SB230615
Raub etc. und Widerruf
5. Februar 2025Deutsch128 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230615-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 5. Februar...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230615-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann
Urteil vom 5. Februar 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____,
betreffend Raub etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. September 2023 (DG230107)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2023 (Urk. D1/14) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 84 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin C._____ AG (Dossier 3) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,
der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB,
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 6,
der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 6,
des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 1,
der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 1.
4. Vom Widerruf des mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 für den Freiheitsentzug von 70 Tagen angeordneten bedingten Vollzugs wird abgesehen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– angeordnete bedingte Vollzug wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 43 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 50.–.
7. Die Geldstrafe wird vollzogen.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf vier Jahre angesetzt.
9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
10. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ AG wird nicht eingetreten.
12. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
- Shirt (Asservat-Nr. A017'101'369),
- Herrenhose (Asservat-Nr. A017'101'370).
17. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil wird nicht vernichtet.
18. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 26'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) vorab aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 5'100.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 231.60 Auslagen (Ärztliche Befunde)
Fr. 1'200.– Entscheidgebühr Obergericht III. StrK.; G. Nr. UB230035-O
Fr. 511.10 Entschäd. amtl. Verteid. RA lic. iur. Y2._____
Fr. 7'500.– Entschäd. URB des Privatklägers A._____
Fr. 26'500.– Entschäd. amtl. Verteid. RA Dr. iur. Y1._____
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
23. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
24. [Mitteilungen]
25. [Rechtsmittel]"
Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89; vgl. Urk. 60 und Prot. II S. 6 ff.)
1. Es seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zusätzlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 6 schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 3 al. 1 bis 4).
3. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 für einen Freiheitsentzug von 70 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen (Dispositiv Ziff. 4).
4. Es sei der Widerruf des bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 5).
5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 und der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 12. April 2022, sowie, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtgeldstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen (Dispositiv Ziff. 6).
6. Es sei der unbedingte Vollzug der Geldstrafe zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 7).
7. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 8).
8. Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen anzuordnen (Dispositiv Ziff. 9).
9. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Dispositiv Ziff. 10).
10. Es sei über die Zivilansprüche des Privatklägers A._____ zu entscheiden (Dispositiv Ziff. 13).
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A._____, seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Dispositiv Ziff. 21).
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer vollumfänglichen Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv Ziff. 22).
13. Es sei das Urteil im Übrigen zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1, 11, 12, 14-20 und 22 ff.).
b) Des Privatklägers 5 (A._____): (Urk. 90; vgl. auch Urk. 62 und Prot. II S. 6 ff.)
1. Der Beschuldigte sei betreffend das Dossier 6 gemäss der Anklageschrift vom 15. Juni 2023 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger 5 einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zu bezahlen, jeweils zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Februar 2023;
3. Es sei zudem vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleibt;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – gemäss den beiden eingereichten Honorarnoten von heute – zulasten des Beschuldigten.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91; vgl. auch Urk. 71 und Prot. II S. 6 ff.)
1. Es sei die Berufung der I. Berufungsklägerin abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
2. Es sei die Berufung des II. Berufungsklägers abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 sowie Dispositiv-Ziff. 3 sei der Beschuldigte B._____ von der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollständig von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 sowie Dispositiv-Ziff. 3 sei der Beschuldigte B._____ von der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vollständig von Schuld und Strafe freizusprechen.
5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 43 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 50.– zu bestrafen.
6. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.
7. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 15 sei das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 (F._____) abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 21 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 5 (A._____), dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen.
9. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 22 seien die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen und eine vorbehaltliche Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf einen Viertel zu beschränken.
10. Die Zivilforderungen des Privatklägers 5 seien abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der I. Berufungsklägerin ev. des II. Berufungsklägers.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang und Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen B._____ beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1/14). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 27. September 2023 (Urk. 59 E. I/1 S. 7).
1.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen B._____ beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1/14). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 27. September 2023 (Urk. 59 E. I/1 S. 7).
1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. September 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 45; Prot. I S. 42 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 und der Privatkläger A._____ (nachfolgend: Privatkläger 5) mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 47; Urk. 48).
1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 = Urk. 59 [vgl. auch Urk. 53/1-5]; Urk. 56/1-2 [vgl. auch Urk. 57/1-4]) liess der Privatkläger 5 mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Staatsanwaltschaft – ebenfalls fristgerecht – ihre Berufungserklärung ein (Urk. 60).
1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft ein Doppel der Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers 5 zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Überdies wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern 1-4 Frist angesetzt, um zum mit den Berufungserklärungen gleichlautend gestellten Beweisantrag – auf Einvernahme von Frau G._____ (nachfolgend: Zeugin G._____) anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin – der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 65).
1.5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erklärung der Anschlussberufung bei gleichzeitigem Festhalten an der eigenen Hauptberufung (Urk. 67). Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beantragte die Verteidigung das Nichteintreten auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5. Überdies beantragte die Verteidigung – sofern das Gericht auf die Berufungen eintrete – die Abweisung der (gleichlautenden) Beweisanträge der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers 5. Als Eventualantrag erklärte die Verteidigung Anschlussberufung (Urk. 68). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5 eingetreten und der Beweisantrag auf Einvernahme von Frau G._____ als Zeugin gutgeheissen. Dem Beschuldigten wurde zudem eine Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu verdeutlichen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess der Beschuldigte sodann Anschlussberufung erklären (Urk. 71).
1.6. Am 17. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 72; vgl. auch Urk. 74-76). Sowohl der Privatkläger 5 als auch der Beschuldigte wurden auf deren Ersuchen hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 82 und 83). Zur Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____), der Leitende Staatsanwalt (lic. iur. H._____), der Rechtsvertreter des Privatklägers 5 (Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____) sowie die Zeugin G._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme der Zeugin G._____ waren auch keine weiteren Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.).
Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung
2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht
erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.).
2.2. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung auf den Freispruch bezüglich Raub, Angriff, Beschimpfung sowie geringfügige Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Dossier 6 (Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 1-4), den Verzicht auf den Widerruf des mit Entscheids der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis angeordneten bedingten Vollzugs für einen Freiheitsentzug von 70 Tagen (Dispositivziffer 4), die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 6 und 9), den (bedingten) Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 8), den Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 10) sowie den Entscheid über die Kostenauflage (Dispositivziffer 21 bis 23) beschränkt (Urk. 60 S. 2).
Der Privatkläger 5 liess die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die Dispositivziffern 2 bis 10 (ohne die Dispositivziffern 5 und 7) betreffend den Freispruch in Zusammenhang mit dem Dossier 6, die Zivilforderung des Privatklägers 5 (Dispositivziffer 13) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 21) beschränken (Urk. 62 S. 1 f.).
Der Beschuldigte liess seine Anschlussberufung auf den Schuldspruch bezüglich einfache Körperverletzung sowie Drohung (Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1 und 3 [bezüglich Dossier 2 und 4), die Sanktion (Dispositivziffer 6), die Festsetzung der Probezeit hinsichtlich der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 8), die Zusprache von Genugtuung an den Privatkläger F._____ (nachfolgend: Privatkläger 4 [Dispositivziffer 15]) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 21 und 22) beschränken (Urk. 71 S. 2).
2.3. Somit ist im Berufungsverfahren Dispositivziffer 2 (Spiegelstrich 1 und 3), Dispositivziffer 3 (Spiegelstrich 1-4), Dispositivziffer 4, Dispositivziffer 6, Dispositivziffer 8-10, Dispositivziffer 13, Dispositivziffer 15 sowie Dispositivziffern 21-23 explizit angefochten (damit haben auch die Dispositivziffern 5 und 7 als mitangefochten zu gelten), während die anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Anwendbares Recht
3.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.
3.2. Laut Anklageschrift soll der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte am 8. November 2021 (Dossier 1), am 15. April 2022 (Dossier 2), am 7. Juli 2022 (Dossier 4), am 7. Juli 2022 (Dossier 5) und am 20. Februar 2023 (Dossier 6) begangen haben. Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen hat sich hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für leichte Fälle vor. Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Vorliegend ist aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. II/2) – und der erlittenen Verletzungen des Privatklägers 4 indessen nicht von einem leichten Fall auszugehen. Im Übrigen sind das alte Recht (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschuldigten nicht milder auswirkt und das alte Recht anzuwenden ist (in Bezug auf Dossier 2).
Keine (Gesetzes-)Änderungen ergaben sich hinsichtlich der weiteren hier zu beurteilenden Straftatbestände (Dossier 1-2 und 4-6).
4. Formelles
4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.
4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit und Motivlage
1.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 59 E. II/A/1-3 S. 9 f.) zutreffend dar. Ergänzt werden kann zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2023/4).
1.2. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht bzw. der Strafandrohung von Art. 307 StGB unterliege. Als vom Verfahren direkt Betroffener habe er "ein – durchaus legitimes – Interesse daran, sich selbst nicht zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen". Weiter erwog die Vorinstanz, dass konkrete Anhaltspunkte, welche die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten massgeblich erschüttern würden, vorliegend jedoch nicht ersichtlich seien (Urk. 59 E. II/B/2.4 S. 13 [mit mehreren Verweisen auf diese Passage, wobei hier lediglich E. II/C/5 S. 19, E. II/D/3.4 S. 25 und E. II/F/4.1.1 S. 48 relevant bzw. noch zu beurteilen sind). Und hinsichtlich des Privatklägers 5 erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an ihn bei den Einvernahmen ergangene Strafandrohung (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303–305 StGB) sowie den Umstand, dass er gegenüber dem Beschuldigten eine Zivilklage geltend machen lasse, wodurch er ein finanzielles Interesse am Strafverfahren offenbare (vgl. Urk. 59 E. II/F/4.1.2 S. 48-49).
Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil eine unschuldige Person dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II/3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II/3.4.2; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Richtig erwog die Vorinstanz somit, dass dem Beschuldigten und dem Privatkläger 5 grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren sei und die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit, im Vordergrund stehe. Hierbei kann allenfalls die Motivlage eine Rolle spielen – wie von der Vorinstanz mit Bezug auf den Privatkläger 5 zutreffend abgehandelt (Urk. 59 E. II/F/4.1.2 S. 48 f.) –, die prozessuale Stellung aber nicht.
2. Einfache Körperverletzung (Dossier 2)
2.1. Verfahrensgegenstand bezüglich Dossier 2 bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. D1/14 S. 6): Der Beschuldigte habe am Freitag, 15. April 2022, ca. 21.34 Uhr, in der Wohnung seiner Mutter in I._____, dem Freund seiner Mutter (dem Privatkläger 4) nach einem kurzen verbalen Streit mindestens zweimal stark mit der Faust gegen den Mund geschlagen. Als sich der Privatkläger 4 etwas nach hinten, weg vom Beschuldigten, begeben habe, habe der Beschuldigten den Privatkläger 4 mehrmals von vorne mit der Faust gegen den Kopf (im Bereich Mund/Nase/Kinn) in Form von kombinierten Schlagabfolgen ("Combos") geschlagen. Daraufhin habe der Privatkläger 4 sich zu schützen versucht, indem er sich umgedreht habe, woraufhin der Beschuldigte den Privatkläger 4 nochmals ca. neun- bis zehnmal mit der Faust gegen den Hinterkopf und Nacken geschlagen habe. Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger 4 mehrfach gegen dessen Gesäss gekickt. Durch die Schläge des Beschuldigten habe der Privatkläger 4 rechts am Hinterkopf, seitlich am Kopf über dem Ohr und links im Gesicht im seitlichen Wangenbereich geringfügige Schürfwunden, Rötungen und Hämatome erlitten. Im Mundbereich habe der Privatkläger 4 dadurch eine Rissquetschwunde und Wurzelfraktur der beiden oberen Schneidezähne erlitten, welche er schliesslich verloren habe. Dies habe der Beschuldigte mit seinem Tun bezweckt, eventualiter zumindest billigend in Kauf genommen.
2.2. Insoweit die Vorinstanz betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 2) erwog, dass es sich diesbezüglich um ein Offizialdelikt handle, welches von Amtes wegen verfolgt werde (Urk. 59 E. I/3 S. 8), ist sie zu korrigieren. Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der nötige Strafantrag wurde jedoch auch in Bezug auf das Dossier 2 form- und fristgerecht gestellt (Urk. D2/2/1).
2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-2; Prot. I S. 25 ff.), den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich (Urk. D2/1/1 [inkl. Nachtragsrapport, D2/1/2]), den ärztlichen Befund von Dr. med. dent. J._____ (Urk. D2/5/4), die Aussagen des Privatklägers 4 (Urk. D2/3/1) sowie die Aussagen der Auskunftsperson K._____ ([Mutter des Beschuldigten] Urk. D2/4/1) genannt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/C/3 S. 17).
Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar. Betreffend die Einvernahmen des Privatklägers 4 sowie der Auskunftsperson K._____ muss indessen – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/C/3 S. 17 f.) – festgehalten werden, dass diesbezüglich einzig je eine polizeiliche Einvernahme stattfand, ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit der genannten Einvernahme jedoch offen gelassen werden, da sich der Sachverhalt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird und mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 59 E. II/C/6 S. 19 f.) – aufgrund der (weitgehenden) Anerkennung des Beschuldigten (und auch ohne die hier zur Frage stehenden Einvernahmen des Privatklägers 4 sowie der Auskunftsperson K._____) erstellen lässt (vgl. zur Frage der Verwertbarkeit aber auch nachfolgend E. II/3.3; vgl. auch Urk. 91 S. 5).
2.4. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen als erstellt. Sie hielt dazu fest, dass sich das in der Anklageschrift umschriebene Verletzungsbild des Privatklägers 4 aus dem ärztlichen Befund von Dr. med. dent. J._____ ergebe und sich der übrige Anklagesachverhalt – mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 4 zwei frontale Faustschläge ins Gesicht und, als sich der Privatkläger 4 umgedreht habe, ca. vier weitere Schläge mit der Faust gegen den Hinterkopf verpasst habe – mit dem Geständnis des Beschuldigten erstellen lasse (Urk. 59 E. II/C/4-6 S. 18 ff.). Es kann festgehalten werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung vollumfänglich zu folgen ist, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 59 E. II/C/4-6 S. 18-20; zu diesem Schluss kam auch die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [Ukr. 44 S. 19 ff., wobei diese hinsichtlich der Schläge gegen den Hinterkopf sogar von "höchstens" zehn Schlägen ausging]; so auch heute [Urk. 91 S. 5 ff.]).
2.5. Rechtliche Würdigung
2.5.1. Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/C/7 S. 20-23) ist in allen Teilen zutreffend, worauf vorab vollumfänglich zu verweisen ist. So sah auch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung als (durch den Beschuldigten) erfüllt an (Urk. 44 S. 22; so auch heute [Urk. 91 S. 5 ff.]).
2.5.2. Wie vor Vorinstanz machte die Verteidigung jedoch auch heute (rechtfertigende) Notwehr des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB, eventualiter Putativnotwehr im Sinne von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB bzw. (für die Schläge gegen den Hinterkopf) einen (entschuldbaren) Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB geltend (Urk. 44 S. 22 ff.; so auch heute in Urk. 91 S. 5 ff.). Die Verteidigung führte aus, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 4 eine heftige verbale Auseinandersetzung stattgefunden habe. Der Privatkläger 4 habe beabsichtigt, den Beschuldigten – unter Anwendung physischen Zwangs – aus der Wohnung (der Mutter des Beschuldigten) zu werfen. Der Privatkläger 4 sei diesbezüglich geständig gewesen, den Beschuldigten am Arm angefasst zu haben; er habe den Beschuldigten wegzerren wollen, was diesem auch wehgetan habe. Damit habe der Privatkläger 4 gezeigt, dass er den Beschuldigten physisch aus der Wohnung habe werfen wollen. Der Beschuldigte selber habe angegeben, dass der Privatkläger 4 gar zum Schlag angesetzt habe. Erstellt sei damit, dass der Privatkläger 4 den Beschuldigten mindestens grob am Arm gepackt habe sowie – aufgrund seines Auftretens und seiner vorherigen Androhung, ihn aus der Wohnung zu werfen – eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt habe, wobei der Beschuldigten den Umständen entsprechend auch davon habe ausgehen dürfen, dass der Privatkläger 4 ihn möglicherweise schlagen würde (Urk. 44 S. 21 und S. 22-25; vgl. auch Urk. 91 S. 5 ff.). Der Beschuldigte habe nachvollziehbare Angst vor dem ihm körperlich überlegenen Privatkläger 4 gehabt, insbesondere vor dessen alkoholisierten Zustand (1.3 Promille). Der Privatkläger 4 habe sein aggressives Auftreten auch bei der Polizei offenbart. Überdies habe der Beschuldigte die Situation nicht herbeigeführt, sondern lediglich (auf das Verhalten des Privatklägers 4) reagiert. Die reine Möglichkeit des Weggehens habe keinen Einfluss darauf, ob eine Notwehrsituation bestehe oder nicht. Aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er einfach hätte weggehen können, könne nicht geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nicht vom Privatkläger 4 bedroht gefühlt habe. Mit Blick auf diese eine konkrete Aussage des Beschuldigten sei anzuführen, dass dieser während der gesamten Einvernahme nicht immer zuverlässig bzw. stellenweise und insbesondere dann, wenn es um sein Verhältnis zum Privatkläger 4 gegangen sei, "angeberisch" gewirkt habe, mithin seine Fassade habe wahren müssen und keine Schwäche gegenüber dem Privatkläger 4 habe offenbaren können. Es bestünden überdies keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 4 einen Denkzettel habe verpassen wollen, wie von der Vorinstanz angenommen. Insgesamt habe die Vorinstanz die Umstände der Tat des Beschuldigten unzureichend oder gar nicht berücksichtigt (Urk. 91 S. 5 ff.).
Der Beschuldigte stellte sich in der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, dass seine Mutter zu ihm gesagt habe, dass er eine Stunde nach Hause – zum Essen und Duschen – kommen könne. Er habe gegessen und habe noch eine halbe Stunde im Zimmer "hängen" wollen. Dann sei der Privatkläger 4 gekommen, welcher voll besoffen gewesen sei, und habe zu ihm gesagt, dass er gehen solle. Er habe dies abgelehnt und gesagt, dass er erst gehe, wie es ihm seine Mutter gesagt habe. Der Privatkläger 4 sei dann ausgerastet und er (der Beschuldigte) habe ihn (den Privatkläger 4) geschlagen. Er habe schon immer ein schlechtes Verhältnis zum Privatkläger 4 und schon oft verbalen Streit mit ihm gehabt. Der Privatkläger 4 sei voll ausgerastet und habe ihn richtig laut angeschrien. Der Privatkläger 4 sei voll zu gewesen und er (der Beschuldigte) habe es witzig genommen und ihn ausgelacht. Der Privatkläger 4 wohne nicht einmal da und habe ihm nichts zu sagen. Der Privatkläger 4 habe zu ihm gesagt, dass wenn er nicht rausgehe, dann werde er ihn zum Rausgehen bewegen. Der Privatkläger 4 habe Anstalten auf Gewalt gemacht, dieser habe ihn schlagen wollen. Er (der Beschuldigte) sei dann ausgewichen und habe ihm eine "Links-Rechts, bam-bam" gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 9 ff.). Auf Frage, wie der Privatkläger 4 ihn zu schlagen versucht habe, erklärte der Beschuldigte: "Wie soll ich sagen. Er ist ein 100-Kilo-fetter, ein besoffener Fettsack. Einfach so komisch." (Urk. D1/3/1 F/A 18). Der verbale Streit vor dem Fight habe ungefähr 20 Minuten gedauert. Er (der Beschuldigte) sei zuerst im Gang herumgelaufen und dann in sein Zimmer gegangen. Er habe zum Privatkläger 4 "Leck meine Eier" gesagt. Seine Mutter habe dem Privatkläger 4 den Mund zugehalten, weil sie gemerkt habe, dass er (der Beschuldigte) es nicht mehr lange aushalten würde. Der Privatkläger 4 habe nicht damit gerechnet, dass er ihn tatsächlich schlagen könnte. Der Privatkläger 4 sei auch voll geschockt gewesen, als er (der Beschuldigte) ihn geschlagen habe. Auf die Frage, wie er auf den aufgezogenen Arm des Privatklägers 4 reagiert habe, erklärte der Beschuldigte, dass er mit einem Schritt zurück ausgewichen sei. Er erklärte weiter, dass er schon einfach hätte weggehen können und es sein lassen können, er sei aber so ausgerastet, weil der Privatkläger 4 es probiert habe. Er habe ihm einfach zwei reindrücken müssen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass der Privatkläger 4 der Grund sei, weshalb er nicht zu Hause (bei seiner Mutter) sein dürfe, der Privatkläger 4 habe seine Mutter voll im Griff. Der Privatkläger 4 habe seine Mutter schon so weit überredet, dass er obdachlos sei. Er habe eh schon einen Hass auf den Privatkläger 4 gehabt. Der Privatkläger 4 habe zu ihm gesagt, dass wenn er (der Beschuldigte) nicht gehe, dann würde er (der Privatkläger 4) ihm zum Gehen bewegen. Dann habe er zum Privatkläger 4 gesagt: "Fass mich einmal an, dann erlebst du etwas, so etwas hast du noch nie gesehen.". Der Privatkläger 4 habe vor seiner Mutter eins auf "Rambo" gemacht und habe ihm eins (einen Schlag) geben wollen. Er sei ein bisschen zurückgegangen und habe dem Privatkläger 4 eine links und eine rechts gegeben. Auf die Frage, wie der Privatkläger 4 ihn zu schlagen versucht habe, erklärte der Beschuldigte, dass dieser einfach besoffen gewesen sei und probiert habe, einen "Schwinger" mit der Faust zu machen (Urk. D1/3/2 F/A 25 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass der Privatkläger 4 den Kampf begonnen habe und er (der Beschuldigte) sich nur gewehrt habe. Der Privatkläger 4 habe ihn schon sehr oft verbal angeschrien. An diesem Abend sei er betrunken gewesen und hätte ihn das erste Mal tätlich angreifen wollen. Auf Frage, ob es nicht gereicht hätte, sich verbal zu wehren, verneinte dies der Beschuldigte mit der Begründung, dass der Privatkläger 4 ihn zu schlagen probiert hätte. Er erklärte weiter, dass es zwar gereicht hätte, wenn er einmal zugeschlagen hätte. Er sei dann aber ein bisschen ausgerastet, da der Privatkläger 4 sich überhaupt getraut habe, ihn anzufassen. Aus diesem Grund habe er ihm weitere drei Schläge verpasst, was er nicht hätte tun sollen (Prot. I S. 25).
Auch hinsichtlich der Notwehr, der Putativnotwehr bzw. des Notwehrexzesses kann vorab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen sowie die entsprechende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 E. II/C/7.3 S. 21-23). Lediglich rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend kann noch das Nachfolgende angefügt werden:
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund. Eingriffe in die Rechtsgüter eines Angreifers sind straflos, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss eine Notwehrlage gegeben sein. Diese besteht aus einem rechtswidrigen Angriff durch menschliches Handeln auf ein rechtlich geschütztes Gut. Der Angriff muss im Gange sein oder unmittelbar bevorstehen. Dies ist der Fall, wenn Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, insbesondere dann, wenn es bei weiterem Zuwarten für eine Verteidigung zu spät sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 2.1). Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).
Zweitens muss die Abwehr gegen den Angreifer gerichtet sein und nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 2.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2).
Die Aussagen des Beschuldigten zum vom Privatkläger 4 gegen ihn erfolgten – angeblichen – Angriff überzeugen nicht. Den Aussagen des Beschuldigten zu seiner Reaktion zum – von ihm geltend gemachten – aufgezogenen Arm des Privatklägers 4 ("Ich wich mit einem Schritt zurück aus. Ich hätte schon einfach weggehen können und es sein lassen, aber ich bin so ausgerastet, weil er es probiert hatte.
Ich musste ihm einfach zwei reindrücken." [Urk. D1/3/1 F/A 21]) ist bereits zu entnehmen, dass er das – von ihm geltend gemachte – Gebaren des Privatklägers 4 nicht als eigentlichen Angriff wahrnahm und sich ohne Weiteres bzw. ohne Gefahr – und ohne einen ihm drohenden Angriff des Privatklägers 4 – aus der Wohnung hätte begeben können. Der Beschuldigte rechnete nicht mit einem ernstlichen Angriff des Privatklägers 4, bei Zuwarten wären seine Verteidigungschancen somit auch nicht gefährdet gewesen, weshalb seine Schläge nicht als Abwehr zu werten sind. Davon zeugen auch die Aussagen des Beschuldigten zum von ihm seitens des Privatklägers 4 geltend gemachten Schlages ("Wie soll ich sagen. Er ist ein 100-Kilo-fetter, ein besoffener Fettsack. Einfach so komisch." [Urk. D1/3/1 F/A 18]; "Er war einfach besoffen und probierte so einen "Schwinger" zu machen." [Urk. D1/3/2 F/A 29]). Den Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich erbost und gereizt über das bestimmte Auftreten des Privatklägers 4 zeigte, welcher ihn zum Verlassen der Wohnung (der Mutter des Beschuldigten) bewegen wollte, und gewaltsam dagegen aufbegehrte. Anders können die Aussagen des Beschuldigten ("[…]. Er war schockiert nach meinem Schlag. Bis jetzt habe ich seine Figgerei immer über mich ergehen lassen. Ich hatte ihn die ganze Zeit ausgelacht. Ich fand es easy lustig. […]"; Urk. 3/1 F/A 27) nicht interpretiert werden, da sich bereits aus diesen ergibt, dass er sich vom Privatkläger 4 nicht im Sinne eines (drohenden) Angriffs bedroht fühlte (vgl. dazu auch Urk. D1/3/2 F/A 25, 29 f.). Auch die Aussagen des Beschuldigen, welchen darauf abzielen, den Privatkläger 4 als Schwächling, minderwertig oder schwerbetrunken abzutun (Urk. D1/3/1 F/A 12: "Er war voll zu. Ich nahm es witzig und lachte ihn aus. […]. Er ist voll der Lutscher. […]"; F/A 18: "[…] Er ist ein 100-Kilo-fetter, ein besoffener Fettsack. […]"; F/A 30: "[…] Er ist wirklich eine Susi, […]"; F/A 31: "[…] Er war so besoffen. Er war am Lallen. Er wusste nicht mehr, was er sagte. Wie ein englischer Fussballfan." [vgl. auch Urk. D1/3/2 F/A 25, 29, 39, 43]) sind dahingehend zu werten, als dass der Beschuldigte keineswegs mit einem Angriff des Privatklägers 4 rechnete, sondern als Reaktion auf die – vom dazu aus Sicht des Beschuldigten nicht legitimierten und von ihm nicht akzeptierten Privatklägers 4 – ausgesprochene Wegweisung aus der Wohnung mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 4 richtete. Dies wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten, in welchen er den Privatkläger 4 als Grund für seine Obdachlosigkeit verortete und seinen vorbestehenden Hass gegenüber diesem beleuchte, offenbart (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 25). An dieser Einschätzung vermögen sodann auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Wenn diese ausführt, dass aufgrund der Umstände der Tat – der Beschuldigte habe nachvollziehbare Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und alkoholisierten (und dadurch aggressiven) Privatkläger 4 gehabt, dann findet dies keine Stütze in den Aussagen des Beschuldigten. Auch dass die – angeblich – zulasten des Beschuldigten ausfallenden Kräfteverhältnisse zur Bedrohungslage des Beschuldigten beigetragen hätten, ergibt sich keineswegs aus den Aussagen des Beschuldigten (daran vermag auch der Vermerk in Urk. D2/1/2 S. 3 nichts zu ändern). Und auch der Ausgang dieses körperlichen Übergriffs für den Privatkläger 4 mit erheblichen Verletzungen spricht eine klar andere Sprache. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Beschuldigten – wie von der Verteidigung weiter vorgebracht – nicht als "angeberisch" zu werten. Demzufolge war es keineswegs so, dass ein rechtswidriger Angriff gegen den Beschuldigten im Gange gewesen wäre oder unmittelbar bevorgestanden hätte. Vielmehr erscheinen die Schläge des Beschuldigten als Vergeltung bzw. recht eigentliche "Abreibung" und mithin selbst als Angriff. Es lag somit keine Notwehrlage des Beschuldigten vor.
Auch kann sich der Beschuldigten nicht auf die Bestimmungen der entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB berufen, da für diese Bestimmungen ebenfalls eine Notwehrlage des Beschuldigten vorgelegen haben müsste, was mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen klar verneint werden muss. Auch ist mit gleichen Verweis nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte irrtümlich von einem Angriff (des Privatklägers 4) ausgegangen ist (und dabei gegebenenfalls die Grenzen der Notwehr überschritten hätte; im Sinne der Putativnotwehr bzw. eines Putativnotwehrexzesses).
2.6. Fazit (Dossier 2)
Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich des Dossiers 2 – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen – der einfachen Körper-
verletzung im Sinne von im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Drohung (Dossier 4)
3.1. Verfahrensgegenstand bezüglich Dossier 4 bildet – sofern im vorliegenden Verfahren noch angefochten (vgl. vorstehend E. I/2.2-2.3 sowie nachfolgend E. II/3.2) – der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. D1/14 S. 7 f.): Am 7. Juli 2022 habe der Beschuldigte – von einem unbekannten Ort aus – von seinem Mobiltelefon per Textnachricht auf "Telegram" an die sich in Zürich befindliche Geschädigte L._____ (nachfolgend: Geschädigte L._____) "ich nimm dich usenander morn" geschrieben, was diese in Sorge um ihr körperliches Wohl versetzt habe.
3.2. Hinsichtlich des Dossiers 4 waren im erstinstanzlichen Verfahren noch Sachverhalte bezüglich Beschimpfung und üble Nachrede zum Nachteil der Geschädigten L._____ Verfahrensgegenstand. Die diesbezüglichen Schuldsprüche der Vorinstanz wurden von der Verteidigung mit ihrer Anschlussberufung nicht angefochten (vgl. vorstehend E. I/2.2-2.3), weshalb sich weitere Ausführungen zu diesen Anklagekomplexen des Dossiers 4 erübrigen.
3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/2; Prot. I S. 26 f.), den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (Urk. D4/1/1 [inkl. Fotodokumentation zum Polizeirapport, D4/1/2]) sowie die Aussagen der Geschädigten L._____ (Urk. D4/3/1) genannt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/D/3 S. 24 f.).
Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar. Betreffend die Einvernahmen der Geschädigten L._____ muss – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/3.2 S. 25) – wiederum festgehalten werden, dass diesbezüglich einzig eine polizeiliche Einvernahme stattfand, ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2, mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen).
Nachdem im gesamten Verfahren und bis heute kein Beweisantrag auf (erneute) Befragung der Geschädigten L._____ gestellt wurde und die Verteidigung selber auf die Aussagen der Geschädigten L._____ in ihrem Plädoyer abstellte (vgl. Urk. 91 S. 13 ff.; und nachdem der Verteidigung die entsprechende Rechtsprechung bekannt zu sein scheint [vgl. Prot. I S. 11] und vorliegend somit bewusst kein entsprechender Antrag gestellt wurde), ist von einem impliziten Verzicht des Beschuldigten auf Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen, was zur Folge hat, dass die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten L._____ (Urk. D4/3/1) uneingeschränkt verwertbar ist.
3.4. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mithin insbesondere aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten (Urk. D1/3/2 F/A 57 ff.; Prot. I S. 26 f.) und der Fotodoku-
mentation zu den Textnachrichten des Beschuldigten an die Geschädigte L._____ (Urk. D4/1/2) – als erstellt. Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Und auch die Verteidigung stimmte dieser Würdigung zu (Urk. 44 S. 28; vgl. dazu auch Urk. 91 S. 13 ff.). Ergänzt werden kann, dass die Textnachricht "ich nimm dich usenander morn" die Geschädigte L._____ in Sorge um ihr körperliches Wohl versetzte. Davon zeugen die Aussagen der Geschädigten L._____, dass es sie nervös mache, sie nicht einschätzen könne, was er (der Beschuldigte) machen werde, sie würde es (das Wahrmachen des Angedrohten) ihm schon zutrauen und es würde in ihr schon auch Angst auslösen (Urk. D4/3/1 F/A15). Eindrücklich schilderte die Geschädigte L._____ – angesprochen darauf, wo sie an diesem Abend sein werde – weiter, dass sie mit einer Kollegin abgemacht habe und bei dieser schlafen werde. Die vergangene Nacht habe sie extrem schlecht geschlafen. Sie wolle nicht jedes Mal, wenn sie den Lift höre, das Gefühl haben, dass es der Beschuldigte sei (Urk. D4/3/1 F/A 21). Der Sachverhalt ist somit – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/3.5-3.6 S. 26) – rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
3.5. Rechtliche Würdigung
3.5.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der hier zu beurteilenden Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt gesehen. Dabei hat sie die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen richtig zusammengefasst (Urk. 59 E. II/D/4.1.1 sowie
4.2.1 S. 46/47 S. 27 und 29). Herauszustreichen ist zum konkreten Fall namentlich, dass unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint. Sie muss aber als ernstgemeint in Erscheinung treten (BGE 105 IV 120 E. 2a; 122 IV 322 E. 1a) und als Taterfolg den Geschädigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1). Subjektiv muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass das Opfer durch die fraglichen Äusserungen oder Handlungen in Angst und Schrecken versetzt bzw. seines Sicherheitsgefühls verlustig geht (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 180 N 4 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY 2019, Art. 180 N 33).
3.5.2. Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/4 S. 27-29) ist in allen Teilen zutreffend, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Hinsichtlich der Drohung ist mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/4 S. 27-29; und entgegen der Ansicht der Verteidigung [Urk. 44 S. 29 ff. und Urk. 91 S. 13 ff.]) nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Textnachricht "Ich nimm dich usenander morn" der Geschädigten L._____ offenkundig einen schweren Nachteil, nämlich körperliche Gewalt, in Aussicht stellte. Es ist deshalb ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn die Geschädigte L._____ sagt, es mache sie nervös, sie könne nicht einschätzen, was er (der Beschuldigte) machen werde, sie würde es (das Wahrmachen des Angedrohten) ihm schon zutrauen und es würde in ihr schon auch Angst auslösen (Urk. D4/3/1 F/A15). Auch der Umstand, dass die Geschädigte L._____ in der Nacht nach der polizeilichen Einvernahme nicht bei sich zu Hause übernachten wollte, aus Angst vor dem Beschuldigten, ist so zu werten, dass die Geschädigte L._____ durch die Nachricht des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (a.M. die Verteidigung in Urk. 91 S. 15 f.). Wie eingangs gesehen, reicht das zur Erfüllung des Tatbestands; die Geschädigte L._____ beschreibt denn damit auch klar einen Verlust ihres Sicherheitsgefühls. Dem Einwand der Verteidigung, dass die hier zur Diskussion stehende Textnachricht nicht kausal für die mögliche Angst der Geschädigten L._____ gewesen sei (Urk. 44 S. 30; Urk. 91 S. 13 ff.), ist nicht zu folgen. Die Geschädigte L._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme denn auch, dass die Drohungen mehrheitlich via M._____ zu ihr gekommen seien (Urk. D4/3/1 F/A 14). Damit erklärt sie im Umkehrschluss jedoch auch, dass sie auch anderweitig – nämlich durch die hier zur Diskussion stehende Textnachricht (vgl. dazu auch Urk. D4/3/1 F/A 8: "Aber er droht in ganz verschiedenen Bereichen. Auf WhatsApp, Telegram. […]) – bedroht worden ist. Dass der Beschuldigte seine Drohung durchaus ernst meinte, ergibt sich auch aus seiner Aussage "Ich wollte sie schon auseinander nehmen […]. (Urk. D1/3/2 F/A 63)". Dass auch dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Geschädigte L._____ mit seiner Textnachricht in Angst und Schrecken versetzte, ist sodann seinen weiteren Aussagen zu entnehmen. Auf Frage, was die hier zur Diskussion stehende Textnachricht bei der Geschädigten L._____ auslöse, antwortete der Beschuldigte: "Nichts. Dass sie denkt, scheisse er ist zurück. Dass ihr etwas passiert […]" (Urk. D1/3/2 F/A 66 f.). Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Drohung des Beschuldigten ernstgemeint in Erscheinung trat und die Geschädigte L._____ damit in Angst und Schrecken versetzt wurde. Zutreffend hob die Vorinstanz auch hervor, dass der Beschuldigte seine Textnachricht "Ich nimm dich usenander morn" direkt an die Geschädigte L._____ richtete und diese damit in Angst und Schrecken versetzen wollte, wobei dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein musste, dass seine Drohung bei der Geschädigten L._____ diese Wirkung hervorruft.
3.5.3. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
3.6. Fazit (Dossier 4)
Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich des Dossiers 4 (zusätzlich) der Drohung im Sinne von im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Raub, Angriff, Beschimpfung, (geringfügige) Sachbeschädigung (Dossier 6)
4.1. Verfahrensgegenstand bezüglich Dossier 6 bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. D1/14 S. 3 ff.): Der Beschuldigte habe am 20. Februar 2023, um ca.10.00 Uhr, seinen (ehemaligen) Zimmergenossen (den Privatkläger 5) in der … [Unterkunft] N._____ in Zürich aufgefordert, mit ihm auf die Strasse zu gehen. Der Beschuldigte habe sodann auf dem Trottoir (Höhe O._____-gasse 1 in Zürich) mit zwei weiteren unbekannten, männlichen Personen – welche dort hinzugekommen seien – auf den Privatkläger eingeschlagen. Während den Schlägen habe der Beschuldigte den Privatkläger "Hurensohn" genannt. Nachdem dem Privatkläger 5 – mutmasslich durch den Beschuldigten – das Bein gestellt worden sei, sei dieser auf den Boden aufgeschlagen. Die drei Täter hätten in der Folge den auf dem Rücken liegenden Privatkläger 5 mit Tritten gegen den ganzen Körper traktiert, wobei ein "Kick" – mutmasslich des Beschuldigten – den Privatkläger 5 am Hinterkopf getroffen habe, wobei der Privatkläger 5 während ca. drei Sekunden "Sternchen" gesehen habe. Der Beschuldigte habe mit einem Fuss ausserdem von oben herab auf den Bereich zwischen Bauchnabel und Brust des Privatklägers gestampft. Der Beschuldigte und die beiden unbekannten Mittäter hätten in der Folge versucht, das Portemonnaie aus der Hosentasche des Privatklägers 5 zu nehmen. Als dies nicht gelungen sei, habe mutmasslich der Beschuldigte die vordere rechte Hosentasche des Privatklägers 5 abgerissen und dessen Portemonnaie – welches Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 2'500.– beinhaltet habe – an sich genommen. Der Privatkläger 5 habe während des Vorfalls Todesangst gehabt, mehrere Blutergüsse an den Armen sowie eine mittelgrosse Beule im vorderen oberen Kopfbereich erlitten, und während ca. drei Tagen an Schmerzen an seiner Körperseite und am rechten Arm sowie am linken grossen Zeh, an Kopfschmerzen sowie an Appetitlosigkeit gelitten. Der Beschuldigte habe bei diesem Vorfall mehrfach stark mit der Faust und mit dem Fuss gegen den Privatkläger 5 geschlagen. Anlässlich dieser Gewalttätigkeiten sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass auch die Mittäter gegen den Privatkläger 5 vorgehen und sich dieser dabei verletzten könnte. Der Beschuldigte habe sich bewusst und gewollt an den (Angriffs-)Handlungen, bei welchen er und die beiden unbekannten Mittäter mitgewirkt hätten, beteiligt und habe durch sein Handeln zumindest billigend in Kauf genommen oder habe gar gewollt, dass der Privatkläger 5 dadurch wie beschrieben verletzt worden sei sowie Schmerzen und Angst erlitten habe, wobei er mit dem Vorgehen der beiden unbekannten Mittäter (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei. Ausserdem hätten der Beschuldigte und seine unbekannten Mittäter in der Folge das Portemonnaie des Privatklägers 5 samt Inhalt an sich genommen, um dieses – ohne eigenen Anspruch – für sich zu verwenden oder sonst wie Eigentümer darüber zu verfügen. Durch das Abreissen der Hosentasche sei dem Privatkläger 5 an dessen Jeans ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 200.– entstanden, was der Beschuldigte mit seinem Tun bezweckt, eventualiter zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ausserdem habe sich der Privatkläger 5 durch die Worte des Beschuldigten in seiner Ehre verletzt gefühlt, was der Beschuldigte bezweckt, eventualiter zumindest billigend in Kauf genommen habe.
4.2. Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz in vollem Umfang, was ihm die Anklage vorwirft (Prot. I S. 20 ff.). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass er aus der … [Unterkunft] N._____ gelaufen sei und gesehen habe, wie sich
der Privatkläger 5 mit zwei bzw. drei Leuten am Prügeln gewesen sei, wobei der Privatkläger 5 vor allem eingesteckt habe. Er habe die Schlägerei etwa 20 Sekunden beobachtet, sei dann aber irgendwann gegangen, da der Privatkläger 5 kein derart guter Freund von ihm sei, dass er diesem geholfen hätte. Es seien noch diverse andere Personen anwesend gewesen, welche die Schlägerei ebenfalls beobachtet hätten (Urk. D1/3/5 F/A 4; Prot. I S. 20 ff.). Entsprechend fordert die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 91 S. 16 ff.; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.).
4.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Privatklägers 5 (Urk. D6/2/1-2) und des Beschuldigten (Urk. D1/3/3-5; Prot. I S. 20 ff.), den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (Urk. D6/1/1 [inkl. Fotodokumentation zum Polizeirapport, D6/1/2, sowie den Nachtragsrapporten, D6/1/34]) sowie den ärztlichen Befund von Dr. med. P._____ über den Privatkläger 5 genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/F/3.1-3.5 S. 42-48).
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde – auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5 (Urk. 60 S. 3 f. und Urk. 62 S. 2 f.) – Zeugin G._____ (ehemalige Bereichsleiterin Betreuung/Pflege, stellvertretende Geschäftsleiterin der … [Unterkunft] N._____) einvernommen (Urk. 86; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/4.4.3). Das Berufungsgericht hat von Amtes wegen diejenigen Beweise zu erheben, welche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Urteilsfällung notwendig sind (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Berufungserklärung des Vertreters des Privatklägers 5 ist zu entnehmen, dass er erst einen Tag nach der Urteilsfällung der Vorinstanz, demnach am 28. September 2023, davon erfahren hat, dass sich aus der Befragung der Zeugin G._____ gegebenenfalls wesentliche Umstände für die Beurteilung des Anklagesachverhalts ergeben könnten (Urk. 63/1; mitgeteilt an die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2023 [Urk. 60 S. 4]; vgl. auch Urk. 61/3). Deshalb wurde der Beweisantrag um Einvernahme der Zeugin G._____ erst anlässlich des Berufungsverfahrens gestellt.
Die vorhandenen Beweismittel sind – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/F/3.1 S. 42) – uneingeschränkt verwertbar.
4.4. Würdigung der Beweismittel
4.4.1. Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 5 insgesamt als wenig überzeugend, sehr widersprüchlich, lebensfremd und kaum glaubhaft erscheinen würden. Insgesamt würden zu viele und damit unüberwindbare Zweifel an den Vorbringen des Privatklägers – insbesondere in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten – verbleiben. Weiter seien keine Beweismittel aktenkundig, welche eine Tatbeteiligung des Beschuldigten untermauern würden. Folglich könne es genauso gut gewesen sein, dass der Beschuldigte, welcher damals ebenfalls in der … [Unterkunft] N._____ logiert habe, den fraglichen Angriff auf den Privatkläger tatsächlich zufällig nur als Unbeteiligter beobachtet habe. Die Wahrnehmung bzw. das Erkennen der Täterschaft in einem derart hochdynamischen Geschehen mit Gewaltausübung – so die Vorinstanz weiter – dürfte für den Privatkläger in seiner zugegebenermassen misslichen Situation verständlicherweise nicht ungetrübt gewesen sein. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Dossiers 6 nicht rechtsgenügend erstellen lasse, weshalb sie den Beschuldigten von den Vorwürfen des Raubes, des Angriffs, der Beschimpfung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freisprach (Urk. 59 E. II/F/4.2.3 und 5 S. 54). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 5 und des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/F/3.4-3.5 S. 43-48).
4.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass bereits aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, dass es am fraglichen Morgen zu einem körperlichen Übergriff auf den Privatkläger 5 kam (Prot. I S. 20 ff.); dies steht somit ausser Frage. Klärungsbedürftig sind daher insbesondere die Tatbeteiligung des Beschuldigten und der genaue Ablauf und die Umstände im Einzelnen.
4.4.3. Mit der Berufungserklärung reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 5 eine E-Mail der Zeugin G._____ (ehemalige Bereichsleiterin Betreuung/Pflege, stellvertretende Geschäftsleiterin der … [Unterkunft] N._____) ein, welche diese am 21. Februar 2023 – somit einen Tag nach dem hier zu beurteilenden Vorfall – an die Beiständin sowie den Jugend Coach des Beschuldigten schrieb (Urk. 60 i.V.m. Urk. 61/1-2 sowie Urk. 62 i.V.m. Urk. 63/1-2). In dieser E-Mail schrieb die Zeugin G._____ u.a.: "[…]. Zum Delikt; Herr B._____ schildert, dass sein Zimmernachbar (Hr. A._____) ihm dauernd THC/CBD und Gras stahl. Im Wert von mehreren hundert Franken. Hr. B._____ wiederum hat Dealer Schulden bei den Kumpels. Darum habe er 2 Dealer Kollegen angeheuert, dann den Bewohner Hr. A._____ auf die O._____-gasse gelockt, wo die 2 Schläger warteten, um den Mitbewohner Herr A._____ zu prügeln und auszurauben. Er habe dies 'nur organisiert', nicht aktiv geschlagen. Gemäss Hr. B._____ wurde dem Opfer 2800 Franken geraubt, wovon Herr B._____ 200 Fr. als 'Provision' erhielt. Ich habe Herr B._____ motiviert, sich bei der Polizei selber zu stellen. Er wird aktiv gefahndet, dies habe ich Herr B._____ auch mitgeteilt. […]." (Urk. 61/3 = letzte Seite Urk. 63/2).
Anlässlich der heutigen Zeugenbefragung erklärte die Zeugin G._____ insbesondere, dass sie im E-Mail vom 21. Februar 2023 (Urk. 61/3 = letzte Seite Urk. 63/2) das niedergeschrieben habe, was der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall zu ihr gesagt habe. Am Tag des Vorfalls sei der Beschuldigte nicht (mehr) in der … [Unterkunft] N._____ aufgetaucht, weder zum Essen noch für die Übernachtung. Der Beschuldigte sei am Tag nach dem Vorfall zu ihr an den Schalter gekommen, um Effekten aus seinem Zimmer abzuholen. In diesem Zusammenhang habe sie den Beschuldigten auf den Vorfall des Vortags angesprochen. Dann habe er ihr das geschildert, was schliesslich Eingang in die E-Mail vom 21. Februar 2023 gefunden habe. Der Beschuldigte habe auf ihre Frage hin ausdrücklich gesagt, dass er den Privatkläger 5 nicht geschlagen habe. Sie könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte nur der Organisator gewesen sei und er den Privatkläger 5 nicht angefasst habe. Sie habe den Beschuldigten zu motivieren versucht, sich der Polizei zu stellen. Der Beschuldigte habe sich das kurz überlegt und habe dann aber zu ihr gesagt, dass er einfach abtauchen und schauen müsse, dass man ihn nicht finde. Er habe ihr weiter gesagt, dass er ihr nicht sagen werde, wohin er gehe. Das sei auch das letzte Mal gewesen, dass sie den Beschuldigten gesehen habe. Der Privatkläger 5 habe ihr unmittelbar nach dem Vorfall gesagt, dass er vom Beschuldigten auf die Gasse gebeten worden sei und er dort von drei Personen – dem Beschuldigten und zwei unbekannten Personen – überrascht worden sei, welche auf ihn eingeschlagen, ihn auf den Boden geworfen und ihm mehrfach Hiebe und Tritte gegeben hätten. Auch hätten sie ihn ausgesackt. Der Beschuldigte habe dabei die beiden anderen Personen angeleitet, in welchen Jackentaschen, Hosensäcken etc. nach Bargeld zu suchen gewesen sei. Das Bargeld hätten sie dann auch gefunden, hätten von ihm abgelassen und sie seien dann weggerannt. Der Privatkläger 5 habe zu ihr gesagt, dass er nicht gesehen habe, wer alles auf ihn eingeschlagen habe, weil er sich schützend die Kapuze, den Jackenrand bzw. die Arme über den Kopf bzw. vor das Gesicht gehalten habe. Der Beschuldigte habe ihn (den Privatkläger 5) auf die O._____-gasse gebeten, er habe zudem die Stimme des Beschuldigten gehört, wie dieser die beiden anderen angehalten habe, das Geld bei ihm zu suchen, der Beschuldigte sei also bei dieser Tat involviert gewesen (Urk. 86 S. 2 ff.).
Die Aussagen der Zeugin G._____ erweisen sich insgesamt als äusserst glaubhaft. Es ergeben sich mithin weder aus den Akten noch aus ihrer Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 86) irgendwelche Hinweise darauf, dass sie nicht die Wahrheit sagen würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie als (damalige) Bereichsleiterin Betreuung/Pflege und stellvertretende Geschäftsleiterin der … [Unterkunft] N._____ – womit sie sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger 5 kannte – den Beschuldigten derart falsch belasten würde. Solche Gründe wurden denn heute auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 91 und Prot. II S. 6 ff.). Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen wird dadurch untermauert, dass sie die heute deponierten Aussagen – in den Grundzügen – auch bereits in ihrer E-Mail vom 21. Februar 2023 an die Beiständin sowie den Jugend Coach des Beschuldigten – und somit vor ihrer Involvierung in das vorliegende Strafverfahren – festhielt (Urk. 61/3 = letzte Seite Urk. 63/2). Dass es zu diesem Treffen des Beschuldigten und der Zeugin G._____ nach dem hier zu beurteilenden Vorfall kam, anlässlich welchem sie diesem die fristlose Kündigung aushändigte, ergibt sich sodann aus den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. D1/3/3 F/A 20 i.V.m. Urk. D1/3/5 F/A 12). Auf die Aussagen der Zeugin G._____ und ihr E-Mail vom 21. Februar 2023 ist somit abzustellen und diese sind in die nachfolgende Aussagewürdigung der Aussagen des Privatklägers 5 sowie des Beschuldigten einzubeziehen.
4.4.4. Der Privatkläger 5 hat in beiden Einvernahmen den Vorfall in den Grundzügen gleichlautend geschildert. Er sei vom Beschuldigten aufgefordert worden, nach draussen zu kommen. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass er (der Privatkläger 5) ihm "Gras" gestohlen hätte. Er sei dann mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen. Dann seien zwei weitere männliche Personen dazugekommen. Er sei dann von den zwei Unbekannten und dem Beschuldigten eingekreist worden und sie hätten mit Faustschlägen auf ihn eingeschlagen. Der Beschuldigte habe ihm dann seine rechte vordere Hosentasche aufgerissen und ihm daraus sein Portemonnaie, welches ungefähr Fr. 2'500.– bis Fr. 2'700.– enthalten habe, entwendet (Urk. D6/2/1 F/A 5-6, 9, 15-16, 27, 47; D6/2/2 F/A 11).
Die Aussagen des Privatklägers 5 werden in zentralen Punkten durch die neuen Depositionen der Zeugin G._____ – welche sich aufgrund eines gegenüber ihr geäusserten (teilweisen) Geständnisses des Beschuldigten ergaben – validiert. So sind den Aussagen und dem E-Mail der Zeugin G._____ Hinweise auf das vom Beschuldigten dem Privatkläger 5 vorgeworfene Stehlen von "Gras", das Herauslocken des Privatklägers 5 auf die O._____-gasse durch den Beschuldigten – somit auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten –, die Beteiligung von zwei weiteren Tätern am geltend gemachten Vorfall, das Rauben von Fr. 2'800.–, auf das Prügeln (gegen dem Privatkläger 5) sowie auf ein Motiv des Beschuldigten ("Dealer Schulden bei den Kumpels") zu entnehmen.
Es ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Privatklägers 5 zum Kerngeschehen als glaubhaft und damit verlässlich erweisen, da diese insbesondere durch das E-Mail und die Aussagen der Zeugin G._____ untermauert werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers 5 erscheinen konsistent, authentisch und lebensnah. Die auch von der Vorinstanz festgestellten (Urk. 59 S. 49 ff.) Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers 5 bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft – beispielsweise zur Dauer des körperlichen Übergriffs (20-30 Sekunden [D6/2/1 F/A 6] oder 1 Minute und 15 Sekunden [D6/2/2 F/A 51] oder dazu aus welcher Hosentasche sein Portemonnaie entwendet worden sei [aus der rechten vorderen Hosentasche [D6/2/1 F/A 6, 16] oder aus der rechten hinteren Hosentasche [D6/2/2 F/A 11, 52 f.], da dies insbesondere fotografisch festgehalten wurde [D6/1/2 S. 5] – und der Umstand, dass seine Aussagen zur an ihm verübten Gewalt insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Befragung übertrieben erscheinen und sich nicht mit dem bei ihm festgestellten Verletzungsbild in Einklang bringen lassen (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.4.6), vermögen an diesem Bild nichts zu ändern. Gewisse Abweichungen in verschiedenen Aussagen – insbesondere bei Aussagen zu einem hochdynamischen Geschehen – sind im Gegenteil völlig normal.
4.4.5. Der Beschuldigte äusserte – nachdem er sich anfänglich (grossmehrheitlich) auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. D1/3/3-4) – das aus seiner Sicht Vorgefallene ebenfalls zweimal grossmehrheitlich gleichlautend. So erklärte der Beschuldigte, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger 5 eine Schlägerei mit zwei oder drei ihm unbekannten Leuten gehabt habe. Er habe die Schlägerei nicht von Anfang an gesehen. Er habe ca. 20 Sekunden der Schlägerei gesehen und dann seien sie die Gasse hoch geflüchtet. Er sei zum Q._____ gegangen und habe im Park einen Joint geraucht (Urk. D1/3/5 F/A 4 ff.; Prot. I S. 20 ff. und S. 28 f.).
Bei genauerer Betrachtung der vom Beschuldigten spärlich deponierten Aussagen fällt auf, dass es nicht überzeugt, wenn er zufällig – nach konkreter Belastung durch den Privatkläger 5 – exakt an diese "Schlägerei" herangelaufen sein will und zwar just in diesem Moment, als diese kurze Auseinandersetzung noch im Gange war. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch geltend machte, dass der Privatkläger 5 in eine "Schlägerei" mit zwei weiteren Personen verwickelt gewesen sei, wohingegen er anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte, dass nebst dem Privatkläger 5 drei weitere Personen verwickelt gewesen seien (Urk. D1/3/5 F/A 4; Prot. I S. 21 und 29). Dieser Widerspruch erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – selbst nicht am Vorfall beteiligt war und er den Vorfall aus einer gewissen Entfernung beobachtet haben will. Dies spricht für eine Angleichung an die Aussagen des Privatklägers 5, da dieser geltend machte, dass nebst dem Beschuldigten noch zwei weiteren unbekannte Personen beteiligt gewesen seien. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten wirken vor diesem Hintergrund insgesamt platt und inhaltsleer.
Das Motiv für eine Falschbelastung, welches der Beschuldigte beim Privatkläger 5 zu erkennen glaubt, überzeugt auch nicht. Der Privatkläger sei "angepisst" und auch "hässig" auf ihn gewesen, weil er die Schlägerei gesehen habe und ohne etwas zu machen, gegangen sei (D1/3/5 F/A 4; so anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr geäussert: "Ich weiss nicht, wieso Herr A._____ mich belastet." [Prot. I S. 21]). Dass eine Person jemanden einzig aufgrund des vom Beschuldigten geltend gemachten Untätigbleibens einer solch erheblichen Straftat bezichtigen würde, erscheint gänzlich unplausibel.
Die Aussagen des Beschuldigten zielen grossmehrheitlich darauf ab, die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 5 zu untergraben bzw. seine Person ganzheitlich zu diskreditieren ("Ja, dass er ein Dealer ist, woher sollte ein Junkie sonst 2500.– Franken haben." [Urk. D1/3/3 F/A 28]; "Er ist ein ekliger Typ", "Er duscht 2 Mal im Monat. Er trinkt jeden Tag einen ganzen Wodka. Ausserdem raucht er Crack.", "Eines nachts, es war der ausschlaggebende Grund, weshalb ich in der … [Unterkunft] gekündet habe, ich habe es auch gefilmt. […]. Er stand auf und lief im Zimmer herum, […], hatte die die Augen geschlossen […] und pisste in die Ecke des Zimmers und zog sich nackt aus." [Urk. D1/3/5 F/A 4]; "Er hat mich wirklich herausgeekelt." [Urk. D1/3/5 F/A 7]; "Er stinkt sehr krass, weil er nur 2 Mal pro Monat duscht. Er raucht Crack, deshalb stinkt er auch." [Urk. D1/3/5 F/A 8]. Deshalb seien – aus Sicht des Beschuldigten (vgl. u.a. Urk. D1/3/5 F/A 4) – auch die Vorwürfe des Privatklägers 5 nicht glaubhaft. Daraus ergibt sich sogleich auch die Aussagestrategie des Beschuldigten, welche jedoch entlarvend ist. Der Beschuldigte geht auf die spezifischen Vorwürfe nicht ein, sondern versucht die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 5 von vornherein auszuschliessen, was ihm keineswegs gelingt (vgl. auch Urk. 24, wonach der Privatkläger 5 nicht im Strafregister verzeichnet ist). Die Aussagen des Beschuldigten – die darauf abzielen, die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 5 zu untergraben bzw. diesen zu diskreditieren – zielen ins Leere und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal er auch keine plausiblen Gründe angeben konnte, weshalb dieser ihn – ohne erkennbaren Grund – falsch belasten sollte.
Die Aussagen des Beschuldigten stehen sodann auch im klaren Widerspruch zu den zum Kerngeschehen glaubhaften Aussagen des Privatklägers 5 und der Zeugin G._____ (vgl. dazu vorstehend E. II/4.4.3 und 4.4.4).
4.4.6. Die massive Gewalttätigkeit, welche vom Beschuldigten und den beiden unbekannten weiteren Täter ausgegangen sein soll (wie in der Anklageschrift zu Dossier 6 gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 5 insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme umschrieben), kann jedoch nicht in diesem Umfang erstellt werden. So auch nicht die vom Privatkläger 5 geltend gemachte Todesangst. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers 5 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wirken – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 59 E. II/F/4.2.2 S. 49 ff.) – wesentlich detaillierter und umschreiben insgesamt ein massiv gewalttätigeres Vorgehen insbesondere des Beschuldigten als noch in der polizeilichen Befragung. Es ist nicht zu verkennen, dass der Privatkläger 5 bei der Staatsanwaltschaft – bewusst oder unbewusst – teilweise etwas "dick aufgetragen" hat. Insbesondere lassen sich diese Aussagen auch nicht mit den beim Privatkläger 5 dokumentierten – leichten – Prellungen und Schürfungen in Einklang bringen. Bei der vorliegenden Beweislage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die beiden weiteren Täter den Privatkläger 5 mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten traktierten, um ihm in der Folge das Portemonnaie zu entwenden. Davon zeugen sodann auch die beim Privatkläger durch die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. D6/1/2) und den ärztlichen Befund von Dr. med. P._____ (Urk. D6/3/3) festgestellten Verletzungen (Schürfwunden am rechten Ellbogen und an der rechten Schulter; mehrere blaue Blutergüsse an beiden Unterarmen [links an der Streckseite und auf der Innenseite unmittelbar beim Handgelenk, rechts über dem Ellbogen]; ein weiterer Bluterguss im Bereich des rechten Knies). In Bezug auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers 5 lässt sich der Anklagesachverhalt, soweit dieser beim Privatkläger 5 eine mittelgrosse Beule im vorderen oberen Kopfbereich, Schmerzen an seiner Körperseite und Kopfschmerzen festhält, aber nicht erstellen, da sich diese nicht mit dem ärztlichen Befund und der Fotodokumentation der Polizei in Einklang bringen lassen (vgl. Urk. D6/1/2, D6/3/3; vgl. auch Urk. D6/2/1 F/A 7 und D6/2/2 F/A 72) und vom Privatkläger 5 erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme so geschildert wurden. Dass der Beschuldigte und die beiden weiteren unbekannten Personen aber nicht gerade zimperlich mit dem Privatkläger 5 umgingen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dessen Hosentasche bei der Wegnahme des Portemonnaies partiell abgerissen wurde (Urk. D6/1/2). Der Anklagesachverhalt kann deshalb in Bezug auf die vom Beschuldigten und den beiden weiteren Täter ausgeübte Gewalt nur in diesem Umfang erstellt werden.
Davon, dass der Beschuldigte die beiden unbekannten Täter lediglich "angeheuert" und er selbst aber nicht aktiv geschlagen habe – wie von ihm gegenüber der Zeugin G._____ ausgeführt (vgl. Urk. 61/2) –, ist nicht auszugehen. Vielmehr ist sein gegenüber der Zeugin G._____ geäussertes "Geständnis" als beschönigender (Schuld-)Ablass zu werten, um gegenüber der von ihm geschätzten Zeugin G._____ sein Gesicht nicht (vollends) zu verlieren (vgl. dazu Urk. 61/2: "Ich schwöre Frau G._____, für Sie würde ich alles machen"). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte zwei Personen zur Begehung eines Raubes angeheuert und sich dann aber trotzdem für den Privatkläger 5 erkennbar in die Nähe des Tatortes begeben haben sollte, ohne ihn aber mit Schlägen zu traktieren. Mit diesem Vorgehen hätte der Beschuldigte unnötig eine Tatbeteiligung suggeriert, ohne erkennbaren Mehrwert seiner Präsenz in Tatortnähe. Umgekehrt kann nachvollzogen werden, dass er – offenbar davon ausgehend, dass die Zeugin G._____ ihn mit der Tat in Verbindung brachte – es als "weniger schlimm" empfand, der Bereichsleiterin gegenüber zu beteuern, er habe die Täter "nur" organisiert und sich nicht eigenhändig am Raub beteiligt, als zuzugeben, seinen Zimmergenossen selbst tatkräftig zusammengeschlagen zu haben. Mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 77 und Beizugsakten [Urk. 49/57/2]) und seine hier weiter zu beurteilende Delinquenz (Dossier 2; vgl. dazu vorstehend E. II/2) muss weiter konstatiert werden, dass Gewalt des Beschuldigten gegenüber Dritten (und ihm bekannten Personen) keineswegs wesensfremd ist und er auch bereits einmal einen (in Mittäterschaft begangenen) Raub unter Anwendung von Körpergewalt (Faustschläge und einen Tritt gegen den Kopf) beging. In Bezug auf die Frage, ob auch der Beschuldigte Schläge/Tritte gegen ihn ausgeteilt habe, waren die Aussagen des Privatklägers 5 konsistent, weshalb diesbezüglich darauf abzustellen ist. Daran vermag auch die diesbezügliche Diskrepanz zu den Aussagen der Zeugin G._____ – welche erstmals rund zwei Jahre nach dem Vorfall Aussagen dazu deponierte (vgl. Urk. 86 S. 5) – nichts zu ändern. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte den Privatkläger 5 mit Faustschlägen und Fusstritten traktierte.
4.4.7. Ohne unüberwindbare Zweifel kann dagegen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte anlässlich des hier zu beurteilenden Vorfalles zum Privatkläger 5 "Hurensohn" sagte. Der Privatkläger 5 brachte dies erstmals anlässlich der zweiten (staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme vor (Urk. D6/2/2 F/A 28), wohingegen er anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme – welche noch am Tag des Vorfalles durchgeführt wurde – erklärte, dass ausser "hebeden und Portemonnaie" nichts gesprochen worden sei (Urk. D6/2/1 F/A 30). Zusammen mit dem Umstand, dass die Aussagen des Privatklägers 5 bei der Staatsanwaltschaft – wie gesehen – generell aggravierter ausfielen als bei der Polizei, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 bei diesem Vorfall als "Hurensohn" betitelt hätte. Diesbezüglich kann der Sachverhalt somit auch nicht erstellt werden.
4.4.8. Letztlich bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt (bezüglich Dossier 6) so wie dort beschrieben – mit den vorstehend dargelegten Einschränkungen hinsichtlich der angewendeten Gewalt des Beschuldigten und den beiden weiteren (unbekannten) Täter sowie der angeklagten Beschimpfung (vgl. vorstehend E. II/4.4.6 und 4.4.7) – zugetragen hat. Er ist damit in diesem Umfang erstellt.
4.5. Rechtliche Würdigung
4.5.1. Da dem Privatkläger 5 gemäss erstelltem Sachverhalt keine (einfache) tatbestandsmässige Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zugefügt wurde, fehlt es der objektiven Strafbarkeitsbedingung des angeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, weshalb eine diesbezügliche Verurteilung des Beschuldigten von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Verhältnis des Raubes zu anderen Strafbestimmungen aber auch BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 118, N 167 und N 186). Nicht erstellt werden konnte weiter, dass der Beschuldigte "Hurensohn" zum Privatkläger 5 sagte, weshalb sich auch weitere Ausführungen zur angeklagten Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erübrigen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4.5.2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt in objektiver Hinsicht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Der objektive Tatbestand des eigentlichen Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt. Unter der vorliegend relevanten Nötigungshandlung der Gewalt gegen eine Person versteht man die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung widerstandsunfähig wird. Allemal muss mithin die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen; sie muss auch eine Intensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde, wobei allerdings auch die Widerstandskraft des Opfers zu berücksichtigen ist (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 16, N 20, N 24, N 25, N 28).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie natürlich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 44 f.).
Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1 m.H.).
4.5.3. Der Beschuldigte und die beiden unbekannten Täter kreisten den Privatkläger 5 ein und schlugen diesen mehrmals mit der Faust und den Füssen, um ihm in der Folge das ca. Fr. 2'500.– beinhaltende Portemonnaie zu entwenden. Die dabei vom Beschuldigten und den zwei unbekannten Täter angewendete Gewalt, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer kräftemässigen Überzahl, wies damit auch eine Intensität auf, welche dazu geeignet war, den Widerstand des Privatklägers 5 zu brechen, was die drei Täter damit auch erreichten. Zur Entwendung des Portemonnaies rissen der Beschuldigte und die beiden unbekannten Täter dem Privatkläger 5 sodann auch noch die rechte vordere Hosentasche partiell ab. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er (und die beiden unbekannten Täter) keinen Rechtsanspruch auf das ca. Fr. 2'500.– beinhaltende Portemonnaie des Privatklägers 5 hatten.
Die drei Täter – der Beschuldigte und die beiden unbekannten Täter – handelten in arbeitsteiliger und koordinierter Weise zusammen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 5 von der … [Unterkunft] N._____ auf die Strasse lockte und die beiden
unbekannten Täter just in diesem Moment hinzukamen – um den Privatkläger 5 zu dritt mit Schlägen und Tritten einzudecken und ihm in der Folge das Portemonnaie zu entwenden – kann nur von einer vorherigen Absprache ausgegangen werden. Auch bei der Tatausführung – bei der Gewaltanwendung und beim Entwenden des Portemonnaies – wirkten die drei Täter vorsätzlich und in massgeblicher Weise zusammen. Damit ist die Mittäterschaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 91 S. 16 ff. und Prot. II S. 6 ff.) – zu bejahen.
Der Beschuldigte ist somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.5.4. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.– festgesetzt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N29). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81).
Wie bereits vorstehend dargelegt, rissen der Beschuldigte und die beiden Mittäter zur Entwendung des Portemonnaies die vordere rechte Hosentasche des Privatklägers 5 partiell ab, wodurch diesem ein Sachschaden in unbekannter Höhe, jedenfalls aber von unter Fr. 300.–, entstand. Der Beschuldigte und seine beiden Mittäter wollten, um dem Privatkläger 5 das Portemonnaie aus der Tasche zu entnehmen, die Hosentasche des Beschuldigten aufreissen.
Damit ist der Beschuldigte auch der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.6. Fazit (Dossier 6)
Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Dossiers 6 somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.
5. Fazit
Der Beschuldigte ist somit (zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldund Freisprüchen)
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 6),
der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 6),
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen
des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6) sowie
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 6)
freizusprechen.
III. Sanktion
1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung
1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten (bei teilweise abweichenden Schuld- bzw. Freisprüchen) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie – unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von
80 Tagessätzen – mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 50.–. Die Freiheitsstrafe wurde von der Vorinstanz unter Ansetzung
einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben und die Geldstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 59 S. 85).
1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten – als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 – sowie, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtgeldstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 60 S. 3; Urk. 89 S. 2).
1.3. An der heutigen Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zusammengefasst folgende Vorbringen zur Sanktion: Der Beschuldigte sei mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 50.– zu bestrafen (Urk. 71 S. 3; Urk. 91 S. 2 und S. 19 ff.).
1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 59 E. III/4.1 f. S. 57) brauchen nicht wiederholt zu werden.
1.5. Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 6), einfache Körperverletzung (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 2), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Dossier 1 und 5), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Dossier 4), üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Dossier 4), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; Dossier 4), geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; Dossier 5), geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; Dossier 6).
Der Raub ist von all diesen die schwerste Straftat, denn schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist primär diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 49 N 3; BGE 116 IV 304). Der ordentliche Strafrahmen bei Raub erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei der einfachen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Drohung lautet der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe und die Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Für die geringfügigen Vermögensdelikte wird eine Busse auszufällen sein.
2. Strafart
2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der einfachen Körperverletzung, der Hausfriedensbrüche und der Drohung zu einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen, dass aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeit, einer bereits auferlegt erhaltenen bedingten Geldstrafe und aufgrund seiner misslichen finanziellen Lage, welche einen Vollzug einer Geldstrafe damit ohnehin unrealistisch erscheinen lasse, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Für die üble Nachrede und die Beschimpfung – welche lediglich eine Geldstrafe als Sanktion vorsehen – fällte die Vorinstanz eine Geldstrafe aus und für den geringfügigen Diebstahl (Übertretung) eine Busse (Urk. 59 E. III/2.3 S. 56).
2.2. Vorab kann festgehalten werden, dass für den Raub (Dossier 6) – aufgrund der Strafandrohung – lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Was die einfache Körperverletzung (Dossier 2) betrifft, bewegt sich die angemessene Strafe – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III/3.2) – über dem Anwendungsbereich einer Geldstrafe (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für die üble Nachrede und die Beschimpfung kann – ebenfalls aufgrund der Strafandrohung – lediglich auf eine Geldstrafe erkannt werden (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB).
Demgegenüber wäre es in Bezug auf die Hausfriedensbrüche und die Drohung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III/3.3, 3.4 und 3.5) – denkbar, Geldstrafen statt Freiheitsstrafen zu verhängen. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, der noch während laufender Probezeit einer Geldstrafe und eines Freiheitsentzugs sowie laufendem Strafverfahren erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich nicht belehren liesse durch eine Geldstrafe. Ausserdem scheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte.
2.3. Somit ist für den Raub, die einfache Körperverletzung, den (mehrfachen) Hausfriedensbruch und die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen, wohingegen für die üble Nachrede und die Beschimpfung auf eine Geldstrafe und für den geringfügigen Diebstahl und die geringfügige Sachbeschädigung auf eine Busse zu erkennen sein wird.
2.4. Für das schwerste Delikt (hinsichtlich der einzelnen Strafarten) ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
3. Strafzumessung Freiheitsstrafe: Raub (Dossier 6), einfache Körperverletzung (Dossier 2), Drohung (Dossier 4), Hausfriedensbrüche (Dossier 1 und 5)
3.1. Raub als Hauptdelikt (Dossier 6)
3.1.1. Tatverschulden
3.1.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Tat in erheblicher Weise in das Sicherheitsempfinden des dem Beschuldigten bekannten Privatklägers 5 eingriff, indem er diesen zuerst aus der … [Unterkunft] N._____ lockte und dann – zusammen mit zwei unbekannten Mittätern – mit Faustschlägen und Fusstritten traktierte. Dies namentlich, um dessen Portemonnaie (ca. Fr. 2'500.– beinhaltend) zu erbeuten, was den Unrechtsgehalt der Tat erheblich erscheinen lässt. Weiter zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte zusammen mit zwei unbekannten Mittätern, somit in einem kräftemässigen Übergewicht, gegen Privatkläger 5 vorging. Diese Unterzahl und das Eingekreist werden durch diese drei Personen schuf für den Privatkläger 5 eine Situation, aus welcher er sich nur schwerlich hätte befreien können; dies lässt die hier zu beurteilende Tat umso einschneidender und verwerflicher erscheinen. Insgesamt legte der Beschuldigte aber kein besonders ausgeklügeltes oder geplantes Handeln an den Tag. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tat von langer Hand geplant war; eine gewisse Planung und Koordination mit den beiden unbekannten Mittätern muss der Tat jedoch vorausgegangen sein. Es kann jedoch nicht von einem raffinierten Vorgehen ausgegangen werden, da sich der Beschuldigte einerseits – dem ihm bekannten Privatkläger 5 – zu erkennen gab und die Tat in unmittelbarer Nähe zur … [Unterkunft] N._____ beging. Das Ausrauben des eigenen Mitbewohners am helllichten Tag und im öffentlichen Raum zur Erbeutung von ca. Fr. 2'500.–, wobei der Privatkläger 5 vom Beschuldigten und den zwei weiteren Mittätern mit Schlägen und Tritten traktiert wurde, zeigt aber eine erhebliche Hemmungs- bzw. Skrupellosigkeit. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten – im Spektrum aller möglicher Raube – in objektiver Hinsicht gleichwohl noch leicht.
3.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Vorliegend stehen klarerweise finanzielle Motive im Vordergrund,
wurde der Beschuldigte doch gemäss erstelltem Sachverhalt mit einem unbekannten Anteil des erbeuteten Bargelds am Raub beteiligt. Das Vorgehen des Beschuldigten war von einer erheblichen kriminellen Energie geprägt, hat stark in die Willensfreiheit des Privatklägers 5 eingegriffen und dessen Sicherheitsempfinden nachhaltig zerrüttet.
Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
3.1.2. Täterkomponenten
3.1.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 59 E. III/5.5.1 S. 62) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass sich der Beschuldigte seit Herbst 2024 in Finnland aufhält und seit dem 2. Januar 2025 dort eine Arbeitsintegration absolviert, welche bis am 30. Mai 2025 dauert. Danach werde er sich um den Zivildienst (ebenfalls in Finnland) kümmern, welcher 347 Tage dauern werde (Urk. 91 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 87). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
3.1.2.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. …) wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Nötigung, Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Raufhandels, Raubs, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, Erwerb oder Besitz von Gewaltdarstellungen sowie mehrfacher Übertretung des Eisenbahngesetzes zu einem bedingten Freiheitsentzug von 70 Tagen, einer Busse nach Jugendstrafrecht von Fr. 100.–, einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG sowie persönlicher Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG verurteilt (Urk. 77).
Überdies wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 (Geschäfts-Nr. …) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie (als Jugendlicher begangen), Verbreitung von Gewaltdarstellungen (als Jugendlicher begangen) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 77).
Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte während der mit den genannten Strafbefehlen angesetzten Probezeiten (ausser den Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1, welcher lediglich in die Probezeit des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft fiel). Den Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 beging der Beschuldigte bereits rund sechs Monate nach Ansetzung der Probezeit durch die Jugendanwaltschaft. Die Delikte gemäss Dossier 4 und 5 beging der Beschuldigte lediglich rund drei Monate nach Ausfällung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft I.
Die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während (teilweise erst kurz) laufenden Probezeiten und laufendem Strafverfahren sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerechtfertigt erscheint eine merkliche Erhöhung der Strafe.
3.1.2.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in weiten Teilen (bei teilweise erdrückender Beweislage) geständig war (mehrheitlich hinsichtlich des Dossiers 1 [soweit der Schuldspruch erging], 4 und 5). In Bezug auf das Dossier 2 war der Beschuldigte ebenfalls (mehrheitlich) geständig, liess jedoch eine Notwehrsituation geltend machen. Hinsichtlich des Dossiers 6 bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt beinahe vollumfänglich.
3.1.2.4. Insgesamt – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Straferhöhung aufgrund der zahlreichen und hier teils einschlägigen Vorstrafen sowie mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Dossiers 6 – ist unter dem Titel der Täterkomponente eine Straferhöhung im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
3.1.3. Zwischenfazit
In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten für den Raub eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.
3.2. Nebendelikt: einfache Körperverletzung (Dossier 2)
3.2.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, handelt es sich vom Verletzungsbild im Rahmen der einfachen Körperverletzung um einen nicht mehr leichten Fall. Die Verletzungen des Privatklägers 4 waren zweifellos schmerzhaft und es waren insbesondere hinsichtlich der Zahnverletzung umfangreiche ärztliche Behandlungen notwendig. Der Beschuldigte fügte diese Verletzungen dem Privatkläger 4, dem Verlobten seiner Mutter zu, indem er ihm im Rahmen einer Auseinandersetzung in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten und in deren Anwesenheit, wutentbrannt mehrmals mit Wucht ins Gesicht schlug; so stark, dass der Privatkläger 4 dabei u.a. eine Fraktur an den beiden oberen Schneidezähne erlitt. Dem gewalttätigen Übergriff des Beschuldigten ging zwar keine eigentliche Planung voraus, dies vermag das Verschulden des Beschuldigten aber nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Die Wut des Beschuldigten entlud sich nach einer zuerst verbalen Auseinandersetzung gegenüber dem ihm auch aus seiner Sicht klar unterlegenen Privatkläger 4. Die Heftigkeit der Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers 4 – einem äusserst sensiblen Körperteil – zeugt von einer besonderen Rücksichts- und Skrupellosigkeit. Durch sein gewalttätiges Verhalten missachtete der Beschuldigte die physische und psychische Integrität des Privatklägers 4 massiv. Dass er noch nicht einmal vom Privatkläger 4 abliess, als sich dieser von ihm abwandte und ihm den Rücken zukehrte, zeigt die erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten und seine Geringschätzung gegenüber dem Privatkläger 4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es sich um eine völlig unangemessene Reaktion des Beschuldigten gehandelt habe, welcher sich provoziert gefühlt habe und zu einem äusserst unbeherrschten Verhalten habe hinreissen lassen. Das objektive Tatverschulden ist damit als nicht mehr leicht einzustufen.
3.2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 4 willentlich mehrmals gegen den Kopf (insbesondere zweimal mit der Faust ins Gesicht) schlug und dabei Verletzungen der eingetretenen Art beim Privatkläger 4 herbeiführen wollte. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Wenn die Vorinstanz festhält, dass die Beweggründe des Beschuldigten dabei teils unreif, aber auch niederträchtig und getrieben von Vergeltung erscheinen (vgl. Urk. 59 E. III/5.1.2 S. 59), dann ist ihr zuzustimmen. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gewaltausbruch des Beschuldigten in einer konfliktgeladenen Situation und nach einer vorangehenden verbalen Auseinandersetzung erfolgte. Dies lässt die vom Beschuldigten ausgehende Gewalteskalation jedoch nicht in einem relevant milderen Licht erscheinen, hätte er sich doch – wie von ihm ausgeführt – ohne Weiteres aus der Wohnung seiner Mutter entfernen können. Die Tat erfolgte demnach aus einem nichtigen und nicht nachvollziehbaren Anlass. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es bleibt somit bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden.
3.2.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Raub verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, des hier vorliegenden teilweisen Geständnisses des Beschuldigten und seiner in Bezug auf Dossier 2 einschlägigen Vorstrafen – insgesamt strafzumessungsneutral aus.
Nur für sich betrachtet wäre hierfür mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von
7 Monaten angemessen.
3.3. Nebendelikt: Drohung (Dossier 4)
3.3.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Drohung "ich nimm dich usenand morn" nicht um eine besonders schwerwiegende Drohung handelt. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte seine per Textnachricht versandte Drohung durch keine weiteren drohenden Handlungen unterstrichen hat. Der Drohung des Beschuldigten ging keine eigentliche Planung voraus, sondern gründet auf einer Kurzschlussreaktion des Beschuldigten. Durch seine ernstgemeinte Drohung versetzte der Beschuldigte die Geschädigte L._____ in Angst und Schrecken, was sich in deren Verlust des Sicherheitsgefühls niederschlug. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher Drohungen liegt in objektiver Hinsicht ein sehr leichtes Verschulden vor.
3.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er formulierte die Textnachricht bewusst und wollte die Geschädigte L._____ damit in Angst und Schrecken versetzen. Der vermeintlich vorausgehende Diebstahl von Teilen seiner Habseligkeiten durch die Geschädigte L._____ – wie vom Beschuldigten kolportiert – vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte sich durch die Geschädigte L._____ ungerecht behandelt fühlte. Dass er aber in einer gewissen emotionalen Aufwühlung gehandelt hätte, ist ihm nicht zugute zu halten, erfolgte die Drohung doch räumlich getrennt per Textnachricht. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
3.3.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Raub verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf das Dossier 4 – weitgehendes Geständnis (bei erdrückender Beweislage), wenig Einsicht oder Reue und einer einschlägigen Vorstrafe – insgesamt strafzumessungsneutral aus.
Nur für sich betrachtet wäre hierfür mit der Vorinstanz eine Strafe von 1 ½ Monaten angemessen.
3.4. Nebendelikt: Hausfriedensbruch (Dossier 1)
3.4.1. Mit der Vorinstanz kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte nur kurze Zeit im Eingangsbereich und damit dem teilöffentlichen Gemeinschaftsbereich der Liegenschaft an der R._____strasse in Zürich aufhielt. Das Sicherheitsgefühl der Privatklägern 1 (E._____) sowie der weiteren Bewohner der Liegenschaft war dadurch nicht besonders stark betroffen. Dass grössere Zugangshindernisse zum Betreten der Liegenschaft hätten überwinden werden müssen, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich (Urk. 59 E. III/5.3.1 S. 60 f.). Die objektive Tatschwere ist folglich als sehr leicht einzustufen.
3.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz gilt zu berücksichtigen, dass der damals obdachlose Beschuldigte sich in die Liegenschaft begab, um sich aufzuwärmen. Eine eigentliche Notlage des Beschuldigten ist darin jedoch nicht zu sehen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert, weshalb es bei einem sehr leichten Tatverschulden bleibt.
3.4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Raub verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf das Dossier 1 – weitgehendes Geständnis (bei erdrückender Beweislage), kaum Einsicht oder Reue und keine einschlägige Vorstrafe – insgesamt strafzumessungsneutral aus.
Nur für sich betrachtet wäre hierfür mit der Vorinstanz eine Strafe von 1 Monat angemessen.
3.5. Nebendelikt: Hausfriedensbruch (Dossier 5)
3.5.1. Der Beschuldigte betrat am 7. Juli 2022 zusammen mit zwei unbekannten Personen unbefugt den D._____ Shop am S._____-Platz in Zürich (D7/2/1), um mehrere Lebensmittel zu entwenden. Er verweilte lediglich kurz im genannten Shop. Dabei gilt überdies zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Ladengeschäft ohne Anwendung von Gewalt betrat, sondern darauf wartete, bis jemand den Shop verliess, und sich deshalb die Tür öffnete. Der Beschuldigte hat den Shop zu später Stunde betreten, wobei sich keine anderen Personen im Ladengeschäft befunden haben. Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller möglicher Hausfriedensbrüche als sehr leicht einzustufen.
3.5.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz kann berücksichtigt werden, dass der damals obdachlose Beschuldigte Lebensmittel entwendete, welche für den Verzehr vorgesehen waren. Dass eine eigentliche Notlage beim Beschuldigten vorgelegen hätte, ergibt sich wiederum aber nicht. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert, weshalb es bei einem sehr leichten Tatverschulden bleibt.
3.5.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Raub verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich hinsichtlich des Dossiers 5 – weitgehendes Geständnis (bei erdrückender Beweislage), kaum Einsicht oder Reue und aber keine einschlägige Vorstrafe – insgesamt strafzumessungsneutral aus.
Nur für sich betrachtet wäre hierfür mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von
1 Monat angemessen.
4. Strafzumessung Geldstrafe: Üble Nachrede (Dossier 4) und Beschimpfung (Dossier 4)
4.1. Üble Nachrede als Hauptdelikt (Dossier 4)
4.1.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Geschädigten L._____ einen Diebstahl unterstellte und sie damit einer erheblichen Straftat bezichtigte. Der Beschuldigte verunglimpfte die Geschädigte L._____ jedoch einzig gegenüber dem Nachbarn "M._____". Der Adressatenkreis der ehrverletzenden Äusserung erweist sich damit – mit der Vorinstanz – als äusserst beschränkt, weshalb die bei der Geschädigten L._____ erfolgte Ehrverletzung nicht besonders gravierend erscheint. Auch der Zeitraum, in welchem die Verunglimpfung erfolgte, war mit einem Tag äusserst kurz. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher übler Nachreden liegt in objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden vor.
4.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte handelte nicht planmässig, sondern aus einer Kurzschlussreaktion heraus. Wenn die Vorinstanz festhält, dass der Beschuldigte aufgrund von Bildern in den sozialen Medien vorschnell davon ausgegangen sei, dass die Geschädigte L._____ ihn bestohlen habe, und sich der Beschuldigte deshalb ungerechtfertigt im Recht gewähnt habe, dieses vermeintliche Unrecht anzuprangern, was ihm jedoch nicht zugute zu halten sei, dann ist ihr zuzustimmen. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
4.1.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Raub verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich hinsichtlich des Dossiers 4 – weitgehendes Geständnis, kaum Einsicht oder Reue und keine einschlägige Vorstrafe – insgesamt strafzumessungsneutral aus.
4.1.4. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie
in Berücksichtigung der Täterkomponenten für die üble Nachrede eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen.
4.2. Nebendelikt: Beschimpfung (Dossier 4)
4.2.1. In objektiver Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte L._____ – seine damalige Nachbarin – mit der Textnaricht "Fotze" derb, abwertend und wüst beschimpfte. Obwohl eine solche Beschimpfung eine gewisse persönliche Komponente innewohnt, ist "Fotze" eine relativ generische Beschimpfung und nicht besonders schwerwiegend. Das objektive Tatverschulden ist somit als leicht zu veranschlagen.
4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist von Direktvorsatz des Beschuldigten auszugehen. Er handelte aus einem Impuls heraus und sein Vorgehen ist wiederum als eine Kurzschlussreaktion zu werten. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass der Beschuldigten damals angenommen habe, dass die Geschädigte ihn bestohlen habe und dem Beschuldigten seine Beschimpfung deshalb gerechtfertigt erschienen habe, dies jedoch nicht positiv zu veranschlagen sei, gibt es nichts hinzuzufügen. Die subjektiven Tatkomponente vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
4.2.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Raub verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich betreffend Dossier 4 – weitgehendes Geständnis (bei erdrückender Beweislage), kaum Einsicht oder Reue und keine einschlägige Vorstrafe – insgesamt strafzumessungsneutral aus.
Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 10 Tagessätzen angemessen.
4.3. Tagessatzhöhe
Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann verwiesen werden (Urk. 59 E. III/6.4.1 S. 86). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 30.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (vgl. Urk. 59 E. III/6.4.2 f. S. 67 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich diesbezüglich keine Neuerungen ergeben (vgl. Urk. 91 und Prot. II S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 87). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– noch immer als angemessen (auch die Verteidigung teilte diese Einschätzung: Urk. 71 S. 3 und Urk. 91 S. 2).
5. Strafzumessung Busse: Geringfügiger Diebstahl (Dossier 5) geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6)
5.1. Geringfügiger Diebstahl (Dossier 5)
In objektiver Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (zusammen mit zwei unbekannten Tätern) Lebensmittel im Betrag von Fr. 45.15 aus dem D._____ Shop entwendete. Der Deliktsbetrag ist als gering einzustufen und der Beschuldigte hielt sich lediglich kurz im Verkaufsgeschäft auf. Der Beschuldigte drang überdies nicht mit Gewalt in das Verkaufsgeschäft ein. Des Weiteren war der Shop zu diesem Zeitpunkt weder von einer Verkaufsperson bedient noch von einkaufenden Personen frequentiert. Besondere Raffinesse oder geplantes Handeln legte der Beschuldigte bei seinem Vorgehen nicht an den Tag.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der damals obdachlose Beschuldigte entwendete Lebensmittel zum Verzehr. Von einer eigentlichen Notlage des Beschuldigten ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seines Geständnisses (bei jedoch erdrückender Beweislage) und seiner einschlägigen Vorbestrafung ist die Busse für den geringfügigen Diebstahl auf Fr. 150.– festzusetzen.
5.2. Geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6)
In objektiver Hinsicht gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte oder einer seiner beiden Mittäter die Hose des Privatkläger 5 im Zuge des Raubes – beim Herausreissen des Portemonnaies – beschädigten, wodurch dem Privatkläger 5 ein geringfügiger Sachschaden entstand. Dabei stand nicht die Beschädigung der Hose des Privatklägers 5 im Vordergrund, sondern das (gewaltsame) Entwenden dessen mit Bargeld gefüllten Portemonnaies. Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich. Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner einschlägigen Vorbestrafung ist die Busse für die geringfügige Sachbeschädigung nur für sich betrachtet auf Fr. 100.– festzusetzen.
5.3. Fazit
Das Gericht bildet bei mehrfachen Übertretungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 104 StGB bei mehreren Bussen eine "Gesamtbusse", wobei die einzelnen Strafen nicht kumuliert werden, sondern die Strafe für die "schwerste Straftat" lediglich angemessen zu erhöhen ist. Die Busse für den geringfügigen Diebstahl (Dossier 5) von Fr. 150.– ist somit um Fr. 50.– (für die Busse für die geringfügige Sachbeschädigung; Dossier 6) auf Fr. 200.– zu erhöhen.
6. Nichtbewährung / Widerruf des Aufschubs der Vorstrafen
6.1. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022
6.1.1. Der Beschuldigte beging die einfache Körperverletzung vom 15. April 2022 (Dossier 2), die Drohung, Beschimpfung und üble Nachrede vom 7. Juli 2022 (Dossier 4), den Hausfriedensbruch vom 7. Juli 2022 (Dossier 5) sowie den Raub vom 20. Februar 2023 (Dossier 6) während der noch laufenden Probezeit für die aufgeschobene Geldstrafe von 80 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 (Aktenzeichen …, vgl. Urk. 77). Es liegt somit ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor.
6.1.2. Hinsichtlich der Ausgangslage (Vorstrafe, erneute Delinquenz), der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 59 E. V/1-2, 3, 5 S. 70 f.).
6.1.3. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Widerruf der hier zu beurteilenden Vorstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 59 E. V/6 S. 71) zu folgen. Es kann nicht gesagt werden, dass vom Beschuldigten keine weiteren Straftaten zu erwarten wären oder dass eine Probezeitverlängerung (allenfalls mit Bewährungshilfe oder Weisungen) ausreichen würde. Vielmehr bestehen aufgrund der Nichtbewährung und der neuerlichen mehrfachen Delinquenz während laufendem Strafverfahren (vgl. dazu vorstehend E. III/3.1.2.2; und teilweise kurz nach Ansetzung der Probezeit) erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalprognose. Gegen den vorinstanzlich angeordneten Widerruf dieser Vorstrafe opponierte sodann auch die Verteidigung nicht (vgl. Urk. 71 S. 3; Urk. 91 S. 2 [vgl. jedoch Urk. 91 S. 23 f., wo entgegen der eigenen Anträge der Verteidigung auch der Widerruf der hier zu beurteilenden Vorstrafe abgelehnt wurde]).
6.1.4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist demnach zu widerrufen, und die Geldstrafe ist für vollziehbar zu erklären.
6.2. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021
6.2.1. Die Vorinstanz sah vom Widerruf des mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 für den Freiheitsentzug von 70 Tagen angeordneten bedingten Vollzugs ab (Urk. 59 E. V/3, 4, 5 und 7 S. 70 ff. und S. 85). Die Staatsanwaltschaft beantragte auch im Berufungsverfahren den Widerruf des bedingten Vollzugs der hier zu beurteilenden Vorstrafe (Urk. 60 S. 2 f.; so sinngemäss auch der Privatkläger 5 [Urk. 62]).
6.2.2. Der Beschuldigte beging den Hausfriedensbruch vom 8. November 2021 (Dossier 1), die einfache Körperverletzung vom 15. April 2022 (Dossier 2), die Drohung, Beschimpfung und üble Nachrede vom 7. Juli 2022 (Dossier 4), den Hausfriedensbruch vom 7. Juli 2022 (Dossier 5) sowie den Raub vom 20. Februar 2023 (Dossier 6) während der noch laufenden (und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 um ein Jahr verlängerten) Probezeit für den aufgeschobenen Freiheitsentzug von 70 Tagen gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 (Aktenzeichen …, vgl. Urk. 77).
6.2.3. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 abgeurteilten Straftaten beging der Beschuldigte in den Jahren 2019 und 2020, im Alter von 16 bzw. 17 Jahren. Anwendbar war daher das Jugendstrafrecht (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die Beurteilung eines allfälligen Widerrufs des Vollzugs der damals ausgesprochenen Jugendstrafe hat ebenfalls in Anwendung des Jugendstrafgesetzes zu erfolgen. Art. 35 Abs. 2 JStG verweist für aufgeschobene Strafen sinngemäss auf die Artikel 29-31 JStG, welche die Probezeit, die Bewährung und Nichtbewährung bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug behandeln. Für den Fall der Nichtbewährung sieht Art. 31 Abs. 5 JStG vor, dass wenn für die Beurteilung der neuen Tat das StGB anwendbar ist, die urteilende Behörde bezüglich des Widerrufs Art. 89 StGB anwendet.
6.2.4. Ob der bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 70 Tagen (unter Anrechnung der erstandenen Haft von sechs Tagen) zu widerrufen ist, bestimmt sich somit nach Art. 89 StGB. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Nichtbewährung eines bedingt Entlassenen und spricht daher anstelle des Widerrufs von der Rückversetzung. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB).
6.2.5. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Straftaten – wie vorstehend dargelegt (E. III/6.2.2) – innerhalb der dreijährigen Probezeit. Der Beschuldigte delinquierte nach der vorerwähnten Verurteilung mehrfach und (teilweise) einschlägig. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die in diesem Verfahren auszufällende Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu vollziehen (vgl. nachfolgend E. III/8). Der Beschuldigte wird mit der hier auszufällenden Freiheitsstrafe erstmals je zu einer unbedingten Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Es darf angenommen werden, dass insbesondere der Vollzug der Freiheitsstrafe und auch der Geldstrafe genügend Warnwirkung zeitigen werden, um den Beschuldigten von der Verübung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Widerruf von einer im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht milden Jugendstrafe im Umfang 70 (bzw. 64 vollziehbaren) Tagen Freiheitsentzug erscheint im vorliegenden Kontext demnach nicht erforderlich.
Es stellt sich überdies die Frage, ob der Vollzug einer Jugendstrafe bei einem Erwachsenen überhaupt zweckmässig ist. Je älter der Täter ist, desto fragwürdiger erscheint es, angesichts des Zwecks der Jugendstrafe, diese zu vollziehen. Das Jugendstrafrecht ist ein Täterstrafrecht, welches gemäss Art. 2 Abs. 1 JStG als wegleitend für die Anwendung des Gesetztes, den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen festhält. Die Strafen im Erwachsenenstrafrecht sind demgegenüber nicht vorwiegend täterorientiert. Die Gleichartigkeit des mit Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 (bedingt) ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 70 Tagen gemäss JStG sowie einer Freiheitsstrafe gemäss StGB ist überdies zu verneinen, da der Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche zu vollziehen ist, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird (Art. 27 Abs. 2 JStG; vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220504-O vom 21. April 2023 E. VI/4). Es erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage weder sinnvoll noch angemessen, eine Strafe zu widerrufen und in der Folge zu vollziehen, welche hauptsächlich die Erziehung des Beschuldigten – in einer speziell dafür vorgesehenen Einrichtung – bezwecken soll (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160458-O vom 24. Februar 2017 E. V/4.5).
6.2.6. Damit ist auf den Widerruf des mit Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 für den Freiheitsentzug von 70 Tagen angeordneten bedingten Vollzugs zu verzichten.
7. Festsetzung der Gesamtstrafe
7.1. Da für den Raub (Dossier 6), die einfache Körperverletzung (Dossier 2), die Drohung (Dossier 4) und die Hausfriedensbrüche (Dossier 1 und 5) gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint folgende Rechnung angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: bei Einzelbetrachtung asperiert Raub (Dossier 6) 14 Mt. (14 Mt.) Einfache Körperverletzung (Dossier 2) 7 Mt. 5 Mt. Drohung (Dossier 4) 1 ½ Mt. 1 Mt. Hausfriedensbruch (Dossier 1) 1 Mt. ½ Mt. Hausfriedensbruch (Dossier 5) 1 Mt. ½ Mt. 24 ½ Mt. 21 Mt.
Es erscheint somit für die genannten Delikte eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten angemessen.
7.2. Da für die üble Nachrede (Dossier 4) und die Beschimpfung (Dossier 4) ebenfalls gleichartige Strafen, nämlich Geldstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auch diesbezüglich eine Gesamt(geld-)strafe auszufällen.
In Nachachtung von BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 ist methodisch in einem ersten Schritt gedanklich eine Gesamtstrafe aus den während der Probezeit verübten Delikten auszufällen. In einem zweiten Schritt ist diese als "Einsatzstrafe" anzusehen, und es ist mit der widerrufenen bedingten Vorstrafe (Geldstrafe) eine Gesamtstrafe zu bilden. Was die Asperation bei der jeweiligen Gesamtstrafenbildung betrifft, ist den mehreren Vorgängen angemessen Rechnung zu tragen, sodass sich das Asperationsprinzip nicht mehrmals voll auswirkt.
Schritt 1: Einsatzstrafe bzw. Delikt: bei Einzelbetrachtung asperiert
Üble Nachrede (Dossier 4) 25 Ts. (25 Ts.) Beschimpfung (Dossier 4) 10 Ts. 5 Ts.
35 Ts. 30 Ts.
Schritt 2: "Einsatzstrafe" bzw. Delikt: bei Einzelbetrachtung asperiert
"Einsatzstrafe" aus Schritt 1 30 Ts. (30 Ts.) widerrufene bed. Vorstrafe (…) 80 Ts. 70 Ts.
110 Ts. 100 Ts.
Es erscheint somit für die genannten Delikte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.
7.3. Der heute zu beurteilende Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 wurde vor der Verurteilung gemäss dem bereits erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 begangen (Urk. 77). Da sich – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III/2) – für den hier zu beurteilenden Hausfriedensbruch (Dossier 1) eine Freiheitsstrafe aufdrängt, muss keine Gesamt(geld-)strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB gebildet werden (vgl. dazu auch vorstehend E. III/7.1).
8. Vollzug
8.1. Grundlagen
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).
Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen).
8.2. Freiheitsstrafe
8.2.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
8.2.2. Unter Verweis auf die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen, die rasche Abfolge von Delikten (alle hier zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte innerhalb von 14 Monaten) während laufenden Probezeiten (teils kurz nach ergangener Verurteilung) bzw. teilweise laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen.
Zwar wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB), die hier zu beurteilende Deliktsserie während laufenden Probezeiten zeugt jedoch von einer besonderen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten; diese zeigt exemplarisch auf, dass die bisher ausgesprochenen Strafen keine genügende Warnwirkung zeitigten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die jüngsten Delikte erfolgten im Februar 2023 und liegen damit noch nicht weit zurück, wobei dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er sich in der Zwischenzeit – soweit bekannt – nichts hat zuschulden kommen lassen, wobei aber zu berücksichtigen gilt, dass sich der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – seit Herbst 2024 in Finnland aufhält. Der Beschuldigte zeigte im vorliegenden Verfahren jedoch keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Delinquenz oder Reue. Seine aktuellen Lebensumstände sind heute – gemäss eigenen Angaben (vgl. Urk. 91 S. 4 f. und Urk. 87) – zwar verändert, es verbleiben aber gewichtige Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Dem Beschuldigten ist somit eine Schlechtprognose zu stellen, welche einen vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht.
8.2.3. Damit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
8.3. Geldstrafe
8.3.1. Da der Beschuldigte heute des Weiteren mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, fällt diesbezüglich in objektiver Hinsicht der bedingte Vollzug der Geldstrafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB).
8.3.2. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig unbedingten Vollzug der Geldstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 59 E. IV/3 S. 69) zu folgen. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten aufgrund der Vorstrafen, der (neuerlichen) und teilweise einschlägigen Delinquenz während den laufenden Probezeiten sowie laufendem Strafverfahren eine Schlechtprognose zu stellen, welche einen vollständig unbedingten Vollzug der Geldstrafe erforderlich macht. Insbesondere die neuerliche teilweise einschlägige Straffälligkeit des Beschuldigten zeugt von dessen besonderen Unbelehrbarkeit (so wurde der unbedingte Vollzug der Geldstrafe auch von keiner Partei angefochten [vgl. Urk. 60, 62, 71, 89 und 91).
8.3.3. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.
8.4. Busse
Die Busse ist schon von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
9. Fazit
Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
Der Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind zu vollziehen.
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 21. Februar 2023, 12.55 Uhr, bis zum 5. April 2023, 16.42 Uhr (Urk. D6/6/2 und D6/6/23 S. 23), somit 44 Tage in Untersuchungshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 44 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
IV. Landesverweisung
1. Ausgangslage, Standpunkt der Parteien und rechtliche Grundlagen
1.1. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung ab (nachdem sie den Beschuldigten nicht wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilte [Urk. 59 E. VI/1-7 S. 72-75]).
1.2. Seitens der Verteidigung wurde auch im Berufungsverfahren beantragt, dass mangels Vorliegens einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB – eventualiter aufgrund Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB – von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen werden soll. Der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und habe seine gesamte Kindheit und Jugend in der Schweiz mit seiner Mutter verbracht. Er pflege keinerlei soziale Kontakte in seinem Ursprungsland. Alle seine Freunde und Bekanntschaften würden sich in der Schweiz befinden. Er habe hier die Schule abgeschlossen, spreche die Landessprache mit örtlichem Dialekt akzentfrei und sehe sich selbst als Schweizer. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Beschuldigte sich eine Perspektive in Finnland aufzubauen versuche. Es sei noch nicht klar, ob dies durchschlagend klappe. Für den Beschuldigten sei Finnland ein fremdes Land und er wolle, spätestens nach Absolvierung der Lehre in die Schweiz zurückkommen und hier sein Leben aufbauen. Auch wolle er, sobald es ihm finanziell möglich sei, seine Mutter und seine Freunde in der Schweiz besuchen. Wenn er nicht mehr in die Schweiz reisen könne, dann sei dem Beschuldigten der persönliche Kontakt mit seiner Mutter massiv erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht (Urk. 44 S. 3 und 42 ff.; Urk. 91 S. 21 ff.; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.).
1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren wiederum, dass der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen sei (Urk. 60; Urk. 89 S. 2 und 6).
1.4. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen Straftaten im Sinne von Art. 140 (Raub) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
1.5. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht von einer Landesverweisung ausnahmsweise und unter den kumulativen Voraussetzungen absehen, dass diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Das Gericht hat dabei die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
1.6. Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Finnlands, eines Mitgliedstaates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9). Die EU-binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die ausführlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3).
2. Würdigung
2.1. Beim Beschuldigten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen:
2.1.1. Was die Aufenthaltsdauer in der Schweiz anbelangt, so ist zu bemerken, dass der heute 21-jährige Beschuldigte, Staatsangehöriger von Finnland, in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 77). Es liegt offensichtlich eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor.
2.1.2. Zur familiären Situation des Beschuldigten in der Schweiz ist festzuhalten, dass er bei seiner Mutter und teilweise im Kinderheim aufwuchs. Der Vater des Beschuldigten stammt aus Namibia und lebt – soweit ersichtlich – auch dort. Der Beschuldigte hat Halbgeschwister, welche in T._____ [USA] leben. Weder zu seinem Vater noch zu seinen Halbgeschwistern pflegt der Beschuldigte Kontakt (Prot. I S. 14; Urk. 49/49/8 S. 21 ff.). Überdies gilt festzuhalten, dass zwar ein Teil seiner Kernfamilie – seine Mutter – und überdies seine Tante in der Schweiz leben, zu welchen er jedoch keinen besonders guten oder engen Kontakt pflegt (Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte wuchs zwar teilweise bei seiner Mutter auf, das Verhältnis zu ihr ist aber konfliktbehaftet. Weitere Freund- oder Bekanntschaften wurden vom Beschuldigten nicht weiter konkretisiert. Es erhellt aus den Aussagen des Beschuldigten und den Akten nicht, dass er mit diesen Personen eine besonders intensive Beziehung pflegen würde oder diese von ihm abhängig wären. Der Beschuldigte verfügt somit zwar über familiäre Beziehungen in der Schweiz. Indes pflegt er hierzulande keine besonders enge familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Im Übrigen ist es für ihn ohne Weiteres möglich und zumutbar, von Finnland aus mit den herkömmlichen und modernen Mitteln der Kommunikation den Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden zu pflegen. Ein Besuch in Finnland und/oder im grenznahen Ausland der Schweiz wäre überdies – insbesondere für die Mutter des Beschuldigten, welche ebenfalls Staatsangehörige von Finnland ist – ohne Weiteres möglich und zumutbar (insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits seit Herbst 2024 in Finnland lebt und auch für weitere knapp eineinhalb Jahre dort leben möchte [vgl. dazu nachfolgend E. IV/2.1.5]).
2.1.3. Zur beruflichen Integration ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit – mit der Sekundarschule B – abgeschlossen hat (Urk. D1/3/2 F/A 100; Prot. I S. 14). Nach Abschluss der Sekundarschule B habe er das 10. Schuljahr begonnen, während er nach einer Lehrstelle gesucht habe. Die Personen von der KESB hätten ihm mitgeteilt, dass er eine hundertprozentige Anwesenheit einhalten müsse, um dort in die Schule zu gehen. Er sei jedoch nur 70-80 % anwesend gewesen, weshalb er für fünf Monate in die Durchgangsstation U._____ in den geschlossenen Vollzug geschickt worden sei (Prot. I S. 14). Nach Absolvieren der Sekundarschule B hat der Beschuldigte keine weitere Ausbildung absolviert und ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschuldigte wurde – soweit ersichtlich – weitgehend vom Sozialamt unterstützt. Insgesamt ist der Beschuldigte keineswegs gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert: Er verfügte nie (länger) über eine Arbeitsstelle. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine Praktikumsstelle als Coiffeur per Oktober 2023 in Aussicht habe (Prot. I S. 15 f. und 20). Diese Arbeitsstelle habe der Beschuldigte – aus wirtschaftlichen Gründen – aber nie angetreten. Der Beschuldigte habe sich danach mit etlichen Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Es sei ihm in der Folge nicht gelungen, in der Schweiz einen Ausbildungsplatz zu bekommen (Urk. 91 S. 4). Die schlechte Integration des Beschuldigten in den Schweizer Arbeitsmarkt ist zu einem hohen Grad selbstverschuldet, denn ein objektiv nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschuldigte nach Abschluss der Sekundarschule B keine Lehre in Angriff nahm bzw. sich anderweitig ordentlich ausbilden liess, wurde vom Beschuldigten nie geltend gemacht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Es ist den Akten zwar zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hatte, weshalb es zu mehreren Fremdplatzierungen kam. Es gilt diesbezüglich jedoch zu konstatieren, dass der Beschuldigte viele ihm zur Verfügung gestellten Hilfsinstrumente nicht nutzte bzw. aktiv ablehnte (vgl. insb. Urk. 49/49/8 und Urk. 78; vgl. auch Prot. I S. 14). Auch unter Berücksichtigung der schweren Kindheit wären intensivere Integrationsbemühungen zu erwarten gewesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.4). Zu betonen ist zudem, dass gerade bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hierzulande die Schule besucht, die Sprache erlernt und das Privileg gehabt hat, nach Ende der obligatorischen Schulzeit aus einer breiten Palette an Möglichkeiten zur praktischen und/oder theoretischen Ausbildung zu wählen, das Fehlen jeglicher vertiefter Ausbildung mit Blick auf die berufliche Integration in einem deutlich ungünstigeren Licht erscheint als etwa bei einem Immigranten, der im Teenageralter ohne Kenntnisse der deutschen Sprache und ohne Ausbildung aus einem Kriegsgebiet eingewandert ist. Zusammenfassend ist die berufliche Integration im Vergleich zu anderen in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern als klar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angesichts seiner Vorgeschichte ist keinesfalls sicher, dass der Beschuldigte nach dem Ende des Verfahrens und nach Verbüssen der heute auszufällenden erheblichen Freiheitsstrafe, eine neue Stelle in der Schweiz finden würde, zumal sich der Beschuldigte nunmehr freiwillig in Finnland aufhält (vgl. nachfolgend E. IV/2.1.5).
2.1.4. Überdies verfügt der Beschuldigte über Schulden in unbekannter Höhe (Urk. D1/3/1 F/A 47: ca. EUR 3'000.–; Urk. D1/3/3 F/A 36: Fr. 15'000.–; vgl. auch Prot. I S. 16). Der Beschuldigte kann vor diesem Hintergrund nicht als erfolgreich finanziell integriert gelten (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.2.2.).
2.1.5. Zu den Möglichkeiten einer beruflichen und gesellschaftlichen Integration im Herkunftsland erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass er gut Finnisch spreche, er aber nicht so gut schreiben könne (Prot. I S. 17). Er habe viele Verwandte in Finnland, wobei er lediglich zu seinem Cousin Kontakt habe (Urk. D1/3/6 F/A 23 f.; anders die Verteidigung in Urk. 91 S. 22). Der Beschuldigte befindet sich seit Herbst 2024 freiwillig in Finnland. Seit dem 2. Januar 2025 absolviert er – gemäss eigenen Angaben – dort eine Arbeitsintegration, welche bis am 30. Mai 2025 dauert. Danach wolle er sich noch um den (obligatorischen) Zivildienst (in Finnland) kümmern, welcher nochmals 347 Tage dauert. Der Beschuldigte bewies damit selbständig und freiwillig, dass es ihm ohne Weiteres möglich ist, sich beruflich und sozial in Finnland zu integrieren. Seine vielen Verwandten könnten ihn sicherlich auch bei der (weiteren) sozialen Integration in Finnland unterstützen. Nach dem Gesagten war und ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich, sich in seinem Heimatland beruflich und gesellschaftlich zu integrieren.
2.1.6. Was die soziale Integration in der Schweiz anbelangt, so ist anhand der Akten und Aussagen des Beschuldigten nicht erkennbar, dass er unter diesem Aspekt hierzulande besonders verwurzelt ist. Der Beschuldigte beteuerte zwar, dass er in Zürich geboren, sein ganzes Leben hier gewesen sei und nichts anderes kenne bzw. all seine Bezugspersonen hier seien (Prot. I S. 16). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte seine Zelte in der Schweiz freiwillig abbrach und nach Finnland umsiedelte, ist nicht erkennbar, dass er sozial besonders stark in der Schweiz verwurzelt wäre.
2.1.7. Aufgrund des Gesagten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt, dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sich freiwillig und selbständig dazu entschloss, seinen Wohnsitz für geraume Zeit (weit über ein Jahr [geplant]) nach Finnland zu verlegen. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit. Selbst wenn jedoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, könnte aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden. Zu benennen ist zunächst das auf der Hand liegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung aufgrund der wiederholten (und teilweise erheblichen) Delinquenz des Beschuldigten. Von wesentlicher Bedeutung für den vorliegenden Entscheid ist hierbei, dass bei der Interessenabwägung nicht nur das Anlass bildende Delikt (die Katalogtat, hier der Raub), sondern auch die weiteren Straftaten des Betroffenen einzubeziehen sind (die einfache Körperverletzung [Dossier 2], die Drohung, Beschimpfung und üble Nachrede [Dossier 4], der mehrfache Hausfriedensbruch [Dossier 1 und 5]; vgl. auch die beiden Übertretungen [Dossier 5 und 6]; vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Beschuldigte bereits zwei (teilweise einschlägige) Vorstrafen erwirkt und hat die hier zu beurteilenden Delikte allesamt während diesen Verfahren angesetzten Probezeiten und teilweise während bereits laufendem Strafverfahren begangen (ausser den Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1, welcher lediglich in die Probezeit des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft fiel). Aus alledem lässt sich auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Den Raub – die Katalogtat, welche rund zwei Jahre, also noch nicht lange zurückliegt – verübte er am 20. Februar 2023, indem er den Privatkläger 5 zuerst auf die Strasse lockte, um ihn dann mit zwei Mittätern mit Schlägen und Tritten zu traktieren, um ihm dann in der Folge das Portemonnaie zu entwenden. Auch die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 4 – dem Verlobten der Mutter des Beschuldigten – gilt es hier auch nochmals speziell zu erwähnen, anlässlich welcher der Beschuldigte ungehemmt mit den Fäusten ins Gesicht und den Hinterkopf des Privatklägers 4 schlug und diesen dabei erheblich verletzte. Der Beschuldigte hat bei diesen Taten eine ernstzunehmende Gewaltbereitschaft gezeigt. Es besteht eine beträchtliche Rückfallgefahr; es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind – wie vorstehend dargelegt – nicht als besonders hoch zu gewichten, zumal er nun seinen Wohnsitz freiwillig nach Finnland verlegte und dort eine Arbeitsintegration in Angriff nimmt und danach den Zivildienst von weiteren 347 Tagen absolvieren möchte. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichtiges öffentliches Interesse muss im Vergleich jedenfalls deutlich höher gewichtet werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Personen aus dem Land erreichen, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen. Die Landesverweisung bei Katalogtaten sollte damit nur in absolut unverhältnismässigen Ausnahmefällen nicht angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier wie gezeigt nicht vor.
2.2. Die Anordnung der Landesverweisung ist auch unter Berücksichtigung des FZA als völkerrechtlich zulässig zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2; Urteil 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2; BGE 145 IV 55 E. 3.).
Mit seinem Verhalten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfach gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Leben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein geringes Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Durch sein gezeigtes Verhalten hat sich der Beschuldigte evidentermassen nicht an die Konformitätsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Straftätern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).
2.3. Da der Beschuldigte finnischer Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung e contrario).
3. Dauer der Landesverweisung
Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens der beschuldigten Person, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1).
All diesen Umständen wird durch eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (vgl. Urk. 89 S. 2) – adäquat Rechnung getragen.
V. Zivilansprüche
1. Allgemeines
1.1. Aufgrund des Schuldspruchs hinsichtlich der Dossiers 2 und 6 ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend. Dies gilt auch – anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) – dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall – gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei – nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 146 IV 211 E. 3.1 S. 214 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 59 E. VII/1.1-1.3 S. 75 f.).
1.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 5 beantragte im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Dossiers 6 zu verpflichten sei, dem Privatkläger 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'800.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen, jeweils zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Februar 2023. Es sei zudem vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleibe (Urk. 62; Urk. 90).
1.3. Die Verteidigung beantragte hinsichtlich des Dossiers 2, dass das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei. Hinsichtlich des Dossiers 6 beantragte die Verteidigung, dass das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 5 abzuweisen sei. Im Eventualstandpunkt erklärte die Verteidigung, dass eine Genugtuung im Grundsatz und in der Höhe von Fr. 2'000.– anerkannt sei (Urk. 71; Urk. 91 i.V.m. Prot. II S. 13 und 16).
2. Genugtuung hinsichtlich des Privatklägers 4 (Dossier 2)
Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Privatklägers 4 von Fr. 10'000.– mit der Zusprechung von Fr. 1'500.– nur, aber immerhin teilweise gutgeheissen (Urk. 59 E. VII/3.4.1-3.4.6 S. 77-79).
Der Privatkläger 4 sah davon ab, gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Berufung zu gehen, sei dies selbstständig oder im Rahmen einer Anschlussberufung. Immerhin, dass dem Privatkläger 4 angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist, erscheint völlig klar. Bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids kann der Vorinstanz gefolgt werden, und es ist dem Privatkläger 4 mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf seinen Körper und seine Persönlichkeit sowie das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzusprechen (Urk. 59 E. VII/3.4.1-3.4.6 S. 77-79).
3. Schadenersatz und Genugtuung hinsichtlich des Privatklägers 5 (Dossier 6)
3.1. Der Privatkläger 5 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'800.– (zzgl. Zins) geltend. Dies, weil der Beschuldigte und die beiden unbekannten Mittäter dem
Privatkläger 5 Bargeld in genannter Höhe geraubt hätten (Urk. 42 und 90 S. 1 und
4 f.).
Der Beschuldigte ist mit heutigem Urteil wegen Raubes zum Nachteil des Privatklägers 5 schuldig zu sprechen. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde dem Privatkläger 5 das Portemonnaie (beinhaltend ca. Fr. 2'500.–) entwendet. Im Polizeirapport wurde unter dem Deliktsbetrag Fr. 2'700.– Bargeld aufgeführt (D6/1/1 S. 5). Der Privatkläger 5 erklärte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass ihm Bargeld in der Höhe von Fr. 2'500.– bis Fr. 2'700.– entwendet worden sei (Urk. D6/2/1 F/A 9). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er, dass es über Fr. 2'000.– gewesen seien (Urk. D6/2/2 F/A 50; vgl. zum Ganzen auch Urk. 91 i.V.m. Prot. II S. 16 f.). Im E-Mail der Zeugin G._____ (so auch gemäss ihren diesbezüglichen Aussagen anlässlich der heutigen Zeugeneinvernahme; Urk. 86) war von einem Bargeldbetrag von Fr. 2'800.– die Rede (Urk. 61/12). Dieser Betrag gründet auf Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Zeugin G._____. Auf diese Aussagen ist abzustellen, da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte (und die beiden unbekannten Mittäter) das erbeutete Bargeld nach dem Vorfall zur Teilung zählten und dementsprechend die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Zeugin G._____ einen Tag nach dem Vorfall deponiert wurden. Der Betrag ist zu spezifisch und zu nah am vom Privatkläger 5 geltend gemachten Deliktsbetrag, als dass er unpräzise oder gerundet sein könnte. Die Zivilforderung des Privatklägers 5 ist somit hinreichend begründet und beziffert. Dem Privatkläger 5 ist somit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'800.– zuzusprechen.
In Bezug auf allfällige zukünftige Behandlungs- und Therapiekosten (vgl. Urk. 42 S. 3, Urk. 43/3 und Urk. 90 S. 5 f.; vgl. auch Urk. 88/7) ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und der Privatkläger 5 zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger 5 Schadenersatz von Fr. 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen ist
festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des (weiteren) Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 5 auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen.
3.2. Der Privatkläger 5 erlitt durch den Übergriff – soweit erstellt – mehrere blaue Blutergüsse an beiden Unterarmen (links an der Streckseite und auf der Innenseite unmittelbar beim Handgelenk sowie rechts über dem Ellbogen; vgl. Urk. D6/3/3) und Schürfwunden am rechten Ellbogen und der rechten Schulter (vgl. Urk. D6/1/2; insoweit aber in der Anklageschrift nicht vorgeworfen). Die (physischen) Verletzungen fielen somit nicht gravierend aus. Gemäss ärztlichem Befund hatten diese Verletzungen – ausser Schmerzen und leichten vorübergehenden Einschränkungen – keine Folgen und sind ohne bleibenden Schäden ausgeheilt. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis musste nicht ausgestellt werden, da der Privatkläger 5 keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. D6/3/3). Der Beschuldigte begab sich am 8. September 2023 – knapp sieben Monate nach dem Übergriff – im "arud", Zentrum für Suchtmedizin, in Behandlung (neben der Therapie hinsichtlich der Alkoholproblematik habe sich der Privatkläger 5 eine Behandlung der Symptome, die mit belastenden Ereignissen in der Vergangenheit im Zusammenhang stehen, gewünscht). In Bezug auf die Folgen des Raubüberfalls habe der Privatkläger 5 einerseits eine Zunahme der bereits vorbestehenden posttraumatischen Symptomatik (Probleme bei der emotionalen Selbstregulation, sozialer Rückzug, dissoziative Symptomatik) und andererseits das Auftreten von neuen Symptomen (Albträume, nächtliches Einnässen, Vertrauensverlust, Ängste, Flashbacks vom Überfall, Abnahme/Sistierung von vorbestehenden Interessen) geschildert. Aufgrund des klinischen Bildes, der geschilderten Symptomatik sowie der testdiagnostisch erhobenen Befunde seien die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) erfüllt, zudem bestehe der hohe Verdacht einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche im Verlauf bestätigt resp. ausgeschlossen werden müsse. Aufgrund der kongruenten Schilderung über mehrere Sitzungen hinweg (3) sei davon auszugehen, dass der Raubüberfall sich massiv auf das (bereits deutlich) beeinträchtigte Befinden des Privatklägers 5 ausgewirkt habe (Zunahme der Symptome der Traumafolgestörungen sowie Auftreten einer zusätzlichen Symptomatik;
vgl. zum Ganzen Urk. 43/3; vgl. auch Urk. 88/7). Gewisse dieser Folgen (sozialer Rückzug, Albträume, nächtliches Einnässen, Vertrauensverlust, Ängste, Flashbacks vom Überfall) konnten auch von der Zeugin G._____ (direkt nach dem Vorfall) beobachtet werden (vgl. Urk. 86 S. 11 ff.). Aufgrund des Berichts der Oberpsychologin lic. phil. V._____ des "arud" vom 22. September 2023 (unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zeugin G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung [Urk. 86]; vgl. zum Ganzen auch Urk. 90 S. 6 ff. i.V.m. Prot. II S. 11 ff. sowie Urk. 88/7) ist somit von einer massgeblichen Traumatisierung des Privatklägers 5 durch den Raubüberfall auszugehen. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Privatkläger 5 psychisch unter diesem Vorfall litt. Damit – und mit Blick auf vergleichbare Fälle – erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'000.– als angemessen.
Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger 5 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 21-23) anzupassen, da der Beschuldigte – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – überdies auch des Raubes und der (geringfügigen) Sachbeschädigung hinsichtlich des Dossiers 6 schuldig zu sprechen ist. Vorliegend erscheint nachfolgende Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren angemessen, da in allen Dossiers – ausser in Dossier 3 und 7 (Verfahrenseinstellung) – ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten erfolgte:
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5, sind zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind
zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung
2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen grossmehrheitlich durch. Lediglich in Bezug auf den Schuldspruch wegen Angriffs und Beschimpfung (Dossier 6), den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe und die vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten dringt sie nicht vollständig durch. Auch der Privatkläger 5 obsiegt in grossen Teilen, lediglich in Bezug auf die Höhe der Genugtuung dringt er mit seinen Anträgen nicht gänzlich durch. Der Beschuldigte dringt mit seinen in der Anschlussberufung gestellten Anträgen nicht durch. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (1/4) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'502.05 geltend (Urk. 84). Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist als eher tief einzustufen: Der Aktenumfang des Verfahrens ist eher gering. Es stellten sich auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der notwendige Zeitaufwand für deren Analyse ist deshalb im unteren Drittel des Spektrums anzuordnen. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall keine besonderen Anforderungen. Es ist aber insbesondere mit Blick auf die Landesverweisung zu konstatieren, dass der Fall für den Beschuldigten bedeutsam ist, was mit entsprechender Verantwortung für die Verteidigung einhergeht. Zusammenfassend gilt jedoch festzuhalten, dass im gesamten Spektrum möglicher amtlicher Mandate zur Führung eines Strafprozesses die Verantwortung sowie der notwendige Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung und die Schwierigkeit des Falls lediglich knapp über dem unteren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädigung festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist nach dem Dargelegten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 84; vgl. auch Urk. 91 und Prot. II S. 6 ff.) und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 11'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
2.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 5 machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'197.45 geltend (Urk. 85/1-2; zzgl. Entschädigung für die Hauptverhandlung, Weg- und Wartezeiten, Studium des Urteils sowie der Nachbesprechung [Urk. 90 S. 13]; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandpositionen und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 und 18; inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 5 für seine Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5, sind zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5 im Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin C._____ AG (Dossier 3) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
[…],
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
[…],
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,
der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB,
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
[…],
[…],
[…],
[…],
des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 1,
der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 1.
4.-10. […]
11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ AG wird nicht eingetreten.
12. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. […]
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.
15. […]
16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
- Shirt (Asservat-Nr. A017'101'369), - Herrenhose (Asservat-Nr. A017'101'370).
17. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil wird nicht vernichtet.
18. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 26'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) vorab aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 5'100.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 231.60 Auslagen (Ärztliche Befunde)
Fr. 1'200.– Entscheidgebühr Obergericht III. StrK.; G. Nr. UB230035-O
Fr. 511.10 Entschäd. amtl. Verteid. RA lic. iur. Y2._____
Fr. 7'500.– Entschäd. URB des Privatklägers A._____
Fr. 26'500.– Entschäd. amtl. Verteid. RA Dr. iur. Y1._____
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
21.-23. […]
24. [Mitteilungen]
25. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerinnen 1-3 mit separatem Auszug.
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 6),
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2),
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie
der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 6).
2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen
des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6) sowie
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 6).
3. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 ausgefällten Freiheitsentzugs von
70 Tagen wird nicht widerrufen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 ausgefällten Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 44 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 4 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
6. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (F._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (A._____) Schadenersatz von Fr. 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des (weiteren) Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlich-en Vertretung des Privatklägers 5 (A._____), werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.– Zeugenentschädigung (G._____) Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MwSt.) Fr. 7'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 5 (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MwSt.).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5 (A._____), werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 5 im Berufungsverfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung des Privatklägers 5 (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 5 (versandt) den Privatkläger 4 (F._____; versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 4 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung des Privatklägers 5 (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 5
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, in die Akten … (hinsichtlich Dispositivziffer 3) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, in die Akten … (hinsichtlich Dispositivziffer 4).
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. Februar 2025
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann