SB230595
Mehrfachen Raub etc.
9. Juli 2024Deutsch113 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230595-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 9. Juli 2024 in Sache...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230595-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 9. Juli 2024
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 (DG230073)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. April 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24).
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1/D2/D6),
der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D1),
des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (D5/D7/D10),
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D11/D16),
der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (D15),
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (D12/D14),
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise versucht und teilweise geringfügig, im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (D6) und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D4/D6) sowie
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (D13).
2. Bezüglich Dossier 4 wird das Verfahren betreffend unrechtmässige Aneignung eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 403 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
7. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 600.– zu bezahlen.
8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 178.85 zuzüglich 5 % Zins ab 17. August 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. August 2022 zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (Stadtpolizei Zürich) den Betrag in der Höhe von CHF 1'119.90 zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2022 als Schadenersatz zu bezahlen.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge-
schäfts-Nr. 83233038 lagernde Taschenmesser (Asservat-Nr. A016'480'129) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 83430799 lagernden Kleidungsstücke des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'981'129 und A016'981'241) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
12. Die beim Forensischen Institut Zürich und/oder bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K220721-010 / 83233038 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
13. Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 22-02901 und 22-05158 lagernden Spurenasservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'587.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 16'313.55 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 72 S. 2 f.)
1. Das Urteil der Vorinstanz vom 4. Oktober 2023 sei betreffend die Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 (bezüglich Dossiers 2 und 6) und Spiegelstrich 2 sowie betreffend die Dispositivziffern 3, 4, 6, 7 lit. b, 8 lit. b und
14 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Dossiers 2 und 6 sowie vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei entsprechend den beantragten Freisprüchen milder zu bestrafen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sowie von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen.
5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei im Betrag von Fr. 300.– gutzuheissen und im darüber hinausgehenden Betrag abzuweisen.
6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
7. Die Kosten seien entsprechend den beantragten Freisprüchen zu reduzieren und neu zu verlegen.
8. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen des Berufungsverfahrens, seien ausgangsgemäss aufzuerlegen; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 78)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
__________________________________________
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 23; Urk. 48; Urk. 51) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 66/2; Urk. 71 f.). Zwischenzeitlich entsprach die Verfahrensleitung der Vorinstanz einem Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung und verfügte am 14. November 2023, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt werde (Urk. 73).
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 23; Urk. 48; Urk. 51) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 66/2; Urk. 71 f.). Zwischenzeitlich entsprach die Verfahrensleitung der Vorinstanz einem Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung und verfügte am 14. November 2023, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt werde (Urk. 73).
2. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 76). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 78 f.). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
3. Am 20. Februar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 80). Anlässlich des Verhandlungstermins weigerte sich der Beschuldigte aufgrund der zahlreichen Zuschauer, den Gerichtssaal zu betreten und an der Verhandlung teilzunehmen. Der Präsident bewilligte daher ein Gesuch der amtlichen Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und verfügte dessen Rückkehr in den vorzeitigen Strafvollzug. In der Folge nahm einzig die amtliche Verteidigung an der Berufungsverhandlung teil (Prot. II S. 3 f. und S. 6) und stellte namens des Beschuldigten die eingangs wiedergegebenen Anträge. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde der amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet (Prot. II S. 7 ff.). Den weiteren Parteien bzw. Parteivertretern wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Urk. 85; Urk. 90).
II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Art. 399 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, in der Berufungserklärung anzugeben hat, ob sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Ist Letzteres der Fall, hat sie in der Berufungserklärung zudem verbindlich darzulegen, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine nachträgliche Einschränkung der Berufung kann allerdings auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung noch erklärt werden (vgl. BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 7 und N 10 zu Art. 399 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, N 10 zu Art. 399 StPO).
Bereits mit seiner Berufungserklärung vom 1. Dezember 2023 liess der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil nur teilweise anfechten (Urk. 72 S. 2 f.). Anlässlich
der Berufungsverhandlung schränkte seine Verteidigung den Umfang der Berufung weiter ein (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6), was wie gezeigt ohne Weiteres möglich ist. Gemäss den neu gestellten Anträgen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Berufung zunächst gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes bezüglich der Dossiers 2 und 6 sowie wegen versuchter Erpressung (Dispositivziffer 1 teilweise). Als Folge des beantragten Freispruchs von diesen Vorwürfen ficht er das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3), des Vollzugs der ausgefällten Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Dispositivziffer 6). Seine Berufung richtet sich sodann gegen die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffern 7 lit. b und 8 lit. b) sowie gegen die vorinstanzliche Kostenauflage (recte: Dispositivziffer 15; Urk. 72 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 f.). In diesem Umfang steht das angefochtene Urteil der Vorinstanz unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche, mit Ausnahme derjenigen wegen mehrfachen Raubes gemäss Dossiers 2 und 6 sowie wegen versuchter Erpressung), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend unrechtmässige Aneignung gemäss Dossier 4), 7 lit. a, 8 lit. a und 9 (Entscheide über Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1, 2 und 4), ferner die Dispositivziffern 10 bis 13 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände und Spuren) sowie 14 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif.
3. Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 4. Oktober 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
III. Sachverhalt
1. Ausgangslage
1.1. Wie soeben dargelegt wurde, bilden lediglich die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich der Dossiers 2 und 6 sowie wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorstehend Ziff. II.1.). Diese Schuldsprüche basieren auf den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers 1, 2 und 6 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2023 (Urk. D1/24 S. 3 ff., 8). Im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die einzelnen Vorwürfe im Detail einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des jeweiligen Anklagesachverhalts der Dossiers 1, 2 und 6 verzichtet wird.
1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe des mehrfachen Raubes gemäss den Dossiers 2 und 6 sowie der versuchten Erpressung gemäss Dossier 1 (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. III.2.1.2., III.3.2.14. und III.4.2.6.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 1)
2.1. Ausgangslage
2.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erklären, dass er den Schuldspruch wegen Raubes gemäss Dossier 1 nicht mehr anfechte (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Daraus ergibt sich, dass er den angeklagten Sachverhalt, der sich gemäss Auffassung der Vorinstanz uneingeschränkt erstellen lässt (vgl. Urk. 71 S. 31), im entsprechenden Umfang, d.h. hinsichtlich des Raubdelikts, anerkennt. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 ferner vorgeworfen, er habe dem Privatkläger B._____ am 21. Juli 2022 unmittelbar nach Verübung des Raubes gegen 02:19 Uhr gesagt, er (der Privatkläger B._____) solle am selben Abend um 23:00 Uhr in die Bäckeranlage kommen und ihm noch mehr Geld bringen, andernfalls sei er tot. Aufgrund der Wortwahl des Beschuldigten (Todesdrohung) und des unmittelbar davor verübten Raubes unter Verwendung eines Messers, habe sich der Privatkläger B._____ in seinem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt und sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Dies habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen bezweckt, zumal er sich der Wirkung seiner Worte bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte habe sodann in der Absicht gehandelt, sich durch das Androhen der genannten Nachteile einen möglichst hohen Geldbetrag zu verschaffen, auf welchen er keinen rechtmässigen Anspruch gehabt habe. Der Privatkläger B._____ habe jedoch in der Folge Anzeige bei der Polizei erstattet, weshalb es zu keiner Geldübergabe gekommen sei (Urk. D1/24 S. 4 f.).
2.1.2. Der Beschuldigte bestritt den vorstehend wiedergegebenen Anklagevorwurf betreffend versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Urk. D1/2/1 F/A 5; D1/2/3 F/A 22; vgl. auch Urk. 45 S. 8 f.). Seine Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zusammengefasst vor, dass sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers B._____ nicht rechtsgenügend erstellen lasse, da dieser anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 auf entsprechende Frage den entscheidenden Punkt, nämlich die Drohung mit dem Tod, weder wiederholt noch ausdrücklich bestätigt habe (Urk. 83 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 6).
2.2. Würdigung
2.2.1. Der angeklagte Sachverhalt betreffend den Vorwurf der versuchten Erpressung basiert einzig auf den belastenden Aussagen des Privatklägers B._____. Augenzeugen oder weitere Beweismittel für diese Tat, die der Beschuldigte am 21. Juni 2022 gegen 02:19 Uhr verübt haben soll, gibt es nicht (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 54; Urk. D1/3/5 F/A 19).
2.2.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2022 rund vier Stunden nach dem beanzeigten Erpressungsversuch, führte der Privatkläger B._____ aus, der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, am selben Abend um 23:00 Uhr wiederzukommen und ihm noch mehr Geld zu bringen, ansonsten er (der Privatkläger B._____) tot sei. Der Beschuldigte habe zwar keinen genauen Ort bezeichnet und einfach gesagt, er müsse um 23:00 Uhr kommen, sonst sei er tot. Er (der Privatkläger B._____) sei jedoch davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Bäckeranlage gemeint habe (Urk. D1/3/1 F/A 32 f.).
Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger B._____ im Rahmen seiner Einvernahme vom 24. Januar 2023 zunächst im freien Bericht, dass der Beschuldigte ihm am 21. Juli 2022 unmittelbar nach Verübung des Raubdelikts befohlen habe, um 11:00 Uhr wiederzukommen und noch mehr Geld zu bringen. Da sich der Raub mitten in der Nacht ereignet habe, sei er davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht 11:00 Uhr morgens gemeint habe. Er (der Privatkläger B._____) habe auf diese Forderung nicht eingehen wollen und dem Beschuldigten erwidert, er könne ihm nicht mehr geben, er habe kein weiteres Geld mehr (Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 7; vgl. auch F/A 45, 56). Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme konfrontiert, erklärte der Privatkläger B._____: "Ja, da hat er mich gedroht, dass ich morgen unbedingt wieder Geld bringe." Er habe dem Beschuldigten jedoch klar gemacht, dass er kein Geld mehr habe und er (der Beschuldigte) nichts mehr bekomme (Urk. D1/3/5 F/A 60 f.).
2.2.3. Die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers B._____ erfolgte äusserst zeitnah, mithin nur wenige Stunden, nachdem sich die versuchte Erpressung zu seinem Nachteil ereignet haben soll. Gegenüber der Polizei sprach der Privatkläger B._____ ausdrücklich davon, dass der Beschuldigte ihm mit dem Tod gedroht habe, sollte er sich um 23:00 Uhr abends nicht wieder in der Bäckeranlage einfinden und mehr Geld bringen. Der Verteidigung ist allerdings zuzustimmen, dass der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 diese Aussagen nicht wiederholte. Als er das Tatgeschehen betreffend den Erpressungsversuch von sich aus beschrieb, erwähnte er keine drohenden Äusserungen des Beschuldigten und erst recht keine solchen, mit denen der Beschuldigte ihm den Tod in Aussicht stellte. Im freien Bericht erklärte der Privatkläger B._____ nur, der Beschuldigte habe ihm befohlen, später wiederzukommen und mehr Geld zu bringen. Erst auf den ausdrücklichen Vorhalt, er habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2022 u.a. ausgeführt, dass der Beschuldigte ihn (den Privatkläger B._____) aufgefordert habe, am selben Abend um 23:00 Uhr in die Bäckeranlage zu kommen und noch mehr Geld zu bringen, andernfalls sei er tot, bestätigte der Privatkläger B._____ zwar, der Beschuldigte habe ihm gedroht und gesagt, er solle mehr Geld bringen. Dass der Beschuldigte ihm in Aussicht gestellt habe, er sei tot, wenn er sich nicht aufforderungsgemäss in der Bäckeranlage einfinde, erwähnte er allerdings erneut nicht. Die Staatsanwaltschaft hakte nicht weiter nach und wirkte auch nicht mit Nachfragen darauf hin, dass der Privatkläger B._____ konkretisierte, wie bzw. mit welchen Nachteilen der Beschuldigte ihm denn konkret gedroht habe. Bei dieser Beweislage verbleiben rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ sagte, er sei tot, wenn er nicht wiederkomme und weiteres Geld bringe. Der Sachverhalt lässt sich deshalb in diesem Punkt nicht anklagegemäss erstellen. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers B._____ ist mit Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten Erpressung gemäss Dossier 1 lediglich erstellt, dass der Beschuldigte ihn aufforderte bzw. ihm befahl, später am selben Tag in die Bäckeranlage zurückzukommen und noch mehr Geld zu bringen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung ergibt (vgl. Ziff. IV.5.), fehlt es damit bereits an einer tatbestandsmässigen Handlung, weshalb sich weitere Erwägungen zum Anklagesachverhalt betreffend versuchte Erpressung gemäss Dossier 1 erübrigen.
3. Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 2)
3.1. Beweismittel und deren Verwertbarkeit
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, auf denen der im Titel genannte Anklagevorwurf beruht, vollständig aufgezählt und zutreffend festgehalten, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit keine Einschränkungen ergeben (Urk. 71
S. 15). Auf die entsprechenden Erwägungen ist deshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.
3.2. Beweiswürdigung
3.2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und überzeugend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ geäussert. Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Erinnerung zu rufen ist lediglich, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5).
3.2.2. Wie bereits erwähnt, liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erklären, dass er den Schuldspruch wegen Raubes, begangen am 21. Juli 2022 zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 1) nicht mehr anfechte (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Daraus ergibt sich, dass er den angeklagten Sachverhalt im entsprechenden Umfang anerkennt. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet allerdings noch der Vorwurf des Raubes zum Nachteil des Privatklägers B._____ gemäss Dossier 2. Der entsprechende Anklagesachverhalt basiert sowohl hinsichtlich des Tathergangs als auch hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers B._____. Weitere Augenzeugen für die Tat, die der Beschuldigte am 17. Juli 2022 verübt haben soll, gibt es nicht (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 54; Urk. D1/3/5 F/A 19). Da die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 – jedenfalls nach der Schilderung des Privatklägers B._____ – durch dieselbe Täterschaft verübt worden sein sollen und zudem in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen sollen, erscheint es sachgerecht, bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Privatklägers B._____ auch diejenigen Schilderungen miteinzubeziehen, welche sich auf die vom Beschuldigten letztlich anerkannte Tat vom 21. Juli 2022 beziehen.
Im vorinstanzlichen Urteil werden die wesentlichen Aussagen des Privatklägers B._____ zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 23 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz unter Einbezug der objektiven Beweismittel ist sorgfältig, zutreffend und überzeugend (Urk. 71 S. 20 ff. und S. 27 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich deshalb als blosse Hervorhebungen und Ergänzungen.
3.2.3. Der Privatkläger B._____ beschrieb das Tatgeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg im Wesentlichen konstant und auch in Details übereinstimmend, wobei seine Aussagen nie einstudiert oder zurechtgelegt wirken. Sodann fällt auf, dass er nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch die Ereignisse vor und nach der Tat vom 17. Juli 2022 weitgehend deckungsgleich wiedergeben konnte, obwohl sich die jeweiligen Episoden teilweise über längere Zeit hinzogen und Ortswechsel beinhalteten. Folglich lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, wie es zu den insgesamt vier Begegnungen zwischen dem Privatkläger B._____ und dem Täter innert des kurzen Zeitraums zwischen dem 16. und 21. Juli 2022 kam. Daran ändern auch einzelne Ungenauigkeiten oder Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers B._____ nichts, welche insbesondere die zeitlichen Verhältnisse zwischen den einzelnen Begegnungen betreffen. So fällt beispielsweise auf, dass der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 das erste Aufeinandertreffen mit dem Täter, als er diesem (noch) freiwillig einen grösseren Bargeldbetrag ausgehändigt habe, in unmittelbaren Zusammenhang brachte mit dem ersten Überfall und folglich auf den 17. Juli 2022 datierte (Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5). Bei der Polizei hatte er dagegen noch beschrieben, dass er dem Täter erstmals am 16. Juli 2022 um ca. 02:00 Uhr oder 03:00 Uhr nachts in der Bäckeranlage begegnet sei. Auf entsprechende Bitten des Täters habe er diesem insgesamt rund Fr. 65.– in Münzen für Essen, Trinken und Betäubungsmittel ausgehändigt, wofür ihm der Täter sexuelle Handlungen in Aussicht gestellt habe (Urk. D1/3/1 F/A 17 f.). Dieser Widerspruch, der nicht das eigentliche Kerngeschehen betrifft, lässt sich durch den längeren Zeitablauf zwischen den ersten Depositionen bei der Polizei und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklären und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers B._____ somit nicht in Frage zu stellen, zumal er diese erste Begegnung konstant erwähnte. Sodann konnte der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den zweiten Überfall zeitlich nicht mehr genau einordnen und nannte als Tatzeit ca. 22:00 Uhr (Urk. D1/3/5 F/A 41). Auch diese Ungenauigkeit lässt sich durch den längeren Zeitablauf zwischen den polizeilichen Einvernahmen und der Befragung durch die Staatsanwaltschaft erklären. Zudem handelt es sich nicht um ein wichtiges Detail. Vielmehr ist durch den Polizeirapport vom 21. Juli 2022 belegt, wann der Privatkläger B._____ Strafanzeige erstattete, was hinreichend verlässliche Rückschlüsse auf die Tatzeit gibt.
Zu erwähnen ist weiter, dass sich der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sicher war, ob der Täter schon beim ersten Überfall gedroht habe, dass er mit dem Messer zudrücke, wenn er kein Geld bekomme (Urk. D1/3/5 F/A 35). Gegenüber der Polizei hatte der Privatkläger B._____ dagegen konstant angegeben, dass der Täter bei beiden Raubdelikten geäussert habe: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke" (Urk. D1/3/1 F/A 8, 24, 31 f.). Da die vorliegend zu beurteilenden Übergriffe nur wenige Tage nacheinander erfolgten und sich vom Vorgehen her kaum unterschieden, lässt diese Unsicherheit des Privatklägers nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Vielmehr kann auch hier der längere Zeitablauf zwischen seinen Einvernahmen als Erklärung herbeigezogen werden, zumal der Privatkläger B._____ selbst erklärte, es sei auf seine tatzeitnahen Aussagen gegenüber der Polizei abzustellen, da diese sicher richtig seien (Urk. D1/3/5 F/A 35). Zudem ergibt sich aus diesem Aussageverhalten des Privatklägers B._____ sein Bemühen, den Täter nicht übermässig zu belasten. Dasselbe gilt für die Unsicherheiten, die der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zum Bargeldbetrag äusserte, den der Täter entwendet haben soll (Urk. D1/3/5 F/A 37, 47). Zu weiteren Ungenauigkeiten in den Aussagen des Privatklägers B._____, welche die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung thematisierte, kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 25, 29 f.).
3.2.4. Der Privatkläger B._____ schilderte die Taten vom 17. und 21. Juli 2022 nicht nur konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei, sondern auch äusserst detailliert, nachvollziehbar und lebensnah. Mit Bezug auf das Kerngeschehen ist diesbezüglich hervorzuheben, dass der Privatkläger wiederholt beschrieb, dass der Täter mit der linken Hand zunächst seine beiden Handgelenke umfasst und mit der anderen Hand das Sackmesser mit der ausgeklappten Klinge an seinen Hals gehalten habe (Urk. D1/3/1 F/A 24, 39; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 6, F/A 27, 32, 54; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 6 f., F/A 27, 32, 54). Weiter konnte er den Wortlaut der Forderung des Täters wörtlich wiedergeben: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke" (Urk. D1/3/1 F/A 8, 24, 31 f.; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 7, F/A 33 ff., 42 ff.). Diese Äusserung des Täters erscheint authentisch, zumal der Privatkläger B._____ angab, der Täter habe bloss rudimentäre Deutschkenntnisse gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 50; Urk. D1/3/5 F/A 43). Lebensnah wirkt auch, wenn der Privatkläger B._____ schildert, dass er bei beiden Raubdelikten auf entsprechende Anweisungen des Täters sein Portemonnaie und alle Behältnisse im Auto habe öffnen und zeigen müssen, sodass der Täter habe überprüfen können, ob wirklich kein Bargeld oder andere Wertgegenstände mehr vorhanden seien. Dafür habe der Täter eines seiner Handgelenke wieder losgelassen (Urk. D1/3/1 F/A 24; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 6 f., F/A 45, 56 f.). Detailliert fielen sodann die Schilderungen dazu aus, dass der Täter vor Verübung der Tat vom 17. Juli 2022 in seinem Beisein mit einer Pfeife Drogen konsumiert habe, die er in einem Falt seiner Hosen eingenäht gehabt und dann mit seinem mitgeführten Sackmesser herausgelöst habe (Urk. D1/3/1 F/A 18, 21, 23; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5 f., F/A 22).
3.2.5. In den Schilderungen des Privatklägers B._____ zum Kerngeschehen ist sodann kein Belastungseifer auszumachen. So fehlen insbesondere hinsichtlich der Grösse und des Einsatzes des Messers jegliche theatralischen Elemente. Vielmehr lässt sich – wie vorstehend dargelegt wurde – eine Tendenz erkennen, den Täter nicht übermässig zu belasten (vgl. Ziff. III.3.2.3.). Die Aussagen des Privatklägers B._____ zum Tathergang wirken zudem authentisch und überzeugend, zumal sie von Emotionen geprägt sind. So erwähnte der Privatkläger in sämtlichen Einvernahmen, dass er grosse Angst verspürt habe, als der Täter ihm die Spitze seines Sackmessers an den Hals gehalten habe (Urk. D1/3/1 F/A 29, 37 f.,
59 f.; Urk. D1/3/5 F/A 29 ff., 55 f., 69). Er habe in jenen Momenten nicht einschätzen können, zu was der Täter fähig sei, zumal dieser – zumindest was die Tat vom 17. Juli 2022 betrifft – unmittelbar zuvor Drogen konsumiert habe. Er habe sich deshalb nicht getraut, sich den Forderungen des Täters zu widersetzen (Urk. D1/3/1 F/A 59 f.; Urk. D1/3/5 F/A 30 f.). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass der Privatkläger B._____ auch ihm unangenehme Details preisgab, so z.B. den Grund, weshalb er sich am 17. und 21. Juli 2022 nachts zur Bäckeranlage begeben hatte (Urk. D1/3/1 F/A 10, 12, 14) und dass er beim zweiten Überfall durch den Täter geweint habe (Urk. D1/3/1 F/A 32, 38; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 7, F/A 56).
3.2.6. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Privatklägers B._____ zum Hergang der Taten vom 17. und 21. Juli 2022 äusserst detailliert, lebensnah, authentisch und im Wesentlichen konstant bzw. widerspruchsfrei. Die beschriebenen Ereignisse stehen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang, bauen gewissermassen aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit verknüpft. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Privatklägers B._____ in Frage stellen bzw. in Zweifel ziehen würden. Der objektive Sachverhalt betreffend Dossier 2 ist folglich hinsichtlich des äusseren Tatablaufs gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ anklagegemäss erstellt.
3.2.7. Der Privatkläger wiederholte mehrmals, dass er zu 100 % überzeugt sei, dass es sich immer um dieselbe Person gehandelt habe, welche ihm am 16. Juli 2022 zum ersten Mal begegnet sei, ihn am 17. und 21. Juli 2022 in seinem Auto ausgeraubt habe und welche er am letztgenannten Datum nach der Anzeigeerstattung und seiner polizeilichen Einvernahme ein weiteres Mal gesehen habe (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/2 F/A 28 ff.; Urk. D1/3/5 F/A 16 und F/A 39). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass zwei unterschiedliche Täter die Überfälle vom 17. und 21. Juli 2022 zum Nachteil des Privatklägers B._____ verübten, wie es der Beschuldigte vorbringen liess (vgl. Urk. 47 S. 5 f.; Urk. 83 S. 5 f.). Diese Möglichkeit erscheint aber bloss hypothetisch und derart entfernt, nachdem der Privatkläger konstant, nachvollziehbar und überzeugend schilderte, dass er den Täter jeweils in der Bäckeranlage getroffen habe und beide Raubdelikte mit identischer Vorgehensweise (im Auto, unter Einsatz eines Sackmessers zwecks Drohung und mit der Aufforderung: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke") verübt worden seien.
3.2.8. Die Verteidigung brachte vor, dass es absolut unverständlich und nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Privatkläger B._____ nur wenige Tage, nachdem er ein erstes Mal überfallen bzw. beraubt worden sei, ein weiteres Mal auf denselben Täter eingelassen habe. Die Erklärung des Privatklägers, wonach er den Täter nicht sofort bei der zweiten Begegnung, sondern erst später wiedererkannt habe, sei nicht glaubhaft, zumal er (der Privatkläger B._____) ausgeführt habe, er habe im Vorfeld der ersten Tat mehrere Stunden mit dem Täter verbracht und sei diesem sogar körperlich "nähergekommen" (Urk. 47 S. 5; Urk. 83 S. 5 f.). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass es äusserst ungewöhnlich erscheint und Fragen aufwirft, weshalb der Privatkläger B._____ innert so kurzer Zeit gleich zwei Mal und mittels identischer Vorgehensweise (im Auto, unter Einsatz eines Sackmessers zwecks Drohung) vom selben Täter ausgeraubt worden sein soll. Damit konfrontiert, erklärte der Privatkläger wiederholt, er habe bei der Tat vom 21. Juli 2022 erst, als der Täter ihm das Messer an den Hals gedrückt und seine Forderung geäussert habe, gewusst, dass es der Gleiche sei, dem er bereits am
16. und 17. Juli 2022 begegnet sei (Urk. D1/3/1 F/A 46; Urk. D1/3/5 F/A 74 f.). Er habe Schwierigkeiten, sich das Gesicht des Täters zu merken. Wiedererkannt habe er diesen erst an seinem Geruch und an seiner Sprache, als er (der Täter) schon wieder in seinem Auto gesessen sei, ihm die Spitze seines Sackmessers an den Hals gehalten und ihn zur Herausgabe von Geld aufgefordert habe (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/5 F/A 63 f., 74 f.). Dieses Vorbringen vermag nicht restlos zu überzeugen, da sich der Privatkläger B._____ und der Täter – wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte – vor dem Raubüberfall vom 21. Juli 2022 bereits zwei Mal begegnet waren. Bei ihrem letzten Aufeinandertreffen hatten sie gemäss Schilderungen des Privatklägers B._____ während mehrerer Stunden miteinander geredet, zunächst im Park des Kasernenareals und später im Auto des Privatklägers. Auf der Rückbank sollen sie sich zudem näher gekommen sein und sich jeweils ausgezogen haben. Kurze Zeit nach diesem körperlichen Kontakt soll der Täter ihn ein erstes Mal beraubt haben (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 17 ff.; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 4-7, F/A 17 ff.), wobei es zur angegebenen Tatzeit, d.h. um ca. 08:00 Uhr morgens bereits hell gewesen sein musste (vgl. Urk. D1/3/5 F/A 19). Unter diesen Umständen wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger B._____ das Erscheinungsbild des Täters hätte einprägen und diesen bei ihrer erneuten Begegnung einige Tage später hätte wiedererkennen können. Daran ändert nichts, dass sich die Tat vom 21. Juli 2022 um ca. 02:00 Uhr und damit in der Nacht ereignete. Sodann erscheint widersprüchlich, dass sich der Privatkläger B._____ das Aussehen des Täters nach dem zweiten Raubüberfall und der behaupteten Erpressung neu relativ genau merken konnte, sodass er gegenüber der Polizei ein Signalement abgeben und genau umschreiben konnte, was für Kleider der Täter bei Verübung der Taten und bei ihrer weiteren Begegnung am Nachmittag des 21. Juli 2022 getragen haben soll (Urk. D1/1/1 S. 1 f.; Urk. D1/3/1 F/A 48; Urk. D1/3/2 F/A 19, 23, 27).
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger B._____ mit seinen Schilderungen, wonach er im Abstand von wenigen Tagen gleich zwei Mal vom selben Täter auf dieselbe Art und Weise überfallen und zudem erpresst worden sei, riskierte, in einem negativen Licht dazustehen. Sodann musste er sich diesbezüglich den kritischen Fragen der Strafverfolgungsbehörden und der Verteidigung stellen, wobei er jeweils konstante Antworten gab und zum Ausdruck brachte, dass ihm seine eigene Naivität durchaus unangenehm ist (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/5 F/A 14, 16 S. 7, F/A 55, 62 ff., 74 f.). Dies lässt seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Hervorzuheben ist zudem, dass kein Motiv auszumachen ist, weshalb der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Täterschaft für die beiden Raubdelikte vom 17. und 21. Juli 2022 unwahre Aussagen machen sollte. Insbesondere erscheint der Deliktsbetrag (Fr. 100.– bezüglich der Tat vom 17. Juli 2022; EUR 20.– sowie Mobiltelefon des Privatklägers bezüglich der Tat vom 21. Juli 2022) äusserst gering und ergibt sich daraus kein Interesse des Privatklägers, die zur Anklage gebrachten Überfälle zu Unrecht einem einzelnen Täter anzulasten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers B._____ spricht ferner, dass er die Identifikation des Täters nicht nur am äusseren Erscheinungsbild festmachte, sondern am gesamten Auftreten, am Geruch, an der Stimme und an der Sprache bzw. der Ausdrucksweise des Täters (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/2 F/A 19, 23, 27 ff.; Urk. Urk. D1/3/5 F/A 63 f., 74 f.). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Verteidigung nicht zu überzeugen, soweit sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Privatkläger B._____ mit Bezug auf die Frage, ob der Täter einen Oberlippenbart getragen habe oder nicht, gegenüber der Polizei inkonsistente Angaben gemacht habe (Urk. 83 S. 5 f.). Es verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel am wiederholten Vorbringen des Privatklägers B._____, dass er am 17. und am 21. Juli 2022 jeweils vom selben Täter in seinem Auto ausgeraubt worden sei.
3.2.9. Der Privatkläger B._____ identifizierte den Beschuldigten (A._____) als Täter. In diesem Punkt werden seine Aussagen durch zahlreiche objektive Beweismittel gestützt. Sodann anerkannte auch der Beschuldigte zumindest mit Bezug auf den zweiten Raubüberfall vom 21. Juli 2022 (Dossier 1), dass er der Täter gewesen sei (vgl. Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziff. III.3.2.7. f.) ergibt sich daraus im Grunde auch seine Täterschaft für den vier Tage zuvor verübten Raub gemäss Dossier 2. Dennoch ist nachfolgend auf die objektive Beweislage einzugehen, aus welcher sich hinreichend ergibt, dass der Beschuldigte die beiden Raubüberfälle vom 17. und 21. Juli 2022 verübte, wie es der Privatkläger B._____ konstant, nachvollziehbar und überzeugend vorbrachte.
3.2.10. Zunächst decken sich seine Schilderungen zu den Ereignissen unmittelbar nach dem zweiten Vorfall vom 21. Juli 2022 (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 32; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 8) mit den entsprechenden Angaben im Polizeirapport. Darin wird festgehalten, dass der Privatkläger B._____ am 21. Juli 2022 um 02:19 Uhr telefonisch Anzeige erstattet habe, woraufhin eine Patrouille zu seinem Standort ausgerückt sei (Urk. D1/1/1 S. 2). Dort habe der Privatkläger B._____ den Polizeibeamten gegenüber angegeben, ihm sei soeben Bargeld und sein Mobiltelefon entwendet worden. Da der Täter noch immer in der Umgebung vermutet worden sei, sei der Privatkläger B._____ kurzerhand in den Streifenwagen eingeladen und eine Nahbereichsfahndung eingeleitet worden. An der Brauerstrasse habe eine Person ausgemacht werden können, welche mit dem vom Privatkläger B._____ angegebenen Signalement des Täters übereingestimmt habe. Bevor der Privatkläger den Verdächtigen jedoch habe identifizieren können, sei dieser in Richtung Langstrasse davongerannt. Zwei der ausgerückten Polizeibeamten hätten daraufhin zu Fuss die Verfolgung des Flüchtenden aufgenommen, der jedoch trotz mehrmaligen lauten Rufen: "Stopp bzw. Polizei" weiter davongerannt sei. Die Fahndung nach dem flüchtenden Verdächtigen sei letztlich erfolglos geblieben (Urk. D1/1/1 S. 4). Allerdings habe einer der verfolgenden Polizeibeamten den Flüchtenden am Gesicht wiedererkennen und als A._____ identifizieren können, nachdem er diesen am Tag zuvor einer Personen- und Effektenkontrolle unterzogen habe (Urk. D1/1/1 S. 4).
Nach der erfolglosen Nahbereichsfahndung befragte die Polizei den Privatkläger B._____ zu den beanzeigten Taten (Urk. D1/3/1) und ersuchte unmittelbar danach um Ausstellung eines Vorführungsbefehls für A._____ (den Beschuldigten), welchem Gesuch die Staatsanwaltschaft gleichentags, d.h. am 21. Juli 2022 nachkam (Urk. D1/1/2 S. 4; Urk. D1/11/1-3). Um 11:35 Uhr wurde der Beschuldigte in der Bäckeranlage verhaftet (Urk. D1/11/5).
3.2.11. Nachdem der Beschuldigte bislang einzig aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem Signalement des Täters gemäss den Angaben des Privatklägers B._____ und der Identifikation durch einen der ausgerückten Polizeibeamten als Täter verdächtigt wurde, erfolgte am 23. August 2022 eine Wahlbild-Konfrontation. Unmittelbar davor führte der Privatkläger B._____ aus, dass er dem Täter in der Zwischenzeit ein weiteres Mal begegnet sei bzw. er ihn in der Bäckeranlage gesehen habe und zwar am 21. Juli 2022 nach seiner ersten Befragung durch die Polizei. Bei dieser Gelegenheit habe der Täter ein anderes T-Shirt als bei der Tatbegehung angehabt. Das frische T-Shirt sei weiss gewesen mit einem kleinen Logo auf der Brust (grün / Mann mit Schwert; Urk. D1/3/2 F/A 26 f.; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 8). Auch diese Aussage des Privatklägers B._____ findet in den von der Polizei erhobenen Akten eine Stütze. So ist auf dem Foto des Beschuldigten im Verhaftsrapport zu erkennen, dass er anlässlich seiner Verhaftung am 21. Juli 2022 um 11:35 Uhr ein weisses Polo-Shirt trug (Urk. D1/11/5; vgl. auch Urk. D1/1/4 S. 4).
Auf Vorhalt des Fotobogens für die Wahlbild-Konfrontation erklärte der Privatkläger B._____ sofort, die Person auf Foto Nr. 3 als Täter wiederzuerkennen (Urk. D1/3/2 F/A 28 ff.; Urk. D1/3/4). Auf dem genannten Foto war der Beschuldigte (A._____) abgebildet (Urk. D1/4/1). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2022 war der Privatkläger B._____ dem Beschuldigten insgesamt vier Mal begegnet, auch zur Tageszeit. Vor diesem Hintergrund sprechen seine schnelle Reaktion und die Sicherheit bei der Auswahl des Fotos Nr. 3 dafür, dass es sich bei der darauf abgebildeten Person tatsächlich um den Täter handelte, selbst wenn der Privatkläger B._____ wiederholt äusserte, Schwierigkeiten beim Wiedererkennen von Gesichtern zu haben. Mit Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass dem Privatkläger vor der Wahlbild-Konfrontation ein Foto von ihm (dem Beschuldigten) vorgelegt worden sei mit dem Hinweis, dass er der Täter sei, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 21).
3.2.12. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 hielt der Privatkläger B._____ auf erneuten Vorhalt des Fotobogens (Urk. D1/3/4) daran fest, dass es sich bei der auf Foto Nr. 3 abgebildeten Person um den Täter handle. Da der Beschuldigte dieser Einvernahme persönlich beiwohnte, konnte der Privatkläger sodann anhand seines persönlichen Eindrucks bestätigen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der die verfahrensgegenständlichen Taten zu seinem Nachteil verübt habe (Urk. D1/3/5 F/A 64 ff.). Er schilderte sodann, dass es zwischenzeitlich zu einer weiteren (fünften) Begegnung mit dem Täter gekommen sei, bei welcher Gelegenheit er ein Foto von diesem gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 14 f., F/A 16 S. 9; angeblicher Zeitstempel des Fotos: 28. August 2022 um 06:47 Uhr). Ein Abgleich des vom Privatkläger B._____ zu den Akten gereichten Fotos des vermeintlichen Täters (Beilage zu Urk. D1/3/5) mit den Fotos des Beschuldigten für die Wahlbild-Konfrontation und unmittelbar nach seiner Verhaftung (Urk. D1/3/4; Urk. D1/4/1; Urk. D1/11/5) lässt zahlreiche Ähnlichkeiten erkennen. So erscheinen die jeweiligen Gesichtszüge der fotografierten Personen übereinstimmend, insbesondere die hohen Wangenknochen und der tiefe Haaransatz. Die Identifikation des Beschuldigten als Täter im Rahmen der Wahlbild-Konfrontation und die Übereinstimmungen zwischen seinem Erscheinungsbild und dem Foto, das der Privatkläger B._____ vom vermeintlichen Täter machte, sind weitere starke Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.
3.2.13. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zur Täterschaft des Beschuldigten werden schliesslich durch die Ergebnisse der Auswertung von DNA-Spuren gestützt. So gab der Privatkläger B._____ bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2022 an, dass es sich jeweils um ein kleines Sackmesser mit einer kurzen, schmalen Klinge gehandelt habe, welches ihm der Täter zwecks Drohung an den Hals gehalten habe (Urk. D1/1/1 S. 4; Urk. D1/3/1 F/A 26 f.; vgl. auch Urk. D1/3/2 F/A 11 f.). Vor Verübung der Tat vom 17. Juli 2022 habe er gesehen, dass der Täter ein kleines Sackmesser auf sich getragen habe, da er damit den Falt seiner Hose aufgeschnitten habe, um Drogen herauszunehmen. Er gehe davon aus, dass es dasselbe Sackmesser gewesen sei, welches der Täter ihm anschliessend mit aufgeklappter Klinge an den Hals gehalten habe (Urk. D1/3/1 F/A 26 f.; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/5 F/A 76). Ein solches Sackmesser fand der Privatkläger B._____ gemäss eigenen Angaben nach den Taten vom 21. Juli 2022 gleichentags um ca. 17:00 Uhr auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs. Es sei offen gewesen. Daran habe er nichts geändert. Er habe es genommen und sogleich (aufgeklappt) in einen Plastiksack verpackt, worauf es niemand mehr angefasst habe (Urk. D1/3/2 F/A 6 ff.; vgl. auch Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 8). Dies teilte er der Polizei am 15. August 2022 telefonisch mit und übergab das Messer anlässlich seiner Einvernahme vom 23. August 2022 der polizeilichen Sachbearbeiterin, worauf es sichergestellt und spurenkundlich behandelt wurde (Urk. D1/1/3 S. 4). Eine Auswertung der DNA-Spuren ab dem Griffstück und den Nagelrillen des Taschenmessers ergab eine vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (Urk. D1/7/10; Urk. D1/7/11 S. 2 f.; Urk. D1/8/5 S. 2). Der Privatkläger B._____ wurde dagegen als Spurengeber ausgeschlossen (Urk. D1/7/10).
Am 23. August 2022 erfolgte auch im Auto des Privatklägers B._____ eine Spurensicherung (Urk. D1/1/3 S. 3; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/7/5). Bei der Analyse der Spurenasservate ab dem Gurt beim Sitz hinten links (einschliesslich der Schnalle und dem Taster am Gurtschloss) sowie der Asservate ab der Armauflage und dem Griff der Türe hinten links wurde jeweils ein DNA-Mischprofil festgestellt, zu welchem der Beschuldigte als anteiliger Spurengeber beigetragen haben musste, da die Merkmale seines DNA-Profils lückenlos im jeweiligen Mischprofil vorhanden waren (Urk. D1/7/11 S. 3 f.; Urk. D1/8/5 S. 3). Nachdem der Privatkläger B._____ konstant ausgesagt hatte, dass sich der Täter bei beiden Taten auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz gesetzt habe (Urk. D1/3/1 F/A 8, 19, 23 f., 58; Urk. D1/3/2 F/A 17 f., Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5, 7) und genau an diesem Sitzplatz DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt wurden, erfährt seine Sachdarstellung eine weitere Stütze in den objektiven Beweismitteln.
Es erstaunt zwar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Auto des Privatklägers B._____, welches Tatort von zwei Raubüberfällen und einer versuchten Erpressung gewesen sein soll, nicht unmittelbar nach Aufnahme der Ermittlungen spurenkundlich untersucht wurde, sondern erst über einen Monat nach Verübung der beanzeigten Taten, wodurch die Strafverfolgungsbehörden den Verlust bzw. die Verfälschung von Spuren riskierten. Es sind jedoch keine Gründe erkennbar, aufgrund derer an der Authentizität der sichergestellten DNA-Spuren zu zweifeln wäre. Solche wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Folglich ist der Umstand, dass die DNA des Beschuldigten am vermeintlichen Tatwerkzeug (Taschenmesser) und am Tatort (linke Rückbank hinter dem Fahrersitz) festgestellt wurde, ein weiteres starkes Indiz dafür, dass sich die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 entsprechend den Schilderungen des Privatklägers B._____ ereignet haben und der Beschuldigte der Täter ist.
3.2.14. Der Beschuldigte stellte konstant in Abrede, die ihm zur Last gelegten Straftaten zum Nachteil des Privatklägers B._____ verübt zu haben. Er habe den Privatkläger bis zum 21. Juli 2022 nie gesehen und sei nicht in dessen Auto gewesen. Sodann äusserte er sich kritisch dazu, wie der Privatkläger B._____ ihn eindeutig habe identifizieren können. An der Langstrasse würden sich unzählige Leute aufhalten, die dunkelhäutig seien und ihm ähnlich sehen würden. Der Privatkläger B._____ habe ihn offenbar nur deshalb erkannt, weil die Polizei ein Foto von ihm (dem Beschuldigten) gezeigt und gesagt habe, dies sei der Täter (Urk. D1/2/1 F/A 5, 13, 32 ff.; Urk. D1/2/3 F/A 10 ff., 22 f.; Urk. 45 S. 8 f.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erklären, dass er den Anklagevorwurf betreffend Raub gemäss Dossier 1 anerkenne und zugebe, den Privatkläger B._____ am 21. Juli 2022 beraubt zu haben (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6).
3.2.15. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger B._____ bis zum 21. Juli 2022 nie gesehen habe und nicht in dessen Auto gewesen sei, ist durch die objektive Beweislage widerlegt. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, soweit sie festhielt bzw. in ihre Beweiswürdigung miteinbezog, dass der Beschuldigte keine eigene Version der Geschehnisse vorbrachte, mit welcher er die äusserst belastende Indizienlage hinsichtlich seiner Täterschaft hätte entkräften können (Urk. 71 S. 20, 22 f.). Der beschuldigten Person steht es selbstverständlich völlig frei, inwiefern sie sich zur Sache äussert, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- als auch entlastender Tatsachen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
3.2.16. Es ist zwar durchaus berechtigt, in Frage zu stellen, ob bzw. gestützt auf welche Grundlage der Privatkläger B._____ in der Lage war, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren, obwohl er bis zur Verübung der Taten vom 21. Juli 2022 selbst nach zwei Begegnungen mit dem Täter nicht in der Lage war, diesen wiederzuerkennen. Allerdings wurde vorstehend bereits dargelegt, dass der Privatkläger B._____ die Identifikation nicht allein am äusseren Erscheinungsbild des Täters festmachte, sondern darüber hinaus dessen gesamtes Auftreten, den Geruch, dessen Stimme und die Sprache bzw. Ausdrucksweise miteinbezog (vgl. Ziff. III.3.2.8.). Sodann ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger das Signalement des Täters nach dem zweiten Vorfall derart eingeprägt hatte, dass er diesen in der Folge ohne Weiteres auf der Strasse (am 21. Juli 2022 und am 28. August 2022) bzw. anhand eines Fotos im Rahmen der Wahlbild-Konfrontation wiedererkennen konnte und nicht zusätzlich auf die weiteren Charakteristika wie Geruch, Sprache etc. angewiesen war. Schliesslich werden die Aussagen des Privatklägers B._____ zur Identifikation des Beschuldigten als Täter durch diverse objektive Beweismittel gestützt, sodass der Einwand des Beschuldigten, wonach sich an der Langstrasse unzählige dunkelhäutige Männer aufhalten würden, die ihm ähnlich sehen würden, ins Leere läuft.
3.2.17. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Einwände des Beschuldigten (vgl. Ziff. III.3.2.14.) nicht zu überzeugen vermögen und keine rechtserheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Privatklägers aufkommen lassen. Der Privatkläger B._____ vermochte den Beschuldigten als Täter der räuberischen Übergriffe vom 17. und 21. Juli 2022 zu identifizieren. In diesem Punkt werden seine differenzierten, in sich stimmigen und insgesamt glaubhaften Schilderungen durch diverse objektive Beweismittel gestützt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger B._____ den Beschuldigten fälschlicherweise der angeklagten Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 bezichtigen sollte. Hingegen hatte der Beschuldigte, welcher zur Tatzeit drogenabhängig war, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich insofern auf anderen Wegen finanzielle Mittel zur Finanzierung seiner Drogensucht beschaffen musste, durchaus ein Motiv für derartige Straftaten. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Täterschaft des Beschuldigten betreffend den Raub gemäss Dossier 2 gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ und die objektiven Beweismittel rechtsgenügend erstellt.
3.2.18. Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen auch in subjektiver Hinsicht keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss
Dossier 2 so zugetragen hat, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
4. Raub zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Dossier 6)
4.1. Beweismittel und deren Verwertbarkeit
4.1.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf betreffend Raub gemäss Dossier 6 beruht, vollständig aufgezählt und sich zutreffend zur Verwertbarkeit geäussert (Urk. 71 S. 16). Ihr ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 im Beisein seiner Verteidigung ausdrücklich darauf verzichtet habe, dass die Privatklägerin C._____ ein weiteres Mal in einer Form einvernommen werde, die ihm ermögliche, seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wahrzunehmen (Urk. 71 S. 16). Konkret erklärte er: "[…] Aber da sie jetzt nicht hier ist, ist das nicht unbedingt notwendig, dass sie noch einmal kommt" (Urk. D1/2/3 F/A 19 f.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Aussage des Beschuldigten als ausdrückliche Verzichtserklärung interpretierte. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung im weiteren Verlauf des Vorverfahrens auf den geäusserten Verzicht zurückkamen und eine parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin C._____ beantragten. Vielmehr verzichtete die Verteidigung vor Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 16/13). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurde nicht verlangt, die Privatklägerin sei ein weiteres Mal in einer Form einzuvernehmen, dass der Beschuldigte seine Rechte ausüben könne. Auch im Berufungsverfahren wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Damit ist von einem Verzicht auf die Teilnahme- und Konfrontationsrechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO auszugehen und sind die Aussagen der Privatklägerin C._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 17. August 2022 bzw. vom 13. Dezember 2022 vollständig verwertbar.
4.2. Beweiswürdigung
4.2.1. Die Vorinstanz hat sich überzeugend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ geäussert. Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2.2. Der angeklagte Sachverhalt basiert hinsichtlich des Tathergangs auf den entsprechenden Aussagen der Privatklägerin C._____. Diese schilderte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2022 rund 17 Stunden nach der angezeigten Tat, dass sie um ca. 03:00 Uhr morgens den Kiosk D._____ (recte: D._____ Kiosk) an der Langstrasse verlassen und sich auf den Heimweg gemacht habe. Sie sei die Brauerstrasse entlang gelaufen, bis sie bei der Verzweigung mit der Herbartstrasse einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen habe. Sie könne nicht sagen, von wem und mit was sie geschlagen worden sei. Nach dem Schlag gegen den Hinterkopf habe ihr der Täter ihre Handtasche weggerissen und sei in unbekannte Richtung geflüchtet. Sie habe sich sogleich zur Regionalwache begeben, um die Tat anzuzeigen und sich Hilfe zu holen (Urk. D6/4/1 F/A 9 ff., 25, 31, 33, 38; Urk. D6/4/2 F/A 18). Der Überfall müsse sich ziemlich genau um 03:15 Uhr ereignet haben, da sie um ca. 03:30 Uhr bei der Regionalwache eingetroffen sei (Urk. D6/4/1 F/A 14).
4.2.3. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin die Tat räumlich und zeitlich genau einordnen sowie das entwendete Deliktsgut detailliert beschreiben konnte. In ihren Aussagen sind sodann keine Übertreibungstendenzen auszumachen. Vielmehr beschrieb sie zurückhaltend und sachlich, was ihr widerfahren war, wobei sie angab, woran sie sich nicht mehr erinnern konnte bzw. was sie nicht wahrgenommen hatte. Ihre Aussagen wirken sodann authentisch, da sie von Emotionen geprägt sind. So schilderte sie, dass der Schlag gegen ihren Hinterkopf wehgetan habe. Sie habe weinen müssen und versucht, ihre Handtasche festzuhalten, die der Täter ihr habe wegreissen wollen (Urk. D6/4/1 F/A 31). Die Darstellung der Privatklägerin C._____ wird sodann durch objektive Beweismittel gestützt, insbesondere durch eine Fotografie und die ärztlichen Berichte, welche die erlittene Verletzung am Hinterkopf und deren Behandlung dokumentieren (Urk. D6/5/1 Foto 1; Urk. D6/6/2+6). Sodann ist ihr Aufenthalt im D._____ Kiosk unmittelbar vor der angeklagten Tat durch den eingereichten Kontoauszug der PostFinance vom 20. August 2022 belegt (Urk. D6/7/1 S. 2). Mit der unaufgeforderten Beschreibung ihres Alkoholkonsums bis um ca. 03:00 Uhr morgens, d.h. bis unmittelbar vor dem zur Anzeige gebrachten Raubüberfall (Urk. D1/4/1 F/A 11), gab die Privatklägerin C._____ sodann von sich aus Details preis, die geeignet waren, sie in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. Dies lässt ihre Schilderungen glaubhaft erscheinen.
4.2.4. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lässt sich einzig anführen, dass die Privatklägerin C._____ zur Tatzeit mit rund 2.1 Gewichtspromille deutlich alkoholisiert war (Urk. D6/1/1 S. 3). Dies lässt allerdings keine massgeblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer zurückhaltenden, authentischen und teilweise durch sachliche Beweismittel belegten Beschreibung des Tathergangs aufkommen. Der objektive Sachverhalt ist folglich in diesem Punkt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anklagegemäss erstellt. Die in der Anklageschrift umschriebene Verletzung an ihrem Hinterkopf und deren Behandlung sind durch die ärztlichen Berichte des Stadtspitals Triemli vom 17. August 2022 resp. vom 1. Februar 2023 hinreichend belegt (Urk. D6/6/2+6). Sodann bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die erstellte Verletzung als unmittelbare Folge des Schlages des Täters auf den Hinterkopf der Privatklägerin C._____ entstand. Der objektive Sachverhalt ist somit auch insoweit anklagegemäss erstellt.
4.2.5. Die Privatklägerin C._____ konnte den Täter des Überfalls nicht erkennen und keinerlei sachdienliche Angaben machen, die zu seiner Identifikation hätten beitragen können (Urk. D6/4/1 F/A 12, 16 ff., 23, 34 f.; Urk. D6/4/2 F/A 5). Sodann konnten keine Spuren des Täters sichergestellt werden, da die Privatklägerin ihre Kleidung, welche sie zur Tatzeit getragen hatte, vor einer allfälligen Spurensicherung gewaschen hatte (Urk. D6/1/1 S. 4; Urk. D6/4/1 F/A 27) und das entwendete Deliktsgut nicht wieder aufgefunden wurde (vgl. Urk. D6/4/2 F/A 14). Demzufolge ist nachfolgend anhand der übrigen erhobenen Beweismittel zu prüfen, ob es sich beim Beschuldigten tatsächlich um die Person handelt, welche den angeklagten Überfall zum Nachteil der Privatklägerin verübte.
4.2.6. Der Beschuldigte stellte konstant in Abrede, gewaltsam gegen die Privatklägerin C._____ vorgegangen zu sein und ihr die Handtasche samt Inhalt entwendet zu haben. In der Untersuchung führte er aus, dass er einmal eine Bauchtasche gefunden habe, wobei er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann und wo dies gewesen sei. Danach gefragt, was sich in der aufgefundenen Tasche befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dass diverse Karten wie Bankkarten, eine SBB-Karte "und so Sachen" in der Tasche gewesen seien, nicht hingegen ein Mobiltelefon und ein Portemonnaie. Der Beschuldigte räumte ein, dass er mit den Karten, welche er in der Bauchtasche auf der Strasse gefunden habe, Raucherwaren gekauft habe (Urk. D6/3/1 F/A 6 ff., 14 f.,18 ff., 29 f., 39, 42; Urk. D1/2/3 F/A 19 f., 22; vgl. auch Urk. 45 S. 11 ff.).
4.2.7. Das Zugeständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Verwendung der fremden Bankkarten zum Kauf von verschiedenen Waren lässt seine Darstellung glaubhaft erscheinen, da seine entsprechenden Aussagen erfolgten, bevor er mit der belastenden Beweislage konfrontiert wurde. So wurde erhoben, dass eine Bankkarte betreffend das Privatkonto der Privatklägerin C._____ bei der PostFinance AG am 17. August 2022 um 03:24 Uhr, d.h. rund neun Minuten nach Verübung der erstellten Tat, ein erstes Mal verwendet wurde und zwar im E._____ Shop an der … [Adresse] Zürich (Urk. D6/1/1 S. 5; vgl. auch Urk. D6/7/1 S. 2 f.). Bei den Akten liegen sodann Standbilder einer Überwachungskamera im erwähnten E._____ Shop, welche am 17. August 2022 zwischen 03:24 Uhr und 03:25 Uhr aufgenommen wurden (Urk. D6/5/1 Fotos 7-18). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Person sei, welche in den Standbildern zu erkennen sei und verschiedene Waren mit der "Kontaktlos-Funktion" der fremden PostFinance-Bankkarte bezahle bzw. zu bezahlen versuche (Urk. D6/3/1 F/A 36 f.; vgl. auch F/A 14 f.).
4.2.8. Aus den Standbildern der Überwachungskamera im E._____ Shop ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufnahmen ein Mobiltelefon in der Hand hielt. Dieses befand sich in einer blauen, aufklappbaren Schutzhülle mit gelber Innenseite, aus welcher der Beschuldigte die fremde Bankkarte zog, um die verschiedenen Waren zu bezahlen (Urk. D6/5/1 Fotos 7-18). Auf Vorhalt dieser Standbilder erklärte die Privatklägerin C._____, dass sie in der Hand des Beschuldigten eindeutig ihr Mobiltelefon wiedererkenne (Urk. D6/4/2 F/A 16 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 13). Der Beschuldigte machte hingegen geltend, dass es sich bei dem Mobiltelefon, welches er gemäss den erstellten Standbildern in der Hand halte, um sein eigenes handle. Dieses habe er in einem Geschäft am Zürich Hauptbahnhof gekauft (Urk. D6/3/1 F/A 38, 42 f., vgl. auch F/A 21 ff.; Urk. 45 S. 11, 13). Anlässlich seiner Verhaftung am 29. August 2022, d.h. rund zwei Wochen nach der angeklagten Tat, trug der Beschuldigte kein Mobiltelefon auf sich, sodass nicht möglich war, die widersprechenden Vorbringen des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ zu verifizieren bzw. zu überprüfen, wem das auf den Standbildern ersichtliche Mobiltelefon tatsächlich gehört. Der Beschuldigte erklärte auf entsprechende Frage nach dem Verbleib "seines" Mobiltelefons, dass er dieses rund eine Woche vor seiner Verhaftung verkauft habe (Urk. D6/3/1 F/A 26 ff.).
4.2.9. Die Privatklägerin konnte ihr Mobiltelefon, welches ihr bei der zur Anzeige gebrachten Tat gewaltsam entwendet worden war, äusserst detailliert beschreiben (Urk. D6/4/2 F/A 7 ff.; vgl. auch Urk. D6/1/1 S. 7). Nachdem ihre Aussagen zum Tathergang vorstehend als glaubhaft beurteilt wurden (vgl. Ziff. III.4.2.3. f.), kann auch auf ihre Angaben hinsichtlich des Deliktsguts abgestellt werden. Das auf den Standbildern der Überwachungskamera im E._____ Shop ersichtliche Gerät in der Hand des Beschuldigten stimmt mit der Beschreibung der Privatklägerin betreffend ihr entwendetes Mobiltelefon genau überein (Urk. D6/5/1 Fotos 718). Es erscheint als aussergewöhnlicher und kaum realistischer Zufall, dass der Beschuldigte zur Tatzeit selbst ein Mobiltelefon der Marke Samsung mit einer auffälligen, aufklappbaren Schutzhülle (blaue Aussen- und gelbe Innenseite) besass, welches identisch aussah wie dasjenige, welches der Privatklägerin C._____ gemäss ihrer Beschreibung gehörte, und er am 17. August 2022 um 03:24 Uhr im E._____ Shop aus der erwähnten Schutzhülle "seines" Mobiltelefons eine Bankkarte zog, welche auf die Privatklägerin lautete und ihr – zusammen mit ihrem Mobiltelefon – nur rund neun Minuten zuvor und wenige Meter entfernt vom E._____ Shop gewaltsam entwendet worden war. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen, wonach er lediglich Bank- und weitere Karten in einer Tasche gefunden und an sich genommen habe, nicht hingegen ein Mobiltelefon.
4.2.10. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ergeben sich weiter daraus, dass der Beschuldigte jeweils von einer Bauchtasche sprach, die er gefunden haben will. Diese Bauchtasche habe "etwas Weisses" gehabt bzw. sei "ein wenig weiss" gewesen (Urk. D6/3/1 F/A 7, 11). In der Tasche habe sich kein Portemonnaie befunden, sondern lediglich verschiedene Karten, welche er behändigt habe (Urk. D6/3/1 F/A 7, 12 f., 18, 39, 42; Urk. D1/2/3 F/A 19, 22; anders dagegen Urk. 45 S. 11). Die Privatklägerin gab hingegen gegenüber der Polizei an, dass ihr eine Tasche aus dunkelblauem Stoff der Marke Longchamp entwendet worden sei (Urk. D6/1/1 S. 7). In ihrer Tasche sei – neben dem bereits erwähnten Mobiltelefon – ein Portemonnaie gewesen. Die Bankkarte, welche hernach vom Beschuldigten verwendet worden sei, habe im Portemonnaie gesteckt und nicht in den Kartenfächern der Schutzhülle ihres Mobiltelefons (Urk. D6/4/2 F/A 13 f., 19). Auch auf diese Angaben der Privatklägerin zum Deliktsgut ist abzustellen, nachdem ihre Aussagen zum Tathergang zuvor als glaubhaft beurteilt wurden (vgl. Ziff. III.4.2.3. f.). Unter diesen Umständen erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten als unglaubhaft bzw. ist nicht auszuschliessen, dass er die Tat zum Nachteil der Privatklägerin C._____ mit einem anderen Delikt verwechselt.
4.2.11. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. gegen sein Vorbringen, dass eine unbekannte Dritttäterschaft für den gewaltsamen Überfall auf die Privatklägerin C._____ verantwortlich sein müsse, spricht mit der Vorinstanz schliesslich der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. So ist erstellt, dass sich das Raubdelikt am 17. August 2022 um ca. 03:15 Uhr an der Verzweigung Brauerstrasse / Herbartstrasse ereignete. Rechtsgenügend nachgewiesen ist weiter, dass der Beschuldigte bereits um 03:24 Uhr, d.h. rund neun Minuten später, die der Privatklägerin entwendete Bankkarte betreffend ihr Privatkonto bei der PostFinance AG im E._____ Shop zur Zahlung von verschiedenen Waren einsetzte. Da die Distanz vom Tatort zum Einsatzort der Bankkarte rund drei bis vier Gehminuten beträgt, ist die Möglichkeit einer Dritttäterschaft bloss theoretisch und daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Insbesondere erscheint wenig plausibel und unrealistisch, dass ein unbekannter Täter die Privatklägerin C._____ im Sinne des erstellten Tathergangs mit einem Schlag gegen den Hinterkopf überwältigte und ihr die Handtasche gewaltsam wegriss, diese jedoch in unmittelbarer Nähe des Tatorts (Verzweigung Brauerstrasse / Herbartstrasse) mit sämtlichen Wertgegenständen zurückliess, wo sie der Beschuldigte direkt danach fand.
4.2.12. Im Ergebnis ist auf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern eine unbekannte Dritttäterschaft gewaltsam gegen die Privatklägerin C._____ vorgegangen sei und ihr die Handtasche samt Inhalt entwendet habe, nicht abzustellen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der erhobenen Beweismittel ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen bleiben. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) besteht bei diesem Ergebnis der objektiven Beweiswürdigung kein Raum. Der objektive Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
4.2.13. Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen auch in subjektiver Hinsicht keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt betreffend das Raubdelikt gemäss Dossier 6 so zugetragen hat, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 1, 2 und 6, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, als mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 71 S. 40 ff. und S. 82). Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und wurde von den Parteien zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Raubdelikts gemäss Dossier 2 durchaus ein Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (andere besondere Gefährlichkeit) in Betracht gekommen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4; 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.4). So ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ die Spitze der aufgeklappten Klinge seines Sackmessers direkt an den Hals hielt. Aufgrund dieser Positionierung des Messers hätte bereits eine unerwartete oder ruckartige Bewegung des Privatklägers nach vorne oder zur rechten Seite selbst bei einer kurzen und durchschnittlich scharfen Klinge, wie sie der Beschuldigte zum Einsatz brachte, zu schweren Verletzungen führen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte nicht absehen konnte, wie sich der Privatkläger B._____ verhalten würde, etwa, ob er sich wehren oder panisch reagieren würde. Der Privatkläger war in keiner Weise auf den Raubüberfall vom 17. Juli 2022 vorbereitet. Abgesehen von den wiederholten Fragen nach Bargeld bestanden keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte plötzlich ein Sackmesser hervornehmen und ihm die Spitze der aufgeklappten Klinge an den Hals halten würde, zumal die Kontaktaufnahme und der persönliche Austausch davor – zumindest nach der Einschätzung bzw. Wahrnehmung des Privatklägers – darauf abzielte, sich "näherzukommen" und sexuelle Handlungen miteinander vorzunehmen. Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ unmittelbar vor der Tat vom 17. Juli 2022 Betäubungsmittel konsumiert hatte, was sich auf seine Reaktionsfähigkeit und das Vermögen, seine Bewegungen zu kontrollieren, ausgewirkt haben dürfte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 21, 23; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5 f., F/A 22). Einer Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB steht allerdings das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sein Bewenden hat.
3. Die rechtliche Würdigung der unter Dossier 6 angeklagten Straftat als (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
4. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen (vgl. Ziff. II.1.) – des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss den Dossiers 2 und 6 schuldig zu sprechen.
5. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten Erpressung gemäss Dossier 1 ist der Anklagesachverhalt lediglich insofern erstellt, als der Beschuldigte den Privatkläger B._____ aufforderte, zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag, d.h. am 21. Juli 2022, wiederzukommen und ihm noch mehr Geld zu bringen. Nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte dagegen, dass der Beschuldigte diese Aufforderung mit einer (Todes-) Drohung verknüpfte. Damit fehlt es an einer tatbestandsmässigen Handlung im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Androhung ernstlicher Nachteile), welchen die Staatsanwaltschaft für einschlägig erachtete und die Vorinstanz ihrem entsprechenden Schuldspruch zugrunde legte. Folglich ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen.
V. Strafzumessung und Vollzug
1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte
1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft, sowie mit Fr. 300.– Busse (Urk. 71 S. 83). Ausgehend von seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich der Dossiers 2 und 6 sowie vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verlangt der Beschuldigte eine mildere Bestrafung. Einen konkreten Antrag zum Strafmass liess er allerdings nicht stellen (Urk. 72 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 f.).
1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 78), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beach-
ten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
2. Strafrahmen / Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für die zu sanktionierenden Verbrechen und Vergehen ausgehend vom Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren abgesteckt (Urk. 71 S. 47) und festgehalten, dass keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 71 S. 48; vgl. BGE 136 IV
55 E. 5.8). Die Strafschärfungsgründe der Tat- und Deliktsmehrheit sowie die Strafmilderungsgründe der teilweise versuchten Tatbegehung und der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind daher jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen.
Die Übertretungen sind anschliessend mit einer Busse zu sanktionieren.
2.2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 45 ff., 34). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV
55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
Mit Bezug auf das Vorgehen zur Bildung der Einsatz- und Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Ergänzung der Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der einzelnen Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welche um die Einzelstrafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).
3. Sanktionsart
3.1. Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte, welche als Strafandrohung sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vorsehen, die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe ausgefällt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist ihrer Begründung für die Wahl der Freiheitsstrafe nicht zu folgen, soweit sie festhält, dass die Summe aller angeklagten Straftaten keine Geldstrafe mehr rechtfertige und insbesondere die fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten, die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung den Rahmen sprenge, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (Urk. 71 S. 47). Indem die Vorinstanz die Strafart aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Delikte bestimmt, missachtet sie die vom Bundesgericht für verbindlich erklärte Methodik zur Gesamtstrafenbildung.
3.2. Danach kann das Gericht nur dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV
313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (vgl. Art. 47 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).
Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen. Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe besteht m.a.W. eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
3.3. Der Beschuldigte hat insgesamt 12 Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände des Raubes, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Sachbeschädigung zum Teil einschlägig
sind (Urk. 75). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er – mit zwei Ausnahmen – stets mit freiheitsentziehenden Sanktionen bestraft, entweder mit Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts oder mit Freiheitsstrafen des Erwachsenenstrafrechts. Allein zwischen Mitte Januar und Ende März 2020 wurden insgesamt sieben Freiheitsstrafen gegen den Beschuldigten ausgesprochen, welche mit drei bis sechs Monaten von spürbarer Dauer waren. Auch die weiter zurückliegenden Verurteilungen u.a. wegen einschlägiger Delikte fielen mit
40 resp. 50 Tagen Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts durchaus erheblich aus. Die bisher gegen ihn ausgefällten Sanktionen vermochten den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Selbst der Vollzug sämtlicher freiheitsentziehender Sanktionen konnte ihn nicht zur künftigen Bewährung anhalten. Vielmehr wurde er jeweils innert kürzester Zeit nach den ergangenen Verurteilungen bzw. nach dem Vollzug der ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen wiederholt und überwiegend einschlägig rückfällig. Die längere Phase der Straffreiheit seit seiner letzten Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2020 ist allein darauf zurückzuführen, dass sich der Beschuldigte seither bis zum 7. Juli 2022 wegen der erwirkten unbedingten Freiheitsstrafen durchgehend im Strafvollzug befand (Urk. 4143). Nur 10 bzw. 14 Tage nach seiner Entlassung verübte er die Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ gemäss den Dossiers 1 und 2 (mehrfacher Raub und versuchte Erpressung). Daraufhin befand er sich vom 21. Juli 2022 bis zum 23. Juli 2022 erneut während kurzer Zeit im Gefängnis. Nachdem das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen worden war, wurde der Beschuldigte wieder auf freien Fuss gesetzt, worauf er bereits am 1. August 2022 abermals straffällig wurde und die unter Dossier 4 angeklagten Delikte verübte (unrechtmässige Aneignung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage). Bis zu seiner erneuten Verhaftung am 29. August 2022, d.h. innert knapp vier Wochen, folgten sodann die weiteren Straftaten, welche Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
3.4. Angesichts der wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass selbst die zahlreichen freiheitsentziehenden Sanktionen, die bisher gegen ihn ausgefällt wurden und die er ausnahmslos
zu vollziehen hatte, keine präventive Wirkung entfalteten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, den Beschuldigten genügend beeindrucken würde, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, einzelne der neu zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist überdies davon auszugehen, dass eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden könnte. Im Sinne der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion ist deshalb für sämtliche Verbrechen und Vergehen, die zur Beurteilung stehen, eine Freiheitsstrafe vorzusehen.
4. Strafe für Verbrechen und Vergehen
4.1. Tatkomponente
4.1.1. Raub zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Dossier 6)
4.1.1.1. Wie die Vorinstanz bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des Raubes zum Nachteil der Privatklägerin C._____ richtig festhielt (Urk. 71 S. 49), suchte sich der Beschuldigte gezielt eine alkoholisierte, ältere (Jahrgang 1959) und damit leicht zu überwältigende Frau als Opfer aus. Mit der Vorinstanz erscheint sodann besonders dreist, dass sich der Beschuldigte um 03:15 Uhr und damit in dunkler Nacht von hinten an die Privatklägerin heranschlich und diese überwältigte (Urk. 71 S. 49), was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Zugunsten des Beschuldigten ist dagegen verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant erscheint, sondern eher spontan und auf offener Strasse im grundsätzlich stark frequentierten Kreis 4 der Stadt Zürich verübt wurde. Die vom Beschuldigten angewendete physische Gewalt war indessen durchaus erheblich. So schlug er der Privatklägerin auf unbekannte Art und Weise gegen den Hinterkopf, sodass sie eine 5 cm lange Rissquetschwunde erlitt, welche im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Spital mit fünf Stichen genäht werden musste. Die Verletzung hatte eine längere Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin C._____ zur Folge (Urk. D6/6/5: Zeitraum vom 17. bis 29. August 2022). Sodann beschrieb sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2023, dass die Narbe am Hinterkopf teilweise noch schmerze und sie seit dem Vorfall vom 17. August 2022 v.a. bei Wetterwechseln Kopfschmerzen habe (Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. D6/4/2 F/A 4). Der erbeutete Deliktsbetrag war mit rund Fr. 700.– gering. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen grösseren Deliktsbetrag vermutete. Vielmehr ging es ihm darum, bei der Privatklägerin diejenigen Wertgegenstände zu erbeuten, welche sie zur Tatzeit bei sich trug. Da der Beschuldigte letztlich nur das Mobiltelefon der Privatklägerin und eine ihrer Bankkarten für sich behielt, erscheint die angewendete Gewalt absolut übertrieben und unverhältnismässig, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Unter den dargelegten Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einstuft.
4.1.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen, mithin pekuniären Beweggründen handelte. So bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es ihm um die Beschaffung von Wertgegenständen und/oder Zahlungsmitteln zur Finanzierung seines Drogenkonsums und seiner übrigen Lebenshaltungskosten ging. Dass der Beschuldigte zur Tatzeit keiner Erwerbstätigkeit nachging und wenige Wochen zuvor aus einem knapp 2 ½-jährigen Strafvollzug entlassen worden war (vgl. Urk. 4143), lässt seine Tat nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte bei Verübung des Raubüberfalls auf die Privatklägerin C._____ unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Aufgrund seiner aktenkundigen Suchtproblematik in Bezug auf Kokain (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 16 ff., 39; vgl. auch Urk. D1/11/7 und Urk. D11/15) ist allerdings zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt.
4.1.1.3. Nach dem Erwogenen wiegt das Verschulden betreffend den Raub zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Dossier 6) insgesamt gerade noch leicht. Damit erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich der oberen Grenze des unteren Drittels des verfügbaren Strafrahmens verschuldensangemessen. Bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als zu tief bemessen. Vielmehr erscheint insgesamt aufgrund des gerade noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
4.1.2. Mehrfacher Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossiers 1 und 2)
4.1.2.1. Mit Bezug auf die objektive Schwere der Raubdelikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar keine physische Gewalt anwendete. Indessen hielt er dem Privatkläger die Spitze der aufgeklappten Klinge seines Sackmessers direkt an den Hals, um seinen Forderungen nach Bargeld und anderen Wertgegenständen Nachdruck zu verleihen. Dies versetzte den Privatkläger B._____ in grosse Angst um sein Leben, insbesondere weil er wusste, dass der Beschuldigte – zumindest was die Tat vom 17. Juli 2022 betrifft – unmittelbar zuvor Betäubungsmittel konsumiert hatte. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass der Beschuldigte durch die Positionierung des Messers direkt am Hals eine grosse Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers B._____ schuf, da bereits eine unerwartete oder ruckartige Bewegung nach vorne oder zur rechten Seite selbst bei einer kurzen und durchschnittlich scharfen Klinge, wie sie der Beschuldigte zum Einsatz brachte, zu schweren Verletzungen hätte führen können. Unter Berücksichtigung der äusserst geringen Beute – Fr. 100.– anlässlich der ersten Tat vom 17. Juli 2022 und EUR 20.– sowie das Mobiltelefon des Privatklägers beim zweiten Raubüberfall vom 21. Juli 2022 – erscheint die geschaffene Verletzungsgefahr bzw. die vom Beschuldigten offenbarte Gefährlichkeit wiederum völlig übertrieben und unverhältnismässig.
Auch wenn den beiden Raubdelikten zum Nachteil des Privatklägers B._____ soweit ersichtlich keine Planung vorausging, erscheint das Tatvorgehen des Beschuldigten mit der Vorinstanz dennoch als besonders intrigant und perfide (Urk. 71 S. 50 f.). So liess er den Privatkläger glauben, er (der Beschuldigte) lasse sich auf ihn ein und werde sexuelle Handlungen mit ihm vornehmen, um so das Vertrauen des Privatklägers B._____ zu gewinnen und sich Zugang zu seinem Auto zu verschaffen, wo er hernach die beengten Platzverhältnisse nutzte, um die angeklagten Raubdelikte zu verüben. Hinsichtlich der Tat vom 17. Juli 2022 ist sodann besonders hervorzuheben, dass der Privatkläger B._____ dem Beschuldigten im Vorfeld bereits (freiwillig) Bargeld im Betrag von rund Fr. 65.– gegeben hatte, was Letzterem offenbar nicht genügte, weshalb er unter Vorhalt eines aufgeklappten Sackmessers und den Worten: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke" auch das restliche Bargeld des Privatklägers entwendete. Die objektive Tatschwere wiegt unter den dargelegten Umständen für beide Raubüberfälle zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht mehr leicht.
4.1.2.2. Zur subjektiven Tatschwere, insbesondere zum Vorsatz und den Beweggründen des Beschuldigten, kann einleitend auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.1.2. verwiesen werden, welche gleichermassen auch hier gelten. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass die Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug im Zeitpunkt der Verübung der beiden Taten zum Nachteil des Privatklägers B._____ nur 10 resp. 14 Tage zurücklag (vgl. Urk. 4143). Zudem erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfragen, dass er am
17. und am 21. Juli 2022, d.h. an den Tagen, als er die Raubüberfälle gemäss den Dossiers 1 und 2 beging, Kokain konsumiert habe (Urk. D1/2/1 F/A 16 ff.; vgl. auch Urk. D1/11/7). Folglich ist nicht auszuschliessen, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels stand, weshalb zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Die objektive Schwere der Straftaten vom 17. und 21. Juli 2022 erfährt durch die subjektive Tatschwere eine leichte Relativierung.
4.1.2.3. Das Verschulden betreffend den ersten Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 2) ist nach dem Erwogenen als noch leicht zu gewichten, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Mit Bezug auf den zweiten Raub gemäss Dossier 1 ist das Verschulden ebenfalls als noch leicht einzustufen, die (hypothetische) Einzelstrafe jedoch wegen des grösseren Deliktsbetrags etwas höher bei
22 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den vorliegend zu beurteilenden Raubdelikten ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 10 resp.
11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4.1.3. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der F._____, des Geschädigten G._____ und des Privatklägers H._____ (Dossiers 5, 7, und 10)
4.1.3.1. Zur objektiven Schwere der Tat zum Nachteil der F._____ (Dossier 5) ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag mit rund Fr. 950.– nicht unerheblich ist. Hinsicht der Art und Weise des Vorgehens fällt mit der Vorinstanz verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte zwar dreist vorging, indessen aber keine raffinierten und aufwändigen Vorkehrungen traf, um seine Tat vorzubereiten und auszuführen (Urk. 71 S. 55). Die kriminelle Energie erscheint vor diesem Hintergrund nicht gross. Die objektive Tatschwere wiegt leicht.
4.1.3.2. Mit Bezug auf die Diebstähle gemäss den Dossiers 7 und 10 ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils einen Trick bzw. ein Ablenkungsmanöver anwendete, um dem Geschädigten G._____ bzw. dem Privatkläger H._____ Vermögenswerte zu entwenden. Durch sein gezieltes, raffiniertes und schnelles Vorgehen offenbarte er eine gewisse kriminelle Energie, was leicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Das erbeutete Deliktsgut war jeweils von geringem Wert. So entwendete er dem Geschädigten G._____ eine Bauchtasche samt Bargeld im Betrag von ca. Fr. 300.– und dem Privatkläger H._____ eine Geldnote im Wert von Fr. 50.–. Ergänzend ist auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 71 S. 55 f.). Die objektive Schwere der Taten gemäss den Dossiers 7 und 10 ist als leicht einzustufen.
4.1.3.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zu seinen Beweggründen und der leichten Verminderung seiner Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.1.2. verwiesen werden, welche auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Taten Geltung haben. Die objektive Tatschwere erfährt somit eine leichte Relativierung durch die subjektive Komponente der Taten.
Das Verschulden wiegt jeweils insgesamt leicht, wofür isoliert betrachtet Freiheitsstrafen von 8 Monaten (Dossier 5) bzw. 6 Monaten (Dossiers 7 und 10) angemessen wären. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Taten ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 7 Monate Freiheitsstrafe für den mehrfachen Diebstahl zum Nachteil der F._____, des Geschädigten G._____ und des Privatklägers H._____ vorzunehmen (Urk. 71 S. 56).
4.1.4. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise versucht) zum Nachteil des Privatklägers I._____ (Dossier 4)
4.1.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte wenig raffiniert vorging, sondern schlicht die fremden Bankkarten des Privatklägers I._____ in zwei videoüberwachten Geschäften mit der "Kontaktlos-Funktion" zur Zahlung verschiedener Waren einsetzte. Der Deliktsbetrag fiel – ausgehend vom insgesamt vollendeten Delikt – mit Fr. 340.– gering aus. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen leicht.
4.1.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu seinen Beweggründen und der leichten Verminderung seiner Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.1.2. verwiesen werden, welche auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat Geltung haben. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente der Tat leicht relativiert. Insgesamt wiegt das Verschulden der vollendeten Tat sehr leicht, wofür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von
1 Monat angemessen wäre.
4.1.4.3. Dass einzelne Transaktionen im Betrag von insgesamt Fr. 108.– nicht ausgelöst wurden und es insofern bei einer bloss versuchten Tatbegehung blieb, nachdem der Privatkläger I._____ die entwendeten Karten hatte sperren lassen, führt zu keiner merklichen Strafreduktion, da der Beschuldigte seinerseits alles unternommen hatte, um den Deliktserfolg herbeizuführen und dieser lediglich wegen der schnellen Intervention des Privatklägers ausblieb.
4.1.4.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint es angezeigt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe für den (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Privatklägers I._____ (Dossier 4) um ½ Monat zu erhöhen.
4.1.5. Mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil der Stadtpolizei Zürich und des Gefängnisses Horgen (Dossiers 11 und 16)
4.1.5.1. Mit Bezug auf die objektive Schwere der Tat zum Nachteil der Stadtpolizei Zürich (Dossier 11) hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass der Beschuldigte bloss mit eigener Körpergewalt auf das Atemalkoholmessgerät einwirkte (Urk. 71 S. 57). Verschuldenserhöhend fällt dagegen ins Gewicht, dass er das Gerät vollständig zerstörte, sodass keine Reparatur mehr möglich war. Der verursachte Schaden ist mit rund Fr. 1'100.– nicht unbeachtlich. Unter diesen Umständen wiegt die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung gemäss Dossier 11 eher leicht.
4.1.5.2. Zur objektiven Tatschwere der Sachbeschädigung zum Nachteil des Gefängnisses Horgen (Dossier 16) hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte wiederum zunächst mit blosser Körpergewalt auf das Fenster und das Mobiliar seiner Gefängniszelle einwirkte, hernach jedoch ein Feuer entfachte, um noch grösseren Schaden anrichten zu können (Urk. 71 S. 57). Auch bei dieser Tat fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass das Fenster und das Mobiliar der Gefängniszelle durch sein Handeln weitgehend zerstört wurden, sodass eine Wiederverwendung nicht mehr möglich war. Der Sachschaden fiel mit Fr. 5'400.– durchaus erheblich aus. Die objektive Schwere der Tat gemäss Dossier 16 wiegt gerade noch leicht.
4.1.5.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus grosser Wut bzw. Rachegefühlen handelte (Urk. 71 S. 57). Mit Bezug auf die Sachbeschädigung zum Nachteil der Stadtpolizei Zürich (Dossier 11) ist zwar nicht nachgewiesen, dass er zur Tatzeit unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Aufgrund seiner aktenkundigen Suchtproblematik in Bezug auf Kokain ist allerdings zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt. Folglich wiegt das Verschulden für die Sachbeschädigung vom 26. August 2022 (Dossier 11) insgesamt leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Gefängnisses Horgen (Dossier 16) ist hingegen von der vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, da er sich zur Tatzeit seit rund vier Monaten in Untersuchungshaft befand und folglich keinen Zugang zu Betäubungsmitteln hatte. Die objektive Tatschwere erfährt somit durch die subjektive Komponente der Tat keine Relativierung. Für das insgesamt gerade noch leichte Verschulden hinsichtlich der Tat vom 21. Dezember 2022 erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten angezeigt.
4.1.5.4. Dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) Rechnung tragend, ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.
4.1.6. Unrechtmässige Aneignung zum Nachteil einer unbekannten Person (Dossier 15)
4.1.6.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst der bloss geringe Deliktsbetrag von rund Fr. 300.– verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zur Vorgehensweise ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte nichts weiter tun musste, als das Mountainbike am Fundort mitzunehmen und für sich zu verwenden. Verschuldensmindernd fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur wenige Stunden unberechtigt über das fremde Fahrrad verfügte. Allerdings ist davon auszugehen, dass er es auf absehbare Zeit auch weiterhin für seine Zwecke verwendet hätte, wäre er nicht am selben Tag verhaftet worden, wie er es gefunden hatte. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen sehr leicht.
4.1.6.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Der ärztlichen Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit vom 29. August 2022 ist zu entnehmen, dass er vor seiner Verhaftung mutmasslich Diaphin oder Kokain inhalativ konsumiert hatte (Urk. D11/15). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei Verübung des vorliegend zu beurteilenden Delikts gemäss Dossier 15 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, weshalb zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere führt somit zu einer weiteren Relativierung des ohnehin schon sehr leichten Tatverschuldens. Bei isolierter Betrachtung erscheint eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen.
4.1.6.3. Die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe ist für die unrechtmässige Aneignung gemäss Dossier 15 in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um ½ Monat zu erhöhen.
4.1.7. Zwischenfazit
Nach der vorstehenden Würdigung bzw. Gewichtung des Tatverschuldens hinsichtlich der zu sanktionierenden Verbrechen und Vergehen resultiert eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 62 Monaten Freiheitsstrafe.
4.2. Täterkomponente
4.2.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 22-jährigen Beschuldigten ist bekannt, dass er in J._____ (Sudan) geboren wurde und dort zusammen mit zwei Schwestern bei seiner Mutter aufwuchs. Im Juni 2015 migrierte er als 13-Jähriger zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester in die Schweiz, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Das Asylgesuch der Mutter (welches auch den Beschuldigten und seine Schwester miteinschloss) wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Juni 2016 abgewiesen. Der Vollzug der zugleich verfügten Wegweisung aus der Schweiz wurde allerdings als unzumutbar eingeschätzt, weshalb die ganze Familie vorläufig hierzulande aufgenommen wurde (Urk. D1/2/1 F/A 14; Urk. D1/2/2 F/A 168; Urk. D1/2/3 F/A 56; Urk. 37 S. 1 mit Verweisen auf die Akten des Migrationsamts = Urk. D1/15/3; Urk. 45 S. 2). Den Untersuchungsakten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte während seiner Jugend mehrfach in Heimen platziert war (Urk. D1/2/1 F/A 15; Urk. D1/2/3 F/A 56). Nähere Informationen dazu konnte resp. wollte der Beschuldigte nicht geben, da er daran keine Erinnerungen mehr habe (Urk. 45 S. 4). Gemäss einem Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 31. August 2023 habe der Beschuldigte den Besuch der obligatorischen Schule mehrheitlich verweigert, sodass er weder einen Schulabschluss erlangt noch eine Ausbildung absolviert habe. An den Bewerbungscoachings der Gemeinde K._____ habe der Beschuldigte nicht teilgenommen und auch den Massnahmen zur beruflichen Integration oder zur Planung der weiteren beruflichen Zukunft habe er kein Interesse entgegengebracht. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sei der Beschuldigte lediglich einmal im Jahre 2018 während fünf Wochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zwar als Mitarbeiter im L._____ (Urk. 37 S. 2 f. mit Verweisen auf die Akten des Migrationsamts = Urk. D1/15/3; vgl. auch Urk. D1/2/2 F/A 168; Urk. 45 S. 4). Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde der Beschuldigte im März 2020 durch das SEM ermahnt. Da im Nachgang zu den Ermahnungen weitere strafrechtliche Verfehlungen hinzukamen, wurde dem Beschuldigten im April 2020 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme gewährt. In der Folge hob das SEM mit Entscheid vom 11. August 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten auf, wogegen dieser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Das Beschwerdeverfahren ist nach wie vor hängig (Urk. 37 S. 1 und S. 4 mit Verweisen auf die Akten des Migrationsamts = Urk. D1/15/3; Urk. 45 S. 3).
Bis zu seiner Versetzung in Untersuchungshaft lebte der Beschuldigte mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester in K._____ und bezog Sozialhilfe (Urk. D1/2/1 F/A 11, 36; Urk. D1/2/2 F/A 168; Urk. D1/2/3 F/A 41 ff.; Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 45 S. 2). Aus letztlich unbekannten Gründen hat der Beschuldigte hohe Schulden. Der Betreibungsregisterauszug vom 3. Februar 2023 weist fünf Verlustscheine im Gesamtwert von Fr. 24'643.90 aus (Urk. D1/13/6; vgl. auch Urk. D1/2/2 F/A 169 und Urk. D1/2/3 F/A 51 ff.). Per 4. Oktober 2022 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord für den Beschuldigten eine Beistandsperson für die bereits errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (Urk. 44). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder.
Während sich aus den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben, sind seine schwierige Kindheit und Jugend (Aufwachsen im konfliktgeprägten Sudan, Migration in die Schweiz im jungen Alter von 13 Jahren, Aufenthalte in verschiedenen Heimen hierzulande) strafmindernd zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums an einer Betäubungsmittelsucht litt, wurde bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwere berücksichtigt und wirkt sich daher unter dem Titel der Täterkomponente nicht nochmals strafmindernd aus.
4.2.2. Bei Verübung der hier zu beurteilenden Delikte hatte der Beschuldigte bereits 12 Vorstrafen erwirkt (Urk. 75). Ein Grossteil der früheren Verurteilungen betraf die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bezüglich der Tatbestände des Raubes, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Sachbeschädigung ist der Beschuldigte allerdings einschlägig vorbestraft, wobei zu berücksichtigen ist, dass die entsprechenden Strafbefehle der Jugendanwaltschaft Unterland vom 22. Dezember 2017 resp. vom 16. August 2019 zur Tatzeit der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits einige Jahre zurücklagen. Zulasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass er die Straftaten zum Nachteil des Privatklägers B._____ gemäss den Dossiers 1 und 2 nur 10 bzw. 14 Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verübte (vgl. Urk. 41-43). Zwischen dem 21. Juli 2022 und dem 23. Juli 2022 befand er sich erneut während kurzer Zeit im Gefängnis. Nachdem das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen und er wieder auf freien Fuss gesetzt worden war, wurde der Beschuldigte bereits am 1. August 2022 wieder straffällig und zwar während laufendem Strafverfahren betreffend die Dossiers 1 und 2 (mehrfacher Raub und versuchte Erpressung). Bis zu seiner erneuten Verhaftung am 29. August 2022, d.h. innert des kurzen Zeitraums von knapp vier Wochen, verübte der Beschuldigte die weiteren Straftaten, welche Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Die strafrechtliche Vorbelastung und die wiederholte Delinquenz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug resp. aus der Haft sowie während laufendem Strafverfahren wirkt sich deutlich straferhöhend aus.
4.2.3. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich bei einem Grossteil der ihm zur Last gelegten Straftaten von Anfang an geständig zeigte bzw. die entsprechenden Vorwürfe anerkannte (vgl. dazu Urk. 71 S. 10 ff.). Obwohl die Beweislage teilweise erdrückend war und ihm die verfahrensgegenständlichen Taten unbesehen eines Geständnisses rechtsgenügend hätten nachgewiesen werden können, trug sein Nachtatverhalten durchaus zur Vereinfachung und Verkürzung des Strafverfahrens bei. Dem ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur in Ansätzen echte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen liess (Urk. 71 S. 61), was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt.
4.3. Zwischenfazit
Nach den vorstehenden Erwägungen halten sich die straferhöhenden und strafreduzierenden Faktoren der Täterkomponente ungefähr die Waage, weshalb es bei der vorgenannten Gesamtstrafe von 62 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. Der Beschuldigte wäre somit für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten zu sanktionieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch mit der von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 42 Monaten sein Bewenden.
5. Busse für Übertretungen
5.1. Für den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Dossier 6), den geringfügigen Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten M._____ (Dossier 13) und den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 12 und 14) ist der Beschuldigte schliesslich mit einer Busse zu bestrafen.
5.2. Die Vorinstanz erachtete eine Busse von Fr. 300.– für tat- und täterangemessen (Urk. 71 S. 62 f.). Dieser Betrag erscheint angesichts der Mehrzahl der verübten Delikte und des Umstands, dass der Busse nicht bloss Symbolcharakter
zukommen soll, selbst unter Berücksichtigung der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als eher mild. Einer Erhöhung des zu leistenden Betrags steht allerdings das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 300.– bleibt.
6. Fazit Strafzumessung
Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Der bislang erstandene Freiheitsentzug von 683 Tagen (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/11/5+11; Urk. D1/11/13).
7. Vollzug
7.1. Aufgrund der Dauer der festgesetzten Freiheitsstrafe fällt ein (teilweiser) Aufschub des Vollzugs dieser Strafe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe von 42 Monaten ist daher zu vollziehen.
7.2. Die ausgefällte Busse ist schon von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
VI. Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS
1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt der Parteien
1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für die Dauer von acht Jahren aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 71 S. 64 ff., 83).
1.2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren, dass von der Anordnung einer Landesverweisung, eventualiter von deren Ausschreibung im SIS, abzuse-
hen sei (Urk. 72 S. 2 f.; Urk. 83 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78).
2. Landesverweisung
2.1. Persönlicher Anwendungsbereich und Katalogtat
2.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
2.1.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Sudan und in der Schweiz aktuell (noch) vorläufig aufgenommen (vgl. Urk. 37 S. 1). Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit diesem Urteil ist er des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Damit liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, die nach Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative begangen wurde. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.
2.2. Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB
2.2.1. Die Vorinstanz hat das Prüfschema von Art. 66a Abs. 2 StGB und die relevanten Kriterien, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, korrekt dargelegt, weshalb einleitend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 64 ff.; vgl. im Übrigen BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3 f.; je mit Hinweisen). Nochmals hervorzuheben ist, dass die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dient (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.1; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat sich sodann zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geäussert und die Kriterien, welche sich daraus ergeben und bei der Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sowie bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, zutreffend dargelegt (Urk. 71 S. 65, 69; vgl. im Übrigen BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1293/2023 vom 11. März 2024 E. 1.3.2; 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auch darauf kann verwiesen werden.
2.2.2. Der aktuell 22-jährige Beschuldigte wurde in J._____ (Sudan) geboren, wo er in der Folge mit zwei Schwestern bei seiner Mutter aufwuchs. Im Juni 2015 migrierte er als 13-Jähriger zusammen mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester in die Schweiz, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschuldigte verbrachte folglich seine Kindheit in seinem Heimatland Sudan. In der Schweiz lebt er seit rund neun Jahren.
2.2.3. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer scheint der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht hierzulande nicht integriert zu sein. So liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass er in der Schweiz Freundschaften oder Bekanntschaften schliessen konnte und über ein soziales Netzwerk verfügt. Mit der Vorinstanz ist ihm immerhin zugute zu halten, dass er gebrochen Deutsch spricht, wobei angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von neun Jahren und den zahlreichen Angeboten, die der Beschuldigte hätte in Anspruch nehmen können, um die deutsche Sprache zu erlernen, durchaus bessere Sprachkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
2.2.4. Die einzigen sozialen Kontakte des Beschuldigten scheinen zu seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester zu bestehen, mit denen er in K._____ zusammenlebt. Dieses familiäre Verhältnis fällt nur dann in den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Dazu ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 30. März 2020 und dem 7. Juli 2022 zum Vollzug von zahlreichen unbedingten Freiheitsstrafen durchgehend im Gefängnis befand. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug war er lediglich während knapp vier Wochen auf freiem Fuss, bis er am 29. August 2022 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (ein zweites Mal) verhaftet wurde. Seither befindet er sich wieder ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. In den Jahren nach seiner Migration in die Schweiz bis zum vorgenannten Strafvollzug ab dem 30. März 2020 war der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in verschiedenen Heimen untergebracht. Unter diesen Umständen kann entgegen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 68 f.) keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Mutter und der jüngeren Schwester angenommen werden. Daran ändert nichts, dass diese Familienangehörigen ihn in der Haft besuchten und telefonischen Kontakt zu ihm hielten (vgl. Urk. D1/11/29+38; Urk. 45 S. 2; Urk. 47 S. 14). Da der volljährige Beschuldigte nicht mehr zur Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gehört und keine eigene Familie gegründet hat, sondern nach wie vor ledig und kinderlos ist, würde die Anordnung einer Landesverweisung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nicht tangieren. Den Kontakt zu seiner Mutter und der jüngeren Schwester könnte der Beschuldigte in zumutbarer Weise und ohne grössere Einschränkungen mit elektronischen Kommunikationsmitteln (Telefonanrufe und/oder Videotelefonie) aufrechterhalten und pflegen, wie er es bereits während der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs tat (vgl. Urk. 47 S. 14).
2.2.5. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann einleitend auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 71 S. 69 f.). Nochmals hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte gemäss dem eingeholten Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 31. August 2023 den Besuch der obligatorischen Schule mehrheitlich verweigert habe, sodass er weder einen Schulabschluss erlangt noch eine Ausbildung absolviert habe. An den Bewerbungscoachings der Gemeinde K._____ habe er nicht teilgenommen und auch den Massnahmen zur beruflichen Integration oder zur Planung der weiteren beruflichen Zukunft habe er kein Interesse entgegengebracht (Urk. 37 S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass er im Jahre 2018 während fünf Wochen als Mitarbeiter im L._____ arbeitete, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Migrationsamt des Kantons Zürich im vorgenannten Bericht darauf hinwies, dass er für ein Berufsfindungsjahr von der Jugendanwaltschaft Unterland dorthin eingewiesen worden sei, die Arbeitstätigkeit somit nicht auf seine eigene Initiative zurückzuführen sei (Urk. 37 S. 3). Der Beschuldigte unternahm somit von sich aus keinerlei Anstrengungen, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren und eine Berufsausbildung zu absolvieren bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich musste er in der Vergangenheit immer von der Sozialhilfe unterstützt werden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten als vorläufig Aufgenommener diese klar ungenügende Integration nicht zu entschuldigen vermag, zumal Art. 85a AIG (SR 142.20) vorläufig aufgenommenen Personen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Die behauptete Arbeitsstelle, die er vor seiner Verhaftung am 29. August 2022 in Aussicht gehabt und demnächst hätte antreten können (vgl. Urk. D1/2/3 F/A 35 ff.), blieb unbelegt und kann daher nichts ändern am Eindruck einer absoluten Verweigerungshaltung des Beschuldigten, am wirtschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sondern auch langfristig Leistungen der Sozialhilfe wird in Anspruch nehmen müssen (Urk. 71 S. 70). Zulasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass er verschuldet ist und Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 24'643.90 gegen ihn bestehen (Urk. D1/13/6).
2.2.6. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er grundsätzlich gesund ist, jedoch regelmässig Betäubungsmittel konsumiert und an einer Suchtproblematik in Bezug auf Kokain leidet (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 16 ff., 39; vgl. auch Urk. D1/11/7 und Urk. D11/15). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln medizinisch gesehen um eine Krankheit handelt, die dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Dennoch hat er es zu verantworten, dass er bislang keine Versuche unternahm, um von seinem Suchtverhalten loszukommen, welches ihn wiederholt zu delinquentem Verhalten veranlasste. So ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass er professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt oder an einem besonderen (Therapie-) Programm partizipiert, um von seinem problematischen Betäubungsmittelkonsum wegzukommen. Vielmehr sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 22. Juli 2022 aus: "Die Sachen, die ich früher gemacht habe, möchte ich nicht mehr machen, ausser, dass ich Drogen konsumiere" (Urk. D1/2/1 F/A 32). Entsprechend würde die Anordnung einer Landesverweisung nicht in ein etabliertes und erfolgsversprechendes Behandlungssetting des Beschuldigten eingreifen. Die Betäubungsmittelabhängigkeit an sich steht einer mehrjährigen Wegweisung aus der Schweiz ebenfalls nicht entgegen.
2.2.7. Zu den familiären Bindungen im Herkunftsstaat lässt sich den Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich entnehmen, dass der Stiefvater und zwei Halbschwestern des Beschuldigten im Sudan verblieben, als er zusammen mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester in die Schweiz migrierte (Urk. 37 S. 2 mit Verweisen auf die Akten des Migrationsamts = Urk. D1/15/3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte auf entsprechende Frage nicht in Abrede, dass im Sudan Verwandte von ihm leben würden. Er erklärte jedoch, dass er nicht wisse, wo sich diese aufhalten würden. Es bestehe schon lange kein Kontakt mehr (Urk. 45 S. 3; Urk. 47 S. 14). Aufgrund dieser Aussage des Beschuldigten und der Umstände, unter denen seine Mutter alleine mit ihren leiblichen Kindern den Sudan verliess, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Heimat über tragfähige verwandtschaftliche Kontakte verfügt, die ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könnten. Es ist daher zutreffend, wenn die Verteidigung festhält, dass im Sudan niemand auf den Beschuldigten warten würde (Urk. 47 S. 14; vgl. auch Urk. 83 S. 9).
2.2.8. Der Beschuldigte müsste sich in seinem Heimatland aus eigener Kraft eine gänzlich neue Existenz aufbauen, sich insbesondere eine Unterkunft und eine Erwerbstätigkeit suchen, was eine grosse Herausforderung für ihn darstellen würde, zumal er weder über einen Schulabschluss verfügt noch eine Berufsausbildung absolviert hat und zuletzt einen sehr strukturlosen Alltag lebte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er aufgrund seines Wegzugs im Alter von 13 Jahren und seines ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz seit inzwischen neun Jahren nur noch bedingt mit den Lebens- und Arbeitsverhältnissen im Sudan vertraut ist. Hinzu kommt, dass die aktuelle politische Situation dort sehr instabil und seit Mitte April 2023 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces [SAF]) und der paramilitärischen Gruppierung Rapid Support Forces (RSF) geprägt ist. Nach den Einschätzungen des UN-HCR und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen involviert, welche die eine oder andere Konfliktpartei unterstützen. Das Epizentrum der Kämpfe befindet sich derzeit in Khartum, wo der bewaffnete Konflikt vor über einem Jahr ausbrach. Inzwischen ist der Konflikt allerdings auch in anderen Gebieten des Sudan eskaliert und haben sich die kämpferischen Auseinandersetzungen dorthin ausgeweitet (<https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6>, zuletzt besucht am 2. Juli 2024; <https://reporting.unhcr.org/operational/operations/sudan>, zuletzt besucht am 2. Juli 2024). Im Herkunftsland des Beschuldigten kommt es somit seit bald anderthalb Jahren landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der sudanesischen Armee und verschiedenen paramilitärischen Gruppierungen, darunter insbesondere der RSF. Die Kämpfe fordern auch zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (<https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2023>, zuletzt besucht am 1. Juli 2024).
Infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien hat sich die humanitäre Lage im Sudan drastisch verschlechtert. So ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser und Strom nicht überall und durchgehend gewährleistet (<https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6>, zuletzt besucht am 2. Juli 2024). Zudem ist die öffentliche Infrastruktur stark beschädigt (Krankenhäuser, Lager für Binnenvertriebene). Aufgrund der gravierenden Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung befinden sich zahlreiche Menschen auf der Flucht. Die prekäre humanitäre Lage der Binnenvertriebenen wird durch den Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Medikamenten und Treibstoff noch verschärft (<https://reporting.unhcr.org/operational/operations/sudan>, zuletzt besucht am 2. Juli 2024; vgl. auch <https://www.amnesty.ch/de/ueber-amnesty/publikationen/amnesty-report/jahre/2023/laenderbericht-sudan>, zuletzt besucht am 2. Juli 2024). Sowohl das UNHCR als auch das EDA schätzen die Situation im Sudan als volatil und äusserst komplex ein. Die Entwicklung der weiteren Konfliktdynamik sei äusserst ungewiss und lasse keine verlässliche Prognose zu (<https://reporting.unhcr.org/operational/operations/sudan>, zuletzt besucht am 2. Juli 2024; <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6>, zuletzt besucht am 2. Juli 2024).
2.2.9. Aufgrund der vorstehenden Veränderungen der politischen und menschenrechtlich relevanten Lage im Sudan wäre die Anordnung einer Landesverweisung und die daraus folgende mehrjährige Wegweisung zweifellos gravierend für den Beschuldigten. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Sudan mit der Gefahr von Angriffen auf die Zivilbevölkerung, die unsichere Grundversorgung und die vielerorts zerstörte Infrastruktur lassen die Chancen auf eine Wiedereingliederung und Resozialisierung des Beschuldigten derzeit stark erschwert, wenn nicht sogar wenig realistisch erscheinen, selbst unter Berücksichtigung seiner intakten Sprachkenntnisse und seines noch jungen Alters.
2.2.10. Aus der vorstehenden Prüfung der relevanten Kriterien ergibt sich, dass einzig die Bürgerkriegssituation und die damit einhergehende drastische Verschlechterung der politischen und menschenrechtlich relevanten Lage im Sudan seit Mitte April 2023 einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen könnte. Ein solcher Schluss würde sich allerdings nur dann aufdrängen, wenn die relevanten Verhältnisse stabil sind und bereits im aktuellen Zeitpunkt des Sachurteils feststeht, dass die Landesverweisung definitiv nicht vollzogen werden könnte (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die weitere Entwicklung im Sudan ist derzeit äusserst ungewiss und lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, da kaum verlässliche Berichterstattungen vorliegen, die eine umfassende Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse im Heimatland des Beschuldigten zulassen. Sowohl das UNHCR als auch das EDA schätzen die Situation im Sudan als volatil und äusserst komplex ein. Insofern kann die Frage, ob die Landesverweisung tatsächlich vollzogen werden könnte, zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1 mit Hinweis). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Landesverweisung erst vollzogen wird, sobald der Beschuldigte bedingt oder endgültig aus dem Strafvollzug entlassen wird (Art. 66c Abs. 2 und 3 StGB). Mit diesem Urteil ist er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu sanktionieren. Davon hat er bislang
683 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden, was aufgerundet 23 Monaten entspricht. Es verbleibt somit ein Strafrest von fünf bis neun Monaten, den der Beschuldigte zu vollziehen hat, bevor er die Schweiz ver-
lassen muss. Derzeit ist nicht auszuschliessen, dass sich die politische, wirtschaftliche und humanitäre Situation im Herkunftsland des Beschuldigten bis dahin und während der massgeblichen Dauer einer Landesverweisung, welche von Gesetzes wegen mindestens fünf Jahre beträgt (Art. 66a Abs. 1 StGB), wieder deutlich stabilisiert bzw. verbessert. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Sudan humanitäre Hilfe durch internationale Organisationen erhält. Dass die Lebensumstände im Heimatland des Beschuldigten aufgrund des Bürgerkriegs gegenwärtig schwierig sind, führt unter den genannten Umständen nicht zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Anordnung einer Landesverweisung zum aktuellen Zeitpunkt auch keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB entgegenstehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, nachdem das ursprünglich von seiner Mutter gestellte Asylgesuch abgewiesen wurde (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB). Der Beschuldigte bringt sodann nicht vor, dass er im Falle der Anordnung einer Landesverweisung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, im Sudan Opfer von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 EMRK zu werden. Dafür bestehen derzeit auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte, selbst unter Berücksichtigung der unsicheren politischen Lage im Sudan und der landesweiten Kampfhandlungen zwischen der Armee und verschiedenen paramilitärischen Gruppierungen.
2.2.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Landesverweisung den Beschuldigten zweifellos hart treffen würde, da er sich in seinem Heimatland aus eigener Kraft eine gänzlich neue Existenz aufbauen müsste, was angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation und der entsprechend schwierigen Lebensverhältnisse dort mit erheblichen Herausforderungen verbunden sein dürfte. Allerdings ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht hierzulande integriert ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in der Schweiz besonders enge, gefestigte und deshalb schützenswerte Beziehungen unterhält, obwohl er sich seit immerhin neun Jahren hier aufhält. Vielmehr entsteht der Eindruck, als weigere sich der Beschuldigte trotz der vielseitigen Unterstützungs- und Integrationsangebote vehement, am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen. Dass die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken würde, ist daher – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 83 S. 9 f.) – zu verneinen.
2.2.12. Allerdings wäre selbst unter der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen, da die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner längerfristigen Wegweisung nicht zu überwiegen vermögen.
2.2.13. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit diesem Urteil u.a. des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Art und Schwere der einzelnen Katalogtaten gemäss den Dossiers 1, 2 und 6 (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Ziff. V.4.1.1.-4.1.2.). Das Verschulden wurde jeweils – unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund des nicht auszuschliessenden Einflusses von Betäubungsmitteln zu den einzelnen Tatzeitpunkten – als (gerade) noch leicht gewichtet. Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der einzelnen Katalogtaten ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte den ersten Raub am 17. Juli 2022 (Dossier 2) und damit nur 10 Tage nach seiner Entlassung aus einem 2 ½-jährigen Strafvollzug verübte. Der zweite Überfall folgte vier Tage später am 21. Juli 2022 (Dossier 1). Daraufhin befand sich der Beschuldigte bis zum 23. Juli 2022 erneut während kurzer Zeit im Gefängnis. Nachdem das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen worden war, wurde er wieder auf freien Fuss gesetzt, worauf er am 17. August 2022 den unter Dossier 6 angeklagten Raub beging. Aus den kurzen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Katalogtaten ergibt sich eine erhebliche kriminelle Energie und Deliktbereitschaft des Beschuldigten. Dazu trägt weiter bei, dass er innert des kurzen Zeitraums zwischen seiner Entlassung aus der vorübergehenden Festnahme am 23. Juli 2022 und seiner erneuten Verhaftung am 29. August 2022 während laufendem Strafverfahren neben dem Raub gemäss Dossier 6 zahlreiche weitere Straftaten verübte, welche Gegenstand dieses Verfahrens bilden, jedoch keine Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellen.
2.2.14. Für die Anordnung einer Landesverweisung spricht weiter die negative Legalprognose des Beschuldigten. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat er insgesamt 12 Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Katalogtat des Raubes (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) teilweise einschlägig sind (Urk. 75). Auch wenn die in der Vergangenheit verübten Taten nicht durchwegs schwer wiegen, lässt die wiederholte Delinquenz und die Vielzahl der verletzten Rechtsgüter auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit, Renitenz und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber seinen Mitmenschen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er – mit zwei Ausnahmen – stets mit freiheitsentziehenden Sanktionen bestraft, welche teilweise von spürbarer Dauer waren. Die bisher gegen ihn ausgefällten Sanktionen vermochten den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Selbst der Vollzug sämtlicher freiheitsentziehender Sanktionen konnte ihn nicht zur künftigen Bewährung anhalten. Vielmehr wurde er jeweils innert kürzester Zeit nach den ergangenen Verurteilungen bzw. nach dem Vollzug der ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen wiederholt und überwiegend einschlägig rückfällig.
Der Beschuldigte verfügt weder über feste, geregelte Alltagsstrukturen noch über ein tragendes, soziales Netz, welches ihn von weiterer Delinquenz abhalten könnte. Sodann hat er bislang keine Versuche unternommen, um von seinem problematischen Konsumverhalten mit Bezug auf Betäubungsmittel loszukommen, welches ihn wiederholt zu delinquentem Verhalten veranlasste. Vor dem Hintergrund, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Landesverweisung primär in der Verhinderung weiterer Delinquenz durch ausländische Straftäter in der Schweiz besteht, ist aufgrund des äusserst getrübten strafrechtlichen Leumunds und der beträchtlichen Rückfallgefahr des Beschuldigten von einem ganz erheblichen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung auszugehen.
2.2.15. Da sich auch aus dem Nachtatverhalten betreffend die einzelnen Katalogtaten gemäss den Dossiers 1, 2 und 6 nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten lässt, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und längerfristigen Fernhaltung ganz deutlich gegenüber seinem privaten Bedürfnis, hier in der Schweiz zu verbleiben.
2.2.16. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen lässt, ob die Landesverweisung vollzogen werden kann oder ob dem Vollzug definitive Hindernisse entgegenstehen (vgl. Ziff. VI.2.2.10.). Die zuständige Vollzugsbehörde wird deshalb die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung anhand der dannzumal aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen und dabei auch Umstände zu beachten haben, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung massgebend sind, in den vorliegenden Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3. Dauer der Landesverweisung
Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre fest (Urk. 71 S. 73 f., 83). Da diese Dauer den massgeblichen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweisen) und einer längeren Dauer der Landesverweisung ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegensteht, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen. Folglich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für acht Jahre des Landes zu verweisen.
4. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
4.1. Rechtliche Grundlagen
4.1.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auf die sog. SIS-II-Verordnung. Da dieses Regelwerk im Zeitpunkt der Anlasstaten gemäss den Dossiers 1, 2 und 6 nicht mehr in Kraft war, sind nachfolgend die massgeblichen rechtlichen Grundlagen kurz darzulegen.
4.1.2. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS-II-Verordnung sind weitgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden.
4.1.3. Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung [EU] 2018/1861).
4.1.4. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).
4.2. Würdigung
4.2.1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Sudan. Er gilt somit als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind.
4.2.2. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Die einzelnen Anlasstaten erfüllen ohne Weiteres den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Art und Schwere der verübten Anlasstaten, zur strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten und der äusserst negativen Legalprognose (Ziff. VI.2.2.13. f.) stellt sein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt.
VII. Zivilforderungen
1. Anträge der Parteien / Urteil der Vorinstanz
1.1. Mit Formular vom 5. Januar 2023 stellte der Privatkläger B._____ sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 900.– und einen Betrag von Fr. 600.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. D1/9/2). Die Vorinstanz entsprach der Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ und verpflichtete den Beschuldigten, einen Betrag von Fr. 600.– als Genugtuung zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wies sie dagegen ab (Urk. 71 S. 77 f., 83). Gegen letzteren Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers B._____ in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Ziff. II.1.). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit nur noch die Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____, welche der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 300.– anerkennen liess. Im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 300.–) verlangte er dagegen die Abweisung (Urk. 83 S. 2; vgl. zuvor Urk. 72 S. 3).
1.2. Die Privatklägerin C._____ beantragte mit Formular vom 22. Januar 2023 sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 800.– und einen Betrag von Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. D6/7/4). Die Vorinstanz entsprach den Zivilforderungen der Privatklägerin C._____ zumindest teilweise und verpflichtete den Beschuldigten, Schadenersatz von Fr. 178.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen (Urk. 71 S. 78 f., 83). Gegen den Entscheid der Vorinstanz über das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb darüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden ist. Zu überprüfen ist dagegen der angefochtene Entscheid über die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C._____. Diesbezüglich verlangt der Beschuldigte die vollständige Abweisung (Urk. 72 S. 3; Urk. 83 S. 2).
2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung
2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren gemäss Art. 122 ff. StPO bzw. die Anspruchsvoraussetzungen im materiellen Privatrecht, namentlich gemäss Art. 41 ff. OR, grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 71 S. 76 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden. Es ist einzig zu korrigieren, dass der Anspruch des Privatklägers B._____ auf Zusprechung einer Genugtuung nicht gestützt auf Art. 47 OR, sondern nach Art. 49 OR zu beurteilen ist.
2.2. Der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Raubes schuldig zu sprechen, womit er widerrechtliche und schuldhafte Eingriffe in die psychische und physische Integrität der Privatkläger B._____ und C._____ zu verantworten hat. Die haftungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Art. 41 ff. OR) sind insofern erfüllt.
2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 71 S. 78), lässt sich den Aussagen des Privatklägers B._____ anlässlich seiner Einvernahmen im Verlauf des Vorverfahrens klar entnehmen, dass er durch die zu seinem Nachteil verübten Raubdelikte einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt war, welche zu einer massgeblichen Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls führte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 29 f., 37 f., 59 f.; Urk. D1/3/5 F/A 29 ff., 55 f., 61, 69). Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlich-keitsrechten ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht. Nachdem keine anderweitige Wiedergutmachung durch den Beschuldigten erfolgte, ist dem Privatkläger B._____ gestützt auf Art. 49 OR für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung zuzusprechen.
Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Privatkläger B._____ gleich zwei Mal innert weniger Tage das Opfer von gewaltsamen Übergriffen des Beschuldigten wurde. Hinsichtlich der näheren Tatumstände, insbesondere der jeweiligen Art und Weise des Vorgehens, kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Ziff. V.4.1.2.). Es ist allerdings an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte durch die Positionierung des Messers direkt am Hals eine grosse Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers B._____ schuf, da bereits eine unerwartete oder ruckartige Bewegung nach vorne oder zur rechten Seite selbst bei einer kurzen und durchschnittlich scharfen Klinge, wie sie der Beschuldigte zum Einsatz brachte, zu schweren Verletzungen hätte führen können. Dass der erbeutete Deliktsbetrag (Fr. 100.– bezüglich der Tat vom 17. Juli 2022; EUR 20.– sowie Mobiltelefon des Privatklägers bezüglich der Tat vom 21. Juli 2022) äusserst gering ausfiel, wirkt sich nicht merklich zugunsten des Beschuldigten aus, sondern lässt sein Vorgehen vielmehr völlig übertrieben und unverhältnismässig erscheinen. Die vom Privatkläger B._____ verlangte Genugtuung von Fr. 600.– erscheint mit der Vorinstanz den massgeblichen Umständen hinsichtlich der Raubdelikte angemessen und ist vergleichbar mit Beträgen, wie sie von Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt wurden. Dass der Beschuldigte mit diesem Urteil vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist, vermag eine Reduktion der Genugtuungshöhe nicht zu rechtfertigen.
Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 600.– als Genugtuung zu bezahlen.
2.4. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 79) steht ausser Frage, dass die Privatklägerin C._____ als kausale Folge des erlittenen Raubüberfalls durch den Beschuldigten unter körperlichen Schmerzen zu leiden hatte, welche die Zusprechung einer Genugtuung ohne Weiteres rechtfertigen. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht. Nachdem keine anderweitige Wiedergutmachung durch den Beschuldigten erfolgte, ist der Privatklägerin C._____ gestützt auf Art. 47 und Art. 49 OR für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung zuzusprechen.
Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin C._____ eine 5 cm lange Rissquetschwunde erlitt, welche im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Spital mit fünf Stichen genäht werden musste. Die Verletzung hatte eine längere Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 17. bis 29. August 2022 zur Folge (Urk. D6/6/5). Sodann beschrieb die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2023, dass die Narbe am Hinterkopf teilweise noch schmerze und sie seit dem Vorfall vom 17. August 2022 v.a. bei Wetterwechseln Kopfschmerzen habe. Abgesehen davon sei die Kopfverletzung ohne Komplikationen verheilt (Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. D6/4/2 F/A 4). Obwohl es sich beim Kopf um eine besonders empfindliche Körperregion handelt und Schläge gravierende Verletzungsfolgen sowie langfristige Beeinträchtigungen verursachen können, erscheint die von der Privatklägerin erlittene Kopfverletzung insgesamt eher leicht. Hinsichtlich der weiteren Tatumstände, insbesondere der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten, kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Ziff. V.4.1.1.). Nachdem die Privatklägerin C._____ ausführte, dass sie den Raubüberfall vom 17. August 2022 insgesamt gut weggesteckt und keine psychischen Belastungen davongetragen habe (Prot. I S. 13), erscheint die verlangte Genugtuung von Fr. 500.– den relevanten Verhältnissen angemessen und im Einklang mit Beträgen, wie sie von Gerichten in vergleichbaren Fällen zugesprochen wurden.
Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 17. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss auch des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Dossiers 2 und 6 schuldig zu sprechen. Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfolgt dagegen ein Freispruch. Letzterer Entscheid vermag jedoch eine bloss anteilsmässige Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nicht zu begründen. So stand der Tatvorwurf der versuchten Erpressung in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem ebenfalls unter Dossier 1 angeklagten Raubdelikt, welches der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich anerkennen liess, und waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich beider Anklagevorwürfe gemäss Dossier 1 notwendig. Im freisprechenden Punkt entstand somit weder im Rahmen des Vorverfahrens noch während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ein nennenswerter Mehraufwand, welcher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen wäre. Folglich ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 71 S. 85, Dispositivziffer 14).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung betreffend Dossier 1. Im Übrigen unterliegt er mit sämtlichen Berufungsanträgen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es gerechtfertigt, ihm die entstandenen Kosten, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da der Beschuldigte bislang noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging und auch in absehbarer Zukunft aller Voraussicht nach kein Einkommen generieren wird, ist sein Anteil an den Verfahrenskosten jedoch sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwen-
dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 11'168.35 geltend (Urk. 84). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung von Fr. 11'200.– (gerundet, inkl. Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche, mit Ausnahme derjenigen wegen mehrfachen Raubes gemäss Dossiers 2 und 6 sowie wegen versuchter Erpressung), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend unrechtmässige Aneignung gemäss Dossier 4),
7 lit. a, 8 lit. a und 9 (Entscheide über Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1, 2 und 4), ferner bezüglich der Dispositivziffern 10 bis 13 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände und Spuren) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Dossiers 2 und 6.
2. Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 683 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 300.– Busse.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 600.– als Genugtuung zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 17. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Beschuldigten wird jedoch sofort definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatkläger 1 bis 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch) die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an partner@ma.zh.ch)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatkläger 1 bis 4 (sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. Juli 2024
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese