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Entscheid

SB230549

Betrug etc.

23. Mai 2024Deutsch144 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).

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Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen).

1.2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten bewegt sich im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Die Vorinstanz trägt den teilweise einschlägigen Vorstrafen Rechnung, bezeichnet den Beschuldigten als unbelehrbar und geht von einer negativen Legalprognose aus (Urk. 160 S. 173). Dies ist zutreffend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Es stellt sich die Frage, ob die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Die Frage ist zu verneinen. Grundvoraussetzung auch für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 mit Hinweisen). Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte hatte (nebst mehreren unbedingten Geldstrafen) eine unbedingte Freiheitsstrafe von -- 70 of 94 --

30 Monaten zu verbüssen, was keine nachhaltige Warnwirkung zeitigte. Die jüngsten Delikte erfolgten im Jahr 2021 und liegen nicht weit zurück. Der Beschuldigte zeigte im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Delinquenz. Seine aktuellen Lebensumstände sind heute unverändert und es verbleiben gewichtige Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Auch die Warnwirkung eines Teilvollzugs würde eine bessere Legalprognose nicht erlauben. Mit Blick auf seine in diesem Sinne hartnäckige und unbeirrte Delinquenz lässt auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine positive Legalprognose nicht zu. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht aufzuschieben. V. Landesverweisung 1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von sieben Jahren unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Vorinstanz erkennt auf eine fakultative Landesverweisung für fünf Jahre unter Ausschreibung im SIS. Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 168). Die Verteidigung verlangt, von einer Landesverweisung abzusehen. Sie führt an, eine Landesverweisung wäre unverhältnismässig. Zudem habe der Beschuldigte während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Urk. 97 Rz. 134 ff.). Zu Sri Lanka habe der Beschuldigte keine Verbindung und dessen Verbleib sei auch von Bedeutung für seine vier Kinder (Urk. 202 Rz. 52 ff.).

1.2. Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Deshalb ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen.

Erwägungen

2.

2.1

Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht

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von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird.

2.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340;6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1;6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1;6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2;6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen ergeben - darunter auch solche, die eine Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen -, sind bereits bei der strafgerichtlichen -- 72 of 94 -Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4;6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6;6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1;6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340;6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1;6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1;6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2;6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen ergeben - darunter auch solche, die eine Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen -, sind bereits bei der strafgerichtlichen -- 72 of 94 -Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4;6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6;6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1;6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Im Rahmen des öffentlichen Interesses ist mit der Vorinstanz der aktuellen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie dem Vorleben und der häufigen Delinquenz Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die vier teils einschlägigen Vorstrafen, die bis ins Jahr 2012 zurückreichen, und die hier zu beurteilenden 19 neuen Delikte muss von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Bei den begangenen Delikten sind weniger die einzelnen Schweregrade als vor allem deren grosse Anzahl relevant. Gleichwohl ist zu unterstreichen, dass die neuen Delikte auch zwei Verbrechen beinhalten. Zudem waren die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet und liegen sie nicht weit zurück. Richtig ist, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorhält, er habe nach jeder Verurteilung jeweils unbeeindruckt weiter delinquiert und sich die Rechtsordnung nach seinem Gusto zurechtgelegt (Urk. 160 S. 175). Der Beschuldigte ist nicht nur rechtswidrig in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, sondern er hat selbst während seines illegalen Aufenthaltes mehrfach delinquiert. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass das Amt für Migration und Personenstand im Jahre 2011 die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten wegen diverser Straftaten widerrief (bestätigt durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Jahre 2013, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Jahre 2014 und das Bundesgericht im Jahre 2015, Urk. D3/3/1-4). Auch dieser Umstand drängt die Schlussfolgerung geradezu auf, dass der Beschuldigte unbelehrbar ist, der hiesigen Rechtsordnung mit einer beeindruckenden Gleichgültigkeit begegnet und er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr darstellt. An seiner kriminellen -- 73 of 94 -Gesinnung bestehen keine Zweifel. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Eine hohe Rückfallgefahr legen auch weitere Delikte nahe, welche die Vorinstanz unerwähnt lässt. Am 4. August 2004 wurde der Beschuldigte wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug mit einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Am 16. März 2007 wurde der Beschuldigte der falschen Anschuldigung und des mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft. Am 23. August 2007 erfolgte eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einem versuchten Raub, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 200.–. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fälschung von Ausweisen mit einer Geldstrafe von

14 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt (vgl. Beizugsakten). Diese gelöschten Vorstrafen sind in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).

3.2. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind folgende Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urk. 95 S. 3 ff.). Der heute 40-jährige Beschuldigte ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat hier die Schulen besucht sowie eine Automonteurausbildung angefangen und später abgebrochen. Er ist demnach in der Schweiz aufgewachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Jedoch verfügt der Beschuldigte über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er ist zweimal geschieden und hat mit den zwei früheren Ehefrauen vier Kinder. Vor der Verhaftung sah er die Kinder nur sporadisch. Aktualisierend zu den Kontakten mit den Kindern hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung fest, zu drei von vier Kindern regelmässigen Kontakt zu haben. Dieser finde jedes Wochenende oder jedes zweite Wochenende statt. Betreffend das vierte Kind sei ein gerichtliches Verfahren hängig. Die Eltern -- 74 of 94 -des Beschuldigten sowie ein Bruder leben in der Schweiz, eine Schwester lebt in Deutschland. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte, sein Vater sei dement. Hingegen behauptete er nicht, diesen zu betreuen oder zu pflegen. Die Freundin des Beschuldigten lebt nach Angaben des Beschuldigten in der Schweiz, wobei es sich nicht um die gleiche Beziehung handelt, die der Beschuldigte noch vor Vorinstanz angab. Trotz einer langen Anwesenheit in der Schweiz ist nur von einer höchstens durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen nicht vor. Von einer Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nichts bekannt. Unklar ist, ob der Beschuldigte im Heimatland nähere Verwandte hat. Der Beschuldigte gibt an, ein einziges Mal im Jahre 1996 in Sri Lanka gewesen zu sein. Er spricht neben Deutsch auch die Landessprache seiner Heimat (Tamil oder Singhalesisch), wobei er sie nach eigenen Angaben weder lesen noch schreiben kann. Der Beschuldigte spricht zudem Französisch und Englisch.

3.3. Der Beschuldigte darf seit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht arbeiten, er verfügt damit über kein legales Einkommen und war vor der Verhaftung von der Familienunterstützung abhängig. Ungeachtet seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ist er beruflich nicht integriert. Für seine vier Kinder hat er noch nie Unterhaltsbeiträge geleistet. Er hat Schulden in unbekannter sechsstelliger Höhe und bezog ab Dezember 2016 bis April 2018 unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 10'000.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 10. August 2018). Eine berufliche Integration liegt nicht ansatzweise vor. Seine finanzielle Situation kann mit der Vorinstanz als katastrophal bezeichnet werden. Zum Gesundheitszustand erwähnte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein Diabetes.

3.4. Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als höchstens durchschnittlich integriert bezeichnet werden, während er auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene als nicht erfolgreich integriert bezeichnet werden muss.

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3.5. Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute 40-jährige und (abgesehen von Diabetes) gesunde Beschuldigte spricht die Landessprache, genoss eine Lehre als Automonteur und war, obwohl er die Lehre nicht abschloss, in der Lage, selbständig als Automonteur zu arbeiten. Seine Ausbildung und beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirtschaftlich Fuss zu fassen. Die behauptete Erkrankung an Diabetes steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz, welches hier mit Fug ausgeschlossen werden kann, vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1).

3.6. Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Kindesinteressen und Kindeswohl sprechen nicht gegen eine Ausweisung. Der Beschuldigte ist nicht sorge- oder obhutsberechtigt. Er trägt und übernimmt keine Verantwortung für seine Kinder. Seiner Vorbildfunktion als Vater ist er durch sein wiederkehrendes kriminelles Verhalten bislang nicht nachgekommen. Mit seinen Kindern (Jahrgänge 2006, 2007 und 2010) pflegte der Beschuldigte zumindest bis vor der Verhaftung nur sporadischen Kontakt. Soweit dieser seit der Haftentlassung und damit seit wenigen Monaten intensiviert sein sollte, kann der Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden. Um die Unterhaltsbeiträge hat sich der Beschuldigte nie bemüht, weshalb die Kinder diesbezüglich bei einer Ausweisung des Beschuldigten keine Schlechterstellung erfahren. Im Übrigen können die Kinderrechte nicht instrumentalisiert werden, um den gesetzlichen Folgen der Straftat zu entgehen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.4.2 S. 277; Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).

3.7. Weiter läuft der Beschuldigte nicht Gefahr, von den sri-lankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und deswegen verhaftet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. April 2020 ein entsprechendes "real risk" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK unter anderem mit Hinweis auf das -- 76 of 94 -erste rechtskräftig abgelehnte Asylgesuch verneint (vgl. E. II.6.4.4). Auch der (nicht rechtskräftige) zweite abschlägige Asylentscheid des SEM vom 8. Januar 2024 geht unverändert davon aus, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschuldigte würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Ebenso bestehen keine Gründe für eine vorläufige Aufnahme (vgl. Urk. 178). Umstände, welche gegenüber dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2020 neu eine Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten nahelegen würden, sind weder erkennbar noch aufgezeigt. Ein entsprechendes Vollzugshindernis liegt deshalb nicht vor (vgl. E. V.2.2). Ein im Zeitpunkt des Vollzuges einer Landesverweisung vorhandenes Vollzugshindernis wäre gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden zu berücksichtigen (Art. 66d StGB). Nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Beschuldigte zudem aus dem laufenden Asylverfahren. Er hat rund fünf Jahre und einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids vom 2. Mai 2017 ein weiteres Asylgesuch gestellt (Urk. 178). Da das neue Gesuch (knapp) nach Ablauf der fünfjährigen Frist im Sinne von Art. 111c AsylG gestellt wurde, liegt kein Mehrfachgesuch vor und ist das neue Gesuch wie ein erstes Asylgesuch zu behandeln. Während des Asylverfahrens hat der Beschuldigte (erneut) das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Dies steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Gegenteil. Eine Person ist asylunwürdig, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 53 lit. c AsylG). Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden ist (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG). Eine rechtskräftige Landesverweisung bringt das Asyl zum Erlöschen (CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.],

5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 64 AsylG).

3.8. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung, welches sich durch die Regelmässigkeit der Deliktsbegehung sowie die schlechte Legalprognose begründet, das private Interesse des Beschuldigten

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am Verbleib. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung nicht als unverhältnismässig.

3.9. Im Falle einer fakultativen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 3-15 Jahren (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (und einer Busse von Fr. 300.–) belegt. Damit bewegt sich die Strafe im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens. Zudem zeigen seine teilweise einschlägigen Vorstrafen und die zahlreichen neuen Delikte eine regelmässige Delinquenz und eine ungünstige Prognose auf. Die Dauer der Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf fünf Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion. 3.10.

3.10.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178).

3.10.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er -- 78 of 94 -durch seine wiederholte und mehrjährige Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt.

3.10.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 160 S. 179 ff.).

2. Schadenersatz

2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 und gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs verweist sie die Privatklägerin 1 und den Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Als Begründung hält die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Beträge könnten nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Der konkrete Schaden dürfte sich nebst den einzelnen noch offenen Darlehens-- 79 of 94 -forderungen zusätzlich aus entsprechenden Zinsbetreffnissen und Rechtsverfolgungskosten etc. zusammensetzen, deren Berechnung und Belegung Sache der Privatkläger gewesen wäre. Die geltend gemachten Arztkosten seien zudem nicht ausgewiesen und eher unter dem Titel Schadenersatz (anstatt Genugtuung) abzuwickeln (Urk. 160 S. 180 f.).

2.3. Nachdem im Berufungsverfahren der Betrug zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 zu bestätigen ist, ist mit der Vorinstanz und in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und

2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 75 S. 6 und Urk. 101 S. 83 f.). VII. Einziehung etc.

1.

1.1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelte das Strafgesetzbuch altrechtlich in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. nun Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.

1.2. Die Vorinstanz zieht die beschlagnahmten Waffen und Munition (Softair-Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr.... [A015'740'928], Butterfly-Messer sil-

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berfarben [A015'740'951], vier Patronen der Marke IWI, Typ ACP.45 [A015'208'283]) unter Hinweis auf Art. 69 StGB mit zutreffender Begründung ein. Dies ist zu übernehmen. Der Beschuldigte hat bereits mit der Einfuhr der Softair-Pistole und des Schmetterlingsmessers und dem Besitz der Munition ein Delikt im Sinne des Waffengesetzes begangen (vgl. BGE 129 IV 81 E. 4.2 S. 94). Die Gegenstände sind dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Ebenfalls ist der vorinstanzliche Entscheid zu übernehmen, soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf die gleichlautenden Anträge der Parteien zwei Handschriftenproben (eine Handschriftenprobe - deutsch vom

06.07.2020 [A014'157'121], eine Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 [A014'157'132]) einzieht (Urk. 160 S. 184 f. und Dispositivziffer 13).

1.3. Die Vorinstanz zieht einen Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver (A015'208'761) ein und ordnet dessen Vernichtung an (Urk. 160 S. 184 und Dispositivziffer 13). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung nach Art. 69 StGB scheitert hier aus zwei Gründen. Zum einen liegt keine Anlasstat vor. Zum andern kann mit Blick auf ein unbekanntes Pulver nicht von einer Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Der Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver ist deshalb dem Beschuldigten zurückzugeben.

1.4. In Bezug auf verschiedene beschlagnahmte Uhren und Damenhandtaschen (eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex [A015'208'318)], eine Damentasche der Marke Hermès, braun [A015'208'432], eine Damentasche der Marke Hermès, grün [A015'210'272], eine Damentasche der Marke Chanel, schwarz [A015'210'294], eine Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot [A015'210'318], eine Damentasche der Marke Burberry [A015'210'329] und eine Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean [A015'210'341]) erwägt die Vorin-- 81 of 94 -stanz, der Beschuldigte habe die gefälschten Markenprodukte in den Verkehr bringen wollen. Zwar seien Handlungen nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG nicht strafbar. Art. 68 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) verweise aber auf Art. 69 StGB und der Richter könne anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen sei. Spätere Erwerber seien vor gefälschter Ware zu schützen (Urk. 160 S. 184 f.). Der Beschuldigte bezeichnete die Uhren und Damenhandtaschen wiederholt als Fälschungen (Urk. 95 S. 70; Urk. D1/27/1 F/A 207 ff., 213, 217, 228 ff., 237 f.). Davon ist auszugehen (vgl. zur Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean, auch Urk. D1/14/15 S. 36 Foto 71). Zwar können Gegenstände, die lediglich zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgeführt wurden, nicht von der Strafbehörde eingezogen werden, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für ein späteres strafbares Verhalten wie beispielsweise eine erneute Inverkehrsetzung bestehen (MANUEL BIGLER, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Basler MSchG-Kommentar], N. 4 zu Art. 68 MSchG; MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 46 zu Art. 13 MSchG). Entsprechende Anhaltspunkte liegen aber hier vor. Der Beschuldigte besass fünf Damenhandtaschen. Macht er pauschal geltend, diese würden seiner Mutter gehören, wirkt dies nachgeschoben und nicht glaubhaft. In der Untersuchung brachte er vor, die Taschen würden seiner Ex-Freundin gehören oder diese habe die Taschen seiner Mutter geschenkt (Urk. D1/27/1 F/A 207 ff.). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände inklusive Uhren und Damenhandtaschen, einzig die Patronen und das Butterfly-Messer würden nicht ihm gehören (Urk. 95 S. 70). Eine Erklärung für diese unterschiedlichen Schilderungen, die letztlich ganz pauschal blieben, fehlt. Deshalb ist anzunehmen, dass die Damenhandtaschen dem Beschuldigten gehören und er diese Anzahl nicht zu privaten Zwecken besass, sondern sie (wieder) in den Verkehr bringen wollte. Damit ist gleichermassen naheliegend, dass der Beschuldigte die weiteren gefälschten Artikel im Luxussegment (die Herrenarmbanduhren der Marken Rolex -- 82 of 94 -und Breitling) ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte. Die gefälschten Markenprodukte sind mit der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten. VIII. DNA-Profil 1.

1.1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von aArt. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 160 S. 185).

1.2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen.

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IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu vier Fünfteln an den Beschuldigten (Dispositivziffer 19) zu bestätigen.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren

2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).

2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 StPO).

2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'510.33 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 203). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 11'510.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

2.4. Entschädigung betreffend Untersuchungsverfahren

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2.4.1. Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschuldigten auf Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 für ein anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Polizei beschädigtes Schloss an der AV._____-strasse in K._____ ab. Die Forderung sei nicht näher beziffert worden. Weder die Mutter des Beschuldigten als Mieterin noch der Eigentümer seien Partei im Verfahren. Der Beschuldigte sei nicht aktivlegitimiert und habe nicht behauptet, den Betrag bezahlt zu haben (Urk. 160 S. 181 und Dispositivziffer 12).

2.4.2. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person regelt die Strafprozessordnung in Art. 429 ff. StPO. Zivilansprüche der Privatklägerschaft und von Dritten richten sich nach Art. 433 StPO respektive Art. 434 StPO. Nach Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung ermöglicht es Dritten, allfällige Ansprüche gegenüber dem Staat im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen und erspart es ihnen, eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts suchen zu müssen. Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung eines Hauseigentümers, der nicht zugleich beschuldigte Person ist (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 434 StPO).

2.4.3. Ob Dritte anlässlich der Hausdurchsuchung einen Schaden erlitten haben, braucht mangels Antrags nicht beurteilt zu werden. Der Beschuldigte hält fest, er sei nicht geschädigt und es handle sich um einen Anspruch seiner Mutter. Damit aber fehlt dem Beschuldigten die Aktivlegitimation. Das Begehren des Beschuldigten ist abzuweisen.

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2.5. Wie ausgeführt ist die erstandene Haft von 844 Tagen auf die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten anzurechnen (E. III.13). Damit verbleibt kein Raum für die beantragte Entschädigung für die erlittene Haft.

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1. Die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2023 (Verfahren UB230172-O) an die Berufungsinstanz überwiesene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 1. November 2023 im Verfahren DG220009-D (betreffend Vollzugslockerungen etc. im vorzeitigen Strafvollzug) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 4; Dossier 1),  der mehrfachen, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 11) sowie  der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 5 und Dossier 12) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 3);  des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossier 3);  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 25 WG und Art. 28b WG, sowie Art. 7 Abs. 2 WV und Art. 39 WV, respektive Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG sowie Art. 39 WV (Dossier 2 und 9);

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 (…)  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dossier 12). 3.-9. (…)

10. Die Zivilklage der Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird abgewiesen.

11. Der Antrag der Privatklägerin 4 (D._____ AG) auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'619.35 wird abgewiesen. 12.-13. (…)

14. Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben:  1 USB Stick der Marke EMTEC, 32 GB (A015'208'487)  1 USB Stick schwarz (A015'208'501)  1 USB Stick der Marke Sony, 32 GB (A015'208'556)  1 Kaufquittung Jelmoli vom 01.05.2021 (A015'208'614)  1 SIM-Kartenhalter ohne SIM-Karte zu Sunrise-SIM-Karte Nr. 1 (A015'208'669)  1 Mobiltelefon der Marke Nokia, blau (A015'208'727)  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (A015'668'776) Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird ein herauszugebender Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

15. (…)

16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'333.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass davon bereits Fr. 8'000.– als Akontozahlung ausbezahlt wurden.

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17. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt Fr. 21'410.35 entschädigt worden ist (bereits rechtskräftig).

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'899.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 400.55 Auslagen (Nottüröffnung) Fr. 200.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'760.00 Auslagen Polizei Fr. 191.80 Entschädigung Zeuge Fr. 21'410.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 29'333.20 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ (davon bereits ausbezahlt: Fr. 8'000.00) Fr. 1'400.00 Beschluss Obergericht vom 18.08.22 (UB220133-O) Fr. 77'094.90 Total Verfahrenskosten

19. (...)

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2, B._____ und C._____, Dossier 1);  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1);  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossiers 4-8, 10, 12);  der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (Dossier 4);  des Missbrauchs von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 10);  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

844 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

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7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Herrenarmbanduhr der Marke Rolex (A015'208'318)  1 Damentasche der Marke Hermès, braun (A015'208'432)  1 Damentasche der Marke Hermès, grün (A015'210'272)  1 Damentasche der Marke Chanel, schwarz (A015'210'294)  1 Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot (A015'210'318)  1 Damentasche der Marke Burberry (A015'210'329)  1 Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean (A015'210'341)  Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 (A014'157'121)  Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 (A014'157'132).

9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem FOR zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Softair-Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr.... (A015'740'928)  Butterfly-Messer silberfarben (A015'740'951)

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 4 Patronen der Marke IWI, Typ ACP.45 (A015'208'283).

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2021 beschlagnahmte Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver (A015'208'761) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 (B._____ und C._____) aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'510.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

15. Der Antrag des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 wird abgewiesen.

16. Der Antrag des Beschuldigten um Entschädigung für die erlittene Haft wird abgewiesen.

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17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Privatklägerinnen 1 und 3 (übergeben)  die Privatkläger 2 und 5 (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin 4, Rechtsanwältin MLaw Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (partner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerinnen 1 und 2  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern (Ref. Nr. 22.054.703)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8010 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 7 -- 93 of 94 - die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 8 und 9  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gem. Dispositiv-Ziff. 10 bezgl. Herausgabefrist.

18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber -- 94 of 94 --