SB230535
Fahrlässige Körperverletzung etc.
21. Januar 2025Deutsch125 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230535-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230535-O/U/sm
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 21. Januar 2025
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 6. Februar 2023 (GG220030)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/24).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 109 f.)
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend:
Widerhandlung (Übertretung) gegen das Epidemiengesetz (EPG) im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG i.V.m. Art 3b COVID-19-Verordnung besondere Lage (Verordnung vom 19. Juni 2020; Dossier 7 und 8),
2. Der Beschuldigte ist schuldig:
der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB (Dossier 1),
der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Hundegesetz (Dossier 1),
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 1),
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 5, 7 und 8),
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 5 und 8),
der Widerhandlung (Übertretung) gegen das Epidemiengesetz (EPG) im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG i.V.m. Art 3b COVID-19-Verordnung besondere Lage (Verordnung vom 19. Juni 2020; Dossier 5),
der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 8),
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 10).
3. Der Beschuldigte wird von folgendem Vorwurf freigesprochen:
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 9).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5.5 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900. –) und einer Busse von Fr. 900.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
7. Die Anträge der Verteidigung (Ziff. 2, 4 und 5) werden abgewiesen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist.
8. Der Privatkläger 1 (B._____), wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 50.– Ärztlicher Befund Dr. med. C._____ Fr. 240.– d Auslagen Luzerner Polizei (D7 und D10) Fr. 35.– Entschädigung Zeugin D._____ Entschädigung amtliche Verteidigung total Fr. 20'000.– (inkl. MwSt, wobei eine Akontozahlung von Fr. 6'594.90 bereits erfolgt ist)
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 100 S. 1 f.)
1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Februar 2023, Geschäfts-Nr. GG220030 bezüglich der Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 aufzuheben und es sei der Beschuldigte bezüglich der in Ziffer 2 des Urteilsdispositives genannten Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Es sei die Berufungsgegnerin resp. das Bundesamt für Polizei fedpol anzuweisen, das angefertigte DNA-Profil des Beschuldigten zu löschen und die DNA-Daten zu vernichten;
3. Es sei dem Beschuldigten den Schaden zu vergüten, der ihm durch die verschiedenen Vorfälle entstanden ist und es sei eine angemessene finanzielle Kompensation für die von ihm mehrfach erlittene Behandlung durch die Transport-, Stadt- und Kantonspolizisten, teilweise mit Leibesvisitation, in Form eines Schadenersatzes für die Auslagen von mindestens Fr. 385.– und eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.–, eventualiter nach Ermessen des Gerichtes zuzusprechen;
4. Im Falle eines Freispruches seien dem Beschuldigten die Verteidigungskosten für dieses sowie das Verfahren vor Vorinstanz gemäss den aktenkundigen Rechnungen vollumfänglich zu ersetzen, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 20'000.–;
5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sei dem Beschuldigten weiterhin als amtliche Verteidigerin beizugeben und im Falle eines Schuldspruches seien ihre Aufwände im Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde zu entgelten;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 77 S. 1; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. Februar 2023, welches dem Beschuldigten am 14. Februar 2023 schriftlich eröffnet wurde (Urk. 54), liess dieser mit Eingabe vom 22. Februar 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihm am 25. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 67), woraufhin er am 10. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärung (inkl. Beilage) einreichen liess (Urk. 73 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO).
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. Februar 2023, welches dem Beschuldigten am 14. Februar 2023 schriftlich eröffnet wurde (Urk. 54), liess dieser mit Eingabe vom 22. Februar 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihm am 25. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 67), woraufhin er am 10. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärung (inkl. Beilage) einreichen liess (Urk. 73 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO).
2. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2023 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16. November 2023 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77), wohingegen sich die Privatkläger nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 76/3-4).
3. Gemäss Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 11. Januar 2024 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzlich festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, welches diese mit Eingabe
vom 3. November 2023 eingeleitet hatte (Urk. 82/2), der erkennenden Kammer zur Erledigung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren überwiesen (Urk. 81).
4. In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss auf den 20. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Am 18. Juli 2024 wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88).
5. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 20. August 2024 diverse Beweisanträge sowie einen prozessualen Antrag (Urk. 89 + 90/1-2), welche mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 bis auf Beweisantrag 3 abgewiesen wurden, soweit sie nicht als gegenstandslos erachtet worden waren (Urk. 93). Darüber hinaus reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 28. August 2024 das angeforderte Datenerfassungsblatt betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten samt diversen Beilagen zu den Akten (Urk. 91 + 92/1-5).
6. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie deren Substitutin und liess die eingangs aufgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 f.). Das Urteil wurde am 21. Januar 2025 beraten (Prot. II S. 32 ff.) und gleichentags im Dispositiv versandt.
II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Appellation des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2) und daraus folgend gegen den Strafpunkt (Dispositivziffern 4 - 6), die Abweisung seiner auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten bzw. seines DNA-Profils und auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gerichteten Anträge (Dispositivziffer 7) sowie das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 9 - 11), wobei die amtliche Verteidigung betreffend Dispositivziffer 9 insbesondere die Bemessung ihres Honorars durch die Vorinstanz beanstandet (Urk. 73 S. 3). In diesem Umfang steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Disposition. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2023 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz [Dossiers 7 und 8]), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen [Dossier 9]) und 8 (Zivilforderung). Entsprechendes ist mithin vorab mittels Beschluss festzustellen.
2. In prozessualer Hinsicht ist mit der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass die Strafanträge, wo diese für die Verfolgung des jeweiligen Delikts erforderlich sind (in concentro hinsichtlich der Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Beschimpfung), rechtsgültig vorliegen (vgl. Urk. D1/2/1 + D8/5/1-2).
3. Wie bereits erwogen wurden die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 20. August 2024 gestellten Beweisanträge mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 mehrheitlich abgewiesen (Urk. 93), wobei er diese anlässlich der Berufungsverhandlung erneuern liess (Prot. II S. 6 f.). Darauf wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein. Im Übrigen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7.; 143 III 65, E. 5.2.; 141 IV 249, E. 1.3.1.; Urteil 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5. m.w.H.). Ferner kann das Gericht zur Begründung auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2. m.w.H.), zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das vorinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2. und 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2.).
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
A. Einleitung
1. Soweit für die Berufungsinstanz noch relevant wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, sich der fahrlässigen Körperverletzung und damit zusammenhängend der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben (Anklagedossier 1). Ferner wird ihm zum Vorwurf gemacht, die Tatbestände der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagedossiers 5, 7 und 8), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Anklagedossiers 5 und 8), der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Anklagedossier 5), der Beschimpfung (Anklagedossier 8) sowie der Nötigung (Anklagedossier 10) erfüllt zu haben. Nachdem diese Tatvorwürfe vom Beschuldigten allesamt bestritten werden, wird in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu prüfen sein, ob sich die jeweiligen Anklagesachverhalte anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen, und gegebenenfalls ein nach rechtlichen Gesichtspunkten zu sanktionierendes Verhalten vorliegt. Bezüglich der dabei zu beachtenden Grundsätze der Beweiswürdigung und der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 8 ff.). Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straftat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Wo dies nicht möglich ist, hat ein Freispruch zu erfolgen.
2. Die Verteidigung beruft sich zur Begründung des beantragten Freispruches hinsichtlich der Anklagedossiers 5, 7, 8 und 10 im Sinne eines allgemeinen Standpunktes wiederholt auf die Argumentation, dass der Beschuldigte an den inkriminierten Anlässen als Journalist anwesend gewesen sei und demzufolge gar nicht als Teilnehmer der (unbewilligten) Demonstrationen hätte kontrolliert und weggewiesen werden dürfen (Urk. 50 S. 2 ff.; Urk. 100 S. 3 ff.). Zum Beweis für ihr Vorbringen reichte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Beilagen ein, welche die entsprechende Tätigkeit des Beschuldigten untermauern sollen (vgl. Urk. 101 Beilage 1 ff.).
In diesem Zusammenhang gilt es zunächst festzuhalten, dass der Begriff des Journalisten bzw. des Medienschaffenden dem Strafrecht nicht fremd ist, da der gesetzlich zugesicherte Quellenschutz den entsprechenden Personengruppen – mit gewissen Einschränkungen – das Recht einräumt, das Zeugnis über die Identität ihrer journalistischen Quellen oder den Inhalt ihrer diesbezüglichen Informationen zu verweigern (vgl. Art. 28a StGB; Art. 172 StPO). Gemäss der diesbezüglich einschlägigen Definition in Art. 172 Abs. 1 StPO gelten als Medienschaffende insbesondere Personen, welche sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen. Diese klare Umschreibung des betroffenen Personenkreises erscheint denn auch insbesondere deshalb notwendig, damit nicht von jedermann unter Berufung auf diese nicht näher geschützte Berufsbezeichnung bestimmte Privilegien dieses Berufsstandes für sich reklamiert werden können. Betrachtet man die Argumentation der Verteidigung vor diesem Hintergrund, so ist im Folgenden näher zu prüfen, ob der Beschuldigte im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen März und September 2021 tatsächlich dem Beruf des (freien) Journalisten nachgegangen ist. In diesem Zusammenhang liess der Beschuldigte selber ausführen, dass seine hauptberufliche Tätigkeit in der Zeit vor der Pandemie jene des Hundeverhaltenstrainers war und in der Folge die Verbreitung von Publikationen im Internet lediglich deshalb Überhand nahm, weil er sich seiner angestammten Tätigkeit infolge der Corona-Massnahmen nicht mehr angemessen widmen konnte (Urk. 100 S. 4). Ein Einkommen hat er mit seiner neuen Tätigkeit indessen nie erzielt, sondern war im Gegenteil auf die finanzielle Hilfe des Staates angewiesen. Dass der Journalismus heute ebenfalls noch seine Hauptbeschäftigung darstellen würde, ist nicht ersichtlich und macht der Beschuldigte auch nicht geltend. Was sodann die konkrete Arbeit als Medienschaffender in jener Zeit anbelangt, so vermögen die temporär erschienenen Artikel hinsichtlich seiner Tätigkeit mit Hunden von vornherein keine journalistische Berufsausübung zu begründen. Ebenso wenig fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass er in dieser Phase einen Journalistenausweis und eine gelbe (Presse-)Weste besass, da solch journalistisches Zubehör angesichts des ungeschützten Berufes jederzeit frei auf blossen Antrag hin besorgt werden kann und demzufolge keine stichhaltigen Hinweise auf eine feste Zugehörigkeit zum Berufsstand zu geben vermag. Viel eher wäre die Mitgliedschaft in einem Journalistenverband (impressum.ch od. SFJ/AJS) ein massgebendes Indiz dafür gewesen, wofür sich im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte finden. Zuzubilligen ist dem Beschuldigten, dass er während einer beschränkten Zeit regelmässig Artikel und Videos auf verschiedenen Kanälen der sozialen Medien (via Youtube, Facebook oder Telegramm) betreffend die Corona-Pandemie verbreitete und zahlreiche "Abonnenten" seine diesbezüglichen Erzeugnisse abriefen. Dabei fällt jedoch auf, dass nur einzelne eigenständige Presseartikel ins Recht gereicht wurden, welche letztlich nicht zu plausibilisieren vermögen, dass der Beschuldigte regelmässig journalistisch tätig war und insofern als freier Medienschaffender in eigener Regie zur öffentlichen Meinungsbildung beitrug. Namentlich vermag die blosse Auflistung von Dateiordnern mit dazugehörigen Schlagwörtern und Daten keine entsprechenden Presseerzeugnisse des Beschuldigten zu verifizieren (vgl. Urk. 101 Beilage 4). Auch wenn mithin die Medienlandschaft einem gewissen Wandel unterworfen ist und vor diesem Hintergrund tendenziell eine dynamische Interpretation des Begriffes des Medienschaffenden angezeigt erscheint (vgl. BGE 136 IV 150), so ist nach dem Gesagten jedenfalls zu berücksichtigen, dass nicht jeder "Blogger" und "Youtuber" mit einer gewissen Anzahl von "Followern" als journalistisch tätig angesehen werden kann, ansonsten das Berufsbild derart verwässert würde, dass nahezu jedermann als Angehöriger dieses Berufsstandes zu gelten hätte, der sich für eine gewisse Zeit in dieser Weise engagiert. Stellt man somit all diese Überlegungen in Rechnung, so ist doch einigermassen fraglich, ob der temporär in den sozialen Medien aktive Beschuldigte für die besagte Zeit als Journalist anzusehen ist, welcher an unbewilligten Kundgebungen per se einen Sonderstatus für sich zu beanspruchen vermochte und sich gegebenenfalls auch auf den Quellenschutz hätte berufen können.
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Beschuldigten davon ausginge, dass er in jener Zeit als Medienschaffender zu gelten hatte, könnte er aufgrund dieses
Umstandes im Hinblick auf die inkriminierten Vorwürfe nichts Entscheidendes für sich ableiten. Soweit er nämlich aus seiner entsprechenden Tätigkeit herleiten wollte, dass ihn die Beamten von vornherein nicht hätten kontrollieren dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass er diesfalls als Medienschaffender an den unbewilligten Kundgebungen teilgenommen hätte, würde nämlich nicht bedeuten, dass er von der Polizei nicht angehalten werden durfte. Relevant wäre der geltend gemachte Berufsstand somit höchstens im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung von der Örtlichkeit, welche im Rahmen der inkriminierten Ereignisse aber gar nie zum Thema wurde, da die Geschehnisse bereits frühzeitig eskalierten. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch von der seitens der Verteidigung als analog geltend gemachten Konstellation, welche das hiesige Obergericht mit Urteil vom 16. April 2024 zu beurteilen hatte (vgl. Geschäfts-Nr. SU230054 betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung), weshalb insofern nichts zu Gunsten des Beschuldigten spricht. Was nun die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der polizeilichen Kontrollen (im Sinne eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens) anbelangt, so bestanden – wie im Rahmen der nachfolgenden Behandlung der relevanten Anklagedossiers noch im Einzelnen zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende Erwägungen C. - E.) – für die Polizei durchaus Anhaltspunkte, um den Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen, selbst wenn ihr dessen Person grundsätzlich bekannt war, da sie nur schon gehalten war, Personen, welche – wie der Beschuldigte – in jener Zeit ohne Hygienemaske unterwegs waren, auf eine entsprechende Berechtigung zu kontrollieren. Dass aber die wahre Motivation der Polizei für diese Kontrollen war, den Beschuldigten im Sinne einer politisch motivierten Verfolgung als unliebsamen Journalisten systematisch aus dem Verkehr zu ziehen, vermochte die Verteidigung im Verfahren nicht zu plausibilisieren (vgl. dazu Urk. 50 S. 8 ff.; Urk. 100 S. 12). Ihren diversen diesbezüglichen Beweisanträgen (vgl. Urk. 89 S. 3 f.) liegen denn auch rein spekulative Annahmen, wonach Akten, Protokolle und Berichte der Transportpolizei und der Securitrans betreffend die Hintergründe der inkriminierten Vorfälle existierten bzw. entsprechende einschlägige Aufträge der Vorgesetzten an die Mitarbeiter der besagten Behörden vorlägen, zu Grunde, welche nicht geeignet sind, eine mehr als nur theoretische Grundlage für den Nachweis einer systematischen Verfolgung des Beschuldigten durch den Staat zu bilden.
Wenig aussagekräftig ist im genannten Zusammenhang schliesslich die zusätzlich angeführte (und mit zahlreichen Beilagen dokumentierte) Argumentationslinie, dass sich im Nachhinein gezeigt habe, dass die Corona-Massnahmen eben doch zu rigoros gewesen seien, und deshalb zahlreiche bereits dannzumal so denkende Menschen im Beschuldigten zu Recht eine wichtige Stütze gesehen hätten (Urk. 50 S. 4 ff.; Urk. 100 S. 14 ff.). Unabhängig davon, ob der entsprechenden Darstellung gefolgt werden kann, ist nämlich diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass diese Ex-Post-Betrachtungen keine relevante Entlastung des Beschuldigten im Hinblick auf sein konkretes Verhalten zu den inkriminierten Zeitpunkten zu generieren vermögen und darin insbesondere auch kein irgendwie gearteter Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund gesehen werden kann. Die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung angemahnte Gesamtbetrachtung der Ereignisse erweist sich demgemäss zumindest hinsichtlich der Beurteilung des Schuldpunktes als wenig stichhaltig.
B. Vorfall vom 15. Mai 2020 (Anklagedossier 1)
1. Dem Beschuldigten wird unter Anklagedossier 1 zunächst zur Last gelegt, am Morgen des 15. Mai 2020 seine drei Hunde E._____, F._____ und G._____ unangeleint sowie unbeaufsichtigt auf der Terrasse beim Eingangsbereich zur Bäckerei H._____ in der Gemeinde I._____ zurückgelassen zu haben, als er die Toilette aufgesucht habe. Als sich in der Folge B._____ (Privatkläger 1) von der Terrasse in die Bäckerei begeben wollte, habe ihn der Hund E._____ aus einer sitzenden Position angesprungen, woraufhin der Privatkläger 1 seine beiden Arme zur Abwehr nach oben gezogen habe. In diesem Moment habe E._____ den Privatkläger 1 in den linken Vorderarm geschnappt, wodurch Letzterer dort eine Wunde erlitten habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass durch das unbeaufsichtigte und ungesicherte Zurücklassen seiner Hunde auf der Terrasse eine gefährliche Situation für andere, namentlich mit Hunden unvertraute Gäste habe entstehen können. Namentlich sei für ihn voraussehbar gewesen, dass sein beschriebenes Verhalten zu einem Hundebiss mit den entstandenen Verletzungen führen könnte, was bei einer zureichenden Beaufsichtigung der Hunde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (Urk. D1/24 S. 2 f.).
2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der eingeklagte Vorwurf basiert, vollständig aufgelistet. Insbesondere hat sie den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 1 sowie der Zeugin D._____, welche am besagten Tag als Serviceangestellte in der Bäckerei arbeitete, umfassend sowie korrekt wiedergegeben und sich eingehend mit der Beweislage auseinandergesetzt. Dabei hat sie die vorhandenen Personalbeweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Ebenso wurden die massgebenden objektiven Beweismittel, die in erster Linie aus der Fotodokumentation betreffend den Ereignisort und die Verletzungen des Privatklägers 1 sowie den Berichten betreffend die gleichentags erfolgten ärztlichen Untersuchungen des Privatklägers 1 bestehen, korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 69 S. 12 ff.).
2.1. Der Beschuldigte ist geständig, seine drei Hunde zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt kurzzeitig unbeaufsichtigt auf der Terrasse der inkriminierten Bäckerei zurückgelassen zu haben, um zur Toilette zu gehen. Bestritten und mit der Vorinstanz zu erstellen ist, dass sein Hund E._____ währenddessen nicht an der Leine war und den Privatkläger 1 gebissen hat (vgl. zu den entsprechenden Bestreitungen des Beschuldigten statt vieler Prot. I S. 22 f. + Prot. II S. 12 f.).
2.2. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass seine Sachverhaltsversion nicht in allen Teilen konstant ist, sondern diverse Ungereimtheiten aufweist, so beispielsweise betreffend die Frage, welche Hunde wann und wo angeleint waren. Auch wenn sich Ungenauigkeiten in kleineren Nebensächlichkeiten noch mit der langen Verfahrensdauer erklären liessen, ist augenfällig, dass der Beschuldigte selbst zu Beginn der Untersuchung noch davon ausging, dass während seiner Abwesenheit nicht alle drei Hunde an der Leine waren bzw. zumindest F._____ nicht angeleint war (Urk. D1/5/2 S. 1) und der Privatkläger 1 von seinem Hund gebissen wurde (Urk. D1/5/2 F/A 14: "Ja, mit einem Zahn, siehe Foto, wurde er erwischt. Ja, das ist leider so. Laut Ablauf kann es möglich sein."), was er im weiteren Verlauf der Untersuchung indes teilweise negierte und im Widerspruch dazu erklärte, dass alle Hunde stets an der Leine gewesen seien (Urk. D1/5/3 S. 2 ) bzw. nur G._____ nicht angeleint gewesen sei (Prot. II S. 12), wobei ein Biss gar nicht möglich gewesen sei, sondern höchstens in Frage komme, dass sein Hund E._____ hochgesprungen sei und den Privatkläger 1 gekratzt habe (Urk. D1/5/3 S. 2; D1/5/4 S. 4; D7/6/4 S. 6 f.; Prot. II S. 13). Dazu passt auch, wenn der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch nachvollziehbar erklärte, den Kerngehalt des Vorfalles, nämlich das Zusammentreffen zwischen dem Privatkläger 1 und seinem Hund E._____, nicht selbst mitbekommen zu haben, da er auf der Toilette gewesen sei (Urk. D1/5/2 F/A 11), um dann aber in der Folge davon abzuweichen und den Standpunkt zu vertreten, dass er das Ende der Situation (als der Privatkläger 1 mit hocherhobenen Händen zurückgewichen sei, während E._____ in der Leine hängend auf den Hinterbeinen gestanden sei), welche klarerweise auf das Fehlverhalten des Privatklägers 1 zurückzuführen sei, selbst gesehen habe (Urk. D1/5/4 S. 4; Prot. I S. 22 + 26 + Prot. II S. 12). Diese abrupten Strukturbrüche sind nicht zu erklären und lassen vermuten, dass der Beschuldigte den Sachverhalt mit zunehmender Verfahrensdauer in einem für ihn günstigeren Licht zu präsentieren versucht, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner im späteren Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen hervorruft. Für die Behauptung des Beschuldigten, dass seine Erstaussagen unter Druck entstanden seien, bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte, weshalb dieses Vorbringen letztlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im Übrigen kann dem Beschuldigten auch nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Privatklägers 1 den selben Ort ohne Zwischenfall passieren konnte, auf ein Selbstverschulden des Privatklägers 1 schliesst und sich dadurch entlastet sehen will (vgl. Urk. 100 S. 146, 151, 154 f. + 164). Generell gilt es nämlich dazu festzuhalten, dass es in einer öffentlich zugänglichen Bäckerei nicht die Pflicht eines Kunden sein kann, dort anwesenden Hunden auszuweichen oder in deren Anwesenheit erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, sondern es vielmehr einzig dem Hundehalter obliegt, alle nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, dass niemand zu Schaden kommen kann.
2.3. Demgegenüber hat der Privatkläger 1, auf dessen Aussagen die Anklage im Wesentlichen abstellt, das Vorgefallene entgegen der Ansicht der Verteidigung einleuchtend, einheitlich und ohne relevante Widersprüche geschildert. Er gab gleichbleibend zu Protokoll, dass die drei Hunde beim Eingang zur Bäckerei nicht angeleint gewesen seien und ihn einer der Hunde beim Vorbeigehen ohne Vorwarnung angesprungen und hernach in den Arm gebissen habe. Namentlich plastisch erscheint dabei seine Schilderung, dass er noch versucht habe, den Hund wegzustossen und hierfür den linken Arm nach oben genommen habe, wobei er genau in diesem Moment gebissen worden sei. Der Beschuldigte sei dann erst später dazu gestossen und habe als Erstes die Hunde an die Leine genommen (Urk. D1/5/1 S. 1 f. + D1/5/6 S. 4 f.; vgl. auch Prot. I S. 49 f.), womit auch erklärbar ist, weshalb E._____ nach dem Vorfall nicht frei auf der Terrasse herumlief. Seine Schilderung beinhaltet mithin originelle Details, was auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen und es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass er die Anschuldigung frei erfunden haben könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, zumal hierfür auch keinerlei vernünftiges Motiv erkennbar ist. Damit erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 1 im Kern als glaubhaft, auch wenn der Einwand der Verteidigung (Urk. 100 S. 149 f.), dass gewisse Aggravationstendenzen in seinen Aussagen ersichtlich sind, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. In diesem Zusammenhang kommt jedoch auch dem Umstand, dass die Depositionen des Privatklägers 1 mit jenen der neutralen Zeugin D._____, deren Aussagen ebenfalls als glaubhaft zu bewerten sind, übereinstimmen (vgl. Urk. D1/1 S. 3 + D1/5/7), massgebliche Bedeutung zu. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ändert entgegen der Verteidigung auch nichts, dass diese den eigentlichen Biss nicht gesehen hat (Urk. D1/5/7 S. 4) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche mehr als ein Jahr nach dem Vorfall stattfand, entgegen ihrer Erstaussage (vgl. Urk. D1/1 S. 3) nicht mehr sicher wusste, ob die Hunde an der Leine waren oder nicht (Urk. D1/5/7 S. 4). Was die Verteidigung nämlich ausser Acht lässt (vgl. Urk. 100 S. 147), ist die relevante Tatsache, dass die Zeugin in ihrer tatnächsten Aussage in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 erklärte, dass die Hunde nicht angeleint gewesen seien, und auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass der Hund, welcher Letzteren angesprungen habe, aufgrund ihrer Beobachtungen nicht an der Leine gewesen sein könne (Urk. D1/1 S. 3; Urk. D1/5/7 S. 4), was im Übrigen entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 148) nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu steht, dass sie den Biss nicht gesehen hat, sondern vielmehr dafür spricht, dass sie den Sachverhalt gemäss ihrer Wahrnehmung wiedergibt und nichts von sich aus ergänzt. Im Übrigen ist auch bei ihr kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr wirkt es nachgeschoben und gesucht, wenn der Beschuldigte gegen Ende der Untersuchung das erste Mal vorbringt, dass er die Zeugin wie von dieser bestätigt in der Vergangenheit mehrmals bei der Geschäftsleitung angeschwärzt habe, weshalb sie ihn nunmehr falsch belaste (vgl. auch Urk. D1/5/5 S. 4 + Prot. I S. 25). Ebenso scheint ihre Angst vor Hunden kein nachvollziehbarer Grund für eine wissentliche Falschbelastung (vgl. Urk. 100 S. 146). Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz demnach festzuhalten, dass die Depositionen des Privatklägers 1 und der Zeugin D._____ im Kern glaubhaft sind und darauf für die nachfolgende Würdigung abzustellen ist.
2.4. In das vom Privatkläger 1 und von der Zeugin D._____ geschilderte Szenario passen schliesslich auch die Erkenntnisse gemäss den weiteren objektiven Beweismitteln, namentlich der im Recht liegenden Fotodokumentation sowie der Arztberichte zur Verletzung des Privatklägers 1. Einerseits spricht das Spurenbild, wonach der Angriff von E._____ ein Loch in der Jacke bzw. im Pullover des Privatklägers 1 zurückliess und zusätzlich eine Wunde am Unterarm verursachte (Urk. D1/2/2 S. 3 f.), mehr für einen Hundebiss als für einen blossen Kratzer mit der Pfote. Und andrerseits unterstreicht auch die Tatsache, dass der Privatkläger 1 noch am selben Tag einen Arzt aufsuchte, die Ernsthaftigkeit des Vorfalles und ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Hund des Beschuldigten den Privatkläger 1, wie von diesem beschrieben, in den Unterarm gebissen hat, zumal die vom Privatkläger 1 erlittene Verletzung nach Massgabe der unmissverständlichen Erkenntnisse des Arztes auf einen Hundebiss zurückzuführen ist und dem Privatkläger 1 infolgedessen auch eine Impfung gegen Tollwut verabreicht wurde (vgl. Urk. D1/6/1; D1/6/4 und D1/6/6, insb. Fragen 2 + 3). Dabei kann aufgrund der insofern bereits eindeutigen Sachlage eine weitere (schriftliche oder mündliche) Befragung des Arztes unterbleiben (zum entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung vgl. Urk. 89 S. 3 + 11; Prot. II S. 6 f.; Urk. 100 S. 155 f.), nachdem sich Dr. med. C._____ eigenständig mit dem Patienten befasst und sich in seinem ärztlichen Befund klar und unmissverständlich zur streitgegenständlichen Frage geäussert hat, mithin seine Berichte vorliegend geeignet sind, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu klären bzw. zu erhellen (vgl. DONATSCH, ZK StPO, 3. Aufl., 2020, N 8 zu Art. 195 StPO), zumal diesbezüglich ohnehin zu erwägen ist, dass das von Dr. med. C._____ verfasste Arztzeugnis sowie sein ärztlicher Befund unter die Bestimmung von Art. 195 Abs. 1 StPO fallen, welche gerade zum Ziel hat, Einvernahmen von Ärzten überflüssig zu machen, denn Arztzeugnisse und amtliche Berichte sind häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen, da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen (vgl. DZIERZEGA ZGRAGGEN, BSK StPO, 3. Aufl., N 2 zu Art. 195 StPO).
2.5. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, wenn sie mit überzeugenden Erwägungen zum Schluss kommt, dass die vom Beschuldigten eingereichten Schreiben (vgl. Urk. D1/1 S. 3 + D1/2/3), welche sich im Nachgang des Vorfalles in seinem Briefkasten befunden haben sollen und seine Sachdarstellung bestätigen bzw. ihn entlasten (vgl. Urk. D1/2/3/2-3 + D1/2/3/5), nicht von drei unbekannten Augenzeugen, sondern vielmehr vom Beschuldigten persönlich verfasst sein worden müssen. Diese Schreiben taugen mithin nicht zu seiner Entlastung, sondern untergraben vielmehr zusätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. Urk. 69 S. 19 f.), wobei die diesbezüglich gegenteiligen, reichlich konstruierten Vorbringen der Verteidigung nicht verfangen (Urk. 100 S. 156 f.).
2.6. Damit ist der äussere Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten im ersten Teil des Anklagedossiers 1 vorgeworfen wird und von diesem anfangs auch mehrheitlich eingeräumt wurde, vollumfänglich erstellt (Urk. D1/24 S. 2 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat, ist – da hier Tat- wie Rechtsfragen eng miteinander verwoben sind – im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen.
3. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sowie als Übertretung
des kantonalen Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 (Urk. 69 S. 21 ff.).
3.1. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a des Hundegesetzes des Kantons Zürich vom 14. April 2008 sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Wer dagegen verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden (§ 27 Abs. 1 Hundegesetz Kanton Zürich). Ferner wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB).
3.2. Die von der Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und bedarf keiner wesentlichen Ergänzungen (vgl. Urk. 69 S. 21 ff.). Es ist nochmals festzuhalten, dass der Privatkläger 1 zwar nur eine oberflächliche Verletzung erlitt, die sich im Grenzbereich zur Tätlichkeit bewegt, das Ausmass der Verletzung im Ergebnis jedoch eine blosse vorübergehende Unannehmlichkeit übersteigt, nachdem der Privatkläger 1 eine blutige Bisswunde aufwies (vgl. Urk. D1/5/6 S. 4 + 8 sowie die Aussage des Beschuldigten selbst: "Als man ihm [gemeint dem Privatkläger 1] eine Serviette gab, war diese kaum rot" [Urk. D1/5/5 S. 2], womit im Gesamtkontext einzig Blut auf der Serviette umschrieben sein konnte), welche einige Tage braucht, bis sie verheilt bzw. nicht mehr spürbar ist. Zudem besteht bei Bissverletzungen von Tieren notorischerweise ein hohes Infektionsrisiko, weshalb – wie auch vorliegend – in der Regel eine Tetanus-Impfung verabreicht wird, was bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Abgrenzung von Körperverletzung und Tätlichkeiten ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Ferner bestehen mit der Vorinstanz auch genügend Anhaltspunkte für die Voraussehbarkeit des dem Beschuldigten angelasteten Beissvorfalles. Namentlich ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine Hundehaltung vorbelastet ist. Der Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) vom 26. März 2020 ist zu entnehmen, dass es bereits vor dem angeklagten Geschehen zu mehreren Vorfällen mit seinem Hund E._____ gekommen ist, auch wenn der Beschuldigte diese anders eingeordnet haben will (vgl. Prot. I S. 30). Gemäss vorgenannter Verfügung hat E._____ am 14. April 2017 ein Huhn gepackt und verletzt, als er nicht an der Leine geführt wurde. Sodann hat E._____ am 13. November 2018 sowie am 14. Juli 2019 andere Hunde gebissen. Der Beschuldigte wurde sodann mit Strafbefehl vom 22. Mai 2019 wegen Nichtabsolvierens der obligatorischen Hundeausbildung bestraft (vgl. Urk. D1/4/1 S. 1 f.), womit er bereits in der Vergangenheit auf seine erhöhten Pflichten als Hundehalter hingewiesen worden ist, welchen er schon seinerzeit nicht im geforderten Umfang nachgekommen ist. Auch wenn diese Umstände für sich allein noch nicht den Schluss zulassen, dass E._____ auch für Menschen eine Gefahr darstellt, musste sich der Beschuldigte aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte aber doch im Klaren sein, dass es im Umgang mit E._____ – insbesondere an öffentlich zugänglichen Orten, wo sich andere Menschen aufhalten – einer gesteigerten Sorgfalt bedarf. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in seinem Leben gemäss eigenen Angaben bereits ca. 15 Hunde gehalten hat und seit über 30 Jahren Hundehalter sowie seit einigen Jahren auch als Hundeverhaltensberater tätig ist (Urk. D1/5/4 S. 2 + 7; vgl. auch Urk. 50 S. 78 f.), mithin über erhebliche Erfahrung im mitunter sehr herausfordernden Umgang mit Hunden verfügt. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist sodann entgegen der Sachdarstellung der Beschuldigtenseite (vgl. Urk. 50 S. 87 f.; Urk. 100 S. 146, 151, 154 f. + 164) auch nicht davon auszugehen, dass der Vorfall auf ein ungeschicktes Verhalten des Privatklägers 1 zurückzuführen ist, zumal E._____ Letzteren beim Vorbeigehen ohne Vorwarnung angesprungen ist. Schliesslich hätte sich das inkriminierte Ereignis ohne Weiteres vermeiden lassen, wenn der Beschuldigte E._____ angeleint oder aber besser beaufsichtigt hätte, was ihm auch fraglos zumutbar gewesen wäre.
3.3. Wie bereits die Vorinstanz kommt man bei einer Gesamtwürdigung deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte seine ihm als Hundehalter obliegenden Sorgfaltspflichten verletzte und die zusätzlichen Voraussetzungen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalles gegeben sind. Folgerichtig ist der Beschuldigte mit Bezug auf den ersten Teil des Anklagedossiers 1 deshalb der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein leichter Fall gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 163 f.) demgegenüber nicht vor, zumal bei der Gefahr eines Hundebisses in subjektiver Hinsicht nicht argumentiert werden kann, dass der Beschuldigte gegebenenfalls nur mit einer leichten Verletzung hätte rechnen müssen, sondern es letztlich eine glückliche Fügung war, dass keine schwerwiegenderen Verletzungen eingetreten sind (vgl. hierzu DONATSCH, OFK StGB,
21. Aufl., N 6 zu Art. 123 StGB).
Die als Gefährdungstatbestand ausgestaltete Übertretung des kantonalen Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a wird indessen vom Verletzungstatbestand der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert, nachdem der Gefährdungstatbestand die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht darstellt, welche in casu zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt, und dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird, durch sein Verhalten nebst dem Privatkläger 1 auch noch weitere Personen konkret gefährdet zu haben (vgl. ROTH/KESHELAVA, BSK StGB I, 4. Aufl., N 7 zu Art. 125 StGB).
4. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Mai 2020 wird dem Beschuldigten unter Anklagedossier 1 überdies vorgeworfen, gegen die ihm bekannte und rechtskräftige Verfügung des Veterinäramtes vom 26. März 2020, mit welcher für E._____ eine Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum angeordnet worden sei, verstossen zu haben (Urk. D1/24 S. 3).
4.1. Für die entsprechende Sachverhaltserstellung kann insofern auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, als diese die Zusammenfassung der erhobenen Beweismittel betreffen (vgl. Urk. 69 S. 26 f.).
4.2. Hinsichtlich der Kenntnis der eingangs genannten Verfügung des Veterinäramtes ist hingegen festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben des Beschuldigten von Beginn weg verwirrend ausgefallen sind, indem er einerseits spontan angab, nie eine entsprechende Verfügung erhalten zu haben, um gleich anschliessend protokollieren zu lassen, das Schreiben sei ihm bekannt und er habe dazu auch Stellung genommen (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 3 + 5). Bei näherer Betrachtung der entsprechenden Unterlagen (vgl. Urk. D1/4/2) lässt sich die diesen Ausführungen immanente Ungereimtheit zu Gunsten des Beschuldigten indessen insofern auflösen, als ihm in jener Zeit vom Veterinäramt zwei Schreiben zugestellt wurden und er diese in der polizeilichen Einvernahme durchaus verwechselt haben könnte. Das erste Schreiben vom 27. Januar 2020 betreffend rechtliches Gehör hat der Beschuldigte denn auch tatsächlich entgegengenommen (vgl. Urk. D1/4/2 letztes Blatt) und von seinem Gehöranspruch wohl auch Gebrauch gemacht, selbst wenn keine entsprechende Stellungnahme im Recht liegt. Demgegenüber befindet sich betreffend die spätere Verfügung vom 26. März 2020 kein Empfangsschein in den Akten, so dass im Dunkeln bleibt, ob und wann eine entsprechende Kenntnisnahme dieses Schreibens erfolgte. Nachdem der Beschuldigte bereits in einer ersten Reaktion die Kenntnis der Verfügung verneinte, kann entgegen der Vorinstanz sodann auch nicht gesagt werden, die späteren Bestreitungen erwiesen sich als reine Schutzbehauptungen, zumal er auch in der Berufungsverhandlung unmissverständlich daran festhielt, die Verfügung sei ihm im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des vorliegenden Verfahrens erstmals vorgelegt worden (Prot. II S. 14). Dass dem Beschuldigten die inkriminierte Verfügung vor dem Vorfall vom Mai 2020 zuging, ist somit gerade nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb in diesem Punkt aus tatsächlichen Gründen zumindest "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat, nachdem der Tatbestand von Art. 292 StGB die Kenntnis der Verfügung und insbesondere auch der darin enthaltenen Strafandrohung voraussetzt (vgl. BERNHARD/ISEN-RING, OFK StGB, N 3c + 6 zu Art. 292 StGB).
C. Vorfall vom 27. März 2021 (Anklagedossier 5)
1. Dem Beschuldigten wird unter dem Anklagesachverhalt zu Dossier 5 zusammengefasst vorgeworfen, sich am 27. März 2021 zusammen mit seinem Kollegen J._____ ohne Gesichtsmaske im Hauptbahnhof Zürich aufgehalten zu haben, als er von der uniformierten Securitrans-Patrouille, bestehend aus K._____ und L._____ (Privatkläger 2), aufgefordert worden sei, stehen zu bleiben und eine Gesichtsmaske anzuziehen. Der Beschuldigte habe sich trotz mehrfacher Aufforderung den Anweisungen der Securitrans-Patrouille verweigert. Als die Beamten den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Verstärkung festzuhalten versucht hätten, habe dieser dem Privatkläger 2 vorsätzlich einen Faustschlag gegen die rechte Bauchgegend versetzt. In der Folge sei Verstärkung eingetroffen und es sei zum Einsatz von Pfefferspray gekommen. Aufgrund der anhaltenden beharrlichen Weigerungshaltung des Beschuldigten seien die hinzugekommenen Transportpolizisten schliesslich mit ihm zu Boden gegangen und hätten ihn verhaftet, wobei der Beschuldigte in der Absicht bzw. mindestens unter Inkaufnahme gehandelt habe, die polizeilichen Amtshandlungen der Funktionäre der Securitrans und der Transportpolizei zu erschweren bzw. zu verunmöglichen (Urk. D1/24 S. 4 f.).
2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, bestreitet der Beschuldigte grundsätzlich nicht, dass es zum anklagegegenständlichen Vorfall im Hauptbahnhof Zürich gekommen ist, jedoch ist dessen genauer Ablauf bzw. Inhalt strittig (vgl. Urk. D5/4/6 S. 3 ff. + D7/6/4 S. 10 ff. + 16; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 14 ff.). Namentlich stellt der Beschuldigte in Abrede, den Privatkläger 2 im Verlauf der Auseinandersetzung in den Bauch geboxt zu haben (Urk. D5/4/6 S. 8; Prot. II S. 18), und macht geltend, dass sich die Funktionäre der Securitrans und der Transportpolizei abgesprochen hätten bzw. sich mit ihren Aussagen gegenseitig zu schützen versuchten (Urk. D7/6/4 S. 7 ff. mit Verweis auf D7/6/5; Prot. I S. 44; Prot. II S. 18 f.).
3. Die Vorinstanz stellte betreffend den besagten Vorfall im Wesentlichen auf die aktenkundigen Video- und Tonaufnahmen (vgl. CD in D5) sowie die Aussagen des Privatklägers 2 und der weiteren fünf als Auskunftspersonen befragten Funktionäre der Securitrans und der Transportpolizei ab, welche alle korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden wurden (Urk. D5/4/1-4; D5/4/7-10; D5/4/12-13; D5/4/18-20). Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit den Sicherheitsbeamten suchte, sich verbal und physisch gegen die nachfolgende Kontrolle bzw. Festnahme wehrte und in deren Rahmen den Privatkläger 2 tätlich anging (vgl. Urk. 69 S. 30 ff.). Dieser Einschätzung ist unter Verweis auf nachstehende Erwägungen zu folgen.
3.1. Nebst den im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend rezitierten Videoaufzeichnungen "Video 004 Gleis 41-4 C-7" und "Video 005 Gleis 41-5 B-3" sowie "Video JAPN 9327" ist ergänzend auf die sich ebenfalls bei den Akten befindlichen und für die Sachverhaltserstellung relevanten Videos "Halle Landesmuseum Mitte-2" (ab ca. Minute 7:30) sowie "GPTC2076" hinzuweisen, welche den Ablauf des zweiten Teils der Auseinandersetzung nach dem Eintreffen der Transportpolizisten aufzeigen. Dabei ist namentlich zu sehen, dass der Beschuldigte während mehreren Minuten erfolglos aufgefordert wird, sich zur linken Seite zu begeben, bis er von den Beamten schliesslich zu Boden geführt und weggetragen wird (siehe zu Letzterem Video "Halle Landesmuseum Mitte2" ab ca. Minute 17:00). Insgesamt geht damit aus den verschiedenen im Recht liegenden Videoaufzeichnungen hervor, dass der Beschuldigte, nachdem er erklärt hatte, keine Einsicht in seine Maskendispensation zu gewähren, der mehrfachen Aufforderung des Privatklägers 2, er solle stehen bleiben, nicht nachkam. Der Beschuldigte verhielt sich entgegen seiner Sachdarstellung (vgl. statt vieler Urk. D7/6/4 S. 9 ff.; Urk. 50 S. 7; Urk. 100 S. 8; Prot. I S. 36; Prot. II S. 15 f.) mithin nicht nur deeskalierend, sondern verweigerte von Beginn weg kategorisch seine Kooperation. Auch als weitere Funktionäre der Securitrans und schliesslich der Transportpolizei hinzugekommen waren, ist seinerseits keine Mitwirkung am Kontrollvorgang zu erkennen.
3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, decken sich diese Aufnahmen mit den detaillierten, im Kern konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 2 sowie der weiteren fünf Auskunftspersonen, welche allesamt das renitente Verhalten des Beschuldigten lebensnah und detailliert zu beschreiben vermochten. Zwar besteht hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Schlages in die Bauchgegend des Privatklägers 2 keine Ton- oder Videoaufzeichnung, was entgegen der Ansicht der Verteidigung aber erklärbar ist, nachdem der Schlag unvermittelt kam bzw. sich in einer Anfangsphase ereignete, als sich noch keine – mindestens keine tätliche – Auseinandersetzung abzeichnete und deshalb noch niemand auf die Situation aufmerksam geworden war. Auch wenn die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich des Schlages mithin keine objektive Validierung erfahren, ändert dies nichts daran, dass sich die Aussagen des Privatklägers 2 – anders als jene des Beschuldigten (vgl. hierzu Urk. 69 S. 45 f.) – auch in diesem Punkt als glaubhaft erweisen, nachdem er in der Lage war, das dynamische Geschehen und namentlich den Schlag nachvollziehbar und in den Grundzügen konsistent zu schildern (vgl. Urk. D5/4/1 S. 2 + 4; D5/4/3 S. 4 + 8 f.), wobei die Tatsache, dass seitens des Beschuldigten ein tätlicher Angriff auf den Privatkläger 2 stattgefunden hat, auch von K._____ bestätigt werden konnte (Urk. D5/4/7 S. 4 + 7; vgl. auch den Polizeirapport vom 7. April 2021, wonach K._____ gesehen hat, wie der Beschuldigte mit der Faust ausgeholt und eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers 2 gemacht hat [Urk. D5/1 S. 6]). Dass der Beschuldigte tätlich wurde und dem Privatkläger 2 sehr nahe gekommen ist, konnte im Übrigen auch M._____ aus dem Augenwinkel beobachten, als sie zum Geschehen hinzutrat, wobei auch sie offen zugesteht, dass sie einen eigentlichen Treffer nicht gesehen hat (Urk. D5/4/12 S. 6 f.). Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten schliesslich die Aussage von N._____, wonach der Beschuldigte niemanden geschlagen habe (Urk. D5/4/20 S. 5), nachdem N._____ erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Tatort kam und seine Aussagen deshalb einzig die zweite Phase der Auseinandersetzung beschlagen, in welcher dem Beschuldigten auch kein tätliches Handeln zur Last gelegt wird.
Die Depositionen des Privatklägers 2 weisen mit Ausnahme seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft, dass er die zweite Securitrans-Patrouille erst nach dem Schlag des Beschuldigten avisiert habe (vgl. Urk. D5/4/3 S. 11), was anhand des objektiven Beweisergebnisses widerlegt ist (vgl. "Video 005 Gleis 41-5 B-3" und "Video JAPN 9327"), wobei es sich diesbezüglich jedoch um einen einzelnen Nebenpunkt in einem dynamischen Geschehen handelt, keine namhaften Ungereimtheiten auf. Ferner sind seinerseits keinerlei unnötige Übertreibungen oder Belastungen auszumachen und auch die weiteren Auskunftspersonen dichten nichts hinzu, sondern unterscheiden bei ihren Aussagen danach, ob sie den Vorgang selber gesehen haben oder ihn nur von Drittpersonen her kennen. Ihre Aussagen sind andrerseits aber auch nicht derart ähnlich, dass eine Absprache, wie sie die Verteidigung vermutet (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 23 f., 31 f. + 38 f.), naheliegen würde, wobei es angesichts des sehr dynamischen Ablaufes des Geschehens und der Tatsache, dass der Fokus aller involvierten Auskunftspersonen samt dem Privatkläger 2 in erster Linie auf den Beschuldigten gerichtet gewesen sein dürfte, auch nicht verwunderlich ist, dass einzelne Diskrepanzen in ihren Aussagen bestehen. Die gegenteiligen Vorbringen des Beschuldigten, welche sich ohnehin mehrheitlich darin erschöpfen, die Aussagen des Privatklägers 2 sowie der weiteren Auskunftspersonen unter Berufung auf seine eigenen Depositionen zu bestreiten (vgl. Urk. D7/6/4 S. 7 f. mit Verweis auf D7/6/5; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 15 ff.), vermögen deshalb den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 2 und der Auskunftspersonen insgesamt glaubhaft wirken, nicht in Frage zu stellen, zumal sich die Angaben der Beamten im Wesentlichen mit dem objektiven Beweisergebnis decken, sofern Videoaufnahmen zum anklagegegenständlichen Geschehen bestehen.
An diesem Schluss vermöchte entgegen der Verteidigung (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 22 ff. + 27 f.) auch die Erhebung weiterer Personalbeweise nichts zu ändern, zumal die Aussagen allfälliger Augenzeugen nur Einzelsequenzen beleuchten könnten, wodurch sich das Gesamtergebnis von vornherein nicht umstossen liesse (vgl. dazu namentlich das Video "Halle Landesmuseum Mitte-2" sowie Urk. D5/1 S. 6, welche von der Verteidigung zum Beweis angerufen werden und woraus hervorgeht, dass weitere unbeteiligte Personen das Geschehen in einer Zwischenphase aus einiger Distanz beobachtet haben), was gleichermassen für die Zeugenaussagen von J._____ (Urk. D5/4/15) und das vom Beschuldigten angeführte, nicht den Anklagesachverhalt betreffende Video "O._____ Vorfeld" Geltung beansprucht, zumal sich aus Letzterem entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 12 f., 77 + 85) nicht schliessen lässt, wie sich der Beschuldigte in anderen Situationen verhalten hat. Auf die Einvernahme weiterer Augenzeugen sowie den Beizug des vorgenannten Videos kann entsprechend verzichtet werden und die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten sind demzufolge abzuweisen (vgl. Urk. 89 S. 1, 3, 5 f. + 12 f.; Prot. II S. 6 f. [Beweisanträge 1 und 8.1.]).
Wenn sich der Beschuldigte sodann auf den Standpunkt stellt, dass er die Funktionäre der Securitrans nicht als Beamte habe identifizieren können, da sich diese ihm nicht vorgestellt hätten und er davon habe ausgehen müssen, dass es sich um verkleidete Personen der Antifa handle (vgl. statt vieler Prot. I S. 35 + 39 f.; Prot. II S. 16 f.; Urk. 50 S. 24 i.V.m. Prot. I S. 65; Urk. 100 S. 42), so kann diesem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf den Umstand, dass der Beschuldigte selbst erklärte, davon ausgegangen zu sein, dass ihn die Polizei in Zürich erwarten werde (Prot. I S. 38 + 45 f.), und er bereits beim Aussteigen aus dem Zug und noch vor dem Zusammentreffen mit der Securitrans-Patrouille in seinem Livestream zuhanden seiner Follower bemerkte, dass die Bahnpolizei schon da sei, hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (vgl. Video "JAPN 9327" bzw. Urk. 69 S. 32). Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruches sowie des Umstandes, dass sowohl der Privatkläger 2 und K._____, welche den Beschuldigten als Erstes ansprachen, glaubhaft angaben, dass der Beschuldigte sie als Beamte erkannt habe und sie Uniformen getragen hätten (Urk. D5/4/1 S. 3; D5/4/3 S. 7 f.; D5/4/7 S. 5), weicht der Standpunkt des Beschuldigten einmal mehr vom übrigen Beweisergebnis ab.
3.3. Subjektiv ist angesichts dieser Umstände deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte, und er zumindest auch konkret damit rechnete, mit seiner massiven Gegenwehr gegenüber den intervenierenden Beamten tätlich zu werden.
3.4. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte vehement verbal und physisch gegen die Personenkontrolle wehrte, in deren Rahmen er den Privatkläger 2 in die Bauchgegend schlug und hernach angesichts seiner anhaltend heftigen Gegenwehr von den Polizeibeamten zwecks Verhaftung zu Boden gebracht werden musste.
4. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten entsprechend an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine Hinderung der Amtshandlung liegt dagegen vor, wenn eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter an einer Handlung gehindert wird, die innerhalb der Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 Abs. 1 StGB).
4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses Anklagepunktes und namentlich der Definition des Beamtenbegriffes kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 48 ff.). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass nach überwiegend herrschender Lehre und Praxis für die in Art. 285 StGB genannte Gewalt eine gewisse Intensität der physischen Einwirkung vorausgesetzt wird, wobei insbesondere auch das Geschlecht, die Konstitution und die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und etwa bei Polizisten die Grenze höher anzusetzen ist. In jedem Fall bedarf es der eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf den Amtsträger im Sinne einer Tätlichkeit, wobei gerade etwa bei der Situation einer Festnahme eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden muss. So hat das Bundesgericht bei Einwirkungen gegen Polizisten in Form eines versuchten Faustschlages ins Gesicht oder eines versuchten Kopfstosses eine entsprechende Gewaltanwendung bejaht. Aus der kantonalen Praxis stammen zudem Beispiele wie blutendes Kratzen oder die Verabreichung eines Ellbogenschlages ins Gesicht mit Schürfungen (zum Ganzen: MIGNOLI, Annotierter Kommentar StGB, 2020, N 10 zu Art. 285 StGB). Dagegen hat das Bundesgericht eine massive Gegenwehr durch einen um sich schlagenden und tretenden Täter unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffes subsumiert (Urteil 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2.2. ff.).
Im Weiteren ist zu ergänzen, dass tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar sind, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist, sofern eine Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstandes jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind, sondern es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, er mithin seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt (vgl. BGE 142 IV 129, E. 2.1. und 98 IV 41, E. 4.b; vgl. auch Urteile 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023, E. 2.1.2. und 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.3.1.). Damit sind grundsätzlich selbst formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen durch Art. 285 StGB geschützt (HEIMGARTNER, BSK StGB II, N 15 ff. vor Art. 285 StGB).
4.2. Eine polizeilich durchgeführte Anhaltung bzw. Personenkontrolle stellt ohne Weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Funktionäre der Securitrans sowie der Transportpolizei handelten in ihrer Funktion als Beamte im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urk. 69 S. 49 f.), hat sich der Beschuldigte in einer ersten Phase den Anweisungen der Securitrans-Patrouille widersetzt und dabei einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen, indem er den Privatkläger 2 in seiner Funktion als Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung mit der Faust in die Bauchgegend schlug, was er auch beabsichtigte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit insofern erfüllt, zumal entgegen der Verteidigung das Erwirken von körperlichen Schmerzen beim Gegenüber für die Annahme eines tätlichen Angriffs nicht vorausgesetzt ist (BGE 134 IV 189, E. 1.2.; Urteil 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.3.2.). Wenn jedoch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zusätzlich einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten annimmt (vgl. Urk. 69 S. 50), so handelt es sich dabei wohl um ein Versehen, zumal Art. 126 StGB nach einheitlicher Auffassung vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte konsumiert wird (HEIMGARTNER, BSK StGB II, N 29 zu Art. 285 StGB) und ein solcher Schuldspruch denn auch nicht im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu finden ist. Nachdem hinsichtlich des Schlages des Beschuldigten gegen den Privatkläger 2 indes keine Angaben betreffend die Stärke dieses Schlages umschrieben sind und auch ansonsten keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen der inkriminierten Amtshandlung der Wille auf eine Verletzung des Beamten gerichtet war, ist die angeklagte versuchte einfache Körperverletzung mit der Vorinstanz nicht als gegeben zu erachten, wobei insofern ein formeller Teilfreispruch zu erfolgen hat, was in zweiter Instanz nachzuholen ist.
4.3. In einer zweiten Phase der Auseinandersetzung mit den Beamten, welche sich in zeitlicher Hinsicht deutlich von der ersten Phase unterscheiden lässt, widersetzte sich der Beschuldigte sodann den Anweisungen der neu hinzugekommenen Beamten der Transportpolizei sowie der durch sein Verhalten bedingten vorläufigen Festnahme. Dadurch hat der Beschuldigte die Beamten bei der Ausführung ihrer Amtshandlungen behindert und willentlich bewirkt, dass diese erschwert wurden und jedenfalls nicht reibungslos ablaufen konnten, was sich exemplarisch darin zeigt, dass letztlich vier Securitrans-Mitarbeiter sowie zwei Polizeifunktionäre vor Ort nötig waren, um den Beschuldigten zu verhaften und auf den Polizeiposten wegzutragen. Auch wenn sich der Beschuldigte namentlich mit einer gewissen Heftigkeit gegen das Zu-Boden-Bringen und die Verhaftung zur Wehr gesetzt hat, handelt es sich dabei in dieser zweiten Phase eher um den Versuch, sich aus der polizeilichen Anhaltung herauszuwinden, denn um einen Angriff auf die Polizisten, weshalb diesbezüglich das nach Art. 285 StGB erforderliche Element der aktiven körperlichen Einwirkung nicht hinreichend gegeben ist, sondern mit der Anklage und der Vorinstanz (vgl. Urk. D1/24 S. 4 f.; Urk. 69 S. 50) die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB vorliegt.
4.4. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlungen – welche vom Beschuldigten wie auch von der Verteidigung bestritten werden (vgl. statt vieler Prot. I S. 36 + 44; Prot. II S. 16 f.; Urk. 50 S. 7, 13 f. + 16 ff. und Urk. 100 S. 8 + S. 26 f.) – hat die Vorinstanz ebenfalls das Nötige ausgeführt (Urk. 69 S. 50 f.). Rekapitulierend kann diesbezüglich auch in zweiter Instanz festgehalten werden, dass sowohl die Funktionäre der Securitrans als auch die Beamten der Transportpolizei befugt waren, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Es ist ihre Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen und die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können, zu unterstützen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 4 Abs. 1 BGST [Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr]). Entsprechend waren sie gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) auch befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 30. Oktober 2020, S. 3; vgl. auch Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich [Geschäfts-Nr. UE200439] vom 31. Dezember 2021, Erw. II./3.3.). Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, dies unter anderem, um ihre Identität festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann dabei namentlich auch bei einer konkreten Gefahrenabwehr erfolgen, wobei entscheidend ist, dass bei der sicherheitspolizeilichen Personenkontrolle noch kein Tatverdacht gegen die angehaltene Person bestehen muss, denn es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat (BGE 136 I 87, E. 5.1. f.).
Der Beschuldigte befand sich eigenen Angaben zufolge mit der Absicht in Zürich, einen Spaziergang gegen Corona-Massnahmen journalistisch zu begleiten (Prot. I S. 42; Urk. 100 S. 47), wobei er im Hauptbahnhof anerkanntermassen keine Gesichtsmaske trug (vgl. statt vieler Prot. I S. 37; Prot. II S. 16). Der Auslöser für die Personenkontrolle ist nicht im Einzelnen dokumentiert, doch kann den Akten unschwer entnommen werden, dass sich eine Passantin bei den Beamten diesbezüglich über ihn beschwert hatte und er bei der Anhaltung mitten in der Pandemie keine Gesichtsmaske trug. Die Personenkontrolle war mithin mit Blick auf die einleitenden rechtlichen Ausführungen ohne Weiteres gerechtfertigt und erfolgte nicht anlassfrei. Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizeifunktionäre ergibt, erfolgte die Anhaltung denn auch zum eigentlichen Zweck der Personenkontrolle, wozu die involvierten Beamten wie erwogen fraglos berechtigt waren (Art. 4 Abs. 1 BGST), um einen möglichen Verstoss gegen die Maskentragepflicht zu rapportieren. Die Einsichtnahme in eine allfällige Maskendispensation war zu jenem Zeitpunkt aber noch kein Thema, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob die Beamten hierzu berechtigt gewesen wären. Das Vorbringen von Beschuldigtenseite (vgl. statt vieler Urk. 50 S. 29 + 35; Urk. 100 S. 8, 45 f. + 54), dass die Personenkontrolle spätestens im Moment, als N._____ von der Transportpolizei hinzugekommen sei, nicht mehr nötig gewesen sein soll, weil dieser den Beschuldigten bereits gekannt habe, verfängt sodann ebenfalls nicht, hat N._____ den Beschuldigten doch lediglich auf Facebook einmal wahrgenommen (vgl. Urk. D5/4/20 S. 6), was keineswegs mit der Kenntnis der vollständigen Personalien gleichgesetzt werden kann. Der Beschuldigte wäre mithin seinerzeit definitiv verpflichtet gewesen, sich einer polizeilichen Kontrolle zu unterziehen und Angaben zu seiner Person zu machen, was er indessen nicht getan hat. In der Folge mussten die Polizisten situativ reagieren und sahen sich aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten mit guten Gründen veranlasst, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzunehmen.
Wenn die Verteidigung die Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen des Weiteren im konkreten Verhalten der Polizeifunktionäre sucht und namentlich rügt, dass sich diese vorgängig nicht vorgestellt hätten, J._____ zu Unrecht auf ein Filmverbot hingewiesen und weder die Personenkontrolle noch der Pfefferspray-Einsatz angekündigt worden seien (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 26 f., 42 ff. + 52 ff.; vgl. auch Prot. II S. 16 ff.), so weicht sie im Rahmen ihrer Argumentation im Wesentlichen darauf aus, ein übertriebenes Anforderungsprofil an das verhältnismässige Verhalten der Polizeifunktionäre zu stellen, ohne dabei das renitente Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zwar ist dem Betroffenen die Anwendung polizeilichen Zwanges und polizeilicher Massnahmen grundsätzlich anzukündigen, jedoch gilt dies nur soweit, als es die Umstände und der Zweck des Einsatzes zulassen (vgl. Art. 4 Abs. 6 BGST i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ZAG [Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes]), wobei es sich diesbezüglich primär um eine Konkretisierung des Gebotes der Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns handelt. Insofern ist aber namentlich zu berücksichtigen, dass sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allgemein entscheidet, sondern nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere nach dem Grund und der Art der Massnahme, den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung steht (BGE 94 IV 5, E. 2.a; vgl. zur Verhältnismässigkeit im Polizeirecht auch BGE 136 I 87, E. 3.2.). Insofern kann ein vorgesehener Ablauf in einem dynamischen Geschehen und unter Berücksichtigung des Verhaltens der zu kontrollierenden Person nicht immer strikt eingehalten werden, was vor allem für die rechtskonforme Eröffnung der einzelnen Zwangshandlungen gilt, nachdem der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung, stehen zu bleiben, den Beamten weiter davonlief und sich später gegen die Anhaltung aktiv wehrte, wobei der zweite – anders als der erste – Pfeffersprayeinsatz denn auch explizit angekündigt wurde (vgl. "Video JAPN 9327" ab ca. Minute 3:16; Prot. II S. 17). Ein eigentlicher Widerspruch, wie es die Verteidigung darstellt (Urk. 100 S. 30), findet sich diesbezüglich auch nicht in den Aussagen des Privatklägers 2, da dieser diesbezüglich lediglich erklärte, dass der Beschuldigte insofern vor dem Pfeffersprayeinsatz gewarnt worden sei, als man ihm zuvor mehrfach gesagt habe, dass er sich beruhigen solle (vgl. Urk. D5/4/3 S. 5).
Bei all dem kann aber für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit letztlich ohnehin offen bleiben, ob die Amtshandlungen der Beamten auch in jeder Sequenz verhältnismässig waren, denn selbst wenn insofern eine Kompetenzüberschreitung vorliegen würde, hätte der Beschuldigte die Anordnungen der Polizeifunktionäre nichtsdestotrotz befolgen müssen, da es in Fällen, in denen sich der Rechtsunterworfene direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, nicht im Ermessen des Betroffenen liegen kann, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden – wie bereits allgemein erwogen (vgl. vorstehend Ziffer III.C.4.1.) – grundsätzlich auch unverhältnismässige Amtshandlungen geschützt. Ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen diese Amtshandlung im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zu legitimieren vermag (vgl. Urteil 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.4.). In diesem Kontext ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall infolge Herzbeschwerden ins Spital eingeliefert werden musste (Urk. D5/3/2), für sich allein keine Rückschlüsse auf ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Beamten zulässt und die vom Beschuldigten gegen die involvierten Beamten diesbezüglich erhobene Strafanzeige letztlich auch rechtskräftig nicht anhand genommen wurde (vgl. Urk. 50 S. 8). Der Beschuldigte vermag mithin nach all dem Gesagten nicht plausibel darzulegen, dass ein Amtsmissbrauch der Beamten vorgelegen hat und er insofern einen nachvollziehbaren Grund hatte, sich im Sinne einer Notwehrhandlung über die Anordnungen der Beamten hinwegzusetzen (vgl. Urk. 100 S. 55), zumal als erstellt erachtet werden muss, dass er vor dem Pfeffersprayeinsatz gegenüber einem Beamten mittels eines Schlages in die Bauchgegend tätlich geworden war.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass man den Beschuldigten als Journalisten seitens des Staates gezielt verfolgt hätte, um seine Berichter-
stattungen zu stoppen (vgl. dazu bereits vorne Ziffer III.A.2.). Es erscheint deshalb auch in keiner Weise naheliegend, dass die Securitrans-Mitarbeiter – wie von Beschuldigtenseite gemutmasst (Prot. I S. 38; Urk. 50 S. 23 ff.; Urk. 89 S. 14 und Urk. 100 S. 44 + 47) – im konkreten Fall am Gleis spezifisch auf ihn warteten und ihn dann gezielt verfolgten, zumal aus der besagten Videoaufnahme deutlich hervorgeht, dass die zwei Beamten dem Beschuldigten erst dann über die Rolltreppe folgten, als sie von einer Passantin (mutmasslich dieselbe, welche den Beschuldigten bereits im Zug auf die geltende Maskenpflicht hinwies) auf ihn aufmerksam gemacht worden waren. Die weiteren zwei Beamten folgten ca. 50 Sekunden später, nachdem sie zwei Funksprüche erhalten hatten (vgl. zum Ganzen "Video 004 Gleis 41-4 C-7" und "Video 005 Gleis 41-5 B-3") und liessen mithin erst von ihrem eigentlichen Vorhaben ab, die Zugführer auf dem soeben eingefahrenen Zug zu begleiten, als sie von ihren Kollegen zur Verstärkung gerufen worden waren. Es erscheint dabei durchaus nachvollziehbar, dass sie auf eine Rückmeldung ihrer Kollegen warteten, bevor sie ihrem ordentlichen Dienst nachgingen, nachdem sie die Beschwerde über den Beschuldigten mitbekommen hatten. Aus all dem Vorgebrachten lässt sich jedenfalls in casu keine geplante Verfolgung des Beschuldigten ableiten und auf weitere diesbezügliche Spekulationen seinerseits ist deshalb nicht weiter einzugehen. In diesem Sinne sind denn auch die von der Beschuldigtenseite erneut gestellten Beweisanträge betreffend Dossier 5, mit welchen im Wesentlichen darauf abgezielt wird, ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Beamten aufgrund missbräuchlicher Kontrollen zu belegen (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 28 f. + 50), definitiv abzuweisen (vgl. Urk. 89 S. 3 f. + 13 ff.; Prot. II S. 6 f. [Beweisanträge 8.2.-8.6.]; vgl. hierzu auch schon Urk. 35 S. 2 ff. und Urk. 93), zumal es sich dabei um rein spekulative Vorbringen und Möglichkeiten handelt, welche der Beschuldigte nicht zu plausibilisieren vermochte. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass das Gericht nicht gehalten ist, jedem noch so theoretischen Einwand im Einzelnen nachzugehen, sondern sich auf die für den Fall relevanten Vorbringen beschränken darf (vgl. vorne Ziffer II.3.).
5. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (EpG) ist schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen, dass am 27. März 2021, als sich der gegenständliche Sachverhalt ereignete, schweiz-
weit Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft waren, und die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG galt. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG sowie Art. 40 EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer solch besonderen Situation spezifische Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, was er mit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 auch getan hat. Gemäss Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 22. März 2021) musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bahnhöfen, eine Gesichtsmaske tragen (Abs. 1). Von dieser Pflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen konnten, was mit dem Attest einer Fachperson nachzuweisen war (Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b). Mit Busse wird bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, verweigerte der Beschuldigte die Einsicht in sein ärztliches Attest, welches ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite. Diesbezüglich ist indes zu berücksichtigen, dass die Situation bereits kurz nach dem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und den Beamten eskalierte und es in der Folge – wie von allen Beteiligten übereinstimmend geschildert – nicht mehr primär um das Tragen einer Gesichtsmaske sowie das Vorzeigen einer allfälligen Maskendispensation ging. Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest datierend vom 18. August 2020 ein, wonach er aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist (vgl. Urk. 52). Damit ist festzustellen, dass er im inkriminierten Zeitpunkt nicht gegen die Maskentragepflicht verstossen hat. Inwiefern er bei nochmaligem Insistieren der Beamten im Rahmen der Kontrolle seine Dispensation vorgewiesen hätte, kann aufgrund der eingangs genannten Umstände nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn ihm aber auch diesbezüglich eine anhaltende Renitenz nachgewiesen werden könnte, wäre die entsprechende Strafbarkeit unter der einschlägigen Covid-Verordnung fraglich, da dort das Nichtvorweisen einer Maskendispensation nicht ausdrücklich pönalisiert wird. Der Beschuldigte ist damit in dieser Hinsicht vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz freizusprechen.
6. Schlussfolgernd hat der Beschuldigte nach dem Gesagten betreffend Anklagedossier 5 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt. Unter Würdigung aller Umstände kann dabei nicht von einem leichten Fall im Sinne von Satz 2 des Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung gesprochen werden. Da demgemäss das neue Recht nicht milder ist, hat es bei der Anwendung der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtsordnung sein Bewenden. Ferner ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
D. Vorfall vom 12. Juni 2021 (Anklagedossier 7)
1. Unter Anklagedossier 7 wird dem Beschuldigten im Weiteren – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst vorgeworfen, sich erneut der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben, indem er sich am 12. Juni 2021 in P._____ im Rahmen einer unbewilligten Demonstration gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen von hinten einer Reihe nebeneinander stehender uniformierter Polizeifunktionäre genähert und einen Polizisten bzw. eine Polizistin in dieser Kette angerempelt habe, wodurch letztere Person kurzzeitig den Halt verloren habe, wobei der Beschuldigte den Beamten bzw. die Beamtin, welche(n) er als solche(n) erkannt habe, wissentlich und willentlich während der Amtsausführung tätlich angegangen sei (Urk. D1/24 S. 6).
2. Der Beschuldigte bestreitet, einen Polizisten bzw. eine Polizistin angerempelt zu haben. Gemäss seiner Sachdarstellung war er als Journalist an der inkriminierten Demonstration anwesend und wollte die Polizeisperre nicht durchbrechen, sondern eine darin vorhandene Lücke nutzen, um auf die andere Seite zu gelangen. Weiter gibt er an, dass sich ein Polizist aus der Polizeisperre umgedreht und ihn mit zwei Händen gestoppt habe, als er sich der Polizeikette von hinten genähert habe (vgl. anschaulich Urk. D7/6/2 S. 7 f.; vgl. auch Prot. I S. 56 f., mittels Verweis bestätigt in Prot. II S. 19).
3. Als Beweismittel zur Sachverhaltserstellung liegen namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D7/6/1; D7/6/2 S. 7 ff.; D7/6/3 S. 6 f.; D7/6/4 S. 12 f.; Prot. I S. 56 ff.; Prot. II S. 19) sowie diverse Videoaufnahmen der Tatörtlichkeiten im Recht. Dabei stammt eine Videoaufnahme vom Beschuldigten, der den gesamten Vorfall live dokumentierte (vgl. Urk. D7/4/1: Originalaufnahme in voller Länge sowie "gekürztes Video"). Die andere relevante Videoaufnahme wurde von der Verteidigung eingereicht und stammt von einer unbekannten Teilnehmerin der Demonstration, welche das Geschehen aus einer anderen Perspektive filmte (vgl. Urk. 41: "Beweis Video_2_langsame_Geschwindigkeit - P._____ vom 12. Juni 2021_2.mp4").
4. Die Vorinstanz hat die massgebende Beweislage betreffend den inkriminierten Vorfall grundsätzlich zutreffend dargestellt (Urk. 69 S. 54 ff.). Auf irrelevante Vorgänge, welche sich rund zwei Stunden nach den eingeklagten Ereignissen zugetragen haben, musste sie dabei entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 100 S. 60 f.) nicht eingehen, weshalb in diesem Zusammenhang der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Allerdings kann der Vorinstanz in ihrer anschliessenden Beweiswürdigung nicht gefolgt werden, soweit sie es jenseits aller erheblichen Zweifel als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte anklagegemäss einen Polizisten bzw. eine Polizistin angerempelt hat (vgl. Urk. 69 S. 57 ff.). Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass sich der Beschuldigte entsprechend den Videoaufnahmen auf eine Reihe uniformierter Polizeibeamter zubewegte, ohne die Geschwindigkeit zu drosseln, und die Lücken in der Polizeikette auf den ersten Blick nicht derart offensichtlich erscheinen, dass man diese ohne Weiteres hätte passieren können (Urk. 69 S. 58). Allerdings ist aufgrund der besagten Videoaufnahmen bzw. des anlässlich der Berufungsverhandlung ins Recht gereichten Standbildes auch nicht auszuschliessen, dass die Polizeikette genügend durchlässig war, dass sich andere Personen tatsächlich von der einen auf die andere Seite bewegen konnten, weshalb auch dem Beschuldigten nicht von vornherein abgesprochen werden kann, dass er gleichgelagerte Intentionen verfolgte (vgl. Urk. 50 S. 41 f.; Urk. 100 S. 62). Darüber hinaus fehlt es letztlich aber auch an einem rechtsgenügenden Nachweis, dass es in der Folge seitens des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen tätlichen Angriff auf ein Mitglied des Polizeikorps gekommen ist. Was letztlich nach seinem Vorpreschen konkret geschehen ist und inwiefern der Beschuldigte tatsächlich willentlich jemanden aus der Polizeikette angerempelt hat, lässt sich dem vorhandenen Videomaterial nämlich nicht entnehmen und kann mangels weiterer Beweismittel nicht mit Sicherheit festgestellt werden, zumal auf dem Videomaterial auch in keiner Weise ersichtlich ist, wie eine Person in der Polizeikette den Halt verliert. Aufgrund des vorhandenen Videomaterials liegt es gar vielmehr nahe, dass der Beschuldigte – wie von diesem geschildert – kurz vor dem Erreichen der Polizeikette von einem Polizeibeamten gestoppt wurde. So lässt das von einer Drittperson aufgenommene Video erkennen, dass ein Polizist von der linken Seite der Blickrichtung der Polizeikette zum Geschehen hinzueilt, welcher den Beschuldigten vor einem allfälligen Anrempeln eines Beamten bzw. einer Beamtin tatsächlich gestoppt haben könnte, wobei die auf der Aufnahme zu hörende Bemerkung "Was söll das?" nicht die Bedeutung haben muss, dass sich der Beschuldigte zuvor etwas zu Schulden kommen liess (vgl. Urk. 41: "Beweis Video_2_langsame_Geschwindigkeit - P._____ vom 12. Juni 2021_ 2.mp4"). Ausgehend von diesen Beobachtungen vermag denn auch das Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wonach ein Stoppen des Beschuldigten auf der Videoaufnahme ohne Weiteres ersichtlich gewesen wäre, war der von links kommende Polizist doch im massgebenden Zeitpunkt gerade nicht im Sichtfeld des nach vorne ausgerichteten Beschuldigten und seiner Kamera. Ferner fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass die gemäss dem Polizeirapport vom 29. Juni 2021 (vgl. Urk. D7/1) mutmasslich angerempelte Polizistin Q._____ eigener Aussage zufolge gar nicht in den Sachverhalt involviert war und demnach dort fälschlicherweise als Geschädigte aufgeführt wurde (vgl. Urk. D7/2), womit die Person, welche vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sein soll, nicht bekannt ist. Auch wenn beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Opferidentität aufgrund des anders gelagerten Schutzobjektes nicht zwingend erforderlich ist und angesichts der Positionierung der gemäss Anklage geschädigten Person in der Polizeikette (mit entsprechender Polizeimontur) entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 100 S. 57) auch zwanglos geschlossen werden könnte, dass ein Mitglied des Polizeikorps betroffen war, fehlt es mithin insoweit an belastenden Aussagen, welche ein umfassenderes Bild der inkriminierten Geschehnisse zeichnen könnten. Im Endeffekt lassen sich deshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Polizeisperre durch eine Lücke friedlich habe passieren wollen, um sich zu den anderen Demonstrierenden zu gesellen, und dabei niemanden angerempelt habe, sondern kurz vor dem behaupteten Geschehen von einem Polizeibeamten gestoppt worden sei, nicht rechtsgenügend widerlegen. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom entsprechenden Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Anklagedossier 7 freizusprechen, zumal sich unter den gegebenen Umständen auch keine versuchte Tatbegehung erstellen lässt.
5. Es erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang mithin auch, auf die in diesem Zusammenhang vor der Berufungsverhandlung gestellten und heute erneuerten Beweisanträge gemäss Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 9 (vgl. Urk. 89 S. 1 f. + 4; Prot. II S. 26 f.) näher einzugehen.
E. Vorfall vom 15. Mai 2021 (Anklagedossier 8)
1. Mit Bezug auf Anklagedossier 8 wird dem Beschuldigten zusammengefasst – wiederum soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein weiteres Mal vorgeworfen, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang habe er sich am Nachmittag des 25. Mai 2021 (recte: 15. Mai 2021) im Rahmen einer unbewilligten Demonstration gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen in einem Blumengeschäft in R._____ aufgehalten, als ihn uniformierte Polizeifunktionäre, welche er als solche erkannt habe, aufgefordert hätten, nach draussen zu gehen, was er befolgt habe. Der anschliessenden Personenkontrolle habe sich der Beschuldigte indes vehement widersetzt, indem er sich gegen die Polizeibeamten gesperrt und sie mit seinem Körpergewicht wegzustossen versucht habe, wobei er sich an einem Türrahmen festgehalten und laut geschrien habe, weshalb die Polizisten entschieden hätten, ihn zu Boden zu führen. Als der Polizeifunktionär S._____ ihn von hinten zu fixieren versucht habe, habe er diesen in den Zeigefinger der rechten Hand gebissen, wodurch dieser schmerzhafte Prellungen am Finger erlitten habe, was der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe. Erst nach etlichen zeitlichen Verzögerungen habe der Beschuldigte schliesslich zur Polizeiwache gebracht werden können. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten die beschriebenen Amtshandlungen erheblich erschwert bzw. verunmöglicht, was er gewollt bzw. mindestens in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 7 f.).
Überdies habe sich der Beschuldigte bei diesem Vorfall der Beschimpfung schuldig gemacht, indem er nach der Verhaftung die anwesenden Polizeifunktionäre S._____ und T._____ jeweils als "Arschloch" und "Mistmade" bezeichnet habe, welche dadurch in ihrer Ehre verletzt worden seien, was der Beschuldigte gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 8).
2. Hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf den im Recht liegenden Mitschnitt des Livestreams des Beschuldigten mit dem Titel "ganzer Stream" (Urk. D8/2/1) sowie die Depositionen der als Auskunftspersonen befragten Polizeibeamten ab (Urk. D8/2/2-3 + D8/4/6-7) und erachtete den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der Beschimpfung der Polizeibeamten mit "Mistmade" als erstellt. Dabei fasste sie die massgebenden Beweismittel korrekt zusammen (Urk. 69 S. 62 ff.) und auch ihre sorgfältige und differenzierte Beweiswürdigung überzeugt in allen Teilen (Urk. 69 S. 71 ff.), weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, wobei auf einzelne Punkte nochmals verdeutlichend einzugehen ist.
2.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten, wonach man ihm im Wesentlichen gar keine Chance zur Kooperation gelassen habe (Urk. D8/4/8 S. 3; Prot. I S. 52), nicht mit der erwähnten Videoaufnahme in Übereinstimmung bringen lassen, welche die Anfangsphase akustisch dokumentiert und kein unfreundliches oder gar unverhältnismässiges Reagieren der Beamten erkennen lässt. Vielmehr wird der Beschuldigte zur Polizeikontrolle aufgefordert, wobei sein Verhalten von Beginn weg unterschwellig provokativ anmutet (vgl. Urk. D8/2/1 ab Minute 32:10 sowie die vorinstanzliche Zusammenfassung hierzu in Urk. 69 S. 63 f.). Namentlich bezugnehmend auf seine Aussage, dass er kein Befehlsempfänger sei (vgl. auch Prot. II S. 21), ist daran zu erinnern, dass es nicht an der zu kontrollierenden Person liegt, die Bedingungen einer Personenkontrolle zu diktieren. Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Beschuldigtenseite, wonach es wiederum zu einem unrechtmässigen sowie unverhältnismässigen Polizeieinsatz mit Anwendung von Gewalt gekommen und die Durchführung einer Personenkontrolle nur vorgeschoben gewesen sei (vgl. Urk. D8/4/5 S. 4 f. + 7; D8/4/8 S. 3; Prot. I S. 52 f.; Prot. II S. 21 ff.; so auch die Verteidigung in Urk. 50 S. 7 + 13 f.; Urk. 100 S. 23, 80 ff., 107 ff. + 114), kann vorab vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen betreffend Anklagedossier 5 verwiesen werden (vgl. vorne Ziffer III.C.4.1. + 4.4.). Die Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Bern waren zur inkriminierten Personenkontrolle befugt und diese erfolgte – nachdem eine unbewilligte Demonstration im Gange war und sich der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ohne Gesichtsmaske in einem Verkaufsgeschäft aufhielt – nicht anlassfrei.
Diesen Kontext der unbewilligten Demonstration lässt die Verteidigung gänzlich ausser Acht, wenn sie auch hier argumentiert, dass der Beschuldigte einzig aufgrund seiner Rolle als Journalist verhaftet und gezielt aus dem Verkehr gezogen worden sei. Diesbezüglich kann namentlich auf das Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 29. Juli 2024 verwiesen werden, worin ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb der Beschuldigte an jenem Tag einer Personenkontrolle unterzogen werden sollte, nämlich zwecks Erhebung seiner Personalien sowie der Prüfung der aufgrund seines öffentlich publizierten Live-Streams entstandenen Verdachtsmomente (vgl. Urk. 101/24; so auch Urk. D8/1 S. 2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 108) vermag der Umstand, dass die Polizei in der Folge keine Anzeige gegen den Beschuldigten wegen der vermuteten Widerhandlungen erhoben hat, diese Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen, nachdem es bei einer Personenkontrolle naturgemäss erst um die Prüfung von Verdachtsmomenten geht. Ebenso erklären lässt sich, dass auf dem Video nicht zu hören ist, wie der Beschuldigte nach einer allfälligen Maskendispensation gefragt wird, nachdem eine weitergehende Kontrolle vor Ort vom Beschuldigten gerade vereitelt wurde und er hierfür auf den Polizeiposten verbracht werden musste (vgl. Urk. 101/24 S. 2; so auch Urk. D8/1 S. 2). Und selbst wenn die Personenkontrolle des Beschuldigten von vornherein auf dem Polizeiposten geplant gewesen wäre (vgl. diesbezüglich die Aussage von T._____ in Urk. D8/2/2, welche vom übrigen Beweisergebnis abweicht), liesse sich daraus unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände kein gezieltes Aus-dem-Verkehr-ziehen des Beschuldigten als missliebigen Journalisten ableiten.
Wenn sich die Verteidigung schliesslich auf ein Schreiben der damaligen Begleitperson des Beschuldigten beruft und geltend macht, dass die Personenkontrolle nicht ordnungsgemäss und deeskalierend durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 100 S. 109 f. mit Verweis auf Urk. 101/25), so ist nochmals zu betonen, dass grundsätzlich selbst formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen von Art. 285 StGB geschützt sind und für das vorliegende Verfahren mithin namentlich nicht entscheidend ist, ob die Amtshandlungen der Beamten in jeder Sequenz verhältnismässig waren, nachdem stringente Anhaltspunkte für ein geradezu amtsmissbräuchliches Verhalten, welches die Handlungen des Beschuldigten dem Schutzbereich des Art. 285 Ziff. 1 StGB allenfalls zu entziehen vermöchte, fehlen. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. Urk. 69 S. 72), dass ein polizeilicher Tritt in die Rippe bzw. in den linken Brustkasten vom Beschuldigten – wie er ihn auch anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte (Prot. II S. 22) – zu wenig kohärent und detailliert beschrieben wurde, als dass von einem solchen Vorfall ausgegangen werden könnte, zumal – anders als es die Beschuldigtenseite darstellt (vgl. Urk. 100 S. 80 f. + 96) – hierfür auch keinerlei objektiven Beweise vorliegen. So vermag der vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang angerufene ärztliche Bericht letztlich nicht zu belegen, dass er am 15. Mai 2021 von einem Polizeibeamten in die Rippen getreten wurde, da dieser ärztliche Bericht erst
5 Monate nach dem Ereignis erstellt wurde und die Anamnese vollständig im Konjunktiv formuliert ist, mithin einzig die Sachdarstellung des Beschuldigten wiedergibt (Urk. 51/10).
2.2. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie den weiteren Anklagevorhalt betreffend das vehemente Widersetzen des Beschuldigten mit Biss in den Finger des Polizisten S._____ gestützt auf die Depositionen von Letzterem sowie des ebenfalls am Tatort anwesenden Polizisten T._____ als erstellt erachtet. Entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 88 + 93) liegt es in der Natur der Sache, dass die Aussagen der Polizisten S._____ und T._____ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft detaillierter ausgefallen sind als im kurz nach dem Vorfall rudimentär verfassten Wahrnehmungsbericht, und spricht nicht dafür, dass sie ihre Aussagen abgesprochen haben. Etwas anderes hat auch S._____ nicht bestätigt, als er erklärte, mit T._____ nochmals über den Vorfall gesprochen zu haben (vgl. Urk. D8/4/6 S. 8). Eine Absprache zwischen Polizeibeamten ist theoretisch zwar immer möglich und lässt sich nie mit absoluter Sicherheit ausschliessen, jedoch sind die Aussagen der Polizisten S._____ und T._____ vorliegend nicht derart ähnlich und aufeinander abgestimmt, dass eine solche naheliegen würde, weshalb die Verteidigung auch diesbezüglich zu wenig stichhaltig argumentiert. Zwar kann auch die Darstellung des Beschuldigten rund um das Vorgefallene (vgl. statt vieler Urk. D8/4/8 S. 7 f.) nicht per se als unglaubhaft taxiert werden, wobei namentlich die Platzverhältnisse vor dem Blumengeschäft, wo die Personenkontrolle durchgeführt werden sollte, in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. statt vieler Prot. II S. 21) durchaus eng gewesen sein dürften, weshalb letztlich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund der konkreten Umstände zu Körperkontakt zwischen ihm und einem der Beamten gekommen sein könnte. Wenn sich der Beschuldigte dann aber der Personenkontrolle aktiv widersetzte und in deren Rahmen einen Polizisten in den Finger biss, ist auch klar, dass er damit seine rechtmässige Verhaftung bewirkte und daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dabei erscheint insbesondere augenfällig, dass der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung im Rahmen zweier voneinander unabhängiger Dossiers von Polizisten zu Unrecht der aktiven Gegenwehr bezichtigt worden sein soll, wobei für den vorliegenden Fall hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte selbst angibt, ein Polizist habe ausgerufen, dass er von ihm in den Finger gebissen worden sei (vgl. Urk. D8/4/5 S. 4). Für die Tatsache, dass S._____ den Beschuldigten noch vor Ort zu Unrecht falsch beschuldigte, wofür im Übrigen auch keinerlei Motiv zu erkennen ist, liegen somit keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, zumal es sich bei einem Biss in den rechten Zeigefinger auch nicht um etwas Alltägliches, sondern vielmehr um ein originelles Detail handelt. Eine solche lebensnahe Schilderung spricht – ebenso wie auch die Erklärung, dass sich der Fingernagel nach ein paar Tagen weiss verfärbt habe, ansonsten aber keine weiteren Komplikation aufgetreten seien (vgl. Urk. D8/2/3 S. 2), was angesichts des Tragens von Schutzhandschuhen durchaus plausibel erscheint – gegen eine freie Erfindung der Geschehnisse, während das Vorbringen der Beschuldigtenseite, dass der Polizeibeamte den Finger allenfalls zwischen seinem Kopf und dem Türrahmen eingeklemmt habe könnte (Urk. D8/4/5 S. 5 + Urk. 50 S. 59), kaum verfängt, kann doch ein solches Einklemmen deutlich von einem Biss unterschieden werden. Folgerichtig ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 86 ff.) auf die glaubhaften Depositionen der Polizisten S._____ und T._____ (Urk. D8/2/2-3 + D8/4/6-7), welche korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind (Urk. D8/4/2 + D8/4/4), abzustellen (vgl. Urk. 69 S. 73 f.). An diesem Schluss vermögen auch das weitere Video "Verschiebung" (Urk. D8/2/1), welches im Wesentlichen nur den Zeitraum nach der Verhaftung zeigt und zur eigentlichen Sachverhaltserstellung deshalb nichts beitragen kann, sowie das ebenfalls von einer Drittperson stammende Video "R._____ - Aussenszene" (Urk. 41), welches von dieser kommentiert wird, ohne dass darauf etwas Wesentliches zu erkennen wäre, nichts zu ändern. Allfällige weitere objektive Beweismittel, namentlich ein Arztzeugnis betreffend die erlittene Verletzung des Polizisten, sind angesichts dieses bereits insofern klaren Beweisergebnisses entbehrlich, zumal nachvollziehbar erscheint, dass dieser angesichts der sich abzeichnenden Selbstheilung keinen Arzt aufgesucht hat.
Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich mutmasste, dass ihn die Polizisten auch nach durchgeführter Personenkontrolle nicht hätten gehen lassen, sondern es zu einer Wegweisung gekommen wäre (vgl. Prot. II S. 23), so ist nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen, nachdem mangels Relevanz letztlich offen bleiben kann, wie sich die Geschehnisse letztlich entwickelt hätten.
2.3. Sodann war der Beschuldigte – nach Vorhalt des entsprechenden objektiven Beweismittels (vgl. Urk. D8/2/1: Video mit dem Titel "Beschimpfungen" mit diesbezüglicher Zusammenfassung der Vorinstanz in Urk. 69 S. 63 f.) – anlässlich der Hauptverhandlung und Berufungsverhandlung geständig, den Polizeibeamten S._____ mit "Arschloch" bezeichnet zu haben, was er auch als Beleidigung anerkennt (Prot. I S. 53 f.; Prot. II S. 22). Dass der Beschuldigte die Polizeibeamten zusätzlich mit "Mistmade" beschimpft haben soll, konnte die Vorinstanz hingegen nicht erstellen (Urk. 69 S. 73), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen infolge des Verschlechterungsverbotes von vornherein erübrigen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.4. Insofern ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass den glaubhaften Aussagen der involvierten Polizeibeamten S._____ und T._____ folgend, welche hinsichtlich der Anfangsphase zudem durch objektives Videomaterial validiert werden, keine namhaften Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorfall vom 15. Mai 2021 – mit Ausnahme des Umstandes, dass der Beschuldigte einen Polizeibeamten im Rahmen der Arretierung mit "Mistmade" bezeichnet haben soll – so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. D1/24 S. 7 f.), wobei angesichts der gesamten Umstände in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bewusst und gewollt tätlich agierte und dabei zumindest ernsthaft damit rechnete, mit seinem Handeln gegenüber den intervenierenden Beamten deren Amtshandlungen zu vereiteln bzw. zu erschweren. Präzisierend bleibt dabei einzig anzufügen, dass die Beleidigung als "Arschloch" nur gegenüber dem Polizisten S._____ als erstellt erachtet werden kann (vgl. insofern die Anerkennung des Beschuldigten in Prot. I S. 53 f.), ohne dass mit dem Anwurf noch weitere Beamten ins Visier genommen worden wären.
3. Die von der Vorinstanz gestützt auf den insoweit erstellten Sachverhalt vorgenommene rechtliche Würdigung ist im Wesentlichen zutreffend und bedarf mit Ausnahme der Frage der Gesetzeskonkurrenz keiner wesentlichen Ergänzungen (vgl. Urk. 69 S. 74 ff.), wobei mit Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte der Vollständigkeit halber vorab wiederum festzuhalten ist, dass kein leichter Fall im Sinne von Satz 2 des revidierten Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt, nachdem der Beschuldigte den Polizeibeamten S._____ in den Finger gebissen hat und Letzterer deshalb über mehrere Tage hinweg Schmerzen verspürte. Es bleibt daher bei der Anwendung der zum Tatzeitpunkt geltenden alten Fassung von Art. 285 StGB. Mit der Vorinstanz gilt sodann die in diesem Rahmen begangene Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB als konsumiert, wohingegen mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang eingeklagte versuchte einfache Körperverletzung wiederum ein formeller Freispruch zu erfolgen hat (vgl. dazu bereits vorne Ziffer III.C.4.2.), auch wenn diesbezüglich angesichts der nicht unerheblichen Tathandlung (Biss in den Finger, welcher durch die Schutzhandschuhe spürbar war) sowie die rund dreitägigen Schmerzen des Beamten einige Argumente für eine schärfere Qualifikation der Widerhandlung sprechen, wobei diese aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes an dieser Stelle jedoch nicht weiter zu diskutieren sind.
Im Weiteren ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die aktive Gegenwehr des Beschuldigten gegen die Amtshandlung des Polizisten S._____, welche die Personenkontrolle sabotierte, als Handlungseinheit mit seiner passiven Widersetzung gegenüber den Polizisten zu betrachten ist, zumal hier – im Unterschied zu Anklagedossier 5 – keine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Ereignissen auszumachen ist. In einem solchen Fall ist die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB im Vergleich zu Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB als subsidiär zu betrachten (HEIMGARTNER, BSK StGB II, N 29 zu Art. 285 StGB), weshalb diesbezüglich keine zusätzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung zu ergehen hat.
4. Damit kommt im Ergebnis zum Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB einzig noch der Schuldspruch wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, wobei hier gestützt auf den erstellten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte den Polizeibeamten S._____ als "Arschloch" betitelte, ohne dass weitere Beleidigungen gegenüber anderen Polizisten erstellt wären, nicht auf eine mehrfache, sondern lediglich auf eine einfache Tatbegehung zu erkennen ist. Der gegenteiligen Argumentation der Verteidigung, dass die vom Beschuldigten verwendete Terminologie strafrechtlich nicht relevant sei (vgl. Urk. 50 S. 61 f.; Urk. 100 S. 116 ff.), kann im Übrigen nicht gefolgt werden, denn jemanden als "Arschloch" zu bezeichnen, lässt sich weder damit rechtfertigen, dass die Beleidigung gegenüber einem Polizisten als solchem ausgesprochen wurde, noch damit, dass es sich um eine Meinungsäusserung in einer politischen Auseinandersetzung handelte. Vielmehr ist eine solche Ausdrucksweise mit der Vorinstanz auch im streitgegenständlichen Kontext ohne Weiteres als ehrverletzend zu werten.
F. Vorfall vom 11. September 2021 (Anklagedossier 10)
1. Dem Beschuldigten wird unter Anklagedossier 10 in zusammengefasster Form vorgeworfen, er habe am 11. September 2022 [recte: 11. September 2021] in der Stadt P._____ massgebend an einer unbewilligten Demonstration mit bis zu ca. 1'500 Teilnehmern gegen die damaligen Corona-Massnahmen mittels Anführung und Mitorganisation der Kundgebung mitgewirkt. Dabei habe der Beschuldigte den Protestzug auf der Strecke U._____ - V._____ teilweise auf die Fahrbahn gelenkt, wodurch der Verkehr aufgehalten bzw. vollständig zum Erliegen gekommen sei, so dass die Verkehrsteilnehmer während mindestens ca. 10 Minuten gezwungen gewesen seien, anzuhalten und zu warten, wobei es für sie keine Ausweichmöglichkeiten gegeben habe. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, durch sein Verhalten den Strassenverkehr zu blockieren und die Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt zu hindern, was er auch beabsichtigt habe (Urk. D1/24 S. 10).
2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, anlässlich der Demonstration vor Ort gewesen zu sein, macht jedoch geltend, daran nicht im eigentlichen Sinne teilgenommen, sondern diese journalistisch begleitet zu haben. Des Weiteren bestreitet er, die Demonstration mitorganisiert und angeführt zu haben (Urk. D10/6/4 S. 6; Prot. I S. 61; Prot. II S. 24; vgl. auch Urk. 50 S. 7 + 67 ff.).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass die eingeklagte Rolle des Beschuldigten bzw. die Frage, ob er als Mitorganisator und Anführer der Demonstration zu qualifizieren ist, letztlich offen bleiben kann, da sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – der Tatbestand der Nötigung jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht erstellen lässt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die nähere Befassung mit dem vor der Berufungsverhandlung gestellten und in der Verhandlung erneuerten Beweisantrag gemäss Ziffer 4, wonach zur Erstellung des objektiven Sachverhaltes verschiedene Livestreams der Demonstration, welche im Internet auf der Plattform "youtube" unter den entsprechenden Links abrufbar sein sollen, heranzuziehen seien (Urk. 89 S. 2 + 8 f.).
4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, mithin sein Opfer im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Ver-
haltens zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung zwingen will. Dabei genügt auch ein eventualvorsätzliches Handeln, in dessen Rahmen der Täter die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bzw. die Handlung oder Unterlassung des Opfers zumindest in Kauf nimmt (BGE 120 IV 17, E. 2.c; 96 IV 58, E. 5.; Urteile 6B_461/2020 vom 19. April 2021, E. 2.3. und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3.).
4.1. Der Beschuldigte hielt sich zwar erwiesenermassen als Teilnehmer der unbewilligten Demonstration teilweise auf der Fahrbahn der Strecke zwischen der U._____ und dem V._____ in P._____ auf, doch lässt sich ihm nicht wiederlegen, dass er erst im Laufe der Kundgebung zum Demonstrationszug stiess, weshalb gewisse Zweifel an der ihm angelasteten Rolle als Mitorganisator und Anführer des Zuges bestehen. Selbst für den Fall einer führenden Rolle des Beschuldigten lässt sich ihm indessen nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er am inkriminierten Nachmittag mit seinem Gebaren den Verkehr in der Stadt P._____ teilweise zum Stillstand bringen und damit einhergehend die Verkehrsteilnehmer zum Anhalten und Warten zwingen wollte bzw. solches auch lediglich billigend in Kauf nahm. Zwar besteht im Rahmen eines grösseren Demonstrationszuges stets die Möglichkeit, dass der Verkehr an bestimmten Stellen vorübergehend zum Erliegen kommt. Dass der Beschuldigte als (allfälliger) Mitorganisator und Leiter des Umzuges diese Entwicklung bedachte und als Begleiterscheinung seines Tuns ernsthaft mit in Betracht zog, kann indessen nicht als erstellt angesehen werden, zumal unklar ist, inwiefern er bereits bei früheren Gelegenheiten an solchen – für die Verkehrsteilnehmer zweifellos unliebsamen – Protestaktionen teilgenommen hat. Dem Beschuldigten ging es gemäss seinen unwiderlegbaren Aussagen an diesem Tag insbesondere darum, die Demonstration zu begleiten und für die Sicherheit der ebenfalls am Umzug teilnehmenden "Trychler" zu sorgen bzw. diese vor der Antifa zu schützen (Urk. D10/6/4 S. 6; Prot. I S. 60 ff.). Mit seiner Teilnahme an der Kundgebung tat er darüber hinaus auch seinen Unmut über das Vorgehen des Bundesrates im Kontext mit der Pandemie kund, ohne indessen in irgendeiner Weise auf die Verkehrsteilnehmer zu fokussieren. Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass sich die Demonstrierenden im Verlauf der Kundgebung nicht vorrangig auf der Fahrbahn von stark frequentierten Verkehrsachsen bewegten, sondern bemüht schienen, wo immer möglich Nebenstrassen, den Gehweg oder die Fussgängerzone bzw. die Altstadt zu nutzen (vgl. Urk. D10/5/1 + D10/5/4-5). Demgegenüber erschliesst sich nicht, dass der Demonstrationszug gerade am anklagegegenständlichen Verkehrsknotenpunkt zwischen der U._____ und dem V._____ mehr oder weniger bewusst über mehrere Minuten zum Stillstand gebracht worden wäre. Unter diesen Umständen lässt sich aber – anders als beispielsweise bei einer auf den Strassenverkehr abzielenden Sitzblockade im Rahmen von Klimademonstrationen – nicht argumentieren, die Teilnehmer der Demonstration und damit auch der Beschuldigte hätten es unter anderem auf eine mehrminütige Verkehrsbeeinträchtigung, welche im Übrigen angesichts der bestehenden Aktenlage ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellt werden könnte, angelegt und dabei ernsthaft mit nötigenden Auswirkungen auf die (im Übrigen nicht näher umschriebene) Gruppe der Verkehrsteilnehmer gerechnet.
4.2. Bei dieser Sachlage können weitere Erörterungen namentlich zur (keineswegs eindeutigen) Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten von einer Intensität bzw. Zwangswirkung war, welche das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreitet und damit den im Gesetz genannten Zwangsmitteln der Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nahekommt, unterbleiben. Es ist an dieser Stelle aber doch auch festzuhalten, dass die Luzerner Polizei den Demonstrationsumzug erwiesenermassen über weite Strecken aktiv begleitet und zu keiner Zeit korrigierend eingegriffen hat, weshalb es dem Beschuldigten im Falle einer unrechtmässigen Handlungsweise zumindest deutlich erschwert gewesen wäre, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, so dass sich in Anbetracht der gesamten Umstände des eingeklagten Vorfalles auch ernsthaft die Frage eines (unvermeidbaren) Rechtsirrtums stellen würde.
5. Schlussfolgernd ist der Beschuldigte mithin betreffend Anklagedossier 10 vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
G. Fazit
1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte in zweiter Instanz der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Ankla-
gedossier 1), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Anklagedossiers 5 und 8), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 5) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 8) schuldig zu sprechen ist.
2. Hingegen ist der Beschuldigte – zusätzlich zum vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend Anklagedossier 9 – auch von den Vorwürfen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend Anklagedossier 1, der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art 3b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Covid19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (in der Fassung vom 22. März 2021) betreffend Anklagedossier 5, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB betreffend Anklagedossier 7 sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend Anklagedossier 10 freizusprechen. Darüber hinaus hat betreffend die Anklagedossiers 5 und 8 präzisierend zum – materiell insofern gleichlautenden – erstinstanzlichen Entscheid in formeller Hinsicht ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergehen.
IV. Strafe
A. Einleitung
1. Die Vorinstanz fällte für sämtliche Delikte – inklusive jene, für welche zweitinstanzlich ein Freispruch erfolgt – eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus, deren Vollzug sie jeweils unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufschob. Daneben erkannte sie auf eine separate Übertretungsbusse von Fr. 900.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von
9 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung fest (Urk. 69 S. 83 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat im Appellationsverfahren keinen Eventualantrag hinsichtlich der Sanktionshöhe gestellt, wobei das
zu beachtende Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein entgegensteht.
2. Mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 69 S. 83 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl. statt vieler: BGE 136 IV 55, E. 5.4. ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313, E. 1.1. und 141 IV 61, E. 6.1.2.).
B. Strafbefreiung
1. Die Verteidigung macht – wie schon im Hauptverfahren – im Eventualstandpunkt geltend, es sei mangels Strafbedürfnis bzw. wegen der Betroffenheit des Beschuldigten durch seine Taten von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 50 S. 38 f. + 101; Urk. 100 S. 168 f.).
1.1. Gemäss BGE 146 IV 297 richtet sich Art. 52 StGB unter dem Randtitel des fehlendes Strafbedürfnisses auch im Teilgehalt des Absehens von einer Strafe wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 135 IV 130, E. 5.3.3.). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass das Strafbedürfnis offensichtlich fehlt (Urteil 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 5.2.).
Auch wenn – wie zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffer IV.D.2. - 4.) – das Verschulden des Beschuldigten in den einzelnen Dossiers eher im unteren Bereich anzusiedeln ist, kann in casu nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte in den Anklagedossiers 5 und 8 amtlich tätige Polizeibeamte teilweise grob tätlich anging. Auch in Anklagedossier 1 erscheint das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung zumindest nicht mehr leicht. Folglich ist das Verschulden des Beschuldigten weder bei isolierter Betrachtungsweise der einzelnen Anklagedossiers noch bei gesamthafter Betrachtung der von ihm verübten Taten derart gering, dass eine Strafbefreiung in Frage käme, zumal auch die Folgen für die jeweiligen Geschädigten, welche allesamt in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt wurden, nicht zu bagatellisieren sind. Schlussfolgernd ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verhalten des Beschuldigten in den Anklagedossiers 1, 5 und 8 massgeblich vom Regelfall der pönalisierten Straftat unterscheidet, so dass ein Strafbedürfnis offensichtlich fehlt.
1.2. Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, sofern der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB ist bei Vorsatzdelikten indessen nur mit äusserster Zurückhaltung auszusprechen (vgl. RIKLIN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 42 f. zu Art. 54 StGB).
Wenn der Beschuldigte zur Begründung von Art. 54 StGB insbesondere auf die nach den Vorfällen erlittene Haft und deren Bedingungen hinweist, ist vorab festzuhalten, dass tatsächlich verbüsste Haft gemäss Art. 51 StGB stets auf die Strafe anzurechnen ist (vgl. nachstehend Ziffer IV.D.8.), weshalb dieser Umstand vornherein nicht zu einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB führen kann. Die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Art der Verhaftungen und den Haftbedingungen wären im Übrigen in einem allfälligen separaten Strafverfahren gegen die involvierten Polizisten oder in einem Staatshaftungsverfahren zu klären und können vorliegend keine Berücksichtigung finden, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die Verhaftung des Beschuldigten in den Anklagedossiers 5 und 8 im Wesentlichen auf sein renitentes Verhalten zurückzuführen war.
2. Ferner ruft die Verteidigung hinsichtlich der Beschimpfung die Bestimmung von Art. 177 Abs. 2 StGB an, welche den Täter straffrei ausgehen lässt, sofern dieser vom Beschimpften zuvor zur Tat provoziert worden ist (Urk. 50 S. 62 f.; Urk. 100 S. 118 f.).
2.1. Die herrschende Lehrmeinung sieht das erforderliche ungebührliche Verhalten des Beschimpften namentlich dann als gegeben an, wenn dieses den Täter in objektiv nachvollziehbarer Weise in einen erregten Gemütszustand versetzte und dieser die Provokation in diesem Zustand unmittelbar beantwortete (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 415; TRECHSEL/LEHMKUHL, PK StGB, 4. Aufl., N 7 zu Art. 177 StGB). Es bedarf somit aus der Sicht des Täters einer besonderen Ausnahmesituation, in welcher sich auch eine verständige Drittperson zu einer spontanen Reaktion hätte hinreissen lassen können (vgl. RIKLIN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 21 zu Art. 177 StGB).
2.2. Wie vorstehend dargetan, befand sich der Beschuldigte aufgrund der aus seiner Sicht unrechtmässigen Verhaftung zwar in einer emotionalen Ausnahmesituation. Für die Tatsache, dass sich die Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten nicht korrekt verhielten, bestehen aber keine genügenden objektiven Anhaltspunkte. Vielmehr lassen die im Recht liegenden audio-visuellen Aufnahmen – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung bereits dargelegt – auf das Gegenteil schliessen. Das Verhalten der Polizeifunktionäre erreichte mithin zu keinem Zeitpunkt das Stadium einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StPO, welche den Beschuldigten allenfalls zur geäusserten Beleidigung hätte veranlassen dürfen, wobei diese auch inhaltlich in keinerlei Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit der Beamten stand und ihre Rechtfertigung deshalb bereits insofern fraglich erschiene. Eine Provokation zum Nachteil der angehaltenen Person im Rahmen einer legalen polizeilichen Sicherheitskontrolle wurde in der Praxis denn auch ausdrücklich verneint (vgl. BGE 142 IV 132, E. 2.2.).
C. Strafart
1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, so erkannte die Vorinstanz hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe. Für die Hinderung einer Amtshandlung, deren Strafrahmen ausschliesslich eine Geldstrafe vorsieht, sprach sie eine Geldstrafe aus. Sodann legte sie für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die Beschimpfung jeweils eine Busse fest (Urk. 69 S. 97 f.).
2. Vorab ist dazu zu bemerken, dass die Beschimpfung einzig einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen kennt (Art. 177 Abs. 1 StGB), weshalb keine Busse ausgesprochen werden kann, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Berufungsverfahren mithin dahingehend zu korrigieren, dass die Beschimpfung mit einer Geldstrafe zu ahnden ist, was insgesamt jedoch – wie zu zeigen sein wird – keine schärfere Sanktion für den Beschuldigten nach sich zieht.
3. Des Weiteren ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass der Beschuldigte in einer relativ kurzen Zeitspanne mehrmals straffällig wurde. Indes kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie daraus – auch unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – den Schluss zieht, dass für die Vergehen des Beschuldigten (mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, deren Strafrahmen ohnehin nur eine Geldstrafe vorsieht) eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Zum einen weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 95), welche in deliktspräventiver Hinsicht nach einer Freiheitsstrafe verlangen würden. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten bei keinem der zu sanktionierenden Vergehen ein Strafmass aufdrängt, das von seiner Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe ausschliessen würde. Schlussfolgernd besteht mithin im Falle des Beschuldigten weder unter verschuldensrelevanten noch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten (wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung) ein Anlass, von den jeweils alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszuwählen, die ihn am härtesten trifft (BGE 147 IV 241, E. 3.2., 144 IV 313, E. 1.1.1., 138 IV 120, E. 5.2. und 134 IV 82, E. 4.1.). Die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urk. 69 S. 86), bezieht sich denn auch auf andere Konstellationen und visiert insbesondere Fälle des anhaltenden Kleinhandelns mit Betäubungsmitteln, des hartnäckigen Stalkings oder von serienmässigen Vermögensdelikten an, was vorliegend nicht gegeben ist, zumal die Delinquenz des Beschuldigten aufgrund der Freisprüche im Berufungsverfahren insgesamt auch nicht mehr dieselbe Tragweite wie noch vor Vorinstanz aufweist. Folglich sind sämtliche Vergehen des Beschuldigten mit einer Geldstrafe zu ahnden.
D. Geldstrafe
1. Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe bildet mit der Vorinstanz die fahrlässige Körperverletzung (Anklagedossier 1) als schwerste Tat, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 125 Abs. 1 StGB). Es liegen in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit als auch die teilweise Mehrfachbegehung innerhalb der angegebenen Bandbreite straferhöhend zu berücksichtigen.
2.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Anklagedossier 1 (Vorfall vom 15. Mai 2020) ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 infolge des Hundebisses keine namhafte Verletzung aufwies, welche in der Folge jedoch immerhin eine ärztliche Behandlung samt Tetanus-Impfung erforderte. Ferner kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten auch schwerwiegendere Verletzungen – der Privatkläger 1 war unter anderem durch einen Pullover und eine Weste geschützt (vgl. Prot. I S. 49; Urk. D1/2/2 S. 3 f.) – möglich gewesen wären, was letztlich nicht mehr im Einflussbereich des Beschuldigten lag. Die Sorgfaltswidrigkeit ist denn auch nicht zu bagatellisieren, zumal der Hund bereits bei früherer Gelegenheit aggressiv geworden war. In Würdigung aller Umstände ist das Verschulden als noch eher leicht zu bezeichnen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 75 Tagessätze festzusetzen.
2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist anzumerken, dass der Beschuldigte seinen Hund E._____ zwar nur relativ kurz unangeleint zurückliess. Dabei handelte es sich indessen um eine gut besuchte Terrasse am Eingangsbereich
zu einem Verkaufsladen Dem Beschuldigten wäre es denn auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich regelkonform zu verhalten und E._____ an die Leine zu nehmen bzw. kurzzeitig von jemand anderem beaufsichtigen zu lassen. Angesichts des erwähnten Strafrahmens bleibt es mithin bei einer Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen.
3.1. Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklagedossier 5 (Vorfall im HB Zürich) schlägt bei der objektiven Tatschwere zu Buche, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Funktionären der Securitrans von Beginn an nicht kooperativ verhielt und einen wesentlichen Teil zur Eskalation der Situation beitrug, auch wenn ihm ein geplantes Vorgehen entgegen der Vorinstanz nicht unterstellt werden kann. In der Folge widersetzte er sich ihren Anweisungen aktiv und schlug den Privatkläger 2 mit der Faust in den Bauch, wobei jedoch in Rechnung zu stellen ist, dass es sich um einen einmaligen tätlichen Angriff aus dem Gerangel heraus handelte und der Privatkläger 2 dadurch keine nennenswerte körperliche Beeinträchtigung erfuhr. Die objektive Tatschwere ist angesichts dessen insgesamt noch als leicht einzustufen und die Strafe demgemäss auf 60 Tagessätze festzusetzen.
3.2. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ist sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch im weiteren Verlauf der Geschehnisse über mehrere Minuten hinweg der Kooperation mit den als Verstärkung eingetroffenen Polizeibeamten verweigerte, was letztlich zu seiner vorläufigen Festnahme führte, welcher er sich ebenfalls vehement zu widersetzen versuchte. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Amtshandlungen erheblich behindert bzw. ungebührlich erschwert und den Einsatz von insgesamt sechs Polizeibeamten nötig gemacht, welche ihn schliesslich auf den Polizeiposten tragen mussten. Wiederum ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich spontan aus dem Gerangel heraus handelte. Im Rahmen des lediglich bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe reichenden Strafrahmens ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer zu qualifizieren und die Strafe auf 15 Tage festzulegen.
3.3. In subjektiver Hinsicht ist sowohl hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch der Hinderung einer Amtshandlung festzustellen, dass sich der Beschuldigte zu Unrecht kontrolliert sowie festgenommen fühlte und sich deswegen in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Andrerseits handelte er direktvorsätzlich. Auch wenn es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich kooperativ zu verhalten und sich der Personenkontrolle zu unterziehen bzw. die Frage nach einer allfällig bestehenden Maskendispensation verbal zu klären, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich der gesamte Vorfall vor dem Hintergrund der damals emotional geführten Diskussion betreffend den Umgang mit der Pandemie abspielte und es sich der Beschuldigte zur Aufgabe machte, in den sozialen Netzwerken kritisch darüber zu berichten. Nichtsdestotrotz vermögen die subjektiven Aspekte die objektive Tatschwere in einer Gesamtschau nicht massgeblich zu relativieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mithin mit Blick auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 40 Tagessätze sowie mit Blick auf die Hinderung einer Amtshandlung – nachdem diese mit ersterem Tatbestand in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, was eine deutlichere Asperation angezeigt erscheinen lässt – um weitere 8 Tagessätze zu erhöhen.
4.1. Betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklagedossier 8 (Vorfall in R._____), welches Delikt einige Parallelen zum Anklagedossier 5 aufweist, ist zu berücksichtigen, dass die Taten des Beschuldigten wiederum gegen jene Polizeibeamten gerichtet waren, die ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen versuchten. Der Beschuldigte setzte sich gegen die ihm eröffnete Kontrolle sowie gegen die aufgrund seines Verhaltens nötig werdende Verhaftung überaus heftig zur Wehr und biss in diesem Rahmen den Polizisten S._____ in den Finger. Infolge des aktiven Gegenangriffes waren die Polizeibeamten der akuten Gefahr ausgesetzt, sich zu verletzen, was im Falle von S._____ denn auch geschah. Da Letzterer Schutzhandschuhe trug (Urk. D8/4/6 S. 5), blieb es glücklicherweise bei einer relativ geringfügigen Beeinträchtigung seines Fingers. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere indessen als noch leicht, was eine Strafe von
60 Tagessätzen gerechtfertigt erscheinen lässt.
4.2. Ferner ist zur objektiven Tatkomponente hinsichtlich der im Rahmen desselben Vorfalles erfolgten Beschimpfung zu erwägen, dass der Beschuldigte die Polizeibeamten nach seiner Arretierung als "Arschlöcher" bezeichnete, wobei wie erwogen von einer aufgewühlten sowie angespannten Gesamtsituation auszugehen ist, in deren Rahmen auch der Beschuldigte nicht gerade sanft traktiert wurde. Im erwähnten Kontext hatte die verwendete Begrifflichkeit denn auch nur eine massvoll kränkende Wirkung, zumal sie nur einmalig geäussert wurde. Dass der Beschuldigte dabei gefilmt wurde und die Beschimpfung deshalb von einem weiteren Personenkreis wahrgenommen werden konnte, ist nicht ihm anzulasten. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe von einem objektiven Verschulden des Beschuldigten im untersten Bereich auszugehen, wofür isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen festzusetzen wäre.
4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Erwägungen hiervor zum Anklagedossier 5 (vgl. vorstehend Ziffer IV.D.3.3.) verwiesen werden, die hier ebenso Geltung beanspruchen. Es kommt mithin zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mit Blick auf die vorliegende Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiederum um 40 Tagessätze sowie mit Blick auf die Beschimpfung – nachdem aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhanges mit dem erstgenannten Delikt hier eine deutlichere Asperation angezeigt erscheint – um weitere 7 Tagessätze zu erhöhen.
5. Ausgehend von der Einsatzstrafe hinsichtlich der Haupttat in der Höhe von
75 Tagessätzen ergibt sich nach dem Gesagten aufgrund der Asperation bezüglich der weiteren Delikte im Umfang von insgesamt 95 Tagessätzen unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente mithin eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen.
6. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. D1/5/2 S. 3 f.; D1/5/4 S. 8 ff.; D7/6/3 S. 8 f.; D7/6/4 S. 18 f.; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 69 S. 95). Sein Werdegang weist keine ausserordentlichen Besonderheiten auf und ist strafzumessungsneutral zu werten. Gestützt auf die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren aufforderungsgemäss einreichen liess, ist derzeit von monatlichen Einkünften aus einer IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von insgesamt rund Fr. 3'400.– sowie monatlichen Kosten für Miete und Krankenkasse von Fr. 1'390.– bzw. Fr. 440.– auszugehen (vgl. Urk. 92/1-2 + 92/4-5). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben, wobei sich zusätzlich ergeben hat, dass er seine Tätigkeit als Hundeverhaltensberater nach dem Ende der Pandemie teilweise wieder aufbauen konnte, auch wenn er dadurch kein zusätzliches Einkommen generiert, da diese Einnahmen vollständig an die ihm ausgerichtete IV-Rente angerechnet werden. Ferner gab der Beschuldigte an, unter anderem aufgrund der anklagegegenständlichen Vorkommnisse psychisch angeschlagen zu sein (Prot. II S. 8 ff.), was aber insgesamt nichts daran ändert, dass sich seine persönlichen Verhältnisse nicht massgeblich relativierend auf die Strafzumessung auszuwirken vermögen.
Eine strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten (Urk. 95) oder ein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigendes Geständnis mit Reue und Einsicht sind nicht auszumachen. Straferhöhend ist mit Blick auf die Anklagedossiers 5 und 8 einzig die Delinquenz während bereits laufender Strafuntersuchung zu veranschlagen, was mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt
180 Tagessätze zu Buche schlägt.
7. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Dabei ist die Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.–, wie sie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt wurde (Urk. 69 S. 96), angesichts der vorgenannten knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstandes, dass es seit dem erstinstanzlichen Urteil diesbezüglich zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen ist, ohne Weiteres zu übernehmen.
8. An die Strafe ist schliesslich die vom Beschuldigten erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). Mithin gelten – nachdem der Ausgleich von Haft in erster Linie als Realersatz erfolgen soll und die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität voraussetzt (BGE 141 IV 236, E. 3.3.; 135 IV 126, E. 1.3.9.;
Urteil 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020, E. 2.1.) – aufgrund der Arretierungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Anklagedossiers 5, 7 und 8 (Urk. D5/3/1; D7/5/1 + D7/5/3; D8/3/1) insgesamt 3 Tagessätze der auszusprechenden Geldstrafe als geleistet.
9. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe sodann unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Urk. 69 S. 96 f.) mit namentlicher Berücksichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer minimalen Probezeit von
2 Jahren aufzuschieben. Da ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
E. Fazit
1. Der Beschuldigte ist folglich in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen.
2. Die Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
V. ED- und DNA-Material
1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – sowohl die Vernichtung der ihm abgenommenen DNA-Proben und erkennungsdienstlichen Daten (ED) als auch die Löschung des erstellten DNA-Profils (Urk. 50 S. 1 + 95 ff.; Urk. 100 S. 1 + 169 f.).
2. Vorab ist festzuhalten, dass sich mit dem Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2024 die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils teilweise geändert haben. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass gemäss den Übergangsbestimmungen der StPO ein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zu beurteilen ist, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). Massgebend für die Beurteilung sind damit vorliegend weiterhin die Bestimmungen über die DNA-Probenahme und -Profilerstellung, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten.
3. Laut Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Polizei kann nach Art. 255 Abs. 2 aStPO die nicht invasive Probenahme bei Personen und die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischen Material anordnen. Wie aus Art. 259 aStPO in Verbindung mit der bis am 31. Juli 2023 gültigen Fassung von Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten der vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) jedoch hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dient Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO auch bei solchen Straftaten als gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung. Die Bestimmung ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372, E. 2.1.; 145 IV 263, E. 3.3. f.; Urteil 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024, E. 3.1.1.).
3.1. Gemäss Art. 260 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie in dringenden Fällen auch ihre Verfahrensleitung die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Abs. 2). Dabei werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Abs. 1). Die erkennungsdienstliche Erfassung kann nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, sondern – genau wie die DNA-Probenahme und -Profilerstellung – auch im Hinblick auf andere Delikte angeordnet werden. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 aStPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372, E. 2.1.; Urteil 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024, E. 3.1.1.).
3.2. Die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils berühren das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind die DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung – soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen – nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesst als eines von vielen Kriterien mit entsprechender Gewichtung in die Gesamtabwägung ein. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372, E. 2.2. ff. + 4.2.; 145 IV 263, E. 3.4.; vgl. auch Urteile 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024, E. 2. und 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024, E. 3.1.3.).
4. Der Beschuldigte wehrt sich gegen seine erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und -Profilerstellung, welche im vorliegenden Fall nicht der Aufklärung der Straftaten dienen sollten, deren der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren verdächtig wurde, sondern mit Blick auf allfällige andere – bereits begangene oder künftige – Delikte angeordnet wurden (vgl. Urk. D7/5/4-5 + D5/3/3).
5. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgenannten Zwangsmassnahmen in Bezug auf allfällige weitere Delikte fällt namentlich die vom Beschuldigten wiederholt begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ins Gewicht, welche gemäss abstrakter Strafandrohung ein Vergehen darstellt (Art. 10 Abs. 3 StGB). Zur Beurteilung der Tatschwere kann jedoch wie erwogen nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden. Auch wenn der Beschuldigte in den Anklagedossiers 5 und 8 gegenüber den Polizeibeamten tätlich wurde, ist diesbezüglich der konkrete Kontext in die Beurteilung miteinzubeziehen. Wie bereits mehrfach dargelegt, herrschte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Pandemie eine ausserordentliche Lage, in welcher sich sowohl der Beschuldigte als auch die Beamten in einer Ausnahmesituation befanden. Die besagte Delinquenz des Beschuldigten stand denn auch grossmehrheitlich mit der Pandemie bzw. den vom Bundesrat erlassenen Massnahmen zu deren Bekämpfung im Zusammenhang. Nachdem diese besondere Situation heute nicht mehr vorliegt, der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er sich seit den anklagegegenständlichen Vorfällen nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, kann aus heutiger Sicht nicht mehr von einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität öffentlicher Funktionäre durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Vielmehr ist bei gegebener Sachlage das Vorliegen von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten mit einer gewissen Schwere zu erreichen, zu verneinen, während durchaus ein privates Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts besteht. Die umstrittenen Massnahmen gegenüber dem Beschuldigten erweisen sich damit angesichts der aktuellen Umstände als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Eventualbegründung der Verteidigung (Urk. 50 S. 97 ff.; Urk. 100 S. 169 f.), wonach die erkennungsdienstliche Erfassung, die DNA-Abnahme sowie die DNA-Profilerstellung auch rechtswidrig vollzogen worden seien.
6. Folgerichtig sind die bereits abgenommenen DNA-Proben des Beschuldigten sowie seine erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu vernichten und das bereits erstellte DNA-Profil sowie allfällige Einträge in der DNA-Profil-Datenbank (CO-
DIS), in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken zu löschen.
VI. Honorarbeschwerde
1. Die Vorinstanz hat für die Bemühungen der amtlichen Verteidigerin im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.– festgelegt (Urk. 69 S. 102 ff.). Gegen diesen Entscheid hat die Verteidigerin Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die gegenüber ihrem Honorarantrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien mehrheitlich aufzuheben und sie sei stattdessen mit einem Betrag von Fr. 41'875.25 zu entschädigen (Urk. 82/2 S. 2 ff.).
2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach den Vorschriften der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung bemisst, richtet sie sich für das gerichtliche Hauptverfahren grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif und kann insoweit pauschal bemessen werden (BGE 143 IV 453, E. 2.5.). Allgemein sind dabei nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren stehen und notwendig bzw. verhältnismässig sind (vgl. dazu Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3.5. m.w.H.).
3. Im erstinstanzlichen Verfahren reichte die Verteidigung verschiedene Honorarnoten ins Recht, zum einen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– (für den Fall eines Schuldspruches) mit einem Total von Fr. 43'112.– (Urk. 48/18-19) und zum anderen zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (für den Fall eines Freispruches) mit einem Total von Fr. 57'426.55 (Urk. 48/15-16). Im Beschwerdeverfahren verlangt sie ein Honorar von Fr. 41'875.25, welches auf der Honorarnote mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– basiert, mithin Fr. 43'112.– abzüglich Fr. 1'236.– für erstinstanzlich zu Unrecht geltend gemachte Auslagen (Mittagessen von Fr. 85.– und Auslagenpauschalen von Fr. 394.60 und Fr. 756.40; vgl. Urk. 82/2 S. 22 + 24).
Wenn die Beschwerdeschrift dann doch wieder Ausführungen zur Höhe des Stundenansatzes beinhaltet (Urk. 82/2 S. 14 ff.), so geben diese von vornherein zu keinen Weiterungen Anlass, zumal der diesbezüglich ins Feld geführte Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von vornherein nicht einschlägig ist, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG) abzustellen ist. Hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkürzung moniert die Verteidigerin sodann zusammengefasst, dass im erstinstanzlichen Verfahren sieben verschiedene Sachverhalte mit mehreren rechtlichen Vorwürfen sowie umfangreichen Akten zur Beurteilung standen, wobei vier Dossiers Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie, deren rechtliche Einordnung diverse Schwierigkeiten mit sich bringe, betroffen und Polizisten involviert hätten, die jeweils in Überzahl aufgetreten und gegenüber dem Beschuldigten brutal vorgegangen seien, weshalb sich die rechtliche Beurteilung auch insofern als durchaus komplex erweise. Die Kürzung sei mithin zu Unrecht, willkürlich und in aktenwidriger Weise vorgenommen worden (vgl. Urk. 82/2 S. 4 ff. + 17 ff.).
4. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar demgegenüber generell als zu hoch, da die einzelnen Delikte eher bzw. klar einen Bagatellcharakter aufwiesen und ein deutlich übermässiger Aufwand betrieben worden sei. Die Honorarnoten der Verteidigung enthielten zahlreiche zu beanstandende Positionen (namentlich betreffend den übertriebenen Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers) und seien an verschiedenen Stellen aufgrund von sog. "Sammelbuchungen" weder transparent noch nachvollziehbar. Ebenso gebe es zahlreiche Positionen, die weder notwendig noch verhältnismässig seien oder keinen bzw. zumindest keinen erkennbaren kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren aufwiesen. Gestützt darauf wurde für das gesamte Verfahren die genannte Pauschalentschädigung von Fr. 20'000.– festgesetzt, wovon der bereits im Vorverfahren ausgerichtete Betrag von Fr. 6'594.90 in Abzug gebracht wurde (Urk. 69 S. 104 ff.). Diese Begründung der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 82/2 S. 24) als ausreichend und lässt keine Rückweisung der Sache als angezeigt erscheinen.
5. Allerdings übersieht die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen, dass mit Blick auf die Bemessung des Verteidigungshonorars die Festlegung einer reinen Pauschalgebühr gemäss § 17 AnwGebV OG einzig für das gerichtliche Verfahren vorgesehen ist, während sich die Entschädigung mit Bezug auf die der Anklageerhebung vorangehende Untersuchung gemäss § 16 AnwGebV OG ausschliesslich nach dem notwendigen Aufwand bemisst. Insofern erscheint es nicht angängig, über alle Verfahrensstadien hinweg eine Pauschalsumme festzulegen, was vorliegend zu korrigieren ist.
5.1. Das Vorverfahren wurde mit Anklageerhebung vom 26. September 2022 abgeschlossen (Urk. D1/24). Bis dahin beläuft sich der von der Verteidigung geltend gemachte Honoraraufwand (vor MwSt) auf den Betrag von Fr. 13'572.– (entsprechend Fr. 13'154.– [Urk. 48/18] zzgl. Fr. 418.– [Urk. 48/19: Aufwendungen bis zum 23. Juni 2022 berücksichtigt]).
5.1.1. Auch wenn die Honorarnoten für das Vorverfahren angesichts der insgesamt überschaubaren Streitsache tatsächlich hoch erscheinen und mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 105) zu bemerken ist, dass die Beschreibungen der einzelnen Positionen vage ausgefallen sind, wobei die Honorarnoten auch diverse Sammelbuchungen enthalten, was die Überprüfung der einzelnen Positionen zusätzlich erschwert, so ist andrerseits aber doch auch zu berücksichtigen, dass es sich in der vorliegenden Sache um verschiedene voneinander unabhängige Anklagedossiers handelt und jeweils diverse Einvernahmen stattfanden sowie weitere Beweise erhoben wurden, welche zu studieren waren. Ferner erweist sich die Beschwerde der Verteidigung insoweit als begründet, als sie rügt, dass ihr die Vorinstanz für die Arbeit ihrer Substitutin nur einen Stundenansatz von Fr. 80.– zugestanden hat (vgl. Urk. 69 S. 106), obwohl diese – anders als von der Vorinstanz erwogen – über die entsprechende Venia verfügte (Urk. 82/3/2), womit ihre Leistungen mit dem von der Verteidigung eingesetzten Stundenansatz von Fr. 160.– zu vergüten sind (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl. 2024, S. 66 [nachfolgend: Leitfaden amtliche Mandate], wonach diesbezüglich ein Stundenansatz von bis zu Fr. 220.– eingesetzt werden kann). Demgegenüber wird der nötige Aufwand einer beigezogenen Juristin oder eines beigezogenen Juristen mit einem Stundenansatz von maximal Fr. 80.– entschädigt, während Sekretariatsarbeit generell nicht zu entschädigen ist, wozu beispielsweise die Fotokopierzeit zählt (vgl. Leitfaden amtliche Mandate, S. 65 f.). Dass in den Honorarnoten die Leistungen von beigezogenen Juristinnen und Juristen unter "admin" verbucht wurden, ist dabei entgegen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 106) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu monieren ist lediglich, dass hierfür teilweise ein überhöhter Stundenansatz von Fr. 100.– eingesetzt wurde, was jedoch lediglich zwei Stunden betrifft (1.5 Stunden am 30. August 2021 und
0.5 Stunden am 13. September 2021 [Urk. 48/18]) und angesichts des Umstandes, dass die weiteren beigezogenen Juristen und Juristinnen teilweise mit einem tieferen Stundenansatz von Fr. 50.– in Rechnung gestellt wurden, vernachlässigbar erscheint. Demgegenüber ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Position vom 22. Juni 2021 ("ordner kopieren": 2.5 Stunden; vgl. Urk. 48/18) bemängelt (Urk. 69 S. 106), denn ein solcher Aufwand kann wie erwogen selbst zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 50.– nicht geltend gemacht werden, so dass das Honorar entsprechend um Fr. 125.– zu kürzen ist. Gleichermassen verhält es sich, wenn die Vorinstanz erwägt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverfahren an das Bundesgericht, konkret die Positionen "Eingang Verfügung Bundesgericht, Email an Klient" vom 4. November 2021 sowie "Studium Urteil Bundesgericht" vom 13. Februar 2022 (vgl. Urk. 48/18), welche mutmasslich mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Entsiegelung in Zusammenhang stünden, nicht zu berücksichtigen seien, nachdem die Verteidigung hierfür vom Bundesgericht und der Staatsanwaltschaft bereits entschädigt worden sei (Urk. 69 S. 106 f.; vgl. auch Urk. 48/17 S. 2 f.). Da es die Verteidigung unterlassen hat, hiergegen etwas Substantielles vorzubringen, und nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese Aufwendungen sonst angefallen sein sollten, sind diese beiden Positionen von insgesamt Fr. 164.– in zweiter Instanz ebenfalls vom Honorar in Abzug zu bringen.
5.1.2. Nachdem die Vorinstanz keine weiteren Positionen in der Honorarnote der amtlichen Verteidigung bemängelt und die übrigen bis zum Abschluss der Strafuntersuchung aufgelisteten Kostenpositionen zu keinen weiteren Bemerkungen An-
lass geben, resultiert für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'283.– (Fr. 13'572.– abzgl. Fr. 125.– und Fr. 164.–).
5.2. Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anbelangt, so beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG), womit der Gesetzgeber entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 69 S. 20 f.) einen Bereich aufgespannt hat, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle mit verschiedenen Dossiers umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich [Geschäfts-Nr. SB200219] vom 15. Dezember 2021, Erw. F./4.4.). Für dieses Verfahrensstadium besteht demnach eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr, was im Wesentlichen bedeutet, dass sämtliche prozessualen Bemühungen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung gemäss nunmehr etablierter Praxis auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandpositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.; vgl. auch Urteil 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023, E. 9.). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Anw-GebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen innerhalb des aufgespannten Gebührenrahmens vielmehr nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles.
5.2.1. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren macht die Verteidigung ein Honorar von Fr. 24'796.– (exkl. MWST und Barauslagen) geltend (Urk. 48/19: Fr. 25'214.– abzgl. Fr. 418.–, welche das Vorverfahren betreffen), was nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung der vorliegenden Strafsache steht. Der Aufwand für die Zeit nach der Anklageerhebung ist daher im Sinne des Erwogenen pauschal nach Massgabe der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen.
5.2.2. Zwar weist das vorliegende Strafverfahren für den Beschuldigten sicherlich eine nicht zu unterschätzende Bedeutung auf, zumal mit der Anklageschrift unter anderem eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten beantragt wurde, doch bietet die Strafsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Namentlich kann der Verteidigerin nicht gefolgt werden, wenn sie jene Delikte, welche im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie stehen, von vornherein als rechtlich komplex erachtet (Urk. 82/2 S. 5 + 17 f.), zumal das Bundesgericht in diesen Fällen gar regelmässig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung verneint (vgl. exemplarisch Urteil 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022, E. 4., in welchem sowohl die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten als auch die besondere Tragweite der Strafsache verneint wurden). Bei allen Anklagepunkten handelt es sich sodann um überschaubare sowie im Wesentlichen einfach gelagerte Sachverhalte und das Vorliegen einer komplexen Beweislage ist zu verneinen. Immerhin standen im erstinstanzlichen Verfahren aber sechs grundsätzlich voneinander unabhängige Anklagedossiers mit mehreren vorgeworfenen Tatbeständen zur Beurteilung und der Aktenumfang gestaltet sich mit vier Bundesordnern namentlich aufgrund der Vielzahl von Einvernahmen und objektiven Beweismitteln nicht mehr gering, was jedoch den für die Hauptverhandlung betriebenen Aufwand und insbesondere den Umfang des Plädoyers von 109 Seiten nicht in diesem Masse zu rechtfertigen vermag. Gesamthaft betrachtet erscheint die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles jedenfalls nicht absolut überdurchschnittlich und es ist auch zu bedenken, dass Vergehen und Übertretungen zur Beurteilung standen, welche sich teilweise in ähnlichen Konstellationen abspielten, was insbesondere die rechtliche Einordnung der Taten massgeblich erleichterte. Die Grundgebühr ist demzufolge bei einer Gesamtwürdigung für den vorliegenden Einzelrichterfall in lediglich massvoller Überschreitung des oberen Tarifrahmens auf die Höhe von Fr. 10'000.– zu veranschlagen. Als zuschlagspflichtiger Aufwand sind der Verteidigung ferner bis zu einem gewissen Grad ihre Bemühungen rund um die vorinstanzlich gestellten Beweisanträge zuzugestehen (vgl. Urk. 33). In Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ist die Grundgebühr deswegen auf eine Gebühr von Fr. 12'000.– zu erhöhen.
5.3. Zusätzlich zu vergüten sind die notwendige Barauslagen (§ 22 AnwGebV OG). Die von der Verteidigerin in ihren Honorarnoten konkret geltend gemachten Auslagen sind in diesem Zusammenhang ausgewiesen, zumal die Auslagenpauschale und das Mittagessen von Fr. 85.– im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Sie hat mithin diesbezüglich Anspruch auf den gesamten eingeforderten Betrag von Fr. 425.70 (entsprechend Fr. 61.60 [Urk. 48/18: Fr. 146.60 abzügl. Fr. 85.–] zuzügl. Fr. 364.10 [Urk. 48/19]).
6. Schlussfolgernd setzt sich die der amtlichen Verteidigerin zustehende Entschädigung mithin aus der Honorarsumme für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 13'283.–, der Pauschale für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren im Betrag von Fr. 12'000.– sowie der Vergütung der Barauslagen in der Höhe von Fr. 425.70 zusammen, woraus eine Summe von Fr. 25'708.70 resultiert. Hinzu kommt praxisgemäss der Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, der (gerundet) Fr. 1'979.60 beträgt. Zusammengerechnet beläuft sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung demnach auf den Betrag von Fr. 27'688.30. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die erstinstanzliche Bemessung des Honorars der Verteidigung demzufolge entsprechend anzupassen, wobei gleichzeitig davon Vormerk zu nehmen ist, dass der Verteidigung für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bereits der Betrag von gesamthaft Fr. 20'000.– ausgerichtet worden ist (vgl. Urk. 100 S. 2 + Prot. II S. 29).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren mehrere Schadenersatzund Genugtuungsansprüche geltend, die er auf die seines Erachtens erlittene widerrechtliche Behandlung durch die Polizei sowie die damit zusammenhängenden schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse und erlittenen wirtschaftlichen Einbussen zurückführt (Urk. 50 S. 100 + 105 ff.; Urk. 100 S. 76 f. + 171).
1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins-
besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ferner spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewendet worden sind (Art. 431 Abs. 1 StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163, E. 3.2.2.).
1.2. Der Beschuldigte macht als Schadenersatz sowohl Auslagen für beschädigte Gegenstände (elektronische Geräte und Selfie-Stick sowie beschlagnahmte Presseweste) als auch diverse Arztkosten geltend (Urk. 50 S. 105 f.; Urk. 100 S. 60 + 171), wobei er diese weder konkret beziffern noch belegen lässt. Namentlich hat der Beschuldigte keinerlei Rechnungen zu den Akten reichen lassen, welche seinen Schaden oder eine Ersatzanschaffung belegen würden. Er hat es damit unterlassen, seinen Anspruch genügend zu substantiieren, was ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre.
1.3. Mit Blick auf die beantragte Genugtuung ist zu erwägen, dass die polizeilichen Anhaltungen des Beschuldigten jeweils nicht anlassfrei stattfanden und die Verhaftungen sowie der RSG-Einsatz durch sein renitentes Verhalten bedingt waren. Nachdem ihm die polizeilichen Festhaltungen allesamt – nebst den Anklagedossiers 5 und 8 auch in Anklagedossier 7, wo er freigesprochen wird – auf die auszusprechende Geldstrafe angerechnet werden (vgl. vorne Ziffer IV.D.8), besteht kein Raum, dem Beschuldigten hierfür zusätzlich eine Genugtuung zuzusprechen.
1.3.1. Wenn der Beschuldigte sodann vorbringt, durch strafbares Verhalten einzelner Polizisten in seiner körperlichen Integrität verletzt worden zu sein, wofür im Übrigen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vorliegen, so wäre dieser Punkt im Einklang mit der Vorinstanz in den von ihm angestrebten Strafverfahren gegen die betreffenden Polizeifunktionäre geltend zu machen. Dabei erscheint es wesentlich, dass die Strafanzeige des Beschuldigten – wie er selbst ausführt bzw. ausführen lässt (Urk. 50 S. 8; Prot. II S. 10; Urk. 100 S. 9) – gegen die in Anklagedossier 5 und 7 involvierten Polizisten bereits mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde.
Die weiteren vom Beschuldigten gegen die Polizisten in R._____ und O._____ erhobenen Strafanzeigen sind offenbar noch pendent, haben bislang indes noch keine aktenkundigen Ergebnisse produziert.
1.3.2. Schliesslich ist hinsichtlich der vom Beschuldigten als unverhältnismässig gerügten Leibesvisitation festzuhalten, dass eine solche angeordnet werden kann, wenn unter anderem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (§ 14 Abs. 1 lit. b PolG LU). Leibesvisitationen dürfen zwar nicht systematisch ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte einer Selbst- oder Fremdgefährdung angeordnet werden (BGE 146 I 97, E. 2.4.). Die polizeiliche Festhaltung des Beschuldigten in P._____ (Anklagedossier 7) fand indessen erwiesenermassen im Rahmen einer unbewilligten Demonstration statt, womit die Leibesvisitation vor diesem Hintergrund zu beurteilen ist. Wenn nun aber im Rahmen einer unbewilligten Kundgebung eine grosse Personenanzahl innert kurzer Zeit festgenommen und in polizeiliche Gewahrsam genommen werden muss, sind besondere Schutzmassnahmen notwendig, um die Sicherheit sämtlicher anwesender Personen – mithin des Beschuldigten selbst, der Mitinhaftierten sowie auch des Sicherheitspersonals – zu gewährleisten, wozu sich insbesondere auch Leibesvisitationen eignen. Die Leibesvisitation des Beschuldigten ist damit nicht zu beanstanden, selbst wenn er als Journalist daran teilgenommen hätte, zumal – wie erwogen – seine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten in P._____ nicht anhand genommen wurde.
1.4. Schlussfolgernd sind mithin sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
2. Ausgehend vom überwiegend anklagegemässen Schuldspruch hat die Vorinstanz dem Beschuldigten sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt. Ebenso hat sie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine uneingeschränkte Rückzahlungspflicht des Beschuldigten angeordnet (Urk. 69 S. 101).
2.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Recht-
sprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklagepunkte, welche mit einem Freispruch enden, nicht nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (DOMEISEN, BSK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 426 StPO; GRIESSER, SK StPO, N 3 zu Art. 426 StPO).
2.2. Der Beschuldigte wird zweitinstanzlich in zwei weiteren Anklagepunkten (Anklagedossiers 7 und 10) freigesprochen, womit insgesamt drei umfassende Freisprüche und zwei Verfahrenseinstellungen resultieren, welche sich klar von den übrigen Anklagekomplexen abgrenzen lassen. Mit anderen Worten waren nicht sämtliche Untersuchungshandlungen, die in diesem Zusammenhang getätigt wurden, auch für die weiteren Anklagevorwürfe, bei denen es beim Schuldspruch bleibt, notwendig. Ferner kann dem Beschuldigten diesbezüglich weder die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung noch eine Erschwerung des Strafverfahrens angelastet werden, weshalb vorliegend eine anteilsmässige Kostenausscheidung vorzunehmen ist. In Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte rechtfertigt es sich mithin, dem Beschuldigten lediglich die Hälfte der bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens angefallenen Kosten zu überbinden, zumal in den Dossiers mit einem hauptsächlichen Schuldspruch auch Teilfreisprüche bezüglich einzelner Vorwürfe resultieren, welche die Untersuchung ursprünglich aufwendiger gestaltet hatten. Im restlichen Umfang sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine diesbezügliche Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt jedoch im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
3.1. Die amtliche Verteidigung unterscheidet bei ihrem Honorar für das Berufungsverfahren bzw. bei dem von ihr verrechneten Stundenansatz unter Verweis auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wiederum zwischen Schuld- und Freisprüchen, wobei sie für den Fall eines (vollumfänglichen) Freispruches einen Stundenansatz von Fr. 300.– verrechnet (vgl. Urk. 100 S. 172). Diesbezüglich ist jedoch erneut festzuhalten, dass die genannte Bestimmung für die Beurteilung des Honorars der amtlichen Verteidigung nicht einschlägig ist, weshalb auf die entsprechende Argumentation der Verteidigerin von vornherein nicht näher einzugehen ist.
Bei einem folglich massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.– (vgl. § 3 AnwGebV OG) macht die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 41'013.15 (vgl. Urk. 97/1 sowie Urk. 102/1 [inkl. MWST und Barauslagen]) geltend. Es ist an dieser Stelle jedoch zu wiederholen, dass sich die zur Beurteilung stehende Strafsache weder im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhnlich erweist. Andrerseits ist aber auch in Erwägung zu ziehen, dass sich die Verteidigung mit einem umfangreichen vorinstanzlichen Urteil von 112 Seiten auseinanderzusetzen hatte und ihre zweitinstanzlichen Vorbringen inhaltlich nicht mit jenen vor Vorinstanz identisch sind, mithin im Berufungsverfahren ein massgeblicher neuer Aufwand angefallen ist, auch wenn die Ausführungen im Parteivortrag teilweise von erheblicher Redundanz sind, indem beispielsweise nur schon für die Begründung des Journalistenstatus des Beschuldigten, welcher sich für den vorliegenden Entscheid indes letztlich nicht als massgeblich erwies, rund 15 Seiten aufgewendet worden sind (vgl. Urk. 100 S. 3 ff.). Vor dem Hintergrund des gesamten Falles und insbesondere in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der damit einhergehenden Verantwortung für die Verteidigung erweist es sich vorliegend aber doch als angemessen, die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG auf eine pauschale Entschädigung von Fr. 14'000.– anzuheben, wobei die separaten Aufwendungen für die vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichte Eingabe zu den Beweisanträgen (vgl. Urk. 89), welche indessen grossmehrheitlich bereits vor der Vorinstanz eingebracht und begründet worden waren (vgl. Urk. 33), mit zusätzlich Fr. 2'000.– zu entschädigen sind, so dass für den zweitinstanzlichen Prozess eine Vergütung von gesamthaft Fr. 16'000.– resultiert. Ein höherer Betrag erscheint indessen auch in Anbetracht des von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführten Aktenumfanges, welcher bereits vor Vorinstanz studiert wurde, und den Besonderheiten des Falles (vgl. Urk. 100 S. 173) nicht angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 628.– sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'347.–. Mithin ist der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 17'975.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
3.2. Die zweitinstanzlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4. m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person ein Rechtsmittel und obsiegt damit teilweise, so gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zu Lasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, 4. Aufl., N 3 zu Art. 428 StPO).
Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen, die im Wesentlichen auf einen vollumfänglichen Freispruch, die Löschung seiner erhobenen ED/DNA-Daten, die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Neuregelung der erstinstanzlichen Kostenfolgen ausgerichtet waren, nur teilweise durch. Er erreicht in materieller Hinsicht in den Anklagedossiers 7 und 10 einen vollumfänglichen Freispruch und die Löschung seiner persönlichkeitsrelevanten Daten sowie eine für ihn günstigere Kostenregelung. Hingegen bleibt es in den Anklagedossiers 1, 5 und 8 im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Urteil, wobei es sich diesbezüglich um die vergleichsweise umfangreicheren Dossiers handelt, so dass im Endeffekt auch keine wesentlich mildere Bestrafung resultiert. Nachdem überdies auch die gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen wurden, sind damit die Kosten des Appellationsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt jedoch im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Was das Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 GebV OG nach § 8 GebV OG, was eine Reduktion der ordentlichen Gebühr auf die Hälfte oder drei Viertel bedeutet. Massgebend ist dabei der Streitwert, der vorliegend (entsprechend den von der Verteidigerin beantragten Entschädigung von Fr. 41'875.25 abzüglich der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von Fr. 20'000.–) mit Fr. 21'875.25 zu beziffern ist. Davon ausgehend ist die Beschwerdegebühr unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen auf Fr. 1'650.– (entsprechend der Hälfte der ordentlichen Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG von Fr. 3'300.–) anzusetzen.
4.1. Die amtliche Verteidigerin, welche anstelle der von ihr beantragten Entschädigung von Fr. 41'875.25 im Honorarbeschluss eine Vergütung von Fr. 27'688.30 zugesprochen erhält, dringt mit ihrer Beschwerde im Umfang von Fr. 7'688.30 durch, womit sie zu rund einem Drittel obsiegt. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln von ihr zu tragen, während sie im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
4.2. Ausgangsgemäss steht der amtlichen Verteidigerin eine reduzierte Parteientschädigung zu. Die diesbezügliche Grundgebühr, welche in Anwendung von § 19 Abs. 2 AnwGebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf gerundet Fr. 4'100.– festzulegen ist, erfährt gestützt auf den Verweis auf § 9 AnwGebV OG eine erste Ermässigung um einen Drittel und beträgt damit Fr. 2'740.–. Da die Verteidigerin lediglich zu einem Drittel obsiegt, steht ihr davon der Betrag von Fr. 913.– (entsprechend einem Drittel von Fr. 2'740.–) zu. Dabei ist zu beachten, dass die amtliche Verteidigerin hier in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihr diesbezüglich auszurichtende Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag zu erheben ist.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. Februar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung betr. Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz [Dossiers 7 und 8]), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen [Dossier 9]) und 8 (Zivilforderung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
weiter wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Honorarbeschwerde von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird dieser in Korrektur von Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Februar 2023 für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 27'688.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.
Es wird vorgemerkt, dass die amtliche Verteidigerin für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren bereits einen Betrag von Fr. 20'000.– erhalten hat.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'650.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 913.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dossier 1),
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossiers 5 und 8),
der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossier 5) sowie
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 8).
2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 1),
der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 5 und 8),
der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (in der Fassung vom 22. März 2021) (Dossier 5),
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 7) sowie
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 10).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die dem Beschuldigten abgenommenen DNA-Proben sowie seine erkennungsdienstlich erhobenen Daten werden vernichtet und das bereits erstellte DNA-Profil sowie allfällig bereits erfolgte Einträge in der DNA-Profil-Datenbank (CODIS), in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder in anderen Datenbanken werden gelöscht.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 9) wird mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung bestätigt.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'975.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatkläger 1 und 2 (B._____ und L._____)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert
10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatkläger 1 und 2 (falls verlangt) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks sofortiger Löschung des DNA-Profils das Forensische Institut, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks Löschung der erkennungsdienstlichen Daten gemäss Dispositivziffer 5 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Staatsanwaltschaft Bern in das Verfahren … gestützt auf ihr Aktengesuch vom 14. Juni 2024 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Januar 2025
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Brülisauer
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.