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Entscheid

SB240039

Mehrfache Urkundenfälschung etc.

6. November 2024Deutsch99 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240039-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 6. November 2024 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240039-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese

Urteil vom 6. November 2024

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2023 (DG230144)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. August 2023 (Urk. D1/25) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

sowie

 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO bzw. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.

5. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

6. Das Schadenersatzbegehren der B._____ AG wird abgewiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2023 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 500.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 1 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:

 Mobiltelefon Apple iPhone 13 (Asservat-Nr. A016'731'638),  SIM-Kartenhalter (Asservat-Nr. A016'731'832),  Dokumentenmappe (Asservat-Nr. A016'731'876),  Ordner mit Bankunterlagen (Asservat-Nr. A016'731'912),  Bankunterlagen (Asservat-Nr. A016'731'967),  Zeugnisse und Lohnabrechnungen (Asservat-Nr. A016'731'990).

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

CHF 6'600.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'950.05 Auslagen (Gutachten FOR) CHF 3'315.90 Auslagen (Datensicherung/Auswertung elektronische Geräte, Abschlepp-, Überführungs-, Transport- und Standgebühren Fahrzeug) CHF 200.00 Gebühr Zwangsmassnahmengericht (Entsiegelungsverfahren GT220124-L) CHF 11'282.55 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 2 f.)

1. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung vollumfänglich freizusprechen.

2. Er sei, unter Anrechnung der erstandenen Haft, mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. ¾ der Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sowie die Auslagen im Dossier 2 seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. ¾ der Kosten für die amtliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren seien definitiv und ¼ mit Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 67)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 51; Urk. 54/2; Urk. 56 f.) und nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 6. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61/2; Urk. 62; Urk. 64).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 51; Urk. 54/2; Urk. 56 f.) und nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 6. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61/2; Urk. 62; Urk. 64).

2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 65). Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 67 f.).

3. Am 3. April 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. November 2024 vorgeladen (Urk. 69). Vorgängig zum Verhandlungstermin wurden die Beweisanträge, welche der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung hatte stellen lassen (Urk. 64 S. 3; vgl. dazu auch E. II.3.), mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 70).

4. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft war entsprechend ihrem Gesuch von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Urk. 67). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Beschuldigten sowie seinem amtlichen Verteidiger mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Urk. 76; Prot. II S. 15 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Urk. 81).

II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der angefochtene Entscheid am 17. November 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisherigen Strafprozessordnung.

2. Sachliche Zuständigkeit

2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die amtliche Verteidigung erstmals, die kantonalen Behörden seien zur Untersuchung und Beurteilung des vorliegenden Falles sachlich nicht zuständig, da die Strafprozessordnung für die Fälschung von Urkunden des Bundes die Bundesgerichtsbarkeit vorsehe (Urk. 74 Rz. 29).

Die amtliche Verteidigung beruft sich auf Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO, nach welcher Bestimmung Verbrechen und Vergehen im Sinne des elften Titels des Strafgesetzbuches (Urkundenfälschung) der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt. Als solche gelten Schriftstücke, die von einer Behörde oder einem Beamten des Bundes in Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder gewerblicher Verrichtungen ausgestellt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 2.3; SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 23 StPO mit Hinweis auf BGE 96 IV 155 E. 1.1).

2.2. Für die Beurteilung der Frage, ob der vorliegende Fall in die sachliche Zuständigkeit der Bundesbehörden fällt, ist zentral, ob es sich bei Covid-19-Zertifikaten um Urkunden des Bundes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO handelt. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Covid-19-Zertifikate zur Tatzeit dem Nachweis einer durchgeführten Impfung gegen Covid-19, einer Genesung nach einer Ansteckung oder eines negativen Testergebnisses auf den Covid-19-Erreger dienten. In der zur Tatzeit geltenden Verordnung über die Covid-19-Zertifikate vom 4. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2) legte der Bund die Anforderungen an einen solchen Nachweis fest und stellte genaue Regelungen auf zur Form, zum Inhalt und zu den Modalitäten für die Ausstellung von Impf-, Genesungs- und Testzertifikaten (vgl. Art. 1 und Art. 2 – 21 der Covid-19Verordnung Zertifikate). Weiter betrieb der Bund (namentlich das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation [BIT]) ein Informationssystem zur Generierung und Übermittlung von Covid-19-Zertifikaten, welches den Kantonen zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Art. 26 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Die Zertifikate, welche entweder in Papier- oder in elektronischer Form ausgestellt wurden, wiesen als Herausgeber das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aus und waren mittels eines elektronischen Siegels auf Authentizität und Integrität der Informationen überprüfbar (vgl. Art. 9 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Unter den vorgenannten Umständen wiesen die Covid-19-Zertifikate bei formaler Betrachtung durchaus einen bundesrechtlichen Charakter auf.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zertifikate durch sog. Aussteller generiert wurden. Wer ein Covid-19 Zertifikat erhalten wollte, musste bei einem Aussteller einen entsprechenden Antrag stellen, worauf dieser entschied, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats erfüllt waren (Art. 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). In der Folge hatte der Aussteller die für das beantragte Zertifikat benötigten Informationen an das vom BIT betriebene Informationssystem zu übermitteln, woraufhin das System das Covid-19-Zertifikat generierte und dem Aussteller zuhanden der antragstellenden Person übermittelte (Art. 4 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Die Aussteller von Covid-19-Zertifikaten wurden von den Kantonen bezeichnet (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Die Kantone waren ferner dafür zuständig, die Ausstellung von Impf-, Genesungs- oder Testzertifikaten durch die Aussteller zu beaufsichtigen (Art. 6 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussteller nicht als Beamte des Bundes, sondern vielmehr als solche der Kantone, welche für die Ausstellung der Covid19-Zertifikate zuständig waren, wobei sie sich an die Vorgaben des Bundes zu halten und das von ihm bereitgestellte Informationssystem zu verwenden hatten. Folglich handelt es sich bei Covid-19-Zertifikaten nicht um Urkunden des Bundes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO, womit die Untersuchung und Beurteilung des vorliegenden Falles in die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt.

3. Umfang der Berufung

3.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig.

3.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1 teilweise) und beantragt, er sei von diesem Vorwurf vollumfänglich freizusprechen. Als Folge davon ficht er das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 2), des Vollzugs der ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 3) und der Verlegung der entstandenen Kosten (Dispositivziffer 10) an. In diesem Umfang steht das angefochtene Urteil der Vorinstanz unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3.3. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1 teilweise) lediglich auf die in der Anklageschrift aufgeführten Covid-19-Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 bezieht. Daraus folgt, dass das vorinstanzliche Urteil nur insofern zu überprüfen ist, als es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den genannten Zertifikaten bzw. dem diesbezüglichen Vorgehen des Beschuldigten befasst. Hinsichtlich der übrigen Covid-19-Zertifikate (Nrn. 158 bis 162 und Nrn. 167 bis 227) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 62 S. 37). Damit sprach sie den Beschuldigten zumindest teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei, was allerdings keinen Eingang in das Urteilsdispositiv fand. Der implizite Teilfreispruch wurde nicht angefochten, weshalb eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt zu unterbleiben hat.

3.4. Unangefochten blieben sodann die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln), 4 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils), 5 (Absehen von der Festsetzung einer Ersatzforderung), 6 (Entscheid über Schadenersatzbegehren der B._____ AG), 7 und 8 (Entscheide über beschlagnahmte Barschaft und Gegenstände) sowie 9 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Beweisanträge

4.1. In seiner Berufungserklärung vom 6. Februar 2024 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge, welche er bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hatte vorbringen lassen (Urk. 64 S. 3; vgl. Urk. 33 und Urk. 47):

 Es sei ein IT-forensisches Gutachten einzuholen zur Klärung der Frage, ob das MacBook des Beschuldigten zu den relevanten Tatzeitpunkten über einen Hotspot seines privaten Mobiltelefons mit dem Internet verbunden gewesen sei;

 Es seien C._____, D._____, E._____ und F._____ als Zeugen zu befragen;

 Es seien beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) alle Daten betreffend Logins auf die Web-Schnittstelle des Bundes zur Erstellung von Covid-19-Zertifikaten unter Verwendung der Benutzernummern 2 und 3 zu edieren;

 Es seien beim BIT sämtliche Login-Daten von allen weiteren Benutzernummern, die auf Mitarbeiter der G._____ AG und/oder der H._____ AG lauteten, für den angeklagten Zeitraum zu edieren.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 wurden die Beweisanträge – wie bereits erwähnt – einstweilen abgewiesen (Urk. 70). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er an den gestellten Beweisanträgen festhalte und in Ergänzung dazu beantrage, es seien die folgenden Personen unter Wahrung seiner Teilnahme- und Konfrontationsrechte durch das Berufungsgericht zu befragen (Prot. II S. 6 und 14 f.):

 Dr. med. I._____, … [Position] des Amts für Gesundheitsvorsorge des Kantons St. Gallen;

 J._____, … [Position] Legal Services und Datenschutzbeauftragter des BIT;

 K._____, IT-Spezialist beim BIT.

4.2. Ob die Abnahme der beantragten Beweise für die Beurteilung des Tatvorwurfs gemäss Dossier 2, welcher noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, notwendig ist resp. einen wesentlichen Erkenntnisgewinn verspricht, lässt sich an dieser Stelle nicht isoliert prüfen. Auf die Beweisanträge des Beschuldigten ist daher im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der bislang erhobenen Beweismittel (E. III.4.2.10., III.4.3.4. und E. III.4.4.2.) resp. bei der Beweiswürdigung (E. III.5.3.14. ff.) einzugehen.

III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf betreffend mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 2)

1.1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. II.3.4.), bildet lediglich der Anklagevorwurf betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss Dossier 2 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, wobei unter Verweis auf die Erwägungen unter II.3.3. zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Überprüfung in objektiver Hinsicht leicht eingeschränkt ist.

1.2. In diesem Sinne wird dem Beschuldigten gemäss Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, er habe während seiner Tätigkeit als Mitarbeiter (Allrounder) bei der G._____ AG und/oder der H._____ AG im Zeitraum zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 an seinem Arbeitsort, dem Covid-19-Testcenter an der L._____-strasse … in Zürich, oder an seinem Wohnort an der M._____-strasse … in N._____ und/oder an weiteren, nicht näher bekannten Örtlichkeiten für nicht mehr bestimmbare Personen die in der Anklageschrift aufgeführten Covid-19-Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 wahrheitswidrig mit dem Status "Geimpft" oder "Genesen" erstellt, ohne dass sich die betreffenden Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen oder impfen lassen und obschon er über keine Berechtigung zur Ausstellung solcher Zertifikate verfügt habe (Urk. D1/25 S. 3 ff.).

1.3. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe bei seinem Tun gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass sich diejenigen Personen, für welche er die erwähnten Covid-19-Zertifikate erstellt habe, vorgängig nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson auf eine Covid-19Erkrankung hätten testen bzw. sich gegen den Erreger hätten impfen lassen. Sodann sei ihm stets bewusst gewesen, dass das Covid-19-Zertifikat bestimmt und geeignet gewesen sei, zu beweisen bzw. zu belegen, dass der/die Zertifikatsempfänger/in von einer entsprechenden Erkrankung genesen bzw. gegen den Erreger geimpft worden sei. Dennoch habe er die anklagegegenständlichen Zertifikate ausgestellt und den betreffenden Personen damit wahrheitswidrig eine durchgemachte Covid-19-Erkrankung bzw. eine Impfung gegen den Erreger attestiert.

1.4. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe bei seinem Tun beabsichtigt, dem/der Zertifikatsempfänger/in den Gang zu einer offiziellen Teststelle zu ersparen und ihm/ihr den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen zu ermöglichen, zu denen er/sie aufgrund der damals geltenden Epidemie- bzw. Pandemiebestimmungen ohne Impf- bzw. Genesungszertifikat nicht·berechtigt gewesen wäre. Von der Ausstellung wahrheitswidriger Covid-19-Zertifikate habe auch der Beschuldigte persönlich profitiert, indem er pro Zertifikat durchschnittlich mindestens Fr. 300.– verdient habe (Urk. D1/25 S. 8 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt

2.1. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung vollumfänglich. Mit Bezug auf den vorstehend wiedergegebenen Anklagesachverhalt anerkennt er einzig, dass er während des angeklagten Deliktszeitraums über die G._____ AG und/oder die H._____ AG als Mitarbeiter (Allrounder) im Büro des Covid-19-Testcenters an der L._____-strasse … in Zürich gearbeitet habe (Urk. D1/8/2 F/A 10 f.). Konkret habe er ausgewertet, wie viele Covid-19Tests pro Tag gemacht worden seien zwecks Meldung an das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Weiter habe er sich um die Informationssicherheit gekümmert, PC's aufgesetzt und konfiguriert sowie Material in die verschiedenen Testcenter transportiert (Urk. D1/8/2 F/A 18). Die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten habe hingegen nicht zu seinen Aufgaben gehört (Urk. D1/8/2 F/A 46). Im Übrigen machte der Beschuldigte während der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Soweit er dennoch vereinzelt Fragen zum angeklagten Sachverhalt beantwortete, dienten seine Aussagen dazu, den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung von sich zu weisen (Urk. D1/8/2-4; Urk. 46 S. 13 ff.; Prot. II S. 12 ff.).

2.2. Damit ist zu prüfen, ob sich der vorstehend wiedergegebene Anklagesachverhalt betreffend mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 2; E. III.1.2. ff.; vgl. auch Urk. D1/25 S. 3 ff.) im bestrittenen Umfang gestützt auf die erhobenen Beweise und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

3. Grundlagen der Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

4. Beweismittel und deren Verwertbarkeit

An dieser Stelle ist zum besseren Verständnis der Beweislage kurz festzuhalten, dass das Verfahren betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss Dossier 2 durch eine Strafanzeige des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen, vertreten durch Frau Dr. med. I._____, vom 7. Februar 2022 angestossen wurde. Darin wurde der Verdacht geäussert, O._____ habe im Zeitraum zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 in missbräuchlicher Weise Covid-19Zertifikate ausgestellt (Urk. D2/2/2). Die ersten Untersuchungshandlungen erfolgten daher im Kanton St. Gallen durch die dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden und richteten sich gegen O._____ als verdächtige Person. Aufgrund der Ergebnisse der ersten Untersuchungshandlungen verlagerte sich der Verdacht zunehmend auf den Beschuldigten (Urk. D2/1 S. 6 ff.), weshalb es zur Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl kam (vgl. Urk. D1/20/3 ff.). Unter deren Verfahrensleitung erfolgten weitere Ermittlungshandlungen und Beweiserhebungen.

Die amtliche Verteidigung stellt die Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel in Abrede (Urk. 49 Rz. 11 ff.; Urk. 74 Rz. 7 ff., 13 ff., 23; vgl. auch Urk. 47 S. 6).

4.1. Aussagen der nicht parteiöffentlich befragten Personen

4.1.1. Zunächst macht sie geltend, dass die Aussagen von sämtlichen, im Verlauf des Vorverfahrens einvernommenen Personen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften, da dieser keine Gelegenheit gehabt habe, an den durchgeführten Einvernahmen teilzunehmen und den befragten Personen Fragen zu stellen (Urk. 49 Rz. 11; vgl. auch Urk. 47 S. 4 f.).

4.1.2. Es ist zutreffend, dass die folgenden Einvernahmen in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung durchgeführt wurden und somit seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt wurden:

 Einvernahme von P._____ als polizeiliche Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Februar 2022 (Urk. D1/10/1);  Einvernahmen von O._____ als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 25. Februar 2022 und vom 20. Juni 2022 (Urk. D1/10/2+3) sowie durch das Kantonale Untersuchungsamt (Cybercrime) des Kantons St. Gallen vom 29. September 2022 (Urk. D1/10/4);  Einvernahme von Q._____ als polizeiliche Auskunftsperson durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 26. April 2023 (Urk. D1/10/5);  Einvernahme von R._____ als polizeiliche Auskunftsperson durch die Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2023 (Urk. D1/10/6);  Einvernahme von S._____ als polizeiliche Auskunftsperson durch die Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2023 (Urk. D1/10/7);  Einvernahme von T._____ als polizeiliche Auskunftsperson durch die Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2023 (Urk. D1/10/8).

Da sodann kein Verzicht des Beschuldigten auf seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte angenommen werden kann, nachdem er im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens beantragen liess, die in seiner Abwesenheit befragten Personen seien parteiöffentlich und formell als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 47 S. 4 f.), dürfen die oben aufgeführten Einvernahmen bzw. die Aussagen der jeweils befragten Personen nicht zu seinen Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO).

4.2. Tabellen betreffend Logins auf die Web-Plattform des BIT über die Benutzernummern 2 und 3

4.2.1. Die Verteidigung bestreitet sodann die Verwertbarkeit von zwei Tabellen, welche von der Kantonspolizei St. Gallen erstellt wurden und wiedergeben, wann im Zeitraum zwischen dem 11. November 2021 und dem 9. Februar 2022 Logins auf die Web-Plattform des Bundes zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten über die Benutzernummern 2 und 3 erfolgten (Urk. 49 Rz. 13 ff.; Urk. 74 Rz. 23). An den Tabellen ist besonders, dass sich daraus ergibt, von welcher IP-Adresse aus die im vorstehenden Sinn ausgesonderten Logins auf die Web-Plattform ausgeführt wurden (Urk. D2/3/1+2; vgl. dazu auch Urk. D1/20/5). Im Sammelbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. Juli 2022 wurde festgehalten, dass die Login-Daten, welche den erstellten Tabellen zugrunde liegen, auf entsprechende Anfrage vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) zur Verfügung gestellt worden seien (Urk. D2/1 S. 7). Die Verteidigung rügt, dass sich die Anfrage der Kantonspolizei St. Gallen an das BIT betreffend Herausgabe der Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 nicht bei den Verfahrensakten befinde. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass die Kantonspolizei St. Gallen von der damals zuständigen Verfahrensleitung zur Edition der interessierenden Login-Daten ermächtigt worden sei. Folglich sei anzunehmen, dass die Herausgabe der Login-Daten ohne Editionsverfügung oder Rechtshilfeersuchen der zuständigen Verfahrensleitung beim BIT angefragt worden sei. Die Polizei sei – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und zu den Gerichten – zum Aktenbeizug bei anderen Verwaltungsbehörden gemäss Art. 194 StPO nicht zuständig. Das BIT habe dennoch die von der Kantonspolizei St. Gallen ersuchten Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 samt der jeweiligen IP-Adressen, von welchen aus die Zugriffe auf die Web-Plattform des BIT erfolgt seien, geliefert. Die Verteidigung kritisiert sodann, dass sich die Originaldaten, welche vom BIT zur Verfügung gestellt worden seien, nicht bei den Verfahrensakten befänden (Urk. 47 S. 6; Urk. 49 Rz. 13; Urk. 74 Rz. 23).

4.2.2. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) um eine Behörde des Bundes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 StPO handelt. Dies hat zur Folge, dass die mit dem vorliegen-

den Fall befassten Strafbehörden weder befugt waren, das Bundesamt gestützt auf Art. 265 Abs. 3 StPO hoheitlich zur Herausgabe der Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 aufzufordern, noch hätten sie diese Daten in Anwendung von Art. 263 StPO beschlagnahmen können, falls das BIT die Herausgabe verweigert hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen die Regeln über die nationale Rechtshilfe den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor, sodass gegenüber einer grundsätzlich zur Rechtshilfe verpflichteten Behörde weder eine Editionsaufforderung erlassen, noch eine Beschlagnahme durchgeführt werden kann (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 S. 358; Urteile des Bundesgerichts 1B_25/2023 vom 25. April 2023 E. 2.3; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch RIEDI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023 [nachfolgend kurz: BSK StPO], N 23 zu Art. 43 StPO). Insofern ist es folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass sich keine Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen betreffend die Edition bzw. Beschlagnahme der Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 bei den Verfahrensakten befindet, da diese Zwangsmassnahmen mit Bezug auf das BIT als Adressatin nicht zur Verfügung standen. Die für die Untersuchung des Tatvorwurfs relevanten Daten waren vielmehr über die strafprozessualen Regelungen der nationalen Rechtshilfe gemäss Art. 43 ff. StPO einzuholen.

4.2.3. Die Bestimmungen des 4. Kapitels "Nationale Rechtshilfe" regeln nach Art. 43 Abs. 1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Für die Polizei gelten die Bestimmungen der Art. 43 ff. StPO nur eingeschränkt und zwar insoweit, als sie im Einzelfall nach Weisungen einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder eines Gerichts tätig wird (Art. 43 Abs. 2 StPO). Zu denken ist in erster Linie an Aufträge der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO oder an konkrete Ermittlungsaufträge nach Art. 309 Abs. 2 StPO (RIEDI, a.a.O., N 17 zu Art. 43 StPO). Sobald die Polizei nach Untersuchungseröffnung gestützt auf einen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrag ausserhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs tätig wird oder Verfahrenshandlungen veranlasst, handelt es sich um Rechtshilfe (RIEDI, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StPO).

Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (vgl. Art. 43 Abs. 4 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 S. 356; Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2015 vom 15. März 2016 E. 4). Der strafprozessuale Begriff der Rechtshilfe ist sehr weit gefasst: Neben der gegenseitigen Unterstützung von Strafbehörden fallen auch Leistungen anderer Behörden des Bundes oder der Kantone zugunsten der Strafbehörden darunter (RIEDI, a.a.O., N 9a zu Art. 43 StPO). Zur Rechtshilfe gehört u.a. die Erteilung von Auskünften, die Übermittlung von Akten und Beweismitteln, die Herausgabe von internen Berichten, Protokollen und Notizen der ersuchten Behörde etc. (RIEDI, a.a.O., N 15 zu Art. 43 StPO mit Hinweisen und Beispielen aus der Rechtsprechung).

Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft somit nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone, sondern alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 S. 356 mit Hinweis). Die um Rechtshilfe ersuchte und die ersuchende Behörde verkehren direkt miteinander (Art. 46 Abs. 1 StPO). Dazu gehört auch die Polizei, wenn sie aufgrund von Weisungen im Sinne von Art. 43 Abs. 2 StPO tätig wird.

4.2.4. Die Übermittlung von Daten fällt wie die Herausgabe von Akten und anderen Beweismitteln unter den weiten Begriff der (nationalen) Rechtshilfe. Die Verteidigung und die Vorinstanz brachten Art. 194 resp. Art. 195 StPO zur Anwendung, welche Bestimmungen als Konkretisierungen der nationalen Rechtshilfe für die darin umschriebenen Anwendungsfälle gelten (insbes. Herausgabe von Akten aus separaten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren; Erstattung von amtlichen Berichten; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 S. 356). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die Übermittlung von Daten lässt sich nicht unter die jeweiligen Anwendungsbereiche der Art. 194 f. StPO subsumieren, sondern ist vielmehr anhand der allgemeinen Bestimmungen der nationalen Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO) zu beurteilen.

4.2.5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Kantonspolizei St. Gallen berechtigt war, beim BIT diverse Daten betreffend die erfolgten Logins auf die Web-Plattform zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten über die Benutzernummern 2 und 3 einzuholen. Dies setzt gemäss Art. 43 Abs. 2 StPO voraus, dass die Polizei auf entsprechende Weisung des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen handelte. Die Verteidigung rügt zu Recht, dass sich bei den Verfahrensakten kein schriftlicher Ermittlungsauftrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft befindet. Weisungen und Aufträge zu ergänzenden Ermittlungen können in dringenden Fällen allerdings auch mündlich erteilt werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Dem Sammelbericht vom 7. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen am 28. Februar 2022 ersucht wurde, beim BIT die Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 nachzufragen. Insbesondere sei zu eruieren, von welcher IP-Adresse aus die interessierenden Logins auf die Web-Plattform des BIT erfolgt und die mutmasslich wahrheitswidrigen Covid-19-Zertifikate erstellt worden seien (Urk. D2/1 S. 7). Als dieser (mündliche) Auftrag erteilt wurde, hatte das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen bereits eine Untersuchung gegen O._____ wegen des Verdachts auf mehrfache Urkundenfälschung eröffnet. Dafür ist insbesondere entscheidend, dass es am 16. Februar 2022 die Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wohnort des verdächtigen O._____, mithin eine Zwangsmassnahme angeordnet hatte (vgl. Urk. D2/2/5; Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Gestützt auf den Sammelbericht vom 7. Juli 2022 ist sodann ausreichend dokumentiert, dass sich der Auftrag des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen auf eine konkret und klar umschriebene Abklärung bzw. Informationsbeschaffung beschränkte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei St. Gallen gestützt auf einen (mündlichen) Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen im Sinne von Art. 312 Abs. 1 StPO nach Eröffnung der Untersuchung wegen mehrfacher Urkundenfälschung handelte, als sie beim BIT um Übermittlung von Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 ersuchte. Sie war somit zur nationalen Rechtshilfe berechtigt (Art. 43 Abs. 2 StPO).

4.2.6. Der Gesetzgeber hat keine Regelung zu Form und Inhalt von Rechtshilfegesuchen getroffen. Solche werden in der Regel schriftlich gestellt, können aber auch mündlich erfolgen. Die Verteidigung rügt, dass die Anfrage der Kantonspolizei St. Gallen an das BIT nicht dokumentiert sei (Urk. 49 Rz. 13). Dieser Einwand ist zutreffend. So findet sich weder ein schriftliches oder per E-Mail gestelltes Ersuchen auf Übermittlung von Login-Daten bei den Akten, noch ist eine telefonische Anfrage in Form einer Aktennotiz dokumentiert. Aus dem im Sammelbericht vom 7. Juli 2022 wiedergegebenen Ermittlungsauftrag des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen, den die Polizei gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO auszuführen hatte, lässt sich jedoch der Inhalt des Rechtshilfeersuchens an das BIT hinreichend nachvollziehen (vgl. auch Urk. 62 S. 18). Aus den von der Kantonspolizei St. Gallen aufbereiteten Daten lässt sich sodann ableiten, dass das BIT die notwendigen Informationen erhalten hatte und in der Lage war, dem Ersuchen ordnungsgemäss nachzukommen. Es wäre zwar durchaus wünschenswert gewesen, dass die Kantonspolizei St. Gallen die Vorgänge im Zusammenhang mit ihrem Ersuchen an das BIT, die für die Untersuchung des Tatvorwurfs relevanten Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 zu übermitteln, im Einzelnen aktenkundig gemacht hätte. Aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Sammelbericht vom 7. Juli 2022, ergeben sich jedoch – wie gezeigt – die massgeblichen Informationen, sodass nicht von einer Verletzung der Aktenführungsund Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) auszugehen ist.

4.2.7. Die Anfrage der Kantonspolizei St. Gallen auf Übermittlung der Login-Daten zu den Benutzernummern 2 und 3 erfolgte im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Die erbetenen Informationen konnten für die weitere Untersuchung des Tatvorwurfs relevant sein, weshalb das BIT im Sinne der nationalen Rechtshilfe grundsätzlich verpflichtet war, die ersuchten Daten zu übermitteln. Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Allerdings kann die ersuchte Behörde gute Gründe haben, die angefragte Rechtshilfehandlung zu verweigern, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen, so beispielsweise, wenn wesentliche öffentliche Interessen, offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder die Wahrung von Geheimnissen es verlangen (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 S. 357 mit Hinweis). In diesem Sinne hielt das Bundesgericht präzisierend fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden (des Bundes und der Kantone) zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

Es ist nicht dokumentiert, dass das BIT besondere Gründe vorbrachte, die gegen die vorbehaltlose und vollständige Übermittlung der angefragten Login-Daten an die Kantonspolizei St. Gallen sprachen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass das BIT gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des (damals geltenden) Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) nicht berechtigt gewesen sei, die Daten betreffend die erfolgten Logins auf die Web-Plattform zur Ausstellung von Covid-19Zertifikaten unter Verwendung der Benutzernummern 2 und 3 an die Polizei herauszugeben, ist ihr nicht zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass das BIT die angefragten Daten nur unter den Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 oder Art. 19 Abs.

2 lit. a DSG übermitteln durfte (vgl. MAURER-LAMBROU/KUNZ, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Auflage, Basel 2014, N 37 zu Art. 2 DSG). Diesbezüglich ergeben sich jedoch keine Vorbehalte. So sah sich das BIT aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe im Sinne von Art. 43 ff. StPO grundsätzlich zur Herausgabe der Login-Daten verpflichtet und musste sodann davon ausgehen, dass diese Daten für die Strafbehörden des Kantons St. Gallen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich waren.

4.2.8. Soweit die amtliche Verteidigung rügt, die vom BIT übermittelten Originaldaten betreffend die erfolgten Zugriffe auf die Web-Schnittstelle des BIT mittels der Benutzernummern 2 und 3 befänden sich nicht bei den Akten, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 62 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2.9. Selbst wenn die Auffassung der Verteidigung zutreffen würde und die Login-Daten nicht rechtmässig beschafft wurden, weil die Kantonspolizei St. Gallen nicht zur nationalen Rechtshilfe oder das BIT aus Gründen des Datenschutzes nicht zur (vollständigen) Herausgabe der angefragten Daten berechtigt war, wären diese dennoch als Beweismittel verwertbar.

Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1 und E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind allerdings nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 149 IV

352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 3.3.1; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

Beim Tatbestand der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), was bereits für die Qualifikation als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO spricht. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 129 IV 53 E. 3.2).

Zur Schwere der vorliegend zu beurteilenden Tat ergibt sich aus dem angeklagten Sachverhalt, der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, dass der Be-

schuldigte innert des kurzen Zeitraums von zehn Tagen zwischen dem 13. und dem 22. Januar 2022 insgesamt 161 wahrheitswidrige Covid-19-Zertifikate mit dem Status "Geimpft" oder "Genesen" erstellt habe, ohne dass sich die betreffenden Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen oder impfen lassen (Urk. D1/25 S. 3 ff.; vgl. dazu E. II.3.3. und E. III.1.2. ff.). Zur Tatzeit war die epidemiologische Lage mit Bezug auf den Covid-19-Erreger nach wie vor kritisch und schwierig einzuschätzen. Die Hospitalisierungen und die Auslastung der Intensivpflegestationen hatten sich zuletzt zwar rückläufig gezeigt. Dennoch waren aufgrund der neu aufgetretenen und hoch ansteckenden Omikron-Variante erneut eine sehr hohe Zahl von Infektionen und als Folge davon ein Anstieg von Hospitalisierungen, auch im Bereich der Intensivpflege, zu erwarten. Der Bundesrat beschloss daher am 12. Januar 2022, die bereits geltenden Massnahmen gegen die Ausbreitung des Covid-19-Virus (u.a. die 2G-Regel in gewissen Innenräumen) bis am 31. März 2022 zu verlängern (<https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-86772.html>, zuletzt besucht am 22. Oktober 2024). Vor dem Hintergrund der damaligen epidemiologischen Lage zeugt das in der Anklageschrift beschriebene Vorgehen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie und grosser Rücksichtslosigkeit gegenüber der öffentlichen Gesundheit, welche durch die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen geschützt werden sollte. Für den Fall, dass der Tatvorwurf zutreffen sollte, ermöglichte der Beschuldigte einer Vielzahl von Personen, welche nicht gegen Covid-19 geimpft oder von einer Infektion genesen waren, die Möglichkeit, die geltenden Beschränkungen für den Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen zu umgehen, wodurch andere der erhöhten Gefahr einer Ansteckung mit dem Covid-19-Erreger ausgesetzt wurden. Unter diesen konkreten Umständen ist von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen und überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der vom BIT übermittelten Login-Daten bzw. der gestützt darauf erstellten Tabellen der Kantonspolizei St. Gallen. Folglich sind diese Beweismittel auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

4.2.10. Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, die Daten zu sämtlichen Logins auf die Web-Schnittstelle des Bundes unter Verwendung der Benutzernummern 2 und 3 beim BIT zu edieren. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten (Urk. 64 S. 3) ist daher abzuweisen.

4.3. Aktennotiz betreffend Auskünfte von Herrn J._____ (BIT) vom 24./30. Mai 2023

4.3.1. Die Verteidigung verneint sodann die Verwertbarkeit einer Aktennotiz der polizeilichen Sachbearbeiterin der Stadtpolizei Zürich betreffend ihr Telefonat mit Herrn J._____ vom Rechtsdienst des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation (BIT) vom 24./30. Mai 2023 (Urk. D2/6/5). Zur Begründung der Unverwertbarkeit dieses Beweismittels führt die Verteidigung aus, dass Herr J._____ nicht formell als Zeuge, sondern lediglich telefonisch befragt worden sei. Infolgedessen sei die zwingend erforderliche Belehrung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO unterblieben und seien die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden (Urk. 49 Rz. 12). Der Auffassung der Verteidigung, wonach die in der erwähnten Aktennotiz vom 24./30. Mai 2023 festgehaltenen Aussagen von Herrn J._____ gegenüber der polizeilichen Sachbearbeiterin im Rahmen einer formellen Zeugeneinvernahme hätten erhoben werden müssen, ist nicht zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass Herr J._____ keine eigenen Beobachtungen oder Wahrnehmungen zu Tatsachen machte, die mit dem untersuchten Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, den konkreten Tatumständen oder der Person des Beschuldigten in Zusammenhang stehen. Vielmehr äusserte er sich nur ganz allgemein zu technischen Vorgängen bzw. Abläufen im Zusammenhang mit der manuellen Erstellung von Covid-19-Zertifikaten über die Web-Plattform des BIT (<http://www.covidcertificate.admin.ch/certificate-create>), wobei er teilweise auf die Einschätzung des IT-Spezialisten K._____ Bezug nahm. Seine Auskünfte waren somit einer Zeugeneinvernahme nicht zugänglich.

Die Verteidigung rügt weiter, dass hinsichtlich der Fragen, welche die polizeiliche Sachbearbeiterin an Herrn J._____ gerichtet habe, ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen und zwar unter Einhaltung der Formvorschriften gemäss Art. 182 ff. StPO (Urk. 74 Rz. 13 ff.). Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass weder Herr J._____ noch der von ihm beigezogene IT-Spezialist K._____ eine Einordnung oder abschliessende Beurteilung des konkreten Verhaltens vornahmen, welches dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde und Gegenstand der Untersuchung bildete. Grund dafür war einerseits, dass den beiden Mitarbeitern des BIT die bis dahin zusammengetragenen Beweise nicht vorlagen. Andererseits waren die Fragen der polizeilichen Sachbearbeiterin ganz allgemein formuliert und zielten lediglich darauf ab, verbleibende Unklarheiten bei der Interpretation der erhobenen Logdaten vom MacBook des Beschuldigten zu klären, um die Daten hernach korrekt auswerten und mit den weiteren Beweismitteln abgleichen zu können. Der Umfang und die Tragweite der eingeholten Auskünfte war somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 74 Rz. 17) – äusserst begrenzt. Soweit Herr J._____ keine allgemeingültigen und damit verbindlichen Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen geben konnte, beliess er es bei einer unverbindlichen Einschätzung und machte die polizeiliche Sachbearbeiterin darauf aufmerksam, dass bei Bedarf ein fachliches Gutachten bei einem Spezialisten einzuholen sei zwecks Verifizierung seiner Einschätzung (Urk. D2/6/5). Unter diesen Umständen kommen die Angaben von Herrn J._____ gegenüber der polizeilichen Sachbearbeiterin einem (mündlichen) Sachverständigengutachten nicht gleich.

Zusammenfassend bestand somit keine Veranlassung für die Strafverfolgungsbehörden, die Angaben von Herrn J._____ nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis (Art. 162 ff. StPO) resp. über die Erstattung eines (mündlichen) Gutachtens (Art. 182 ff. StPO) in das hängige Verfahren einzuführen.

4.3.2. Die in der Aktennotiz vom 24./30. Mai 2023 festgehaltenen Angaben von Herrn J._____ sind als blosse Auskunft bzw. als (mündlicher) Amtsbericht im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Ein Amtsbericht gibt die Sichtweise und Auffassung der kontaktierten Behörde zu einer Fachfrage wieder. Die Erstattung des Berichts erfordert in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse oder solche müssen nur in geringem Umfang eingesetzt werden (ZGRAGGEN, in: BSK StPO, N 2a zu Art. 195 StPO). Amtliche Berichte im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO können durch alle Strafbehörden (vgl. Art. 12 f. StPO), also auch durch die Polizei, eingeholt werden (ZGRAGGEN, a.a.O., N 4 zu Art. 195 StPO). Unter dem Titel der nationalen Rechtshilfe sind nicht nur Strafbehörden untereinander, sondern auch andere Behörden des Bundes oder der Kantone zu Leistungen zugunsten der Strafbehörden verpflichtet (Art. 43 ff. StPO). Dazu gehört etwa das Erteilen von Auskünften in Form von Amtsberichten (RIEDI, in: BSK StPO, N 9a zu Art. 43 StPO).

4.3.3. Nach dem vorstehend Erwogenen war die polizeiliche Sachbearbeiterin gestützt auf Art. 195 Abs. 1 StPO berechtigt, beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) eine Auskunft bzw. einen Amtsbericht einzuholen. Da die Anfrage im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren erfolgte und die erbetenen Informationen für die weitere Untersuchung des Tatvorwurfs relevant sein konnten, war Herr J._____ als Vertreter des Bundesamts im Sinne der nationalen Rechtshilfe grundsätzlich verpflichtet, den ersuchten Amtsbericht zu erteilen. Die polizeiliche Sachbearbeiterin hielt die mündlichen Auskünfte von Herrn J._____ im Rahmen ihres Telefonats in einer Aktennotiz schriftlich fest, womit der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht im Sinne von Art. 100 StPO ausreichend Genüge getan wurde (Urk. D2/6/5).

Die amtliche Verteidigung kritisierte, dass dem Beschuldigten weder vorgängig noch im Nachhinein Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Fragen an Herrn J._____ zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen anzubringen, weshalb die in der Aktennotiz festgehaltenen Auskünfte nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 74 Rz. 19, vgl. auch Rz. 8). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 195 Abs. 1 StPO nicht vorsieht, dass die Parteien von den Strafbehörden aktiv einzuladen bzw. aufzufordern sind, vorgängig oder im Nachhinein (ergänzende) Fragen zu formulieren, welche im amtlichen Bericht beantwortet werden sollen. Bei der Einholung und Erstattung von Amtsberichten müssen die Formerfordernisse gemäss Art. 183 ff. StPO gerade nicht eingehalten werden, da es lediglich um allgemeine Auskünfte geht, wofür seitens der angefragten Behörde keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind oder nur in geringem Umfang eingesetzt werden müssen. Eine vertiefte Auseinandersetzung und abschliessende Beurteilung von Aspekten, die im Rahmen des Strafverfahrens relevant sein könnten, erfolgt hingegen nicht. Sollte der Auffassung der Verteidigung dennoch gefolgt werden, wonach dem Recht des Beschuldigten auf die Stellung von Ergänzungsfragen auch bei der Einholung von Amtsberichten im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen sei, gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte konnte von der hier interessierenden Aktennotiz der polizeilichen Sachbearbeiterin über ihr Telefonat mit Herrn J._____ im Rahmen einer allgemeinen Akteneinsicht Kenntnis nehmen (Urk. D1/21/12). Daraufhin hätte er vorbringen lassen können, dass er ergänzende Fragen an den kontaktierten Mitarbeiter des BIT habe, worauf ihm zumindest nachträglich die Möglichkeit hätte eingeräumt werden können, sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen wahrzunehmen. M.a.W. hätte erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte aus eigener Initiative darauf hinweist, dass er von seinem Recht Gebrauch machen und ergänzende Fragen an Herrn J._____ stellen möchte. Die Verteidigung machte jedoch erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien bei der Einholung von mündlichen Auskünften beim BIT nicht gewahrt worden, wobei sie nicht näher darlegte, welche Fragen der Beschuldigte denn zusätzlich hätte beantwortet haben wollen. Dass die Polizei den Beschuldigten nicht aktiv zur Stellung von Ergänzungsfragen an Herrn J._____ einlud, vermag die Unverwertbarkeit der Aktennotiz nicht zu begründen, gerade vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut von Art. 195 Abs. 1 StPO eine solche Aufforderung oder Einladung nicht vorsieht, was vorstehend bereits dargelegt wurde. Unter diesen Umständen spricht im Grunde nichts gegen die Verwertbarkeit der genannten Aktennotiz bzw. der darin festgehaltenen Auskünfte. Soweit Herr J._____ jedoch die an ihn gerichteten Fragen nicht mit Sicherheit beantworten konnte, lediglich eine unverbindliche Einschätzung abgab und zu deren Verifizierung die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfahl, ist darauf nicht zulasten des Beschuldigten abzustellen. Konkret ist somit nur die Antwort von Herrn J._____ auf die "Hauptfrage" der polizeilichen Sachbearbeiterin für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts uneingeschränkt verwertbar.

4.3.4. Bei diesem Ergebnis kann eine Befragung von J._____ und K._____ unterbleiben. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten (Prot. II S. 14 f.) ist daher abzuweisen.

4.4. Amtsbericht von Frau Dr. med. I._____, … des Amts für Gesundheitsvorsorge des Kantons St. Gallen, vom 2. November 2023

4.4.1. Die Verteidigung stellt schliesslich die Verwertbarkeit des amtlichen Berichts in Abrede, der auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz am 2. November 2023 von Frau Dr. med. I._____, … des Amts für Gesundheitsvorsorge des Kantons St. Gallen, erstattet wurde (Urk. 44). Zur Begründung der Unverwertbarkeit dieses Beweismittels führt die Verteidigung aus, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz den genannten Amtsbericht eingeholt habe, ohne dem Beschuldigten vorgängig oder im Nachhinein Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Damit sei den ihm zustehenden Teilnahme- und Fragerechten nicht genügend Rechnung getragen worden, weshalb die Rechtsfolge von Art. 147 Abs. 4 StPO einzutreten habe (Urk. 74 Rz. 8).

Dazu kann einleitend auf die vorstehenden Erwägungen unter III.4.3.3. verwiesen werden, welche gleichermassen auch hier gelten. Mit Bezug auf die vorliegende Konstellation ist präzisierend festzuhalten, dass der Amtsbericht von Frau Dr. med. I._____ dem Beschuldigten am 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 45/2), worauf dieser jedoch nicht geltend machte, er wolle zumindest nachträglich von seinem Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen Gebrauch machen. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche rund zehn Tage nach Zustellung des Amtsberichts stattfand, liess der Beschuldigte nicht vorbringen, dass er noch ergänzende Fragen an Frau Dr. med. I._____ gehabt hätte. Seine amtliche Verteidigung rügte erstmals an der Berufungsverhandlung, dass die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einholung eines amtlichen Berichts beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen verletzt worden seien. Dabei legte sie jedoch nicht näher dar, welche Fragen der Beschuldigte denn zusätzlich von Frau Dr. med. I._____ hätte beantwortet haben wollen. Dass die Vorinstanz den Beschuldigten nicht aktiv zur Stellung von Ergänzungsfragen an die Leiterin des Amts für Gesundheitsvorsorge des Kantons St. Gallen einlud, ist nicht zu beanstanden, gerade vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut von Art. 195 Abs. 1 StPO eine solche Aufforderung oder Einladung nicht vorsieht, was vorstehend bereits dargelegt wurde. Vielmehr hätte vom anwaltlich verteidigten Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass er von sich aus bzw. aus eigener Initiative darauf hinweist, dass er von seinem Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nachträglich Gebrauch machen möchte. Entsprechend spricht nichts gegen die Verwertbarkeit des eingeholten Amtsberichts vom 2. November 2023.

4.4.2. Damit kann auch eine Einvernahme von Frau Dr. med. I._____ unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sie keine eigenen Beobachtungen oder Wahrnehmungen zu Tatsachen machte, die mit dem untersuchten Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, den konkreten Tatumständen oder der Person des Beschuldigten in Zusammenhang stehen. Vielmehr erstattete sie in ihrer Funktion als Leiterin des Amts für Gesundheitsvorsorge des Kantons St. Gallen lediglich Strafanzeige gegen O._____ wegen des Verdachts auf die Ausstellung von wahrheitswidrigen Impf- und Genesungszertifikaten (Urk. D2/2/2). Im Amtsbericht vom 2. November 2023 äusserte sie sich sodann nur ganz allgemein dazu, wer zur Tatzeit Covid-19-Zertifikate über die Web-Plattform des BIT ausstellen konnte und woraus sich die Unwahrheit von manuell generierten Impf- und Genesungszertifikaten ergibt (Urk. 44). Ihre Auskünfte sind somit einer Zeugeneinvernahme nicht zugänglich und in ihrer Tragweite auch nicht so weitgehend, dass sie einem Sachverständigengutachten gleichkommen. Vielmehr handelt es sich um einen klassischen Anwendungsfall für die Einholung eines amtlichen Berichts im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von Frau Dr. med. I._____ (Prot. II S. 14 f.) ist folglich abzuweisen.

4.5. Weitere Beweismittel

Die weiteren massgeblichen Beweismittel werden im vorinstanzlichen Urteil vollständig aufgezählt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich wurden von der Verteidigung zu Recht keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit vorgebracht.

5. Beweiswürdigung

5.1. Vorbemerkungen

5.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten zur Tatzeit nach der damals geltenden Verordnung des Bundesrats über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses vom 4. Juni 2021 (Covid19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2) richtete (Urk. 62 S. 13). Nach Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung betrieb das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) ein System zur Ausstellung und Übermittlung von Covid-19-Zertifikaten. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste bei einem sog. Aussteller einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 2). Der Aussteller hatte in der Folge die für das jeweilige Zertifikat benötigten Informationen an das vom BIT betriebene System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten zu übermitteln, woraufhin das System das beantragte Zertifikat generierte und dem Aussteller zuhanden der antragstellenden Person übermittelte (Art. 4). Die sog. Aussteller wurden von den Kantonen bezeichnet (Art. 6 Abs. 1 und 2). Die Kantone waren ferner dafür zuständig, die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten durch die Aussteller zu beaufsichtigen (Art. 6 Abs. 5). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen für die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten verwiesen werden (Urk. 62 S. 13 f.).

5.1.2. Im Kanton St. Gallen war das Gesundheitsdepartement für die Aufsicht über die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten durch die bezeichneten Aussteller zuständig. In dieser Funktion erstattete das Amt, vertreten durch Dr. med. I._____, am 7. Februar 2022 Strafanzeige gegen O._____. Aufgrund von Angaben des BIT, die das Gesundheitsdepartement St. Gallen zum Zweck des Controllings anfangs Februar 2022 übermittelt erhalten hatte, bestand der Verdacht, O._____ habe im Zeitraum zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 zahlreiche Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung oder einer Covid-19-Genesung ausgestellt, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei (Urk. D2/2/2; Urk. 44 S. 1 und 4).

5.1.3. O._____ war vom Gesundheitsdepartement St. Gallen zwar als sog. Aussteller im Sinne von Art. 6 der Covid-19-Verordnung Zertifikate bezeichnet worden. Zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten für geimpfte oder genesene Personen war er jedoch nicht berechtigt worden (Urk. D2/2/2; Urk. 44 S. 1). Im Kanton St. Gallen war die Befugnis für die manuelle Ausstellung von Impf- und Genesungszertifikaten zur Tatzeit auf einige wenige Personen beschränkt (Urk. 44 S. 2 f.). Das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen hatte O._____ sodann als sog. Aussteller dem BIT gemeldet, wobei die Meldung auch die Angabe umfasst hatte, dass er lediglich zur Ausstellung von Zertifikaten zum Nachweis eines negativen Testergebnisses auf den Covid-19-Erreger berechtigt war (Art. 6 Abs. 3 lit. c der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Für die Nutzung des vom BIT betriebenen Systems zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten waren O._____ die Nummern 3 und 2 zugeteilt worden (vgl. Urk. D2/2/2).

5.2. Erstellung von Impf- und Genesungszertifikaten unter Verwendung der auf O._____ lautenden Benutzernummern

5.2.1. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen reichte im Nachgang zu seiner Strafanzeige vom 7. Februar 2022 eine Liste mit sämtlichen Impf- und Genesungszertifikaten ein, die im Zeitraum zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 mittels der Benutzernummern 3 und 2 über das System des BIT manuell beantragt worden seien (Urk. D2/2/4 = Urk. D2/6/2). Aufgrund eines entsprechenden Einwands der amtlichen Verteidigung prüfte die Vorinstanz, ob die in der Liste aufgeführten Covid-19-Zertifikate zu den angegebenen Zeitpunkten und unter Verwendung der O._____ zugewiesenen Benutzernummern auch tatsächlich erstellt wurden. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann einleitend verwiesen werden (Urk. 62 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die sog. Aussteller lediglich Anfragen zur Erstellung von Covid-19-Zertifikaten samt der hierfür erforderlichen Informationen über eine Web-UI (Schnittstelle) an das vom BIT betriebene System senden konnten. Anschliessend generierte das System aus den übermittelten Informationen das angefragte Zertifikat (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit [BAG] zur Covid-19-Verordnung Zertifikate, Version vom 4. Juni 2021, S. 7 und S. 20 f.). Die Aussteller konnten somit streng genommen nicht selber Covid-19-Zertifikate erstellen, sondern lediglich entsprechende Anträge über die Web-Schnittstelle an das vom BIT betriebene System übermitteln. Dies erklärt die Wortwahl des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen mit Bezug auf die am 9. Februar 2022 eingereichte Liste (Urk. D2/2/3; vgl. auch Urk. 44 S. 2).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Web-Plattform des BIT zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen sowie zum Zweck eines allfälligen späteren Widerrufs von Zertifikaten jeweils protokollierte, welcher Aussteller wann welche Zertifikate abrief (Art. 26 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Konkret wurde aufgezeichnet und gespeichert, welcher Aussteller sich wann über die Web-Schnittstelle des Bundes authentifizierte und wann er welche Zertifikate (samt eindeutiger Zertifikatskennung) im System abrief (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit [BAG] zur Covid-19-Verordnung Zertifikate, Version vom 4. Juni 2021, S. 21). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen eingereichten Liste um eine Zusammenstellung der vom System automatisch protokollierten Einträge im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelt. Dass die beantragten Impf- und Genesungszertifikate auch tatsächlich erstellt wurden, ergibt sich ohne Weiteres aus den UVCI-Nummern, die gemäss der eingereichten Liste jedem einzelnen der aufgeführten Zertifikate zugewiesen ist. Eine solche Nummer wird nämlich erst bei der Erstellung der Covid19-Zertifikate vom System erzeugt. Insofern bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die in der Liste aufgeführten Impf- und Genesungszertifikate jeweils zu den angegebenen Zeitpunkten und unter Verwendung der Benutzernummern 3 und 2 über die Web-Plattform des BIT manuell generiert wurden.

5.3. Täterschaft des Beschuldigten

5.3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Täterschaft des Beschuldigten lediglich hinsichtlich der in der Anklageschrift aufgeführten Covid-19-Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 nachweisen lasse. Nicht erstellt sei dagegen, dass er auch die übrigen Zertifikate ausgestellt habe (Urk. 62 S. 37). Damit sprach die Vorinstanz den Beschuldigten zumindest teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei, was allerdings keinen Eingang in das Urteilsdispositiv fand. Der implizite Teilfreispruch wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Demnach steht fest und ist nachfolgend nicht weiter zu thematisieren, dass die Täterschaft des Beschuldigten mit Bezug auf die Erstellung der Covid-19-Zertifikate, welche in der Anklageschrift mit den Nrn. 158 bis 162 und den Nrn. 167 bis 227 aufgeführt sind, nicht rechtsgenügend erwiesen ist. Nachfolgend ist somit nur noch zu überprüfen, ob sich erstellen lässt, dass er die Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 nach dem in der Anklage umschriebenen Vorgehen ausstellte. Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass er jeweils die Login-Angaben von O._____ bzw. die auf ihn lautenden Benutzernummern verwendet haben soll, um sich Zugriff auf die Web-Schnittstelle des Bundes zu verschaffen (vgl. dazu auch Urk. 62 S. 17).

5.3.2. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass O._____ vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen lediglich zur Ausstellung von Zertifikaten zum Nachweis eines negativen Testergebnisses auf den Covid-19-Erreger berechtigt worden war (vgl. vorstehend E. III.5.1.3.). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass mittels der ihm zugeteilten Benutzernummern auch Impf- und Genesungszertifikate über das System des BIT generiert werden konnten. Frau Dr. med. I._____ vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen führte dazu in ihrem Amtsbericht vom 2. November 2023 aus, dass sämtliche Aussteller bis September 2022 unabhängig von ihrer konkreten Berechtigung technisch in der Lage gewesen seien, alle Zertifikatsarten (Impfung, Genesung, negatives Testergebnis) über die Web-Schnittstelle des Bundes manuell abzurufen (Urk. 44 S. 1 und 4; vgl. auch Urk. D1/20/7 S. 2). Die relevanten Einzelheiten zum Login-Prozess über die Web-Schnittstelle des Bundes lassen sich den zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz im angefochtenen Urteil entnehmen. Darauf kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.3.3. Entlastet wird der Beschuldigte durch Aussagen von O._____ und seiner Schwester P._____. Beide sagten gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen aus, dass die auf O._____ lautenden Login-Angaben (E-Mailadresse und Passwort) einer Vielzahl von Personen, welche ebenfalls für die H._____ AG gearbeitet hätten, bekannt gewesen seien und von diesen für das Login über die Web-Schnittstelle des Bundes verwendet worden seien. Den Code, welchen man zur Vervollständigung des Login-Prozesses habe eingeben müssen, habe O._____ jeweils telefonisch oder per Whatsapp an die Personen weitergeleitet, welche seine Login-Daten verwendet hätten. Nach der gelungenen Anmeldung hätten alle Personen sämtliche Arten von Covid-19-Zertifikaten über das vom BIT betriebene System erstellen können. Mit der Zeit sei bekannt geworden, dass Missbrauch betrieben worden sei und viele Personen falsche Zertifikate ausgestellt hätten (Urk. D1/10/1 F/A 7, 15, 30; Urk. D1/10/3 F/A 2, 9, 20 ff.; Urk. D1/10/4 F/A 44 ff.). Ausgehend von diesen verwertbaren Aussagen von O._____ und P._____ kommen zahlreiche Personen als potentielle Täter in Betracht, welche während des angeklagten Zeitraums unter Verwendung der auf O._____ lautenden Login-Angaben über die Web-Schnittstelle des Bundes Impf- und Genesungszertifikate abriefen.

5.3.4. Zahlreiche objektive Beweismittel deuten allerdings auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Bei den Akten befinden sich zunächst zwei Tabellen, welche wiedergeben, wann im Zeitraum zwischen dem 11. November 2021 und dem 9. Februar 2022 Logins auf die Web-Plattform des BIT mittels der Benutzernummern 2 und 3 erfolgten. Den Tabellen ist insbesondere zu entnehmen, von welcher IP-Adresse aus die im vorstehenden Sinn ausgesonderten Logins auf die Web-Schnittstelle ausgeführt wurden (Urk. D2/3/2 = Urk. D2/6/4; vgl. dazu auch Urk. D1/20/5). An dieser Stelle ist nochmals auf Art. 26 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung wurde über das vom BIT betriebene System u.a. aufgezeichnet und gespeichert, welcher Aussteller sich wann über die Web-Schnittstelle des Bundes authentifizierte (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit [BAG] zur Covid-19-Verordnung Zertifikate, Version vom 4. Juni 2021, S. 21). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom BIT übermittelten Login-Daten und den zugehörigen IP-Adressen, die den zwei Tabellen zugrunde liegen, um die vom System automatisch protokollierten Einträge im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelt.

5.3.5. Relevant ist sodann die vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen eingereichte Liste mit sämtlichen Impf- und Genesungszertifikaten, die im Zeitraum zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 ungeachtet der fehlenden Berechtigung unter Verwendung der Benutzernummern 3 und 2 beantragt wurden (Urk. D2/2/4 = Urk. D2/6/2). Aus der Liste ergibt sich insbesondere, zu welchen exakten Zeitpunkten (Datum, Uhrzeit) die einzelnen Covid-19Zertifikate durch das System des BIT generiert wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lässt sich anhand eines Abgleichs der Daten dieser Liste mit den tabellarisch wiedergegebenen Daten zu den erfolgten Logins auf die Web-Plattform des BIT über die erwähnten Benutzernummern (Urk. D2/3/2 = Urk. D2/6/4) feststellen, von welcher IP-Adresse aus die Anfragen für die Erstellung der aufgelisteten Impf- und Genesungszertifikate erfolgten. In den aufbereiteten Tabellen ist nämlich ebenfalls mit dem genauen Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit) verzeichnet, wann von welcher IP-Adresse auf die Web-Schnittstelle des BIT zugegriffen wurde (Urk. 62 S. 19).

5.3.6. Aus diesem Abgleich folgt zunächst, dass lediglich diejenigen Logins über die Web-Schnittstelle des BIT relevant sind, die zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 erfolgten (vgl. Urk. D2/2/4 = Urk. D2/6/2). Aus den beiden Tabellen betreffend die vom BIT übermittelten Login-Daten ergibt sich für diesen Zeitraum, dass ab dem 13. Januar 2022 wiederholt über IP-Adressen auf die Web-Schnittstelle zugegriffen wurde, welche auf die Mobiltelefonnummer +41 4 zurückgeführt werden konnten (Urk. D2/3/2 = Urk. D2/6/4). Dies lässt darauf schliessen, dass die jeweiligen Zugriffe mit einem Mobiltelefon oder über einen Hotspot dieses Mobiltelefons mit einem Laptop ausgeführt wurden. Sobald ein Smartphone mit einem Netzwerk verbunden ist, wird ihm eine IP-Adresse zugewiesen. Das geschieht meist automatisch, entweder durch den Internetprovider oder den Router eines lokalen Netzes. Dabei ist die IP-Adresse nicht universell gültig: Für jedes verbundene Netzwerk wird eine eigene IP-Adresse benötigt (<https://www.wertgarantie.de/lexikon/technik/ip-adresse#:~:text=Sobald%20ein%20Smartphone%20mit%20einem,eine%20eigene%20IP%2DAdresse%20ben%C3%B6tigt.> zuletzt besucht am 23. Oktober 2024).

5.3.7. Auf entsprechende Anfrage der Kantonspolizei St. Gallen gemäss Art. 25 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) gab die U._____ GmbH (zuvor: U'._____ AG) die Auskunft, dass die betreffende Nummer auf den Vater des Beschuldigten, V._____, wohnhaft M._____-strasse … in N._____, laute (Urk. D2/2/6; Urk. D2/1 S. 7). Daraus ergibt sich der Verdacht, der Beschuldigte habe sich unter Verwendung der Login-Angaben von O._____ (E-Mailadresse, Passwort) mit seinem Mobiltelefon (Nummer: +41 4) oder über einen Hotspot seines Mobiltelefons mit einem Laptop auf der Web-Schnittstelle des BIT angemeldet und hernach Impf- und Genesungszertifikate erstellt. So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass V._____ in den zu beurteilenden Tatvorwurf verwickelt sein könnte. Der Beschuldigte bestätigte hingegen, dass er zur Tatzeit die Nummer +41 4 auf seinem privaten Mobiltelefon verwendet habe (Urk. D1/8/2 F/A 3; Urk. 46 S. 20 und S. 22). Zudem war er damals wie O._____ für die H._____ AG tätig und hatte Kenntnis von der Web-Schnittstelle des BIT und dem betriebenen System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten, zumal er als Informatiker u.a. auch dafür zuständig war, PC's aufzusetzen und zu konfigurieren, damit seine Arbeitskollegen Zertifikate (zum Nachweis von negativen Testresultaten) ausstellen konnten. Sodann arbeitete er zumindest teilweise im selben Büro wie O._____ an der L._____strasse … in Zürich, weshalb naheliegend ist, dass er von dessen Login-Angaben (E-Mailadresse und Passwort) Kenntnis erlangte, als er sich dort aufhielt. Wie der Beschuldigte auch die einzelnen Codes erfuhr, welche jeweils für die Anmeldung über die Web-Schnittstelle des Bundes im Sinne einer 2-Faktor-Authentifizierung eingegeben werden mussten, lässt sich anhand der verwertbaren Beweismittel zwar nicht nachvollziehen. Diese Unklarheit ist aber für die Prüfung der bestrittenen Täterschaft des Beschuldigten nicht entscheidend.

5.3.8. Als objektives Beweismittel ist sodann die Auswertung der gespiegelten Daten des privaten MacBooks des Beschuldigten durch die Stadtpolizei Zürich relevant. Konkret wurde der Internetverlauf danach untersucht, ob im interessierenden Zeitraum zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 (vgl. Urk. D2/2/4 = Urk. D2/6/2) der Begriff "covidcertificate" im Log des Internet-Browsers erschien. Entsprechende Treffer lassen sich gemäss Einschätzung der Stadtpolizei Zürich nämlich mit dem Authentifizierungs- bzw. Login-Prozess über die Web-Schnittstelle des BIT in Zusammenhang bringen (Urk. D2/5 S. 5). Für den Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Verhaltens ist jedoch entscheidend, ob mit seinem privaten MacBook auch Anfragen zur Erstellung von Covid-19-Zertifikaten ausgelöst wurden. Nach den Erkenntnissen der Stadtpolizei Zürich aus der Daten-Auswertung ist von solchen Anfragen an das System des BIT auszugehen, sobald der Begriff "certificate-create" im Log des Internet-Browsers erschien (Urk. D2/5 S. 6).

5.3.9. Im Zusammenhang mit der Auswertung und korrekten Interpretation der gespiegelten Logdaten des MacBooks des Beschuldigten holte die Stadtpolizei Zürich beim BIT eine telefonische Auskunft ein, die in einer Aktennotiz vom 24./30. Mai 2023 festgehalten wurde (Urk. D2/6/5). Die polizeiliche Sachbearbeiterin erkundigte sich u.a. danach, ob unter einem Log-Eintrag "certificate-create" mehrere Zertifikate erstellt werden könnten. Herr J._____ vom Rechtsdienst des BIT bejahte dies mit der folgenden Erklärung: Wenn die Ausstellung von mehreren Zertifikaten nacheinander über die Web-Schnittstelle des Bundes erfolge, dann werde die Web-Adresse (URL) <http://www.covidcertificate.admin.ch/certificate-create> nur einmal im Log des Internet-Browsers erscheinen, da eine sog. Angular-Komponente geladen werde. Diese sei während der Ausstellung mehrerer Zertifikate so lange aktiv, bis der Nutzer auf eine andere Internetseite resp. URL klicke (Urk. D2/6/5). Vorstehend wurde festgestellt, dass diese Antwort von Herrn J._____ für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts uneingeschränkt berücksichtigt werden kann. Die weiteren, an ihn gerichteten Fragen der polizeilichen Sachbearbeiterin konnte Herr J._____ dagegen nicht mit Sicherheit beantworten. Soweit er lediglich eine unverbindliche Einschätzung abgab und zu deren Verifizierung die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfahl, ist darauf unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter III.4.3.3. nicht zulasten des Beschuldigten abzustellen. Für die Interpretation der gespiegelten Log-Daten des MacBooks des Beschuldigten ergibt sich daraus, dass lediglich diejenigen Zeiträume zwischen dem erstmaligen Erscheinen des Begriffs "certificate-create" im Log des Internet-Browsers und dem ersten darauf folgenden Wechsel auf eine andere URL, in welcher dieser Begriff nicht mehr erscheint, für die Erstellung von Covid-19-Zertifikaten in Frage kommen (sog. aktive Ausstellungszeiträume). Davon ist auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen (vgl. Urk. 62 S. 20 ff.).

5.3.10. Sowohl die Stadtpolizei Zürich als auch die Vorinstanz glichen die eruierten Zeiträume (Datum, Uhrzeit), welche für die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten über den Internet-Browser des MacBooks des Beschuldigten in Frage kommen, wie folgt ab (Urk. D2/6/5; vgl. dazu auch Urk. D2/5 S. 6; Urk. 62 S. 22 f. und S. 30 ff.):

 mit den Zeitpunkten, in welchen die einzelnen Impf- und Genesungszertifikate gemäss der vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen eingereichten Liste (Urk. D2/2/4 = Urk. D2/6/2) unter Verwendung der Benutzernummern 3 und 2 durch das System des BIT generiert wurden;

 mit den Zeitpunkten, in denen über die vorgenannten Benutzernummern und von der IP-Adresse, welche auf die vom Beschuldigten genutzte Mobiltelefonnummer +41 4 zurückgeführt werden konnte, auf die Web-Schnittstelle des BIT zugegriffen wurde (vgl. Urk. D2/3/2 = Urk. D2/6/4).

Aus diesem Abgleich ergaben sich diverse zeitliche Übereinstimmungen, was den vorstehend bereits begründeten Verdacht erhärtet, der Beschuldigte habe sich mit seinem Laptop und unter Verwendung der Login-Angaben von O._____ bei der Web-Schnittstelle des BIT angemeldet und hernach Anfragen für die Erstellung von Impf- und Genesungszertifikaten ausgelöst. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die zeitlichen Übereinstimmungen äusserst eng sind, d.h. dass die Zeitpunkte der Logins bei der Web-Schnittstelle des Bundes, der Beginn der einzelnen aktiven Ausstellungszeiträume (erstmaliges Erscheinen des Begriffs "certificate-create" im Log des Internet-Browsers) und die Zeitpunkte, in denen die anklagegegenständlichen Covid-19-Zertifikate generiert wurden, nur wenige Sekunden auseinanderliegen (Urk. 62 S. 23).

5.3.11. Nach Würdigung der objektiven Beweismittel sprechen somit gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. Konkret ist davon auszugehen,

dass er unter Verwendung der auf O._____ lautenden Login-Angaben über die Web-Schnittstelle des BIT die in der Anklageschrift aufgeführten Covid-19-Zertifikate mit dem Status "Geimpft" oder "Genesen" zu den jeweils angegebenen Daten und Uhrzeiten erstellte, wenn nachgewiesen ist, dass

 im selben Zeitpunkt über eine IP-Adresse, die ohne rechtserhebliche Zweifel auf sein Mobiltelefon mit der Nummer +41 4 zurückgeführt werden konnte, auf die Web-Plattform des Bundes zugegriffen wurde und

 im selben Zeitpunkt im Log des Internet-Browsers seines privaten Mac-Books der Begriff "certificate-create" erschien, somit ein sog. Ausstellungszeitraum aktiv war.

Die Vorinstanz hat den Abgleich der zeitlichen Übereinstimmungen im vorstehenden Sinne äusserst sorgfältig und nachvollziehbar vorgenommen. Auf ihre entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 62 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeben sich keine Ergänzungen oder Korrekturen. Der begründete Verdacht hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten besteht demnach nur mit Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Impf- und Genesungszertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 (vgl. Urk. 62 S. 37).

Ausgehend von der objektiven Beweislage wäre von einer anderen, unbekannten Täterschaft nur dann auszugehen, wenn jemand mit dem privaten Laptop des Beschuldigten und über den mit seinem privaten Mobiltelefon (Nummer: +41 4) generierten Hotspot auf die Web-Schnittstelle des BIT zugegriffen und die vorgenannten Covid-19-Zertifikate erstellt hätte.

5.3.12. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen weitgehend die Aussagen zur Sache (Urk. D1/8/2-4; Urk. 46 S. 13 ff.; Prot. II S. 12 ff.). Zu den gewichtigen Indizien, welche für seine Täterschaft sprechen, machte er von sich aus folglich keine Angaben, die seiner Entlastung hätten dienen können. Erst seine Verteidigung brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mögliche Erklärungen zu den belastenden Umständen vor, welche den Verdacht auf eine unbekannte Täterschaft lenken sollten. So wurde ausgeführt, dass im Büro des Testcenters an der L._____strasse … in Zürich chaotische Zustände geherrscht hätten. Insbesondere hätten sich täglich sehr viele Personen, welche der Beschuldigte teilweise gar nicht gekannt habe, in den Büroräumlichkeiten aufgehalten. Dennoch habe sein Laptop, mit dem er vor Ort gearbeitet habe, keinen Sperrcode gehabt, weil nicht nur er, sondern auch diverse andere Personen diesen benützt hätten. Es hätten nicht alle Mitarbeiter des Testcenters einen eigenen Laptop gehabt. Ähnlich habe es sich mit den Login-Angaben für den Zugriff auf die Web-Schnittstelle des BIT verhalten: Da nur einige wenige Mitarbeiter des Testcenters über eine eigene Zugangsberechtigung verfügt hätten, seien die entsprechenden Login-Angaben, auch diejenigen von O._____, von einer Vielzahl von Personen rege verwendet worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass andere Personen mit dem Laptop des Beschuldigten die anklagegegenständlichen Covid-19-Zertifikate erstellt hätten, als dieser sich nicht im Büro aufgehalten habe. Der Beschuldigte sei als Allrounder regelmässig ausser Haus gewesen, um Material auszuliefern, PC's aufzusetzen, das Programm zu erklären etc. Oft habe er nicht einmal gewusst, wer alles während seiner Abwesenheit an seinem Laptop gearbeitet habe (Urk. 33 S. 2 f.; Urk. 49 Rz. 21, 23; vgl. auch Urk. 47 S. 2 f.).

Auf entsprechenden Vorhalt dieser Ausführungen seiner Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung beschränkte sich der Beschuldigte zunächst darauf, diese pauschal zu bestätigen. Eigene Aussagen zu den Zuständen im Büro des Testcenters und zur Nutzung seines Laptops durch andere Personen machte er nicht, woraus deutlich wird, dass er darum bemüht war, sich nicht in Widerspruch zur Sachdarstellung seiner Verteidigung zu setzen (Urk. 46 S. 17 f.). Im weiteren Verlauf seiner Befragung vor Vorinstanz antwortete er dennoch auf gewisse Fragen, wobei er teilweise nicht nur den ihm vorgehaltenen Ausführungen seiner Verteidigung, sondern auch seinen ersten Aussagen gegenüber der Stadtpolizei Zürich widersprach. Auf die Widersprüche angesprochen, versuchte der Beschuldigte, diese durch Ausflüchte oder nachgeschobene Erklärungen auszuräumen, was jedoch zu neuen Unklarheiten und Widersprüchen führte. Die Vorinstanz hat dieses Aussageverhalten ausführlich und überzeugend gewürdigt. Auf ihre Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 62 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Hervorhebung und teilweisen Ergänzung ist lediglich das Folgende festzuhalten: Zunächst erscheint es mit der Vorinstanz wenig plausibel, dass ein Informatiker wie der Beschuldigte seinen privaten Laptop ohne Sperrcode regelmässig über längere Zeit während seiner Einsätze ausser Haus im Testcenter liess, damit andere Personen darüber Covid-19-Zertifikate ausstellen konnten. Dies gilt ganz besonders dann, wenn dort chaotische Zustände herrschten und täglich "sehr viele Personen", die der Beschuldigte noch nie zuvor gesehen hatte, die Büroräumlich-keiten betraten und "machten, was sie wollten", wie es die Verteidigung ausführte (vgl. Urk. 33 S. 2). Sollte dies zutreffen, wäre vielmehr besondere Vorsicht geboten gewesen, da nicht nur ein beträchtliches Diebstahls- und Verlustrisiko bestanden hätte, sondern auch der Missbrauch des Laptops nicht auszuschliessen gewesen wäre, zumal der Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, dass nur vertrauenswürdige Personen diesen benutzen würden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 aussagte, dass den Mitarbeitern des Testcenters Laptops zur Verfügung gestellt worden seien. Es seien alles neue Geräte gewesen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die H._____ AG neu aufgesetzt habe. Diejenigen Mitarbeiter, die nicht mit einem Laptop des Testcenters hätten arbeiten wollen, hätten ihre privaten Geräte mitgebracht (Urk. D1/8/2 F/A 32 f.). Dies lässt die Frage aufkommen, ob andere Mitarbeiter des Testcenters tatsächlich darauf angewiesen waren, seinen Laptop zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten benutzen zu können. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei noch ausgesagt hatte, er habe im Büro des Testcenters nicht mit seinem privaten Laptop, sondern mit den Geräten des Testcenters gearbeitet (Urk. D1/8/2 F/A 31 ff., 35, 39). Vor Vorinstanz betonte er dagegen, dass er für seine Arbeit im Büro des Testcenters immer sein MacBook dabei gehabt habe. Auf den Widerspruch zu seinen früheren Aussagen angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er mit beidem gearbeitet habe: Im Büro mit dem MacBook und ausser Haus mit einem Laptop des Testcenters. Er wisse nicht mehr, wieso er bei der Polizei etwas anderes ausgesagt habe. Seine damaligen Aussagen seien nicht zutreffend (Urk. 46 S. 20).

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte für seine Arbeit im Büro des Testcenters seinen Laptop mitnahm und diesen während seiner Einsätze ausser Haus anderen Mitarbeitern überliess, erscheint weiter unplausibel, dass er zugleich auch sein privates Mobiltelefon mit der Nummer +41 4 in den Büroräumlichkeiten liess. So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass sich sein Laptop auch mit dem WLAN des Testcenters habe verbinden können und insofern nicht ständig einen Hotspot über sein Mobiltelefon benötigt habe, um den Internet-Browser aufrufen zu können (Urk. 46 S. 18 f., 24). Äusserst ausweichend und diffus fielen sodann die Aussagen des Beschuldigten dazu aus, dass er zur Tatzeit nicht nur sein privates Mobiltelefon mit der Nummer +41 4 gehabt, sondern noch ein weiteres Mobiltelefon des Testcenters benutzt habe, welches er jeweils bei auswärtigen Einsätzen auf sich getragen habe (Urk. 46 S. 18 ff.; vgl. dazu Urk. 62 S. 24 f.). Schliesslich ist auf die Sachdarstellung der Verteidigung hinzuweisen, wonach das MacBook des Beschuldigten jeweils nachmittags und am früheren Abend meistens im Büro des Testcenters an der L._____-strasse … in Zürich über das WLAN mit dem Internet verbunden gewesen sei und nur am späteren Abend oder in der Nacht bei Einsätzen ausserhalb des Büros einen Hotspot über das Mobiltelefon des Beschuldigten benötigt habe, um den Internet-Browser aufrufen zu können (Urk. 33 S. 1 f.). Diese Ausführungen lassen sich in verschiedenen Punkten nicht mit den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten vereinbaren.

5.3.13. Der Vorinstanz ist nach dem Erwogenen zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft erscheinen und insofern auch nicht geeignet sind, die zu seiner Entlastung vorgebrachte Darstellung der Verteidigung zu untermauern bzw. zu verifizieren (Urk. 62 S. 27). Insbesondere ergeben sich keine plausiblen und konkreten Hinweise darauf, dass andere Personen mit dem privaten Laptop des Beschuldigten und über den mit seinem privaten Mobiltelefon generierten Hotspot auf die Web-Schnittstelle des BIT zugriffen und die anklagegegenständlichen Covid-19-Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 erstellten. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen somit den begründeten Verdacht hinsichtlich seiner Täterschaft nicht zu entkräften.

Die objektiven Beweismittel, welche vorstehend im Einzelnen gewürdigt wurden, können bei isolierter Betrachtung zwar nicht beweisen, dass der Beschuldigte unter Verwendung der auf O._____ lautenden Login-Angaben über die Web-Schnittstelle des BIT Impf- und Genesungszertifikate erstellte. Vielmehr lassen sie jeweils Interpretationsspielraum offen und deuten somit nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf seine Täterschaft hin. In ihrer Gesamtheit erzeugen die einzelnen Indizien jedoch ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Verhaltens mehr bestehen bleiben. Aus dem engen und auffälligen Zusammenspiel von belastenden Umständen, insbesondere den zeitlichen Überschneidungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen unter III.5.3.10. f., kann nicht mehr von blossen Zufällen ausgegangen werden, sondern ist daraus ohne rechtserhebliche Zweifel auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen, bezogen auf die Erstellung der in der Anklage aufgeführten Covid-19-Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166. Die Möglichkeit einer unbekannten Täterschaft erscheint in Würdigung der gesamten Beweislage dagegen bloss theoretisch und ist deshalb nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) besteht bei diesem Ergebnis der objektiven Beweiswürdigung kein Raum.

5.3.14. Demzufolge sind auch die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen. Zunächst wurde beantragt, es sei ein IT-forensisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob das MacBook des Beschuldigten zu den relevanten Tatzeitpunkten über einen Hotspot seines privaten Mobiltelefons mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Verteidigung führt aus, dass dieser Aspekt nach wie vor unklar sei, da im Rahmen der Auswertung der Logdaten des MacBooks des Beschuldigten keine IP-Adressen erhoben worden seien (Urk. 64 S. 3; Urk. 74 Rz. 22; vgl. bereits Urk. 33 S. 1 f.; Urk. 47 S. 1 f.). Dieser Beweisantrag beschlägt den Konnex zwischen der Benutzung des MacBooks des Beschuldigten zur Ausstellung der anklagegegenständlichen Covid-19-Zertifikate und der IP-Adressen, über welche zeitgleich auf die Web-Schnittstelle des BIT zugegriffen wurde und die seinem privaten Mobiltelefon (Nummer: +41 4) zugeordnet werden konnten.

Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zunächst, dass im angeklagten Zeitraum zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 wiederholt über den Internet-Browser des MacBooks des Beschuldigten Covid-19-Zertifikate abgerufen wurden. Konkret erfolgte dies über die Web-Schnittstelle des BIT bzw. die Webseite <http://www.covidcertificate.admin.ch/certificate-create>. Weiter wurde festgestellt, dass im selben Zeitraum wiederholt über IP-Adressen, welche der privaten Mobiltelefonnummer des Beschuldigten zugeordnet werden konnten, auf die Web-Schnittstelle des BIT zugegriffen wurde. Die einzelnen Zugriffe erfolgten jeweils unter Verwendung der Login-Angaben von O._____ bzw. der auf ihn lautenden Benutzernummern 3 und 2. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ergeben sich aus einem Abgleich der erhobenen Daten enge zeitliche Übereinstimmungen, was unter anderem nahe legt, der Beschuldigte habe sich mit seinem Laptop, der über einen Hotspot seines privaten Mobiltelefons mit dem Internet verbunden war, mittels der Login-Angaben von O._____ bei der Web-Schnittstelle des BIT angemeldet und hernach Anfragen für die Erstellung von Impf- und Genesungszertifikaten ausgelöst.

Würde der vorgenannte Konnex zwischen der Benutzung des MacBooks des Beschuldigten zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten und der IP-Adressen, welche seinem privaten Mobiltelefon (Nummer: +41 4) zugeordnet werden konnten, verneint, würde dies bedeuten:

 dass eine unbekannte Person mit ihrem privaten oder einem Laptop des Testcenters über den Hotspot des Mobiltelefons des Beschuldigten mit dem Internet verbunden war und sich unter Verwendung der Login-Angaben von O._____ über die Web-Plattform des BIT anmeldete;

 dass zeitgleich eine andere unbekannte Person mit dem MacBook des Beschuldigten über das WLAN des Testcenters mit dem Internet verbunden war und mittels der Login-Angaben eines anderen Mitarbeiters, der als sog. Aussteller bezeichnet worden war, über die Web-Schnittstelle des Bundes Covid-19-Zertifikate abrief.

Eine solche Konstellation erscheint mit der Vorinstanz bloss theoretisch denkbar, wenn nicht sogar unmöglich, weshalb sie nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist

(Urk. 62 S. 28). Aus diesem Grund kann die vom Beschuldigten beantragte Einholung eines IT-forensischen Gutachtens unterbleiben.

5.3.15. Der Beschuldigte stellte sodann den Antrag, es seien beim BIT sämtliche Login-Daten von allen weiteren Benutzernummern, die auf Mitarbeiter der G._____ AG und/oder der H._____ AG lauteten, für den angeklagten Zeitraum zu edieren. Nach Auffassung der Verteidigung lasse sich damit beweisen, dass die gespiegelten Logdaten des MacBooks des Beschuldigten zeitlich auch mit Zugriffen auf die Web-Schnittstelle des BIT korrespondieren würden, die mittels der Login-Angaben von anderen zugangsberechtigten Mitarbeitern des Testcenters erfolgten und mit den anklagegegenständlichen Zertifikaten nichts zu tun hätten (Urk. 64 S. 3; Urk. 74 Rz. 25; vgl. bereits Urk. 47 S. 7). Dieser Beweisantrag beschlägt den Konnex zwischen der Benutzung des MacBooks des Beschuldigten zur Ausstellung der in der Anklage aufgeführten Covid-19-Zertifikate und den Zugriffen auf die Web-Schnittstelle des Bundes unter Verwendung der auf O._____ lautenden Login-Angaben. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich eine unbekannte Person zu den vorliegend relevanten Tatzeitpunkten mit dem MacBook des Beschuldigten auf der Web-Schnittstelle des BIT anmeldete und dabei die Login-Angaben eines anderen Mitarbeiters des Testcenters verwendete, welcher über eine eigene Berechtigung zur Ausstellung von Covid-19Zertifikaten verfügte. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter III.5.3.14. erscheint es jedoch abwegig und bloss theoretisch, dass sich im selben Zeitpunkt eine andere unbekannte Person über einen Hotspot des Mobiltelefons des Beschuldigten mit ihrem privaten oder einem Laptop des Testcenters auf der Web-Plattform des BIT einloggte, allerdings unter Verwendung der Login-Angaben von O._____, und hernach die anklagegegenständlichen Impf- und Genesungszertifikate abrief. Hiervon ist auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen (Urk. 62 S. 29). Der eingangs genannte Beweisantrag des Beschuldigten ist daher abzuweisen.

5.3.16. Der Beschuldigte beantragte schliesslich, C._____, D._____, E._____ und F._____ seien als Zeugen zu befragen. Nach Angaben der Verteidigung könnten diese Personen bestätigen, dass das MacBook des Beschuldigten von diversen

Personen, welche ebenfalls im Testcenter an der L._____-strasse … in Zürich tätig gewesen seien, benutzt worden sei (Urk. 64 S. 3; vgl. bereits Urk. 47 S. 3 f.). Diese Argumentation der Verteidigung wurde bereits vorstehend geprüft. Sie betrifft den Konnex zwischen dem Beschuldigten und der Benutzung seines Mac-Books zur Erstellung von Covid-19-Zertifikaten zu den relevanten Tatzeitpunkten. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass es unter Berücksichtigung der von der Verteidigung geschilderten Zustände im Büro des Testcenters unplausibel erscheint, dass der Beschuldigte seinen privaten Laptop ohne Sperrcode regelmässig über längere Zeit während seiner Einsätze ausser Haus dort liess, damit andere Personen darüber Covid-19-Zertifikate ausstellen konnten. Ohnehin ist fraglich, ob Arbeitskollegen des Beschuldigten tatsächlich darauf angewiesen waren, seinen Laptop benutzen zu können, zumal ihnen seitens des Testcenters neue Geräte zur Verfügung gestellt worden waren, die der Beschuldigte aufgesetzt hatte.

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschuldigte sein MacBook während seiner Einsätze ausser Haus anderen Mitarbeitern zur Verfügung stellte und diese darüber Covid-19-Zertifikate abriefen, erscheint es unplausibel, dass er gleichzeitig auch sein privates Mobiltelefon mit der Nummer +41 4 in den Büroräumlichkeiten liess. So konnte sein Laptop auch über das WLAN des Testcenters mit dem Internet verbunden werden und war somit nicht ständig auf einen Hotspot seines Mobiltelefons angewiesen. Dass einzelne Arbeitskollegen über den Hotspot des privaten Mobiltelefons des Beschuldigten auf das Internet zugriffen, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, da auch sie ihre Laptops mit dem WLAN des Testcenters verbinden oder mit ihren eigenen Mobiltelefonen einen Hotspot generieren konnten. Es ist daher ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein MacBook selbst benutzte, wenn es mit einem Hotspot seines privaten Mobiltelefons verbunden war. Von den beantragten Zeugeneinvernahmen ist kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten, der die gerichtliche Überzeugung umzustossen vermag. Dem entsprechenden Beweisantrag ist daher nicht zu entsprechen.

5.4. Unwahrheit der erstellten Impf- und Genesungszertifikate / Fehlende Berechtigung zur Ausstellung solcher Zertifikate

5.4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe wahrheitswidrige Covid-19Zertifikate mit dem Status "Geimpft" oder "Genesen" erstellt, ohne dass sich die betreffenden Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen oder impfen lassen und obschon er über keine Berechtigung zur Ausstellung solcher Zertifikate verfügt habe (Urk. D1/25 S. 3).

5.4.2. Mit Bezug auf die fehlende Berechtigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst erklärte, die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten habe nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört (Urk. D1/8/2 F/A 46). Wäre er selbst als sog. Aussteller im Sinne von Art. 6 der Covid-19-Verordnung Zertifikate bezeichnet worden, hätte er sich nicht unter Verwendung der Login-Angaben von O._____ auf der Web-Schnittstelle des Bundes anmelden müssen, sondern hätte dafür seine eigenen Login-Angaben verwenden können. Dies indiziert die fehlende Berechtigung des Beschuldigten zur Erstellung von Covid-19-Zertifikaten ganz allgemein. Mit Bezug auf Impf- und Genesungszertifikate ist weiter zu präzisieren, dass die Befugnis für die manuelle Ausstellung solcher Zertifikate zur Tatzeit auf einige wenige Personen beschränkt war und selbst O._____ dazu keine Berechtigung hatte. Personen, die in Testcentern arbeiteten, waren generell nicht berechtigt, Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung oder einer Genesung zu beantragen (Urk. 44 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres von der fehlenden Berechtigung des Beschuldigten zur Ausstellung von Impf- oder Genesungszertifikaten auszugehen, zumal er zur Tatzeit im Testcenter an der L._____strasse … in Zürich tätig war und zudem in seiner damaligen Funktion gemäss eigenen Aussagen keinerlei Kundenkontakt hatte (vgl. Urk. D1/8/2 48 ff.).

5.4.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich die Unwahrheit der in der Anklage aufgeführten Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 daraus ergibt, dass die Personen, auf welche die Zertifikate ausgestellt wurden, nicht vorgängig gegen den Covid-19-Erreger geimpft worden waren bzw. nicht von einer Covid-19-Infektion genesen waren (Urk. 62 S. 37 f.; vgl. auch Art. 13 ff. und Art. 16 ff. der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Ein entsprechender Nachweis lässt sich vorliegend jedoch nicht (direkt) führen, weil die ausgestellten Zertifikate nicht vorliegen (weder in Papierform noch in elektronischer Form), die Identität der einzelnen Zertifikatsempfänger daher unbekannt ist und sich auch anhand der UVCI-Nummern nicht eruieren lässt (vgl. Urk. D2/7; Urk. 44 S. 2). Grund dafür ist, dass das vom BIT betriebene System zur Ausstellung von Covid19-Zertifikaten sehr datensparsam konzipiert wurde. Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate hatte das BIT dafür zu sorgen, dass personenbezogene Daten von antragstellenden Personen nur zur Erstellung, Signierung und Übermittlung der Zertifikate verwendet und anschliessend vollständig vernichtet wurden. Zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen sowie zum Zweck eines allfälligen späteren Widerrufs von Zertifikaten wurde im System zwar protokolliert, welcher Aussteller wann welche Zertifikate abrief (Art. 26 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Aus dieser Protokollierung ergibt sich jedoch ausschliesslich, welcher Aussteller sich wann über die Web-Schnittstelle des BIT authentifizierte und wann er welche Zertifikate (mit eindeutiger Zertifikatskennung) über das System erstellen liess. Darüber hinaus wurden keine weiteren Personendaten, insbesondere keine Inhaltsdaten der Zertifikate, gespeichert (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit [BAG] zur Covid-19-Verordnung Zertifikate, Version vom 4. Juni 2021, S. 21). Die Vorinstanz ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Unwahrheit der vom Beschuldigten ausgestellten Impf- und Genesungszertifikate auch in Unkenntnis der Identität der einzelnen Empfänger über einen indirekten Beweis rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. 62 S. 38 ff.).

5.4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass es sich bei den einzelnen Zertifikatsempfängern nicht um reale Personen handelte. Die Verteidigung brachte zwar vor, dass die anklagegegenständlichen Impf- oder Genesungszertifikate möglicherweise auf fiktive Figuren (z.B. Donald Duck) gelautet haben könnten oder immer auf dieselbe Person ausgestellt worden sein könnten (Urk. 49 Rz. 7 f.). Diesem Argument ist jedoch nicht zu folgen. Aufgrund der grossen Anzahl Zertifikate (insgesamt 161), die innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen dem 13. und dem 22. Januar 2022 manuell generiert wurden, erscheint es ausgeschlossen, dass dies bloss zum Spass erfolgte. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass einzelne der Zertifikate als Testversionen hätten dienen sollen, da die Mitarbeiter der Testcenter, für welche der Beschuldigte PC's aufsetzte und konfigurierte, wie erwähnt nur Covid-19-Zertifikate zum Nachweis eines negativen Testergebnisses ausstellen durften, nicht hingegen Impf- und Genesungszertifikate. Insofern bestand kein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschuldigte eine derart grosse Anzahl solcher Zertifikate zu Testzwecken generieren sollte. Im Übrigen machte der Beschuldigte solches auch nicht geltend. Vielmehr führte er aus, dass er teilweise abends nach seiner Arbeit im Lehrbetrieb sowie ab und zu an den Wochenenden im Testcenter gearbeitet habe (Urk. D1/8/2 F/A 29 f.). Dass er sich dann die Zeit nahm, um zum Spass oder zu reinen Testzwecken Impf- und Genesungszertifikate auf fiktive Personen auszustellen, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die anklagegegenständlichen Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 auf reale Personen lauteten.

5.4.5. Aus dem Amtsbericht des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen vom 2. November 2023 geht hervor, dass Personen, die zur Tatzeit tatsächlich Anspruch auf die Ausstellung eines Impf- und/oder Genesungszertifikats gehabt hätten, in der Regel nicht darauf angewiesen gewesen seien, das Zertifikat über ein Testcenter manuell bestellen zu lassen. Vielmehr seien Impf- und Genesungszertifikate grundsätzlich automatisch erstellt worden und die anspruchsberechtigten Personen hätten diese über die kantonale Plattform direkt selber abrufen können. Die manuelle Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten sei nur für Ausnahmefälle vorgesehen gewesen (z.B. für eine im Ausland erhaltene Impfung oder eine im Ausland durchgemachte Erkrankung; Urk. 44 S. 2; vgl. dazu Art. 7 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Mit der Vorinstanz bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unter den Impf- und Genesungszertifikaten mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 Fälle befinden, bei denen die manuelle Ausstellung der Zertifikate über das vom BIT betriebene System ausnahmsweise zulässig war. Bereits die beträchtliche Anzahl Zertifikate (insgesamt 161), die innerhalb eines kurzen Zeitraums von zehn Tagen manuell abgefragt wurde, spricht dagegen, dass es sich um Ausnahmefälle im vorgenannten Sinne handelte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte jeweils mit seinem privaten Laptop, welcher über einen Hotspot seines privaten Mobiltelefons mit dem Internet verbunden war, auf die Web-Schnittstelle des Bundes zugriff und sich mit den Login-Angaben von O._____ anmeldete. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass hinsichtlich der Impf- und Genesungszertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 die Voraussetzungen für eine manuelle Ausstellung erfüllt waren, zumal der Beschuldigte selbst dies auch gar nicht behauptet.

5.4.6. Mit Bezug auf die Unwahrheit der erstellten Impfzertifikate ist festzuhalten, dass die in einem Testcenter tätigen Mitarbeiter gemäss Amtsbericht des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen nicht autorisiert waren, Impfungen durchzuführen (Urk. 44 S. 2). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er glaube, dass in den Testcentern, für welche er gearbeitet habe, keine Impfungen durchgeführt worden seien (Urk. D1/8/2 F/A 50). Hinzu kommt, dass vollständig geimpfte Personen ihr Covid-19-Impfzertifikat im Kanton Zürich grundsätzlich automatisch erhielten, wenn sie sich über das kantonale Impf-Tool (VacMe) registriert hatten. Sobald das Zertifikat zum Download bereitstand, wurden die betreffenden Personen per SMS informiert. Via Link im SMS konnten sich die Geimpften im Impf-Tool einloggen und ihr Zertifikat herunterladen (<https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2021/06/covid-19impfung-covid-zertifikate-ab-dem-14-juni-verfuegbar.html>, zuletzt besucht am 24. Oktober 2024). Die manuelle Ausstellung eines Impfzertifikats über die Web-Schnittstelle des Bundes war somit gar nicht nötig und nach dem vorstehenden Ablauf bei einer Covid-19-Impfung im Kanton Zürich auch nicht vorgesehen. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte gar nicht tätig werden müssen, wären die Personen, für die er nachgewiesenermassen Impfzertifikate generierte, tatsächlich vollständig geimpft worden. Daraus ist ohne rechtserhebliche Zweifel zu schliessen, dass die vom Beschuldigten erstellten Impfzertifikate einen unwahren Inhalt aufwiesen, da sie bescheinigten, die darin genannten Personen seien vollständig gegen den Covid-19-Erreger geimpft worden, obwohl vor Ausstellung des Zertifikats tatsächlich keine (vollständige) Impfung erfolgt war.

5.4.7. Zur Unwahrheit der erstellten Genesungszertifikate ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aussagte, dass PCR-Tests nur an einzelnen Standorten durchgeführt worden seien. Ob die Testcenter, für welche er zur Tatzeit tätig gewesen sei, auch Antikörper-Tests angeboten hätten, wisse er nicht (Urk. D1/8/2 F/A 42, 49, 51). Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er jedenfalls nie in Kontakt gekommen mit Personen, die sich hätten testen lassen (Urk. D1/8/2 F/A 48). Im Büro des Testcenters an der L._____-strasse … in Zürich hätten sie keine Tests für das Publikum durchgeführt (Urk. D1/8/2 F/A 43). Hinzu kommt, dass genesenen Personen zur Tatzeit auf einer Webseite des Kantons Zürich (<www.zh.ch/covid-zertifikat) ein Onlineformular zur Verfügung stand, mit dem sie ihr Covid-19-Genesungszertifikat selbständig beantragen konnten (<https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2021/06/covid-19impfung-covid-zertifikate-ab-dem-14-juni-verfuegbar.html>, zuletzt besucht am 24. Oktober 2024). Die manuelle Ausstellung eines Genesungszertifikats über die Web-Schnittstelle des Bundes war somit nicht nötig und nach dem gewöhnlichen Ablauf nach einer durchgemachten Covid-19-Infektion im Kanton Zürich auch nicht vorgesehen. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte gar nicht tätig werden müssen, wenn die Personen, für die er nachgewiesenermassen Genesungszertifikate generierte, tatsächlich eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht hätten. Daraus ist ohne rechtserhebliche Zweifel zu schliessen, dass die vom Beschuldigten erstellten Genesungszertifikate einen unwahren Inhalt aufwiesen, da sie bescheinigten, die darin genannten Personen seien nach einer Infektion mit dem Covid-19-Erreger genesen und getestet worden, obwohl vor Ausstellung des Zertifikats tatsächlich keine Genesung erfolgt war.

5.5. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der objektive Sachverhalt anklagegemäss erstellen, mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte lediglich die in der Anklageschrift aufgeführten Impf- und Genesungszertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 unter Verwendung der Login-Angaben von O._____ über das vom BIT betriebene System erstellte.

5.6. Subjektiver Sachverhalt

5.6.1. Aufgrund der äusseren Umstände der Tat bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass sich diejenigen Personen, für welche er die erwähnten Covid-19-Zertifikate erstellte, vorgängig nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson auf eine Covid-19-Erkrankung hatten testen bzw. sich gegen den Erreger hatten impfen lassen. Zudem ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihm stets bewusst war, dass das Covid-19Zertifikat bestimmt und geeignet war, nachzuweisen bzw. zu belegen, dass die Zertifikatsempfänger von einer Infektion mit Covid-19 genesen bzw. gegen den Erreger geimpft worden waren. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten nicht berechtigt war. Indem er dennoch die anklagegegenständlichen Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis

166 ausstellte, manifestierte er seinen Willen, den einzelnen Zertifikatsempfängern wahrheitswidrig eine durchgemachte Covid-19-Erkrankung bzw. eine Impfung gegen den Erreger zu attestieren.

5.6.2. Weiter bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Tun beabsichtigte, den Zertifikatsempfängern eine Covid-19Impfung oder den Gang zu einer offiziellen Teststelle zu ersparen, wozu sie gemäss den zur Tatzeit geltenden Vorschriften verpflichtet gewesen wären, um auf rechtmässige Weise zu einem Covid-19-Zertifikat zum Nachweis einer Impfung oder Genesung zu gelangen. Zudem ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er ihnen mit der Erstellung von wahrheitswidrigen Impf- und Genesungszertifikaten auf ihren Namen den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen ermöglichen wollte, zu denen sie aufgrund der damals geltenden Epidemie- bzw. Pandemiebestimmungen ohne Impf- bzw. Genesungszertifikat nicht·berechtigt gewesen wären.

5.6.3. Dass der Beschuldigte mit der Ausstellung wahrheitswidriger Covid-19-Zertifikate auch einen (finanziellen) Vorteil für sich persönlich anstrebte, wie es ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt wird (Urk. D1/25 S. 9), lässt sich dagegen nicht rechtsgenügend erstellen. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt. Auf ihre entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 62 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den edierten Bankunterlagen noch aus den gesicherten Daten der elektronischen Geräte des Beschuldigten (MacBook und Mobiltelefon) Nachweise dafür ergeben, dass Geldleistungen zu seinen Gunsten erfolgten, die sich in einen hinreichenden Zusammenhang mit der Ausstellung der wahrheitswidrigen Covid-19-Zertifikate im Zeitraum zwischen dem 13. und dem 22. Januar 2022 bringen lassen. Weiter fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit seinem angeklagten Verhalten andere (als vermögensrechtliche) Vorteile anstrebte oder tatsächlich für sich persönlich erlangte.

5.6.4. Mit dieser Einschränkung ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das angeklagte Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, wobei sie die Tatvariante der Falschbeurkundung für einschlägig erachtete. Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und wurde von der Verteidigung zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Es kann daher einleitend auf die korrekten und überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 62 S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz lässt das in der Anklage umschriebene Verhalten des Beschuldigten allerdings auch eine Würdigung als Urkundenfälschung i.e.S. zu. Die rechtlichen Grundlagen zu dieser Tatvariante werden im Urteil der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 44). Da es vorliegend um Urkunden geht, die im Rahmen eines automatischen Prozesses durch eine elektronische Datenverarbeitungsanlage erzeugt wurden, ist zur Tatvariante der Fälschung i.e.S. noch Folgendes hervorzuheben: Eine solche Urkunde ist echt, sofern sie dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden kann. Ihre Echtheit beruht auf der antizipierten Autorisierung des letztlich automatischen Erzeugungsvorgangs durch den Aussteller. Eine unechte Urkunde liegt hingegen vor, wenn diejenige Person, welche die Dateneingabe oder -registrierung veranlasst hat, nicht mit jener identisch ist, die vorab gegen aussen als Aussteller und somit als Garant für ihre Richtigkeit in Erscheinung tritt (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 und N 172 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen).

Die Covid-19-Zertifikate, welche entweder in Papier- oder in elektronischer Form ausgestellt wurden, wiesen als Herausgeber das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aus. Dieses Amt bzw. der Bund traten somit gegen aussen als Garanten für die Richtigkeit der Zertifikate in Erscheinung. In der zur Tatzeit geltenden Verordnung über die Covid-19-Zertifikate vom 4. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2) hatte der Bund genaue Regelungen dazu erlassen, wer unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten ausstellen durfte (vgl. Art. 6 f. der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Wie bereits dargelegt wurde, kam die Berechtigung nur sog. Ausstellern zu, die von den Kantonen als solche bezeichnet worden waren. Zur Generierung und Übermittlung von Covid-19-Zertifikaten hatten die Aussteller das vom Bund (namentlich vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation [BIT]) betriebene Informationssystem zu verwenden (vgl. Art. 4 und Art. 26 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate). Kurz gefasst waren somit nur die von den Kantonen bezeichneten Aussteller autorisiert, die erforderlichen Informationen an das vom BIT betriebene System zu übermitteln und damit den letztlich automatischen Datenverarbeitungsprozess zur Erzeugung von Impf-, Genesungs- und Testzertifikaten auszulösen.

Vorstehend wurde erstellt, dass der Beschuldigte nicht dazu berechtigt war, Covid-19-Zertifikate abzurufen (vgl. E. III.5.4.2.). Konkret war er nicht als sog. Aussteller bezeichnet worden und damit auch nicht autorisiert, den Datenverarbeitungsprozess zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten über das vom BIT betriebene Informationssystem auszulösen. Aus diesem Grund können die in der Anklageschrift aufgeführten Zertifikate mit den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 dem Bund bzw. dem BAG als ausgewiesene Herausgeber nicht rechtswirksam zugerechnet werden. Indem der Beschuldigte unter Verwendung der Login-Angaben von O._____ Impf- und Genesungszertifikate über die Web-Plattform des BIT abrief, täuschte er über die Identität des Ausstellers. Konkret liess er den Eindruck entstehen, dass eine dazu berechtigte Person die Covid-19-Zertifikate generiert habe, obwohl weder er noch O._____ über die nötige Berechtigung verfügten. Folglich ist von unechten Urkunden auszugehen. Daran ändert nichts, dass O._____ aus den erzeugten Zertifikaten nicht namentlich als Aussteller hervorging. Durch das angeklagte Verhalten erfüllte der Beschuldigte auch den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Tatvariante der Urkundenfälschung i.e.S.

2. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung und Vollzug

1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien

1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

30 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Den Vollzug der Strafe schob sie im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Im verbleibenden Umfang von 10 Monaten erklärte sie die Freiheitsstrafe für vollziehbar (Urk. 62 S. 67).

1.2. Ausgehend von seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dossier 2 verlangt der Beschuldigte eine mildere Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung liess er keinen Antrag zum Strafmass stellen, verlangte aber die Gewährung des vollständig bedingten Strafvollzugs (Urk. 64 S. 2; Urk. 74 Rz. 31 und 33).

1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet hatte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 67), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu be-

achten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

2. Anwendbares Recht

2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Bestimmung betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG infolge einer Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes mit Wirkung per 1. Oktober 2023 eine Änderung bzw. Ergänzung erfuhr. Gemäss dem neu eingeführten Art. 90 Abs. 3bis SVG kann die vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen handelte. Nach dem ebenfalls neu eingeführten Art. 90 Abs. 3ter SVG fällt die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auch dann weg und kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt wurde.

2.2. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG am 12. März 2021 und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht nur dann zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschuldigte wurde in den letzten zehn Jahren vor der zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 1 weder in der Schweiz noch im

Ausland wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Er erfüllt somit die Voraussetzungen, um von der Öffnung des Strafrahmens nach unten im Sinne des neu eingeführten Art. 90 Abs. 3ter SVG profitieren zu können. Konkret würden somit (auch) eine Freiheitsstrafe von weniger als 12 Monaten oder eine Geldstrafe in Betracht kommen. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht wäre dagegen der ordentliche Strafrahmen gemäss dem Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zu berücksichtigen, nach welchem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu bestrafen wäre. Damit erweist sich das neue Recht als milder, weshalb auf die nachfolgende Strafzumessung mit Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1 die seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Bestimmungen des SVG anzuwenden sind.

3. Grundlagen der Strafzumessung

3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3.3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV

265 E. 2.4). Sodann sind auch für die weiteren Delikte (hypothetische) Einzelstrafen unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes – und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung – festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Stehen die Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welche um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4; statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

4. Konkrete Strafzumessung

4.1. Mehrfache Urkundenfälschung

4.1.1. Strafrahmen / Vorbemerkung

Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache Urkundenfälschung korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB).

Die einzelnen Tathandlungen betreffend die Erstellung von wahrheitswidrigen Impf- und Genesungszertifikaten, welche in der Anklageschrift unter den Nrn. 1 bis 157 und den Nrn. 163 bis 166 aufgeführt sind, lassen sich nicht sinnvoll auftrennen und separat beurteilen. Sie stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, sodass es sich rechtfertigt, für die mehrfache Urkundenfälschung eine einheitliche Strafe zu bemessen, die dem Gesamtumfang bzw. der Intensität des inkriminierten Vorgehens gerecht wird.

4.1.2. Tatkomponente

4.1.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert des kurzen Zeitraums von nur zehn Tagen zwischen dem

13. und dem 22. Januar 2022 insgesamt 161 wahrheitswidrige Covid-19-Zertifikate mit dem Status "Geimpft" oder "Genesen" erstellte, ohne dass sich die betreffenden Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hatten testen oder impfen lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zur Generierung von Covid-19-Zertifikaten gar nicht berechtigt war, sondern die Login-Angaben von O._____, der vom Kanton St. Gallen als sog. Aussteller bezeichnet worden war, verwendete, um sich Zugang zur Web-Plattform des BIT zu verschaffen. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter III.4.2.9. ist nochmals hervorzuheben, dass das in der Anklage beschriebene Vorgehen des Beschuldigten vor dem Hintergrund der damaligen epidemiologischen Lage eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und auf eine Ignoranz gegenüber den vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie schliessen lässt. Konkret ermöglichte der Beschuldigte einer beträchtlichen Anzahl Personen, welche nicht gegen den Covid19-Erreger geimpft oder von einer Infektion genesen waren, die Möglichkeit, die geltenden Beschränkungen für den Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen zu umgehen, wodurch andere der erhöhten Gefahr einer Ansteckung mit dem Covid-19-Virus ausgesetzt wurden. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die ausgestellten Impf- und Genesungszertifikate zur Tatzeit während 365 Tagen und damit während eines langen Zeitraums gültig waren.

Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere nur das Ausmass der Verletzung des von Art. 251 StGB geschützten Rechtsguts berücksichtigt werden dürfe, wozu jedoch die öffentliche Gesundheit nicht zähle (Urk. 74 Rz. 34). Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass den Genesungs- und Impfzertifikaten, die der Beschuldigte nachgewiesenermassen erstellte, zur damaligen Zeit eine entscheidende Bedeutung hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zukam, da der Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen mit einer grösseren Anzahl Besuchern aufgrund entsprechender Anordnungen des Bundes erst nach Vorweis eines gültigen Covid-19-Zertifikats möglich war. Dass die vom Beschuldigten generierten Zertifikate einen wahrheitswidrigen Inhalt aufwiesen, war folglich geeignet, sich zumindest mittelbar in negativer Weise auf die öffentliche Gesundheit auszuwirken. Dies kann bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere nicht völlig ausgeblendet bzw. ausser Acht gelassen werden. Vielmehr ist miteinzubeziehen, wie und wofür die gefälschten Urkunden hernach eingesetzt wurden und was dies (allenfalls) für Folgen nach sich zog. Weiter ist hervorzuheben, dass den Covid-19-Zertifikaten zur Tatzeit ein grosses Vertrauen entgegengebracht wurde, zumal die Modalitäten für ihre Ausstellung durch den Bund genau geregelt worden waren und den Kantonen die Aufsicht über die sog. Aussteller zukam, weshalb – zumindest für die breite Öffentlichkeit – die Überzeugung bestand, die darin ausgewiesenen Informationen seien richtig.

4.1.2.2. Mit Bezug auf das konkrete Vorgehen des Beschuldigten fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass er die Login-Angaben von O._____ wohl ohne jeglichen Aufwand bei seiner Tätigkeit für das Testcenter an der L._____-

strasse … in Zürich erfuhr, wo auch O._____ arbeitete. Ebenso ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine besonderen technischen Vorkehrungen zur Ausstellung von Impf- oder Genesungszertifikaten treffen musste. Es waren keine Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen in das vom BIT betriebene System implementiert. Sodann bestanden keine Kontrollmassnahmen vor Ort. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu gewichten, dass der Beschuldigte keine Skrupel hatte, die Login-Angaben von O._____ zur Generierung von wahrheitswidrigen Covid-19-Zertifikaten im erstellten Umfang zu missbrauchen und damit riskierte, dass sein Arbeitskollege deswegen verdächtigt und strafrechtlich verfolgt werden könnte. Zur objektiven Tatschwere kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 54 f.).

In Würdigung der vorstehenden Umstände erscheint die objektive Tatschwere keinesfalls mehr leicht.

4.1.2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, weshalb eine Minderung des Verschuldens wegen Eventualvorsatz entfällt. Über die konkreten Umstände der einzelnen Tathandlungen und die jeweiligen Beweggründe bzw. Motive des Beschuldigten ist nichts bekannt. Es ging ihm aber offenbar nicht darum, mit der Ausstellung von wahrheitswidrigen Impf- und Genesungszertifikaten Geld zu verdienen. Die objektive Tatschwere wird jedoch durch die subjektiven Komponenten der Tat nicht relativiert.

4.1.2.4. Nach dem Erwogenen ist hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz erscheint dafür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 22 Monaten angemessen. Bei dieser Gewichtung des (Einzel-) Tatverschuldens fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht und ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

4.2. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

4.2.1. Strafrahmen

Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 StGB).

4.2.2. Tatkomponente

4.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu gewichten, dass die drei Tunnels, durch welche der Beschuldigte am 12. März 2021 sein Fahrzeug lenkte, richtungsgetrennte Röhren aufwiesen. Er musste somit nicht mit Gegenverkehr rechnen. Zur Tatzeit um ca. 23:00 Uhr war das Verkehrsaufkommen bloss gering und die Fahrbahn trocken. Aufgrund der Beleuchtung in den Tunnels waren die Sichtverhältnisse gut, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Dennoch sind die räumlichen Verhältnisse in Strassentunnels bekanntermassen beengt und können sich Unfälle weitaus gravierender auswirken als auf offenen Strassen. Als der Beschuldigte sein Fahrzeug durch die drei Tunnels lenkte, überschritt er die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich, nämlich im W._____ [Tunnel] um mindestens 43 km/h, im AA._____ [Tunnel] um mindestens 111 km/h und im AB._____ um mindestens 73 km/h. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich ab seiner Fahrt durch den AA._____ an einem Geschwindigkeitsrennen gegen AC._____ beteiligte. Sein Fahrverhalten war äusserst gefährlich, verantwortungs- und rücksichtslos. Er schuf damit eine erhebliche konkrete Gefahr für seine beiden Mitfahrer und seinen Kontrahenten im Geschwindigkeitsrennen. Mit der Vorinstanz ist nochmals hervorzuheben, dass bereits eine kleine Fehlmanipulation des Beschuldigten oder von AC._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem katastrophalen Unfall geführt hätte. Verschuldenserhöhend fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Strecke nach eigenen Aussagen noch nicht häufig gefahren war (Urk. D1/8/1 F/A 91). Die objektive Schwere der vom Beschuldigten verübten Tat erscheint vor diesem Hintergrund keinesfalls mehr leicht bzw. an der Grenze zu mittelschwer.

4.2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, so dass eine Minderung des Verschuldens wegen Eventualvorsatz nicht in Frage kommt. Für die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen bestand keinerlei Notwendigkeit. Dasselbe gilt für das gegen AC._____ geführte Geschwindigkeitsrennen. Nach den Aussagen des Beschuldigten hat sich die Tat aus reiner Dummheit bzw. jugendlichem Leichtsinn ergeben (Urk. D1/8/1 F/A 53, 63; Urk. 46 S. 10 ff.). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass er mit seinem waghalsigen Fahrverhalten seine Mitfahrer und andere Personen aus seinem Umfeld beeindrucken wollte. In diesem Zusammenhang ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei Verübung der Tat mit 18 ⅓ Jahren gerade knapp volljährig war. Verschuldenserhöhend fällt dagegen ins Gewicht, dass er nur zwei Wochen vor der angeklagten Tat seine praktische Fahrprüfung bestanden hatte (vgl. Urk. D1/8/1 F/A 53) und als frisch ausgebildeter Fahrzeuglenker ganz besonders für eine regelkonforme, vorsichtige, vorausschauende und den konkreten Verhältnissen angepasste Fahrweise hätte sensibilisiert sein müssen. Die subjektive Tatschwere führt insgesamt zu keiner merklichen Relativierung der objektiven Tatschwere.

4.2.2.3. Nach dem Erwogenen ist von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 15 Monaten angemessen erscheint. Bei dieser Gewichtung des (Einzel-) Tatverschuldens fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht und ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

4.2.2.4. Da für die beiden Normverstösse, welche vorliegend zur Beurteilung stehen, jeweils gleichartige Strafen auszufällen sind, ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtstrafe zu bilden. Dafür ist die unter Erwägung V.4.1.2.4. festgesetzte Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung um 13 Monate zu erhöhen, woraus eine Gesamtstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.

4.3. Täterkomponente

4.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell knapp 22-jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 55 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er seit März 2024 als IT-Allrounder bei der AD._____ AG in AE._____ tätig sei. Aufgrund des langen Arbeitsweges habe er jedoch nach einer vergleichbaren Anstellung in der Nähe seines Wohnorts gesucht und eine solche per Februar 2025 bei der AF._____ AG in AG._____ gefunden, wo er genau dieselben Aufgaben (Netzwerk-Infrastrukturen aufsetzen und Server-Konfigurationen durchführen) wahrnehmen werde. Seit er wieder ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele, sei er nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen, sondern könne seinen Lebensunterhalt selber bestreiten. Neben seiner Erwerbstätigkeit als IT-Allrounder absolviere er aktuell eine dreijährige Weiterbildung im Bereich Cybersecurity an der höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik in AH._____, wovon er bislang das erste Semester abgeschlossen habe. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nur noch Schulden in unbekannter Höhe gegenüber seinem Vater habe. Die übrigen Schulden habe er mit seinem Erwerbseinkommen und der Unterstützung seines Vaters vollständig abbezahlen können (Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

4.3.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 72), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.

4.3.3. Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung machte der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist. Soweit er dennoch vereinzelt Fragen zum angeklagten Sachverhalt gemäss Dossier 2 beantwortete, dienten seine Aussagen dazu, den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung von sich zu weisen. Ein Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden.

Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1 zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an geständig. Obwohl die objektive Beweislage durchaus erdrückend war, erleichterte er durch sein kooperatives Verhalten und seine Anerkennung des Tatvorwurfs die Untersuchung und trug zu einer zügigen Erledigung des Verfahrens bei. Dieses Nachtatverhalten rechtfertigt eine Reduktion der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe um

3 Monate.

4.4. Fazit

4.4.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint für die vom Beschuldigten verübten Delikte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verschuldensangemessen. Allerdings untersagt es das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), eine höhere als die angefochtene Strafe auszufällen. Aus diesem Grund ist die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestätigen (Urk. 62 S. 67).

4.4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen gemäss Art. 51 StGB zur Anrechnung der erstandenen Haft auf die Strafe zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 58). Es ist nochmals hervorzuheben, dass grundsätzlich jede Form von Freiheitsentzug, der aus Anlass eines Strafverfahrens verfügt wurde, unter den weit auszulegenden Begriff der Haft im Sinne von Art. 51 StGB fällt. Damit eine Anrechnung auf die Strafe in Betracht kommt, muss er allerdings eine gewisse Dauer aufweisen. Der kurzfristige Freiheitsentzug, der regelmässig mit einer vorläufigen Festnahme, einer Vorführung oder einer Anhaltung einhergeht, ist nach überwiegender Auffassung in der Lehre jedenfalls dann als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war (METTLER/ SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 und N 17 zu Art. 51 StGB; TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 2 zu Art. 51 StGB; je mit Hinweisen).

Zum Vollzug von zwei Vorführungsbefehlen der Staatsanwaltschaft war dem Beschuldigten am 17. Mai 2022 zwischen 06.00 Uhr und 13.40 Uhr sowie am 8. November 2022 zwischen 05.50 Uhr und 13.45 Uhr kurzzeitig die Freiheit entzogen (Urk. D1/17/1+2; Urk. D1/17/4; Urk. D1/18/1+2; Urk. D2/4 S. 2). Da die einzelnen Freiheitsentzüge jeweils länger als drei Stunden dauerten, sind dem Beschuldigten zwei ganze Tage erstandene Haft anzurechnen.

4.4.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

5. Vollzug

Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 62 S. 59 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe sind die objektiven Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 StGB sowie nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt (vgl. Urk. 72). Da er bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bei Verübung der vorliegend zu beurteilenden Taten, insbesondere derjenigen gemäss Dossier 1, gerade erst volljährig geworden war, erscheint es gerechtfertigt, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies eröffnet dem Beschuldigten die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) und des Electronic Monitoring (Art. 79b StGB), womit er die Möglichkeit hätte, seiner Erwerbstätigkeit trotz des Strafvollzugs auch weiterhin nachzugehen. Im verbleibenden Umfang (24 Monate) ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 62 S. 68, Dispositivziffer 10).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'420.80 geltend (Urk. 75). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw-GebV). Da die amtliche Verteidigung auch die Dauer der Berufungsverhandlung zutreffend antizipierte und insofern keine Anpassungen nötig sind, ist sie für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'420.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln),

4 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils), 5 (Absehen von der Festsetzung einer Ersatzforderung),

6 (Entscheid über Schadenersatzbegehren der B._____ AG), 7 und 8 (Entscheide über beschlagnahmte Barschaft und Gegenstände) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an

 die Parteien mit nachfolgendem Urteil  die B._____ AG im Auszug gemäss Dispositivziffer 1.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich zwei Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'420.80 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, unter Hinweis auf die PIN 5  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. November 2024

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese