SB240083
Drohung etc. und Widerruf
7. März 2024Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240083-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 7. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbekl...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240083-O/U/cwo
Präsidialverfügung vom 7. März 2024
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2023 (GB230049)
Erwägungen:
1.
Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrem Verteidiger in der Folge am 8. Februar 2024 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 28. Februar 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).
2.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
Entscheid
(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Privatkläger B._____ die Privatklägerin C._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. März 2024
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti