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Entscheid

SB230537

Diebstahl etc.

30. Januar 2024Deutsch57 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 61 S. 38).

1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber wie bereits vor Vorinstanz ein Absehen von der Landesverweisung mit der Begründung, dass einerseits ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, der das öffentliche Interesse überwiege, und andrerseits ein Landesverweis aufgrund der Flüchtlingseigenschaft mit dem Non-Refoulement-Prinzip sowie mangels eines Aufenthaltsrechts des Beschuldigten im Irak unzulässig sei (Urk. 48 S. 16 ff.; Urk. 79 S. 5 ff.).

Erwägungen

2.

2.1

Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung und namentlich den schweren persönlichen Härtefall kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben bleibt, dass die Härtefallklausel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwenden ist (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332, E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; 145 IV 455, E. 7.2.1.). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei nur unter besonderen Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.2.;6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind -- 27 of 41 -besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2.).

2.2

Ein schwerer persönlicher Härtefall kann sich insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben (Urteile 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023, E. 2.3.3.,6B_1470/2022 vom 29. August 2023, E. 2.3.4. und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023, E. 4.3.2.). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann sich der Ausländer aber auch in diesem Zusammenhang nur dann auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1, E. 6.1.; Urteile 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023, E. 2.3.3.;6B_760/2022 vom 5. Juni 2023, E. 5.2.3. und 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.3.). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3. und 144 II 1, E. 6.1.; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023, E. 2.3.4. und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023, E. 4.3.2.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227, E. 5.3. und 144 II 1, E. 6.1.; Urteile 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023, E. 2.3.3. und 6B_419/2023 vom 5. September 2023, E. 1.3.2.). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227, E. 3.1.; Urteile 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.3.3.;6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.2.2. sowie 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 3.4.1., nicht publ. in: BGE 147 IV 340).

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2.3

Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, so sind die entsprechenden privaten Interessen den öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung von kriminellen Ausländern gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind bei den öffentlichen Interessen nebst der Schwere der Straftaten insbesondere auch prognostische Elemente, welche auf die Rückfallgefahr des Täters hindeuten (Urteile 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.1.2. und 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.).

2.4

Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung namentlich bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung eine Rolle. Sie sind unter Verhältnismässigkeitsaspekten zu berücksichtigen, soweit die Situation stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Andernfalls ist dem flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Stufe des Vollzuges der Landesverweisung gebührend Rechnung zu tragen. Für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, sind somit die Vollzugs-behörden zuständig (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.4.; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.5.,6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3.). Ein Vollzugshindernis liegt unter anderem vor, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen konkret gefährdet wäre. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB indessen nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er die Sicherheit der Schweiz ernsthaft gefährdet bzw. als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, -- 29 of 41 -E. 5.3.3. m.w.H.). Art. 65 AsylG verweist in diesem Zusammenhang – unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG – insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder er die innere oder äussere Sicherheit des Landes gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind diese qualifizierten Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel erfüllt. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können indessen ebenfalls als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen wiederholt nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.4.). Gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 BV darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Auch laut Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen die Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Schliesslich regelt Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind indes restriktive Kriterien anzuwenden, um ein solches Risiko zu bejahen. Es gilt unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06], -- 30 of 41 -§ 125 + 128; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.7. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.5.).

3.

3.1

Aufgrund des vorliegenden Schuldspruches wegen mehrfachem versuchtem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Kombination mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB liegen Katalogtaten im Sinne des Gesetzes vor (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), welche grundsätzlich unbeachtlich des Versuches zu einer obligatorischen Landesverweisung führen.

3.2

Der Beschuldigte mit irakischer Staatsbürgerschaft lebt seit seinem vierten Lebensjahr, mithin während 26 Jahren, in der Schweiz. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und spricht gut Deutsch (Urk. 16/7/2). Mit der Vorinstanz ist darin einherzugehen, dass der Beschuldigte unter anderem die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbrachte (Urk. 61 S. 36). Er ist heute als IT-Supporter tätig, womit er eigenen Angaben zufolge monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 4'400.– netto erzielt (vgl. Prot. II S. 17; Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 14/9 S. 4). Weiter absolviert er berufsbegleitend eine Ausbildung im Bereich der IT-Security (Urk. 14/9 S. 4; Urk. 6/2 S. 3; Prot. II S. 17). Gleichzeitig hat der Beschuldigte namhafte Schulden in Höhe von Fr. 120'000.– bzw. Verlustscheine von gesamthaft Fr. 97'134.90 (Urk. D1 16/5) angehäuft und musste wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich ermahnt werden (Urk. D1 16/7/2). Zwar engagierte er im November 2023 einen Schuldensanierer, doch ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob und in welchem Umfang eine Abzahlung der Schulden tatsächlich erfolgen wird, zumal es sich beim Sanierungsplan lediglich um einen Entwurf handelt (Urk. 77/7a + c), weshalb insgesamt gesehen die wirtschaftliche Integration nicht als restlos geglückt bezeichnet werden muss. In beruflicher Hinsicht gilt es sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar zahlreiche Kurse im Bereich der Cybersecurity absolvierte und im Berufungsverfahren entsprechende Zertifikate vorlegte, es sich hierbei aber nicht um eine profunde Ausbildung handelt, welche dem in diesem Bereich ansonsten nicht erfahrenen Beschuldigten ohne Weiteres eine Anstellung in diesem Berufszweig ermöglichen würde (vgl. Prot. II S. 16). Es bestehen daher keine kurzfristig erwart-- 31 of 41 -baren Aussichten auf eine berufliche Karriere im Berufsfeld der Cybersecurity, zumal der Beschuldigte keine entsprechende Anstellung in Aussicht hat. Auffällig ist sodann, dass das Arbeitsverhältnis in der Gesellschaft des Bruders bis anhin nur in beschränktem Umfang mit nicht existenzsicherndem Lohn Bestand hatte und das Pensum sowie die Entlöhnung just auf die Berufungsverhandlung hin angepasst wurden (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.), weshalb Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Anstellung aufkommen, so dass in einer Gesamtsicht auch die berufliche Integration nicht als vollends gelungen zu qualifizieren ist. In Bezug auf seine persönlichen Beziehungen hat sich der Beschuldigte im Verfahren weitestgehend bedeckt gehalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er erstmals an, dass er weder in einer Partnerschaft lebt noch anderweitig über eine Kernfamilie verfügt. Dass eine besondere Intensität der familiären Bindung des erwachsenen Beschuldigten zu seinen Eltern oder Geschwistern, namentlich wegen finanzieller Abhängigkeit oder Übernahme von Verantwortung für eine andere Person infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen bzw. geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten besteht (vgl. Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.2.2.), ist entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 7 f.) nicht erkennbar, nachdem eine intakte Beziehung zu Eltern und Geschwistern für solch einen Schluss nicht zu genügen vermag. Ein über die familiären Bindungen hinausgehendes Beziehungsnetz weist der Beschuldigte offenbar – abgesehen von guten Kontakten zu einer benachbarten Bauernfamilie – nicht auf. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte im Irak keine Verwandten und ist der arabischen Sprache nur beschränkt mächtig, da er in dieser weder lesen noch schreiben kann (Urk. 48 S. 16 ff.; Urk. 79 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland wohl keinen leichten Start haben dürfte. Nachdem der Beschuldigte seine Tätigkeit im IT-Bereich international ausüben kann und auch die Weiterbildung im Bereich der Cybersecurity nicht ortsgebunden ist, steht einer Weiterführung der beruflichen Laufbahn im Irak jedoch nichts entgegen, wobei der Beschuldigte bei einer Rückkehr angesichts der modernen Kommunikationsmittel auch nicht gänzlich auf einen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten verzichten müsste.

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Es handelt sich bei dieser Ausgangslage um einen Grenzfall des schweren persönlichen Härtefalles, doch kann diese Frage letztlich offenbleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten derart bedeutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei einem knapp gegebenen Härtefall anzuordnen wäre.

3.3

In letzterem Zusammenhang bleibt insbesondere festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner wiederholten einschlägigen Delinquenz, welche bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge hatte, in der Gesamtbetrachtung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt, welche grundsätzlich genügend schwer ist, um allfällige berechtigte privaten Interessen des Beschuldigten zu überwiegen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die jeweilige Delinquenz nicht als gravierend zu erachten ist, wobei es sich aber auch nicht um Bagatellstraftaten handelt. Nachdem der Beschuldigte mehrfach im Erwachsenenalter straffällig geworden ist, kann entgegen der Verteidigung auch nicht mehr von "jugendlichen Dummheiten" die Rede sein (Urk. 48 S. 18). In Anbetracht dessen und auch der tendenziell zunehmenden Schwere der Verfehlungen, welche eine latente Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit des Beschuldigten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, manifestieren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. 3.4.

3.4.1

Die von der Verteidigung angerufene Flüchtlingseigenschaft mit dem Non-Refoulment-Gebot (Urk. 48 S. 17; Urk. 79 S. 21) vermag schliesslich in casu kein hinreichendes Vollzugshindernis im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung zu begründen. Dass dem Beschuldigten im Irak eine konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit droht, ist weder erkennbar noch vom Beschuldigten substantiiert dargelegt. Die pauschale Behauptung einer möglichen Reflexwirkung aufgrund des politischen Asyls seiner Familie vor rund 26 Jahren vermag den entsprechenden Anforderungen an die vorgebrachte Unmöglichkeit des Vollzugs der Landesverweisung nicht zu genügen. Seit der Flucht der Familie sind mehrere Jahrzehnte vergangen, in denen sich im Irak grundlegend andere politische Verhältnisse etabliert haben. Der Umstand allein, dass der Verteidigung zufolge im -- 33 of 41 -Irak innenpolitisch nach wie vor eine volatile Sicherheitslage herrscht (vgl. Urk. 79 S. 22), lässt den Schluss auf eine konkrete Verfolgungssituation bzw. eine aktuell drohende Gefährdung des Beschuldigten nicht zu. Ebenso wenig vermögen schliesslich die westliche Sozialisierung des Beschuldigten sowie dessen Nachname, welcher seine sunnitische Herkunft offenbart (vgl. Urk. 79 S. 34), eine solche akute einzelfallbezogene Gefährdungslage zu begründen.

3.4.2

Erstmals im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte über seine Verteidigung sodann erklären, dass er homosexuell sei und ihm mithin auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Irak eine Verfolgung drohen könnte (Urk. 79 S. 24 ff.). Es erstaunt allerdings in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte seine sexuelle Ausrichtung im bisherigen Verfahren nicht bereits früher vorbrachte, zumal in der Schweiz diesbezüglich keine Stigmatisierung mehr droht. Ein entsprechendes "Outing" in der Familie ist den Akten zufolge ebenfalls erst kürzlich gegenüber einem seiner Brüder erfolgt (Urk. 77/2b). Auffällig ist diesbezüglich jedoch, dass der Beschuldigte selbst vor Schranken des Berufungsgerichtes zu seiner sexuellen Orientierung keine Stellung bezogen hat (Prot. II S. 17). Nachdem er sich zudem in anderer Sache einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung einer Prostituierten stellen musste, bestehen ungeachtet seines diesbezüglichen Freispruches insgesamt gewisse Zweifel betreffend die tatsächliche sexuelle Ausrichtung des Beschuldigten, zumal auch ansonsten keine Hinweise für die unvermittelt vorgebrachte Homosexualität des Beschuldigten vorliegen. Selbst wenn aber in casu tatsächlich von einer Homosexualität des Beschuldigten auszugehen wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass ein privates Zusammenleben mit einem anderen Mann auch im Irak durchaus möglich wäre, ohne sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung öffentlich zu leben. Immerhin besteht gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Irak auch keine Kollektivverfolgung homosexueller Personen. Es hat damit gegebenenfalls jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, ob es der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich einer allfälligen Gefährdung durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem sie ihre sexuelle Identität im Verborgenen lebt und sich nach aussen hin gemäss den landesüblichen, einschliesslich religiösen Sitten und Gebräuchen verhält, oder ob ein solches Verhalten für sie persönlich zu ei-- 34 of 41 -nem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. April 2019 [D- 6359/2018], E. 8.6.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2021 [E-4046/2019], E. 5.3.2. und vom 8. Februar 2021 [E-223/2021], E. 6.2.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten, wonach das Verheimlichen seiner sexuellen Orientierung zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (Urk. 79 S. 26), erfolgen vor diesem Hintergrund zu pauschal und sind nicht hinreichend substantiiert, zumal eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Februar 2021 [E- 233/2021], E. 6.4.). Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, wonach er in subjektiver Hinsicht aufgrund seiner Ausrichtung unter einem immensen Druck stehen würde. Soweit die Verteidigung schliesslich auf eine anstehende Gesetzesänderung hinweist, wonach Homosexuellen im Irak die Todesstrafe drohen werde (Urk. 79 S. 25; Urk. 80/8), ist zu konstatieren, dass ein solches Gesetz erst diskutiert und noch nicht beschlossen, geschweige denn in Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine klare Rechtslage herrscht, welche im vorliegenden Verfahren zu diskutieren wäre. Insgesamt gesehen sind die Umstände betreffend die geltend gemachte Homosexualität des Beschuldigten und deren Bedeutung bei einer Rückkehr in den Irak mithin nicht abschliessend geklärt, so dass eine diesbezügliche definitive Beurteilung den Vollzugsbehörden zu überlassen ist. Gleiches gilt für das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht des Beschuldigten im Irak, welches die Verteidigung nicht hinreichend zu plausibilisieren vermochte (vgl. Urk. 48 S. 17), zumal mit der Vorinstanz vom Grundsatz auszugehen ist, dass ein Entzug des Bürgerrechtes in jedem Land nur ausnahmsweise möglich ist und die Verteidigerin in keiner Weise dargelegt hat, dass dieser Ausnahmefall beim Beschuldigten eingetreten wäre.

3.5

Zusammenfassend ist nach all dem Gesagten für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass keine evidenten Gründe bestehen, um beim Beschuldigten von einem Härtefall auszugehen und die privaten Interessen selbst bei Annahme eines Härtefalles zu gering wären, um das bedeutende öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten in den Hintergrund treten zu lassen. Offensichtli-- 35 of 41 -che Vollzugshindernisse, an welchen eine Landesverweisung im heutigen Zeitpunkt definitiv zu scheitern droht, bestehen ebenfalls nicht. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts des moderaten Verschuldens des Beschuldigten mit der nunmehr reduzierten Sanktion bei 5 Jahren zu belassen ist.

4.

Die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) ist in zweiter Instanz nicht in Frage zu stellen, nachdem das Gesetz für das schwerste begangene Delikt des Diebstahls im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr androht und der Beschuldigte – wie vorstehend dargetan – eine ernstzunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BGE 147 IV 340, E. 4.6. + 4.8.). Die Verteidigung vermag der Anordnung denn auch nichts Substantielles entgegenzuhalten (vgl. Urk. 48 S. 17 f.; Urk. 79 S. 27), weshalb das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.

1.1

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, vorbehaltlich der Kosten für die amtlichen Verteidigung, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.2

Nachdem der Beschuldigte in einem von drei angeklagten Dossiers vollumfänglich freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, ihm in Abänderung von Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteilsdispositives die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal die angeklagten Ein-- 36 of 41 -bruchdiebstähle keinen besonders engen Konnex aufweisen und grundsätzlich separat zu untersuchen waren. Die entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Berücksichtigung der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge des erwähnten Freispruches erfolgt dagegen im Umfang von einem Drittel eine definitive Entlastung von den Verteidigungskosten.

2.

2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022, E. 3.2.2.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016, E. 4.1.).

2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022, E. 3.2.2.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016, E. 4.1.).

2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2.3. Die Staatsanwaltschaft vermag sich mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt im Wesentlichen nicht durchzusetzen, nachdem sie mit ihren Anliegen betreffend Dossier 2 und 3 nicht durchdringt und auch mit ihren weiteren Begehren bezüglich der Strafe und der Landesverweisung unterliegt, wobei auch der Beschuldigte mit seinen Anträgen zur Strafe und zur Landesverweisung nur marginal obsiegt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von zwei Fünfteln aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 15'185.55 (inkl. MwSt.)

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geltend (Urk. 81). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten), die zwei Stunden länger dauerte als von der Verteidigung geschätzt, erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 15'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten bleibt.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. August 2023 bezüglich des Schuldpunktes teilweise (Dispositivziffer 1 Lemma 1 betreffend versuchten Diebstahl gemäss Dossier 3 sowie Dispositivziffer 1 Lemma 2 [mehrfache Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 und 3] und Dispositivziffer 1 Lemma 3 [Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1]), der Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 7 - 10), der Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositivziffern 11 und 12), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 14) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) sowie  des versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2),  des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 2) sowie  der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon bis und mit heute 85 Tage durch Haft sowie 91 Tage durch Ersatzmassnahmen erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

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Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'600.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz -- 40 of 41 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger -- 41 of 41 --

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