SB230597
Mord etc.
1. Oktober 2024Deutsch179 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230597-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 1. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____, Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 3, 4, 5 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
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betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Oktober 2023 (DG230069)
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Anklage: Die Anklageschrift (Urk. D1/42/1) und die ergänzte Version der Anklageschrift (Urk. 45) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich je vom 12. April 2024 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 747 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind).
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'829.50 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember beschlagnahmten respektive mit Sicherstellungslisten vom 14. und 18. Oktober 2021 sichergestellten Gegenstände sowie beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registrierten und nicht beschlagnahmten Asservate werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
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Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021: A015'473'537 div. Schriftstücke/Unterlagen A015'473'548 Mobiltelefon OPPO Reno 4 Pro A015'513'005 SIM-Karte A015'473'559 Mobiltelefon MP MAN A015'473'560 Couvert mit 3 Minigrips mit Medikamenten A015'473'571 Notizbuch sowie persönliche Notizen A015'473'582 2 Kunststoffsäcklein mit pers. Notizen/Visitenkarten A015'474'610 Pullover rot/grau, Esprit A015'474'621 2 Blatt Papier A015'475'077 Jacke schwarz, WE A015'475'328 Reiseausweis lautend auf A._____ A015'475'419 Kopfhörer weiss Gemäss Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021: A015'473'388 Ausländerausweis A._____ A015'473'424 Samsung Gemäss Sicherstellungsliste vom 18. Oktober 2021: A015'473'617 2 schwarze Mappen mit Unterlagen/Schriftlichkeiten A015'473'628 Datenträger für Computer 5 CD's (Disketten) A015'473'639 1 Couvert mit diversen Schriftlichkeiten A015'506'282 Quittung Ochsner Shoes G._____ vom 11.10.2021 Beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registriert:
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A015'471'144 Herrenjacke A015'475'793 Herrenhose A015'475'828 Sporthose A015'471'133 Shirt A015'471'155 Herrenunterwäsche A015'471'166 Herrensocken/-Strümpfe A015'475'840 Sportschuhe
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember beschlagnahmten respektive mit Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021 sichergestellten Gegenstände sowie das aus dem Rucksack von †H._____ sichergestellte Bargeld werden den Privatklägern respektive deren Rechtsvertretung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021: A015'481'386 2 Ohrringe goldfarbig an Privatkläger 1 und 2 Beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registriert: A015'482'641 Bargeld in der Höhe von CHF 1'056.95 an Privatkläger 1 und 2
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember beschlagnahmten respektive mit Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021 sichergestellten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021: A015'475'271 Messerscheide -- 5 of 111 -A015'471'257 Mobiltelefon Huawei A015'482'469 SIM-Karte A015'475'044 Aufenthaltstitel lautend auf H._____ A015'481'228 Rucksack schwarz/rot, PUMA A015'482'607 Papierausdruck mit Notizen A015'481'239 Jacke senfgelb, BONITA A015'481'273 Jäckchen schwarz, H&M A015'481'295 Sportleibchen schwarz, Adidas A015'481'308 Leggins schwarz, Only Play A015'481'319 Slip schwarz A015'481'331 Schal grün/violett/rosa A015'481'353 1 Paar Socken weiss, Nike A015'481'364 1 Paar Sportschuhe grau/rosa/grün, New Balance A015'481'693 Büstenhalter schwarz Gemäss Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021: A015'473'377 Hunting Knife in Schachtel A015'473'402 Mobiltelefon Huawei mit Ladegerät A015'473'344 Div. Unterlagen A015'473'480 Ausweis Bewilligung B H._____ A015'551'652 Handschriftliches Schreiben in türkischer Sprache A015'551'674 Notizblock "I._____ Zürich" mit div. handschriftlichen Sprachübungen -- 6 of 111 -A015'493'126 halbes A-4 Blatt ab Notizblock, Altpapier, kariert, mit handschriftlicher Notiz
9. Die folgenden, beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registrierten Asservate A015'472'589, A015'475'997, A015'474'687, A015'474'698, A015'481'024, A015'481'035, A015'481'046, A015'481'057, A015'481'068, A015'481'079, A015'481'080, A015'481'091, A015'481'104, A015'481'115, A015'481'126, A015'481'137, A015'481'148, A015'481'159, A015'481'171, A015'481'182, A015'481'193, A015'481'262, A015'472'614, A015'472'636, A015'472'647, A015'472'658, A015'472'669, A015'471'280, A015'471'291, A015'471'304, A015'476'138, A015'474'518, A015'474'529, A015'474'541, A015'474'563, A015'474'585, A015'474'596, A015'474'609, A015'476'105, A015'475'293, A015'480'769, A015'476'150, A015'476'172, A015'659'344, A015'659'366, A015'659'388, A015'659'399, A015'710'175, A015'710'197, A015'710'200, A015'710'233, A015'710'244, A015'710'255, A015'710'266, A015'475'293 und A015'480'769 werden innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2, B._____ und C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle, Schadenersatz von CHF 4'370 (Kosten Grabmal) zu bezahlen.
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12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 bis 3 und 5 folgende Beträge zuzüglich 5 % Zins ab 13. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen: a) B._____: CHF 70'000 b) C._____: CHF 70'000 c) D._____: CHF 10'000 d) F._____: CHF 10'000.
13. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 4 wird abgewiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 34'401.95 Auslagen (Gutachten); CHF 899.65 Auslagen (Legalinspektion); CHF 6'892.85 Obduktion; CHF 12'000.00 Telefonkontrolle; CHF 2'968.90 Auslagen; CHF 1'750.00 Auslagen Polizei; CHF 162.00 Entschädigung Zeuge; CHF 900.00 Gebühr für das Verfahren UH220364-O; CHF 91'743.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlungen von CHF 60'000); CHF 1'388.60 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung RAin lic. iur. Y3._____; CHF 16'430.30 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung RA lic. iur. Y1._____; CHF 20'436.15 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung RA lic. iur. Y2._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
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15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5 und von †H._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten des Verfahrens UH220364 von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5 und von †H._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
18. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 91'743.35 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlungen von CHF 60'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 1 und 2 mit CHF 16'430.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 3 bis 5 mit CHF 20'436.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 1 f.)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafzumessung), 3 und 4 (Landesverweisung) aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 4 vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen.
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3. Der Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 1 vom Vorwurf des Mordes i.S.v. Art. 122 StGB freizusprechen und lediglich wegen Totschlags i.S.v. Art. 113 StGB schuldig zu sprechen.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von max. 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei er – im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung – mit einer Freiheitsstrafe von max. 10 Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei er – im Fall einer Verurteilung wegen Mordes – mit einer Freiheitsstrafe von max. 15 Jahren zu bestrafen.
6. Die Dauer der bereits erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs sei gemäss Art. 51 StGB auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen.
7. Es sei auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB zu verzichten. Eventualtier sei eine solche mit max. 10 Jahren zu bemessen und ein allfälliger Vollzugsaufschub gemäss Art. 66d StGB der Vollzugsbehörde zu überlassen.
8. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 124 S. 1)
1. Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe.
2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in allen weiteren Punkten.
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c) Des Vertreters der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 125 S. 1)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. ____________________________
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 30. Oktober 2023 im Verfahren DG230069 (Urk. 95). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 84 und 98). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 99) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (Urk. 103) liessen die Privatkläger 1 und 2 Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklären. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklären (Urk. 104), welche hernach mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 106) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Am 29. Januar 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1./2. Oktober 2024 (Urk. 108). Auf entsprechenden Antrag der Verteidigung vom 24. Mai 2024 (Urk. 109 und 110) wurde -- 11 of 111 -ihr mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 114) eine Akontozahlung aus der Gerichtskasse für ihre bisherigen Aufwendungen ausgerichtet.
1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 30. Oktober 2023 im Verfahren DG230069 (Urk. 95). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 84 und 98). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 99) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (Urk. 103) liessen die Privatkläger 1 und 2 Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklären. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklären (Urk. 104), welche hernach mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 106) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Am 29. Januar 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1./2. Oktober 2024 (Urk. 108). Auf entsprechenden Antrag der Verteidigung vom 24. Mai 2024 (Urk. 109 und 110) wurde -- 11 of 111 -ihr mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 114) eine Akontozahlung aus der Gerichtskasse für ihre bisherigen Aufwendungen ausgerichtet.
2. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, seitens der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. J._____ und seitens der Privatklägerschaft Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 1 und 2 sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 3 bis 5 (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
1. Seitens der Vorinstanz wurde der Verfahrensgang mit einem Teil der behördlich bekannten Vorgeschichte zwischen den Parteien, die rechtmässig erfolgten polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen, die – nicht formell aktenkundige – Eröffnung der Strafuntersuchung, der Verlauf des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und die Einzelheiten zur Konstituierung von Verteidigung und Privatklägerschaft zutreffend wiedergegeben (Urk. 95 E. I.1.-2. bzw. II.A.-B. und III.A.-G.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
2.1. Seitens der Verteidigung wird in Bezug auf den Anklagevorwurf gemäss Dossier 4 (Drohung vom 9. Oktober 2021) unverändert geltend gemacht, der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten sei bezüglich der Einvernahme von †H._____ vom 11. Oktober 2021 (Urk. D4/8) nicht gewahrt worden, weshalb ihre damals gemachten Aussagen unverwertbar seien (Urk. 77 S. 13 u. 15 f.; vgl. Urk.
122 S. 8).
2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in -- 12 of 111 -Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1;6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3;6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.1.8.) bzw. der Verteidigung (Urk. 77 S. 13 u. 15 f.; Urk. 122 S. 8) wurde der Beschuldigte nie mit den Aussagen von †H._____ vom 11. Oktober 2021 (Urk. D4/8) konfrontiert, weswegen deren damalige Einvernahme – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 4; Prot. II S. 30) – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden darf. Demgegenüber wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten und seiner Verteidigung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen von K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____, AD._____ und AE._____ rechtsgenügend gewahrt (vgl. Urk. D1/4/2 S. 9 ff.; D1/5/2 S. 8; D1/5/5 S. 9 f.; D1/5/8 S. 7 f.; D1/5/11 S.
6 ff.; D1/6/3 S. 7; D1/6/5 S. 8 f.; D1/8/2 S. 10 f.; D1/8/4 S. 8; D1/8/8 S. 13 f.; D1/8/11 S. 10 f.; D1/8/14 S. 10 ff.; D1/8/16 S. 14 ff.; D1/8/18 S. 7; D1/8/20 S. 7; D1/8/22 S. 6; D1/8/24 S. 8; D1/8/26 S. 8 f.), weshalb die Aussagen dieser Personen infolgedessen auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar sind.
3.1. Ferner wird seitens der Verteidigung unverändert geltend gemacht, die von †H._____ deliktisch erlangten Audioaufnahmen von Telefongesprächen im Zeitraum vom 10. bis 15. Mai 2021, in welchem die meisten (einschlägigen) Aufnahmen entstanden seien, seien nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar, weil die Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung gemäss Art. 269 StPO wohl eher nicht erfüllt gewesen wären (Urk. 77 S. 50; Urk. 122 S. 47).
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3.2. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1;6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1;6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 149 IV 153; je mit Hinweisen).
3.3. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt (Urk. 95 E. IV.E.6.3.), dass †H._____ einzelne Telefongespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten aufgenommen hat, ohne dessen Einwilligung einzuholen, wobei Art. 179ter StGB das Aufnehmen eines nicht öffentlichen Gesprächs ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten unter Strafe stellt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.6.3.) kann offenbleiben, ob diesbezüglich ein Rechtfertigungsgrund von †H._____ gemäss Art. 17 StGB (Notstand) besteht, weil sich diese Gesprächsaufzeichnungen vorliegend selbst bei rechtswidriger Beschaffung als verwertbar erweisen. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.6.4.) hätten die Strafverfolgungsbehörden die in Frage stehenden Beweismittel rechtmässig erlangen können, wenn ihnen im -- 14 of 111 -massgebenden Zeitpunkt der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre. Hätte †H._____ bereits früher und nicht erst am 17. Mai 2021 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erstattet bzw. hätte sich Herr AF._____ vom Sozialzentrum AG._____ diesbezüglich nicht erst am 12. Mai 2021 (vgl. Urk. D2/1) an die Polizei gewandt, wären die Strafverfolgungsbehörden im fraglichen Zeitpunkt (April/Mai 2021) infolge dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO (Drohung, Art. 180 StGB) zur betreffenden Beweiserhebung befugt gewesen. Auch die kumulativ vorzunehmende Interessensabwägung spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Audioaufzeichnungen. Ungeachtet der bei Drohungen festzustellenden abstrakten Qualifikation als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB fällt vorliegend entscheidend ins Gewicht, dass seitens des Beschuldigten Todesdrohungen ausgesprochen worden seien und seine Kontaktversuche in sehr hoher Kadenz erfolgten. Auch wenn ein Teil der Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde, ist der Vorinstanz in ihrer Auffassung (Urk. 95 E. IV.E.6.6.) beizupflichten, dass die aufgezeichneten Telefongespräche – nebst ihrer Relevanz für die anklagegegenständlichen Dossiers – für die Einschätzung der Schwere und Ernsthaftigkeit der damals gegenüber †H._____ ausgesprochenen Todesdrohungen durchaus von Bedeutung gewesen wären, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher zu gewichten gewesen wäre als dasjenige des Beschuldigten an der rechtskonformen Erhebung respektive Unverwertbarkeit der privaten Gesprächsaufnahmen. Die Audioaufnahmen der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ sind somit auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar.
4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
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4.2. Aufgrund der Anträge der Verteidigung, welche auf einen vollumfänglichen Freispruch zielen, sind auch die von ihr nicht ausdrücklich gerügten Kostenauflagen (Dispositivziffern 15 und 16) bzw. ein entsprechender Nachforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 17 Satz 1) als mitangefochten zu betrachten. Seitens des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurden Dispositivziffern 5 (Beschlagnahme), 6-8 (Sicherstellungen), 9 (Asservate), 10-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfestsetzung), 17 Satz 2 (Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger 1 bis 5 auf die Gerichtskasse) sowie 18-20 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzustellen ist (BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 402 StPO N 2). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die ergänzte Anklageschrift vom 12. April 2023 (Urk. 45) und deren zusammengefasste Darlegung seitens der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.A.1.-4.) zu verweisen. B. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Be-- 16 of 111 -schuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1;6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1;6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016,6B_844/2016,6B_946/2016,6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über je-- 17 of 111 -den vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).
2. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4;6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2;6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2;6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 1090).
3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht -- 18 of 111 -erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2;6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je m.w.H.). C. Sachverhaltserstellung
1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossiers 1 und 4 – auch heute – überwiegend bestritten.
1.2. Hinsichtlich Dossier 4 (Drohung) wird seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht in Abrede gestellt, dass es zur anklagegegenständlichen Zeit am anklagegegenständlichen Ort zu einem Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit †H._____ und K._____ und gegenseitigen Beleidigungen und "allenfalls" auch Drohungen kam. Allerdings seien mehrere Drohungen von Seiten von †H._____ ausgesprochen worden, welche der Beschuldigte im Anschluss zur Anzeige gebracht habe. Ferner sei die anklagegegenständliche Drohung, wonach der Beschuldigte †H._____ gegenüber geäussert habe, "Du kennst den Fall von der Frau, der man die Kehle durchgeschnitten hatte", nicht erstellt. Auch wird bestritten, dass der Beschuldigte versucht habe, unberechtigterweise in die Wohnung seiner Ehefrau einzusteigen, er mit der Faust gezielt gegen das Gesicht von K._____ geschlagen und jenem gedroht habe, ihn umzubringen, und dass dies zu einer massiven Einschränkung des Sicherheitsgefühls von †H._____ geführt habe (Urk. 77 S. 7 f. u. 11 ff.; Urk.
122 S. 7 ff.; Prot. II S. 15 f.).
1.3. Hinsichtlich Dossier 1 (Mord) wird seitens der Verteidigung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte †H._____ die todesursächlichen und weiteren Verletzungen beigebracht habe. Indes wird als Hauptbegründung geltend gemacht, †H._____ habe den Beschuldigten davor mit dem Messer, welches sie -- 19 of 111 -mit sich geführt habe, angegriffen und jenem die anklagegegenständlichen Verletzungen in seinem Oberbauch zugefügt bzw. sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen (Urk. 77 S. 5 f., 8 f. bzw. 17 ff., insb. S. 37 f. u. 42; Urk. 122 S. 15 ff.; Prot. II S. 27 ff.). Der Beschuldigte selbst macht im Wesentlichen geltend, sich ab einem gewissen Zeitpunkt insbesondere nicht mehr an das zu den anklagegegenständlichen und todesursächlichen Verletzungen führende Geschehen erinnern zu vermögen (Urk. D1/3/3 S. 2 f. u. 9; D1/3/5 S. 10 u. 18; D1/3/6 S. 5; Urk. 71 S. 27; Prot. II S. 17 ff.). Im Einzelnen bestreitet die Verteidigung (Urk. 77 S. 8 f.; Urk. 122 S. 15 ff.), dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2021 anlässlich seiner Anzeigeerstattung gegen †H._____ wegen Ehrverletzung die zuständigen Polizeifunktionäre mehrmals gefragt haben soll, weshalb untreue Ehefrauen in der Schweiz nicht bestraft würden; er am 13. Oktober 2021 (vor seiner polizeilichen Einvernahme um 10:00 Uhr) um ca. 9:00 Uhr mit dem Mitsubishi Colt zum Wohnort von †H._____ gefahren sei; er sich nach der Beendigung dieser polizeilichen Befragung als beschuldigte Person vom 13. Oktober 2021 (zum Vorfall vom 9. Oktober 2021) um ca. 11:30 Uhr entschlossen haben soll, †H._____ zu töten; er am Nachmittag vom 13. Oktober 2021, als er sich vor dem Kinderheim in AH._____ im Mitsubishi Colt aufhielt, auf das Erscheinen von †H._____ gewartet haben soll; er anschliessend am Wohnort von †H._____ auf deren Rückkehr gewartet habe; das Einstechen auf †H._____ mit einem von ihm mitgeführten Messer erfolgt sein soll; er sich anschliessend selbst bzw. eigenhändig mit dem Messer in seinen Oberbauch gestochen haben soll; sowie dass die anklagegegenständlichen Ausführungen zur Skrupellosigkeit seines Vorgehens zutreffen würden.
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2. Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-15; Urk. 71; Prot. II S. 8 ff.) und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von K._____ (Urk. D1/4/1-2), L._____ (Urk. D1/5/13), M.______ (Urk. D1/5/4-6), N._____ (Urk. D1/5/7-9), O._____ (Urk. D1/5/10-12), P._____ (Urk. D1/6/1-3), Q._____ (Urk. D1/6/4-5), R._____ (Urk. D1/8/1-2), S._____ (Urk. D1/8/3-4), T._____ (Urk. D1/8/5-8), U._____ (Urk. D1/8/9-12), V._____ (Urk. D1/8/13-14), W._____ (Urk. D1/8/15-16), AA._____ (Urk. D1/8/1718), AB._____ (Urk. D1/8/19-20), AC._____ (Urk. D1/8/21-22), AD._____ (Urk. D1/8/23-24) und AE._____ (Urk. D1/8/25-26) sowie von weiteren Drittpersonen (Urk. D1/4/4; D1/5/13; D1/7/1-16), diverse Akteneditionen (v.a. Kranken-/Patientenakten des Beschuldigten, Bankunterlagen, Führungsbericht sowie Besucherund Anruflisten des Beschuldigten bei der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos, Migrationsakten des Beschuldigten und von †H._____ sowie Vorakten des Kantons Basel-Landschaft), die Tonaufzeichnungen bzw. Abschriften der im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorkommnissen getätigten Notrufe an die Rufnummer 117 (Urk. D1/22/1-7), rückwirkende Teilnehmeridentifikationen auf die Mobiltelefone des Beschuldigten sowie von †H._____ (vgl. Urk. D1/10/10), Übersetzungsprotokolle der Handyauswertungen (Urk. D1/29/1-9), mittels Antennensuchlauf im Bereich des Tatortes für den 13. Oktober 2021 erhobene Verbindungs-Randdaten (vgl. Urk. D1/10/10), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten (Urk. D1/13/7), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/13/8), ein Gutachten betreffend Beweiswertberechnung von DNA-Spuren (Urk. D1/13/12), ein Bericht zur Legalinspektion (Urk. D1/14/5), ein Gutachten zum Todesfall (Urk. D1/14/6) samt Ergänzungsgutachten (Urk. D1/14/9) sowie ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung von K._____ (Urk. D1/15/3), ein Kurzbericht daktyloskopische Vergleichsuntersuchung (Urk. D1/16/2), ein Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren (Urk. D1/16/4), ein Untersuchungsbericht Spurensicherung (Urk. D1/16/5), ein Kurzbericht ergänzende Spurensicherung an der im Personenwagen AG 1 sichergestellten Jacke (Urk. D1/16/7), ein Kurzbericht Nachtrag zum Untersuchungsbericht Spurensicherung (Urk. D1/16/9) sowie ein Kurzbericht betreffend molekulargenetische Untersuchung (Urk. D1/16/10), ein psychiatrisches -- 21 of 111 -Gutachten von Dr. med. AI._____ betreffend den Beschuldigten (Urk. D1/17/10), ein Gewaltschutzbericht nach Tötungsdelikt der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2021 (Urk. D1/12/1) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 74/1-5; Urk. 76/1-5; Urk. 78).
3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
3.2. Bei M._____ (Ehemann/Vater), N._____ (Ehefrau/Mutter) und L._____ (Sohn), handelt es sich um eine Nachbarsfamilie von †H._____, welche im 1. Stock desselben Mehrfamilienhauses wohnhaft war. Die drei Familienmitglieder gaben jeweils an, in keiner persönlichen Beziehung zu den Beteiligten zu stehen, sondern einfach Nachbarn zu sein und sich vom Sehen zu kennen (Urk. D1/5/1 S. 2; D1/5/2 S. 3; D1/5/4 S. 2 f.; D1/5/5 S. 3; Urk. D1/5/7 S. 2; D1/5/8 S. 3). Auch wenn N._____ angab, †H._____ ab und zu mal in der Waschküche getroffen und mit ihr über Kleinigkeiten gesprochen zu haben (Urk. D1/5/8 S. 3) bzw. dass jene immer wieder einen Spass mit ihr gemacht habe und sie diese als nette Dame bezeichnete (Urk. D1/5/7 S. 2), vermögen diese Umstände keine die Glaubwürdigkeit massgeblich einschränkende persönliche Beziehung zu begründen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.16.) ist kein Motiv erkennbar, weshalb die drei Mitglieder der Familie L._____M._____N._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Ferner ist zu beachten, dass diese drei Personen als Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren. Im Vordergrund steht aber auch bei ihnen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
3.3. Bei O._____ handelt es sich um eine weitere Nachbarin von †H._____, welche die beiden Beteiligten ebenfalls vom Sehen her gekannt und dabei jeweils ein paar Worte gewechselt habe (Urk. D1/5/11 S. 1 u. 3). Eine persönliche Beziehung stellt dies nicht dar. Auch der Umstand, dass sie den Beschuldigten aufgrund der -- 22 of 111 -im ganzen Haus hörbaren Streitigkeiten des Ehepaares A._____H._____ als "böse" bezeichnete (Urk. D1/5/11 S. 9 f.), vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend einzuschränken, zumal sie laut ihren Aussagen auch †H._____ als in der Paarbeziehung stichelnd bzw. provozierend empfand (Urk. D1/5/11 S. 9 f.), weshalb sie durchaus gegenüber beiden Beteiligten kritisch eingestellt war. Es ist deshalb auch – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk.
95 E. IV.L.2.16.) – bei ihr kein Motiv erkennbar, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Obschon sie Nachbarn waren, kannte sie den Beschuldigten – wie auch †H._____ – allerdings nicht näher, zumal sie mit beiden jeweils – insbesondere auch aufgrund sprachlicher Hürden – nur kurze Wortwechsel geführt habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2, F/A 7; Urk. D1/5/4 S. 2 f., F/A 12 ff.; Urk. D1/5/7 S. 2, F/A 9 ff.; Urk. D1/5/10 S. 1, F/A 2; Urk. D1/5/11 S. 3, F/A 7 f.). Auch O._____ wurde als Zeugin einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
3.4. Aufgrund seiner mit †H._____ unterhaltenen Liebesbeziehung (vgl. Urk. D1/4/1 S. 5; D1/4/2 S. 3) sind die Aussagen von K._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch K._____ war als Zeuge allerdings unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflich-tet. Im Vordergrund steht auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
3.5. Bei P._____ und Q._____ handelt es sich um Mitarbeiter des Kinderheims, in welchem die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und †H._____ untergebracht waren (Urk. D1/6/3 S. 3; D1/6/4 S. 1; D1/6/5 S. 3). Gemäss den Angaben von P._____ kannte er keinen der beiden Beteiligten (Urk. D1/6/1 S. 4; D1/6/3 S. 3). Von Seiten von Q._____ bestand ein eher oberflächlicher Kontakt lediglich zu †H._____, wobei sie – welche immerhin als Gruppenleiterin und Bezugsperson der beiden Kinder fungierte (Urk. D1/6/4 S. 2; D1/6/5 S. 3) – aussagte, †H._____ habe ihr gegenüber ihre Angst vor dem Beschuldigten thematisiert (Urk. D1/6/4 S. 2 ff.; D1/6/5 S. 3 f.). Gestützt darauf ist eine gewisse negative Beeinflussung gegenüber dem – ihr gänzlich unbekannten (Urk. D1/6/5 S. 3) – Beschuldigten nicht auszuschliessen und sind ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Zu -- 23 of 111 -erwähnen ist ferner, dass P._____ und Q._____ ebenfalls als Zeugen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt wurden, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihnen steht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.
3.6. Bei T._____ handelt es sich um den Neffen des Beschuldigten (Urk. D1/8/8 S. 3), welches verwandtschaftliche Verhältnis allenthalben eine gewisse Loyalität zum Beschuldigten implizieren könnte. Deshalb sind seine Aussagen eher zurückhaltend zu würdigen. Auch er wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist primär auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen.
3.7. Bei W._____ handelt es sich um eine Person, welche sowohl mit dem Beschuldigten wie auch †H._____ persönlich verbunden bzw. befreundet war (Urk. D1/8/15 S. 2; D1/8/16 S. 3). Dazu befragt, zu wem sie das bessere Verhältnis gehabt habe, führte W._____ zusammengefasst aus, in den letzten Jahren habe sie nicht so viel Kontakt mit †H._____ haben wollen. Diese habe selber gewollt, dass ihre Kinder fremdplatziert seien. Eine lange Zeit habe sie keinen Kontakt mit dieser gehabt. Bis vor einem Monat vor diesem Tötungsdelikt habe sie keinen Kontakt mit ihr gehabt. Diese habe sich sehr egoistisch verhalten. Sie habe sie natürlich nicht verletzen wollen, aus diesem Grund habe sie den Kontakt zu ihr vermieden. Nach der Verhaftung des Beschuldigten habe diese die Kinder ins Heim gebracht. Sie habe †H._____ gefragt, ob es normal sei, dass eine gesunde Mutter ihre Kinder einfach freiwillig ins Heim bringe. Zu diesem Zeitpunkt habe †H._____ Gras konsumiert und sei davon abhängig gewesen (Urk. D1/8/15 S. 5). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.6.) entsteht aufgrund ihrer Aussagen der Eindruck, dass ihr Verhältnis zum Beschuldigten bedeutend besser gewesen war als zu †H._____, zu welcher nicht unbeträchtliche Animositäten aufgrund einer anders verstandenen Mutterrolle auszumachen sind. Ihren Aussagen ist deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Auch W._____ wurde indes als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit -- 24 of 111 -tendenziell stärkt. Im Zentrum steht so oder anders die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
3.8. U._____ gab an, er kenne nur den Beschuldigten. Seine Beziehung zum Beschuldigten sei zwischen einem flüchtig Bekannten und einem Freund gewesen. Er habe erst später, also hier in der Schweiz, erfahren, dass ein Halbbruder des Beschuldigten, der in der Türkei lebe, dessen Grossvater und sein Grossvater Cousins seien. Mit einer Halbschwester des Beschuldigten, die ebenfalls in der Türkei lebe und den gleichen Grossvater habe, telefoniere er gelegentlich. †H._____ habe er nie gesehen und mit ihr habe er auch nie Kontakt gehabt (Urk. D1/8/9 S. 1 f.). Später machte er geltend, er und der Beschuldigte seien verwandt, demgegenüber er †H._____ gar nicht kenne bzw. er sie noch nie gesehen habe (Urk. D1/8/11 S. 3). Das verwandtschaftliche und freundschaftliche Verhältnis könnte eine gewisse Loyalität zum Beschuldigten implizieren, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Auch er wurde indes als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei U._____ ist primär auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen.
3.9. Bei AA._____ handelt es sich gemäss eigenen Angaben um einen Kollegen des Beschuldigten, demgegenüber er †H._____ lediglich vom Sehen her gekannt habe (Urk. D1/8/17 S. 1 f.; D1/8/18 S. 3). Dies könnte eine nicht unerhebliche Loyalität zum Beschuldigten implizieren. Deshalb sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch er wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen.
3.10. V._____ gab an, beide Beteiligten zu kennen. Den Beschuldigten habe er zuerst kennengelernt. Er sei ein guter Freund gewesen, mit dem er – insbesondere nach dessen Heirat mit †H._____ – allerdings nicht oft zusammen gewesen sei. Erst in letzter Zeit, als sie Theater gehabt hätten, habe er mehr Kontakt mit †H._____ gehabt (Urk. D1/8/13 S. 1 f.; D1/8/14 S. 3). Die gemäss seinen Angaben weitaus engere Beziehung zum Beschuldigten könnte eine nicht unerhebliche Loy-- 25 of 111 -alität zu jenem implizieren, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Auch V._____ wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit wiederum tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist in erster Linie aber auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen.
3.11. R._____ sei gemäss ihren Angaben "wie eine (ältere) Schwester" für †H._____ gewesen (Urk. D1/8/1 S. 1 u. 3; D1/8/2 S. 3). Den Beschuldigten kenne sie lediglich über †H._____ (Urk. D1/8/1 S. 3; D1/8/2 S. 3). Die gemäss ihren Angaben weitaus engere Beziehung zu †H._____ könnte als eine nicht unerhebliche Loyalität zu jener gedeutet werden, weshalb die Aussagen von R._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Sie wurde aber auch als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch hier steht aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund.
3.12. Bei S._____ handelt es sich um eine Dolmetscherin, welche laut ihren Angaben in dieser Funktion †H._____ insgesamt zwei Mal gesehen hatte. Sie gab zu Protokoll, mit beiden Beteiligten in keiner Beziehung zu stehen (Urk. D1/8/3 S. 1 f.; D1/8/4 S. 3). Es besteht kein Anlass, bei S._____ nicht von einer uneingeschränkten Glaubwürdigkeit auszugehen. Ausserdem wurde sie auch als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Auch bei ihr steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.
3.13. AB._____ und AC._____ seien laut eigenen Angaben Bekannte bzw. Kollegen des Beschuldigten, demgegenüber sie †H._____ nicht kennen würden bzw. lediglich ein, zwei oder drei Mal gesehen hätten (Urk. D1/8/19 S. 1 f.; D1/8/20 S. 3; D1/8/21 S. 1; D1/8/22 S. 3). Die gemäss ihren Angaben jeweils weitaus engere Beziehung zum Beschuldigten könnte eine beträchtliche Loyalität zu jenem implizieren. Deshalb sind ihre Aussagen jeweils mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch sie wurden aber als Zeugen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit wiederum tendenziell stärkt. Auch bei ihnen ist in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen.
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3.14. Bei AD._____ handelt es sich um eine Nachbarin und Bekannte von †H._____, welche ihr (AD._____) gemäss ihren Angaben in dieser Nachbarschaft am nächsten gestanden sei. Den Beschuldigten habe sie lediglich über †H._____ gekannt und von ihr vernommen, dass er gewalttätig sei (Urk. D1/8/23 S. 2 f.; D1/8/24 S. 3). Die gemäss ihren Angaben weitaus engere Beziehung zu †H._____ könnte eine nicht unerhebliche Loyalität zu jener implizieren, weshalb die Aussagen von AD._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Sie wurde aber auch als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihr steht aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund.
3.15. AE._____ stamme laut seinen Angaben aus demselben türkischen Dorf wie der Beschuldigte. Sie seien entfernt verwandt, allenthalben nicht blutsverwandt. Sie hätten keinen engen Kontakt gepflegt. †H._____ kenne er demgegenüber nicht (Urk. D1/8/25 S. 1; D1/8/26 S. 3). Die gemäss seinen Angaben weitaus engere Beziehung sowie die entfernte Verwandtschaft zum Beschuldigten könnte auf eine zu ihm bestehende Loyalität hinweisen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Auch AE._____ wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit wiederum tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen.
4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-15; Urk. 71) und der Zeugen K._____ (Urk. D1/4/1-2), P._____ (Urk. D1/6/1-3), L._____ (Urk. D1/5/1-3), M._____ (Urk. D1/5/4-6), N._____ (Urk. D1/5/7-9), O._____ (Urk. D1/5/10-12), T._____ (Urk. D1/8/5-8), U._____ (Urk. D1/8/9-12), V._____ (Urk. D1/8/13-14), W._____ (Urk. D1/8/15-16) und AA._____ (Urk. D1/8/17-18) zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 95 E. IV.G.-K.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Auf die Aussagen der weiteren Zeugen – Q._____ (Urk. D1/6/4-5), R._____ (Urk. D1/8/12), S._____ (Urk. D1/8/3-4), AB._____ (Urk. D1/8/19-20), AC._____ (Urk. D1/8/2122), AD._____ (Urk. D1/8/23-24) und AE._____ (Urk. D1/8/25-26) wird – sofern hin-- 27 of 111 -sichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle überhaupt relevant – nachstehend eingegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass er sich am 9. Oktober 2021 zum Haus von †H._____ begeben habe, um dort sein Fahrrad abzuholen. Als er dieses nicht vor dem Haus habe stehen sehen, habe er von draussen nach †H._____ gerufen. Das Fenster der Hochparterrewohnung sei offen gestanden und davor habe sich ein Stuhl befunden, auf welchen er gestiegen sei. Er habe †H._____ nach dem Fahrrad gefragt und sie habe sogleich begonnen, ihn zu beleidigen und zu beschimpfen. Er habe jemanden im Bett liegen gesehen und gefragt, was dieser "Hurensohn" dort mache. Sein Kopf habe sich dabei im Innern der Wohnung befunden, während der Rest seines Körpers im Freien gewesen sei. Diese Person sei aufgestanden und habe den Rollladen auf seinen Kopf runtergelassen, woraufhin er seinen Kopf zurückgezogen habe und vom Stuhl gestiegen sei. Er habe weder †H._____ bedroht noch ihren Lebenspartner geschlagen. Auf die aus dem Polizeirapport, der Fotodokumentation des FOR und dem Gutachten des IRM ersichtliche Verletzung an der Stirn des Lebenspartners von †H._____ angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er in diesem Moment nur eine Handbewegung gemacht habe, als dieser ihn zurückgestossen und den Rollladen auf seinen Kopf habe fallen lassen (Prot. II S. 15 f.). Es sei zutreffend, dass er zum Kinderheim gegangen sei. Er habe seinen Kindern Schuhe und Geschenke bringen wollen. Da das Heim geschlossen gewesen sei, habe er ein wenig gewartet. Jemand habe ihm dann gesagt, dass er dort nicht warten dürfe, und ihn gefragt, weshalb er überhaupt hier warte. Er habe dieser Person geantwortet, dass er seinen Kindern Schuhe und sonstige Sachen mitgebracht habe, und dabei auch die Namen der Kinder genannt. Daraufhin habe diese Person gesagt, die Kinder seien nicht da. Etwa drei Minuten später habe er gesehen, wie †H._____ mit den Kindern gekommen sei. Um nicht mit ihr zu streiten und damit es nicht zu einem Vorfall komme, sei er nach Hause gefahren. Einige Stunden später sei er wieder von zu Hause losgefahren. Bei AJ._____ befinde sich eine Filiale von Mc-Donald's sowie eine Autowaschanlage. Auf dem Weg dorthin habe er zufällig †H._____ gesehen. Reflexartig habe er mit ihr über die Kinder sprechen wollen. Sie habe gegenüber den Kindern schlecht über ihn gesprochen und er habe ihr -- 28 of 111 -sagen wollen, dass sie dies unterlassen und die Kinder nicht involvieren solle. Er habe nach †H._____ gerufen und sei zu ihr gegangen. Sie habe ihn beleidigt und beschimpft, woraufhin er sich umgedreht habe, um wieder wegzugehen. Dann habe sich †H._____ auf die Wiese geworfen. Er habe einen Lärm bzw. ein Geräusch gehört und ihr helfen wollen. Er habe seine Hand hingestreckt und sie sei leicht aufgestanden bzw. habe sich halb aufgerichtet. In diesem Augenblick habe er an der rechten unteren Bauchseite einen Schmerz gespürt und ihm sei schwarz vor Augen geworden. An den Rest könne er sich nicht erinnern. Als er zu †H._____ gegangen sei, habe er kein Messer bei sich gehabt (Prot. II S. 18 f., 20). Auf weitere Frage ergänzte der Beschuldigte, er erinnere sich ab dem Zeitpunkt seiner Verletzung nicht mehr. Er sei nach der Verletzung nicht mehr bei sich gewesen. Er könne sich nur an eine Art Gewässer erinnern. Er wisse aber nicht, was es genau gewesen sei. Er habe eine Art Lampe gesehen und eine weibliche Stimme gehört, die ihn mit "Auge öffnen. Auge öffnen." angeschrien habe (Prot. II S. 19 f.). Auf das gegen ihn verfügte Rayonverbot angesprochen, führte der Beschuldigte aus, die Durchfahrt durch dieses Gebiet sei nicht verboten gewesen. Er habe die Polizisten explizit danach gefragt, weil sich in der Nähe die Autobahn befindet. Sein Fehler sei gewesen, dass er reflexartig zu ihr gegangen sei, als er sie gesehen habe. Er hätte natürlich nie gedacht, dass so etwas passieren würde. Er habe lediglich mit ihr sprechen wollen (Prot. II S. 21). Die SMS-Nachricht vom 9. Oktober 2021 an seinen Neffen habe er versendet. Er habe ihn gebeten, zu ihm zu kommen, sodass er ihm alles erzählen und er auf die Kinder aufpassen könne (Prot. II S. 22 f.). Die Ehe mit †H._____ schilderte der Beschuldigte als zunächst gut, bis es ihr 2017 nach der Geburt der Kinder psychisch schlecht ging. Die Beziehung sei konfliktbehaftet gewesen und †H._____ psychisch labil (Prot. II S. 23 ff.)
5. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der massgebenden Zeugen sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 95 E. L.1.-4.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. Zuerst ist – jeweils unter Mitberücksichtigung der übrigen massgebenden Be-- 29 of 111 -weismittel – auf den anklagegegenständlichen Vorfall gemäss Dossier 4 (Drohung) und hernach auf denjenigen gemäss Dossier 1 (Mord) einzugehen.
6.1. Beim anklagegegenständlichen Vorfall vom 9. Oktober 2021 gemäss Dossier 4 (Drohung) waren der Beschuldigte, †H._____ sowie K._____ am Wohnort von †H._____ zugegen, weshalb deren Aussagen von besonderer Relevanz sind. Wie bereits ausgeführt (vorstehend unter E. C.1.2.), wird seitens der Verteidigung insbesondere moniert, dass mehrere Drohungen von Seiten von †H._____ ausgesprochen worden seien, welche der Beschuldigte im Anschluss zur Anzeige gebracht habe. Die anklagegegenständliche Drohung, wonach der Beschuldigte †H._____ gegenüber geäussert habe, "Du kennst den Fall von der Frau, der man die Kehle durchgeschnitten hatte", sei ferner nicht erstellt. Auch wird bestritten, dass der Beschuldigte versucht habe, unberechtigterweise in die Wohnung seiner Ehefrau einzusteigen, er mit der Faust gezielt gegen das Gesicht von K._____ geschlagen und jenem gedroht habe, ihn umzubringen, sowie dass dies zu einer massiven Einschränkung des Sicherheitsgefühls von †H._____ geführt habe (Urk. 77 S. 7 f. u. 11 ff.; Urk. 122 S. 7 ff.; Prot. II S. 28).
6.2. Die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen erweisen sich insgesamt als mehrheitlich konstant, auch wenn seine Schilderungen in der Regel eher pauschal und wenig detailliert ausfallen. Teilweise sind allerdings erhebliche Inkonsistenzen auszumachen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er †H._____ gefragt habe, was "der Hurensohn" hier zu suchen habe, als er K._____ erblickt habe (Urk.
71 S. 20), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigte (Prot. II S. 16). Seitens des Beschuldigten wird demgegenüber konstant in Abrede gestellt, dass er (Todes-)Drohungen ausgesprochen habe (z.B. Urk. 71 S. 20 f.; Prot. II S. 16). Vielmehr sei er von Seiten von †H._____ und K._____ mit dem Tod bedroht worden (Urk. D4/7 S. 3; D1/3/5 S. 13; D1/3/8 S. 3 u. 6 f.). Auch habe er K._____ nicht angegriffen, sondern sei vielmehr von jenem angegriffen worden (Urk. D4/7 S. 3; D1/3/5 S. 13) bzw. habe jener sein Gesicht mit der Hand zurückgestossen (Urk. D1/3/8 S. 3) bzw. habe jener mit der Hand eine Schlagbewegung gemacht (Urk. D1/3/6 S. 5), womit unklar bleibt, ob der Beschuldigte durch einen -- 30 of 111 -Schlag auch getroffen worden sein soll. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie sich der Angriff abgespielt habe, damit, dass er vor dem Fenster gestanden sei, sie den Rollladen zugemacht hätten und er in Panik vom Stuhl gestiegen sei (Urk. 71 S. 20), womit nicht einmal mehr ein Schlag oder Schlagversuch von Seiten von K._____ Erwähnung findet, was inkohärent ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte sogar vor, dass er seinerseits eine "Handbewegung" gemacht habe (Prot. II S. 16), und schloss damit eine physische Einwirkung auf den neuen Lebenspartner von †H._____ nicht aus. Als geradezu widersprüchlich erweisen sich ferner seine Ausführungen zur Beschädigung des Rollladens und zu allfälligen in diesem Zusammenhang erfolgten physischen Einwirkungen auf seinen Körper: In seiner ersten polizeilichen Einvernahme gab er an, er sei am Hinterkopf verletzt worden, weil K._____ die Rollläden heruntergezogen gehabt habe (Urk. D4/7 S. 3). Später machte er lediglich geltend, K._____ habe die Rollläden heruntergezogen, ohne eine physische Einwirkung zu benennen (Urk. D1/3/5 S. 13). Hernach gab er wiederum an, K._____ habe die Rollläden vor seiner Nase bzw. entlang seines Rückens heruntergelassen (Urk. D1/3/6 S. 5), bevor von seiner Seite aggravierend zu Protokoll gegeben wurde, dass der Storen deswegen auf seinen Nacken gefallen sei (Urk. D1/3/8 S. 3). In einer späteren Einvernahme liess der Beschuldigte den Rollladen gänzlich unerwähnt, und führte lediglich aus, K._____ habe das Fenster im Rahmen des anklagegegenständlichen Vorfalls vor seiner Nase zugemacht (Urk. D1/3/9 S. 2). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte schliesslich geltend, sie hätten den Rollladen zugemacht, welcher auf seinen Kopf gefallen sei, weshalb er eine Verletzung erlitten habe (Urk. 71 S. 19) und fügte erst später – konfrontiert mit dem Vorhalt, er habe gegen das Gesicht von K._____ geschlagen – hinzu, er sei von K._____ weggestossen worden, als jener die Rollläden zumachte (Urk. 71 S. 20). Bei dieser letzten Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 16). Diese erheblichen Inkonsistenzen in seiner Sachdarstellung sind nicht ohne Weiteres erklärbar und lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Handlungsablaufs auch gerade deshalb erheblich zweifeln, weil es sich bei der zumindest teilweise behaupteten physischen Einwirkung des Rollladens auf den Kopf -- 31 of 111 -oder Nacken – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.1.1.) – um ein einschneidendes Erlebnis handeln dürfte, welches sich im Gedächtnis hätte festsetzen müssen und eine detailliertere konsistente Sachdarlegung ohne Weiteres ermöglicht hätte. Es liegt deshalb nahe, dass der Beschuldigte übertreibt und das Geschehen zu Ungunsten der weiteren Beteiligten ausschmückt. Zum Wortlaut der von Seiten von †H._____ und K._____ geäusserten Drohungen machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen keine spezifischen Angaben, was auffällig erscheint. Demgegenüber äusserte er sich im Rahmen seiner Anzeigenerstattung vom 11. Oktober 2021 detailliert hierzu (vgl. Urk. D4/4 S. 3). Daraus geht, neben anderen Äusserungen, eine angezeigte Todesdrohung von †H._____ hervor ("Für wen haltest du dich, Hurensohn, ich lasse dich vernichten mit diesem Mann, Wenn ich will, lass dich durch Ihm töten"), demgegenüber keine, die durch K._____ ausgesprochen worden sein soll, was ebenfalls auffällig erscheint. Die Angaben des Beschuldigten erweisen sich, auch wenn sie mehrheitlich konstant waren, gestützt auf den tiefen Detaillierungsgrad seiner Schilderungen sowie die aufgezeigten Widersprüche und Auffälligkeiten in seiner Sachdarstellung als wenig verlässlich. Insgesamt bleibt aufgrund seiner Ausführungen unklar, was sich am 9. Oktober 2021 am Wohnort von †H._____ genau abgespielt hat. Sehr ausführlich legte die Vorinstanz dar (Urk. 95 E. L.3.1.3.), inwiefern sich aus den aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen †H._____ und dem Beschuldigten während seiner Zeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos – entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten – nicht entnehmen lasse (vgl. Urk. D1/29/8 S. 15 ff.), dass sie gegenüber ihm Todesdrohungen ausstiess, sondern im Gegenteil Vieles darauf hindeute, dass es vielmehr der Beschuldigte war, der – auch bereits in der Vergangenheit – (Todes-)Drohungen gegenüber †H._____ aussprach respektive Gewalttätigkeiten gegen sie ausübte, was in den zahlreichen Nachrichten von †H._____ aus dem Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Zeit zwischen dem 5. März und dem 2. Mai 2019 beispielhaft Erwähnung finde (vgl. Beilage zu Urk. D1/3/10; Urk. D1/29/9). Auch wenn sich diese Erwägungen als schlüssig erweisen, lassen sich daraus letztlich keine massgeblichen Erkenntnisse im Hinblick auf das anklagegegenständliche Kerngeschehen vom 9. Oktober 2021 gewinnen. Dasselbe gilt für den seitens der Vorinstanz -- 32 of 111 -zutreffend dargelegten Umstand (Urk. 95 E. IV.L.3.1.2.), dass der Beschuldigte keine Gelegenheit auslasse, †H._____ mittels ausschweifender Ausführungen der Drogensucht und der Gewalttätigkeiten gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern zu bezichtigen, wofür es letztlich keine aktenkundigen Belege oder Umstände gibt. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass damit verdeutlicht werde, dass der Beschuldigte dadurch von sich und seinem Verhalten abzulenken versuche (Urk. 95 E. IV.L.3.1.2. S. 146), erweist sich indes als zutreffend. Letztlich lassen sich auch aus der seitens der Vorinstanz sehr sorgfältig und zutreffend vorgenommenen Analyse der insbesondere zwischen dem Beschuldigten und †H._____ ausgetauschten Nachrichten und aufgenommenen Gespräche (Urk. 95 E. IV.L. 3.1.4.3.1.19.) keine abschliessenden Erkenntnisse für den anklagegegenständlichen Vorfall vom 9. Oktober 2021 gewinnen, vermögen aber immerhin die zwischen den Beteiligten bestehende hochstrittige Stimmungslage aufzuzeigen und das seitens des Beschuldigten behauptete emotionale Desinteresse am Leben und dem Verhalten seiner damaligen Ehefrau, welches nicht gerade ihre Mutterpflichten und die gemeinsamen Kinder betreffe, und seine entsprechenden Angaben im Strafverfahren (vgl. z.B. Urk. D1/3/5 S. 12; Urk. 71 S. 21) als klar wahrheitswidrig zu widerlegen. Auf diese Beweismittel ist im Rahmen der Würdigung der Motivlage des Beschuldigten bezüglich des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 13. Oktober 2021 detailliert zurückzukommen (s. nachstehend insb. unter E. 7.33.-7.35.). Aus den seitens der Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung hinsichtlich des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 9. Oktober 2021 zutreffend wiedergegebenen und gewürdigten Beweisen – auf welche Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann – ist aber bereits klar ersichtlich, dass der Beschuldigte um die aussereheliche Beziehung von †H._____ mit einem "K._____" wusste und diese nicht, wie – offensichtlich wahrheitswidrig – von ihm behauptet, lediglich vermutete, weil †H._____ ihn informiert hatte, dass es einen neuen Mann in ihrem Leben gebe, mit welchem sie zusammenziehen wolle (Urk. 95 E. IV.L.3.1.16.-3.1.17.; Transkriptionen der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 10. Mai 2021 ab 19:51:45 Uhr bzw. 15. Mai 2021 ab 14:02:16 Uhr: Urk. D1/29/8 S. 15 ff. u. 28. ff.);
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der Beschuldigte in den Monaten vor dem anklagegegenständlichen Vorfall über diese aussereheliche Beziehung von †H._____ sehr aufgebracht war, weshalb er ihr bzw. K._____ Konsequenzen in Aussicht stellte, indem er ihr diesbezüglich auch unter anderem androhte, sich "einzumischen" bzw. dass nach seiner Haftentlassung doch jemand versuchen solle, ihn aufzuhalten bzw. dass er nicht nur K._____, sondern auch seine ganze Familie "ficken" werde (Urk. 95 E. IV.L.3.1.9.-3.1.14.; Transkriptionen der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 10. Mai 2021 ab 19:51:45 Uhr bzw. 15. Mai 2021 ab 14:02:16 Uhr: Urk. D1/29/8 insb. S. 15 ff. u. 28. ff.); sowie dass †H._____ die Scheidung wollte, wogegen sich der Beschuldigte damals beharrlich sträubte (Urk. 95 E. IV.L.3.1.18.; Transkriptionen der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 20. April 2021 ab 12:34:07 Uhr bzw. 10. Mai 2021 ab 19:51:45 Uhr: Urk. D1/29/8 insb. S. 9 ff. u. 28. ff.). Dass sich der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrieben – gleichentags beim zuständigen Polizeifunktionär, was seitens des Beschuldigten indes in Abrede gestellt wird (Urk. D1/3/5 S. 13; D1/3/15 S. 10), mehrmals danach erkundigt haben soll, weshalb untreue Ehefrauen in der Schweiz nicht bestraft werden würden, ist mangels dies stützender verwertbarer Beweismittel – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.3.1.20.) – demgegenüber nicht erstellt. Auch aufgrund der aufgezeigten klaren Inkohärenzen im Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich sein mehrfach geltend gemachtes emotionales Desinteresse am Leben seiner damaligen Ehefrau als unglaubhaft. Aufgrund der erörterten Stimmungslage ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich bereits mehrere Monate in seiner Ehre gekränkt fühlte und aggressiv mit dieser Kränkung umging. Diese Betrachtungsweise wird denn auch – wie aufgezeigt – durch die Transkriptionen mehrerer Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom
10. und 15. Mai 2021 belegt (Urk. D1/29/8 insb. S. 15 ff., 25 ff., 28 ff. u. 31 ff.). Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Passagen dieser Transkriptionen wie-
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dergegeben (Urk. 95 E. IV.L.3.1.9.-3.1.14 u. 3.4.2.), worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich zu verweisen ist. Ebenfalls belegt wird die aufgezeigte Kränkung und die damit in Zusammenhang stehende Wut des Beschuldigten durch die aktenkundigen Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und W._____ bzw. die von ihm ausgehenden – mehrfach sogar zur nächtlichen Stunde getätigten – Kontaktversuche (Urk. D1/8/15 S. 11 F/A 79 ff. u. S. 12 F/A 87 ff.; D1/29/5 S. 1 ff.; Beilagen zu Urk. D1/8/15), bei welcher der Beschuldigte – gestützt auf die entsprechenden glaubhaften Angaben von W._____ – offensichtlich und mit grosser Beharrlichkeit Informationen hinsichtlich der ausserehelichen Beziehung von †H._____ in Erfahrung bringen wollte (s. dazu auch nachstehend unter E. 7.35.). Anzufügen bleibt, dass sich der Beschuldigte der Konfrontation mit K._____ und †H._____ auch problemlos hätte entziehen können, woran er aber offensichtlich nicht interessiert war. Auch deshalb erscheinen seine Aussagen, mittels welcher er sich einseitig als Opfer darzustellen versucht, als wenig verlässlich und insgesamt unglaubhaft.
6.3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.1.1.) hat K._____, auf dessen Ausführungen sich die Anklage im Wesentlichen stützt (vgl. Urk. 72 S. 3 f.), in seinen Einvernahmen demgegenüber konstant und im Kerngehalt gleichbleibend sowie detailliert ausgesagt. Einheitlich gab K._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte zu †H._____ nach Hause gekommen sei und beim Fenster versucht habe, den Rollladen nach oben zu schieben und so in die Wohnung zu gelangen. Dabei sei der Rollladen kaputtgegangen (Urk. D1/4/1 S. 2 u. 5; D1/4/2 S. 5 u. 9 ff.), welcher Umstand auch durch die entsprechenden Angaben der Nachbarin O._____ (Urk. D1/5/10 S. 1) und die Fotodokumentation der Polizei (Urk. D4/2) gestützt wird. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte K._____, dass der Beschuldigte sich letztlich effektiv in der Wohnung befunden habe (Urk. D1/4/2 S. 9 f.). Letzterer Umstand wird allerdings gemäss den bei der Polizei deponierten Angaben von †H._____, welche zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar sind, nicht bestätigt, zumal sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sich am Fenster in die Wohnung reingelehnt und die Absicht gehabt, hineinzugelangen, bzw. davon sprach, dass die Schläge des Beschuldigten "am Fenster" gefallen seien, als K._____ versucht habe, den Beschuldigten "vom Fenster" wegzu-- 35 of 111 -stossen (Urk. D4/7 S. 2). Auch die Zeugin S._____ gab zu Protokoll, dass †H._____ ihr gegenüber ein Ereignis geschildert habe, anlässlich welchen sich der Beschuldigte Zutritt zur Wohnung habe verschaffen wollen, als er die Rollläden heruntergerissen habe bzw. damals versucht habe, in die Wohnung zu gelangen (Urk. D1/8/3 S. 3; D1/8/4 S. 7). Auch aus den aktenkundigen von †H._____ am anklagegegenständlichen Tag abgesetzten Notrufen an die Polizei geht nichts eindeutig Anderes hervor: Auch wenn †H._____ einmal davon sprach, der Beschuldigte sei "in die Wohnung drin gekommen" (vgl. Urk. D1/22/6-7; 1. Notruf am 9. Oktober 2021, nach 01:10 Minuten), gab sie kurz danach wiederum an, "er wollte drin kommen" (vgl. Urk. D1/22/6-7; 1. Notruf am 9. Oktober 2021, nach 02:20 Minuten). Zu Gunsten des Beschuldigten – und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. l.1.3.) – ist deshalb davon auszugehen, dass er nicht mit vollem Körperumfang in die Wohnung hineingelangte, sondern es lediglich versuchte und sich dabei am Fenster aufhielt. Auch in der Anklage ist ausschliesslich davon die Rede, dass der Beschuldigte versucht habe, unberechtigterweise in die Wohnung einzusteigen, was gestützt auf alle erörterten Beweise zweifelsfrei erstellt ist. Die anderslautenden Aussagen von K._____ hierzu sind indes nicht als unglaubhaft einzustufen, zumal die Grenzen einer – auch objektiven – Beurteilung, ob sich der Beschuldigte letztlich tatsächlich in der Wohnung befunden hat oder nicht, fliessend erscheinen können. Gestützt auf die Aussagen von K._____ ist demgegenüber nicht erstellt, dass der Beschuldigte dabei †H._____ gefragt habe, was "der Hurensohn" hier zu suchen habe (Urk. D1/4/1 S. 2 u. 5; D1/4/2 S. 5 u. 9 ff.), welche Aussage sich indes bereits gestützt auf die entsprechende Zugabe des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt (Urk. 71 S. 21). Lebensnah und – aufgrund der mit Emotionen verknüpften Sachdarstellung – sehr eindringlich legt K._____ im Weiteren überzeugend dar, dass der Beschuldigte †H._____ mit dem Tode bedrohte, was bei jener eine grosse Angst bewirkt habe (vgl. Urk. D1/4/1 S. 6; D1/4/2 S. 7 u. 12), auch wenn der genaue Wortlaut der Drohung(en) offengelassen werden muss, da er seitens K._____ insbesondere in der tatferneren staatsanwaltlichen Einvernahme – im Gegensatz zur vorgängigen polizeilichen Befragung – nicht mehr wortwörtlich wiedergegeben wird (vgl. bei der Polizei: Urk. D1/4/1 S. 6: "Er werde sie umbringen"; bei der Staatsanwaltschaft: D1/4/2 S. 6: "schrie herum"; Urk. D1/4/2 S. 7: "Auch an -- 36 of 111 -diesem Tag hat er Drohungen ausgesprochen"). In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass K._____ infolge des unvermittelten Auftauchens und (versuchten) Eindringens des Beschuldigten in die Wohnung mit zahlreichen Eindrücken konfrontiert war, sodass es – entgegen der Verteidigung (Urk. 122 S. 9 f.) – durchaus nachvollziehbar erscheint, dass er sich an den konkreten Wortlaut der Drohung(en) nicht mehr zu erinnern vermochte. Dass es zu gegenüber †H._____ ausgesprochenen Todesdrohungen des Beschuldigten kam, wird ferner von S._____ bestätigt, die dies von †H._____ vernommen hat (Urk. D1/8/3 S. 3; D1/8/4 S. 7 f.). Es besteht kein Anlass, an den anschaulichen und glaubhaften Aussagen dieser Zeugin zu zweifeln. Konstant, eindringlich und damit glaubhaft schilderte K._____ des Weiteren, wie ihm der Beschuldigte einen Faustschlag gegen das Gesicht (Stirn/Nase) versetzte und ihm mit dem Tod drohte, was ihn und †H._____ in grosse Angst versetzt habe (Urk. D1/4/1 S. 2, 6 u. 13; D1/4/2 S. 5 ff.). Seine detailliert vorgebrachte und mit Emotionen verknüpfte Sachdarstellung, welche überdies – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.1.4.), auf deren entsprechende Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann – zurückhaltend und den Beschuldigten nicht übermässig belastend ausfiel, wirkt glaubhaft, weshalb der diesbezüglich von der Verteidigung erhobene Einwand nicht zu überzeugen vermag (vgl. Urk. 122 S. 9 ff.). Auch wenn vor Augen zu halten ist, dass die Wirkung der Todesdrohungen des Beschuldigten durch den wenige Tage später erfolgenden anklagegegenständlichen Vorfall vom 13. Oktober 2021 noch verstärkt worden sein dürfte, lässt sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K._____ die massive Einschränkung des Sicherheitsgefühls beider von den Todesdrohungen Betroffenen bereits am 9. Oktober 2021 ohne Weiteres nachvollziehen. Dass †H._____ in grosse Angst und Panik versetzt wurde, geht auch eindrücklich aus ihren aktenkundigen, im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall abgesetzten drei Notrufen an die Polizei hervor (vgl. Urk. D1/22/6-7). Der Einwand des Beschuldigten, wonach †H._____ keine Angst gehabt habe und so etwas gut habe vorspielen können (vgl. Urk. D1/3/15 S. 7), vermag dem übrigen Beweisergebnis nicht standzuhalten und erweist sich als unglaubhaft. Die anklagegegenständliche Wirkung der Todesdrohungen ist deshalb als erstellt zu erachten. Dass K._____ eine Verletzung an der Stirn aufwies, ergibt sich überdies aus dem -- 37 of 111 -Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Oktober 2021 (vgl. Urk. D4/1 S. 2 f.), der Fotodokumentation des FOR (Urk. D1/8/16 S. 130 ff.) und dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 29. Oktober 2021, wo festgehalten wird, die Hautabschürfung an der Stirn sei grundsätzlich mit der Folge eines Faustschlages wenige Tage vor der rechtsmedizinischen Untersuchung, wie sie durch K._____ angegeben werde, zu vereinbaren (Urk. D1/15/3 S. 3). Ob die Todesdrohungen gegenüber K._____ und †H._____ vor, während oder nach dem erfolgten Faustschlag bzw. durchgehend ausgesprochen wurden, ist letztlich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 13) – von untergeordneter Bedeutung und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Die – allenthalben einer eher rudimentär und knapp gehaltenen polizeilichen Einvernahme – entnommenen in Bezug auf die Abfolge anderslautend interpretierbaren Aussagen von †H._____ (vgl. Urk. D4/8 insb. S. 3) vermögen an der glaubhaften Sachdarstellung von K._____ auch deshalb nichts zu ändern, da von einem dynamischen und zeitlich engmaschigen Handlungsgeschehen auszugehen ist, bei welchem sich die zeitliche Einordnung des Vorgefallenen nachvollziehbarerweise als schwierig erweisen kann, zumal aufgrund der Sachlage naheliegend ist, dass konstant emotional kommuniziert wurde. Auf die Sachdarstellung von K._____ kann deshalb abgestellt werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Strafanzeige des Beschuldigten vom 11. Oktober 2021 die von †H._____ geäusserten Drohungen und Beleidigungen beweise (Urk. 77 S. 11 ff.; Urk. 122 S. 13 f.), erweist sich schliesslich nicht als zwingend, weil es sich dabei lediglich um Behauptungen handelt, welche durch das übrige Beweisergebnis nicht gestützt werden und angesichts des über grosse Strecken inkohärenten Aussageverhaltens des Beschuldigten eher den Verdacht aufkommen lassen, dass er sich durch die Anzeigeerhebung eine bessere Ausgangslage im Disput mit †H._____ verschaffen wollte. Am Beweisergebnis vermag dieser Einwand der Verteidigung jedenfalls nichts Entscheidendes zu ändern.
6.4. Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich der anklagegegenständliche Vorfall vom 9. Oktober 2021 deshalb mit den Einschränkungen, dass der genaue Wortlaut der seitens des Beschuldigten gegenüber †H._____ geäusserten Todesdrohung sowie dass sich der Beschuldigte gleichentags im Rahmen seiner (erstmaligen) Anzeigenerstattung bei der Polizei mehrmals danach er-- 38 of 111 -kundigt haben soll, weshalb untreue Ehefrauen in der Schweiz nicht bestraft werden würden, welche Umstände nicht bewiesen sind, als erstellt.
7.1. Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 13. Oktober 2021 gemäss Dossier 1 (Mord) erscheint naheliegend, vorerst auf die (weitere) Vorgeschichte (vgl. zur Vorgeschichte bereits die oben unter E. 6.2. gemachten Erwägungen bzw. die Sachverhaltserstellung betreffend den anklagegegenständlichen Vorfall vom 9. Oktober 2021) im Ehekonflikt zwischen dem Beschuldigten und †H._____ einzugehen, wobei diesbezüglich insbesondere auch die anklagegegenständlichen Vorfälle vom 11. bis 13. Oktober 2021 aufschlussreich erscheinen.
7.2. Dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2021, um 08:45 Uhr, erneut zur Stadtpolizei Zürich, Detektivposten AK._____, begab, er dort seine Anzeige wegen Ehrverletzung gegen †H._____ einreichte, er anschliessend auf seinen Wunsch hin von einem Polizeifunktionär zum Wohnort der Geschädigten †H._____ begleitet wurde, um einige Gegenstände abzuholen, wobei es dort zu einer lautstarken Diskussion zwischen †H._____ und dem Beschuldigten kam, wird seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. D1/13/15 S. 10 f.; Urk. 71 S. 21. f.; Urk. 77 S. 11 ff.). Präzisiert wurde vom Beschuldigten lediglich, dass der Detektivposten AL._____ von ihm angerufen worden sei, um seine polizeiliche Begleitung zum Wohnort seiner damaligen Ehefrau sicherzustellen (Urk. D4/7 S. 3; D1/13/15 S. 10 f.). Der geltend gemachte Einwand des Beschuldigten findet Bestätigung im Polizeiprotokoll vom 15. Oktober 2021 (Urk. D4/1 S. 3 unten). Dieser Umstand ist indes nicht anklagegegenständlich. Dass es damals zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen †H._____ und dem Beschuldigten gekommen ist, findet im besagten Polizeiprotokoll (Urk. D4/1 S. 3 unten) keine Erwähnung. Dieser Umstand wird indes nicht nur durch die glaubhaften Zeugenaussagen von M._____ bestätigt, demgemäss auf Türkisch heftig diskutiert worden sei (Urk. D1/5/4 S. 2), sondern auch diejenigen von L._____, demgemäss er damals das streitende Ehepaar trotz seinen Kopfhörern gehört habe (Urk. D1/5/2 S. 4), sowie N._____, welche von einem Streit sprach (Urk. D1/5/8 S. 5). Demgemäss sind die anklagegegenständlichen Vorfälle vom 11. Oktober 2021 allesamt rechtsgenügend erstellt.
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7.3. Auch dass der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 telefonischen Kontakt zur Polizei hatte und damals ein Termin auf den folgenden Tag vereinbart wurde, wird von ihm anerkannt (Urk. 71 S. 22).
7.4. Bestritten wird von seiner Seite demgegenüber, dass er am 13. Oktober 2021 vor dem Polizeitermin um ca. 09:00 Uhr als Lenker des Mitsubishi Colt zum Wohnort von †H._____ fuhr (Urk. 71 S. 22) sowie dass er sich in Kenntnis der ihm von der Polizei gleichentags gemachten Vorwürfe der Drohung zum Nachteil von †H._____ bzw. der Körperverletzung zum Nachteil von K._____ (Vorfälle vom 9. Oktober 2021) nach Beendigung der Einvernahme um ca. 11:30 Uhr entschlossen gehabt habe, seine Ehefrau †H._____ zu töten (Urk. 71 S. 24; Urk. 122 S. 15 f., 52). Ferner wird von ihm zwar nicht in Abrede gestellt, am Nachmittag mit seinem Auto das Kinderheim in AH._____ bei AM._____ aufgesucht zu haben. Entgegen der Anklage macht er aber unverändert geltend, dort nicht auf seine Ehefrau †H._____ gewartet und auch nicht die anklagegegenständliche Konversation mit einem Mitarbeiter des Kinderheims geführt zu haben, sondern gesagt zu haben, er hätte Schuhe für die Kinder gebracht, woraufhin er weggefahren sei, als er †H._____ gesehen habe (Urk. 71 S. 24 f.; Prot. II S. 18).
7.5. Als Beweis, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Oktober 2021 am Wohnort von †H._____ gewesen sein soll, dient eine in ihrem Rucksack aufgefundene, auf einem ausgedruckten Situationsplan erstellte Notiz von ihr, in welcher – aus dem Türkischen übersetzt – steht "13. Oktober 8-50 8-51 kam mit einem weissen Auto und sah, dass ich wach bin, ist weggegangen. Ich habe sein Gesicht gesehen, es war er." (Beilagen zu Urk. D1/2/17), wobei ihre Urheberschaft mittels Schriftenvergleichs des FOR vom 1. November 2021 verifiziert wurde (vgl. Urk. D1/2/17). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.2.2.) ist aufgrund des vorgenommenen Schriftenabgleichs davon auszugehen, dass diese Notiz von †H._____ geschrieben wurde. Zweifellos hat †H._____ in ihrer Notiz den Beschuldigten gemeint, zumal der Inhalt ihrer Notiz auch mit den Aussagen von K._____ übereinstimmt, welcher glaubhaft zu Protokoll gab, †H._____ habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Oktober 2021 an ihrem Wohnort erschienen sei und sie gesehen habe (Urk. D1/4/2 S.
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3). Gestützt wird dieses Beweisergebnis durch den Umstand, dass es aufgrund der identifizierten Antennenstandorte möglich erscheint, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit (08:59:18 Uhr) in der Nähe des Wohnortes von †H._____ aufgehalten hat (vgl. Urk. D1/10/10 S. 3). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.3.) legt auch der Umstand, dass †H._____ um 08:52:33 Uhr für knapp über zwei Minuten einen Anruf mit dem Bedrohungsmanagement der Stadt Zürich führte, den Schluss nahe, dass unmittelbar zuvor etwas vorgefallen sein musste, was sie beunruhigt hatte, ansonsten es für sie keinen Grund gegeben hätte, um diese Zeit diese Rufnummer zu wählen (Urk. D1/10/10 S. 5). Seitens des Beschuldigten wurden zu dieser Beweislage keine überzeugenden, diese widerlegenden Argumente vorgebracht. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem damaligen Aufenthaltsort erweisen sich als wenig überzeugend. Konfrontiert mit der erwähnten Notiz gab er ausweichend und defensiv zu Protokoll, dass aus den Telefonnachrichten ersichtlich sei, dass †H._____ eine Person gewesen sei, die ständig gelogen habe (Urk. D1/3/5 S. 15 f.). Während er zuerst vehement bestritt, dort gewesen zu sein, relativierte er seine Ausführungen kurz später. Nachdem er zuvor noch gesagt hatte, dass †H._____ den Wagen am Sonntag (10. Oktober 2021) gesehen habe (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 91), räumte er nach den staatsanwaltlichen Hinweisen, dass der weisse Mitsubishi Colt erst am Montag (11. Oktober 2021) eingelöst worden sei (Urk. D1/3/5 S. 16 F 93 ) bzw. der Antennenstandort um 08:50 Uhr eine Interpretation seines Aufenthaltsorts im AN._____-Quartier zulasse (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 94; vgl. auch Urk. D1/10/10 S. 3 und Beilage 2), schliesslich ein, dass er dort vorbeigefahren sein könnte (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 93-95). Damit passte er seine Aussagen offensichtlich dem sich ihm jeweils präsentierenden Beweisergebnis an. Wenig überzeugend erweist sich ferner – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.5.) – der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht festzulegen vermochte, wo er sich damals aufgehalten haben will (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 94-95). Als offensichtlich wahrheitswidrig erweist sich schliesslich – mit der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.5.) – seine Aussage, wonach damals kein Rayon-, sondern lediglich ein Hausverbot bestanden habe (Urk. D1/3/8 S. 5), weil ihm das Rayonverbot anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. D4/7 S. 3) und die entspre-- 41 of 111 -chende Verfügung der Stadtpolizei Zürich (Urk. D4/9) bei der Durchsuchung des von ihm gefahrenen Fahrzeuges Mitsubishi Colt in einer Aktenmappe sichergestellt werden konnte (Urk. D1/3/5 S. 5 f.). Angesichts des erörterten Beweisergebnisses ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Polizeitermin um ca. 09:00 Uhr als Lenker des Mitsubishi Colt zum Wohnort von †H._____ fuhr.
7.6. Der Anklagevorhalt, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis der ihm von der Polizei gleichentags gemachten Vorwürfe der Drohung zum Nachteil von †H._____ bzw. der Körperverletzung zum Nachteil von K._____ (Vorfälle vom 9. Oktober 2021) nach Beendigung der Einvernahme um ca. 11:30 Uhr endgültig entschlossen habe, seine Ehefrau †H._____ zu töten, lässt sich erst nach einer Gesamtwürdigung aller Beweise abschliessend prüfen, worauf später noch abschliessend zurückzukommen ist. Diesbezüglich aufschlussreich erscheint jedenfalls bereits die Nachricht, welche der Beschuldigte am 9. Oktober 2021 um 13:17:05 Uhr – und damit lediglich wenige Stunden nach der anklagegegenständlichen Drohung – seinem Neffen T._____ geschickt hat, die folgendermassen lautet: "Wenn mir etwas passiert, kümmere dich um die Kinder" (Beilage 3 zu Urk. D1/3/8 bzw. D1/29/7 S. 4), was vom Beschuldigten als zutreffend anerkannt wurde (vgl. Urk. D1/3/8 S. 18 f. F/A 123; Prot. II S. 22). Von T._____ wurde überdies konstant und glaubhaft ausgesagt, dass ihm vom Beschuldigten dasselbe auch noch am Telefon kommuniziert wurde (Urk. D1/8/8 S. 4 F/A 14, S. 5 F/A 21, S. 9 F/A 52 u. S. 11 F/A 65 ff.). Der Beschuldigte versuchte diese mehrfache entsprechende Äusserung damit zu begründen, dass er besorgt darüber gewesen sei, dass man ihn aufgrund der falschen Anzeigen von †H._____ wieder verhaften könnte (Urk. D1/3/8 S. 19 F/A 127). Auch wenn diese Begründung nicht unplausibel erscheint, liegt die Annahme, dass er damit rechnete, für längere Zeit auszufallen und sich nicht um die Kinder kümmern zu können, ungleich näher, wenn nachfolgende Umstände mitberücksichtigt werden: Einerseits erscheint wesentlich, dass der Beschuldigte lediglich wenige Stunden zuvor den Freund von †H._____ in ihrem Bett erwischt und unter anderem ihr gegenüber eine Todesdrohung ausgesprochen hat. Andererseits ist bemerkenswert, dass er in der vorerwähnten Nachricht an T._____ auch – was er zugesteht (Urk. D1/3/8 S. 19 F/A 129) – auf Personen hinwies, denen er früher einen Kredit gegeben hatte mit der Bitte an T._____, auf dieses Geld zurückzugreifen, falls et-- 42 of 111 -was passiere, um für die Kinder sorgen zu können (Beilage 3 zu D1/3/8 Urk. D1/29/7 S. 4: "60 AO._____ 15 AP._____ 16 AQ._____"). Bei einer nur kurzzeitigen Abwesenheit wäre es wohl – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.2.) – nicht so wichtig gewesen, T._____ darauf hinzuweisen, bei welchen Personen dieser Geld eintreiben solle, um finanziell für die Kinder des Beschuldigten sorgen zu können. Gleichzeitig lässt diese Nachricht auch erahnen, dass er nicht mehr mit einer möglichen Sorge der Kinder durch deren Mutter rechnete. Vor dem erörterten Hintergrund können die Mitteilungen des Beschuldigten durchaus als gewichtiges Indiz gesehen werden, dass er es bereits am 9. Oktober 2021 in Betracht zog, †H._____ umzubringen.
7.7. Dass der Beschuldigte anklagegemäss am Nachmittag des 13. Oktober 2021 in seinem weissen Mitsubishi Colt sitzend vor dem Kinderheim in AH._____ auf seine Ehefrau †H._____ gewartet und um ca. 17:30 Uhr gegenüber einem Mitarbeiter des Kinderheims geäussert haben soll, er sei ein Freund von †H._____ und würde auf sie warten, stützt sich auf die entsprechenden Aussagen von P._____, einem Mitarbeiter des Kinderheimes. Dieser gab konstant zu Protokoll, der ihm unbekannte Herr im weissen Kleinwagen habe auf seine Frage, was er hier mache und wer er sei, gesagt, dass er ein Bekannter/Freund von der Mutter der zwei Kinder sei, wobei ihm dadurch, dass er †H._____ und die beiden Kinder gesehen habe, klar gewesen sei, wen er meine bzw. sei er davon ausgegangen, dass er sie wohl hierhergebracht habe (Urk. D1/6/1 S. 1 f.; D1/6/3 S. 4). Zwischen dem ersten Erblicken des Wagens und dem Ansprechen des Wagenlenkers seien so 30 Minuten vergangen (Urk. D1/6/3 S. 4). Anhand der ihm jeweils vorgelegten Fotowahlbildkonfrontation war das Bild des Beschuldigten bei der Polizei in der engeren Auswahl von zwei von insgesamt acht Personen (Urk. D1/6/1 S. 3), demgegenüber er ihn bei der Staatsanwaltschaft zu identifizieren vermochte, wobei er von einer Tendenz zu dieser Person sprach (Urk. D1/6/3 S. 7). Es besteht allerdings so oder anders kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte damals beim Kinderheim aufgehalten hat, zumal er bzw. die Verteidigung dies sowie auch den Umstand, dass er im anklagegegenständlichen Zeitpunkt dort im Wagen von einem Mitarbeiter des Heims angesprochen worden sei, im Gerichtsverfahren auch nicht mehr in Abrede stellte (Urk. 71 S. 24 f.; Prot. II S. 18). Es ist kein Grund ersichtlich, dass sich -- 43 of 111 -P._____ hinsichtlich des Gesprächsinhalts getäuscht oder ihn erfunden haben könnte. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber auch deshalb als offensichtlich wahrheitswidrig, weil er zuerst angab, er könne sich nicht mehr erinnern bzw. nicht mehr "ganz genau" erinnern, ob er dort gewesen sei oder nicht (Urk. D1/3/5 S. 17; D1/3/8 S. 8; D1/3/9 S. 3) oder geltend machte, vielleicht sei er das gar nicht gewesen (Urk. D1/3/5 S. 17 f.) bzw. ausweichend und zugleich ausschweifend angab, dass die Kinder sofort zu ihm gekommen wären, wenn er dort gewesen wäre, weil sie das weisse Fahrzeug kannten (D1/3/8 S. 8). Auch diesbezüglich ist wiederum sein Bestreben erkennbar, sein Aussageverhalten jeweils dem Beweisergebnis anzupassen. Seine Darstellung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er beim Heim von einer Person angesprochen worden sei, welcher er gesagt habe, dass er den Kindern Schuhe vorbeibringe, wobei er diese schliesslich nicht übergeben habe, da er diese Person nicht gekannt habe und sie sich nicht als Mitarbeiter des Heims vorgestellt habe, ergibt angesichts seiner weiteren Aussage, wonach es sich bei dieser Person nicht um den Betreuer seiner Kinder gehandelt habe (Urk. 71 S. 24 f.) – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.7.) – ferner keinerlei Sinn. Offensichtlich wollte der Beschuldigte im Strafverfahren – nachdem er seine Position der vorgeschobenen Unkenntnis bzw. der mangelnden Erinnerungsfähigkeit aufgegeben hatte – einen unverfänglichen – nicht mit seiner Nachstellung seiner Ehefrau im Zusammenhang stehenden – Grund angeben, weshalb er sich vor dem Kinderheim aufhielt, auch wenn er die angebliche Überbringung der Schuhe bereits zuvor thematisiert hatte (Urk. D1/3/8 S. 8). Demgemäss ist erstellt, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 13. Oktober 2021 in seinem weissen Mitsubishi Colt sitzend vor dem Kinderheim in AH._____ auf seine Ehefrau †H._____ gewartet und um ca. 17:30 Uhr gegenüber einem Mitarbeiter des Kinderheims geäussert haben soll, er sei ein Freund von †H._____ und würde auf sie warten. Der Umstand, dass der Beschuldigte den wahren Grund seiner damaligen Anwesenheit zu verheimlichen suchte bzw. einen unverfänglichen Anlass vorschob, deutet klar darauf hin, dass er damals seiner Ehefrau nachstellte, was wiederum ein Indiz darstellen könnte, dass er damals den endgültigen Entschluss sie umzubringen bereits gefasst hatte und dabei allenfalls sicherstellen wollte, dass sich die Kinder nicht im Tötungszeitpunkt -- 44 of 111 -bei ihr befinden (s. dazu vorstehend unter E. 7.6. und nachstehend unter E. 7.8.). Der von der Verteidigung geltend gemachte Umstand, wonach der Zeuge P._____ den Beschuldigten mit einem Buch auf dem Schoss bzw. in der Hand angetroffen habe und diesen nicht als nervös, angespannt oder sonst irgendwie auffällig wahrgenommen habe (Urk. 122 S. 30 f.), vermag die Frage nach einer bereits gefassten Tötungsabsicht des Beschuldigten weder zu bejahen noch eine solche zu verneinen, weshalb dieses Argument der Verteidigung nichts Entscheidendes beizutragen vermag. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk.
95 E. L.3.2.9.), auf deren entsprechende Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann, ist aktenkundig, dass der Beschuldigte damals um die Besuchsdaten der Kinder von †H._____ wusste. Dies ergibt sich aus einer in einer sichergestellten Aktenmappe im von ihm gefahrenen Fahrzeug (Mitsubishi Colt) aufgefundenen E-Mail an Herrn AF._____ (Beistand der Kinder) vom 7. Oktober 2021, in welcher die Besuchsdaten von ihm und von †H._____ im Kinderheim festgehalten sind (vgl. Beilage 4 zu Urk. D1/3/5). Der Standpunkt des Beschuldigten, dass er lediglich über seine eigenen Besuchszeiten informiert gewesen sei, aber nicht über diejenigen von †H._____ (Urk. D1/3/5 S. 5 f.), erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Besuchstermine von †H._____ in der erwähnten E-Mail lediglich eine Zeile oberhalb seiner Termine aufgelistet waren, als nicht überzeugend. Gleiches lässt sich in Bezug auf sein übriges im Zusammenhang mit der Kenntnis des gesamten Inhalts der E-Mail von AF._____ bzw. der jeweiligen Besuchszeiten beider Elternteile stehendes Aussageverhalten feststellen (s. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 95 E. L.3.2.9.). Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass der Beschuldigte damit rechnete, aufgrund seines Wissens um die vorgesehenen Besuchszeiten der Kinder am 13. Oktober 2021 beim Kinderheim auf †H._____ zu treffen.
7.8. Dass der Beschuldigte hernach †H._____ um 20:30 Uhr vor dem Hauseingang der Liegenschaft AR._____-strasse 2 in Zürich abpasste, wird von ihm in Abrede gestellt (Urk. 71 S. 25 f.; Urk. 122 S. 17; Prot. II S. 18, 21). Er macht vielmehr geltend, dass er nach Hause ging und daraufhin das Auto waschen und einen Hamburger habe essen wollen, wobei er †H._____ zufällig beim Vorbeifahren auf der Strasse erblickt und daraufhin angehalten habe, um über die Kinder zu reden (z.B.
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in Urk. 71 S. 26). Die seitens des Beschuldigten – mehrfach (vgl. Urk. D1/3/3 S. 3; D1/3/5 S. 18; D1/3/12 S. 17; D1/3/15 S. 13; Prot. II S. 18) – behauptete Zufälligkeit des Aufeinandertreffens überzeugt nicht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich nicht nur die bereits erstellte Vorgeschichte und die nachhergehenden Ereignisse als massgeblich, sondern auch der Umstand, dass der Beschuldigte damals sein Mobiltelefon nicht dabeihatte, was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass er sich bereits früher an diesem Tag endgültig entschlossen hatte, seine Ehefrau zu töten. So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 95 E. L.3.2.6.), dass der Beschuldigte ausweichend und ohne die eigentliche Frage zu beantworten auf den Vorhalt reagierte, wonach sich sein Mobiltelefon gemäss rückwirkender Standortdatenerhebung am 13. Oktober 2021 ab ca. 12:15 Uhr unverändert an seinem Wohnort geortet habe (vgl. Urk. D1/10/10 S. 3). So beantwortete der Beschuldigte die Frage, ob er am Nachmittag des 13. Oktober 2021 kein Mobiltelefon mit sich geführt habe, wie folgt: "Ich habe ja vorhin schon gesagt, dass ich zwischendurch wieder zu Hause war, dann wieder weg war und nachher wieder zu Hause war oder bei Denner vorbei ging. Ich war sogar im türkischen Laden und weiter weg." (Urk. D1/3/5 S. 16), womit er die eigentliche Frage gerade nicht beantwortete. Korrekt wurde von der Vorinstanz daraus denn auch der Schluss gezogen, dass seine auffallend vagen und nichtssagenden Äusserungen verdeutlichen würden, dass er bemüht war, nichts Konkretes über seinen Aufenthaltsort an diesem Nachmittag des 13. Oktober 2021 auszusagen. Vor dem Hintergrund, dass er ausführte, er habe sich am Nachmittag an diversen Orten aufgehalten, und wiederholt angab, zwischendurch sogar zu Hause gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 71 S. 25 f.), hätte er das allenfalls dort zuvor vergessene Mobiltelefon wieder an sich nehmen können, was indes nicht geschah. Dies erstaunt umso mehr, als die Auswertung der Antennenstandorte darauf schliessen lässt, dass er sein Mobiltelefon seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. September 2021 jeweils auf sich trug (vgl. Urk. D1/10/10 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte pauschal an, sich nicht mehr erinnern zu vermögen, weshalb er bei der Verhaftung kein Mobiltelefon auf sich getragen habe, und verwies darauf, dass er nicht immer ein Telefon bei sich gehabt habe (Urk. D1/10/15 S. 7), was durch die Auswertung der Antennenstandorte gerade nicht bestätigt zu werden -- 46 of 111 -scheint. Dem Beschuldigten war sodann die Möglichkeit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und er wusste um die potentielle Tragweite der sich allenfalls daraus ergebenden Rückschlüsse, da auch in dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren in Basel-Landschaft, in dessen Folge er rechtskräftig verurteilt wurde, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation veranlasst worden war (vgl. Urk. D24/2, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2017, S. 29 f.). Gestützt auf die gemachten Erwägungen erscheint – entgegen der Verteidigung (Urk. 122 S. 36) – naheliegend, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 13. Oktober 2021 bewusst ohne Mobiltelefon aus dem Haus ging, um zu verhindern, dass anhand der Antennenstandorte seine wirklichen Aufenthaltsorte ermittelt werden und daraus entsprechende Schlüsse gezogen werden können. Dieser Umstand spricht klar gegen die von ihm konstant behauptete Zufälligkeit seines Aufeinandertreffens (Urk. D1/3/3 S. 3; D1/3/5 S. 18; D1/3/12 S. 17; D1/3/15 S. 13; Urk. 71 S. 26; Prot. II S. 18) mit †H._____. Deutlich naheliegender scheint, dass der Beschuldigte ihr damals (auch) an ihrem Wohnort nachstellte.
7.9. Was sich hernach vor dem Hauseingang der Liegenschaft AR._____strasse 2 in Zürich abspielte, ergibt sich insbesondere aus der vorzunehmenden Aussagenwürdigung der Einvernahmen des Beschuldigten und dreier als Zeugen befragter Nachbarn von †H._____ sowie hinsichtlich ihrer todesursächlichen Verletzungen aus den Gutachten des IRM (Bericht zur Legalinspektion [Urk. D1/14/5], Gutachten zum Todesfall [Urk. D1/14/6] und Ergänzungsgutachten [Urk. D1/14/9]). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.5.1.) erweisen sich sämtliche dieser Gutachten als plausibel, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und auf diese abgestellt werden kann. Seitens der Verteidigung wurden die 14 Stich- und Schnittverletzungen, welche sich im Einzelnen auch der Anklageschrift entnehmen liessen, zudem nicht bestritten, dies ebenso wenig wie die Todesursache, der Stich ins Herz von †H._____ (Urk. 77 S. 5 f.; Urk. 122 S. 5 f.). Die seitens der Vorinstanz vorgenommene einlässliche Auseinandersetzung mit den erwähnten Gutachten, woraus sich ergibt, dass †H._____ Zeichen von mehrfachen scharfen Gewalteinwirkungen in Form von fünf Stich-Schnittverletzungen am Rumpf, fünf Stich-- 47 of 111 -Schnittverletzungen an den Beinen sowie vier Schnittverletzungen an der rechten Hand erlitt (Urk. 95 E. IV.L.5.3.), wobei die Verletzung Nr. 1 am Brustkorb vorne links – auch wenn die Stichverletzungen Nr. 3 und 4 ebenfalls tödlich gewesen wären – todesursächlich führend gewesen sei und der Tod sehr rasch – am ehesten innert höchstens wenigen Minuten – aufgrund eines Verblutens in Kombination mit einem akuten Herzversagen infolge der schweren Herzverletzung eingetreten sein dürfte (vgl. Urk. D1/14/6 S. 4 f.), erweist sich als zutreffend. In Bezug auf den genauen Ablauf der Beibringung der Verletzungen erscheint die im Gutachten schlüssig dargelegte Feststellung, dass die vier Schnittverletzungen an der rechten Hand von †H._____ sogenannten Abwehrverletzungen entsprechen würden, wobei sich †H._____ mehr als einmal zu wehren versucht haben dürfte, indem sie mit dieser Hand die auf sie einstechende Messerklinge umfasst habe, wobei dies und die Verteilung der Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht entschieden für eine Fremdbeibringung sprechen würden (Urk. D1/14/6 S. 5), als aufschlussreich. Weiter wird im Gutachten schlüssig dargelegt, dass das Verletzungsbild darauf schliessen lasse, dass der Angriff in mindestens zwei Phasen erfolgt sein dürfte, wobei †H._____ einerseits von vorne und andererseits ebenfalls in einer anderen Körperposition verletzt worden sei. Die Tatsache, dass die Stichverletzung Nr. 8 an der Aussenseite der rechten Wade steil nach oben verlaufe, lasse sich nicht mit einer aufrechtstehenden Position von †H._____ zum Zeitpunkt dieser Verletzungsbeibringung in Einklang bringen. Vielmehr erscheine es am wahrscheinlichsten, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Boden befunden und die Beine in schützender Position angezogen habe, sodass sowohl die rechte Wade wie auch die Rückseite des linken Oberschenkels dem Angreifer gegenüber exponiert gewesen seien (Urk. D1/14/6 S. 5). Der Anklagesachverhalt ist deshalb gestützt auf diese Gutachten des IRM rechtsgenügend erstellt. Zu klären ist, wie es zu diesen Verletzungen kam.
7.10. Der Beschuldigte selbst stellt unverändert nicht in Abrede, dass es vor dem Hauseingang der Liegenschaft AR._____-strasse 2 zur anklagegegenständlichen Zeit vorab zu einem Wortwechsel mit †H._____ gekommen sei (Urk. 71 S. 27; Prot. II S. 18, 20), was deshalb bereits aufgrund seiner Anerkennung erstellt ist. Hinsichtlich des nachfolgenden Anklagesachverhalts wird seitens der Verteidigung – wie -- 48 of 111 -bereits erwähnt (vorstehend unter E. 7.9.) – nicht bestritten, dass der Beschuldigte †H._____ mittels mehrerer Messerstiche die tödlichen Verletzungen zugefügt habe, was zum anklagegegenständlichen und todesursächlichen Verletzungsbild bei †H._____ geführt habe (Urk. 77 S. 5 f.; Urk. 122 S. 5 f.). Davon scheint auch der Beschuldigte selbst auszugehen, auch wenn er angab, sich nicht mehr an das zu den anklagegegenständlichen und todesursächlichen Verletzungen führende Geschehen erinnern zu vermögen (Urk. D1/3/3 S. 2 f. u. 9; D1/3/5 S. 10 u. 18; D1/3/6 S. 5; Urk. 71 S. 27; Prot. II S. 19 f., 22). Allerdings wird seine Handlungsweise seitens der Verteidigung und des Beschuldigten in einen anderen Kontext gestellt, indem durch sie – implizit oder explizit – die These vertreten wird, dass der Beschuldigte sich die Stichverletzungen in seinem Oberbauch nicht selbst zugefügt habe, sondern dass †H._____ diese verursacht habe, woraufhin er ihr die todesursächlichen Messerstiche erst als Reaktion auf ihre vorgängigen Gewalttätigkeiten zugefügt habe (Urk. D1/3/5 S. 20 ff.; D1/3/15 S. 3 ff.; Urk. 71 S. 27 ff.; Urk. 77 S. 17 ff.; Urk. 122 S. 5, 35 f.; Prot. II S. 18 ff.).
7.11. Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.1.) – nebst der geltend gemachten fehlenden Erinnerung auch die über weite Strecken feststellbare Emotionsarmut seiner Äusserungen. Anlässlich seiner Hafteinvernahme zeigte er keinerlei Reaktion auf die ihm gestellten Fragen (Urk. D1/3/1 S. 2 f.). An seiner zweiten Einvernahme vom 18. Oktober 2021, in welcher er erstmals Antworten auf die ihm gestellten Fragen gab, stellte er zu Beginn die (Gegen-)Frage, ob †H._____ tot sei, bevor er ausführte, diese habe ihn auf schwerste Weise beschimpft, dann habe sie gesagt, dass sie die Polizei benachrichtigen werde, und er sich nicht mehr daran erinnere, was danach geschehen sei (Urk. D1/3/3 S. 2). Auffällig erscheint, dass er angab, dass sie ihn aufgrund ihrer "schwersten" Beschimpfungen in seiner Männlichkeit und Ehre beleidigt habe (Urk. D1/3/3 S. 2), was doch deutliche Rückschlüsse auf seine Gefühlslage beim damaligen Aufeinandertreffen mit seiner Ehefrau erlaubt. Bemerkenswert erscheint ferner, dass er geltend machte, dass er nach der Drohung "mit der Polizei-Anzeige" in Panik geraten sei, und nicht mehr zu wissen, was danach geschehen sei (Urk. D1/3/3 S. 3). Es ist folglich (noch) keine Rede davon, dass †H._____ ihn körperlich angegangen oder -- 49 of 111 -berührt haben soll. Dies lässt seine von ihm und seiner Verteidigung später geltend gemachte These der Zufügung seiner Oberbauch-Verletzungen durch seine Ehefrau (vgl. Urk. 77 insb. S. 34 u. 38; Urk. 122 S. 36; s. auch nachstehend unter E. 7.26.-7.28.) unwahrscheinlich erscheinen, wäre es doch naheliegend gewesen, damit im Zusammenhang stehende Umstände bereits zu Beginn der Strafuntersuchung zu erwähnen. In diesem Kontext fällt auch auf, dass diese Verletzung erstmals seitens der befragenden Staatsanwältin thematisiert wird, woraufhin der Beschuldigte erwiderte, nicht zu wissen, woher die Verletzungen kommen würden. Er wisse nur, dass er ins Wasser gesprungen sei, weil er habe sterben wollen, weil er es einfach nicht mehr ausgehalten habe. Auf entsprechende Nachfrage, was er denn nicht mehr ausgehalten habe, stellte der Beschuldigte die Gegenfrage, wie er denn all das ertragen solle. Er meine, er werde fälschlicherweise beschuldigt, verhaftet, komme in Untersuchungshaft, obwohl er nichts getan habe (Urk. D1/3/3 S. 9). Diese Aussagen wirken nicht nur fragwürdig (entsprechend die Vorinstanz: vgl. Urk. 95 E. IV.L.3.3.21.), sondern vielmehr verräterisch, zumal der Beschuldigte mit den von ihm als Grund für den Selbstmordversuch erwähnten zukünftigen Konsequenzen lediglich rechnen musste, wenn er sich auch tatsächlich etwas zu Schulden kommen lassen hatte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte später entgegen seiner früheren Vorbringen wahrheitswidrig aussagte, nie gesagt zu haben, dass er den Wunsch gehegt habe, sich zu töten (Urk. D1/3/15 S. 3), was die Verlässlichkeit seiner Angaben zusätzlich in Frage stellt. Der Beschuldigte ergänzte anlässlich seiner zweiten Einvernahme ferner, nicht zu wissen, ob er die Verletzungen bereits gehabt habe, bevor er ins Wasser gegangen sei (Urk. D1/3/3 S. 5 u. 7), wobei er später in derselben Einvernahme und, was besonders auffällig erscheint, nach der erstmaligen Konfrontation mit dem Umstand, dass Nachbarn gesehen hätten, dass er mit etwas Glänzendem in der Hand auf seine Ehefrau eingeschlagen habe (s. Urk. D1/3/3 S. 8 F/A 55), erst die Frage aufwarf, wer ihm die Verletzungen zugefügt habe (Urk. D1/3/3 S. 9). Diese Angaben muten allesamt seltsam an und legen nahe, dass der Beschuldigte damit seine geltend gemachte Panik sowie sein Nichtwissen hinsichtlich des Geschehenen zu betonen sucht. Insgesamt erscheint auch bemerkenswert, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, seine Ehefrau getötet zu haben, demgegenüber er wiederholt unterstreicht, -- 50 of 111 -sich nicht mehr daran zu erinnern bzw. es – aufgrund seiner Panik – nicht mehr zu wissen (Urk. D1/3/3 S. 2 f. u. 9). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2021 gab der Beschuldigte – mit dem Tatvorwurf der Tötung seiner Ehefrau †H._____ konfrontiert – an, er könne sich nicht vorstellen, dass er eine solche Tat begangen habe. Zwar könne er sich an nichts erinnern, aber vorstellen, dass er das gewesen sei, könne er sich auch nicht (Urk. D1/3/5 S. 10). Neu brachte er vor, dass seine Verletzungen von diesem Vorfall stammen würden, und betonte im Anschluss die psychische Instabilität und Suizidgefährdung von †H._____ dermassen penetrant (Urk. D1/3/5 S. 10), dass offensichtlich erscheint, dass er nunmehr die Strategie verfolgte, sie schlecht zu machen (s. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu teilweise später erfolgten Aussagen des Beschuldigten, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann: Urk. 95 E. IV.L.3.1.2. u. 3.3.20.) und die Schuld für die Verletzungsfolgen ihres Aufeinandertreffens am 13. Oktober 2021 †H._____ zuzuweisen. Diese Folgerung lässt sich auch deshalb ziehen, weil er damals ferner angab, sie habe ein- oder zweimal Todesdrohungen ihm gegenüber ausgesprochen gehabt sowie ihm ausserdem gedroht, ihn zu erstechen, und dass sie anlässlich zweier Gelegenheiten mit einem Messer auf ihn los sei, wobei er ihr das Messer aus der Hand habe nehmen können. Erstmals erwähnte der Beschuldigte auch interessante Details des anklagegegenständlichen Vorfalls, was aufgrund des geschilderten Inhalts unweigerlich die Vermutung nahelegt, dass er seine Ausführungen nunmehr offenbar den – am 13. bzw. 14. Oktober 2021 erfolgten (vgl. Urk. D1/5/1; D1/5/4; D1/5/7) – Aussagen der drei Augenzeugen L._____, M._____ und N._____ anpasste, mit deren Beobachtungen er erstmals im Laufe seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2021 konfrontiert wurde (Vorhalt, dass die Nachbarn gesehen hätten, dass er mit etwas Glänzendem in der Hand auf seine Ehefrau eingeschlagen habe: Urk. D1/3/3 S. 8 F/A 55), bzw. sich durch deren Aussagen bemüssigt sah, detailreichere Schilderungen abzugeben: Im Laufe der verbalen Auseinandersetzung habe †H._____ "Polizei" gerufen und sich daraufhin hingelegt, woraufhin er ihr gesagt habe, sie solle aufstehen. Von oben habe eine Person gerufen. Er habe zu dieser Person gesagt: "Es ist nichts los, ich bin der Ehemann." Er wolle nur mit ihr sprechen und würde wieder weggehen. Er habe sich dann zu ihr hin gebeugt und ihr seine Hand gereicht, um ihr aufzuhelfen, woraufhin -- 51 of 111 -es ihm schwindlig geworden sei. Was danach geschah, wisse er nicht mehr (Urk. D1/3/5 S. 18). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen (Urk. D1/3/6 S. 4 u. 6; D1/3/15 S. 2 u. 13), wobei er ab der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2021 – zumindest in einem Teil seiner weiteren Einvernahmen – hinzufügte, dass er einen leichten Schmerz bzw. einen Schmerz verspürt habe, bevor er seine Erinnerung verloren habe (Urk. D1/3/6 S. 5; Urk. 71 S. 27; Prot. II S. 18 f.). Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. März 2023 soll er dann schliesslich noch einen Schlag erhalten haben (Urk. D1/3/15 S. 4 F/A 17 f.), was in seiner Sachdarstellung weder zuvor noch danach Erwähnung fand. Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint angesichts der erheblichen Inkohärenzen und der zunehmenden Schuldzuweisungen zu Lasten von †H._____ offensichtlich strategisch beeinflusst. Auch von Seiten der den Beschuldigten psychiatrisch begutachtenden Dr. med. AI._____ wird – entgegen der Verteidigung (Urk. 122 S. 19) – beschieden, dass die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken aus gutachterlicher Sicht am ehesten aus prozesstaktischen Gründen erfolgt seien und ein – Erinnerungslücken begünstigender – hämorrhagischer Schock angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten eher unplausibel sei (vgl. Urk. D1/17/10 S. 100). Dass die gemachten Aussagen wahrheitsgemäss der Erinnerung bzw. mangelnden Erinnerung des Beschuldigten an den anklagegegenständlichen Vorfall entspringen, erscheint auch deshalb wenig wahrscheinlich.
7.12. Diese Annahme wird auch dadurch belegt, dass er wiederholt – und bereits früh in der Untersuchung – zu Protokoll gab, dass †H._____ ihn angeschrien, heftig beschimpft sowie beleidigt und nach der Polizei gerufen habe (Urk. D1/3/3 S. 2 f. u. 8; D1/3/5 S. 18), womit er einen aufgebrachten, wütenden und emotionalen Zustand von †H._____ beschreibt, weshalb es – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.7.) – als geradezu absurd erscheint, dass sie sich in diesem Zustand einfach unter einen Baum gesetzt und später auch noch hingelegt (Urk. D1/3/5 S. 18 f.) oder sogar zu Boden geworfen (Urk. D1/3/5 S. 20; D1/3/6 S. 6; Urk. 71 S. 28) haben soll, wie dies der Beschuldigte glauben zu machen versuchte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.7.) ergibt das vom Beschuldigten beschriebene Hinlegen bzw.
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Sich-Hinwerfen von †H._____ angesichts ihres angeblich aufgebrachten und wütenden Gemütszustands keinerlei Sinn und es wäre eine völlig andere Reaktion von ihr zu erwarten gewesen, zumal der Beschuldigte auch keinerlei Erklärung dafür lieferte, weshalb sich †H._____ mitten in ihrer Auseinandersetzung einfach hätte hinlegen sollen. An den entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten ist überdies deshalb erheblich zu zweifeln, weil er ein Hinsetzen und Sich-Hinlegen von †H._____ zu Beginn unerwähnt liess (Urk. D1/3/3 S. 2 ff.).
7.13. Als wenig verlässlich erweisen sich auch die Aussagen des Beschuldigten zur – einhergehend mit dem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 77 S. 39 f.) nicht sichergestellten (vgl. Urk. D1/2/15 S. 8) – Tatwaffe, welche weiterhin als verschwunden gilt. Anfänglich bestritt der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.2.) und entgegen seinen späteren Einvernahmen (Urk. D1/3/5 S. 20; D1/3/6 S. 6; D1/3/8 S. 12; D1/3/14 S. 11; D1/3/15 S. 3; Urk. 71 S. 27 u. 29; Prot. II S. 19 u. 21) – nicht, ein Messer dabei gehabt und verwendet zu haben, sondern er machte einzig geltend, nicht mehr zu wissen, welches Messer es gewesen sei und woher er dieses gehabt habe (Urk. D1/3/3 S. 4: Frage seitens der Staatsanwaltschaft: "Es wird Ihnen vorgeworfen, Sie hätten Ihre Frau mit Messerstichen getötet. Woher hatten Sie dieses Messer?" / Antwort: "Ich weiss es nicht mehr. Ich weiss nicht, welches Messer ich genommen habe, woher."), was entlarvend wirkt. Dem Einwand der Verteidigung, dass die Fragestellung krass suggestiv gewesen sei, weshalb die Antwort des Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden könne (Urk. 77 S. 19; Urk. 122 S. 18; Prot. I S. 10), ist zu entgegnen, dass die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 anwesende Verteidigung nicht monierte, es handle sich um eine Suggestivfrage, und auch keine Ergänzungsfragen diesbezüglich stellte (Urk. D1/3/3 S. 4 u. S. 12 ff.). Letztlich kommt dieser Aussage des Beschuldigten im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.2.) – aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb die Frage der Suggestion offenbleiben kann.
7.14. Die Aussagen des Beschuldigten zur im Gegensatz zur Tatwaffe – auf der Rücksitzbank des vom Beschuldigten damals gefahrenen Mitsubishi Colt – sicher-
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gestellten Messerscheide mit einer Totallänge von 340 mm und einer Länge des Klingenteils von ca. 245 mm (vgl. Urk. D1/2/15 S. 8; D1/16/8 S. 158) fielen ebenfalls inkohärent aus. Auch wenn er teilweise einräumte, ein (Sack-)Messer im Auto gehabt zu haben (Urk. D1/3/3 S. 6; D1/3/8 S. 12), bestritt er andernorts, etwas über die im Mitsubishi Colt sichergestellte Messerscheide zu wissen, oder brachte vor, eine solche Scheide habe sich nicht im Auto befunden (Urk. D1/3/5 S. 7), demgegenüber er später – konfrontiert mit seinen an der Messerscheide gefundenen DNA-Spuren (vgl. Kurzbericht des FOR vom 23. Februar 2022: Urk. D1/16/10 S. 8) – plötzlich und im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen zu Protokoll gab, es habe bereits bei der Fahrzeugübernahme eine Messerscheide im Auto gehabt, allenthalben ohne Messer (Urk. D1/3/12 S. 14; entsprechend auch der Standpunkt der Verteidigung: Urk. 77 S. 40 f.). Offensichtlich passte er auch diesbezüglich sein Aussageverhalten dem jeweils aktuellen Beweisergebnis an. Auf die Frage, wie er sich seine DNA-Spur an der Innenseite der Messerscheide erkläre, gab er zu Protokoll, er könne dazu keine Erklärung abgeben, sondern nur sagen, dass er mit etlichen Gegenständen, die sich im Fahrzeug befunden hätten, in Kontakt gekommen sei, wenn er beispielsweise das Fahrzeug gereinigt habe (Urk. D1/3/12 S. 14; D1/3/15 S. 5). Der seitens der Verteidigung vertretene Standpunkt, dass diese Erklärung als nicht unglaubhaft erscheine (Urk. 77 S. 40), erweist sich angesichts der Entwicklung des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Laufe seiner Einvernahmen als wenig überzeugend. Inwiefern seine DNA-Spur durch die Reinigung des Fahrzeuges an die Aussen- und vor allem auch die Innenseite der Messerscheide gelangt sein sollte, bleibt – auch seitens des Beschuldigten oder der Verteidigung (Urk. 77 S. 40 f.) – ungeklärt. Seine auf den Vorhalt seitens der Staatsanwaltschaft, wonach ein Kontakt mit der Messerscheide z.B. im Rahmen einer Reinigung die DNA-Spuren an der Innenseite nicht zu erklären vermöge, gegebene Antwort ("Ich habe es vorhin schon gesagt. Wenn Sie wollen, kann ich es noch unzählige Male wiederholen. Ich habe alles, was sich im Auto befand, angeschaut und kontrolliert und es wieder hingelegt.": Urk. D1/3/12 S. 14 F/A 75) erfolgte offensichtlich aus der Defensive heraus und deshalb aggressiv. Auch ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.5.) – neu, dass der Beschuldigte nun auch noch sämtliche Gegenstände im Fahrzeug ange-- 54 of 111 -schaut und kontrolliert haben will. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten (Urk. 122 S. 34 f.), dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, wo konkret die fraglichen DNA-Spuren des Beschuldigten an der Innenseite der Messerscheide sichergestellt werden konnten, zumal die Innenseite zumindest im Griffbereich leicht zugänglich ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich diese inkohärenten Erklärungen des Beschuldigten als wenig glaubhaft erweisen. Schliesslich ist festzustellen, dass die Klingenlänge des zur sichergestellten Messerscheide gehörenden Messers von ca. 245 mm (vgl. Urk. D1/2/15 S. 8; D1/16/8 S. 158) grosso modo auch zur Beschreibung des Zeugen L._____ passt, welcher angab, der vom Beschuldigten eingesetzte silberne Gegenstand hätte eine Länge von ca. 15 bis 20 cm aufgewiesen (Urk. D1/5/1 S. 3 F/A 18; s. auch nachstehend unter E. 7.18.), und auch den gutachterlichen Erkenntnissen zur Beschaffenheit und der Länge der eingesetzten Klinge (vgl. Urk. D1/14/9 S. 4) nicht zuwiderläuft. Letztlich handelte es sich bei der gefundenen Messerscheide und insbesondere den diesbezüglich wenig plausiblen Erklärungen des Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 35; Urk. 122 S. 34 ff.) – sehr wohl um ein Indiz, dass die Tatwaffe vom Beschuldigten zum Tatort mitgebracht wurde, was – unter Mitberücksichtigung seiner damals herrschenden emotionalen Ausnahmesituation (vgl. dazu auch nachstehend insb. E. 7.34.-7.35.) – auch einen geplanten Messereinsatz gegenüber †H._____ nahelegt.
7.15. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte mehrfach ein – zur Fixierung der Muttern der Fahrzeugbatterie bzw. des Wechselns des Akkus dienendes – Werkzeug erwähnte, welches sich im Auto befunden haben und das er beim Aufeinandertreffen mit †H._____ allenfalls mitgeführt haben soll (Urk. D1/3/5 S. 7 u. 19 f.; D1/3/6 S. 4 f.; D1/3/7 S. 2; D1/3/15 S. 3; Urk. 71 S. 29). Offensichtlich versuchte der Beschuldigte mit der Erwähnung dieses Werkzeugs bzw. "metallischen Gegenstands" (vgl. Urk. 71 S. 29) eine Erklärung für den vom Zeugen L._____ genannten silbrigen Gegenstand, mit welchem er auf †H._____ eingeschlagen hätte (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2 F/A 11; D1/5/2 S. 3 F/A 12 u. S. 6 F/A 44; s. auch nachstehend unter E. 7.17.), zu liefern bzw. vom Einsatz eines Messers abzulenken. Exemplarisch zeigte sich letzteres anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz, als er – konfrontiert mit seinen tatnäheren Aussagen betreffend Verfügbarkeit eines Messers – zu Pro-- 55 of 111 -tokoll gab, sich sehr gut daran erinnern zu vermögen, damals ausgeführt zu haben kein Messer, sondern einen metallischen Gegenstand, welchen er im Auto gehabt habe, um den Akku zu wechseln, dabei gehabt zu haben (Urk. 71 S. 29), welche Sachdarstellung sich als aktenwidrig erweist. Sein entsprechendes Aussageverhalten erweist sich bereits ohne Berücksichtigung des Umstands, dass kein entsprechendes Werkzeug sichergestellt werden konnte (vgl. z.B. Urk. D1/34/5-8), als offensichtlich ausweichend sowie rechtfertigend und damit insgesamt unglaubhaft.
7.16. Dass die Sach- und Selbstdarstellung des Beschuldigten auch im Übrigen offensichtlich wenig verlässlich ist, wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend nachgewiesen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Korrekt legte sie dar (Urk. 95 E. IV.L. 3.3.23.-3.3.24.), inwiefern der Beschuldigte ständig bemüht war, sein Verhalten zu bagatellisieren, und auch offensichtlich wahrheits- bzw. aktenwidrige Aussagen zu seiner angeblich gewaltfreien, niemandem schadenden bisherigen Lebensführung machte, obschon er über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2019 wegen räuberischer Erpressung, qualifizierter Sachbeschädigung, Nötigungsversuchs und mehrfachen, teilweise versuchten, Betrugs verfügt, wofür er zu einer – beträchtlichen – Freiheitsstrafe von 2 Jahren 11 Monaten und 2 Wochen, davon bedingt vollziehbar 1 Jahr 11 Monate und 2 Wochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde (Urk. 97; Urk. 116 bzw. Urk. D1/24/1-2). Seitens der Vorinstanz wurde ferner einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 95 E. IV.L. 3.3.25.), inwiefern augenfällige Parallelen bezüglich seiner Verhaltensweise und seines Vorgehens gegenüber †H._____ und seiner damaligen Freundin AS._____, welches Verhalten strafrechtlich als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert wurde (vgl. Urk. D1/24/1-2), bestehen. Zutreffend wies sie darauf hin, dass sich der Beschuldigte – die ihm zur Last gelegten Vorfälle offensichtlich bagatellisierend – auch im Zusammenhang mit AS._____ als Opfer darstellte und dass er es gewesen sei, welcher die Beziehung habe beenden wollen, während sie als seine damalige Freundin ihn angefleht habe, es nicht zu tun, demgegenüber (auch) aus dem dazugehörigen Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 2018 (im Verfahren 6B_1437/2017) vielmehr hervorgehe, dass der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg regelmässig an deren Arbeitsort gekommen sei und mit ihr habe reden wol-- 56 of 111 -len, er sie regelmässig – bis zu fünf Mal am Tag – angerufen und ihr Kurzmitteilungen geschickt habe, er zunehmend aggressiver geworden und ihr unter anderem gedroht habe, sie und ihren Mann umzubringen, wobei sie ihm mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche (Urk. D1/24/1: Urteile des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016 insb. S. 18 f. u. S. 56 ff. und 7. Mai 2019 insb. S. 3 u. 16 sowie das Urteil des Bundesgerichtes im Verfahren 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 S. 14 f. E. 6.1-6.4). Auch die den anklagegegenständlichen Vorfall teilweise zwar nicht unmittelbar betreffenden, aber sich auf seine Selbstdarstellung beziehenden Aussagen des Beschuldigten erweisen sich deshalb als mit seiner Biografie und mit seinem Wesen in keiner Weise vereinbar und damit als offensichtlich unglaubhaft.
7.17. Erheblich belastet wird der Beschuldigte insbesondere durch die Aussagen der Nachbarn L._____M._____N._____ (Vater M._____, Mutter N._____ sowie Sohn L._____), welche das anklagegegenständliche Kerngeschehen als Augenzeugen beobachteten und es im Wesentlichen konstant, deckungsgleich und widerspruchsfrei schilderten, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind. So bestätigten sie alle, dass sie †H._____ schreien gehört hätten. Einheitlich schilderten sie, wie der Beschuldigte mit einem (silbrigen) Gegenstand bzw. Messer bzw. mit der Hand auf †H._____ "eingeschlagen habe" bzw. "eingestochen habe", sodass diese verstummt sei und sich nicht mehr bewegt habe. Anschliessend habe sich der Beschuldigte selber mit dem Rücken auf den Boden gelegt, bevor er aufgestanden und weggegangen sei (Urk. D1/5/1 S. 1 ff.; D1/5/2 S. 3 ff.; D1/5/4 S. 2 ff.; D1/5/5 S. 3 ff.; D1/5/7 S. 1 ff.; D1/5/8 S. 3 ff.). L._____ hat – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 95 E. IV.L.2.3.) – in seinen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt, der Beschuldigte habe etwas Silbriges in der rechten Hand gehalten und damit mindestens drei Mal auf die am Boden liegende †H._____ eingeschlagen. Am Anfang habe er gedacht, es sei eine Art langer Stock gewesen. Von oben habe es ausgesehen, wie wenn es ca. 15 bis 20 cm lang gewesen sei. So wie er es von oben habe sehen können, habe der Beschuldigte den Gegenstand derart in der Hand gehalten, dass dieser Richtung Boden gewiesen habe. Dann sei dieser selber kurz auf den Boden gelegen, bevor dieser dann weggelaufen sei (Urk. D1/5/1 S. 1 ff.; D1/5/2 S. 3 f. u. S. 6). M._____ sagte ebenfalls -- 57 of 111 -konstant und widerspruchsfrei aus, wobei er – entgegen der Aussagen seines Sohnes L._____, welcher von einem silbernen Gegenstand sprach – ein Messer in der Hand des Beschuldigten zu erkennen glaubte. Er schilderte detailliert, wie der Beschuldigte †H._____ gepackt habe, woraufhin diese beim Baum auf den Boden gefallen sei, wo der Beschuldigte dann drei Mal mit dem Messer auf sie eingestochen habe, während sie sich nicht mehr bewegt habe. Er habe dann das Messer wieder in die Innentasche seiner Jacke eingesteckt. Der Beschuldigte habe nach oben gesehen und zu den Nachbarn gesagt, das sei seine Frau. Anschliessend sei dieser ebenfalls auf den Boden gelegen, bevor dieser dann weggerannt sei (Urk. D1/5/4 S. 2 ff.; D1/5/5 S. 3 ff.). Die Aussagen von L._____ und M._____ werden im Kern auch durch diejenigen der Ehefrau und Mutter N._____ bestätigt, welche etwas später als ihr Ehemann M._____ ans Fenster getreten sei und das anklagegegenständliche Geschehen im Vorgarten des Mehrfamilienhauses deshalb ab einem etwas späteren Zeitpunkt beobachten konnte (vgl. Urk. D1/5/7 S. 1 f.). Sie gab konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte von oben herab auf †H._____ eingeschlagen habe. Diese habe sich dann nicht mehr bewegt und auch nicht geschrien. Der Beschuldigte habe sich anschliessend mit dem Rücken auf den Boden gelegt (Urk. D1/5/7 S. 2; D1/5/8). Vor Polizei sprach sie noch von einem Gegenstand, welchen der Beschuldigte in der Hand gehabt habe (Urk. D1/5/7 S. 2), demgegenüber sie sich in der nachfolgenden staatsanwaltlichen Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob der Beschuldigte beim Schlagen etwas in der Hand gehabt habe (Urk. D1/5/8 S. 4). Diese Inkohärenz vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, weil nachvollziehbar erscheint, dass gewisse Details des Handlungsgeschehens in ihrer Erinnerung verblasst sind und sie generell zurückhaltend aussagte.
7.18. Augenfällig ist sicher die festzustellende Divergenz der jeweiligen Beschreibung der Augenzeugen hinsichtlich des Gegenstandes, mit welchem der Beschuldigte auf †H._____ eingeschlagen habe. Diese verschiedenen Schilderungen schliessen sich indes gegenseitig aber gerade nicht aus. Die Beschreibung von L._____ kann – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.14.) – mühelos nicht nur mit dem Erscheinungsbild eines Messers, sondern auch mit den Massen der im Fahrzeug des Beschuldigten sicherge-- 58 of 111 -stellten Messerscheide (s. vorstehend unter E. 7.14.) in Einklang gebracht werden, welche eine Totallänge von 340 mm und eine Länge des Klingenteils von ca. 245 mm aufweist (vgl. Urk. D1/16/8 S. 158). Auch zeigen die aufgezeigten leichten Inkohärenzen der Augenzeugen auf, dass sie sich untereinander im Hinblick auf ihre jeweiligen Aussagen nicht abgesprochen haben, sich gegenseitig beeinflussten oder gar Erfundenes zu Protokoll gaben, andernfalls – insbesondere auch mit Bezug auf den durch den Beschuldigten eingesetzten Gegenstand – mit gleichbleibenden Belastungen zu rechnen gewesen wäre. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Mitglieder der Familie L._____M._____N._____ hätten absprechen und welches Ziel sie damit hätten verfolgen sollen. Dass L._____ und N._____ bei ihrer Sachdarstellung nicht von Ein- oder Zustechen sprachen, erweist sich angesichts des Umstands, dass sie kein Messer wahrgenommen haben, denn auch ohne Weiteres als schlüssig. Die erörterten Aussagen zeigen klar auf, dass die drei Augenzeugen dasselbe Geschehen beschrieben, woran kleinere Ungereimtheiten in ihren jeweiligen Beobachtungen nichts zu ändern vermögen. Unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses und da insbesondere des Verletzungsbildes von †H._____ ist deshalb klarerweise von einem Messer auszugehen, welches der Beschuldigte einsetzte, was letztlich auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 77 S. 6 u. 17 ff.; Urk. 122 S. 5). Ebenfalls übereinstimmend fielen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Familie L._____M._____N._____ hinsichtlich der Anzahl "Schlagbewegungen" aus, die der Beschuldigte gegen †H._____ ausgeführt habe. So gaben alle drei Zeugen deckungsgleich als Anzahl ungefähr drei Mal zu Protokoll (Urk. D1/5/1 S. 2 F/A 13; D1/5/5 S. 7 F/A 37; D1/5/8 S. 4 F/A 16). Auch wenn gestützt auf das Gutachten zum Todesfall des IRM erstellt ist, dass †H._____ insgesamt zehn Stichverletzungen, jeweils fünf am Oberkörper und an den Beinen erlitt (vgl. Urk. D1/14/6 S. 3), erstaunt es – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.9.) – angesichts der Umstände, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Sichtweise der Augenzeugen teilweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der damals herrschenden Lichtverhältnisse (s. dazu auch nachstehend unter E. 7.24. u. 7.28.) eingeschränkt war, aber nicht, dass diese nicht die gesamte Anzahl Stiche beobachten bzw. beschreiben konnten. Einhergehend mit der zutreffenden Auffas-- 59 of 111 -sung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.9.) ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Augenzeugen nicht nur hinsichtlich des Kerngeschehens als deckungsgleich erweisen, sondern auch bezüglich einzelner Details übereinstimmend und damit widerspruchsfrei ausfielen. So erwähnten sämtliche Zeugen der Familie L._____M._____N._____ einen Schlüssel, welcher am Boden neben †H._____ gelegen sei (Urk. D1/5/1 S. 4 F/A 30; D1/5/2 S. 5 F/A 33 f.; D1/5/4 S. 2 F/A 10; D1/5/7 S. 2 F/A 8). Auch dieser Umstand spricht klar für Selbsterlebtes, zeigt die hohe Aufmerksamkeit, welche sie dem Geschehen widmeten und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen deshalb zusätzlich zu stützen. Ferner sagten die Zeugen L._____, M._____, N._____ und O._____ – wie es die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 95 E. IV.L.2.10) – generell zurückhaltend aus und räumten auch ein, wenn sie etwas nicht selbst mitbekommen haben, sich unsicher waren oder etwas nicht wussten. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.10. u. 2.11.) kann vollumfänglich verwiesen werden.
7.19. Auch die weiteren festzustellenden Inkohärenzen im Aussageverhalten der Augenzeugen vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.4.) und entsprechend den bereits gemachten Erwägungen – nicht zu schmälern. Diese lassen sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.11.) – grösstenteils mit den unterschiedlichen Blickwinkeln und Zeitpunkten, in welchen sie auf das Geschehen aufmerksam wurden, erklären, wobei zu unterstreichen ist, dass es sich um ein dynamisches – sich innert kürzester Zeit abspielendes (vgl. dazu die entsprechenden Aussagen der Augenzeugen: Urk. D1/5/1 S. 5 F/A 41; D1/5/2 S. 8 F/A 57; D1/5/4 S. 2 F/A 8; D1/5/5 S. 3 F/A 9; D1/5/11 S. 7 F/A 47) – Handlungsgeschehen und ein äusserst belastendes Ereignis handelte, was klarerweise entsprechende Auswirkungen auf die Aufnahmefähigkeit der Augenzeugen hatte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.4.) ist nicht weiter von rechtserheblicher Bedeutung, ob der Beschuldigte den Tatort rennend bzw. laufend oder gehend verlassen hat. Abgesehen davon, dass die Grenzen zwischen diesen Fortbewegungsarten durchaus fliessend sein können und der Beschuldigte seine Gangart ferner geändert haben könnte, vermögen die uneinheitlichen Angaben von L._____, welcher einmal davon sprach, der -- 60 of 111 -Beschuldigte sei "mit normalem Schritt" davongelaufen (Urk. D1/5/1 S. 3 F/A 21), andernorts aber angab, jener "rannte weg" (Urk. D1/5/1 S. 2 F/A 11) bzw. sei "einfach weggerannt" (vgl. Notruf an die Polizei vom 13. Oktober 2021 20:41 Uhr: D1/22/3 bzw. D1/22/4 S. 2), die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu beeinträchtigen. Zu beachten ist ferner, dass auch die übrigen Zeugen diesbezüglich nicht einheitlich aussagten. Während M._____ und O._____ von einem Wegrennen des Beschuldigten sprachen (Urk. D1/5/4 S. 3 F/A 18; D1/5/10 S. 1 F/A 1; D1/5/11 S. 4 F/A 18 ff.), ging N._____ demgegenüber von einem normalen Weggehen des Beschuldigten aus (Urk. D1/5/8 S. 5 F/A 23). Die massgebenden Aussagen der Beteiligten zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen vermögen durch diese inkohärenten, aber auch durch die jeweilige subjektive Wahrnehmung beeinflussten Angaben nicht in Zweifel gezogen werden.
7.20. Ebenfalls nicht entscheidend ist ferner der Zeitpunkt des vorgängigen Konflikts zwischen dem Beschuldigten und †H._____, welchen L._____ unterschiedlichen Tageszeiten zugeordnet hatte (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2 F/A 7 bzw. Urk. D1/5/2 S.
4 F/A 23). Der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.4.), dass es nachvollziehbar sei, dass er sich bei mehreren Zwischenfällen nicht mehr an die genaue Uhrzeit zu erinnern vermöge, und diese Angaben keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen habe, ist vollumfänglich zu folgen.
7.21. Des Weiteren nicht weiter massgeblich und letztlich schlüssig erklärbar erweisen sich die seitens der Zeugen L._____, M._____ und N._____ gemachten uneinheitlichen Angaben zur Körperposition des Beschuldigten, als er auf †H._____ engeschlagen bzw. eingestochen habe. Während N._____ davon sprach, dass der Beschuldigte auf †H._____ gesessen sei, als er auf diese eingeschlagen habe (Urk. D1/5/8 S. 4 f. F/A 17), gaben L._____ und M._____ an, der Beschuldigte habe stehend bzw. in gebeugter Haltung auf diese eingeschlagen (Urk. D1/5/1 S. 2 F/A 11; D1/5/1 S. 4 F/A 15) bzw. dieser sei fast auf †H._____ gesessen (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 8). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.5.) erscheint nämlich durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund der gebeugten Haltung des Beschuldigten aus der Distanz und einem allenfalls anderen Blickwinkel von N._____ für diese der Eindruck entstanden -- 61 of 111 -sein könnte, dieser sitze auf †H._____, zumal das Geschehen aus dem ersten Stock (vgl. Urk. D1/2/1) und somit von oben beobachtet wurde. Die seitens der genannten Zeugen gemachten uneinheitlichen Angaben zur Körperposition des Beschuldigten, als er auf †H._____ eingeschlagen bzw. eingestochen habe, lassen sich deshalb mühelos in Übereinstimmung bringen.
7.22. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte kurz auf den Boden gelegt und dabei eine Position auf dem Rücken liegend eingenommen habe, schilderten wiederum alle vier Augenzeugen deckungsgleich (L._____: Urk. D1/5/1 S. 1 f. F/A 6; M._____: Urk. D1/5/4 S. 2ff. F/A 8 u. 20; D1/5/5 S. 5 F/A 23 u. S. 7 F/A 41 ff.; N._____: Urk. D1/5/7 S. 1 f. F/A 7 f.; D1/5/8 S. 1 f. F/A 10 u. S. 5 F/A 18 ff.; O._____: Urk. D1/5/10 S. 1 F/A 1; D1/5/11 S. 3 F/A 11). Allerdings erweisen sich die hinsichtlich der wahrgenommenen Handposition des Beschuldigten gemachten Angaben, als er sich – nach dem Einschlagen bzw. Einstechen auf †H._____ – auf den Boden gelegt habe, als teilweise uneinheitlich. Während N._____ angab, dieser habe die Hände unter dem Kopf gehabt (Urk. D1/5/8 S. 5 F/A 22), gab M._____ zu Protokoll, dieser habe die Hände neben dem Körper gehabt respektive Schüttelbewegungen gemacht bzw. sich die Hände gerieben (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 8; D1/5/5 S. 8 F/A 49). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.5.) lässt sich der Umstand, dass die beiden Zeugen nicht die gleiche Handposition beschrieben haben, damit erklären, dass sie nicht ununterbrochen sämtliche Handlungen gleichzeitig beobachtet haben, sondern miteinander gesprochen und den Notruf verständigt haben, was zu einer entsprechenden Ablenkung geführt haben dürfte. Abgesehen davon lassen die unterschiedlichen Wahrnehmungen auch keine Rückschlüsse auf ein Erfinden des Vorfalls bzw. des Wahrgenommenen zu. Auch diese Inkohärenzen lassen deshalb keinen Zweifel an der Sachdarstellung der Augenzeugen aufkommen.
7.23. Weitere Inkohärenzen betreffen die Aussagen von M._____ im Zusammenhang mit dem Einstecken des Messers durch den Beschuldigten, welches er zeitlich einmal vor (Urk. D1/5/5 S. 8 F/A 48) und einmal nach (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 8) dem Zeitpunkt verortet haben wollte, in welchem der Beschuldigte sich kurz hingelegt habe, wobei er angesprochen auf den Widerspruch angab, sich nicht mehr genau -- 62 of 111 -zu erinnern vermögen (Urk. D1/5/5 S. 8 F/A 52). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.12.) erscheint dieser Widerspruch letztlich von untergeordneter Bedeutung, weil (auch) gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen M._____ klar bleibt, dass es durch den Beschuldigten zu einem mehrfachen Messereinsatz gegenüber †H._____ kam.
7.24. Eine Dritttäterschaft ist schliesslich auch gestützt auf die Beobachtung der Zeugin O._____, welche – entgegen der Schilderungen der drei Zeugen der Familie L._____M._____N._____ – von einer Drittperson berichtete (Urk. D1/5/19 S. 1 f.; D1/5/11 S. 3 f. F/A 11 u. 21 bzw. S. 7 f. F/A 50 f.), auszuschliessen. Abgesehen davon, dass diese Möglichkeit offensichtlich auch seitens der Verteidigung nicht in Betracht gezogen wird (vgl. Urk. 77 S. 6 u. 17 ff.; Urk. 122 S. 5 u. 21), ist letztlich massgebend, dass auch die Zeugin O._____ die anklagegegenständlichen Handlungen nicht der Drittperson zuordnet, sondern ausführte, dass sich letztere lediglich beim Beschuldigten erkundigt habe, ob er Hilfe brauche, bzw. sich nach dessen Befinden erkundigte, weshalb eine Interaktion mit †H._____ rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass die übrigen drei Augenzeugen von keiner Drittperson berichteten, lässt sich ferner – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.6.) – nicht einzig damit erklären, dass die Zeugin O._____ das Geschehen erst später wahrnahm oder L._____ abgelenkt war, zumal alle vier Zeugen schilderten, beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte vom Boden aufgestanden und weggelaufen sei, womit sich die Wahrnehmungszeiträume überschnitten. Deshalb müssten grundsätzlich auch die anderen drei Augenzeugen diese Drittperson wahrgenommen haben. Plausibel erscheint allerdings, dass ihr Sichtfeld eingeschränkt oder ihr Blickfeld ein anderes wie dasjenige war, welches sich der Zeugin O._____ – die im Gegensatz zur Familie L._____M._____N._____, die das 1. OG rechts des Mehrfamilienhauses bewohnte, Mieterin des 1. OG links war (vgl. Urk. D1/2/1) – damals präsentierte. Diese Erklärung erweist sich unter Mitberücksichtigung der von L._____ erstellten drei Fotografien (vgl. Urk. D1/2/12) bzw. der Fotodokumentation des FOR (Urk. D1/16/1 S. 3-4; D1/16/8 S. 7 u. 9-11) als sehr wahrscheinlich, weil sich in der Umgebung des beobachteten anklagegegenständlichen Geschehens mehrere Büsche und Bäume befinden und die Lichtverhältnisse zusätzlich aufgrund der einfallenden bzw. bestehenden Dunkelheit -- 63 of 111 -(s. dazu auch die entsprechenden glaubhaften Angaben von N._____ [Urk. D1/5/7 S. 2] und O._____ [Urk. D1/5/10 S. 1; D1/5/11 S. 4]) im anklagegegenständlichen Zeitpunkt diffus waren. An der Identifikation des Beschuldigten, welche letztlich auch von ihm selbst (Urk. D1/3/5 S. 20; D1/3/6 S. 4) und seitens der Verteidigung (Urk. 77 S. 6 u. 17 ff.; Urk. 122 S. 5 u. 21) nicht in Frage gestellt wird, bestehen ferner gestützt auf die Aussagen der drei Augenzeugen der Familie L._____M._____N._____ (Urk. D1/5/1 S. 1 ff.; D1/5/2 S. 2 ff.; D1/5/4 S. 2 ff.; D1/5/5 S. 4 f.; D1/5/7 S. 2 f.; D1/5/8 S. 5 f.) sowie die ab dem Smartphone von L._____ sichergestellten drei damit aufgenommenen Fotografien (insbesondere Fotografie Nr. 3) des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/12 bzw. Urk. D1/16/8 S. 9-11, insb. S. 11) keine Zweifel. Auf die entsprechenden ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.1. u. 2.2.) kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – mit der Präzisierung, dass die Aussagen der Zeugin O._____ bezüglich der Identifikation des Beschuldigten lediglich Vermutungen wiederspiegeln (Urk. D1/5/10 S. 1 f.; D1/5/11 S. 4 F.), vollumfänglich verwiesen werden. Ferner fügt sich hierzu auch ein weiterer – unstrittiger – anklagegegenständlicher Umstand mühelos ins übrige Beweisergebnis ein. So gab der Beschuldigte an, er habe selber gesagt, dass er der Ehemann sei (Urk. D1/3/5 S. 20 F/A 113), was mit den Aussagen von L._____ und M._____ übereinstimmt, wonach er während der Tathandlungen "meine Frau" gesagt habe (Urk. D1/5/1 S. 1 F/A 6; D1/5/2 S. 7 F/A 48; D1/5/4 S. 2 F/A 8; D1/5/5 S. 3 f. F/A 9 u. 14), womit überdies auch dieser Teil des Anklagesachverhalts erstellt ist. Schliesslich ist – einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L. 3.3.8.) – insbesondere gestützt auf den Kurzbericht des FOR vom 23. Februar 2022 (Urk. D1/16/10) und die entsprechende Beweiswertberechnung durch das IRM vom 27. März 2023 (Urk. D1/13/12 S. 3) davon auszugehen, dass es bei der Tatausführung zu einer DNA-Übertragung von †H._____ auf den rechten Jackenärmel des Beschuldigten gekommen ist, weshalb die Identifikation des Beschuldigten auch durch diesen Umstand gestützt wird.
7.25. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.16) erweisen sich die Aussagen der Augenzeugen insgesamt als konstant sowie detailliert und ergeben ein stimmiges Ganzes, woran die festzustellenden Ungereimtheiten nichts zu ändern vermögen. Die seitens des Beschuldigten vorge-- 64 of 111 -brachte Tatversion (s. insb. vorstehend unter E. 7.9.), wonach er sich die Stichverletzungen in seinem Oberbauch nicht selbst zugefügt habe, sondern dass †H._____ diese verursacht haben soll, woraufhin er ihr die todesursächlichen Messerstiche erst als Reaktion auf ihre vorgängigen Gewalttätigkeiten zugefügt habe (Urk. D1/3/5 S. 20 ff.; D1/3/15 S. 3 ff.; Urk. 71 S. 27 ff.; Urk. 77 S. 17 ff.; Urk. 122 S. 5 u. 36; Prot. II S. 18 f.), findet in den glaubhaften Aussagen der Augenzeugen keine Bestätigung. Nachfolgend ist nochmals näher auf die Argumente der Verteidigung einzugehen, mittels welchen sie ihre Tatversion untermauert.
7.26. Die Verteidigung macht geltend, dass keiner der drei Zeugen aus der Familie L._____M._____N._____ habe bestätigen können, dass der Beschuldigte im Anschluss auf das "Einschlagen" auf †H._____ sich selbst einen Messerstich in den Oberbauch versetzt habe, was darauf schliessen lasse, dass die Verletzung bereits vorher entstanden sein müsse, demgegenüber eine nachträgliche, ortsfremde Beifügung aufgrund des am Tatort gefundenen Bluts des Beschuldigten auszuschliessen sei (Urk. 77 insb. S. 34 u. 38; Urk. 122 S. 21 ff.). Dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 25. November 2021 (Urk. D1/13/8 insb. S. 5 f.) lässt sich – insbesondere aufgrund der im Zeitpunkt der massgebenden rechtsmedizinischen Untersuchung bereits stattgefundenen Operation des Beschuldigten – nicht entnehmen, ob seine Oberbauchverletzungen durch eigene oder fremde Hand beigebracht worden seien.
7.27. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.13.) lässt sich die von der Verteidigung vertretene These, wonach der Beschuldigte sich die Stichverletzungen in seinem Oberbauch nicht selbst zugefügt habe, sondern dass †H._____ diese verursacht haben soll, bereits nicht einmal mit den Schilderungen des Beschuldigten selbst in Einklang bringen. Dieser brachte nämlich nicht ausdrücklich vor, †H._____ habe ihn zuerst angegriffen und ihm einen Messerstich verpasst. Gestützt auf seine – indes lediglich teilweise und damit im Rahmen seiner sämtlichen Einvernahmen inkohärent geltend gemachte – Sachdarstellung, wonach er einen leichten Schmerz bzw. einen Schmerz oder sogar einen Schlag verspürt habe, bevor er seine Erinnerung verloren habe bzw. bewusstlos geworden sei (Urk. D1/3/6 S. 5; D1/3/15 S. 4 F/A 17 f.; Urk. 71 S. 27; Prot.
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II S. 18 f.; s. dazu auch die vorstehend unter E. 7.10. gemachten Erwägungen), ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.13.) – ohnehin unerklärlich, wie der Beschuldigte in bewusstlosem Zustand †H._____ anschliessend noch zehn kraftvolle Messerstiche hätte verpassen sollen. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich †H._____ mit einem Messer bewaffnet haben könnte.
7.28. Auch den Schilderungen der Augenzeugen lässt sich eine vorgängige Beifügung der Oberbauchverletzungen des Beschuldigten durch †H._____ nicht bzw. nicht eindeutig entnehmen. Angesichts der teilweise durch Bäume und Sträucher verdeckten Sicht und der schwierigen, diffusen Lichtverhältnisse (vgl. E. 7.18. u. 7.24.) lässt sich daraus aber – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 122 S. 22 ff.) – nicht ohne Weiteres schliessen, dass diese Verletzungen bereits vorher entstanden sein müssen. Die Entwicklung des Handlungsgeschehens mit dem von allen Augenzeugen beobachteten – dem Einschlagen bzw. Einstechen auf †H._____ folgenden – Sich-Hinlegen des Beschuldigten in Rückenlage auf den Boden ist ohne Weiteres vereinbar mit einer Selbstverletzung, weil dieses Verhalten auch darauf hindeuten könnte, dass der Beschuldigte – zumindest in diesem Moment – nicht mehr weiterleben wollte, ansonsten er sich anders verhalten hätte, indem er beispielsweise sofort weggegangen bzw. geflüchtet wäre. Für die Annahme einer versuchten Selbsttötung spricht auch die Äusserung des Beschuldigten, wonach er im Nachgang zum anklagegegenständlichen Geschehen ins Wasser gesprungen sei, weil er habe sterben wollen (Urk. D1/3/3 S. 5 F/A 31; s. auch vorstehend unter E. 7.11.), welche Angaben weitaus plausibler scheinen als seine hernach nachgeschobenen und wortreich sowie kompliziert vorgebrachten entsprechenden Relativierungen (vgl. Urk. D1/3/5 S. 20 f. F/A 115 u. 117; Urk. 71 S. 36) oder die umständlich zu Protokoll gegebene Erklärung, mittels welcher er in Abrede stellte, sich die Oberbauchverletzungen selbst zugefügt zu haben, weil er doch Kinder habe und daher im Gegensatz zu früher, als er noch keine Kinder gehabt habe und er lieber habe sterben wollen, nunmehr durch die Kinder eigentlich immer an das Leben gefesselt sei (Urk. D1/3/3 S. 9 F/A 65). Dass der Beschuldigte wenige Tage vor dem anklagegegenständlichen Vorfall Suizidabsichten geäussert habe, wird zudem – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz -- 66 of 111 -(Urk. 95 E. IV.L.3.3.17.) – glaubhaft und konstant von der Zeugin W._____ bestätigt (Urk. D1/8/15 S. 11 f. F/A 81 ff.; D1/8/16 S. 13 F/A 55 ff.) und lässt sich auch aus den Transkriptionen der aufgenommenen Gespräche des Beschuldigten mit †H._____ ersehen, wonach er ihr gegenüber mehrmals in Aussicht stellte, seine eigene Kehle durchzuschneiden bzw. sich nicht am Leben lassen zu wollen (Gespräch vom 10. Mai 2021 ab 21:33:48 Uhr: Urk. D1/29/8 insb. S. 23 ff.) bzw. sich umbringen zu wollen (Gespräch vom 12. Mai 2021 ab 18:48:06 Uhr: Urk. D1/29/3 insb. S. 10), weil sie eine aussereheliche Beziehung führe und ihn betrüge. Ferner könnten auch die Schilderungen des Zeugen M._____ – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.14.) – durchaus darauf hinweisen, dass sich der Beschuldigte die Oberbauchverletzungen vorgängig selbst zugefügt haben könnte, weil er in seiner tatnäheren Einvernahme eindrücklich schilderte, der Beschuldigte habe sich vor dem Haupteingang auf den Boden gelegt und seine rechte Hand mit der linken Hand ergriffen und die Hände geschüttelt (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 8). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (vgl. Urk. 95 E. IV.L.3.3.14.), dass mit diesen beobachteten Schüttelbewegungen durchaus Bewegungen möglich erscheinen, welche beim Selbstzufügen eines Messerstichs vorgenommen werden. Ferner erweist sich eine Selbstbeibringung der Oberbauchverletzungen auch gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen seitens des IRM der Universität Zürich als möglich (vgl. Urk. D1/13/8 S. 6 bzw. D1/14/9 S. 3 f.). Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keine Suizidabsichten gehegt habe, da er andernfalls nicht den Tatort verlassen und sich später der Polizei gestellt hätte (Urk. 122 S. 20), überzeugt nicht, weil dieses spätere Verhalten des Beschuldigten auch von einem möglichen Meinungsumschwung herrühren könnte, nachdem sich der Beschuldigte – in suizidaler Absicht – die fragliche Bauchverletzung selbst zugefügt hatte. Dass der Beschuldigte – wie es die Vorinstanz gestützt auf mehrere von ihr zitierte Akten erwägt (Urk. 95 E. IV.L.3.3.26.) – im Juni 2022 oder bereits zu anderen, früheren Daten glaubhaft Angst vor einer Blutrache durch die Familie von †H._____ äusserte, vermag seine Täterschaft indes – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.26.) – für sich betrachtet nicht zu belegen, zumal das Risiko einer Blutrache auch eine unschuldige Person treffen kann, die allenfalls gegen aussen als schuldige Person dasteht. Demgegenüber -- 67 of 111 -könnte diese durch den Beschuldigten dargelegte glaubhafte Angst durchaus ein Indiz für seine im Anschluss an die gegen †H._____ ausgeführten Messerstiche versuchte Selbsttötung darstellen. Angesichts der gemachten Erwägungen und unter Mitberücksichtigung der unglaubhaften Sachdarstellung des Beschuldigten erscheint die angeklagte Selbstbeifügung der Oberbauchverletzungen durch den Beschuldigten insgesamt als in einem sehr hohen Masse wahrscheinlich.
7.29. Zusammenfassend bestehen gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung klarerweise keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten sowie dem anklagegegenständlichen Tatvorgehen. Wie aufgezeigt, ist bezüglich der damaligen Stimmungslage beim Beschuldigten erwiesen (s. vorstehend unter E. 6.2.), dass der Beschuldigte um die aussereheliche Beziehung von †H._____ mit einem "K._____" wusste, er in den Monaten vor dem anklagegegenständlichen Vorfall über diese aussereheliche Beziehung von †H._____ sehr aufgebracht war, weshalb er ihr bzw. K._____ Konsequenzen in Aussicht stellte, indem er ihr diesbezüglich auch unter anderem androhte, sich "einzumischen" bzw. dass nach seiner Haftentlassung doch jemand versuchen solle, ihn aufzuhalten bzw. dass er nicht nur K._____, sondern auch seine ganze Familie "ficken" werde, und dass †H._____ die Scheidung wollte, wogegen sich der Beschuldigte damals beharrlich sträubte. Auch wurden die anklagegegenständlichen Vorfälle vom 11. bis 13. Oktober 2021 – welche nach der anklagegegenständlichen Drohung vom 9. Oktober 2021 die weitere Eskalation in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †H._____ aufzeigen – erstellt (s. E. 7.1.-7.7.). Dass der Beschuldigte seiner Ehefrau damals intensiv nachstellte, ergibt sich daraus, dass er sie bereits am Vormittag des 13. Oktober 2021 an ihrem Wohnort und am Nachmittag des 13. Oktober 2021 in seinem weissen Mitsubishi Colt sitzend vor dem Kinderheim in AH._____ verfolgte. Dass der Beschuldigte sich am selben Tag nach Beendigung der polizeilichen Einvernahme zur anklagegegenständlichen Drohung um ca. 11:30 Uhr (endgültig) entschlossen haben soll, seine Ehefrau †H._____ zu töten, erscheint vor dem Hintergrund der Geschehnisse und seines Verhaltens naheliegend, auch wenn sich der genaue Zeitpunkt seines Entschlusses nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. Diesbezüglich aufschlussreich erscheint die Nachricht, welche der Beschuldigte bereits am 9. Oktober 2021 – lediglich wenige Stunden nach der an-- 68 of 111 -klagegegenständlichen Drohung – seinem Neffen T._____ geschickt hat, die folgendermassen lautet: "Wenn mir etwas passiert, kümmere dich um die Kinder", was er gegenüber T._____ auch noch am Telefon kommunizierte, was auf einen bereits früheren Tötungsentschluss hinweist. Die vom Beschuldigten behauptete Zufälligkeit des Aufeinandertreffens zwischen ihm und †H._____ am Abend des 13. Oktober 2021 vor dem Eingang der Liegenschaft AR._____-strasse 2 in Zürich überzeugt nicht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich nicht nur die bereits erstellte Vorgeschichte und die nachhergehenden Ereignisse als massgeblich, sondern auch der Umstand, dass der Beschuldigte damals sein Mobiltelefon nicht dabeihatte, was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass er sich bereits früher an diesem Tag endgültig dazu entschlossen hatte, seine Ehefrau zu töten. Was sich hernach vor dem Hauseingang der Liegenschaft AR._____-strasse 2 in Zürich abspielte, ergibt sich insbesondere aus den bei den Akten liegenden Gutachten des IRM und den Aussagen der Augenzeugen. Sämtliche Gutachten erweisen sich als plausibel, nachvollziehbar und schlüssig (s. vorstehend unter E. 7.9.), weshalb keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und auf diese abgestellt werden kann. Seitens der Verteidigung wurden die 14 Stich- und Schnittverletzungen, welche sich im Einzelnen auch der Anklageschrift entnehmen liessen, zudem nicht bestritten, dies ebenso wenig wie die Todesursache, der Stich ins Herz von †H._____. Den anklagegegenständlichen Ablauf der Beibringung der Verletzungen wird durch die Gutachten des IRM ebenfalls gestützt. Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte †H._____ mittels mehrerer Messerstiche die tödlichen Verletzungen zugefügt habe, was zum anklagegegenständlichen und todesursächlichen Verletzungsbild bei †H._____ geführt habe. Die seitens des Beschuldigten gemachten Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen, d.h. insbesondere zur Beibringung der Verletzungen, erweisen sich indes als insgesamt unglaubhaft (s. vorstehend unter E. 7.10.-7.15.). Auffällig an seinem Aussageverhalten erscheint nebst der geltend gemachten fehlenden Erinnerung an den anklagegegenständlichen Vorfall auch die über weite Strecken feststellbare Emotionsarmut seiner Äusserungen. Seine inkohärenten Aussagen weisen ferner deutlich darauf hin, dass er sein Aussageverhalten jeweils dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anpasste. Schliesslich erscheint offensichtlich, -- 69 of 111 -dass er im Laufe des Vorverfahrens die Strategie aufnahm, †H._____ schlecht zu reden und ihr die Schuld für die Verletzungsfolgen ihres Aufeinandertreffens am 13. Oktober 2021 zuzuweisen. Dass seine Aussagen seiner tatsächlichen Erinnerung an den anklagegegenständlichen Vorfall entspringen, erscheint auch deshalb wenig wahrscheinlich. Als wenig verlässlich erweisen sich auch die Aussagen des Beschuldigten zur Tatwaffe und zur im Gegensatz zur Tatwaffe, die nicht auffindbar ist, – auf der Rücksitzbank des vom Beschuldigten damals gefahrenen Mitsubishi Colt – sichergestellten Messerscheide mit einer Totallänge von 340 mm und einer Länge des Klingenteils von ca. 245 mm, wozu weder er noch seine Verteidigung eine plausible Erklärung vorzubringen vermochte. Mit der Verteidigung ist allerdings festzustellen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, wo genau an der Innenseite der Messerscheide die DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, zumal die Innenseite zumindest im Griffbereich leicht zugänglich ist. Schliesslich ist festzustellen, dass die Klingenlänge des zur sichergestellten Messerscheide gehörenden Messers von ca. 245 mm grosso modo auch zur Beschreibung des Zeugen L._____ passt, welcher angab, der vom Beschuldigten eingesetzte silberne Gegenstand hätte eine Länge von ca. 15 bis 20 cm aufgewiesen, und auch den gutachterlichen Erkenntnissen zur Beschaffenheit und der Länge der eingesetzten Klinge nicht zuwiderläuft. Letztlich handelt es sich bei der gefundenen Messerscheide und insbesondere den diesbezüglich wenig plausiblen Erklärungen des Beschuldigten um ein gewichtiges Indiz, dass die Tatwaffe vom Beschuldigten zum Tatort mitgebracht wurde, was auch einen geplanten Messereinsatz gegenüber †H._____ nahelegt. Die Erwähnung eines Werkzeugs, das der Beschuldigte beim Aufeinandertreffen mit †H._____ allenfalls mitgeführt haben soll, erweist sich offensichtlich als eine Erklärung für den vom Zeugen L._____ genannten silbrigen Gegenstand, mit welchem er auf †H._____ eingeschlagen hätte, womit er seine Aussagen wiederum dem jeweiligen sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anpasste. Sein entsprechendes Aussageverhalten erweist sich bereits ohne Berücksichtigung des Umstands, dass kein entsprechendes Werkzeug sichergestellt werden konnte, als überdies offensichtlich ausweichend sowie rechtfertigend und damit insgesamt unglaubhaft. Dass die Sach- und Selbstdarstellung des Beschuldigten auch im Übrigen offensichtlich wenig verlässlich ist, wurde ebenfalls nachgewiesen -- 70 of 111 -(E. 7.16). Erheblich belastet wird der Beschuldigte insbesondere durch die Aussagen der Nachbarn L._____M._____N._____ (Vater M._____, Mutter N._____ sowie Sohn L._____), welche das anklagegegenständliche Kerngeschehen als Augenzeugen beobachteten und es im Wesentlichen konstant, deckungsgleich und widerspruchsfrei schilderten, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind (s. vorstehend unter E. 7.17.-7.25.). So bestätigten sie alle, dass sie †H._____ schreien gehört hätten. Einheitlich schilderten sie, wie der Beschuldigte mit einem (silbrigen) Gegenstand bzw. Messer bzw. mit der Hand auf †H._____ "eingeschlagen habe" bzw. "eingestochen habe", sodass diese verstummt sei und sich nicht mehr bewegt habe. Anschliessend habe sich der Beschuldigte selber mit dem Rücken auf den Boden gelegt, bevor er aufgestanden und weggegangen sei. L._____ hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt, der Beschuldigte habe etwas Silbriges in der rechten Hand gehalten und damit mindestens drei Mal auf die am Boden liegende †H._____ eingeschlagen. M._____ sagte ebenfalls konstant und widerspruchsfrei aus, wobei er – entgegen der Aussagen seines Sohnes L._____, welcher von einem silbernen Gegenstand sprach – ein Messer in der Hand des Beschuldigten zu erkennen glaubte. Die Aussagen von L._____ und M._____ werden im Kern auch durch diejenigen der Ehefrau und Mutter N._____ bestätigt, welche etwas später als ihr Ehemann M._____ ans Fenster getreten sei und das anklagegegenständliche Geschehen im Vorgarten des Mehrfamilienhauses deshalb ab einem etwas späteren Zeitpunkt beobachten konnte. Auch wenn die Divergenz der jeweiligen Beschreibung der Augenzeugen hinsichtlich des Gegenstandes, mit welchem der Beschuldigte auf †H._____ eingeschlagen habe, augenfällig ist, ist massgebend, dass sich die verschiedenen Schilderungen gegenseitig aber gerade nicht ausschliessen. Die zu Protokoll gegebenen leichten Inkohärenzen der Augenzeugen zeigen auf, dass sie sich untereinander im Hinblick auf ihre Aussage nicht abgesprochen haben, sich gegenseitig beeinflussten oder gar Erfundenes zu Protokoll gaben, andernfalls – insbesondere auch mit Bezug auf den durch den Beschuldigten eingesetzten Gegenstand – mit gleichbleibenden Belastungen zu rechnen gewesen wäre. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Mitglieder der Familie L._____M._____N._____ hätten absprechen und welches Ziel sie damit hätten verfolgen sollen. Ihre Aussagen zeigen klar, -- 71 of 111 -dass sie dasselbe Geschehen beschrieben, woran kleinere Ungereimtheiten in ihren jeweiligen Beobachtungen nichts zu ändern vermögen. Angesichts der Umstände, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Sichtweise der Augenzeugen teilweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der damals herrschenden Lichtverhältnisse eingeschränkt war, lässt sich auch mühelos erklären, dass sie allesamt weniger Stich- bzw. Schlagbewegungen wahrgenommen haben als gutachterlich nachgewiesen. Die Aussagen der Augenzeugen erweisen sich ferner nicht nur hinsichtlich des Kerngeschehens, sondern auch bezüglich einzelner Details als übereinstimmend. An der Identifikation des Beschuldigten, welche letztlich auch von ihm selbst und seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird, bestehen ferner insbesondere gestützt auf die Aussagen der drei Augenzeugen der Familie L._____M._____N._____ sowie die ab dem Smartphone von L._____ sichergestellten drei damit aufgenommenen Fotografien keine Zweifel (s. vorstehend unter E. 7.24). Eine Dritttäterschaft ist schliesslich auch gestützt auf die Beobachtung der Zeugin O._____ auszuschliessen. Die seitens des Beschuldigten vorgebrachte Tatversion, wonach er sich die Stichverletzungen in seinem Oberbauch nicht selbst zugefügt habe, sondern dass †H._____ diese verursacht haben soll, woraufhin er ihr die todesursächlichen Messerstiche erst als Reaktion auf ihre vorgängigen Gewalttätigkeiten zugefügt habe, findet in den glaubhaften Aussagen der Augenzeugen keine Bestätigung (E. 7.25. u. 7.28.). Die von der Verteidigung vertretene These, wonach der Beschuldigte sich die Stichverletzungen in seinem Oberbauch nicht selbst zugefügt habe, sondern dass †H._____ diese verursacht haben soll, ist bereits nicht einmal mit den Schilderungen des Beschuldigten selbst in Einklang zu bringen (s. vorstehend unter E. 7.27.). Die Entwicklung des Handlungsgeschehens ist ferner mit dem von allen Augenzeugen beobachteten – dem Einschlagen bzw. Einstechen auf †H._____ folgenden – Sich-Hinlegen des Beschuldigten in Rückenlage auf den Boden ohne Weiteres mit einer Selbstverletzung vereinbar, weil dieses Verhalten auch darauf hindeuten könnte, dass der Beschuldigte – zumindest in diesem Moment – nicht mehr weiterleben wollte, ansonsten er sich anders verhalten hätte, indem er beispielsweise sofort weggegangen bzw. geflüchtet wäre. Für die Annahme einer versuchten Selbsttötung spricht auch die Äusserung des Beschuldigten, wonach er im Nachgang zum -- 72 of 111 -anklagegegenständlichen Geschehen ins Wasser gesprungen sei, weil er habe sterben wollen (E. 7.11. u. 7.28.), welche Angaben weitaus plausibler scheinen als seine hernach nachgeschobenen Erklärungen. Dass der Beschuldigte wenige Tage vor dem anklagegegenständlichen Vorfall Suizidabsichten geäussert habe, wird zudem glaubhaft und konstant von der Zeugin W._____ bestätigt und lässt sich auch aus den Transkriptionen der aufgenommenen Gespräche des Beschuldigten mit †H._____ ersehen. Ferner könnten auch die Schilderungen des Zeugen M._____ durchaus darauf hinweisen, dass sich der Beschuldigte die Oberbauchverletzungen vorgängig selbst zugefügt haben könnte. Ausserdem erweist sich eine Selbstbeibringung der Oberbauchverletzungen auch gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen seitens des IRM als möglich. Angesichts dieser Umstände erscheint die angeklagte Selbstbeifügung der Oberbauchverletzungen durch den Beschuldigten insgesamt als in einem sehr hohen Masse wahrscheinlich (s. vorstehend unter E. 7.28.). In objektiver Hinsicht ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich Dossier 1 (Tötung) deshalb im aufgezeigten Umfang rechtsgenügend erstellt.
7.30. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei seinem Angriff mit dem Messer insbesondere gegen den Oberkörper von †H._____ gewusst zu haben, dass er mit den Messerstichen lebenswichtige Organe wie Herz, Lunge, Leber etc. verletzen würde, was dann (durch Verbluten, Herzversagen) zum Tod führen würde, was er auch gewollt habe (Urk. 45 S. 6). Was den inneren Anklagesachverhalt anbelangt, so stellt es eine Tatfrage dar, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Hingegen ist eine Rechtsfrage, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden darf. Wie das Bundesgericht betont, besteht in diesem Zusammenhang daher eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Dessen ungeachtet ist soweit möglich bereits an dieser Stelle zu prüfen, inwiefern sich der innere Sachverhalt erstellen lässt.
7.31. Vorliegend ist aus dem Tatvorgehen und dem Verletzungsbild bei der Getöteten abzuleiten, dass der Beschuldigte fünf Mal mit dem mitgeführten Messer auf den Oberkörper von †H._____ und weitere fünf Mal auf die am Boden liegende †H._____ einstach, wobei er sie an beiden Beinen traf. Wer einem Menschen mit -- 73 of 111 -einem Messer mehrfach in den Oberkörper sticht, wo sich das Herz, die Lunge und weitere wichtige Organe befinden, der bekundet seinen direkten Willen, eine Tötung herbeizuführen und ist sich des dadurch verursachten Erfolgs seines Tuns auch klar bewusst. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L. 3.5.2.) handelte der Beschuldigte somit bezüglich der Tötung von †H._____ mit direktem Vorsatz, womit auch der anklagegegenständliche innere Sachverhalt zweifelsfrei erstellt ist.
7.32. In Bezug auf die anklagegegenständliche Skrupellosigkeit des Beschuldigten (Urk. 45 S. 6 f.) ist im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (nachstehend unter E. IV.D. u. E.1.-2.3.) zu verweisen, wobei nachfolgend auf sein Tatmotiv einzugehen ist.
7.33. Hinsichtlich des Motivs des Beschuldigten für die Tötung von †H._____ können – angesichts seines Schweigens hierzu – lediglich Mutmassungen angestellt werden. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.4.1.-3.4.9.) und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der den Beschuldigten psychiatrisch begutachtenden Dr. med. AI._____ (vgl. Urk. D1/17/10 insb. S. 100 ff.) erscheint es angesichts der massgebenden Umstände als sehr naheliegend, davon auszugehen, dass er das Verhalten und die aussereheliche Beziehung von †H._____ missbilligte und sich dadurch in seiner Ehre, seiner Männlichkeit und seinem Stolz verletzt fühlte, wogegen er durch die Tötung seiner damaligen Ehefrau Abhilfe schaffen wollte.
7.34. Diese Schlussfolgerung lässt sich gestützt auf die zur Verfügung stehenden (übrigen) Beweismittel ziemlich leicht ziehen. Wie mehrfach aufgezeigt, ist bezüglich der damaligen Stimmungslage beim Beschuldigten erwiesen (s. vorstehend unter E. 6.2. u. 7.29.), dass der Beschuldigte um die aussereheliche Beziehung von †H._____ mit einem "K._____" wusste, er in den Monaten vor dem anklagegegenständlichen Vorfall über diese aussereheliche Beziehung von †H._____ sehr aufgebracht war, weshalb er ihr bzw. K._____ Konsequenzen in Aussicht stellte, indem er ihr diesbezüglich auch unter anderem androhte, sich "einzumischen" bzw. dass nach seiner Haftentlassung doch jemand versuchen solle, ihn aufzuhalten bzw. dass er nicht nur K._____, sondern auch seine ganze Familie "ficken" werde, und -- 74 of 111 -dass †H._____ die Scheidung wollte, wogegen sich der Beschuldigte damals beharrlich sträubte. Auch wurden die anklagegegenständlichen Vorfälle vom 11. bis 13. Oktober 2021 – welche nach der anklagegegenständlichen Drohung vom 9. Oktober 2021 die weitere Eskalation in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †H._____ aufzeigen – erstellt, welche aufzeigen, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau damals intensiv nachstellte (s. E. 7.1.-7.7.). Sehr anschaulich und aufschlussreich bezüglich seiner Motivlage sind die Transkriptionen mehrerer Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 10. und 15. Mai 2021 (Urk. D1/29/8 insb. S. 15 ff. u. 28 ff.). Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Passagen dieser Transkriptionen wiedergegeben (Urk. 95 E. IV.L.3.4.2.), worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden kann.
7.35. Ebenfalls belegt wird die aufgezeigte Motivlage des Beschuldigten (vorstehend unter E. 7.33.) durch die aktenkundigen Nachrichten und – sich in den Tagen und Wochen vor der anklagegegenständlichen Tötung besonders intensivierenden (vgl. dazu die vollumfänglich zutreffende Darlegung der Vorinstanz: Urk. 95 E. IV.L.3.4.3.-3.4.8.) – Kontakte zwischen dem Beschuldigten und W._____ bzw. von ihm ausgehende – mehrfach sogar zur nächtlichen Stunde getätigte – Kontaktversuche (Urk. D1/8/15 S. 11 F/A 79 ff. u. S. 12 F/A 87 ff.; D1/29/5 S. 1 ff.; Beilagen zu Urk. D1/8/15). Bei W._____ versuchte der Beschuldigte – gestützt auf die entsprechenden glaubhaften Abgaben von W._____ – offensichtlich und mit grosser Beharrlichkeit Informationen hinsichtlich der ausserehelichen Beziehung von †H._____ in Erfahrung zu bringen. So sagte W._____ konstant und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich bei †H._____ vergewissere, dass sie tatsächlich einen neuen Freund habe, und ihm das auch mitteile (Urk. D1/8/15 S. 9 F/A 62 u. S. 17 F/A 116; D1/8/16 S. 10 F/A 45). Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sie zeitnah habe töten wollen, hat W._____ nicht vernommen. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber indes am Tag vor der anklagegegenständlichen Tötung geäussert, dass er es †H._____ nicht verzeihen würde, wenn sie mit jemandem geschlafen habe. Er habe indes angefügt, dass er dies aber nicht jetzt machen würde, da die Kinder noch klein seien. Diese Aussage habe sie als Todesdrohung aufgenommen, deren Umsetzung sie ihm aber nicht zugetraut habe (Urk. D1/8/15 -- 75 of 111 -S. 9 f. F/A 66 ff.). Einige Tage davor habe er sich dahingehend geäussert gehabt, dass †H._____ – falls sie ihn betrügen würde, solange sie seinen Namen trage – einen Preis bezahlen müsse und er "das nicht einfach so lassen" würde (Urk. D1/8/15 S. 14 F/A 102 ff.). Auch wenn W._____ diese vor Polizei gemachten Aussagen auf entsprechenden Vorhalt anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme – im Beisein des Beschuldigten – etwas relativierte bzw. angab, sich nicht mehr an gewisse Teile der ausgetauschten Kommunikation erinnern zu vermögen (Urk. D1/8/16 insb. S. 10 ff. F/A 44 ff. bzw. S. 12 F/A 51 f.), was aufgrund des inzwischen erfolgten Zeitablaufs von mehreren Monaten und der Mitverfolgung ihrer Einvernahme durch den Beschuldigten auch nachvollziehbar erscheint, hat sie das vom Beschuldigten in Aussicht gestellte Übel bzw. den Umstand, dieses als Todesdrohung verstanden zu haben, auch vor Staatsanwaltschaft bestätigt (Urk. D1/8/16 S. 12 F/A 51 f. u. S. 13 F/A 58). Der Einwand des Beschuldigten, er hätte mit diesen gegenüber W._____ bekundeten – inhaltlich nicht in Abrede gestellten – Aussagen gemeint, er würde den dannzumal erwachsenen Kindern später erzählen, dass †H._____ aufgrund eines neuen Mannes ihr Leben – aufgrund z.B. der Platzierung ins Kinderheim – ruiniert habe, worin der angesprochene, durch sie zu bezahlende Preis bzw. sein Nichtverzeihen bestehen würde (Urk. D1/3/5 S. 15 F/A 87 f.; Urk.
71 S. 41), erscheint zwar eher weniger überzeugend, lässt sich indes nicht völlig ausschliessen, zumal auch W._____ angab, es gäbe in der türkischen Sprache mehrere Bedeutungen für den Begriff "einen Preis zu bezahlen" (vgl. Urk. D1/8/15 S. 14 F/A 105). Im Kontext des übrigen Beweisergebnisses und diesbezüglich insbesondere der festzustellenden und bereits aufgezeigten klar erkennbaren Eskalationstendenz im Ehekonflikt zwischen dem Beschuldigten und †H._____ (vgl. vorstehend insb. auch unter E. 6.2.) erscheint indes die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte mit seinen gegenüber W._____ gemachten Äusserungen implizit Gewalthandlungen gegenüber †H._____ ankündete (vgl. Urk.
95 E. IV.L. 3.4.8.), deutlich plausibler. Dass die Anwendung von Gewalt des Beschuldigten gegenüber †H._____ in ihrer Ehe allgegenwärtig war, ergibt sich auch aus dem übrigen Beweisergebnis: Bereits vor den anklagegegenständlichen Vorfällen kam es zu massiver Gewalt gegenüber seiner Ehefrau, was sich bereits aufgrund der überwachten Gespräche zwischen †H._____ einerseits und der Schwes-- 76 of 111 -ter des Beschuldigten, AT._____ (Gespräch vom 12. Mai 2021: Urk. D1/29/1 S. 1 ff.) bzw. dem Beschuldigten (Gespräch vom 20. April 2021: Urk. D1/29/8 S. 9 ff.) andererseits, dessen wesentliche Inhalte von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und gewürdigt wurden (vgl. Urk. 95 E. IV.L.3.1.5.-3.1.7.), ergibt. Die Verteidigung machte einlässlich geltend, dass †H._____ einen problematischen Charakter gehabt habe, sie sich gegenüber dem Beschuldigten provokativ verhalten habe und dieses Verhalten auch verletzend, erniedrigend sowie beleidigend gewesen sei (Urk. 122 S. 40 ff.). In diesem Zusammenhang ist einerseits zu konstatieren, dass zahlreiche Kontaktaufnahmen mehrheitlich vom Beschuldigten ausgingen, und andererseits †H._____ mehrfach versuchte, diese zu unterbinden (vgl. hierzu D2/1). Mithin suchte der Beschuldigte die Konfrontation mit †H._____ und die von ihr ausgesprochenen Provokationen sind auch vor diesem Hintergrund zu sehen. Auch der Verweis der Verteidigung auf die Aussage von W._____, dass †H._____ ihren Ehemann provoziert habe, weil sie genau gewusst habe, was ihn wütend machen würde oder nicht, woraus sie zu schliessen scheint, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe (Urk. D1/8/15 S. 19 f. F/A 135 ff.; D1/8/16 S. 12 F/A 53) und ihr damit eine zumindest moralische Mitschuld an ihrem Tod zu geben scheint, vermag am aufgezeigten Gewaltpotential des Beschuldigten und insbesondere auch an der erstellten Motivlage (s. vorstehend unter E. 7.33.) nichts Entscheidendes zu ändern, zumal es sich nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen von †H._____ und dem Beschuldigten handelte, sondern er dieses gezielt geplant hatte und ein Messer mit sich führte, welches er schliesslich gegen sie einsetzte. Ein – vom Beschuldigten wahrgenommenes – provozierendes Verhalten seitens †H._____ vermag bei dieser Ausgangslage das Verhalten des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen. IV. Rechtliche Würdigung A. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen (Urk. 95). Seitens des Beschuldigten wird in Bezug auf Dossier 4 auch im Berufungsverfahren ein Freispruch vom Vorwurf der -- 77 of 111 -Drohung und bezüglich Dossier 1 ein Freispruch vom Vorwurf des Mordes und lediglich ein Schuldspruch wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB, eventualiter wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beantragt (Urk. 98; Urk. 122 S. 1 f.). B. Theoretische Grundlagen betreffend Drohung Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1;6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3;6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1;6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1;6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit -- 78 of 111 -Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). C. Subsumption
1. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. vorstehend unter E. III.C.6.4.) drohte der Beschuldigte gegenüber †H._____ mit dem Tod, auch wenn der genaue Wortlaut nicht erwiesen ist. Die verbale Drohung mit dem Tod stellt in rechtlicher Hinsicht zweifellos auch eine schwere Drohung dar. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. V.C.2.1.) verlieh der Beschuldigte der Ernsthaftigkeit seiner Drohung zudem Nachdruck, indem er dem ebenfalls anwesenden K._____ gezielt mit der Faust gegen dessen Stirn schlug und diesem drohte, ihn ebenfalls umzubringen. Dass †H._____ durch die Drohung des Beschuldigten in grosse Angst und Panik versetzt wurde, wurde gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K._____ und ihre im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall abgesetzten drei Notrufe an die Polizei erstellt (s. vorstehend unter E. III.C.6.3.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. V.C.2.2.) ist aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der Handlungsweise des Beschuldigten davon auszugehen, dass er †H._____ mit Wissen und Willen in einen Zustand grosser Angst versetzte, zumal er seiner Drohung mit entsprechenden weiteren Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von K._____ Nachdruck verlieh. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung ist demnach erfüllt.
2. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten liegen nicht vor. Weiter sind – auch gestützt auf das nachvollziehbare und schlüssige psychiatrische Gutachten von Dr. med. AI._____, in welchem die Steuerungs- und Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich aller ihm vorgeworfener Delikte als erhalten einge-- 79 of 111 -schätzt wird (Urk. D1/17/10 S. 103 u. 107) – keine Schuldausschlussgründe erkennbar.
3. Der Beschuldigte hat sich demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. D. Theoretische Grundlagen betreffend Mord Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f.; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2;6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Ein besonders verwerflicher Beweggrund ist nach der Rechtsprechung etwa bei der Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a) und bei Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung gegeben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.1) oder wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen -- 80 of 111 -einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3 m.w.H.). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung ohnehin verbunden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; 141 IV 61 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.2;6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der Rechtsprechung verschiedentlich bei Tötungen durch zahlreiche Messerstiche angenommen (BGE 141 IV 61 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.2 und 2.5;6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Die exzessive Art der Tötung mittels zahlreicher Messerstiche bedarf einer besonders hohen kriminellen Energie, welche die Abscheulichkeit der Tat erhöht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.5). Sie lässt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer regelmässig Rückschlüsse darauf zu, ob die Tat besonders grausam, kaltblütig oder von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.2). Im Entscheid BGE 144 IV 345 verneinte das Bundesgericht mit der Vorinstanz die für einen Mord erforderliche besondere Skrupellosigkeit, weil gestützt auf die psychiatrische Begutachtung die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum stand, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise (Tötung durch zahlreiche Messerstiche) anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben war (BGE 144 IV 345 E. 2.4.2). E. Subsumption
1. Die Vorinstanz (Urk. 95 E. V.B.2.4.-2.5.) qualifiziert zu Recht sowohl die Tatausführung des Beschuldigten mittels des mitgeführten Messers als auch sein Tatmotiv als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.
2.1. Bezüglich Tatausführung wurde seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 95 E. V.B.2.4.), dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt am 13. Oktober 2021 nachmittags mit seinem Fahrzeug Mitsubishi Colt zum Kinder-
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heim fuhr und auf dem Parkplatz im Wagen sitzend auf das Erscheinen von †H._____ wartete, welche zu Besuch bei den gemeinsamen Kindern war. Als er noch im Auto sitzend, ca. um 17:30 Uhr, von einem Mitarbeiter des Kinderheims auf seinen Aufenthalt angesprochen wurde, behauptete er, er sei ein Bekannter/Freund von †H._____ und würde auf sie warten. Danach fuhr er zurück nach Zürich zum Wohnort von †H._____, wo er auf die unterdessen mit der S-Bahn zurückkehrende †H._____ wartete. Ca. um 20:30 Uhr passte er sie vor dem Hauseingang der Liegenschaft AR._____-strasse 2 in Zürich ab. In der Folge stach er unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem mitgeführten Messer fünf Mal auf den Oberkörper von †H._____ ein, sodass diese zu Boden ging und im Gebüsch neben der Treppe des Haupteingangs liegen blieb. Anschliessend stach er weitere fünf Mal mit dem Messer auf die am Boden liegende †H._____ ein, wobei er sie an beiden Beinen traf. Diese erlitt dabei fünf Verletzungen am Oberkörper und weitere fünf an den Beinen. Am Oberkörper wurde oberhalb der linken Brust eine nach links verlaufende 5.5 cm lange, tiefe, glattrandige Haut- und Weichteildurchtrennung festgestellt. Der Stich ging durch den Herzbeutel, durch die linke Herzkammer, durch den linken Lungenunterlappen, durch die untere Hohlvene und durch das Zwerchfell. Ein weiterer Stich erfolgte in den Oberbauch und führte zu einer auf der rechten Seite von links oben nach rechts unten verlaufenden 5.5 cm langen, schräg zur Körperhochachse breit klaffenden, glattrandigen Haut- und Weichteildurchtrennung, weshalb von einem Anstechen des rechtseitigen Rippenbogens die Rede ist. Mit dem dritten Stich verursachte der Beschuldigte bei †H._____ ca. 4.5 cm oberhalb des Bauchnabels eine ca. 4 cm lange, quer zur Oberkörperachse gerichtete, breit klaffende, glattrandige Haut- und Weichteildurchtrennung. Es kam zum Durchstich des Rippenknorpels der linken 7. Rippe, der Leber, der unteren Hohlvene und zum Anstechen des rechten inneren Beckenmuskels. Durch einen zusätzlichen Stich kam es zu einer 5 cm langen Haut- und Weichteildurchtrennung am Übergang vom linken Mittel- zum Unterbauch, was einen dreifachen Durchstich des Dünndarms und einen Durchstich der Leber zur Folge hatte. Schliesslich kam es durch einen letzten Stich am Oberkörper zu einer 2 cm langen, quer zur Körperachse gerichteten, breit klaffenden, glattrandigen Haut- und Weichteildurchtrennung am linken Unterbauch. An den Beinen erlitt †H._____ durch einen Stich eine 3 cm -- 82 of 111 -lange, glattrandige Hautdurchtrennung am linken Bein von links oben nach rechts unten verlaufend. Ein zusätzlicher Stich führte zu einer 2 cm langen Hautdurchtrennung links unterhalb der linken Kniescheibe. Ferner wurde ihr durch einen weiteren Stich eine 4.5 cm lange Haut- und Weichteildurchtrennung an der Aussenseite des Schienbeins zugefügt. Ein weiterer Stich hatte eine 6 cm lange Haut- und Weichteildurchtrennung an der Rückseite des linken Oberschenkels zur Folge. Schliesslich erlitt †H._____ durch einen weiteren Stich eine 1 cm lange glattrandige Hautund Weichteildurchtrennung an der Rückseite des linken Oberschenkels. Ebenso erlitt sie durch den Messerangriff des Beschuldigten an der rechten Hand einen tiefen Schnitt am ersten Glied der rechten Mittelfingerbeugeseite mit einer Durchtrennung der Sehnen, einen oberflächlichen Schnitt an der Beere des rechten Zeigefingers, einen tiefen Schnitt zwischen dem rechten Zeigefinger und dem rechten Daumen sowie einen oberflächlichen Schnitt am rechten Daumenballen. Durch die Stichverletzungen am Brustkorb vorne links sammelte sich gemäss Gutachten Blut im Herzbeutel an, und es traten insgesamt 300 ml Blut in die linke Brusthöhle, ca.
300 ml Blut in die Bauchhöhle und eine grössere Menge nach aussen. Dieser Blutverlust in Kombination mit einem akuten Herzversagen infolge der schweren Herzverletzung (Herzdurchstich) führte dazu, dass †H._____ am 13. Oktober 2021, um 21:22 Uhr, vor Ort verstarb. Ebenfalls todesursächlich wäre die Stichverletzung der Leber und der unteren Hohlvene gewesen sowie der dreifache Durchstich des Dünndarms und der Leber (vgl. Gutachten zum Todesfall des IRM vom 21. November 2021: Urk. D1/14/6). Aufgrund des Verletzungsbildes steht somit – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. V.B.2.4.) – fest, dass der Beschuldigte enorme Gewalt angewendet hat und dass eine Gewaltanwendung vorliegt, die deutlich über das für eine Tötung notwendige Mass hinausgeht. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau im Laufe des Tattages mehrfach und intensiv nachstellte, indem er sie bereits am Vormittag an ihrem Wohnort und am Nachmittag in seinem Fahrzeug sitzend vor dem Kinderheim in AH._____ verfolgte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich nicht nur die bereits erstellte Vorgeschichte und die nachhergehenden Ereignisse als massgeblich, sondern auch der Umstand, dass der Beschuldigte damals sein Mobiltelefon nicht dabeihatte, was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass er sich bereits früher an die-- 83 of 111 -sem Tag endgültig entschlossen gehabt hatte, seine Ehefrau zu töten, weshalb er seine Tat mindestens mehrere Stunden im Voraus geplant hatte. Eine Affekttat – welche auch von der den Beschuldigten psychiatrisch begutachtenden Dr. med. AI._____ mit überzeugender Begründung ausgeschlossen wird (Urk. D1/17/10 S.
9 ff.; s. dazu die ausführlichen und vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 95 E. V.B.2.5.) – liegt bereits aus diesem Grund, aber ferner auch deshalb nicht vor, weil der Beschuldigte bei der Tatbegehung gezielt und perfid vorging: Am Abend desselben Tages lauerte er †H._____ vor ihrem Wohnort mit einem Messer bewaffnet auf und stach unvermittelt und mehrfach auf sie ein. Der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass aufgrund des Wortwechsels nicht von einer unvermittelten Tatausführung ohne Vorwarnung auszugehen sei (Urk. 77 S. 61; Urk. 122 S. 58), vermag nicht zu überzeugen und erweist sich vielmehr als zynisch. Die Schilderungen der Augenzeugen weisen denn auch klar auf einen sehr kurzzeitigen verbalen Austausch hin, welcher auf Seiten von †H._____ vorwiegend darin bestand, um Hilfe zu rufen, während sie der Beschuldigte von der Hauseingangstüre wegzerrte und kurz danach auf sie einstach (entsprechend die eindrücklichen und glaubhaften Aussagen von M._____: Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 8; D1/5/5 S. 3 F/A 9). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 19) vermag der Umstand, dass auch weitere Zeugen den Streit gehört haben, nicht zu insinuieren, dass die verbale Auseinandersetzung nicht nur ein paar Sekunden, sondern deutlich länger gedauert haben muss. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. V.B.2.4.1.) fiel der Beschuldigte derart gewalttätig und brutal mit dem Messer über †H._____ her, dass sie zahlreiche gravierende und nachweislich lebensgefährliche Verletzungen am Oberkörper erlitt. Er stach so kräftig auf sie ein, dass er ihren Herzbeutel und die linke Herzkammer durchstach. Auch durchstach er die Leber, den Dünndarm, die untere Hohlvene und andere Körperteile. Die Haut- und Weichteildurchtrennungen waren in der Regel zwischen 4.5 cm bis 5.5 cm lang. Doch selbst als †H._____ nach diesen zahlreichen Stichen zu Boden ging, liess der Beschuldigte nicht von ihr ab und stach stattdessen – ohne Rücksicht auf ihr Leiden – weitere fünf Mal derart heftig auf ihre Beine ein, dass sie unter anderem eine ca. 6 cm lange Stichwunde im Oberschenkel und eine solche beim Schienbein erlitt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin-- 84 of 111 -stanz (Urk. 95 E. V.B.2.4.1.) zeugt der Umstand, dass er weiter mehrfach auf die schon tödlich verletzte und bereits mit etlichen Stichwunden versehene †H._____ einstach und einschnitt, von einer grausamen Brutalität und Entschlossenheit zu töten, welches Vorgehen als eigentlicher Gewaltexzess beschrieben werden muss. Diese exzessive Art der Tötung lässt auf eine besonders hohe kriminelle Energie schliessen, welche die Abscheulichkeit der Tat erhöht. †H._____ war dem Beschuldigten auch in ihrem Todeskampf schutzlos ausgeliefert und hatte dabei keine Chance, sich effektiv zur Wehr zu setzen oder die Flucht zu ergreifen. Auch deshalb erweist sich die Tat des Beschuldigten als besonders grausam, kaltblütig und von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt. Die besondere Skrupellosigkeit der Handlungsweise des Beschuldigten ist gestützt auf diese Erwägungen offensichtlich. Besondere Umstände, welche das Tatvorgehen des Beschuldigten in einem anderen bzw. milderen Lichte erscheinen lassen könnten, liegen – auch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 56 ff.; Urk. 122 S. 53 ff.) – nicht vor. Insbesondere vermag ein – aus der Perspektive des Beschuldigten wahrgenommenes – allfälliges von Seiten von †H._____ ausgehendes psychisch verletzendes Verhalten (Urk. 77 S. 56 ff.; Urk. 122 S. 54) die Tatbegehung bereits angesichts seiner gezielten Planung ihrer Tötung und der brutalen und kaltblütigen Umsetzung in keiner Weise zu relativieren.
2.2. Bezüglich des Tatmotivs des Beschuldigten wurde bereits einlässlich dargelegt (s. vorstehend unter E. III.C.7.33.-7.35.), dass davon auszugehen ist, dass er das Verhalten und die aussereheliche Beziehung von †H._____ missbilligte und sich dadurch in seiner Ehre, seiner Männlichkeit und seinem Stolz verletzt fühlte, wogegen er durch die Tötung seiner damaligen Ehefrau Abhilfe schaffen wollte. Offenbleiben muss, ob vorliegend die Wiederherstellung der Ehre oder der Familienehre durch einen "Ehrenmord" – mit welchen Konzepten sich die Vorinstanz eingehend befasst (vgl. Urk. 95 E. V.B.2.5.) und auch von der Staatsanwaltschaft angeführt wurde (vgl. Prot. II S. 31 f.) – einen Einfluss hatte und als Beweggrund des Beschuldigten einschlägig ist. Naheliegender erscheint – wie es seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 95 E. V.B.2.5.) – dass er insbesondere nach dem anklagegegenständlichen Vorfall vom 9. Oktober 2021 endgültig realisierte, dass die Paarbeziehung beendet war und er sich durch das von †H._____ an den -- 85 of 111 -Tag gelegte Bestreben nach einem von ihm unabhängigen Leben in seiner Männlichkeit und Ehre verletzt fühlte, was er nicht akzeptieren wollte. Offensichtlich wollte er seine Ehefrau für ihr Verhalten mit dem Tod bestrafen und richtete sie quasi hin. Es steht ausser Frage, dass er damit krass egoistisch und aus absolut nichtigen Beweggründen handelte. Auch sein Tatmotiv erfüllt deshalb die gesetzlich geforderte qualifizierte Skrupellosigkeit. Besondere Umstände, welche sein Tatmotiv in einem anderen bzw. milderen Lichte erscheinen lassen könnten, liegen – auch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 60 f.; Urk. 122 S. 53 ff.) – nicht vor. Insbesondere vermag auch ein – aus der Perspektive des Beschuldigten wahrgenommenes – allfälliges von Seiten von †H._____ ausgehendes psychisch verletzendes Verhalten (Urk. 77 S. 56 ff.; Urk. 122 S. 54) die erörterte Beurteilung des Tatmotivs des Beschuldigten in keiner Weise zu relativieren.
2.3. Das Tatvorgehen wie auch das Tatmotiv des Beschuldigten zeugen offensichtlich von der gesetzlich geforderten besonderen Skrupellosigkeit. Die Voraussetzungen für einen Mord im Sinne von Art. 112 StGB sind deshalb in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte.
2.4. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Ferner ist gestützt auf das sich auch diesbezüglich als ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig erweisende psychiatrische Gutachten von Dr. med. AI._____ von einer vollumfänglich erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, weil sowohl die Einsichts- wie auch die Steuerungsfähigkeit vollständig gegeben waren (Urk. D1/17/10 insb. S. 86 ff. u. 107), weshalb auch kein Schuldausschlussgrund besteht.
2.5. Der Beschuldigte ist somit ferner des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. F. Ergebnis Der Beschuldigte ist demnach des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
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V. Strafzumessung A. Ausgangslage Gemäss dem Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit einer Freiheitsstrafe von
20 Jahren bestraft (Urk. 95, Dispositivziffer 2). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 104; Urk. 124; Prot. II S. 6). Aus Sicht der Verteidigung lasse sich hingegen auch für den Fall eines Schuldspruchs betreffend Mord eine Sanktion von über 15 Jahren für den Beschuldigten nicht begründen (Urk. 98; Urk. 122; Prot. I S. 6). B. Grundlagen der Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zur Wahl der Sanktionsart ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 95 E. VI.A.1.1.-3.3.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1;6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.
2. Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren beträgt (Urk. 95 E. VI.A.1.2.), keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 95 E. VI.A.1.3.), und vorliegend – angesichts der festzusetzenden Sanktionshöhe (vgl. nachstehend unter E. C.2.1.) – auch für den Straftatbestand der Drohung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urk. 95 E. VI.B.2.3.). C. Strafzumessung
1.1. Im Hinblick auf die Beurteilung der objektiven Tatkomponente beim Mord ist festzustellen (s. dazu auch vorstehend unter E. IV.E.2.1.), dass der Beschuldigte mit besonderer physischer Brutalität und Entschlossenheit vorging, indem er
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fünf Mal auf den Oberkörper von †H._____ einstach und auch nicht von ihr abliess, als sie bereits mit tödlichen Verletzungen am Boden lag, sondern er weitere fünf Mal auf ihre Beine einstach, welches Vorgehen als eigentlicher Gewaltexzess beschrieben werden muss und sich deutlich verschuldenserschwerend auswirkt. Diese exzessive Art der Tötung lässt auf eine besonders hohe kriminelle Energie schliessen, welche die objektive Tatschwere ebenso erhöht wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Mord mindestens mehrere Stunden im Voraus endgültig geplant gehabt hatte und gezielt vorging, was seine Tatausführung als besonders perfide erscheinen lässt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. VI.B.1.1.) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 2) ist die Hemmschwelle, die bei einer derart rohen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden muss, deutlich höher als bei der Verwendung einer Schusswaffe aus einer grossen Distanz, was die objektive Tatschwere weiter vergrössert. †H._____ war dem Beschuldigten und seinen mehrfachen Messerstichen auch in ihrem Todeskampf schutzlos ausgeliefert und hatte dabei keine Chance, sich effektiv zur Wehr zu setzen oder die Flucht zu ergreifen. Auch deshalb erweist sich die Tatausführung des Beschuldigten als besonders grausam, kaltblütig und von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt. Wie bereits dargelegt (E. IV.E.2.1.), vermag ein – aus der Perspektive des Beschuldigten wahrgenommenes – allfälliges von Seiten von †H._____ ausgehendes psychisch verletzendes Verhalten die Tatbegehung und damit auch die objektive Tatschwere in keiner Weise zu relativieren. Auch das Tatmotiv des Beschuldigten, welches darin zu sehen ist, dass er das Verhalten und die aussereheliche Beziehung von †H._____ missbilligte und sich dadurch in seiner Ehre, seiner Männlichkeit und seinem Stolz verletzt fühlte, wogegen er durch die Tötung seiner damaligen Ehefrau Abhilfe schaffen wollte, vermag sein Vorgehen in keiner Weise zu relativieren. Es steht vielmehr ausser Frage, dass er krass egoistisch und aus absolut nichtigen Beweggründen handelte. Gegebenheiten, welche sein Tatmotiv in einem anderen bzw. milderen Lichte erscheinen und sich verschuldensmindernd auswirken könnten, liegen nicht vor. Die vorliegend massgebende Intensität der an den Tag gelegten besonderen Skrupellosigkeit – welche für sich betrachtet bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes darstellt (entsprechend die Vorin-- 88 of 111 -stanz: Urk. 95 E. VI.B.1.2.) – erweist sich unter Würdigung der Tatausführung und des Motivs als besonders hoch. Die objektive Tatschwere wiegt deshalb gestützt auf die gemachten Erwägungen insgesamt schwer bis sehr schwer.
1.2. In subjektiver Hinsicht ist massgeblich, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht zum Tragen kommt. Die (auch) im Tatmotiv zum Ausdruck kommende besondere Skrupellosigkeit bzw. die sich bezüglich der Beurteilung der Tatkomponente auswirkende Intensität derselben wurde bereits im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere berücksichtigt (s. vorstehend unter E. 1.1.). Der Beschuldigte war zudem nach gutachterlicher Einschätzung, welche von diesem zu Recht nicht angezweifelt wird, voll schuldfähig (Urk. D1/17/10 insb. S. 107). Aus diesen Erwägungen vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.
1.3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Höhe von 19 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe – wie von der Staatsanwaltschaft gefordert (Urk. 124) – kommt vorliegend nicht in Betracht, da letztlich noch schwerere Fälle, wie beispielsweise Mehrfachtötungen, denkbar sind, die ein solches Strafmass rechtfertigen würden.
2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegenüber †H._____ ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Ferner wirkt sich zusätzlich verschuldenserschwerend aus, dass er †H._____ unvermittelt am Fenster ihres Schlafzimmers – und damit an einem Ort, an welchem sie sich besonders geschützt fühlen durfte – aufsuchte, welcher Umstand ihr durch die Drohung ausgelöstes Angstgefühl weiter verstärkte. Weiter verschuldenserhöhend wirken sich die weiteren Begleitumstände der Drohung aus, da der Beschuldigte der Ernsthaftigkeit seiner Drohung auf brutale Art und Weise Nachdruck verlieh, indem er dem ebenfalls anwesenden K._____ gezielt mit der Faust gegen dessen Stirn schlug und diesem überdies drohte, ihn ebenfalls umzubringen. Dass die bei †H._____ ausgelöste Angst und Panik dadurch noch gesteigert wurde, erscheint schlüssig. Andererseits ist das -- 89 of 111 -Handeln des Beschuldigten auch vor dem Kontext der zwischen diesen Parteien allgemein bestehenden Streitigkeiten zu sehen, welche emotionale Implikationen das Verschulden des Beschuldigten etwas zu mindern vermögen. Insofern relativieren die Umstände das Ausmass der mit der Tat verbundenen Erzeugung von Angst und Schrecken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen etwas. Insgesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden aber immer noch als erheblich, wofür – bei isolierter Betrachtung – ein Strafmass von 10 Monaten schuldadäquat erscheint.
2.2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätzlich. Die Tatbestandsverwirklichung, ob †H._____ sich durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h. es liegt diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vor, auch wenn die Schwelle zur Annahme eines entsprechenden Direktvorsatzes insbesondere angesichts der auch tätlichen Begleitumstände als überschritten angesehen werden könnte. Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente lediglich geringfügig auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
3. In Asperation mit der für den Mord festgesetzten Einsatzstrafe erweist sich eine Gesamtstrafe für die beiden Straftaten von insgesamt 19 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 95 E. VI.4.1.1.-4.1.8.), die Ausführungen zur biografischen Anamnese im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung (Urk. D1/17/10 S. 59 ff.) sowie auf die nachstehend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (E. VI.2.1.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral.
4.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe. Mit Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 7. Mai 2019 wurde er wegen versuchter Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten Betruges, Erpressung sowie Sachbeschädigung (grosser Schaden) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 11
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Monaten und 2 Wochen, davon 1 Jahr 11 Monate 2 Wochen bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Urk. D1/40/1; Urk. 116; s. vorstehend unter E. III.C.7.16.). Diese teilweise, in Bezug auf die Drohung einschlägige (s. dazu vorstehende Erwägungen unter E. III.C.7.16., wonach der Beschuldigte seinem Opfer auch mit dem Tod gedroht hat) Vorstrafe wirkt sich merklich, im Umfang von 6 Monaten, straferhöhend aus.
4.3. Der Umstand, dass der Beschuldigte der einzige verbliebene Elternteil seiner beiden Kinder ist, begründet für sich allein genommen keine besondere Strafempfindlichkeit, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4 m.w.H.).
4.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht respektive auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des jeweils massgebenden Kerngeschehens unverändert nicht geständig. Seine jeweiligen Zugeständnisse insbesondere hinsichtlich des Rahmengeschehens vermögen die Strafzumessung nicht zu beeinflussen. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten sodann nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung demgemäss nicht zu beeinflussen. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
5. In Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren ist die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Jahren im Ergeb-
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nis auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. Diese ist bereits aus objektiven Gründen unbedingt zu vollziehen (vgl. e contrario Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB). Da sich der Beschuldigte seit dem 14. Oktober 2021 ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. 105) befindet, sind bis heute folglich 1084 Tage Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Landesverweisung A. Katalogtat
1.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis
15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
1.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).
2. Der Beschuldigte hat sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB und damit einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht. Als türkischer Staatsangehöriger ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt. B. Härtefallprüfung -- 92 of 111 --
1.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2;6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit -- 93 of 111 -Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. u. 1.3.1.). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 u. 3.4.1;6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen.
1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3;6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2;6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).
1.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes -- 94 of 111 -Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahmesowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2;6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4).
1.4. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Es ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichtes -- 95 of 111 -6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (Urteile des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4;6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die -- 96 of 111 -innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft -- 97 of 111 -gemacht wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.).
2.1. Vorab ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 95 E. VI.4.1.1.4.1.8.) sowie die Ausführungen zur biografischen Anamnese im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung (Urk. D1/17/10 S. 59 ff.) zu verweisen. Der heute 49jährige Beschuldigte, welcher über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz verfügt, wurde in der Türkei geboren. Dort besuchte er insgesamt sieben Jahre die Schule. Über einen Schulabschluss verfüge er nicht. Nach Abbruch der Sekundarschule habe er immer gearbeitet, obschon er keinen Beruf erlernt habe. Im Jahr 1999 ist er im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gereist, wo bereits einer seiner Brüder lebte. Er habe zu Beginn den N-Ausweis gehabt und nach 2 ½ Jahren den B-Ausweis erhalten. Gemäss Akten des Migrationsamtes soll zwischenzeitlich nicht nur sein Asyl, sondern auch seine Niederlassungsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt worden sein, wobei der Asylwiderruf in Rechtskraft erwachsen ist und der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erhobene Rekurs des Beschuldigten unter Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung gutgeheissen wurde (vgl. Urk. D1/23/7; Urk. D5/4). Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er für 1 ½ Jahre in einer türkischen Bäckerei gearbeitet, wo ihm aber gekündigt worden sei. Später habe er für drei Monate in der AU._____ in Zürich gearbeitet. Anschliessend habe er eine Arbeitsstelle gesucht, aber keine gefunden. Seit 2003 arbeite er nicht mehr, sondern werde vom Sozialdienst unterstützt (Urk. D1/17/10 S. 59 ff.). Er weise heute Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 110'000.– auf (Prot. II S. 13). Offensichtlich ist die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz bereits angesichts seiner bereits Jahrzehnte dauernden Abhängigkeit von Sozialhilfe gescheitert, was die Verteidigung auch nicht in Abrede stellt (Urk. 122 S. 63). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urk. 95 E. VIII.D.1.), dass es dem Beschuldigten grundsätzlich möglich sei, in der Türkei wieder eine Existenz aufzubauen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, zumal er dort keine sprachlichen Hürden zu überwinden hat und in der Vergangenheit diversen saisonalen Tätigkeiten (Verkäufer, Chauffeur, -- 98 of 111 -Angestellter bei einem Grossisten und in einem Hotel) nachgegangen ist. Auch ist festzustellen, dass der Beschuldigte vor seiner Haft regelmässig – letztmals vom 23. August bis 10. September 2020 – in der Türkei gewesen ist (vgl. die Ein- und Ausreiseanträge des Beschuldigten gemäss der Generaldirektion der Polizei des türkischen Innenministeriums Urk. D5/2) und dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weil seine Mutter und ein Teil seiner (Halb-)Geschwister sowie weitere Verwandte dort leben (Urk. 71 S. 9 f.; Prot. II S. 13). Heute bestätigte er, dass er – im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – weiterhin Kontakt zu seiner in AV._____ lebenden Mutter und zu seinen in der Türkei lebenden Schwestern pflegt (Prot. II S. 13). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. VIII. D.2.) scheint der Beschuldigte über einen regelmässigen Auslandbezug und ein stabiles familiäres und soziales Umfeld in der Türkei zu verfügen, weshalb eine dortige gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung ohne Weiteres möglich und zumutbar erscheint, auch wenn die familiären Kontakte seltener geworden sind. Da der Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist, kann er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen der EU (FZA) berufen.
2.2. Eine besonders starke, über das übliche Mass hinausgehende persönliche oder gesellschaftliche Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz liegt nicht vor. Auch sprachlich scheint er nicht sonderlich gut integriert zu sein, musste er doch anlässlich der Berufungsverhandlung die Dienste des anwesenden Dolmetschers in Anspruch nehmen. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag indes nicht einmal eine normale Integration zu begründen. Als Familienvater zweier ebenfalls in der Schweiz lebender Kinder tangiert eine Landesverweisung indes den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Allerdings sind die in den Jahren 2012 und 2015 geborenen Kinder seit mehr als 3 Jahren fremdplatziert und der Beschuldigte befindet sich seit bald 2 Jahren in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Ferner ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte bereits in der Zeit vom 28. September 2020 bis zum 25. September 2021 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos verbüsste, wobei er ab dem 18. Mai 2021 in den geschlossenen Vollzug versetzt worden war (vgl. Urk. D5/1 S. 3), weshalb der Kontakt zu den beiden Kindern bereits davor erheblich eingeschränkt gewesen war. Heute besteht kein Kon-- 99 of 111 -takt mehr zu den Kindern bzw. lediglich über deren Beistand (Prot. II S. 9). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. VIII.D.3.) kann deshalb nicht von einer gefestigten Vater-Kinder-Beziehung gesprochen werden. Die Beziehung zu den Kindern wird aufgrund der heute ausgefällten langjährigen Freiheitsstrafe auch in Zukunft nicht intensiviert werden können. Beide Kinder werden nach Verbüssung dieser Freiheitsstrafe bereits volljährig sein, weshalb sie dann nicht mehr vom schützenswerten Begriff der Kernfamilie umfasst sind. Mit den dannzumal erwachsenen Kindern könnte der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung problemlos über elektronische Kommunikationsmittel und bei Ferienbesuchen der Kinder in seiner Heimat einen angemessenen Kontakt weiterführen. Auch reicht eine allfällige finanzielle Unterstützung erwachsener Kinder alleine zur Anwendbarkeit des Schutzbereichs von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK nicht aus (Urteil des Bundesgerichtes 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 5.2.4). Mit der Vorinstanz (Urk. 95 E. VIII.D.3.) steht auch die Beachtung von Art. 8 EMRK der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Auch die familiären Umstände sprechen somit gegen die Annahme eines Härtefalls im Sinne des Gesetzes.
2.3. Zur Frage der Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über eine nicht unbeträchtliche Vorstrafe verfügt (Urk. 116; vgl. auch vorstehend unter E. III.C.7.16. u. V.C.4.2.): So wurde er am 7. Mai 2019 wegen versuchter Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten Betruges, Erpressung sowie Sachbeschädigung (grosser Schaden) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 11 Monaten und 2 Wochen, davon 1 Jahr 11 Monate 2 Wochen bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Diese erhebliche Delinquenz weist klar auf eine mangelnde Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung hin. Der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei vorliegendem Tötungsdelikt um eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung handle, deren Konstellation gemäss dem psychiatrischen Gutachten wahrscheinlich nicht so rasch wieder auftreten werde, weshalb das Rückfallrisiko gering sei (Urk. 77 S. 68; Urk. 122 S. 66), geht bereits unter Berücksichtigung der teilweisen Einschlägigkeit der Vorstrafe bzw. der Umstände, dass das frühere delinquente Verhalten des Beschuldigten teilweise ebenfalls die Züge eines -- 100 of 111 -Beziehungsdelikts aufwies (vgl. auch vorstehend unter E. III.C.7.16.), und sich der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden massiven Delinquenz unverändert Uneinsichtigkeit zeigte und keine echte Reue beteuerte, fehl. Ferner wurde dem Beschuldigten in Bezug auf andersartige Delikte (Vermögensdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohung, Erpressung etc.) aufgrund seines Strebens nach Dominanz und Kontrolle sowie seiner kriminalitätsfördernden Einstellung aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein erhöhtes bis hohes Rückfallrisiko beschieden (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. AI._____: Urk. D1/17/10 S. 105). Die Existenz der nicht unbeträchtlichen Vorstrafe und des sich auch dadurch manifestierenden Rückfallrisikos des Beschuldigten spricht somit ebenfalls gegen das Vorliegen eines Härtefalls.
2.4. Die vom Beschuldigten teilweise thematisierten gesundheitlichen Beschwerden in Form psychischer Beeinträchtigungen (Urk. 71 S. 8 f.; Prot. II S. 10) vermögen ebenfalls keinen Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen, erweist sich eine allfällige entsprechende gesundheitliche Versorgung in der Türkei doch als möglich und zumutbar. Auch scheint sich sein gesundheitlicher Zustand in der Zwischenzeit seinen eigenen Angaben zufolge gebessert zu haben (Prot. II S. 10).
3. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Rückkehr in die Türkei für den Beschuldigten auch im Übrigen zumutbar erscheint. Das ihm zuvor gewährte Asyl sowie seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wurden zwischenzeitlich bereits aufgrund der Vorstrafe widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Migrationsakten Urk. D1/23/7 Nr. 126 ff.). Während der Asylwiderruf in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der vom Beschuldigten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erhobene Rekurs mit Entscheid vom 31. Mai 2021 der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen, wobei gemäss dem Beschuldigten seit dem Vorfall nichts mehr diesbezüglich passiert sei (Prot. II S. 14; Urk. D1/23/7 S. 750 ff.). Aufgrund seiner ausweichenden und unsubstantiierten Sachdarstellung (Urk. D1/17/10 S. 61 f.; Urk. 71 S. 4 f.) lässt sich nicht abschliessend beurteilen, inwiefern dem Beschuldigten in der Türkei konkret eine politisch motivierte Verfolgung mit welchen Konsequenzen drohen würde, zumal es -- 101 of 111 -den türkischen Behörden gestützt auf seine Aussagen eigentlich – zumindest teilweise – um seinen Bruder und nicht um ihn gegangen sein soll (vgl. Urk. D1/17/10 S. 61 f.). Weiter kann bereits aufgrund seiner mehrmaligen Reisen in die Türkei darauf geschlossen werden, dass er das von ihm – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 95 E. VIII.D.7.) – auffällig vage und oberflächlich vorgebrachte Risiko einer Verfolgung bzw. Verhaftung aus politischen Gründen, offensichtlich selbst nicht wirklich ernst nimmt und die geäusserten Sicherheitsbedenken nicht zutreffen. Deshalb ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten und den Argumenten der Verteidigung kein Anlass zu begründeter Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die türkischen Behörden besteht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Massgabe von Art. 66c Abs. 2 StGB zunächst die gleichzeitig ausgesprochene langjährige Freiheitsstrafe zu vollziehen sein wird, in welchem Zeitraum sich die Lage in der Türkei durchaus noch verändern könnte und damit im jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3;6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.3). Zurzeit erscheint eine Rückführung des Beschuldigten in die Türkei nicht als unzumutbar.
4. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist aufgrund der geltend gemachten Erwägungen zu verneinen. C. Güterabwägung
1. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass bei einer Bejahung des Härtefalls eine Güterabwägung vorzunehmen und das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen wäre. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 ff.
-- 102 of 111 --
m.w.H.; vgl. auch BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3;6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4;6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2;6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2;6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
2. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der soeben geschilderten fehlenden Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Umstände, dass der Beschuldigte wiederholt massiv delinquierte und sogar einen Mord beging. Das gestützt darauf bestehende hohe Fernhalteinteresse der Schweiz erweist sich als klar gewichtiger. In Anbetracht dessen kann mit Blick auf vorstehende Ausführungen betreffend eine asylrelevante Verfolgung des Beschuldigten auch offenbleiben, ob der Beschuldigte die Eigenschaften als anerkannter Flüchtling weiterhin erfüllt (vgl. Urk. 122 S. 64). Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. D. Dauer der Landesverweisung -- 103 of 111 --
1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichtes 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1;6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).
2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB verurteilt. Hinsichtlich des besonders ins Gewicht fallenden Mordes wird eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren ausgesprochen. Das öffentliche Entfernungs- und Fernhalteinteresse ist vor diesem Hintergrund eminent. Es erweist sich deshalb – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. VIII.E.2.) und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 69 f.; Urk. 122 S. 68) – ohne Weiteres als angemessen, die gesetzlich maximal mögliche Höchstdauer von
15 Jahren vorzusehen. E. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
1. Nach Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Entsprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfol-- 104 of 111 -gend SIS) anzuordnen ist. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7 und 4.8).
2. Die Türkei ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung gilt. Das erforderliche abstrakte Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe ist vorliegend mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, die vom Beschuldigten ausgeht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Härtefall und zur Güterabwägung zu verweisen. Der Beschuldigte stellt daher nicht lediglich für die Schweiz, sondern glei-- 105 of 111 -chermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. F. Ergebnis Der Beschuldigte ist demgemäss gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für
15 Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen. Dementsprechend ist seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).
3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). B. Würdigung
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1. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren. Auch im Rechtsmittelverfahren vermag sich der Beschuldigte mehrheitlich klar nicht durchzusetzen. Insgesamt erweist es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens und unter Berücksichtigung der seitens der Anklagebehörde gestellten Anschlussberufungsanträge – angesichts des Umstands, dass die Strafzumessung einen reinen Ermessensentscheid darstellt – als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung und beide gerichtlichen Verfahren (inkl. die von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigten Kosten des IRM Zürich im Betrag von Fr. 950.– [vgl. Urk. 101] sowie diejenigen der Kantonspolizei Zürich, EDV-Datensicherung, im Betrag von Fr. 50.– [Urk. 102]) vollumfänglich aufzuerlegen. Ebenso hat der Beschuldigte ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens UH220364 im Betrag von Fr. 900.– zu tragen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 10'000.– festzusetzen.
3.1. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote des Vertreters der Privatkläger 1 und 2 (Urk. 118) ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.2. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote des Vertreters der Privatkläger 3, 4 und 5 (Urk. 119) ist Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ unter Abzug der Aufwendungen für das Abholen der Akten am 10. Mai 2024 für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 4'400.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5 und von †H._____ für das Berufungsverfahren sind (ebenfalls) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte weiterhin nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO)
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4.1. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist im Berufungsverfahren – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote (Urk. 123) und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Akontozahlung im Betrag von Fr. 10'414.60 (vgl. Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024: Urk. 114) – pauschal mit Fr. 28'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 179; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).
4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren sind unter einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Oktober 2023 hinsichtlich Dispositivziffern 5 (Beschlagnahme), 6-8 (Sicherstellungen), 9 (Asservate), 10-13 (Zivilansprüche),
14 (Kostenfestsetzung), 17 Satz 2 (Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger 1 bis 5 auf die Gerichtskasse) sowie 18-20 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB; sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1084 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
4. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. und Akontozahlung von Fr. 10'414.60) Fr. 3'200.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 und 2 (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 4'400.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 3 bis 5 (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.) Fr. 950.– IRM Zürich, DNA-Auswertung, Rechnung vom 8. August 2023 (Ref: 1021 103) Fr. 50.– Kantonspolizei Zürich, EDV-Datensicherung, Rechnung vom 15. Dezember 2023.
6. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5 sowie von †H._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
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7. Die Kosten des Verfahrens UH220364 von Fr. 900.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5 für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 (übergeben) die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 3 bis 5 für sich und zuhanden der Privatkläger 3 bis 5 (übergeben) den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 3 bis 5 für sich und zuhanden der Privatkläger 3 bis 5 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste -- 110 of 111 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger -- 111 of 111 --