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Entscheid

SB230626

Mehrfache versuchte Drohung etc.

11. Juni 2025Deutsch113 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230626-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230626-O/U/nk-ad

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz

Urteil vom 11. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ab 29. Oktober 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter

2. C._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,

2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____,

betreffend mehrfache versuchte Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2023 (GG230102)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2023 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie im Sinne von Art. 19bis BetmG,

 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,

 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB,

 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.

2. Vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Kontaktieren der Tochter am 22. Februar 2022, indirekte Kontaktaufnahmen über Frau D._____ Mitte März 2022) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten Vorverfahren Fr. 4'042.70 unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 Fr. 6'335.80 unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 Fr. 12'618.05 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1 f.)

1. Die Erkenntnis-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 3, 4 und 5 (Bestrafung), 10 und 11 (Auferlegung der Untersuchungs- und Gerichtskosten bzw. Nachforderungsvorbehalt betreffend Kosten der amtlichen Verteidigung und Rechtsvertretung der Privatkläger zulasten des Beschuldigten) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2023 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei bezüglich der Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohungen, der Tätlichkeiten und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Bezüglich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sei – gestützt auf Art. 52 StGB – von einer Bestrafung abzusehen, weil Schuld und Tatfolgen geringfügig waren.

4. Betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

5. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen.

6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) seien entsprechend des Ausgangs des Verfahrens zu verlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Der Beschuldigte verzichtet auf Entschädigung und Genugtuung.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 65)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin 2: (Urk. 66 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2023 gänzlich zu bestätigen.

Die Berufung des Beschuldigten sei dementsprechend abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten.

____________________________________

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 28. September 2023 (Urk. 48) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 50). Das begründete Urteil (Urk. 54 = 59) wurde den Parteien am 15., 18. und 20. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 58/1-4). Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 65). Die Privatklägerin 2 erhob mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Anschlussberufung (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger 1 und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Anschlussberufung der Privatklägerin 2 zugestellt (Urk. 69). Am 10. April 2024 wurden die Parteien auf den 13. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). Aufgrund eines schweren Unfalls des bisherigen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, erfolgte mit Wirkung ab 29. Oktober 2024 und mit Einverständnis des Beschuldigten ein Wechsel in der Person des amtlichen Verteidigers. Als neuer amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ eingesetzt (Urk. 72, 73 und 75). Die Privatklägerin 2 liess mit Eingabe ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2024 ihre Anschlussberufung zurückziehen (Urk. 74).

1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 28. September 2023 (Urk. 48) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 50). Das begründete Urteil (Urk. 54 = 59) wurde den Parteien am 15., 18. und 20. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 58/1-4). Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 65). Die Privatklägerin 2 erhob mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Anschlussberufung (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger 1 und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Anschlussberufung der Privatklägerin 2 zugestellt (Urk. 69). Am 10. April 2024 wurden die Parteien auf den 13. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). Aufgrund eines schweren Unfalls des bisherigen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, erfolgte mit Wirkung ab 29. Oktober 2024 und mit Einverständnis des Beschuldigten ein Wechsel in der Person des amtlichen Verteidigers. Als neuer amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ eingesetzt (Urk. 72, 73 und 75). Die Privatklägerin 2 liess mit Eingabe ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2024 ihre Anschlussberufung zurückziehen (Urk. 74).

1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (Prot. II S. 6). Im Anschluss an die Einvernahme des Beschuldigten und den Parteivortrag der Verteidigung erfolgte die Beratung (Prot. II S. 41). Anlässlich der Beratung wurde beschlossen, von Amtes wegen den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 als Auskunftspersonen einzuvernehmen und hierzu zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen. Zudem wurde beschlossen, die Akten der Stadtpolizei Zürich, Geschäfts-Nr. 82167360 (Urk. 83), und des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Geschäfts-Nr. GS220030-L (Urk. 84), betreffend Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG) beizuziehen (Urk. 81; Prot. II S. 42). Am 3. Dezember 2024 wurden die Parteien auf den 11. Juni 2025 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 85).

1.3. Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, der Privatkläger 1 in Begleitung seiner unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, zu seiner Einvernahme als Auskunftsperson und die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, zu ihrer Einvernahme als Auskunftsperson (Prot. II S. 43). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 95 ff.). Das Versehen, dass bei der Abfassung des Urteilsdispositivs der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren im Widerspruch zur Urteilsberatung Fr. 2'584.25 anstatt wie geltend gemacht Fr. 2'548.25 zugesprochen wurden, wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 korrigiert und im Dispositiv berichtigt (Urk. 104).

2. Umfang der Berufung

2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2).

2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 9, 10 und 11 an (Urk. 61 S. 1). Die Privatklägerin 2 liess zwar Anschlussberufung erklären, focht das vorinstanzliche Urteil jedoch nicht an, sondern beantragte vielmehr dessen Bestätigung (Urk. 66 S. 2).

2.3. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin 2 (Urk. 74) ist Vormerk zu nehmen.

2.4. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 6-8 (Zivilforderungen). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2023 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Formelles

Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, wenn es diesen beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren, namentlich die bereits durchgeführten Beweisabnahmen, an und baut darauf auf (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

4. Beweisabnahmen im Rahmen der Berufungsverhandlung

4.1. Ist (anlässlich der Urteilsberatung) der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes we-

gen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

4.2. Wie im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts zu zeigen ist, basieren die Vorwürfe der Anklage hauptsächlich auf den Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2, wobei zwischen den Parteien eine enge persönliche Nähe besteht. Anlässlich der Beratung zeigte sich für das Gericht bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 sowie aufgrund der Ausführungen der Verteidigung in ihrem Parteivortrag die Notwendigkeit, den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 ergänzend einzuvernehmen, insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Strafanzeige und der Beziehungen der Parteien untereinander. Gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 349 StPO wurden daher von Amtes wegen deren Einvernahmen als Auskunftspersonen im Rahmen des Berufungsverfahrens angeordnet und zudem die Akten der Stadtpolizei Zürich, Geschäfts-Nr. 82167360, und des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Geschäfts-Nr. GS220030-L, betreffend Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG) beigezogen.

5. Verwertbarkeit der polizeilichen Ersteinvernahme vom 22. Februar 2022

5.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 bezüglich der polizeilichen Ersteinvernahme vom 22. Februar 2022 aus, als er von der Polizei in der PUK, der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, abgeholt und auf dem Detektivposten einvernommen worden sei, sei es ihm kurz nach der Trennung schlecht gegangen. Er sei "völlig durch den Wind" bzw. "zerstört" gewesen. Nachdem ihm die Kinder weggenommen worden seien, sei er von der Polizei in der PUK abgeholt und wie ein Verbrecher behandelt worden. Auf dem Posten habe er dann die Vorwürfe gehört, worauf er "aus allen Wolken" gefallen sei, nachdem ihm die Trennung den Boden unter den Füssen weggezogen habe. Weshalb er nicht in der PUK befragt worden sei, wisse er nicht. Er sei einfach mit der Polizei mitgegangen. Die Pfleger hätten ihm gesagt, er werde für eine Befragung von der Polizei abgeholt. Die Polizisten hätten ihn ins Auto "verfrachtet". Er sei auf den Detektivposten und danach wieder zurückgebracht worden. Obschon er "völlig aufgelöst" gewesen sei, habe er Aussagen zur Sache gemacht. Wenn ihn die Polizei abhole und ihm sage, er solle Antworten geben, dann hätte er nie gesagt, das mache er sicher nicht. Wie im Rapport festgehalten, habe er während der Einvernahme geweint, das Sprechen sei ihm schwer gefallen und er sei "fassungslos" gewesen (Prot. II S. 16 f.).

5.2. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden und sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_938/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2; 6B_ 828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob Prozessfähigkeit bzw. Verhandlungsfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (Urteile des Bundesgerichts 6B_938/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2; 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2).

5.3. Im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2022 wird bezüglich der Einvernahme des Beschuldigten gleichentags festgehalten, der Beschuldigte sei mit seinem Einverständnis durch den Streifenwagen E._____ 1 in den Detektivposten F._____ gebracht und nach der Einvernahme wieder in die PUK zurückgebracht worden. Zu Beginn der Einvernahme habe der Beschuldigte oft geweint und das Sprechen sei ihm schwer gefallen. Mit der Zeit habe er sich gefasst. Der Beschuldigte habe sich kooperativ und anständig verhalten (Urk. 1 S. 6). Die polizeiliche Einschätzung, wonach der Beschuldigte angesichts der für ihn offenbar erschreckenden Vorwürfe in einem psychischen Ausnahmezustand war, so dass er oft geweint habe und ihm das Sprechen schwer gefallen sei, bezieht sich mithin lediglich auf den Beginn der Einvernahme, während es ihm im Verlauf der Einvernahme offenbar gelang, sich zu fassen. Aus dem Protokoll der Einvernahme ist ersichtlich, dass der Beschuldigte zu deren Beginn korrekterweise von der einvernehmenden Polizeibeamtin auf seine Rechte, insbesondere die Aussagen zu verweigern und/oder eine Verteidigung zu beantragen, hingewiesen wurde. Dennoch entschied sich der Beschuldigte, die Fragen zu beantworten und Aussagen zur Sache zu machen. In der Folge wurde im Einvernahmeprotokoll nach Frage/Antwort 4 und Frage/Antwort 6 je die Protokollnotiz festgehalten, wonach der Beschuldigte weinte, was danach in der weiteren Folge der Einvernahme aber nicht mehr der Fall war (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Dies deckt sich mit den Feststellungen im Rapport. Demnach befand sich der Beschuldigte zwar nach Feststellung der einvernehmenden Polizeibeamtin jedenfalls zu Beginn der Einvernahme in einem Ausnahmezustand, er war aber offensichtlich jederzeit in der Lage, die an ihn gestellten Fragen zu verstehen und darauf Antworten zu geben, ohne dass sich für die Polizeibeamtin irgendwelche Hinweise auf eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten ergeben hätten. Anzumerken ist weiter, dass sich offenbar auch für die den Beschuldigten in der PUK betreuenden, im Umgang mit psychisch angeschlagenen Personen zweifelsohne geschulten Personen keine Anhaltspunkte ergaben, wonach der Beschuldigte einer Einvernahme durch die Polizei nicht hätte in genügendem Masse folgen können, ansonsten davon auszugehen ist, dass diesfalls gegen das Abholen des Beschuldigten zur Einvernahme durch die Polizei opponiert worden wäre.

5.4. Mithin ist zusammenfassend festzustellen, dass weder seitens der Polizei noch seitens der Pflegekräfte der PUK ein Anhaltspunkt bestand, wonach der Beschuldigte am 22. Februar 2022 nicht im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO verhandlungsfähig gewesen wäre. Zu Recht wurde denn auch im gesamten Verfahren weder vom aktuellen noch vom früheren Verteidiger der Einwand erhoben, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Februar 2022 sei zufolge fehlender Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten oder aus anderen Gründen unverwertbar. Die besagte Einvernahme ist somit vollumfänglich verwertbar.

II. Sachverhalt

1. Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2

1.1. Ausgangslage

1.1.1. Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass es bei der Ankunft der Privatklägerin 2 am Bahnhof G._____ am 17. Februar 2022 wegen deren neuen Frisur zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekommen sei, wobei dieser jene beschimpft habe und in der Folge weggegangen sei. Etwa eine Minute später sei er zur Privatklägerin 2 zurückgekommen, wobei er von hinten an sie herangetreten sei und mit zwei rückwärts über die Schulter getragenen Walkingstöcken zu einem Schlag gegen ihren Kopf ausgeholt habe, was der Privatkläger 1 gesehen und die Walkingstöcke sowie den Beschuldigten am Oberarm festgehalten habe und dadurch den Schlag habe verhindern können (Urk. 20 S. 2 f.).

1.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte bestreitet, beabsichtigt zu haben, die Privatklägerin 2 mit den Walkingstöcken zu schlagen (Urk. 3/1 F/A 5-7; Urk. 3/3 F/A 11; Prot. I S. 11; Urk. 47; Prot. II S. 19 ff.). Seitens der Verteidigung wird dementsprechend ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf beantragt (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

1.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt (Urk. 59 S. 15).

1.2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 6 ff.). Ergänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).

1.3. Beschuldigter

1.3.1. Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der Untersuchung, beabsichtigt zu haben, die Privatklägerin 2 mit den Walkingstöcken zu schlagen. Er habe die Stöcke lediglich von der linken in die rechte Hand nach oben genommen, aber nie jemanden schlagen wollen (Urk. 3/1 F/A 5-7; Urk. 3/3 F/A 11). Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 11). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Bestreiten fest, verweigerte aber die Aussage zur Sache (Prot. I S. 11) und reichte stattdessen einen als Schlusswort zu den Akten genommenen eigenen Parteivortrag ins Recht, worin er sein Bestreiten sämtlicher Anklagepunkte bekräftigte (Urk. 47). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 machte der Beschuldigte dann wieder detaillierte Aussagen zur Sache, wobei er anhand der mitgebrachten Stöcke zeigte, wie er diese gehalten habe (Prot. II S. 19 ff.).

1.3.2. Soweit der Beschuldigte Ausführungen zum Entstehen des Konflikts mit der Privatklägerin 2 und insbesondere der verbalen Auseinandersetzung mit ihr machte, erscheinen seine Aussagen stimmig und nachvollziehbar. Zudem stimmen sie grundsätzlich mit denjenigen der Privatkläger überein. Insoweit kann zur Erstellung des Anklagesachverhalts durchaus auf die Aussagen des Beschuldigten mitabgestellt werden.

1.3.3. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung zum Kern dieses Anklagevorwurfs, wonach er die Walkingstöcke von der rechten in die linke Hand nach oben genommen habe, wobei er nicht bestritt, die Stöcke über den (eigenen) Kopf gehalten zu haben, ist zu bemerken, dass diese schon für sich selbst betrachtet wenig plausibel und lebensnah erscheinen. Zwar ist ein Griffwechsel an sich noch nicht ungewöhnlich. Weshalb er die Stöcke dabei aber insbesondere im Rahmen der eskalierenden Konfliktsituation hätte über den Kopf nehmen sollen, vermochte er nicht schlüssig zu erklären. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Privatkläger erhellt sich, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelte, um deren Wahrnehmungen anders als mittels eines versuchten Schlages erklären zu können, indem er insbesondere die Aussagen des Privatklägers 1 als Fehlinterpretation bezeichnete. Hiermit korreliert auch seine verallgemeinernde Bemerkung, gegenüber seiner Familie nie gewalttätig geworden zu sein. Mit seinen Aussagen und seiner Demonstration im Rahmen des Berufungsverfahrens setzte sich der Beschuldigte dann gänzlich in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. So zeigte er, wie er die Walkingstöcke damals auf Brusthöhe von der linken in die rechte Hand genommen habe. Dass er die Stöcke über den Kopf genommen habe, bestritt er in Abweichung zu den früheren Aussagen (Prot. II S. 19 ff.). Die Haltung auf Brusthöhe wäre an sich zwar eine erklärbare Haltung der Stöcke für einen Griffwechsel. Die ursprüngliche Frage, wieso beide Privatkläger übereinstimmend zur Schilderung gelangten, er habe die Walkingstöcke über den Kopf gehoben, vermochte er damit selbstredend umso weniger zu erklären bzw. er setzte sich zu seiner früheren Schutzbehauptung in einen unauflösbaren Widerspruch, was ein eklatantes Lügensignal darstellt. Es zeigt sich darin – wie auch anlässlich der Würdigung der weiteren Anklagevorwürfe zu zeigen ist – ein Aussageverhalten, indem der Beschuldigte seine Aussagen immer gerade den jeweiligen Vorhalten anpasste, um diese erklären zu können, wobei er jegliche Konsistenz in den Aussagen vermissen liess.

1.3.4. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kern der Anklage im vorliegenden Anklagepunkt sind somit unglaubhaft.

1.4. Privatkläger 1

1.4.1. Hinsichtlich seiner Interessenlage ist zu bemerken, dass der Privatkläger 1 vor Vorinstanz gegen den Beschuldigten noch ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren dem Grundsatz nach stellen liess (Urk. 32), dieses aber nicht bezifferte. Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist beim Privatkläger 1 als Sohn des Beschuldigten denn auch nicht ersichtlich. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Privatkläger 1 habe sich bedingungslos auf die Seite der Privatklägerin 2 gestellt, was den Akten zu entnehmen sei (Urk. 61 S. 2), so ist dem zu entgegnen, dass dies nur dann zuträfe, wenn man mit der Verteidigung von der Position des Beschuldigten ausginge. Einen nachvollziehbaren Grund für Falschbelastungen des Privatklägers 1 vermag denn auch die Verteidigung nicht darzutun (vgl. Urk. 78 S. 4 f.). Obschon es sich beim seitens der Verteidigung eingereichten Kurzportrait eines 18-jährigen Mannes namens "H._____" im "I._____" (Urk. 79/8) um den Privatkläger 1 handelt (vgl. Prot. II S. 52 f.) und dieser darin ausführte, seine Eltern hinsichtlich des Konsums von Substanzen wie Ecstasy angelogen zu haben, so kann daraus im Übrigen nicht, wie dies seitens der Verteidigung gemacht wird (Prot. II S. 40), der Schluss gezogen werden, vielleicht habe er das auch in den Einvernahmen so gemacht. Bei den Einvernahmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ging es um Vorwürfe dem Beschuldigten gegenüber. Dabei räumte der Privatkläger 1 – insbesondere hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln, worauf bei der Würdigung jener Anklagevorwürfe einzugehen sein wird – auch eigenes rechtswidriges Verhalten ein. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 damals bezüglich seines eigenen Betäubungsmittelkonsums gegebenenfalls seine Eltern belog, kann somit kein Rückschluss auf allfällige Falschbelastungen im vorliegenden Verfahren gezogen werden. Der Privatkläger 1 vermochte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2025 das Zustandekommen der Strafanzeige nachvollziehbar zu erklären und seine Beziehung zum Beschuldigten zu beschreiben (vgl. Prot. II S. 49 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten mit der Strafanzeige und seinen Aussagen gezielt schaden wollte oder von der Privatklägerin 2 instrumentalisiert worden wäre. So schilderte der Privatkläger 1 glaubhaft, er und die Privatklägerin 2 hätten mit dem Beschuldigten viel durchgemacht, es sei jedoch immer schlimmer geworden und habe schliesslich ein Ausmass angenommen, dass sie ihm nicht mehr hätten helfen können. Sie hätten sich zuhause nicht mehr sicher gefühlt, daher hätten sie gegen den Beschuldigten Anzeige erstattet. Dies sei auch seine Entscheidung gewesen, da es ihn genauso betroffen habe wie die Privatklägerin 2. Er habe mit der Strafanzeige Gerechtigkeit erreichen wollen, damit der Beschuldigte für seine Handlungen gerade stehen müsse (vgl. Prot. II S. 55 f.).

1.4.2. Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Privatklägers 1 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver-

wiesen werden (Urk. 59 S. 12 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte der Privatkläger 1 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, es sei im Wartehäuschen am Bahnhof G._____ zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gekommen. Er habe nur noch gesehen, dass sich die Privatklägerin 2 abgedreht habe. Der Beschuldigte habe die Stöcke hinter den Kopf gehoben und er – der Privatkläger 1 – habe die Stöcke aus Reflex gepackt, weil er das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin 2 die Stöcke über den Kopf zu schlagen. Dabei demonstrierte der Privatkläger 1 anhand einer PET-Flasche, wie der Beschuldigte die Walkingstöcke gehalten und wie er diese etwa in deren Mitte gepackt hatte, um zu verhindern, dass der Beschuldigte zuschlagen konnte (Prot. II S. 59 f., 65 ff.). Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zuvor jemals geschlagen oder sonst wie angefasst hätte. Er habe einfach aus Instinkt nach den Stöcken gegriffen, da der Beschuldigte so in Rage und wie in einem Film gewesen sei, als er mit den Stöcken ausgeholt habe. Für ihn habe es so ausgesehen, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit den Stöcken schlagen würde, dies sei aber nicht geschehen, da er die Stöcke gepackt habe (Prot. II S. 62, 67).

1.4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. So vermochte er zunächst zur Entstehung des Konflikts – des erfolgten Haareschneidens seitens der Privatklägerin 2 sowie der schlechten Laune des Beschuldigten, wodurch er jeweils schnell "explodiere" – anschauliche Aussagen zu machen, wobei er die äusseren Wahrnehmungen mit seinen inneren Schlüssen dazu erklärte. Auch zum Kern der Anklage im vorliegenden Punkt vermochte er nachvollziehbar darzulegen, wie der Beschuldigte aufgebracht gewesen sei und mit seinen Walkingstöcken ausgeholt habe, als die Privatklägerin 2 das Wartehäuschen am Bahnhof G._____ habe verlassen wollen, wobei er ausführte, aus einem Instinkt heraus und der Angst, die Privatklägerin 2 müsste ins Spital gehen, gehandelt zu haben und dass er den Beschuldigten von dessen Vorhaben habe abhalten wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2025 stellte der Privatkläger 1 seine Schilderungen betreffend das Hantieren des Beschuldigten mit den Walkingstöcken und sein Eingreifen überdies mittels einer PET-Flasche bildlich dar, was seine Authentizität unterstreicht. Lügensignale wie z.B. Übertreibungen der Belastungen sind in seinen Aussagen demgegenüber keine vorhanden. Seine überzeugenden Aussagen korrespondieren zudem mit denjenigen der Privatklägerin 2, wobei sich darin keine Hinweise auf erfolgte Absprachen finden lassen.

1.4.4. Zum Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei es aufgrund seiner am 10. Februar 2022 erfolgten Rückenoperation und den daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen gar nicht möglich gewesen, mit den Walkingstöcken schwungvoll auszuholen und auch noch eine Schlagbewegung auszuführen (Urk. 49 S. 3; Urk. 78 S. 6), ist zu bemerken, dass sich solches nicht aus dem Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli vom 9. Februar 2022 ergibt (Urk. 44). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte lediglich Walkingstöcke mit sich führte und nicht etwa an Krücken ging, zeigt, dass er jedenfalls relativ gut und sicher zu Fuss war. Dass er eine entsprechende Bewegung mit den Stöcken über dem Kopf machte – die er aber wie vorstehend dargelegt zunächst als vom Privatkläger 1 missverstanden bezeichnete –, räumte der Beschuldigte denn auch in der Untersuchung selbst ein und stritt dies erst im Berufungsverfahren ab. Selbst wenn das Verabreichen eines Schlags mit den Walkingstöcken gegen die Privatklägerin 2 für den Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner wenige Tage zuvor erfolgten Rückenoperation wohl kaum für die Genesung förderlich gewesen sein dürfte, spricht die Rückenoperation mithin keineswegs dagegen, dass er angesichts verspürter starker Wutgefühle dennoch zu einem derartigen Schlag ausholte. Vielmehr kann das Hochhalten der Stöcke über den Kopf bzw. die Schulter nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte eine Schlagbewegung gegen die Privatklägerin 2 ausführen wollte, ansonsten hätte sich der Privatkläger 1 nicht dazu veranlasst gesehen einzugreifen und die Stöcke festzuhalten.

1.4.5. Die Aussagen des Privatklägers 1 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

1.5. Privatklägerin 2

1.5.1. Bezüglich der Interessenlage der Privatklägerin 2 ist zu berücksichtigen, dass sie vor Vorinstanz noch ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 3'000.– geltend machte (Urk. 40 S. 3 ff.) und insofern ein eigenes Interesse am Prozessausgang hat bzw. hatte. Auch zeigt der Umstand, dass sie – obschon sie die Abweisung ihres Genugtuungsbegehrens durch die Vorinstanz nicht anficht – Anschlussberufung führen liess, dass bei ihr jedenfalls ein hohes Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten vorhanden ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 S. 2) kann aufgrund der erfolglosen Geltendmachung einer Zivilforderung aber nicht geschlossen werden, es gehe der Privatklägerin 2 darum, für sich selber einen finanziellen Vorteil aus dem Verfahren herauszuschlagen. Die Erhebung einer Genugtuungsforderung und das grosse Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten sind logisch erklärbar mit einer hohen Betroffenheit durch die seitens ihres Ehemannes und Vaters ihrer Kinder gegen sie und ihren Stiefsohn verübten Straftaten, sofern man – wie dies vorliegend zu prüfen ist – zum Ergebnis gelangte, diese hätten anklagegemäss stattgefunden. Dasselbe gilt für Eingaben ihrer Rechtsvertreterin, die aus Sicht der damit naturgemäss inhaltlich nicht einverstandenen Verteidigung als anschwärzend erscheinen mögen (vgl. Urk. 61 S. 3). Aus dem Interesse der Privatklägerin 2 am Prozessausgang – und einem aus Sicht der Verteidigung gegebenenfalls übergrossen Einsatz ihrer Rechtsvertreterin – kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, sie hätte den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch oder übermässig belastet sowie versucht, den Privatkläger 1 zu Falschbelastungen gegen den Beschuldigten zu bewegen.

1.5.2. Hinsichtlich der zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin 2 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 11 f.). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte die Privatklägerin 2 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, sie sei mit den Kindern im Wartehäuschen gewesen, als es zum Streit mit dem Beschuldigten gekommen sei. Sie habe die Kinder genommen und habe am Beschuldigten vorbei das Wartehäuschen verlassen, wobei sie zurückgeschaut habe, ob der Privatkläger 1 auch komme. In diesem Moment habe sie gesehen, wie der Beschuldigte mit beiden Walkingstöcken hinter ihr gestanden sei. Es sei ein Reflex gewesen. Sie habe nachgesehen, ob der Privatkläger 1 auch komme und gesehen, wie dieser dazwischengegangen sei. Wahrscheinlich habe er dies aus Reflex getan, da er hinten gestanden sei. Der Privatkläger 1 habe den Beschuldigten gepackt und die Stöcke zurückgehalten. Der Beschuldigte sei dann auf den Privatkläger 1 losgegangen. Die Privatklägerin 2 demonstrierte das Halten der Walkingstöcke durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, indem sie die Arme anwinkelte und beide Hände rechts neben dem Kopf nach hinten über die Schulter hielt (Prot. II S. 81 f.).

1.5.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. Sie schilderte sowohl das Erlebnis im Wartehäuschen am Bahnhof G._____ plausibel und nachvollziehbar, als auch den Kern der Anklage bezüglich des vorliegenden Tatvorwurfs, wie sie mit dem Rücken zum Beschuldigten gestanden sei und nur aus dem Augenwinkel habe erkennen können, wie jener die Walkingstöcke "aufgezogen" bzw. nach oben gehalten habe. So schaute sie in der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2025 anlässlich ihrer Schilderung der Situation beim Verlassen des Wartehäuschens intuitiv über die Schulter nach rechts, als sie ausführte, wie sie zurückgeschaut habe, um zu schauen, ob der Privatkläger 1 auch mitkomme, und dabei gesehen habe, wie der Beschuldigte mit beiden Walkingstöcken hinter ihr gestanden sei (Prot. II S. 81), was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. Übertreibungen der Belastungen oder andere Lügensignale sind in ihren Aussagen demgegenüber keine vorhanden. Ihre Aussagen korrespondieren zudem mit denjenigen des Privatklägers 1, wobei sich darin keine Hinweise auf erfolgte Absprachen finden lassen.

1.5.4. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

1.6. Fazit äusserer Sachverhalt

Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der beiden Privatkläger ist der äussere Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs des versuchten Schlages mit den Walkingstöcken gegen die Privatklägerin 2 erstellt.

1.7. Fazit innerer Sachverhalt

Seitens der Verteidigung wird bestritten, dass der Beschuldigte mit den Walkingstöcken überhaupt habe zuschlagen wollen und zudem seien diese aufgrund deren leichten Gewichts als "reichlich harmlos" einzustufen. Da der Beschuldigte zudem frisch operiert gewesen sei, hätte er es tunlichst unterlassen, in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt zu werden (Urk. 61 S. 2; Urk 42 S. 3 f.; Urk. 78 S. 6 f.). Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass die Bewegung des Beschuldigten gemäss glaubhafter und überzeugender Aussagen des Privatklägers 1 nicht anders denn als Schlagbewegung in Richtung des Kopfs der Privatklägerin 2 interpretiert werden konnte, ansonsten der Privatkläger 1 nicht eingegriffen hätte. Der Umstand, dass die Walkingstöcke wohl leicht waren, spricht dafür, dass der Beschuldigte diese trotz wenige Tage zuvor erfolgter Rückenoperation problemlos als Schlaginstrument einzusetzen vermochte, wobei er davon ausgehen konnte, dass Verletzungen der Privatklägerin 2 im Falle eines Schlags gegen deren Kopf – im Gegensatz etwa zum von der Verteidigung genannten Baseballschläger – kaum schwer bzw. lebensgefährlich ausfallen würden, was ihm seitens der Anklagebehörde zu Recht auch nicht vorgeworfen wird. Dass ein Schlag mit zwei Walkingstöcken z.B. gegen den Hinterkopf einer Person selbst mit eher geringer Kraft geeignet war, diese zu treffen und zumindest leichtere Verletzungen wie z.B. Rissquetschwunden, eine gewisse Zeit anhaltende Druckdolenz und/oder sonstige Kopfschmerzen der Privatklägerin 2 zu bewirken, liegt auf der Hand. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe aufgrund seiner wenige Tage zuvor erfolgten Rückenoperation sicher nicht in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt werden wollen, so ist dem entgegenzuhalten, dass er sich angesichts seiner verspürten Wut wohl kaum Gedanken dazu gemacht haben dürfte, sondern er schlicht ohne weiter nachzudenken spontan seine Ehefrau mit den Stöcken schlagen wollte. Die Argumentation der Verteidigung geht damit ins Leere. In Würdigung aller Umstände drängt sich mithin der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte angesichts seiner verspürten Wut bei seiner Ausholbewegung mit den Walkingstöcken über seinen Kopf die Absicht hegte, die Privatklägerin 2 damit von hinten auf den Kopf zu schlagen ohne dabei die Folgen zu bedenken bzw. waren ihm die Folgen seines Handelns in dieser emotionalen Situation gleichgültig, wobei er jedoch in Kauf nahm, dass ein solcher Schlag zu Verletzungen der Privatklägerin 2 führen könnte. Der diesbezügliche innere Sachverhalt ist somit erstellt.

2. Drohung/Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 in G._____

2.1. Ausgangslage

2.1.1. Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 17. Februar 2022, nachdem der Privatkläger 1 seinen versuchten Schlag mit den Walkingstöcken gegen die Privatklägerin 2 habe verhindern können, den Privatkläger 1 frontal an beiden Oberarmen gepackt, ihn geschüttelt und ihm gesagt zu haben, dass er ihn "kaputtmachen" werde und dass er – der Privatkläger 1 – ihn nie mehr anfassen solle (Urk. 20 S. 3).

2.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte bestreitet, den Privatkläger 1 am 17. Februar 2022 am Bahnhof G._____ gepackt, geschüttelt und ihm gedroht zu haben (Urk. 3/3 F/A 28; Prot. I S. 11; Urk. 47; Prot. II S. 23 f.). Seitens der Verteidigung wird dementsprechend ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf beantragt (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

2.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt (Urk. 59 S. 19).

2.2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 59 S. 6 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.2.).

2.3. Beschuldigter

2.3.1. Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der Untersuchung, den Privatkläger 1 am 17. Februar 2022 am Bahnhof G._____ gepackt, geschüttelt und ihm gedroht zu haben. Er habe ihn nur am Arm gepackt und gesagt, dass er – der Privatkläger 1 – ihn nie mehr so anfassen solle (Urk. 3/3 F/A 28). Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 17). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Bestreiten fest, verweigerte aber die Aussagen zur Sache (Prot. I S. 11) und reichte stattdessen einen als Schlusswort zu den Akten genommenen eigenen Parteivortrag ins Recht, worin er sein Bestreiten sämtlicher Anklagepunkte bekräftigte (Urk. 47). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 machte der Beschuldigte dann wieder Aussagen zur Sache, wobei er zum Vorwurf der Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 bestritt, gesagt zu haben, er wolle den Privatkläger 1 kaputtmachen. Er habe den Privatkläger 1 als Reaktion darauf, dass dieser ihn an den Oberarmen gepackt habe, lediglich sinngemäss gefragt, ob er spinne und was er mache. Danach habe er dem Privatkläger 1 gegenüber in Abrede gestellt, dass er die Privatklägerin 2 habe schlagen wollen (Prot. II S. 23. f.). Auf Vorhalt, dass er in der Untersuchung noch eingeräumt habe, vielleicht sei es – gemeint die Drohung – doch "rausgerutscht", räumte er ein, das könne gut sein. Plus/minus erinnere er sich noch daran, was er bei der Polizei ausgesagt habe, aber daran, dass er ein eventuelles "Rausrutschen" eingeräumt habe, könne er sich nicht mehr erinnern (Prot. II S. 26 f.).

2.3.2. Soweit der Beschuldigte in seinen Aussagen mit denjenigen des Privatklägers 1 übereinstimmt, wonach er ihn am Arm gepackt und ihm gesagt habe, er solle

ihn nie mehr so anfassen, erscheinen seine Aussagen als durchaus plausibel und nachvollziehbar, wobei er sich damit auch selbst belastete. Insoweit kann zur Erstellung des Anklagesachverhalts durchaus auf die Aussagen des Beschuldigten mitabgestellt werden.

2.3.3. Das Bestreiten in der Untersuchung, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, er werde ihn kaputtmachen mit der Begründung, schliesslich sei dieser ja sein Sohn und er würde seinen Kindern niemals etwas antun, erfolgte demgegenüber nur halbherzig, zumal er kurz darauf einräumte, vielleicht sei es ihm "rausgerutscht", weil die Emotionen hochgegangen seien. Hierzu ist zu bemerken, dass letztlich offengelassen werden kann, ob sich der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz angenommen (Urk. 59 S. 19) – effektiv nicht mehr daran erinnerte, sich entsprechend gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert zu haben, oder ob er es zunächst bewusst bestritt. Sein zunächst erfolgtes klares Bestreiten kann jedenfalls nicht als glaubhaft qualifiziert werden, insbesondere nachdem er es selbst relativierte. Dass er sich anlässlich der zweieinhalb Jahre später erfolgten Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, sein Bestreiten gegenüber der Polizei deutlich relativiert zu haben, ist als solches nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die Relativierung des Bestreitens der Drohung damals so äusserte. Dementsprechend ist festzustellen, dass selbst der Beschuldigte nicht mit gänzlicher Sicherheit auszuschliessen vermochte, als Reaktion auf den Griff des Privatklägers 1 an seine Oberarme diesem gegenüber sinngemäss drohend gesagt zu haben, er werde ihn kaputtmachen und er solle ihn nie mehr anfassen. Das anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte kategorische Bestreiten solcher Äusserungen dem Privatkläger 1 gegenüber erweist sich damit gegenüber seinen früheren Aussagen als widersprüchlich, womit es dem Bestreiten an Glaubhaftigkeit gebricht.

2.4. Privatkläger 1

2.4.1. Hinsichtlich der Interessenlage des Privatklägers 1 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.4.1.). Ein eigentlicher Grund, den Be-

schuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist beim Privatkläger 1 nicht ersichtlich.

2.4.2. Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Privatklägers 1 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 17 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte der Privatkläger 1 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, als er im Wartehäuschen am Bahnhof G._____ die Stöcke des Beschuldigten festgehalten habe, habe sich dieser umgedreht, ihn gepackt und gesagt: "Lang mich nie meh so a, ich mach dich kaputt." Wort für Wort wisse er den Rest nicht mehr wirklich. Es sei möglich, dass der Beschuldigte – wie die Privatklägerin 2 gegenüber der Polizei aussagte – nur gesagt habe, dass er ihn nicht "anlagen" solle, sonst "passiere etwas". Unter "sonst passiere etwas" verstehe er, dass der Beschuldigte ihm weh mache. Das habe sich aus der Situation ergeben. Wenn der Beschuldigte bei der Privatklägerin 2 aushole, ihn packe, festhalte und anfange zu schreien, dann heisse das für ihn, dass er angegriffen werde (Prot. II S. 60 f.).

2.4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. So gab er konsequent an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn "kaputtmachen werde". Der Privatkläger 1 entlastete den Beschuldigten auch gleichzeitig, indem er anfügte, er selbst habe diese Drohung nicht wirklich ernst genommen, zumal er gemerkt habe, dass es sich nur um Gerede des Beschuldigten gehandelt habe und dieser "in seinem Film" gewesen sei. Dies zeigt, dass es dem Privatkläger 1 keineswegs darum ging, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten. Schliesslich ist zu bemerken, dass sich seine Aussagen im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagepunkt decken und auch – wie dargelegt – selbst der Beschuldigte in der Untersuchung zumindest nicht ausschloss, sich entsprechend gegenüber seinem Sohn geäussert zu haben.

2.4.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

2.5. Privatklägerin 2

2.5.1. Bezüglich der Interessenlage der Privatklägerin 2 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.5.1.). Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist bei der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich.

2.5.2. Hinsichtlich der zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin 2 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 18). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte die Privatklägerin 2 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, als der Privatkläger 1 den Beschuldigten gepackt und die Stöcke zurückgehalten habe, sei der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losgegangen und habe gesagt: "Lass mich los! Ich mache dich kaputt. Du wirst schon sehen, was du davon hast." Ausserdem habe er den Privatkläger 1 geschüttelt (Prot. II S. 81). Es könne auch sein, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gesagt habe, dieser solle ihn nicht anfassen, sonst passiere etwas. Vielleicht habe der Beschuldigte sogar gesagt: "Ich bringe dich um!" Das habe er auch ein paar Mal in der Wut gesagt. Das Ganze sei drei Jahre her und sie wisse es wirklich nicht mehr. Aber etwas davon habe der Beschuldigte sicher gesagt. Auf alle Fälle habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 bedroht und beschimpft. Daran, wie der Privatkläger 1 reagiert habe, könne sie sich nicht mehr erinnern (Prot. II S. 82 f.).

2.5.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. Bezüglich des genauen Wortlauts wich die Privatklägerin 2 in ihrer späteren Aussage leicht von ihrer früheren Aussage ab. So führte sie bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe zum Privatkläger 1 gesagt: "Lang mich nicht an, sonst passiert etwas". Bei der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie dann aus, der Beschuldigte habe gesagt, er werde den Privatkläger 1 "kaputtmachen". Die späteren Aussagen erfolgten mithin konkreter bzw. sie stellen eine Anpassung ihrer Aussagen an diejenigen des Privatklägers 1 dar, wie jener sie bereits seit Beginn der Untersuchung schilderte. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Aussagen rund sieben Monate bzw. über drei Jahre lagen und die beiden Privatkläger sich zweifellos über die fraglichen Ereignisse unterhielten, vermag ein solches leichtes Anpassen der Aussagen allerdings nicht zu überraschen. Ein bewusstes Übersteigern der Belastungen kann darin allerdings nicht gesehen werden, schilderte die Privatklägerin 2 doch bereits in der ersten Einvernahme eine erfolgte Drohung des Beschuldigten gegen den Privatkläger 1. Ein unauflösbarer Widerspruch, der als Lügensignal zu qualifizieren wäre, oder gar Hinweise auf erfolgte Absprachen sind darin somit nicht zu sehen.

2.5.4. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

2.6. Fazit äusserer Sachverhalt

Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der beiden Privatkläger ist der äussere Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs der Drohung/Tätlich-keiten zulasten des Privatklägers 1 in G._____ erstellt, wobei hinsichtlich des genauen Wortlauts von den stetigen Aussagen des Privatklägers 1 auszugehen ist.

2.7. Fazit innerer Sachverhalt

Der Beschuldigte wusste zweifelsohne, dass seine Äusserung grundsätzlich geeignet war zu bewirken, dass sich der Privatkläger 1 ängstigen und seines Sicherheitsgefühls verlustig gehen könnte. Dass er den Privatkläger 1 als seinen Sohn grundsätzlich liebte und sich Behörden wie der KESB gegenüber offenbar für ihn eingesetzt hatte, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 42 S. 5) nichts daran zu ändern, dass er sich seinem Sohn gegenüber in aufflammender Wut spontan so äusserte. Anzumerken ist, dass entgegen der seitens der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserten Ansicht, nicht "einzig eine von Schmerzen getriggerte verbale Reaktion" (Urk. 78 S. 7) des Beschuldigten vorlag, zumal der Beschuldigte selbst nie ausführte, sich unter dem Eindruck von Schmerzen gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert zu haben. In jener Situation, nachdem der Privatkläger 1 ihn am Schlag gegen die Privatklägerin 2 gehindert hatte, bedachte er – so drängt sich aufgrund der gesamten Umstände der zwingende Schluss auf – aufgrund aufflammender Wut die Folgen seines Verhaltens, mithin dass sich der Privatkläger 1 ängstigen und seines Sicherheitsgefühls verlustig gehen könnte, nicht, nahm dies jedoch angesichts seiner Wortwahl in Kauf. Ebenso handelte er eventualvorsätzlich, indem er den Privatkläger 1 wutentbrannt an den Schultern packte und schüttelte. Der diesbezügliche innere Sachverhalt ist somit erstellt.

3. Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 in der Familienwohnung

3.1. Ausgangslage

3.1.1. Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 21. Februar 2022 seinen Sohn, den Privatkläger 1, sehen wollen, obschon ihm die Privatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass der Privatkläger 1 ihn nicht sehen wolle. Er sei dann in dessen Zimmer zum Schrank gegangen, habe eine "Mischplatte" aus dem Schrank genommen und geschrien "er kifft". Als der Privatkläger 1, der mit Kopfhörern mit einem Computerspiel beschäftigt gewesen sei, realisiert habe, dass sich der Beschuldigte in seinem Zimmer befinde, habe er ihn aufgefordert, das Zimmer zu verlassen, dem der Beschuldigte nachgekommen sei. Als der Beschuldigte den Privatkläger 1 zum Abschied habe umarmen wollen, was dieser aufgrund des soeben Vorgefallenen nicht gewollt habe, habe er ihm gesagt, dass er sein Leben kaputt machen werde und ihn bei der KESB melde werde, sodass er nicht mehr hier wohnen könne (Urk. 20 S. 3 f.).

3.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte bestreitet, am 21. Februar 2022 an der J._____-strasse 1 in … Zürich gegenüber dem Privatkläger 1 eine Drohung ausgesprochen zu haben (Urk. 3/1 F/A 19; Prot. I S. 11; Urk. 47; Prot. II S. 30 ff.). Seitens der Verteidigung wird dementsprechend ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf beantragt (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

3.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt (Urk. 59 S. 24).

3.2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 59 S. 6 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.2.).

3.3. Beschuldigter

3.3.1. Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der Untersuchung, am 21. Februar 2022 in der Familienwohnung gegenüber dem Privatkläger 1 eine Drohung ausgesprochen zu haben (Urk. 3/1 F/A 19). Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 22). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Bestreiten fest, verweigerte aber die Aussagen zur Sache (Prot. I S. 11) und reichte stattdessen einen als Schlusswort zu den Akten genommenen eigenen Parteivortrag ins Recht, worin er sein Bestreiten sämtlicher Anklagepunkte bekräftigte (Urk. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 bekräftigte der Beschuldigte, er habe dem Privatkläger 1 nicht gesagt, dass er ihm das Leben kaputtmachen werde. Er habe ihm lediglich gesagt, er müsse das – gemeint der Umstand, dass der Privatkläger 1 weder beim Beschuldigten noch dessen Mutter, sondern bei der Privatklägerin 2 wohnen wollte – der KESB melden (Prot. II S. 30 ff.).

3.3.2. Soweit der Beschuldigte in seinen Aussagen mit denjenigen der Privatkläger übereinstimmt, wonach es am besagten Datum zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen sei, sind diese durchaus glaubhaft. So schilderte er nachvollziehbar, aufgebracht gewesen zu sein, da die Privatklägerin 2 seiner Ansicht nach ihm gegenüber in Bezug auf den Konsum von Marihuana eine Nulltoleranzregelung habe gelten lassen, diese jedoch beim Privatkläger 1 nicht ebenso durchgesetzt habe. Insbesondere zeigte sich der Beschuldigte geständig, geäussert zu haben, er werde den Vorfall bei der KESB melden. Insoweit sind seine Aussagen durchaus glaubhaft. Was das Bestreiten betrifft, zum Privatkläger 1 gesagt zu haben, er werde ihm das Leben kaputtmachen, so ist festzustellen, dass insofern hinsichtlich dieses simplen Bestreitens der betreffenden Äusserung zumindest keine Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten vorliegen, so dass diese nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren sind.

3.4. Privatkläger 1

3.4.1. Hinsichtlich der Interessenlage des Privatklägers 1 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.4.1.). Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist beim Privatkläger 1 nicht ersichtlich.

3.4.2. Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Privatklägers 1 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 22 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte der Privatkläger 1 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, er habe offiziell beim Beschuldigten gewohnt und dieser habe gesagt, dass er – der Privatkläger 1 – nicht dort bleiben bzw. nicht weiterhin bei der Privatklägerin 2 wohnen könne und von zuhause raus müsse und dass er dies der KESB melde. Für ihn sei das eine Drohung gewesen, da er nicht in seinem Zuhause bleiben dürfe bzw. aus diesem gerissen werde. Er habe auf keinen Fall ausziehen wollen. Vor dem Vorfall vom 22. Februar 2022 sei das auch nie ein Thema gewesen (Prot. II S. 62 f.).

3.4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. So gab er konsequent an, der Beschuldigte habe die fragliche Aussage beim Verlassen der Wohnung als Reaktion darauf gemacht, weil er ihm die Umarmung aufgrund des vorherigen Verhaltens des Beschuldigten verweigert habe. Der Privatkläger 1 entlastete den Beschuldigten auch in diesem Fall gleichzeitig, indem er anfügte, er habe die Drohung nicht wirklich ernst genommen, auch wenn es "eine Mischung aus Schock" gewesen sei. Der Beschuldigte würde viele Dinge sagen, die nicht so seien. Er sei jedoch trotzdem schockiert gewesen und etwas verunsichert, denn es habe sich um seinen Vater gehandelt. Er habe sich jedoch keine Sorgen gemacht, dass er in ein Heim gehen müsse. Es sei ihm peinlich, dass der Beschuldigte sich gegenüber seiner Familie so verhalte (Urk. 4/5 F/A 14). Der Privatkläger 1 vermochte mithin seine Gefühlslage angesichts der vom Beschuldigten gehörten Worte in sehr lebensnaher und nachvollziehbarer Weise zu schildern, was ein deutliches Wahrheitssignal in seinen Aussagen darstellt. Schliesslich ist zu bemerken, dass sich seine Aussagen im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin 2 und in weiten Teilen – mit Ausnahme der tatrelevanten Äusserung – auch mit den Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt decken. Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 die vom Privatkläger 1 wahrgenommene Äusserung des Beschuldigten, er werde sein Leben kaputtmachen, in ihren Aussagen nicht erwähnte – worauf nachfolgend einzugehen sein wird –, spricht im Übrigen nicht dagegen, dass der Privatkläger 1 diese dennoch so vom Beschuldigten hörte, war er doch der direkte Adressat der betreffenden Äusserungen des Beschuldigten, so dass er dessen Äusserung von allen anwesenden Personen am besten hörte und sich als Direktbetroffener am besten daran erinnert haben dürfte.

3.4.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

3.5. Privatklägerin 2

3.5.1. Bezüglich der Interessenlage der Privatklägerin 2 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.5.1.). Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist bei der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich.

3.5.2. Hinsichtlich der zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin 2 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger

Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 23). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte die Privatklägerin 2 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, die Aussage des Beschuldigten sei für den Privatkläger 1 eine Drohung gewesen, da er bei ihr habe wohnen wollen. Der Privatkläger 1 habe Angst gehabt, dass er nicht mehr bei ihr wohnen dürfe. Er habe damals sein Leben langsam wieder in den Griff bekommen und grosse Angst gehabt, dass er das alles wieder verlieren würde (Prot. II S. 83).

3.5.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. So stimmen sie sowohl mit dem Privatkläger 1 als auch mit dem Beschuldigten selbst darin überein, dass es zwischen den Beteiligten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei der Beschuldigte dem Privatkläger 1 beim Verlassen der Wohnung damit gedroht habe, er werde die KESB verständigen. Bezüglich des Teils der Äusserung des Beschuldigten, wonach dieser gesagt habe, dass als Resultat der Verständigung der KESB der Privatkläger 1 dann nicht mehr dort wohnen könne, stimmen ihre Aussagen mit dem Privatkläger 1 überein. Übersteigerungen in der Belastung des Beschuldigten sind auch bei der Privatklägerin 2 keine zu verzeichnen. So erwähnte sie die vom Privatkläger 1 geschilderte Äusserung des Beschuldigten bezüglich des Kaputtmachens des Lebens des Privatklägers 1 nicht, obschon ihr ein Anpassen ihrer Aussagen an diejenigen des Privatklägers 1 ohne weiteres möglich gewesen wäre.

3.5.4. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

3.6. Fazit äusserer Sachverhalt

3.6.1. Hinsichtlich des auf den 26. September 2023 datierten privaten Wahrnehmungsberichts von K._____, der den Beschuldigten am betreffenden Tag begleitete (Urk. 45), ist zu bemerken, dass dieser entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 42 S. 6; Urk. 78 S. 4, 8) den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag. So erwähnt K._____ in seinem gemäss Datierung rund eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall verfassten Schreiben lediglich angebliche abwertende Bemerkungen des offenbar ebenfalls vor Ort anwesenden Vaters der Privatklägerin 2. Die Stimmung sei zu Beginn leicht angespannt gewesen, jedoch sei alles "in einem Miteinander" verlaufen. Hierdurch widerspricht er klar der Schilderung des Beschuldigten selbst, der wie gezeigt sowohl die verbale Auseinandersetzung als auch das In-Aussicht-Stellen der Benachrichtigung der KESB gegenüber dem Privatkläger 1 eingestand. Wenn K._____ im Gegensatz zum Beschuldigten bereits dies nicht wahrgenommen hatte, kann nicht angenommen werden, dass er sich zu den Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benachrichtigung der KESB relevant zu äussern vermag. Das Schreiben von K._____ widerlegt die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatkläger somit nicht und es besteht überdies auch keine Veranlassung, K._____ mehr als drei Jahre nach dem betreffenden Vorfall als Zeugen zu befragen.

3.6.2. Betreffend die Tatsache, wonach die Anklage auch bezüglich dieses Tatvorwurfs ein Packen und Schütteln des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten erwähnt (Urk. 20 S. 4), merkt die Verteidigung zu Recht an, dass dies dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen so nie vorgeworfen wurde und sich auch die Privatkläger beide nie entsprechend äusserten (Urk. 42 S. 6). Nachdem bezüglich des Vorfalls in der Familienwohnung zum inneren Sachverhalt/subjektiven Tatbestand in der Anklageschrift exakt derselbe Wortlaut gewählt wurde wie hinsichtlich des Tatvorwurfs beim Bahnhof G._____ (vgl. Urk. 20 S. 3 und 4), ist davon auszugehen, dass es sich insofern um einen copy-paste-Fehler anlässlich der Redaktion der Anklageschrift durch die zuständige Staatsanwältin handelte. Dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Äusserungen noch mit einem Festhalten und Schütteln des Privatklägers 1 kombiniert hätte, liegen jedenfalls keine Hinweise vor und ist damit nicht erstellt.

3.6.3. Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der beiden Privatkläger ist der äussere Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs der Drohung zulasten des Privatklägers 1 in der Familienwohnung – mit Ausnahme des Festhaltens und Schüttelns – erstellt.

3.7. Fazit innerer Sachverhalt

Der Beschuldigte wusste zweifelsohne, dass seine Äusserung grundsätzlich geeignet war, seinen im Tatzeitpunkt noch minderjährigen Sohn zu beeindrucken, da er wusste, dass der Privatkläger 1 Angst davor hatte, nicht mehr zuhause wohnen zu können. In jener Situation, nachdem der Privatkläger 1 ihm die Umarmung aufgrund seines vorherigen Verhaltens verweigert hatte und der Beschuldigte aufgebracht war, entsprach es – so drängt sich aufgrund der gesamten Umstände der zwingende Schluss auf – dem Willen des Beschuldigten, den Privatkläger 1 mit dem angedrohten Auszug aus seinem Zuhause in Angst zu versetzen. Der diesbezügliche innere Sachverhalt ist somit erstellt.

4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mittels Anstiftung des Privatklägers 1

4.1. Ausgangslage

4.1.1. Anklagevorwürfe

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, von ca. November 2021 bis ca. Februar 2022 seinen minderjährigen Sohn, den Privatkläger 1, insgesamt ca. sechs bis dreizehn Mal beauftragt zu haben, ihm Marihuana für jeweils ca. Fr. 50.– nach Hause zu bringen (Urk. 20 S. 4).

4.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte bestreitet, den Privatkläger 1 von ca. November 2021 bis ca. Februar 2022 insgesamt ca. sechs bis dreizehn Mal beauftragt zu haben, ihm Marihuana für jeweils ca. Fr. 50.– nach Hause zu bringen (Urk. 3/3 F/A 30; Prot. I S. 11; Urk. 47; Prot. II S. 33 ff.). Seitens der Verteidigung wird dementsprechend ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf beantragt (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

4.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt (Urk. 59 S. 29).

4.2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 59 S. 6 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.2.).

4.3. Beschuldigter

4.3.1. Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der Untersuchung, den Privatkläger 1 von ca. November 2021 bis ca. Februar 2022 insgesamt ca. sechs bis dreizehn Mal beauftragt zu haben, ihm Marihuana für jeweils ca. Fr. 50.– nach Hause zu bringen (Urk. 3/3 F/A 30). Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 27). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Bestreiten fest, verweigerte aber die Aussagen zur Sache (Prot. I S. 11) und reichte stattdessen einen als Schlusswort zu den Akten genommenen eigenen Parteivortrag ins Recht, worin er sein Bestreiten sämtlicher Anklagepunkte bekräftigte (Urk. 47). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 führte der Beschuldigte aus, er habe maximal zweimal zum Privatkläger 1 gesagt, wenn er sowieso etwas hole, solle er ihm auch etwas Kleines mitbringen. Er habe nie gesagt: "B._____, geht bitte." Oder: "Hol mir etwas." Ins Spital Triemli habe der Privatkläger 1 ihm nie Gras gebracht. Der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und gefragt: "Papi, brauchst du etwas, wenn du nachhause kommst?" Er habe ihm geantwortet: "Ja, das wäre vielleicht nicht schlecht gegen die Schmerzen." Aber er habe ihm kein Gras ins Spital gebracht. Am Morgen vor der Operation sei der Privatkläger 1 mit ihm ins Spital gekommen. Er sei alleine mit dem Taxi nachhause gefahren. Währendem er im Spital gewesen sei, habe er weder von seiner Frau, seinen Kindern noch sonst jemandem Besuch bekommen (Prot. II S. 33 f.). In der Folge führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 1 habe im Zeitraum, als er zu ihm und der Privatklägerin 2 gezogen sei, Amphetamine und Ecstasy konsumiert. Er habe bei ihnen wohnen wollen, weil die Mutter des Privatklägers 1 immer sein Zimmer durchsucht habe. Der Privatkläger 1 sei zwei- oder dreimal nachhause gekommen und im Wohnzimmer in der dunkelsten Ecke gesessen. Beim Nachschauen habe er riesige Pupillen gehabt, was nicht vom Alkohol oder vom Kiffen gekommen sei. Die Privatklägerin 2 habe dem Privatkläger 1 auch ohne sein Wissen Elvanse, ein ADHS-Medikament, das auf Amphetamin aufgebaut sei, gegeben. Im Gegensatz zur Privatklägerin 2 sei er strenger gewesen. Das sei seine Erklärung, weswegen der Privatkläger 1 bei der Privatklägerin 2 geblieben sei (Prot. II S. 34 f.).

4.3.2. Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 führte der Beschuldigte selbst aus, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, er solle ihm, wenn er das nächste Mal Marihuana kaufen gehe, auch etwas mitbringen. Er könne sich nicht daran erinnern, je wütend geworden zu sein, wenn der Privatkläger 1 diesem Wunsch nicht nachgekommen sei (Urk. 3/1 F/A 23 f.). Dies bestätigte er sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung, auch wenn er die Anzahl solcher Fälle auf lediglich noch zwei oder drei herunterstufte, was nicht zu überzeugen vermag. Trotz seines Bestreitens war er mithin zumindest teilweise geständig, indem er eingestand, seinen 15- bzw. 16-jährigen Sohn zum Mitbringen von Marihuana aufgefordert zu haben. Lediglich die Drucksituation für den Sohn in Form der manifestierten Wut bei Nichtfolgeleistung des Wunsches – also die Intensität der Aufforderung – bestritt er anlässlich der tatnahen Einvernahme einzig mit fehlender Erinnerung, während er sich anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich sicher sein wollte, nie solchen Druck auf den Privatkläger 1 ausgeübt zu haben. Soweit sich der Beschuldigte selbst belastete, sind seine Aussagen jedenfalls als glaubhaft zu bezeichnen. Hinsichtlich der Aussagen, wonach der Privatkläger 1 härtere Drogen wie Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe, was der Grund gewesen sei, weswegen jener bei ihnen beiden und schliesslich bei der Privatklägerin 2 alleine habe wohnen wollen, weil diese weniger streng als er dagegen eingeschritten sei, ist auffallend, dass der Beschuldigte jene Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals im gesamten Verfahren nach rund zweieinhalb Jahren vorbrachte, nachdem er offenbar im "I._____" vom portraitieren Fall eines 18-jährigen Mannes namens "H._____" gelesen hatte, der gemäss Interview im besagten Magazin wegen des Konsums von Ecstasy bei der leiblichen Mutter aus- und beim Vater und dessen neuen Partnerin eingezogen war (Urk. 79/8 S. 15, 30). Dass es sich beim dort portraitierten "H._____" tatsächlich wie vom Beschuldigten vermutet um den Privatkläger 1 handelt, bestätigte dieser anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2025 (Prot. II S. 52). Der Umstand, dass der Beschuldigte den damaligen Konsum von Amphetaminen und Ecstasy durch den Privatkläger 1 erst anlässlich der Berufungsverhandlung und nach Lesens des besagten Magazins erwähnte, spricht jedenfalls deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach jener mutmassliche Konsum auch härterer Drogen durch den Privatkläger 1 ein Grund für das gemeinsame Konsumieren von Cannabis zusammen mit dem damals noch minderjährigen Privatkläger 1 gewesen wäre. Mithin ist auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Betäubungsmittelvergehen eine nachgeschobene Schutzbehauptung und damit ein Lügensignal in seinen Aussagen zu konstatieren.

4.4. Privatkläger 1

4.4.1. Hinsichtlich der Interessenlage des Privatklägers 1 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.4.1.). Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist beim Privatkläger 1 nicht ersichtlich.

4.4.2. Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Privatklägers 1 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 28). Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte der Privatkläger 1 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, der Cannabiskonsum sei im Alter von 11 oder 12 Jahren das erste Mal ein Thema gewesen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle es ihm mitteilen, falls er das jemals ausprobieren wolle. So habe es dann angefangen und der Beschuldigte habe von ihm verlangt, dass er manchmal auch für ihn Cannabis holen gehe. Der Beschuldigte habe ihn geschickt, wenn er ohnehin etwas für sich geholt habe aber auch, um etwas für ihn zu holen. Er habe somit Cannabis für sich und den Beschuldigten nachhause gebracht. Auch der Beschuldigte habe Cannabis nachhause gebracht (Prot. II S. 58). Es sei mehrmals vorgekommen, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle Marihuana für Fr. 50.– beschaffen bzw. nachhause bringen. Zu diesem Zeitpunkt sei es normal gewesen, etwas zu holen. Aber irgendwann habe es dann ein Ausmass angenommen, dass er dem Beschuldigten einfach Sachen habe bringen müssen, beispielsweise habe er ihm nach der Operation an der Bandscheibe Sachen ins Spital bringen sollen, was er daraufhin auch getan habe. Dies sei ihm zu weit gegangen und ziemlich unangenehm gewesen. Als der Beschuldigte im Krankenbett begonnen habe, einen Joint zu bauen, habe er dem Beschuldigten gesagt, dies sei keine gute Idee. Dieser habe das dann einfach abgewiesen und so habe er nichts sagen können (Prot. II S. 63 f.).

4.4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. Insbesondere schilderte er, er habe ca. sechs bis dreizehn Mal für den Beschuldigten Marihuana für jeweils Fr. 50.– gekauft. Lebensnah und nachvollziehbar schilderte er die Wut und Enttäuschung des Beschuldigten, wenn er ihm nichts mitgebracht habe, so dass er Druck verspürt habe, dem Beschuldigten Marihuana zu verschaffen. Ebenso nachvollziehbar schilderte er seine Emotionen, indem es ihm unangenehm gewesen sei, das Marihuana auf sich zu tragen, weil er keine Lust gehabt habe, in eine Kontrolle zu kommen, wobei man das Ganze vor der Privatklägerin 2 habe verheimlichen müssen. Für die Richtigkeit der Schilderungen des Privatklägers 1 spricht zudem, dass er sich selbst damit belastete, indem er selber in ein Strafverfahren durch die Jugendanwaltschaft kam und von dieser nach eigenen Angaben einen Verweis erhielt. Schliesslich ist zu bemerken, dass sich seine Aussagen im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin 2 und in weiten Teilen – mit Ausnahme des ausgeübten Drucks durch manifestierte Wut – auch mit den früheren, tatnahen Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt decken. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 78 S. 9) vermögen die im fraglichen Interview erwähnten Schilderungen die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 und die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen nicht in relevanter Weise in Zweifel zu ziehen. Ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Konsum von Amphetaminen und Ecstasy durch den Privatkläger 1 einerseits sowie dem Erwerb und dem gemeinsamen Konsum von Cannabis andererseits ist denn auch nicht ersichtlich. Selbst wenn der Privatkläger 1 vor dem Auszug bei der leiblichen Mutter und dem Einzug beim Beschuldigten und der Privatklägerin 2 als seiner Stiefmutter nebst Alkohol und Cannabis auch bisweilen Amphetamine und Ecstasy konsumiert hatte und dies auch danach tat, so spricht das nicht gegen die Richtigkeit seiner Aussagen zum gemeinsamen Konsum mit dem Beschuldigten und der gelegentlichen Aufforderung des Beschuldigten an den Privatkläger 1, ihm Cannabis mitzubringen, wenn er selbst solches kaufe, wodurch sich der Privatkläger 1 gemäss wie erwähnt lebensnah geschildertem Bekunden unter Druck gesetzt fühlte.

4.4.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 zum vorliegenden Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

4.5. Privatklägerin 2

4.5.1. Bezüglich der Interessenlage der Privatklägerin 2 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.5.1.). Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist bei der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich.

4.5.2. Hinsichtlich der zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin 2 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 28). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte die Privatklägerin 2 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, der Privatkläger 1 habe ihr davon erzählt, dass er für den Beschuldigten Gras gekauft habe. Sie habe nichts davon gewusst. Der Privatkläger 1 habe ihr nicht erzählt, dass er für sich selber Gras gekauft hatte. Dies sei auch nicht Thema gewesen. Das Thema sei das Verheimlichen gewesen. Es sei darum gegangen, ob der Beschuldigte aufgehört habe zu kiffen. Dies habe er nicht getan, wie sie im Nachhinein erfahren habe, obwohl er es versprochen habe. Im Nachhinein – nach dem Vorfall in G._____ – habe sie erfahren, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten habe Cannabis ins Spital bringen müssen (Prot. II S. 83 f.).

4.5.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen, wobei sich diese angesichts des Verheimlichens der betreffenden Ereignisse durch den Beschuldigten und den Privatkläger 1 vor ihr darin erschöpfen, dass sie nachträglich die Aussagen des Privatklägers 1 bestätigte.

4.5.4. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

4.6. Fazit äusserer Sachverhalt

Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 sowie des teilweisen Geständnisses des Beschuldigten und der Aussagen der Privatklägerin 2 ist der äussere Sachverhalt erstellt, wobei mit der Vorinstanz von der Mindestanzahl an erfolgten Anstiftungen von sechs Mal auszugehen ist (Urk. 59 S. 29).

4.7. Fazit innerer Sachverhalt

Der Beschuldigte handelte sowohl wissentlich wie auch willentlich, wobei ihm bewusst war, dass der Privatkläger 1 ihn nicht wütend machen oder enttäuschen wollte und er ihm daher umso eher Marihuana mitbringen würde. Der diesbezügliche innere Sachverhalt ist somit erstellt.

5. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch gemeinsamen Konsum mit dem Privatkläger 1

5.1. Ausgangslage

5.1.1. Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, von ca. August 2021 bis ca. Oktober 2021 in seiner Wohnung an der J._____-strasse 1 in … Zürich mit seinem minderjährigen Sohn, dem Privatkläger 1, jeweils ca. sechs Mal pro Woche Marihuana durch Rauchen konsumiert zu haben, wobei er dem Privatkläger 1 das Marihuana zumindest zugänglich gemacht habe (Urk. 20 S. 4 f.).

5.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf bezüglich des Eigenkonsums von Marihuana (Urk. 3/1 F/A 25 f.). In der Untersuchung bestritt er indessen, von ca. August 2021 bis ca. Oktober 2021 in seiner Wohnung an der J._____-strasse 1 in … Zürich mit seinem minderjährigen Sohn, dem Privatkläger 1, jeweils ca. 6 Mal pro Woche Marihuana durch Rauchen konsumiert zu haben (Urk. 3/3 S. 10). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 räumte er dann einen gemeinsamen Konsum mit dem Privatkläger 1 ein (Prot. II S. 35 f.). Seitens der Verteidigung wird ein Freispruch des Beschuldigten vom Tatvorwurf des gemeinsamen Konsums mit dem Privatkläger 1 beantragt, während hinsichtlich des Übertretungstatbestands ein Schuldspruch beantragt wird, auch wenn der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Übertretung formell mitangefochten wird (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

5.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt (Urk. 59 S. 32).

5.2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 59 S. 6 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.2.).

5.3. Beschuldigter

5.3.1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, von ca. August 2021 bis ca. Oktober 2021 in seiner Wohnung an der J._____-strasse 1 in … Zürich mit seinem minderjährigen Sohn, dem Privatkläger 1, jeweils ca. 6 Mal pro Woche Marihuana durch Rauchen konsumiert zu haben (Urk. 3/3 S. 10). Detaillierte Aussagen machte der Beschuldigte damals keine dazu. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dann aus, der Privatkläger 1 habe ihm zweimal Gras gebracht, das er aus seiner Zeit als Jugendlicher gekannt und geliebt habe. Selbst habe er nur Hasch geraucht, während der Privatkläger 1 Gras geraucht habe. Er habe sich gedacht, geil, wir rauchen das zusammen. Der Privatkläger 1 sei von sich aus gekommen und habe gesagt: "Papi, schau, ich habe einen Joint mit dem und dem." Er habe gedacht: "Wow, nach 20 oder 30 Jahre hast du das zum ersten Mal wieder." Der Privatkläger 1 habe gesagt, er habe noch mehr und gefragt, ob er ihm auch etwas bringen solle. Und so habe er ihm etwas gebracht. Der Privatkläger 1 hätte sowieso gekifft. Er habe ihm gesagt: "B._____, wenn du kiffst, dann kiffe zuhause." Der Privatkläger 1 sei auf Lehrstellensuche gewesen. Er habe gesagt: "Wenn du zuhause kiffst, hast du keinen Ärger mit der Polizei. Du suchst eine Lehrstelle und jeder Eintrag ist schlecht. Wenn du kiffst, dann kiff zuhause." Der Privatkläger 1 hätte so oder so gekifft. Wenn er – der Beschuldigte – am Abend auf dem Balkon gewesen sei und geraucht habe, als die anderen Kinder geschlafen hätten und der Privatkläger 1 mit einem Joint rausgekommen sei, den er im Zimmer gedreht habe, seien sie nebeneinander gesessen und hätten miteinander geraucht. Jeder habe seinen Joint geraucht. Der Privatkläger 1 habe gefragt: "Papi, darf ich mal von deinem probieren?" So hätten sie auch mal getauscht. Der Privatkläger 1 hätte es so oder so gemacht. So habe er wenigstens etwas die Kontrolle gehabt, wieviel und was er rauche (Prot. II S. 35 f.).

5.3.2. Während der Beschuldigte in der Untersuchung einen gemeinsamen Konsum von Cannabis mit dem Privatkläger 1 noch bestritt, gestand er dies im Rahmen der Berufungsverhandlung mithin im Grundsatz zu, auch wenn er sich nicht zur Anzahl solcher Fälle äusserte. Anzumerken ist, dass er dieses Teilgeständnis im Zusammenhang damit machte, dass er den Vorwurf zu entkräften versuchte, den Privatkläger 1 aufgefordert zu haben, ihm Cannabis mitzubringen, wenn er selbst welches kaufe. Wie vorstehend dargelegt, vermögen jene Aussagen keineswegs zu überzeugen (E. 4.3.2.). Soweit der Beschuldigte sich selbst belastete, sind seine Aussagen indessen als durchaus glaubhaft zu qualifizieren, zumal nicht anzunehmen ist, dass er sich selbst falsch belasten würde, wobei anzumerken ist, dass er hierbei auch mit den Aussagen des Privatklägers 1 im Grundsatz übereinstimmte, auch wenn jener von einer grösseren Anzahl gemeinsamer Konsumhandlungen ausging.

5.4. Privatkläger 1

5.4.1. Hinsichtlich der Interessenlage des Privatklägers 1 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.4.1.). Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist beim Privatkläger 1 nicht ersichtlich.

5.4.2. Bezüglich der zusammengefassten Aussagen des Privatklägers 1 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 31). Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte der Privatkläger 1 zum vorliegend zu prüfenden Anklagepunkt aus, der Konsum von Cannabis sei bei ihm im Alter von 11 oder 12 Jahren das erste Mal ein Thema gewesen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn er das jemals ausprobieren wolle, solle er ihm das mitteilen, damit es ein gesunder Rahmen sei. Er sei dem Beschuldigten gegenüber relativ offen gewesen, da er nicht das Gefühl gehabt habe, dass dieser ihn dafür verurteile oder es deswegen negative Konsequenzen geben würde. So habe es dann angefangen (Prot. II S. 58). Als klar gewesen sei, dass er ein Drogenproblem habe, habe es die Privatklägerin 2 viel weniger toleriert und sie – er und der Beschuldigte – hätten angefangen, es zu verstecken versuchen und hinter ihrem Rücken zu konsumieren (Prot. II S. 59).

5.4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen. So führte er aus, im betreffenden Zeitraum jeweils abends vor dem Schlafen Marihuana mit dem Beschuldigten geraucht zu haben, wobei das sechs Mal pro Woche erfolgt sei. Dabei belastete er den Beschuldigten nicht übermässig, indem er ausführte, der Beschuldigte habe ihm zwar angeboten, jeweils gemeinsam Marihuana zu rauchen, letztlich habe aber häufig jeder für sich gekifft. Für die Richtigkeit der Schilderungen des Privatklägers 1 spricht zudem wiederum, dass er sich selbst damit belastete, indem er selber in ein Strafverfahren durch die Jugendanwaltschaft kam und von dieser nach eigenen Angaben einen Verweis erhielt. Schliesslich ist zu bemerken, dass sich seine Aussagen im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin 2 decken, auch wenn diese, wie nachfolgend darzulegen ist, keine detaillierten Aussagen bezüglich des Konsums des Beschuldigten und des Privatklägers 1 machen konnte, nachdem jene den Konsum vor ihr zu verheimlichen versuchten. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen mehrfachen gemeinsamen Konsum im Grundsatz anerkannte, für die Richtigkeit der Schilderungen des Privatklägers 1.

5.4.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

5.5. Privatklägerin 2

5.5.1. Bezüglich der Interessenlage der Privatklägerin 2 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.5.1.). Ein eigentlicher Grund, den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch zu belasten, ist bei der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich.

5.5.2. Hinsichtlich der zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin 2 in der Untersuchung zum vorliegenden Anklagepunkt kann zur Vermeidung unnötiger

Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 32). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Berufungsverfahren vom 11. Juni 2025 führte die Privatklägerin 2 aus, der Privatkläger 1 habe Pillen an Partys konsumiert, was man ihm angemerkt habe (Prot. II S. 77 f.). Einen gemeinsamen Marihuana-Konsum des Beschuldigten und des Privatklägers 1 thematisierte sie anlässlich ihrer Befragung nicht bzw. wurde sie hierzu auch nicht weiter befragt, da sie erneut angab, erst im Nachhinein davon erfahren zu haben (Prot. II S. 84).

5.5.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum vorliegenden Anklagepunkt erfolgten plausibel, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und frei von relevanten Widersprüchen, wobei sich diese angesichts des Verheimlichens der betreffenden Ereignisse durch den Beschuldigten und den Privatkläger 1 vor ihr wiederum darin erschöpfen, dass sie nachträglich die Aussagen des Privatklägers 1 bestätigte. Indem sie darlegte, dass der Beschuldigte ihrer Ansicht nach mit dem gemeinsamen Konsum habe sicherstellen können, dass der Privatkläger 1 nichts sagen würde, da er selbst keine Toleranz betreffend den Konsum von Marihuana bei ihr gehabt habe (Urk. 4/2 F/A 29 f.), vermochte sie ein plausibles Motiv des Beschuldigten darzulegen, weshalb dieser überhaupt gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn Cannabis konsumierte.

5.5.4. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagepunkt sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

5.6. Fazit äusserer Sachverhalt

Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 und den diese stützenden Aussagen der Privatklägerin 2 sowie hinsichtlich des Konsums auch basierend auf dem vollumfänglichen Geständnis des Beschuldigten und bezüglich des gemeinsamen Konsums auf dem Teilgeständnis des Beschuldigten ist der äussere Sachverhalt erstellt.

5.7. Fazit innerer Sachverhalt

Der Beschuldigte handelte sowohl wissentlich wie auch willentlich. Der diesbezügliche innere Sachverhalt ist somit erstellt.

6. (Mehrfacher) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

6.1. Ausgangslage

6.1.1. Anklagevorwürfe

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten – soweit das im Rahmen des Berufungsverfahrens noch von Relevanz ist – vor, dass er im Zeitraum vom 22. Februar 2022 bis 10. März 2022 in Kenntnis der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2022, wonach ihm nebst der Wegweisung aus der Wohnung und dem Betretverbot ein Kontaktverbot auferlegt worden sei, gemäss welchem ihm jegliche Kontaktaufnahme zur Privatklägerin 2, zum Privatkläger 1 sowie zu den gemeinsamen Kindern L._____ und M._____ untersagt worden sei und welche Verfügung mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 8. März 2022 bis am 8. Mai 2022 verlängert worden sei, wissentlich und willentlich dagegen verstossen habe, indem er mehrfach durch WhatsApp-Nachrichten mit der Privatklägerin 2 am 9. März 2022, ab 01.14 Uhr, Kontakt aufgenommen habe (Urk. 20 S. 5).

6.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte bestreitet, in Kenntnis der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2022 (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) gegen die GSG-Auflagen verstossen zu haben, indem er am 9. März 2022 mehrfach die Privatklägerin 1 via WhatsApp kontaktiert habe (Urk. 3/3 S. 10; Prot. II S. 37 f.). Seitens der Verteidigung wurde der Sachverhalt bezüglich dieser Kontaktaufnahmen nicht bestritten, aber beantragt, von einer Bestrafung abzusehen, weil Schuld und Tatfolgen geringfügig gewesen seien (Urk. 61 S. 4; Urk. 78 S. 9 f.).

6.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von zwei weiteren ihm vorgeworfenen Varianten der Kontaktaufnahme frei, was unangefochten geblieben ist, weswegen vorliegend nicht mehr darauf einzugehen ist (Urk. 59 S. 35 und 37). Den vorliegend noch zu prüfenden Sachverhalt erachtete sie indessen als erstellt (Urk. 59 S. 35 f.).

6.2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 59 S. 6 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.2.). Ergänzend ist zu bemerken, dass als Beweismittel vorliegend ein in den Akten liegender Screenshot der WhatsApp-Nachrichten entscheidend ist (Urk. 8/2). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden zudem die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 83) und der Stadtpolizei Zürich (Urk. 84) bezüglich der gegen den Beschuldigten erlassenen GSG-Massnahmen beigezogen.

6.3. Würdigung

6.3.1. Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich wurden am 22. Februar 2022 Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet, die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 3. März 2022 provisorisch und mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 8. März 2022 definitiv bis 8. Mai 2022 verlängert wurden (Urk. 9/1; Urk. 9/7; Urk. 18/7; Urk. 83/2-4). Dabei wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB unter anderem verboten, mit der Privatklägerin 2 Kontakt aufzunehmen. Bei der polizeilichen Verfügung vom 22. Februar 2022 sowie bei der Verfügung und dem Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 3. März 2022 bzw. vom 8. März 2022 handelt es sich zweifelsfrei um amtliche Verfügungen von einer zuständigen Behörde gegenüber dem Beschuldigten. Die Verfügungen enthalten unter anderem das Verbot, die Privatklägerin 2 und weitere Personen zu kontaktieren. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten gleichentags ausgehändigt, was er unterschriftlich auf dem Aktenexemplar bestätigte (Urk. 84/1 S. 5). Den Empfangsschein bezüglich des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 8. März 2022 unterzeichnete der Beschuldigte am 9. März 2022 (Urk. 83/8).

6.3.2. Dem Screenshot der WhatsApp-Nachrichten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am 9. März 2022 kontaktierte und ihr mitteilte, dass er gleichentags um 10.00 Uhr die Post abholen komme (Urk. 8/2). Der Beschuldigte verstiess mithin gegen das Kontaktverbot, indem er die Privatklägerin 2 am 9. März 2022 via WhatsApp während des bestehenden Kontaktverbots kontaktierte, was von der Verteidigung zu Recht auch nicht bestritten wird (Urk. 42 S. 7; Urk. 78 S. 9 f.). Der äussere Sachverhalt ist somit erstellt.

6.3.3. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist anzumerken, dass der Beschuldigte vom Kontaktverbot grundsätzlich Kenntnis hatte. Auf entsprechende Frage führte er aus, als er der Privatklägerin 2 am 9. März 2022 geschrieben habe, habe er gedacht, das Kontaktverbot sei abgelaufen, so dass er wieder habe schreiben können. Er habe nicht gedacht, dass das Kontakt- und Rayonverbot noch bestehe, als er der Privatklägerin 2 am 9. März 2022 geschrieben habe. Dann sei das Kontaktverbot weitergeführt worden und er habe nicht mehr schreiben können (Prot. II S. 38). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft. Das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin 2 wurde mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2022 bis und mit 8. März 2022 angeordnet (vgl. Urk. 9/1) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2022 bis zum definitiven Entscheid des Gerichts verlängert (vgl. Urk. 9/4), wobei der Erhalt dieser Verfügung durch den Beschuldigten nicht aktenkundig ist. Da das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. März 2022 (Urk. 9/7) dem Beschuldigten erst am 9. März 2022 mittels Empfangsschein in die PUK zugestellt wurde (Urk. 83/8) und es somit an einer Zeitangabe der Entgegennahme mangelt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte vor dem Versand der Nachricht an die Privatklägerin 2 am 9. März 2022 Kenntnis der Verfügung vom 3. März 2022 bzw. des Urteils vom 8. März 2022 und damit der Verlängerung des Kontaktverbots erlangt hatte. Der Beschuldigte ist somit im Hinblick auf die WhatsApp-Nachrichten vom 9. März 2022 an die Privatklägerin 2 mangels Vorsatz vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB freizusprechen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2

1.1. Ausgangslage

1.1.1. Staatsanwaltschaft

Die Anklagebehörde würdigt den diesbezüglichen Sachverhalt als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 20 S. 2 f. und S. 6).

1.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Freispruch von diesem Anklagevorwurf (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

1.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 59 S. 15).

1.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der (versuchten) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 9 f.).

1.3. Subsumtion

1.3.1. Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht hob der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt seine Arme, die Walkingstöcke haltend, über seinen Kopf, um damit in Richtung des Kopfs der Privatklägerin 2 zu schlagen, wobei der Privatkläger 1 dazwischen ging, ihn am Arm hielt und dadurch die Verabreichung des Schlags gegen die Privatklägerin 2 vereitelte. Die Walkingstöcke wären ohne weiteres auch im Falle eines nicht sehr starken Schlages geeignet, Verletzungen der Privatklägerin 2 zu bewirken, die über blosse Tätlichkeiten hinausgegangen wären. Aufgrund des Ausbleibens des Taterfolges bei ansonsten erfüllten Tatbestandsmerkmalen liegt in objektiver Hinsicht eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

1.3.2. Subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass er im Falle eines Schlags mit den Walkingstöcken gegen den Kopf der Privatklägerin 2 dieser entsprechende Verletzungen zufügen könnte. Indem er die Walkingstöcke über die Schulter hob, um die Privatklägerin 2 damit zu schlagen, ohne in diesem Moment der Wut die Folgen seines Handelns zu bedenken, nahm er eine Verletzung, mit deren Eintritt er bei einer derartigen Vorgehensweise rechnen musste, in Kauf, womit er bezüglich des Zufügens einer Verletzung eventualvorsätzlich handelte.

1.3.3. Fazit

Der Beschuldigte ist somit der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Drohung/Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 in G._____

2.1. Ausgangslage

2.1.1. Staatsanwaltschaft

Die Anklagebehörde würdigt den diesbezüglichen Sachverhalt als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 20 S. 3 und 6).

2.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Freispruch von diesen Anklagevorwürfen (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

2.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 59 S. 21).

2.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Tatbestände der (versuchten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 9 f. und 17). Ergänzend ist hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeiten zu bemerken, dass gemäss älterer Rechtsprechung zu dessen Erfüllung die Zufügung von Schmerzen verlangt wurde, was zu eng war (BGE 134 IV 189). So stellt auch das Begiessen mit Wasser oder Sirup, das Verschmieren eines Stücks Patisserie im Gesicht eines anderen, das Abschneiden von Haaren, wenn das Aussehen verändert wird, die Zerstörung einer kunstvollen Frisur, das Bespritzen mit einem stinkenden Stoff, Stossen (nicht jedoch "harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können" [BGE 117 IV 14 E. 2a/cc]), Herumbugsieren, gewaltsames Eingeben von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, besonders solche, die abführen oder zum Husten oder Niesen reizen usw. eine Tätlichkeit dar. Es genügt also das Verursachen eines deutlichen Missbehagens (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 126 N 2; m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt demnach eine Tätlichkeit vor, "wenn der Täter das Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen auffangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann" (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb).

2.3. Subsumtion Drohung

2.3.1. Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 durch die Äusserung, ihn kaputtzumachen, einen schweren Nachteil in Aussicht, wobei er den Eintritt des Übels als von sich selbst abhängig darstellte. Im Moment der Aussage hielt der Beschuldigte den Privatkläger 1 an den Oberarmen fest und schüttelte ihn leicht. Diese Äusserung, verbunden mit der konfliktbelasteten Familiensituation und vor dem Hintergrund des Streits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 einerseits sowie der Privatklägerin 2 andererseits war geeignet, einen 16-jährigen Jugendlichen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Privatkläger 1 musste grundsätzlich mit der Verwirklichung der Tathandlung rechnen, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Androhung nicht ernst gemeint gewesen wäre. Die Äusserung des Beschuldigten, den Privatkläger 1 kaputtzumachen, ist damit als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Der Privatkläger 1 nahm die Drohung indessen nicht ernst. Er wurde somit aufgrund der Drohung nicht in Angst oder Schrecken versetzt, weshalb der Taterfolg nicht eintrat. In objektiver Hinsicht liegt demnach eine versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

2.3.2. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass seine Äusserung geeignet war, eine Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. In jenem Moment der Wut aufgrund der Verhinderung des Schlags gegen die Privatklägerin 2 durch den Privatkläger 1 bedachte er die Folgen seines Handelns gegenüber dem Privatkläger 1, diesen mittels seiner Äusserung zu ängstigen und/oder zu erschrecken, nicht. Mit der Vorinstanz ist mithin Eventualvorsatz gegeben (vgl. Urk. 59 S. 20).

2.3.3. Fazit

Der Beschuldigte ist somit der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.4. Subsumtion Tätlichkeiten

Das Packen des Privatklägers 1 an den Oberarmen und Schütteln durch den Beschuldigten präsentiert sich gemäss erstelltem Sachverhalt gewissermassen als Unterstreichung der Drohung durch den Beschuldigten. Für sich alleine betrachtet – mithin ohne die gleichzeitige strafbare Äusserung – dürfte es für den Privatkläger 1 als Reaktion des Beschuldigten auf dessen Eingreifen zugunsten der Privatklägerin 2 kaum in relevanter Weise beeindruckend gewesen sein. Vergleicht man das diesbezügliche Vorgehen des Beschuldigten mit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre unter den Tatbestand der Tätlichkeiten zu subsumierenden Handlungen, so erscheint das Tathandeln des Beschuldigten doch von deutlich geringerer Wirkungsintensität für das Opfer. Ein deutliches Missbehagen für den Privatkläger 1 alleine aufgrund des Packens an den Oberarmen und Schüttelns ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts jedenfalls nicht. Ein über die versuchte Drohung hinausreichender Unrechtsgehalt im Sinne einer Rechtsgutsverletzung für den Privatkläger 1 ist darin nicht zu sehen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 in der Familienwohnung

3.1. Ausgangslage

3.1.1. Staatsanwaltschaft

Die Anklagebehörde würdigt den diesbezüglichen Sachverhalt als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 20 S. 3 f. und 6).

3.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Freispruch von diesem Anklagevorwurf (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

3.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 59 S. 25).

3.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der (versuchten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 17).

3.3. Subsumtion

3.3.1. Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte dem damals 16-jährigen Privatkläger 1 durch die Äusserung, sein Leben kaputtzumachen, er werde ihn bei der KESB melden, und er werde nicht mehr dort wohnen können, das Herausreissen aus dessen bisherigen Wohn- und Lebenssituation und damit einen schweren Nachteil in Aussicht, wobei er den Eintritt des Übels als von sich selbst abhängig darstellte. Diese Aussage, verbunden mit der konfliktbelasteten Familiensituation und vor dem Hintergrund des Streits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 einerseits sowie der Privatklägerin 2 andererseits, war geeignet, einen 16-jährigen Jugendlichen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Privatkläger 1 musste grundsätzlich mit der Verwirklichung der Tathandlung rechnen, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Androhung nicht ernst gemeint gewesen wäre. Die Äusserungen des Beschuldigten sind damit als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Der Privatkläger 1 nahm die Drohung indessen nicht ernst, auch wenn er etwas schockiert und verunsichert war. Er wurde somit aufgrund der Drohung nicht in Angst oder Schrecken versetzt, weshalb der Taterfolg nicht eintrat. In objektiver Hinsicht liegt demnach eine versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

3.3.2. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass seine Äusserungen geeignet waren, eine Person in Angst oder Schrecken zu versetzen, insbesondere wenn es sich um Äusserungen des Vaters gegenüber einem 16-jährigen Jugendlichen handelte und diesem das Herausreissen aus seiner bisherigen Wohn- und Lebenssituation in Aussicht gestellt wurde. In jenem Moment der Wut aufgrund der Verweigerung der Umarmung durch den Privatkläger 1 wegen des zuvor ungebührlichen Verhaltens des Beschuldigten dem Privatkläger 1 gegenüber entsprach es auch dem Willen des Beschuldigten, den Privatkläger 1 mittels seiner Äusserung zu ängstigen und/oder zu erschrecken. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist mithin nicht lediglich Eventualvorsatz (Urk. 59 S. 25), sondern Vorsatz gegeben.

3.3.3. Fazit

Der Beschuldigte ist somit der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mittels Anstiftung des Privatklägers 1

4.1. Ausgangslage

4.1.1. Staatsanwaltschaft

Die Anklagebehörde würdigt den diesbezüglichen Sachverhalt als mehrfache Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 20 S. 4 und 6).

4.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Freispruch von diesem Anklagevorwurf (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

4.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig (Urk. 59 S. 30).

4.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 26 f.).

4.3. Subsumtion

4.3.1. Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht rief der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mittels der mehrfachen Aufforderungen an den Privatkläger 1, ihm Marihuana zu besorgen, den Tatentschluss im Privatkläger 1 hervor. Ohne diesbezügliche Aufforderungen hätte der Privatkläger 1 nicht wie vom Beschuldigten verlangt gehandelt, verspürte er doch Unbehagen dabei und Angst, in eine Kontrolle zu geraten. Aufgrund der jeweiligen Aufforderungen des Beschuldigten kam der Privatkläger 1 diesen insgesamt sechs Mal nach und kaufte für den Beschuldigten Marihuana. Wenn die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, der Privatkläger 1 hätte ohnehin für sich selbst Marihuana besorgt (Urk. 78 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten auch in Situationen beauftragt wurde, in welchen dieser selbst nicht an Marihuana gekommen wäre, beispielsweise als er sich aufgrund der Rückenoperation im Spital befand, und den Privatkläger 1 somit zu Handlungen veranlasste, welche er ohne seinen Einfluss nicht vorgenommen hätte, womit die Schwelle zur Anstiftung überschritten wurde. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 StGB ist damit erfüllt.

4.3.2. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl bezüglich der Herbeiführung des Tatentschlusses beim Privatkläger 1 wie auch hinsichtlich der Begehung der Haupttat durch diesen wissentlich, willentlich und damit vorsätzlich.

4.3.3. Fazit

Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig zu sprechen.

5. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch gemeinsamen Konsum mit dem Privatkläger 1

5.1. Ausgangslage

5.1.1. Staatsanwaltschaft

Die Anklagebehörde würdigt den diesbezüglichen Sachverhalt als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Urk. 20 S. 4 f. und 6).

5.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Freispruch vom Vergehenstatbestand, während die Übertretung durch Konsum anerkannt wird (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 1; Urk. 78 S. 1).

5.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG (Urk. 59 S. 33) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 59 S. 31) schuldig.

5.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Tatbestände der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 30).

5.3. Subsumtion mehrfache Widerhandlung

5.3.1. Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht konsumierte der Beschuldigte gemeinsam mit dem Privatkläger 1 mehrfach Marihuana, wobei er ihm dieses gemäss erstelltem Sachverhalt auch anbot. Zwar kam die Initiative des gemeinsamen Konsums nicht vom Beschuldigten aus, doch der gemeinsame Konsum und insbesondere das Anbieten sowie die jeweilige Frage, ob der Privatkläger 1 mitrauchen wolle, stellte jeweils eine Tathandlung dar, durch die der Privatkläger 1 – nebst selbst erworbenen Betäubungsmitteln – weitere Verfügungsmacht über Betäubungsmittel erhielt. Die Tathandlung des Zugänglichmachens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ist mithin mehrfach gegeben, wobei keine medizinische Indikation gegeben war. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG ist damit erfüllt.

5.3.2. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und damit vorsätzlich.

5.3.3. Fazit

Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen.

5.4. Subsumtion mehrfache Übertretung

Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz (Urk. 59 S. 31) ist zutreffend und wird seitens der Verteidigung zu Recht anerkannt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

6. Zusammenfassung

6.1. Schuldsprüche

Zusammenfassend ist der Beschuldigte

 der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 StGB,

 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG sowie

 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

6.2. Freisprüche

Von den Vorwürfen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist der Beschuldigte zudem freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 20 S. 6). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65).

1.2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 42 S. 1; Urk. 61 S. 4; Urk. 78 S. 1). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt.

1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

8 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 59 S. 47).

1.4. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfaktoren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt) Strafe festzusetzen respektive als angemessen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unabhängig von Parteianträgen. Bisher unbekannte Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 dritter Satz StGB massgebend sind, oder eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene erneute Verurteilung, die hinsichtlich der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug als "Novum" zu berücksichtigen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3.). Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 391 N 21; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3.). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102).

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 23. Juli 2024 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 92/1). Da diese rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erfolgte, hatte die Vorinstanz davon keine Kenntnis. Damit liegen hinsichtlich der Beurteilung der Strafe und des Vollzugs neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt waren, wobei die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2025 über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer reformatio in peius orientiert wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (Prot. II S. 92).

2. Strafzumessungsgrundsätze

2.1. Verschulden/Asperationsprinzip

2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen.

Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).

2.2. Wahl der Strafart

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

2.3. Geldstrafe

Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug zu bringen, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1.).

2.4. Massgeblicher Strafrahmen

Die versuchte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Anstiftung zur mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 StGB und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis Ziff. 1 BetmG werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die zu bildende Gesamtstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, wobei die Delikts- und Tatmehrheit innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Strafmilderungsgründe sind bei den jeweiligen Tatvorwürfen strafmindernd zu berücksichtigen.

2.5. Übertretungen

Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse geahndet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 106 N 36).

2.6. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen

Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der die Einsatzstrafe darstellt, da bei jenem Tatvorwurf kein Strafmilderungsgrund vorliegt, zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Angesichts des jeweils sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Tathandlungen bei den beiden Betäubungsmitteldelikten können die Tathandlungen kaum anders als jeweils gemeinsam gewürdigt werden. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponenten

3.1. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.1.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht konsumierte der Beschuldigte zwischen ca. August 2021 bis ca. Oktober 2021, was einen doch vergleichsweise langen Tatzeitraum darstellt, mit seinem minderjährigen Sohn mehrfach, ca. sechs Mal pro Woche, Marihuana durch Rauchen, wobei er dem Privatkläger 1 das Marihuana zugänglich machte. Die mehrfache Begehung ist straf- bzw. verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zwar gelangte der Privatkläger 1 im Tatzeitraum auch ohne den Beschuldigten an Cannabisprodukte, doch wurde der Konsum des minderjährigen Privatklägers 1, der sich zudem in einer psychisch instabilen Verfassung befand (Urk. 4/5 F/A 23), durch das Verhalten des Beschuldigten dennoch stark gefördert, indem sich der Privatkläger 1 beim Cannabis des Beschuldigten nur bedienen konnte. Zwar ist Cannabis eine sogenannte weiche Droge und die insgesamt dem Privatkläger 1 verschaffte Menge ist immer noch als gering anzusehen. Verschuldenserhöhend fällt aber ins Gewicht, dass dem Beschuldigten als Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber dem Privatkläger 1 eine Erziehungs- und Fürsorgepflicht oblag, gegen die er in eklatanter Weise verstiess. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim konsumierten Marihuana nur (aber immerhin) um eine weiche Droge handelte und die Gesamtmenge an Drogen insgesamt noch klein war, ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren.

3.1.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Motiv des Beschuldigten dürfte darin gelegen haben, in seinem Sohn einen Mitkonsumenten zu haben, wobei dieser ihn angesichts des eigenen Konsums auch nicht bei der Privatklägerin 2 verriet. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

3.1.3. Strafart

Die Vorinstanz sprach angesichts des Gesamtverschuldens des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe aus, um diesem genügend Rechnung tragen zu können (Urk. 59 S. 39). Vorliegend stehen sowohl die beiden je mehrfach begangenen Varianten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch die versuchten Drohungen und die versuchte einfache Körperverletzung je in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.2) ist mithin ein Kriterium für die Aussprechung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt. Als weiteres Kriterium wäre dafür aber notwendig, dass gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB die Aussprechung einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint, den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Vorliegend ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 91); der Strafbefehl vom 23. Juli 2024 betrifft einzig eine Übertretung (Urk. 92/1). Dass er sich von der Aussprechung einer Geldstrafe nicht in genügendem Masse abschrecken liesse, kann daher – auch wenn er, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kaum Reue zeigt – nicht gesagt werden. Zwar ist es richtig, dass – wie von der Vorinstanz erwogen (Urk. 59 S. 39) – im Falle der Aussprechung lediglich je einer Geldstrafe für die einzelnen Tatvorwürfe eine dem Gesamtverschulden angemessene Gesamtstrafe, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht möglich ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen solche unbilligen Ergebnisse, falls die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, aber hingenommen werden (vgl. BGE 144 IV 217; 144 IV 237 E. 3.6, m.H.). Selbst wenn dies vorliegend somit in der Gesamtbetrachtung zu einem unangemessenen Ergebnis führen wird, darf für den einzelnen Tatvorwurf daher keine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ausgesprochen werden.

3.1.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von

90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

3.2. Mehrfache Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.2.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht beauftragte der Beschuldigte seinen minderjährigen Sohn sechs Mal, ihm Marihuana für jeweils Fr. 50.– zu beschaffen. Die mehrfache Begehung ist straf- bzw. verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Bezüglich der Gefährdungssituation für den minderjährigen Privatkläger 1 kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.1.1.). Verschuldenserhöhend fällt auch beim vorliegenden Tatvorwurf ins Gewicht, dass dem Beschuldigten als Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber dem Privatkläger 1 eine Erziehungs- und Fürsorgepflicht oblag, gegen die er in eklatanter Weise verstiess. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim konsumierten Marihuana nur (aber immerhin) um eine weiche Droge handelte und die Gesamtmenge an Drogen insgesamt noch klein war, ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren.

3.2.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Motiv des Beschuldigten lag wohl schlicht in Bequemlichkeit, indem er die Drogen so nicht selbst beschaffen musste. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

3.2.3. Strafart

Wie vorstehend dargelegt, besteht keine Möglichkeit zur Aussprechung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe (E. 3.1.3.).

3.2.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

3.3. Versuchte einfache Körperverletzung

3.3.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht holte der Beschuldigte mit den Walkingstöcken zu einem Schlag von hinten gegen den Kopf der Privatklägerin 2 aus. Da die Stöcke nur leicht wiegen, ist hinsichtlich des möglichen vollendeten Delikts von – auch innerhalb des Tatbestands der einfachen Körperverletzung – nur relativ leichten Verletzungen der Privatklägerin 2 auszugehen, die bloss einer vergleichsweise geringen medizinischen Behandlung bedurft hätten, für die Privatklägerin 2 aber zweifellos gleichsam schmerzhaft gewesen wären. Der Beschuldigte handelte spontan im Rahmen einer zuvor verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Mithin ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

3.3.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte bezüglich der Zufügung von Schmerzen und der Verursachung von Verletzungen gegenüber der Privatklägerin 2 eventualvorsätzlich, wobei sein Tatmotiv in der spontan verspürten Wut lag,

nachdem die Privatklägerin 2 die von ihm unterlassene Begrüssung moniert hatte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe aber nicht spürbar relativiert.

3.3.3. Versuch

Strafmindernd ist verschuldensunabhängig zu berücksichtigen, dass der Taterfolg ausblieb, indem der Privatkläger 1 eingriff und den Schlag gegen die Privatklägerin 2 verhinderte. Ohne dieses Eingreifen wäre der Taterfolg aber wohl eingetreten, weswegen er relativ nahe lag.

3.3.4. Strafart

Wie vorstehend dargelegt, besteht keine Möglichkeit zur Aussprechung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe (E. 3.1.3.).

3.3.5. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erschiene für das vollendete Delikt eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu mindern.

3.4. Versuchte Drohung in G._____

3.4.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht sprach der Beschuldigte gegenüber seinem minderjährigen Sohn eine Drohung gegen Leib und Leben aus, die er mittels Festhaltens an den Oberarmen und leichten Schüttelns untermauerte. Die Drohung erfolgte spontan und aus Wut als Reaktion auf das Eingreifen des Privatklägers 1, indem dieser den Schlag des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2 verhinderte. Auch wenn die Drohung grundsätzlich geeignet war, den minderjährigen Privatkläger 1 in Angst und/oder Schrecken zu versetzen, so ist doch nicht davon auszugehen, dass sich der Privatkläger 1 – vor dem Hintergrund der familiären Bindungen und des Umstands, dass der Beschuldigte bis dahin gegenüber seiner Familie nie gewalttätig worden war – im Falle des Eintritts des Taterfolgs lange in einem Zustand der Angst oder des Schreckens befunden hätte. Zudem war die Drohung nicht konkret, indem vom Beschuldigten nicht ein mögliches Vorgehen geäussert wurde. Mithin ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

3.4.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, wobei sein Tatmotiv in der spontan verspürten Wut lag, nachdem der Privatkläger 1 zuvor eingegriffen und den Schlag des Beschuldigten mit den Walkingstöcken gegen den Kopf der Privatklägerin 2 verhindert hatte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

3.4.3. Versuch

Strafmindernd ist verschuldensunabhängig zu berücksichtigen, dass der Taterfolg ausblieb, indem der Privatkläger 1 sich effektiv nicht ängstigte oder erschrak. Dies lag aber nicht in der Macht des Beschuldigten, sondern war lediglich einer realistischen Betrachtung der Situation durch den Privatkläger 1 geschuldet.

3.4.4. Strafart

Wie vorstehend dargelegt, besteht keine Möglichkeit zur Aussprechung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe (E. 3.1.3.).

3.4.5. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erschiene für das vollendete Delikt eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu mindern.

3.5. Versuchte Drohung in der Familienwohnung

3.5.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht sprach der Beschuldigte gegenüber seinem minderjährigen Sohn eine Drohung zwar nicht unmittelbar gegen Leib und Leben, aber gegen dessen Lebenssituation aus, indem er ihm in Aussicht stellte, ihn mittels Benachrichti-

gung der KESB aus seinem Lebensumfeld zu reissen, was insbesondere für einen Jugendlichen einen erheblichen Nachteil dargestellt hätte. Die Drohung erfolgte spontan und aus Wut als Reaktion auf das Verweigern einer Umarmung des Privatklägers 1 wegen des zuvor ungebührlichen Verhaltens des Beschuldigten dem Privatkläger 1 gegenüber. Auch wenn die Drohung grundsätzlich geeignet war, den minderjährigen Privatkläger 1 in Angst und/oder Schrecken zu versetzen, so war der Privatkläger 1 gemäss eigenem Bekunden lediglich etwas schockiert und verunsichert darüber. Mithin ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

3.5.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei sein Tatmotiv in der spontan verspürten Wut lag, nachdem der Privatkläger 1 zuvor die Umarmung verweigert und das ungebührliche Verhalten des Beschuldigten moniert hatte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe aber nicht relativiert.

3.5.3. Versuch

Strafmindernd ist verschuldensunabhängig zu berücksichtigen, dass der Taterfolg ausblieb, indem der Privatkläger 1 sich effektiv nicht ängstigte oder erschrak, sondern lediglich etwas schockiert und verunsichert war. Dies lag aber nicht in der Macht des Beschuldigten, sondern war lediglich einer realistischen Betrachtung der Situation durch den Privatkläger 1 geschuldet.

3.5.4. Strafart

Wie vorstehend dargelegt, besteht keine Möglichkeit zur Aussprechung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe (E. 3.1.3.).

3.5.5. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erschiene für das vollendete Delikt eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu mindern.

3.6. Asperation

Einsatzstrafe bilden die 90 Tagessätze Geldstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Von den weiteren Deliktsvorwürfen stehen die ebenfalls 90 Tagessätze Geldstrafe für die mehrfache Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in sehr engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sind davon lediglich deren 30 Tagessätze Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Die addiert 180 Tagessätze für die drei weiteren Vergehen stehen dagegen nur untereinander, nicht jedoch mit der Einsatzstrafe in engem Zusammenhang. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sind davon 120 Tagessätze Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine rein rechnerische theoretische Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen.

3.7. Fazit bezüglich Tatkomponente

Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer rein rechnerischen theoretischen Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen.

4. Täterkomponenten

4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben

Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Prot. I S. 7 ff.). Zusammenfassend lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 verheiratet ist und mit ihr zwei gemeinsame Kinder sowie einen Sohn aus früherer Beziehung hat. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wohnte er von der Ehefrau getrennt in Zürich in einer 3-Zimmerwohnung und bezahlte monatlich Fr. 1'031.– Miete. Er ist gelernter Sportartikelverkäufer, war auf Stellensuche und wurde vom Sozialamt unterstützt. Damals führte er aus, er habe kein Vermögen aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 25'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er arbeite seit 1. November 2023 in einem 50 %-Pensum als Empfangsmitarbeiter im Hallenbad N._____. Die weiteren 50 % würden derzeit von der IV abgeklärt. Er habe diesbezüglich Untersuche bei fachkundigen Ärzten der IV gehabt und warte nun auf den Entscheid. Er sei im Stundenlohn tätig und verdiene monatlich zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.–. Zusätzlich werde er vom Sozialamt unterstützt, indem ihm die Krankenkasse bezahlt und zudem die Differenz bis zum Existenzminimum von Fr. 2'450.– pro Monat ausgeglichen werde. In seiner 3-Zimmerwohnung, einer Genossenschaftswohnung, könnten seine Kinder ihn besuchen. Zum Sohn M._____ habe er regelmässig Kontakt. Er komme einmal pro Woche von Dienstag auf Mittwoch zu ihm und gehe ins Fussballtraining. Am Mittwochmorgen bringe er M._____ dann zur Schule. Zur Tochter L._____ habe er zuletzt letztes Jahr – gemeint 2023 – im Sommer bis zu den Herbstferien Kontakt gehabt. Seither habe er zu ihr keinen Kontakt mehr, was sich aufgrund von Konflikten so ergeben habe. Seit einem Jahr – gemeint im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 – habe er zu L._____ somit keinen Kontakt mehr. Gesundheitlich gehe es ihm gut, von den Operationen am Rücken habe er sich grösstenteils erholt. Er mache Übungen und habe ein Fitness-Abo zur Stärkung der Rückenmuskulatur, um eine weitere Operation zu umgehen. Psychisch gehe es ihm soweit ebenfalls gut, er sei stabil. Das ganze Verfahren sei aber ein ständiger Druck. Wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression sei er in Therapie bei Frau Dr. O._____. Wegen ADHS nehme er regelmässig das Medikament Elvanse. Seine weiteren Medikamente seien zum Schlafen und als Mutmacher, wie die Ärzte sagten. Es handle sich nicht um starke Antidepressiva, wie er sie in der PUK gehabt habe. Er sei nun so stabil, dass er im letzten Jahr nie auf der Arbeit gefehlt habe, weil es ihm psychisch nicht gut gegangen wäre. In die PUK sei er damals im Übrigen nicht freiwillig gegangen, sondern nur weil seine Frau – die Privatklägerin 2 – es von ihm gefordert habe (Prot. II S. 9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral.

4.2. Vorstrafen

Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 60; Urk. 91), was zumessungsneutral bleibt.

4.3. Geständnis/Reue und Einsicht

Der Beschuldigte war mit Ausnahme des Konsums von Cannabis – was nur dort zu berücksichtigen sein wird – bei keinem der Tatvorwürfe vollumfänglich geständig. Auch zeigte er keinerlei Reue und Einsicht. Unter diesem Titel ist ihm daher nichts strafmindernd zugute zu halten.

4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten

Die Täterkomponenten bleiben bei den Vergehenstatbeständen somit zumessungsneutral.

5. Tagessatzhöhe der Geldstrafe

Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 4.1.) ist die Höhe der Tagessätze auf Fr. 30.– festzusetzen.

6. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

In objektiver Hinsicht konsumierte der Beschuldigte von ca. August 2021 bis ca. Oktober 2021 regelmässig Cannabis durch Rauchen. Die objektive Tatschwere ist damit nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Strafmindernd wirkt sich diesbezüglich das Geständnis des Beschuldigten aus. Aufgrund der objektiven Tatschwere und des subjektiven Verschuldens sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint – übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 45) wie auch der Verteidigung (Urk. 61 S. 4; Urk. 78 S. 1) – eine Busse von Fr. 500.– für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angemessen.

7. Gesamtwürdigung

Angemessen erscheinen somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen, die gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB auf

180 Tagessätze zu begrenzen ist, zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 500.–.

V. Vollzug

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 59 S. 48).

1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein Eventualantrag im Falle eines Schuldspruchs gestellt (vgl. Urk. 42 S. 1; Urk. 61; Urk. 78 S. 1).

1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 65).

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei diese erheblich zu gewichten sind. Sie schliessen aber den bedingten Vollzug nicht notwendig aus (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46).

2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion Geldstrafe

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 91), weswegen eine gute Prognose zu vermuten und ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist. Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine Einsicht zeigte und während laufendem Verfahren eine einschlägige Verurteilung erwirkte, ist die Probezeit – auch wenn sich der Strafbefehl vom 23. Juli 2024 auf eine Übertretung bezieht – auf drei Jahre festzusetzen.

4. Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Nachdem es auch im Berufungsverfahren – mit Ausnahme zweier Freisprüche von gänzlich untergeordneter Bedeutung bezüglich Übertretungsvorwürfen, wobei der Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten aus rechtlichen Gründen erfolgt, – bei einem Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 9 bis 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen.

2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend, zumal die Übertretungstatbestände von untergeordneter Bedeutung sind und keine massgeblichen zusätzlichen Kosten verursachten. Die zurückgezogene Anschlussberufung der Privatklägerin 2 versursachte im Gegensatz zur Berufung des Beschuldigten keinen relevanten Aufwand. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

2.3. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 7'430.60 (Urk. 93, inklusive MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sind vorzubehalten.

2.4. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2025 mit Fr. 1'884.– (vgl. Urk. 94; inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 ist antragsgemäss mit Fr. 2'548.25 (Urk. 96; inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin 2 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2023 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 6-8 (Zivilforderungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 24 StGB,

 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG und

 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird zudem von den Vorwürfen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 bis 11) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'430.60 amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. MwSt.) unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1, Fr. 1'884.– RAin Y1._____ (inkl. MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2, Fr. 2'548.25 RAin Y2._____ (inkl. MwSt.).

Allfällige weitere Kosten (insbesondere diejenigen der amtlichen Verteidigung durch RA X1._____) bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. Juni 2025

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz