SB240002
Fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
10. Juli 2025Deutsch146 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. SB240003-O/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brül...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. SB240003-O/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 10. Juli 2025
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger und Erstberufungskläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
1. D._____,
2. E._____, Beschuldigte und Zweitberufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
sowie
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 (DG220213 und DG220214)
Anklage:
Die jeweiligen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (Urk. D1/27 und Urk. D1/30) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz betreffend D._____: (Urk. 72 S. 42 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB;
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und
2 StGB;
des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB;
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG;
des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom 20. Juli 2018 bezüglich der Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs wird abgesehen.
6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
7. Die sichergestellten Bekleidungsstücke der Privatklägerin 1 (Asservat Nr. A013'844'434, A013'844'445, A013'844'456, A013'844'467) werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die sichergestellte Digitalkamera des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'896'838) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Das sichergestellte Mobiltelefon Huawei des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'896'827) und die sichergestellten Waffen des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'896'850, A013'896'861, A013'896'883, A013'896'894, A013'896'907) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. betreffend der Waffen zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'020.20 Auslagen (Gutachten); CHF 573.50 weitere Auslagen; CHF 28'917.85 Kosten für die amtliche Verteidigung; CHF 10'753.00 ½ Kosten für die Vertretung der Privatklägerin 1; CHF 10'559.80 ½ Kosten für die Vertretung der Privatkläger 2 und 3.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.
15. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Urteil der Vorinstanz betreffend E._____: (Urk. 104/75 S. 40 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB;
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und
2 StGB;
der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB;
des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB;
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG.
2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'035) und der sichergestellte Computer des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'079) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'996) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
9. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'020.15 Auslagen (Gutachten); CHF 1'393.50 weitere Auslagen; CHF 29'608.70 Kosten für die amtliche Verteidigung; CHF 10'753.00 ½ Kosten für die Vertretung der Privatklägerin 1; CHF 10'559.80 ½ Kosten für die Vertretung der Privatkläger 2 und 3.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.
14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 134 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2023 sei betreffend Ziffer 1, insbesondere der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB
und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB, der Ziffer 3, der Ziffer 4, der Ziffer 6, der Ziffer 13 und der Ziffer 14 aufzuheben.
2. Die Ansprüche der Privatkläger seien abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
4. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Dies sei bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen.
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____: (Urk. 136 S. 1)
1. E._____ sei betreffend die Vorwürfe in Zusammenhang mit den Ereignissen am F._____ am tt. Mai 2020 vollumfänglich freizusprechen. Insbesondere sei er freizusprechen von den Vorwürfen:
- der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB,
- des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB.
2. E._____ sei betreffend der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB und der Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig zu sprechen, soweit die entsprechenden Daten, welche gefunden wurden, strafbar sind.
3. E._____ sei im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig zu sprechen.
4. E._____ sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.– zu bestrafen, wobei diese bedingt auszusprechen sei mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Berücksichtigung der zwei Tage erstandenem Freiheitsentzug.
5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen. Ebenso sei von einer Landesverweisung, sollte das Thema sein, abzusehen.
6. Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'996) sei ihm auf erstes Verlangen herauszugeben, eventualiter sei es zuvor von der Kantonspolizei zu formatieren.
7. Die von den Privatklägern bzw. der Privatklägerin geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates.
c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 92)
Verzicht auf Anträge.
d) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1: (Urk. 131 S. 1)
1. Die Ziffern 1, 2, 10 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
8. Abteilung, vom 28. September 2023 betreffend D._____ (DG229213) seien aufzuheben;
2. Die Ziffern 1, 2, 9 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 betreffend E._____ (DG229214) seien aufzuheben;
3. Die Beschuldigten seien anklagegemäss schuldig zu sprechen;
4. D._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem tt. Mai 2020;
5. E._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem tt. Mai 2020;
6. Die gesamten Kosten (Untersuchungskosten, Kosten der beiden Instanzen und der Rechtsbeiständin der Privatklägerin) des Verfahrens seien vollumfänglich den Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen.
e) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 2 und 3: (Urk. 133 S. 2)
1. Es seien die Dispositivziffern 1 der angefochtenen Urteile betreffend die Verurteilung der beiden Beschuldigten wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB aufzuheben und die Beschuldigten seien wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es seien die Dispositivziffern 2 der angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beschuldigten wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB i.V.m. Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
3. Es sei für den Fall, falls das Obergericht eine gemeinsame Begehung der den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Schändung und der Pornografie verneinen würde, der Beschuldigte E._____ auch wegen der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.
4. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der beiden Urteile aufzuheben und die Beschuldigten entsprechend ihrer Taten zu bestrafen.
5. Die Dispositivziffer 10 des Urteils betreffend den Beschuldigten D._____ und die Dispositivziffer 11 des Urteils betreffend den Beschuldigten E._____ seien aufzuheben und die Beschuldigten seien zu verpflichten, den Privatklägern B._____ und C._____ solidarisch eine Genugtuung von je Fr. 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit tt. Mai 2020 zu bezahlen.
6. Im Übrigen seien die beiden Urteile der Vorinstanz zu bestätigen.
7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der beiden Privatkläger für das Berufungsverfahren seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
____________________________________
Erwägungen:
I. Verfahren
1. Mit Urteilen des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 wurden die Beschuldigten D._____ und E._____ im Rahmen getrennt geführter, jedoch gemeinsam verhandelter Verfahren jeweils im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives schuldig gesprochen und mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen belegt, wobei beim Beschuldigten D._____ vom Widerruf einer bedingten Vorstrafe abgesehen wurde. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wurden beide Beschuldigte freigesprochen, jedoch wurde beiden ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB auferlegt. Von der Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten E._____ wurde abgesehen. Ferner wurde über die im Vorverfahren verfügten Sicherstellungen befunden sowie über die von der Privatklägerin A._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) sowie die von ihren Eltern B._____ und C._____ geltend gemachten Genugtuungsbegehren entschieden. Schliesslich wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen geregelt (vgl. Urk. 72 S. 42 ff.; Urk. 104/75 S. 40 ff.).
2. Beide Beschuldigten liessen gegen das sie betreffende erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 67 + Urk. 104/70). Ebenfalls innert Frist erfolgte die Berufungsanmeldungen der Privatklägerin 1 (Urk. 68 bzw. Urk. 104/71) sowie ihrer Eltern (Urk. 104/69). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärungen der Parteien (Eltern der Privatklägerin 1: Urk. 74 bzw. Urk. 104/77; Beschuldigter D._____: Urk. 75; Beschuldigter E._____: Urk. 104/78; Privatklägerin 1: Urk. 76 bzw. Urk. 104/79), wurde diesen Frist angesetzt, um sich zur Frage der Parteistellung von B._____ und C._____ als Privatkläger 2 und 3 vernehmen zu lassen (Urk. 77 bzw. Urk. 104/80). Nach Eingang der entsprechenden Vernehmlassungen (vgl. Urk. 79-84 bzw. Urk. 104/82-86) wurde mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 entschieden, dass die Privatkläger 2 und 3 einstweilen ihre Parteistellung beibehalten. Ferner wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und ihnen Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 85 bzw. Urk. 104/87). In der Folge erklärten sämtliche Privatkläger den Verzicht auf Anschlussberufung und stellten diverse prozessuale Anträge (Urk. 87 + Urk. 89 bzw. Urk. 104/90 + Urk. 104/92), worauf ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 auch zweitinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (Urk. 90 bzw. Urk. 104/93).
3. In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss zur Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 93 bzw. Urk. 104/96), wobei der Privatklägerin 1 das persönliche Erscheinen freigestellt und die Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 92 bzw. Urk. 104/95). Das mit Eingabe vom 16. Januar 2025 seitens des Beschuldigten E._____ gestellte Verschiebungsgesuch (Urk. 104/105 f.) wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 abgewiesen (Urk. 104/107), worauf er das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten reichen liess (Urk. 104/110 f.).
4. Nach entsprechender Fristansetzung an die Parteien und Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 97 bzw. Urk. 104/101) wurden die bis dahin getrennt geführten Verfahren gegen die Beschuldigten (Geschäfts-Nr. SB240002 und Geschäfts-Nr. SB240003) mit Beschluss vom 30. Januar 2025 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB240002 gemeinsam weitergeführt (Urk. 103).
5. In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die anberaumte Berufungsverhandlung zufolge Krankheit eines Gerichtsmitgliedes abgenommen und die Be-
rufungsverhandlung auf den 5. Juni 2025 verschoben (Urk. 111 + Urk. 113). Nachdem sodann die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 4. Februar 2025 den Beweisantrag gestellt hatte, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihrem emotionalen und psychischen Befinden zu befragen sei (Urk. 109 f.), wurde die dazu als Beilage eingereichte Urkunde zu den Akten genommen und den weiteren Parteien Frist angesetzt, um sich zu diesem Beweisantrag zu äussern (Urk. 114). Von keiner Seite wurden in der Folge Einwände gegen die beantragte Einvernahme der Privatklägerin 1 erhoben, worauf dem Beweisantrag stattgegeben und die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson zur Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 113 + Urk. 126). Ferner liess der Beschuldigte E._____ um weitere Informationen betreffend die Fehltage der Privatklägerin 1 bei der Arbeit ersuchen (Urk. 116), welche Letztere nach entsprechender Aufforderung des Gerichtes unter dem Datum vom 22. Mai 2025 beibrachte (Urk. 123 + Urk. 124/1-2).
6. Zur Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2025 erschienen schliesslich die Beschuldigten D._____ und E._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 3 persönlich in Begleitung seines unentgeltlichen Vertreters, wobei sie die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 12 ff.). Die Privatklägerin 1 nahm derweil für ihre Befragung als Auskunftsperson an der Verhandlung teil und liess sich für den weiteren Verlauf dispensieren (Prot. II S. 12 + 25 ff.).
II. Prozessuales
1. Parteistellung der Privatkläger 2 und 3
1.1. Nebst der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/5/6) haben sich im Vorverfahren auch deren Eltern als Privatkläger 2 und 3 konstituiert (vgl. Urk. D1/12/1). Es wurde ihnen in der Folge von der Anklagebehörde und dem erstinstanzlichen Gericht die entsprechende Parteistellung mit den dazugehörigen Rechten zuerkannt. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens wurde den Privatklägern 2 und 3 ihre Parteistellung mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 einstweilen belassen (Urk. 85), wobei der Beschuldigte E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung im Sinne einer Vorfrage erneut beantragte, dass B._____ und C._____ als Privatkläger aus dem Verfahren auszuschliessen seien und auf ihre Berufung nicht einzutreten sei, nachdem ihrerseits die Voraussetzungen für eine Parteistellung nicht erfüllt seien (Urk. 127 S. 1 ff.).
1.2. Die Stellung als Privatkläger setzt grundsätzlich voraus, dass eine Person geschädigt ist (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Anders als hinsichtlich der Privatklägerin 1, welche als unmittelbar geschädigt zu gelten hat, enthält die Anklage keine Straftaten zum Nachteil ihrer Eltern B._____ und C._____. Bei den eingeklagten Delikten zum Nachteil der Privatklägerin 1 handelt es sich namentlich um Eingriffe in die Rechtsgüter der sexuellen Freiheit und Integrität bzw. der sexuellen Entwicklung, welche ihre individuelle Rechtssphäre schützen. Trägerin dieser geschützten Rechtsgüter ist damit die Privatklägerin 1 selbst, während ihre Eltern nicht direkt in ihrer Rechtssphäre betroffen sind (vgl. dazu Urteil 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.2.). Weder B._____ noch C._____ gelten somit im Rechtssinne als Geschädigte.
1.3. Indirekt von der Tat betroffene Personen können indessen als Opferangehörige gelten und als solche gegebenenfalls Verfahrensrechte als Privatkläger ausüben. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Angehörige des Opfers sind namentlich auch die Eltern (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Strafverfahren geltend (Art. 122 Abs. 2 StPO) – wie vorliegend B._____ und C._____ als Eltern der Privatklägerin 1 – so stehen ihnen grundsätzlich die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3 StPO). Dazu gehören insbesondere auch die Rechte der Privatklägerschaft, wobei die Angehörigen aber nur dann in den Genuss der entsprechenden Rechtsstellung kommen, wenn die von ihnen geltend gemachten Ansprüche angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen, wobei an die Glaubhaftmachung in der Praxis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl.
LIEBER, ZK StPO, 3. Aufl., N 7 zu Art. 116 StPO m.w.H.). Es bedarf mithin einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Jeglicher Grundlage entbehrende bzw. aus der Luft gegriffene Zivilansprüche genügen aber insoweit nicht (BGE 139 IV 89, E. 2.2. f. = Pra 103 [2014] Nr. 50). Massgebend muss in diesem Zusammenhang ein objektivierter Massstab sein, doch hat das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Betroffenheit auch immer wieder subjektive Aspekte zugelassen (vgl. statt vieler Urteil 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 4.).
1.3.1. Die Privatklägerin 1 ist vorliegend ohne Weiteres als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und B._____ sowie C._____ haben auch zweitinstanzlich eine Genugtuung beantragt (vgl. Urk. 74 bzw. Urk. 104/77 jeweils S. 3 und Urk. 133 S. 2 + 17 f.). Zur Begründung der Genugtuung hat ihr Vertreter wie vor Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass anklagegemäss von gravierenden sexuellen Übergriffen auf die Privatklägerin 1 auszugehen sei, wovon auch ihre Eltern in ihrem seelischen Befinden schwer betroffen seien, indem sie nicht nur monatelang unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie Depressionen gelitten bzw. mit Schuldgefühlen gerungen hätten, sondern sich auch in ihrer Familienehre verletzt und damit beschmutzt gefühlt hätten, weshalb sie sich unfreiwillig in eine soziale Isolation begeben hätten, da sie keine Fragen der Verwandten zur aktuellen Situation beantworten wollten, denn die Verletzung der sexuellen Integrität einer Frau entspreche in der kurdischen Kultur einer schweren Form der Ehrverletzung. Ebenso seien die Beziehungen innerhalb der Familie durch die Taten nachhaltig und schwer belastet worden (Urk. 55 S. 2 + 8 ff.; Urk. 56 S. 2 + 9 ff.; Urk. 79 S. 3 f. bzw. Urk. 104/82 S. 3 f.; Prot. II S. 23 + 94; Urk. 133 S. 17 f.).
1.3.2. Ausgehend vom Anklagesachverhalt entbehren die Ausführungen von B._____ und C._____ betreffend ihre Persönlichkeitsverletzung nicht jeglicher plausibler Grundlage, zumal in diesem Zusammenhang nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer Ansprüche zu stellen sind und in diesem Rahmen bis zu einem gewissen Masse auch ihre subjektive Betroffenheit mitberücksichtigt werden kann. Insgesamt ist es ihnen damit gelungen, ihre schwere persönliche Betroffenheit bzw. eine genügende seelische Unbill, welche einen Anspruch gemäss Art. 49 OR begründen könnte, derart glaubhaft zu machen, dass sie als Privatkläger 2 und 3 im vorliegenden Verfahren zuzulassen sind. Im Übrigen hat sich das erkennende Gericht zu ihrer Parteistellung bereits in der Präsidialverfügung vom 28. März 2024 geäussert (Urk. 85). An diesen Erwägungen ist festzuhalten, zumal seither keine neuen Tatsachen eingetreten sind, welche eine andere Beurteilung nahelegen. Davon zu unterscheiden ist ihr materieller Anspruch auf Genugtuung, welcher nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen ist, worauf im Rahmen der materiellen Prüfung der Zivilansprüche zurückzukommen sein wird (vgl. hierzu hinten Ziffer VIII.2.).
2. Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung und Protokollberichtigungsbegehren
2.1. Im Rahmen der Vorfragen wurde vom Beschuldigten E._____ des Weiteren die Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt. Er begründete dies damit, dass er erst am Vortag von der Einvernahme der Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung erfahren habe und sich entsprechend nicht habe darauf vorbereiten können, was eine Verletzung der Waffengleichheit darstelle, nachdem Letztere bereits am 23. Mai 2025 hierzu vorgeladen worden sei (Urk. 127 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 18). Dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. Prot. II S. 24) und den Verteidigern wurde anlässlich der Berufungsverhandlung angemessene Zeit eingeräumt, um sich mit den Beschuldigten hinsichtlich der Einvernahme der Privatklägerin 1 bzw. allfälliger Ergänzungsfragen zu besprechen (vgl. Prot. II S. 24 + 31 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten E._____ erklärte nach dem Verhandlungsunterbruch auf Nachfrage dann auch, dass sie genügend Zeit hatte, die Ergänzungsfragen an die Privatklägerin 1 vorzubereiten, wobei sie in der Folge diesbezüglich zuerst den Verzicht erklärte (Prot. II S. 32) und hernach lediglich eine Ergänzungsfrage stellte (Prot. II S. 34).
2.2. Ferner liess der Beschuldigte E._____ um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls ersuchen (Urk. 127 S. 1 + 3). Das Protokollberichtigungsbegehren wäre indessen bei der Vorinstanz einzureichen gewesen, nachdem es dem hiesigen Gericht nicht offensteht, ein Protokoll einer anderen Instanz zu berichtigen (vgl. Art. 79 StPO e contrario). Daran ändert auch nichts, dass der Verteidigung während des Berufungsverfahrens antragsgemäss die Tonaufnahme der Hauptverhandlung von der hiesigen Instanz herausgegeben wurde, da es sich dabei um eine Akteneinsicht handelte, für welche die Zuständigkeit beim erkennenden Gericht lag (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO). Der Berichtigungsantrag wurde deshalb anlässlich der Berufungsverhandlung abgelehnt (Prot. II S. 25), zumal sich bei einer Zuständigkeit des Berufungsgerichtes auch die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Begehrens stellen würde, nachdem die Verteidigung die Tonaufnahme der Hauptverhandlung erst sehr spät herausverlangte und dann nach deren Zustellung am 4. Februar 2025 bis zur Berufungsverhandlung mit dem entsprechenden Antrag zuwartete.
3. Gegenstand des Berufungsverfahrens
3.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3.2. Der Beschuldigte D._____ beschränkte seine Berufung gegen das Urteil DG220213 auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme jener wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1 teilweise), die Strafe (Dispositivziffern 3 und 4), das ihm auferlegte Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 6) sowie die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14; Urk. 75 + Urk. 134 S. 2).
3.3. Ähnliche Anträge stellte der Beschuldigte E._____ in seiner Berufungserklärung gegen das Urteil DG220214, mit welcher er explizit die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme jenes wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Dispositivziffer 1 teilweise), die Strafe (Dispositivziffern 3 und 4), das ihm auferlegte Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 5) sowie die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13) anfechten liess. Ebenfalls beantragte er als Folge davon die Aufhebung der Dispositivziffern 8 (Einziehung des Mobiltelefons Samsung Galaxy) sowie 9 (Verweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg; vgl. Urk. 104/78 S. 2). Im Rahmen seiner Berufungsbegründung erklärte er zudem, die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellungen in Dossier 3 nicht zu beanstanden, soweit die entsprechenden Daten, welche auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden, strafbar seien (Urk. 136 S. 1 + 9).
3.4. Die Privatklägerin 1 ihrerseits beschränkte die Berufung gegen die Beschuldigten D._____ und E._____ auf den Schuldpunkt (Dispositivziffern 1 und 2), die Frage ihrer Genugtuung (Dispositivziffer 9 [DG220214] bzw. Dispositivziffer 10 [DG220213]) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 12 [DG220214] bzw. Dispositivziffer13 [DG220213]) und lässt im Berufungsverfahren die anklagegemässe Schuldigsprechung der Beschuldigten sowie die Zusprechung einer Genugtuung von je Fr. 15'000.– zuzüglich Zins beantragen (Urk. 76 S. 1; Urk. 104/79 S. 1; Urk. 131 S. 1).
3.5. Die Privatkläger 2 und 3 verlangten mit ihrer Berufungserklärung ihrerseits nebst einer weitergehenden Verurteilung der Beschuldigten (Dispositivziffern 1 und 2) und der Zusprechung einer Genugtuung (Dispositivziffer 10 [DG220214] bzw. Dispositivziffer 11 [DG220213]) auch die anklagegemässe Bestrafung der Beschuldigten (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten E._____ (Dispositivziffer 6 [DG220214]; Urk. 74; Urk. 104/77), wobei sie ihre Berufung dann anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkten und keine expliziten Anträge hinsichtlich der Sanktion mehr stellten (vgl. Urk. 133 S. 2). Insofern erscheint der im Rahmen der Vorfragen von der Verteidigung des Beschuldigten E._____ gestellte Antrag, wonach die Privatkläger 2 und 3 auf Art. 382 Abs. 2 StPO aufmerksam zu machen seien, obsolet (vgl. Urk. 127 S. 1). Nichtsdestotrotz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft zwar nicht berechtigt ist, berufungsweise isolierte Anträge zur Sanktion zu stellen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Wenn mit der Berufung jedoch ein Freispruch oder ein nach Auffassung der Privatklägerschaft auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhender Schuldspruch angefochten wird, kann sie grundsätzlich auch eine strengere Bestrafung beantragen (LIEBER, ZK StPO, a.a.O., N 17 zu Art. 382 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl., N 6 zu Art. 382 StPO), da in einem solchen Fall der Strafpunkt untrennbar mit dem Schuldpunkt verbunden ist.
3.6. Im Hinblick auf die Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Urteile ist mithin einleitend zu bemerken, dass die Privatkläger vorliegend den Freispruch wegen Schändung sowie die nach ihrer Auffassung auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhenden Schuldsprüche anfechten, wobei eine Gutheissung ihrer Berufung selbstredend auch die mit einem vollen Schuldspruch zwingend zu behandelnden Folgen – insbesondere die Ausfällung einer Strafe (vgl. BGE 139 IV 84 = Pra 2013 Nr. 59), im Falle der Verurteilung zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB aber auch die Prüfung einer Landesverweisung – nach sich zieht, wobei das Berufungsgericht diese Punkte aber ohnehin von Amtes wegen zu behandeln hat (vgl. ZIMMERLIN, ZK StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 399 StPO). Entsprechend kann entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 127 S. 1 + 4) auch der erstinstanzliche Verzicht auf eine Landesverweisung hinsichtlich des Beschuldigten E._____ nicht als rechtskräftig erklärt werden (DG220214, Dispositivziffer 6). Wird die Berufung der Privatkläger jedoch dahingehend abgelehnt, dass es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist zweitinstanzlich hinsichtlich der Sanktion, der Massnahmen und der Kosten- und Entschädigungsregelung hingegen das Verbot der "reformatio in peius" zu beachten.
3.6.1. In Rechtskraft erwachsen ist das gegen den Beschuldigten D._____ ergangene vorinstanzliche Urteil vom 28. September 2023 (DG220213) folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 7 bis 9 (Sicherstellungen), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3.6.2. Das gleichentags gegenüber dem Beschuldigten E._____ ergangene Urteil (DG220214) ist derweil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis), 7 (Sicherstellungen), 11 (Kostenfestsetzung) und 14 (Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
4. Verwertbarkeit der Beweismittel
In strafprozessualer Hinsicht wurde bereits im angefochtenen Entscheid richtigerweise erwogen, dass die per Videokonferenz vom 29. November 2021 durchgeführte Zeugeneinvernahme von G._____ nur zugunsten der Beschuldigten verwertbar ist, nachdem das aufgrund der fehlgeschlagenen Aufzeichnung nachträglich erstellte Transkript die Erfordernisse einer Protokollierung im Sinne von Art. 77 lit. e StPO und Art. 78 StPO nicht erfüllt (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75, jeweils S. 6 f.). Die Verwertbarkeit der im Übrigen erhobenen Beweismittel erscheint unbedenklich und wurde seitens der Beschuldigten insoweit auch nicht in Frage gestellt.
5. Beweisanträge
Im Berufungsprozess wurden seitens des Beschuldigten E._____ neue Beweisanträge gestellt. Darauf wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zum Sachverhalt näher einzugehen sein. Im Übrigen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge eingebracht oder weitere Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich das Verfahren als spruchreif.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
A. Beweisfundament
Sachverhalt
1.
1.1. Die Vorinstanz hat das den Taten zu Grunde liegende Beweisfundament grundsätzlich zutreffend dargestellt und auch in der Würdigung der einzelnen Beweismittel kann ihr im Wesentlichen gefolgt werden (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 14 ff.). Namentlich ist in diesem Zusammenhang auch in zweiter Instanz festzustellen, dass die Aussagen der Beteiligten zu entscheidenden Fragen (wie namentlich, welches Alter die Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten angegeben hat und in welcher Verfassung sie sich im Laufe des Abends befand) stark divergieren, was eine Rekonstruktion der Ereignisse massgeblich erschwert. Wenn die Vorinstanz deshalb im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Wesentlichen auch auf die objektiven Beweismittel, insbesondere die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen, abstellt, erscheint dies durchaus nachvollziehbar, entbindet gleichzeitig aber nicht von einer einlässlichen Würdigung der Aussagen der Tatbeteiligten, um zu eruieren, inwiefern bestehende oder fehlende Kohärenzen innerhalb der Sach- und Personalbeweise bzw. der einzelnen Personalbeweise zur Wahrheitsfindung beizutragen vermögen. Wenn namentlich die Vertreterin der Privatklägerin 1 in diesem Zusammenhang vorbringt, dass bei der Aussagenanalyse auch das jugendliche Alter einer befragten Person zu berücksichtigen sei (vgl. Prot. II S. 89 f.), so ist ihr insofern beizupflichten, als die Ausdrucksweise von Kindern und Jugendlichen nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden kann, da von ihnen nicht die gleichen rhetorischen Fähigkeiten wie von Erwachsenen erwartet werden können. Darüber hinaus ist indessen nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern die im Rahmen der Aussagenanalyse zu berücksichtigenden Kriterien nicht auch bei Jugendlichen bzw. den im vorliegenden Verfahren beteiligten Personen Geltung beanspruchen sollten.
1.2. Der Beschuldigte E._____ liess sodann anlässlich der Berufungsverhandlung zum umstrittenen Sachverhalt von der Privatklägerin 1 auf Instagram erstellte "Stories" und "Posts" einreichen, welche als Beweismittel zu den Akten genommen wurden und nachfolgend bei der materiellen Prüfung entsprechend zu würdigen sind (Urk. 128 + Urk. 129/1-12; vgl. Prot. II S. 49). Darüber hinausgehende Beweiserhebungen ab dem Instagram-Konto der Privatklägerin 1 (insbesondere die Sicherung und Edition sämtlicher Daten des Instagram-Accounts "A._____...."), wie sie beantragt wurden (Urk. 128; vgl. auch Prot. II S. 46 ff.), erscheinen dagegen nicht notwendig, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die entsprechenden Daten über die nunmehr aktenkundigen Instagram-Belege hinaus noch massgebliche Erkenntnisse betreffend die von der Verteidigung angesprochenen Themen zu bringen vermöchten. Namentlich zielt der Beweisantrag auf die Entkräftung der Beweismitteleingaben der Privatklägerin 1 vom 4. Februar 2025 sowie vom 22. Mai 2025 betreffend ihre Fehltage bei der Arbeit (Urk. 109 f. + Urk. 123-124/1-2) sowie die Infragestellung ihrer Glaubwürdigkeit, wobei die Fehltage bei der Arbeit lediglich für die Frage der Zivilforderung gewisse Aufschlüsse zu vermitteln vermögen, ohne indessen in diesem Zusammenhang den entscheidenden Ausschlag zu geben (vgl. hinten Ziffer VIII.1.3.). Für die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit ist sodann zu berücksichtigen, dass dieser gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3.; 147 IV 409, E. 5.4.3. und 133 I 33, E. 4.3.) und letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichtes betreffend deren Wahrheitsgehalt entscheidend ist (BGE 147 IV 409, E. 5.4.3.; Urteil 6B_1029/2021 vom 24. August 2022, E. 2.1.2.), worauf nachstehend im Detail einzugehen sein wird, wobei bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen ist, dass es am Beweisergebnis hinsichtlich der Tatvorwürfe insgesamt nichts zu ändern vermöchte, wenn die Privatklägerin 1, wie von der Beschuldigtenseite gemutmasst wird (Urk. 128 S. 3), bereits vor dem inkriminierten Ereignis hin und wieder Alkohol getrunken hätte (vgl. nachstehend Ziffer III.C.3.2.3.), weshalb auch insofern weitere Beweiserhebungen unterbleiben können. Betreffend die mit dem Beweisantrag ebenfalls relativierten Zivilansprüche der Privatklägerin 1 ist sodann – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin fraglich, inwiefern Inszenierungen auf dem eigenen Instagram-Profil geeignet sind, Rückschlüsse auf den früheren und aktuellen psychischen Zustand der Privatklägerin 1 zu erlauben. Auch insofern erübrigt sich demnach die Erhebung weiterer Beweise im vorliegenden Verfahren (vgl. Prot. II S. 49).
Erwägungen
2.
2.1
Hinsichtlich der Einvernahmen der Privatklägerin 1 fallen zunächst die Differenzen zwischen ihren ersten Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2020 und jenen knapp eineinhalb Jahre später ins Auge, welche sich entgegen ihrer Rechtsvertreterin nicht einzig durch Ungenauigkeiten aufgrund ihres jugendlichen Alters erklären lassen (vgl. Prot. II S. 89 f.), sondern es vielmehr erfordern, die Entstehungsgeschichte der das Strafverfahren einleitenden Anzeige sowie das Zustandekommen der Erstaussagen der Privatklägerin 1 näher zu beleuchten. So ist im Hinblick auf die Anzeigeerstattung festzuhalten, dass es der Vater der Privatklägerin 1 war, der am 3. Juni 2020 wegen Verdachts auf ein Sexualdelikt zum Nachteil seiner Tochter die Polizei anrief (vgl. den Polizeirapport vom 11. Juni 2020 [Urk. D1/1/1 S. 2 f.]), und es auch die Eltern der Privatklägerin 1 waren, die sie einen Tag zuvor zur Kinderärztin und hernach ins Kinderspital brachten. Nachdem die Privatklägerin 1 zuvor mehrere Tage von zu Hause ferngeblieben war, machten sich ihre Eltern grosse Sorgen um sie (vgl. Urk. D1/4/1), wobei es ihnen nicht zuletzt auch darum ging, bei den Ärzten in Erfahrung zu bringen, inwiefern ein Sexualkontakt ihrer Tochter stattgefunden hatte (vgl. Urk. D1/6/3 S. 1 f.; vgl. auch Urk. D1/1/21 S. 2 + 6 und Urk. D1/6/7 S. 2). Die erste formlose Befragung der Privatklägerin 1 erfolgte dann am 4. Juni 2020 im Kinderspital, in deren Rahmen sie unter anderem äusserte, grosse Angst vor ihren Eltern zu haben, nachdem diese mehrfach geäussert hätten, dass sie getötet werde, wenn sie nicht mehr Jungfrau sei, wobei sie ergänzte, von ihren Eltern in den letzten 1.5 Jahren auch geschlagen worden zu sein (Urk. D1/1/1 S. 4). Daraufhin wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Privatklägerin 1 im Anschluss an den Aufenthalt im Kinderspital fremdplatziert (vgl. Urk. D1/1/3 S. 4; Urk. D1/1/8; Urk. D1/1/21).
Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2020 war die Privatklägerin 1 mithin in der Krisenintervention H._____ untergebracht (vgl. Urk. D1/3/4 S. 2). Anlässlich dieser Einvernahme, welche ohne ihre Eltern stattfand, gab sie mehrfach zu Protokoll, dass für sie eigentlich alles in Ordnung gewesen sei und ihre Eltern wollten, dass sie eine Anzeige mache (vgl. Urk. D1/3/4 S. 14 f.). Als ihre Eltern mithin nicht anwesend waren, konnte sich die Privatklägerin 1 in ihrer Befragung frei äussern, wobei sie zumindest teilweise bemüht schien, die Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung ihren damaligen Aussagen tendenziell ein höherer Beweiswert zukommt. Die zweite Einvernahme der Privatklägerin 1 fand dann am 1. Oktober 2021 in Anwesenheit ihres Vaters statt, nachdem sie auch wieder bei ihren Eltern wohnte (vgl. Urk. D1/3/6 S. 1 + D1/3/7 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt waren ihre Eltern stark in die Sache involviert, weshalb eine gewisse Einflussnahme nicht auszuschliessen ist (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rz 320 ff., 712; vgl. auch Urteil 6B_1034/2019 vom 10. September 2020, E. 2.2.2.). Vor dem Hintergrund der familiären Spannungen, welche der Vorfall ausgelöst hat, ist ihren Aussagen in dieser zweiten Phase, als sie wieder bei ihrer Familie lebte, demzufolge mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. Namentlich sind – wie auch die Verteidigung des Beschuldigten E._____ zu Recht bemerkt (Urk. 61 S. 7 f. + 12; Urk. 136 S. 8) – Anzeichen vorhanden, dass das von ihr damals Geschilderte sowohl von Mitgliedern der Familie als auch von den sie betreuenden Fachleuten beeinflusst wurde. So lassen insbesondere ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, dass sie nicht glaube, dass sie es freiwillig gemacht habe, weil sei erst 13 Jahre alt und voll besoffen gewesen sei (Urk. D1/3/7 S. 22), bzw. dass das mit dem Oralsex zu 100 % einfach nicht gehe (Urk. D1/3/7 S. 10), gewisse Einflussnahmen von dritter Seite erkennen, was auch der Grund dafür sein könnte, dass hier im Vergleich zu ihren ersten Aussagen gewisse Aggravierungs- und Belastungsmerkmale ersichtlich sind.
Eine ähnliche Tendenz zeigte sich anlässlich der Befragung der Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2025, in welcher sie mehrfach pauschal betonte, dass sie damals ja noch ein Kind gewesen und dieser Umstand ausgenutzt worden sei (vgl. Prot. II S. 27 f. + 30), was den Anschein offenbart, sie habe diese Darstellung von Drittpersonen übernommen, mit welchen sie im Anschluss an die Taten über die Sache gesprochen hat. Keine nachteiligen Schlüsse lassen sich demgegenüber aus dem Umstand herleiten, dass die Privatklägerin 1 dann die Aussage zu den Ereignissen des den Taten nachfolgenden Abends vom 30. Mai 2020 verweigerte (vgl. Prot. II S. 32 ff.), welchen sie offenbar zuerst erneut mit den Beschuldigten und hernach unter anderem mit einem gewissen "I._____" verbrachte, denn es ist mit der Vertretung der Privatklägerschaft (vgl. Prot. II S. 38 f., 43 f. + 48) nicht ersichtlich, inwiefern es für die Klärung der anklagegegenständlichen Vorwürfe von Relevanz wäre, wenn es an diesem Abend tatsächlich zu sexuellen Kontakten mit einem gewissen "I._____" gekommen wäre, was von der Beschuldigtenseite angedeutet (vgl. Prot. II S. 35 f.; Urk. 128 S. 4; Urk. 136 S. 3 f.), von der Privatklägerin 1 hingegen in Abrede gestellt wird (vgl. Prot. II S. 91). Aus diesem Grund erübrigt sich denn auch insbesondere die in der Berufungsverhandlung beantragte Einvernahme einer damals offenbar ebenfalls anwesenden Person namens "I._____". Insofern dessen Einvernahme sodann im Hinblick auf die Beurteilung der Zivilklage der Privatklägerin 1 beantragt wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern "I._____" mit seinen Aussagen erhellen könnte, wie sich die psychische Verfassung der Privatklägerin 1 nach den anklagegegenständlichen Ereignissen entwickelt hat, nachdem er sie mutmasslich nur am darauffolgenden Tag für ein paar Stunden gesehen hat, wobei in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern ist, dass weder sein vollständiger Name noch seine konkrete Adresse bekannt sind und von der Verteidigung auch nicht beigebracht werden könnten, wie sie selber anlässlich der Verhandlung einräumte (Prot. II S. 37), weshalb der angebotene Beweis gar nicht abgenommen werden könnte. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb ebenfalls nicht zu hören.
2.2
Zu den Einvernahmen der beiden Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang in allgemeiner Weise festzuhalten, dass sie die Vornahme der anklagegegenständlichen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 im Endeffekt nicht in Abrede stellen, was aber angesichts der erdrückenden objektiven Beweislage nicht sonderlich erstaunt. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte E._____ anfänglich noch vehement bestritt, dass es mit der Privatklägerin 1 zu Oralverkehr gekommen sei, und allgemein verneinte, mit der Privatklägerin 1 intimen Kontakt gehabt zu haben (Urk. D1/2/1 S. 4 f. + 7). Erst nachdem ihm eröffnet wurde, dass der Datenspeicher seines Mobiltelefons auf strafrechtlich relevante Ereignisse durchsucht werde (vgl. Urk. D1/2/1 S. 9), räumte er ein, dass die Privatklägerin 1 beim Beschuldigten D._____ den Oralverkehr vollzogen habe (Urk. D1/2/2 S. 2 f.). Derweil machte der Beschuldigte D._____ zu Beginn der Untersuchung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und deponierte seine ersten Aussagen, nachdem sein Verteidiger Akteneinsicht erhalten hatte (vgl. Urk. D1/2/3 S. 2). Allgemein lässt sich damit erkennen, dass die Beschuldigten ihre Aussagen teilweise dem jeweiligen Untersuchungsergebnis anpassten, um sich nicht in offenkundige Widersprüche zu den bestehenden Sachbeweisen zu verstricken.
B. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Dossier 1)
1.
Anklagevorwurf und Standpunkt der Parteien
1.1
Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 hält diesbezüglich fest, dass die beiden Beschuldigten am späten Abend des tt. Mai 2020 auf einem Rast-/Grillplatz am F._____ in Zürich gemeinsam die Feier zum 15. Geburtstag von G._____ besucht hätten, wozu sie von ihrer Bekannten J._____ (Jahrgang 2006) oder deren Schwester K._____ (Jahrgang 2005) eingeladen worden seien. Unter Dossier 1.2. wird den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass sie zu dieser Feier alkoholische Getränke – der Beschuldigte D._____ eine Flasche roten und der Beschuldigte E._____ zwei Flaschen grünen Wodkalikör – mitgebracht hätten, wobei sie gewusst oder mindestens damit gerechnet hätten, dass es sich bei einigen Festbesuchern um Kinder unter
16.
Jahren gehandelt habe. Die Beschuldigten hätten vereinbart, die alkoholischen Getränke auch diesen Festbesuchern zum Konsum zur Verfügung zu stellen, oder hätten dies mindestens in Kauf genommen, wobei sie auch um die für Kinder gesundheitsschädigende Wirkung von Alkohol gewusst hätten (Urk. D1/27 + Urk. D1/30 jeweils S. 4 f.).
1.2
Die Beschuldigten D._____ und E._____ verlangen wie bereits vor Vorinstanz auch zweitinstanzlich einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 75 + Urk. 134; Urk. 104/78 + Urk. 136). Unbestritten und durch objektive Beweismittel belegt ist zwar, dass sie die in der Anklageschrift aufgeführten alkoholischen Getränke zur Feier mitbrachten (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 17 f.; Urk. D1/1/23 Snapchat 1), indes stellen sie gleichermassen in Abrede, dass der Alkohol den Festbesuchern zur Verfügung gestanden habe, und machen geltend, die Getränke letztlich ausschliesslich zum Eigenkonsum mitgebracht zu haben, ohne dass die übrigen Anwesenden davon getrunken hätten (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 10, 18 + 28; Urk. D1/2/8 S. 8 + 14; Urk. 50 S. 5; Urk. 51 S. 5 f.; Prot. II S. 53 f., 68 + 73 f.; so auch die Verteidigungen des Beschuldigten D._____ in Urk. 57 S. 2 ff. + Urk. 134 S. 3 und des Beschuldigten E._____ in Urk. 61 S. 13 f. + Urk. 136 S. 7 f.).
2.
Sachverhaltserstellung
2.1
Die Vorinstanz erachtete den anklagegegenständlichen Sachverhaltsabschnitt betreffend den Vorfall vom tt. Mai 2020 nach umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel als erstellt. Dabei stützte sie sich massgeblich auf die erhobenen Personalbeweise, namentlich die Aussagen der Beschuldigten sowie der weiteren am Geburtstagsfest anwesenden Personen (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 8 - 11). Die entsprechenden Darlegungen erweisen sich nach nochmaliger Prüfung als schlüssig und nachvollziehbar, so dass den zu Grunde liegenden Überlegungen der Vorinstanz ohne massgebende Vorbehalte gefolgt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2
So ist namentlich auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass zwischen den Erstaussagen der Beschuldigten und ihren im späteren Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen zu diesem Vorwurf gewisse Strukturbrüche zu erkennen sind, welche vermuten lassen, dass sie den Sachverhalt mit zunehmender Verfahrensdauer in einem für sie günstigeren Licht zu präsentieren versuchen, was generell Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weckt. Andrerseits ergibt sich, dass die Zeuginnen G._____ (Urk. D1/4/4 S. 2 f.), J._____ (Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/4/8 S. 7 ff.) und K._____ (Urk. D1/4/3 S. 4) den Kernsachverhalt hinsichtlich der Frage der Zurverfügungstellung des Alkohols durch die Beschuldigten übereinstimmend und schlüssig zu Protokoll gaben. Namentlich G._____ schilderte gleichbleibend und detailliert, dass ihnen der Alkohol ausgegangen sei und die Beschuldigten unter der Bedingung zur Geburtstagsfeier eingeladen worden seien, dass sie Alkohol mitbrächten (Urk. D1/4/4 S. 2; Urk. D1/4/9 S. 6), was ohne Weiteres plausibel erscheint, wenn man bedenkt, dass einzig die Beschuldigten aufgrund ihres Alters mühelos in der Lage waren, hochprozentigen Alkohol zu beschaffen. Auf diese Zeugenaussagen ist abzustellen, zumal auch die Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung noch bestätigten, dass es bereits bei ihrer Einladung ein Thema war, dass sie Alkohol mitbringen sollten (exemplarisch hierfür die Aussage des Beschuldigten D._____, er glaube, J._____ oder K._____ hätten zum Beschuldigen E._____ gesagt, dass sie Alkohol mitbringen sollen [Urk. D1/2/5 S. 3], und diejenige des Beschuldigten E._____, wonach sie [gemeint die Mädchen] ihnen gesagt hätten, sie sollten Flaschen zum Trinken mitnehmen [vgl. Urk. D1/2/1 S. 2]). Die nachträglichen Vorbringen der Beschuldigten, dass sie die Getränke lediglich für den Eigenkonsum mitgebracht hätten, ist mit der Vor-instanz unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen als Ausflüchte zu werten, nachdem drei Flaschen Wodkalikör für nur zwei Personen auch übermässig erscheinen und die beiden Beschuldigten von den übrigen Anwesenden übereinstimmend als nüchtern beschrieben wurden (vgl. statt vieler Urk. D1/3/4 S. 25; Urk. D1/4/3 S. 4; Urk. D1/4/4 S. 3 f.; Urk. D1/4/8 S. 9). So gab denn auch der Beschuldigte E._____ selbst an, dass er nur drei bis vier Schlücke vom Wodka und der Beschuldigte D._____ gar keinen Alkohol getrunken habe (Urk. D1/2/1 S. 6; Urk. D1/2/6 S. 18). Dazu im Widerspruch stehen zwar die Aussagen des Beschuldigten D._____, wonach er an jenem Abend auch getrunken habe bzw. alleine eine Flasche Wodka getrunken habe und stark betrunken gewesen sei (Prot. II S. 56; Urk. D1/2/5 S. 3 f.), was letztlich aber offen gelassen werden kann, denn selbst wenn dem so gewesen wäre, wären den übrigen Anwesenden immer noch zwei Flaschen an hochprozentigem Alkohol zur Verfügung gestanden. Auch das nachträgliche Vorbringen, dass zwischen den beiden Beschuldigten ein Missverständnis vorgelegen habe bzw. sie sich nicht abgesprochen hätten (statt vieler Urk. 51 S. 5 + 13; Prot. II S. 54 + 68; vgl. auch Urk. 134 S. 3), weshalb sie letztlich zu viel Alkohol für sich dabei gehabt hätten, taugt als Erklärungsversuch für den am Fest deponierten Alkohol nur wenig, sind sie doch gemeinsam mit dem Auto zur Geburtstagsfeier erschienen und hatten das Missverständnis gemäss eigener Aussage bereits im Auto bemerkt (Urk. 51 S. 13). Hätte tatsächlich ein Missverständnis vorgelegen und wären die Flaschen einzig für die Beschuldigten bestimmt gewesen, wäre es denn auch ein Leichtes gewesen, eine oder zwei überzählige Flaschen im Auto zurückzulassen oder wegzuschütten, was aber offensichtlich nicht geschehen ist.
2.3
Von Beginn weg konstant äusserten sich die Beschuldigten demgegenüber dahingehend, dass sie den Alkohol im Laufe des Abends versteckt bzw. weggeleert hatten (vgl. statt vieler Beschuldigter D._____: Urk. D1/2/5 S. 4 f. + 13; Urk. D1/2/6 S. 8, 11 + 18; Beschuldigter E._____: Urk. D1/2/1 S. 2; Urk. D1/2/4 S. 9; Urk. D1/2/6 S. 11; Prot. II S. 73 f.), was durch weitere Zeugenaussagen, namentlich diejenige von K._____ (Urk. D1/4/3 S. 4), bestätigt wird. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten E._____, dass jemand irgendwann gesagt habe, die Flaschen sollten versteckt werden, weil die Leute schon zu betrunken seien (Urk. D1/2/4 S. 9), ergibt sich sodann, dass die Flaschen nicht von Beginn weg versteckt wurden. Dies wird durch die Aussage des Beschuldigten D._____ unterstrichen, wonach er ziemlich schnell damit angefangen habe, den Alkohol auszuleeren (Urk. D1/2/5 S. 5), woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass die alkoholischen Getränke eben nicht sofort versteckt oder weggeschüttet wurden. So gaben denn auch mehrere Zeuginnen an, vom von den Beschuldigten mitgebrachten Alkohol getrunken zu haben (vgl. nachstehend Ziffer III.B.3.3.). Davon ausgehend kann der Argumentationslinie der Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin nicht gefolgt werden, wonach die Beschuldigten die gesamte Zeit die Herrschaftsmacht über den von ihnen mitgebrachten Alkohol innegehabt hätten (Urk. 136 S. 7 f.), zumal der Beschuldigte E._____ diesen Umstand anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weiter zu plausibilisieren vermochte. So führte er zwar aus, sie hätten schon dafür gesorgt, dass niemand ihre Flaschen genommen habe bzw. nur Leute, die schon über 16 Jahre gewesen seien bzw. Alkohol hätten trinken dürfen (vgl. Prot. II S. 68). Seine Antworten auf die Anschlussfragen, wie sie dies praktisch bewerkstelligt hätten, fielen dann aber nur wenig schlüssig aus und vermochten nicht zu überzeugen (vgl. Prot. II S. 73 f.). Schlussfolgernd besassen die Beschuldigten zumindest nicht die dauerhafte Herrschaft über die von ihnen mitgebrachten hochprozentigen Getränke. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass diese Getränke mindestens teilweise auch den übrigen Festbesuchern zum Konsum zur Verfügung standen.
2.4
Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch festzustellen, dass die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen, dass mindestens einige der Festbesucher unter
16.
Jahre alt waren. Exemplarisch steht hierfür die Aussage des Beschuldigten D._____, wonach K._____ damals 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei und es sich bei der anwesenden J._____ um ihre jüngere Schwester gehandelt habe (Urk. D1/2/5 S. 3; vgl. auch Urk. D1/2/6 S. 4), woraus sich zwangsläufig ergibt, dass er damit gerechnet hat, dass mindestens Letztere zum Tatzeitpunkt weniger als 16 Jahre alt war. Dass auch der Beschuldigte E._____ um die Anwesenheit von unter 16-Jährigen gewusst hat, ergibt sich sodann aus seinen Aussagen, dass K._____, die ihm geschrieben und sie zur Geburtstagsfeier eingeladen habe, 15jährig gewesen sei und G._____, deren Geburtstag gefeiert wurde, 15, 16 oder 17 Jahre alt geworden sei (Urk. D1/2/1 S. 4; Urk. D1/2/4 S. 3; Urk. D1/2/6 S. 3 f. + 29; Urk. 51 S. 6 f.; Prot. II S. 74). Die nachträglichen Bestreitungen der Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund nur wenig glaubhaft.
2.5
Insgesamt kann demzufolge auch bei nochmaliger Würdigung der massgebenden Beweismittel in zweiter Instanz mit rechtsgenügender Sicherheit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigten gemeinsam eine rote Flasche Wodkalikör (70cl zu 24 % vol) und zwei grüne Flaschen Wodkalikör (70cl zu 17 % vol) zur Geburtstagsfeier mitgebracht haben, welche alkoholischen Getränke jedenfalls anfänglich allen Anwesenden zum Konsum zur Verfügung standen, bevor die Beschuldigten diese im Laufe des Abends versteckten bzw. wegleerten, wobei sie zumindest in Kauf nahmen, dass einige der Anwesenden weniger als 16 Jahre alt waren, auch wenn sie das Alter der Festteilnehmer nur aus mündlicher Überlieferung kannten.
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Gemäss Art. 136 StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt.
3.2. Wie die Vorinstanz (Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 12) zutreffend festhält, ist Art. 136 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Demnach ist der Tatbestand bereits vollendet, wenn eine erhöhte Gefahr für die Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht. Ob sich die Gefahr tatsächlich verwirklicht, ist dabei ohne Belang. Für die Strafbarkeit genügt es, dass die Handlung generell geeignet ist, die Gesundheit eines Kindes zu gefährden, was ex ante beurteilt wird. Für die Vollendung des Straftatbestandes von Art. 136 StGB muss die zur Verfügung gestellte Menge grundsätzlich ausreichend sein, um die Gesundheit von Jugendlichen unter 16 Jahren zu gefährden. Ob die zur Verfügung gestellte Menge dann tatsächlich eingenommen und die Gesundheit konkret gefährdet wird, ist unerheblich (Urteil 6B_859/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.2.).
3.2. Wie die Vorinstanz (Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 12) zutreffend festhält, ist Art. 136 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Demnach ist der Tatbestand bereits vollendet, wenn eine erhöhte Gefahr für die Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht. Ob sich die Gefahr tatsächlich verwirklicht, ist dabei ohne Belang. Für die Strafbarkeit genügt es, dass die Handlung generell geeignet ist, die Gesundheit eines Kindes zu gefährden, was ex ante beurteilt wird. Für die Vollendung des Straftatbestandes von Art. 136 StGB muss die zur Verfügung gestellte Menge grundsätzlich ausreichend sein, um die Gesundheit von Jugendlichen unter 16 Jahren zu gefährden. Ob die zur Verfügung gestellte Menge dann tatsächlich eingenommen und die Gesundheit konkret gefährdet wird, ist unerheblich (Urteil 6B_859/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.2.).
3.3. Die Beschuldigten haben am Tatabend eine Flasche roten und zwei Flaschen grünen Wodkalikör zur anklagegegenständlichen Geburtstagsfeier mitgebracht, wobei bei ihrem Eintreffen fünf Personen anwesend waren, wovon mindestens deren vier noch nicht 16 Jahre alt waren. Gemäss erstelltem Sachverhalt konnten sich alle Anwesenden – zumindest in einer ersten Phase nach dem Eintreffen der beiden Beschuldigten – davon bedienen, wobei eine proportionale Aufteilung des mitgebrachten Alkohols weder vorgesehen noch garantiert war. Wie erwogen nahmen die Beschuldigten dabei durchaus in Kauf, dass mindestens einige der anwesenden Personen das Schutzalter noch nicht erreicht hatten. Eine solche Zurverfügungstellung von mehreren Flaschen hochprozentigem Alkohol an einen kleinen Kreis von teilweise unter 16-Jährigen ist bereits für sich gesehen geeignet, den Tatbestand von Art. 136 StGB zu erfüllen. Wenn die Beschuldigten dagegen vorbringen, dass sie vor ihrem Eintreffen an der Geburtstagsparty nicht gewusst hätten, wie viele Personen anwesend sein würden, und von einer grösseren Runde ausgegangen seien, weshalb beim Mitbringen von lediglich drei Flaschen Wodkalikör nicht von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 136 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 54 + 68), so kann dies insofern zwar als zutreffend gelten, vermag vorliegend aber nichts am Gesagten zu ändern, nachdem die Beschuldigten – wie erwogen – den Alkohol nach ihrem Eintreffen und damit nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Anzahl der anwesenden Personen nicht sogleich unzugänglich gemacht haben. Darüber hinaus haben nach Angaben der Zeuginnen die Privatklägerin 1, K._____ und G._____ dann auch tatsächlich vom mitgebrachten Alkohol getrunken (vgl. Urk. D1/4/3 S. 4; Urk. D1/4/8 S. 9 f.). So ergibt sich beispielsweise aus der Aussage der Privatklägerin 1, wonach es noch eine Flasche gegeben habe, die sie nicht getrunken hätten (Urk. D1/3/4 S. 25 f.), dass von den übrigen mitgebrachten Flaschen eben gerade konsumiert worden ist. Nach übereinstimmenden Aussagen waren sodann G._____, K._____ und die Privatklägerin 1, welche zum damaligen Zeitpunkt allesamt unter 16 Jahre alt waren, deutlich betrunken, auch wenn hierzu relativierend zu bemerken ist, dass sie bereits stark berauscht waren, als die beiden Beschuldigten eintrafen, was letztlich aber unbeachtlich bleibt, nachdem es mit der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 7) bereits genügt, wenn alkoholische Getränke wie vorliegend zum Konsum zur Verfügung gestellt werden. Zugunsten der Beschuldigten ist zwar zu berücksichtigen, dass sie in einer späteren Phase des Abends aufgrund der starken Alkoholisierung der Anwesenden den Alkohol versteckten bzw. ausleerten, was aber an der Erfüllung des als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestandes nichts mehr zu ändern vermag und im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden hat.
3.4. Ob ein Beteiligter als Mittäter anzusehen ist, entscheidet sich insbesondere nach der Art seines Tatbeitrages. Als Mittäter gilt danach, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er letztlich als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84, E. 2.c/aa; 125 IV 134, E. 3.a). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter voll zugerechnet (BGE 143 IV 361, E. 4.10.; Urteil 6B_1119/2022 vom 30. März 2023, E. 3.1.).
Gemäss erstelltem Sachverhalt erschienen die beiden Beschuldigten zusammen zur fraglichen Geburtstagsfeier und brachten drei Flaschen hochprozentigen Alkohol mit, wobei sie darüber in Kenntnis und auch damit einverstanden waren, was der jeweils andere dabei hatte. Beide wussten sodann, dass sie Alkohol zur Feierlichkeit mitbringen sollten und daher auch, dass dieser den Anwesenden zur Verfügung gestellt wird. Damit agierten die Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfes des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder als Mittäter, was zur Folge hat, dass ihnen die Handlungen des jeweils anderen zuzurechnen sind.
3.5. Beide Beschuldigten sind demzufolge des in Mittäterschaft begangenen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB schuldig zu sprechen.
C. Sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung (Dossier 1)
1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Parteien
1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten unter Anklagepunkt 1.3. weiter vor, dass sie an vorgenannter Geburtstagsfeier auf die damals 13-jährige und stark alkoholisierte Privatklägerin 1 getroffen seien, welche aufgrund ihres Rauschzustandes nicht mehr über die Vornahme bzw. Duldung sexueller Handlungen habe entscheiden und sich insbesondere auch nur noch schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen habe wehren können. Die Beschuldigten hätten in der Folge im Wissen darum die in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen an bzw. mit der Privatklägerin 1 vorgenommen, wobei sie deren Zustand gemeinsam hätten ausnutzen wollen. Ferner sei ihnen auch bewusst gewesen, dass die Privatklägerin 1 unter 16 Jahre alt war, eventualiter hätten sie sich über ihr tatsächliches Alter geirrt, wobei dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Bei all dem hätten die Beschuldigten nicht nur die Absicht geteilt, die Privatklägerin 1 zur Befriedigung ihrer eigenen Lust zu missbrauchen, sondern hätten auch die jeweiligen Handlungen des anderen wahrgenommen, befürwortet und sich zu eigen gemacht (Urk. D1/27 + Urk. D1/30 jeweils S. 5 ff.).
1.2. Die Privatkläger beantragen einen anklagegemässen Schuldspruch der Beschuldigten, mithin deren Verurteilung wegen vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB jeweils in Verbindung mit Art. 200 StGB (Privatklägerin 1: Urk. 76 bzw. Urk. 104/79 + Urk. 131; Privatkläger 2 und 3: Urk. 74 bzw. Urk. 104/77 + Urk. 133).
1.3. Demgegenüber verlangen sowohl der Beschuldigte D._____ als auch der Beschuldigte E._____ einen Freispruch von diesen Vorwürfen (Beschuldigter D._____: Urk. 75 + Urk. 134; Beschuldigter E._____: Urk. 104/78 + Urk. 136). Sie stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre gewesen sei und sich ihr Irrtum auch nicht habe vermeiden lassen bzw. sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen seien (statt vieler Urk. D1/2/6 S. 5 + 26; Urk. D1/2/8 S. 11 + 16 f. und Prot. II S. 56 f., 59 ff. + 70 ff.). Ferner stellen sie in Abrede, dass sich die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe (vgl. statt vieler Urk. D1/2/8 S. 8, 11, 14 + 16 und Prot. II S. 55 f. + 68 ff.), wobei sie in rechtlicher Hinsicht ausführen lassen, dass für die Annahme von Art. 191 StGB die Widerstandsfähigkeit des Opfers gänzlich aufgehoben und dieser Zustand ausgenutzt werden müsse. Das Opfer, welches sich nicht mehr wehren könne, müsse regelrecht missbraucht werden, was vorliegend klarerweise nicht der Fall gewesen sei (die Verteidigung des Beschuldigten E._____ in Urk. 61 S. 5 ff.; Urk. 136 S. 8 f. + Prot. II S. 84 ff.; die Verteidigung des Beschuldigten D._____ in Urk. 57 S. 6 ff. + Urk. 134 S. 10 ff.).
2. Sexuelle Handlungen mit Kindern
2.1. Sachverhaltserstellung
2.1.1. Der äussere Ablauf der Geschehnisse und damit der Umstand, dass es zu den anklagegegenständlichen Handlungen zwischen den beiden Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen ist, wurde – wie dargelegt – von den Beschuldigten letztlich nicht mehr bestritten und ist durch objektive Beweismittel – namentlich die im Recht liegenden Mobiltelefonaufnahmen der Beschuldigten – hinreichend belegt (vgl. Urk. D1/2/6 S. 19 ff.; Urk. D1/1/23 Snapchat 2; Snapchat 3; Snapchat 4; Snapchat 5; Snapchat 6; Snapchat 7). Danach kam es in einer ersten Phase seitens der Beschuldigten zu Küssen und Berührungen am Gesäss und den Brüsten der Privatklägerin 1, wobei auch die Privatklägerin 1 den Beschuldigten an die Genitalien fasste. In der Folge kam es zum Oralverkehr mit dem Beschuldigten D._____, worauf die auf den Beschuldigten liegenden Privatklägerin 1 in einer letzten Phase erneut am Gesäss traktiert und in der Schamgegend ausgegriffen wurde. Ebenfalls erwiesen ist sodann, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt dieser Handlungen lediglich 13 ½ Jahre alt war und somit noch im Schutzalter stand. Bestritten und zu erstellen ist, inwiefern die Beschuldigten von dieser Tatsache Kenntnis hatten bzw. hätten haben müssen.
2.1.2. Die Beschuldigten gaben – wie die Verteidigung des Beschuldigten E._____ zu Recht anführt (Urk. 61 S. 2 f.) – von Beginn weg an, dass sie das richtige Alter
der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt nicht gekannt hätten, wobei sie mindestens vor ihrer ersten Einvernahme keine Möglichkeit zur Absprache gehabt haben. Der Beschuldigte D._____ erklärte diesbezüglich ausnahmslos, dass die Privatklägerin
1 ihm gegenüber gesagt habe, sie sei 16 Jahre alt (Urk. D1/2/5 S. 4 + 8; Urk. D1/2/6 S. 5 f.; Urk. D1/2/8 S. 13 f. + 17; Urk. 50 S. 6 f.; Prot. II S. 55). Ebenfalls konstant gab der Beschuldigte E._____ hinsichtlich dieser Frage zu Protokoll, dass er sich mehrfach bei der Privatklägerin 1 nach ihrem Alter erkundigt und sie sich ihm gegenüber immer als 17-jährig ausgegeben habe (Urk. D1/2/1 S. 6 f.; Urk. D1/2/4 S. 4 + 8; Urk. D1/2/6 S. 5 f.; Urk. D1/2/8 S. 8 + 11; Urk. 51 S. 6 f.; Prot. II S. 69 f.).
2.1.3. Im Gegensatz dazu gab die Privatklägerin 1 von Beginn weg und ohne in der Folge davon abzuweichen an, den Beschuldigten zu Beginn des Abends kommuniziert zu haben, dass sie erst 13 Jahre alt sei (Urk. D1/3/4 S. 14; vgl. auch Urk. D1/3/7 S. 3, 9 f. + 19; Prot. II S. 28 + 30). Sie gab hierzu in ihrer ersten Einvernahme auch eine lebensnahe Schilderung zu Protokoll, indem sie erklärte, dass sie die Beschuldigten ihr Alter habe schätzen lassen und ihnen hernach ihr richtiges Alter genannt habe. Die Beschuldigten hätten dann Abstand genommen, aber schliesslich dennoch "okay" gesagt, weil es für sie "okay" gewesen sei (Urk. D1/3/4 S. 14), was insoweit nicht unplausibel wirkt. Nichtsdestotrotz ist aber mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der zu diesem Thema bestehenden Zeugenaussagen letztlich unüberwindbare Zweifel verbleiben, ob die Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten tatsächlich jemals ihr konkretes Alter genannt hat, wobei die Aussagen der Zeuginnen von den Parteivertretern im Berufungsverfahren sehr selektiv und jeweils in einer für sie günstigen Weise zitiert wurden, so dass sich ihre diesbezüglichen Ausführungen für die Wahrheitsfindung nur beschränkt heranziehen lassen. Objektiv betrachtet fällt zugunsten der Beschuldigten namentlich die Zeugenaussage von G._____ ins Gewicht, wonach sie glaube, gemeinsam mit der Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten hinsichtlich ihres Alters geschummelt zu haben, und sie selber davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 1 rund 15 Jahre alt sei (vgl. Urk. D1/4/7 S. 11; Urk. D1/4/9 S. 9 ff. + 17). Auch wenn sich ihre Aussagen hinsichtlich der Frage, wie alt sich die Privatklägerin 1 genau ausgegeben hat, letztlich wenig einheitlich präsentieren und sich insofern nur beschränkt als nützlich erweisen (vgl. hierzu ausführlich Urk. 72 + 104/75 jeweils S. 19), stützt ihre im Kern gleichbleibende Aussage, wonach sich die Privatklägerin 1 am Tatabend älter ausgegeben habe, mit der Vorinstanz die insoweit einheitliche Sachdarstellung der beiden Beschuldigten. So erklärte G._____ bei ihrer Einvernahme vom 29. November 2021 beispielsweise, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten gesagt habe, sie sei 16 oder 17 Jahre alt (Urk. D1/4/7 S. 11), womit sich auch die Auffassung der Privatklägerschaft, wonach die Zeugenaussagen zwar teilweise darauf hindeuteten, dass sich die Privatklägerin 1 älter ausgegeben habe, jedoch von niemandem erwähnt worden sei, dass sie sich älter als
15 Jahre ausgegeben habe (Urk. 133 S. 12 f.), als unzutreffend erweist. In diesem Sinne gab denn auch J._____ zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin 1 womöglich älter dargestellt habe, woran auch ihre pauschale Ergänzung nichts zu ändern vermag, wonach doch jeder gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 nicht älter als
16 Jahre alt sei (Urk. D1/4/8 S. 13), zumal die Beschuldigten zu Beginn der Geburtstagsfeier noch nicht vor Ort waren und J._____ diese Behauptung auf Nachfrage nicht weiter zu erklären bzw. zu plausibilisieren vermochte (vgl. Urk. D1/4/8 S. 17).
2.1.4. Nachdem sich die Aussagen der beiden Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in diesem Punkt widersprechen und aufgrund verschiedener Zeugenaussagen valable Hinweise darauf bestehen, dass die Privatklägerin 1 die Beschuldigten letztlich doch nicht vollständig über ihr tatsächliches Alter aufgeklärt haben könnte, kann mit der Vorinstanz letztlich nicht rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten hinreichend sichere Kenntnis vom Schutzalter der Privatklägerin 1 hatten. Dafür spricht auch, dass aufgrund der Beschreibungen zum Erscheinungsbild der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/4/7 S. 11 + Urk. D1/4/9 S. 9 f., wonach G._____ über das wahre Alter der Privatklägerin 1 erstaunt war und sie nicht so jung geschätzt hätte) sowie der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (vgl. Urk. D1/1/23 Snapchat 8) gewisse Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass die Privatklägerin 1 damals tatsächlich älter wirkte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des mindestens teilweise offensiven Auftretens der Privatklägerin 1 ist mithin nicht auszuschliessen, dass sie bei den Beschuldigten einen reifen Eindruck hinterlassen hat, so dass es sich ihnen auch nicht geradezu zwingend aufdrängen musste, dass die Privatklägerin 1 noch im Schutzalter stand. In dieses Bild passt denn auch der Bericht der Spezialistin zur Videobefragung der Privatklägerin 1 vom 9. Juni 2020, welchem zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin 1 älter und reifer wirken wollte, als sie in Wirklichkeit war (vgl. Urk. D1/3/3 S. 3). Für die Tatsache, dass die Beschuldigten vom Schutzalter der Privatklägerin 1 keine sichere Kenntnis hatten, spricht schliesslich auch ihre Sachdarstellung, wonach sie erstaunt gewesen und sofort nach Hause gegangen seien, als sie später vom wahren Alter der Privatklägerin 1 erfahren hatten (vgl. statt vieler Prot. II S. 57, 60 + 70), was von der Zeugin G._____ zumindest anfänglich auch bestätigt wurde (vgl. Urk. D1/4/4 S. 5). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend ist deshalb zugunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass sie nicht genügend konkret wussten bzw. nicht offensichtlich davon ausgehen mussten, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte.
2.2. Rechtliche Würdigung
2.2.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht.
2.2.2. Als sexuelle Handlungen sind alle Vorgehensweisen zu qualifizieren, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben, das heisst unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet sind (vgl. BGE 125 IV 58, E. 3.b; Urteile 6B_180/2018 vom 12. Juni 2018, E. 3.1. und 6B_299/2018 vom 4. Juli 2018, E. 2.1.1.). Massgebend ist die objektive Betrachtungsweise eines Aussenstehenden, wobei das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht bleiben (BGE 125 IV 58, E. 3.b m.w.H.). Bei sexuellen Handlungen mit Kindern bestimmt sich die erforderliche Erheblichkeit in Zweifelsfällen nebst der Art und der Intensität sowie der Dauer auch nach dem Alter des Opfers und dem Altersunterschied zum Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteile 6B_1260/2019 vom 12. November 2020, E. 2.2.3. und 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3.).
Die inkriminierten Handlungsweisen der Beschuldigten (Sachverhaltsabschnitt 1: "Petting" mit Küssen und Anfassen des Gesässes und der Brüste der Privatklägerin 1 sowie Anfassenlassen ihrer Genitalien; Sachverhaltsabschnitt 2: Passiver Oralverkehr des Beschuldigten D._____; Sachverhaltsabschnitt 3: Kneten, Beissen und Küssen des Gesässes der Privatklägerin 1 sowie Ausgreifen in ihren Intimbereich als diese bäuchlings über ihren Oberschenkeln lag) fallen unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Zwar mag es isoliert betrachtet hinsichtlich des Anfassens des Gesässes der 13-jährigen Privatklägerin 1 über der Hose an der Erheblichkeit der Handlung fehlen, um unter den konkreten Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert zu werden, was aber nicht heisst, dass dieses Verhalten im Kontext mit dem Ausgreifen im Intimbereich straflos zu bleiben hätte, weshalb von einschlägigen Handlungen in allen drei Sachverhaltsabschnitten und mithin vom Vorliegen mehrfacher sexueller Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB auszugehen ist.
2.2.3. Nachdem den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 im genügend konkreten Wissen darum, dass sie erst 13 Jahre alt war, vorgenommen zu haben, fällt eine Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Tatbegehung von vornherein ausser Betracht. Es ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich bezüglich des Alters der Privatklägerin 1 Vorstellungen machten, welche indessen klar falsch waren. Zu prüfen ist unter diesen Umständen eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB.
2.2.4. Laut Art. 187 Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung handelt, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht aber hätte vermeiden können. Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei Zweifeln an der sexuellen Volljährigkeit eines Sexualpartners. Vorbehaltlich möglicher konkreter Umstände, die den Täter zur ernsthaften Annahme veranlassen könnten, dass die Person, mit der er eine solche Beziehung unterhält, über 16 Jahre alt ist (BGE 100 IV 232), muss derjenige, der sich bewusst ist, dass das Opfer zumindest nahe an der Grenze des Schutzalters steht, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Er darf sich nicht damit begnügen, seine Zweifel auf der Grundlage der Antwort auf eine einfache Frage auszuräumen, insbesondere wenn er die Möglichkeit hat, sich bei Dritten zu informieren (BGE 84 IV 103). Diese Praxis hat über die Jahre hinweg Bestand, insbesondere wenn der Altersunterschied gross ist und es scheint, dass ein Sexualpartner nahe an der gesetzlichen Grenze liegen könnte (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 3.3.). Abgeschwächt wurde sie nur für den Fall von jugendlichen Liebschaften, in welchem Zusammenhang es gilt, dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, Situationen zu entkriminalisieren, in denen Täter und Opfer nahezu gleich alt sind, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_813/2009 vom 20. Mai 2010, E. 2.2.). Massgebliche Beurteilungsgrundlagen für die Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbarkeit des Irrtums im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB sind primär das äussere Erscheinungsbild des jugendlichen Beteiligten, seine Grösse, die Gesichtszüge und seine körperliche Entwicklung, wobei bei einem Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten ein strengerer Massstab als unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen gilt (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 3.3.).
a) Die Beschuldigten gaben an, von einem Alter der Privatklägerin 1 im Bereich von 16 bzw. 17 Jahren ausgegangen zu sein, wobei namentlich der Beschuldigte E._____ erklärte, sie nach ihrem Alter gefragt zu haben, weil sie eher jung ausgesehen habe (Urk. D1/2/4 S. 4, 8 + 11; Urk. 51 S. 7 f.; Prot. II S. 69 f. + 72 f.). Ebenso hat der Beschuldigte D._____ die Privatklägerin 1 mehrfach nach ihrem Alter gefragt, wobei er dies eigenen Angaben zufolge aber immer so macht (vgl. Prot. II S. 55 + 59 ff.). Mit der Privatklägerschaft (vgl. Urk. 131 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 78 f. + 89) und der Vorinstanz lässt dieses Verhalten bereits gewisse Zweifel der Beschuldigten hinsichtlich des wahren Alters der Privatklägerin 1 erkennen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten gewusst haben, dass zumindest einzelne Anwesende der Geburtstagsfeier minderjährig und die Privatklägerin 1 sowie weitere der anwesenden Mädchen alkoholisiert waren. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten D._____ (Urk. D1/2/8 S. 14; vgl. auch Urk. 134 S. 7 f.) bestanden mithin durchaus Anzeichen, dass die Privatklägerin 1 betreffend ihr Alter flunkern könnte, auch wenn – wie bereits erwogen – davon auszugehen ist, dass das Erscheinungsbild der Privatklägerin 1 nicht unbedingt auf ihr tatsächliches Alter schliessen liess. Zwar waren die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht mehr als 10 Jahre älter als die Privatklägerin 1, doch lag zudem ein beträchtlicher Altersunterschied von rund
7 Jahren vor. Die Beschuldigten unterlagen somit aufgrund der dargelegten konkreten Umstände einer erhöhten Sorgfaltspflicht bezüglich der Altersabklärung. Der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten D._____, wonach gerade dieses soziale Setting gegen eine erhöhte Sorgfaltspflicht sprechen soll (Urk. 134 S. 7 f.), kann mithin nicht gefolgt werden. Zwar ist glaubhaft, dass sich die Beschuldigten nach dem Alter der Privatklägerin 1 erkundigt haben, doch gaben sie sich letztlich ohne Weiteres mit der Antwort, sie sei 16 bzw. 17 Jahre alt, zufrieden, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Dass sich die Beschuldigten einen Ausweis hätten zeigen lassen können, wäre dabei nur eine von vielen Möglichkeiten gewesen, denn es wäre für die Beschuldigten beispielsweise auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich hinsichtlich des Alters der Privatklägerin 1 bei Dritten zu erkundigen oder sich mittels anderweitigen Fragen bezüglich ihres Alters abzusichern, so wie der Beschuldigte E._____ gemäss eigener Aussage denn auch zukünftig vorgehen würde (vgl. Prot. II S. 70 f.). Auch wenn man zugunsten der Beschuldigten davon ausgeht, dass sie die Privatklägerin 1 gar mehrfach gefragt haben, reicht dies unter den gesamten Gegebenheiten entgegen der Beschuldigtenseite (Urk. 57 S. 6; Urk. 134 S. 7 ff + Urk. 136 S. 5 f.) nicht aus, um der ihnen obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht nachzukommen, zumal die Beschuldigten die Privatklägerin 1 vorgängig noch nie gesehen hatten (vgl. Urk. D1/2/1 S. 3; Urk. D1/2/4 S. 4; Urk. D1/2/5 S. 4; Prot. II S. 62 + 75) und es durchaus möglich sowie auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, das Alter der Privatklägerin 1 von den anwesenden Drittpersonen oder anderweitig verifizieren zu lassen. Dass die Initiative ursprünglich von der Privatklägerin 1 ausging, wodurch sich die Beschuldigten entlastet sehen, ändert letztlich unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 + Urk. 104/75 je S. 21) nichts an ihrer entsprechenden Verantwortung.
b) Die Beschuldigten sind damit ihren Sorgfaltspflichten eindeutig nicht hinreichend nachgekommen. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt ihr Handeln gar
an der Grenze zu einem eventualvorsätzlichen Vorgehen. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre die Vorstellung, wonach die Privatklägerin 1 älter als 16 Jahre alt war, mithin ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb die Beschuldigten, welche beide gemäss insofern zugestandenem Sachverhalt mehrfach sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin 1 vorgenommen haben, wegen mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sind.
2.2.5. Eine mittäterschaftliche Begehung der Taten, wie sie der Anklageschrift auch hinsichtlich dieses Vorwurfes zu Grunde liegt, ist indessen weitgehend zu verneinen. Ein massgebliches Zusammenwirken und ein Tatbeitrag, der nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. dazu vorne Ziffer III.B.3.4.), ist nicht zu erkennen. Zwar ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich (vgl. BGE 143 IV 361, E. 4.10.), doch ist auch diesfalls erforderlich, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152, E. 2.3.1.; 130 IV 58, E. 9.2.1.), wozu nicht genügt, dass beide Personen bei den fraglichen Handlungen anwesend sind. Vorliegend ist der Sachverhalt indessen derart gelagert, dass die Beschuldigten auf die anfänglichen Avancen der Privatklägerin 1 jeweils selbständig eingingen, ohne ihre Handlungen in irgendeiner Weise abzusprechen oder zu koordinieren. So gab der Beschuldigte D._____ an, dass er die Privatklägerin 1 anfangs abgewiesen habe, worauf sie zum Beschuldigten E._____ gegangen sei (vgl. statt vieler Urk. D1/2/5 S. 4 f.). Dass die Beschuldigten beim anfänglichen Anfassen der Privatklägerin 1 teilweise beide zugegen waren, reicht für die Annahme einer Mittäterschaft in dieser ersten Phase nicht aus, zumal sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Handlungen bewusst und gewollt zusammenwirkten. Die am schwersten ins Gewicht fallende sexuelle Handlung des Oralverkehrs ereignete sich sodann nur zwischen dem Beschuldigten D._____ und der Privatklägerin 1 und wurde beendet, als der Beschuldigte E._____ hinzukam, weshalb auch insofern nicht von einer gemeinsamen Tatausführung oder einer bewussten Inszenierung (so die Privatkläger 2 und 3 in Urk. 133 S. 16) gesprochen werden kann. Einzig hinsichtlich der Schlusssequenz, als die Privatklägerin 1 bäuchlings auf den Oberschenkeln der beiden Beschuldigten zu liegen kam und die Beschuldigten ihr in der Folge abwechselnd ans Gesäss fassten und im Intimbereich ausgriffen, ist ein zumindest konkludentes gemeinsames Handeln auszumachen, welches auf eine Mittäterschaft schliessen lässt.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich an dieser Stelle zu vermerken, dass die Vorinstanz die Begehungsform der (allgemeinen) Mittäterschaft mit der Strafzumessungsnorm von Art. 200 StGB vermischte (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 22), bei welcher es sich nicht etwa um einen qualifizierten Tatbestand handelt, auf den bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen wäre, auch wenn sicherlich gewisse Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Rechtsfiguren bestehen.
3. Schändung
3.1. Sachverhaltserstellung
3.1.1. Dem Sachverhalt betreffend die eingeklagte Schändung liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde, wie er im Rahmen der vorstehend behandelten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erstellt worden ist, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. vorstehend Ziffer III.C.2.1.). Namentlich haben die Beschuldigten die einzelnen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 nicht in Abrede gestellt, doch machen sie mit Bezug auf den Schändungstatbestand geltend, die Privatklägerin 1 sei trotz ihrer Angetrunkenheit zu jedem Zeitpunkt noch "voll da" gewesen bzw. habe jederzeit gewusst, was sie tue (vgl. statt vieler Prot. II S. 55 f. + 69 f.; vgl. auch Urk. 104/53 S. 10, wonach die Privatklägerin 1 zurechnungsfähig gewesen sei). Die Vorinstanz hat zur Frage, in welchem physischen und psychischen Zustand sich die Privatklägerin 1 am Tatabend präsentierte und unter welchen Umständen es dabei zum Kontakt mit den Beschuldigten kam, im Wesentlichen auf die im Recht liegenden Videoaufnahmen abgestellt (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 je S. 15 ff.). Einzubeziehen sind mit Bezug auf diese Thematik indessen auch die Aussagen der Tatbeteiligten, welche sich zur Verfassung der Privatklägerin 1 ebenfalls geäussert haben (vgl. Urk. D1/2-4).
a) Gemäss den Aussagen der Beschuldigten waren die Anwesenden bei ihrer Ankunft an der Geburtstagsfeier "maximum betrunken" bzw. "voll im Suff" (vgl. Urk. D1/2/1 S. 4; Urk. D1/2/4 S. 3). Im Hinblick auf die Privatklägerin 1 gab der Beschuldigte E._____ dabei an, sie habe herumgeschrien und sei herumgerannt, sei jedoch bei klarem Bewusstsein gewesen und habe sich verständigen können. Sie habe nicht gelallt, aber man habe an ihrer Sprache bemerkt, dass sie getrunken habe (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 7 + 31), was auch der Beschuldigte D._____ so bestätigte (Urk. D1/2/5 S. 9; Urk. D1/2/6 S. 8). Zudem beschreiben beide Beschuldigten übereinstimmend und gleichbleibend, dass die Privatklägerin 1 von Beginn weg oben nur mit einem BH bekleidet gewesen und auf sie zugegangen sei bzw. ihre Nähe gesucht und sich ihnen um den Hals geworfen habe. Die Privatklägerin 1 habe sie dabei über den Kleidern unter anderem auch am Penis angefasst und mehrfach gesagt, dass sie die sexuellen Handlungen wolle (vgl. statt vieler Beschuldigter E._____: Urk. D1/2/4 S. 4 ff. + 8; Beschuldigter D._____: Urk. D1/2/5 S. 4 f.). Bei dieser Sachdarstellung blieben die Beschuldigten im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 55, 60 + 69 f.).
Diese Aussagen stehen in Übereinstimmung mit den Erstaussagen der Privatklägerin 1, welche zu Beginn der Untersuchung ebenfalls erklärte, dass sie bereits bei der Ankunft der Beschuldigten betrunken gewesen und herumgerannt sei, wobei sie die Beschuldigten angemacht, mit ihnen rumgemacht sowie auch ihren Penis über der Hose angefasst habe (Urk. D1/3/4 S. 4 + 10 ff.), was für sie alles okay gewesen sei (Urk. D1/3/4 S. 14). Desgleichen gab auch die Zeugin G._____ zu Protokoll, dass die Initiative von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und diese namentlich mit dem Beschuldigten E._____ habe rummachen wollen (Urk. D1/4/4 S. 4; Urk. D1/4/7 S. 13). Die im Widerspruch dazu stehenden, später erfolgten Aussagen der Privatklägerin 1, wonach bereits das Küssen und Anfassen zu Beginn des Abends für sie nicht in Ordnung gewesen sei, sie aber aufgrund ihres Alkoholrausches nichts dagegen habe machen können (Urk. D1/3/7 S. 5 f. + 10 ff.), sind demgegenüber unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend Ziffer III.A.2.1.) mit der entsprechenden Vorsicht zu würdigen und im Vergleich zu den spontanen Erstaussagen als weniger glaubhaft anzusehen.
Insgesamt ist mithin hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes, für welchen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vorwirft, die Privatklägerin 1 geküsst, ihr an den Hintern und/oder die Brüste gefasst und zudem zugelassen zu haben, dass auch sie ihnen an die Genitalien fasst, gestützt auf die von den Beteiligten und namentlich auch gestützt auf die von der Privatklägerin 1 selbst deponierten Aussagen festzustellen, dass Letztere deutlich alkoholisiert war, jedoch noch von sich aus auf die Beschuldigten zugehen konnte und die Initiative dabei mit Bezug auf die Küsse und das gegenseitige Anfassen zumindest teilweise auch von ihr ausging. In dieses Bild fügen sich die Videosequenzen gemäss Snapchat 3 und 2 (Urk. D1/1/23; vgl. hierzu Urk. 72 + Urk. 104/75 je S. 16) ohne Weiteres ein, wobei auch die Bewegungen der Privatklägerin 1 entgegen ihrer Sachdarstellung (vgl. Urk. 131 S. 3) zumindest auf der ersten Aufnahme motorisch nicht unkontrolliert erscheinen.
b) Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes, in welchen der anklagegegenständliche Oralverkehr fällt, äusserte sich der Beschuldigte D._____ gleichbleibend dahingehend, dass die Privatklägerin 1 ihn gefragt habe, ob sie ihn oral befriedigen dürfe, worauf er sie gefragt habe, ob sie sich sicher sei, was sie bejaht habe. Sie habe dann begonnen, seine Hose zu öffnen, wobei er ihr geholfen habe. Die Privatklägerin 1 habe den Penis dann selbständig zum Mund geführt und dann
10 oder 20 Sekunden den Oralverkehr bei ihm vollzogen. Es sei irgendwie komisch gewesen, weshalb er aufgehört bzw. es abgebrochen habe (vgl. Urk. D1/2/5 S. 5 f.; Urk. D1/2/6 S. 16, 22, 28 + 32; Urk. D1/2/8 S. 15; Urk. 50 S. 9; Prot. II S. 56). Angesprochen auf ihren damaligen Zustand erklärte er, dass sie "immer mehr drauf" gewesen und es ihr zunehmend schlechter gegangen sei. Er habe mit dem Oralverkehr aufgehört, als es ihm unangenehm geworden sei, wobei sie sich am Ende des Abends aber immer noch an alles zu erinnern vermochte und ihn immer noch aufgefordert habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben (Urk. D1/2/5 S. 7), was der Beschuldigte E._____ bestätigte (Urk. D1/2/2 S. 3; Urk. D1/2/4 S. 5 f.; Urk. D1/2/6 S. 15 + 23).
Die Privatklägerin 1 gab zu dieser Phase in ihrer ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – wie auch bereits bei der Befragung im Kinderspital
(Urk. D1/1/1 S. 3 f.) – an, dass sie ein Blackout gehabt habe, als es zum Oralverkehr gekommen sei. Die Beschuldigten hätten sie genommen bzw. nach hinten zu einem Holzbänkli gebracht, als alle anderen vorne gewesen seien. Sie sei besoffen gewesen und einer (gemeint der Beschuldigte D._____) habe dann, ohne dass ihr das bewusst gewesen sei und sie etwas gesagt oder sie angemacht habe, seinen Penis in ihren Mund gegeben, ohne dass sie das gewollt oder "okay" gesagt habe. Sie habe ihm "einen geblowt" und wisse nur noch, dass sie dann mit ihnen wieder zu den anderen zurückgelaufen sei (Urk. D1/3/4 S. 5 + 17 ff.). Gleichzeitig betonte die Privatklägerin 1, dass dies alles für sie in Ordnung gewesen sei und sie nicht glaube, dass die Beschuldigten gecheckt hätten, wie betrunken sie gewesen sei, wobei der Beschuldigte D._____ ihr gegenüber noch gesagt habe, dass sie "ganz weg" sei (Urk. D1/3/4 S. 15 f.). Mithin spricht die Privatklägerin 1 zwar konstant von einem sog. Black-Out, vermag sich jedoch gleichzeitig an die Geschehnisse zu erinnern und macht mindestens in ihrer ersten Einvernahme keine Gedächtnislücken geltend, weshalb ihre Begriffswahl nicht wörtlich zu verstehen ist, zumal sie im Rahmen ihrer ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch angab, dass sie schon "gecheckt" habe, was dort passieren könne, als sie mit dem Beschuldigten D._____ nach hinten zum Baumstamm gegangen sei (Urk. D1/3/4 S. 15). Auf die Frage, wie es ihr im Moment, als sie den Penis im Mund gehabt habe, gegangen sei, sagte sie denn auch: "Wie vorher, einfach besoffen. […]." Angesprochen darauf, ob sie gesagt habe, dass sie das nicht möchte, erklärte sie, dass sie nichts gesagt habe, wobei sie anfügte, dass ihr abgesehen von den Filmaufnahmen die Sache eigentlich egal sei und sie nicht wisse, wieso sie eigentlich hier sei, zumal sie ja nicht schwanger sei (Urk. D1/3/4 S. 20 f.). Erst in ihrer zweiten Einvernahme erklärte sie dann auf die Frage, wie sie sich im Moment des Oralverkehrs gefühlt habe, dass sie besoffen gewesen sei und nichts dagegen habe machen bzw. sagen können (Urk. D1/3/7 S. 9 + 12). In dieser zweiten Einvernahme beschrieb sie dann erstmals auch ein eigentliches "Black-Out", indem sie erklärte, dass sie nach dem Oralverkehr auf dem Boden wieder aufgewacht sei (Urk. D1/3/7 S. 9 + 12 f.).
Die Aussagen der zu dieser Phase einvernommenen Zeuginnen vermögen für die Erstellung des Sachverhaltes nicht viel beizutragen, nachdem J._____ zwar sagte, dass sie das Gefühl habe und von der Privatklägerin 1 dahingehend unter-
richtet worden sei, dass der Oralverkehr nicht freiwillig gewesen sei (Urk. D1/4/2 S. 4; Urk. D1/4/8 S. 15 f.), während G._____ in ihrer ersten Einvernahme – bevor sie mit den anderen Anwesenden über den Vorfall gesprochen hatte (vgl. Urk. D1/4/9 S. 6 f.) – genau das Gegenteil zu Protokoll gab, wonach sich die Privatklägerin 1 von sich aus ausgezogen habe und mit dem Beschuldigten D._____ habe Sex bzw. Oralverkehr vollziehen wollen (Urk. D1/4/4 S. 5 f.).
Letztlich entscheidend fällt mithin hinsichtlich dieser Sequenz des Abends die im Recht liegende Videoaufnahme in Betracht (vgl. Urk. D1/1/23 Snapchat 4), welche zeigt, wie die Privatklägerin 1 den Penis des Beschuldigten D._____ in einer ersten Phase über der Unterhose anfasst, sich in der Folge nach vorne zum Beschuldigten beugt, welcher in der Folge – mittlerweile mit heruntergezogener Unterhose – seinerseits den Kopf der Privatklägerin 1 umfasst, um ihn zum Penis zu führen, wobei die Privatklägerin 1 anschliessend mit aktiver Unterstützung des Beschuldigten rund 7 Sekunden den Oralverkehr vollzieht und dabei ihre Hände in die Taschen der Hosen des Beschuldigten krallt (Sequenz Snapchat 4 ab Sekunde 18). Mit dieser Sequenz nicht in Einklang bringen lässt sich, wenn die Privatklägerschaft geltend macht, dass sich die Privatklägerin 1 überhaupt nicht aktiv am Oralverkehr beteiligt und sich lediglich an den Hosentaschen des Beschuldigten D._____ festgehalten habe, weil sie ansonsten umgefallen wäre (vgl. Urk. 133 S. 7; Prot. II S. 89 f. + 94), wird dabei doch ausgeblendet, dass die Privatklägerin 1 noch wenige Augenblicke zuvor eigenständig ohne sich irgendwo festzuhalten auf dem Baumstamm sass und sich von selbst zum Beschuldigten D._____ lehnte. Selbst wenn der Beschuldigte D._____ in der Folge unterstützend eingreift, bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Privatklägerin 1 während des Oralverkehrs hätte festhalten müssen, um nicht umzufallen. Nachdem die Aufnahme in der Folgezeit abbricht, ist denn auch nicht erkennbar, wie sich die Privatklägerin 1 anschliessend verhielt, wobei der Umstand, dass das Video allgemein von schlechter Qualität ist, den Beschuldigten diesbezüglich nicht zum Nachteil gereichen kann. Es ist zwar durchaus möglich, dass die von der Privatklägerschaft zitierte Aufnahme gemäss Snapchat 9, auf welcher zu sehen ist, wie die Privatklägerin 1 sitzend von einem Baumstamm zu Boden schwenkt (vgl. hierzu Urk. 131 S. 3; Urk. 133 S. 4 f.), in zeitlicher Nähe zum inkriminierten Oralverkehr aufgenommen wurde. Wann dies jedoch genau der Fall war, lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren. Namentlich lässt sich nicht erstellen, wie viel Zeit vom Oralverkehr bis zu dieser Aufnahme verstrichen ist, weshalb die Aufzeichnung insgesamt von geringer Aussagekraft ist, zumal die entsprechende Sequenz auch lediglich 3 Sekunden dauert und die Privatklägerin 1 von hinten gefilmt wird. Dass sie zusammengesunken oder gar bewusstlos geworden wäre, wie sie in ihrer späteren Einvernahme anzudeuten scheint (vgl. Urk. D1/3/7 S. 4), kann zu Lasten der Beschuldigten jedenfalls nicht rechtsgenügend festgestellt werden, dies umso weniger, als sie den Weg zurück zur Gruppe dann offensichtlich selber gefunden hat.
Zusammenfassend ist damit zum zweiten Sachverhaltsabschnitt im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 gestützt auf ihre eigenen Aussagen sowie auch jene der Beschuldigten zwar erheblich betrunken war und sich ihr Rauschzustand auch massgeblich auf ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben dürfte, wie nicht zuletzt die Videoaufnahme gemäss Snapchat 9 indiziert. Ein sog. "Blackout" im Sinne eines Filmrisses ist indes für keine Sequenz nachvollziehbar dargetan und auf der Aufnahme betreffend den Oralverkehr auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht daraus entgegen der Privatklägerschaft ein teilweise aktives Verhalten hervor, welches eine durchaus noch vorhandene Handlungsfähigkeit nahelegt, welche auch die Fähigkeit zur Abwehr miteinschliesst. In dieses Bild passen auch die bereits dargelegten Geschehnisse gemäss dem ersten Sachverhaltsabschnitt, in dessen Rahmen die Privatklägerin 1 – dannzumal noch weniger angetrunken – eigenständig die Initiative ergriffen hat und die ersten sexuell konnotierten Handlungen mit den Beschuldigten vornahm.
c) Mit Bezug auf den dritten Sachverhaltsabschnitt, in welchem die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten vorwirft, der bäuchlings auf deren Oberschenkeln liegenden Privatklägerin 1 an den Hintern gefasst, diesen geküsst und geknetet zu haben sowie zwischen die Beine in den Bereich von Anus/Vulva gefasst zu haben, ist den Videoaufnahmen zu entnehmen (vgl. Urk. D1/1/23 Snapchat 5; Snapchat 6; Snapchat 7), dass sich die Privatklägerin 1 – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 17) – kaum noch bewegt und weder auf die nicht gerade zimperlichen Berührungen der Beschuldigten noch auf das Erscheinen von K._____, welche gegenüber den Beschuldigten erklärte, dass die Privatklägerin 1 ihr gehöre, reagiert. Nichtsdestotrotz ist der Vorinstanz in der Ansicht beizupflichten, dass sich alleine gestützt auf die vergleichsweise kurzen Sequenzen der entsprechenden Videoaufnahmen (das längste Video dauert rund
30 Sekunden) der effektive Zustand der Privatklägerin 1 nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, zumal ihr Gesicht auf den Videos nicht zu erkennen ist.
Ein anderer Schluss kann sodann auch bei genauerer Beleuchtung der vorhandenen Personalbeweise nicht gezogen werden. Auf Vorhalt der entsprechenden Videos anlässlich ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin 1 diesbezüglich lediglich aus, sie habe zu dieser Zeit einfach dort über den beiden gelegen, wobei sie die Beschuldigten angefasst hätten (Urk. D1/3/7 S. 17). Der Beschuldigte D._____ sagte derweil in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der Zustand der Privatklägerin 1 sei nach dem Oralverkehr mit ihm schlechter geworden und sie sei dann "unzurechnungsfähig" gewesen, was aber erst beim Lagerfeuer angefangen habe (Urk. D1/2/5 S. 12; Urk. D1/2/6 S. 28). Zur Position der Privatklägerin 1 auf dem Video erklärte er, dass er nicht gewollt habe, dass sie kotze. Sie sei aber auch zu diesem Zeitpunkt noch voll da gewesen und habe nichts dagegen gehabt, was da am Lagerfeuer gewesen sei. Sie sei wach gewesen und habe sprechen und sagen können, was sie wolle und was nicht (Urk. D1/2/6 S. 25 + 27 f.; vgl. auch Prot. II S. 55 f.). Es sei denn auch die Privatklägerin 1 gewesen, die selbständig zu ihnen gekommen und über ihre Beine gelegen sei (Urk. D1/2/6 S. 34 + Prot. II S. 55 f.). Der Beschuldigte E._____ meinte schliesslich, dass die Privatklägerin 1 so dagelegen habe, weil sie wegen des Alkohols immer müder geworden sei. Sie habe aber noch sprechen können, wobei er jedoch auch Angst gehabt habe, dass sie sich übergebe (Urk. D1/2/4 S. 7 f.; Urk. D1/2/6 S. 8 + 13 + Prot. II S. 69). Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 in diesem Moment mit dem Handeln der Beschuldigten einverstanden gewesen sei, sagte er, dass sie sich nicht gewehrt habe. Sie habe reagiert und Töne ausgespuckt (Urk. D1/2/6 S. 13). Sie hätte auch nein sagen können, oder sagen können, was sie störe. Sie habe jedenfalls den ganzen Abend gewusst, was sie mache und was sie störe (Urk. D1/2/6 S. 34; vgl. auch Prot. II S. 69 f.).
Zusammenfassend ist demnach hinsichtlich dieses dritten Sachverhaltsabschnittes zu konstatieren, dass die Privatklägerin 1 gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten mittlerweile derart betrunken war, dass sie sich Sorgen machten, dass sie sich übergeben könnte, wobei die Aussage des Beschuldigten D._____, dass sie "unzurechnungsfähig" gewesen sei, im Kontext seiner weiteren Aussagen nicht im juristisch-technischen Sinn verstanden werden kann. Auch wenn die Privatklägerin 1 in dieser dritten Phase mithin unbestrittenermassen am stärksten alkoholisiert war, ist gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und ausgehend vom Anklagesachverhalt (vgl. Urk. D1/27 + Urk. D1/30 jeweils S. 6) auch für diesen dritten Sachverhaltsteil festzustellen, dass es die Privatklägerin 1 war, welche auf die Beschuldigten zuging und sich dann von sich aus selbständig bäuchlings auf die Beine der beiden Beschuldigten legte. Weiter ist angesichts der auf Vorhalt des entsprechenden Videoausschnittes erfolgten Aussage des Beschuldigten D._____, wonach er anfangs gar nicht gemerkt habe, dass gefilmt werde, da alle durcheinander geredet hätten und ihm die Privatklägerin 1 gerade in diesem Moment etwas gesagt habe (Urk. D1/2/6 S. 25), davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin 1 auch in dieser Phase des Abends noch mitteilen konnte, wohingehend sich auch beide Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung äusserten (vgl. Prot. II S. 55 f. + 70). So zeigt die fragliche Sequenz denn auch in der Tat, dass der Beschuldigte D._____ zu Beginn der Aufnahme nicht in die Kamera schaut, sondern in einem Gespräch zu sein scheint (Urk. D1/1/23 Snapchat 5), auch wenn sich nicht verifizieren lässt, mit wem dieses Gespräch geführt wurde. Die Behauptung der Vertreterin der Privatklägerin 1, wonach Letztere zu jenem Zeitpunkt keine Geräusche mehr von sich gegeben habe (Urk. 131 S. 4), lässt sich aufgrund der Akten mithin nicht verifizieren. Abschliessend ist demzufolge festzuhalten, dass sich die Privatklägerin 1 in diesem letzten Abschnitt offensichtlich kaum mehr auf den Beinen halten konnte, was tatsächlich für eine schlechte körperliche Verfassung spricht, ohne dass aber damit bewiesen wäre, dass auf ihrer Seite eine Widerstandsunfähigkeit dahingehend vorlag, dass sie sich nicht mehr adäquat gegen unliebsame sexuelle Annäherungen zur Wehr zu setzen vermochte, zumal zugunsten der Beschuldigten nicht zuletzt auch davon auszugehen ist, dass sich dieser dritte Sachverhaltsabschnitt in zeitlicher Nähe zum Oralverkehr ereignete, als eine Handlungsfähigkeit der Privatklägerin 1 noch offenkundiger gegeben war. Mithin ist zugunsten der Beschuldigten auch für diesen letzten Sachverhaltsabschnitt anzunehmen, dass die Privatklägerin 1 noch hinreichend in der Lage war, einen eigenen Willen zu bilden und diesen nach aussen hin kundzutun.
3.2. Rechtliche Würdigung
3.2.1. Der Schändung bzw. des gemäss neuem Sexualstrafrecht (in Kraft gesetzt am 1. Juli 2024) umformulierten Straftatbestandes des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Gemäss Art. 2 StGB gilt das Rückwirkungsverbot auch bei Teilrevisionen. Für Taten, die unter der Herrschaft der alten Rechtsordnung begangen worden sind, gelangt somit im Grundsatz dieses Recht zur Anwendung. Wurde die Tat zwar vor dem Inkrafttreten der Revision begangen, wird sie aber erst nachher beurteilt, so ist indessen die neue Regelung anzuwenden, wenn sie die mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Da sich vorliegend das neue Recht von Art. 191 StGB nicht als das mildere erweist, ist jedoch die altrechtliche Schändungsnorm (Art. 191 aStGB) anzuwenden.
3.2.2. Hinsichtlich der entsprechenden Rechtsgrundlagen kann vorliegend im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 13 f.). Nochmals zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass eine Widerstandsunfähigkeit grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen wehren kann (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 3.3.1. f., 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022, E. 1.3.1. und 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020, E. 3.1.2.). Vorausgesetzt ist indessen, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur graduell beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49, E. 7.2.). Bei der Schändung liegt der besondere Handlungsunwert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des dadurch schutzbedürftigen Opfers. Dieses wird vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert (BGE 148 IV 329, E. 5.2. + 5.5.).
3.2.3. Gestützt auf den insoweit erstellten Sachverhalt ist mit Bezug auf den gegebenen Fall davon auszugehen, dass das Handeln der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt massgeblich durch ihren Alkoholkonsum beeinflusst bzw. beeinträchtigt war. Zwar bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin 1 an jenem Abend nicht das erste Mal Alkohol getrunken hat (vgl. bspw. Urk. D1/3/4 S. 24), andrerseits kann bei ihr auch nicht von einer im Umgang mit Alkohol geübten Person ausgegangen werden. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass die Privatklägerin 1 aufgrund ihres damals noch jungen Alters vergleichsweise rasch in einen Rauschzustand geriet, was mitzuberücksichtigen ist. Von der Tatsache, dass sich die Privatklägerin 1 an diesem Abend aufgrund der Kombination des jungen Alters mit der zunehmenden Alkoholisierung jemals in einem Zustand der vollständigen Widerstandsunfähigkeit befunden hat (so die Privatklägerschaft, vgl. Urk. 131 S. 3 ff.; Urk. 133 S. 3 + 10 f.), kann aber nicht ausgegangen werden. Massgeblich ins Gewicht fällt dabei, dass die Handlungen der Privatklägerin 1 lange auch auf selbst gesteuerter Eigeninitiative beruhten, auch wenn sie aus ihrer Sicht retrospektiv betrachtet in unerwünschtem Umfang enthemmt agierte. Nach dem von ihr initiierten ersten sexuellen Austausch zeigte sie auch in der Folge ein zumindest teilweise aktives Verhalten, welches nicht auf eine Widerstandsunfähigkeit schliessen lässt, so insbesondere im Rahmen des Oralverkehrs, aber auch im letzten Sachverhaltsabschnitt, als sie sich den beiden Beschuldigten bäuchlings über die Beine legte und nach wie vor mit ihnen kommunizierte. Anders als es die Privatklägerschaft darstellt, kann dabei nicht einzig aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin 1 während 30 Sekunden regungslos auf den Oberschenkeln der Beschuldigten lag und keine Reflexhandlungen zeigte, als sie betatscht wurde (vgl. Urk. 131 S. 4; Urk. 133 S. 10), auf eine Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden, denn hat sich die Privatklägerin 1 selbst noch im letzten Sachverhaltsabschnitt aktiv auf die beiden Beschuldigten zubewegt und sich ihnen in der Folge mitteilen können, so ist in objektiver Hinsicht nicht von einer willenlosen Person, welche zwecks sexueller Handlungen missbraucht worden wäre, auszugehen, auch wenn die Beschuldigten von ihrer Betrunkenheit insofern profitierten, als sich daraus eine gewisse Trägheit ergab. Die Privatklägerin 1 hat in ihren tatnächsten Angaben denn auch nie den Eindruck aufkommen lassen, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt wehrlos gewesen wäre, und auch die Beschuldigten haben stets betont, dass sie jederzeit noch in der Lage gewesen sei, ihnen mitzueilen, wenn ihr etwas nicht passte, so dass letztlich auch in subjektiver Hinsicht fraglich erscheint, inwiefern den Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden könnte, um die völlige Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 gewusst und diesen Zustand gezielt ausgenutzt zu haben (vgl. hierzu auch die Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie nicht glaube, dass die Beschuldigten gecheckt hätten, wie betrunken sie gewesen sei [Urk. D1/3/4 S. 16]). In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass sich die am Tatabend anwesenden Mädchen am nächsten Tag von sich aus erneut bei den beiden Beschuldigten meldeten, um mit ihnen an eine andere Party zu fahren, wobei sich die Privatklägerin 1 diesem Vorhaben ohne Vorbehalte anschloss (vgl. statt vieler Urk. D1/3/4 S. 6 f., 23 + 26; Urk. D1/3/7 S. 21). Zwar ist der Privatklägerin 1 zu glauben, wenn sie in ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft knapp eineinhalb Jahre nach dem Vorfall und auch anlässlich der Berufungsverhandlung angab, aufgrund des inkriminierten Vorfalles nach wie vor Angst davor zu haben, Alkohol zu trinken bzw. zu betrunken zu sein (Urk. D1/3/7 S. 17 f.; Prot. II S. 27), doch vermag der übermässige Alkoholkonsum nach dem Erstellten auch in Kombination mit dem noch jungen Alter nicht zu genügen, um eine Urteils- bzw. Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 zu begründen, zumal sich der Grad ihrer Alkoholisierung auch nie objektiv bestimmen liess, nachdem aufgrund der zeitlich verzögerten Strafanzeige nie ein Blutalkoholtest gemacht werden konnte. Dass sie sich in der retrospektiven Betrachtung womöglich nun wünschen würde, dass der fragliche Abend anders verlaufen wäre, ist zwar durchaus nachvollziehbar, zumal sie insbesondere die Sichtung der gefilmten Szenen der Tatnacht wiederholt emotional aufwühlte (vgl. Urk. D1/3/7 S. 15 ff.), doch vermag dieser Aspekt der rechtlichen Beurteilung keine andere Sichtweise zu verleihen.
3.2.4. Zusammenfassend bestehen vor dem Hintergrund des erstellbaren Sachverhaltes mit der Vorinstanz zu wenig stringente Anhaltspunkte, um die Tatbestandsmerkmale der Urteils- bzw. Widerstandsunfähigkeit wie auch der bewussten Ausnutzung eines solchen Zustandes als gegeben erachten zu können, weshalb die Beschuldigten auch in zweiter Instanz vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 190 aStGB freizusprechen sind.
D. Pornografie (Dossier 1)
1. Den Beschuldigten wird in der Anklage unter Dossier 1.3.1. schliesslich auch angelastet, mit ihren Mobiltelefonen gegenseitig Videoaufnahmen davon erstellt zu haben, wie sie am Tatabend mit der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vornahmen. Namentlich hätten beide Beschuldigten jeweils eine Videoaufnahme davon erstellt, wie der Privatklägerin 1 ans Gesäss gegriffen wurde. Ferner habe der Beschuldigte E._____ die Privatklägerin 1 beim Oralverkehr mit dem Beschuldigten D._____ gefilmt und sodann mehrere Aufnahmen gemacht, als die Privatklägerin 1 bäuchlings über ihren Oberschenkeln gelegen habe und von ihnen angefasst sowie ausgegriffen worden sei, wobei dieser die Videos auf dem Datenspeicher seines Mobiltelefons abgespeichert habe. Bei all dem seien sich beide Beschuldigten bewusst gewesen, dass die Privatklägerin 1 noch minderjährig sei (Urk. D1/27 S. 5 f.; Urk. D1/30 S. 5 ff.).
2. Beide Beschuldigten haben in dieser Hinsicht den relevanten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt und insbesondere eingeräumt, die vorgenannten Videos der Privatklägerin 1 erstellt und in der Folge abgespeichert auf ihren Mobiltelefonen besessen zu haben (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 17; Prot. II S. 71). Dass sich der Beschuldigte D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gut daran zu erinnern vermochte (vgl. Prot. II S. 58), ändert daran nichts. Diese Zugeständnisse können mithin der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden.
3. Per 1. Juli 2024 ist – wie bereits erwähnt – das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten, wobei sich im Hinblick auf den Tatbestand der Pornografie das neue Recht grundsätzlich insofern als milder erweist, als die sog. Gewaltpornografie nicht mehr als harte Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB pönalisiert wird, weshalb vorliegend die neue Fassung des entsprechenden Art. 197 Abs. 5 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 StGB: Grundsatz der "lex mitior").
3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich unter anderem der Pornografie strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt bzw. besitzt. Der Begriff der Pornografie setzt dabei zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (vgl. Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.2.). Im Vordergrund stehen dabei auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen sexuellen Inhaltes (ISENRING/KESS-LER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 14 zu Art. 197 StGB).
3.2. Die beiden erstgenannten Videos, in denen jeweils zu sehen ist, wie der eine Beschuldigte der Privatklägerin 1 jeweils kurz ans Gesäss fasst (vgl. Urk. D1/1/23 Snapchat 2 und 3), erfüllen vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund die vom Bundesgericht festgelegten Voraussetzungen für den Begriff der Pornografie nicht, ist doch das kurze Anfassen des Gesässes der Privatklägerin 1 über der Jeans noch nicht geeignet, den objektiven Betrachter in sexueller Hinsicht besonders aufzureizen (vgl. vorstehend Ziffer III.C.2.2.2.), zumal der Inhalt der Aufnahmen hier auch nicht einzig auf das sexuelle Verhalten der Privatklägerin 1 reduziert wird, weshalb insgesamt nicht von einem pornografischen Erzeugnis im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ausgegangen werden kann.
3.3. Anders zu beurteilen sind demgegenüber die vom Beschuldigten E._____ erstellten Aufnahmen, auf welchen ersichtlich ist, wie der Beschuldigte D._____ von der Privatklägerin 1 fellationiert wird (vgl. Urk. D1/1/23 Snapchat 4) und wie er gemeinsam mit dem Beschuldigten D._____ die Privatklägerin 1 im Intimbereich ausgreift (Urk. D1/1/23 Snapchats 5, 6, 7). Dabei vermag ihn sein Einwand, dass er die Videoaufnahme lediglich als Erinnerung gemacht habe (Urk. 51 S. 10; Prot. II S. 71), nicht zu entlasten, ändert dies doch nichts am sexuellen Gehalt der aufgenommenen Handlungen, welche die Privatklägerin 1 hier lediglich als Sexualobjekt erscheinen lassen, was fraglos unter den Schutzbereich der Bestimmung fällt.
Wenn der Verteidiger des Beschuldigten E._____ sodann hinsichtlich des Videos, welches den Oralverkehr zeigt, vorbringt, dieser habe nicht gewusst, welche Handlungen er konkret filmte (vgl. Urk. 61 S. 15), so mag dies in einer ersten Phase allenfalls noch zutreffend gewesen sein, während hingegen in einer weiteren Phase der Oralverkehr – entgegen seiner Sachdarstellung (vgl. Urk. 51 S. 10) – unverkennbar erscheint, ohne dass die Aufnahme abgebrochen worden wäre.
3.4.
3.4.1. Schlussfolgernd hat sich der Beschuldigte E._____ demnach durch die Aufnahme bzw. Herstellung für den eigenen Konsum sowie den nachmaligen Besitz der vorgenannten Videoaufnahmen der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht, wohingegen ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, wie ihn die Privatkläger 2 und 3 verlangen (vgl. Urk. 133 S. 2 + 14 ff.), von vornherein ausser Betracht fällt, nachdem ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird, dass er die Videos verbreitet oder anderen Personen zugänglich gemacht habe (vgl. Urk. D1/30 S. 5 ff.).
3.4.2. Dem Beschuldigten D._____ können die entsprechenden Aufnahmen des Beschuldigten E._____ indessen nicht angelastet werden, nachdem eine mittäterschaftliche Tatbegehung unter Verweis auf die früheren Erwägungen zu dieser Thematik (vgl. vorstehend Ziffer III.C.2.2.5.) auch diesbezüglich zu verneinen ist, zumal die Videoaufnahmen teilweise gar den Eindruck vermitteln, dass die Beschuldigten vom gegenseitigen Filmen nichts mitbekommen haben. Nachdem die ersten Sequenzen betreffend das Anfassen des Gesässes der Privatklägerin 1 nicht tatbestandsmässig sind, ist der Beschuldigte D._____ mithin vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend Dossier 1 freizusprechen.
E. Weitere Delikte des Beschuldigten D._____ (Dossier 4)
1. Weiter wird dem Beschuldigten D._____ von der Anklage vorgeworfen, am 18. Juni 2020 auf dem Datenträger seines Mobiltelefones im Besitz diverser verbo-
tener pornografischer Erzeugnisse gewesen zu sein, wobei er um deren Inhalt gewusst oder zumindest damit gerechnet habe (Urk. D1/27 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. D4/2).
2. Der Beschuldigte D._____ anerkennt diesbezüglich, dass sich die fraglichen Abbildungen auf seinem Mobiltelefon befunden haben (Urk. D1/2/7 S. 12 + 14; Prot. II S. 59), macht jedoch geltend, dass es sich um sog. WhatsApp-Stickers gehandelt habe, mithin bloss kleine Bilder, die sich nicht grösser machen liessen (Urk. D1/2/7 S. 12; Urk. 50 S. 14 f.; Prot. II S. 59). Weiter bringt er in subjektiver Hinsicht vor, dass er diese Erzeugnisse im Rahmen von Gruppenchats zugesandt erhalten habe und sich diese in der Folge unwissentlich auf seinem Mobiltelefon befunden hätten (Urk. D1/2/5 S. 14; Urk. D1/2/8 S. 28; Urk. 50 S. 15; Prot. II S. 59), wobei er sich im Berufungsverfahren nicht weiter gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch zur Wehr setzt (vgl. Urk. 134 e contrario).
3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die eingangs gemachten Erwägungen zum Tatbestand verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer III.D.3.1.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass bei einer Durchsicht der Dateien kein Zweifel daran besteht, dass es sich um Darstellungen mit sexuellem Inhalt handelt, an welchen Kinder und/oder Tiere beteiligt sind (vgl. zum Ganzen Urk. D4/2). Auch wenn es sich dabei um relativ kleine WhatsApp-Sticker handelt, sind die Aufnahmen klar als pornografisch ersichtlich, zumal sie einzig darauf angelegt sind, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu erwecken, ohne in einen anderen Kontext eingebettet zu sein, so dass die jeweiligen Darsteller letztlich in erniedrigender Weise einzig als Sexualobjekte wahrgenommen werden (vgl. ISENRING/KELLER, BSK StGB II, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 197 StGB). Indem der Beschuldigte diese Dateien mit tatsächlich kinder- bzw. tierpornografischem Inhalt besass, erfüllte er in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB
4. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Besitzes von tatsächlich kinderpornografischen und zoophilen Erzeugnissen einerseits Vorsatz, jedenfalls Eventualvorsatz, betreffend den hartpornografischen Inhalt (ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, a.a.O., N 76 zu Art. 197 StGB). Andrerseits wird auch ein Besitzesoder Herrschaftswillen gefordert, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass die betroffene Person die pornografische Darstellung auf einen eigenen Datenträger herunterlädt. Mithin manifestiert derjenige, der um die automatische Speicherung der strafbaren Darstellungen weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, bereits dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf die entsprechenden Erzeugnisse in der Folge nicht mehr aktiv zugreift (vgl. BGE 137 IV 208, E. 4.2.; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.3.; vgl. auch ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, a.a.O., N 52l zu Art. 197 StGB).
Zwar lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht von vornherein sagen, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten D._____, wonach er die Erzeugnisse in Gruppenchats zugesandt erhalten habe und sich diese in der Folge unwissentlich auf seinem Mobiltelefon befunden hätten, um eine Schutzbehauptung handelt, zumal ihm der Besitz von lediglich vier verbotenen pornografischen Abbildungen vorgeworfen wird, und es theoretisch durchaus möglich erscheint, dass in Gruppenchats mit vielen Personen nicht jede einzelne Nachricht aktiv zur Kenntnis genommen wird. Wenn der Beschuldigte indessen um die automatische Speicherfunktion seines Mobiltelefons wusste (vgl. Urk. 50 S. 15) und auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigte, im Besitz solcher Abbildungen zu sein (vgl. Urk. D1/2/7 S. 14), so genügt dies zumindest für die Annahme eines Eventualvorsatzes. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigte sich der Beschuldigte auf Vorhalt der inkriminierten pornografischen Erzeugnisse denn auch nicht überrascht, was bei erstmaliger Kenntnisnahme im Rahmen des Strafverfahrens indes zu erwarten gewesen wäre. Dass er anlässlich der Berufungsverhandlung pauschal bestritt, von der automatischen Speicherung dieser Bilder gewusst zu haben (Prot. II S. 59), vermag seine früheren Aussagen nicht zu relativieren.
5. Der Beschuldigte D._____ ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Dossier 4 auch vom Berufungsgericht der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
F. Weitere Delikte des Beschuldigten E._____ (Dossier 3)
1. Dem Beschuldigten E._____ wird ferner ebenfalls vorgeworfen, am 18. Juni 2020 auf dem Datenträger seines Mobiltelefones Samsung im Besitz diverser verbotener Gewaltdarstellungen und pornografischer Erzeugnissen gewesen zu sein, wobei er um den Inhalt dieser Erzeugnisse gewusst oder zumindest damit gerechnet habe (Urk. D1/30 S. 7 ff. mit Verweis auf Urk. D3/2).
2. Der Beschuldigte E._____ anerkennt ebenfalls, dass sich die fraglichen Abbildungen, Darstellungen und Videoaufnahmen auf seinem Mobiltelefon befunden haben (vgl. Urk. D1/2/7 S. 8 f. + 11; Prot. II S. 71 f.), macht jedoch geltend, dass er diese Erzeugnisse einfach zugesandt bekommen habe und diese automatisch gespeichert worden seien. Er habe dem keine grosse Bedeutung geschenkt bzw. habe es gar nicht registriert. Er hätte die Dateien gelöscht, hätte er davon gewusst (Urk. D1/2/8 S. 20 + 25 f.; Urk. 51 S. 14; Prot. II S. 71 f.). Ferner ergänzte er, dass er viele dieser Erzeugnisse bei den Einvernahmen zum ersten Mal gesehen habe (Urk. 51 S. 14; Prot. II S. 72), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung von seiner Verteidigung dennoch die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB beantragen liess, soweit die gefundenen Daten strafbar seien (vgl. Urk. 136 S. 1 + 9).
3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Pornografie kann vorab erneut auf früheren Erwägungen zu diesem Tatbestand verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer III.D.3.1. sowie III.E.3.-4.). Betreffend den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB ist jedoch zu ergänzen, dass dieser im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 revidiert wurde (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Der Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB wird demnach neu – inhaltlich unverändert – gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB bestraft, wobei die entsprechende Strafandrohung ebenso unverändert blieb. Eine höhere Strafandrohung sieht demgegenüber Satz 2 der revidierten Bestimmung für den Fall vor, dass die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt haben. Da das neue Recht damit nicht milder ist als die alte Rechtsordnung (vgl. Art. 2 StGB), ist vorliegend nach wie vor die alte Bestimmung von Art. 135 Abs. 1bis aStGB anzuwenden.
3.1. Bei den beim Beschuldigten sichergestellten Dateien handelt es sich anklagegemäss um 24 Bilder, welche besonders brutale Behandlungen von Menschen ohne aufklärerischen Wert zeigen, 22 Bilder und eine Videoaufnahme mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt, 10 Bilder mit nicht tatsächlich kinderpornografischem Inhalt und 33 Bilder sowie eine Videoaufnahme mit tierpornografischem Inhalt (vgl. Urk. D3/2), was von der Beschuldigtenseite zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Gemäss anerkanntem Sachverhalt befanden sich die Dateien sodann auf dem Datenträger des Mobiltelefones des Beschuldigten E._____, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ohne Weiteres erfüllt ist. Einzig hinsichtlich des angeklagten Besitzes der Gewaltpornografie ist der Beschuldigte zweitinstanzlich bereits aus objektiven Gründen nicht strafbar, nachdem dieser seit dem Inkrafttreten der Revision des Sexualstrafrechts vom 1. Juli 2024 nicht mehr unter den fraglichen Tatbestand fällt.
3.2. Wenn die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht erwägt, es sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren und mute schlicht lebensfremd an, wenn der Beschuldigte E._____ geltend mache, dass sich die pornografischen Erzeugnisse ohne sein Wissen auf seinem Mobiltelefon befunden hätten, so kann diesem Befund angesichts der Vielzahl der bei ihm vorgefundenen verbotenen Dateien – anders als beim Beschuldigten D._____ – durchaus beigepflichtet werden, dies nur schon, wenn man sich vor Augen führt, welchen Platz diese Dateien beansprucht haben müssen. Nachdem die Vorinstanz unter Verweis auf seine Aussage in der Untersuchung, dass er viele Sachen auf seinem Handy habe, die er eklig finde (Urk. D1/2/7 S. 10), schliesslich auch zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass der Beschuldigte gewusst habe, im Besitz problematischer Dateien gewesen zu sein (Urk. 104/75 S. 22 f.), ist auch insofern zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2021 gab der Beschuldigte denn auch explizit zu Protokoll, dass er sich für die Bilder schäme, da man so etwas nicht mache (vgl. Urk. D1/2/7 S. 9 + 11), was er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum um die Aussage ergänzte, dass er die Bilder eklig finde (vgl. Prot. II S. 72; vgl. auch Urk. 136 S. 9), was ihn jedoch nicht von der entsprechenden Strafbarkeit befreit.
4. Der Beschuldigte E._____ ist damit ebenfalls in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides auch vom Berufungsgericht der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
A. Einleitung
1. Die Vorinstanz verhängte gestützt auf ihre Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– gegen den Beschuldigten D._____ und eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– gegen den Beschuldigten E._____ (vgl. Urk. 72 S. 43; Urk. 104/75 S. 41). Die Beschuldigten wenden sich mit ihrer Berufung auch gegen diese verhängten Sanktionen, wobei sie mindestens teilweise ausdrücklich eine deutlich mildere Bestrafung beantragen (vgl. Urk. 75 S. 3 + Urk. 134 S.15 ff.; Urk. 104/78 S. 2 + Urk. 136 S. 1 + 9 f.). Mithin ist auch die vorinstanzliche Strafzumessung nochmals einer Prüfung im Lichte der gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Praxis zu unterziehen, wobei die im Berufungsverfahren im Schuldpunkt nicht mehr zur Diskussion stehenden Delikte selbstredend in die Strafzumessung miteinzubeziehen sind.
2. Der anwendbare Strafrahmen sowie die theoretischen Grundsätze der innerhalb dieses Rahmens vorzunehmenden Strafzumessung sind in den erstinstanzlichen Urteilen grundsätzlich umfassend und korrekt zusammengefasst worden, so dass vorab in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 72 S. 25 ff.; Urk. 104/75 S. 23 ff.), wobei mit der Vorinstanz namentlich keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit als auch die teilweise Tatmehrheit innerhalb der angegebenen Bandbreite straferhöhend zu berücksichtigen. Der fakultative Strafschärfungsgrund von Art. 200 StGB, welcher massgeblich für die Fälle von sog. Gruppenvergewaltigungen geschaffen wurde und eine besonders verwerfliche und meist auch schwerere Tatbegehung pönalisieren soll (vgl. ISEN-RING, BSK StGB II, a.a.O., N 6 zu Art. 200 StGB), kommt vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem hinsichtlich der in casu insofern in Betracht fallenden Vorwürfe der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie ein mittäterschaftliches Handeln der Beschuldigten im Wesentlichen verneint wurde. Abschliessend ist mit Bezug auf die theoretischen Grundsätze nochmals zu betonen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Bildung der Gesamtstrafe in einem ersten Schritt die Festsetzung von hypothetischen Einzelstrafen fordert und es grundsätzlich nicht mehr zulässt, die Strafart und Strafhöhe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzulegen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4.; vgl. auch Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2. ff. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2.).
B. Strafart
1. Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 241, E. 3.2.; Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.4 f. und 6B_696/2021 vom 1. November 2021, E. 5.2.). Dabei ist dem Tatverschulden massgebliche Bedeutung zuzumessen. Nur wenn sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden zu sanktionieren vermögen, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität gegenüber der Freiheitsstrafe einzuräumen (vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.8.).
2. Die Vorinstanz kam in dieser Hinsicht betreffend den Beschuldigten D._____ unter zutreffender Begründung zum Schluss, dass bezüglich der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis jeweils eine Freiheitsstrafe und für die übrigen Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist (Urk. 72 S. 26 f.). Namentlich erscheint in Anbetracht des Tatverschuldens des Beschuldigten D._____ im Rahmen der sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 einzig eine Freiheitsstrafe angemessen und zweckmässig, selbst wenn das Verhalten noch im Bereich der Fahrlässigkeit lag (vgl. nachstehend Ziffer IV.C.1.2.). Anders präsentiert sich die Sachlage demgegenüber hinsichtlich des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, welchem als Verhalten unter Jugendlichen keine hohe kriminelle Energie innewohnt, zumal es den sexuellen Handlungen zeitlich vorgelagert war und auch sachlich nicht direkt damit zusammenhängt, da nicht von einer gezielten Alkoholisierung der anwesenden Mädchen ausgegangen werden kann. Gleich verhält es sich mit der Pornografie, welche lediglich vier Einzelbilder betrifft, welche sich Jugendliche in Gruppenchats herumgereicht haben. Mit Bezug auf das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis fällt demgegenüber wiederum ins Gewicht, dass mehrere gleichgeartete Einzeltaten zu sanktionieren sind, welchen aus präventiven Aspekten nur mit einer Freiheitsstrafe beizukommen ist, zumal der Beschuldigte D._____ diesbezüglich bereits einschlägig vorbestraft ist, wobei ihn auch die laufende Probezeit nicht davon abhielt, mit gleichgelagerter Delinquenz fortzufahren.
3. Demgegenüber ist der Beschuldigte E._____ in teilweiser Abweichung zur Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen Pornografie und der Gewaltdarstellungen in Dossier 3 als auch hinsichtlich der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern in Dossier 1 mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, nachdem er nebst dem Besitz unzähliger hartpornografischer Erzeugnisse und Gewaltdarstellungen zusätzlich von der Privatklägerin 1 kinderpornografisches Material erstellte und in diesem Zuge mit ihr auch sexuelle Handlungen vorgenommen hat, was insofern einen direkten Konnex aufweist, als sie eine bedenkliche Einstellung gegenüber der sexuellen Integrität namentlich minderjähriger Mädchen zeigen, welche insgesamt aus präventiven Gesichtspunkten nicht mehr mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können, auch wenn die sexuellen Handlungen nicht gravierend sind und isoliert betrachtet noch eine andere Sicht nahelegen könnten (vgl. dazu namentlich die Urteile 6B_246/2024 und 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.5.4.). Hingegen erscheint unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie das Überlassen des Motorfahrzeuges an den Beschuldigten D._____ aufgrund des relativ geringen Unrechtsgehaltes dieser nicht sexuell motivierten Taten noch die Verhängung einer Geldstrafe angemessen, zumal es sich beim Beschuldigten E._____ um einen Ersttäter handelt.
C. Beschuldigter D._____
1. Tatkomponente Freiheitsstrafe
1.1. Einleitung
Den Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten D._____ stellt mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 26) der Tatbestand der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerste zu sanktionierende Tat dar (vgl. Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB).
1.2. Mehrfache fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1)
1.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist hier zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt erst rund 13 ½ Jahre alt war und damit noch nicht knapp vor dem Erreichen des Schutzalters stand. Auf der anderen Seite gilt es miteinzubeziehen, dass der zur Tatzeit 20-jährige Beschuldigte D._____ zwar deutlich älter war als die Privatklägerin 1, selber aber auch noch als Jugendlicher zu gelten hat. Nebst dem deutlich unterschiedlichen Alter finden sich in den Akten sodann keinerlei Hinweise auf ein sonstiges Ungleichgewicht oder Machtgefälle. So war es mindestens in einer ersten Phase die Privatklägerin 1, welche aktiv auf die Beschuldigten zuging und den sexuellen Kontakt mit ihnen suchte. Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte D._____ mit besonderer List vorgegangen wäre, wobei er aber andrerseits durchaus bemerkt haben musste, dass die Privatklägerin 1 deutlich alkoholisiert war und im Rahmen der entsprechenden Enthemmung agierte. Deutlich erschwerend fällt sodann beim Beschuldigten D._____ die Art der sexuellen Handlungen ins Gewicht. Nachdem die Zungenküsse, das Anfassen der Brüste sowie das kurze Ausgreifen in den Schritt der Privatklägerin 1 noch von vergleichsweise geringerer Intensität waren, ist der vollzogene Oralverkehr im intensiveren Bereich möglicher sexueller Handlungen anzusiedeln, wobei der Beschuldigte aufgrund des Alters und der Alkoholisierung des Opfers durchaus damit rechnen musste, dass es der erste sexuelle Kontakt in dieser Richtung sein könnte, wobei seine Beteuerungen, mehrmals danach gefragt zu haben, ob dies in Ordnung sei, was bejaht worden sei, angesichts der gesamten Szenerie nicht sonderlich überzeugend wirken. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere – im Vergleich zu allen denkbaren sexuellen Handlungen deutlich älterer Täter mit Kindern – aber noch im unteren Bereich und wiegt jedenfalls nicht mehr leicht.
1.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass die Fahrlässigkeit bereits tatbestandsimmanent und nicht zusätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, zumal sich das Verhalten der Beschuldigten in casu nahe am Eventualvorsatz bewegte. Ferner ist weder ersichtlich noch wurde geltend gemacht, dass der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre, selbst wenn man auf seine Aussage abstellt, wonach er am Tatabend auch betrunken war. Hinsichtlich seines Motivs ist von der eigenen Lustbefriedigung und damit von egoistischen Beweggründen auszugehen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive somit nicht.
1.2.3. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund die hypothetische Einsatzstrafe im Falle des Beschuldigten D._____ auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festzusetzen.
1.3. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossier 6)
1.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte D._____ über mehrere Monate hinweg immer wieder, anerkanntermassen bei fünf Gelegenheiten (vgl. Urk. D1/2/8 S. 28 f.), ein Motorfahrzeug lenkte, ohne dabei im Besitz eines Führerausweises gewesen zu sein, wobei aufgrund des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte zu seinen Gunsten immerhin davon auszugehen ist, dass die von ihm zurückgelegten Strecken jeweils kurz waren. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Fahrten mindestens teilweise auch auf der grossen Parkplatzfläche vor seiner Wohnung (Urk. D1/2/7 S. 17) und – sofern im Verkehr – mehrheitlich am späten Abend bzw. in der Nacht stattfanden, als vergleichsweise wenig Verkehrsaufkommen geherrscht haben dürfte. Objektiv wiegen die fünf Fahrten einzeln betrachtet leicht und auch das Gesamtverschulden wiegt noch leicht.
1.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste, dass er keinen Führerausweis besass und setzte sich bewusst darüber hinweg. Hinsichtlich des Motivs ist mit der Vorinstanz gestützt auf seine eigene Aussage davon auszugehen, dass er mittels der von den Fahrten erstellten Videoaufnahmen Frauen zu beeindrucken versuchte (Urk. D1/2/7 S. 16). Die objektive Tatschwere wird entsprechend in subjektiver Hinsicht nicht relativiert.
1.3.3. Wenn die Vorinstanz vor diesem gesamten Hintergrund für die Verkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festsetzte (Urk. 72 S. 29), so erscheint dies – im Einklang mit der Verteidigung (vgl. Urk. 134 S. 16 f.) – zu hoch. Für die einzelnen Fahrten erweist sich vielmehr eine Strafe von jeweils rund 45 Tagen (entsprechend insgesamt 7 ½ Monaten) angemessen, was in Beachtung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe in der Grössenordnung von rund
4 Monaten ergibt.
2. Tatkomponente Geldstrafe
2.1. Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente nicht dazu geäussert, weshalb sie die Einsatzstrafe gerade für die mehrfache Pornografie festsetzte (vgl. Urk. 72 S. 32). In der Praxis wird in diesem Zusammenhang bei gleichem Strafrahmen der einzelnen zu beurteilenden Straftaten darauf abgestellt, welche Tat in der Gesamtbetrachtung schwerer wiegt bzw. welche Tat in zeitlicher Hinsicht voranging (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, a.a.O., N 116 zu Art. 49 StGB). Nachdem mit der Vorinstanz – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Vergehen gegen das Waffengesetz konkret am schwersten wiegt, ist die Einsatzstrafe hierfür festzulegen, worauf hernach aufgrund der weiteren Taten des Beschuldigten D._____ eine angemessene Strafschärfung vorzunehmen sein wird.
2.2. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2)
2.2.1. In objektiver Hinsicht besass der Beschuldigte D._____ bei sich zu Hause einen Schlagstock, ein Klappmesser mit Klappautomatik, ein Butterflymesser und zwei Schlagringe, ohne dass er hierfür über eine entsprechende Bewilligung verfügte. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist sein diesbezügliches Verschulden zwar noch als vergleichsweise leicht einzustufen, jedoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich um mehrere Schlag- und Stichgegenstände handelte und derart beschaffene Waffen notorischerweise durchaus geeignet sind, auch schwere Verletzungen zu verursachen. Nach Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist die Strafe mithin auf 90 Tagessätze festzulegen.
2.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte D._____ direktvorsätzlich, weshalb es insofern zu keiner Relativierung des objektiven Verschuldens kommt. Im Übrigen gab er an, die Waffen von einem Freund geschenkt erhalten und zu Dekorationszwecken zuhause ausgestellt zu haben, was ihm nicht zu widerlegen ist. Nichtsdestotrotz vermögen die subjektiven Aspekte die objektive Tatschwere in einer Gesamtschau nicht massgeblich zu relativieren, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen bleibt.
2.3. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
2.3.1. Wenn die Vorinstanz hierzu im Rahmen der objektiven Tatschwere festhält, dass die Beschuldigten insgesamt zwei Flaschen grünen und eine Flasche roten Wodkalikör zur rubrizierten Geburtstagsparty mitgebracht hätten, an welcher mehrere der Teilnehmer zwischen 13 und 15 Jahren alt gewesen seien, und daraus schliesst, dass es sich angesichts der Gruppengrösse um eine erhebliche Alkoholmenge gehandelt habe, so ist dem ohne Weiteres beizupflichten. Mit der Vorinstanz war dieses Zurverfügungstellen des hochprozentigen Alkohols angesichts des jungen Alters der an der Geburtstagsparty anwesenden Personen denn auch durchaus geeignet, einen schweren Alkoholrausch mit entsprechender Gefährdung der Gesundheit zu bewirken. Die Vorinstanz liess jedoch den Umstand unerwähnt, dass die Beschuldigten den Alkohol der Gruppe lediglich anfänglich zur Verfügung stellten und diesen im Laufe des Abends versteckten bzw. wegleerten, da die Anwesenden bereits stark alkoholisiert waren, womit sie massgeblich dazu beitrugen, dass sich die Gesundheitsgefährdung nicht bzw. nicht stärker verwirklichte. Im Ergebnis ist deshalb von einem leichten Verschulden auszugehen und die Strafe auf
60 Tagessätze festzusetzen.
2.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte D._____ direktvorsätzlich, denn er wusste, dass mindestens einige der Anwesenden das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten. Altruistische Motive sind für die Zurverfügungstellung sodann nicht ersichtlich.
2.3.3. Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einem leichten Verschulden des Beschuldigten und der isolierten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mithin um 40 Tagessätze zu erhöhen.
2.4. Mehrfache Pornografie (Dossier 4)
2.4.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte D._____ über drei Bilddateien mit kinderpornografischem sowie ein Bild mit tierpornografischem Inhalt verfügte, womit eine verhältnismässig geringe Anzahl der Erzeugnisse mit hartem pornografischen Inhalt zur Disposition steht. Die inkriminierten Bilddateien erhielt er in Form von kleinen WhatsApp-Stickern über Gruppenchats zugestellt, welche dann via automatischer Downloadfunktion auf seinem Mobiltelefon abgespeichert wurden, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass sie ihm unaufgefordert zugehalten wurden. Der Unrechtsgehalt seiner Taten erschöpft sich mithin darin, dass er die Dateien nicht postwendend löschte. Sein Verhalten zeugt demnach von geringer krimineller Energie und die Gefahr war klein, dass die pornografischen Dateien von weiteren Personen eingesehen werden konnten, zumal bei ihm keine pädophilen Neigungen zu erkennen sind. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist sein objektives Verschulden mithin als leicht einzustufen, doch rechtfertigt sich aufgrund der mehreren Bilder eine im Vergleich zur Vorinstanz leicht höhere Strafe von 60 Tagessätzen.
2.4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was indessen nicht zu einer massgeblichen Relativierung der objektiven Tatschwere führt, zumal die leichtsinnigen Tatmotive nicht verständlich sind, selbst wenn der Versand der Porno-Stickers unter Jugendlichen erfolgte. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mithin um weitere 40 Tagessätze zu erhöhen.
3. Zwischenfazit Tatkomponente
3.1. Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern von 9 Monaten Freiheitsstrafe für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis um 4 Monate zu erhöhen, so dass sich unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten ergibt.
3.2. Hinzu kommt eine Geldstrafe, wobei ausgehend von der diesbezüglichen Einsatzstrafe hinsichtlich der Haupttat in der Höhe von 90 Tagessätzen aufgrund der Asperation bezüglich der weiteren Delikte im Umfang von insgesamt 80 Tagessätzen nach Berücksichtigung der Tatkomponente eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen als angemessen erscheint.
4. Täterkomponente
4.1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten D._____ auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 S. 30). Er bestätigte namentlich, nach wie vor mit seiner Partnerin zusammenzusein, und gab an, dass sie in naher Zukunft planten, in einen gemeinsamen Haushalt zu ziehen (Prot. II S. 50 f.). Im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse gab er anlässlich der Berufungsverhandlung sodann ergänzend zu Protokoll, dass er zwischenzeitlich eine neue Stelle bei der L._____ AG als Chauffeur angetreten habe und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.– zzgl. 13. Monatslohn erziele (Prot. II S. 50 ff.; Urk. 130), wobei sich seine Wohnkosten neu auf Fr. 1'375.– pro Monat belaufen. Er habe derzeit weder Schulden noch Vermögen (Prot. II S. 51 f.). Sein Werdegang enthält mithin keine besonderen Auffälligkeiten und ist im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten.
4.2. Hinsichtlich des Vorlebens fällt mit der Vorinstanz die im Hinblick auf das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis einschlägige Vorstrafe (vgl. Urk. 102) sowie die Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend ins Gewicht, wohingegen das Nachtatverhalten des Beschuldigten D._____ letztlich keine Umstände beinhaltet, welche die Strafe zu modifizieren vermöchten. Zwar zeigte sich der Beschuldigte D._____ hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes im Dossier 1 sowie einzelner Nebendelikte geständig, jedoch vermag sich dieses Teilgeständnis nicht strafmindernd auszuwirken, nachdem sich die objektive Beweislage zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits erdrückend präsentierte. Für die in Bezug auf die Strassenverkehrsdelinquenz einschlägige Vorstrafe mit Delinquenz während laufender Probezeit rechtfertigt es sich mithin, die Freiheitsstrafe um mindestens einen Monat auf insgesamt 14 Monate zu erhöhen. Zumindest die Delinquenz während laufender Probezeit wirkt sich auch auf die Geldstrafe aus, welche demzufolge auf 180 Tagessätze zu erhöhen ist.
5. Beschleunigungsgebot
5.1. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (vgl. BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 I 269, E. 3.1.).
5.2. Der Einschätzung der Verteidigung des Beschuldigten D._____, wonach das strafprozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt worden sei (Urk. 134 S. 2 + 24), kann nicht gefolgt werden, zumal es sich vorliegend um ein umfangreiches Strafverfahren mit mehreren Dossiers und diversen beteiligten Personen handelt, wobei nicht zuletzt auch zu berücksichtigen ist, dass vier Parteien gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung erhoben und damit ihren Teil zum Aktenumfang sowie der Komplexität des Rechtsmittelverfahrens beigetragen haben. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erwähnten bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu verneinen, nachdem von der Verteidigung lediglich eine lange Verfahrensdauer moniert wird, indes keine stossenden Verfahrensunterbrüche aufgezeigt werden, welche eine eigentliche Untätigkeit der Behörden zu belegen vermöchten.
6. Fazit
6.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten D._____ angemessen. Dabei ist die Höhe des Tagessatzes von Fr. 90.–, wie sie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt wurde (Urk. 72 S. 34), angesichts seiner vorgenannten finanziellen Verhältnisse und des Umstandes, dass es seit diesem Urteil diesbezüglich zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen ist, ohne Weiteres zu übernehmen.
6.2. An die Freiheitsstrafe ist schliesslich die vom Beschuldigten D._____ erstandene Haft von drei Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/14/3 + D1/14/12; Urk. D7/7/3 + D7/7/11; vgl. Urteil 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020, E. 2.1. m.w.H.).
Eine Anrechnung der Ersatzmassnahme des Kontaktverbotes (vgl. Urk. D1/14/10 + D1/14/13) fällt demgegenüber vorliegend ausser Betracht, nachdem diese Massnahme den Beschuldigten D._____ in seiner Lebensführung nicht nennenswert einzuschränken vermochte (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil 6B_1225/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.).
7. Vollzug
Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe unter Verweis auf deren Erwägungen aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, um den verbleibenden Bedenken angesichts der Vorstrafe mit der Delinquenz in der damals angesetzten Probezeit angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 72 S. 34 f.). Da ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
D. Beschuldigter E._____
1. Tatkomponente Freiheitsstrafe
1.1. Einleitung
Den Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten E._____ stellt mit der Vorinstanz (Urk. 104/75 S. 28) die mehrfache Pornografie dar (vgl. Art. 197 Abs. 5 StGB), wobei mit Bezug auf die Frage der Einsatzstrafe die Delinquenz gemäss Dossier 3 als schwerste Tat zu qualifizieren ist.
1.2. Mehrfache Pornografie (Dossiers 1 und 3)
1.2.1. Mit Bezug auf die Delinquenz gemäss Dossier 3 ist von vornherein zu berücksichtigen, dass von einer erheblichen Anzahl mit hartem pornografischen Inhalt gesprochen werden muss, wobei nebst 33 Abbildungen und einem Video mit (virtueller und tatsächlicher) Kinder- und Minderjährigenpornografie nochmals gleich viele tierpornografische Erzeugnisse auf seinem Datenträger sichergestellt wurden. Innerhalb dieses breiten Spektrums der gespeicherten harten Pornografie fallen namentlich die 23 Dateien, welche tatsächliche Kinder- und Minderjährigenpornografie zeigen, erschwerend ins Gewicht, wobei die Opfer mehrheitlich explizit in konkrete sexuelle Handlungen einbezogen werden und jeweils nackt abgebildet sind. Relativierend ist indes in Betracht zu ziehen, dass dem Beschuldigten E._____ die fraglichen Dateien im Rahmen von Gruppenchats zugesandt wurden, ohne dass er aktiv danach gesucht hätte, weshalb sein Verhalten insgesamt als jugendlicher Leichtsinn mit vergleichsweise wenig krimineller Energie erscheint, auch wenn nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass angesichts der Menge und Intensität des pornografischen Materials ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Einstellung betreffend die sexuelle Integrität namentlich junger Frauen aufkommen, zumal er solches Material – wenn auch zum Eigengebrauch – im Einzelfall auch noch selber herstellte (vgl. nachstehend Ziffer 1.2.2.). Dass er einen Teil der ihm zugesandten Bilder gemäss eigenen Angaben als eklig empfand (vgl. Prot. II S. 72; vgl. auch Urk. 136 S. 9), kann ihm nicht widerlegt werden, doch vermag ihn dieser Umstand nicht massgeblich zu entlasten.
1.2.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Dossiers 1 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte E._____ am Abend des tt. Mai 2020 gleich mehrere Videoaufnahmen mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt erstellte, welche die Privatklägerin 1 unter anderem beim Oralverkehr zeigen, was sicherlich nicht mehr nur gering anstössig erscheint, auch wenn mit der Vorinstanz relativierend zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine relativ kurze Aufnahme handelt und der besagte Sexualverkehr aufgrund der schlechten Qualität des Videos nicht sonderlich gut zu erkennen ist. Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Privatklägerin 1 bei den Aufnahmen stark alkoholisiert wirkt und nicht wahrzunehmen scheint, dass sie gefilmt wird, was für sie gemäss eigenem Bekunden besonders störend war (vgl. Urk. D1/3/4 S. 21 + 35).
1.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte E._____ hinsichtlich der Aufnahmen der Privatklägerin 1 in Dossier 1 direktvorsätzlich und bezüglich der auf seinem Telefon sichergestellten pornografischen Erzeugnisse gemäss Dossier 3 zumindest eventualvorsätzlich, was hier indessen angesichts der Nähe zum direkten Vorsatz zu keiner massgebenden Relativierung der objektiven Tatschwere führt, zumal den Beschuldigten auch dessen leichtsinnige Motivation nicht zu entlasten vermag.
1.2.4. In einer Gesamtschau ist mithin im Rahmen des gesamten Strafspektrums hinsichtlich Dossier 3 von einem keineswegs mehr leichten Verschulden und für das Dossier 1 von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten E._____ auszugehen. Die Freiheitsstrafe ist demgemäss für ersteren Fall auf 6 Monate (als Einsatzstrafe) und für letzteren Fall auf 3 Monate festzusetzen, was in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (6 Monate + 2 Monate) ergibt.
1.3. Gewaltdarstellungen (Dossier 3)
1.3.1. Auch hinsichtlich der in Dossier 3 zusätzlich eingeklagten Gewaltdarstellungen fallen vorab die relativ hohe Zahl von 24 Abbildungen sowie der Umstand ins Gewicht, dass die auf den Bildern ersichtliche Gewalt am oberen Spektrum anzusiedeln ist. Zwar erhielt der Beschuldigte E._____ auch diese Bilder von Dritten zugesandt, ohne dass er aktiv danach gesucht hätte, liess sie in der Folge jedoch wiederum im Zwischenspeicher gesichert, obwohl er um deren abstossenden Inhalt wusste.
1.3.2. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten diesbezüglich ebenfalls lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, was aber zu keiner massgeblichen Relativierung der objektiven Tatschwere führt, zumal auch hier die leichtsinnigen Motive nicht zugunsten des Beschuldigten sprechen.
1.3.3. Im Ergebnis ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, was angesichts des verfügbaren Strafrahmens bis zu einem Jahr für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten spricht, womit die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen ist.
1.4. Mehrfache fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1)
1.4.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist auch hinsichtlich des Beschuldigten E._____ zu erwägen, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt erst rund
13 ½ Jahre alt war und damit nicht nur knapp vor dem Erreichen des Schutzalters stand. Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass der zum Tatzeitpunkt 20-jährige Beschuldigte zwar deutlich älter als die Privatklägerin 1 war, selber aber ebenfalls noch als Jugendlicher zu gelten hat. Nebst dem deutlich höheren Alter finden sich in den Akten indessen keinerlei Hinweise auf ein sonstiges Ungleichgewicht oder Machtgefälle, zumal es in einer ersten Phase die Privatklägerin 1 war, welche auf die Beschuldigten zuging und sexuellen Kontakt suchte. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte E._____ mit besonderer List vorgegangen wäre, wobei andrerseits erschwerend ins Gewicht fällt, dass auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass die Privatklägerin 1 deutlich alkoholisiert war und er von der damit einhergehenden Enthemmung profitierte. Indes wiegen die vom Beschuldigten E._____ an der Privatklägerin 1 vorgenommenen sexuellen Handlungen im Vergleich zum Beschuldigten D._____ um einiges weniger schwer, ohne namentlich das Ausgreifen im Intimbereich bagatellisieren zu wollen, wobei dieses aber auch nicht von langer Dauer war.
1.4.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist auch beim Beschuldigten E._____ hinsichtlich des Motivs der fahrlässigen Tatbegehung, welche sich nicht moderierend auswirkt, von der eigenen Lustbefriedigung und damit von egoistischen Beweggründen auszugehen. Die subjektiven Aspekte relativieren die objektive Tatschwere mithin nicht.
1.4.3. Insgesamt wiegt die Tatschwere nach dem Gesagten – im Vergleich zu allen denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern auch von älteren Tätern – noch eher leicht, wofür eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen erscheint. Nachdem aber zu den übrigen Taten, namentlich der Pornografie und dem Verabreichen des Alkohols ein massgeblicher Sachzusammenhang besteht, ist dem Asperationsprinzip hier verstärkte Beachtung zu schenken, womit es im Gesamtkontext lediglich zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Monaten kommt.
2. Tatkomponente Geldstrafe
2.1. Einleitung
Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der beiden mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente wiederum nicht dazu geäussert, welche Tat schwerer wiegt. Aufgrund der konkreten Verschuldensbewertung ist vorliegend das jeweilige Fahren ohne Berechtigung (Dossier 6) weniger schwer einzustufen als das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Dossier 1), weshalb die Einsatzstrafe für die letztere Tat festzusetzen ist.
2.2. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Dossier 1)
2.2.1. Hinsichtlich der Tatschwere des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder kann sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Beschuldigten D._____ verwiesen werden, welche gleichermassen auf den Beschuldigten E._____ zutreffen, nachdem die beiden Beschuldigten dieses Delikt in Mittäterschaft begangen haben.
2.2.2. Im Ergebnis ist deshalb in dieser Hinsicht auch beim Beschuldigten E._____ von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.
2.3. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossier 6)
2.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ist zu erwägen, dass der Beschuldigte E._____ in sieben Monaten das Motorfahrzeug seines Vaters immer wieder, insgesamt fünf Mal, dem Beschuldigten D._____ als einem Führer ohne erforderlichen Ausweis überlassen hat, wobei aufgrund des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass D._____ jeweils nur kurze Strecken mit dem ihm überlassenen Motorfahrzeug zurücklegte und dies mehrheitlich ausserhalb der Hauptverkehrszeiten geschah. Einzeln betrachtet wiegen alle Überlassungen objektiv sehr leicht und auch das Gesamtverschulden wiegt noch leicht. Entsprechend erweist sich für das einzelne Überlassen eine Strafe von je ungefähr 20 Tagessätzen angemessen.
2.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte E._____ direktvorsätzlich, war er sich doch darüber im Klaren, dass der Beschuldigte D._____ über keinen Führerausweis verfügte. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive demnach nicht zu relativieren.
2.3.3. Bei einem jeweils sehr leichten Verschulden und angemessener Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich demzufolge für sämtliche Verkehrsdelikte eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 60 Tagessätzen als angemessen.
3. Zwischenfazit Tatkomponente
3.1. Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Pornografie gemäss Dossier 3 für die übrigen Delikte (Pornografie gemäss Dossier 1, Gewaltdarstellungen und mehrfache fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern) um jeweils 2 Monate zu erhöhen, so dass der Beschuldigte E._____ unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu belegen ist.
3.2. Hinzu kommt eine auszufällende Geldstrafe, wobei ausgehend von der Einsatzstrafe hinsichtlich des Verabreichens alkoholischer Getränke an Kinder in der Höhe von 60 Tagessätzen angesichts des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung eine Erhöhung von weiteren 60 Tagessätzen vorzunehmen ist, so dass nach Berücksichtigung der Tatkomponente eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen erscheint.
4. Täterkomponente
4.1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten E._____ ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 104/75 S. 30 f.), nachdem er diese Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat (vgl. Prot. II S. 65 ff.). Ergänzend gab er an, dass sein Sohn inzwischen zweieinhalb Jahre alt sei und er mit seiner Frau Mitte Juli ein zweites Kind erwarte (Prot. II S. 66). Sein Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkeiten und ist im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Gestützt auf die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen, welche der Beschuldigte E._____ im Berufungsverfahren aufforderungsgemäss einreichen liess, sowie seine Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung ist derzeit von monatlichen Nettoeinkünften in der Höhe von Fr. 5'000.– (zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.–) sowie monatlichen Kosten für die ganze Familie für Miete bzw. Krankenkasse von Fr. 2'300.– bzw. Fr. 1'100.– auszugehen (vgl. Urk. 104/111/1-6; Prot. II S. 66).
4.2. Eine strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten E._____ (Urk. 104/112) oder ein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigendes Geständnis mit Reue und Einsicht sind nicht auszumachen, nachdem unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104/75 S. 31) auch die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten im Dossier 1 (betreffend den objektiven Sachverhalt) und Dossier 6 erst nach der Auswertung seines Mobiltelefons erfolgten, als sich die objektive Beweislage bereits erdrückend präsentierte. Insgesamt lassen sich aufgrund der Täterkomponente mithin weder entlastende noch belastende Strafzumessungskomponente eruieren.
5. Beschleunigungsgebot
Gleich wie beim Beschuldigten D._____ ist auch im Falle des Beschuldigten E._____ unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. vorstehend Ziffer IV.C.5.) die von seiner Verteidigung monierte Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu verneinen (vgl. Urk. 136 S. 10). Eine Strafreduktion unter diesem Titel fällt damit ausser Betracht.
6. Fazit
6.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweisen sich demnach eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten E._____ angemessen. Dabei ist die Höhe des Tagessatzes von Fr. 70.–, wie sie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt wurde (Urk. 104/75 S. 27), angesichts seiner vorgenannten finanziellen Verhältnisse und des Umstandes, dass es seit diesem Urteil diesbezüglich zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen ist, ohne Weiteres zu übernehmen.
6.2. An die Strafe ist schliesslich die vom Beschuldigten E._____ erstandene Haft von zwei Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/13/3 + Urk. D1/13/11). Eine Anrechnung der verfügten Ersatzmassnahme (Kontaktverbot) auf die Strafe (vgl. Urk. D1/13/10 + Urk. D1/13/12 f.) ist analog zum Beschuldigten D._____ (vgl. vorstehend Ziffer IV.C.6.2.) nicht angezeigt.
7. Vollzug
Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe sodann unter Verweis auf deren korrekte Erwägungen (vgl. Urk. 104/75 S. 32) und namentlicher Berücksichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten E._____ bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Da im Übrigen ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Beschuldigten E._____, dass dieser Staatsangehöriger von Serbien sei, weshalb sich die Frage der Landesverweisung stelle, verneinte in der Folge indes, dass es sich beim Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handle und sah von einer Landesverweisung ab. Ferner gelangte sie zum Schluss, dass selbst wenn eine Katalogtat vorläge, eine Landesverweisung nicht anzuordnen wäre, nachdem beim Beschuldigten E._____ ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben sei und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwögen (vgl. Urk. 104/75 S. 32 ff.).
2. Nachdem es heute im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Schuldpunkt bleibt und namentlich keine Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB oder wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfolgt, fehlt es unter Verweis auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz an einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, zumal die Erwähnung von Art. 187 Ziff. 4 StGB im Tatenkatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB fehlt und die fahrlässige Tatbegehung auch ansonsten nirgends mit einem Landesverweis belegt wird.
3. Angesichts dieser Ausgangslage kann grundsätzlich offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für die Aussprechung einer Landesverweisung im Falle des Beschuldigten E._____ gegeben sind, zumal auch in diesem Punkt ohnehin das Verschlechterungsverbot greifen würde (BGE 146 IV 311, E. 3.7.). Folgerichtig ist von der Anordnung der Landesverweisung für den Beschuldigten E._____ auch in zweiter Instanz abzusehen.
VI. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hat sowohl dem Beschuldigten D._____ als auch dem Beschuldigten E._____ ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB auferlegt. Damit wird ihnen jegliche berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten (Urk. 72 S. 43 bzw. Urk. 104/75 S. 41).
2. Es kann dazu vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 36 f. bzw. Urk. 104/75 S. 34 f.), welche zu Recht zum Schluss gelangte, dass die strengen Voraussetzungen für einen leichten Fall gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB in casu nicht vorliegen (vgl. dazu instruktiv auch das Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5. + 2.6.). Die nachfolgenden Erwägungen sind entsprechend als Ergänzungen zu verstehen.
2.1. Bislang hatten die Beschuldigten keine Arbeitsstelle (oder eine organisierte Freizeitbeschäftigung) inne, die einen eigentlichen Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen umfasst, auch wenn sie geltend machen, dass bei ihnen im Betrieb Lehrlinge arbeiten. Der Beschuldigte D._____ hat zwar zwischenzeitlich seine Arbeitsstelle gewechselt, hat indes bei seiner Arbeit nach wie vor keinen Kontakt zu Minderjährigen (Prot. II S. 53). Hinsichtlich der von ihnen im Verfahren teilweise kundgetanen Absichten, zukünftig Weiterbildungen absolvieren zu wollen (vgl. Beschuldigter D._____: Prot. II S. 52; Beschuldigter E._____: Urk. D1/2/8 S. 34; Urk. 51 S. 15), was vor allem hinsichtlich der vom Beschuldigten E._____ angestrebten Fortbildung möglicherweise auch eine konkrete Zusammenarbeit mit Auszubildenden bedeuten würde, könnte sie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot jedoch durchaus einschränken. Allerdings stellt dies keinen Grund dar, um von der Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes abzusehen. Vielmehr kann nur ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahme von dieser Massnahme begründen.
2.2. Ein leichter Fall liegt bei beiden Beschuldigten mit der Vorinstanz indessen nicht vor, wobei beim Beschuldigten D._____ nebst dem Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von harter Pornografie insbesondere die mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern mit namentlich dem vollzogenen Oralverkehr ins Gewicht fallen. Dass sein Tatverschulden in diesem Punkt trotz Fahrlässigkeit nicht mehr leicht wiegt, zeigt bereits die ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Beim Beschuldigten E._____ verunmöglichen demgegenüber – nebst den mehrfach fahrlässig begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern – primär die zum Eigenkonsum erstellten kinderpornografischen Aufnahmen sowie die Vielzahl der bei ihm sichergestellten pornografischen Erzeugnisse, wovon ein Grossteil tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, ein Absehen vom Tätigkeitsverbot, nachdem sein diesbezügliches Verschulden als keineswegs mehr leicht bzw. nicht mehr leicht eingeschätzt und hierfür (isoliert) Freiheitsstrafen von 6 bzw. 3 Monaten ausgefällt wurden. Ihre gegenteiligen Vorbringen verfangen vor diesem Hintergrund nicht (vgl. Urk. 134 S. 21 f.; Urk. 136 S. 9).
3. In einer Gesamtschau weisen die von den Beschuldigten D._____ und E._____ begangenen einschlägigen Delikte mit der Vorinstanz mithin nicht den Bagatellcharakter auf, welcher die Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB rechtfertigen könnte, weshalb kein Weg daran vorbeiführt, das vom Gesetzgeber vorgesehene lebenslängliche Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen auch zweitinstanzlich anzuordnen.
VII. Sicherstellung
Der Beschuldigte E._____ lässt für den Fall eines Freispruches auch die Aufhebung von Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher auf die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Mobiltelefons "Samsung Galaxy" erkannt wurde, beantragen (Urk. 104/78 S. 2; Urk. 136 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruches wurde der betreffende Punkt indes nicht mit einer eigenständigen Begründung gerügt, weshalb die vorinstanzliche Anordnung hinsichtlich des inkriminierten Mobiltelefons ohne Weiteres zu bestätigen ist (vgl. Urk. 104/75 S. 36 + 41), zumal sich dies explizit aus Art. 197 Abs. 6 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB ergibt und sich die Vernichtung des fraglichen Mobiltelefons ohne Weiteres als rechtmässig erweist, nachdem sich eine definitive Löschung der darauf befindlichen deliktischen Daten – wie es sowohl vor Vor- als auch vor Berufungsinstanz beantragt wurde (Urk. 61 S. 1; Urk. 136 S. 1) – überdurchschnittlich aufwendig gestalten würde und daher die Rückgabe des Mobiltelefons in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stünde (vgl. Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Dezember 2013, UH130229, E. 3.).
VIII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin 1 wurde im angefochtenen Urteil mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 72 S. 38 ff. bzw. Urk. 104/75 S. 36 ff.). Berufungsweise lässt sie wie bereits vor Vorinstanz beantra-
gen, die Beschuldigten seien jeweils zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu bezahlen, dies nebst Zins zu 5 % seit dem tt. Mai 2020 (Urk. 76 bzw. Urk. 104/79; Urk. 131).
1.1. Die Privatklägerin 1 lässt diesbezüglich auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend machen, dass sie zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen sei, vorher keine sexuellen Erfahrungen gemacht und sich aufgrund der Tat in einer schweren psychischen Krise befunden habe, weshalb sie sich hernach auch während vier Monaten im Kriseninterventionsheim in H._____ aufgehalten habe, wobei sie aufgrund des Vorfalles bis heute psychisch beeinträchtigt sei. Sie habe seit dem Vorfall Ängste und Unsicherheiten sowie eine grosse Skepsis gegenüber Männern entwickelt, was wahrscheinlich ihr Leben lang bestehen bleibe. Aufgrund ihrer Ängste fühle sie sich in ihrem jetzigen Leben eingeschränkt. Auch sei sie seit dem Vorfall nicht mehr so lebensfroh und unbeschwert, mit anderen Worten habe der anklagegegenständliche Vorfall ihren Charakter langfristig verändert. Sie werde vermutlich noch lange Zeit an der Verarbeitung ihrer Erlebnisse arbeiten müssen, wobei noch unklar sei, ob sich aus der Traumatisierung noch weitere psychische Krankheiten entwickeln würden. Die immaterielle Unbill sei zweifellos auf die sexuelle Misshandlung durch die beiden Beschuldigten zurückzuführen, mithin sei sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Die Vorinstanz verkenne, dass die erlebten sexuellen Übergriffe die familiären Unstimmigkeiten erst ausgelöst hätten, da für die Familie und auch sie selber aus traditionellen und religiösen Gründen sehr wichtig sei, dass sie Jungfrau bleibe. Wäre sie nie Opfer dieser Straftaten geworden, so wären auch keine familiären Probleme oder Kulturkonflikte aufgetreten. Wenn die Vorinstanz demnach festhalte, dass der Aufenthalt in der Krisenintervention H._____ überwiegend auf familiäre Gründe zurückzuführen sei, sei dies unzutreffend, vielmehr seien diese familiären Unstimmigkeiten direkte Folgen der erlebten sexuellen Übergriffe (Urk. 131 S. 6 ff. i.V.m. Prot. II S. 79 f. + 90; vgl. auch Urk. 53 S. 9 ff. mit Verweis auf Urk. 53A/1-2). In diesem Sinne fiel auch die Befragung der Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung aus, in welcher sie beispielsweise angab, dass es ihr nach wie vor schwer falle und auch zukünftig schwer fallen werde, neue Freundschaften oder Beziehungen zu Männern aufzubauen, sie nicht mehr in den Ausgang gehe und es ihr auch heute noch Mühe bereite, nachts alleine unterwegs zu sein, weshalb sie dann jeweils mit jemandem telefoniere (Prot. II S. 27 f.). Auch weist sie darauf hin, dass der Grund für ihren Aufenthalt in der Krisenintervention nicht ihre Eltern, sondern ihre Angst vor der Heimkehr gewesen sei. Sie habe sich geschämt und habe einfach weggewollt. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen bzw. wie sie damit umgehen sollte, und habe nicht darüber sprechen wollen (Prot. II S. 27 f., 30 + 33).
1.2. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den allgemeinen Voraussetzungen einer adhäsionsweisen Zivilklage im Strafprozess geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 72 S. 38 bzw. Urk. 104/75 S. 36). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 49 OR nur besteht, sofern jemand in seiner Persönlichkeit widerrechtlich schwer verletzt und dies nicht in anderer Weise wiedergutgemacht wurde. Zudem kann und soll über adhäsionsweise Genugtuungsansprüche in der Regel sofort entschieden werden (DOLGE, BSK StPO, 3. Aufl., N 45 zu Art. 126 StPO).
1.3. Zwar bleibt es beim vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Schändung (bzw. des Missbrauches einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person), jedoch sind die Beschuldigten auch zweitinstanzlich wegen mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu verurteilen. Entgegen der Vorinstanz ist der Privatklägerin 1 dabei zu attestieren, dass sie durch die Ereignisse vom tt. Mai 2020, als sie erst 13 ½ Jahre alt war, in nicht hinnehmbarem Umfang in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, dass sie sich zum Tatzeitpunkt in deutlich alkoholisiertem Zustand befand und entsprechend vulnerabel war, was die Beschuldigten erkannten. Ferner ist nicht zuletzt wegen der Art der vorgenommenen sexuellen Handlungen von einem starken Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 sowie insbesondere von einer nachhaltigen Gefährdung ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung auszugehen, was im Grundsatz ohne Weiteres einen Genugtuungsanspruch begründet. Daran vermögen die von Beschuldigtenseite eingereichten Ausschnitte aus dem Instagram-Account der Privatklägerin 1 nichts zu ändern, auch wenn sie die Behauptung der Privatklägerin 1, dass sie nicht mehr in den Ausgang gehe, einigermassen relativieren. Mit der Privatklägerschaft (vgl.
Prot. II S. 39 ff., 44 f., 79 f. + 92) lassen nämlich Darstellungen in den sozialen Medien nicht ohne Weiteres auf die tatsächliche innere psychische Verfassung einer Person schliessen, zumal solche Plattformen gerade der positiven Selbstinszenierung dienen. Hinzu kommt, dass sich die Frage, wie Opfer eine Straftat verarbeiten, nicht in allgemeiner Form beantworten lässt, sondern sich dieser Prozess von Fall zu Fall sehr unterschiedlich präsentieren kann. Den von der Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung deponierten Aussagen, wonach es sich bei den anklagegegenständlichen Vorfällen um ein für sie einschneidendes Erlebnis handelt, welches ihr seelische Unbill verursacht hat, ist mithin ohne Weiteres Glauben zu schenken. Andrerseits erweisen sich die von der Privatklägervertretung behaupteten physischen und psychischen Folgen nach wie vor als mehrheitlich unbelegt. Es liegen weder Arztberichte noch anderweitige sachdienliche Unterlagen im Recht, welche ihre diesbezügliche Sachdarstellung zu stützen vermögen. Die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie lediglich ein bis zwei Mal eine Therapiestunde besucht habe, sich indes nicht habe öffnen können, sondern das Ganze lieber verdränge (Prot. II S. 27 + 33; vgl. auch Urk. 131 S. 7 f.), haben ohne die entsprechende Belege eine vergleichsweise geringe Aussagekraft. Letztlich offen bleiben muss auch, inwiefern sich die Fehltage der Privatklägerin 1 bei der Arbeit (vgl. Urk. 109 f. + Urk. 123-124/1-2) auf die anklagegegenständlichen Ereignisse zurückführen lassen (so die Privatklägerschaft in Prot. II S. 27, 42 + 90 ff.), nachdem die Häufung der Absenzen erst vier Jahre nach dem Vorfall eingetreten ist, was sich nicht auf Anhieb erklären lässt und die Privatklägerin 1 auf Nachfrage auch nicht restlos zu plausibilisieren vermochte (vgl. Prot. II S. 29). Insgesamt bestehen aufgrund ihrer Aussagen und der aktuellen Situation mithin zu wenig Anhaltspunkte, um auf das Vorliegen eines langfristigen Traumas bei der Privatklägerin 1 schliessen zu können, zumal ihre tatnächste Schilderung ihrer Gefühlswelt einen anderen Eindruck vermittelt und gewisse ihrer später deponierten Aussagen – wie erwogen – als von Dritten übernommen anmuten (vgl. vorne Ziffer III.A.2.1.).
Mit der Vorinstanz erscheint sodann mindestens fraglich (vgl. Urk. 72 S. 39 f. bzw. Urk. 104/75 S. 37 f.), inwiefern das Handeln der beiden Beschuldigten allein kausal für die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Beeinträchtigungen ist, nachdem sich auch die familiäre Situation der Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt äusserst schwierig gestaltete. Die gegenteiligen Behauptungen von Seiten der Privatklägerschaft vermögen den unangefochten gebliebenen Zirkulationsbeschluss der KESB vom 5. Juni 2020 (Urk. D1/1/8), wonach die Fremdplatzierung primär aufgrund innerfamiliärer Umstände beschlossen wurde, nicht umzustossen, wobei es durchaus zutreffen mag, dass die familiären Spannungen namentlich auch aufgrund der inkriminierten Vorfälle zu eskalieren drohten. Soweit die Genugtuungsforderung sodann damit begründet wird, dass die Privatklägerin 1 nicht wisse, ob sie in jener Nacht vergewaltigt worden sei (vgl. Prot. II S. 27 f.; Urk. 131 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 80), kann dies sodann keine Berücksichtigung finden, nachdem ein solcher Tatverlauf trotz weitreichenden Ermittlungen nie Gegenstand dieses Verfahrens war und nicht zuletzt auch die dokumentierten Videosequenzen keinerlei Hinweise auf ein entsprechendes Ereignis geben.
Nach dem Gesagten ist der Privatklägerin 1 mithin zuzubilligen, dass sie durch die Handlungen der Beschuldigten in nicht hinnehmbarem Umfang in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, doch erweisen sich die von ihr behaupteten Langzeitfolgen bzw. eine mehr als zwei Jahre über das Ereignis hinausgehende aussergewöhnliche Belastungssituation als zu wenig belegt und damit auch nicht hinreichend plausibel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 selbst angibt, dass es ihr zeitweise besser gehe, sie aber namentlich immer wieder mit der Sache zu kämpfen habe, wenn sie etwas von ihrer Anwältin oder dem Gericht höre (vgl. Prot. II S. 27; vgl. auch Urk. 131 S. 8), was auf einen rezidivierenden Verlauf mit punktuellem Wiederaufflammen der Belastung hindeutet.
1.4. Im Rahmen der konkreten Bemessung der Genugtuungssumme ist nebst der dargelegten Unbill der Privatklägerin 1 sodann auch die unterschiedliche Schwere der von den Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen zu berücksichtigen. Beide Beschuldigten haben die Privatklägerin 1 in der Anfangsphase des Abends betatscht, was für die Bemessung der Genugtuung indes vergleichsweise von untergeordneter Relevanz ist und eine Genugtuung im Bereich von jeweils Fr. 800.– gerechtfertigt erscheinen lässt. Demgegenüber fällt namentlich der vom Beschuldigten D._____ mit der Privatklägerin 1 zusätzlich praktizierte Oralverkehr persönlichkeitsverletzend ins Gewicht, was für sich genommen eine Genugtuung von Fr. 2'400.– rechtfertigt. Derweil sind die Beschuldigten für das in Mittäterschaft begangene Anfassen und Ausgreifen der Privatklägerin 1 in der Schlussphase zu einer solidarischen Genugtuung von Fr. 800.– zu verpflichten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschuldigte D._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von insgesamt Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit tt. Mai 2020 zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten E._____ bis zum Betrag von Fr. 800.–. Der Beschuldigte E._____ ist angesichts seiner Tathandlungen derweil zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1'600.– zuzüglich 5 % Zins seit tt. Mai 2020 zu bezahlen, für welche er bis zum Betrag von Fr. 800.– solidarisch mit dem Beschuldigten D._____ haftet.
1.5. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 demgegenüber abzuweisen, nachdem eine weitergehende seelische Unbill aufgrund der inkriminierten sexuellen Handlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht genügend plausibilisiert zu werden vermochte.
2. Die Privatkläger 2 und 3 beantragten sowohl vor Vorinstanz als auch vor dem Berufungsgericht, dass die Beschuldigten unter solidarischer Haftung ihnen gegenüber zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von je Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu verpflichten seien (Urk. 55 S. 8 ff. + Urk. 56 S. 9 ff.; Urk. 133 S. 2 + 17 f.; Prot. II S. 94 f.).
2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 OR haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist und sie somit in gleicher Weise oder gar stärker betroffen sind als im Todesfall. Entsprechend dieser Praxis kann auch der Anspruch der Eltern von Opfern sexuellen Missbrauchs auf eine Genugtuung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, doch können nur aussergewöhnlich schwere Beeinträchtigungen die Zusprechung einer solchen Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urteile 6B_358/2024 vom 12. August 2024, E. 3.1., 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024, E. 3.2., 7B_170/2023 vom 15. November 2023, E. 3.2. und 6B_44/2020 vom 16. September 2020, E. 10.1.). Der Elternteil eines sexuell missbrauchten Kindes muss demnach mit der gleichen Intensität betroffen sein wie im Falle einer schweren Körperverletzung oder des Todes dieses Kindes (BGE 139 IV 89, E. 2.4.1.; Urteile 6B_358/2024 vom 12. August 2024, E. 3.1. und 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024, E. 3.2.).
2.2. Dass die Privatkläger 2 und 3 durch die Straftaten der Beschuldigten durchaus betroffen sind und ihnen dadurch ein gewisses Leid zugefügt wurde, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziffer II.1.). Sie haben die Straftaten zum Nachteil ihrer Tochter indessen nicht direkt miterlebt und die Übergriffe haben sich auch nicht in ihrer unmittelbaren Nähe abgespielt. Ihr Leiden manifestiert sich in erster Linie dadurch, dass sie sich Selbstvorwürfe machen, das vorliegende Strafverfahren das Familienleben stark belastet und sie sich nicht zuletzt auch in ihrer Familienehre beschmutzt fühlen, dies im Sinne von sog. Reflexgeschädigten, die in einer besonderen Beziehung zur Direktgeschädigten stehen und durch dasselbe Ereignis ebenfalls seelisch beeinträchtigt sind. Damit ist aber fraglich, ob die seelische Unbill in casu als derart aussergewöhnlich anzusehen ist, dass die Eltern in vergleichbarer Weise wie bei einer schweren Körperverletzung oder bei einem Todesfall des Kindes betroffen sind. Der psychische Schmerz, den die Privatkläger 2 und 3 bei dem Gedanken erleiden, dass die Beschuldigten sexuelle Handlungen mit der angetrunkenen Privatklägerin 1 vorgenommen haben, sowie die Spannungen, die dieser Vorfall innerhalb der Familie und im Kulturkreis, in welchem sie verkehren, verursacht hat, sind zwar durchaus nachvollziehbar, können jedoch kaum mit einem solch starken Leiden verglichen werden. Zwar sind die Handlungen der Beschuldigten keineswegs zu bagatellisieren, doch können sie nicht mit einer schweren Vergewaltigung gleichgesetzt werden, die beim Opfer regelmässig zu einer posttraumatischen Belastungsstörung oder gar Selbstmordgedanken führt (vgl. BGE 139 IV 89). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 im vorliegenden Fall krankhafte oder suizidale Ideen entwickelt bzw. schwere Traumata erlitten hat, die geeignet wären, auch ihre Eltern objektiv in genügender Intensität zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_358/2024 vom 12. August 2024, E. 3. sowie vorstehend Ziffer VIII.1.3.). Insgesamt wurden die Privatkläger 2 und 3 durch die Straftaten zum Nachteil ihrer Tochter mithin nicht in einer von der Rechtsprechung geforderten aussergewöhnlichen Weise beeinträchtigt, zumal es aus einer objektiven Warte nicht den entscheidenden Ausschlag geben kann, dass sich die Familie der Privatklägerschaft in kurdischen Kreisen bewegt, in welchen aussereheliche sexuelle Kontakte schnell mit schweren Nachteilen für den Familienruf verbunden sein können (vgl. Urk. 82 S. 2 bzw. Urk. 104/85 S. 2). Es bleiben die geltend gemachten Selbstvorwürfe, Schlafstörungen und Depressionen der Privatkläger 2 und 3 sowie die innerfamiliären Belastungen, welche an sich zwar ernstzunehmende Beeinträchtigungen darstellen, im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im gegebenen Kontext aber nicht ausreichen und im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert worden sind, weshalb das jeweilige Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 und 3 abzuweisen ist.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten die bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufgelaufenen Kosten mit zutreffender Begründung jeweils im Umfang von drei Vierteln auferlegt (Urk. 72 S. 41 + Urk. 104/75 S. 39). Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt mit Bezug auf beide Beschuldigte keine wesentliche Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Demzufolge sind die Kosten- und Entschädigungsdispositive sowohl des Entscheides betreffend den Beschuldigten D._____ (DG220213, Ziffern 13 und 14) als auch des Entscheides betreffend den Beschuldigten E._____ (DG220214, Ziffern 12 und 13) in zweiter Instanz vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1. Vorab ist zu bemerken, dass am 1. Januar 2024 die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft traten (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, indes nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend, ergingen doch die angefochtenen Entscheide am 28. September 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision.
2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4.).
2.3.
2.3.1. Die Entscheidgebühr für das betreffend beide Beschuldigten gemeinsam geführte Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.3.2. Die beiden Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren in den wesentlichen Punkten. Der Beschuldigte D._____ erreicht einen weiteren marginalen Teilfreispruch und eine Reduktion der Sanktion, während es beim Beschuldigten E._____ beim vorinstanzlichen Schuldspruch mit einer immerhin etwas milderen Geldstrafe bleibt. In den übrigen Punkten, die den weitaus grösseren Umfang ihrer Appellation ausmachen, unterliegen die Beschuldigten. Der Umstand, dass die Strafen in zweiter Instanz zu ihren Gunsten angepasst wurden, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides denn auch nichts an ihrem grundsätzlichen Unterliegen zu ändern (vgl. GRIESSER, ZK StPO, a.a.O., N 12 zu Art. 428 StPO).
2.3.3. Auf der anderen Seite kommt es auch bei den Privatklägern zu einem mehrheitlichen Unterliegen im Berufungsverfahren. Die Berufung der Privatkläger 2 und 3 wird vollumfänglich abgewiesen und auch auf Seiten der Privatklägerin 1 ergeht eine mehrheitliche Abweisung ihrer Berufungsanträge, dringt sie doch einzig hinsichtlich des Zivilpunktes teilweise durch. In Gewichtung der entsprechenden Anträge der Parteien (Beschuldigte: Anfechtung der Schuldsprüche betreffend die Dossiers 1, 3 und 4 sowie der diesbezüglichen Folgepunkte; Privatkläger: Anfechtung von Freisprüchen und rechtlicher Würdigung betreffend Dossier 1 sowie des Zivilpunktes) rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen – der Privatklägerin 1 sowie den Privatklägern 2 und 3 zu je einem Zehntel und den Beschuldigten zu je vier Zehnteln aufzuerlegen.
Aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin 1 und ihrer als Schülerin bescheidenen finanziellen Verhältnisse ist der Kostenanteil der Privatklägerin 1 indessen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kostenanteil der Privatkläger 2 und 3 ist derweil zufolge erteilter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist indessen die Rückforderung für den Fall, dass die Privatkläger 2 und 3 in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen, vorzubehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2.).
2.4.
2.4.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 10'631.65 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend, worin der Weg zur Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung bereits inkludiert sind (Urk. 135). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, welche ohne Mittagspause rund 12 Stunden gedauert hat (vgl. Prot. II S. 12, 35 + 99), erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 13'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4.2. Der mit Kostennote vom 4. Juni 2025 (Urk. 137) geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ von Fr. 12'861.40 (inkl. MWST und Barauslagen), worin wiederum der Weg zur Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung inkludiert sind, erscheint hoch, aber gerade noch angemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger dementsprechend mit einem Honorar von insgesamt Fr. 15'800.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 7'029.60 (inkl. MWST und Barauslagen; Urk. 132). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier gerade noch im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung, nachdem die Vertreterin nicht zum gesamten Prozessstoff zu plädieren hatte. Folglich erscheint es unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung entsprechend insgesamt 14 Stunden) gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 mit insgesamt Fr. 10'300.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 2 und 3 stellt derweil für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Betrag von Fr. 11'921.75 (inkl. MWST und Barauslagen) in Rechnung, worin die Berufungsverhandlung bereits mit 8 Stunden (geschätzt) veranschlagt ist (Urk. 106). Auch dieser Aufwand ist insoweit ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier aufgrund des beschränkten Anfechtungsgegenstandes gerade noch im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Es rechtfertigt sich demzufolge, die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 2 und 3 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung rund 4 Stunden länger als veranschlagt gedauert hat und der Weg sowie eine Nachbesprechung noch nicht einberechnet wurden, mit insgesamt Fr. 13'300.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten D._____ und E._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend der Kostenverlegung bleiben die Rückzahlungspflichten der Beschuldigten für die sie betreffenden Kosten im Umfang von jeweils vier Zehnteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger sind hingegen bei gegebener Sachlage gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG jeweils definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. BGE 141 IV 262, E. 3.4.;143 IV 154, E. 2.3.5.), nachdem ihre Opferstellung aufgrund des zweitinstanzlich bestätigten Schuldspruches wegen mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern auch im Berufungsverfahren weiterbesteht.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 betreffend den Beschuldigten D._____ (Urteil DG220213) bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 7 - 9 (Sicherstellungen), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
8. Abteilung, vom 28. September 2023 betreffend den Beschuldigten E._____ (Urteil DG220214) bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis), 7 (Sicherstellungen), 11 (Kostenfestsetzung) und 14 (Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1.1. Der Beschuldigte D._____ ist ferner schuldig
der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB (Dossier 1),
des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Dossier 1) sowie
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (Dossier 4).
1.2. Der Beschuldigte D._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen
der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie
der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 1).
1.3. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
1.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit jeweils auf 3 Jahre festgesetzt.
2.1. Der Beschuldigte E._____ ist ferner schuldig
der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB (Dossier 1),
des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Dossier 1),
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (Dossiers 1 und 3) sowie
der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB (Dossier 3).
2.2. Der Beschuldigte E._____ wird vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB freigesprochen.
2.3. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
2.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt.
3.1. Dem Beschuldigten D._____ wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf-
liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
3.2. Dem Beschuldigten E._____ wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten E._____ wird abgesehen.
5. Das sichergestellte Mobiltelefon "Samsung Galaxy" des Beschuldigten E._____ (Asservat Nr. A013'897'996) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
6.1. Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit tt. Mai 2020 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten E._____ bis zum Betrag von Fr. 800.–.
Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
6.2. Der Beschuldigte E._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'600.– zuzüglich 5 % Zins seit tt. Mai 2020 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten D._____ bis zum Betrag von Fr. 800.–.
Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewiesen.
8.1. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Beschuldigten D._____ (Urteil DG220213, Ziffern 13 und 14) wird bestätigt.
8.2. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Beschuldigten E._____ (Urteil DG220214, Ziffern 12 und 13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 8'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ Fr. 13'500.– (inkl. 8,1 % MWST), amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ Fr. 15'800.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST), die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 10'300.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST), die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 2 und 3 Fr. 13'300.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, werden zu je vier Zehnteln den Beschuldigten D._____ und E._____ und zu je einem Zehntel der Privatklägerin 1 sowie den Privatklägern 2 und 3 auferlegt.
Der Kostenanteil der Privatklägerin 1 wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Der Kostenanteil der Privatkläger 2 und 3 wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten D._____ und E._____ werden jeweils einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht der beiden Beschuldigten im Umfang von jeweils vier Zehnteln vorbehalten bleibt.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 - 3 werden jeweils definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3, dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3, dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betr. Dispositivziffer 3 "Tätigkeitsverbot" die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffer 5 per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch)
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und Formular B (betreffend den Beschuldigten 1).
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Juli 2025
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Brülisauer
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.