss penetrierte und ihr ferner, nebst langfristiger psychischer Folgen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Urk. 107/1 S. 2), kurzzeitig Verletzungen an der Schleimhaut der Scheide und des Darmausganges (vgl. Urk. D1/18/14 S. 4) zufügte. Weiter ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Vertrauenssituation ausnutzte, welche zwischen ihm als Tätowierer und der Privatklägerin 1 als Kundin herrschte, die sich für das Stechen des Tattoos zwangsläufig leichter Bekleidung bedienen bzw. vor ihm an entsprechender Stelle entblössen musste. Ebenso wirkt sich der Umstand verschuldensschärfend aus, dass der Beschuldigte durch sein Nachschenken des Alkohols aktiv daran beteiligt war, die Privatklägerin 1 in einen Zustand der körperlichen Widerstandsunfähigkeit zu versetzen. Verschuldensmindernd wirkt sich die begrenzte Dauer der Tat – von welcher zu seinen Gunsten auszugehen ist – aus. Die Tatschwere erweist sich in objektiver Hinsicht jedenfalls als erheblich, wofür eine Einsatzstrafe von 48 Monaten festzusetzen ist.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, so dass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz entfällt. Als Motiv liegt nahe, dass es ihm in erster Linie um die spontane egoistische Befriedigung sexueller Lust ging. Einhergehend

mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. IV.2.1.2.) ist seine bei Tatbegehung bestehende und enthemmend wirkende Alkoholisierung leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere und Feststellung eines insgesamt keineswegs mehr leichten Verschuldens auf 42 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

D. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dossier 3)

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte gezielt und geplant Aufnahmen der mit der Privatklägerin 3 vorgenommenen sexuellen Handlungen erstellt hat, womit etwas vom Intimsten eines Menschen betroffen ist, das überhaupt denkbar ist. Der mit der Tathandlung einhergehende Vertrauensbruch ist immens. Auch wirkt sich deutlich verschuldenserschwerend aus, dass die Privatklägerin 3 auf den Aufnahmen vielfach erkennbar ist, welche sich über eine nicht unbeträchtliche Dauer von ca. 20 Minuten erstrecken. Das objektive Verschulden erweist sich als nicht mehr leicht. Hinsichtlich der Strafart fällt ferner in die Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte trotz verbüsster Untersuchungshaft von rund zwei Jahren sowie dem laufenden Strafverfahren und der drohenden Landesverweisung nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess. So wurden bei ihm anlässlich einer Personenkontrolle am 24. September 2023 14 Portionen Kokaingemisch, 32 Tabletten Ecstasy, 1 Portion Haschisch,

7 Tabletten Oxycodon und 1 Tablette Sublex sichergestellt und ausserdem an der tags darauf erfolgten Hausdurchsuchung zusätzlich 1 Portion Kokaingemisch,

58 Tabletten Ecstasy, 1 Portion Amphetamine, 2 Tabletten "OXN". Sodann wurden am 12. November 2023 beim Beschuldigten bei einer erneuten Personenkontrolle Kokain- und Ketaminportionen etc. sichergestellt, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Dezember 2023 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 90 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 600.– Busse verurteilt wurde (s. Beizugsakten Unt.Nr. A-5/2023/36589). Am 18. Januar 2024 sodann wollte er einem verdeckten Fahnder der Stadtpolizei Zürich 5 Tabletten Ecstasy und 3 Portionen Kokain verkaufen, wofür er erneut mittels Strafbefehl vom 20. Januar 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (s. auch nachstehende E. V.I.2). Zudem wurde die Probezeit der ersten Geldstrafe um ein Jahr verlängert (s. Beizugsakten Unt.Nr. E-1/2024/2795). Diese Historie zeigt auch auf, dass Geldstrafen den Beschuldigten offensichtlich in keiner Weise abzuschrecken vermögen, so dass es sich hier unter spezialpräventiven Gesichtspunkten aufdrängt, als einzige Wirkung entfaltende Strafart die Freiheitsstrafe zu wählen. Es rechtfertigt sich die Einsatzstrafe unter Würdigung der genannten Umstände auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Das subjektive Verschulden vermag das objektive aufgrund des erwiesenen direkten Vorsatzes des Beschuldigten nicht zu relativieren. Es bleibt deshalb – isoliert betrachtet – bei der nach Beurteilung der objektiven Tatschwere festgesetzten Einsatzstrafe von 9 Monaten.

E. Pornografie (Dossier 3)

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich in Bezug auf seine Delinquenz betreffend Pornografie merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte geplant vorging und das ohne Wissen oder Einwilligung der Privatklägerin 3 aufgenommene Bildmaterial intimste sexuelle Praktiken von einer nicht unbeträchtlichen Dauer von ca. 20 Minuten zeigt. Der Umstand, dass die Privatklägerin 3 im Tatzeitpunkt bereits fast 18-jährig war, vermag sich demgegenüber vor dem Hintergrund aller möglichen Tatvarianten deutlich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. Das objektive Verschulden erweist sich insgesamt als noch leicht.

2. Das subjektive Verschulden vermag das objektive aufgrund des erwiesenen direkten Vorsatzes des Beschuldigten nicht zu relativieren. Er handelte auch bezüglich dieses Straftatbestandes offensichtlich aus egoistischen Beweggründen, nämlich zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive folglich nicht relativiert.

3. Hinsichtlich der Strafart ist zu erwägen, dass dieser Deliktsvorwurf in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verletzung des Geheim-

und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte steht und es sich als schwierig erweist, das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf diese beiden Vorwürfe voneinander zu unterscheiden. Aus diesem Grund erweist sich auch hinsichtlich der Pornografie eine Freiheitsstrafe als die den Beschuldigten am ehesten spezialpräventiv beeinflussende Strafart, die auch dem Verschulden angemessen ist. Ausserdem erscheint eine Freiheitsstrafe als die einzige den Beschuldigten imponierende Strafart. Es kann auf das zuvor Dargelegte zu Dossier 3 verwiesen werden (vgl. E. V.D.1.).

4. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund somit, die Einsatzstrafe für den Tatbestand der Pornografie (isoliert betrachtet) mit 5 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen.

F. Gewaltdarstellungen (Dossier 4)

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich die mehrfache Tatbegehung verschuldenserschwerend aus. Die Aufnahme mit dem gefesselten Mann, der auf sein entblösstes Gesäss geschlagen wird, während er festgehalten wird, zeugt von einer Missachtung der menschlichen Würde und Gewalt gegen einen Wehrlosen. Die Darstellung der Leichen auf dem Feldbett erweisen sich als pietätlos. Innerhalb der denkbaren und bereits in anderer Angelegenheit beurteilten Gewaltdarstellungen (namentlich das Köpfen von Gefangenen etc.) ist das objektive Tatverschulden vorliegend als noch leicht zu bewerten. Deutlich privilegierend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte die Aufnahmen lediglich teilweise weiterleitete und die Anzahl Videos mit 2 Stück – im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – doch sehr begrenzt war. Das Verschulden erweist sich insgesamt noch als sehr leicht.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das subjektive Verschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren.

3. Hinsichtlich der Strafart kann grundsätzlich auf die vorangehenden Erwägungen zum Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verwiesen werden (vgl. E. V.D.1.). Zu erwähnen ist vorliegend insbesondere, dass sich der Beschuldigte offensichtlich weder vom laufenden Strafverfahren noch von der knapp zweijährigen Haft abschrecken liess, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine erneute Geldstrafe nicht mehr angemessen und zielführend erscheint. Dementsprechend drängt sich auch für den vorliegenden Straftatbestand der Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe auf.

4. Die Einsatzstrafe für die Gewaltdarstellungen ist daher bei isolierter Betrachtung auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

G. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dossier 5)

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte Aufnahmen der nackt im Bett liegenden Privatklägerin 2 und des neben ihr liegenden Bekannten erstellt hat, womit ein sehr intimer Bereich eines Menschen betroffen ist. Im Gegensatz zu Dossier 3 wurden vorliegend jedoch keine sexuellen Handlungen der Betroffenen aufgenommen, weshalb das objektive Verschulden vorliegend als leicht einzustufen ist.

2. Es sind keine Tatumstände gegeben, die das objektive Verschulden zu relativieren vermöchten.

3. Wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. V.D.1.), fällt das Ausfällen einer Geldstrafe vorliegend mangels präventiver Effizienz ausser Betracht, weshalb auch für dieses Delikt einzig eine Freiheitsstrafe als die angemessene Strafart erscheint.

4. Dementsprechend erscheint es unter Würdigung der genannten Umstände gerechtfertigt, für diesen Sachverhaltsvorwurf eine (isoliert betrachtete) Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

H. Gesamtstrafenbildung / Asperation

Da es sich bei allen Einzelstrafen um Freiheitsstrafen handelt, mithin um Sanktionen mit der gleichen Strafart, ist in Anwendung von Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe für

die Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 von 42 Monaten ist um sechs Monate für die Verletzung des Geheim- und Privatbereiches durch Aufnahmegeräte (Dossier 3), um drei Monate für die Pornografie (Dossier 3), um einen Monat für die Gewaltdarstellungen (Dossier 4) sowie um zwei Monate für die weitere Verletzung des Geheim- und Privatbereiches durch Aufnahmegeräte (Dossier 5) zu erhöhen. Daraus resultiert eine insbesondere unter Berücksichtigung des persönlich und zeitlich nicht bestehenden und sachlich eher losen Zusammenhangs der Taten verschuldensadäquate (hypothetische) Gesamtstrafe von 54 Monaten bzw. von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe.

I. Täterkomponenten

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 142 E. IV.2.2.1.) sowie auf die nachstehend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (E. VI.B.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft über einen einstweilen auf ein Jahr befristeten B-Aufenthaltstitel verfüge und erneut vom Sozialamt unterstützt werde. Seit April 2024 sei er zudem wieder als Tattoo-Artist in seinem eigenen Tattoo-Studio tätig, wobei die Auftragslage variiere und im Sommer aufgrund der Ferienzeit sowie des Umstands, dass frisch gestochene Tätowierungen vor der Sonne geschützt werden müssten, eher spärlich ausfalle. Bis anhin habe er mit dem Tätowieren monatlich zwischen Fr. 700.– und Fr. 1'500.– eingenommen. Angesprochen auf die Strafbefehle vom 21. Dezember 2023 und vom 20. Januar 2024 gab er an, dass er nach der Entlassung aus der Haft eine sehr schwierige Phase durchlebt habe, Selbstmordgedanken gehabt und einen Rückfall erlitten habe. Er habe einen Fehler gemacht und in seiner damaligen perspektivlosen Situation gedacht, in den Drogen eine Lösung für seine Probleme zu finden. Er sei nunmehr jedoch bei einer Psychiaterin in Behandlung und arbeite an sich. Nun habe er wieder eine Zukunft vor Augen mit seiner wieder aufgenommenen Arbeit und seiner Tochter und werde diesen Fehler nie wieder begehen. Er sei körperlich und psychisch in Behandlung, es gehe ihm aber immer besser. In Bezug auf seine Tochter führte er weiter aus, dass diese in einer Wohngemeinschaft in M._____ ZH wohne, welche vom Sozialamt bezahlt würde. Sie sei aktuell auf Stellensuche, nachdem sie ihre Lehre abgebrochen und weitere Versuche, eine Stelle anzutreten, gescheitert seien, und werde vom Sozialamt unterstützt. Er pflege auch jetzt noch einen sehr guten Kontakt zu ihr. Nach jahrelanger Funkstille habe sie während seiner Zeit in Haft Kontakt zu ihrer Mutter im Iran aufgenommen, welchen sie nun langsam aufbaue. Mit seiner Familie (Mutter und zwei Brüder) im Iran habe er keinen Kontakt mehr. Er habe damals von der Familie Geld für die Kaution seines Tattoo-Studios ausgeliehen, welches er aufgrund seiner Inhaftierung nicht habe zurückzahlen können. Dies habe dazu geführt, dass die Familie den Kontakt abgebrochen habe. Auf seinen Glauben angesprochen fügte er an, zum Christentum konvertiert zu sein und in der Schweiz zusammen mit seiner Tochter getauft worden zu sein (Prot. II S. 13 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Der Beschuldigte verfügt zwischenzeitlich über zwei Vorstrafen (Urk. 166): Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Dezember 2023 wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer – bei einer Probezeit von 2 Jahren – bedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Ferner wurde der Beschuldigte kurz darauf am 20. Januar 2024 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- sowie Waffengesetz zu einer weiteren bedingten Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt und die Probezeit des vorgängigen Strafbefehls vom 21. Dezember 2023 um ein Jahr verlängert. Da die Vorstrafen auf Taten zurückgehen, die der Beschuldigte im Nachgang zur aktuell zu beurteilenden Delinquenz bzw. nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils begangen hat, wirken sie sich strafzumessungsneutral aus.

3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken

strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung (Dossier 1) nicht und bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 5) nur teilweise geständig, während er die übrigen Sachverhaltsvorwürfe im Laufe des Verfahrens – konfrontiert mit der erdrückenden Beweislage – schliesslich anerkannte. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten sodann nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung nicht zu beeinflussen. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. von 4 ½ Jahren.

J. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. IV.5.) wiegt das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich seiner Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sehr leicht.

2. Die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten wie auch die zwei zwischenzeitlich registrierten Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich erneut strafzumessungsneutral aus.

3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 200.– (Urk. 142 E. IV.5.) erweist sich als ohne Weiteres angemessen und ist zu bestätigen. Die Busse ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

K. Ergebnis der Strafzumessung

Der Beschuldigte ist – unter Anrechnung der Haft von insgesamt 717 Tagen (vgl. Urk. D1/21/2; 131 u. 134) – mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie mit einer Busse im Betrag von Fr. 200.– zu bestrafen.

L. Vollzug

1. Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung droht dem Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

VI. Landesverweisung

A. Katalogtat

1.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis

15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

1.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

2. Der Beschuldigte hat sich der Schändung gemäss aArt. 191 StGB und damit einer Katalogtat nach aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gemacht. Als iranischer Staatsangehöriger ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

B. Härtefallprüfung

1.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. u. 1.3.1.). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 u. 3.4.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen.

1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).

1.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahmesowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4).

1.4. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Es ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (Urteile des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.).

2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente bei der Strafzumessung zu verweisen (vorstehend unter E. V.I.). Der 49-jährige Beschuldigte, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfügt, die ihm auch nach seiner Entlassung aus der Haft wieder ausgestellt worden sei (Prot. II S. 18 f.), wurde im Iran geboren und absolvierte dort auch seine zwölfjährige Schulausbildung. Nach der Matur habe er anschliessend ein …-studium in Angriff genommen, welches er wegen seiner politischen Aktivitäten habe abbrechen müssen. Diesbezüglich sei er auch einmal verhaftet und "gefoltert" worden. Danach habe er als Verkäufer und Uhrenmacher in einem Uhren-Laden gearbeitet. Teilweise sei er noch weiteren Beschäftigungen im Verkauf und Baubereich nachgegangen und habe auch als Tattoo-Künstler gearbeitet (Urk. D1/8/1 S. 3 f. N 29; D1/8/5 S. 24 f. N 122; D1/83 S. 19 ff.; Prot. II S. 13). Im Frühjahr 2009 sei er dann mit seiner damals minderjährigen Tochter N._____ (geboren am tt. Januar 2005) aus dem Iran geflüchtet. Auf dem Weg nach Kanada seien sie am Flughafen Zürich verhaftet worden. Für die Schlepper habe er gemäss eigenen Angaben etwa EUR 30'000.– bezahlt. Seine damalige Ehefrau sei im Iran zurückgeblieben und die Tochter habe, nachdem lange Zeit kein Kontakt bestanden habe, in der Zwischenzeit im Alter von 16 Jahren, als er in Untersuchungshaft gewesen sei, Kontakt zur Mutter aufgenommen, welchen sie nun langsam aufbauen wolle (Prot. II S. 15 f.). Geflüchtet sei er, da er nicht mehr sicher gewesen sei im Iran. Dies weil er zum Christentum konvertiert sei, gegen den Islam geschrieben und propagiert habe und sich gegen das Ayatollah-Regime gestellt habe. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde ihm Folter und hernach der Tod drohen (Urk. D1/8/5 N 90 ff. und 101; D1/83 S. 3 ff., Prot. I S. 60 ff.; Prot. II S. 14, 27). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2014 (Urk. D1/83 S. 70 ff.) wurde seine Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Migration vom 26. August 2013, mittels welchem sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, abgewiesen. Im Jahr 2016 wurde dem Beschuldigten und seiner Tochter indes aufgrund Bejahung des Vorliegens eines (migrationsrechtlichen)

Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung erteilt, wobei festgehalten wurde, dass die Wiederintegration des Beschuldigten im Iran zwar als intakt erachtet wurde, demgegenüber das Kindswohl der Tochter aufgrund ihres vorwiegenden Aufwachsens in der Schweiz und der Entfremdung von ihren weiteren Verwandten im Iran für einen Verbleib der zwei Personen in der Schweiz spreche (vgl. Urk. D1/83 S. 102 ff.). Im November 2020 habe sich der Beschuldigte als Tätowierer selbständig gemacht, wobei er nach eigenen Angaben bis rund ein Jahr vor der Festnahme vom Sozialamt unterstützt worden sei. Danach habe er von den Einnahmen des Tattoo-Studios gelebt, welche sich auf ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– belaufen hätten. Der Beschuldigte hat in der Schweiz nochmals geheiratet, wurde aber im Dezember 2015 wieder geschieden. Eine neue Partnerschaft besteht nicht. Gesundheitlich gehe es ihm immer besser, er sei körperlich und psychisch immer noch in Behandlung (Prot. II S. 26). Die Mutter und seine zwei Brüder würden noch im Iran leben, der Vater sei verstorben. Vor seiner Verhaftung habe er fast täglich mit seiner Mutter und einem Bruder telefoniert. Heute habe seine Familie den Kontakt allerdings aufgrund von Differenzen betreffend der Rückzahlung eines Darlehens, welches er von seiner Familie erhalten habe, abgebrochen (Prot. II S. 17 f.). Seit seiner Entlassung aus der Haft erhalte er wieder Unterstützung vom Sozialamt, wobei er monatlich (nach Abzug seiner Schulden) Fr. 700.– bzw. (ohne Abzug) rund Fr. 900.– erhalte. Zusätzlich würden die Kosten für seine Unterkunft von ca. Fr. 800.– sowie seine Versicherungen ebenfalls vom Sozialamt übernommen. Seit dem 1. April 2024 arbeite er wieder als Tätowierer in seinem eigenen Studio und verdiene monatlich je nach Auftragslage unterschiedlich, wobei er in den letzten Monaten zwischen Fr. 700.– und Fr. 1'500.– eingenommen habe und die Aufträge im Herbst wieder zunehmen dürften (Prot. II S. 20 f.). Er habe Schulden von ca. Fr. 23'000.– und verfüge weiterhin über kein Vermögen. Seine heute 19 ½-jährige Tochter wohne nicht mit ihm zusammen und sei aktuell, nachdem sie ihre Lehre abgebrochen habe und auch weitere Stellenantrittsversuche gescheitert seien, auf Stellensuche. Finanziell werde sie vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt (Urk. D1/8/1 S. 3 ff. N 23 ff. und N 177 ff.; D1/8/5 S. 22 ff. N 101 ff.; D1/83 S. 15 und S. 520 ff., Prot. I S. 60 ff.; Prot. II S. 13 ff.)

3. Der Beschuldigte kam erst im Alter von 34 Jahren vom Iran in die Schweiz, wo er seit nunmehr 15 Jahren lebt. Im Iran hat er seine lebensprägenden Jahre verbracht. Eine besonders starke, über das übliche Mass hinausgehende persönliche Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz liegt nicht vor, auch wenn er sozial und sprachlich gut integriert zu sein scheint, wobei insbesondere zu bemerken ist, dass er der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gut folgen konnte und die anwesende Dolmetscherin nicht in Anspruch nehmen musste. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag eine solche normale Integration aber noch nicht zu begründen.

4. Bezüglich beruflicher bzw. wirtschaftlicher Integration ist zu bemerken, dass der Beschuldigte in der Schweiz erst ab November 2020 berufstätig war, wobei er davor nicht arbeiten durfte bzw. mehrheitlich mit der Betreuung seiner Tochter befasst war. Nach seiner Haftentlassung wurde er zunächst wieder vom Sozialamt unterstützt. Im April 2024 eröffnete er sodann wieder ein eigenes Tattoo-Studio an der O._____-strasse … in Zürich, wo er als Tätowierer arbeitet. Beruflich und wirtschaftlich kann der Beschuldigte als einigermassen integriert bezeichnet werden. Auch wenn er mehrere Jahre vom Sozialamt unterstützt wurde, lässt sich dieser Umstand zumindest teilweise mit seiner Betreuungsarbeit begründen. Immerhin ist festzuhalten, dass Alleinerziehende in der Schweiz regelmässig zumindest im Teilpensum erwerbstätig sind und vorliegend lediglich ein Kind zu betreuen war. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag die nur mässig gelungene berufliche und wirtschaftliche Integration indessen noch nicht zu begründen, zumal seine berufliche Tätigkeit nicht an die Schweiz gebunden ist. Vielmehr dürfte es ihm problemlos möglich sein, auch in seinem Herkunftsland einen Beruf in den von ihm beherrschten Bereichen auszuüben.

5. Hinsichtlich der familiären Integration ist zu bemerken, dass die Tochter des Beschuldigten, welche vierjährig war, als sie gemeinsam in die Schweiz kamen, weiterhin hier, aber nicht zusammen mit ihrem Vater, lebt. Finanziell wird sie vom Sozialamt unterstützt. Mit der erwachsenen Tochter könnte der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung aber auch problemlos über elektronische Kommunikationsmittel und bei Ferienbesuchen der Tochter in der Heimat ihrer Eltern einen angemessenen Kontakt weiterführen. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beziehung zu volljährigen Kindern nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen eines Betreuungs- und Pflegebedürfnisses bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheiten des volljährigen Kindes, einen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; mit Hinweisen), was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Auch reicht eine allfällige finanzielle Unterstützung erwachsener Kinder alleine zur Anwendbarkeit des Schutzbereichs von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK nicht aus (Urteil des Bundesgerichtes 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 5.2.4), weshalb auch ein entsprechender Einwand seitens des Beschuldigten nicht entscheidend ist. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. VI.1.2.3. S. 87) ist festzustellen, dass es für die Tochter durchaus hart sein wird, wenn ihr Vater die Schweiz verlassen muss. Allerdings ist vorliegend vielmehr massgebend, ob es für den Beschuldigten selbst eine Härte zur Folge hätte, welche unzumutbar wäre, was insbesondere angesichts der erwähnten Kontaktmöglichkeiten und dem Umstand, dass die Tochter erwachsen ist, zu verneinen ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Tochter in der Art eines Betreuungs- oder Pflegebedürfnisses bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ist vorliegend nicht gegeben. Daran vermag auch das seitens der Verteidigung geltend gemachte intakte Vater-Tochter-Verhältnis (Urk. 177 S. 20) nichts zu ändern, zumal die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter zwar eng zu sein scheint, jedoch stets eine Beistandschaft für die Tochter bestanden hat und sie folglich auch in der Vergangenheit nicht ausschliesslich vom Beschuldigten unterstützt wurde. Die Beziehung des Beschuldigten zu seiner erwachsenen Tochter fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK. Auch die familiären Umstände sprechen somit gegen die Annahme eines Härtefalls im Sinne des Gesetzes.

6. Zur Frage der Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits vor der heutigen Verurteilung zwei Vorstrafen aufweist (Urk. 166; vgl. vorstehend unter E. V.D.1 sowie V.I.2). Der Beschuldigte delinquierte zudem auch mehrfach ungeachtet des vorliegend pendenten Strafverfahrens, was klar auf eine mangelnde Integration in die hiesige Rechtsordnung hinweist. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen das Vorliegen eines Härtefalls.

7. Die vor Vorinstanz seitens des Beschuldigten vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Prot. I S. 60 f. und 112) vermögen ebenfalls keinen Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen, erweist sich eine entsprechende gesundheitliche Versorgung im Iran doch als möglich und zumutbar. Auch scheint sich sein gesundheitlicher Zustand in der Zwischenzeit seinen eigenen Angaben zufolge gebessert zu haben (Prot. II. S. 26).

8. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Rückkehr in den Iran für den Beschuldigten auch im Übrigen zumutbar erscheint. Sein Asylgesuch in der Schweiz wurde abgewiesen und ein (migrationsrechtlicher) Härtefall ausschliesslich aufgrund des Kindeswohls seiner im Zeitpunkt des massgebenden Entscheides noch minderjährigen Tochter bejaht. Dem Beschuldigten wurde folglich nicht aufgrund seines Status bzw. einer allfälligen Verfolgung im Heimatstaat ein Aufenthaltstitel erteilt – mithin ist er kein anerkannter Flüchtling. Weiter kann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. VI. 1.2.3. S. 87) – aus seiner eigenen Darstellung geschlossen werden, dass die Bindung des Beschuldigten zu seiner Familie im Iran bis vor Kurzem noch Bestand hatte und der Kontakt zwischenzeitlich des Geldes wegen abgebrochen wurde, wobei ein solcher Konflikt jedoch nicht unüberwindbar erscheint. Kommt hinzu, dass mit Ausnahme seiner Tochter seine gesamte Familie und Verwandtschaft im Iran lebt. Ferner spricht er Persisch und war bereits davor im Iran berufstätig, weshalb nichts gegen eine Wiedereingliederung und Resozialisierung des Beschuldigten im Iran spricht. Daran vermag auch die seitens der Verteidigung geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten im Iran und die damit einhergehenden Sanktionen nichts zu ändern. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. VI.1.2.4. S. 88) erweist sich eine abschliessende Beurteilung der politischen Orientierung sowie seiner Glaubensrichtung als nicht möglich. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass seine Schilderungen in Bezug auf eine drohende Verfolgung im Iran nicht zu überzeugen vermögen und sich seine politischen Aktivitäten nicht von üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch aktiver Iraner abheben würden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine Identifizierung und mitunter die von ihm geltend gemachten Foltermassnahmen drohen würden (vgl. Urteil BVGer im Verfahren E-5454/2013 betreffend den Beschuldigten vom 25. Februar 2014, insb. E. 5.1.6 u. 6.4-6.6), an welchen Erwägungen seine heutigen Ausführungen nichts zu ändern vermögen. Inwiefern der seitens der Verteidigung eingereichte Zeitungsartikel eines prominenten Musikers, welcher an Protesten teilgenommen und sich kritisch geäussert habe und hierfür hingerichtet werden solle, sowie der Bericht von Amnesty International über die Todesopfer der Proteste im Iran ab September 2022 konkret mit der Situation des Beschuldigten, welcher seit rund fünfzehn Jahren nicht mehr im Iran war, vergleichbar und relevant wäre, wurde von dieser zudem nicht ausreichend substantiiert dargelegt (Urk. 177 u. 178/1-2). Zwar machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Gegensatz zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr Angaben zu seiner Glaubensrichtung, indem er ausführte, christlichen Glaubens zu sein und – nachdem ihm dies im Iran von zwei Pfarrern wegen drohender Konsequenzen verwehrt worden sei – schliesslich in der Schweiz zusammen mit seiner Tochter getauft worden zu sein (Prot. II S. 27). Jedoch lässt sich auch daraus nicht abschliessend beurteilen, inwiefern ihm aufgrund dieses Umstands konkret eine Verfolgung drohen würde. Deshalb ist davon auszugehen, dass – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. VI.1.2.4. S. 88) – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten und den Argumenten der Verteidigung kein Anlass zu begründeter Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die iranischen Behörden besteht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Massgabe von Art. 66c Abs. 2 StGB zunächst die gleichzeitig ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, die nach Anrechnung der erstandenen Haft noch im Umfang von rund 2 ½ Jahren zu vollziehen sein wird, in welchem Zeitraum sich die Lage im Iran durchaus noch verändern könnte und damit im jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.3). Zurzeit erscheint eine Rückreise des Beschuldigten in den Iran nicht als unzumutbar.

9. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist aufgrund der geltend gemachten Erwägungen zu verneinen.

C. Güterabwägung

1. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass bei einer Bejahung des Härtefalles eine Güterabwägung vorzunehmen und das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen wäre. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).

2. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der soeben geschilderten fehlenden Integration des Beschuldigen in die hiesige Rechtsordnung und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Umstände, dass der Beschuldigte wiederholt massiv delinquierte und sich die verübten Straftaten teilweise gegen die sexuelle Integrität – mithin ein hohes Rechtsgut – richteten und er gegenüber mehreren, ihm teils nicht bekannten, jungen Frauen straffällig wurde. Das gestützt darauf bestehende hohe Fernhalteinteresse der Schweiz erweist sich als gewichtiger. Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

D. Dauer der Landesverweisung

1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichtes 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).

2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB, Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, mehrfacher Gewaltdarstellung im Sinne von aArt. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB sowie Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 verurteilt. Hinsichtlich der besonders ins Gewicht fallenden Schändung ist von einem keineswegs leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Als Sanktion wurde eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie eine geringfügige Busse ausgefällt, womit insgesamt eine erhebliche Strafe anfällt. Allenthalben war der Beschuldigte im Zeitpunkt dieser Delinquenz nicht vorbestraft, auch wenn er nach der erstinstanzlichen Verurteilung mehrfach weiter delinquierte. Insgesamt besteht aus Sicht der Schweiz ein erhebliches öffentliches Entfernungsund Fernhalteinteresse. Eine Landesverweisung von 9 Jahren erweist sich vor diesem Hintergrund sowie unter besonderer Mitberücksichtigung seiner in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter, zu welcher der Beschuldigte einen intensiven Kontakt pflegt, als angemessen.

E. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

1. Nach Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Entsprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) anzuordnen ist. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172, E. 3.2.2). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7 und 4.8).

2. Der Iran ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung gilt. Das erforderliche abstrakte Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe ist vorliegend mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, die vom Beschuldigten ausgeht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Härtefall und zur Güterabwägung zu verweisen. Der Beschuldigte stellt daher nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

VII. Tätigkeitsverbot

A. Theoretische Grundlagen

1. Gemäss aArt. 67 Abs. 3 StGB – der in seiner Fassung vor In-Kraft-Treten der revidierten Fassung vom 1. Juli 2024 anzuwenden ist (s. vorangehende Ausführungen zur rechtlichen Würdigung unter E. IV.A.1.2) – verbietet das Gericht jemandem, der wegen einer der unter lit. a bis d aufgeführten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder

64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

Harte Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB wird von aArt. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB).

2. Die Fassung der Absätze 3 bis Abs. 4bis von aArt. 67 StGB ist in Umsetzung der sogenannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass-nahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

3. Gestützt auf aArt. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in aArt. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Damit diese Ausnahmebestimmung greift, muss ein besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 4bis StGB sind denn auch eng ausgestaltet.

Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.3).

B. Würdigung

1. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob vorliegend ein besonders leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 E. VII.3.). Ein besonders leichter Fall im Sinne von aArt. 67 Abs. 4bis StGB liegt nicht vor, nachdem sich der Beschuldigte sowohl der Herstellung sowie des Besitzes von Pornografie, welche tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, strafbar macht. Die von ihm heimlich gemachte Aufnahme zeigt intimste sexuelle Praktiken von einer nicht unbeträchtlichen Dauer von ca. 20 Minuten, wobei dem Umstand, dass die Privatklägerin 3 im Tatzeitpunkt bereits fast 18-jährig war, im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung getragen wurde. Trotzdem erweist sich das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der Beurteilung der Tatschwere als noch leicht (s. vorstehend unter E. V.E.1.-2.) und nicht als besonders leicht, zumal der Beschuldigte, dem das Alter der Privatklägerin 3 bestens bekannt war, deren Vertrauen schamlos ausnutzte, weshalb der Handlungsweise des Beschuldigten auch aus diesem Grund kein Bagatellcharakter zukommt. Kommt hinzu, dass sich die Tat im Tattoo-Studio – seinem Arbeitsplatz – abspielte, er weiterhin als Tattoo-Artist tätig und somit weiterhin mit jungen Kundinnen konfrontiert sein wird, weshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 177 S. 17 f.) – nicht ausgeschlossen werden kann, dass es erneut zu weiteren ähnlich gelagerten Straftaten kommen könnte. Etwas anderes lässt sich auch im Hinblick auf die Beurteilung des Tätigkeitsverbotes nicht feststellen. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Einvernehmlichkeit hinsichtlich der sexuellen Handlungen (Urk. 110 S. 46) vermag daran nichts zu ändern. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot beruflich nicht massiv eingeschränkt würde, da er beruflich nicht zwingend auf minderjährige Kundschaft angewiesen ist.

2. Ein besonders leichter Fall ist somit zu verneinen, womit zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach aArt. 67 Abs. 3 lit. d StGB auszusprechen ist. Dem Beschuldigten ist somit jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu verbieten.

VIII. Zivilansprüche

A. Theoretische Grundlagen

Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit

Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltendmachung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 142 E. IX.1.). Darauf ist zu verweisen.

B. Ansprüche der Privatklägerin 1

1.1. Seitens der Privatklägerin 1 wurde vor Vorinstanz beantragt, dass der Beschuldigte ihr Schadenersatz im Betrag von Fr. 6'439.55 zu bezahlen habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. Seitens der Privatklägerin 1 wird geltend gemacht, dass die Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 1'068.15 nicht von der Krankenkasse gedeckt gewesen seien. Zudem habe sie aufgrund von Fehltagen am Arbeitsplatz einen Lohnausfall von insgesamt Fr. 5'371.40 erlitten. Die übrigen Kosten seien ferner noch nicht abschätzbar, da allfällige künftige Therapie- und Arztkosten noch ungewiss seien (Urk. 105 S. 1 u.

5 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wird sodann seitens der Privatklägerin 1 beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 171 S. 1), worin die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festgestellt und die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen wird.

1.2. Überdies wird seitens der Privatklägerin 1 vor Berufungsinstanz beantragt, es sei die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. August 2020 [recte: 16. März 2021] zu bestätigen (Urk. 171 S. 1 f.). Die Privatklägerin 1 verweist auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, den hierfür vor Vorinstanz eingereichten Bericht sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, sie sei in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität verletzt worden. Der Beschuldigte habe das ihm entgegen gebrachte Vertrauen schamlos ausgenutzt. So habe er die völlig wehrlose Privatklägerin 1 massiv sexuell missbraucht, indem er sowohl anal wie auch vaginal in sie eingedrungen sei. Weiter sei die Privatklägerin 1 seit dem Vorfall in psychotherapeutischer Behandlung. Nach dem Vorfall seien immer wieder Flashbacks, Intrusionen und Panikattacken aufgetreten, welche schliesslich wiederholt zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Zudem habe die Geschädigte Fehlzeiten gehabt, Ängste entwickelt, sich geritzt und sei insgesamt emotional überfordert gewesen. Auch habe sie Medikamente nehmen müssen. Eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an ihre Lehre sei schliesslich nicht mehr möglich gewesen, da sie nicht ausreichend stabil genug gewesen sei. Im Oktober 2022 sei es zu einer Verschlechterung der Situation gekommen. Insgesamt würden die Symptome der Privatklägerin 1 die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllen. So leide sie unter vermindertem Selbstwertgefühl, fehlender Selbstfürsorge, Intrusionen, Flashbacks, Albträumen und sogar immer wieder Suizidgedanken. Es sei von einer langfristigen Beeinträchtigung auszugehen. Sie befinde sich bis heute in psychotherapeutischer Behandlung und sei aufgrund des sexuellen Übergriffs des Beschuldigten bis heute psychisch erheblich belastet (Urk. 105 S. 1 u. 3 ff; Urk. 107/1; Urk. 171 S. 1 f.). Ob es zu einem stationären Aufenthalt – welcher anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert wurde (vgl. hierzu auch Urk. 107/1 S. 2) – gekommen ist, ist unbekannt.

2.1. Seitens der Verteidigung werden die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Schadenersatzansprüche unverändert bestritten. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Die geltend gemachte Symptomatik habe laut der Verteidigung bereits weit vorher bestanden. Die Privatklägerin 1 habe selbst bestätigt, dass sie rund 6 Monate zuvor bereits Temesta und Trittico verschrieben bekommen habe. Deshalb sei ein Kausalzusammenhang zu den berufungsgegenständlichen Vorfällen zu verneinen (Urk. 110 S. 47 f.; Urk. 177 S. 21 f.).

2.2. Ferner wird seitens des Beschuldigten der von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Genugtuungsanspruch mit derselben Begründung unverändert in Abrede gestellt (Urk. 110 S. 47 f.; Urk. 177 S. 21 f.).

3.1. Mit dem Schuldspruch wegen Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 steht fest, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen.

3.2. Hinsichtlich der seitens der Privatklägerin 1 geltend gemachten Kosten in Bezug auf die belegten Lohnausfälle fällt auf, dass diese erst rund ein Jahr nach dem

anklagegegenständlichen Vorfall ab März 2022 anfielen (Urk. 107/3), weshalb die Kausalität hierzu zweifelhaft erscheint. Ferner gab die Privatklägerin 1 selbst an, bereits vor dem Vorfall in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, da sie an Depressionen leide (Prot. I S. 20 f.), womit – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 142 E. IX.2.2.) – auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fehltage auf weitere psychische Leiden, welche nicht im Zusammenhang mit dem anklagegegenständlichen Ereignis stehen, zurückzuführen sind. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem geltend gemachten Lohnausfall als alleinige Ursache lässt sich demzufolge nicht zweifelsfrei erstellen. Dies gilt ebenfalls für den erforderlichen Kausalzusammenhang zu den lediglich durch die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse (Urk. 107/2) belegten geltend gemachten Leistungen. Deshalb ist entsprechend im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 indessen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3.3. Zweifelsohne stellt eine Schändung per se eine objektiv schwere Persönlich-keitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Die durch die Übergriffe des Beschuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin 1 spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, woran der psychische Vorzustand nichts Massgebliches zu ändern vermag. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt.

3.4. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 nebst der mehrfachen massiven Verletzung ihrer sexuellen Integrität auch heute noch, also mehr als 3 Jahre nach dem anklagegegenständlichen Ereignis mit anhaltenden Folgen kämpft (Urk. 171 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 107/1), eine kausale posttraumatische Belastungsstörung seitens der Psychiatrischen Poliklinik der Stadt Zürich belegt wird (vgl. Urk. 107/1) und deshalb – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 142 E. IX.2.4.-2.5.) – davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 1 erheblich in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität verletzt wurde, auch wenn ein Vorzustand aktenkundig ist (s. dazu vorstehend unter E. 1.2. sowie die zutreffenden und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 142 E. IX.2.4. S. 101). Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich mit Blick auf die objektive und subjektive Tatschwere im insgesamt keineswegs leichten Bereich (s. vorstehend unter E. V.C.1.-2.). Es rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 16. März 2021 zuzusprechen.

C. Ansprüche der Privatklägerin 2

Infolge Freispruchs bezüglich des Anklagevorwurfs gemäss Dossier 6 sowie Schuldspruchs bezüglich des Vorwurfs gemäss Dossier 5 sind die seitens der Privatklägerin 2 geltend gemachten Zivilansprüche antragsgemäss (Urk. 108; Urk. 180 S. 9) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren überwiegend. Auch im Rechtsmittelverfahren vermag sich der einen Freispruch hinsichtlich der schwerwiegendsten Straftaten beantragende Beschuldigte mehrheitlich klar nicht durchzusetzen. Insgesamt erweist es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens und unter Berücksichtigung der seitens der Anklagebehörde gestellten Anschlussberufungsanträge als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung und beide gerichtlichen Verfahren zu drei Vierteln aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von einem Viertel sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Das vorinstanzlich festgesetzte Kostendispositiv erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 5'200.– festzusetzen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind (unter einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt im Umfang von drei Vierteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei anzumerken ist, dass im Urteilsdispositiv infolge eines offensichtlichen Versehens von "Gerichtskosten" die Rede war, was zu korrigieren ist.

5. Die vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen für die vormaligen amtlichen Verteidigungen sind nicht zu beanstanden und sind entsprechend zu bestätigen.

6. Der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote – mit Fr. 12'081.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 179; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).

7.1. Die finanzielle Lage des Beschuldigten ist unverändert prekär. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft sind deshalb (auch) für das Berufungsverfahren definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

7.2. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin 1 ist Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'239.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin 2 ist Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4. Die vorinstanzlichen Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft erweisen sich als angemessen und sind gemäss den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 142 E. X.4.) zu bestätigen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten entfällt demgegenüber angesichts seiner weiterhin prekären finanziellen Lage (s. vorstehend unter 7.1.).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. März 2023 hinsichtlich der Haupterkenntnis-Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Schändung, Dossier 1), 10-16 (Entscheide betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Spurenmaterial) sowie 20 und 21 (Zivilforderungen Privatklägerin 3) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

 der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB (Dossier 1) sowie

 der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 5).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen (Dossier 6).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 717 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 200.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von aArt. 67 Abs. 3 lit. d StGB angeordnet. Damit wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Dossier 1) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 22) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'081.10 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ vormalige amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X4._____ Fr. 511.80 (bereits bezahlt) Fr. 1'239.70 unentgeltliche Vertretung RAin lic. iur. Y1._____ unentgeltliche Vertretung RA M.A. HSG in Law Fr. 5'000.– Y2._____.

13. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang (ein Viertel) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1  den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (übergeben)  die Vertreterin der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3 sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1  den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2  die Vertreterin der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Hinweis betreffend Tätigkeitsverbot gemäss Disp.-Ziff. 7  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2024

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Zogg