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Entscheid

SB240101

Mehrfache Vergewaltigung

30. Januar 2025Deutsch129 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240101-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 30. Januar 2025 in Sa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240101-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva

Urteil vom 30. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y._____,

betreffend mehrfache Vergewaltigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 (DG230030)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. März 2023 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 58 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert

30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'822.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2022 zu bezahlen. Im Üb-

rigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich

5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'613.30 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 12'160.70 unentgeltliche Rechtsbeiständin

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wurde bereits mit Fr. 7'613.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 12'160.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils infolge Freispruchs aufzuheben.

3. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils infolge Freispruchs nicht des Landes zu verweisen und es sei keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen.

4. Die Dispositivziffer 6 des Urteils sei infolge Freispruchs aufzuheben.

5. Es seien die Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatklägerin infolge Freispruchs abzuweisen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung der Dispositivziffern 9, 10, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Dem Beschuldigten sei in Abänderung des Urteils eine angemessene Prozessentschädigung für die Wahlverteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 75 S. 1 f.)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivziffer 1);

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Dispositivziffer 2);

3. Vollzug dieser Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 3);

4. Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 4);

5. im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 5-12);

6. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 liess der Beschuldigte am 20. November 2023 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Februar 2024 zugestellt (Urk. 57/2), worauf er mit Eingabe vom 12. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 61).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 liess der Beschuldigte am 20. November 2023 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Februar 2024 zugestellt (Urk. 57/2), worauf er mit Eingabe vom 12. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 61).

2. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Privatklägerin angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, sowie ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 62). Innert angesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. März 2024 Anschlussberufung (Urk. 64). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 15. April 2024 den Verzicht auf Anschlussberufung erklären und stellte den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Des Weiteren beantragte sie, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Des Weiteren wurde der Privatklägerin mit Wirkung ab dem 15. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 67).

3. Am 24. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte

Rechtsanwältin Y._____ ihre Honorarnote für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfahren ein und teilte ihren Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit (Urk. 70 f.). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sowie des Leitenden Staatsanwaltes lic. iur. C._____ statt (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft liessen die eingangs ausgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 f., Urk. 72 S. 1 f. und Urk. 75 S. 1 f.).

II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2-3 (Strafe und Vollzug), 4-5 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 6 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 7-8 (Zivilforderungen der Privatklägerin) und 10-12 (Kostenauflage). Konkret beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 61 S. 2).

1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivziffer 1), die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Dispositivziffer 2-3), die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Dispositivziffer 4) und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 5-12).

1.4. Unangefochten blieb damit lediglich die Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen,

dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Recht auf Verdolmetschung

2.1. Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf den Beizug eines Dolmetschers. Trotz hör- und lesbarer Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten hätten die Behörden bis zum Schluss auf einen Beizug eines Arabisch-Dolmetschers verzichtet. Diese Prozesswidrigkeit sei keinesfalls zulasten des Beschuldigten hinzunehmen (Urk. 49 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie dies lediglich im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten ein, in welcher es infolge fehlender Übersetzung und Deutschmängeln des Beschuldigten zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Protokollführer gekommen sei (Urk. 72 S. 17 Ziff. 23).

2.2. Die einzuvernehmende Person hat in einer ihr verständlichen Sprache befragt, informiert und belehrt zu werden (Art. 143 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1, Art. 209 Abs. 3 und Art. 219 Abs. 1 StPO). Der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf einen (unentgeltlichen) Übersetzer setzt gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person die Verfahrenssprache "nicht versteht" oder sie sich darin "nicht genügend ausdrücken kann". Damit bringt das Gesetz die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass der Anspruch auf einen Übersetzer nur dort besteht, wo "es eines Übersetzers bedarf" (BOMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 203). Soweit die Sprachkenntnisse einer Person für das Verfahren bzw. den in Frage stehenden Verfahrensschritt ausreichen, ist kein Übersetzer beizuziehen (vgl. dazu auch CAPUS, Das Recht auf Verdolmetschung in der Strafjustiz, ZStrR 133/2015, S. 409). Bei der Beantwortung der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein Übersetzer notwendig ist – die Sprachkenntnisse eines Verfahrensbeteiligten mithin ausreichen – oder nicht, steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu (CAPUS, a.a.O., S. 409).

2.3. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb der Einwand der Verteidigung nicht gehört werden kann (Urk. 58 S. 6 f.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich in den bei den Akten liegenden Migrationsakten des Beschuldigten ein Schreiben einer Deutschschule vom 2. Mai 2012 findet, das bestätigt, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt das Niveau B1 gemäss dem offiziellen Europäischen Referenzrahmen erreicht hatten (Urk. 17/9/95). Da er seither ununterbrochen in der Schweiz lebt, ist davon auszugehen, dass sich seine Deutschkenntnisse in der Zwischenzeit weiter verbessert haben. Zudem belegen die Chatnachrichten mit der Privatklägerin, dass der Beschuldigte in der Lage ist, auf Deutsch zu kommunizieren (vgl. Urk. 8/2). Daraus ist abzuleiten, dass sich die beiden sowohl im Arbeitsalltag als auch in ihrer Freizeit auf Deutsch unterhielten (vgl. auch die Aussage der Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte Deutsch spricht [Urk. 5/2 F/A 112]). Dementsprechend zeigte sich – wie bereits die Vorinstanz anlässlich ihrer Hauptverhandlung feststellen konnte – auch im Berufungsverfahren bei der Befragung des Beschuldigten, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig ist und sich darin verständigen kann (vgl. Prot. II S. 14, 18 f., 20-22 und 28 f., wo der Beschuldigte die Fragen der Präsidentin direkt auf Deutsch beantwortet, ohne die Unterstützung des anwesenden Dolmetschers in Anspruch zu nehmen). Der Beizug eines Dolmetschers war folglich nicht erforderlich. Das Recht des Beschuldigten auf einen Dolmetscher wurde daher nicht verletzt. Auf das von der Verteidigung vor Berufungsinstanz geltend gemachte Missverständnis in der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten wird nachfolgend bei der Würdigung seiner Aussagen näher eingegangen (vgl. E. III.2.3.22).

3. Beweisanträge

3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 13).

3.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf.

4. Formelles

4.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

4.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).

III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021 zusammen mit der Privatklägerin in einer Bar gewesen zu sein und von dort aus mit ihr in einem Uber-Taxi zu sich nach Hause gefahren zu sein. Im Schlafzimmer des Beschuldigten soll es in der Folge zwei Mal gegen den Willen der Privatklägerin zum Vollzug des ungeschützten Geschlechtsverkehrs gekommen sein, wobei der Beschuldigte die körperliche Unterlegenheit der Privatklägerin mit seinem gewaltsamen Verhalten ausgenutzt habe (Urk. 18 S. 2-4).

1.2. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Berichtigungen der Anklageschrift (Tatort: nicht der damalige Wohnort des Beschuldigten [D._____-strasse 1, … Zürich], sondern dessen damalige Meldeadresse [E._____ [Strasse] 2, … Zürich]; korrekter Vor- und Nachname des Beschuldigten: A._____) von keiner Seite beanstandet wurden und daher vorliegend ohne weitere Anmerkungen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 58 S. 5).

2. Sachverhalt

2.1. Ausgangslage

2.1.1. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage des vorliegend zu beurteilenden Falles präzise und korrekt erfasst (vgl. Urk. 58 S. 10-12). Zunächst hat sie zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift beschriebene Vorgeschichte samt Geschichte bis zur Uber-Fahrt zur Wohnung des Beschuldigten bestätigte (vgl. Urk. 4/1 F/A 10-12, 19 ff. und 88 f.; Urk. 4/2 F/A 6 f. und 9 ff.; Prot. I S. 42 f.) und sich in Bezug auf den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen geständig zeigte, indem er einräumte, dass es in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021 kurz nach Mitternacht in seinem Schlafzimmer zu zwei aufeinanderfolgenden ungeschützten Vaginalverkehren mit der Privatklägerin gekommen sei. Folgende Aussagen des Beschuldigten zum Geschehensablauf stimmen im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin und der weiteren Aktenlage überein, weshalb der Sachverhalt insoweit als erwiesen angesehen werden kann: Nachdem sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in seinem Schlafzimmer nackt ausgezogen hätten, seien sie aufs Bett gegangen und hätten sich geküsst sowie berührt (vgl. Urk. 4/1 F/A 19; Urk. 4/2 F/A 9, 20; Prot. I S. 48). Zu Beginn sei er auf dem Bett und die Privatklägerin auf seinen Beinen gesessen. Als sie sich näher gekommen seien, habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie ohne Kondom keinen Geschlechtsverkehr wolle. Dann hätten sie beide erfolglos nach einem Kondom gesucht. Anschliessend habe er versucht, die Privatklägerin zu beschwichtigen, ungeschützten Geschlechtsverkehr zu haben, indem er ihr gesagt habe, er wisse, wie sie nicht schwanger werde (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 39, 41 und 43; Urk. 4/2 F/A 9, 19, 25 ff.; Prot. I S. 48 f.). Dann sei es zu einer ersten Runde Vaginalverkehr mit der Privatklägerin gekommen. Der Beschuldigte sei zuerst rittlings, "face to face", in sie eingedrungen, wobei sie oben gewesen sei. Irgendwann sei er oben und sie unten gewesen, da sei er ebenfalls in sie vaginal eingedrungen. Nach der ersten Runde habe er auf ihren Unterleib ejakuliert. Danach habe es eine Pause gegeben und sie hätten eine zweite Runde Vaginalverkehr in denselben Positionen wie in der ersten Runde gehabt, wobei die Privatklägerin ihm nach ein paar Minuten gesagt habe, dass es ihr weh tue und sie nicht mehr wolle, woraufhin er von ihr abgelassen habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 40 und 47; Urk. 4/2 F/A 9, 28, 32-34, 43, 47-49, 64 und 79 f.; Prot. I S. 43 ff.).

2.1.2. Darüber hinaus hat die Vorinstanz auch die Einwände des Beschuldigten sorgfältig wiedergegeben (Urk. 58 S. 11 f.). Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, dass die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin einvernehmlich erfolgt seien und er bestritt ausdrücklich, Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt zu haben. Ebenso stellte er in Abrede, dass sich die Privatklägerin gewehrt habe, räumte jedoch ein, dass er vielleicht unbewusst etwas hart zu ihr gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 47-50 und 52 f.; Urk. 4/2 F/A 29-31, 37 ff., 57 ff.; Prot. I S. 43, 49 f., 53 und 59; Prot. II S. 15 und 21). Folgende Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehensablauf weichen von der Darstellung der Privatklägerin ab: So gab er an, dass es zu Beginn – nach dem Küssen – zuerst zum Oralverkehr und erst anschliessend zum ersten Vaginalverkehr gekommen sei. Zwischen den beiden Runden habe die Privatklägerin ihn nicht oral befriedigt. Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin die zweite Runde der sexuellen Handlungen initiiert habe – nachdem sie gesagt habe, die erste Runde sei nicht gut gewesen und er ein bisschen zu tief in Gedanken gewesen sei –, indem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich wieder besser fühle, und ihn gefragt habe, ob sie die sexuellen Handlungen weiterführen könnten. Nach der zweiten Runde hätten sie sich wieder zusammen hingelegt, wobei die Privatklägerin auf seinen Schultern eingeschlafen sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 19; Urk. 4/2 F/A 9, 24, 26; Prot. I S. 43 ff.). Dabei betonte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin insgesamt eine aktive Rolle eingenommen habe und dass es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sollte die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sein. Vielmehr habe sie den Eindruck gemacht, dass sie den Geschlechtsverkehr genossen habe. Dies habe er gespürt und gerochen (vgl. Urk. 4/1 F/A 50, 60, 69 und 111; Urk. 4/2 F/A 56 und 61; Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 17 ff.). Er denke, sie habe bei jeder Runde einen Orgasmus gehabt (vgl. Urk. 4/1 F/A 58 ff.; Prot. II S. 21).

2.1.3. Da der Sachverhalt im Berufungsverfahren in gleicher Weise wie vor Vorinstanz bestritten blieb, ist nochmals im Einzelnen zu prüfen, ob der Beschuldigte in zwei aufeinanderfolgenden Vorfällen den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin und unter Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel verübte. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen in beiden Vorfällen nicht einverstanden war. Welche Beweisgrundsätze dabei zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 32 f.).

2.2. Beweismittel und Verwertbarkeit

2.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend die relevanten Beweismittel aufgeführt und deren Verwertbarkeit geprüft (Urk. 58 S. 12 f.). Auf die entsprechenden korrekten Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.

2.2.2. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es sich bei der polizeilichen Befragung der Privatklägerin (Urk. 5/1 und Urk. 5/2) um eine Einvernahme

handelt, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert hat (Urk. 7/2). Gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO haben die Verfahrensbeteiligten bei solchen Einvernahmen die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen. Es besteht mithin das Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N 13, mit weiteren Hinweisen). Demnach haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 ist indes zu entnehmen, dass die beschuldigte Person von der Teilnahme an der Einvernahme [der geschädigten Person bzw. der Privatklägerin] explizit ausgeschlossen wurde (Urk. 7/2).

Eine solche Einschränkung des durch Art. 147 Abs. 1 StPO garantierten Teilnahmerechts ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Sie bedarf einer gesetzliche Grundlage und muss verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3, 5.5.2 und 5.5.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Als gesetzliche Grundlage kommen in erster Linie Art. 108 StPO (Rechtsmissbrauch, Personensicherheit oder Geheimhaltungsinteressen), Art. 146 Abs. 4 StPO (Interessenkollision oder spätere Einvernahme als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person), Art. 149 ff. StPO (Schutz gefährdeter Personen), Art. 152 ff. StPO (Opferschutz) sowie Art. 101 Abs. 1 StPO per analogiam (vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person) in Frage. Daneben können auch tatsächliche Umstände auf Seiten der teilnahmeberechtigten Person, welche verhindern, dass diese ihr Teilnahmerecht ausüben kann (z.B. Krankheit), einen legitimen Grund für die Beschränkung des Teilnahmerechts darstellen (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 21 und 23). Die Einschränkung darf zudem nicht über das Notwendige hinausgehen und ist auszugleichen (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 21), damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet werden.

Der Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 ist keine nähere Begründung für die Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten zu entnehmen (vgl. Urk. 7/2). Allerdings ist dem vom gleichen Tag datierenden Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei zu entnehmen, dass der Beschuldigte (zum damaligen Zeitpunkt) noch keine Kenntnisse über das Strafverfahren hatte. Folglich dürfe die beschuldigte Person erst nach ausdrücklicher Genehmigung der Verfahrensleitung kontaktiert werden. Weiter sei darauf zu achten, dass die beschuldigte Person kein Teilnahmerecht an der ersten Einvernahme der geschädigten Person habe (Urk. 7/1 S. 2). Beschränkungen des Teilnahmerechts kommen im Anfangsstadium des Untersuchungsverfahrens in der Praxis regelmässig vor, namentlich wenn – wie vorliegend – zuvor kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, sondern direkt eine Untersuchung eröffnet wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 24). Als sachlicher Grund, welcher eine Teilnahmebeschränkung analog Art. 101 Abs. 1 StPO bis zur ersten Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft gebieten kann, kommt laut Bundesgericht insbesondere eine im Einzelfall hinsichtlich noch nicht erfolgter Vorhalte bestehende konkrete Kollusionsgefahr in Betracht. Unter die wichtigsten Beweise – deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll (Art. 101 Abs. 1 StPO) – fällt hier nebst der Befragung von Mitbeschuldigten namentlich auch die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, so der Tatzeugen und Opfer (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 24 und 26; vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Dagegen ist (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, vgl. Art. 108 StPO) eine Beschränkung der Parteirechte im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gerechtfertigt, wenn die beschuldigte Person bereits einschlägig einvernommen worden ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2).

Die Staatsanwaltschaft beruft sich vorliegend zur Begründung ihres Entscheids betreffend Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten offenbar auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei der delegierten Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch die Polizei, an welcher der Beschuldigte nicht teilnehmen konnte, um ihre erste Einvernahme im vorliegenden Verfahren handelte. Die Strafanzeige wurde direkt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht (Urk. 1/1), sodass – wie bereits erwähnt – direkt eine Untersuchung eröffnet wurde, der kein eigentliches Ermittlungsverfahren vorausging. Es handelt sich zudem um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher der massgebende Lebenssachverhalt auf der Grundlage der Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt war. Der Beschuldigte hatte zum damaligen Zeitpunkt zudem noch keine Kenntnis über das Strafverfahren. Es bestand daher die Gefahr, dass er die weiteren Ermittlungen behindern könnte, etwa durch Beeinflussung der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer konkreten Kollusionsgefahr zu Beginn des Verfahrens nicht von der Hand zu weisen. Die Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO stützte sich somit auf einen sachlichen Grund. Sie erweist sich zudem auch als verhältnismässig, zumal es sich einerseits um schwerwiegende Vorwürfe handelt und andererseits der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Ausschluss des Beschuldigten von der polizeilichen Befragung der Privatklägerin war somit gerechtfertigt.

2.2.3. Sodann ist wiederum in Bezug auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen der Privatklägerin mit Blick auf die Beanstandungen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 49 S. 2 f.) zu rekapitulieren, dass die Einvernahmen der Privatklägerin keine für das vorliegende Verfahren relevanten Suggestivfragen enthalten. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz (Prot. I S. 72; Urk. 58 S. 8 f.) zutreffend darlegten, wurden der Privatklägerin zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils offene Fragen gestellt (vgl. Urk. 5/1 F/A 11 ff. und 19; Urk. 5/3 F/A 12 ff.; Prot. I S. 16 ff.). Dass ihr, wie von der Verteidigung vorgebracht, bereits in der ersten polizeilichen Befragung die Antworten mittels Fragestellung in den Mund gelegt worden seien (Urk. 49 S. 2), ist nicht feststellbar. Ausserdem ergibt sich aus den Akten und wurde von der Staatsanwaltschaft entsprechend begründet, weshalb die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin auf zwei verschiedene Tage aufgeteilt wurde (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 5/1 F/A 99). Vor dem Hintergrund, dass die zweite Einvernahme eine Fortsetzung der ersten darstellt, ist es ebenso nachvollziehbar, dass zu Beginn der "zweiten" Befragung gezielte und klar formulierte Fragen zur Klärung und Ergänzung der zuvor gemachten Aussagen gestellt wurden, anstatt erneut mit offenen Fragen zu beginnen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Anforderungen an Einvernahmen gemäss Art. 143 Abs. 5 StPO, welche bereits von der Vorinstanz dargelegt wurden und worauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 9). Demnach liegt kein unzulässiges Verhalten der Behörden vor und die Einvernahmen der Privatklägerin sind vollumfänglich verwertbar.

2.2.4. Des Weiteren hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen die wesentlichen Aussagen der Befragten sowie den Inhalt der sachlichen Beweismittel sehr ausführlich wiedergegeben (Urk. 58 S. 13-31). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf die vor Berufungsinstanz deponierten Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 15 ff.) wird im Folgenden punktuell – sofern für die Beweiswürdigung relevant – eingegangen.

2.3. Würdigung

2.3.1. Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 58 S. 33 f.). Relativierend festzuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 148 IV 385 E. 2.1.2; 147 IV 409 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).

2.3.2. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch die Aussagen der Auskunftsperson F._____ und der Zeugin G._____ sorgfältig sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt und die vorliegenden Beweismittel bzw. Indizien (das WhatsApp-Chatprotokoll der Privatklägerin und dem Beschuldigten, die E-Mail betreffend den Chatverlauf der Privatklägerin und G._____, die telefonischen Aussagen der Frauenärztin der Privatklägerin und von G._____) ebenfalls sorgfältig und umfassend beurteilt. Dabei ist sie auch auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz gemachten Einwendungen eingegangen und hat dazu überzeugende Erwägungen gemacht. Es kann vorab auf diese sehr sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 34-41). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen teilweise im Sinne einer Rekapitulation der vorinstanzlichen Erwägungen.

2.3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist zunächst anzumerken, dass diese mehrfach – so auch durch die Vorinstanz (Prot. I S. 13 ff.) – ausführlich befragt wurde, wobei die staatsanwaltschaftliche Befragung auch auf Video festgehalten wurde und bei den Akten liegt (Urk. 28/1), was es dem Berufungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aussagen – auch ein Bild über ihr nonverbales Aussageverhalten zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin inhaltlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin wurde denn auch von keiner Seite beantragt.

2.3.4. Die Privatklägerin gab in ihrer ersten polizeilichen Befragung eine glaubhafte Schilderung zu Protokoll (Urk. 5/1). Festzustellen ist gleichzeitig, dass diese Aussagen fast sieben Monate nach dem fraglichen Vorfall erfolgten, sowie nachdem die Privatklägerin mit anderen Personen, wie mit ihrer Vorgesetzten, ihrer Frauenärztin und ihrer Rechtsbeiständin sowie mit einer Opferberatungsstelle und ihrer Psychologin darüber gesprochen hatte (vgl. Urk. 5/1 F/A 1 und 19; Urk. 5/2 F/A 101 und 120; Urk. 5/3 F/A 153; Prot. I S. 15, 19 und 25; Urk. 1/1 Rz. 11; vgl. auch Urk. 8/4). Es ist allgemein bekannt, dass vorgängige Gespräche mit insbesondere nicht neutralen Drittpersonen das Gedächtnis korrumpieren können, weil die aussagende Person später dazu tendiert, das wiederzugeben, was sie der Drittperson geschildert hat und was von der Drittperson durch das Gespräch beeinflusst wurde. Solche Umstände überlagern das originär vom Vorfall Memorierte. Aussagen unmittelbar nach einem Vorfall haben zudem grundsätzlich eine höhere Aussagekraft, weil die aussagende Person gar keine Zeit hatte, eine ausgeklügelte falsche Anschuldigung einzustudieren. Der Umstand der zeitlich verzögerten ersten Befragung der Privatklägerin ist daher vorliegend zu berücksichtigen, aber nicht in dem Sinne, dass dies alleine schon von vornherein eine Aussage unglaubhaft macht. Es mag zwar – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 58 S. 35) – sein, dass die vorgängigen Gespräche mit diversen Personen der Privatklägerin geholfen haben, ihre Schilderungen gut zu strukturieren. Allerdings ist bereits an dieser Stelle hervorzuheben, dass die konkreten Aussagen der Privatklägerin nicht einstudiert und auswendig gelernt wirken. Die einzelnen von ihr beschriebenen Ereignisse finden sich im Wesentlichen in all ihren Schilderungen über mehrere Einvernahmen hinweg wieder, ohne dass deren Ablauf exakt auf gleiche Art und Weise geschildert wird. Dadurch wirkt ihre Darstellung ausgesprochen authentisch und selbst erlebt (vgl. dazu eingehend unten E. III.2.3.8 ff.). Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Privatklägerin allgemein einen sehr reflektierten Eindruck macht und es in ihrer Natur zu liegen scheint, sich bei der Formulierung ihrer Antworten Zeit zu lassen, was aus der oben erwähnten bei den Akten liegenden Videoaufnahme ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft deutlich hervorgeht (vgl. Urk. 28/1). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Privatklägerin ihre Strafanzeige mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 – mithin fünf Monate vor ihrer ersten Einvernahme – durch ihre Rechtsbeiständin einreichen liess. Dieser ist zu entnehmen, dass der Entschluss, Strafanzeige zu erstatten, für sie nicht leicht gewesen sei. Sie habe lange mit sich gerungen, ob sie sich den zu erwartenden Strapazen eines Strafverfahrens aussetzen könne, und zunächst auch das Gespräch mit ihrer Vorgesetzten und später der Geschäftsführung gesucht, um die Situation am Arbeitsplatz zunächst erträglich zu gestalten. Auch habe sie zuvorderst die Hilfe einer Opferberatungsstelle sowie eine Besprechung mit ihrer Rechtsbeiständin benötigt, um das weitere Vorgehen zu eruieren und einen Entschluss fassen zu können (Urk. 1/1 Rz. 11). Ihre Bedenken bezüglich Anzeigeerstattung lassen sich nebst dem Chatverlauf zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten G._____ (Urk. 8/4) auch ihren vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz deponierten Aussagen entnehmen: So gab sie an, es habe einen rechten Moment gedauert, bis sie sich zur Anzeige entschlossen habe. Nach dem Vorfall habe sie sich erst einmal neu sortieren müssen. Sie sei recht durch den Wind gewesen – aufgewühlt, verwirrt sowie extrem verunsichert gewesen durch das, was passiert sei. Sie habe nicht gewusst, was sie denken soll. Auch habe sie Zeit benötigt, um wirklich annehmen zu können, dass das passiert sei. Es sei nicht nur etwas harter Sex gewesen, sondern es sei gegen ihren Willen und absolut mit Gewalt gewesen und das sei für sie eine Vergewaltigung. Es habe einen Moment gebraucht, bis sie das so habe aussprechen können, weil das heisse, dass sie bestätige, dass es so passiert sei (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 120; Urk. 5/3 F/A 154; Prot. I S. 26). Die Ausführungen der Privatklägerin sind überzeugend, verständlich und nachvollziehbar. Diese Umstände zeigen deutlich auf, dass sie die Entscheidung, Anzeige zu erstatten, nicht leichtfertig traf, sondern sorgfältig abwog. Die geschilderten Überlegungen und die Inanspruchnahme externer Unterstützung sprechen dafür, dass sie die Anzeige gegen den Beschuldigten nicht impulsiv erstattete, sondern sich der Tragweite bewusst war. Ausserdem ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1), woraus sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt. Der Umstand, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall Anzeige erstattete, wird im Besonderen auch dadurch relativiert, dass sie bereits am 19. Oktober 2021 ihrer Frauenärztin gegenüber erwähnte, sie sei in der Nacht vom 16./17. Oktober von einem Arbeitskollegen zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen worden (vgl. Urk. 48/1: Verlaufsbericht von Dr. med. H._____), und so eine Art "indirekte Erstaussage" vorliegt.

2.3.5. Des Weiteren lässt sich entgegen der Verteidigung (vgl. etwa Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7) aus der damaligen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nichts herleiten, was den Verdacht auf ein Motiv für eine Falschbeschuldigung seitens der Privatklägerin nähren könnte. Die Privatklägerin hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem eingeklagten Vorfall positiv gegenüber ihm eingestellt. So lässt sich sowohl aufgrund ihrer Aussagen als auch der zwischen den beiden ausgetauschten Chatnachrichten feststellen, dass die Privatklägerin im Vorfeld eine gute Beziehung zum Beschuldigten pflegte. Sie gab sodann auch von sich aus an, dass es ein Flirten bei der Arbeit zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei. Sie hätten sich ein, zwei Mal getroffen und es sei im Vorfeld auch schon zu Küssen gekommen (vgl. Urk. 5/1 F/A 13; Urk. 5/3 F/A 12 und 15; Prot. I S. 16 und 27). Dem vor Vorinstanz eingebrachten Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe den Beschuldigten so darstellen wollen, dass er einseitig mit ihr geflirtet und den Kontakt unentwegt zu ihr gesucht habe (vgl. Urk. 49 S. 3), kann daher nicht gefolgt werden. Ausserdem verkennt die Verteidigung bei dieser Argumentation, dass die Privatklägerin nie geltend gemacht hat, der Beschuldigte habe sie dazu gedrängt, mit ihm ins Uber-Taxi zu steigen und zu ihm nach Hause zu gehen. Vielmehr gab sie von sich aus an, dass sie in der besagten Nacht, als sie in das Taxi gestiegen sei, sogar davon ausgegangen sei, dass es zum Geschlechtsverkehr kommen könnte (vgl. Urk. 5/1 F/A 43; Urk. 5/2 F/A 84; Urk. 5/3 F/A 38). In diesem Zusammenhang ist allerdings auch klarzustellen, dass die allgemeine Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach das Einsteigen der Privatklägerin in ein Uber-Taxi mit dem Beschuldigten (sogar) mehr als ein konkludentes "Ja" zum Geschlechtsverkehr darstelle (Urk. 72 S. 6 Ziff. 6), völlig unhaltbar ist. Das blosse Einsteigen in ein Taxi kann nicht im Entferntesten als ausdrückliche Zustimmung zu einem sexuellen Akt interpretiert werden, zumal die diesbezügliche Meinung jederzeit geändert werden kann. Wenn die Verteidigung sodann behauptet, die Privatklägerin habe in ihrer ersten Einvernahme noch ausgesagt, sie habe dem Beschuldigten zu Beginn gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle, und wenn doch, dann wenigstens mit Schutz (Urk. 72 S. 6 Ziff. 6), gibt sie die besagte Aussage der Privatklägerin unvollständig wieder (vgl. Urk. 5/1 F/A 19). Aus ihren Aussagen geht vielmehr hervor, dass die Privatklägerin zu Beginn damit einverstanden war bzw. gewesen wäre, Sex mit Kondom zu haben. Dass sie den Beschuldigten zudem anfänglich mehrfach aufforderte, ein Kondom zu benutzen, wurde denn auch von ihm selbst nie in Abrede gestellt. Ausserdem konnte die Privatklägerin bei ihren Befragungen stets differenziert und konkret angeben, welche Handlungen einvernehmlich waren und welche nicht (vgl. Urk. 5/1 F/A 19 und 48 f.; Urk. 5/2 F/A 65; Urk. 5/3 F/A 53 f., 59 und 110 f.; Prot. I S. 21).

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das von der Verteidigung angeführte Motiv als nicht haltbar, wonach die Privatklägerin aus einem schlechten Gewissen heraus gehandelt habe, weil sie sich nun doch auf eine Sexaffäre eingelassen habe (Prot. I S. 67; Urk. 49 S. 6; Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7). Zwar trifft es zu, dass sie dem Beschuldigten am 13. Oktober 2021 – und damit drei Tage vor dem eigeklagten Vorfall – auf seine Einladung zu ihm nach Hause schrieb, dass sie zwar (bereits damals) sehr gerne gekommen wäre, dies aber am nächsten Tag bereut hätte (vgl. zum gesamten Chatverlauf: Urk. 8/2 S. 3 f.). Es ist jedoch keineswegs ungewöhnlich, dass eine Frau im Alter von 22 Jahren, wie es die Privatklägerin im Tatzeitpunkt war, in einer solchen Situation zwischen Zweifel und Zustimmung schwankt. Ein Zögern oder eine nachträgliche Reflexion über eine Entscheidung bedeutet aber noch lange nicht, dass eine Frau, die sich trotz anfänglicher Bedenken auf eine intime Begegnung einlässt, im Nachhinein zwangsläufig eine Falschbeschuldigung erhebt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass weder die Nachrichten der Privatklägerin nach der Tatnacht noch ihr sonstiges Nachtatverhalten darauf hindeuten, dass sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereut hätte, weil sie sich – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7) – von ihm benutzt fühlte oder sich mehr von ihm in emotionaler Hinsicht erhofft hatte. Die Verteidigung zeichnet hier ein Bild von der Privatklägerin, welches sich so nicht aus den Akten ergibt. Es gibt keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie tiefere emotionale Gefühle für den Beschuldigten hegte, welche er verletzt haben könnte und dass die Anzeige aus einem solchen inneren Konflikt resultierte. Eine unerwiderte Liebe, wie sie die Verteidigung suggeriert, ist mithin nicht ersichtlich. Weiter machte der Beschuldigte zum möglichen Motiv der Privatklägerin geltend, dass sie wütend geworden sei, weil er sich nicht auf Geschlechtskrankheiten habe testen lassen (Urk. 4/1 F/A 72 und 80-83; Urk. 4/2 F/A 136; vgl. auch Urk. 49 S. 6; Prot. I S. 67 und 69 sowie Urk. 72 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 7). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht zwar deutlich hervor, dass es sie insbesondere mit Blick auf mögliche Geschlechtskrankheiten belastete, dass der Beschuldigte ohne Kondom in sie eingedrungen war (vgl. z.B. Prot. I S. 35 f.) – was denn auch nachvollziehbar ist. Jedoch gibt es keinerlei überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sie ihn aus diesem Grund falsch beschuldigt hätte. Sie forderte den Beschuldigten zwar mehrfach dazu auf, sich testen zu lassen (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 108; Urk. 5/3 F/A 152 und 181; Prot. I S. 31), und schrieb ihm zuletzt am 1. November 2021 folgende Nachricht: „Hey A'._____. Ich bin grad so verletzt und enttüscht und hässig uf dich. Wie chasch du das ganze so behandle als wär nüt? Es hett nid viel brucht und ich hett weg dir mis läbe lang kei chind chönne becho! Ich hett mis läbe lang chöne chrank si, weg dir, und dir isch es scheiss egal. Ich stuune echt, schämsch du dich nid?“ (Urk. 8/2 S. 7). Wenn die Verteidigung noch vor Vorinstanz dazu ausführte, dass sie in dieser Nachricht kein Wort zu einer möglichen Vergewaltigung erwähnte, aber viele Worte der Enttäuschung (Urk. 49 S. 6), lässt sie ausser Acht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits unmittelbar am Morgen nach dem Vorfall – konkret am 17. Oktober 2021 um 09.45 Uhr – eine Nachricht hinterliess, in welcher sie schrieb: „Bin dihei, lige immer no zitternd im bett [Affen-Emoji, das sich die Augen mit den Händen bedeckt] es tuet mer leid, aber so e nacht wie die wird ich nie wiederhole, min ganze körper hett spure vo dir und ich zittere immerno.“ (Urk. 8/2 S. 6). Diese Nachricht zeigt deutlich, dass die Privatklägerin direkt nach dem Vorfall emotional aufgewühlt war und sich sowohl körperlich als auch psychisch stark belastet fühlte, selbst wenn sie sich nicht explizit des Wortes "Vergewaltigung" bediente. Vor Vorinstanz legte sie nachvollziehbar dar, weshalb sie die erlebten Ereignisse im damaligen Zeitpunkt (noch) nicht so bezeichnen konnte (Prot. I S. 26). In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass sie die Anzeige nicht impulsiv aus Wut oder unmittelbar nach einer emotionalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erstattete. Vielmehr war die Anzeige das Ergebnis eines bewussten und reflektierten Prozesses. Wie bereits erwähnt, berichtete sie bereits zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall ihrer Frauenärztin, dass sie zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei und sich nicht habe wehren können (Urk. 48/1). Zu diesem Zeitpunkt konnte sie noch gar nicht ahnen, dass sich der Beschuldigte später weigern würde, sich einem Test auf allfällige Geschlechtskrankheiten zu unterziehen, weshalb das vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung vorgebrachte Motiv für eine Falschbeschuldigung bereits aus diesem Grund als höchst unwahrscheinlich erscheint. Zudem vertraute sich die Privatklägerin unmittelbar nach der Tatnacht ihrer damaligen Vorgesetzten G._____ an (vgl. Urk. 6/2 F/A 21 f.). Im Anschluss suchte sie zudem psychologische Unterstützung und nahm eine Beratung in Anspruch (vgl. dazu Urk. 48/5-6). Aus dem Bericht von I._____ betreffend ihre psychologische Begleitung vom 17. November 2021 bis 29. März 2023 geht hervor, dass die Privatklägerin die Entscheidung, die "Anklage durchzuziehen", gefällt habe, nachdem sie den Beschuldigten mit dem von ihm begangenen Unrecht konfrontiert und dieser keinerlei Einsicht oder Empathie gezeigt habe (Urk. 48/6 S. 1). Daraus lässt sich schliessen, dass die Reaktion des Beschuldigten, geprägt von fehlender Einsicht und Empathie, ihre Entscheidung, Anzeige zu erstatten, durchaus bestärkt hat. Indes ist es – der Ansicht der Staatsanwaltschaft folgend (Prot. I S. 74) – kein Hinweis auf eine falsche Anschuldigung. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass das Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin habe ausdrücklich erklärt, dass sie keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hätte, wenn er sich auf ihre Aufforderung hin auf Geschlechtskrankheiten getestet hätte (so noch vor Vorinstanz: Urk. 49 S. 6 mit Verweis auf Urk. 5/3 S. 27), aktenwidrig ist. Tatsächlich gab die Privatklägerin in dieser Einvernahme auf die Frage, ob sie die Anzeige auch gemacht hätte, wenn der Beschuldigte sich auf Geschlechtskrankheiten getestet und ihr das Resultat umgehend geschickt hätte, lediglich zu Protokoll: „Das kann ich nicht sagen“ (Urk. 5/3 F/A 182). Diese Aussage steht im Einklang mit den zuvor geschilderten Umständen und lässt sich ohne Weiteres in den Verlauf einfügen, der schliesslich zum endgültigen Entschluss zur Anzeigeerstattung führte. Sie unterstreicht insbesondere, dass die Privatklägerin die Anzeige nicht aus einem spezifischen Anlass heraus erstattete, sondern nach einer längeren Phase der Reflexion und Auseinandersetzung mit dem Erlebten. Schliesslich ist festzustellen, dass entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 72 S. 7 Ziff. 7) keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht testen liess, die Privatklägerin derart getroffen hätte, weil das für sie bedeutet hätte, dass ihm ihre Befindlichkeit nicht wichtig gewesen sei. Aus ihren Nachrichten geht vielmehr klar hervor, dass ihre Besorgnis in erster Linie gesundheitlicher Natur war und sich auf das Risiko einer möglichen Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit bezog.

2.3.6. Anhand der Chatnachrichten, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten nach dem Vorfall schrieb, ist zudem entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 2) durchaus eine Veränderung in ihrem Kommunikationsstil festzustellen. Während ihre Nachrichten davor eine warme und herzliche Tonalität aufwiesen, wirken sie nun merklich kühler und distanzierter. Besonders auffällig ist, dass sie die Anfragen des Beschuldigten nach einem Treffen ablehnt (vgl. Urk. 8/2 S. 6 f.), was auf eine Zurückhaltung hinweist. Dieses zurückweisende Verhalten der Privatklägerin nach dem eingeklagten Vorfall wurde so auch vom Beschuldigten bestätigt (Urk. 4/1 F/A 97). Nicht nachvollziehbar erscheint daher, wenn er als Grund, weshalb sie ihm all dies vorwerfe, geltend macht, dass sie etwas eifersüchtig gewesen sei, weil er ihr kein Interesse mehr gegeben habe (Urk. 4/1 F/A 97), findet sich in den Akten hierfür doch keinerlei Hinweis. Ausserdem gab er gegenüber der Polizei ausdrücklich an, dass sich die Privatklägerin auch nach dem eingeklagten Vorfall ihm gegenüber respektvoll verhalten habe (Urk. 4/1 F/A 91 f.). Er habe ihr zudem ungefähr eine Woche nach diesem Abend immer wieder offeriert, etwas trinken zu gehen, damit sie reden könnten. Sie habe aber immer abgelehnt (Urk. 4/1 F/A 97). Dieser Umstand widerlegt das von der Verteidigung gezeichnete Bild, wonach sie sich emotional mehr vom Beschuldigten erhofft habe (vgl. Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7). Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie sich nicht so konsequent von ihm distanziert und schliesslich den Kontakt abgebrochen (vgl. Urk. 8/2 S. 7). Zusammenfassend vermögen die Mutmassungen des Beschuldigten über ein allfälliges Motiv der Privatklägerin für eine Falschaussage keine ernsthaften Zweifel an der Glaubwürdigkeit und hohen Aussagezuverlässigkeit der Privatklägerin zu begründen.

2.3.7. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kernvorwurf wenig emotionale Einfärbungen, wie z.B. ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten, enthalten. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Belastungseifer fehlt und sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete. Im Gegenteil zeigte sie bei der Schilderung des Tatablaufes eine bemerkenswerte Offenheit, indem sie auch für sie ungünstige Verhaltensweisen einräumte – so etwa, wenn sie hinsichtlich des zweiten Vorfalls ausführte, dass sie anfänglich einvernehmlich dem Vaginalverkehr zugestimmt habe, nachdem der Beschuldigte viel sanfter (als beim ersten Geschlechtsverkehr) aufgetreten sei (vgl. Urk. 5/2 F/A 65; Urk. 5/3 F/A 110; Prot I S. 18). Sie verzichtete dabei auch darauf, die gesamte Verantwortung dem Beschuldigten zuzuschreiben. So räumte sie auch ein, dass der Beschuldigte beim zweiten Geschlechtsverkehr von sich aus aufhörte, nachdem sie laut gerufen habe, warum sie für seine Lust herhalten müsse (vgl. Urk. 5/1 F/A 88-90; Urk. 5/3 F/A 12, 124 und 126; Prot. I S. 18). Darüber hinaus gab sie an, dass sie vom Beschuldigten weder geschlagen noch bedroht worden sei (vgl. Urk. 5/2 F/A 78; Urk. 5/3 F/A 144 und 146; Prot. I S. 24). Sie blieb bei ihren Schilderungen somit sachlich neutral, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.

2.3.8. Sodann ist festzustellen, dass die Privatklägerin zu Beginn jeder ihrer Befragungen eindrücklich und in freier Rede schildern konnte, was aus ihrer Sicht in besagter Nacht vorgefallen war (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/3 F/A 12; Prot. I S. 1619). Der natürliche Redefluss ohne Strukturbrüche und der grosse Detailreichtum sprechen für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem und nicht für eine Fiktion. Auch auf Nachfrage hin machte die Privatklägerin jeweils logische und stimmige Ergänzungen (z.B. in ihrer ersten Befragung: Urk. 5/1 F/A 51 ff. zum Moment, als der Beschuldigte ein erstes Mal in sie habe eindringen wollen bzw. nicht vollständig in sie eingedrungen sei und sie ihn aufgefordert habe, ein Kondom zu benutzen, F/A 55 f. und 64 f. zur Beschreibung der genauen Position der beiden, als der Beschuldigte das erste Mal in sie eingedrungen sei, F/A 70 zu ihrem Abwehrverhalten während des ersten Geschlechtsverkehrs und F/A 88 zum zweiten Geschlechtsverkehr, in dessen Verlauf der Beschuldigte von sanft zu grob gewechselt habe). Als Beispiele für ihre realitätsnahe Schilderungen sind etwa zu werten, wie sie die Atmosphäre im Schlafzimmer des Beschuldigten beschreibt (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 76; Urk. 5/3 F/A 47; Prot. I S. 16), sowie die unterschiedlichen Positionen der beiden während des gesamten Vorfalls (Urk. 5/1 F/A 19, 64 f., 69, 75, 78-80 und 88; Urk. 5/2 F/A 27, 31, 33-35 und 45; Urk. 5/3 F/A 12, 59, 66, 70, 73, 86-89, 100, 110, 122 und 166; Prot. I S. 17 f., 20-

23 und 32) und der Momente, in denen es ihr gelungen sei, sich vom Beschuldigten loszureissen (Urk. 5/1 F/A 19, 62, 67 und 77; Urk. 5/3 F/A 12 und 87-89; Prot. I S. 17 und 22-24) sowie ihr Einwickeln in die Bettdecke als eine

Art "Schutz" (Urk. 5/1 F/A 19, 77 und 91; Urk. 5/3 F/A 12, 88 f. und 124; Prot. I S. 17-19 und 27). Weitere realitätsnahe Schilderungen sind das Auffinden der Haarbüschel auf dem Bett (Urk. 5/1 F/A 19 und 82; Urk. 5/2 F/A 78; Prot. I S. 24) und schliesslich ihre Wahrnehmung des Beschuldigten, der wie abwesend oder tief in Gedanken gewirkt habe (Urk. 5/1 F/A 60 und 72; Urk. 5/2 F/A 39; Urk. 5/3 F/A 12, 123 und 162; Prot. I S. 18 und 32). Gleiches gilt für die von der Privatklägerin beschriebenen Gedankengänge sowie ihre spontanen emotionalen Reaktionen während des Vorfalls, etwa Schockzustände, Weinen und Zittern (z.B. Urk. 5/1 F/A 19, 59 und 87; Urk. 5/2 F/A 51 und 62; Urk. 5/3 F/A 12, 89, 94 und 110; Prot. I S. 18, 24 und 25) sowie ihr späteres Rufen – so laut es ihr damals möglich war –, weshalb sie für seine Lust herhalten müsse (Urk. 5/1 F/A 88; Urk. 5/3 F/A 12 und 110; Prot. I S. 18). Solche Details wirken lebensnah und nachvollziehbar. In erfundenen Geschichten kommen solche "originellen" Details typischerweise nicht vor. Überdies ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass die Privatklägerin bestimmte Dialoge mit dem Beschuldigten während des Vorfalls wiedergeben konnte. Als spezifisches Beispiel zu nennen ist etwa die Aussage des Beschuldigten, wonach es „immer ein bisschen weh tue“, nachdem sie ihm zuerst gesagt habe, dass sie nicht wolle und es ihr weh getan hätte (Urk. 5/2 F/A 51; vgl. für weitere Beispiele: Urk. 5/1 F/A 19, 51, 77, 88 und 91; Urk. 5/2 F/A 59 f.; Urk. 5/3 F/A 12, 64 und 110; Prot. I S. 17 f. und 22). Dadurch wirkt ihre Darstellung authentisch und erscheint selbst erlebt. All diese Aspekte tragen wesentlich zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei.

2.3.9. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend aussagte. Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respektive Nebensächlichkeiten. Beispielsweise hat es keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz angab, der Beschuldigte habe ihr damals geschrieben, ob sie sich noch treffen möchten (Prot. I S. 16), obschon es tatsächlich sie war, welche den Beschuldigten im WhatsApp fragte, ob sie sich noch sehen würden (Urk. 8/2 S. 6) – dies indes, nachdem der Beschuldigte ihr zuvor mitgeteilt hatte, dass er [mit der Arbeit] fertig sei (Urk. 8/2 S. 6). Auch hat es keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie im Verlauf der Befragungen nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob sie sich selber ausgezogen oder der Beschuldigte sie entkleidet habe bzw. ob er ihr dabei geholfen habe (Urk. 5/2 F/A 22; Urk. 5/3 F/A 12; Prot. I S. 16 und 20). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hintergrund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die genaue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist zudem vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung und weist umso mehr darauf hin, dass sie das von ihr tatsächlich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Die Verteidigung geht sodann fehl, wenn sie nebst anderem geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin zum Oralverkehr seien von Widersprüchen gekennzeichnet (Urk. 49 S. 5 f.; Urk. 72 S. 15 Ziff. 19). Zunächst ist es nicht zutreffend, dass die Privatklägerin diesen Vorgang bei ihrer primären Schilderung unerwähnt liess und erst bei der zweiten Einvernahme vorbrachte. Im Gegenteil brachte sie bereits in ihrer ersten polizeilichen Befragung, unmittelbar nachdem sie in freier Rede die Ereignisse von der Tatnacht geschildert hatte (Urk. 5/1 F/A 19), von sich aus als Ergänzung an, dass der Beschuldigte, nachdem er sich ergossen habe, gewollt habe, dass sie ihn oral befriedige (Urk. 5/1 F/A 20). Zudem schilderte es die Privatklägerin konstant über mehrere Einvernahmen hinweg so, dass der Oralverkehr in zeitlicher Hinsicht nach dem ersten bzw. vor dem zweiten Geschlechtsverkehr stattgefunden habe (Urk. 5/1 F/A 20; Urk. 5/2 F/A 45 und 50; Urk. 5/3 F/A 12; Prot. I S. 18). Dabei beschrieb sie detailliert, wie es dazu gekommen sei: Nach seiner Ejakulation auf ihren Unterleib habe sie noch auf dem Rücken gelegen, während er sich aufgerichtet und auf Höhe ihres Gesichts hingesetzt bzw. hingekniet habe. Daraufhin habe er sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen (Urk. 5/2 F/A 45 f.; Urk. 5/3 F/A 12, 95 f. und 100; Prot. I S. 18). Ausserdem erläuterte sie anschaulich ihre Gefühlslage zu diesem Zeitpunkt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin nie – wie von der Verteidigung behauptet – explizit aussagte, dieser sei "freiwillig" gewesen. Ihre allererste Aussage zum Oralverkehr lautete vielmehr: „Als er [der Beschuldigte] sich ergossen hatte, wollte er, dass ich ihn oral befriedige“ (Urk. 5/1 F/A 20). Die darauffolgende Frage, ob sie das dann auch gemacht habe, bejahte sie mit der Ergänzung, sie sei so durch den Wind gewesen und habe nicht gewusst, wie sie reagieren sollte. Er sei sehr bestimmt gewesen (Urk. 5/1 F/A 21). In der weiteren polizeilichen Befragung sagte sie sodann aus, sie habe seinen Penis von sich aus in den Mund genommen, weil sie nicht gewollt habe, dass er wieder so grob und gewalttätig werde wie vorher. Er habe keine Streicheleinheiten oder dergleichen benutzt, sondern einfach gesagt: „Mach und tu“ (Urk. 5/2 F/A 47-49). Sie stufe die orale Befriedigung als psychischen Druck ein (Urk. 5/2 F/A 79). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz zitierte Aussage der Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde zudem von ihr (der Verteidigung) nicht korrekt wiedergegeben. Die konkrete Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie den Beschuldigten freiwillig oral befriedigt habe, lautete damals: „Weil ich Angst hatte mich zu wehren und ich nicht das Gefühl hatte …. Also ja, freiwillig“ (Urk. 5/3 F/A 98). Auf die anschliessende Frage, ob er sie gezwungen habe, ihn oral zu befrieden, gab sie zu Protokoll, er habe es von ihr verlangt gehabt. Gezwungen sei schwierig zu sagen, aber sie habe sich nicht getraut, sich zu wehren (Urk. 5/3 F/A 99). Des Weiteren führte sie in dieser Befragung zum Oralverkehr aus, sie habe sich (zu diesem Zeitpunkt) nicht mehr dagegen gewehrt und gemacht, was er verlangt habe. Sie habe Angst gehabt, sich zu wehren (Urk. 5/3 F/A 12 und 98). Dasselbe führte sie auch vor Vorinstanz aus (Prot. I S. 18). Aus diesen Aussagen ergibt sich klar, dass die Privatklägerin den Begriff "freiwillig" nicht im Sinne einer freien Willensentscheidung verstanden wissen wollte. Vielmehr erklärt sie nachvollziehbar, dass ihre Handlungen unter dem Eindruck von Angst und psychischem Druck standen. Ihre Aussage lässt sich mithin dahingehend verstehen, dass sie die Situation als alternativlos empfand und sie sich in der gegebenen Dynamik nicht in der Lage sah, Widerstand zu leisten. Der Versuch der Verteidigung, hierin Widersprüche zu konstruieren, ist daher unbegründet. Stattdessen erscheint die Darstellung der Privatklägerin aufgrund ihrer Konsistenz und Detailgenauigkeit glaubhaft. Ihre Schilderung wird zudem durch die nachvollziehbare Beschreibung ihrer emotionalen Verfassung gestützt.

2.3.10. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Ausführungen der Privatklägerin derart starke Lügensignale enthalten würden, dass man ihre Darstellung im Kerngehalt nur als unwahr zurückweisen könne (Urk. 49 S. 2; Urk. 72 S. 5 Ziff. 3 und S. 16 Ziff. 21), kann somit wie aufgezeigt nicht gefolgt werden. Ebenfalls erweist sich ihre noch vor Vorinstanz gemachte Schlussfolgerung, dass die Darstellung der Privatklägerin – sie sei beim ersten Geschlechtsverkehr vergewaltigt worden, aber da er 10-15 Minuten später zärtlicher gewesen sei, habe sie beim zweiten Geschlechtsverkehr mitgemacht – ein Hohn für alle "echten" Vergewaltigungsopfer sei (Urk. 49 S. 3), als nicht haltbar. Die Verteidigung ignoriert dabei die vielschichtigen Dynamiken, die in solchen Fällen auftreten können, und pauschalisiert die Reaktionen Betroffener auf belastende Erlebnisse in unzulässiger Weise. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass die Verteidigung bei ihren Ausführungen vom stereotypen Bild eines brutalen Peinigers ausgeht und dabei wesentliche Aspekte des konkreten Falles ignoriert. Insbesondere übersieht sie, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin kein Fremder war. Vielmehr hatten die beiden eine gewisse Vorgeschichte, sie mochte ihn und sie hatten zuvor miteinander geflirtet und Küsse ausgetauscht. In der Tatnacht wurde sie von seinem Verhalten überrumpelt und konnte den Vorfall zunächst nicht richtig einordnen. So erläuterte sie, sie habe noch gar nicht fassen können, was vorher passiert sei. Sie sei von der Situation und dem Gefühl völlig überwältigt und überfordert gewesen. Es habe sich so angefühlt, als habe man ihr den Boden unter den Füssen weggezogen (Urk. 5/1 F/A 88; Urk. 5/2 F/A 62 und 88). Darüber hinaus verkennt die Verteidigung, dass sowohl Täter als auch Opfer in solchen Situationen nicht immer rational oder erwartungskonform handeln. So macht das Verhalten der Privatklägerin nach dem ersten nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – darunter das anschliessende Küssen und Streicheln sowie der anfänglich einvernehmliche Geschlechtsverkehr, der später erneut nicht einvernehmlich wurde – zwar stutzig und wirkt auf Aussenstehende befremdlich, sodass es schwer nachvollziehbar ist. Allerdings ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es kein stereotypisches Nachtatverhalten bzw. "richtiges" Verhalten nach einem gegen den Willen erfolgten Geschlechtsverkehr gibt. Gerade solche Reaktionen, wie sie die Privatklägerin an den Tag legte, können auf Schock, emotionale Verwirrung oder den Versuch, die Situation zu beruhigen, zurückzuführen sein. So erklärte die Privatklägerin denn auch vor Vorinstanz auf die Frage, weshalb sie sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr noch einmal auf ein zweites Mal eingelassen habe, sie habe gerade aus dem Grund, weil es vorher so schlimm gewesen sei, gehofft, das Vorgefallene vielleicht mit einem schönen Erlebnis verdrängen zu können. Sie habe versucht, es irgendwie zu retten und es besser zu machen (Prot. I S. 29; vgl. auch ihre damit übereinstimmende Aussage in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung: Urk. 5/3 F/A 110). Damit beschrieb die Privatklägerin ihre Gedankengänge nach dem ersten Geschlechtsverkehr anschaulich und letztlich doch nachvollziehbar. Dieser Ansatz, das Erlebte zu rationalisieren oder zu relativieren, ist typisch für emotional belastete Personen, die in einem Moment der Schwäche nach einem vermeintlich gangbaren Weg suchen, mit dem Geschehenen umzugehen. Hält man sich zusätzlich vor Augen, dass der Beschuldigte beim ersten Geschlechtsverkehr keine "brutale" Gewalt angewendet hat und vor dem zweiten Geschlechtsverkehr wie auch zu Beginn fein und zärtlich mit ihr umgegangen ist, erscheint ihr Verhalten nicht derart unplausibel.

2.3.11. Die Privatklägerin war des Weiteren in der Lage, im Verlauf des Verfahrens auch auf weitere kritische und für sie unangenehme Fragen nachvollziehbare Antworten zu geben. So geht aus ihren Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Frage, weshalb sie sich auf den zweiten Geschlechtsverkehr eingelassen habe, obwohl der Beschuldigte auch bei diesem kein Kondom benutzt habe, hervor, dass sie davon ausging, das Risiko einer Übertragung von Krankheiten bestehe bereits nach dem ersten ungeschützten Geschlechtsverkehr und dass ihrer Auffassung nach ein einmaliger Kontakt ausreichend sei, um jegliche Krankheiten zu übertragen. Die Privatklägerin betonte dabei, dass ihr diesbezügliches Wissen nicht auf wissenschaftlicher oder biologischer Expertise basiere. Insbesondere wisse sie nicht, ob Infektionen nur nach wiederholtem Kontakt oder über einen bestimmten Zeitraum hinweg übertragen würden. Aus ihrer Sicht habe jedoch eine reale Gefahr bestanden, sich bereits beim ersten ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Krankheiten infiziert zu haben, die langfristige Konsequenzen nach sich ziehen könnten. In dieser Hinsicht sei die Situation nach dem ersten ungeschützten Geschlechtsverkehr für sie bereits entschieden gewesen: Das Risiko habe bereits bestanden, und sie habe keinen Sinn darin gesehen, das Thema Kondom nochmals anzusprechen, da sie überzeugt gewesen sei, dass dies nichts ändern würde (vgl. Prot. I S. 29 und 35 f.). Damit brachte die Privatklägerin eine aus ihrer Sicht plausible Erklärung für ihr Verhalten vor. Obwohl ihre Annahme auf einer falschen Einschätzung beruhte – insbesondere der Vorstellung, dass das Risiko nach dem ersten Kontakt bereits vollständig eingetreten sei –, zeigt sich, dass sie glaubhaft ihre subjektive Wahrnehmung und ihre Beweggründe schilderte.

2.3.12. Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz auf eine Aussage der Privatklägerin Bezug, wonach es für sie keine Vergewaltigung gewesen sei, sondern vielmehr "wie eine Vergewaltigung" (Urk. 49 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/3 S. 6). Dabei reisst sie ein weiteres Mal die Aussage der Privatklägerin aus dem Zusammenhang und stellt sie ungenau dar. Die Privatklägerin machte diese Aussage im Zusammenhang mit der Wiedergabe ihres Gesprächs mit ihrer Vorgesetzten G._____. Konkret sagte sie aus, dass sie damals am selben Tag nach dem Vorfall um ein Uhr (nachmittags) arbeiten gegangen sei – der Beschuldigte habe frei gehabt –, und ihrer Vorgesetzten erzählt habe, was passiert sei. Sie habe ihr dort erzählt, dass es für sie wie eine Vergewaltigung gewesen sei (Urk. 5/3 F/A 12). Diese Aussage darf jedoch nicht losgelöst von ihren weiteren Ausführungen interpretiert werden. Wie bereits aufzeigt, benötigte die Privatklägerin nach dem Vorfall etwas Zeit, um sich erst einmal neu zu sortieren. In ihren Einvernahmen legte sie wiederholt dar, wie schwierig es für sie gewesen sei, sich einzugestehen, dass sie das Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Sie habe Zeit benötigt, um wirklich annehmen zu können, dass das passiert sei. Es habe insbesondere einen Moment gebraucht, bis sie habe aussprechen können, dass es gegen ihren Willen und mit Gewalt gewesen sei und das sei für sie eine Vergewaltigung (vgl. Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 120; Urk. 5/3 F/A 154; Prot. I S. 26 und 30 f.; vgl. insbesondere ihre Aussagen vor Vorinstanz: „Ich habe mich dort noch nicht getraut, es wirklich so zu nennen.“ [Prot. I S. 26], „Ich habe es zuerst mit "Totschweigen" probiert […]“ [Prot. I S. 31]). Diese Erkenntnis hatte nichts damit zu tun, dass die Privatklägerin nicht gemerkt haben soll, dass sie den vom Beschuldigten an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Dies hatte sie zuvor unter Schilderung ihres Abwehrverhaltens – insbesondere indem sie versucht habe, sich von ihm wegzustossen und sich aus seinem Griff zu lösen, und ihm auch gesagt habe, dass er aufhören soll, sowie indem sie sich zurückgezogen und geweint habe (vgl. Urk. 5/1 F/A 19, 58 f., 70 und 88; Urk. 5/2 F/A 39, 41, 44, 58 und 67; Urk. 5/3 F/A 12, 69, 89, 107, 110, 125, 133 und 177; Prot. I S. 17, 22 f., 24, 27 und 32) – in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass sie danach einige Zeit und ein Gespräch mit weiteren Personen, darunter auch Fachpersonen, brauchte, um dies richtig einzuordnen. Diese Gefühlslage und das langsame Dämmern, was eigentlich vorgefallen ist und dass dies ihr passiert ist, wurde von der Privatklägerin nachvollziehbar und eindrücklich geschildert. Daraus ging eindeutig hervor, dass sie erst nach einer gewissen Zeit realisierte, dass da etwas passiert war, was nicht richtig gewesen war, nämlich dass es nicht in Ordnung war, was er gemacht hat. Schliesslich ist nochmals auf ihre Aussage gegenüber ihrer Frauenärztin hinzuweisen: Bereits am 19. Oktober 2021 gab sie dieser gegenüber an, dass sie von einem Arbeitskollegen zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei und sich nicht habe wehren können (vgl. Urk. 48/1).

2.3.13. Weiter ist zu beachten, dass die Privatklägerin von sich aus bereits von Beginn weg offen zu Protokoll gab, dass ein gewisser Teil der Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten einvernehmlich gewesen sei (vgl. Urk. 5/1 F/A 19 und 48 f.; Urk. 5/2 F/A 65; Urk. 5/3 F/A 53 f., 59 und 110 f.; Prot. I S. 21). Wäre es ihr Ziel gewesen, zwei Vergewaltigungen zu erfinden, hätte es keinen Grund gegeben, freiwillig solche Details zu schildern, die hinsichtlich ihrer Darstellung möglicherweise Zweifel wecken könnten. Diese Tatsache untermauert vielmehr die Authentizität ihrer Schilderungen und zeigt, dass sie bemüht war, den Sachverhalt so genau und wahrheitsgetreu wie möglich darzustellen. Ihr auf den ersten Blick ungewöhnlich bzw. nicht rational erscheinendes Verhalten macht die Darstellung der Privatklägerin daher keineswegs unglaubhaft, sondern zeigt vielmehr, wie vielschichtig und schwer verständlich das Verhalten Betroffener nach einer solchen Erfahrung sein kann.

2.3.14. Aufgefallen ist der Verteidigung auch das Verhalten der Privatklägerin im Anschluss an die von ihr beschriebenen Ereignisse (Urk. 49 S. 4). Tatsächlich macht es auf den ersten Blick stutzig, dass die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten nicht direkt nach dem Vorfall verliess, sondern dort einschlief. Dieser Umstand ist jedoch nur vordergründig auffällig. Wiederum ist daran zu erinnern, dass sowohl Täter als auch Opfer in solchen Situationen nicht immer rational oder erwartungsgemäss handeln. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist zudem die Gefühlslage der Privatklägerin direkt nach dem Vorfall, welche sie bei ihrer Befragung durch die Polizei wie folgt beschrieb: „Schockiert. Wirklich schockiert. Ich lag ja dann noch bei ihm im Bett und ich versuchte zu realisieren, was da tatsächlich passiert ist. Als ich darüber nachdachte, fand ich, dass es nicht ok war. Nicht einfach nur ein bisschen harter Sex, sondern es war nicht ok. Und ich wünschte mir, ich wäre nicht mitgegangen. Das waren so die erste Gedanken. Es war ein Gefühl von Überwältigung und Überforderung. Es war mitten in der Nacht, drei oder halb vier oder so. Was soll man da machen? Züge fuhren auch nicht, es war mitten in Corona-Zeiten. Es fühlte sich so an, als dass mir jemand völlig den Boden unter den Füssen weggezogen hatte und aufgrund dieser ganzen Gefühlslage blieb ich dann“ (Urk. 5/2 F/A 62). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie zudem aus, sie habe sich nicht getraut, die Wohnung zu verlassen und sie sei dann für die Nacht geblieben. Sie habe einerseits nicht genau gewusst, wo sie sei. Sie sei immer noch unter Schock gestanden und habe keine Ahnung gehabt, wie sie nach Hause kommen soll. Sie habe gefunden, sie bleibe einfach mal liegen, schlimmer wie jetzt, werde es wohl kaum mehr. Am Morgen, in aller Früh, habe sie dann ihre Sachen gepackt und sei gegangen, als er noch am Schlafen gewesen sei. Sie sei dann nach Hause, den ganzen Weg zitternd, und sie habe kaum wirklich fassen können, was passiert sei (Urk. 5/3 F/A 12 und 131). Auch vor Vorinstanz schilderte sie, es sei irgendwann mitten in der Nacht gewesen. Sie habe sich noch überlegt, ob sie gehen wollte. Sie habe aber keine Ahnung gehabt, wo sie sei, es sei mitten in der Nacht gewesen. Es sei dunkel gewesen und sie habe nur noch vergessen wollen. Sie sei dann geblieben. Er sei irgendwie auch neben ihr im Bett gelegen, aber sie sei so in der Decke eingekugelt gewesen, dass sie nichts mehr gesehen und gehört habe. Irgendwann am Morgen sei sie aufgewacht. Sie habe sich angezogen und sei rausgegangen (Prot. I S. 18 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Privatklägerin aufgrund der von ihr geschilderten Gedankengängen und ihrer Gefühlslage verständlich und eindrücklich darlegen konnte, weshalb sie die Nacht beim Beschuldigten verbracht hat. Insbesondere geht daraus glaubhaft hervor, dass sie sich in einem Zustand von Schock und Überforderung befand. Das Nachtatverhalten der Privatklägerin muss in diesem Kontext beurteilt werden und kann deshalb nicht als Widerspruch zu ihrer Schilderung des Vorfalls gewertet werden. Es ergibt zudem ein stimmiges Bild, dass die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten unmittelbar nach ihrem Erwachen verliess, ohne sich von ihm zu verabschieden. Auch dieser Umstand widerlegt das von der Verteidigung skizzierte Bild, wonach sie sich emotional mehr vom Beschuldigten erhofft habe (vgl. Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7; dazu eingehend vorne E. III.2.3.5). Wäre dies der Fall gewesen, hätte man erwarten können, dass sie nach der Tatnacht bei ihm geblieben wäre, um, wie von ihm vorgeschlagen, mit ihm einen Kaffee zu trinken oder gemeinsam zu frühstücken. Stattdessen entschloss sie sich jedoch, direkt nach dem Aufstehen ohne Verabschiedung nach Hause zu gehen.

2.3.15. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach man bei der Lektüre der Aussagen der Privatklägerin den Eindruck habe, dass sie sich vor allem daran gestört habe, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten für ihr Gefühl zu hart gewesen sei (Urk. 49 S. 5), kann keineswegs gefolgt werden. Inwiefern ihre Chatnachricht vom Morgen nach dem Vorfall (Urk. 8/2 S. 6: „Bin dihei, lige immer no zitternd im bett [Affen-Emoji, das sich die Augen mit den Händen bedeckt] es tuet mer leid, aber so e nacht wie die wird ich nie wiederhole, min ganze körper hett spure vo dir und ich zittere immerno.“) nur zu wildem, leidenschaftlichem und hartem Sex passen soll – so zumindest die Verteidigung noch vor Vorinstanz (Urk. 49 S. 5) –, erschliesst sich dem Gericht auch nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde die Privatklägerin zudem explizit danach gefragt, ob sie enttäuscht darüber gewesen sei, dass der Geschlechtsverkehr hart gewesen sei. Darauf führte sie aus, dass sie entsetzt gewesen sei. Des Weiteren hob sie hervor, dass sie es zwar absolut respektlos gefunden habe, dass der Beschuldigte kein Kondom benutzt habe. Das viel grössere Problem sei aber die Art und Weise gewesen, wie er mit ihr umgegangen sei – namentlich, dass es so grob gewesen sei, dass er ihr Nein, ihre Gefühle und ihre Wahrnehmung ignoriert habe, dass sie Schmerzen gehabt habe und nicht gewollt habe (Urk. 5/3 F/A 137139). Wäre die Privatklägerin vom Sex mit dem Beschuldigten lediglich enttäuscht gewesen, hätte sie überdies zweifellos ein anderes Nachtatverhalten gezeigt. Stattdessen zeigen ihre Reaktionen, insbesondere das von ihr beschriebene Zittern und die daraus hervorgehende körperliche und emotionale Belastung sowie die spätere Inanspruchnahme von psychologischer Hilfe sowie rechtlicher Beratung, deutlich, dass der Vorfall weit über blosse Unzufriedenheit hinausging. Hinzu kommt die Aussage ihrer Vorgesetzten G._____, welche angab, wie es der Privatklägerin nach dem Vorfall gegangen sei: Im Rahmen einer Feedback-Runde habe man festgestellt, dass ihre Leistung nachgelassen habe. Sie führte dies auf eine Mischung aus Müdigkeit, "nicht mehr mögen" und diesem Vorfall zurück (Urk. 6/2 F/A 28/ f.). Diese Schilderung zeigt, dass die Privatklägerin im Nachgang zum Vorfall weiterhin erheblich belastet war. Dies steht keineswegs im Einklang mit einem Vorfall, der lediglich als zu hart empfundener Sex interpretiert werden könnte. Es erschliesst sich dem Gericht auch nicht, worin der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch zwischen dem von der Privatklägerin nach der Tatnacht geschilderten Telefongespräch mit dem Beschuldigten und der vorerwähnten Chatnachricht bestehen soll (Urk. 72 S. 18 Ziff. 26). Vielmehr ergibt es ein in sich stimmiges Bild, wenn sie dem Beschuldigten am Telefon bereits gesagt habe, dass sie nach Hause habe gehen wollen und so etwas nie mehr erleben wolle sowie so etwas mit ihm nie mehr in Erwägung ziehen wolle (vgl. Urk. 5/2 F/A 92). Darüber hinaus ist in den Aussagen der Privatklägerin, wie aufgezeigt, eine hohe Zahl und Qualität an Realitätskriterien auszumachen. Ihre Aussagen sind wie dargelegt glaubhaft.

2.3.16. Der damalige Mitbewohner des Beschuldigten, F._____, wurde am 27. Juni 2022 – also einige Zeit nach dem eingeklagten Vorfall – als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen (Urk. 6/1). Seine Aussagen sind, wie die Vorinstanz richtig erkannte, nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 58 S. 13). F._____ konnte sich erinnern, dass, als er in die Küche gehen wollte, eine Person aus dem Zimmer des Beschuldigten gekommen und direkt die Wohnung verlassen habe, ohne dass sie miteinander gesprochen hätten. Zuvor sei er auf die Toilette, welche sich neben dem Zimmer des Beschuldigten befinde, da sei kein Lärm gewesen. Das sei alles, was er mitbekommen habe (Urk. 6/1 F/A 13,

16 und 21 f.). Darüber hinaus gab F._____ zu Protokoll, dass seine Wohnung über dicke Wände verfüge, weshalb man schon richtig schreien müsse, um etwas von nebenan zu hören (Urk. 6/1 F/A 33 und 45). Diese Aussagen tragen – wie auch die Verteidigung feststellte (Urk. 49 S. 7) – nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei. Der Umstand, dass der Mitbewohner des Beschuldigten in der Tatnacht keinen Lärm gehört habe, wirft jedoch die Frage auf, wie laut die Privatklägerin während des Vorfalls tatsächlich geschrien oder geweint hat, machte sie doch geltend, während des zweiten Geschlechtsverkehrs lauter geweint und am Ende – so laut wie sie in diesem Moment gekonnt habe – gerufen zu haben, weshalb sie für die Lust des Beschuldigten herhalten müsse (Urk. 5/3 F/A 12 und 110; Prot. I S. 18 und 32). Gleichzeitig steht jedoch fest, dass der Beschuldigte – zumindest in seiner ersten Befragung – selber aussagte, die Privatklägerin habe bei der zweiten Runde „Stopp“ gesagt, woraufhin er den Geschlechtsverkehr sofort abgebrochen habe (Urk. 4/1 F/A 19, 40 und 47; vgl. Urk. 4/2 F/A 6 und 86). Diese Aussage legt nahe, dass er die Privatklägerin gehört hat. Die Vorinstanz schlussfolgerte hierzu zutreffend, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Mitbewohners, wonach man "richtig schreien" müsse, um etwas zu hören, ein einmaliger Ausruf der Privatklägerin für den Mitbewohner möglicherweise nicht wahrnehmbar war. Zudem ist es naheliegend, dass dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls schlief und den Ausruf deshalb nicht wahrnahm. Es bleibt letztlich offen, wie laut die Privatklägerin tatsächlich ausgerufen hat. Dies tut jedoch nichts zur Sache, zumal feststeht, dass der Beschuldigte sie gehört hat. Zum Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin, obwohl sie um die Anwesenheit des Mitbewohners wusste, nie um Hilfe oder „Vergewaltigung!“ geschrien habe, ist festzuhalten, dass, wie bereits erwogen wurde, die Privatklägerin vor Ort überfordert sowie orientierungslos war und das Ganze erst im Nachhinein für sich als Vergewaltigung einordnen konnte (vgl. E. III.2.3.12). Es ist zudem lebensfremd anzunehmen, dass eine Person nach einem derartigen Vorfall spontan Hilfe bei einem ihr unbekannten Mitbewohner sucht, insbesondere wenn die Situation unmittelbar zuvor im privaten Rahmen eines Zimmers stattgefunden hat. Vielmehr ist es realistisch, dass die Privatklägerin in diesem Moment unter Schock stand und sich in ihrem Verhalten von Scham, Angst oder Unsicherheit leiten liess. Einmal mehr ist ihre Schilderung daher konsistent.

2.3.17. Hinsichtlich der Aussagen der damaligen Vorgesetzten der Privatklägerin, G._____, die sie anlässlich der parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2022 machte (Urk. 6/2), ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt, die keine unmittelbaren Wahrnehmungen vom Vorfall gemacht hat. Sie schilderte in ihrer Einvernahme, was ihr die Privatklägerin von der Tatnacht erzählt hatte. Dabei betonte sie, dass sie sich nicht mehr eins zu eins erinnern könne, was die Privatklägerin gesagt habe. Sie wies auch selber ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht beim Vorfall dabei gewesen sei und deshalb nichts zu den konkreten Umständen sagen könne (Urk. 6/2 F/A 23 und 25). Bereits aus diesem Grund ist besondere Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussagen geboten. Mithin können die Aussagen von G._____ nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 72 S. 11 Ziff. 12), als zentral für die Beweiswürdigung bezeichnet werden. Aus ihren Aussagen zu dem, was die Privatklägerin ihr geschildert habe, geht insbesondere hervor, dass dies Folgendes gewesen sei: Es sei zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen, welchen die Privatklägerin habe abbrechen wollen, weil es ihr zu viel geworden sei. Sie habe ihm – ob physisch oder mit Worten konnte die Zeugin nicht genau sagen – zu verstehen gegeben, dass sie nicht weitermachen möchte. Er habe aber doch weitergemacht. Sie hätte Nein gesagt und er habe sie dann festgehalten und nicht aufgehört. Gleichzeitig habe die Privatklägerin aber auch angedeutet, dass sie das Nein nicht deutlich genug gesagt habe. Dennoch hätte der Beschuldigte merken sollen, dass sie "Nein" meine (Urk. 6/2 F/A 23 und 25). Die Ausführungen der Zeugin weichen somit nicht wesentlich von den Aussagen der Privatklägerin ab. Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vergewaltigungsdarstellung finde bei der Zeugin keine Bestätigung (Urk. 49 S. 6). Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, die Privatklägerin habe der Zeugin erzählt, dass sie einmal Sex mit dem Beschuldigten gehabt habe und „in derselben Nacht noch einmal gewollt“ habe (Urk. 49 S. 6 mit Verweis auf Urk. 6/2 S. 5), verkennt sie, dass sich diese Aussage nicht auf die Schilderungen der Privatklägerin, sondern darauf, was der Beschuldigte der Zeugin erzählt habe, bezieht (vgl. Urk. 6/2 F/A 30 f.). Gemäss ihren Aussagen interpretierte die Zeugin die Schilderungen der Privatklägerin nachträglich so, dass diese gemerkt habe, dass das Geschehene etwas gewesen sei, was für sie "zu viel" gewesen sei. Der Beschuldigte sei ihr wahrscheinlich physisch schon überlegen gewesen, aber sonst habe sie von Gewalt nichts gehört (Urk. 6/2 F/A 23 und 25). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Einschätzung der Zeugin lediglich ihren subjektiven Eindruck widerspiegelt und vor dem Hintergrund der bereits dargelegten Dynamik zwischen den Parteien einzuordnen ist. Wie bereits dargelegt wurde, mag das Verhalten der Privatklägerin für Aussenstehende auf den ersten Blick befremdlich wirken. Es erstaunt daher nicht, dass die Zeugin das Vorgefallene mit etwas Skepsis beurteilt. Ausserdem entspricht es durchaus der Darstellung der Privatklägerin, dass der Beschuldigte zumindest keine "brutale" Gewalt anwendete. Letztlich ist zu betonen, dass sich der Eindruck der Zeugin lediglich auf ihre nachträgliche Interpretation stützt, ohne dass sie den Vorfall selbst miterlebt hat. Ihre Aussagen sind daher nur eingeschränkt geeignet, die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu bewerten.

2.3.18. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 58 S. 37) – auch die Tatsache, dass gemäss der telefonischen Auskunft der Frauenärztin der Privatklägerin keine Verletzungen beim Untersuch gefunden wurden (vgl. Urk. 3/1 S. 9; Urk. 48/1), keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin begründet. Dies ergibt sich daraus, dass die Privatklägerin selbst eingeräumt hat, dass die in ihrer Chatnachricht an den Beschuldigten erwähnten "Spuren an ihrem Körper" – konkret habe es sich dabei um Griffspuren und Kratzer am Rücken gehandelt (Prot. I S. 29) – nicht lange sichtbar gewesen seien. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst am 28. Oktober 2021 – und damit ca. 1 ½ Wochen nach dem eingeklagten Vorfall – frauenärztlich untersucht wurde (vgl. Urk. 48/1 und 48/3). Solche oberflächliche Verletzungen, wie sie beschrieben wurden, können innerhalb dieses Zeitraums abheilen, sodass sie bei einer Untersuchung nicht mehr nachweisbar sind. Die fehlende Feststellung von Verletzungen durch die Frauenärztin steht daher mit dem geschilderten zeitlichen Ablauf in Einklang.

2.3.19. Demgegenüber kann der Verteidigung nicht uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Darstellung des Beschuldigten erweise sich als in sich stimmig sowie frei von Widersprüchen (Urk. 49 S. 6 f.). Zwar ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er durchaus detaillierte Angaben macht und seine Schilderungen hinsichtlich des äusseren Ablaufs weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen, wie bereits eingehend festgestellt wurde (vgl. vorne E. III.2.1.1). Allerdings fällt auf, dass der Beschuldigte die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin lediglich pauschal abstreitet, indem er sich auf den Standpunkt stellt, es sei nur harter Sex gewesen und sie habe den ungeschützten Geschlechtsverkehr – entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung, keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu wollen – trotzdem gewollt und habe dabei aktiv mitgewirkt. Eine nähere Betrachtung seiner Aussagen zeigt zudem einige Unstimmigkeiten auf.

2.3.20. Eine wesentliche Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschuldigten zeigt sich insbesondere bei seinen Ausführungen dazu, wie er die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs wahrgenommen habe. So führte er anlässlich seiner ersten Befragung aus, dass er "die erste Runde" als ganz normal empfunden habe. Vor allem sei sie, die Privatklägerin, "gut im Bett" gewesen. Damit meine er, dass sie nicht langweilig gewesen sei. Sie habe gewollt. Sie habe angefangen. Sie habe gemacht. Es sei nicht schlimm für sie gewesen. Sie habe es eigentlich genossen. Weiter brachte er an, dass sie sogar ein Lächeln im Gesicht gezeigt habe (Urk. 4/1 F/A 48-50 und 52). Gleichzeitig und im Widerspruch dazu räumte der Beschuldigte jedoch ein, dass sich die Privatklägerin nach der ersten Runde auf die Seite zurückgezogen und gesagt habe, dass es ihr zu hart gewesen sei. Ebenfalls räumte er ein, vielleicht etwas hart gewesen zu sein, aber unbewusst (Urk. 5/1 F/A 52 f.). Besonders auffällig und konstruiert wirkt seine Aussage auf den Vorhalt, dass er zur Privatklägerin gesagt habe „komm, es ist nicht schlimm, es ist bald vorbei“: Dies stritt er zunächst ab mit der Ergänzung, dass er sich nicht erinnern könne, fügte jedoch unmittelbar darauf hinzu, dass die Privatklägerin „komm“ gesagt habe – wobei sie damit seinen Orgasmus gemeint habe – und er darauf mit „ich bin bald fertig“ geantwortet habe, im Sinne von, dass er bald einen Orgasmus habe (Urk. 5/1 F/A 57 f.). Nicht realitätsnah erscheint in diesem Zusammenhang auch seine weitere Behauptung, die Privatklägerin sei bei jeder Runde – also mindestens zwei Mal – zum Orgasmus gekommen. Er habe dies gespürt und sogar gerochen (Urk. 5/1 F/A 59 f.). Sie habe es ihm auch hinsichtlich der ersten Runde bestätigt (Urk. 5/1 F/A 62 und 65). Das kontrastiert jedenfalls stark zur Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm gesagt habe, dass es ihr nicht gut gegangen sei (Urk. 5/1 F/A 64). Ein wesentlicher Unterschied zwischen seinen Aussagen in der ersten und zweiten Befragung besteht sodann darin, dass er bei der Polizei noch von sich aus mehrfach aussagte, die Privatklägerin habe bei der zweiten Runde „Stopp“ gesagt und er habe sofort aufgehört (Urk. 4/1 F/A 19, 40 und 47). Bei der Staatsanwaltschaft relativierte er dies, indem er ausführte, die Privatklägerin habe bei der zweiten Runde lediglich gesagt, es sei für sie nicht mehr angenehm bzw. „ich möchte nicht mehr“ und darauf habe er aufgehört (Urk. 4/2 F/A 6). Sie habe während dem Geschlechtsverkehr nicht „aufhören“ gesagt, sondern „ich kann nicht weiter“, oder es sei für sie wieder unangenehm, etwas in dieser Art (Urk. 4/2 F/A 69). Ausserdem gab er auf die Frage, ob die Privatklägerin während dem Geschlechtsverkehr „Nein“, „Stopp“ oder etwas Ähnliches gesagt habe, ausdrücklich an, dass er so etwas nicht gehört habe, sonst hätte er es gemacht (Urk. 4/2 F/A 38 und 70). Auch vor Vorinstanz gab er zu Protokoll, er habe nicht gehört bzw. mitbekommen, dass die Privatklägerin „Stopp“ gesagt habe (Prot. I S. 50, vgl. auch S. 53). Im Gegensatz dazu führte er wiederum anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Privatklägerin irgendwann – nach dem Positionswechsel – „Stopp, es ist mir zu hart“ gesagt habe, worauf er aufgehört habe (Prot. II S. 19).

2.3.21. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschuldigten darin zu erblicken sind, dass er zum einen auffällig darum bemüht war, seine aktive Rolle während dem Geschlechtsverkehr herunterzuspielen (Urk. 4/1 F/A 49 f., 69 und 111; Urk. 4/2 F/A 35 f. und 56) und sich zum anderen als einfühlsamen und rücksichtsvollen Liebhaber darzustellen (Urk. 4/1 F/A 66 und 78). Diese Selbstdarstellung steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu seinem Eingeständnis, dass er gegenüber der Privatklägerin unterbewusst zu grob gewesen sei und sie ihm dies auch so mitgeteilt habe (Urk. 4/1 F/A 19 und 52 f.; Urk. 4/2 F/A 6). Angesichts dessen, dass sich die Privatklägerin seinen Aussagen zufolge nach der ersten Runde auf die Seite zurückgezogen und ihm gesagt habe, dass es ihr zu hart gewesen sei und ob er ihr "Stopp" nicht gehört habe (Urk. 4/1 F/A 19 und 52-54; Prot. II S. 18), erscheinen auch seine Behauptungen, die Privatklägerin habe wiederholt eine aktive Rolle eingenommen, ihm ausdrücklich versichert, dass sie den Geschlechtsverkehr weiterhin wolle, und beim ersten Geschlechtsverkehr sogar ein Lächeln im Gesicht sowie einen Orgasmus oder sogar mehrere gehabt (Urk. 4/1 F/A 4952, 59-69, 78 und 111; Urk. 4/2 F/A 91; Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 21 f.), als gänzlich lebensfremd. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach ein Orgasmus auch dann möglich sei, wenn die sexuellen Handlungen gewisse Schmerzen hervorrufen würden, zumal vorliegend von keiner Seite die Rede davon war, dass solche Sexpraktiken, wie sie die Verteidigung beispielhaft vorbringt, zur Anwendung gelangten (vgl. Urk. 72 S. 18 Ziff. 25).

2.3.22. Eine weitere kleine Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschuldigten findet sich in seinen Ausführungen zum Oralverkehr. Bei der Polizei erklärte er, dass die Privatklägerin ihn am Anfang nach dem Küssen – also noch vor dem Geschlechtsverkehr – oral befriedigt habe. Nachdem die Privatklägerin dann geäussert habe, dass sie nicht ohne Kondom wolle und sie erfolglos nach einem Kondom gesucht hätten, hätten sie sich wieder zu küssen begonnen – mit Körperkontakt und beide fast nackt. Sie habe ihn dann ein weiteres Mal (bzw. gemäss expliziter Aussage: "wieder") oral befriedigt, bevor es schliesslich zum Sex gekommen sei (Urk. 4/1 F/A 19). Bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte es hingegen so, dass es direkt nach dem Küssen lediglich ein einziges Mal zum Oralverkehr gekommen sei (Urk. 4/2 F/A 9; Prot. I S. 48). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er ausdrücklich, dass die Privatklägerin ihn nach dem Geschlechtsverkehr nicht oral befriedigt habe (Urk. 4/2 F/A 26). Dass es, wie die Verteidigung vorbringt, bei der polizeilichen Einvernahme zu einem Missverständnis zwischen dem Beschuldigten und dem Protokollführer gekommen sei, der die wiederholte Schilderung derselben Situation durch den Beschuldigten fälschlicherweise als zweimaligen Oralverkehr gedeutet habe (Urk. 72 S. 17 Ziff. 23), ist nicht ersichtlich. Es wurde oben unter E. II.2.3 dargelegt, dass der Beschuldigte über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich problemlos in dieser Sprache ausdrücken zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Unterzeichnung des Protokolls die Richtigkeit der darin protokollierten Aussagen bestätigt hat. Dass er zudem durchaus in der Lage war handschriftlich Korrekturen anzubringen, geht mehrfach deutlich aus dem Protokoll hervor (vgl. Urk. 4/1). Folglich ist von der Richtigkeit der im Protokoll festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Im Übrigen bieten die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Oralverkehrs – im Gegensatz zu den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin (vgl. dazu E. III.2.3.9) – nicht viel Inhalt, um einer eingehenden Würdigung unterzogen zu werden.

2.3.23. Wie bereits erwähnt, zeigen sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch ihre Reaktion im Nachgang zum Vorfall – insbesondere das wiederholte Auffordern des Beschuldigten, sich testen zu lassen –, dass ihr der Schutz vor der Übertragung allfälliger Geschlechtskrankheiten äusserst wichtig war. Vor diesem Hintergrund verdienen die Aussagen des Beschuldigten zum Beginn des ungeschützten Geschlechtsverkehrs besondere Aufmerksamkeit. Der Beschuldigte räumte, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit der Darstellung der Privatklägerin selbst ein, dass es zu einer Diskussion bezüglich der Verwendung eines Kondoms kam und dass die Privatklägerin ihm mehrfach erklärte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom wolle (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 39, 41 und 43; Urk. 4/2 F/A 9, 19, 25 ff.; Prot. I S. 48 f.). Gemäss seinen Aussagen habe er sie nach der erfolglosen Suche nach einem Kondom zu überreden versucht, doch ungeschützten Sex mit ihm zu haben. Unter anderem habe er gesagt, dass er ein "sauberer Mensch" sei und nur mit seiner Frau Sex habe. In seinen Augen habe die Privatklägerin auch gesund ausgesehen. Zudem habe er ihr versichert, dass er seinen Penis vor dem Samenerguss herausziehen würde. Die Privatklägerin habe aber erneut abgelehnt, weshalb er es zunächst gelassen habe. Dann hätten sie wieder angefangen, sich zu küssen, mit Körperkontakt und beide seien bis auf die Unterhosen nackt gewesen. Sie habe ihn ein zweites Mal oral befriedigt und dann seien sie zum Sex gekommen (Urk. 4/1 F/A 19, 41; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 9, 19, 28, 51-54; Prot. I S. 48 f.). Ein weiteres Gespräch über die Verwendung eines Kondoms habe es dann nicht mehr gegeben, sondern erst am nächsten Tag (Urk. 4/2 F/A 19). Nochmals konkret darauf angesprochen, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass sie keinen Sex ohne Kondom wolle, bekräftigte der Beschuldigte, dass sie das tatsächlich gesagt habe, aber trotzdem habe sie es gemacht (Urk. 4/1 F/A 43). Sie habe nicht mehr gesagt, sondern mitgemacht (Prot. I S. 49). Diese Darstellung des Beschuldigten weist wiederum Ungereimtheiten auf. Seine Behauptung, die Privatklägerin habe nach ihrer klaren und mehrfach geäusserten Ablehnung letztlich „einfach mitgemacht“, erscheint wie der Versuch, die Verantwortung von sich zu weisen und die Geschehnisse zu seinen Gunsten darzustellen. Dies steht zudem in auffälligem Widerspruch zu den konsistenten Aussagen der Privatklägerin, die ihre Entschlossenheit, ungeschützten Geschlechtsverkehr abzulehnen, unmissverständlich deutlich machen. Auch die Nachgangsreaktion der Privatklägerin – insbesondere ihr vehementes Beharren darauf, dass sich der Beschuldigte testen lasse – spricht dagegen, dass sie sich bereits zu Beginn mit der Situation einfach abgefunden oder stillschweigend eingewilligt habe. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass es sich hier um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt. Der Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht nach einem Kondom gesucht hätte, wenn er den Willen der Privatklägerin nicht respektiert hätte (vgl. Urk. 72 S. 4 Ziff. 2), ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst einräumte, von Beginn an gewusst zu haben, dass er kein Kondom finden würde (Prot. I S. 48). Mithin spielte er die Suche nach einem Kondom lediglich vor, um den Anschein zu erwecken, den Wunsch der Privatklägerin ernst zu nehmen. Tatsächlich respektierte er diesen jedoch nicht, was sich auch darin zeigt, dass er die Privatklägerin mit absurden Argumenten zu überreden versuchte, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben (vgl. oben). Allein die Tatsache, dass er zunächst vorgab, nach einem Kondom zu suchen, lässt entgegen der Verteidigung zudem nicht darauf schliessen, dass es später nicht doch zu einer Vergewaltigung kam. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Beschuldigte zunächst versuchte, die Privatklägerin auf freiwilliger Basis zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu überreden und letztlich davon ausging, dass sie sich seinem Verhalten beugen würde.

2.3.24. Schliesslich ist noch auf das Nachtatverhalten gemäss der Schilderung des Beschuldigten einzugehen. Der Beschuldigte führte aus, die Privatklägerin habe sich nach dem Geschlechtsverkehr auf seine Schulter gelegt und ihn geküsst. Anschliessend hätten sie nebeneinander geschlafen. Am Morgen sei die Privatklägerin dann aufgestanden, habe sich umgezogen, während er noch am Schlafen gewesen sei. Bevor sie gegangen sei, habe sie ihn noch an den Händen gestreichelt (Urk. 4/1 F/A 19). Diese Schilderung erweist sich als nicht glaubhaft: Dass sich die Privatklägerin nach dem Geschlechtsverkehr so verhalten habe, wie vom Beschuldigten beschrieben, widerspricht zunächst eindeutig ihrer ihm am Morgen nach der Tatnacht um 09.54 Uhr zugesandten – vorliegend bereits mehrfach zitierten – Chatnachricht, in welcher sie erwähnte, dass sie nun zuhause sei und immer noch zitternd im Bett liege, sowie in welcher sie betonte, dass sie solch eine Nacht nie mehr wiederholen werde, ihr Körper habe immer noch Spuren von ihm (Urk. 8/2 S. 6). Die darauffolgende Antwort des Beschuldigten – „Ich habe nichts gemacht (Affen-Emoji, das sich den Mund mit den Händen bedeckt sowie Kuss-Emoji)“ (Urk. 8/2 S. 6) – wirft zusätzliche Zweifel auf. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte keine plausible Erklärung dafür liefern, was er mit dieser gemeint habe. Stattdessen äusserte er lediglich, er habe damit gemeint, dass er wirklich nichts gemacht habe und die Privatklägerin die ganze Zeit ganz gut bzw. normal – also frei von Spuren – ausgesehen habe. Dazu fügte er an, dass er damit gemeint habe: „Ich habe nichts gemacht, wieso meinst du das?“, obwohl sich insbesondere die von ihm behauptete Nachfrage ("wieso meinst du das?") der Chatnachricht nicht entnehmen lässt. Ebenso mit seiner Chatnachricht nicht übereinstimmend gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der vorangehenden Nachricht der Privatklägerin an, er habe ihr geantwortet, dass er nicht verstanden habe, was passiert sei (Prot. II S. 21). Als er vor Vorinstanz darauf angesprochen wurde, dass eine solche Nachricht, wie sie ihm die Privatklägerin zukommen liess, normalerweise eine Reaktion des Erschreckens und Nachfragens auslösen müsste, wenn der Beschuldigte tatsächlich nichts gemacht habe, erklärte er, dass er davor mit der Privatklägerin telefoniert und sie gefragt habe, warum sie gegangen sei (Prot. I S. 56 f.). Implizit erklärte er damit auch, dass die Privatklägerin ihm bereits telefonisch inhaltlich etwas ihrer späteren Nachricht Entsprechendes mitgeteilt haben muss. Zumindest müsste sie im Telefongespräch geäussert haben, dass „nicht alles gut“ gewesen sei – insbesondere wenn man (zugunsten des Beschuldigten) davon ausgeht, dass ihn die spätere Nachricht der Privatklägerin nicht mehr erstaunte, sondern er lediglich im Sinne einer Verteidigungshaltung antwortete, dass er nichts gemacht habe. Auch die Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft deuten in eine ähnliche Richtung. Dort ging er zwar nicht auf die Nachricht der Privatklägerin ein, er erklärte aber, dass er die Privatklägerin angerufen habe, nachdem er festgestellt hatte, dass sie gegangen sei, um nach dem Grund zu fragen. Auf seine Frage, warum sie ihn nicht geweckt habe, damit sie gemeinsam einen Kaffee trinken könnten, habe sie geantwortet: „Nein, ist gut.“, sie habe ohnehin nicht gut geschlafen und wolle nach Hause, da der Abend für sie nicht angenehm gewesen sei. Daran, ob sie noch weitere Dinge am Telefon besprochen hatten, konnte oder wollte sich der Beschuldigte indes nicht mehr erinnern (Urk. 5/2 F/A 6). Im Widerspruch dazu führte der Beschuldigte zum Inhalt des Telefonats bei der Polizei aber noch aus, er habe die Privatklägerin gefragt, warum sie weggegangen sei und warum sie nicht noch einen Kaffee mit ihm getrunken habe. Sie habe geantwortet: „dann haben wir wieder Sex“. Er habe sie zudem gefragt, ob alles gut sei bei ihr, was sie bejaht habe (Urk. 4/1 F/A 19 und 85). Gerade letzteres erscheint mit Blick auf die spätere Nachricht der Privatklägerin unglaubhaft. Ferner erscheint aus demselben Grund auch die weitere Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin und er für einen Monat zusammen weitergearbeitet hätten und sie erst dann behauptet habe, dass er Gewalt angewendet habe (Urk. 4/1 F/A 83), nicht glaubhaft. Schlussfolgernd lässt sich feststellen, dass die Darstellung des Beschuldigten mit Blick auf den Inhalt des Telefonats nach der Tatnacht von gewissen Unstimmigkeiten geprägt ist. Die anfängliche Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihm telefonisch versichert, dass „alles gut“ sei, steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu seinen späteren Aussagen sowie im Besonderen zur Chatnachricht, in der die Privatklägerin deutlich macht, dass etwas vorgefallen sein muss, dass sie stark belastete. Diese Unstimmigkeiten lassen auf eine gezielte Beschönigung des Vorfalls seitens des Beschuldigten schliessen.

2.3.25. Nach eingehender Würdigung der Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass gestützt auf die als glaubhaft einzustufenden Aussagen der Privatklägerin der Geschlechtsverkehr in zwei aufeinanderfolgenden Vorfällen entgegen dem ausdrücklichen Willen der Privatklägerin vollzogen wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Insbesondere ist hier ein Augenmerk auf ihre Schilderungen hinsichtlich ihrer Abwehrreaktionen zu legen.

2.3.26. Hinsichtlich des ersten Vorfalls schilderte die Privatklägerin in ihrer ersten polizeilichen Befragung in freier Rede, sie habe zunächst gar nicht "gecheckt", was da passiert sei – insbesondere als der Beschuldigte sich auf das Bett gesetzt habe, sie auf sich gezogen habe, sodass sie rittlings auf ihn gesessen habe, und sie auf sich heruntergedrückt habe. Sie habe versucht, sich zu wehren, doch der Beschuldigte sei massiv stärker als sie gewesen. Trotz wiederholter Versuche, sich zu entwinden, habe er sie immer wieder gepackt und nicht aufgehört. Sie habe sich in die Decke gewickelt, doch auch das habe nichts gebracht, er sei viel stärker als sie gewesen. Sie habe geweint und versucht, von ihm wegzukommen. Schliesslich sei der Beschuldigte irgendwann zum Höhepunkt gekommen und habe auf ihr ejakuliert (Urk. 5/1 F/A 19). Auf Nachfrage, wie sie sich genau gewehrt habe, erklärte sie nochmals, sie habe versucht, ihn wegzustossen, sich aus seinem Griff zu lösen und von ihm wegzukommen – sei das mit Stossen, sich Wegziehen oder in die Ecke Verkriechen –, aber er sei ein starker Mann (Urk. 5/1 F/A 58). Was sie dem Beschuldigten in diesem Moment gesagt habe, konnte sie nicht mehr genau sagen. Sie wisse nur, dass je länger es gedauert habe, sie zunehmend schockierter und verängstigter geworden sei, sodass sie zu weinen begonnen habe. Sie habe zudem immer wieder gesagt, er solle aufhören. Doch dieser habe nicht darauf reagiert, sondern so getan, als würde er es nicht wahrnehmen (Urk. 5/1 F/A 59 f.). Da sei sie immer noch rittlings auf ihm gewesen (Urk. 5/1 F/A 64). Nachdem sie sich schliesslich kurzfristig habe entwinden können – wie ihr das gelungen sei, könne sie nicht mehr genau sagen –, habe sie sich zur Wand zurückgezogen. Der Beschuldigte habe sie aber zurückgeholt und an sich gezogen. Dann habe er sie auf den Rücken gelegt, sich auf sie gelegt und sei wieder in sie eingedrungen (Urk. 5/1 F/A 67-69). Auf die anschliessende Frage, ob sie sich auf irgendeine Art und Weise verbal habe äussern können, gab sie an, sie wisse es nicht. Sie wisse nur, dass sie verängstigt gewesen sei. Sie habe sich überlegt, ob es weniger Schaden anrichte, wenn sie es über sich ergehen lasse und sich nicht wehre. Einen Moment lang habe sie nichts gemacht. Doch als sie gemerkt habe, wie grob und skrupellos er sei, habe sie es nicht ertragen können und habe sich dann doch gewehrt. Der Beschuldigte habe wiederum so darauf reagiert, dass er sich aufgerichtet und sie derart an den Armen und Schultern festgehalten habe, dass sie kaum weggekommen sei. Nur einmal habe sie es noch geschafft, sich ihm zu entwinden. Sie habe sich dann in die Decke eingemummelt, worauf er ihr die Decke aber weggerissen und sie wieder zurückgeholt habe. Dann habe er sie wieder heruntergezogen und weitergemacht wie vorher (Urk. 5/1 F/A 70-72, 75 und 77 f.).

Anlässlich ihrer zweiten Befragung durch die Polizei gab die Privatklägerin auf Vorhalt ihrer Aussage aus der ersten Befragung an, sie habe, als der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, versucht, sich retour zu stossen, was aber nicht gegangen sei. Sie sei in dem Moment so erschrocken und habe nicht gross reden können. Erst später – als er voll dabei gewesen sei – habe sie sagen können, dass er aufhören soll und dass er ihr weh tue (Urk. 5/2 F/A 39). Auf die Frage, ob sie sich während des gesamten Geschehens gewehrt habe, führte sie sodann aus, nein, irgendwann habe sie mehr oder weniger gemerkt, dass es zwecklos sei. Sie habe angefangen zu weinen und habe ihre Hände vor das Gesicht gehalten und sie habe immer wieder „Hör auf, lass es sein. Stopp“ gesagt. Der Beschuldigte habe aber nicht darauf reagiert und einfach weitergemacht (Urk. 5/2 F/A 41-43).

Bei der Staatsanwaltschaft führte sie zum ersten Vorfall – wie bereits in ihrer ersten Befragung – in freier Rede aus, sie habe versucht, sich zu wehren und sich von ihm wegzustossen, als er in sie eingedrungen sei, er sei aber massiv stärker als sie gewesen, und habe sie festgehalten. Da habe sie gemerkt, dass sie sich nicht wehren oder von ihm loskommen könne und habe deshalb für einen Moment aufgegeben. Als er sie dann auf den Rücken gelegt habe und über ihr gewesen sei, habe sie (wieder) versucht, sich zu wehren und sich von ihm wegzustossen. Er habe sie aber an den Armen und Schultern gehalten. Sie habe angefangen zu weinen und versucht, sich von ihm zu lösen. Irgendwann habe sie es trotzdem geschafft, sich aus seinem Griff zu lösen, zu entweichen und sich zur Wand zurückzuziehen. Sie habe dann versucht, sich in die Bettdecke zu wickeln, doch er habe ihr die Decke weggezogen und sie an den Beinen und am Körper wieder zu sich gezogen und festgehalten. Dann habe er dort weitergemacht, wo er vorhin aufgehört habe. Irgendwann sei er dann gekommen (Urk. 5/3 F/A 12). In der Folge führte sie nochmals auf konkretes Befragen aus, sie habe sich, als sie rittlings auf dem Beschuldigten gesessen und realisiert habe, dass er diese Aktion durchziehe, nicht mehr gross gewehrt. Er habe sie dann auf den Rücken gedreht. Während den nächsten Minuten habe sie sich einmal von ihm losreissen und zurückziehen können. Sie habe versucht, die Decke über sich zu ziehen. Dabei habe sie gezittert und geweint sowie versucht, so viel Distanz wie möglich zu schaffen. Er habe ihr aber die Decke wieder weggezogen und sie wieder in die gleiche Position wie vorhin gebracht. Sie sei erschrocken und wisse nicht, ob sie in diesem Moment etwas Konkretes gesagt habe. Nach einer Weile sei er gekommen und habe von ihr abgelassen (Urk. 5/3 F/A 88-91).

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin zum ersten Vorfall wiederum zunächst in freier Rede aus, sie habe sich, als sie auf dem Rücken gelegen sei, ein-, zweimal lösen können und habe versucht, sich in die Decke einzuwickeln. Sie sei Richtung Wand gekrochen. Sie habe immer wieder gesagt, er solle aufhören, sie wolle nicht, er tue ihr weh. Er habe dies gar nicht wahrgenommen, sondern einfach weitergemacht. Sie habe irgendwann ein wenig aufgegeben, sich zu wehren, weil er einfach stärker gewesen sei und er ihr wehgetan habe. Sie habe nur noch geweint und es über sich ergehen lassen und irgendwann sei er gekommen und habe sich auf ihrem Unterleib ergossen (Prot. I S. 17). Auf konkrete Nachfrage hin führte die Privatklägerin sodann nochmals aus, sie habe, als der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, versucht, sich von ihm zu lösen und ihn wegzustossen. Es sei ihr nicht gleich von Anfang an gelungen, weil er sie stark gehalten habe, aber nach ein paar Sekunden habe sie sich von ihm entwinden können. Sie habe ihm auch gesagt, er solle aufhören, sie hätte ihm gesagt, ohne Kondom wolle sie nichts. Er habe sie dann wieder Richtung Bett gedrängt, sodass sie danach auf dem Rücken gelegen sei. Dann habe er sie an den Armen festgehalten und sei wieder in sie eingedrungen. Sie sei sprachlos gewesen und habe versucht, sich zu entwinden. Aus Schock habe sie zu weinen begonnen. Sie habe auch versucht, ihm zu sagen, er solle aufhören, aber es sei nicht zu ihm durchgekommen. Das heisse, sie habe es gesagt. Sie habe zudem versucht, ihre Arme frei zu kriegen, indem sie ihre Schultern bzw. den Oberkörper hin- und herbewegt habe (Prot. I S. 22-24).

2.3.27. In Bezug auf den zweiten Vorfall schilderte die Privatklägerin bei der Polizei zunächst in freier Rede, der Beschuldigte sei anfangs nicht grob gewesen, aber sobald er in Fahrt gekommen sei und sich nicht habe beherrschen wollen oder können, habe sie "weg gewollt". Sie habe sich dann entwinden wollen, doch er habe sie wieder (zurück-)geholt. Irgendwann habe er von ihr abgelassen und aufgehört (Urk. 5/1 F/A 19). Danach erklärte sie auf konkretes Befragen hin, sie habe angefangen, sich zu wehren, als er wieder grober und fester geworden sei und sie auf den Rücken gedreht habe. Sie habe ihm wieder gesagt, dass er aufhören solle. Schliesslich habe sie ihn angeschrien und gesagt, dass er aufhören solle, und ihn gefragt, warum sie hinhalten müsse, damit er sein Vergnügen haben könne. Erst dann habe er aufgehört (Urk. 5/1 F/A 88 und 90).

Anlässlich der zweiten Befragung durch die Polizei bekräftigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass sie keinen Sex gewollt habe. Wenn jemand weinend im Bett liege und sich wehre, dann sei es doch recht deutlich, dass etwas nicht in Ordnung sei. Wenn sich jemand zurückziehe, in die Decke einwickle, dann sei es doch klar, dass jemand nicht die Nähe suche. Schliesslich bestätigte sie nochmals, dass sie ihm klar und deutlich gesagt habe, dass er aufhören solle (Urk. 5/2 F/A 66-68).

Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin zum zweiten Vorfall in freier Rede aus, der Beschuldigte sei wieder grob geworden und als er gemerkt habe, dass sie sich zu wehren beginne, habe er sie wieder auf den Rücken gedreht und sie gleich wie vorher festgehalten. Sie habe dieses Mal viel mehr geweint, als vorher. Es sei eine ähnliche Situation gewesen: Sie habe versucht, sich zu wehren, er habe sie an den Beinen und am Oberkörper festgehalten und irgendwann habe sie laut gerufen, wieso sie herhalten müsse für seine Lust (Urk. 5/3 F/A 12). Auch auf konkretes Befragen führte sie nochmals aus, sie habe, als er sie wieder mit einem Ruck auf den Rücken gedreht habe, versucht, sich zu entwinden und sich von ihm wegzustossen. Dieses Mal habe sie noch lauter geweint und irgendwann habe sie ihm so laut, wie sie dort gekonnt habe, zugerufen, wieso sie herhalten müsse für seine Lust (Urk. 5/3 F/A 110).

Ebenso schilderte die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zum zweiten Vorfall, dass der Beschuldigte – nachdem er zunächst fein und zärtlich mit ihr umgegangen sei – nach ein paar Minuten anfangen habe, sich gehen zu lassen und wieder grob geworden sei. Er habe sie wieder gepackt und auf den Rücken gedreht. Dann habe er genauso grob und gewaltvoll, wie vorher, weitergemacht. So habe er sie wieder an den Armen festgehalten, bis sie irgendwann gerufen habe, wieso sie für seine Lust herhalten müsse. Darauf sei der Beschuldigte wie aus einer Trance erwacht. Sie habe das Gefühl gehabt, er nehme sie wieder wahr. Er habe dann aufgehört (Prot. I S. 18).

2.3.28. Die Verteidigung hat mehrfach unter Verweis auf verschiedene Aussagen der Privatklägerin vorgebracht, diese seien von Widersprüchen, Erzählbrüchen und mangelnder Detailliertheit geprägt. Zusammengefasst argumentiert sie, die Privatklägerin habe lediglich oberflächlich und ohne hinreichende Details geschildert, wie sie sich gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe (vgl. Urk. 72 S. 7-16). Diese Argumentation überzeugt nicht. Im Gegenteil zeigen die konsistenten und mehrfach übereinstimmenden Schilderungen der Privatklägerin eindrucksvoll, dass sie sich bei beiden Vorfällen sowohl verbal als auch physisch gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt hat. Daran ändert nichts, dass sie nicht in der Lage war, jede einzelne ihrer Handlungen minutiös zu rekonstruieren. Damit setzt die Verteidigung die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin unangemessen hoch und vernachlässigt, dass es bei der Aussagenwürdigung in erster Linie um eine Validitätsprüfung nach empirischen Lebenserfahrungen geht. Abweichungen in unwesentlichen Details – auch in Bezug auf das Kerngeschehen – sind keineswegs zwingend ein Indiz für eine Falschanschuldigung. Die menschliche Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit funktioniert nicht wie eine Videoaufzeichnung. Hinzu kommt, dass Details und Umstände, die aufgrund des Ausmasses des subjektiven emotionalen Leidens für ein Opfer irrelevant sind, nicht oder nur schlecht erinnert werden. Die Würdigung von Aussagen hat stets unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere von psychologischen Aspekten und empirischen Erfahrungen über das menschliche Verhalten zu erfolgen. Sie beinhaltet mehr als eine lineare, formallogische Deduktion von isolierten Feststellungen von "Aussagefehlern" hin zu allgemeingültigen Schlussfolgerungen. So kann beispielsweise Detailreichtum in einem Fall ein Realitätskriterium sein, im anderen Fall ein Lügensignal. Das Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz verkenne, dass die Aussagen der Privatklägerin durchzogen von gewichtigen Widersprüchen und reichen Lügensignalen seien (Urk. 72 S. 5 Ziff. 3), erweist sich als nicht stichhaltig. Tatsächlich hat die Privatklägerin ihre Erlebnisse in den polizeilichen Befragungen, vor der Staatsanwaltschaft und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durchwegs konsistent dargestellt – sowohl in freier Rede als auch auf gezieltes Nachfragen hin. Sie schilderte ihre körperliche Gegenwehr ausführlich, etwa durch wiederholtes Wegstossen, Entwinden und das Einwickeln in eine Decke, um Distanz zum Beschuldigten zu schaffen und sich seinem Zugriff zu entziehen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass jemand ein derartiges Abwehrverhalten nicht bemerken kann. Während der Tathandlungen hat die Privatklägerin zudem mehrfach „Hör auf“ und „Stopp“ gesagt, was nur als unmissverständliche Ablehnung gewertet werden kann. Ihr Weinen und ihr wiederholtes körperliches sowie verbales Wehren hätte vom Beschuldigten somit zweifelsfrei erkannt werden müssen. Konkret hat die Privatklägerin bei beiden Malen, als sie rittlings auf dem Beschuldigten war, versucht, von ihm wegzukommen und ihn wegzustossen. Nach dem Positionswechsel, insbesondere als er sie auf den Rücken drehte, hat sie dann – mithin eindeutig für den Beschuldigten erkennbar – zu weinen begonnen und ausdrücklich verbal gesagt, er solle aufhören und sie wolle nicht. Die Privatklägerin verhielt sich in einer Weise, die nur als eindeutige Ablehnung interpretiert werden kann. So betonte sie selbst ausdrücklich, dass sie dem Beschuldigten so klar, wie sie es in dieser Situation habe tun können, vermittelt habe, dass sie es grässlich finde, dass er ihr wehtue, sie es nicht wolle, und sie wisse nicht, wie er das nicht mitbekommen habe (Urk. 5/3 F/A 177).

2.3.29. Die Verteidigung rügt im Besonderen, die Privatklägerin habe widersprüchlich ausgesagt, indem sie "immer mal wieder" behauptet habe, in eine Schockstarre gefallen zu sein, während sie gleichzeitig geltend gemacht habe, sich sowohl körperlich als auch verbal zur Wehr gesetzt zu haben (Urk. 72 S. 5 Ziff. 4). Tatsächlich verwendete die Privatklägerin den Begriff „Schockstarre“ im gesamten Verfahren lediglich zweimal: einmal in ihrer zweiten polizeilichen Befragung (Urk. 5/2 F/A 53: auf die Frage, ob sie nach dem ersten Geschlechtsverkehr die Wohnung hätte verlassen können) und einmal in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 5/3 F/A 110: in Bezug auf den zweiten Geschlechtsverkehr, als er sie auf den Rücken gedreht habe, sie sei da "schon fast" wieder in ihre Schockstarre gefallen, weil sie gemerkt habe, es sei wieder die gleiche Situation wie vorher). Dabei wird deutlich, dass sie diesen Begriff nicht im medizinischen Sinne verstand. Aus Laiensicht beschreibt er vielmehr das subjektive Erleben als Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten und nicht einen klinischen Zustand. So schilderte die Privatklägerin ihren Zustand nie dahingehend, dass sie – so die Ausführungen der Verteidigung – paralysiert oder betäubt gewesen sei und sich deshalb nicht habe wehren können. Vielmehr beschrieb sie wiederholt, "schockiert" bzw. "unter Schock" gestanden zu haben (Urk. 5/1 F/A 59 und 87; Urk. 5/2 F/A 61; Urk. 5/3 F/A 12, 94 und 131; Prot. I S. 18, 24 und 25), und zwar in dem Sinne, dass sie vom Verhalten des Beschuldigten überrumpelt wurde. Darin liegt jedoch kein Widerspruch, und es steht keineswegs im Gegensatz dazu, dass sie sich dennoch gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte.

2.3.30. Des Weiteren sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte auf sie gewirkt habe, als sei er weggetreten und sie gar nicht wahrgenommen habe (vgl. Urk. 5/1 F/A 72; Urk. 5/2 F/A 39; Urk. 5/3 F/A 12, 123 und 162; Prot. I S. 18 und 32), genauerer Betrachtung zu unterziehen. Entscheidend ist zunächst, dass der Beschuldigte selbst nie vorgebracht hat, er sei in eine Art Trance gefallen oder in einem Zustand gewesen, der ihn an der Wahrnehmung seiner Umgebung gehindert hätte. Vielmehr bestreitet er die von der Privatklägerin beschriebenen Abwehrreaktionen gänzlich, indem er behauptet, sie habe weder geweint noch versucht, sich durch Wegstossen oder sich Wegdrücken zu wehren, und auch nicht zurückgezogen und in eine Bettdecke eingewickelt (Urk. 4/1 F/A 47 und 52; Urk. 4/2 F/A 37-40 und 57-59; Prot. I S. 53 f.; Prot. II S. 17). Diese Darstellung steht jedoch im klaren Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin, die – wie bereits dargelegt – eindrücklich geschildert hat, dass er auf ihr Nein, ihre Gegenwehr und ihr Weinen nicht reagiert habe. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ihre Aussage, der Beschuldigte habe auf sie gewirkt, als sei er „weggetreten“, keine objektive Diagnose seines Bewusstseinszustands darstellt, sondern eine subjektive Interpretation seines Verhaltens. Sie beschreibt damit ihren Eindruck, dass er keinerlei Reaktion auf ihre Abwehr zeigte und so tat, als nehme er diese nicht wahr (vgl. Urk. 5/1 F/A 60). Diese Wahrnehmung ist insbesondere im Lichte ihrer weiteren Aussagen plausibel: So stellte sie auch bei der Staatsanwaltschaft klar, dass der Beschuldigte grob mit ihr umgegangen sei und ihr Nein, ihre Gefühle und ihre Wahrnehmung, dass sie Schmerzen gehabt habe, und nicht gewollt habe, ignoriert habe (Urk. 5/3 F/A 138). Ebenso schilderte sie anlässlich der vorinstanzlichen Befragung, dass sie ihm gesagt habe, er solle aufhören, er tue ihr weh. Das habe er während dem Sex komplett ignoriert. Er habe sie auch von der Wand wieder weggezogen, als sie sich in die Decke eingewickelt habe. Für sie sei das ein klares Signal: "Ich will nicht, ich will Distanz zu dir." Da habe er das ignoriert (Prot. I S. 27). Auf die direkte Frage, ob der Beschuldigte aus ihrer Sicht wahrgenommen habe, dass sie sich gewehrt und Nein gesagt habe, antwortete sie zudem, sie wisse zwar nicht, ob er das Verbale wahrgenommen habe, aber er habe sie immer wieder festgehalten und zu sich herangezogen. In dem Sinne habe er wahrgenommen, dass sie weg möchte (Prot. I S. 32). Damit steht fest, dass der Beschuldigte trotz der klaren Abwehrreaktionen der Privatklägerin bewusst handelte. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem (ersten) Geschlechtsverkehr Äusserungen wie, es sei doch „schön gewesen“ oder „nicht so schlimm“ (vgl. Urk. 5/1 F/A 91; Urk. 5/2 F/A 59; Urk. 5/3 F/A 12; Prot. I S. 17), ändert nichts an dieser Einschätzung. In diesem Zusammenhang kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, eine Person, die bewusst rücksichtslos und gewalttätig gegen den Willen einer anderen Person handle, würde niemals nach dem Samenerguss zum Opfer sagen, dass es schön gewesen sei (vgl. Urk. 72 S. 14 Ziff. 18). Die Äusserung des Beschuldigten ist nicht isoliert zu betrachten. Sie kann auch mit dem Ziel erfolgt sein, das Geschehen als unproblematisch darzustellen. Seine Worte, „komm, es ist nicht so schlimm, es ist bald vorbei“ und "ein bisschen weh tue es immer" (vgl. Urk. 5/1 F/A 77; Urk. 5/2 F/A 51; Prot. I S. 18), deuten denn auch darauf hin, dass er das Geschehene bewusst zu relativieren versuchte. An dieser Stelle ist zudem klarzustellen, dass die Privatklägerin nie von sich aus aussagte, den Beschuldigten gefragt zu haben, ob er ihr "Stopp" nicht gehört habe. Diese Behauptung der Verteidigung (Urk. 72 S. 14 Ziff. 18) – welche sie sogar selber hinterfragt (vgl. Urk. 72 S. 10 Ziff. 11) – geht vielmehr auf die Darstellung des Beschuldigten zurück (vgl. Urk. 4/1 F/A 19). Selbst wenn die Privatklägerin den Beschuldigten dies aber tatsächlich gefragt haben soll, zeugt dies nicht davon, dass sie sich nicht erkennbar gewehrt hätte. Vielmehr unterstreicht dies, dass der Beschuldigte ihre Gegenwehr ignoriert und sich darüber hinweggesetzt hat.

2.3.31. Insgesamt erscheint es somit als offensichtliche Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte vorbringen will, er habe die Gegenwehr der Privatklägerin nicht wahrgenommen bzw. nicht erkennen können. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zeigen, dass ihre körperliche und verbale Gegenwehr – ihr Weinen, ihr sichtbares Zurückziehen sowie ihre mehrfachen Aufforderungen an den Beschuldigten, aufzuhören – für ihn unmissverständlich erkennbar waren. Dass der Beschuldigte dennoch fortfuhr und entsprechend reagierte, indem er die Privatklägerin bei beiden Vorfällen auf den Rücken drehte und sie an den Schultern sowie an den Armen festhielt, zeigt, dass er die Ablehnung bewusst ignorierte. Des Weiteren hat auch bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwogen, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschuldigte während dem Geschlechtsverkehr regelmässig in eine Art Trance verfalle und seine Umgebung deswegen nicht mehr richtig wahrnehmen könne. Dieser Ansicht kann, wie dargelegt, zugestimmt werden. Derartiges wurde vom Beschuldigten aber auch nicht – zumindest nicht ausdrücklich (Urk. 49 und 72) – geltend gemacht.

2.4. Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten mehrere Ungereimtheiten aufweisen. Jedenfalls vermögen sie die glaubhaften, nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Es kann somit auf die insgesamt glaubhaften Angaben der Privatklägerin abgestellt werden und gestützt darauf ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten ist, welches die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu definiert (vgl. Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521). Der vorliegend relevante Sachverhalt würde nicht mehr – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – unter Art. 190 Abs. 1 StGB, sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB abgehandelt. Der Strafrahmen bliebe jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reicht dieser von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt daher nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden und auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung relevant ist.

3.2. Zutreffend hat die Vorinstanz beide Vorfälle als mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB gewürdigt. Ebenso korrekt geäussert hat sie sich zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aStGB unter Fokussierung auf das Nötigungsmittel der Gewalt (Urk. 58 S. 41 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB tatbestandsmässig handelt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E 1.1.3 mit Hinweisen).

3.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aStGB Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 6 zu Art. 190 StGB und N 12 zu Art. 189 StGB).

3.4. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte wiederholt körperliche Gewalt anwendete, um seine sexuellen Absichten durchzusetzen. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 58 S. 42 f. und 44). Der Beschuldigte hat sich bei beiden Vorfällen mit körperlicher Kraftentfaltung über die zumutbare Gegenwehr der Privatklägerin hinweggesetzt. Die Privatklägerin sagte mehrfach und hörbar "Nein" sowie, dass er aufhören solle. Sie versuchte, ihn wegzustossen und sich aus seinem Griff zu lösen, und zog sich zurück sowie weinte und zitterte während der beiden Vorfälle. Bereits beim ersten Eindringen in ihre Vagina konnte sich der Beschuldigte über ihren manifestierten Willen – keine sexuellen Handlungen ohne Kondom vornehmen zu wollen – hinwegsetzen, indem er, als er sie mit bestimmtem und festem Griff an deren Beinen rittlings auf seinen Schoss zog, einen Arm diagonal auf der Schulter der Privatklägerin hatte und sie zu sich herunterdrücken und festhalten konnte. Als er sie dann auf den Rücken drehte und auf ihr Becken kniete, fixierte er sie, indem er sie mit seinen Händen an ihren Schultern und Armen festhielt. Obwohl es der Privatklägerin in der Folge gelang, sich aus dem Griff des Beschuldigten zu lösen und sich in die Bettdecke einzuwickeln, zog er ihr die Bettdecke weg, zog sie an den Beinen und am Körper wieder zu sich, hielt sie wieder fest und setzte den Geschlechtsverkehr mit ihr in der Missionarsstellung fort, bis er kurze Zeit später auf ihrem Unterleib ejakulierte. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der anfängliche Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgte. Im Verlauf – insbesondere ab dem Moment, als der Beschuldigte wieder grob wurde, die Privatklägerin packte und an den Armen festhielt, während sie wiederum sich zu wehren begann, und versuchte, sich zu lösen – drehte er sie wieder auf den Rücken und hielt sie noch fester an den Oberarmen fest. Ab diesem Zeitpunkt setzte er sich erneut über den von der Privatklägerin manifestierten Willen hinweg. Der Beschuldigte liess erst von der Privatklägerin ab, als sie ihm zurief, warum sie für seine Lust herhalten müsse. Richtigerweise geht das vorinstanzliche Urteil in subjektiver Hinsicht bei beiden Vorfällen von direktem Vorsatz aus. Auch darauf ist zu verweisen (Urk. 58 S. 43 und 44). Die Privatklägerin hat sich wiederholt, klar und offensichtlich sowohl körperlich als auch verbal gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten ausgesprochen, dennoch setzte er sich gleichgültig und ebenso wiederholt darüber hinweg. Dieser Umstand lässt keinen anderen Rückschluss auf den inneren Sachverhalt zu, als dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt hatte, mithin war ihm aufgrund der Reaktion und der Äusserungen der Privatklägerin bewusst, dass sie mit den vorgenannten Handlungen nicht einverstanden war.

4. Fazit

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

IV. Strafe

1. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

1.1. Die Staatsanwaltschaft hat wie eingangs erwähnt Anschlussberufung erhoben, weshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich nicht greift.

1.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren (Urk. 58 S. 47 und 58). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 64 S. 2). In der Anklageschrift vom 2. März 2023 beschränkte sich ihr Antrag noch auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (Urk. 18 S. 5). Die Verteidigung macht geltend, der Staatsanwaltschaft sei das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, soweit sie eine höhere Strafe fordere, als sie es noch in der Anklage getan habe; es sei darauf nicht einzutreten (Urk. 72 S. 19 Ziff. 4).

1.3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 kann eine Anschlussberufung auch ohne Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses eingereicht werden. Ausnahmsweise ist jedoch von einem treuwidrigen Verhalten auszugehen, wenn eine Anschlussberufung ohne nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen, wie von Art. 391 Abs. 2 StPO gefordert wird, einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die erste Instanz den diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hatte. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren beantragte, ohne dies näher zu begründen, obwohl sie vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren gefordert und die erste Instanz in diesem Sinne entschieden hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.1. ff.).

1.4. Vorliegend liegt nicht eine mit derjenigen im erwähnten Urteil des Bundesgerichts identische Konstellation vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz zwar eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Indes entsprach die Vorinstanz nicht ihrem Antrag. Die von der Verteidigung sinngemäss vorgebrachte Rüge, wonach die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchlich sei, erweist sich daher als unbegründet. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine vom Urteil der Vorinstanz abweichende Strafe. Darin ist kein treuwidriges Verhalten zu erkennen.

2. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen

2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 45 f.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV

217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.).

2.2. Der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB sieht wie erwähnt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Die Deliktsmehrheit stellt einen Strafschärfungsgrund dar. Eine Erweiterung des Strafrahmens drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist.

2.3. Die Vorinstanz legte für beide Vorfälle bzw. beide Vergewaltigungen eine einheitliche Einsatzstrafe fest (vgl. Urk. 58 S. 46 f.). Die beiden Vorfälle weisen einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf – sie folgten zeitlich beinahe unmittelbar aufeinander und gestalteten sich ähnlich, sodass die Tathandlungen beinahe identisch sind –, dass sich das Verschulden nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lässt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich deshalb als sachgerecht und ist vorliegend zu übernehmen.

3. Konkrete Strafzumessung

3.1. Tatkomponente

3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine über den Grundtatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB hinausgehende körperliche oder psychische Gewalt anwendete. Der Wi-

derstand der Privatklägerin wurde primär mittels seiner körperlichen Überlegenheit gebrochen, insbesondere indem der Beschuldigte sie zunächst zu sich herunterdrückte und festhielt, als er sie mit bestimmtem und festem Griff an deren Beinen rittlings auf seinen Schoss zog, und später indem er sie auf den Rücken drehte, auf ihr Becken kniete und sie mit seinen Händen an ihren Schultern und Armen festhielt. Der Beschuldigte bediente sich daher zwar nicht übermässiger Gewalt, was jedoch nur leicht zu seinen Gunsten zu werten ist, da die Privatklägerin von ihm zu Beginn überrumpelt wurde und es ihr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit gar nicht bzw. nur sehr schwer möglich war, sich aus dieser misslichen Lage zu befreien. Selbst als es ihr einmal gelang, sich kurzzeitig aus seinem Griff zu lösen und sich in die Bettdecke einzuwickeln, zog er ihr die Decke wieder weg, brachte sie erneut in seine Gewalt und setzte den Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gegen ihren Willen fort, bis er schliesslich auf ihrem Unterleib ejakulierte. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zu Beginn in den Geschlechtsverkehr einwilligte und sich daran aktiv beteiligte. Erst als der Beschuldigte wieder grob zu ihr wurde und sich wiederum seine körperliche Überlegenheit zunutze machte, setzte er sich wiederum über ihren Willen hinweg, als sie sich erkennbar dagegen zu wehren begann. Durch seine grobe Vorgehensweise fügte er der Privatklägerin zudem während beider Geschlechtsakte Schmerzen im Intimbereich zu. Obschon nachträglich keine nennenswerten physischen Verletzungen feststellbar waren, musste die Privatklägerin psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Immerhin scheint sie sich nach einer gewissen Zeit wieder etwas gefasst zu haben, gab sie doch vor Vorinstanz an, nicht mehr regelmässig in Behandlung bei einer Psychologin zu sein, sondern sich lediglich eines Coachings zu bedienen. Allerdings gebe es immer wieder Situationen, in welchen der Vorfall sehr stark präsent sei (Prot. I S. 14 f.). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass der Vaginalverkehr jeweils ungeschützt vollzogen wurde, was das Risiko sexuell übertragbarer Krankheiten oder einer ungewollten Schwangerschaft birgt. Dies wird hinsichtlich des ersten Vorfalls insofern relativiert, als der Beschuldigte ausserhalb des Körpers der Privatklägerin ejakulierte, wobei das Risiko dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte. Bezüglich des zweiten Vorfalls ist immerhin zu berücksichtigen, dass er nach dem lauten Ausrufen der Privatklägerin, warum sie für seine Lust herhalten müsse, von sich aus von ihr abgelassen hat. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich beim Beschuldigten zwar nicht um einen Fremden handelte, die Privatklägerin ihn mithin freiwillig und in Vorahnung, dass es zu sexuellen Handlungen kommen könnte, nachhause begleitete. Dennoch fällt mit der Vorinstanz auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte das vorbestehende freundschaftliche Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin ausnutzte. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass – selbst im Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 190 Abs. 1 aStGB – schwerwiegendere Konstellationen von Vergewaltigungen denkbar sind. Das Verschulden ist im Rahmen des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp im unteren Drittel festzusetzen.

3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Der Beschuldigte tat dies einzig und allein zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Privatklägerin hatte ihm sowohl verbal als auch durch ihre ablehnende Haltung unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie weder ungeschützten noch groben Geschlechtsverkehr wollte. Darüber setzte sich der Beschuldigte beharrlich hinweg und stellte seine eigenen Wünsche nach Triebbefriedigung über das Recht der Privatklägerin nach sexueller Selbstbestimmung. Ein planmässiges Vorgehen ist jedoch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um eine spontane Reaktion handelte, nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten klar zu erkennen gab, dass sie ohne Kondom keinen Sex wolle. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.

3.1.3. Die von der Vorinstanz für die mehrfache Vergewaltigung auf 36 Monate festgesetzte Einsatzstrafe fällt etwas zu mild aus. Es ist zudem nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht näher substantiiert, welche Umstände die Vorinstanz ihrer Ansicht nach nicht in die Strafzumessung hätte einfliessen lassen dürfen (Urk. 72 S. 19 Ziff. 3). Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.2. Täterkomponente

3.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 47 und S. 50). Des Weiteren sind die im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Person gemachten Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen (Prot. II S. 8 ff.). Kurz zusammengefasst wurde der Beschuldigte in Ägypten geboren und ist dort mit zwei Schwestern und zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er besuchte dort die obligatorischen Schulen und absolvierte eine Lehre im Bereich Computer-Hardware-Engineering. Danach war er sowohl in Ägypten als auch in der Schweiz im Gastgewerbe tätig. Er reiste am 26. Januar 2007 in die Schweiz ein und heiratete daraufhin eine Schweizerin. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte im Oktober 2012. Der Beschuldigte hat in Ägypten erneut geheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor: eine Tochter im Alter von 6 Jahren und

8 Monaten und zwei Söhne im Alter von 4 Jahren und 8 Monaten sowie 2 Jahren und 2 Monaten. Das vierte Kind kam am tt.mm.2024 zur Welt. Seine Ehefrau und die Kinder sowie auch seine Verwandten leben derzeit in Ägypten. In der Schweiz hat er nur Kollegen und Freunde. Der Beschuldigte gab sodann an, aktuell im Restaurant J._____ als stellvertretender Geschäftsführer tätig zu sein und ein Nettoeinkommen von Fr. 5220.– zuzüglich Trinkgelder im Umfang von Fr. 600.– bis Fr. 800.– pro Monat zu erhalten. Seine Nebentätigkeit im Kaffee K._____ am L._____ übe er derzeit nicht aus. Mit seinem hier erworbenen Geld unterstützt er seine Familie in Ägypten. Seinen Angaben zufolge zahle er sowohl für seine Mutter und seine zwei Brüder wie auch für seine Frau und seine Kinder jeweils Fr. 1'600.– bis Fr. 1'700.– monatlich. Dieses Geld werde für den Lebensunterhalt und für die Schul- bzw. Studienkosten seiner beiden Brüder verwendet. Sein Mietzins beträgt Fr. 1'200.– (Urk. 4/1 F/A115 ff.; Urk. 4/2 F/A 134; Prot. I S. 37 ff.; Prot. II S. 8 ff.; Urk. 17/9). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

3.2.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 59), ist neutral zu bewerten.

3.2.3. Weiter zeigte sich der Beschuldigte auch heute weder reuig noch einsichtig. Ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist daher insgesamt nicht erkennbar. Eine Strafminderung resultiert unter diesem Titel somit nicht.

3.2.4. Im Rahmen der Strafzumessung sind auch die Verfahrensdauer und deren Wirkungen auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (zum Ganzen BGE 130 IV 54 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Das Verfahren beanspruchte bis zum vorliegenden Urteil knapp drei Jahre. Aufgrund der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe.

3.3. Strafe

3.3.1. In Würdigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wäre der Beschuldigte für die mehrfache Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.

3.3.2. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob – zugunsten der beschuldigten Person – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht es die Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen (BGE 134 IV 17 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3).

3.3.3. Die Grenze für die Gewährung des teilweise bedingten Vollzuges einer Freiheitsstrafe liegt bei 36 Monaten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die zuvor festgesetzte Sanktion von 40 Monaten würde demnach nur geringfügig über dem Grenzwert liegen. In einer Gesamtschau liegt indessen auch eine Sanktion von 36 Monaten Freiheitsstrafe – gerade noch – innerhalb des Ermessensspielraumes. Die Strafe ist daher auf 3 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen.

4. Vollzug

4.1. Angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren scheitert die Gewährung des vollständig bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB: höchstens 2 Jahre).

4.2. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens 6 Monate betragen (Abs. 3). Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt als Kriterien für den teilbedingten Vollzug die Prognose und das Tatverschulden. Für die teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB genügt "das Fehlen einer ungünstigen Prognose". Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 5.3.1). Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von 2 Jahren für (voll-)bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6 und E. 6.3.4.3).

4.3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer

Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet.

4.4. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose vorliegt, was die Anordnung des teilbedingten Strafvollzugs grundsätzlich erlaubt. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich durch das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren sowie durch die heute auszufällende Freiheitsstrafe sowie deren teilweisen Vollzug genügend beeindrucken lässt bzw. liess, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Er erscheint hier ausreichend, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe (24 Monate) auf 2 Jahre festzusetzen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe in Halbgefangenschaft zu vollziehen, sofern alle weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB erfüllt sind, was von der Vollzugsbehörde zu prüfen sein wird.

V. Landesverweisung

1. Landesverweisung nach Art. 66a StGB

1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 49 f.).

1.2. Die Vorinstanz hat die Vorgeschichte, die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 50 f.): Der

Beschuldigte reiste gemäss seinen Migrationsakten Ende Januar 2007 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und hat somit seine Kindheit und Adoleszenz in Ägypten verbracht. Er hat in Ägypten eine Lehre im Bereich Computer-Hardware-Engineering absolviert. Danach arbeitete er sowohl in Ägypten als auch in der Schweiz im Gastgewerbe. Aktuell ist er als stellvertretender Geschäftsführer im Restaurant J._____ tätig und erwirtschaftet ein Nettoeinkommen von Fr. 5'220.– pro Monat. Die dazu erzielten Trinkgelder belaufen sich auf monatlich Fr. 600.– bis Fr. 800.–. Seine bisherige Nebentätigkeit im Kaffee K._____ am L._____ übt er nach eigenen Angaben derzeit nicht aus. Sollte Bedarf bestehen, werde sich der Arbeitgeber bei ihm melden (Prot. II S. 10). In der Schweiz verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B. Sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung C wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach abgewiesen – letztmals im August 2022 mit der Begründung, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten Forderungen/Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von mehr als Fr. 20'000.– ausweise. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AIG darauf hingewiesen, dass das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und ein Grund sei, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich werde den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung prüfen, falls er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte (Urk. 17/9/293 f.). Zu seinen Schulden gab der Beschuldigte in der Untersuchung an, einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 23'000.– sowie Schulden bei seiner Anwältin im Betrag von Fr. 3'900.– zu haben, wovon er jeweils monatlich Fr. 600.– für den Verlustschein und Fr. 300.– für die Anwältin abbezahle (Urk. 4/1 F/A 118; vgl. dazu Urk. 17/9/314-318). Den Migrationsakten (insbesondere einem Schreiben seiner Rechtsvertretung im Verfahren betreffend die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung) ist zu entnehmen, dass die Schulden des Beschuldigten zu einem grossen Teil einem Kredit zuzuordnen sind. Er sei mit den Ratenzahlungen in Rückstand geraten, als sein Vater in Ägypten schwer erkrankt sei und er die Ratenzahlungen für dessen Krankheitskosten verwendet habe. Da diese finanzielle Unterstützung nicht mehr notwendig sei, habe er die Ratenzahlung aber wieder aufnehmen können (Urk. 17/9/309). Weiter gab der Beschuldigte an, seine Familie in Ägypten finanziell zu unterstützen. So zahle er sowohl für seine Mutter und seine zwei Brüder wie auch für seine Frau und seine Kinder jeweils Fr. 1'600.– bis Fr. 1'700.– monatlich. Dieses Geld werde für den Lebensunterhalt und für die Schul- bzw. Studienkosten seiner beiden Brüder verwendet (Prot. I S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, Schulden in der Höhe von mehr als Fr. 21'000.– zu haben (Prot. II S 12). Soweit es die Familie und das Beziehungsnetz des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass die Ehe zu seiner ersten Frau, deretwegen er in die Schweiz kam, im Oktober 2012 geschieden wurde. Später hat er nochmals in Ägypten geheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben derzeit wie auch seine Mutter und seine Brüder in Ägypten in einem Haus, welches ihnen gehört. Zu ihnen pflege er ein inniges Verhältnis und besuche sie jährlich sechs bis sieben Mal in Ägypten (Prot. I S. 37 ff.; Urk. 4/2 F/A 131 f.; Prot. II S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte auf, wie er letztes Jahr alle ihm zur Verfügung stehenden Ferienund Feiertage sowie Wochenenden nutzte, um zu seiner Familie nach Ägypten zu reisen (Prot. II S. 14). Zudem telefoniere er täglich über Facetime mit ihnen (Prot. II S. 9). In der Schweiz hat er dagegen keine Verwandte, sondern nur Freunde – welche alle einen Migrationshintergrund aufweisen – sowie Arbeitskollegen und Bekannte (Prot. II S. 11).

1.3. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz beruflich integriert ist, aber gleichzeitig auch über erhebliche Schulden verfügt. Auch sprachlich ist er grundsätzlich gut integriert. Nachdem seine Kernfamilie sowie weitere Familienangehörige in Ägypten leben, ist der Beschuldigte in familiärer Hinsicht aber nicht an die Schweiz gebunden. Seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz vermag keinen Härtefall zu begründen, wäre es doch verfehlt, nach einer gewissen Aufenthaltsdauer automatisch auf eine Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen. Die Vorinstanz schlussfolgerte nach eingehender Würdigung der Umstände richtig, dass der Beschuldigte sich primär aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen in der Schweiz aufhält, um mit seinem monatlichen Einkommen seine Familie in Ägypten zu unterstützen. Dies ist nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte lebte zudem, wie bereits erwähnt, mehr als die Hälfte seines Lebens in Ägypten, bevor er in die Schweiz immigrierte. Seine Familie lebt in Ägypten und er besucht sie regelmässig. Dabei nutzt er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Feier- und Ferientage, um zu seiner Familie zu reisen. Auch in sozialer Hinsicht scheint er in der Schweiz nicht verwurzelt zu sein. Die wenigen Freunde, welche er hierzulande hat, weisen alle einen Migrationshintergrund auf. Eine (Wieder-)Eingliederung in seinem Heimatland erscheint daher angesichts seiner Sprachkenntnisse, seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie der Kenntnis der dortigen Verhältnisse und Kultur und des Umstands, dass seine Familie in einem Haus lebt, das im Familienbesitz ist, ohne Weiteres zumutbar.

1.4. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Eine Interessenabwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung erübrigt sich somit. Es ist eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB anzuordnen.

2. Dauer der Landesverweisung

2.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren angeordnet (Urk. 58 S. 58). Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Das Verschulden des Beschuldigten ist wie vorne dargelegt noch knapp im unteren Drittel des Strafmassbereichs anzusiedeln (vgl. E. IV.3.1.1). Sodann verfügt der Beschuldigte nicht über enge familiäre Bindungen in der Schweiz, ist aber beruflich und sprachlich gut integriert und hält sich schon lange in der Schweiz auf. Insgesamt erscheint in Würdigung sämtlicher Umstände die von der Staatsanwaltschaft geforderte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren doch als überhöht. Stattdessen erweist es sich als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung wie die Vorinstanz auf 7 Jahre festzusetzen.

3. Ausschreibung im SIS (Schengener Informationssystem)

3.1. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS (Schengener Informationssystem) auszuschreiben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.5).

3.2. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; nachfolgend: SIS-II-Verordnung) verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Die Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).

3.3. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass der angewandte Straftatbestand eine Freiheits-

strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wird bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind bzw. nicht als blosses Bagatelldelikt zu bezeichnen sind. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8, mit weiteren Hinweisen).

3.4. Wie bereits erwähnt, beträgt der Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB ein bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Damit liegt ein Straftatbestand mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr vor. Nachdem der Beschuldigte wegen mehrfacher Vergewaltigung schuldig zu sprechen ist, liegt ein erhebliches Gewaltdelikt vor. Der Beschuldigte zeigte sich im Verfahren bezüglich seines Fehlverhaltens zudem kaum einsichtig. Damit ist der Beschuldigte im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als Gefahr für die öffentliche Ordnung einzuschätzen, weshalb die Ausschreibung im SIS anzuordnen ist.

VI. DNA-Probeabnahme und Erstellung DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat eine Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren diese Anord-

nung unter der Prämisse eines Freispruchs. Gründe für das Absehen einer solchen Massnahme im Falle eines Schuldspruchs wurden nicht vorgebracht (Urk. 72 S. 20).

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Probeentnahme sowie die Anordnung eines DNA-Profils nach Art. 257 StPO korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 51 f.). Ebenso zutreffend wie überzeugend ist ihr Fazit. Aufgrund der Schwere der vorsätzlich begangenen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist eine solche Massnahme durchaus verhältnismässig. Es ist deshalb mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 257 StPO eine DNA-Probe zu entnehmen und ein entsprechendes Profil zu erstellen.

VII. Zivilforderungen Privatklägerin

1. Theoretische Grundlagen

Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltendmachung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 53,

54 f. und 56). Darauf ist zu verweisen.

2. Schadenersatz

2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin – wie von dieser beantragt (Urk. 47 S. 2) – Schadenersatz von Fr. 1'822.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2022 zu bezahlen. Im Übrigen stellte sie fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies sie die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 58 S. 59).

2.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren als Folge des beantragten Freispruchs die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin,

ohne in materieller Hinsicht substantiierte Ausführungen dazu zu machen (Urk. 72 S. 2 und 20; Urk. 49 S. 1 und 7).

2.3. Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin steht fest, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Privatklägerin ihre konkrete Schadenersatzforderung sowohl beziffern als auch hinreichend begründen sowie deren Höhe mit den Rechnungen ihrer Psychologin FSP, I._____, sowie ihrer Frauenärztin, Dr. med H._____, belegen konnte (Urk. 48/2-4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 70) geht aus dem Bericht der Psychologin I._____ klar hervor, dass die psychologische Betreuung im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall steht (vgl. Urk. 48/6), weswegen die Kausalität zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten (mehrfache Vergewaltigung) und dem ausgewiesenen Schaden zu bejahen ist. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'822.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2022 zu bezahlen.

2.4. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 S. 55) ist sodann vorzumerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Vergewaltigung auch dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung

3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin – ihrem Antrag folgend (Urk. 47 S. 2) – Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 58 S. 59).

3.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren als Folge des beantragten Freispruchs die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin,

ohne in materieller Hinsicht substantiierte Ausführungen dazu zu machen (Urk. 72 S. 2 und 20; Urk. 49 S. 1 und 7).

3.3. Dass die haftungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung durch die erfolgten sexuellen Übergriffe (Vergewaltigungen) nach Art. 49 OR vorliegen (immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden) steht ausser Frage. Es kann dafür auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 57). Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 10). Dem Gericht steht bei der Festsetzung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.2 und 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1).

3.4. Zur Bemessung der Höhe der Genugtuung ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass die Taten des Beschuldigten, der zweifache Vaginalverkehr gegen den erkennbaren Willen, von einigem Gewicht sind. Aufgrund der groben Penetration des Beschuldigten erlitt die Privatklägerin Schmerzen während des Geschlechtsakts. Besonders belastend wirkte sich zudem die Unsicherheit der Privatklägerin direkt nach dem Vorfall aus, ob der Beschuldigte sie mit Geschlechtskrankheiten angesteckt haben könnte. Zudem hat sich die Privatklägerin aufgrund des Vorfalles in psychologische Betreuung begeben müssen. Noch vor Vorinstanz führte sie aus, dass ihr diese soweit geholfen habe, dass sie der Vorfall mittlerweile nicht mehr ständig im Alltag begleite. Es gebe aber immer wieder Situationen, in denen er sehr stark präsent sei. Dies sei dann sehr stark begleitet von einer Angst. Meistens sei dies am Abend, wenn sie alleine unterwegs sei oder in Situationen, mit denen sie nicht vertraut sei (Prot. I S. 15). Immerhin benötigt sie heute keine Unterstützung in Form von psychologischer Betreuung mehr, sondern nutze lediglich noch die Dienste in Form eines Coachings (Prot. I S. 14). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die vorinstanzlich festgelegte Höhe der Entschädigung von insgesamt Fr. 8'000.– als jedenfalls nicht zu hoch und damit angemessen. Im Ergebnis ist die Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– für die erlittene immaterielle Unbill der Privatklägerin daher zu bestätigen. Nach konstanter Rechtsprechung ist zudem ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Zins geschuldet. Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b).

3.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Oktober 2021 zu bezahlen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren beim Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 13-15) vollumfänglich zu bestätigen.

2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2. Der Beschuldigte bleibt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch erfolglos und unterliegt auch in den weiteren angefochtenen Punkten vollumfänglich. Gleichzeitig wird aber auch den Anträgen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafhöhe und der Dauer der Landesverweisung nicht gefolgt. Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, welchem Antrag entsprochen wurde. Da das Hauptaugenmerk der Berufung des Beschuldigten auf den Schuldpunkt gerichtet war (insbesondere erkennbar an der Länge des entsprechenden Plädoyers der Verteidigung im Vergleich zu den übrigen Punkten [Urk. 72 S. 2-18 und S. 19 f.]) und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.

2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin machte für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 3.75 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 1.– geltend (Urk. 71). Der von ihr geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV) mit Fr. 892.90 (inkl. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen.

2.5. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung macht einen Aufwand von insgesamt 2'540 Minuten bzw. ca. 42.3 Stunden sowie Auslagen von Fr. 116.20 im Berufungsverfahren geltend (Urk. 74). Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln zu tragen hat, ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 3'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 bezüglich der Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert

30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit ermächtigt und verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'822.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13-15) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 892.90 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1 % MwSt.)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

12. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  das Migrationsamt des Kantons Zürich

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  das Forensische Institut, Güterstr. 33, 8004 Zürich (gemäss Dispositivziffer 6)  die Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositivziffer 6 betreffend Fristbeginn  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 30. Januar 2025

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva