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Entscheid

SB230578

Mord (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

3. Juli 2024Deutsch145 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. November 2020 (Urk. 69) fällte das Bezirksgericht Horgen am 20. April 2021 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2021 sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 161 S. 7 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil vom 20. April 2021 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragungen von mehreren Zeugen am 13. April 2021 (Prot. I S. 97) und der Beratung an mehreren Tagen (Prot. I S. 85 und 86) am 4. Mai 2021 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 87; Urk. 137).

1. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. November 2020 (Urk. 69) fällte das Bezirksgericht Horgen am 20. April 2021 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2021 sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 161 S. 7 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil vom 20. April 2021 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragungen von mehreren Zeugen am 13. April 2021 (Prot. I S. 97) und der Beratung an mehreren Tagen (Prot. I S. 85 und 86) am 4. Mai 2021 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 87; Urk. 137).

2. Gegen das schriftlich begründete Urteil (Urk. 161) erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig Berufung. Die Privatklägerin 1 liess fristgerecht Anschlussberufung erklären, die übrigen Parteien äusser-

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ten sich nicht. Nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2022 wurde den Parteien das Berufungsurteil mündlich eröffnet und erläutert sowie das Urteilsdispositiv übergeben (Urk. 185). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat die erkennende Kammer in Bezug auf die Bestimmung des mittleren Verfalls als Beginn der Verzinsung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten den Rechenfehler in Dispositivziffer 4 des mündlich eröffneten Urteils von Amtes wegen korrigiert (Urk. 189). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren wird auf die entsprechenden Erwägungen im ersten, aufgehobenen Urteil vom 2. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 193 S. 15 f.). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB frei und sprach ihm als Genugtuung die Summe von Fr. 201'760.– zuzüglich Zins für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zu und regelte schliesslich die weiteren Nebenfolgen des Sachentscheids (Urk. 193). Ausserdem verfügte die Verfahrensleitung im Anschluss die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft, welche der Beschuldigte zuletzt im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hatte (Urk. 186).

3. Die Staatsanwaltschaft führte gegen das Berufungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und beantragte, das Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs, der Sanktion und der Landesverweisung aufzuheben. Der Beschuldigte sei anklagegemäss des Mordes schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestrafen und für 15 Jahre des Landes zu verweisen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 198/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, das Urteil der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 206).

4. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid wurde nach Terminabsprache mit den Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 3. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 216). Zu dieser erschienen – nach antragsgemässer Gewährung des freien Geleits durch die Verfahrensleitung

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(Urk. 221) – der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. N._____ für die Vertretung der Anklage und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Privatkläger 1-3 sowie F._____, welcher als Zeuge befragt wurde (Prot. II S. 5 ff.). Nach durchgeführter Verhandlung erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 45 ff.; Urk. 228). II. Prozessuales

1. Standpunkt der Parteien

1.1. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Urk. 183 S. 1; Urk. 192 S. 17; Urk. 224 S. 1). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine härtere Bestrafung des Beschuldigten mit 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine längere Dauer der Landesverweisung, nämlich für 15 Jahre, hauptsächlich mit der Begründung, dass die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungskriterien – insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere – allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten gewichtet habe und analog zum sehr schwer wiegenden Tatverschulden das Höchstmass des möglichen Landesverweises auszusprechen sei (Urk. 180 S. 1 und 4-6; Urk. 192 S. 5; Prot. II S. 41).

1.3. Die Privatklägerin 1 beantragt, die Verurteilung des Beschuldigten vorausgesetzt, der Beschuldigte sei zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit 3. September 2018 zu verpflichten (Urk. 168 S. 1; Urk. 181 S. 2; Urk. 225 S. 2). Sie lässt zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst ausführen, dass die Vorinstanz zwar zutreffend gewürdigt habe, dass zwischen dem Verstorbenen und dessen Schwester eine sehr starke Familienbande bestanden habe, dass sie indes zu wenig stark berücksichtigt habe, dass die Privatklägerin 1 in die Schweiz habe fliegen müssen, um ihren ermordeten Bruder zu -- 17 of 94 -identifizieren und auch noch polizeilich befragt worden sei (Urk. 181 S. 5; Urk. 225 S. 4 f. Rz. 12).

2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1;6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.2;6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1;6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1;6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Noven sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt -- 18 of 94 -sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1;9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1;6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1;6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert. Diese Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden, die in den früheren Prozessgesetzen des Bundes (siehe Art. 66 Abs. 1 aOG, Art. 277ter aBStP) ausdrücklich statuiert war, wird im Bundesgerichtsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2 je mit Hinweisen). 2.2. a) Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid hält in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst fest, dass auf die Kritik an der von der hiesigen Kammer festgestellten Unverwertbarkeit der heimlichen Tonaufnahme von O._____ (Urk. 23/2-3) bzw. der eventualiter gebotenen höchsten Zurückhaltung bei deren Würdigung nicht eingegangen werde (Urk. 206 S. 8 E. 3.2). Infolgedessen hat es auch im vorliegenden erneuten Berufungsverfahren bei dieser Einschätzung zu bleiben und ist auch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht mehr darauf zurückzukommen.

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b) Im Hinblick auf die von der erkennenden Kammer als unverwertbar beurteilten rechtshilfeweise erfolgten Aussagen der damaligen Lebensgefährtin des Beschuldigten, P._____ (heute: P'._____; nachfolgend einheitlich P._____ genannt), und deren Mutter Q._____ gegenüber der rumänischen Polizei vom 25. September 2018 bzw. 2. Oktober 2018 (Urk. 13/1 und Urk. 14/1) hält das Bundesgericht die Kammer bindend fest, es sei unbestritten, dass diese Einvernahmen durch die rumänische Polizei unter Verletzung von Art. 148 StPO stattgefunden hätten (Urk. 206 S. 13 E. 3.5). An dieser Feststellung ändert sich nichts, so dass die Einvernahmen von P._____ und Q._____ durch die rumänische Polizei unverwertbar bleiben. Weiter hält das Bundesgericht fest, zwar hätten diese Einvernahmen unter Verletzung von Art. 148 StPO stattgefunden, jedoch sei angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass die Aussagen von P._____ und Q._____ vom 27. Juli 2020 gegenüber der rumänischen Staatsanwaltschaft zur Sache (Urk. 36/36) frei und unbeeinflusst im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt seien, so dass sowohl diese Angaben verwertbar seien. Ob die Angaben von P._____ und Q._____ glaubhaft seien und welcher Beweiswert ihnen zukomme, sei im Rahmen der neu vorzunehmenden Beweiswürdigung zu klären (Urk. 206 S. 14 E. 3.5). Im gleichen Sinne stellt das Bundesgericht zudem fest, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ (Urk. 11/1 und Urk. 12/1) anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juli 2020 im Rahmen der neuen Beweiswürdigung zu klären sei, ebenso wie deren Beweiswert, nachdem diese Einvernahmen grundsätzlich verwertbar sind (Urk. 206 S. 14 E. 3.5 a.E.). c) Schliesslich erwägt das Bundesgericht, dass der Zeuge F._____, welcher im Untersuchungsverfahren bereits mehrfach einvernommen und der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls befragt worden war, trotzdem in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips noch einmal von der Berufungsinstanz zu befragen sei, da es vorliegend um eine schwere Straftat gehe und dem Zeugen offensichtlich eine tragende Rolle zukomme (Urk. 206 S. 17 f.).

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d) Ausserdem weist das Bundesgericht darauf hin, dass es der Staatsanwaltschaft freistehe, die (im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht) als unzulässige Noven qualifizierten Bemerkungen eines Kriminaltechnikers betreffend den Beweiswert der DNA im Rückweisungsverfahren erneut einzureichen (Urk. 206 S. 18 1. Abschnitt a.E.).

2.3. Entsprechend den bundesgerichtlichen Anweisungen wurde der Zeuge F._____ von der hiesigen Kammer anlässlich der erneuten mündlichen Berufungsverhandlung zur Sache befragt (Prot. II S. 8 ff.) und es werden die Aussagen der Zeuginnen P._____ und Q._____ sowie der rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ im Sinne der obenstehenden Erwägungen in die erneut vorzunehmende Beweiswürdigung einbezogen.

3. Verwertbarkeit von weiteren Aussagen und Beweismitteln

3.1. Aussagen nie konfrontierter (ehemaliger) Mitbeschuldigter und Auskunftspersonen Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sämtliche Einvernahmen der folgenden (ehemaligen) Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen mangels Konfrontation nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 161 S. 10): Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich von J._____ (Urk. 10/1), K._____ (Urk. 10/2), T._____ (Urk. 10/3), L._____ (Urk. 10/5), U._____, Schwester des Beschuldigten (Urk. 15/1), V._____, Cousine des Beschuldigten (Urk. 16/1), A._____ (Urk. 18/1), Schwester von †E._____ (nachfolgend auch: der Verstorbene), und W._____, Cousin des Verstorbenen (Urk. 19/1). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz allerdings darin, dass die Aussagen für die Entscheidfindung von vernachlässigbarer Relevanz sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind sie insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der am Tatort Anwesenden durchaus von Bedeutung. Indessen spricht – wiederum mit der Vorinstanz – nichts gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der anlässlich dieser Einvernahmen eingereichten Beweismittel (vgl. insbesondere Urk. 16/2 und Urk. 19/4). Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte -- 21 of 94 -Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand.

3.2. Erste Einvernahmen am Tatort Anwesender ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Lage, wie sie sich am 3. September 2018 der Polizei am Tatort präsentierte, unübersichtlich und es herrschte Unklarheit darüber, wer von den vor Ort anwesenden Personen allenfalls an der Tötung von †E._____ beteiligt gewesen sein könnte. Es war demnach im Interesse der Wahrheitsfindung von zentraler Bedeutung, die potentiellen Mitbeschuldigten vorerst getrennt voneinander zum Geschehen in der Tatnacht zu vernehmen und ihnen dabei die ersten, noch oberflächlichen Erkenntnisse getrennt vorzuhalten, um die Kollusionsgefahr zu minimieren und ihre Rollen zu klären. Aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr wurden neben dem Beschuldigten auch F._____, H._____, K._____, G._____, J._____ und L._____ inhaftiert (vgl. Urk. 52-58). Diese Sachlage rechtfertigte einen vorläufigen Ausschluss der Teilnahme der potentiellen Mitbeschuldigten von den Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten bzw. Auskunftspersonen, weshalb die polizeilichen Einvernahmen von F._____ (Urk. 9/1 und Urk. 9/2), G._____ (Urk. 10/4) und H._____ (Urk. 10/6) auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal der Beschuldigte im Verlauf des weiteren Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Konfrontation mit diesen drei Personen erhielt (Urk. 9/4; Prot. I S. 12 ff., insbesondere S. 68 ff.; Urk. 10/7; Urk. 10/8). Damit – und wegen der umfangreichen und detaillierten Spurensicherung und -auswertung – waren ausreichend kompensierende Faktoren gegeben, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gewährleisteten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. b) Allerdings ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch die Haft-Einvernahme von F._____ vom 4. September 2018 (Urk. 9/3) verwertbar, obwohl der -- 22 of 94 -Beschuldigte auch dort zugegebenermassen nicht anwesend war. Da sich F._____ sowohl in der späteren Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2018 (Urk. 9/4) als auch in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einlässlich auf zahlreiche detaillierte Fragen zur Sache äusserte, und zwar ohne dass ihm lediglich seine früheren Aussagen einzig zur Bestätigung vorgehalten worden wären (Prot. I S. 12-22 und S. 30-70), darf nach der Rechtsprechung in einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Einvernahmen von F._____ sind daher samt und sonders im vorliegenden Verfahren verwertbar. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. Dies gilt umso mehr, als F._____ anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung erneut parteiöffentlich einvernommen wurde (Prot. II S. 8 ff.). Ob auf sie abgestellt werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht jedoch der -verwertbarkeit.

3.3. Verwertbarkeit des rumänischen Polizeiberichts Der Bericht der rumänischen Polizei vom 5. September 2018, der aufgrund des Interpol-Ersuchens der hiesigen Polizeibehörde um Benachrichtigung der Familie des Verstorbenen über das Vorgefallene erstellt wurde (Urk. 35/11 S. 1), ist als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Eine andere Frage ist dagegen, welcher Beweiswert ihm zuerkannt wird in Bezug auf die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen zur Person des Beschuldigten, seiner Beziehung zum Verstorbenen und dessen Familie sowie zu P._____, und deren Aussagen, die darin dargestellt sind (Urk. 35/11 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die Herkunft dieser Informationen unklar ist und die Art und Weise ihrer Erhebung durch die rumänische Polizei nicht dokumentiert wurde, womit sie nicht verifiziert werden können. Damit sind die festgehaltenen Angaben, insbesondere auch soweit sie den Beschuldigten belasten, nicht überprüfbar, was ihre Aussagekraft mindert. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand.

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3.4. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Tatortbegehung mit F._____ Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2018 wurde mit F._____ am 4. September 2018 eine Tatortbegehung anberaumt, um insbesondere die Aussagen von G._____ zu überprüfen, wonach er die Schlägerei nur akustisch mitbekommen habe, da er nach dem Wirtshausbesuch zu Bett gegangen sei (Urk. 2 S. 2). An dieser Tatortbegehung nahm zwar der Verteidiger des damals noch beschuldigten F._____, nicht aber der Beschuldigte oder dessen Verteidiger teil (Urk. 2 S. 1). In dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über diese Tatortbegehung fanden jedoch nicht nur Feststellungen Eingang, sondern es wurden zahlreiche Aussagen von F._____ festgehalten, die direkt nichts mit der Klärung der örtlichen Gegebenheiten oder der Zuordnung der Zimmer in der Liegenschaft zu tun hatten. So behauptete F._____ im Aufenthaltsraum offenbar ungefragt, dass der Beschuldigte alles, was sich an Leergut von Alkoholika im schwarzen Plastiksack befunden habe, alleine getrunken habe und dass er zusammen mit dem Verstorbenen drei Tage lang einen Horrorfilm über Schlägereien und Schneiden geschaut habe (Urk. 2 S. 2 f.). F._____ wurde zu diesen Umständen in der Konfrontationseinvernahme vom 4. September 2018 jedoch nicht befragt. Auch wurde er auf diese Aussagen weder angesprochen noch kam er von selbst darauf zurück, so dass sie nicht Gegenstand der Konfrontationseinvernahme wurden. Entsprechend hatte der Beschuldigte auch keinen Anlass, F._____ mit diesen Aussagen zu konfrontieren. Sie sind daher infolge nicht gewährleisteter genügender Kompensationsmassnahmen selbst bei dem schweren Delikt, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nicht zu seinen Lasten verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass F._____ ganz am Schluss seiner Befragung vor dem Bezirksgericht in seiner Antwort auf die Frage, ob er den Beschuldigten am Morgen nach der Tat gefragt habe, "was hast du gemacht?" völlig aus dem Zusammenhang gerissen die tendenziöse Behauptung einfliessen lässt "Als der Chef gekommen ist und gesehen hat, dass er diese Horrorfilme angesehen hat …" (Prot. I S. 64). Zudem hat F._____ offenbar erst mit zunehmendem Fortschritt der Untersuchung Kenntnis der Aussage von H._____ erhalten, wonach dieser am Nachmittag des 2. September 2018 kurz in der AA._____ Garage vorbeigekommen war, denn er hatte dies zuvor nirgends erwähnt (Urk. 9/1-3). Zum anderen hat H._____ nicht -- 24 of 94 -ausgesagt, dass der Beschuldigte am Sonntagnachmittag einen Horrorfilm oder ähnliches gesehen hat. Er hat lediglich deponiert, dass er kurz dort war und der Beschuldigte einen Film schaute, was im Übrigen auch von der Schwester des Beschuldigten und von G._____ bestätigt wird (dazu nachstehend Erw. III.C.4.1). Mithin sind die Aussagen von F._____ anlässlich der Tatortbegehung unverwertbar zulasten des Beschuldigten, weil dessen Teilnahme nicht gewährt wurde und auch keine anderen genügenden Kompensationsmassnahmen getroffen wurden. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand.

3.5. Verwertbarkeit der Nachrichten aus dem Handy des Beschuldigten vom 4. November 2018 Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten ausgelesenen Nachrichten vom 4. September 2018 nicht das Resultat einer aktiven geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Urk. 183 S. 6). Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4, E. 2.10; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab vorliegend den Strafverfolgungsbehörden den PIN-Code zu seinem Handy bekannt (Urk. 59/1; Urk. 44/6 S. 4), womit sein Einverständnis für die Durchsuchung der Daten vorliegt. Weder wurde gegen die Beschlagnahme und den Durchsuchungsbefehl vom 5. September 2018 (Urk. 44/3-4) von Seiten -- 25 of 94 -des von Anfang an amtlich verteidigten Beschuldigten Beschwerde geführt, noch wurde die Siegelung des Mobiltelefons verlangt. Mithin erweisen sich die auf dem beschlagnahmten Handy des Beschuldigten ausgelesenen Erkenntnisse als vollumfänglich verwertbar. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. III. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze

1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV

345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

2. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befragten Personen (Urk. 161 S. 31 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird.

3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst -- 26 of 94 -zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176;6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).

4. Auf die Frage allerdings, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2;6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1;6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409;6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Grundsatz in dubio pro reo gerade keine Beweiswürdigungsregel dar.

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5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3;6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).

6. Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vor-- 28 of 94 -liegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3;6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1;6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1;6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3;6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in BGE 148 IV 57;6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3;6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). B. Anklage / Vorinstanz

1. Anklagevorwurf Der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 27. November 2020 (Urk. 69).

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1.1. Darin wird zunächst als Vorgeschichte festgehalten, es sei am Sonntag, 2. September 2018, zwischen 22.00 und ca. 24.00 Uhr, im Wohnbereich der Werkstatthalle der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ zu einer zunächst verbalen und anschliessend gewalttätig geführten Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und †E._____, dem nachmalig Verstorbenen, gekommen, in deren Verlaufe der Beschuldigte und der Verstorbene teilweise wechselseitig mit Fäusten und Fusstritten aufeinander eingeschlagen hätten, wobei der Verstorbene den Beschuldigten unter anderem auf den Boden gedrückt und ca. 10 Mal mit der Faust auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe sich dabei unter anderem eine blutende Verletzung an der Nase und ein Hämatom an den Augen zugezogen. Während dem Streit seien unter anderem nicht näher bekannte Gläser zerborsten. Die beiden Streitenden hätten dann von einem Mitbewohner, F._____, getrennt werden können. Darauf habe sich der Beschuldigte erhoben und sei in sein Schlafzimmer im Untergeschoss zurückgekehrt, wo er sich mit Wasser die Blutspuren von Körper und Kleidung gewaschen habe. Als er realisiert gehabt habe, dass er während des Kampfes sein Mobiltelefon verloren habe, sei er in den Wohnbereich zurückgekehrt, wo er wieder auf den Verstorbenen getroffen sei, der im Begriff gewesen sei, Scherben und Blutspuren vom Boden aufzuwischen. Nachdem der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter dem Sofa wiedergefunden habe, sei er auf den Verstorbenen zugetreten und habe diesem mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht. Anschliessend habe sich der Beschuldigte wieder in sein Schlafzimmer ins Untergeschoss zurückgezogen und der Verstorbene habe sich nach erfolgter Reinigung in sein Schlafzimmer, resp. die Küche, begeben, wo er einen Maisgriessbrei gekocht und sich dort nach dem Essen auf dem Ledersofa in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelt habe und eingeschlafen sei.

1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folgendes Tatvorgehen vor: Im Nachgang zum zuvor geschilderten Sachverhalt in derselben Nacht zwischen ca. 01.50 und ca. 06.00 Uhr habe sich der Beschuldigte, bewaffnet mit einer von ihm selber aus Stahl angefertigten schwertähnlichen, ca. 30 cm langen Stich-/Schnittwaffe mit schwarzem Griff und einer scharfen ca. 14 cm langen Klinge, in das Schlafzimmer des Verstorbenen begeben und habe damit mindestens 15 Mal mit gros-- 30 of 94 -ser Wucht ins Gesicht, in die Brustkorbvorderseite, linke Schulterrückseite und linke Extremität des schlafenden und in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelten Verstorbenen eingestochen. Als Folge dieses Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe habe der Verstorbene zahlreiche Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verletzungen im Einzelnen die Aufzählung in der Anklage Urk. 69 S. 3 f.), die den Tod des Verstorbenen zur Folge gehabt hätten. Der Beschuldigte habe anlässlich des Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe um das Anschneiden lebenswichtiger Blutgefässe und Organe, wie Herz, Niere, Leber und Lunge, und die damit verbundenen tödlichen Folgen für den Verstorbenen (rasches Ausbluten, Spannungspneumothorax, schwere Einschränkung der Pumpfunktion, Verschleppen von Luft in die Blutgefässe, Atem- und Herz-Kreislaufversagen) gewusst und er habe diese Todesfolge gewollt oder zumindest in Kauf genommen.

1.3. Beim Einstechen und Einschneiden mit der Stich- und Schnittwaffe auf den Verstorbenen habe der Beschuldigte laut Anklageschrift insbesondere aus nachgenannten Gründen besonders skrupellos gehandelt: Erstens habe er dem Verstorbenen, einer Massakrierung gleichkommend, durch wiederholtes und wuchtiges Einstechen mit der beschriebenen Stich- und Schnittwaffe auf äusserst sensible Körperregionen, wie das Gesicht, den Kopf, die Brust und die Schultern, in besonders grausamer Weise unnötige physische und psychische Leiden zugefügt, zumal der Verstorbene zahlreiche stark blutende und besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen erlitten habe, insbesondere durch den Durchstich von der rechten Wange bis zum linken Nasenflügel mit Durchstechung der Mittelgesichtsknochen. Zweitens habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen einen krassen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse offenbart. Drittens sei der Beschuldigte heimtückisch vorgegangen, indem er auf den schlafenden und auf dem Bett liegenden und daher völlig wehr- und arglosen Verstorbenen eingestochen habe. Viertens habe der Beschuldigte aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt. Die Tötung sei namentlich nicht mit einem (differenzierten) Beziehungskonflikt in Zusammenhang gestanden, welche eine Tat wie die vorliegende auch nur im Entferntesten gerechtfertigt hätte, sondern die Tat habe einzig auf einer sinnlosen Streitigkeit beruht, die mit gegenseitigem Aufnehmen mit Mobiltelefongeräten und Beschimp-- 31 of 94 -fungen begonnen und mit Faustschlägen geendet habe. Damit habe sich der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht.

2. Vorinstanz Die Vorinstanz kommt nach eingehender Glaubwürdigkeitsprüfung der befragten Personen und einlässlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte den Verstorbenen in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018, zwischen ca. 02.00 und 06.10 Uhr, mit mindestens 10 Messerstichen getötet habe. Zusammengefasst erwägt sie, diese Überzeugung werde in erster Linie durch die Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten in der Tatnacht gestützt. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte ob der Beleidigungen und der Schläge seitens des Verstorbenen eine grosse Wut empfunden habe, der er noch Luft zu machen gedacht habe. In dieses Bild passe auch das beim Verstorbenen festgestellte Verletzungsmuster, wonach dieser richtiggehend massakriert worden sei, was zu der vom Beschuldigten angekündigten Rache als Tatmotiv passe (Urk. 161 S. 97). Weiter sei der Beschuldigte nachweislich in der Tatnacht um ca. 03.00 Uhr noch wach gewesen und habe – emotional aufgewühlt – ein Videogespräch mit seiner damaligen Freundin P._____ geführt, wobei diese auf dem Bild der Videoübertragung ein Schwert oder einen Säbel erkannt habe. Im Weiteren spreche die ab der Einstichstelle ab dem Fixleintuch bei Fotoposition 12 sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten – als nur schwaches Indiz – für die Täterschaft des Beschuldigten. Schliesslich habe sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat merkwürdig verhalten (Urk. 161 S. 98 f.). Sämtliche vorliegenden Indizien verschiedenen Ursprungs würden sich derart zu einer konsistenten und überzeugenden Geschichte zusammenfügen, dass die Täterschaft des Beschuldigen erstellt sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Tatmesser und der Küchenschlüssel nicht hätten gefunden werden können oder dass der Beschuldigte in der Tatnacht nicht versucht habe, zu fliehen. Beides schliesse die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Demgegenüber würden konkrete Hinweise auf die Täterschaft der weiteren Bewohner der AA._____ Garage oder einer Drittperson fehlen. Der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen erstellt, wobei in Abweichung vom in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf we-- 32 of 94 -der erstellt worden sei, dass der Beschuldigte mehr als 10 Mal auf den Verstorbenen eingestochen, noch dass er dazu eine von ihm selber hergestellte Tatwaffe verwendet habe (Urk. 161 S. 99). Eine Minderheit des Gerichts liess jedoch eine abweichende Meinung zu Protokoll geben, wonach – stark zusammengefasst – unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten vorlägen, weshalb er nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 137b S. 1). So spreche namentlich die sehr gute Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, ebenso wie der Charakter des Beschuldigten, dem die von der Mehrheit des Gerichts angenommene "gewisse Gewaltbereitschaft" gerade nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 137b S. 3-5). Die Schlägerei in der Tatnacht sei zwar ein Indiz, jedoch als einziges Motiv für die Tat wenig überzeugend (Urk. 137b S. 6 ff.). Auch der Inhalt des Videogesprächs zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin sei nicht erstellt und was diese über das Gesehene aussage, spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, da die Aufnahme im Zimmer des Verstorbenen hätte gemacht werden müssen und diesfalls ergebe eine Ankündigung des Todes in der Zukunft um 03.00 Uhr morgens keinen Sinn (Urk. 137b S. 10-17). Schliesslich wird die Würdigung der Beweise betreffend das Verhalten des Beschuldigten am Morgen nach der Tat und eine alternative Täterschaft nicht geteilt (Urk. 137b S. 18-26). Als einziges belastendes Indiz bleibe die bereits von Beginn an bekannte Schlägerei, wobei die Anwesenden davon ausgegangen seien, der Streit habe sich wieder gelegt. Die Hauptbelastungszeugen, insbesondere F._____, hätten sich in nicht erklärbare Widersprüche verwickelt, aus den Aussagen von P._____ und Q._____ liessen sich kaum mehr als vage Angaben über einen Videoanruf ableiten und schliesslich blieben zahlreiche Ungereimtheiten, wie die vom Tatort wegfahrenden Personen, der Siegelbruch unmittelbar nach der Tat, die Kokainspuren in der Wohnung oberhalb des Tatorts und die nicht erklärbaren Gespräche in der Tatnacht betreffend irgendwelche Hierarchien. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (Urk. 137b S. 26).

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C. Sachverhaltsfeststellung / konkrete Beweiswürdigung

1. Alarmierung der Polizei und Einleitung der Strafuntersuchung

1.1. Gemäss Polizeirapport alarmierte T._____, Mitarbeiter in der Garage AD._____, am 3. September 2018 um 08.55 bzw. 08.56-08.58 Uhr telefonisch die Polizei, als er den Verstorbenen auf dem Sofa in der Küche, die zur Werkstatt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ (nachfolgend: AA._____ Garage) gehört und an diese angrenzt, liegen sah (Urk. 1 S. 5-7; Urk. 10/3 S. 2 und 5). Er war nach eigener Aussage zuvor mit J._____ (Chef der Garage in AD._____), auch genannt "J'._____", von der Autogarage in AD._____ nach AC._____ gefahren, nachdem dessen Sohn K._____ ihm telefonisch mitgeteilt hatte, dass in AC._____ in der Küche ein Toter liegen würde (Urk. 10/3 S. 2).

1.2. Gestützt auf diese Anzeige rückten unter anderem der diensthabende Staatsanwalt der Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Staatsanwalt lic. iur. AE._____, der Rechtsmediziner Dr. med. AF._____, … [Position] vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM), welcher die Leichenschau vornahm (Urk. 27/7), diverse Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR), der Notarzt mit Personal sowie diverse Funktionäre der Kantonspolizei Zürich und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich an den Tatort in AC._____ aus (Urk. 1 S. 6 f.). Beim Eintreffen der Polizei um ca. 09.15 Uhr (Urk. 1 S. 1; Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1) wurden der Beschuldigte, G._____, F._____, J._____ und T._____ auf dem Vorplatz angetroffen, worauf Letzterer den Funktionären den Weg zum Verstorbenen wies. Die Eingangstür in den Raum, in dem der Verstorbene aufgefunden worden war, war offensichtlich durch Gewalt geöffnet bzw. aufgebrochen worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 20/1-2). Daraufhin wurden die anwesenden Personen getrennt und einzeln nach Zürich zur schriftlichen Einvernahme gebracht (Urk. 1 S. 8). Das FOR erstellte eine detaillierte Fotodokumentation und fertigte Übersichtspläne der Liegenschaft an der AB._____strasse 1 in AC._____ an, in welcher der Tote gefunden wurde (Urk. 7). Danach wurden vier Schlosszylinder ausgetauscht und die drei Aussentüren durch die Kantonspolizei Zürich versiegelt (Urk. 1 S. 8). Anlässlich der Tatortbegehung vom -- 34 of 94 -4. September 2018 mit F._____ wurde jedoch festgestellt, dass jemand versucht hatte, das Siegel an der Tür im Erdgeschoss der AA._____ Garage bei der Waschküche zu entfernen und jemand eine Leiter an die Fassade gestellt hatte, die am Vortag noch nicht dort war (Urk. 2 S. 2; Urk. 42/6-7; Urk. 7 S. 11). Die ab dem Siegel sichergestellte DNA konnte jedoch nicht zu einer bekannten Person zugeordnet werden (Urk. 24/14 S. 6 ff.; vgl. Urk. 161 S. 90).

1.3. Die Angaben der Befragten zu den Räumlichkeiten am Tatort decken sich nicht, so dass folgende Bezeichnungen der Örtlichkeiten verwendet werden: - Werkstatt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____, auch Werkhalle: "AA._____ Garage" - Schlafzimmer des Verstorbenen, Aufenthaltsraum, Küche im EG mit achteckigem Tisch, Wohnbereich, Fundort der Leiche: "Küche" (vgl. Urk. 161 S. 47) - Werkstattbereich mit den orangen Sofas: "Aufenthaltsraum" (vgl. Urk. 161 S. 48) - AA._____ Garage an der AG._____-strasse 2 in AD._____: "Autogarage AD._____" Im Übrigen stützen sich die Bezeichnungen auf die Beschreibungen in der Fotodokumentation des FOR (Urk. 7). Die Distanz zwischen den beiden Standorten der AA._____ Garagen in AC._____ und AD._____ beträgt rund 7 km und ist mit dem Auto in rund 10 Minuten zu bewältigen.

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1.4. Zum besseren Verständnis sei hier ein Überblick über die im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt am Tatort angetroffenen Personen aufgezeigt: Bei F._____, D._____ und dem Verstorbenen handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – um rumänische Staatsangehörige, die aus dem gleichen Dorf in Rumänien, AI._____, stammen und sich seit der Kindheit [Verstorbener und D._____] bzw. seit 14, 15 Jahren [Verstorbener und F._____] kannten (Urk. 161 S. 33 und 39 f.). Auch G._____ ist rumänischer Staatsangehöriger, lebte aber ca.

200 km von AI._____ entfernt in AJ._____ im Landkreis AK._____ (Urk. 161 S. 35). Diese vier Personen wohnten im Tatzeitpunkt alle in der Liegenschaft der AA._____ Garage in AC._____ (bis auf den Beschuldigten, der im Untergeschoss sein Zimmer hatte, schliefen sie alle im Erdgeschoss, auf dem gleichen Niveau, auf dem sich auch der Aufenthaltsraum befindet) und arbeiteten für diese bzw. H._____ auf einer Baustelle rund 50 bis 100 Meter von der Liegenschaft entfernt (Urk. 161 S. 93 f.). L._____, italienischer Staatsangehöriger, hatte die Wohnung im Obergeschoss gemietet und arbeitete in einem Restaurant vis-à-vis der AA._____ Garage in AC._____, wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen. Jedenfalls war er weder in AD._____ noch in AC._____ Angestellter oder Mitarbeiter der AA._____ Garagen bzw. von H._____ oder J._____ (Urk. 161 S. 91 ff.). Gemäss Feststellungen der Polizei ist H._____ der Bruder von J._____ und Geschäftsführer der AA._____ Garage AG. Gemäss unbestrittenen Aussagen wurde -- 36 of 94 -als Chef der AA._____ Garage in AC._____ (Werkstatt/Carrosserie/Lackiererei) H._____, als Leiter der Lackiererei K._____ und als Chef der Autogarage in AD._____ J._____ genannt. Die AA._____ Garage und die Autogarage in AD._____ werden als Familienunternehmung der beiden Brüder H._____ und J._____ beschrieben. Die Autowerkstatt bzw. Lackiererei wurde von T._____ an H._____ übergeben, dem auch die Liegenschaft in AC._____ gehört (Urk. 10/3 S. 3; Urk. 1 S. 2).

2. Todesursache

2.1. Gestützt auf die Spurensicherung des FOR (vgl. u.a. den Spurenbericht vom 7. Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/56), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom 13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.):

2.1.1. Der Verstorbene wurde am Morgen des 3. September 2018 von F._____ und K._____ zwischen ca. 08.00 und 08.45 Uhr in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage in Rückenlage auf dem Sofa liegend und mit einem schwarzen Fixleintuch bedeckt tot aufgefunden. Dies war der übliche Schlafplatz des Verstorbenen, der jeweils dort auf dem Sofa in der Küche übernachtet und ein Fixleintuch als Decke benutzt hatte (Urk. 161 S. 62). Anders als üblich war jedoch die Tür zur Küche am Morgen des 3. September 2018 mit dem Schlüssel abgeschlossen und zugesperrt gewesen. Weil sie dringend einen Autoschlüssel holen wollten, der üblicherweise in der Küche aufbewahrt wurde, hatten F._____ und K._____ die Tür mit einem Brecheisen und weiterem Werkzeug aufgebrochen (Urk. 7 S. 30-31; Urk. 24/7 S. 20 Asservat-Nr. A011'820'001 ["Türschloss … ab aufgebrochener brauner Eingangstür"]). Der Schlüssel steckte nicht innen an der Küchentür, aber auch nicht aussen (Urk. 24/6 S. 4) und konnte weder in den Räumlichkeiten der -- 37 of 94 -AA._____ Garage noch in der Aussenumgebung gefunden werden (Urk. 4 S. 9; Urk. 42/3 S. 1 ff.). Die Untersuchung durch das FOR ergab aufgrund der Kupplungsstellung im Schliesszylinder, dass die letzte Schliessung der Küchentür von der Aussenseite her erfolgt war (Urk. 24/6 S. 8).

2.1.2. Der Verstorbene, der bis auf den Kopf mit einem schwarzen Fixleintuch zugedeckt war, wies im Gesicht – insbesondere auf seiner rechten Gesichtshälfte – eine deutliche Blutspur auf und auf dem Fixleintuch konnten diverse Textilbeschädigungen festgestellt werden (Urk. 7 S. 34 und S. 86-88; Urk. 24/6 S. 4 f. mit Hinweisen zur genauen Liegeposition). Nach Wegnahme des Fixleintuchs zeigten sich auf dem Körper des Toten weitere Verletzungen und Blutspuren (Urk. 7 S. 90). Gemäss dem Spurenbericht des FOR sind die im Brustbereich des Verstorbenen festgestellten Blutspurenbilder mit einer blutenden Person in liegender Position vereinbar (Urk. 24/6 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der Verstorbene an Ort und Stelle in der aufgefundenen Position auf dem Sofa liegend erstochen worden war. Aufgrund der Umstände ist weiter davon auszugehen, dass der Verstorbene im Schlaf erstochen wurde. So war er lediglich leicht bekleidet mit roten Boxershorts und weissen Knöchelsocken (Urk. 7 S. 90 und Urk. 24/6 S. 4). Rechts neben dem Sofa wurde sodann ein Kleiderhaufen mit diversen Kleidungsstücken – darunter eine hellgrau Jeans – und Haushaltwäsche mit Blutantragungen sichergestellt (Urk. 7 S. 36 ff.; Urk. 24/6 S. 4). Von einem Stuhl vor dem Sofa konnte das grau-schwarze Poloshirt des Verstorbenen, welches dieser in der Tatnacht getragen hatte (vgl. Urk. 22/3 [Videoaufnahme]), asserviert werden (Urk. 7 S. 34, 40-41; Urk. 24/7 S. 23 Asservat-Nr. A011'828'118). Der Verstorbene hatte sich demnach offensichtlich zum Schlafen um- bzw. ausgezogen.

2.1.3. Die Gutachter des IRM unter der Leitung von Prof. Dr. med. Executive MBA HSG AL._____, … [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, stellten beim Verstorbenen zehn Stichverletzungen fest, davon zwei an der linken Schulterrückseite (Verletzungen 01 und 02), eine im Gesicht (Verletzung 05), fünf im Brustbereich (Verletzungen 07–11) sowie zwei an der linken Hand (Verletzungen 03 und 14; vgl. zum Ganzen Urk. 27/10 S. 2 f. mit detaillierter -- 38 of 94 -Beschreibung und Lokalisation; Urk. 7 S. 93 [Fotodokumentation der Obduktion]). Im Weiteren stellten sie diverse Verletzungen als Folge halbscharfer und stumpfer Gewalt fest (Urk. 27/10 S. 3 f.). Gemäss den Gutachtern entspricht das Verletzungsmuster der Stichverletzungen den Folgen einer Fremdbeibringung (Urk. 27/10 S. 2; Urk. 27/7 S. 4), wobei die Stichverletzungen bis auf die Verletzungen an der linken Hand und der linken Schulterpartie hinten von vorne gegen den Verstorbenen erfolgten. Es erscheint ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sich der Verstorbene, nachdem er die ersten Stichverletzungen erlitten hatte, auf dem Sofa wand, um sich vor weiteren Stichen zu schützen, zumal der Verstorbene sowohl im Brustbereich (Stichverletzungen 07–11) als auch an der linken Schulterrückseite (Stichverletzungen 01 und 02) Stichverletzungen aufwies. Sodann scheint naheliegend, dass der Verstorbene seine Hände schützend auf seinen Brustkorb gelegt hatte, was dazu führte, dass ihm der Täter mit dem Messer auch die linke Hand durchstiess (Stichverletzungen 03 und 14). Abwehrverletzungen fanden sich demgegenüber offenbar keine. Alleine gestützt auf dieses Verletzungsmuster eine zeitliche Abfolge der Stichverletzungen zu rekonstruieren, ist aber gemäss Angaben der Gutachter (Urk. 27/10 S. 7) und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 11) nicht möglich. Sodann ist festzustellen, dass – entgegen der Anklageschrift, in welcher von mindestens 15 Messerstichen die Rede ist – "lediglich" mindestens zehn Messerstiche erstellt sind. Da auch knöcherne Strukturen durchstochen wurden, gehen die Gutachter davon aus, dass die Stiche mit wiederholten, sehr wuchtigen, kraftvollen Bewegungen ausgeführt wurden (Urk. 27/10 S. 5). Durch die Stiche wurden das Herz, der Lungenschlagaderstamm, die obere Hohlvene und die Lungenflügel als lebenswichtige Strukturen des Verstorbenen verletzt (Urk. 27/10 S. 4). Gemäss Gutachten führten die Verletzungen nicht sofort zum Tod und es muss statt dessen von einer Überlebenszeit im Bereich mehrerer Minuten ausgegangen werden (Urk. 27/10 S. 6). Als Todesursache stellten die Gutachter das Verbluten nach innen und aussen sowie das Verschleppen von Luft in die Blutgefässe infolge der Stichverletzungen fest. Zudem haben die Stichverletzungen am Herzen gemäss Gutachten zu einer schweren Einschränkung der Pumpfunktion geführt (Urk. 27/10 S. 6).

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2.1.4. Gestützt auf die Erkenntnisse der Obduktion (Urk. 27/10 S. 5) und der ab einer durchgetrennten Rippe sichergestellten Schartenspur des Messers (Urk. 24/6 S. 6 und 9) ist gemäss den Experten davon auszugehen, dass der Täter ein einschneidiges Messer mit glattem Schliff benutzt hatte, welches fähig war, ca. 14 cm an einer wenig deformierbaren Lokalisation – dem Brustkorb – einzudringen und welches eine Klingenhöhe von mindestens 30 mm sowie eine Klingenlänge von mindestens ca. 14 cm aufwies. Die Tatwaffe konnte weder in den Räumlichkeiten der AA._____ Garage noch in deren Aussenumgebung sichergestellt werden, obwohl am 11. September 2018 die Räumlichkeiten der AA._____ Garage und die nähere Umgebung unter grossem personellem Aufwand abgesucht wurden (Urk. 46/6; Urk. 4 S. 9). Das FOR konnte zwar drei Messer sicherstellen. Dasjenige ab dem Tisch vor dem Sofa in der Küche (Urk. 7 S. 34) wies jedoch keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (Blutvorprobe Hemastix negativ; Urk. 24/6 S. 5). Auch die beiden am 7. September 2018 ab einer Kommode in der Küche sichergestellten "selfmade"-Messer wiesen keine offensichtlichen Blutspuren auf (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 24/7 S. 41 Asservat-Nr. A011'832'636 und A011'832'647). Sodann konnte keines der sichergestellten Messer der festgestellten Schartenspur ab der durchgetrennten Rippe des Verstorbenen zugeordnet werden (Urk. 24/6 S. 9). Demnach ist erwiesen, dass es sich auch bei den sichergestellten "selfmade"-Messern – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 125 S. 14; Urk. 180 S. 2) – nicht um die Tatwaffe handelt. Zu Recht weist der Verteidiger im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Anklageschrift (Urk. 69 S. 3) – kaum Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatwaffe vom Beschuldigten selbst gefertigt worden sein könnte (Urk. 129 S. 31). So erklärten sowohl H._____ als auch G._____, dass sie gesehen hätten, wie der Verstorbene – nicht der Beschuldigte – selbst Messer hergestellt habe (Urk. 10/7 S. 9; Urk. 10/8 S. 15 f.). Letztlich ist jedoch – der Vorinstanz folgend – nicht entscheidend, wer die sichergestellten "selfmade"-Messer hergestellt hat, da diese, wie soeben ausgeführt und worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 183 S. 22 E1), als mögliche Tatwaffen ausscheiden.

2.1.5. Das Gutachten des IRM zum Todesfall überzeugt in jeder Hinsicht. Es ist nachvollziehbar dargestellt und die einzelnen Erkenntnisschritte sind sowohl foto-

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grafisch wie dokumentarisch belegt. Es kann somit ohne Einschränkung vollumfänglich darauf abgestellt werden.

2.1.6. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Untersuchungsberichte des FOR. Sichert die Polizei Beweismittel und tatrelevantes (auch biologisches) Material, hat sie dieses gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO auch auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermittlungsverfahren die Kompetenz, Spezialdienste beizuziehen, wie ein spezialisiertes Laboratorium für die DNA-Analyse, die Brandermittlung oder das Forensische Institut Zürich, bei welchen meist Kriminaltechniker, Unfalltechniker und naturwissenschaftlich-technische Forensiker als sachverständige Personen tätig sind (siehe dazu Jörg Arnold, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafverfahren in: AJP 6/2020 S. 466, 468 Ziff. I.3.a), denn bei Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handelt es sich um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutachtensaufträge üblicherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 betr. DNA-Analyse; mit Hinweisen). Dass vorliegend die Auswertung der fraglichen Tatortspuren zur Aufklärung der infrage stehenden Vorwürfe an sich nicht angezeigt gewesen sein soll, macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Dass es sich bei denjenigen Berichten des FOR, die nicht aufgrund eines Gutachtensauftrages im Sinne von Art. 182 ff. StPO erstellt wurden (namentlich dem Spurenbericht Urk. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweiskraft. Sie wurden durch sachverständige Mitarbeitende der Institution nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst, so dass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische personenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend nicht geltend gemacht wurden) gestützt auf die Fachkompetenz und die Einbindung in die Spezialdienste davon ausgegangen werden kann, dass die Berichte mit der erforderlichen Sachlichkeit und Neutralität erstellt wurden. Zudem werden die Erkenntnisse aufgrund nachvollziehbarer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fotografisch dokumentiertem Vorgehen dargelegt, so dass ihnen ein sehr hoher Be-- 41 of 94 -weiswert zukommt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 161 S. 17 f.).

2.2. Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Ausgeführten erstellt, dass der Verstorbene in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 durch die Täterschaft mit mindestens zehn Messerstichen getötet wurde. Er wurde im Schlaf, auf dem Sofa in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage liegend, vom Täter überrascht. Nach vollbrachter Tat schloss der Täter die Küchentür von aussen ab und liess sowohl den Schlüssel wie auch die Tatwaffe verschwinden. Mithin ist erstellt, dass es sich vorliegend um ein Tötungsdelikt handelt, wobei sich in tatsächlicher Hinsicht vordringlich die Frage nach der Täterschaft und dem genauen Tatzeitpunkt stellt.

3. Todeszeitpunkt

3.1. Gemäss dem Gutachten des IRM zum Todesfall ist den Befunden der Legalinspektion folgend der Tod des Verstorbenen ca. 8 bis 18 Stunden vor der Legalinspektion, welche am 3. September 2018 um 14.10 Uhr stattfand (Urk. 27/7 S. 1), und damit zwischen dem 2. September 2018, 20.10 Uhr, und dem 3. September 2018, 06.10 Uhr, eingetreten (Urk. 27/10 S. 2, 6).

3.2. Aus übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Verstorbene, F._____ und G._____ am Nachmittag des 2. September 2018 zusammen ein …-Restaurant in AM._____ besuchten. Sie hätten auch den Beschuldigten gefragt, ob er mitkommen wolle. Dieser habe es jedoch vorgezogen, in der AA._____ Garage zu bleiben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Prot. II S. 10 f.). Die Angaben von F._____ und G._____ zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die AA._____ Garage variieren jedoch so stark, nämlich von ca.

18.30 (Abfahrtszeitpunkt von AM._____) bis 22.00 Uhr (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S 3; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10), dass die genaue Uhrzeit ihrer Rückkehr gestützt darauf nicht erstellt werden kann. Dagegen lässt sich anhand der Videoaufnahmen aus der Tatnacht ab den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschuldigten und des Verstorbenen – und damit gestützt auf einen unabhängigen Sachbeweis – belegen, dass sich F._____, der Verstorbene und -- 42 of 94 -der Beschuldigte jedenfalls kurz vor 23.00 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufhielten: So trägt die Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen den Dateinamen "VID_20180902_233721" (Urk. 22/3). In den Metadaten des Videos ist unter dem Abschnitt "Modified" der 2. September 2018 21:37:21 Uhr (UTC+0) angegeben (vgl. Urk. 44/8; Urk. 130/2). Da die mitteleuropäische Sommerzeit UTC+2 entspricht, lässt dies den Schluss zu, dass der Dateiname den tatsächlichen Erstellungszeitpunkt in der Schweiz wiedergibt. Sodann überschneidet sich diese Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen (ab ca. Minute 02.06) mit der Aufnahme ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_234255" (Urk. 5/12). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass auch die Dateinamen der Aufnahmen ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten den Erstellungszeitpunkt in Schweizer Lokalzeit wiedergeben, auch wenn die angegebenen Uhrzeiten nicht minutengenau übereinstimmen. Die erste sichergestellte Videoaufnahme ist diejenige ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_225739" (Urk. 5/12). Demnach ist erstellt, dass sich der Verstorbene, F._____ und G._____ am 2. September 2018 spätestens um 22.57 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufgehalten hatten. Aufgrund der letzten vom Handy des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahme "VID_20180903_002749" (Urk. 5/12) ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Aufnahme am 3. September 2018 um 00:27:49 Uhr Lokalzeit erstellt wurde. Darauf ist hauptsächlich der Verstorbene zu sehen, der vom Beschuldigten gefilmt wird. Dass es sich beim Filmer um den Beschuldigten handelt, ergibt sich aufgrund der gefilmten Äusserungen und des grau-blauen Ärmels seines Pullovers, der an verschiedenen Stellen zu sehen ist (Urk. 5/12, 8. Video, bei 01:43 und 02:12) und mit demjenigen übereinstimmt, den er gemäss Videoaufnahmen an diesem Abend getragen hatte (Urk. 5/12: "VID_20180902_225739" 01:02-01:06; "VID_20180902_225935" 00:11-00:14; Urk. 22/3;"VID_20180902_233721" 00:06). Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass der Verstorbene am 3. September 2018 um ca. 00.30 Uhr Ortszeit noch gelebt hatte.

3.3. Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.01) ergibt weiter, dass sich auf seinem Handy vom Zeitraum nach dem 2. September 2018 23:37:21 Uhr bis und mit dem 3. Septem-

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ber 2018 – nebst dem bereits erwähnten Video "VID_20180902_233721" – keine weiteren Videos befinden (a.a.O. Unterordner 'Videos'). Auf der Übersicht der Telefongespräche finden sich zwei ausgehende Anrufe vom 1. September 2018 an 'J''._____', bei dem es sich anhand der aufgezeichneten Telefonnummer um J._____ handelt (Urk. 1 S. 4). Der letzte Whatsapp Chat wird für die Zeit vom

12. bis 27. August 2018 mit AN._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersichtlich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) offensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen Sofas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufgenommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Aufenthaltsraum mit orangen Sofas in der AA._____ Garage zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosenbein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Verstorbenen sichergestellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.1.2.). Gemäss dem Spurenbericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Mischprofil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch gelebt hat.

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3.4. Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetreten ist.

4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018

4.1. Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und U._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des 2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der AA._____ Garage in AC._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S. 64) keinerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm bzw. einen "Kampffilm mit Verletzungen" (Prot. II S. 17) gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Gegenteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifizierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die AA._____ Garage zurückgekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschuldigte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig gewitzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ angesichts des Tötungsdelikts angegeben worden wäre.

4.2. Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die AA._____ Garage nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sachbeweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hätten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrunken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur AA._____ -- 45 of 94 -Garage hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Verstorbene eine Flasche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10 f.). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sichergestellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls gesichert wurde in diesem Abfallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Zwar gab F._____ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sich diese zweite Flasche bereits länger im Abfall befunden habe (Prot. II S. 11). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten jedoch ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die Anwesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei 00:38; "VID_20180902_225935" ab 00:23). So oder anders erweist sich anhand der sichergestellten Handyaufnahmen folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Verstorbene gegenseitig mit ihren Handys filmten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen auch zu Beleidigungen kam, indem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen ficken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Urteil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ gaben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die AA._____ Garage in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufgehalten hätten (Prot. II S. 11; Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit übereinstimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstorbenen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alkoholisierungsgrades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom 2. Septem-- 46 of 94 -ber 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2.), allenfalls etwas angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und

23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alkoholisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Verstorbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutalkoholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1).

4.3. Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthaltsraum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den anderen beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernsehsendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Verstorbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den -- 47 of 94 -Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz einnehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch erzeugen diese Aufnahme den Eindruck einer gewissen Hierarchie bzw. eines Überordnungsverhältnisses von F._____ sowohl gegenüber dem Beschuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. F._____ bestreitet zwar, dass es zwischen ihnen ein solches Überordnungsverhältnis gab (Prot. II S. 13, 22). In den besagten Aufnahmen schneidet er dem Beschuldigten allerdings einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldigten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teufel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Übersetzerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Personen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und -- 48 of 94 -nach welchem es zu interpretieren ist, erschliesst sich aus den vorhandenen Akten nicht restlos.

4.4. Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Auseinandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Beleidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35; Prot. II S. 12 f.). Dass F._____ als Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er darauf, er wisse nicht, was in den Ferien in Rumänien passiert sei (Prot. I S. 16), was impliziert, die Probleme kämen von dort. Seine Darstellung, wonach sich die Situation nach der Schlägerei ca. um 22.00 bis 22.30 Uhr wieder beruhigt und †E._____ alles aufgewischt habe (Urk. 9/1 S. 6), erweist sich in zeitlicher Hinsicht ebenso als falsch und mittels der Mobiltelefondaten des sichergestellten Handys widerlegbar wie seine Aussage vor Vorinstanz und auf Vorhalt des Videos vom 2. September 2018 von 22.57 Uhr, wonach dieses Video an einem anderen Tag vor dem Tötungsdelikt im Aufenthaltsraum aufgenommen worden sei (Prot. I S. 36 f.). Dass er seine Behauptung mit einer erstmals vorgebrachten Geschichte betreffend Kauf von Materialien unter Hinweis auf die von ihm getragenen Kleider zu untermauern versucht, zeigt exemplarisch auf, dass er auch nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurückschreckt, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Dass er nach späterer Konfrontation mit seinen sich widersprechenden Aussagen zur Kleidung des Verstorbenen und des Beschuldigten, die ebenfalls durch das Video widerlegt werden, seine zuvor deponierte Geschichte zum Video von 22.57 Uhr wieder zurücknimmt (Prot. I S. 39 f.), ändert nichts an der Unzuverlässigkeit und der Unbeständigkeit seiner Angaben. Das zeigt sich auch daran, wie er herum laviert, als er sich zum Inhalt des letzten Videos äussern soll (Prot. I S. 47 ff.). Erneut deponiert er eine vollkommen neue -- 49 of 94 -Geschichte, die er bisher nirgends erwähnt hatte. Danach habe er gewusst, dass sein Vater krank sei und er nach Hause habe fahren müssen, während der Verstorbene und der Beschuldigte hätten aufeinander aufpassen müssen (Prot. I S. 47 f.), wohingegen er zu Beginn der Einvernahme verneint, dass es um den Tatzeitpunkt im September 2018 in seinem Leben oder in der AA._____ Garage wesentliche Veränderungen gegeben habe und erklärt, es habe nur dieses Problem (sc. das vorliegende Tötungsdelikt bzw. das Strafverfahren) gegeben (Prot. I S. 15). Nicht nur erscheint die neue Geschichte als unglaubhaft, weil sie spät im Verfahren und erst nach Konfrontation mit dem Videoinhalt nachgeschoben wurde, sondern auch, weil sie die Konversation aus dem Video nicht plausibel zu erklären vermag. Zudem wird erneut deutlich, dass es F._____ mit der Wahrheit nicht genau nimmt, gab er zum einen am Anfang der Untersuchung noch an, er habe den Inhalt des Streits nicht richtig mitbekommen, es sei sehr laut gewesen und auch sei Musik gelaufen (Urk. 9/4 S. 8), was nicht zutrifft. Auch stellte sich anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gar noch heraus, dass sein Vater gar nicht krank war, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren verstorben war (Prot. II S. 32). Zum anderen behauptete er auch vor Vorinstanz noch (vor dem Vorspielen des Videos), sich bis zum Beginn der Schlägerei nicht besonders für die anderen beiden interessiert, bzw. wegen eines eigenen Telefonats mit seiner Familie nicht mitbekommen zu haben, worüber die anderen beiden gesprochen hätten (Prot. I S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung gab er erneut an, nicht mitbekommen zu haben, wie bzw. wieso es genau zur Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und †E._____ gekommen war, da er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau telefoniert habe (Prot. II S. 12 f.). Wenn es sich, wie F._____ später angab, bei der Diskussion im letzten Video nur um die Arbeitsstelle handelte (Prot. I S. 49 f.; Prot. II S. 14), ist nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel, dass er in den früheren Aussagen immer betonte, dass er den Inhalt des Streits nicht mitbekommen habe. Auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche an der neuerlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es bei dieser Konversation nur um die gute und friedliche Zusammenarbeit zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten auf der Baustelle während seiner Abwesenheit gegangen sein soll (Prot. II -- 50 of 94 -S. 14), erweisen sich als wenig glaubhaft, ergibt doch in diesem Kontext insbesondere die Aussage, dass der Beschuldigte †E._____ hätte "beschützen" sollen, keinen Sinn. Irritierend wirkt ferner seine an der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung, wonach †E._____ zum Zeitpunkt, als die aktenkundigen Filmaufnahmen erstellt wurden (Urk. 5/12), keine Hosen angehabt habe (Prot. II S. 16), was offensichtlich nicht der Fall war, zumal er auf sämtlichen aktenkundigen Videoaufnahmen mit Hosen zu sehen ist und dieselben Hosen in der Folge (blutverschmiert) auch in der Küche auf dem Kleiderhaufen sichergestellt wurden (vgl. vorne Erw. III. C. 2.1.2. und 3.3. sowie nachfolgend). Auch mit diesem Umstand konfrontiert, beharrte der Zeuge weiterhin auf seiner offensichtlich unzutreffenden Aussage (Prot. II S. 26). Wie teilweise bereits zum Todeszeitpunkt ausgeführt, sind auch hier die Aussagen von F._____ zu relevanten Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf sie kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 35) – nicht abgestellt werden, ausgenommen sie werden durch objektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt.

4.5. Ebenfalls im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort war nach übereinstimmenden Aussagen G._____. Dieser sagte in der ersten Einvernahme aus, er sei im Zeitpunkt der Schlägerei schon im Zimmer gewesen. Er habe nur Geräusche gehört, d.h. dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene gestritten hätten. Sie hätten laut geredet und geschrien. Die Streiterei sei bis etwa um 01.00 Uhr morgens gegangen. Er habe erst am nächsten Morgen von F._____ gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/4 S. 3). Er sei nicht aufgestanden, weil er sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 10/4 S. 6). F._____ sei etwa um 01.00 Uhr zu ihm ins Zimmer gekommen. Er habe ihn aber nicht angeschaut, habe nur kurz auf die Uhr gesehen, die Decke über den Kopf gezogen und habe weitergeschlafen (Urk. 10/4 S. 6). Diese ersten Aussagen von G._____ erweisen sich angesichts der objektiven Beweismittel zumal hinsichtlich seiner Zeitangabe betreffend den Streit als glaubhaft. Neu und im Gegensatz zu seiner ersten Aussage sagt G._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2019, mithin nach seiner Haftentlassung und ein halbes Jahr nach dem Tötungsdelikt, aus, er habe auch gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 6), er habe aber nicht genau verstehen können, -- 51 of 94 -was sie gesagt hätten, denn nebenan sei noch Musik gelaufen. Sie hätten sich angeschrien und er habe ein Geräusch gehört, wie wenn Glas oder ein Fenster zerstört werde. Er habe ein solches Geräusch wahrgenommen, das auf ein "Jagen" schliessen lasse; er glaube sie hätten sich gejagt (Urk. 10/8 S. 7). Später relativiert er, dass F._____ ihm am nächsten Morgen gesagt habe, dass sie sich geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 13). Da erfahrungsgemäss die tatnächsten Aussagen in aller Regel zuverlässiger und authentischer sind als jene, die erst Monate später gemacht werden, ist auf die erste Aussage von G._____ abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese noch weniger durch später hinzugekommene Kenntnisse verfälscht ist. Jedenfalls kann G._____ aufgrund seiner Distanz zum Geschehen keine Angaben zum Grund des Streits machen. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte und der Verstorbene aufgrund ihres Alkoholkonsums bereits eine sehr verwaschene Sprache hatten, erscheint glaubhaft, dass G._____ in seinem Zimmer nicht verstehen konnte, weshalb sich die beiden im Aufenthaltsraum stritten.

4.6. Die Fotos des Verstorbenen über seine blutbefleckte Jeans sowie die Ergebnisse der Spurenauswertung und die Befundaufnahme des IRM stützen die Aussagen von G._____ und J._____, wonach es in dieser Nacht zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten zu einer heftigen und blutigen Schlägerei gekommen war. Beide gaben unabhängig und übereinstimmend an, dass ihnen dies der Beschuldigte selbst am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auffinden des Verstorbenen so gesagt habe (Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/1 S. 1). Dass auch F._____ die Schlägerei bestätigt, ist dagegen für die Sachverhaltsfeststellung zu vernachlässigen, nachdem sich seine Angaben, dass die Schlägerei am 2. September 2018 um 22.30 oder 23.00 Uhr (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 3 f.) bzw. eine halbe Stunde nach der Rückkehr vom Restaurant um ca. 20.30 oder 21.00 Uhr (Prot. I S. 31) stattgefunden habe, aufgrund der Videoaufnahmen als nachweislich falsch herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 161 S. 51). Jedoch ist der Beschuldigte auf seiner Zugabe zu behaften, wonach es zwischen ihm und dem Verstorbenen in den frühen Morgenstunden des 3. September 2018 zu einer gewalttätigen Streiterei gekommen war, anlässlich welcher sowohl der Verstorbene als auch der Beschuldigte Verletzungen erlitten und das -- 52 of 94 -unterste Tablar des gläsernen Beistelltischchens zu Bruch ging (Urk. 129 S. 13, 16). An dieser Stelle ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass es selbst aufgrund der Aussagen von F._____, der den Beschuldigten grundsätzlich eher belastet als entlastet, der Verstorbene war, der die tätliche Auseinandersetzung begann, indem er dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase schlug, die sofort stark zu bluten anfing (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.; Prot. II S. 12). Auch steht fest, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen körperlich unterlegen war, denn er wird als kleiner und feiner und daher auch als "der Kleine" beschrieben (Urk. 10/7 S. 9; Prot. I S. 64) und F._____ dazu aussagte, der Verstorbene sei über dem Beschuldigten gewesen und habe diesem von oben herab starke Faustschläge ausgeteilt (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung gab er zwar dann wieder an, beide seien gleich stark gewesen und beide seien verletzt worden, bestätigte jedoch, dass D._____ (der Beschuldigte) zumindest mehr abgekriegt habe (Prot. II S. 13). Darauf kann angesichts der bei beiden durch das IRM festgestellte Befunde abgestellt werden, erweisen sich diese Angaben von F._____ gestützt auf die objektiven Beweise als glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass sich nach der Diskussion zwischen F._____ und dem Verstorbenen, welche auf der letzten Videoaufnahme vom 3. September 2018 00:27 Uhr vom Beschuldigten zumindest teilweise festgehalten wurde (Urk. 5/12 "VID_20180903_002749"), eine tätliche Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen ereignet hat. Zu den Einzelheiten ihrer Verletzungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und deren schlüssige Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.). Danach lässt sich aus den Verletzungen aufgrund der Fotodokumentation und der Befunde des IRM schliessen, dass tatsächlich vor allem der Beschuldigte zahlreiche starke Schläge hatte einstecken müssen, so dass er namentlich Hämatome an den Augen, Hautunterblutungen bzw. Hautrötungen an der rechten Schulter und am Rumpf sowie Hautabschürfungen an den Knien erlitt (Urk. 7 S. 138; Urk. 28/3 S. 2 f. und 5), wohingegen der Verstorbene lediglich eine Hautquetschung an der Stirn links aufwies, welche auf einen Faustschlag des Beschuldigten zurückführbar zu sein scheint. Mithin lässt das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zwischen 00:27:49 Uhr (letztes Video) und 01:51:34 Uhr (erstes Foto der blutbefleckten -- 53 of 94 -Jeans) am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum bei den orangen Sofas vom Verstorbenen verprügelt worden war (Urk. 161 S. 54 f.). Mithin ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Vorgeschichte und der dort geschilderten Schlägerei – abgesehen vom Zeitraum, in welcher diese stattgefunden hatte (gemäss Anklageschrift zwischen 22 Uhr und ca. 24 Uhr) – erstellt.

4.7. Was die in der Anklage aufgeführte Drohung seitens des Beschuldigten an den Verstorbenen mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" betrifft, stützt sich dieser Sachverhalt einzig und allein auf die Angaben von F._____. Wie sich aus dem Vorhalt der Vorinstanz in der Befragung der Dolmetscherin AO._____ ergibt, formulierte F._____ die Drohung, die er den Beschuldigten an den Verstorbenen hat aussprechen hören, immer wieder leicht anders (Urk. 161 S. 26): Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" (Urk. 9/1 F/A 37) dann "E._____, pass du auf, ich werde es dir zeigen... dich fertig machen" (Urk. 9/3 F/A 21 S. 6) bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" (Urk. 9/3 F/A 34) und dann "E._____, du musst Acht geben... du wirst noch sehen" (Urk. 9/4 S. 4). Die Übersetzerin führte dazu als Zeugin aus, dass sie sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern könne. Sie räumte ein, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie verwies aber darauf, dass sie immer versuche, bestmöglich und sehr genau zu übersetzten. Wenn sie sich nicht sicher sei, stelle sie Fragen, und zwar bevor sie übersetze, um sicher zu sein, dass sie das Gesprochene richtig verstanden habe, akustisch wie sprachlich, und um es korrekt übersetzen zu können. Zudem sei die Rückübersetzung des Gesagten am Ende der Einvernahme Pflicht. Auch da gebe es eine Möglichkeit seitens der angehörten Person zu sagen, das habe sie nicht so gesagt, da hätte ich sie falsch verstanden, bzw. zu korrigieren und zu ergänzen. Spätestens dann hätte man sie darauf aufmerksam machen können und müssen, falls sie etwas falsch übersetzt hätte, so dass es hätte korrigiert werden können (Prot. I S. 26 f.). Vorliegend fällt auf, dass F._____ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Gebrauch gemacht hatte, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die Intensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abwei-- 54 of 94 -chung verantwortlich macht (Urk. 9/4 S. 7). Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung gab F._____ – nach dem genauen Wortlaut befragt – an, der Beschuldigte habe geäussert "E._____, sei achtsam, du wirst schon sehen." Anzumerken ist hier noch, dass der Dolmetscher sogleich von sich aus anfügte, die Aussage könne auch mit "E._____, pass auf, du wirst schon sehen." übersetzt werden (Prot. II S. 30). Gerade dieses Beispiel verdeutlicht erneut, dass die Übersetzung von einer Sprache in eine andere häufig mit einer gewissen Unschärfe behaftet ist. Während die beiden soeben genannten Aussagen zumindest inhaltlich praktisch gleichwertig sind, kann dies bei den früheren Aussagen nicht mehr ohne Weiteres behauptet werden, besteht doch zwischen der Aussage "pass du auf, ich werde es dir zeigen... dich fertig machen" bzw. "dich erledigen" auch inhaltlich eine nicht unerhebliche Diskrepanz zur Aussage "pass auf, du wirst schon sehen." Dies weckt – gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Aussagen von F._____ wie dargelegt bereits in vielerlei Hinsicht als wenig zuverlässig und belastbar erwiesen haben – Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu dieser angeblichen Drohung. Genährt werden diese Zweifel auch durch den Umstand, dass nur F._____ diese Drohung gehört hatte. G._____ war zwar – wie bereits dargelegt – nicht mehr im Aufenthaltsraum, als der Beschuldigte diese Aussage geäussert haben soll. Allerdings gibt er an, gehört zu haben, wie der Beschuldigte – während er nach unten in sein Zimmer ging, nachdem er sein Handy unter dem Sofa hervorgeholt hatte – gesagt habe "schon gut, E._____, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe" (Urk. 10/8 S. 7). Gestützt auf die übrigen glaubhaften Aussagen von G._____ gibt es keinen Anlass, nicht auch diese Aussage als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschuldigte offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbenen machte, enthält aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die zweifelhafte, von F._____ platzierte, "Drohung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung von irgendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E._____" lässt – zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos – darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nachricht abzufinden bereit war. Jedenfalls stellt die Äusserung keinerlei Indiz für einen Groll oder gar eine Täterschaft des Beschuldigten dar, sondern deutet viel eher -- 55 of 94 -darauf hin, dass sich die Gemüter nach dem Streit wieder beruhigt hatten. F._____ selber gab gerade an, dass sich die Streitenden gemäss seiner eigenen Aussage beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt habe und der Beschuldigte den Aufenthaltsraum verlassen hatte, nach unten zu seinem Zimmer ging und sich dort wusch und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wieder weg- und nach unten in sein Zimmer ging (Urk. 9/1 S. 2, 5; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 4; Prot. I S. 58). Auch damit lassen sich die Aussagen von F._____ hinsichtlich des drohenden Charakters der Bemerkung des Beschuldigten an den Verstorbenen "Du wirst es schon noch sehen" (z.B. Urk. 9/4 S. 9, Prot. I S. 56) – nebst der bereits dargelegten zwischenzeitlichen Aggravation ("dich fertig machen" bzw. "dich erledigen") – nicht ohne Weiteres in Einklang bringen.

4.8. Schliesslich ist dem Verteidiger zudem darin zuzustimmen, dass F._____ eine – im Verlauf des Verfahrens zunehmende – Belastungstendenz gegenüber dem Beschuldigten zeigte (Urk. 183 S. 8). So forderte er die Polizeibeamten anlässlich der Tatortbegehung auf: "Schauen Sie mal in den schwarzen Plastiksack, wieviel D._____ getrunken hat. D._____ hat dies alles getrunken seit er am Sonntag, um ca. 07.00 Uhr, wach gewesen ist". Zum einen ist die Aussage suggestiv, zum anderen entspricht sie nicht den Tatsachen, wie sich anhand der Handyvideos ergibt, woraus ersichtlich ist, dass insbesondere der Verstorbene und der Beschuldigte, aber auch F._____ selbst, Whisky getrunken haben. Dieser Effekt trat auch an der Berufungsverhandlung zu Tage, als der Beschuldigte danach gefragt wurde, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte und E._____ stark alkoholisiert gewesen seien. F._____ erwähnte bzw. betonte in seiner Antwort, dass der Beschuldigte einen Biervorrat von 24 Dosen gehabt habe, er mithin sehr viel Bier getrunken habe, um im gleichen Atemzug ungefragt anzufügen, dass er sich mit dem Chef einen "Kampffilm, einen Film mit Verletzungen" angesehen habe. Dass E._____ ebenfalls, wenn nicht gar genauso betrunken war, erwähnt er dagegen erst auf erneute Nachfrage (Prot. II S. 17). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang sodann die ebenso suggestiv und den Beschuldigten belastende – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbare – Aussage von F._____ bereits anlässlich der Tatortbegehung, wonach sich der Beschuldigte und der Verstorbene ca. drei Tage lang einen Film angeschaut hätten, bei dem es sich um Schlägereien -- 56 of 94 -und Schneiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 3), welche nicht verifiziert wurde. Zudem benannte F._____ den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme explizit als möglichen Täter (Urk. 9/1 S. 9) und wiederholte diesen Verdacht in der Haft-Einvernahme (Urk. 9/3 S. 3).

4.9. F._____ bezeichnete den Beschuldigten und den Verstorbenen in der Haft-Einvernahme weder als Freunde noch als Kollegen (Urk. 9/3 S. 4), was in Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen von G._____, H._____, J._____, A._____ und U._____ steht, die allesamt angaben, dass der Beschuldigte und der Verstorbene im gleichen Dorf in Rumänien aufgewachsen sind, seit Kindsbeinen an eng befreundet waren und es zudem der Verstorbene war, der dem Beschuldigten die Arbeitsstelle in der Schweiz besorgt hatte, wo sie von allen Befragten als gute Kollegen bzw. gutes Team wahrgenommen wurden, die nie das geringste Problem gehabt hätten (Urk. 10/8 S. 4, 17; Urk. 10/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 5; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 15/1 S. 3). Selbst A._____, die Schwester des Verstorbenen, sagte trotz Kenntnis von Gerüchten von Rumänien nur aus, der Beschuldigte und der Verstorbene hätten sich immer wieder beschimpft und sich Wörter an den Kopf geworfen, aber dies sei nur so daher gesagt gewesen und nicht ernst zu nehmen. Deswegen müsse es sich um etwas anderes handeln, dass es so weit gekommen sei (Urk. 18/1 S. 12). In die gleiche Richtung geht die Aussage von U._____, der Schwester des Beschuldigten, die aussagte, sie könne das nicht glauben, dass ihr Bruder der Hauptverdächtige sei, sie habe keine Erklärung dafür. Ihr Bruder und der Verstorbene seien immer zusammen in einer Clique gewesen und hätten sich immer gut verstanden, auch wenn sie manchmal zu viel Alkohol getrunken hätten (Urk. 15/1 S. 3, 5). Sie könnten es nicht fassen und sie sei in die Schweiz gekommen, um herauszufinden, was los sei (Urk. 15/1 S. 1, 13). Selbst die Anklagebehörde räumt ein, dass in den Tagen und Wochen vor dem Vorfall keine tiefgreifenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen vorhanden gewesen seien (Urk. 180 S. 6). Die Aussagen von U._____ erweisen sich als äusserst glaubhaft, zumal sie bezüglich des Verhältnisses zwischen ihrem Bruder und dem Verstorbenen mit denjenigen anderer Befragter übereinstimmen. Und schliesslich gab auch P._____, die damalige Freundin des Beschuldigten, an, dieser habe mit dem Verstorbenen eine gute Beziehung ge-- 57 of 94 -habt. Sie habe keine Kenntnisse von Konflikten zwischen den beiden gehabt (Urk. 36/36 S. 10).

4.10. Im Ergebnis ist zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des 2. September 2018 zusammen mit F._____ und †E._____ im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufhielten und alkoholische Getränke konsumierten, wobei sich der Beschuldigte und †E._____ zeitweise gegenseitig filmten. Erstellt ist ferner, dass es im Laufe des Abends zwischen dem Beschuldigten und †E._____, die inzwischen beide reichlich alkoholisiert waren, zu einem handgreiflichen Streit kam, aus welchem beide leichte Verletzungen erlitten, bis sie von F._____ getrennt werden konnten. Im Lichte des Gesagten bestehen allerdings nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber dem Verstorbenen im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht hatte, sodass dieses für den Beschuldigten erheblich belastende Indiz als nicht erstellt zu gelten hat.

5. Kontakt zwischen Beschuldigtem und P._____ vom 2./3. September 2018

5.1. Ausgangslage

5.1.1. Die Staatsanwaltschaft sieht ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darin, dass der Beschuldigte in der Tatnacht am frühen Morgen des 3. September 2018 um ca. 03.00 Uhr gegenüber seiner damaligen Freundin P._____ angekündigt habe, dass er sich rächen würde bzw. dass es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich nicht mehr bei ihr melden würde. Drei Stunden später sei †E._____ tot gewesen. P._____ habe bei diesem Gespräch auch ein Schwert oder etwas Ähnliches beim Beschuldigten gesehen, das als Tatwaffe in Frage komme (Prot. II S. 37 f.).

5.1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und P._____ zu besagter Zeit in der Tatnacht ein Videotelefonat stattgefunden habe. Als höchst wahrscheinlich erscheine sodann auch, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Gesprächs von der Tötung eines Menschen gesprochen habe, -- 58 of 94 -wobei der Inhalt dieser Kommunikation dahin zu interpretieren sei, dass er eine solche Tötung angekündigt habe (Urk. 161 S. 70-76).

5.2. Aussagen von P._____ und Q._____

5.2.1. Wie eingangs bereits dargelegt (vorne E. II. 2.2.b), ist die zweite Einvernahme von P._____ durch die rumänische Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2020 (Urk. 36/36 S. 1-10) gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid verwertbar. Darin gab sie an, sie habe in der Tatnacht vom 3. September 2018 gegen 04.00 Uhr gesehen, dass der Beschuldigte in der "Messenger App" online gewesen sei, weshalb sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Nachdem er ihren Anruf zunächst damit beendet habe, dass er ihr sagte, sie solle ihn in Ruhe lassen, habe sie einen Videoanruf gestartet (Anmerkung: In der Übersetzung Urk. 36/36 S. 9 fehlt die Übersetzung des rumänischen Begriffs "convorbire video", der jedoch gemäss Online-Übersetzer www.deepl.com mit "Videoanruf" übersetzt werden kann). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, "Jemand bringt mich um! Wenn ich nicht mehr ans Telefon gehe bedeutet das, dass ich jemanden umgebracht habe und ich ins Gefängnis gehe." Er habe aber keine Person genannt. Sie habe bemerkt, dass der Beschuldigte im Gesicht Schwellungen von Schlägen gehabt und geweint habe. Zudem habe sie festgestellt, dass er unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Der Beschuldigte habe ihr mit der Videokamera des Mobiltelefons filmend, ebenfalls über dieselbe App, einen runden Tisch gezeigt, auf welchem sich ein Schwert befunden habe. Sie wisse nicht, woher er dieses Schwert gehabt habe und sie könne es auch nicht mehr beschreiben, weil sie sich nicht mehr erinnere. Blutspuren habe sie auf seinen Kleidern keine festgestellt (a.a.O. S. 9). Sie habe nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten einen psychotraumatischen Schock erlitten, weshalb sie für die Dauer von drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Slatina und anschliessend für ca. drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Craiova eingewiesen worden sei. Ihr sei eine psychische Störung diagnostiziert worden, wobei sie sich jedoch nicht mehr an die genaue Fachbezeichnung erinnere. Im Nachgang an die Tatnacht habe sie von verschiedenen Personen in der Gemeinde, die sie nicht mehr bezeichnen könne, gehört, dass der Beschuldigte †E._____ umgebracht habe. Via ihre Cou-- 59 of 94 -sine AP._____ habe sie sodann erfahren, dass †E._____ einer Person aus der Gemeinde, die sie unter dem Spitznamen "AQ._____" kenne, ein Foto geschickt habe, das eine Person zeigte, die von der Taille abwärts fotografiert wurde und Blutspuren auf der Hose hatte. Sie wisse nicht, wer diese Person auf dem Foto gewesen sei. Dieses Foto habe ihr jemand, den sie nicht mehr benennen könne, zwei oder drei Tage später ("am zweiten oder dritten Tag") dann ebenfalls weitergeleitet (a.a.O. S. 9 f.). Sie habe von Personen aus der Gemeinde, die sie nicht mehr benennen könne, auch erfahren, dass †E._____ besagtem "AQ._____" eine Nachricht geschickt habe, in welcher er geschrieben habe "Verdammte Scheisse. Wir haben uns geprügelt und ich bin voller Blut.", wobei sich dies auf den Beschuldigten bezogen habe (a.a.O. S. 10).

5.2.2. Im Rahmen der ebenfalls verwertbaren Einvernahme von Q._____, der Mutter von P._____, durchgeführt durch die rumänische Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2020 (Urk. 36/36 S. 12 ff.), gab diese zu Protokoll, sie habe in der Nacht vom 2./3. September 2018 um ca. 04.00 Uhr [wohl Ortszeit] gehört, dass ihre Tochter P._____ im Nebenzimmer geschrien und geweint habe, weshalb sie in deren Zimmer gegangen sei, um nach ihr zu schauen. P._____ habe ihr gesagt, sie hätte gerade ein Videotelefonie-Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, der voller Blut gewesen sei und gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen worden. Das Videotelefonat mit dem Beschuldigten sei zu dem Zeitpunkt bereits beendet gewesen. An diesem Tag hätten alle Personen aus dem Dorf erfahren, dass der Beschuldigte †E._____ getötet habe, wobei sie dies von ihrer Tochter P._____ erfahren hätte. An diesem Tag habe auch der Polizeiposten im Dorf (AI._____) den Vorfall gemeldet (a.a.O. S. 19). Sie habe im Dorf – konkret von "AQ._____" – erfahren, dass †E._____ diesem und einer weiteren männlichen Person über WhatsApp Nachrichten mit Bildern geschickt habe, auf denen die blutverschmierten Hosenbeinen einer Person ab der Taille abwärts zu sehen gewesen seien. "AQ._____" habe ihr das Bild und die Nachricht dazu mit dem Inhalt "Schau, zum Teufel. Habe D'._____ geschlagen" gezeigt, wobei D'._____ der Spitzname des Beschuldigten sei (a.a.O. S. 18).

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5.3. Aussagen der rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____

5.3.1. Die rumänische Polizeibeamtin R._____, welche die Zeugin P._____ am 2. Oktober 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt und zudem bei der Einvernahme der Mutter Q._____ ihrem Kollegen S._____ assistiert hatte (vgl. Urk. 11/1 FA 18), wurde am 22. Januar 2019 durch die zürcherische Staatsanwaltschaft als Zeugin dazu befragt, was sie über das Tötungsdelikt in AC._____ vom 2./3. September 2018 wisse (Urk. 11/1). R._____ gab zu Protokoll, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten, P._____ ausgesagt habe, dass sie an einem Abend Anfangs September 2018 mit dem Beschuldigten per Video-Messenger kommuniziert habe. Die Lebenspartnerin habe dabei auf dem Live-Bild gesehen, dass der Beschuldigte geschlagen worden sei. P._____ habe im Gesicht des Beschuldigten im Bereich des Wangenknochens Verletzungen festgestellt, die auf einen Faustschlag hingedeutet hätten. Sie soll dann den Beschuldigten gefragt haben, wer ihn geschlagen habe, worauf dieser geantwortet habe dass dieser "E'._____" – dies sei der Übername des Verstorbenen gewesen – ihn geschlagen habe. Auch soll die Lebenspartnerin während dieser Konversation ein Schwert auf dem Tisch hinter dem Beschuldigten gesehen haben. P._____ habe auch erwähnt, dass sich der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand befunden habe. Diese Konversation soll vom Beschuldigten so beendet worden sein, dass er der Lebenspartnerin gesagt habe, "mir reicht es langsam". Später soll die Lebenspartnerin des Beschuldigten eine Nachricht erhalten haben, entweder per Facebook-Messenger oder per WhatsApp resp. SMS. Darin soll der Beschuldigte geschrieben haben, dass wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, er dann jemanden getötet habe. Die Mutter der Lebenspartnerin solle diese Nachricht unmittelbar in dieser Nacht auch gelesen haben. In der Zeit zwischen dieser fraglichen Nacht und der Befragung der Mutter verging einige Zeit. In dieser Zeit soll die Mutter diese Nachricht gelöscht haben. Es habe noch ein Foto gegeben, welches per WhatsApp geschickt worden sei. Auf diesem Foto habe man eine männliche Person sehen können, die Bluejeans trug, welche mit Blut verschmiert gewesen seien. Gemäss Aussage der Mutter hätte sich diese Befleckung mit Blut in der fraglichen Nacht zugetragen haben können. Als sie (sc. die Polizei) das Mo-- 61 of 94 -biltelefon der Lebenspartnerin untersucht hätten, hätten sie festgestellt, dass diese ganze WhatsApp-Applikation gelöscht wurde (Urk. 11/1 FA 19, 26 f.).

5.3.2. S._____, der die Zeugin Q._____ am 25. September 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt hat (vgl. Urk. 12/1 FA 22 f.), wurde am 22. Januar 2019 von der zürcherischen Staatsanwaltschaft als Zeuge dazu befragt, was er über das hier fragliche Tötungsdelikt wisse bzw. was die Mutter von P._____ ihm diesbezüglich geschildert hatte. Der Zeuge S._____ gab dazu an, dass Q._____ ihm berichtet habe, sie habe in der fraglichen Nacht, in der das Delikt passiert sein könnte, mitgehört, wie ihre Tochter herumgeschrien habe. Zeitlich solle dies um ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr gewesen sein. Sie sei zu ihr gegangen und habe sie gefragt, was los sei. Die Tochter sei schockiert gewesen, habe geweint und gezittert. Sie (P._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr gerade geschrieben habe, dass wenn er sich am nächsten Tag nicht mehr auf Facebook oder WhatsApp melde, ein Mensch gestorben sei. Es habe auch noch ein Foto gegeben, welches der Beschuldigte ihrer Tochter per Facebook oder per WhatsApp habe zukommen lassen, auf dem die Beine und das Gesäss eines Menschen bzw. dessen Jeans-Hosen zu sehen gewesen seien, die blutverschmiert waren. Q._____ habe ihm ausserdem erzählt, dass in dieser fraglichen Nacht vermutlich noch ein Live-Gespräch zwischen ihrer Tochter und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Q._____ habe gegenüber ihrer Tochter darauf bestanden, dass dieses Gespräch resp. die Live-Übertragung und auch die Nachricht gelöscht würden und dass ihre Tochter keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten haben solle (Urk. 12/1 FA 24, 53).

5.4. Würdigung

5.4.1. Wie sich aus den soeben dargelegten Aussagen der vier Zeugen ergibt, wurde übereinstimmend geschildert, dass in der besagten Nacht um ca.

03.00 Uhr morgens zwischen dem Beschuldigten und P._____ ein Videotelefonie-Gespräch geführt wurde. Ein Abgleich mit den objektiven Beweismitteln zeigt allerdings, dass weder auf dem Handy des Beschuldigten noch auf jenem von P._____ Nachweise gefunden wurden, dass dieses Telefonat am frühen Morgen des 3. September 2018 tatsächlich stattfand. Die Auswertung der Mobiltelefonda-- 62 of 94 -ten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.01) brachte keinen entsprechenden Eintrag zutage. In der "Call log" bzw. "Timeline" des Handys des Beschuldigten sind ab Mitternacht bzw. in den frühen Morgenstunden einzig Textnachrichten von anderen, nicht fallrelevanten Personen verzeichnet, jedoch keine Anrufe. Dass solche Anrufe über Facebook-Messanger in der Call-log des Handys des Beschuldigten grundsätzlich registriert wurden, ergibt sich daraus, das entsprechende Einträge zwar vorhanden sind. Diese beziehen sich jedoch nicht auf den besagten Zeitraum, in dem dieses Gespräch gemäss Zeugenaussagen stattgefunden haben soll. So wurden an diesem 3. September 2018 drei Anrufe von P._____ via Facebook-Messanger registriert, welche jedoch um 09.47 Uhr, 10.45 Uhr und 10.48 Uhr Schweizer Sommerzeit (UTC +2) erfolgt waren, mithin zu einer Zeit, als †E._____ bereits tot war, und die vom Beschuldigten zudem nicht entgegengenommen wurden (als "Incoming" und "Missed" vermerkt). Gemäss Angaben der befragenden rumänischen Polizeibeamtin R._____ sei auch das Handy von P._____ visioniert und ausgewertet worden. Es hätten jedoch keine Nachrichten oder Fotos gefunden werden können, die auf eine Konversation in der Tatnacht hingewiesen hätten. Das untersuchte Handy sei neu aufgesetzt worden und entsprechend sei nichts mehr darauf gewesen, nicht einmal die WhatsApp-Applikation (Urk. 11/1 F/A 43). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Angaben der beiden befragten rumänischen Polizeibeamten darauf hindeuten, dass offenbar vorwiegend – möglicherweise gar ausschliesslich – nach Textnachrichten, insbesondere WhatsApp-Nachrichten, gesucht wurde, und nicht nach Einträgen zu Video-Telefongesprächen. Mit der Verteidigung (Urk. 224 Rz. 4) ist sodann nicht klar, ob überhaupt jenes Handy untersucht wurde, das P._____ im tatrelevanten Zeitpunkt benutzte, werden doch von ihr ("Zu diesem Zeitpunkt, als ich mit D._____ gesprochen habe, hatte ich ein Telefon Marke Samsung J 3", Urk. 36/36 S. 9) und im Polizeirapport (Mobiltelefon der Marke ZTE BLADE L3; vgl. Urk. 35/1 S. 4; Urk. 34/14 und Urk. 35/18) unterschiedliche Handy-Typen genannt. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre selbstverständlich nicht zu erwarten gewesen, dass auf dem untersuchten Handy etwas Belastendes gefunden wurde. Dieser Umstand dürfte aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Die Abwesenheit entsprechender Einträge in -- 63 of 94 -den untersuchten Handys (insbesondere auch in jenem des Beschuldigten selbst) erweckt somit bereits ernsthafte Zweifel daran, dass der besagte Anruf in der Tatnacht überhaupt stattgefunden hat.

5.4.2. Aktenkundig und in diesem Zusammenhang relevant sind dagegen mehrere Textnachrichten (SMS) von P._____ an den Beschuldigten, die auf dessen Handy gefunden wurden. Erwähnenswert sind insbesondere die Nachrichten vom 4. September 2018 um 02:41:59 und 02:42:14 Uhr (UTC; mithin 04:42 Uhr Schweizer Sommerzeit), in welchen sie dem Beschuldigten schrieb (Urk. 34/3): "die haben dich dort wahnsinnig gemacht, ich weiss, dass du verprügelt wurdest" und "ich habe dich über die Kamera gesehen". Der Umstand, dass P._____ offensichtlich wusste, dass der Beschuldigte von †E._____ verprügelt wurde, spricht gemäss Vorinstanz (Urk. 161 S. 74) dafür, dass das Videotelefonat gemäss ihren Angaben stattfand. Hier ist aber der Zeitpunkt der Nachricht mit zu berücksichtigen. Denn es ist denkbar, dass sie zum Zeitpunkt dieser Nachricht, mithin am 4. September 2018, bereits aus anderer Quelle gewusst haben könnte, dass dieser sich geprügelt hatte, gab sie doch auch an, im Dorf erfahren zu haben, dass ein gewisser "AQ._____" das (aktenkundige) Bild mit der blutbefleckten Hose von †E._____ sowie eine Nachricht, wonach dieser und der Beschuldigte sich geprügelt hätten, vom Opfer in der Tatnacht zugeschickt bekommen habe und sie dieses Bild später auch selber erhalten habe. Dieser Umstand für sich wäre mithin nur ein schwaches Indiz, dass das fragliche Videotelefonie-Gespräch mit dem Beschuldigten in der Tatnacht stattfand. Demgegenüber kann die Textnachricht, dass sie ihn "über die Kamera gesehen habe" – die sich auf die vorherige Nachricht ("...ich weiss, dass du verprügelt wurdest") zu beziehen scheint, wurde sie doch nur 15 Sekunden später im Anschluss an diese verschickt – als gewichtiges Indiz gewertet werden, dass sie mit dem Beschuldigte im fraglichen Zeitraum noch per Videotelefonie in Kontakt stand, wobei dieses Gespräch irgendwann im Zeitraum zwischen dem Ende der Schlägerei mit dem Verstorbenen und der Verhaftung des Beschuldigten (gem. Verhaftsrapport Urk. 52/1 am 3. September 2023 um 09.15 Uhr) stattgefunden haben musste. Hinsichtlich des Zeitpunkts dieses Gesprächs stimmen sodann die Aussagen von P._____ und ihrer Mutter dahingehend überein, dass dieses um ca. 04.00 Uhr rumänische Lokalzeit, mithin -- 64 of 94 -um 03.00 Uhr Schweizer Zeit stattfand. Auch der Polizeibeamte S._____ gab an, dass Q._____ ihm gegenüber entsprechenden Aussagen gemacht habe. Damit würde das Gespräch auch in etwa in den realistischen Tatzeitraum fallen, der wie dargelegt bereits auf zwischen 02.00 und 06.10 Uhr Schweizer Zeit eingegrenzt werden kann. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte denn auch alleine, nachdem er den Aufenthaltsraum nach kurzer Rückkehr zum Holen seines Handys verlassen und sich in sein Zimmer zurückgezogen hatte.

5.4.3. Was den Inhalt des Videotelefonats angeht, ist hinsichtlich des Tatvorwurfs insbesondere relevant, ob der Beschuldigte darin die Tötung eines Menschen angekündigt hat. Als objektive Beweismittel können in dieser Hinsicht einzig die aktenkundigen Textnachrichten von P._____ herangezogen werden, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden wurden. Diesen kann zumindest entnommen werden, dass P._____ im Nachgang an die Tatnacht sehr besorgt um den Beschuldigten gewesen ist. Darauf lassen ihre Nachrichten vom 3. bzw. 4. September 2023 an den Beschuldigten schliessen. Es sind dies insbesondere (Zeitangaben jeweils Schweizer Sommerzeit): o "Hey, wo zum Teufel bist du" (18.02 Uhr) o "Mann, du hast mich komplett wahnsinnig gemacht" (18.04 Uhr) o "Liebster, bin verzweifelt, antworte"; "ich weine nur noch"; "antworte mir" (19.25 - 19.26 Uhr) o heute Nacht bringe ich mich um, ich weiss nichts von dir (4. September 2023, 00.43 Uhr) o Liebster, ich gehe und melde dich dem Interpol (4. September 2023,

04.41 Uhr) Auf den ersten Blick können diese Nachrichten für sich durchaus dahingehend interpretiert werden, dass sich zwischen ihr und dem Beschuldigten zuvor zumindest etwas Beunruhigendes ereignet haben könnte, wie etwa das Videotelefonat mit dem angeblichen verstörenden Inhalt. Insofern würden auch die Nachfragen, wo der Beschuldigte sei, dass er sie (beim Gespräch in der Nacht) "komplett wahnsinnig" gemacht habe, sie verzweifelt sei, weil sie nichts von ihm wisse, so-- 65 of 94 -wie auch die Ankündigung, ihn bei Interpol zu melden, zum angeblichen Gesprächsinhalt passen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, würden auch die drei Anrufe von P._____ um 09.47, 10.45 und 10.48 Uhr dafür sprechen, dass sie sich Sorgen um ihn machte (Urk. 161 S. 71). Merkwürdig erscheint dann aber wiederum, dass die ersten Nachrichten von ihr an diesem Morgen nach der Tat – konkret die Nachrichten 18-28 in Urk. 34/3, verfasst zwischen 10.45 Uhr (Nachricht 28) und 16.05 Uhr (Nachricht 18) am 3. September 2018 – deutlich weniger besorgt klingen und scheinbar ein ganz anderes Problem im Vordergrund zu stehen scheint. P._____ scheint sich nämlich darüber aufzuregen, dass sich ihre Mutter, mit der sie unter einem Dach wohnte, mit jemandem ("AR._____", gem. Übersetzerin sei das wohl deren Lebenspartner der Mutter) streite und sie das nicht mehr aushalte, weshalb sie in eine andere Wohnung ziehen wolle, wofür sie aber Geld brauche, um das sie den Beschuldigten bittet. Dass diese Streitereien in ihrem Haushalt bzw. von ihrer Mutter am frühen Morgen des 3. September 2018 offenbar P._____s vordergründiges Problem gewesen war, lässt sich allerdings auch nur schwer damit in Einklang bringen, dass sie wenige Stunden zuvor (um ca. 03.00 Uhr morgens) noch völlig aufgewühlt und weinend über die schockierende Aussage des Beschuldigten gewesen sein soll. Erst ab Nachricht 17 ("Hey, wo zu Teufel bist du"), geschrieben um 18.03 Uhr Schweizer Sommerzeit des 3. September 2018, schien die Stimmung plötzlich in grosse Besorgnis um den Beschuldigten umzuschlagen. Mit Blick auf die Chronik der Ereignisse ist überdies bekannt, dass am 3. September 2018 bereits gegen Mittag die ersten Medienmitteilungen von Schweizer Medien über einen Mord an einem Rumänen in einer Spenglerei in AC._____ kursierten. Die Kantonspolizei ihrerseits veröffentlichte am 3. September 2018 selbst eine Medienmitteilung (vgl. dazu nachfolgend Erw. III.C.5.4.9.). Gemäss den Aussagen von Q._____ habe auch die örtliche Polizei bereits am Tattag die Tötung eines Rumänen gemeldet. Es liegt entsprechend nahe, dass P._____ vom Vorfall in AC._____ am Nachmittag des 3. September 2018 erfahren hatte und sich darauf sehr besorgt an den Beschuldigten wandte, der zu diesem Zeitpunkt längst verhaftet war. Betrachtet man die aktenkundigen Textnachrichten als Ganzes, wirkt es mithin eher so, dass P._____ am Morgen nach der Tatnacht offenbar keinen Anlass hatte, sich Sorgen zu ma-- 66 of 94 -chen, was gegen die angebliche Tötungsankündigung des Beschuldigten spricht. Dass sie sich erst beunruhigt zeigte, als sie im Dorf von der Tötung eines Rumänen in der Schweiz erfuhr und sich erst ab da Sorgen zu machen begann, legt entsprechend nahe, dass sie befürchtete, der Beschuldigte könnte das Opfer (und nicht der Täter) sein.

5.4.4. Vergleicht man die verwertbaren Aussagen von P._____ und ihrer Mutter, ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Zwar schildert Q._____ einigermassen lebhaft und detailliert, wie sie um 04.00 Uhr vom Schreien und Weinen der Tochter erwacht und zu ihr ins Zimmer gegangen sei, um Nachschau zu halten, worauf ihre Tochter ihr von einem Videotelefonat mit dem Beschuldigten erzählt habe. Insoweit stimmt ihre Aussage auch mit jener von P._____ überein und es ergibt sich auch aus den Aussagen der Polizeibeamten S._____ und R._____ nichts anderes. Weiter ist zu konstatieren, dass die befragten Polizeibeamten S._____ und R._____ angeben, dass P._____ und Q._____ ihnen gegenüber von einer Aussage des Beschuldigten, wonach es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, berichteten. Umso befremdender wirkt vor diesem Hintergrund, dass Q._____ in ihrer verwertbaren Einvernahme vom 27. Juli 2020 gerade diese zentrale und schwerwiegende angebliche Äusserung des Beschuldigten nicht einmal erwähnt. Vielmehr erwähnt sie nur, P._____ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte am Telefon gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen worden, wobei er voller Blut gewesen sei. Eine ähnliche Aussage machte auch die Polizeibeamtin R._____, wobei diese noch zusätzlich angibt, P._____ habe ihr berichtet, der Beschuldigte habe das Telefonat mit "mir reicht es langsam" beendet. Letzteres wiederum wird von P._____ selber in ihrer verwertbaren Einvernahme vom 27. Juli 2020 nicht erwähnt. Zudem gab sie im Widerspruch dazu gerade an, der Beschuldigte habe nicht gesagt, wer ihn geschlagen habe. Ebenso dementierte sie ausdrücklich, am Beschuldigten irgendwelche Blutflecken entdeckt zu haben.

5.4.5. Unklarheiten bestehen sodann hinsichtlich der Frage, in welcher Form der Beschuldigte diese Aussage getätigt haben soll. Während P._____ in ihrer verwertbaren Einvernahme klar aussagt, der Beschuldigte habe diese Worte im Zuge

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des Videotelefonats geäussert, gaben sowohl R._____ als auch S._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe seiner damaligen Freundin P._____ eine Textnachricht mit dem entsprechenden Inhalt geschickt. Gemäss R._____ soll P._____ die Nachricht auch ihrer Mutter gezeigt haben. Letztere erwähnt in ihrer verwertbaren Einvernahme jedoch nichts dergleichen. Sodann wurde eine entsprechende Nachricht weder auf dem von der Rumänischen Polizei durchsuchten Handy von P._____ noch auf jenem des Beschuldigten gefunden.

5.4.6. Hinsichtlich des "Schwerts" auf dem Tisch im Hintergrund ist festzuhalten, dass dieser Hinweis einzig aus der Aussage von P._____ stammt, welche angab, dies im Rahmen des Videotelefonats gesehen zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen von P._____ sind allerdings sehr vage. So war sie im Rahmen ihrer verwertbaren Zeugenaussage vom 27. Juli 2020 mangels Erinnerung daran nicht in der Lage, den fraglichen Gegenstand detaillierter zu beschreiben. Zwar wird auch von der rumänischen Polizeibeamtin R._____ erwähnt, dass gemäss Aussagen von P._____ im besagten Videotelefonat beim Beschuldigten im Hintergrund ein "Schwert" zu sehen gewesen sei und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizeibeamten S._____ fand ein "Schwert" Erwähnung. Letzterer berichtete gar davon, dass der Beschuldigte bereits in Rumänien ein Schwert von ca. 55 cm Länge mit goldenem oder silbernem Griff besessen habe, das möglicherweise per Auto in die Schweiz transportiert worden sei. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, scheint diese Information jedoch aus "Aussagen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten" zu stammen, ohne dass diesbezüglich genauere Informationen genannt werden. Gerade dies lässt aber aufhorchen, weil sich vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen lässt, dass sich in die Erinnerungen und Aussagen der beiden als Zeugen befragten rumänischen Polizeibeamten Informationen eingeschlichen haben könnten, die nicht direkt von P._____ und Q._____ stammten, sondern vielmehr aus diffuser, nicht mehr nachvollziehbarer Quelle und sie mithin nichts mehr als Gerüchte darstellen, die offenbar schon kurz nach der Tat im Dorf AI._____ kursierten. S._____ gab denn auch an, es seien von anderen Polizeikollegen weitere Ermittlungen im Ort getätigt worden und er selber habe noch einen Cousin von P._____ befragt (Urk. 12/1 FA 41).

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5.4.7. P._____ gab an, während des Videotelefonats in der Tatnacht beim Beschuldigten im Hintergrund einen runden Tisch erkannt zu haben, auf dem auch das besagte "Schwert" gelegen haben soll. Nachdem es sich beim von P._____ beschriebenen Videotelefonat um ein privates Gespräch mit ihrem Partner handelte, das überdies mitten in der Nacht bzw. am sehr frühen Morgen stattgefunden haben soll, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte dieses Gespräch in seinem Zimmer geführt hätte. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 161 S. 75), befand sich im Zimmer des Beschuldigten allerdings kein runder Tisch (vgl. Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich Urk. 7 S. 71 ff.). Als einziger Tisch in den Räumlichkeiten in der AA._____ Garage mit "runder" Form bzw. mit einer Form, die in einem Videogespräch im Hintergrund vom Gegenüber möglicherweise als rund wahrgenommen werden könnte, kommt der achteckige Tisch in der Küche in Frage, wo der Verstorbene sich nach der Schlägerei zunächst noch Essen kochte und hernach auf dem Sofa gleich daneben nächtigte, auf dem er dann auch erstochen wurde (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 7 S. 34). Es erscheint als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Videotelefonat – wenn dieses denn tatsächlich in der Tatnacht stattgefunden hätte – in der Küche in Anwesenheit des späteren Opfers führte und über die Tötung eines Menschen gesprochen hätte, als dieser noch lebte. Entsprechend müsste der Beschuldigte das Videotelefonat mit seiner Freundin in der Küche geführt haben, als †E._____ bereits tot war. Nachdem sich der runde Tisch in der Küche sehr nahe beim Sofa befand, auf dem †E._____ erstochen wurde, hätte dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Verstorbenen aufgehalten hätte, als er mit seiner Freundin sprach, und sie das Sofa und die Leiche hätte sehen können. Davon ist nicht leichthin auszugehen, hätte das Verbleiben und laute Telefonieren am beleuchteten Tatort doch die Gefahr, von einem anderen Hausbewohner entdeckt zu werden, massiv erhöht. Zudem würde die von der Formulierung her auf die Zukunft gerichtete vermeintliche "Ankündigung", von der auch P._____ nicht geltend macht, diese als ein (nachträgliches) "Geständnis" einer soeben begangenen Tat verstanden zu haben, keinen Sinn ergeben. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 76) sind diese Umstände hinsichtlich des runden Tisches mit dem Schwert darauf mithin gerade nicht als weiteres Indiz für die Täter-- 69 of 94 -schaft des Beschuldigten zu werten. Vielmehr erwecken sie weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ zu diesem Videotelefonat in der Tatnacht bzw. am von ihr behaupteten, den Beschuldigten belastenden, Gesprächsinhalt.

5.4.8. Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass gemäss Aussagen von P._____ und ihrer Mutter letztere sämtliche Fotos, Chatkonversationen und Anrufe im Anschluss an das fragliche Videotelefonat mit dem Beschuldigten gelöscht haben soll, insbesondere auch die fragliche Textnachricht, in welcher der Beschuldigte – je nach Version der Befragten – die angebliche Tötungsankündigung gegenüber P._____ mitgeteilt haben soll (Urk. 36 S. 9; Urk. 11/1 S. 5; Urk. 12/1 S. 6). Der ermittelnden rumänischen Polizei wurde von P._____ sodann ein komplett neu aufgesetztes Handy überlassen, wobei – wie bereits dargelegt – nicht einmal klar ist, ob es sich dabei um jenes Handy handelte, das P._____ im Tatzeitraum benutzte. Dass der Umstand, dass seitens der Zeuginnen P._____ und Q._____ offenbar sämtliche Spuren, die eine Nachprüfung ihrer Aussagen problemlos erlaubt hätten und überdies massgeblich zu einer Überführung des vermeintlichen Täters hätten beitragen können, willentlich vernichtet wurden, ihrer Glaubwürdigkeit als Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen abträglich ist, versteht sich von selber. Dies gilt umso mehr, als P._____, welche die fraglichen Vorfälle rund um das Videotelefonat mit dem Beschuldigten als einzige direkt hätte bezeugen können, der Aufforderung der Zürcher Staatsanwaltschaft, sich für eine Einvernahme in die Schweiz zu begeben, trotz intensiver Bemühungen der Zürcher Behörden und obwohl ein entsprechender Flug sowie Hotelübernachtungen bereits organisiert worden waren, nicht nachkam, wobei das hartnäckige Engagement ihrer Mutter Q._____, diese Reise und damit die Befragung ihrer Tochter durch die hiesigen Behörden zu verhindern (vgl. Urk. 14/2), doch sehr irritiert.

5.4.9. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier rumänischen Zeugen P._____, Q._____, R._____ und S._____ zu erwähnen ist – wenngleich zuvor bereits kurz angesprochen – an dieser Stelle ferner nochmals, dass die Tötung von †E._____ im Dorf AI._____, wo P._____ und Q._____ wohnhaft waren -- 70 of 94 -und auch der Beschuldigte und der Verstorbene herkamen, offensichtlich bereits kurz nach der Tat ein Gesprächsthema war und in diesem Zusammenhang auch schnell Gerüchte im Umlauf waren. So berichtete etwa U._____ (siehe vorstehende Ziffer III. C.4.9.), dass es im Dorf bereits Gerüchte gegeben habe, bevor die rumänische Polizei gekommen sei (sc. um über die Tötung zu informieren), da jemand einen Zeitungsartikel gelesen habe, in dem gestanden sei, dass ein Rumäne einen anderen Rumänen in der Schweiz erstochen habe und dass drei Rumänen, vier Schweizer und ein Italiener verhaftet worden seien. Das habe sie alles erfahren, bevor sie durch ihre Cousine informiert worden sei (Urk. 15/1 S. 2). Gestützt auf die heute noch im Internet abrufbaren Publikationen vom 3. September 2018 ergibt sich, dass die Kantonspolizei Zürich am 3. September 2018 eine Medienmitteilung herausgab (Urk. 176/1). Zudem wurden in diversen Medien bereits am 3. September 2018 Einzelheiten über das Tötungsdelikt in AC._____ und das Grossaufgebot der Polizei verbreitet, darunter auch, dass es sich beim Verstorbenen um einen 30-jährigen Rumänen handelt, er in einem Autospritzwerk in AC._____ gefunden wurde und als mutmasslicher Täter ein Landsmann festgenommen wurde, wie zum Beispiel durch im Internet via Bluewin, bzw. SDA, Toponline, Limmattalerzeitung, oder 20 Minuten publizierte Beiträge (Urk. 176/1-6), wobei derjenige im BLICK bereits um 11.28 Uhr veröffentlicht wurde (Urk. 176/2). Von verschiedenen Gerüchten über die Tat, den Täter, den Alkoholkonsum des Beschuldigten, die vermeintliche Tatwaffe bzw. das "Schwert" sowie Drohungen bzw. Gewalt des Beschuldigten gegenüber anderen Personen, insbesondere seiner damaligen Freundin, berichten auch P._____ (Urk. 36/36 S. 9 f.), ihre Mutter Q._____ (Urk. 36/36 S. 18, 21), S._____ (Urk. 12/1 S. 6 f., 12) und R._____ (Urk. 11/1 S. 6 f., 10, 12), wobei immer wieder zu lesen ist, es werde eben viel erzählt im Dorf und die Informationen würden von Personen stammen, die nicht mehr genannt werden könnten. Angesichts dessen, dass solche Gerüchte bereits sehr früh im Dorf kursierten und auch die genannten Zeugen von diesen erfahren hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Erinnerungen durch solche Gerüchte sowie durch Fotos des Verstorbenen, die sich schon sehr früh im Umlauf befanden, verfälscht und entsprechend auch ihre genannten Zeugenaussagen, welche sie deutlich später gegenüber der rumänischen Polizei und Staats-- 71 of 94 -anwaltschaft machten, dadurch kontaminiert wurden. Auch deshalb ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bereits von vornherein ein gewisse Skepsis angezeigt.

5.4.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht zwischen 02.00 und 06.10 Uhr – vermutlich um ca. 03.00 Uhr – mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt trat. Daran begründet jedoch bereits der Umstand, dass auf den ausgewerteten Handys von P._____ und des Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte gefunden wurden, dass die behaupteten Kontakte – sei dies via Videotelefonat oder via Textnachricht – überhaupt stattfanden, nicht unerhebliche Zweifel. Die verfügbaren Informationen dazu sowie insbesondere zum angeblichen Inhalt dieser Konversation stammen entsprechend einzig aus den Aussagen der vier rumänischen Zeugen P._____, Q._____, R._____ und S._____, deren Glaubhaftigkeit aus den dargelegten Gründen in verschiedener Hinsicht herabgesetzt ist. Die sich daraus ergebenden Zweifel führen im Ergebnis – entgegen der Staatsanwaltschaft – dazu, dass nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Tatnacht gegenüber seiner Freundin P._____ die Tötung eines Menschen angekündigt hatte.

6. Nach der Tat am Morgen des 3. September 2018 in der AA._____ Garage

6.1. Gemäss den Aussagen von H._____ traf man sich üblicherweise vor der Arbeit in der AA._____ Garage in AC._____ und trank zusammen einen Kaffee. Normalerweise sei der Beschuldigte der erste gewesen, der gekommen sei (Urk. 10/6 S. 2 f.). Am 3. September 2018 sei er selbst um ca. 06.00 Uhr aufgestanden und direkt zur Lackiererei gefahren, wo er um ca. 06.25 Uhr angekommen sei, aber (noch) niemanden angetroffen habe. Dann habe er sich in der Küche eine Kaffeetasse holen wollen, was aufgrund der verschlossenen Tür nicht möglich gewesen sei, weshalb er eine gebrauchte Tasse vom Beistelltischchen genommen, diese ausgespült und dann im Pausenbereich einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/6 S. 3 und 4). Weder †E._____ habe auf seinen Anrufversuch -- 72 of 94 -von 07.04 Uhr reagiert, noch F._____, den er anschliessend angerufen habe (Urk. 10/6 S. 3 F/A 25). Um diese Zeit sei dann G._____ dazu gekommen. Er habe mit ihm zusammen noch einen Kaffee getrunken und sei dann zum Autocenter nach AD._____ aufgebrochen (Urk. 10/6 S. 3). Diese Aussagen bestätigt er später in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 10/7 S. 12, 15, 19). Sie decken sich mit denjenigen von G._____, wonach er um ca. 07.00 Uhr aus dem Zimmer gekommen sei und mit dem Chef H._____, der auf dem Sofa gewesen sei, noch einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/4 S. 2, 7). Die Aussagen zum Kaffeetrinken im Pausenbereich in der Werkstatt werden zudem gestützt durch die Fotoaufnahmen des FOR, die belegen, dass auf dem Beistelltischchen am Morgen des 3. September 2018 eine benutzte Tasse und ein benutztes Glas mit Spuren von Kaffee standen (Urk. 7 S. 27 und 29). Auch zeigen die Fotoaufnahmen sowie die Videoaufnahme von 22.57 Uhr, dass sich dort im Aufenthaltsraum – wie von H._____ und G._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 10/7 S. 12; Urk. 10/4 S. 7) – auch eine Kaffeemaschine befand (Urk. 7 S. 23 links vom Bauernschrank; Urk. 5/12 "VID_20180902_225739" 00:50), und nicht nur in der Küche, wie F._____ Glauben machen wollte. Die Aussagen von H._____ und G._____ weichen insofern voneinander ab, als H._____ auch auf Nachfrage die Anwesenheit von F._____ in der AA._____ Garage an diesem Morgen vor seinem Aufbruch nach AD._____ nicht bestätigt (Urk. 10/4 S. 3 und Urk. 10/7 S. 15). Ausserdem entlarven die glaubhaften Aussagen von H._____ und G._____ diejenigen von F._____ zu den Geschehnissen in der AA._____ Garage am frühen Morgen (ein weiteres Mal) als falsch, zumal sie in zentralen Punkten abweichen. So gibt F._____ zunächst an, er sei um ca. 07.00 Uhr auf seinen Chef getroffen, habe mit ihm an die Küchentür geklopft, worauf dieser gesagt habe, sie sollten den Verstorbenen und den Beschuldigten schlafen lassen, diese hätten heute einen freien Tag und dann seien sie beide zur Arbeit gegangen (Urk. 9/1 S. 2). Im Gegensatz dazu sagte H._____ als Zeuge aus, er habe G._____ gebeten, dafür zu sorgen, dass die Angestellten aufstünden und zur Arbeit gehen (Urk. 10/7 S. 12). Die Aussagen von F._____ erweisen sich aber auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich nicht nur bezüglich der Zeitangaben selber widerspricht. So gibt er später in der Konfrontationseinvernahme an, er habe zusammen mit G._____ und dem Chef, der um ca.

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06.30 Uhr dazu gestossen sei, im Vorraum, wo die Schlägerei stattgefunden habe, Kaffee getrunken (Urk. 9/4 S. 5), was weder mit seinen eigenen ersten Aussagen – er sei aufgestanden und habe an die Tür geklopft; die Kaffeemaschine stehe in der Küche und sie hätten sich einen Kaffee machen wollen; als der Verstorbene nicht geöffnet habe, hätten sie beschlossen den Kaffee später zu trinken (Urk. 9/1 S. 7) – noch mit seinen eigenen späteren – der Chef sei um 06.00 Uhr gekommen; der Chef habe auch an der Tür geklopft, aber die Tür sei zu gewesen und niemand habe geantwortet; dann sei ihr Chef weggegangen und habe gesagt, das sei vielleicht ein Witz und der Verstorbene möchte nicht herauskommen (Prot. I S. 63; Prot. II S. 16 f.) – und auch nicht mit denjenigen von G._____ oder H._____ übereinstimmt. Diese Widersprüche in den eigenen Aussagen und deren Abweichung von den übereinstimmenden Aussagen anderer Befragter in Bezug auf die Zeitangabe und die Personen, die gleichzeitig anwesend waren, sowie die Frage, wer mit wem und ob überhaupt Kaffee getrunken hat, verstärken die Einschätzung, wonach die Aussagen von F._____ zur Sache mit der allergrössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind.

6.2. Zusammenfassend ist jedoch aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen als erstellt davon auszugehen, dass sich H._____ und G._____ ab ca.

07.00 Uhr am 3. September 2018 im Pausenbereich der Werkstatt in AC._____ getroffen und dort zusammen einen Kaffee getrunken haben, bevor H._____ danach – jedenfalls noch vor 08.00 Uhr – alleine nach AD._____ ins Autocenter aufbrach.

6.3. In der ersten Befragung sagte G._____ aus "Ich war kurz vor 8 Uhr bei der Arbeit. K._____ hatte kurz nach 8 Uhr angerufen für ein Garagen-Kennzeichen. (…) Kurz darauf rief er mich wieder an um nach dem Schlüssel zu fragen. (…) Kurz darauf hat F._____ mich angerufen und hat gesagt, komm hierher, weil wir die Tür öffnen mussten und hier liegt ein Toter. Als ich dort angekommen bin, war die Tür schon aufgebrochen von F._____ und K._____" (Urk. 10/4 S. 2 F/A 8). Auch sagt er im Zusammenhang damit, dass er mit dem Chef H._____ Kaffee getrunken habe, später aus, "Danach kam F._____" (Urk. 10/4 S. 7 F/A 60). Weiter führt G._____ in Bezug auf das Tür-Aufbrechen aus, er sei nicht dabei gewesen, -- 74 of 94 -er sei schon auf der Baustelle gewesen (Urk. 10/4 S. 7 F/A 63). Wie sich erst aus der späteren Konfrontationseinvernahme ergibt, sagt G._____ dort dann eindeutig aus, nach dem Weggang des Chefs sei dann F._____ auch gekommen, habe auch noch einen Kaffee getrunken und dann seien sie zusammen zur Baustelle gegangen (Urk. 10/8 S. 8). Ausserdem stimmt das mit der Aussage von K._____ überein, wonach G._____ ihm bei seinem Anruf wegen der verschlossenen Tür und dem gesuchten Schlüssel gesagt habe, F._____ komme rasch rauf, woraufhin F._____ dann zu ihm gekommen sei. Er begründet dies sodann auch damit, dass F._____ und G._____ auf einer Baustelle ca. 100 Meter neben der Lackiererei arbeiteten (Urk. 10/2 S. 2). G._____ bestätigte in einer späteren Einvernahme denn auch explizit, dass F._____ nach den Anrufen von K._____ zurück zur Garage gegangen sei, ihn nach dem Aufbrechen der Tür und dem Leichenfund angerufen und gebeten habe, zurückzukommen (Urk. 10/8 S. 9). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich G._____ und F._____ jedenfalls kurz vor 08.00 Uhr auf der Baustelle nahe der AA._____ Garage aufgehalten hatten und F._____ in die Garage zurückkehrte, um K._____ mit der Tür zu helfen. K._____ gab an, dass es – ausgehend vom Anruf seines Vaters wegen des vorzuführenden Autos um ca. 08.00 Uhr – ungefähr 08.00-08.15 Uhr gewesen sein müsse, als er in der Werkstatt eingetroffen sei (Urk. 10/2 S. 1, 8). Insofern lässt sich damit in Einklang bringen, dass F._____ nach eigener Aussage zwischen 08.10 und 08.20 Uhr einige Male versucht habe †E._____ anzurufen, dieser sich nicht gemeldet habe und er dann nach Hause gegangen sei und zusammen mit K._____ die Tür aufgebrochen habe (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/4 S. 5; Prot. I S. 63; Prot. II S. 22 ff.).

6.4. Auch bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten am Morgen des 3. September 2018 nach Auffinden des Toten deuten die Aussagen von F._____ darauf hin, dass er den Beschuldigten schlecht dastehen lassen will, indem er Aussagen macht, wonach ihn der Tod seines Freundes scheinbar nicht gekümmert habe. So sagt er aus, der Beschuldigte sei beim Auffinden des Verstorbenen unten mit dem Handy auf seinem Bett gelegen und habe ihn ängstlich angesehen. Als er nach oben gekommen sei, sei er umgezogen gewesen und als ihn die Polizei gefragt habe, habe er mit den Schultern gezuckt und gelacht. Zu ihm habe er nichts ge-- 75 of 94 -sagt. Der Beschuldigte habe sich im Pausenraum aufs Sofa gesetzt und habe immer in Richtung Küche geschaut, er sei aber nicht in die Küche gegangen (Urk. 9/1 S. 8). Als er nach unten ins Zimmer des Beschuldigten gegangen sei, sei dieser im Bett gewesen und habe auf sein Handy eingetippt. Als er ihn gefragt habe "Was hast du gemacht?", habe er ihn nur seitlich angeschaut und nichts gesagt. Er sei angezogen gekommen, wie wenn er gewusst hätte…er habe nicht einmal genau hingeschaut und was passiert sei. Er habe nie einen Blick in die Küche geworfen. Er habe nicht schauen wollen, wie es seinem Kollegen gehe (Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/4 S. 6). An der Berufungsverhandlung fügte er diesbezüglich an, die ganze Welt sei erschrocken gewesen ob der Nachricht über den Tod von †E._____. Nur der Beschuldigte sei ruhig gewesen. Er sei nach oben gekommen, als ob er es schon gewusst hätte (Prot. II S. 19, 30). Seine Aussagen stehen jedoch in Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstimmenden Aussagen von G._____ und K._____. G._____ sagte aus, der Beschuldigte sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als F._____ ihn geweckt und ihn über den Tod des Verstorbenen informiert habe. Auf die Frage von G._____, ob er es gewesen sei, der dem Verstorbenen etwas angetan habe, habe der Beschuldigte geantwortet, nein, er sei der erste gewesen, welcher weggegangen sei (Urk. 10/4 S. 6). Auch K._____ sagte aus, er glaube, dass der Beschuldigte geschockt gewesen sei. Dieser sei heraufgekommen, nachdem sie die Tür aufgebrochen hätten. Mit ihm gesprochen habe er aber nicht, was er mit den mangelnden Sprachkenntnissen erklärt (Urk. 10/2 S. 7). Der Beschuldigte verneinte ausserdem gegenüber dem zivilen Polizeibeamten die konkludente Frage, ob er der Täter sei (Urk. 9/4 S. 6 [F._____]). Entlastend ist ausserdem der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber J._____ unumwunden zugab, dass er am Vorabend betrunken gewesen sei und mit dem Verstorbenen gestritten habe bzw. sie sich verprügelt hätten (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 10/1 S. 1), auch wenn seine Hämatome an den Augen so oder anders nach einer Erklärung gegenüber der Polizei verlangten.

6.5. Es ist damit entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten haben soll bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der

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Nacht vorgefallen sei (Urk. 161 S. 82 f.). Dies umso weniger, wenn man das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen anderer Personen am Tatort vergleicht. K._____ fuhr nach dem Leichenfund vom Tatort weg, ohne die Polizei gerufen zu haben (Urk. 10/2 S. 7). Entgegen den Aussagen von F._____ rief auch er nicht die Polizei, als er mit K._____ zusammen ihren toten Kollegen in der Küche gefunden hatten, sondern telefonierten statt dessen mit J._____ und H._____ sowie mit G._____. Auch fuhr H._____ nach dieser Information nicht sofort nach AC._____ in die AA._____ Garage, sondern besprach noch etwas mit seinem Sohn (Urk. 10/6 S. 4), woraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, der Tod von †E._____ habe sie nicht gekümmert.

6.6. Gemäss den wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen von G._____ traf er nach dem Aufbrechen der Küchentür L._____ im Obergeschoss an, als er hinaufging und um eine Kerze bat, und auch im Erdgeschoss, als er die Kerze in die Küche stellte (Urk. 10/8 S. 9, 20-21). Dass sich L._____ auch im Erdgeschoss aufhielt, bevor die Polizei kam, wird durch die Aussage von K._____ bestätigt (Urk. 10/2 S. 2). Auffällig ist auch diesbezüglich die Widersprüchlichkeit in den Aussagen von F._____. So sagte er in der ersten Befragung aus, G._____ und er hätten bei den Italienern geklingelt, welche ihnen eine Kerze gegeben hätten (Urk. 9/1 S. 6). Anschliessend sagt er jedoch aus, es sei AS._____ gewesen, den er am Morgen des 3. September 2018 im Haus gesehen habe, wobei er bekräftigte, es hätten sich zwei Personen in der oberen Wohnung aufgehalten (Urk. 9/2 S. 2). Im Gegensatz dazu sagt er in der Haft-Einvernahme wiederum aus, es habe sich bei der Person, die er angetroffen habe, um L._____ gehandelt (Urk. 9/3 S. 10). Mithin soll nach F._____s Aussage einmal AS._____ und einmal L._____ im Haus gewesen sein, nicht aber beide zusammen. Dieser Unterschied in der Aussage ist deshalb umso gewichtiger, als F._____ in der ersten Einvernahme angibt, dass sich im Obergeschoss der Liegenschaft zwei Personen aufhalten würden, die er als "italienische Familie" bezeichnet (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 10) und H._____ aussagt, bei den beiden Personen handle es sich um AS._____ und L._____ (Urk. 10/7 S. 5, 17). Auf die unglaubhaften und durch nichts belegten, ausserdem widersprüchlichen, ersten rudimentären Aussagen von L._____ (Urk. 10/5) kann nicht abgestellt werden. Damit ist nicht gänzlich -- 77 of 94 -auszuschliessen, dass am Morgen des 3. September 2018 sowohl AS._____ als auch L._____ am Tatort anwesend waren, bevor die Polizei eintraf, ansonsten weder G._____ noch F._____ in der Mehrzahl von den "Italienern" gesprochen hätten. Offen bleiben muss allerdings, weshalb F._____ hierzu widersprüchliche Angaben machte.

7. Täterschaft / Gesamtwürdigung

7.1. Die Vorinstanz geht in ihrer Begründung des Schuldspruchs massgeblich davon aus, dass die Aussagen von F._____ mit Blick auf das Kerngeschehen stets sehr konzis, einheitlich und nicht stereotyp wirkten (Urk. 161 S. 35) und kommt zum Schluss, dass auf die Schilderung der Geschehnisse in der AA._____ Garage nach der Rückkehr vom Restaurant und vor der Tat durch F._____ abgestellt werden kann. Diese Auffassung kann angesichts der – vorstehend im Einzelnen dargelegten – verschiedentlich widersprüchlichen oder teils gar falschen und entsprechend mehrheitlich unglaubhaften Aussagen von F._____ nicht geteilt werden. Daran hat sich insbesondere auch nach der jüngsten Zeugenbefragung von F._____ durch das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 nichts geändert. Auch die von der Vorinstanz angenommene "gewisse Gewaltbereitschaft" des Beschuldigten (Urk. 161 S. 43) ist hauptsächlich auf die von F._____ von Anfang an suggerierten "Probleme" bzw. Tätlichkeiten gestützt, die jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten und der langen, engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten widersprechen. Im Gegenteil ist erstellt, dass es vor dieser Schlägerei, welche der Beschuldigte von sich aus sofort unumwunden zugab, nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch nur schon zu Problemen zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen kam, was insbesondere auch von seiner damaligen Freundin P._____ in ihrer verwertbaren Einvernahme bestätigt wurde (vorne Erw. III. C. 4.9.). Irgendwelche unbestätigte Gerüchte aus Rumänien, auf die infolge der frühen Medienmitteilungen und das für Aussenstehende nicht einzuordnende Foto der blutverschmierten Jeanshose des Verstorbenen nicht abgestellt werden kann, vermögen den Nachweis der langen und engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten seit Kinderta-- 78 of 94 -gen nicht zu erschüttern. Sie taugen indes – wie dargelegt – namentlich wegen der unklaren Herkunft auch nicht als Indiz für einen irgendwie gearteten gewalttätigen Anteil in deren Beziehung.

7.2. Von aussen betrachtet kann angesichts des Schweigens des Beschuldigten und der nicht glaubhaften diesbezüglichen Angaben von F._____ (vorne Erw. III.C. 4.3.) der Grund für den Streit bzw. für die Schlägerei nicht geklärt werden. Erstellt ist jedoch, dass die Aggression nicht vom Beschuldigten, sondern vom Verstorbenen ausging, der unvermittelt auf den Beschuldigten einschlug und letzterer im Zuge der Schlägerei unterlegen war bzw. mehr abbekommen hatte als sein Gegenüber. Insofern ist festzuhalten, dass in der Wut des Beschuldigten über die tätliche Auseinandersetzung tatsächlich ein Motiv bestanden haben könnte, sich im Nachhinein an †E._____ zu rächen und ihn zu töten. Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zu konstatieren, dass beim Beschuldigten zumindest ein mögliches Motiv für die Tat vorlag, was mithin als belastendes Indiz zu werten ist.

7.3. Was das Gewicht dieses belastenden Indizes angeht, ist jedoch zumindest in gewissem Masse relativierend anzumerken, dass erstellt ist, dass sich dem Beschuldigten nach der Schlägerei bereits eine Gelegenheit für eine Retourkutsche bot, die er nicht nutzte, nämlich als er sich nach dem ersten Entfernen vom Aufenthaltsraum wieder zurückbegab, um sein Handy zu holen und der Verstorbene am Aufwischen des Bodens war, so dass er den Vorteil der Situation hätte ausnützen und dem Beschuldigten einen Schlag hätte zurückgeben können. Überdies kann wie dargelegt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass sich der Beschuldigte bei dieser Gelegenheit verbal drohend gegen †E._____ gewandt hatte. Entsprechend bestehen keine über die besagte, grundsätzlich denkbare Motivlage hinausgehenden Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte an diesem irgendwie hätte rächen wollen. Ferner wertet die Vorinstanz diese Schlägerei vorwiegend auch deshalb als schwerstes und hauptsächlichstes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten, weil kein anderes Motiv ersichtlich sei (Urk. 161 S. 97 f.). Auch die Staatsanwaltschaft argumentiert in diese Richtung, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, dass von jenen Personen, die als potentielle Täter über-- 79 of 94 -haupt in Frage kämen, einzig beim Beschuldigten ein Tatmotiv vorlag, nicht dagegen bei den übrigen Mitarbeitern der AA._____ Garage (Prot. II S. 39 f.). Dass jedoch kein anderes Motiv ermittelt werden konnte, bedeutet klarerweise nicht, dass nicht doch ein – den Strafbehörden nicht offenbarter – Beweggrund für eine andere Täterschaft vorlag, die beispielsweise mit dem Inhalt der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und F._____ gemäss dem letzten Video zu tun hat und welcher nicht geklärt werden konnte. Auch blieb unklar, weshalb der Verstorbene in letzter Zeit immer wieder die Tür zur Küche abschloss, wie sich aus den Aussagen von G._____ ergibt (Urk. 10/4 S. 4) und zu welchem Zweck der Verstorbene selbst gefertigte Messer herstellte und bei sich verwahrte. Dass der Tatort, die AA._____ Garage, einem Personenkreis von mindestens 20-30 Personen offen stand (vgl. hierzu Urk. 161 S. 89; Urk. 10/7 S. 16 f. und Urk. 10/3 S. 3), da der Nebeneingang – gemäss Aussage von J._____ – sogar gänzlich unverschlossen war (Urk. 10/1 S. 6), erweitert einen möglichen Täterkreis auch über die sich am Abend des 2. September 2018 in der AA._____ Garage aufhaltenden Rumänen hinaus. Ob der Facebook-Post des Verstorbenen mit den Fotos seiner blutbefleckten Jeans vom 3. September 2018 01.51-01.54 Uhr ein Motiv für eine unbekannte Täterschaft sein könnte, wie die Minderheit der Vorinstanz argumentiert, kann dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Foto nicht ergibt, wer wen und weshalb geschlagen hat. Der Beschuldigte hatte sich von allen anwesenden Rumänen am wenigsten lange in der Schweiz aufgehalten (er trat die Arbeitsstelle nach übereinstimmenden Angaben erst ca. im Juni/Juli 2018 an [Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/7 S. 5; Urk. 10/8 S. 3; Urk. 19/1 S. 9]), so dass aus zeitlicher Sicht bei ihm der geringste Anlass bestand, dass er sich in den gut zwei Monaten mit seinem langjährigen Freund zerstritten haben könnte. Nach Angaben seiner Schwester, die am 1. September 2018 heiratete, gab er in einem Telefongespräch mit Landsleuten aus seinem Dorf in Rumänien denn auch an, dass es ihm gut gehe (Urk. 15/1 S. 4). Er nahm an der Hochzeit nach Angaben seiner Schwester nur deshalb nicht teil, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte (Urk. 15/1 S. 3). Der Umstand, dass weder die Tatwaffe noch der Schlüssel zur Küchentür gefunden wurden, spricht gar tendenziell eher gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, kannte er sich doch am wenigsten in der neuen Umgebung aus und verfügte -- 80 of 94 -er gemäss eigenen Angaben auch nicht über einen Führerschein (Urk. 8/1 S. 5), so dass er sich nicht ohne weiteres zwecks Beseitigung von Spuren weit vom Tatort entfernen konnte. Nicht auszuschliessen ist sodann die Möglichkeit, dass ein Motiv für den Mord im Zusammenhang mit den Kokainspuren im Obergeschoss der AA._____ Garage (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 42/9) oder aber mit anderen (legalen oder illegalen) Geschäften gegeben sein könnte. Auch sonst liegen gewisse konkreten Anhaltspunkte, dass andere Personen als der Beschuldigte etwas zu verbergen gehabt haben könnten, durchaus vor. So wurde unmittelbar nach der Tat und noch vor der Hausdurchsuchung, jedoch während der Haft des Beschuldigten, das Siegel an der Eingangstür bei der Waschküche im Erdgeschoss durch eine unbekannte Person aufgebrochen bzw. beschädigt und überdies bei der erneuten Tatortbegehung nachträglich eine an die Fassade gelehnte Leiter festgestellt. Diesem Ermittlungsansatz einer gänzlich anderen Täterschaft ging die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – jedoch nicht weiter nach, nachdem die DNA am gebrochenen Siegel zu dem Zeitpunkt keiner bekannten Person zugeordnet werden konnte, obwohl es aufgrund der vorgefundenen Situation nahe liegt, dass Gegenstände – namentlich die Tatwaffe – vom Tatort entfernt worden sein könnten. Auch sind nach dem Leichenfund insbesondere K._____ und L._____ (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/5 S. 2 f.) mit dem Auto vom Tatort weggefahren, bevor die Polizei eingetroffen ist. Und ob es sich beim von der eintreffenden Patrouille festgestellten Auto, welches ihnen vom Vorplatz der AA._____ Garage her entgegenkam (Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1), um L._____ handelte, oder ob jemand anders das Auto fuhr, konnte sodann ebenfalls nicht geklärt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich verging zwischen dem Auffinden der Leiche um ca. 08.20-

08.30 Uhr bis zum Eintreffen der ersten Polizeibeamten um 09.10 Uhr weit mehr als eine halbe Stunde, in welcher sich neben dem Beschuldigten noch diverse Personen am Tatort aufhielten, so auch F._____, G._____, L._____, T._____ sowie K._____ und J._____.

7.4. Laut der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 40) und der Vorinstanz (Urk. 161 S. 77) stelle das festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten in einer DNA-Mischspur ab der Einstichstelle bei Fotoposition 12 auf dem Fixleintuch (Urk. 7 S. 88), mit welchem der Verstorbene zugedeckt war, sodann ein gewichtiges Indiz für die -- 81 of 94 -Täterschaft des Beschuldigten dar. Diesbezüglich ist jedoch mit zu berücksichtigen, dass aufgrund der glaubhaften Aussage von G._____ feststeht, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und für den Tag auf dem Sofa weggelegt wurde (Urk. 10/8 S. 20). Das Sofa befand sich sodann in der Küche, mithin in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegenschaft, namentlich von den rumänischen Mitarbeitenden der AA._____ Garage zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/4 S. 15). Auch der Beschuldigte hielt sich dort berechtigterweise auf. Vor diesem Hintergrund und insbesondere nachdem einzig an einer von zehn Einstichstellen DNA des Beschuldigten festgestellt wurde, während jedoch nicht das ganze Leintuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur völlig unabhängig der Tat zu irgendeinem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Fixleintuch angetragen worden war. Die DNA des Beschuldigten an der einen von zehn Einstichstellen stellt mithin zwar ein Indiz für seine Täterschaft dar, aufgrund der dargelegten Gründe jedoch kein besonders starkes.

7.5. In einer Gesamtschau der Indizien ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwar erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene am späteren Abend des 2. September 2018 – wie in der Anklage umschrieben – im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage eine handgreifliche Auseinandersetzung lieferten, woraus sich beim Beschuldigten zumindest ein potentielles Motiv ergibt, sich im Nachgang am später Verstorbenen zu rächen. Gleichzeitig ist aufgrund der Unklarheit über verschiedene Vorgänge rund um den Vorfall bzw. auf die Geschehnisse nach dem Auffinden des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen, dass nicht noch andere Personen ein Interesse daran gehabt haben könnten, †E._____ zu töten. Das grundsätzlich vorhandene mögliche Motiv des Beschuldigten stellt mithin zwar ein Indiz, jedoch mit begrenzter Aussagekraft dar. Ein weiteres belastendes Indiz stellt die DNA-Spur des Beschuldigten am Leintuch bei einer der zehn Einstichstellen dar, das jedoch aus den dargelegten Gründen ebenfalls nur von begrenztem Gewicht ist. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigte gegenüber †E._____ im Nachgang an die tätliche Auseinandersetzung eine verbale Drohung ("du E._____, du musst aufpassen, du -- 82 of 94 -wirst es noch sehen") aussprach. Während zwar noch gewisse Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. September 2018 mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt gestanden haben könnte, ist aufgrund der äusserst zweifelhaften Beweislage – insbesondere mit Blick auf die wenig zuverlässigen bzw. belastbaren Aussagen der Zeugen bzw. Zeuginnen P._____, Q._____, R._____ und S._____ – jedenfalls nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte darin P._____ gegenüber die Tötung eines Menschen in Aussicht gestellt hatte, genauso wenig, dass dabei in seinem Hintergrund ein "Schwert" sichtbar gewesen war, bei dem es sich um die mögliche Tatwaffe gehandelt haben könnte. Ebenfalls nicht genügend erhärten lässt sich ein verdächtiges Verhalten des Beschuldigten am Morgen des 3. September 2018 unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche des Verstorbenen. In einer Gesamtbetrachtung reichen die wenigen belastenden Indizien, die ihrerseits nur von begrenzter Aussagekraft sind, letztlich jedenfalls nicht aus, um dem Beschuldigten die angeklagte Tötung bzw. den Mord rechtsgenügend und ohne unüberwindliche bzw. vernachlässigbare Zweifel nachzuweisen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von †E._____ freizusprechen.

7.6. Aufgrund des Beweisergebnisses erübrigt es sich, auf die diversen von der Verteidigung des Beschuldigten eingangs der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 179) einzugehen, da diese für den Fall eines Schuldspruchs vorgebracht wurden (Urk. 179 S. 1). IV. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das bereits ausgewertete, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 44/3) beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beschuldigten herauszugeben. Nachdem die Täterschaft mit dem vorliegend auszusprechenden -- 83 of 94 -Freispruch des Beschuldigten nach wie vor nicht feststeht, sind die übrigen beschlagnahmten Gegenstände dagegen der Lagerbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) zu überlassen. V. Genugtuung der Privatkläger

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– als Genugtuung und der Privatklägerin 2 sowie dem Privatkläger 3 je Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September 2018. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderungen ab (Urk. 161 S. 120 und 126).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.

3. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).

4. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Mordes vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

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VI. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

2. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können nach der Rechtsprechung auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.28; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).

4. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB -- 85 of 94 -sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2).

5. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1;6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1).

6. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren eine angemessene Genugtuung, wobei er angesichts der Schwere des Vorwurfs für die Festsetzung der Genugtuung einen Tagessatz von Fr. 150.– als sachgerecht erachtet, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (Urk. 183 S. 24).

7. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2018 bis und mit 2. Dezember 2022 während 1'552 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt.

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8. Vorliegend handelt es sich um eine sehr lange Haftdauer. Das erlaubt zufolge der sich einstellenden Gewöhnung an die Haftsituation die Reduktion des Tagessatzes. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur aus seinem sozialen Umfeld, in welchem er sich erst seit kurzer Zeit befand, mithin seit Antritt der für ihn neuen Arbeitsstelle in der Schweiz, herausgerissen wurde, sondern dass er die Haft auch in der Fremde, fernab seiner Heimat, erstehen musste, was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zusätzlich erschwerte. Beruflich wurde er jedoch nicht aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis mit entsprechendem sozialen Status herausgerissen. Er versah einen befristeten Hilfsjob auf dem Bau, wofür er mit seinem Freund in die Schweiz gereist war. Dagegen erscheint die Verfahrensdauer von rund vier Jahren bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe und den erforderlichen Rechtshilfemassnahmen im Untersuchungsverfahren nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.

9. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht erfüllt sind, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich in Würdigung der vorgenannten Umstände, von einem Tagessatz von Fr. 130.– auszugehen, so dass sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.– als angemessen erweist, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab mittlerem Verfall der Haftdauer, d.h. ab dem 18. Oktober 2020. VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie-- 87 of 94 -bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N3 zu Art. 428 StPO).

1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.3. Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsgenügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert, entfällt vorliegend eine Entschädigungspflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerschaft. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge-- 88 of 94 -brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).

2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatkläger hingegen unterliegen, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, was auf die Privatklägerin 1 zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung anschlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte. Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Eine Kostenbeteiligung der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

2.3. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (inklusive des Verfahrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger.

2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 7 zu Art. 429 StPO).

2.5. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen.

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Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beantragte als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'691.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 178). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des ersten Berufungsverfahrens ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde dem amtlichen Verteidiger praxisgemäss bereits im Nachgang zum ersten (aufgehobenen) Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 ausbezahlt und blieb überdies auch vor Bundesgericht unbeanstandet.

2.6. Für das zweite Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit seiner Honorarnote vom 2. Juli 2024 (Urk. 226) für anwaltliche Bemühungen ab Eingang des Rückweisungsentscheides – exklusive die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 20.34 Stunden, d.h. mit Barauslagen und Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 4'925.35 geltend. Dieser Aufwand erscheint den Anforderungen des Falles und der Notwendigkeit der anwaltlichen Bemühungen angemessen, so dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ – unter Berücksichtigung der bereits für das erste Berufungsverfahren ausbezahlten Fr. 14'500.– sowie der Dauer der zweiten Berufungsverhandlung samt Eröffnung, Weg und Nachbesprechungszeit (zusätzlich 6 Stunden, zusammen mithin Fr. 6'400.–) – für das gesamte Berufungsverfahren mit Fr. 21'900.– zu entschädigen ist.

2.7. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für seine Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein (Urk. 182) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 4'904.87, wobei er die Zeitdauer für die Berufungsverhandlung etwas zu hoch schätzte (Urk. 182 S. 2). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folglich ist -- 90 of 94 -dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für die Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren eine leicht korrigierte Entschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auch hier ist anzumerken, dass dieser Betrag im Nachgang zum ersten Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 bereits ausbezahlt wurde und auch vor Bundesgericht unbeanstandet blieb.

2.8. Für seine anwaltlichen Bemühungen für die Zeit ab 18. Dezember 2023, mithin nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli eine Honorarnote ein, mit welcher er eine Entschädigung samt Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 3'634.30 geltend macht (Urk. 227). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und folgt im Übrigen den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft mit gerundet Fr. 3'700.– für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Insgesamt, mithin unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten, bereits ausbezahlten Entschädigung von Fr. 4'500.–, beläuft sich seine Entschädigung für das gesamte Berufungsverfahren auf Fr. 8'200.–.

1. Der Beschuldigte D._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 (A._____, B._____ und C._____) werden abgewiesen.

3. Die sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. September 2018 bzw. 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffern 8-10 des vorinstanzlichen Urteils werden – mit Ausnahme des Mobiltelefons "HUAWEI" des Beschuldigten – der Lagerbehörde (FOR, Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 bzw. Kapo, ITO-DF Geschäftsnummer 75859108) zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden -- 91 of 94 -Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) überlassen.

4. Das bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäftsnummer 73587538 lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Verlangt er die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, so wird das Mobiltelefon von der Lagerbehörde vernichtet.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 201'760.– (zuzüglich 5 % Zins ab 18. Oktober 2020) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'900.– amtliche Verteidigung (davon bereits ausbezahlt Fr. 14'500.–) Fr. 8'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger (davon bereits ausbezahlt Fr. 4'500.–)

8. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an -- 92 of 94 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 4 betreffend Herausgabefrist  die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäftsnummer 73587538, gemäss Dispositivziffer 4  das FOR und die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 3  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 207.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres

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