Lexipedia

Entscheid

SB240018

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

26. November 2024Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person infolge Verurteilung nicht auferlegt werden können (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).

1.2. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) zu bestätigen.

1.3. Infolge des vollumfänglichen Freispruchs und des damit einhergehenden vollständigen Obsiegens der Beschuldigten im Berufungsverfahren ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten.

-- 12 of 15 --

1.4. Der amtliche Verteidiger macht für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 1'735.– (inkl. MWST) geltend (Urk. 66). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 1'735.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Ausgangsgemäss werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

Erwägungen

2.

2.1

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 431 StPO hat die Strafbehörde dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, wenn gegen ihn widerrechtlich Zwangsmassnahmen angewendet wurden (Abs. 1).

2.2

Die Beschuldigte befand sich am 7. März 2024 von 8.40 Uhr bis 17.00 Uhr in Haft (Urk. 5/1; Urk. 7). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 38 S. 11), rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschuldigten aufgrund der besonderen Umstände der Arretierung für die unrechtmässig erlittene Haft von einem Tag eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2.3

In Bezug auf die rechtswidrige Hausdurchsuchung erweist sich in Anbetracht der kurzen Dauer der Zwangsmassnahme mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 200.– als angemessen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Hausdurchsuchung ein besonderes Aufsehen erregt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.3).

Dispositiv

1. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

-- 13 of 15 --

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahren betragen Fr. 1'735.– für die amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

5. Der Beschuldigten werden Fr. 300.– für die unrechtmässig erlittene Haft und Fr. 200.– für die rechtswidrige Hausdurchsuchung als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 39.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

-- 14 of 15 --

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger -- 15 of 15 --