SB230452
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
29. Mai 2024Deutsch95 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230452-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 29. Mai 2024 in Sachen A.____...
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230452-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 29. Mai 2024
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
vertreten durch Beiständin MLaw Y._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 12. Januar 2023 (DG220013)
Anklage: (Urk. 21)
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB;
- der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon bis und mit heute 235 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind.
3. Die Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2020 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.– wird um 2 Jahre verlängert.
4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Dezember 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2021 beschlagnahmte Packung Kamagra 100 (A015'645'428) wird eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asservate ZAL 1 Compactus, Postfach, 8021 Zürich) zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände von B._____ (A015'645'326, A015'645'348, A015'645'359, A015'645'371, A015'645'382, A015'645'393, A015'645'406) werden auf erstes Verlangen an B._____ herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausverlangt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asservate ZAL 1 Compactus, Postfach, 8021 Zürich) zur Vernichtung überlassen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 577.50 Dolmetscherkosten CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'520.35 Kosten für Gutachten CHF 901.– Kosten für die Untersuchung CHF 14'084.– Entschädigung amtl. Verteidigung CHF 25'582.85 Total
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Dolmetschereinsätze, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetschereinsätze werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 14'084.– (inkl. 7.7 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Betrag von CHF 14'084.– auszuzahlen.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 134 S. 16)
1. Freispruch des Beschuldigten von Schuld und Strafe.
2. Keine Landesverweisung.
3. Kein Widerruf (recte: keine Verlängerung der Probezeit) der Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2020.
4. Keine Feststellung der Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach.
5. Keine Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuungssumme an die Privatklägerin.
6. Kostenübernahme des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, durch den Staat.
7. Festsetzung einer Entschädigung zugunsten des Beschuldigten für zu Unrecht erlittene Haft.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 111, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 135 S. 1)
1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Januar 2023 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Eventualiter sei das Verfahren betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Alles unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Januar 2023 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Zudem verlängerte die Vorinstanz die Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2020 ausgefällte Geldstrafe und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB an. Weiter verwies sie den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Dezember 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Dolmetschereinsätze, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 91 S. 124 f.).
2.
Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 63/1) und liess die Berufungserklärung nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 26. August 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 89/1; Urk. 92).
3.
Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 98). Mit Eingaben je vom 26. September 2023
verzichteten sowohl die Anklägerin als auch die Privatklägerin darauf, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 111; Urk. 114).
In ihrer Eingabe vom 26. September 2023 beantragte die Privatklägerin allerdings, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören solle und dass auf ihre erneute Befragung zu verzichten sei. Eventualiter solle die Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden und es sei sicherzustellen, dass keine Begegnung mit dem Beschuldigten stattfinde (Urk. 114). Diesen Anträgen wurde bei der Zusammensetzung der Gerichtsbesetzung und der Planung der Berufungsverhandlung Rechnung getragen.
4.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels zur Frage der Aufrechterhaltung der bis zum 22. September 2023 befristeten Sicherheitshaft wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 19. September 2023 auf sein entsprechendes Gesuch hin per sofort aus der Sicherheitshaft entlassen. Stattdessen wurden diverse Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO angeordnet, deren Überwachung der Kantonspolizei Zürich aufgetragen wurde (Urk. 100 ff.).
5.
Am 12. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 117). Mit Beschluss vom 25. März 2024 wurde auf entsprechendes Gesuch der Privatklägerin angeordnet, dass die Publikumsöffentlichkeit – wie bereits vor Vorinstanz – auch an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen bleibt. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden unter der Auflage zur Berufungsverhandlung zugelassen, dass die Identität der Privatklägerin nicht veröffentlicht werden darf und dass in der Berichterstattung jegliche Angaben zu unterlassen sind, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin erlauben würden (Urk. 118 f.).
6. Zum Verhandlungstermin am 24. Mai 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und seiner Schwiegertochter sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 13). Die Staatsanwaltschaft war entsprechend ihrem Gesuch von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Urk. 116). Nach Durchführung der Verhandlung erklärten sich die erschienenen Parteivertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 33). Direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und am 29. Mai 2024 fortgesetzt. An jenem Tag erging das vorliegende Berufungsurteil, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Rechtsvertretern hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Urk. 136). Eine Minderheit des Gerichts beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung. Der zu Protokoll gegebene Minderheitsantrag wird den Parteien mit Begründung zusammen mit der vorliegenden Urteilsbegründung zugestellt (Prot. II S. 36; Urk. 143).
6. Zum Verhandlungstermin am 24. Mai 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und seiner Schwiegertochter sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 13). Die Staatsanwaltschaft war entsprechend ihrem Gesuch von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Urk. 116). Nach Durchführung der Verhandlung erklärten sich die erschienenen Parteivertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 33). Direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und am 29. Mai 2024 fortgesetzt. An jenem Tag erging das vorliegende Berufungsurteil, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Rechtsvertretern hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Urk. 136). Eine Minderheit des Gerichts beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung. Der zu Protokoll gegebene Minderheitsantrag wird den Parteien mit Begründung zusammen mit der vorliegenden Urteilsbegründung zugestellt (Prot. II S. 36; Urk. 143).
II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO). Darin hat es anzugeben, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung vom 26. August 2023 fest, dass die Berufung nicht beschränkt, sondern das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde (Urk. 92 S. 2). Dies deutet prima vista darauf hin, dass sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils von der Berufung des Beschuldigten erfasst sein sollen. Unter Berücksichtigung der gestellten Anträge (Urk. 134 S. 16) wird indessen klar, dass sich der Beschuldigte primär gegen die ergangenen Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 wendet. Als Folge davon ficht er auch die vorinstanzliche Strafzumessung und den Entscheid über die Verlängerung der Probezeit einer erwirkten Vorstrafe an (Dispositivziffern 2 und 3), ferner die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und einer Landesverweisung (Dispositivziffern 4 bis 6), die Entscheide über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispositivziffern 7 und 8) und die Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13). Schliesslich richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die festgesetzte Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 14 (vgl. auch Dispositivziffer 11).
Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Packung Kamagra 100 (Dispositivziffer 9) und der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Privatklägerin (Dispositivziffer 10) erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er dagegen nicht opponiere (Urk. 134 S. 16; Prot. II S. 13). In diesem Umfang hat das vorinstanzliche Urteil somit als unangefochten zu gelten. Nicht von der Berufung des Beschuldigten erfasst ist sodann der Entscheid über die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Davon ausgenommen ist – wie bereits erwähnt – die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragen demgegenüber die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 111; Urk. 114; Urk. 135).
1.4. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 9 und 10 (Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), sowie 11 (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweisanträge / Erhebung zusätzlicher Beweise
2.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 13 zu Art. 399 StPO).
2.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. Insbesondere ist unter Verweis auf die Regelung in Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO von einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung abzusehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin im Verlauf der Untersuchung bereits zwei Mal zur Sache befragt wurde (Urk. 3/2+3 und Urk. 3/4+5), sie selbst beantragen liess, nicht nochmals einvernommen zu werden (vgl. Urk. 114) und sich hinsichtlich der bereits durchgeführten Einvernahmen (insbesondere der ersten vom 8. Dezember 2021) zeigte, dass der Privatklägerin die Einvernahmesituation jeweils sichtlich Mühe bereitete.
III. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe / Standpunkt des Beschuldigten
1.1. Die Vorinstanz hat die gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagevorwürfe übersichtlich und korrekt zusammengefasst (Urk. 91 S. 6 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter dem Titel "Einzeltaten" zwei sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin zur Last gelegt werden, die hinsichtlich der Tatzeit, des Tatorts und des Tathergangs näher konkretisiert sind. Diese Übergriffe sollen sich am 21. November 2021 bzw. am 3. Dezember 2021 ereignet haben (Urk. 21 S. 5 ff.). Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich bei weiteren, nicht näher bekannt gewordenen Gelegenheiten an der Privatklägerin vergriffen. Abgesehen von der Angabe, dass diese sexuellen Übergriffe ca. im Jahr 2019 begonnen hätten, sind sie weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht hinreichend definiert. Auch zu weiteren Tatumständen, insbesondere dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten und dem jeweiligen Verhalten der Privatklägerin, lassen sich der Anklageschrift keinerlei Informationen entnehmen (Urk. 21 S. 4 f.). Diese nur äusserst vage umschriebenen sexuellen Handlungen sind folglich einer rechtlichen Würdigung nicht zugänglich, weshalb sie nachfolgend nicht näher behandelt werden. Einzugehen ist lediglich auf die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit den beiden "Einzeltaten" vom 21. November 2021 und vom 3. Dezember 2021.
1.2. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich (Urk. 2/1 F/A 6 f. und F/A 104 ff.; Urk. 2/2 F/A 27 und F/A 50 ff.; Urk. 2/3 F/A 10, 22-24 und F/A 38; Prot. I S. 25-29; Prot. II S. 25 f.; Urk. 134). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt mit Bezug auf die Vorgänge vom 21. November 2021 und vom 3. Dezember 2021 gestützt auf die erhobenen Beweise und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt.
2. Beweismittel / Beweisregeln
2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die zu beurteilenden Anklagevorwürfe hauptsächlich auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin basieren. Dabei erachtete sie auch die Schilderungen für verwertbar, welche die Privatklägerin am 6. Dezember 2021 anlässlich der Tatbestandsaufnahme im Kinderspital Zürich gegenüber der ausgerückten Polizeibeamtin deponierte (Urk. 1/1 S. 3 ff.; Urk. 91 S. 12 f.). Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass der Polizeirapport gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiges, der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel darstellt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3). Sodann ist die Polizei ohne Weiteres befugt, zu Beginn ihrer Ermittlungen (Art. 306 ff. StPO) informelle Befragungen zur Klärung des Sachverhalts und der Rollen der daran beteiligten Personen durchzuführen und die gewonnenen Erkenntnisse im Polizeirapport festzuhalten bzw. die Aussagen der befragten Personen darin summarisch wiederzugeben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um formelle Einvernahmen im Sinne von Art. 78 StPO, was sich nur schon daran zeigt, dass sie weder im Frage-Antwort-Stil protokolliert noch von den befragten Personen unterzeichnet werden. Hinzu kommt, dass sich anhand der summarischen Wiedergabe der informellen Befragungen im Polizeirapport regelmässig nicht nachvollziehen lässt, ob und inwiefern die Bestimmungen von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO eingehalten wurden. Exemplarisch zeigt sich dies am hier interessierenden Polizeirapport, worin zwar festgehalten wurde, dass die Privatklägerin auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1/1 S. 3). Nicht näher spezifiziert wurde jedoch, welche Rechte und Pflichten konkret vorgehalten wurden und ob die Privatklägerin die Belehrung auch verstanden hat. Die summarisch im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin sind unter diesen Umständen zumindest nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass sich die Privatklägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens in Anwesenheit des Beschuldigten nochmals zur Sache äusserte und der Beschuldigte Gelegenheit erhielt, der Privatklägerin Fragen zu stellen bzw. ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Folglich sind lediglich die Aussagen der Privatklägerin in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, welche unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten durchgeführt wurden, uneingeschränkt verwertbar.
2.2. Die Vorinstanz hat auch die weiteren, relevanten Beweismittel vollständig aufgezählt und sich zutreffend zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 91 S. 11 ff.). Ferner hat sie die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt zusammengefasst (Urk. 91 S. 45 ff., 63 ff., 69 ff., 73 ff.). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.4. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1).
2.5. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216).
2.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind somit nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders der Umstände der Erstbekundung, der so genannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 6.1). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. So können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2).
2.8. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch das hiesige Berufungsgericht nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die in Frage stehenden Anklagevorwürfe betreffen und für die rechtliche Beurteilung relevant sind.
3. Würdigung
3.1. Vorbemerkungen
3.1.1. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen, die im Verlauf dieses Verfahrens befragt wurden, erkannte die Vorinstanz richtigerweise, dass im Grunde alle familiär miteinander verbunden sind. Davon ausgenommen sind lediglich C._____ und D._____, die zur Tatzeit mit der Privatklägerin befreundet waren (vgl. Urk. 91 S. 11 f., 66, 71 f., 74 f.). Ebenso erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Privatklägerin gerade vor dem Hintergrund des engen Verhältnisses innerhalb der Familie ganz offensichtlich in einem schweren inneren Konflikt befand, als sie den Beschuldigten belastete (Urk. 91 S. 28). Dies wird insbesondere auch aus den Videoaufnahmen deutlich, die ihr Verhalten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zeigen (Urk. 3/2+4).
3.1.2. Zunächst ist auf die Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin einzugehen, welche von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut vorgebracht wurden (Urk. 134 S. 3 ff.). Im Zentrum steht diesbezüglich eine Anzeige der Jugendarbeiterin der Gemeinde E._____ gegenüber der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juni 2020. Dem entsprechenden Polizeirapport ist zu entnehmen, dass die Jugendarbeiterin bei der Anzeigeerstattung angab, die Privatklägerin habe ihr an jenem Tag in der Schule erzählt, dass sie sowohl von ihrem Vater als auch von ihrem Grossvater sexuell missbraucht werde. Sodann werde sie von beiden Eltern immer wieder geschlagen (Urk. 1/3 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat die massgeblichen Vorgänge im Nachgang zu dieser Anzeige gestützt auf die vorliegenden Akten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 28 f.). Es ist hervorzuheben, dass die Privatklägerin die beanzeigten Vorwürfe gegen ihre Eltern und den Beschuldigten im Gespräch mit der ausgerückten Polizeibeamtin sofort wieder zurücknahm und erklärte, die Geschichte, welche sie der Jugendarbeiterin erzählt habe, sei gelogen gewesen (Urk. 1/3 S. 3). Daraus kann zwar nicht generell geschlossen werden, dass die Privatklägerin auch im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorwürfen die Unwahrheit sagte. So erscheint ihre Begründung, wonach sie damals noch nicht bereit gewesen sei, gegen den Beschuldigten auszusagen (Urk. 3/3 F/A 290), als plausibel.
Allerdings fällt auf, dass die Privatklägerin am 19. Juni 2020 gegenüber der ausgerückten Polizeibeamtin den Hintergrund bzw. den Kontext für ihre Anschuldigungen genau erläutern konnte, nämlich dass sie sich unter dem Einfluss ihrer Kollegin F._____ an die Jugendarbeiterin gewandt und dieser erzählt habe, dass sie von ihrem Vater sexuell missbraucht und von beiden Eltern geschlagen werde. Davon erhoffte sich die Privatklägerin offenbar Akzeptanz im Freundeskreis von F._____ und dachte, dass sie durch die behördlichen Massnahmen in Reaktion auf die Anzeigeerstattung (Haft für die Eltern) mehr Freiheiten bekommen würde bzw. abends länger draussen bleiben könnte (Urk. 1/3 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen. Aus den im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin ergibt sich zwar nicht, ob dieselben Beweggründe auch den Missbrauchsvorwürfen gegen den Beschuldigten zugrunde lagen. Dies ist aber nicht auszuschliessen, zumal der Beschuldigte bereits damals viel Zeit bei der Familie der Privatklägerin verbrachte und sich auch an der Kinderbetreuung beteiligte (vgl. Urk. 3/3 F/A 123 ff.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Gespräch mit der ausgerückten Polizeibeamtin erklärte, dass sie bei der Sozialarbeiterin "Fake"-Tränen vergossen habe (Urk. 1/3 S. 4). Sollte es sich damals tatsächlich um unbegründete Vorwürfe gehandelt haben, würden die Vorgänge im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung vom 19. Juni 2020 aufzeigen, dass die Privatklägerin ohne Weiteres in der Lage ist, überzeugend zu lügen.
3.1.3. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass die Privatklägerin den Beschuldigten möglicherweise wegen der Kündigung eines Handy-Abonnements und der Verweigerung des Kaufs einer E-Zigarette im vorliegenden Verfahren falsch beschuldigen könnte (Urk. 134 S. 4). Diesbezüglich ist der Vorinstanz grundsätzlich zuzustimmen, dass das Erheben einer Anzeige mit derart gravierenden Vorwürfen gegen den Beschuldigten nur aufgrund der Tatsache, dass dieser ihr keine E-Zigarette kaufen wollte oder auf Geheiss des Vaters der Privatklägerin das Handy-Abonnement kündigte, sehr aussergewöhnlich wäre (Urk. 91 S. 32).
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass ein nichtiges Motiv solche Anschuldigungen nicht per se ausschliesst. Es ist an dieser Stelle an das Motiv für die Vorwürfe zu erinnern, welche die Privatklägerin im Juni 2020 gegen ihre Eltern und den Beschuldigten erhob. Nach den im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der Privatklägerin ging es ihr damals darum, von F._____ bzw. deren Freundinnen akzeptiert zu werden und länger mit diesen draussen bleiben zu können. Auch diese Beweggründe stehen in keinem Verhältnis zu den damaligen Anschuldigungen, welche die Privatklägerin gegenüber der Polizei als gelogen bezeichnete, nämlich dass sie vom Vater sowie vom Grossvater sexuell missbraucht und zudem von beiden Eltern regelmässig geschlagen werde (vgl. vorstehend E. III./3.1.2.).
3.1.4. Hinsichtlich der Motivlage ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin auf die Frage, was sie über ihren Grossvater denke bzw. für diesen empfinde, antwortete, der Beschuldigte sei ein "Hurensohn". Sie wolle ihn schlagen (Urk. 3/5 F/A 244 f.). Diese Empfindung könnte durchaus auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zurückzuführen sein. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend. Die Abneigung gegenüber dem Beschuldigten könnte auch andere Gründe gehabt und die Privatklägerin erst zu den verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen veranlasst haben.
3.1.5. Die Vorinstanz hat sich sodann vertieft und überzeugend mit der Glaubwürdigkeit der weiteren Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt (Urk. 91 S. 11 f., 66, 71 f., 74 f.). Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.1.6. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Rahmen der Beweiswürdigung eine nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Entscheidend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen.
3.2. Aussagen der Privatklägerin
3.2.1. Die Privatklägerin wurde im Verlauf dieses Strafverfahrens zweimal parteiöffentlich einvernommen, und zwar am 8. Dezember 2021 (Urk. 3/2+3) sowie am 12. Januar 2022 (Urk. 3/4+5). Im Zeitpunkt dieser Einvernahmen war sie 13 Jahre alt. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Privatklägerin eingehend auseinandergesetzt und gelangte zum Ergebnis, dass diese überzeugend und glaubhaft seien (Urk. 91 S. 33 ff., 44 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden.
3.2.2. Beim Betrachten der Videoaufzeichnungen von den beiden Einvernahmen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie jeweils während des gesamten Einvernahmetermins komplett vermummt dasass, indem sie eine Atemschutzmaske und eine Mütze trug sowie ihre Winterjacke anbehielt, deren Kapuze sie teilweise noch zusätzlich über ihre Mütze zog. Sodann sprach die Privatklägerin mit sehr leiser Stimme und liess insbesondere im Rahmen der ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2021 zwischen den gestellten Fragen und ihren Antworten häufig lange Pausen verstreichen (Urk. 3/2+4; vgl. auch Urk. 91 S. 36 f.). Dies hinterlässt beim Betrachter den Eindruck, als fühlte sich die Privatklägerin äusserst unwohl und als wollte sie die Befragungen einfach über sich ergehen lassen. Daraus lassen sich jedoch keine verlässlichen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen. So kann das anhand der Videoaufzeichnungen dokumentierte Verhalten der Privatklägerin einerseits darauf zurückzuführen sein, dass sie tatsächlich vom Beschuldigten sexuell missbraucht wurde und es ihr äusserst unangenehm war bzw. schwer fiel, über das Erlebte in seiner Anwesenheit im Einzelnen berichten zu müssen. Andererseits könnten ihr Auftritt und ihre Körpersprache auch dahingehend gedeutet werden, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen in Tat und Wahrheit nicht zutrafen und die Privatklägerin deshalb nervös war und länger über ihre Antworten nachdenken musste, als sie dazu befragt wurde, und das Bedürfnis hatte, sich vor dem Beschuldigten quasi unter ihren Kleidern zu verstecken.
3.2.3. Was das Aussageverhalten der Privatklägerin und den konkreten Inhalt ihrer Aussagen betrifft, ist einleitend festzuhalten, dass nicht nur die Schilderungen
zu den Vorgängen vom 21. November 2021 und vom 3. Dezember 2021 zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen, in welche auch die Aussagen der Privatklägerin zu den weiteren sexuellen Übergriffen des Beschuldigten miteinzubeziehen sind, welche jedoch nicht Gegenstand der eigentlichen Sachverhaltserstellung bilden (vgl. vorne Ziff. III./1.1.).
3.2.4. Hervorzuheben ist zunächst, dass sich die Privatklägerin nie in einem freien Bericht zum angeblichen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten äusserte. Vielmehr war es die auf Kinderbefragungen spezialisierte Polizeibeamtin, welche die für die Untersuchung notwendigen Informationen bei der Privatklägerin im Einzelnen erfragen musste. Dies wird augenscheinlich beim Betrachten der Videoaufnahmen und beim Durchlesen der Wortprotokolle der beiden Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 3/2+3; Urk. 3/4+5). Die befragende Beamtin war sichtlich darum bemüht, die Privatklägerin dazu zu bringen, die mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten von sich aus und in ihren eigenen Worten zu beschreiben. Hierzu liess sich die Privatklägerin jedoch kaum bewegen. Insbesondere anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2021 weigerte sie sich beinahe vollständig, irgendwelche Aussagen zu den erhobenen Vorwürfen zu deponieren. Dies veranlasste die spezialisierte Polizeibeamtin dazu, sämtliche Einzelheiten durch konkrete Fragen zu ergründen. Die Antworten der Privatklägerin auf die an sie gestellten Fragen fielen – soweit überhaupt Antworten erfolgten – jeweils sehr kurz, knapp und einsilbig aus. Die Privatklägerin äusserte sich insgesamt nur sehr zurückhaltend und machte von sich aus fast keine detaillierten Angaben. Häufig nickte sie auch bloss, schüttelte den Kopf oder antwortete mit einem leisen "Mhm". Insbesondere wenn sich die Fragen auf das Kerngeschehen, d.h. die mutmasslichen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten bezogen, imponieren die Antworten der Privatklägerin als sehr dürr, zögerlich, allgemein und pauschal. Gewisse Konkretisierungen und/oder einzelne Details konnte sie mehrheitlich nur dann anfügen, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin aktiv darauf angesprochen bzw. ausdrücklich danach gefragt wurde. Die Aussagen der Privatklägerin orientierten sich augenscheinlich jeweils an der Formulierung der gestellten Frage. Wurde die Frage umformuliert oder zu einem späteren Zeitpunkt in anderem Zusammenhang nochmals gestellt, erfolgte häufig eine entsprechend angepasste oder eine andere Antwort, sofern die Privatklägerin überhaupt eine Antwort gab. Es ist mithin auffällig, dass sich die Privatklägerin durch die Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin leiten liess, weshalb in beiden Einvernahmen keine freien, spontanen Schilderungen ihrerseits zu finden sind. Sodann weisen ihre Aussagen – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – nur sehr wenige, originelle Details auf. Dieses Aussageverhalten lässt Zweifel daran aufkommen, dass die Darstellung der Privatklägerin hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorwürfe auf tatsächlich Erlebtem basiert. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin bei unverfänglichen Themen durchaus bereit war, Aussagen zu machen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. III./3.2.8.).
3.2.5. Auch wenn zugunsten der Privatklägerin zu berücksichtigen ist, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Depositionen 13 Jahre alt war, die Schilderungen über das mutmasslich Erlebte für sie schambehaftet waren und sie – wie es die Vorinstanz erwägt (Urk. 91 S. 18) – offensichtlich durch den Umstand gehemmt war, dass sie über drei Kameras von mehreren Personen (darunter insbesondere der Beschuldigte) beobachtet wurde, hätte dennoch von ihr erwartet werden dürfen, dass sie das Kerngeschehen, d.h. die angeblichen sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll, von sich aus detaillierter und authentischer hätte beschreiben können. Mit der Schamhaftigkeit und ihrer Unerfahrenheit in sexuellen Belangen allein lässt sich nicht erklären, dass ihre Ausführungen über weite Strecken hinweg äusserst dürr, vage und detailarm ausfielen. Dieses Fehlen von zumindest in einem gewissen Rahmen authentischen und detaillierten Aussagen lässt sich – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 91 S. 20 f.) – nicht durch ein nonverbales Verhalten kompensieren, unabhängig davon, wie aussagekräftig dieses ist. Hinzu kommt, dass selbst das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin enorm zurückhaltend war und insbesondere ihre Mimik aufgrund der stets getragenen Atemschutzmaske und der bis über die Augenbrauen gezogenen Mütze nicht oder nur sehr schwer gelesen werden kann.
3.2.6. Ebenso zulasten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu werten, dass die Privatklägerin nicht ansatzweise schilderte, wie sie sich während der mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten fühlte und was diese in ihr auslösten. Auch an-
lässlich ihrer Einvernahmen zeigte sie kaum Emotionen, sondern wirkte teilnahmslos, beinahe abwesend. Auf die zahlreichen Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin zu den Einzelheiten des ihr angeblich Widerfahrenen antwortete sie lediglich trocken, fast schon mechanisch. Häufig begnügte sie sich mit einem blossen Nicken, Kopfschütteln oder einem simplen, wenig aussagekräftigen "Mhm". Illustrativ lässt sich dies anhand der folgenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 8. Dezember zeigen (Urk. 3/3 F/A 143 ff., 205 ff.):
Weshalb hast du nie geschrien, um Hilfe geschrien? Weil ich Angst hatte.
Vor was? Phuu… dass etwas passieren würde.
Konkret, was würde passieren? Weiss nicht.
Kannst du mir diese Angst beschreiben? Konkret vor was? (verneint)
Wie ist es eigentlich gewesen… Schmerzen gehabt? Mhm.
Kannst du mir diese beschreiben? (verneint)
Wo hat es dir wehgetan? Bei der Vagina.
Und wann? Wenn er mit seinem Teil reingeht.
Jedes Mal? (nickt)
Diese Aussagen zur empfundenen Angst und den Schmerzen während der mutmasslichen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten sind derart pauschal, dass sie kaum den Schluss auf ein tatsächliches Erleben zulassen. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom 12. Januar 2022 präzisierte, sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte (Urk. 3/5 F/A 36, 52, 168 ff.). Ihren Aussagen fehlt jegliche Emotionalität und zwar nicht nur mit Bezug auf die mangelnde Verknüpfung ihrer Schilderungen zum Kerngeschehen mit ihren eigenen Emotionen. Darüber hinaus zeigte sie auch anlässlich ihrer Befragungen kaum äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen, wenn sie auf die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu sprechen kam. Ihre Aussagen erscheinen daher wenig authentisch und lebensnah.
3.2.7. Die Vorinstanz erkennt in den Aussagen der Privatklägerin einzelne Schilderungen, von denen schwer vorstellbar sei, dass sie von einem 13-jährigen Kind erfunden worden sein könnten (Urk. 91 S. 41). Diese Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Besonders ins Auge springt, dass die Privatklägerin beschrieb, der Beschuldigte habe jeweils auf seinen Penis gespuckt, bevor er in sie eingedrungen sei (Urk. 3/5 F/A 210). Als ungewöhnliches und originelles Detail erwähnte die Privatklägerin sodann, dass der Beschuldigte jeweils seinen Penis aus ihrer Vagina herausgezogen habe, wenn er zum Orgasmus gekommen sei, und in seine Hand ejakuliert habe (Urk. 3/3 F/A 107 ff., 162 ff., 200; Urk. 3/5 F/A 108 ff.). Selbst wenn die vorstehende Überlegung der Vorinstanz zutreffen sollte und es nicht vorstellbar ist, dass sich die Privatklägerin solche Details hätte ausdenken können, so verkennt die Vorinstanz, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch unbekannte Personen oder Online-Medien damit in Berührung kam und für ihre Schilderungen übernahm. Hinzu kommt, dass auch die Nennung von einzelnen originellen Details die sonst sehr dürren und pauschalen Aussagen der Privatklägerin nicht zu kompensieren vermag.
3.2.8. Auffällig ist sodann, dass die Privatklägerin selbst zu Nebenpunkten von sich aus keine Angaben machte, sondern lediglich auf konkrete Fragen der Polizeibeamtin antwortete. Auch hinsichtlich solcher Nebenpunkte fielen ihre Aussagen durchwegs einsilbig, pauschal, vage und sehr dürr aus. Dies hinterlässt den generellen Eindruck, dass die Privatklägerin – nachdem sie die Vorwürfe gegen den Beschuldigten einmal geäussert hatte – keine weiteren Ausführungen zu irgendeinem Thema machen wollte. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, es falle auf, dass die Privatklägerin am Anfang ihrer ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2021 noch auf eher allgemeine Fragen zur Schule und zu ihren Freundinnen sowie zu ihrem Verdacht auf eine Schwangerschaft geantwortet habe (wenn auch ebenfalls karg). Erst auf die konkreten Übergriffe und das jeweilige Tatgeschehen angesprochen, habe sie jeweils geschwiegen. Den Grund dafür sah die Vorinstanz in der Schambehaftetheit, der fehlenden Aufklärung über sexuelle Themen und im beschränkten Wortschatz der Privatklägerin (Urk. 91 S. 37). Damit verkennt die Vorinstanz indessen, dass ein solches Aussageverhalten einen klassischen Strukturbruch darstellt, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gerade mindert.
3.2.9. Zuzustimmen ist der Vorinstanz grundsätzlich darin, dass die Schilderungen der Privatklägerin so gut wie keine Fantasiesignale aufweisen (Urk. 91 S. 42 f.). Allerdings ist dies allein dem Umstand geschuldet, dass die Privatklägerin von sich aus praktisch keine Details zum angeklagten Kerngeschehen zu Protokoll gab. Vielmehr war es die spezialisierte Polizeibeamtin, welche die für die Untersuchung relevanten Informationen im Einzelnen erfragen musste, worauf die Privatklägerin häufig mit einem blossen Nicken, Kopfschütteln oder einem wenig aussagekräftigen "Mhm" antwortete. Dass bei einer solchen Ausgangslage keine Fantasiesignale auftreten, versteht sich von selbst und spricht daher nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
3.2.10. Die Vorinstanz geht sodann in ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklägerin über diverse Ungereimtheiten hinweg, welche trotz der äusserst knappen, dürren und vagen Antworten auftraten:
So führte die Privatklägerin beispielsweise in ihren beiden Einvernahmen aus, dass es durchschnittlich alle zwei Wochen einmal zu einem sexuellen Übergriff des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 3/3 F/A 120; Urk. 3/5 F/A 13). Auf explizite Nachfrage, ob es wirklich alle zwei Wochen zu einem solchen Vorfall gekommen sei, antwortete die Privatklägerin mit einem bejahenden "Mhm" bzw. einem ausdrücklichen "Ja" (Urk. 3/5 F/A 14; Urk. 3/3 F/A 121). Und dies, obwohl die Privatklägerin wusste, wie sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. Januar 2021 bestätigte (Urk. 3/5 F/A 252-257), dass der Beschuldigte vom 14. März 2020 bis 14. Juni 2020 über keinen Führerausweis verfügte und sich deswegen in dieser Zeitspanne nicht bei ihrer Familie in E._____ aufhielt, dass er sodann von Dezember 2020 bis Februar 2021 im Spital in G._____ sowie im Sommer 2021 von Juni bis September ferienhalber in Mazedonien landesabwesend war. Auch die Vorinstanz räumte in ihren Erwägungen ein (Urk. 91 S. 43 f.), dass die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit der behaupteten sexuellen Handlungen nicht stimmen könnten. Sie führte dies jedoch auf die Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin zurück bzw. darauf, was die Privatklägerin gerade nicht gefragt wurde. Weiter fand sie eine Erklärung dafür, was die Privatklägerin gemeint haben könnte, als sie aussagte, es sei alle zwei Wochen einmal zu einem sexuellen Übergriff des Beschuldigten gekommen. Allerdings hätte Anlass bestanden, diese Aussagen der Privatklägerin zur Häufigkeit zu hinterfragen, zumal sie angesichts der wiederholten und längeren Abwesenheiten des Beschuldigten objektiv gar nicht zutreffen konnten und damit eine massive Diskrepanz aufwiesen.
3.2.11. Weiter ignorierte die Vorinstanz, dass sich die Privatklägerin auch hinsichtlich der Art der mutmasslichen sexuellen Übergriffe widersprüchlich äusserte. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2023 drehten sich die Fragen während einer langen Zeit um den angeblichen Vaginalverkehr mit dem Beschuldigten. Auf explizite Nachfrage hin, ob es sonst noch etwas gebe, was die Privatklägerin erzählen wolle, verneinte sie dies zweimal mit "Nein" (Urk. 3/3 F/A 185-188). In der Einvernahme vom 12. Januar 2022 ging es dann aber um mehrere Arten von sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll. So führte sie auf entsprechende Nachfragen zunächst aus, der Beschuldigte habe seinen Penis in ihre Vagina getan, dass sie seinen Penis in ihren Mund habe nehmen müssen und dass der Beschuldigte seinen Penis auch in ihren Anus geführt habe (Urk. 3/5 F/A 22-26). Direkt anschliessend präzisierte sie, dass das Einführen des Penis in ihre Vagina am häufigsten passiert sei (Urk. 3/5 F/A 27 f.). Dass sie den Penis des Beschuldigten in ihren Mund habe nehmen müssen, sei am zweithäufigsten und das Einführen des Penis in ihren Anus sei am wenigsten häufig geschehen (Urk. 3/5 F/A 29 f.). Gleich im Anschluss daran und im Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen führte die Privatklägerin dann aber aus, dass jedes Mal jeweils alles gleichzeitig (und damit auch gleich häufig) geschehen sei (Urk. 3/5 F/A 31-33), nur um daraufhin – angesprochen auf ihre erste Aussage, wonach das Einführen des Penis in ihre Vagina am häufigsten vorgekommen sei – erneut zu bestätigen, dass es nicht jedes Mal zu allen drei Sachen gekommen sei (Urk. 3/5 F/A 34-35).
Später in derselben Einvernahmen erklärte die Privatklägerin, als sie ausdrücklich danach gefragt wurde, ob es neben diesen drei Sachen sonst noch zu sexuellen Handlungen gekommen sei, mittels Nicken, dass dies der Fall gewesen sei. Auf explizites Nachfragen bestätigte sie dann, dass der Beschuldigte versucht habe, ihr Zungenküsse zu geben, was sie aber nicht zugelassen habe (Urk. 3/5 F/A 129-133). Daraufhin verneinte die Privatklägerin auf zweifaches Nachfragen, dass der Beschuldigte weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe (Urk. 3/5 F/A 134 f.), nur um direkt anschliessend auf die explizite Frage, ob der Beschuldigte etwas mit den Fingern gemacht habe, nach einer kurzen Pause zu erklären, dass der Beschuldigte zwei Finger in ihre Vagina eingeführt habe, wobei sie sich nicht mehr erinnern könne, wann er dies das letzte Mal getan habe (Urk. 3/5 F/A 136-141). Daraufhin wurde die Privatklägerin erneut gefragt, ob sonst noch etwas geschehen sei, was diese, nachdem sie eine Weile nachgedacht hatte, verneinte (Urk. 3/5 F/A 142). Trotzdem führte sie später in derselben Einvernahme auf die nochmalige Frage, ob der Beschuldigte sonst noch was getan habe, aus: "Mein Hals geküsst und so und auf meine Titten auch, sonst nichts mehr" (Urk. 3/5 F/A 212 ff.). Selbst wenn in Anbetracht des Alters der Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen (13 Jahre) sowie ihrer sexuellen Unerfahrenheit eine gewisse Nachsicht dahingehend angebracht ist, dass sie offenbar nicht in der Lage war, sämtliche sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll, gleich beim ersten Mal vollständig aufzuführen, so erstaunt doch, dass die Privatklägerin gegenüber der befragenden Polizeibeamtin mehrfach und ausdrücklich verneinte, dass es zu weiteren Handlungen als den bereits thematisierten gekommen sei, nur um kurz darauf – erneut auf ausdrückliche Nachfragen hin – zu bestätigen, dass der Beschuldigte doch noch andere Sachen mit ihr angestellt habe. Von der Privatklägerin hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass sie auf die konkrete Frage hin, ob neben den bereits besprochenen sexuellen Handlungen des Beschuldigten sonst noch etwas passiert sei, auf eigene Initiative bzw. von sich aus zumindest diejenigen Handlungen erwähnt hätte, welche ihr unangenehm vorkamen oder sie als unangemessen betrachtete.
3.2.12. Die Vorinstanz ging auch nicht darauf ein, dass sich die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2021 wie folgt äusserte (Urk. 3/3 F/A 140 ff.):
Am Freitag (Anmerkung: 3. Dezember 2021) war niemand in der Wohnung? (schüttelt den Kopf)
Und die anderen Male, wart ihr immer alleine, wenn es passiert ist? (verneint)
Also hatte es Familienmitglieder vor Ort, wenn es passiert ist?
(nickt)
Im Rahmen der Einvernahme vom 12. Januar 2022 scheinen die Aussagen der Privatklägerin allerdings dahin zu gehen, dass der Beschuldigte und sie immer alleine zu Hause gewesen seien, wenn es zu den sexuellen Übergriffen gekommen sei (Urk. 3/5 F/A 148 f.; vgl. auch F/A 241). Auf die Nachfrage, ob sie tatsächlich immer alleine gewesen seien, schränkte die Privatklägerin wiederum ein: "Ausser am Morgen […]. Wenn alle am schlafen waren, dann machte er es auch" (Urk. 3/5 F/A 150). In der Folge führte sie – angeleitet durch entsprechendes Nachhaken – aus, dass der Beschuldigte jeweils in das Zimmer gekommen sei, welches sie mit ihrer jüngeren Schwester (H._____) geteilt habe, und sie aufgeweckt habe. "Dann tut er das, was er immer macht. Er tut seinen Penis in meine Vagina". Ihre jüngere Schwester sei währenddessen daneben im anderen Bett gelegen und habe geschlafen. Ihre Mutter und die beiden jüngsten Geschwister (I._____ und J._____) hätten jeweils in anderen Zimmern geschlafen (Urk. 3/5 F/A 152-167). Abgesehen davon, dass sich die Privatklägerin widersprüchlich dazu äusserte, ob sie bei Verübung der sexuellen Übergriffe jeweils alleine mit dem Beschuldigten gewesen sei oder Mitglieder ihrer Familie ebenfalls anwesend gewesen seien, erscheinen ihre Aussagen auch wenig realistisch bzw. lebensnah. Es ist kaum vorstellbar, dass sich der Beschuldigte in der kleinen Wohnung der Familie B._____ über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder an der Privatklägerin verging, während andere Familienmitglieder ebenfalls anwesend waren und insbesondere die jüngere Schwester der Privatklägerin unmittelbar im Bett daneben schlief. Dies würde bedeuten, dass sich der Beschuldigte ständig der Gefahr aussetzte, bei seinen Taten entdeckt zu werden.
Es ist hervorzuheben, dass die vorstehend dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten zum Teil zentrale Punkte des Kerngeschehens betreffen, bei welchen auch von der 13-jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin konstante, widerspruchsfreie und in sich stimmige Aussagen zu erwarten gewesen wären.
3.2.13. Der Vorinstanz ist demnach nicht zu folgen wenn sie auf die Absenz von Widersprüchen in der Darstellung der Privatklägerin hinweist und betont, alle ihre Aussagen seien kohärent und würden ein stimmiges Bild ergeben (Urk. 91 S. 42 f.). Die Vorinstanz verkennt sodann, dass die Aussagen der Privatklägerin praktisch keinen eigenen Inhalt aufweisen, sondern über weite Strecken lediglich Bestätigungen oder Verneinungen von Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin sind. Dass bei einem solchen Aussageverhalten kaum Widersprüche auftreten, ist entsprechend zu erwarten. Darüber hinaus konnte vorstehend aufgezeigt werden, dass selbst in den äusserst knappen, dürren und vagen Antworten der Privatklägerin diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auftraten.
3.2.14. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin schliesslich, dass diese an vielen Stellen explizit auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten verzichtet habe. Dies sei ein wichtiges strukturelles Realitätskriterium (Urk. 91 S. 41). Diese Feststellung ist grundsätzlich zutreffend, darf aber nicht überbewertet werden. Vielmehr kann der Verzicht auf eine Mehrbelastung auch ein psychologischer Selbstschutz sein. Zudem ist ein solches Aussageverhalten vor allem dann nicht so gewichtig, wenn der Kern der Beschuldigung nicht relativiert wird (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz 471 ff.).
3.2.15. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin auf einem tatsächlichen Erleben basieren und insofern glaubhaft sind.
3.3. Aussagen des Beschuldigten
3.3.1. Mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz einleitend zu bemerken, dass sein Aussageverhalten in mehreren Punkten als unstimmig und inkohärent erscheint. Dies betrifft insbesondere bereits einleitende Fragen an den Beschuldigten, wann er sich wo aufgehalten habe, die Fragen, wie sein Verhältnis zu seiner Ehefrau sei und/oder Fragen zu seiner Sexualität (Urk. 2/1 F/A 12 ff.). Bei all diesen Themenbereichen äusserte sich der Beschuldigte wiederholt widersprüchlich. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die detaillierten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (z.B. Urk. 91 S. 56 f. oder S. 58 f.), wenngleich an einzelnen Stellen auffällt, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschuldigten mit einem strengeren Massstab beurteilte als die Ausführungen der Privatklägerin. So wurden beispielsweise auch kleinere, unbedeutende Ungereimtheiten zum Anlass genommen, die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu bezeichnen, während die vorstehend dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den wenigen Aussagen der Privatklägerin weitgehend ignoriert wurden (vgl. Ziff. III./3.2.10. ff.).
3.3.2. Auch mit Bezug auf das Kerngeschehen widersprach sich der Beschuldigte im Verlauf dieses Verfahrens. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2021 aus, dass er am Freitag, den 3. Dezember 2021, mithin wenige Tage vor dem Einvernahmetermin, am Vormittag in der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei. Die Mutter der Privatklägerin habe an jenem Freitagvormittag gearbeitet. Als diese zurück nach Hause gekommen sei, sei er gegangen und am Nachmittag nicht mehr in der Wohnung der Privatklägerin gewesen (Urk. 2/1 F/A 87 ff., 97 f. und F/A 103 ff.). Demgegenüber erklärte er anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Februar 2022 auf Vorhalt der Aussagen der Mutter der Privatklägerin, dass er sich am Nachmittag des 3. Dezember 2021 in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten habe (Urk. D2/2 F/A 15). Während alle ausser der Privatklägerin einkaufen gegangen seien, habe er geduscht und sich den Bart sowie den Schädel rasiert. Zudem seien die Freundinnen der Privatklägerin gekommen und zwar relativ schnell, nachdem er zu Duschen begonnen habe, weshalb es nicht zutreffen könne, dass er die Privatklägerin in dieser Zeit habe vergewaltigen bzw. sexuell missbrauchen können (Urk. 2/2 F/A 15 f., 18 f. und F/A 24 ff.). Es ist hervorzuheben, dass der vorstehende Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten sein Alibi für die angeklagte Tat vom 3. Dezember 2021 und damit einen ganz zentralen Aspekt betrifft.
3.3.3. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte seine Aussagen je nach Wissensstand anpasste und veränderte (Urk. 91 S. 57 f. und S. 60). Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und passt in das gesamte Bild, wonach die Schilderungen des Beschuldigten über weite Strecken hinweg nicht in sich stimmig, sondern widersprüchlich erscheinen. Dies betrifft auch die Aussagen des Beschuldigten zum Wunsch der Privatklägerin nach einer E-Zigarette, den er ihr verweigert habe. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 91 S. 58) sowie auf die nachfolgenden Ausführungen unter III./3.3.6. verwiesen werden.
3.3.4. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschuldigten auch wiederholt verwirrend und wenig schlüssig ausfielen. So fällt auf, dass der untersuchende Staatsanwalt wiederholt nachfragen musste, bis der Beschuldigte die entsprechenden Fragen beantworten konnte, und wiederholt auf Widersprüche in den Antworten hinwies. Dies betrifft nicht nur Nebenschauplätze, sondern auch das Kerngeschehen, namentlich die Frage, was der Beschuldigte am Freitag, den 3. Dezember 2021, zur Zeit des mutmasslichen sexuellen Übergriffs auf die Privatklägerin getan habe. Hierzu kann erneut auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen die einzelnen relevanten Aussagen des Beschuldigten detailliert wiedergegeben werden (Urk. 91 S. 59 f.). Dieses verwirrende Aussageverhalten ist insbesondere nicht mit sprachlichen Schwierigkeiten zu erklären, da dem Beschuldigten in den Einvernahmen jeweils eine Übersetzung zur Seite gestellt wurde (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2 S. 1; Urk. 2/3 S. 1).
3.3.5. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen Antworten, gerade wenn es um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ging, auffällig rasch und wiederholt geltend machte, dass die Privatklägerin ihn respektive die Familie bereits zum wiederholten Mal falsch angezeigt habe. Entsprechende falsche Anzeigen seien nicht nur gegen ihn, sondern auch gegenüber der Mutter und den Vater der Privatklägerin gerichtet worden (Urk. 2/1 F/A 45 ff., 76 ff. und F/A 84 f.).
3.3.6. Ebenso springt ins Auge, dass der Beschuldigte im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen seine Antworten jeweils sehr schnell darauf lenkte, dass die Privatklägerin auf ihn böse gewesen sei, weil er ihr keine E-Zigarette habe kaufen wollen (Urk. 2/1 F/A 58 f. und F/A 69; Urk. 2/3 F/A 12). In der Einvernahme vom 7. Februar 2022 machte er direkt geltend, dass die Privatklägerin die gegen ihn gerichtete Anzeige nur deshalb gemacht habe, weil er ihr und ihren Freundinnen keine E-Zigaretten habe kaufen wollen. Dieser Vorfall sei am Donnerstag gewesen. Die Privatklägerin habe dann am Freitag diese Situation mit ihren Freundinnen besprochen und sei zum Schluss gekommen, gegen ihn eine Anzeige zu erstatten (Urk. 2/2 F/A 28). In der Einvernahme vom 11. Juli 2022 gab der Beschuldigte sodann an, dass der Grund für die Anzeige der Privatklägerin auch die Kündigung ihres Handy-Abonnements sein könnte (Urk. 2/3 F/A 12). Dem Beschuldigten darf nicht angelastet werden, dass er Mutmassungen über das Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung anstellte, die möglicherweise nicht zutreffen oder als unplausibel erscheinen. So waren ihm die Hintergründe für die Anzeigeerstattung vermutlich nicht bekannt und wenn er deshalb mutmassen musste, um sich zu entlasten, dann ist das durchaus legitim. Weiter darf dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden, dass er zu seiner Entlastung verschiedene Gründe angab, welche die Privatklägerin seines Erachtens zu einer Falschbelastung hätten motivieren können. Darin ist kein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen, sondern das Aufzeigen verschiedener Möglichkeiten, die seitens des Gerichts in Betracht zu ziehen sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch innerhalb der einzelnen Mutmassungen zum Motiv der Privatklägerin für eine falsche Anschuldigung widersprach. Während er zu Beginn der Untersuchung geltend zu machen schien, die Privatklägerin habe ihn aus eigenem Antrieb angezeigt (Urk. 2/1 F/A 58 f. und F/A 69; Urk. 2/2 F/A 28), führte er in den Einvernahmen vom 7. Februar 2022 und vom 11. Juli 2022 aus, dass die Privatklägerin zur Anzeige gegen ihn angestiftet worden sei (Urk. 2/2 F/A 45 ff.; Urk. 2/3 F/A 10). Dies sei, so der Beschuldigte weiter, bereits bei der früheren Anzeige so gewesen. Auch damals sei die Privatklägerin sehr gut vorbereitet gewesen. Eine Kollegin habe sie geschlagen, damit es so ausgesehen habe, als hätte der Vater die Privatklägerin geschlagen (Urk. 2/3 F/A 13). Zudem habe auch damals die Privatklägerin so ausgesagt, wie sie von ihren Freundinnen angewiesen worden sei (Urk. 2/2 F/A 45 ff.).
3.3.7. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht als Zwischenfazit festhält, versuchte der Beschuldigte, die in zeitlicher und thematischer Hinsicht kritischen Fragen bzw. Aspekte mit sich immer wieder verändernden und auch nicht übereinstimmenden Angaben zu umschiffen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass anhand des Aussageverhaltens des Beschuldigten ersichtlich wird, dass er etwas zu erklären versuchte, was nicht erklärt werden kann (Urk. 91 S. 62). Zudem ist augenscheinlich, dass sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens darum bemühte, die belastenden Indizien wie beispielsweise die teuren Geschenke (Handy) an die Privatklägerin so zu erklären, dass sie nicht belastend auf ihn zurückfallen würden, wobei es ihm auch diesbezüglich nicht gelang, korrekte, schlüssige und in sich stimmige Ausführungen zu machen. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen. Es ist allerdings hervorzuheben, dass dieses Ergebnis nicht einem Schuldnachweis gleichkommt.
3.4. Aussagen der weiteren Auskunftspersonen und Zeugen
3.4.1. Im Verlauf der Untersuchung wurden verschiedene weitere Personen als Auskunftspersonen bzw. als Zeugen einvernommen. Bei den anklagegegenständlichen Vorfällen waren die befragten Personen nicht zugegen und konnten entsprechend keine eigenen Wahrnehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen machen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin vorgenommen haben soll. Vielmehr erfuhren sie, wenn überhaupt, von der Privatklägerin selbst von den mutmasslichen Übergriffen des Beschuldigten. Die Ausführungen der Auskunftspersonen und Zeugen können damit höchstens dazu dienen, die Aussagen der Privatklägerin und/oder des Beschuldigten zu plausibilisieren oder in Zweifel zu ziehen.
3.4.2. So bestätigte beispielsweise die Mutter der Privatklägerin (K._____) in ihren Einvernahmen den zeitlichen Ablauf der Ereignisse am Nachmittag / Abend des 3. Dezember 2021 entsprechend den Aussagen der Privatklägerin, mithin
dass die ganze Familie mit Ausnahme der Privatklägerin einkaufen gegangen sei, dass sie zwischen 18:00 und 19:00 Uhr wieder zu Hause angekommen seien, zu welchem Zeitpunkt die Privatklägerin mit zwei Freundinnen in ihrem Zimmer gewesen sei, dass die Privatklägerin noch für etwa eine Stunde daheim geblieben sei, anschliessend die Wohnung mit ihren Freundinnen verlassen habe und gegen 22:00 Uhr nach Hause zurückgekommen sei (Urk. 4/1 F/A 36; Urk. 4/6 F/A
105 ff.). Ebenso bestätigte die Mutter der Privatklägerin, dass sich der Beschuldigte an jenem Freitag in der Familienwohnung aufgehalten habe, dort übernachtet habe und erst am Samstag, 4. Dezember 2021, gegangen sei (Urk. 4/1 F/A 42 ff.; Urk. 4/6 F/A 126 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Privatklägerin erklärte, dass in ihrer Familie kein offener Umgang mit Sexualität respektive Intimitäten gepflegt werde (Urk. 4/6 F/A 45), erscheint es schliesslich nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht zunächst ihren Eltern, sondern Freundinnen anvertraut hatte (Urk. 4/6 F/A 51 ff.).
Allerdings lassen sich den Aussagen der Mutter der Privatklägerin auch Inhalte entnehmen, welche die Darstellung des Beschuldigten stützen. So erklärte sie beispielsweise, dass ihre Tochter gewollt habe, dass ihr eine E-Zigarette gekauft werde und dass die Privatklägerin auf sie (die Mutter) und den Beschuldigten böse gewesen sei, weil sie ihrem Wunsch nicht nachgekommen seien (Urk. 4/1 F/A 40; Urk. 4/6 F/A 116 ff.).
3.4.3. Hinsichtlich des Aussageverhaltens der Mutter der Privatklägerin fällt auf, dass diese in ihren beiden Einvernahmen jeweils generell eher vorsichtig aussagte. Es wird aus den Aussagen klar ersichtlich, dass sich die Mutter der Privatklägerin in einem Loyalitätskonflikt befand. Dies ist insofern nachvollziehbar, als es sich bei den involvierten Parteien dieses Strafverfahrens einerseits um den Beschuldigten als ihren Vater und andererseits um die Privatklägerin als ihre Tochter handelt. Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass die Mutter der Privatklägerin keine der beiden Parteien besonders belasten oder entlasten wollte. Offenkundig tritt dies hervor bei den Fragen, welche die frühere Anzeige der Privatklägerin und ein mögliches Anstiften hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorwürfe betrafen. So mutmasste sie mit Bezug auf die Anzeigeerstattung aus dem Jahr 2020, dass die Privatklägerin von ihren Freundinnen beraten worden sei, ihren Vater anzuzeigen, angeblich weil dieser sie schlage. Hintergrund sei, so vermutete die Mutter der Privatklägerin weiter, dass ihre Tochter so in ein Heim habe kommen wollen, um dadurch mehr Freiheiten erlangen zu können (Urk. 4/6 F/A 70 f.). Auch mit Bezug auf die anklagegegenständlichen Vorwürfe führte die Mutter der Privatklägerin aus, dass alles möglich sei, mithin auch, dass die Freundinnen der Privatklägerin diese angestiftet hätten, einfach Anzeige einzureichen (Urk. 4/6 F/A 180).
3.4.4. Auch mit Bezug auf die Frage, wie plausibel sie die von der Privatklägerin beanzeigten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten betrachte, vermochte die Mutter der Privatklägerin keine sachdienlichen Ausführungen zu machen. Vielmehr hielt sie diesbezüglich einzig fest, dass sie die vorgebrachten Vorwürfe immer noch nicht glauben könne, zumal die Privatklägerin sie (die Mutter) ja auch falsch angezeigt habe. Sie hätten mit der Privatklägerin über die Vorwürfe gesprochen und diese bleibe dabei (Urk. 4/6 F/A 133 f.). Mit ihrem Ehemann habe sie über die beanzeigten sexuellen Übergriffe nicht gesprochen. Sie sei nur erstaunt gewesen (Urk. 4/6 F/A 182 f.). Gerade Letzteres erscheint vor dem Hintergrund, dass derart heftige Vorwürfe von der einen Tochter gegen den eigenen Vater im Raum stehen, indessen unplausibel.
3.4.5. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Mutter der Privatklägerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 91 S. 67 f.) – mehrere Widersprüche aufweisen. Diese Widersprüche betreffen gerade auch Umstände des Kerngeschehens, so zum Beispiel die Anwesenheit des Beschuldigten in der Familienwohnung oder die (angebliche) Wut der Privatklägerin wegen des verweigerten Kaufs einer E-Zigarette. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Aussageverhaltens der Mutter der Privatklägerin der Eindruck nicht von der Hand weisen lässt, dass sie mit ihren Aussagen den Beschuldigten anfänglich zumindest nicht belasten wollte.
3.4.6. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen des Vaters der Privatklägerin (L._____) etwas Sachdienliches hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle abgeleitet werden. Aus dessen Befragung vom 2. Februar 2022 wird einzig er-
sichtlich, dass er den Schilderungen der Privatklägerin vollumfänglich und bedingungslos Glauben schenkt (Urk. 4/4 F/A 19, 23 f., 62 und F/A 104 f.). Dies ist insofern nachvollziehbar, als es sich bei der Privatklägerin um seine Tochter handelt. Im Übrigen bestätigte auch er gewisse Umstände respektive Rahmenhandlungen im Sinne der Aussagen seiner Tochter, so zum Beispiel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin diverse Zuwendungen gemacht habe (Urk. 4/4 F/A 72 f.), dass der Beschuldigte häufig bei ihnen übernachtet habe (Urk. 4/4 F/A 34 ff. und F/A 122), so insbesondere auch am Freitag, den 3. Dezember 2021, und dass der Beschuldigte am Samstagmorgen nach dem Frühstück gegangen sei (Urk. 4/4 F/A 123).
Allerdings lassen sich den Aussagen des Vaters der Privatklägerin auch Inhalte entnehmen, welche die Darstellung des Beschuldigten stützen. So schilderte er – wie bereits der Beschuldigte – die wütende Reaktion der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem verweigerten Kauf einer E-Zigarette (Urk. 4/4 F/A 97 ff.). Weiter beschrieb er das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten als unauffällig bzw. normal. Er habe nicht wahrgenommen, dass sich die Privatklägerin sonderbar verhalten habe, wenn sie Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 4/4 F/A 46, 75; vgl. auch F/A 83). Insbesondere sei auch das Wiedersehen mit der Privatklägerin normal gewesen, als sie ihn am 21. November 2021 zusammen mit dem Beschuldigten am Flughafen abgeholt habe, nachdem er für einige Tage nach Mazedonien gereist war (Urk. 4/4 F/A 55 ff. und F/A 61). Letztere Aussage ist ganz besonders hervorzuheben, zumal die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren angab, unmittelbar vor dem Wiedersehen mit ihrem Vater auf dem Weg zum Flughafen vom Beschuldigten sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt worden zu sein. Aber auch in den übrigen Depositionen von L._____ finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Privatklägerin als Folge der mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten ein auffälliges Verhalten zeigte oder unter psychischen Problemen litt. Vielmehr bestand nach der Wahrnehmung des Vaters der Privatklägerin kein Anlass für die Annahme, dass seine Tochter Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sein könnte. Insgesamt bezeichnete L._____ die Privatklägerin als ein normales Kind (Urk. 4/4 F/A 22).
3.4.7. Nach dem Erwogenen kann hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorwürfe aus den Ausführungen der Mutter und des Vaters der Privatklägerin weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden.
3.4.8. Zu Beginn der Untersuchung wurden sodann zwei Freundinnen der Privatklägerin durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte an diesen Einvernahmen nicht teilnahm. Da es im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht zu einer Konfrontationseinvernahme mit den beiden Freundinnen der Privatklägerin kam, hatte der Beschuldigte keine Gelegenheit, den Beweiswert der ersten – ohne seine Beisein erfolgten – Aussagen auf die Probe bzw. in Frage zu stellen, weshalb sie nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Urk. 91 S. 12). Dennoch drängen sich die folgenden Bemerkungen dazu auf:
3.4.9. Die Freundinnen der Privatklägerin bestätigten in ihren jeweiligen Einvernahmen die von der Privatklägerin vorgebrachten Vorwürfe. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass sie von der Privatklägerin entsprechend informiert wurden. Aus den Aussagen der Freundinnen bzw. der blossen Bestätigung, dass es zu sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sei, kann folglich nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden.
3.4.10. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die beiden Freundinnen detailreich, in sich schlüssig und mit ihren eigenen Worten beschrieben, welche Angaben sie von der Privatklägerin erhalten hätten und warum sie ihr glauben würden. Hinzu kommt, dass die Freundinnen auch verschiedene Details hinsichtlich des Familienlebens der Privatklägerin nennen konnten.
3.4.11. So beschrieb beispielsweise die Freundin C._____ in ihrer Einvernahme vom 15. Dezember 2021, dass der Beschuldigte regelmässig bei der Familie der Privatklägerin zu Besuch gewesen sei. Dies wisse sie einerseits, weil ihr die Privatklägerin davon erzählt habe, andererseits aber auch, weil sie den Beschuldigten ein paar Mal in der Wohnung der Familie der Privatklägerin gesehen habe (Urk. 4/2 F/A 61 ff.). Weiter schilderte C._____ nachvollziehbar und detailreich, wie die Privatklägerin ihr erstmals von den mutmasslichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten berichtet habe und wie es anschliessend zur Untersuchung im Kinderspital gekommen sei (Urk. 4/2 F/A 72 ff., 83 ff., 88 ff. und F/A 99 ff.). Zu den konkreten Handlungen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin vorgenommen haben soll, konnte C._____ hingegen kaum genaue Angaben machen, was darauf hindeutet, dass auch die Erzählungen der Privatklägerin diesbezüglich knapp und vage ausfielen. C._____ sagte lediglich aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie immer ins Bett schubse, ihr die Hosen ausziehe und es dann eben mache. Sie wisse aber auch nicht ganz genau, was passiere. Auf Nachfrage präzisierte sie, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie sexuell belästige bzw. sie "ficke" und zwar von vorne. Ausserdem habe die Privatklägerin erwähnt, dass es der Beschuldigte auch am anderen Loch (anal) probiert habe, was aber nicht geklappt habe. Sonst habe die Privatklägerin nichts Weiteres zu den sexuellen Handlungen gesagt (Urk. 4/2 F/A 90 ff., 101 ff. und F/A 116, 123 f.).
Mit Bezug auf den angeblichen sexuellen Übergriff vom 3. Dezember 2021 konnte C._____ wiederum detailliert wiedergeben, wie der Abend nach ihrer Wahrnehmung verlaufen sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin führte sie aus, dass die Eltern der Privatklägerin nicht zu Hause gewesen, sondern zusammen mit den drei jüngeren Geschwistern der Privatklägerin einkaufen gegangen seien. Ihre Freundin sei also mit dem Beschuldigten alleine in der Wohnung gewesen, bis sie dort angekommen sei. Im Zeitpunkt ihrer Ankunft sei der Beschuldigte am Duschen gewesen. Später sei die gemeinsame Freundin D._____ bei der Privatklägerin dazu gestossen. Nach der Rückkehr der Eltern und der Geschwister der Privatklägerin hätten sie etwas gegessen und seien anschliessend zu dritt nach draussen gegangen (Urk. 4/2 F/A 141 ff.). Besonders hervorzuheben ist, dass C._____ auf entsprechende Frage verneinte, dass die Privatklägerin ihr und D._____ am Abend des 3. Dezember 2021 erzählt habe, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vor ihrem Treffen an ihr vergriffen habe (Urk. 4/2 F/A 153). Dies erstaunt, zumal die beiden Freundinnen der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits von den angeblichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten wussten. Für die Privatklägerin wäre es somit ein Leichtes gewesen, ihren Freundinnen auch anzuvertrauen, dass sie an jenem Freitagnachmittag erneut vom Beschuldigten missbraucht worden sei. Ebenso wirft Fragen auf, dass sich die Privatklägerin nach den Schilderungen von C._____ während ihres Treffens so wie immer verhielt und lediglich zu Beginn ein wenig traurig wirkte (Urk. 4/2 F/A 154 und F/A 156). So erscheint es nur wenig plausibel, dass der Privatklägerin im Kontakt mit ihren beiden engsten Freundinnen am Abend des 3. Dezember 2021 überhaupt nicht anzumerken war, dass sie unmittelbar zuvor Opfer eines sexuellen Übergriffs ihres Grossvaters geworden war.
3.4.12. Auch die Freundin D._____ konnte die Familienverhältnisse der Privatklägerin und deren Wohnsituation detailliert beschreiben (Urk. 4/3 F/A 39 ff.) und bestätigen, dass der Beschuldigte jeweils in der Wohnung gewesen sei, wenn sie die Privatklägerin besucht habe (Urk. 4/3 F/A 47 f. und F/A 50 f.). Weiter führte D._____ aus, wie sie erstmals von den mutmasslichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin erfahren habe (Urk. 4/3 F/A 98). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass ihre Aussagen stark von den entsprechenden Schilderungen von C._____ abweichen. Insbesondere erwähnte sie nicht, dass die Privatklägerin ihnen anvertraut habe, dass ihre Periode schon seit längerer Zeit überfällig sei und sie daher Angst vor einer Schwangerschaft habe. Weiter beschrieb sie nicht, dass sie (D._____), C._____ und ihre gemeinsame Freundin M._____ nachgefragt und versucht hätten zu erraten, wer der Vater sein könnte. Ebenfalls keine Erwähnung fand, dass ihre Freundinnen und sie (D._____) einen Schwangerschaftstest gekauft hätten und die Privatklägerin diesen noch am selben Tag nach der Schule gemacht habe (vgl. hingegen Urk. 4/2 F/A 83 ff. und F/A 99 ff.). Zu den konkreten Handlungen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin vorgenommen haben soll, konnte D._____ – wie auch ihre Freundin C._____ –kaum genaue Angaben machen. Aus den Erzählungen der Privatklägerin wusste sie lediglich, dass der Beschuldigte sie (die Privatklägerin) anfasse und manchmal auch richtig vergewaltige. Die Privatklägerin habe einfach gesagt, dass der Beschuldigte ihr jeweils die Hose runterziehe, sie aufs Bett lege und Geschlechtsverkehr mit ihr habe. Mehr habe sie nicht erzählt (Urk. 4/2 F/A 94 f. und F/A 99 ff.). Diese Aussagen von D._____ deuten darauf hin, dass sich die Privatklägerin auch ihr gegenüber nur sehr knapp und vage dazu äusserte, wie der Beschuldigte jeweils vorgegangen sein soll, wenn er sich an ihr vergriffen haben soll.
Mit Bezug auf den angeblichen sexuellen Übergriff vom 3. Dezember 2021 konnte D._____ detailliert und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin und von C._____ wiedergeben, wie der Abend verlaufen sei (Urk. 4/3 F/A 79 ff.). Hervorzuheben ist allerdings, dass sie zunächst nicht erwähnte, dass die Privatklägerin bereits anlässlich ihres Treffens erzählt habe, dass sie im Verlauf des Nachmittags vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (Urk. 4/3 F/A 79 f.). Einige Fragen später führte sie jedoch aus, dass die Privatklägerin noch vor ihrem Treffen in einer Chat-Nachricht vom sexuellen Übergriff des Beschuldigten geschrieben habe und sie später zu dritt in ihrem Zimmer darüber gesprochen hätten, was und wo es konkret passiert sei (Urk. 4/3 F/A 89 ff.). Diese Aussage steht in Widerspruch mit der Darstellung von C._____, welche auf entsprechende Frage verneinte, dass die Privatklägerin ihr und D._____ am Abend des 3. Dezember 2021 erzählt habe, dass der Beschuldigte sie unmittelbar vor ihrem Treffen vergewaltigt habe (Urk. 4/2 F/A 153). Sehr auffällig ist sodann die Angabe von D._____, wonach die Privatklägerin anlässlich ihres Treffens normal gewirkt habe und fröhlich gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 88; vgl. auch F/A 126). Dieses von D._____ beschriebene Verhalten der Privatklägerin wirft insbesondere dann Fragen auf, wenn man tatsächlich davon ausgeht, dass die Privatklägerin ihren beiden Freundinnen zunächst in einer Chat-Nachricht und anschliessend im Verlauf des Abends im persönlichen Gespräch vom gleichentags erfolgten sexuellen Übergriff des Beschuldigten berichtete.
3.4.13. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Ausführungen der beiden Freundinnen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu stützen. Der anderslautenden Einschätzung der Vorinstanz ist daher nicht zu folgen (Urk. 91 S. 74).
3.4.14. Schliesslich wurde auch die Ehefrau des Beschuldigten (N._____) einvernommen. Aus ihren Ausführungen lässt sich hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle indessen wenig ableiten. Diesbezüglich hielt sie einzig fest, dass sie einfach nicht glaube bzw. sich nicht vorstellen könne, dass die erhobenen Vorwürfe der Privatklägerin betreffend die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zutreffen könnten (Urk. 4/5 F/A 39 ff.). Im Übrigen führte die Ehefrau des Beschuldigten aus, dass sie oft mit ihm (dem Beschuldigten) in der gemeinsamen Wohnung gewesen sei, er indessen auch viel Zeit bei der Familie der Privatklägerin verbracht habe (Urk. 4/5 F/A 26). Gestützt auf diese Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten können, wie auch die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 91 S. 73), keine sachdienlichen Angaben und/oder zusätzliche Erkenntnisse hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle gewonnen werden.
3.4.15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Vorverfahren einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen keine relevanten Aussagen zu den anklagegegenständlichen Vorfällen machen konnten, da sie diese nicht selbst mitbekommen hatten und daher keine eigenen Beobachtungen und Wahrnehmungen dazu bekunden konnten. Ihre Aussagen zum allgemeinen Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, der Wohnsituation sowie zu den vermeintlichen sexuellen Übergriffen, von welchen sie aus Erzählungen der Privatklägerin erfahren hatten, lassen keine verlässlichen Schlüsse zu, was die Plausibilisierung resp. Widerlegung von Aussagen der Privatklägerin und/oder des Beschuldigten betrifft.
3.5. Weitere Beweismittel
3.5.1. In den Untersuchungsakten befindet sich sodann ein Bericht des Kinderspitals vom 16. Februar 2022. Dieser hält zusammengefasst fest, dass bei der gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin am 6. Dezember 2021 eine Rötung im Scheidenvorhof sichtbar gewesen sei, was auf eine Form von Trauma hinweise, wobei jedoch keine Rückschlüsse auf die genaue Ursache dieses Traumas gezogen werden könnten. Sodann sei beim Anus eine Rötung festgestellt worden, die entweder durch ein Trauma oder ein medizinisches Problem (z.B. harter Stuhlgang) verursacht worden sein könne (Urk. 5/3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann gestützt auf diesen Bericht des Kinderspitals vom 16. Februar 2022 nicht erstellt werden, dass es zu sexuellen Handlungen bei der Privatklägerin kam (Urk. 91 S. 76 f.). Die im Bericht festgehaltenen Schlussfolgerungen, wonach die festgestellten Rötungen im Scheidenvorhof und am Anus der Privatklägerin mehrere Ursachen haben können, dürfen – entgegen den Erwägungen der Vor-instanz – auch nicht als schwaches Indiz dafür gewertet werden, dass Sexualkontakte stattgefunden haben. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich aus dem Untersuchungsbericht des Kinderspitals keine Hinweise auf sexuelle Handlungen bei der Privatklägerin ergeben.
3.5.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auch die beim Beschuldigten sichergestellte Packung Kamagra 100, eines Viagra-Generikums, für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts irrelevant ist (Urk. 91 S. 77 f.).
3.5.3. Ebenso wenig können aus der pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung des Beschuldigten irgendwelche Schlüsse zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten gezogen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht betont (Urk. 91 S. 77), hält das Gutachten vom 25. Februar 2022 fest, dass beim Beschuldigten keine Wirkstoffe von Kamagra 100 gefunden worden seien, wobei gleichzeitig eingeräumt wird, dass aufgrund der Zeitdifferenz zwischen dem Ereignisbeginn und der Urinentnahme die Nachweisdauer für einige der untersuchten Stoffe bereits abgelaufen sein könnte. Entsprechend könne eine Beeinflussung durch diese Stoffe im Ergebniszeitraum nicht vollständig ausgeschlossen, indessen aber gerade auch nicht bestätigt werden (Urk. 6/4 S. 3 f.).
3.6. Gesamtwürdigung
3.6.1. Einleitend ist hervorzuheben, dass es sich bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, um klassische Vier-Augen-Delikte handelt. Für die Erstellung des Anklagesachverhalts betreffend die Vorgänge vom 21. November 2021 und vom 3. Dezember 2021 ist daher primär entscheidend, ob und inwiefern auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt wurde (Ziff. III./3.2.2. ff.), bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
3.6.2. So äusserte sie sich insgesamt nur sehr zurückhaltend zum mutmasslich Vorgefallenen und machte von sich aus fast keine Angaben, geschweige denn solche, die als detailliert bezeichnet werden könnten. Vielmehr war es die auf Kinderbefragungen spezialisierte Polizeibeamtin, welche die für die Untersuchung notwendigen Informationen bei der Privatklägerin im Einzelnen erfragen musste. Die Antworten der Privatklägerin auf die an sie gestellten Fragen fielen – soweit überhaupt Antworten erfolgten – jeweils sehr kurz, knapp und einsilbig aus. Häufig nickte sie auch nur, schüttelte den Kopf oder antwortete mit der einsilbigen Floskel "Mhm", wodurch ihre ohnehin schon dürftigen Angaben eine weitere Relativierung erfahren. Insbesondere wenn sich die Fragen auf das Kerngeschehen bezogen, imponieren die Antworten der Privatklägerin als sehr dürr, zögerlich, allgemein und pauschal. Die Privatklägerin liess sich praktisch nicht dazu bewegen, die angeblichen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten aus eigenem Antrieb und in ihren eigenen Worten zu beschreiben. Ihre Aussagen beschränkten sich vielmehr darauf, zu bestätigen oder zu verneinen, was sie explizit gefragt worden war. Dies kann einerseits darauf zurückzuführen sein, dass die Privatklägerin tatsächlich vom Beschuldigten sexuell missbraucht wurde und es ihr äusserst unangenehm war bzw. schwer fiel, über das Erlebte im Einzelnen berichten zu müssen. Andererseits ist es aber durchaus auch möglich, dass das zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht oder nicht nur tatsächlich Erlebtes schilderte und sich daher in der Einvernahmesituation äusserst unwohl fühlte.
Weiter entsteht der Eindruck, als habe die Privatklägerin ihre Antworten jeweils abhängig davon formuliert, was sie zuvor gefragt worden war. Wurde die Frage umformuliert oder zu einem späteren Zeitpunkt in anderem Zusammenhang nochmals gestellt, erfolgte häufig eine entsprechend angepasste oder eine andere Antwort. Die Privatklägerin schilderte das mutmasslich Erlebte folglich nicht in ihren eigenen Worten und noch weniger aus eigenem Antrieb, sondern liess sich durch die Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin leiten. In ihren Einvernahmen sind daher keine freien, spontanen Schilderungen zum angeblichen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten zu finden. Gewisse Konkretisierungen und/oder einzelne Details konnte die Privatklägerin immer nur dann anfügen, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin ausdrücklich darauf angesprochen bzw. explizit danach gefragt worden war. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen praktisch keinen eigenen Inhalt auf. Ebenso gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin nicht ansatzweise schilderte, wie sie sich während der mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten fühlte und was diese in ihr auslösten. Auch anlässlich ihrer Einvernahmen zeigte sie kaum Emotionen, sondern wirkte teilnahmslos, beinahe abwesend. Schliesslich ist hervorzuheben, dass selbst in den äusserst knappen, dürren und vagen Antworten der Privatklägerin diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auftraten, welche zum Teil zentrale Punkte des Kerngeschehens betrafen. Insgesamt verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin auf einem tatsächlichen Erleben basieren und insofern glaubhaft sind.
3.6.3. Für einen rechtsgenügenden Nachweis des Anklagesachverhalts wären detaillierte, originelle, spontane, von Emotionen geprägte, konsistente und widerspruchsfreie Aussagen der Privatklägerin notwendig gewesen. Solche Aussagen liegen jedoch gerade nicht vor. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Depositionen erst 13 Jahre alt und in sexuellen Belangen unerfahren war. Entsprechend ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Schilderungen über das mutmasslich Erlebte für sie schambehaftet waren. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen und insbesondere zu den angeblichen sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll, zumindest teilweise den gängigen, bei der Aussageanalyse zu beachtenden Realkennzeichen entsprechen, mithin eine gewisse Qualität aufweisen.
3.6.4. An die Aussagequalität einer minderjährigen Person dürfen nicht wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden als an die Aussagequalität von Erwachsenen. Die Schamhaftigkeit, über gewisse mutmassliche Vorfälle berichten zu müssen, kann und muss bei der Würdigung der Aussagen von kindlichen oder jugendlichen Verfahrensbeteiligten zwar durchaus berücksichtigt werden. Allerdings müssen auch deren Ausführungen zumindest in einem gewissen Mass Detailreichtum, Originalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit und emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung aufweisen, um als glaubhaft zu gelten. Die von der Aussagepsychologie entwickelten Kriterien, um Schilderungen als tatsächlich erlebnisbasiert qualifizieren zu können, dürfen bei minderjährigen Verfahrensbeteiligten nicht zulasten der beschuldigten Person aufgeweicht werden.
3.6.5. Ausgehend von diesen Schlussfolgerungen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, aufgrund des noch jugendlichen Alters der Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Depositionen zulasten des Beschuldigten über die fehlenden bzw. ungenügenden Realkennzeichen hinwegzusehen und Abstriche bei der Qualität der Aussagen der Privatklägerin zuzulassen, um den Anklagesachverhalt gestützt darauf zu erstellen.
3.6.6. Abgesehen von den Aussagen der Privatklägerin liegen keine weiteren Beweismittel vor, die zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts herangezogen werden können. Die im Vorverfahren einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen konnten keine sachdienlichen Aussagen zu den anklagegegenständlichen Taten machen, da sie diese nicht selbst beobachtet hatten und auch sonst keine eigenen Wahrnehmungen dazu bekunden konnten.
Sodann liegen keine objektiven Beweismittel vor, die auf den in der Anklage umschriebenen sexuellen Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten hinweisen. So ist nirgends dokumentiert, dass innerhalb der Familie oder dem näheren Umfeld der Privatklägerin, in der Schule oder anderswo Auffälligkeiten hinsichtlich ihres Verhaltens oder psychische Probleme beobachtet worden wären. Im Gegenteil: So schilderte beispielsweise D._____ in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2021, dass die Privatklägerin anlässlich ihres Treffens am Abend des 3. Dezember 2021 ganz normal gewirkt habe und fröhlich gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 88; vgl. auch F/A 126), was Fragen aufwirft, nachdem die Privatklägerin vorbrachte, der Beschuldigte habe sie an jenem Tag im Zeitraum zwischen dem Schulschluss am Nachmittag und dem Eintreffen ihrer beiden Freundinnen D._____ und C._____ bei ihr zu Hause vergewaltigt. Dasselbe lässt sich mit Bezug auf den mutmasslichen Vorfall vom 21. November 2021 aufzeigen: Der Vater der Privatklägerin führte aus, das Wiedersehen mit seiner Tochter sei normal gewesen, als sie ihn am Morgen des 21. November 2021 zusammen mit dem Beschuldigten am Flughafen abgeholt habe, nachdem er für einige Tage nach Mazedonien gereist war (Urk. 4/4 F/A 55 ff. und F/A 61). Auch diese Aussage erstaunt, da die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren angab, unmittelbar vor dem Wiedersehen mit ihrem Vater auf dem Weg zum Flughafen vom Beschuldigten sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt worden zu sein.
3.6.7. Ein Hinweis darauf, dass es tatsächlich zu sexuellem Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten gekommen sein könnte, könnte sich aus der Strafanzeige vom Juni 2020 ergeben, nachdem die Privatklägerin gegenüber einer Jugendarbeiterin der Gemeinde E._____ berichtet hatte, dass sie sowohl von ihrem Vater als auch von ihrem Grossvater sexuell missbraucht werde. Sodann werde sie von beiden Eltern immer wieder geschlagen. Als die Polizei allerdings an den Wohnort der Privatklägerin ausrückte und das Gespräch mit ihr suchte, lösten sich die erhobenen Vorwürfe auf, indem die Privatklägerin sofort erklärte, dass die Geschichte, welche sie der Jugendarbeiterin erzählt habe, gelogen gewesen sei bzw. nicht stimme (Urk. 1/3). Die Erklärung der Privatklägerin im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung, wonach sie damals noch nicht bereit gewesen sei, die angeblich erlebten Übergriffe zur Anzeige zu bringen resp. die Anzeige anschliessend weiterzuverfolgen (Urk. 3/3 F/A 290), erscheint durchaus plausibel. Gleichzeitig aber kann gerade aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Hintergründe der Anzeigeerstattung im Juni 2020 nicht ausgeschlossen werden, dass die damaligen Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen. Auch wenn daraus nicht generell geschlossen werden kann, dass die Privatklägerin auch hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe nicht tatsächlich Erlebtes schilderte, so werfen die Ereignisse im Zusammenhang mit der ersten Strafanzeige gegen den Beschuldigten und die beiden Eltern dennoch Fragen auf, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin beschlagen.
3.6.8. Im Ergebnis lassen sich die Anklagevorwürfe gestützt auf die Ausführungen der Privatklägerin und die weiteren Beweismittel nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen. Es verbleiben vielmehr ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Schilderungen der Privatklägerin beschrieben wird, verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
3.6.9. In diesem Punkt vertritt eine Minderheit des Gerichts eine gegenteilige Meinung. Der Minderheitsantrag liegt diesem Urteil bei (Prot. II S. 36; Urk. 143).
IV. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage u.a. dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Erweist sich der Sachverhalt hingegen nicht als spruchreif, verweist das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige leistungspflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden oder immaterielle Unbill zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- oder Genugtuungspflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden bzw. immaterielle Unbill, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIE-BER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 2 zu Art. 123 StPO).
3. Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt
illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, a.a.O., N 7 zu Art. 126 StPO).
Wird eine beschuldigte Person infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vom entsprechenden Tatvorwurf freigesprochen, ist eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zivilklage grundsätzlich abzuweisen, da diesfalls auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt sind (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO).
4. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen (s. vorstehend, Ziff. III./3.6.8.). Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Für eine (teilweise) Auferlegung der vorgenannten Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung, da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens durch rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten verursacht oder dessen Durchführung erschwert hätte.
2. Hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
liess der Beschuldigte beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei nochmals summarisch zu überprüfen und die Entschädigung sei gemäss der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eingereichten Honorarnote zuzusprechen (Urk. 134 S. 15 f.).
2.1. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf Fr. 14'084.– fest. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ hatte ursprünglich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 30'606.20 geltend gemacht (Urk. 57), welchen Betrag die Vorinstanz insbesondere mit der Begründung kürzte, dass der Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten und das Aktenstudium für die Ausübung des amtlichen Mandats nicht im ausgewiesenen Umfang notwendig erscheine und daher auf ein angemessenes Mass zu kürzen sei (Urk. 91 S. 120 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen des Plädoyers unangemessen erscheine und daher um die Hälfte zu reduzieren sei (Urk. 91 S. 123).
2.2. Den vorstehenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann nicht vollständig gefolgt werden. Grund dafür ist insbesondere, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verkannte, dass sich die Gebühr nur im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), während für die Führung eines Strafprozesses nach Anklageerhebung einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Pauschalgebühr festzulegen ist (§ 17 AnwGebV; vgl. auch BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Nachfolgend ist daher zu unterscheiden zwischen der Gebühr für das Vorverfahren und derjenigen für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren.
2.3. Die Vorinstanz hat den notwendigen Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen, die im Verlauf des Vorverfahrens durchgeführt wurden, mit
11 Stunden bemessen (Urk. 91 S. 121), was zu übernehmen ist. Hinzuzurechnen sind insgesamt 3 Stunden für die Hin- und Rückwege zu den Einvernahmeterminen. Zusätzlich rechtfertigt es sich, der amtlichen Verteidigung insgesamt 5 Stunden für die Vorbereitung der verschiedenen Einvernahmen einschliesslich das Studium von relevanten Akten anzurechnen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an den durchgeführten Einvernahmen und deren Vorbereitung als überhöht.
2.4. Der amtlichen Verteidigung ist weiter der notwendige Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten im Vorverfahren zu entschädigen. An dieser Stelle ist die Pflicht der amtlichen Verteidigung in Erinnerung zu rufen, das amtliche Mandat zu einem angemessenen Aufwand zu führen. Aus der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ergibt sich, dass er sich praktisch im Monatstakt während mehrerer Stunden mit dem Beschuldigten besprach. Insbesondere nutzte er sämtliche Einvernahmetermine, um sich länger mit seinem Mandanten auszutauschen, und besuchte ihn darüber hinaus in der Untersuchungshaft bzw. nach seiner Entlassung aus der Haft in der Nähe seines Wohnorts zu weiteren Besprechungen (Urk. 57). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund der gravierenden Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden waren, eine besonders intensive Betreuung nachfragte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Besprechungen zwischen ihm und der amtlichen Verteidigung aufgrund der Sprachbarriere länger gedauert haben dürften als üblicherweise. Schliesslich ist dem Gericht bewusst, dass es seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft aufgrund der Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zeitaufwändiger war, Besprechungen durchzuführen, da dem Beschuldigten untersagt war, das Rayon der Gemeindegebiete O.____, P._____ und Q._____ zu verlassen, was mittels Electronic Monitoring überwacht wurde. Die amtliche Verteidigung hatte sich somit in den eingegrenzten Rayon um den Wohnort des Beschuldigten zu begeben, um diesen treffen zu können. Dennoch erscheinen die Kadenz, in welcher es zu Besprechungen mit dem Beschuldigten kam, und die Dauer dieser Treffen selbst unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als übermässig resp. nicht angezeigt. Als angemessen erweist sich vielmehr ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden, worin der Hin- und Rückweg zu den jeweiligen Treffpunkten bereits eingeschlossen ist. Hinzu kommen insgesamt 5 Stunden für die Vorbereitung der einzelnen Besprechungen sowie ein allfälliges Aktenstudium.
2.5. In der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ finden sich schliesslich zahlreiche weitere, zeitmässig kleinere Aufwände, die das Studium von Verfügungen, telefonische Kontakte, den Schriftverkehr oder kleinere Eingaben betreffen (Urk. 57). Es rechtfertigt sich und erscheint als angemessen, für all diese weiteren Leistungen einen Zeitaufwand von 7 Stunden zu berücksichtigen.
2.6. Für das Vorverfahren resultiert somit ein zu entschädigender Zeitaufwand von insgesamt 41 Stunden, was einer Entschädigung von Fr. 9'020.– entspricht, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– (vgl. § 3 AnwGebV).
2.7. Für die Leistungen der amtlichen Verteidigung ab Anklageerhebung bis und mit Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist wie erwähnt eine Pauschalgebühr festzusetzen. Diese beträgt in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass gravierende Vorwürfe Gegenstand der Anklage bildeten und im Falle eines Schuldspruchs weitreichende Konsequenzen für den Beschuldigten drohten. Der Sachverhalt stellte sich indessen nicht allzu komplex dar. Hinzu kommt, dass der Aktenumfang bzw. die im Vorverfahren erhobenen Beweise überschaubar waren. So mussten primär die Aussagen der Privatklägerin eingehend gewürdigt werden. Daneben bestanden noch ein paar weitere Einvernahmen und sonstige Akten wie Polizeirapporte, welche für die Erstellung des Sachverhalts jedoch nur von untergeordneter Bedeutung waren. Insgesamt erscheint eine Pauschalgebühr von Fr. 14'000.– für die Leistungen der amtlichen Verteidigung während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens als angemessen.
2.8. Nach Hinzurechnung der Barauslagen gemäss dem angefochtenen Urteil (Urk. 91 S. 123) und der Mehrwertsteuer ist die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit insgesamt Fr. 25'000.– zu entschädigen. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen ist anzuweisen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Differenz zum bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 14'084.– zu überweisen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, konkret diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 15'700.10 geltend, wobei die Teilnahme an der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt ist (Urk. 132). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, woraus folgt, dass eine Pauschalgebühr festzusetzen ist, welche in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bei der Bemessung der Gebühr ist u.a. zu berücksichtigen, ob das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
4.1. In seiner Honorarnote vom 20. Mai 2024 führt Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erneut einen grossen Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten auf (Urk. 132). Dieser Aufwand erscheint unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. V./2.4.) der Bedeutung des Falles und den konkreten Verhältnissen nicht mehr angemessen. Darüber hinaus enthält die Honorarnote der amtlichen Verteidigung zahlreiche kleinere und Kleinstaufwendungen wie zum Beispiel für die Entgegennahme von Verfügungen (Urk. 132). Derartige Aufwendungen, genauso wie eigentliche Kanzleiarbeiten, werden grundsätzlich nicht entschädigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das vorinstanzliche Urteil zwar beinahe vollumfänglich angefochten wurde (vgl. Ziff. II./1.2.), im vorliegenden Berufungsverfahren allerdings keine neuen Beweismittel oder Akten hinzukamen, welche für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts relevant und eingehend zu studieren gewesen wären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ganz weitgehend dieselben Argumente vorbrachte wie bereits vor Vorinstanz. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb der amtlichen Verteidigung für ihren Aufwand während des Berufungsverfahrens eine höhere Entschädigung zugesprochen werden müsste als für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren.
4.2. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der geltend gemachten Barauslagen erscheint es gestützt auf die vorstehenden Erwägungen angemessen, die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen während des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Auf diesen Betrag gelangte man im Übrigen auch, wenn in der Honorarnote vom 20. Mai 2024 die nicht angemessenen Positionen gestrichen oder auf ein angemessenes Mass gekürzt würden.
5. Der Beschuldigte verlangt für die zu Unrecht erlittene Haft sowie die ebenso zu Unrecht angeordneten Ersatzmassnahmen eine Genugtuung von Fr. 200.– für jeden Tag Haft sowie von Fr. 100.– für jeden Tag Electronic Monitoring oder Rayonbeschränkung mit Pass- und Schriftensperre (Urk. 134 S. 9 f., 16).
5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem Freispruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3; 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungsund/oder Sicherheitshaft befand, aber auch bei anderen Zwangsmassnahmen, welche zu einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse führten (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 27 zu Art. 429 StPO).
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstver-
schulden sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu, so der die Dauer des Freiheitsentzugs, den Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und der Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen, soweit keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2 und 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
5.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Dezember 2021 bis und mit dem 10. Februar 2022 in Untersuchungs- sowie vom 19. Januar 2023 bis zum 21. September 2023 in Sicherheitshaft (Urk. 13/2+16; Urk. 60; Urk. 109). Der erlittene Freiheitsentzug durch ungerechtfertigte Haft beläuft sich auf insgesamt 310 Tage und ist dem Beschuldigten vollständig zu entschädigen.
5.3. Daneben wurden für den Beschuldigten verschiedene Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO angeordnet, welche bei der Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ebenfalls zu berücksichtigen sind. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde dem Beschuldigten für die Zeitspanne vom 10. Februar 2022 bis und mit dem 21. Dezember 2022 ein Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin und deren Familie auferlegt sowie untersagt, den eingegrenzten Rayon der Gemeindegebiete O._____, P._____ und Q._____ zu verlassen. Letztere Ersatzmassnahme wurde mittels Electronic Monitoring überwacht (Urk. 13/17). Vom 22. Dezember 2022 bis zum 19. Januar 2023 dauerten die vorgenannten Ersatzmassnahmen fort, jedoch fiel die Überwachung der Rayonbeschränkung mittels Fussfessel weg (Urk. 53). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Beschuldigte folglich während 342 Tagen mit Ersatzmassnahmen belegt.
Am 20. September 2023 wurde der Beschuldigte sodann aus der Sicherheitshaft entlassen. Von da an war ihm erneut untersagt, mit der Privatklägerin oder ihrer Kernfamilie Kontakt aufzunehmen und den eingegrenzten Rayon der Gemeindegebiete O._____, P._____ und Q._____ zu verlassen. Mit Bezug auf letztere Ersatzmassnahme wurde die Überwachung mittels Electronic Monitoring angeordnet. Weiter wurde eine Ausweis- und Schriftensperre verhängt und dem Beschuldigten die Auflage erteilt, sich einmal pro Woche bei der örtlichen Polizeistelle zu melden (Urk. 107). Diese Ersatzmassnahmen galten bis zum Erlass des Berufungsurteils, d.h. während insgesamt 248 Tagen.
Unter Berücksichtigung des Ausmasses, in welchem der Beschuldigte durch die angeordneten Ersatzmassnahmen in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt war, erscheint es angemessen und gerechtfertigt, die relevanten Zeitspannen zu einem Drittel anzurechnen, d.h. zu insgesamt 199 Tagen (314 Tage geteilt durch 3 = aufgerundet 105 Tage; 28 Tage geteilt durch 3 = aufgerundet 10 Tage;
248 Tage geteilt durch 3 = aufgerundet 84 Tage).
5.4. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bzw. des angemessenen Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft maximal in seiner Freiheit eingeschränkt war. Zudem fällt ins Gewicht, dass er eine lange Haftdauer von insgesamt 310 Tagen erdulden musste. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- resp. der Sicherheitshaft wurden gegenüber dem Beschuldigten während längerer Zeit Ersatzmassnahmen angeordnet. Diese bestanden primär in seiner Eingrenzung auf ein bestimmtes Rayon, welche Massnahme mittels einer Fussfessel überwacht wurde, und in einem Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin und deren Kernfamilie. Während des Berufungsverfahrens war der Beschuldigte sodann mit einer Pass- und Schriftensperre belegt und hatte er sich regelmässig bei der örtlichen Polizeistelle zu melden. Zwar ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er aufgrund der Ersatzmassnahmen und/oder der Haft wirtschaftliche Einbussen erlitten hätte. So geht er bereits seit vielen Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern lebt von seiner Altersrente, Ergänzungsleistungen und der finanziellen Unterstützung seiner Kinder (Prot. II S. 18 ff.). Zudem konnte sich der Beschuldigte innerhalb des eingegrenzten Rayons, d.h. auf dem Gebiet der Gemeinden O._____, P._____ und Q._____ frei bewegen. Eingeschränkt war der Beschuldigte indessen dadurch, dass er nicht ins Ausland und damit insbesondere nicht zu seinen Familienangehörigen in Nordmazedonien reisen konnte. Weiter war ihm verwehrt, mit seiner Tochter und den Geschwistern der Privatklägerin in Kontakt zu treten, was aufgrund des engen Verhältnisses, welches er bis zur Anzeigeerstattung am 6. Dezember 2021 zur Familie K._____/L._____ pflegte, besonders ins Gewicht fällt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren einen grossen Reputationsschaden für den Beschuldigten zur Folge hatte, insbesondere innerhalb seiner Familie.
5.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es angemessen, von einer Entschädigung von Fr. 120.– pro Tag auszugehen. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für zu Unrecht erlittene Haft und Ersatzmassnahmen eine Genugtuung von Fr. 61'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (310 Tage Haft + 199 Tage Ersatzmassnahmen = 509 Tage * Fr. 120.–).
Die Genugtuung ist ab dem 4. März 2023, d.h. ab dem mittleren Verfall, zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen (Art. 73 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 12. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 9 und 10 (Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen) sowie 11 (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit insgesamt Fr. 25'000.– (inkl. 7.7 % MWST) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichtes Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Differenz zum bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 14'084.– zu überweisen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger während des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST) entschädigt.
6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 61'000.–, zuzüglich
5 % Zins seit 4. März 2023, für zu Unrecht erlittene Haft und Ersatzmassnahmen aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail an kontakt@X._____-law.ch) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an … [Adresse].ch)
die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (vorab per E-Mail an Y._____@....zh.ch) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an bvd.em@ji.zh.ch und...@ji.zh.ch)
sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit dem Minderheitsantrag (Urk. 143) gemäss § 124 GOG – an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (zusammen mit dem Minderheitsantrag [Urk. 143] gemäss § 124 GOG) die Kasse des Bezirksgerichts Meilen betr. Dispositivziffer 3 das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 133.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. Mai 2024
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese
Minderheitsantrag zum Urteil vom 29. Mai 2024
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
vertreten durch Beiständin MLaw Y._____,
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 12. Januar 2023 (DG220013)
Begründung der Meinung der Minderheit des Gerichts im Sinne von § 124 GOG:
1. Die abweichende Meinung betrifft die Frage, ob der Anklagesachverhalt mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung erstellt werden kann. Die Minderheitsmeinung vertritt die Auffassung, dass dieser Anklagesachverhalt gestützt auf die Ausführungen der Privatklägerin erstellt werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung schuldig zu sprechen, mit den entsprechenden Folgen hinsichtlich der Strafzumessung, des Vollzugs, der Landesverweisung, der Zivilansprüche sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darüber hinaus ist in einem solchen Fall zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen.
2. Anklagesachverhalt betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und mehrfache Vergewaltigung (Erw. III.3.)
2.1. Bei der Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin fällt zwar auf, dass ihre Antworten jeweils kurz und knapp ausfielen. Entgegen der Mehrheitsmeinung ist dies indessen ohne weiteres verständlich und – wie auch von der Vorinstanz festgehalten – massgeblich der Einvernahmesituation geschuldet, in welcher die Geschädigten mehreren Kameras ausgesetzt war und sie wusste, dass unter anderem der Beschuldigte, der ihr Grossvater ist, zuhörte und zuschaute. Ein solches Aussageverhalten ist indessen nicht – zumindest nicht per se – zulasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu werten. Vielmehr ist die Art und Weise, in welcher die Privatklägerin ihre Antworten gibt, darauf zurückzuführen, dass es sich um Delikte im Bereich der intimsten Privatsphäre handelt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin gegen ihren Grossvater als den mutmasslichen Täter aussagen musste, während dieser den Einvernahmen beiwohnte und die Privatklägerin über die Videoübertragung mitverfolgen konnte. Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass es ihr umso schwerer fiel, über das Erlebte in Anwesenheit von Dritten und insbesondere des Beschuldigten zu erzählen.
2.2 Aufgrund der kurzen und knappen Antworten könnte aufgrund der Einvernahmeprotokolle der Eindruck entstehen, dass die Privatklägerin emotionslos auf die Fragen der befragende Polizeibeamtin antwortete. Allerdings zeigt sich die Emotionalität in den Antworten im Verhalten der Privatklägerin während den Einvernahmen, mithin auf nonverbale Art und Weise. So ist insbesondere aus den Videoaufzeichnungen der Einvernahmen eindrücklich ersichtlich, dass die Privatklägerin sichtlich Mühe hatte, über das Geschehene zu sprechen. Dies ist einerseits allgemein darauf zurückzuführen, dass es bei den anklagegegenständlichen Vorfällen um schambehaftete Vorgänge handelt. Andererseits aber ist die Zurückhaltung der Privatklägerin darauf zurückzuführen, dass die anklagegegenständlichen Taten durch ein Familienmitglied ausgeübt worden sein sollen.
2.3 Im Kontrast zu diesen knappen und kurzen Antworten machte die Privatklägerin anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 6. Dezember 2021 gegenüber der Polizei detailliertere Ausführungen, welche im Polizeirapport vom 7. Dezember 2021 sinngemäss wiedergegeben und von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst wurden (Urk. 91 S. 13 ff.). Wie die Vorinstanz zurecht festhält, sind die in Polizeirapport vom 7. Dezember 2021 festgehaltenen Ausführung der Privatklägerin als Beweismittel verwertbar. Dem Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Einvernahmen der Privatklägerin, an denen er teilnehmen konnte und Gelegenheit hatte, der Privatklägerin Ergänzungsfragen zu stellen, der Polizeirapport und entsprechend die darin festgehaltenen Ausführungen der Privatklägerin bekannt. Entsprechend war es dem Beschuldigten hinreichend möglich, auch aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin gegenüber der Polizei am 6. Dezember 2021 Ergänzungsfragen an die Privatklägerin zu stellen.
2.4 Anlässlich der Tatbestandsaufnahme von 6. Dezember 2021 konnte die Privatklägerin eindrücklich, detailliert, schlüssig und in sich stimmig erklären, zu welchen Vorfällen es in den letzten drei Jahren gekommen sein soll. Dabei konnte sie ausreichend detailliert darlegen, wie der Beschuldigte vorgegangen wäre, was vorund nachher geschehen sei, wo die Vorfälle stattgefunden hätten, über die Kleidung, welche sie angehabt hätte, und wie sich der Beschuldigte verhalten hätte (Urk. 1/1 S. 3 ff.).
2.5 Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Videos der beiden Befragungen bestätigt (Urk. 3/2 und Urk. 3/4). Zwar musste die Privatklägerin pandemiebedingt in beiden Einvernahmen eine Schutzmaske tragen, wodurch es nicht möglich war, die Mimik der Privatklägerin zu beurteilen. Die Videos belegen, dass die Privatklägerin in beiden Einvernahmen jeweils eher leise sprach, die Antworten jedoch relativ bestimmt gegeben und mit eigenen Worten formuliert wurden. Die Antworten selbst wurden häufig langsam und schüchtern gegeben. Zudem wurde die Stimme der Privatklägerin auch immer wieder leiser und brüchig. Aus den Videos der Befragungen geht sodann hervor, dass sich die Privatklägerin bemühte, Details des mutmasslich vorgefallenen zu rekonstruieren und Vorgefallenes anhand von Details zu erklären. Auf konkrete, spezifische Nachfragen der befragenden Polizeibeamtin konnte die Privatklägerin auch häufig nur mit einem nicken antworten. Insgesamt ist die Schambehaftetheit, über solche Vorfälle befragt zu werden spürbar, zumal bei den Befragungen auch der Beschuldigte und Grossvater der Privatklägerin als der mutmassliche Täter anwesend war. Auf den Videoaufnahmen ist sodann ersichtlich, dass die Privatklägerin in beiden Einvernahmen ihren Kopf sowie ihren Körper möglichst mit Kleidern bedeckt hielt. So trug sie in beiden Einvernahmen während der gesamten Zeit eine Kappe über den Kopf, zog ihre Winterjacke nicht aus und trug während der gesamten Zeit ihre Handschuhe. Bezeichnend ist sodann eine Szene in der ersten Einvernahme, wo die Privatklägerin in der Pause der Einvernahme, wissend, dass die Kamera nach wie vor auf sie gerichtet war, ihre Kappe und Kapuze ihrer Jacke immer tiefer ins Gesicht zog, um möglichst wenig von ihr zu zeigen. Dabei rückte sie auch ihre Schutzmaske immer wieder nach oben. Ebenso zog sie selbst die Handschuhe sofort wieder an, nachdem sie ihre Haare geordnet hatte. Es machte klar den Eindruck, dass die Privatklägerin in der Videoeinvernahme möglichst wenig von ihrem Gesicht und generell von sich selbst zeigen wollte. Ein solches Verhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Hätte die Privatklägerin die gegen den Beschuldigten vorgebrachten Vorfälle lediglich aus Wut und Rache gegenüber dem Beschuldigten als ihren Grossvater erfunden, ist nur schwer vorstellbar, dass sie ein solch eindrückliches Verhalten gezeigt hätte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin bei einem weiteren Unterbruch der Einvernahme ihren Kopf in ihre Arme vergrub. Es erscheint unplausibel, dass eine 13-Jährige ein solches theatralisches Verhalten an den Tag legt. Im Übrigen ist ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 91 S. 35 ff.).
2.6 Inhaltlich zeichnen sich die Ausführungen der Privatklägerin dadurch aus, dass sie widerspruchsfrei sind. Dies ist einerseits auch darauf zurückzuführen, dass die Ausführungen der Privatklägerin jeweils eher kurz und knapp waren sowie Ausführungen häufig erst auch explizit Nachfragen hin gemacht wurden. Andererseits aber schildert die Privatklägerin in sich stimmig, schlüssig und lebensnah, welche Handlungen der Beschuldigte an ihr vorgenommen hätte. Darüber hinaus schildert die Privatklägerin das mutmasslich Vorgefallene in ihren eigenen Worten. Bezeichnend dafür ist die Bezeichnung des Spermas des Beschuldigten in der ersten Einvernahme als «weisses Teil» (Urk. 3/3 F/A 108 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht sodann, dass die Privatklägerin Details und Antworten zu den Umständen der Vorfälle, so zum Beispiel Ort, Datum, Zeit und dem Wochentag, geben konnte, auch wenn ihr das Aussprechen der einzelnen Handlungen, welche der Beschuldigte mutmasslich vorgenommen haben soll, sichtlich schwer fiel. Sodann ist aus den Videoaufzeichnungen sowie dem Wortprotokoll zu entnehmen, dass die Privatklägerin wiederholt Antworten nur geben konnte, indem sie still nickte.
2.7 Ebenso für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin Erinnerungslücken zugeben konnte. Beispielsweise räumte die Privatklägerin ein, nicht angeben respektive ausführen zu können, wie der erste Vorfall abgelaufen sei und ob ihr der Beschuldigte gedroht hätte (Urk. 3/5 F/A 39 und F/A 41). In solchen Situationen ist die Privatklägerin sichtlich bemüht, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten
2.8 Die Vorinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass der Zeitpunkt der Erstbelastung sich stimmig in das Gesamtbild einfügt (Urk. 91 S. 34 f.). Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es ohne weiteres erklärbar sei, weshalb sich die Privatklägerin erst am 1. Dezember 2021 überhaupt zu den Vorfällen äusserte und sich dann am 6. Dezember 2021 im Kinderspital Zürich untersuchen liess, woraufhin das vorliegende Verfahren angestossen wurde. Zu Recht hält die Vorinstanz sodann fest, dass die Privatklägerin überzeugend dargelegt habe, dass der Hintergrund dafür, dass die Privatklägerin von den Übergriffen berichtet, darin lag, dass sie nach dem letzten Vorfall vom Freitag, 3. Dezember 2021, befürchtet hatte, schwanger zu sein. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz ebenfalls zurecht festhält, dass die belastenden Aussagen gegen den Grossvater der Privatklägerin gerichtet waren, weshalb sie sich aufgrund der familiären Situation zurückhielt.
2.9 Auch was das Aussageverhalten der Privatklägerin betrifft, sind, unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen, die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend (Urk. 91 S. 37 ff.). Die Art und Weise, wie die Privatklägerin zurückhaltend, gleichzeitig aber auch klar und bestimmt die Vorgänge schildert, lassen auf realitätsnahe Schilderungen und ein tatsächlich Erlebtes schliessen. Bezeichnend ist sodann, dass die Privatklägerin häufig, insbesondere in der ersten Einvernahme, bei welcher der Beschuldigte ebenfalls zugegen war, viele Fragen lediglich mit einem «Mhm» und entsprechenden Gesten bestätigen konnte. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist ein solches Aussageverhalten eindrücklich und bestätigt, dass die Privatklägerin sichtlich Schwierigkeiten hatte, über das von ihr Erlebte, Schambehaftete zu berichten.
2.10 Die Vorinstanz übersieht sodann keineswegs, dass die Aussagen der Privatklägerin insofern nicht schlüssig sind, als die von ihr behauptete Häufigkeit der Vorfälle, mithin dass es während den letzten ca. drei Jahren jeweils alle zwei Wochen zu einem Vorfall gekommen sein soll, nicht zutreffen könne (Urk. 91 S. 43 f.). Zurecht schliesst die Vorinstanz indessen daraus nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin generell unglaubhaft wären. Vielmehr legt sie überzeugend und zurecht dar, dass diese von der Privatklägerin angegebene Häufigkeit ungenau sein musste. Die Privatklägerin wurde in den Einvernahmen gefragt, was sie darunter verstehe, wenn sie ausführe, dass es schon mehrmals zu solchen Vorfällen gekommen wäre. Die befragende Polizeibeamtin fragte nach, ob dieses mehrmals einmal am Tag, einmal in der Woche, einmal im Monat oder einmal im Jahr bedeute. Als Antwort darauf führte die Beschuldigte aus, dass sie mit mehrmals alle zwei Wochen meine (Urk. 3/3 F/A 119 ff.). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zurecht erwägt, dass die von der Privatklägerin gemachte Angabe, wonach es alle zwei Wochen zu einem Vorfall gekommen sein soll, ohnehin zu wenig konkret sei, dass diesbezüglich zulasten des Beschuldigten überhaupt Schlüsse gezogen werden könnten und dürften.
2.11 Insgesamt sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu bezeichnen und es kann diesbezüglich auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 44 f.). Die Privat-
klägerin vermochte in den Einvernahmen das Kerngeschehen, das zweifeillos traumatisierend wirken musste, im Grossen und Ganzen nachvollziehbar und schlüssig zu schildern. Ihre Schilderungen lassen sich auch ohne Weiteres mit ihren Äusserungen, die sie gegenüber den Auskunftspersonen tätigte, in Einklang bringen.
2.12 Entgegen der Mehrheitsmeinung kann daher gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin der Anklagesachverhalt erstellt werden. Die Privatklägerin schildert die Übergriffe vom 21. November 2021 sowie vom 3. Dezember 2021 in ihren Einvernahmen in sich stimmig, schlüssig, detailliert und realitätsnah. Darüber hinaus zeigen gerade die Videoaufnahmen der Einvernahmen die Schwierigkeit, welche die Privatklägerin vergegenwärtigen musste, um über das Erlebte zu berichten. Diese Emotionalität und Schambehaftetheit, die nicht nur aus den Videoaufnahmen, sondern auch aus den Wortprotokollen deutlich hervortritt, verstärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und bestätigen, dass die Privatklägerin tatsächlich Erlebtes widergegeben hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 78 f.).
2.13 Hinsichtlich des Anklagesachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser insofern erstellt werden kann, als es die Vorfälle vom 21. November 2021 sowie vom 3. Dezember 2021 betrifft und sich diese Vorgänge wie in der Anklageschrift umschrieben ereignet haben. Mit Bezug auf die übrigen, in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Privatklägerin diese einzelnen Vorfälle nur sehr vage widergeben und nicht detailliert genug schildern konnte. Entsprechend war es auch der Staatsanwaltschaft nicht möglich, diese Vorfälle näher zu umschreiben, sondern sie musste – oder konnte – sich einzig damit begnügen, allgemein umschreibend dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass die sexuellen Übergriffe und Missbräuche ca. 2019 begonnen hätten und es anlässlich mehrerer, im weiteren nicht näher bekannt gewordenen Gelegenheiten zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Wann welche Übergriffe stattgefunden haben sollen, ist damit rechtlich nicht hinreichend umschrieben.
2.14 Schlussfolgernd ergibt sich aufgrund der Aussagen der Privatklägerin sowie gestützt auf das übrige Untersuchungsergebnis, dass der Anklagesachverhalt hin-
sichtlich der beiden Vorfälle vom 21. November 2021 sowie vom 3. Dezember 2021 auch im Berufungsverfahren als erstellt zu erachten ist.
2.15. Insgesamt ist mit der Mehrheitsmeinung festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein Vier-Augen-Delikt handelt. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen können lediglich zwecks Plausibilisierung der vom Beschuldigten und/oder der Privatklägerin deponierten Schilderungen herangezogen werden. Im Gegensatz zur Mehrheitsmeinung vertritt die Minderheit jedoch die Auffassung, dass der Anklagesachverhalt aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt werden kann. Entgegen der Mehrheitsmeinung können damit sexuelle Handlungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erstellt werden und der Beschuldigte wäre nach Ansicht der Minderheitsmeinung entsprechend wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung zu verurteilen.